Rettungsdienstplan des Landes Hessen - Hessisches Sozialministerium
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Hessisches Sozialministerium Rettungsdienstplan des Landes Hessen
2 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 3
Inhalt 3.2.3 Vorgaben für die
bereichsübergreifende Abstimmung
der Gesamtvorhaltung ............................17
Vorbemerkungen ................................................. 5
3.3 Vorgaben zur Bemessung des
Bedarfs an Rettungsmitteln ....................18
1 Gegenstand und Abgrenzung der 3.3.1 Risikoabhängige
Aufgaben des Rettungsdienstes .......... 5 Fahrzeugbemessung für die
Notfallversorgung....................................18
1.1 Definition und Aufgabenbeschreibung ..... 5
3.3.1.1 Risikoabhängige Fahrzeugbemessung
1.1.1 Rettungsdienstphilosophie....................... 6 für die notärztliche Versorgung...............20
1.1.2 Notfallversorgung ..................................... 7 3.3.2 Frequenzabhängige
1.1.3 Krankentransport...................................... 7 Fahrzeugbemessung ..............................21
1.1.4 Notfallpatientinnen/Notfallpatienten ......... 7 3.3.3 Gesamtbedarf an Rettungsmitteln ..........21
1.1.5 Notärztliche Versorgung .......................... 8 3.3.4 Neonatologische Intensivversorgung .....22
1.1.6 Notfalleinsätze.......................................... 8 3.4 Fachliche Anforderungen an die
1.1.6.1 Notfalleinsätze mit Sonderrechten auf Ausstattung und Ausrüstung der
der Anfahrt................................................ 8 Rettungsmittel .........................................22
1.1.6.2 Notfalleinsätze ohne Sonderrechte
auf der Anfahrt ......................................... 9 3.4.1 Rettungsmittel zur Durchführung der
Notfallversorgung....................................22
1.1.7 Einsätze des Krankentransports ............ 10
3.4.2 Rettungsmittel zur Durchführung von
1.1.8 Primäreinsatz ......................................... 10 Krankentransporteinsätzen.....................22
1.1.9 Sekundäreinsatz .................................... 10 3.4.3 Rettungsmittel für hochkontaginöse
1.1.11 Luftrettung .............................................. 11 Infektionskrankheiten..............................23
1.1.12 Berg- und Wasserrettung....................... 11 3.5 Qualitätsvorgaben an das
Einsatzpersonal ......................................23
1.2 Aufgaben des Rettungsdienstes bei
größeren Schadensereignissen und 3.5.1 Qualifikation des Einsatzpersonals.........23
im Katastrophenfall ................................ 11 3.5.1.1 Notfallversorgung....................................23
3.5.1.1.1 Fahrerin/Fahrer...............................23
2 Anforderungen an die Organisation 3.5.1.1.2 Beifahrerin/Beifahrer ......................23
und Durchführung der
Notfallversorgung ................................ 12 3.5.1.2 Notärztliche Versorgung .........................23
3.5.1.2.1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEF) ....23
2.1 Vorgaben zur allgemeinen
Organisation des Rettungsdienstes ....... 12 3.5.1.2.2 Notarztwagen .................................23
3.5.1.2.3 Ärztliche Besetzung........................23
2.2 Vorgaben für die bodengebundene
Notfallversorgung ................................... 12 3.5.1.3 Luftrettung...............................................23
2.2.1 Hilfsfrist und Überprüfung der 3.5.1.4 Krankentransport ....................................23
Ergebnisqualität ..................................... 13 3.5.2 Fortbildung des Einsatzpersonals ..........23
2.2.2 Notärztliche Versorgung ........................ 15 3.5.3 Qualitätsvorgaben zur
Dienstplansicherheit ...............................24
3 Anforderungen an die 3.6 Struktur und Vorgaben für Zentrale
Strukturqualität des Leitstellen................................................24
Rettungsdienstes ................................. 15 3.6.1 Ordnungsrahmen....................................25
3.1 Möglichkeiten zur räumlichen 3.6.2 Vorgaben zur Durchführungsqualität......25
Optimierung der Gesamtversorgung...... 15
3.2 Anforderungen an das Netz der 4 Anforderungen an die Ausnahmen
Rettungswachen und von der einheitlichen
Notarztstandorte..................................... 16 Wahrnehmung von
3.2.1 Vorgaben zur Standortplanung Notfallversorgung und
bedarfsgerechter Rettungswachen ........ 16 Krankentransport..................................25
3.2.2 Vorgaben für Notarztstandorte............... 17 4.1 Ausgangslage .........................................254 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
4.2 Fachliche und wirtschaftliche Anlage 4 Nachweisverfahren zur Ermitt-
Randbedingungen zur Ermittlung der lung der zweckmäßigsten Or-
zweckmäßigsten Organisationsform...... 26
4.2.1.1 Organisatorische Einheit ........................ 26 ganisationsform gemäß § 3
4.2.1.2 Organisatorische Trennung.................... 26 Abs. 5 HRDG als Vorausset-
4.2.1.3 Teilweise organisatorische Trennung .... 27 zung zur Ausnahmeregelung
4.2.2 Fachliche Gesichtspunkte ...................... 28 von § 3 Abs. 3 HRDG .................... 46
4.2.3 Wirtschaftliche Gesichtspunkte .............. 28
4.3 Nachweisverfahren ................................ 29
4.3.1 Abgrenzung entgegengesetzter
Organisationsformen und
Verfahrensablauf .................................... 29
4.3.2 Stufe 1: Bezugskosten der
Normqualität ........................................... 30
4.3.3 Stufe 2: Kosten der reinen
Notfallversorgung ................................... 31
4.3.4 Stufe 3: Grenzpreis für den
Krankentransporteinsatz ........................ 32
4.3.5 Stufe 4: Wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit ..................................... 32
4.3.6 Vorgehen bei teilweiser
organisatorischer Trennung ................... 33
5 Anforderungen an die Luftrettung
sowie die Berg- und Wasserrettung... 33
5.1 Luftrettung .............................................. 33
5.2 Berg- und Wasserrettung ....................... 33
5.2.1 Ausstattung und Ausrüstung der
Berg- und Wasserrettung ....................... 34
5.2.1.1 Bergrettung............................................. 34
5.2.1.2 Wasserrettung ........................................ 35
5.2.2 Qualifikation des Personals der Berg-
und Wasserrettung ................................. 35
5.2.2.1 Bergrettung............................................. 35
5.2.2.2 Wasserrettung (einschließlich
Eisrettung) .............................................. 35
6 Mindestanforderungen an die
Bereichspläne....................................... 36
6.1 Ziel des Bereichsplanes ......................... 36
6.2 Inhalt des Bereichsplanes ...................... 36
Anlage 1 Indikationsliste für den Einsatz
des Notarztes ................................... 38
Anlage 2 Einsatzformenkatalog für
Notfalleinsätze............................... 39
Anlage 3 Zeitpunkte, Teilzeiten und Zeit-
abschnitte im Rettungsablauf...... 41Rettungsdienstplan des Landes Hessen 5
Vorbemerkungen rechten Gesamtversorgung notwendige Vorhal-
tung begrenzt wird.
Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung Der Rettungsdienstplan des Landes berücksichtigt
des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Ret- den vorgegebenen landesgesetzlichen Ordnungs-
tungsdienstgesetz 1998 – HRDG) ist ein Ret- rahmen als Grundlage einer geordneten Weiter-
tungsdienstplan aufzustellen, der zur Sicherstel- entwicklung des Gesamtsystems „Rettungsdienst“
lung einer einheitlichen Gesamtversorgung in den in Würdigung der seitherigen partnerschaftlichen
einzelnen Rettungsdienstbereichen insbesondere Zusammenarbeit aller am Rettungsdienst Beteilig-
die folgenden Vorgaben aktualisiert und konkreti- ten.
siert:
Zweck der Rettungsdienstplanung auf Landesebe-
1. den Gegenstand und die Abgrenzung der Auf- ne ist es, die Grundzüge einer bedarfsgerechten
gaben des Rettungsdienstes, und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung
2. die wesentlichen Anforderungen an die Organi- mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungs-
sation und Durchführung der Notfallversorgung dienstes festzulegen und damit insbesondere den
einschließlich der Qualifikation des Einsatzper- im Rettungsdienst Tätigen einen Handlungsrah-
sonals, men zu geben.
3. das Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an
Rettungswachen und Rettungsmitteln ein-
schließlich der Vorhaltung für die notärztliche 1 Gegenstand und Abgrenzung
Versorgung, der Aufgaben des Rettungs-
4. die wesentlichen Anforderungen an die Aus- dienstes
nahmen von der einheitlichen Wahrnehmung
von Notfallversorgung und Krankentransport, 1.1 Definition und Aufgabenbe-
5. die fachlichen Anforderungen an die Ausstat-
schreibung
tung und Ausrüstung der Rettungsmittel, Mit dem Begriff „Rettungsdienst“ wird sowohl die
6. die Vorgaben für die bereichsübergreifende Aufgabe als auch die Einrichtung Rettungsdienst
Abstimmung der Gesamtvorhaltung, beschrieben. Der Rettungsdienst ist nach § 3 Abs.
1 HRDG eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und
7. die zusätzlichen Anforderungen an die Berg-, der Gesundheitsvorsorge. Er hat die bedarfsge-
Luft- und Wasserrettung, rechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevöl-
8. die Mindestanforderungen an die Bereichsplä- kerung mit Leistungen der Notfallversorgung und
ne. des Krankentransports zu gewährleisten. Dies fin-
det in erster Linie in Form des bodengebundenen
Rettungsdienstes statt, der durch die Berg-, Luft-
Die Aufstellung des Rettungsdienstplanes und und Wasserrettung ergänzt wird. Außerdem kann
dessen Anpassung hat nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Rettungsdienst weitere Leistungen der Ge-
HRDG in angemessenen Abständen durch das für sundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch
das Rettungswesen zuständige Ministerium im seine rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beein-
Einvernehmen mit dem für den Brandschutz, die trächtigt werden und die Finanzierung gesichert
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu- ist.
ständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Der Rettungsdienst hat grundsätzlich die in § 3
Landesbeirat für den Rettungsdienst zu erfolgen. Abs. 1 HRDG beschriebenen Aufgaben sachge-
recht und wirtschaftlich zu erfüllen. Die Aufgaben
der Notfallversorgung und des Krankentransports
Dabei ist entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 HRDG sind dabei in organisatorischer Einheit durchzufüh-
vorzusehen, ren. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich zweck-
− dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an mäßig ist, können nach § 3 Abs. 3 HRDG Notfall-
einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel versorgung und Krankentransport ausnahmsweise
innerhalb von 10 Minuten (Hilfsfrist) erreichen auch ganz oder teilweise organisatorisch getrennt
kann und durchgeführt werden.
− die Gesamtvorhaltung durch geeignete organi- In der Notfallversorgung steht der Gefahrenab-
satorische Maßnahmen auf die zur bedarfsge- wehrgesichtspunkt im Vordergrund, weil mit einem
medizinischen Notfall immer ein Höchstmaß an6 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
Gefahr für Leib und Leben verbunden oder dies zu sorgung und des Krankentransports. Gemäß § 1
erwarten ist, wenn nicht schnellstmöglich qualifi- HRDG gilt der Rettungsdienstplan daher nicht für
zierte Hilfe geleistet wird.
1. Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr
Gesichtspunkte der Gesundheits- und Daseinsvor- und des Bundesgrenzschutzes,
sorge stehen beim Krankentransport im Vorder-
2. Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Ver-
grund, wobei zu berücksichtigen ist, dass Einsät-
anstaltungen mit einer Vielzahl von Teilneh-
ze, die zunächst dem Krankentransport zuzuord-
mern,
nen sind, sich in ihrem Verlauf zu einem Einsatz
der Notfallversorgung entwickeln können. Die or- 3. die zur medizinischen Versorgung notwendigen
ganisatorische Einheit von Notfallversorgung und Beförderungen von Personen innerhalb des
Krankentransport (siehe auch Kap. 4.2.1) ist als Geländes von Betrieben,
Regelfall aus fachlichen und wirtschaftlichen
4. die sonstige Beförderung von Personen, die
Gründen geboten.
nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachli-
Der Rettungsdienst hat damit das Ziel, bei allen chen Betreuung und Hilfeleistung durch dafür
gesundheitlichen Störungen durch Erkrankungen, qualifiziertes Personal, noch der Beförderung in
Verletzungen, Vergiftungen oder sonstigen medi- einem Rettungsmittel bedürfen,
zinischen Gründen tätig zu werden, bei denen, oh-
5. die Beförderungen Behinderter, sofern deren
ne eine medizinische Versorgung des Betroffenen,
Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die
der Prozess der Gesundheitsstörung beschleunigt
Behinderung zurückzuführen ist,
wird, die Folgen irreversibel im Sinne eines blei-
benden Schadens oder des Todes sein können 6. Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz und
oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit
ohne sein Einschreiten verlangsamt wird. außerhalb Hessens haben und in Hessen auf-
grund einer in einem anderen Bundesland er-
Über die beschriebenen Aufgaben hinaus hat der
folgten Zulassung nur tätig werden, weil der
Rettungsdienst nach § 6 Abs. 1 auch bei größeren
Ausgangs- oder Zielort einer rettungsdienstli-
Notfallereignissen unterhalb der Katastrophen-
chen Leistung in Hessen liegt,
schwelle mit einem erhöhten Anfall von Notfallpati-
entinnen und -patienten Maßnahmen der Notfall- 7. Einsätze, die ihren Ausgangs- oder Zielort au-
versorgung und - zeitlich nachrangig - des Kran- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland ha-
kentransports sicherzustellen sowie die Sichtung, ben, mit Ausnahme von Anschlusstransporten,
Organisation und Koordination der Hilfsmaßnah- soweit sie nicht unter die Regelung der Nr. 6
men am Schadensort qualifiziert zu gewährleisten. fallen. Anschlusstransporte in diesem Sinne
sind Beförderungen, denen eine Verordnung
Alle beschriebenen Aufgaben des Rettungsdiens-
über eine Krankenbeförderung zu Lasten der
tes sind in der Regelversorgung vorrangig dem
GKV im Sinne des SGB V zugrunde liegen.
bodengebundenen Rettungsdienst zuzuordnen, da
nur dieser Sektor des Rettungsdienstes in der La-
ge ist, alle rettungsdienstlichen Leistungen ständig 1.1.1 Rettungsdienstphilosophie
zu erbringen. Die Sicherstellung der bedarfsge-
Die Einrichtung Rettungsdienst und der Umfang
rechten Gesamtversorgung ist grundsätzlich Auf-
der zu erfüllenden Aufgaben werden durch die
gabe des bodengebundenen Rettungsdienstes.
zugrundeliegende Rettungsdienstphilosophie be-
Die Durchführung der bodengebundenen Notfall-
stimmt. Diese ergibt sich aus dem medizinisch-
versorgung einschließlich der Berg- und Wasser-
fachlichen, organisatorischen und funktionellen
rettung obliegt gemäß § 4 Abs. 1 HRDG den Land-
Rahmen sowie dem Stellenwert der Teilaufgaben
kreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwal-
tungsangelegenheit. Die Aufgaben der Zentralen − präklinische Notfallversorgung einschließlich
Leitstellen sind den kreisfreien Städten und den notärztlicher Versorgung,
Landkreisen nach § 5 Abs. 4 HRDG zur Erfüllung
− Verlegung von Notfallpatienten,
nach Weisung übertragen. Alleiniger Träger der
Luftrettung ist das Land. Wegen ihrer überregiona- − Beförderung von medizinisch-fachlich betreu-
len Bedeutung kann die Luftrettung nur landesweit ungsbedürftigen Patienten,
geplant werden.
− Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven,
Der Anwendungsbereich des Rettungsdienstpla- Organen und ähnlichen Gütern sowie von Spe-
nes des Landes deckt sich vollständig mit den ret- zialisten, soweit sie zur Versorgung lebensbe-
tungsdienstgesetzlichen Aufgaben der Notfallver- drohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sol-
len,Rettungsdienstplan des Landes Hessen 7
die dem Rettungsdienst in unterschiedlicher Form richtung eines Verwaltungsmonopols sicherge-
übertragen werden können. stellt.
Um den sich wandelnden Anforderungen besser Für die Nebenaufgaben, die identisch mit dem
Rechnung tragen zu können, werden die Aufgaben Krankentransport sind, liegt die Zulassung der
des Rettungsdienstes in Kern- und Nebenaufga- Leistungserbringer im öffentlichen Interesse an ei-
ben gegliedert. Dabei werden die Kernaufgaben ner sachgerechten Aufgabenerfüllung und bleibt
als Pflichtaufgaben bestimmt mit dem Ziel, den deshalb an ein besonderes Genehmigungsverfah-
Rettungsdienst über die Nebenaufgaben hinaus ren gebunden. Dabei ist die seitherige Bedarfsprü-
auch für zusätzliche Aufgaben zu öffnen. Daraus fung nach altem Recht als objektive Zugangsvor-
ergibt sich folgende Aufgabenhierarchie für den aussetzung zugunsten einer Bedürfnisprüfung auf-
Rettungsdienst: gegeben, die an die Qualitäts- und Wirtschaftlich-
keitskriterien des Kassenrechts (§§ 12, 70 SGB V)
a) Kernaufgaben
gebunden ist, soweit die Durchführung nicht in or-
− Versorgung und Betreuung von vital bedrohten ganisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung
Patientinnen und Patienten am Notfallort ein- erfolgt.
schließlich deren Transport in eine geeignete
Behandlungseinrichtung.
1.1.2 Notfallversorgung
− Beförderung und Betreuung von vital bedrohten
Gegenstand der Notfallversorgung (Notfallrettung)
Patientinnen und Patienten von einer in eine
einschließlich der notärztlichen Versorgung ist
zweite Behandlungseinrichtung sowohl im Sin-
gemäß § 2 Abs. 1 HRDG die medizinische Versor-
ne von Verlegungen, als auch zu Zwecken der
gung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten
konsiliarärztlichen Versorgung, Diagnostik und
durch hierfür besonders qualifiziertes Personal und
Betreuung.
gegebenenfalls ihre Beförderung unter fachge-
− Beförderung von Blut, Organen, Medikamen- rechter Betreuung mit hierfür besonders ausges-
ten, Spezialisten usw., soweit diese zur Versor- tatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere me-
gung von vital bedrohten Patienten benötigt dizinische Versorgung geeignete Behandlungsein-
werden. richtung. Notfallversorgung ist auch die Verlegung
von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zwi-
b) Nebenaufgaben
schen Behandlungseinrichtungen mit dafür qualifi-
− Beförderung und Betreuung von Patientinnen ziertem Personal in dafür geeigneten Rettungsmit-
und Patienten von und zu sowie zwischen Un- teln.
tersuchungs- und/oder Behandlungseinrichtun-
Die Notfallversorgung ist als präklinische Einrich-
gen, die im Zusammenhang mit der Beförde-
tung vorrangig eine medizinische Leistung, dar-
rung einer qualifizierten, fachgerechten Betreu-
über hinaus eine Aufgabe der Gefahrenabwehr.
ung bedürfen und/oder bei denen die besonde-
ren Einrichtungen eines Fahrzeugs i. S. der gül-
tigen Norm zur fachgerechten Transportdurch- 1.1.3 Krankentransport
führung erforderlich sind.
Aufgabe des Krankentransports (qualifizierter
c) Zusätzliche Aufgaben Krankentransport) ist es, gemäß § 2 Abs. 3 HRDG,
kranke, verletzte oder sonst hilfsbedürftige Perso-
− Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Hol-
nen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpati-
und Bringdienstes innerhalb von Behandlungs-
enten sind, in einem dafür geeigneten Rettungs-
einrichtungen.
mittel zu befördern und die damit im Zusammen-
− Beförderung von Blutkonserven und Organen hang stehende fachliche Betreuung durch ent-
sowie von medizinischem Fachpersonal zur di- sprechend qualifiziertes Personal durchzuführen.
rekten Versorgung von Patientinnen und Pati- Dazu gehört auch die Verlegung von Personen,
enten. die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten
sind.
− Beförderung von Patientinnen und Patienten,
bei denen eine medizinische Versorgung Anlaß
der Beförderung ist, die Kriterien aus dem Be- 1.1.4 Notfallpatientinnen/Notfallpatienten
reich der Kern- und Nebenaufgaben aber nicht
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind ge-
erfüllt sind.
mäß § 2 Abs. 3 HRDG Personen, die sich infolge
Die Kernaufgaben, die identisch mit der Notfallver- Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sons-
sorgung sind, werden konsequent durch die Ein- tigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr be-8 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
finden und einer Notfallversorgung und/oder Ü- sorgungs- und Überwachungsmöglichkeit, er-
berwachung und gegebenenfalls eines geeigneten forderlich.
Transports zu weiterführenden diagnostischen o-
• Der Zeitfaktor spielt eine wesentliche Rolle im
der therapeutischen Einrichtungen bedürfen. Not-
Sinne des Erfolges des rettungsdienstlichen
fallpatientinnen oder Notfallpatienten sind auch
Einsatzes; die Maßnahmen müssen unmittelbar
Personen, bei denen schwere gesundheitliche
und ohne zeitliche Verzögerung bzw. in einer
Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüg-
vorgegebenen kurzen Zeitspanne erfolgen.
lich geeignete medizinische Hilfe erfolgt.
• Zur Versorgung von Notfallpatientinnen und
1.1.5 Notärztliche Versorgung
Notfallpatienten ist die Beförderung von spe-
Die notärztliche Versorgung ist gemäß § 2 Abs. 4 ziellem Material, Organen, Blut usw. und/oder
HRDG die Versorgung von Notfallpatientinnen o- speziellem Personal unverzüglich und/oder in
der Notfallpatienten durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer vorgegebenen Zeitspanne bzw. zu einem
besonderen notfallmedizinischen Kenntnissen und festen Zeitpunkt in Verbindung mit höchster
Fertigkeiten (Qualifikation). Eilbedürftigkeit erforderlich.
Für den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten Aus Gründen der Qualitätssicherung sowie aus
gilt eine Indikationsliste (Anlage 1). Nachweisgründen soll die Entscheidung für einen
Notfalleinsatz grundsätzlich anhand des Einsatz-
formenkataloges für Notfalleinsätze (Anlage 2) vor
1.1.6 Notfalleinsätze
dem Auslösen des Alarms erfolgen. Die aufgeführ-
Die im Rahmen der Grunddefinition beschriebene ten Einsatzformen definieren typische Einsatz-
Aufgabenstellung der Notfallversorgung (siehe merkmale, die bei der Abfrage des Hilfeersuchens
auch Kap. 1.1.2) ist durch hohe fachliche Anforde- den daraufhin einzuleitenden Einsatz als Notfall-
rungen und durch absolute zeitliche Priorität ge- einsatz klassifizieren. Das Personal in der Zentra-
kennzeichnet. Da es sich dabei um eine klassische len Leitstelle trifft seine Entscheidung für einen
Maßnahme der Gefahrenabwehr für Leib und Le- Notfalleinsatz auf der Grundlage des ihm vom An-
ben handelt, ist auch ein Höchstmaß an Eingriffs- rufer vermittelten Meldebildes (und nicht im nach-
berechtigung gegeben, da die hier bedrohten hinein) und dokumentiert seine Entscheidung vor
Rechtsgüter zu den höchstrangigen unserer Gü- dem Auslösen des Alarms. (Bei EDV-gestützter
terordnung gehören und eine erfolgreiche Gefah- Bearbeitung erfolgt dies in der Annahmemaske
renabwehr auf diesem Sektor unabdingbar an das durch Setzen des Eintragungsfeldes „Notfallein-
schnellstmögliche Handeln gebunden ist. Daraus satz“ auf den Wert „Ja“, Grundeinstellung ist
resultieren auch höchste Anforderungen an die „Nein“. Im Falle der Schriftdokumentation ist die
Gestaltung und Durchführung. Spalte „Notfalleinsatz“ anzukreuzen).
Einsätze der Notfallversorgung (Notfalleinsätze) im Die Klassifizierung der Einsatzentscheidung durch
Sinne der rettungsdienstlichen Vorgaben sind ins- das Personal in der Zentralen Leitstelle als Notfall-
besondere durch das Auftreten von Merkmalen, einsatz bedeutet nicht zwangsläufig auch die An-
einzeln oder in Kombination, aus der folgenden ordnung zum Gebrauch der Sonderrechte gemäß
Auflistung gekennzeichnet: § 35 Abs. 5a StVO an die Fahrzeugbesatzung.
Hierfür gelten grundsätzlich die in § 35 Abs. 5a
• Lebensbedrohung ist akut gegeben oder ist zu
StVO genannten tatbestandlichen Voraussetzun-
erwarten.
gen (siehe auch Kap. 1.1.6.1). Die möglichen
• Schwerer gesundheitlicher Schaden ist akut Einsatzformen für Notfalleinsätze (Anlage 2) sind
gegeben oder ist zu erwarten. unabhängig vom Gebrauch der Sonderrechte. In
jedem Fall gilt jedoch: Sofern Sonderrechte auf der
• Eine qualifizierte Versorgung und/oder Betreu-
Anfahrt vom Personal in der Zentralen Leitstelle
ung und/oder Überwachung durch eine Notärz-
aufgrund des Meldebildes angeordnet werden, ist
tin oder einen Notarzt und/oder die Rettungs-
damit auch gleichzeitig die Klassifizierung des Ein-
mittelbesatzung ist während der Beförderung
satzes als Notfalleinsatz getroffen. (Bei EDV-
von Notfallpatientinnen und -patienten notwen-
gestützter Bearbeitung erfolgt dies in der Annah-
dig oder zu erwarten.
memaske durch Setzen des Eintragungsfeldes
• Zur Beförderung ist eine besondere Fahrzeug- „Sonderrechte auf Anfahrt“ auf den Wert „Ja“,
ausstattung mit notfallmedizinischer Betreu- Grundeinstellung ist „Nein“. Gleichzeitig wird dabei
ungs- und/oder Versorgungsmöglichkeit, gege- automatisch der Wert des Eintragungsfeldes „Not-
benenfalls auch mit intensivmedizinischer Ver- falleinsatz“ auf den Wert „Ja“ gesetzt. Im Falle derRettungsdienstplan des Landes Hessen 9
Schriftdokumentation ist die Spalte „Sonderrechte Sonderrechtsanordnungen, z. B. in Form einer
auf Anfahrt“ anzukreuzen.) prophylaktischen Anordnung von Sonderrechten,
ist jedoch abzuraten.
1.1.6.1 Notfalleinsätze mit Sonderrechten auf In Übereinstimmung mit den rettungsdienstgesetz-
der Anfahrt lichen Vorgaben zum Gegenstand der Notfallver-
sorgung folgt daraus: Um die aus dem Meldege-
Da Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 5a StVO durch
spräch (Notruf) relevanten Einflussgrößen zum
Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr nur dann in
Gebrauch der Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 5a
Anspruch genommen werden dürfen, „..., wenn
StVO auf der Anfahrt für die Notfall-Einsatzent-
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
scheidung umzusetzen, erfolgt durch das Personal
retten oder schwere gesundheitliche Schäden ab-
in der Zentralen Leitstelle im Zuge der Alarmierung
zuwenden“, bedeutet das tatbestandliche Vorlie-
technikunterstützt als aktive Handlung (per
gen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 5a StVO
Sprechfunk, Draht oder Kurztext) die Anordnung
auch immer die Anordnung zur Ausübung der
zur Ausübung der Sonderrechte auf der Anfahrt für
Sonderrechte auf der Anfahrt für die alarmierte
die alarmierte Fahrzeugbesatzung.
Fahrzeugbesatzung.
Die Anordnung der Sonderrechte im Alarmfall
Daneben dient die Zeichensetzung gemäß § 38
durch das Personal in der Zentralen Leitstelle ist in
StVO (Blaues Blinklicht zusammen mit dem
der Leitstellendokumentation aktiv einzutragen und
Einsatzhorn) dem möglichst raschen Vorankom-
nicht etwa durch Verknüpfung, z. B. mit einem
men des Einsatzfahrzeuges zum Notfallort, wenn
Einsatzstichwort, zu automatisieren. Damit werden
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
gleichzeitig die eindeutigen Klassifizierungsmerk-
retten oder schwere gesundheitliche Schäden ab-
male „Anfahrt mit Sonderrechten“ und die Einsatz-
zuwenden und kann vom Fahrzeugführer im Be-
klasse „Notfalleinsatz“ gesetzt, welche bei einer
darfsfalle zur Kennzeichnung gegenüber den an-
rückbezogenen Betrachtung zu Analysezwecken,
deren Verkehrsteilnehmern gesetzt werden.
z. B. zur Bemessung der Kapazitäten der Notfall-
Ob höchste Eile geboten ist, um Menschenleben versorgung oder zur Überprüfung der Einhaltung
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden der Landesnorm im Rahmen der Qualitätssiche-
abzuwenden, ist vom Personal in der Zentralen rung zwingend erforderlich sind. Alle Notfallanfahr-
Leitstelle unter Anlegen eines strengen Maßstabes ten mit Sonderrechten auf der Anfahrt bilden die
zu entscheiden, weil die Anordnung von Sonder- Gesamtmenge des bemessungsrelevanten „Not-
rechten eine Rechtsbeeinträchtigung der übrigen fallaufkommens mit Sonderrechten auf der An-
Verkehrsteilnehmer, verbunden mit einer erhöhten fahrt“ (siehe auch Kap. 3.3.1) sowie die Aus-
Gefährdung von Personen und Sachwerten bei je- gangsmenge der hilfsfristrelevanten Notfallanfahr-
der Einsatzfahrt mit sich bringt. Sonderrechte dür- ten (siehe auch Kap. 2.2.1).
fen nur deshalb in Anspruch genommen werden,
Inwieweit die Beförderung der Patientin oder des
weil sich die Patientin oder der Patient in einer le-
Patienten in eine Behandlungseinrichtung (Trans-
bensbedrohlichen Situation befindet, diese Situati-
portfahrt) unter Sonderrechten erfolgt, liegt in der
on unmittelbar bevorsteht oder der Patientin/dem
Entscheidung der Notärztin oder des Notarztes
Patienten ohne die schnellstmögliche Versorgung
bzw. des Fahrzeugführers. Grundsätzlich gilt auch
in einem Krankenhaus schwere gesundheitliche
hier das Anlegen eines strengen Maßstabes im
Schäden drohen würden.
Sinne von § 35 Abs. 5a StVO. Die Entscheidung
Das Personal in der Zentrale Leitstelle hat im für den Gebrauch der Sonderrechte auf der Trans-
Rahmen seiner Möglichkeiten während des Dia- portfahrt muss der Zentralen Leitstelle vom Fahr-
logs mit der Meldeperson die Dringlichkeit des Hil- zeugführer unverzüglich mitgeteilt werden.
feersuchens vor Erteilung des Einsatzauftrages -
Zum Zwecke der Qualitätssicherung gilt: Ein auf-
soweit möglich - zu hinterfragen. Der Fahrer des
grund des Meldebildes als Krankentransport be-
Rettungsfahrzeugs darf bei Erhalt der Sonder-
gonnener Einsatz wird nicht im nachhinein als Not-
rechtsanordnung darauf vertrauen, dass eine
falleinsatz hochklassifiziert. Umgekehrt gilt eben-
dringliche Notsituation gegeben ist, auch wenn
so: Ein aufgrund des Meldebildes als Notfalleinsatz
sich dies später als falsch herausstellt, weil er kei-
begonnener Einsatz wird nicht aufgrund der vor
ne Möglichkeit hat, die Dringlichkeit des Einsatz-
Ort vorgefundenen Situation im nachhinein als
auftrages nachzuprüfen (Vertrauensschutz). Bei
Krankentransport zurückgestuft, wenn aufgrund
der Einschätzung des Personals in der Zentralen
der Rückmeldung die Einsatzmerkmale gemäß
Leitstelle über das Vorliegen einer Notfallsituation
Einsatzformenkatalog für Notfalleinsätze effektiv
entscheidet immer die Sicht „im vorhinein“, nicht
nicht vorliegen. Eine nachträgliche Abänderung
die Sicht „im nachhinein“. Von nicht-indizierten10 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
der Ausgangsentscheidung des Personals in der Um Einsätze des Krankentransports handelt es
Zentralen Leitstelle und der daraufhin erfolgten A- sich insbesondere bei dem Auftreten von Merkma-
larmierungsmaßnahmen würde die dokumentierte len aus der folgenden Auflistung:
Datenbasis zur Qualitätssicherung und für Opti-
• Lebensbedrohung ist grundsätzlich nicht zu er-
mierungsmaßnahmen gegenüber der Leitstellen-
warten.
entscheidung nachhaltig verändern. Dies ist zu
vermeiden. • Eine qualifizierte Erstversorgung durch die Ret-
tungsmittelbesatzung ist im Regelfall nicht not-
1.1.6.2 Notfalleinsätze ohne Sonderrechte auf
wendig, kann aber erforderlich werden.
der Anfahrt
• Eine fachliche Betreuung und/oder Versorgung
Die Klassifizierung der Einsatzentscheidung als
und/oder Überwachung während des Einsatzes
Notfalleinsatz auf der Grundlage des Einsatzfor-
ist notwendig und erfolgt durch die Rettungsmit-
menkataloges für Notfalleinsätze (Anlage 2) be-
telbesatzung.
deutet für das Personal in der Zentralen Leitstelle
nicht zwangsläufig auch die Anordnung zum • Das Rettungsmittel muss über eine Basisaus-
Gebrauch der Sonderrechte. Ist davon auszuge- stattung zur notfallmedizinischen Versorgung
hen, dass die gemäß § 35 Abs. 5a StVO an die und besondere Einrichtungen verfügen.
zum Gebrauch der Sonderrechte gebundenen tat-
• Der Einsatz hat zeitnah bzw. innerhalb einer
bestandlichen Kriterien, „..., wenn höchste Eile ge-
angemessenen Zeitspanne oder termingebun-
boten ist, um Menschenleben zu retten oder
den zu erfolgen.
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“
nicht vorliegen, so ist auch die Anordnung der Nicht zu den Einsätzen des Krankentransports ge-
Sonderrechte an die Fahrzeugbesatzung nicht ge- hört
rechtfertigt. Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes
• die sonstige Beförderung von Personen, die
sind in diesem Fall nicht von den Vorschriften der
nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachli-
Straßenverkehrs-Ordnung befreit.
chen Betreuung und Hilfeleistung durch dafür
Alle Notfallanfahrten ohne Sonderrechte auf der qualifiziertes Personal, noch der Beförderung in
Anfahrt bilden die Gesamtmenge des bemes- einem Rettungsmittel bedürfen,
sungsrelevanten „Notfallaufkommens ohne Son-
• die Beförderung Behinderter, sofern deren Be-
derrechte auf der Anfahrt“ (siehe auch Kap. 3.3.2).
treuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die
Unabhängig davon ist bei Vorliegen von Einsatz- Behinderung zurückzuführen ist sowie
merkmalen entsprechend dem Einsatzformenkata-
• die zur medizinischen Versorgung notwendigen
log (Anlage 2) die Klassifizierung des einzuleiten-
Beförderungen von Personen innerhalb des
den Einsatzes als Notfalleinsatz gegeben.
Geländes von Betrieben.
1.1.7 Einsätze des Krankentransports
1.1.8 Primäreinsatz
Krankentransporteinsätze im Sinne der rettungs-
Ein rettungsdienstlicher Primäreinsatz ist ein Ein-
dienstgesetzlichen Vorgaben sind im wesentlichen
satz zur ersten Versorgung und ggf. zum Trans-
durch fachliche Anforderungen an das Rettungs-
port einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatien-
fachpersonal und die eingesetzten Rettungsmittel
ten in eine geeignete Behandlungseinrichtung zur
zur Versorgung, Betreuung und Überwachung der
weiteren qualifizierten Behandlung und Versor-
Erkrankten und der Verletzten gekennzeichnet
gung.
(siehe auch Kap. 1.1.3).
Die Einsatzklasse Krankentransport wird durch die
1.1.9 Sekundäreinsatz
Definition des Notfalleinsatzes (siehe auch Kap.
1.1.6) quasi als „Restmenge“ abgegrenzt. Zur Die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölke-
Einsatzklasse Krankentransport gehören demzu- rung mit Leistungen der Notfallversorgung und des
folge alle Krankheitsbilder und Verletzungsmuster, Krankentransports umfasst nicht nur die Patien-
die aufgrund der Einsatzentscheidung nicht über tenübergabe an eine Behandlungseinrichtung,
typische Einsatzmerkmale gemäß dem Einsatz- sondern auch die weitere Beförderung von bereits
formenkatalog für Notfalleinsätze (Anlage 2) verfü- klinisch behandelten Patientinnen und Patienten,
gen. wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung als Not-
fallversorgung oder Krankentransport einzustufen
ist (Sekundäreinsatz).Rettungsdienstplan des Landes Hessen 11
Grundsätzlich sind unter Sekundäreinsätzen alle Der Rettungsdienstplan des Landes richtet sich an
Einsätze zu verstehen, durch die die Aufgabenträger. Die Landkreise und kreisfreien
Städte als Träger der bodengebundenen Notfall-
1. Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten nach
versorgung sind nach § 22 Abs. 4 HRDG verpflich-
Übergabe an eine Behandlungseinrichtung zur
tet, zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung Be-
Diagnose oder weiteren Behandlung in eine
reichspläne aufzustellen. In Analogie hierzu hat
andere Untersuchungs- oder Behandlungsein-
das Land als Träger der Luftrettung nach § 4 Abs.
richtung,
4 HRDG einen Fachplan Luftrettung aufgestellt,
2. intensivmedizinisch zu versorgende Patientin- welcher den Gesamtbedarf für die ergänzenden
nen oder Patienten unter Weiterführung der in- Leistungen der Luftrettung entsprechend den An-
tensivmedizinischen Versorgung in eine für die forderungen dieses Rettungsdienstplanes festlegt
Gesamtbehandlung geeignete Behandlungsein- (siehe auch Kap. 5.1).
richtung,
3. Patientinnen oder Patienten aus einer Behand- 1.1.12 Berg- und Wasserrettung
lungseinrichtung ohne vitale Gefährdung in eine
Der Berg- und Wasserrettung kommen spezielle
für die weitere Behandlung geeignete Einrich-
Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes zu, so-
tung
weit dafür im jeweiligen Rettungsdienstbereich ein
befördert werden. Dabei obliegt die Entscheidung Bedarf besteht und die entsprechenden Einrich-
über das im Einzelfall einzusetzende Rettungsmit- tungen im jeweils notwendigen Umfang in die Be-
tel dem verantwortlichen ärztlichen Personal der reichspläne als bedarfsgerecht aufgenommen
abgebenden Behandlungseinrichtung. sind. Es ist deren Aufgabe, bei Menschen in Berg-
oder Wassernot Maßnahmen zur Erhaltung des
Sekundäreinsätze können sowohl mit bodenge-
Lebens und zur Vermeidung gesundheitlicher
bundenen Rettungsmitteln als auch mit Luftret-
Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen
tungsmitteln durchgeführt werden. Die Auswahl
und sie unter fach- und sachgerechter Betreuung
des jeweils geeigneten Transportmittels hat in Ab-
mit dem Ziel der weiteren medizinischen Versor-
hängigkeit von den jeweiligen medizinischen Er-
gung bis zur Übernahme durch den bodengebun-
fordernissen, der Dringlichkeit sowie der Entfer-
denen Rettungsdienst oder die Luftrettung zu ver-
nung nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen.
sorgen. Näheres zur Berg- und Wasserrettung
Dabei ist dem bodengebundenen Transport
siehe auch Kap. 5.2.
grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.
1.1.10 Intensivverlegungstransporte
Intensivverlegungstransporte (spezielle Sekundär- 1.2 Aufgaben des Rettungsdienstes
transporte) können durch eine besondere Vorgabe bei größeren Schadensereignis-
zur qualifizierten Durchführung und Entlastung des sen und im Katastrophenfall
Rettungsdienstes geregelt werden (siehe Grund-
Ein Schadensereignis mit einem erhöhten Anfall
sätze zur Durchführung von ärztlich begleiteten
von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten stellt
Sekundäreinsätzen in Hessen, Erlass vom
dann einen Ausnahmezustand unterhalb der Ka-
02.08.2005).
tastrophenschwelle dar, wenn dadurch eine Dis-
position nach den Grundsätzen der Regelversor-
1.1.11 Luftrettung gung nicht mehr möglich ist. Derartige größere
Schadensereignisse werden nach dem Erlass des
Die Luftrettung hat im Sinne der Aufgabenbe-
HSM zur „Durchführung der Verordnung zur Aus-
schreibung und -abgrenzung des HRDG ergän-
führung der §§ 5 und 6 des HRDG (Zentrale Leit-
zend zum bodengebundenen Rettungsdienst die
stellen / Besondere Gefahrenlagen) vom 08. Juni
Aufgabe, mit Rettungshubschraubern (RTH) Pri-
1999 (Az.: M/VIII 6 a - 18 c 12.01.40) dreistufig
märeinsätze, Sekundäreinsätze, sowie Suchflüge
abgegrenzt:
und den Transport von lebenswichtigen Medika-
menten, Blutkonserven und Organen sowie Trans- Stufe 1 Das Schadensereignis bewirkt eine Ein-
plantationsteams im Rahmen der Notfallversor- schränkung der Regelversorgung, das
gung durchzuführen. Ebenfalls zu den Aufgaben heißt, es sind mehr rettungsdienstliche
der Luftrettung gehört es, sonstige kranke, verletz- Einsätze zu versorgen als Rettungsmittel
te oder hilfsbedürftige Personen unter fachgerech- zur Verfügung stehen.
ter Betreuung mit besonders ausgestatteten Hub-
Stufe 2 Das Schadensereignis bewirkt eine Ein-
schraubern zu befördern, wenn dies medizinisch
schränkung der Notfallversorgung, das
bzw. ökonomisch geboten ist.12 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
heißt, es sind mehr Notfälle zu bedienen Planung abzustimmen. Auf diese Weise soll eine
als sofort Rettungsmittel und sonstige durchgängige rettungsdienstliche Infrastruktur als
Versorgungskapazitäten zur Verfügung Basis für die gesundheitliche Versorgung vom Re-
stehen. gelfall bis hin zum Katastrophenfall auf einem
möglichst hohen Niveau geschaffen werden. Sie
Stufe 3 Das Schadensereignis erfordert eine
ist besonders deshalb erstrebenswert, da auch im
Verstärkung des Rettungsdienstes durch
Katastrophenfall dem Rettungsdienst in der Regel
zusätzliche Kapazitäten, das heißt, es er-
die Aufgabe zukommt, am schnellsten und am
folgt ein plötzlicher Anfall einer erhöhten
qualifiziertesten medizinische Hilfe zu leisten.
Zahl von Verletzten und/oder Erkrankten,
deren Wirkung über die Stufe 2 hinaus- 2 Anforderungen an die Organi-
geht oder eine Großschadenslage oder
besondere Gefahrenlage darstellt. sation und Durchführung der
Im praktischen Einsatz erfüllt der Rettungsdienst
Notfallversorgung
jedoch sowohl in der Regelversorgung als auch 2.1 Vorgaben zur allgemeinen Orga-
bei größeren Schadensereignissen unterhalb der nisation des Rettungsdienstes
Katastrophenschwelle sowie auch im Katastro-
phenfall selbst grundsätzlich die gleichen Aufga- Zur Sicherstellung einer einheitlichen und bedarfs-
ben. Der Katastrophenfall ist aus rechtlicher Sicht gerechten rettungsdienstlichen Versorgung wurde
allein deshalb gegenüber einem größeren Scha- in Hessen sowohl aus gesundheitsvorsorgerischer
densereignis abzugrenzen, weil nach dessen als auch aus ordnungspolitischer Sicht der not-
Feststellung der Rettungsdienst zum Bestandteil wendige Rahmen für die Organisation und Durch-
des Katastrophenschutzes nach dem Hessischen führung des Rettungsdienstes sowie die dabei von
Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe allen Beteiligten zu erfüllenden Anforderungen
und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. De- durch das HRDG geregelt.
zember 1998 (GVBl. I S. 530) wird. Für die Organisation des Rettungsdienstes wird
Bei größeren Schadensereignissen und im Katast- angestrebt, den Einsatz der Rettungsmittel nach
rophenfall kommen allerdings organisatorische dem Mehrzweck-Fahrzeugsystem in Verbindung
Aufgaben hinzu, die insbesondere die Feststellung mit der Nächstes-Fahrzeug-Strategie als Dispositi-
der Behandlungs- und Transportprioritäten, der onsstrategie umzusetzen. Soweit zweckmäßig,
Transportmittel und -ziele, des personellen und kann das Mehrzweck-Fahrzeugsystem für konkre-
materiellen Bedarfs und die Führung durch eine te Einzelzwecke in Teilbereichen durch das RTW-/
technische Einsatzleitung umfassen. KTW-Fahrzeugsystem ergänzt werden (zum Bei-
spiel KTW für Ferntransporte und/oder für den
Das Nähere hierzu ist gemäß § 6 Abs. 6 und 8 Krankentransport in Verbindung mit der Zuwei-
HRDG in der „Verordnung zur Ausführung der §§ 5 sungsstrategie).
und 6 des HRDG (Zentrale Leitstellen/Besondere
Gefahrenlagen) vom 31. Mai 1999 (GVBl. I S. 366) Ziel der Organisationsform der organisatorischen
sowie dem o. a. Erlaß des HSM vom 8. Juni 1999 Einheit ist es u. a., die vorgehaltenen Rettungsmit-
geregelt. tel so zu strukturieren, dass regelmäßig RTW im
Rahmen des Mehrzweck-Fahrzeugsystems ver-
Diese Verordnung korrespondiert mit der Ermäch- fügbar sind. Daraus ergibt sich durch Synergieef-
tigung des § 9 Abs. 3 des Hessischen Kranken- fekte eine wesentliche Qualitätsverbesserung der
hausgesetzes 2002 (GVBl. I S. 662) und schafft Regelversorgung im Rettungsdienst, sowie eine
damit eine durchgängige Gesamtregelung für die bessere Bewältigung von größeren Schadenser-
notfallmedizinische Versorgung bei größeren eignissen und von Katastrophenfällen, da die ins-
Schadensereignissen. gesamt verfügbaren Rettungsmittel bei Bedarf
Damit viele Behandlungsplätze unterschiedlicher auch über den eigenen Versorgungsbereich hin-
Rettungsdienstbereiche sinnvoll und koordiniert aus universell eingesetzt werden können.
zusammenarbeiten können, hat das HSM mit Er-
lass vom 5. Juli 2005 die „Überörtliche Einsatzpla-
nung für einen Massenanfall von Verletzten (Ü- 2.2 Vorgaben für die bodengebunde-
MANV) – Konzept Hessen“ vorgegeben. ne Notfallversorgung
Um einen reibungslosen Übergang in die besonde- Die Notfallversorgung steht wegen ihres medizi-
ren Strukturen des Katastrophenschutzes zu ge- nisch begründeten Vorrangs gegenüber dem Kran-
währleisten, ist mit den Katastrophenschutzplänen kentransport im Vordergrund der rettungsdienstli-
nach § 31 HBKG eine entsprechend abgestufteRettungsdienstplan des Landes Hessen 13
chen Planung. Sie hat sicherzustellen, dass die nämlich den, der weitestgehend einer planerischen
Versorgung der Bevölkerung permanent und be- und organisatorischen Beeinflussung durch den
darfsgerecht gewährleistet ist und dass zu jeder Rettungsdienst zugänglich ist. Bei der Darstellung
Zeit die zur sofortigen Bedienung des Notfallauf- und der Beurteilung der Hilfsfrist ist neben der rei-
kommens erforderlichen geeigneten Rettungsmit- nen Zeitvorgabe als Planungsmaß der Struktur-
tel zur Verfügung stehen. Auch bei größeren Scha- qualität auch der Anteil der Notfälle, der sogenann-
densereignissen bleibt die rettungsdienstliche Ver- te Zielerreichungsgrad zu berücksichtigen, in dem
sorgung der Bevölkerung Aufgabe der Notfallver- die Hilfsfrist organisatorisch verbindlich in der Rea-
sorgung. lität eingehalten werden muss (Überprüfungsmaß
für die Ergebnisqualität).
Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger
der bodengebundenen Notfallversorgung nehmen Bei der im Rahmen der Qualitätssicherung des
diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegen- Rettungsdienstes durchzuführenden Überprüfung
heit wahr, soweit in § 5 Abs. 4 HRDG (Aufgaben der Einhaltung des Soll-Wertes der Hilfsfrist gilt als
der Zentralen Leitstellen zur Erfüllung nach Wei- Maß für die Ergebnisqualität in der Notfallversor-
sung) nichts anderes bestimmt ist. gung deren Einhaltung dann als erfüllt, wenn in ei-
nem Rettungsdienstbereich mindestens 90 Pro-
Um eine auf definierten Organisationsstrukturen
zent aller an einer Straße gelegenen Einsatzorte
begründete landeseinheitliche Bedarfsplanung si-
innerhalb einer Hilfsfrist von zehn Minuten durch
cherzustellen und als notwendiges Zeitraster für
ein geeignetes Rettungsmittel in der Realität unter
die Durchführungsqualität, werden die Zeitpunkte,
Ausnutzung aller Möglichkeiten von Dispositions-
Teilzeiten und Zeitabschnitte im Rettungsablauf in
und Einsatzstrategien sowie Fahrzeugsystemen
Anlage 3 zu diesem Plan festgelegt.
erreicht werden konnten. Für die Sicherung der
2.2.1 Hilfsfrist und Überprüfung der Ergeb- Ergebnisqualität bedeutet dies, dass bei zehn Pro-
nisqualität zent der hilfsfristrelevanten Notfälle (Ausnahmefäl-
le) in der Realität eine längere Hilfsfrist als 10 Mi-
Die Hilfsfrist ist der Zeitabschnitt (Anlage 3), der in
nuten einschränkend in Kauf genommen wird. Da-
der Notfallversorgung nach Eingang der Notfall-
bei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der
meldung in der zuständigen Zentralen Leitstelle mit
Notfallort in vielen Fällen schneller als in 10 Minu-
dem Zeitpunkt der Einsatzentscheidung beginnt,
ten erreicht wird.
die Einsatzvergabe (Dispositionszeit und Alarmie-
rungszeit) sowie die einsatzbereite Besetzung des In mindestens 95 % der Fälle muss der Notfallort -
alarmierten Rettungsmittels (Ausrückzeit) umfasst insbesondere auch in ländlich strukturierten Ret-
und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Ret- tungsdienstbereichen - nach 15 Minuten erreicht
tungsmittels am Einsatzort an der Straße (Anfahrt- werden. In großstädtischen Strukturen sind kürze-
zeit) endet. re Eintreffzeiten bzw. größere Hilfsfristerrei-
chungsgrade anzustreben, da hier nach Ankunft
Die Hilfsfrist stellt als Planungsmaß (Soll-Wert) für
an der Einsatzadresse, z. B. in Hochhäusern oder
die Strukturqualität einen wesentlichen Parameter
weitläufigen Objekten, häufig nicht unerhebliche
für die Bedarfsplanung im Rettungsdienst dar. Sie
Wege bis zum Erreichen der Notfallpatientin oder
definiert den Ausbaustandard der bedarfsgerech-
des Notfallpatienten zurückzulegen sind.
ten rettungsdienstlichen Standortinfrastruktur
(Netzdichte der bedarfsgerechten Rettungswa- Der Zielerreichungsgrad der Hilfsfrist ist daher kein
chen). Die Hilfsfrist muss planerisch im Bereichs- Planungsmaß, sondern ein Überprüfungsmaß zur
plan berücksichtigt (Strukturqualität), ihre Einhal- Sicherung der Ergebnisqualität, anhand dessen
tung muss durch geeignete organisatorische Maß- die Summe der Wirkungen der realen Abläufe in-
nahmen ermöglicht (Durchführungsqualität) und nerhalb eines Notfallversorgungssystems im Hin-
das Ergebnis muss vom Aufgabenträger überprüft blick auf die Einhaltung der Landesnorm als Er-
werden (Ergebnisqualität). gebnis meßbar ist. Als Einflussgrößen, die im Er-
gebnis zu einer konkreten einsatzbezogenen Hilfs-
Als Hilfsfrist ist für die bodengebundene Notfallver-
frist (Ist-Wert) führen, sind u. a. zu nennen: die
sorgung in Hessen gemäß § 22 Abs. 2 HRDG ein
nicht planbaren zufälligen „Elementarereignisse“
Zeitabschnitt von zehn Minuten vom Gesetzgeber
im äußeren Umfeld, die Standortverteilung der
als umsetzbar und sachlich vertretbar vorgegeben,
Rettungswachen, die Anzahl einsatzbereiter ge-
innerhalb dem in der Regel jeder an einer Straße
eigneter Rettungsmittel und deren aktuelle Stand-
gelegene Notfallort zu erreichen ist.
orte zum Dispositionszeitpunkt eines Notfalls, die
Die Hilfsfrist umfasst jedoch nur einen Teil des Kombination der verschiedenen Dispositions- und
Zeitraumes zwischen dem Eintritt des Notfalls und Einsatzstrategien sowie der Fahrzeugsysteme,
dem Beginn der notfallmedizinischen Versorgung, das Alarmierungs- und Ausrückverhalten, die „In-14 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
telligenz“ der Zentralen Leitstelle, weitere äußere abzüglich Einsatzanfahrten, deren Einsatzorte in
Zufälligkeiten, die mit dem sich zufällig ereignen- Ausnahmegebieten (siehe auch Kap.
den Notfall zusammenfallen. 3.2.1) oder nicht an einer öffentlichen
Straße liegen (z. B. Feld- und Wald-
Bei der Überprüfung der Ergebnisqualität sind Ge-
wege, Betriebsgelände, Truppen-
biete mit sehr geringer Notfallwahrscheinlichkeit,
übungsplätze)
wie nicht oder nur sehr gering besiedelte Gebiete
oder Gebiete, die nicht durch Straßen erschlossen abzüglich Einsatzanfahrten mit fehlerhaften
sind, nicht zu berücksichtigen (Ausnahmegebiete). „Zeitstempeln“ (z. B. Statusmeldung
vergessen)
Ausnahmegebiete sind durch den Träger der Not-
abzüglich Einsatzanfahrten aufgrund von Nach-
fallversorgung festzulegen. Dabei darf ein Aus-
alarmierungen
nahmegebiet an kein weiteres Ausnahmegebiet
angrenzen. Wenn dies der Fall ist, sind beide wie abzüglich Einsatzanfahrten, die einsatztaktisch
ein Ausnahmegebiet zu behandeln. absolute Fehlfahrten sind (z. B. keine
Maßnahmen und kein Transport, An-
Die in § 3 Abs. 1 HRDG geforderte bedarfsgerech- fahrtabbruch)
te und wirtschaftliche Versorgung mit Leistungen
der Notfallversorgung ist damit auf diejenigen Ge- abzüglich Einsatzfahrten zu einem Krankenhaus
biete bezogen, die innerhalb der Hilfsfrist plane- der Regelversorgung oder höherwer-
risch erreichbar sind und in denen auch in der Ver- tigen Versorgung
gangenheit regelmäßig, d. h. mehr als 10 Notfall-
ereignisse im Jahresdurchschnitt während der letz- = Gesamtheit der auswertbaren hilfsfristrelevan-
ten 4 Jahre dokumentiert sind (Vergangenheits- ten Notfallanfahrten (= 100 %)
daten). Einsätze von Rettungsmitteln im Rahmen der be-
Bei Feststellung der Nichteinhaltung der Landes- reichsübergreifenden Notfallversorgung und Ein-
norm durch Unterschreiten des Zielerreichungs- sätze der Luftrettungsmittel sind bei der Überprü-
grades (z. B. nur 80 % in 10 Minuten statt 90 % in fung der Ergebnisqualität in die Berechnungen ein-
10 Minuten erreicht) sind daher zuerst alle organi- zubeziehen.
satorischen Wirkbereiche, wie z. B. das Ausrück- Vor der Ermittlung der Hilfsfristverteilung ist die
verhalten, die bestehenden Alarmierungswege, die Plausibilität des Datenbestandes und seiner
praktizierten Dispositions- und Einsatzstrategien, Merkmale sicherzustellen.
die „Leitstellenintelligenz“, auf Schwachstellen zu
prüfen, ehe kostenverursachende Faktoren, wie z. Zur konkreten Überprüfung der Einhaltung der
B. zusätzliche RTW oder zusätzliche Rettungswa- Landesnorm anhand der realen Hilfsfristverteilung
chen, zur Erfüllung des Zielerreichungsgrades der ist der Prozentwert der auswertbaren hilfsfristrele-
Hilfsfrist ins Auge gefasst werden. vanten Notfallanfahrten mit einer Hilfsfrist von bis
zu 10,0 Minuten an der Gesamtheit aller auswert-
Vorgehen zur Überprüfung der Ergebnisqualität baren hilfsfristrelevanten Notfallanfahrten (100 %)
(Einhaltung der Landesnorm) zu bestimmen. Beträgt der Prozentwert 90,0 bei
Die auswertbaren hilfsfristrelevanten Notfallanfahr- einer Hilfsfrist von 10 Minuten und 95,0 bei 15 Mi-
ten zur Überprüfung der Ergebnisqualität werden nuten oder liegt er darüber, so ist die Landesnorm
aus den in den Leitstellendaten eines Jahres ins- im Sinne der Vorgaben erfüllt, liegt der Prozent-
gesamt dokumentierten Einsatzanfahrten im Aus- wert unter 90,0 (bei 10 Minuten) und 95,0 (bei 15
schlussverfahren wie folgt bestimmt (Hinweis: Die Minuten), so ist die Landesnorm nicht erfüllt.
hilfsfristrelevanten Notfallanfahrten sind nicht zu Als wichtiger Beitrag zur kontinuierlichen Quali-
verwechseln mit den bemessungsrelevanten Not- tätssicherung im Rettungsdienst sollen alle Notfall-
fallanfahrten, siehe auch Kap. 1.1.6.1 und 3.3): einsätze mit Sonderrechten auf der Anfahrt, bei
Gesamtzahl aller dokumentierten Einsatzanfahrten denen die reale Hilfsfrist über der 10-Minuten-
mit Einsatzort im Rettungsdienstbereich Landesvorgabe liegt, zeitnah in einem ausführli-
chen Einsatzbericht gesondert in der Zentralen
abzüglich Einsatzanfahrten ohne Sonderrechte Leitstelle dokumentiert werden. Dieser Einsatzbe-
auf der Anfahrt richt ist so zu strukturieren, dass zu allen am Not-
abzüglich Einsatzanfahrten aufgrund von Paral- falleinsatz beteiligten Rettungsmitteln eine gesi-
lelalarmierungen (nur das zuerst ein- cherte Ursachenerkennung für die Nichteinhaltung
getroffene geeignete Rettungsmittel der Hilfsfrist gewährleistet ist. Die Einsatzberichte
markiert die Einhaltung der Hilfsfrist) sollen im Rahmen einer Schwachstellenanalyse in
regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchSie können auch lesen