Rettungsdienstplan des Landes Hessen - Hessisches Sozialministerium
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Hessisches Sozialministerium Rettungsdienstplan des Landes Hessen
2 Rettungsdienstplan des Landes Hessen
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 3 Inhalt 3.2.3 Vorgaben für die bereichsübergreifende Abstimmung der Gesamtvorhaltung ............................17 Vorbemerkungen ................................................. 5 3.3 Vorgaben zur Bemessung des Bedarfs an Rettungsmitteln ....................18 1 Gegenstand und Abgrenzung der 3.3.1 Risikoabhängige Aufgaben des Rettungsdienstes .......... 5 Fahrzeugbemessung für die Notfallversorgung....................................18 1.1 Definition und Aufgabenbeschreibung ..... 5 3.3.1.1 Risikoabhängige Fahrzeugbemessung 1.1.1 Rettungsdienstphilosophie....................... 6 für die notärztliche Versorgung...............20 1.1.2 Notfallversorgung ..................................... 7 3.3.2 Frequenzabhängige 1.1.3 Krankentransport...................................... 7 Fahrzeugbemessung ..............................21 1.1.4 Notfallpatientinnen/Notfallpatienten ......... 7 3.3.3 Gesamtbedarf an Rettungsmitteln ..........21 1.1.5 Notärztliche Versorgung .......................... 8 3.3.4 Neonatologische Intensivversorgung .....22 1.1.6 Notfalleinsätze.......................................... 8 3.4 Fachliche Anforderungen an die 1.1.6.1 Notfalleinsätze mit Sonderrechten auf Ausstattung und Ausrüstung der der Anfahrt................................................ 8 Rettungsmittel .........................................22 1.1.6.2 Notfalleinsätze ohne Sonderrechte auf der Anfahrt ......................................... 9 3.4.1 Rettungsmittel zur Durchführung der Notfallversorgung....................................22 1.1.7 Einsätze des Krankentransports ............ 10 3.4.2 Rettungsmittel zur Durchführung von 1.1.8 Primäreinsatz ......................................... 10 Krankentransporteinsätzen.....................22 1.1.9 Sekundäreinsatz .................................... 10 3.4.3 Rettungsmittel für hochkontaginöse 1.1.11 Luftrettung .............................................. 11 Infektionskrankheiten..............................23 1.1.12 Berg- und Wasserrettung....................... 11 3.5 Qualitätsvorgaben an das Einsatzpersonal ......................................23 1.2 Aufgaben des Rettungsdienstes bei größeren Schadensereignissen und 3.5.1 Qualifikation des Einsatzpersonals.........23 im Katastrophenfall ................................ 11 3.5.1.1 Notfallversorgung....................................23 3.5.1.1.1 Fahrerin/Fahrer...............................23 2 Anforderungen an die Organisation 3.5.1.1.2 Beifahrerin/Beifahrer ......................23 und Durchführung der Notfallversorgung ................................ 12 3.5.1.2 Notärztliche Versorgung .........................23 3.5.1.2.1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEF) ....23 2.1 Vorgaben zur allgemeinen Organisation des Rettungsdienstes ....... 12 3.5.1.2.2 Notarztwagen .................................23 3.5.1.2.3 Ärztliche Besetzung........................23 2.2 Vorgaben für die bodengebundene Notfallversorgung ................................... 12 3.5.1.3 Luftrettung...............................................23 2.2.1 Hilfsfrist und Überprüfung der 3.5.1.4 Krankentransport ....................................23 Ergebnisqualität ..................................... 13 3.5.2 Fortbildung des Einsatzpersonals ..........23 2.2.2 Notärztliche Versorgung ........................ 15 3.5.3 Qualitätsvorgaben zur Dienstplansicherheit ...............................24 3 Anforderungen an die 3.6 Struktur und Vorgaben für Zentrale Strukturqualität des Leitstellen................................................24 Rettungsdienstes ................................. 15 3.6.1 Ordnungsrahmen....................................25 3.1 Möglichkeiten zur räumlichen 3.6.2 Vorgaben zur Durchführungsqualität......25 Optimierung der Gesamtversorgung...... 15 3.2 Anforderungen an das Netz der 4 Anforderungen an die Ausnahmen Rettungswachen und von der einheitlichen Notarztstandorte..................................... 16 Wahrnehmung von 3.2.1 Vorgaben zur Standortplanung Notfallversorgung und bedarfsgerechter Rettungswachen ........ 16 Krankentransport..................................25 3.2.2 Vorgaben für Notarztstandorte............... 17 4.1 Ausgangslage .........................................25
4 Rettungsdienstplan des Landes Hessen 4.2 Fachliche und wirtschaftliche Anlage 4 Nachweisverfahren zur Ermitt- Randbedingungen zur Ermittlung der lung der zweckmäßigsten Or- zweckmäßigsten Organisationsform...... 26 4.2.1.1 Organisatorische Einheit ........................ 26 ganisationsform gemäß § 3 4.2.1.2 Organisatorische Trennung.................... 26 Abs. 5 HRDG als Vorausset- 4.2.1.3 Teilweise organisatorische Trennung .... 27 zung zur Ausnahmeregelung 4.2.2 Fachliche Gesichtspunkte ...................... 28 von § 3 Abs. 3 HRDG .................... 46 4.2.3 Wirtschaftliche Gesichtspunkte .............. 28 4.3 Nachweisverfahren ................................ 29 4.3.1 Abgrenzung entgegengesetzter Organisationsformen und Verfahrensablauf .................................... 29 4.3.2 Stufe 1: Bezugskosten der Normqualität ........................................... 30 4.3.3 Stufe 2: Kosten der reinen Notfallversorgung ................................... 31 4.3.4 Stufe 3: Grenzpreis für den Krankentransporteinsatz ........................ 32 4.3.5 Stufe 4: Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ..................................... 32 4.3.6 Vorgehen bei teilweiser organisatorischer Trennung ................... 33 5 Anforderungen an die Luftrettung sowie die Berg- und Wasserrettung... 33 5.1 Luftrettung .............................................. 33 5.2 Berg- und Wasserrettung ....................... 33 5.2.1 Ausstattung und Ausrüstung der Berg- und Wasserrettung ....................... 34 5.2.1.1 Bergrettung............................................. 34 5.2.1.2 Wasserrettung ........................................ 35 5.2.2 Qualifikation des Personals der Berg- und Wasserrettung ................................. 35 5.2.2.1 Bergrettung............................................. 35 5.2.2.2 Wasserrettung (einschließlich Eisrettung) .............................................. 35 6 Mindestanforderungen an die Bereichspläne....................................... 36 6.1 Ziel des Bereichsplanes ......................... 36 6.2 Inhalt des Bereichsplanes ...................... 36 Anlage 1 Indikationsliste für den Einsatz des Notarztes ................................... 38 Anlage 2 Einsatzformenkatalog für Notfalleinsätze............................... 39 Anlage 3 Zeitpunkte, Teilzeiten und Zeit- abschnitte im Rettungsablauf...... 41
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 5 Vorbemerkungen rechten Gesamtversorgung notwendige Vorhal- tung begrenzt wird. Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung Der Rettungsdienstplan des Landes berücksichtigt des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Ret- den vorgegebenen landesgesetzlichen Ordnungs- tungsdienstgesetz 1998 – HRDG) ist ein Ret- rahmen als Grundlage einer geordneten Weiter- tungsdienstplan aufzustellen, der zur Sicherstel- entwicklung des Gesamtsystems „Rettungsdienst“ lung einer einheitlichen Gesamtversorgung in den in Würdigung der seitherigen partnerschaftlichen einzelnen Rettungsdienstbereichen insbesondere Zusammenarbeit aller am Rettungsdienst Beteilig- die folgenden Vorgaben aktualisiert und konkreti- ten. siert: Zweck der Rettungsdienstplanung auf Landesebe- 1. den Gegenstand und die Abgrenzung der Auf- ne ist es, die Grundzüge einer bedarfsgerechten gaben des Rettungsdienstes, und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung 2. die wesentlichen Anforderungen an die Organi- mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungs- sation und Durchführung der Notfallversorgung dienstes festzulegen und damit insbesondere den einschließlich der Qualifikation des Einsatzper- im Rettungsdienst Tätigen einen Handlungsrah- sonals, men zu geben. 3. das Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an Rettungswachen und Rettungsmitteln ein- schließlich der Vorhaltung für die notärztliche 1 Gegenstand und Abgrenzung Versorgung, der Aufgaben des Rettungs- 4. die wesentlichen Anforderungen an die Aus- dienstes nahmen von der einheitlichen Wahrnehmung von Notfallversorgung und Krankentransport, 1.1 Definition und Aufgabenbe- 5. die fachlichen Anforderungen an die Ausstat- schreibung tung und Ausrüstung der Rettungsmittel, Mit dem Begriff „Rettungsdienst“ wird sowohl die 6. die Vorgaben für die bereichsübergreifende Aufgabe als auch die Einrichtung Rettungsdienst Abstimmung der Gesamtvorhaltung, beschrieben. Der Rettungsdienst ist nach § 3 Abs. 1 HRDG eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und 7. die zusätzlichen Anforderungen an die Berg-, der Gesundheitsvorsorge. Er hat die bedarfsge- Luft- und Wasserrettung, rechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevöl- 8. die Mindestanforderungen an die Bereichsplä- kerung mit Leistungen der Notfallversorgung und ne. des Krankentransports zu gewährleisten. Dies fin- det in erster Linie in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes statt, der durch die Berg-, Luft- Die Aufstellung des Rettungsdienstplanes und und Wasserrettung ergänzt wird. Außerdem kann dessen Anpassung hat nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Rettungsdienst weitere Leistungen der Ge- HRDG in angemessenen Abständen durch das für sundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch das Rettungswesen zuständige Ministerium im seine rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beein- Einvernehmen mit dem für den Brandschutz, die trächtigt werden und die Finanzierung gesichert Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu- ist. ständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Der Rettungsdienst hat grundsätzlich die in § 3 Landesbeirat für den Rettungsdienst zu erfolgen. Abs. 1 HRDG beschriebenen Aufgaben sachge- recht und wirtschaftlich zu erfüllen. Die Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports Dabei ist entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 HRDG sind dabei in organisatorischer Einheit durchzufüh- vorzusehen, ren. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich zweck- − dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an mäßig ist, können nach § 3 Abs. 3 HRDG Notfall- einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel versorgung und Krankentransport ausnahmsweise innerhalb von 10 Minuten (Hilfsfrist) erreichen auch ganz oder teilweise organisatorisch getrennt kann und durchgeführt werden. − die Gesamtvorhaltung durch geeignete organi- In der Notfallversorgung steht der Gefahrenab- satorische Maßnahmen auf die zur bedarfsge- wehrgesichtspunkt im Vordergrund, weil mit einem medizinischen Notfall immer ein Höchstmaß an
6 Rettungsdienstplan des Landes Hessen Gefahr für Leib und Leben verbunden oder dies zu sorgung und des Krankentransports. Gemäß § 1 erwarten ist, wenn nicht schnellstmöglich qualifi- HRDG gilt der Rettungsdienstplan daher nicht für zierte Hilfe geleistet wird. 1. Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr Gesichtspunkte der Gesundheits- und Daseinsvor- und des Bundesgrenzschutzes, sorge stehen beim Krankentransport im Vorder- 2. Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Ver- grund, wobei zu berücksichtigen ist, dass Einsät- anstaltungen mit einer Vielzahl von Teilneh- ze, die zunächst dem Krankentransport zuzuord- mern, nen sind, sich in ihrem Verlauf zu einem Einsatz der Notfallversorgung entwickeln können. Die or- 3. die zur medizinischen Versorgung notwendigen ganisatorische Einheit von Notfallversorgung und Beförderungen von Personen innerhalb des Krankentransport (siehe auch Kap. 4.2.1) ist als Geländes von Betrieben, Regelfall aus fachlichen und wirtschaftlichen 4. die sonstige Beförderung von Personen, die Gründen geboten. nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachli- Der Rettungsdienst hat damit das Ziel, bei allen chen Betreuung und Hilfeleistung durch dafür gesundheitlichen Störungen durch Erkrankungen, qualifiziertes Personal, noch der Beförderung in Verletzungen, Vergiftungen oder sonstigen medi- einem Rettungsmittel bedürfen, zinischen Gründen tätig zu werden, bei denen, oh- 5. die Beförderungen Behinderter, sofern deren ne eine medizinische Versorgung des Betroffenen, Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die der Prozess der Gesundheitsstörung beschleunigt Behinderung zurückzuführen ist, wird, die Folgen irreversibel im Sinne eines blei- benden Schadens oder des Todes sein können 6. Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz und oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit ohne sein Einschreiten verlangsamt wird. außerhalb Hessens haben und in Hessen auf- grund einer in einem anderen Bundesland er- Über die beschriebenen Aufgaben hinaus hat der folgten Zulassung nur tätig werden, weil der Rettungsdienst nach § 6 Abs. 1 auch bei größeren Ausgangs- oder Zielort einer rettungsdienstli- Notfallereignissen unterhalb der Katastrophen- chen Leistung in Hessen liegt, schwelle mit einem erhöhten Anfall von Notfallpati- entinnen und -patienten Maßnahmen der Notfall- 7. Einsätze, die ihren Ausgangs- oder Zielort au- versorgung und - zeitlich nachrangig - des Kran- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland ha- kentransports sicherzustellen sowie die Sichtung, ben, mit Ausnahme von Anschlusstransporten, Organisation und Koordination der Hilfsmaßnah- soweit sie nicht unter die Regelung der Nr. 6 men am Schadensort qualifiziert zu gewährleisten. fallen. Anschlusstransporte in diesem Sinne sind Beförderungen, denen eine Verordnung Alle beschriebenen Aufgaben des Rettungsdiens- über eine Krankenbeförderung zu Lasten der tes sind in der Regelversorgung vorrangig dem GKV im Sinne des SGB V zugrunde liegen. bodengebundenen Rettungsdienst zuzuordnen, da nur dieser Sektor des Rettungsdienstes in der La- ge ist, alle rettungsdienstlichen Leistungen ständig 1.1.1 Rettungsdienstphilosophie zu erbringen. Die Sicherstellung der bedarfsge- Die Einrichtung Rettungsdienst und der Umfang rechten Gesamtversorgung ist grundsätzlich Auf- der zu erfüllenden Aufgaben werden durch die gabe des bodengebundenen Rettungsdienstes. zugrundeliegende Rettungsdienstphilosophie be- Die Durchführung der bodengebundenen Notfall- stimmt. Diese ergibt sich aus dem medizinisch- versorgung einschließlich der Berg- und Wasser- fachlichen, organisatorischen und funktionellen rettung obliegt gemäß § 4 Abs. 1 HRDG den Land- Rahmen sowie dem Stellenwert der Teilaufgaben kreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwal- tungsangelegenheit. Die Aufgaben der Zentralen − präklinische Notfallversorgung einschließlich Leitstellen sind den kreisfreien Städten und den notärztlicher Versorgung, Landkreisen nach § 5 Abs. 4 HRDG zur Erfüllung − Verlegung von Notfallpatienten, nach Weisung übertragen. Alleiniger Träger der Luftrettung ist das Land. Wegen ihrer überregiona- − Beförderung von medizinisch-fachlich betreu- len Bedeutung kann die Luftrettung nur landesweit ungsbedürftigen Patienten, geplant werden. − Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven, Der Anwendungsbereich des Rettungsdienstpla- Organen und ähnlichen Gütern sowie von Spe- nes des Landes deckt sich vollständig mit den ret- zialisten, soweit sie zur Versorgung lebensbe- tungsdienstgesetzlichen Aufgaben der Notfallver- drohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sol- len,
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 7 die dem Rettungsdienst in unterschiedlicher Form richtung eines Verwaltungsmonopols sicherge- übertragen werden können. stellt. Um den sich wandelnden Anforderungen besser Für die Nebenaufgaben, die identisch mit dem Rechnung tragen zu können, werden die Aufgaben Krankentransport sind, liegt die Zulassung der des Rettungsdienstes in Kern- und Nebenaufga- Leistungserbringer im öffentlichen Interesse an ei- ben gegliedert. Dabei werden die Kernaufgaben ner sachgerechten Aufgabenerfüllung und bleibt als Pflichtaufgaben bestimmt mit dem Ziel, den deshalb an ein besonderes Genehmigungsverfah- Rettungsdienst über die Nebenaufgaben hinaus ren gebunden. Dabei ist die seitherige Bedarfsprü- auch für zusätzliche Aufgaben zu öffnen. Daraus fung nach altem Recht als objektive Zugangsvor- ergibt sich folgende Aufgabenhierarchie für den aussetzung zugunsten einer Bedürfnisprüfung auf- Rettungsdienst: gegeben, die an die Qualitäts- und Wirtschaftlich- keitskriterien des Kassenrechts (§§ 12, 70 SGB V) a) Kernaufgaben gebunden ist, soweit die Durchführung nicht in or- − Versorgung und Betreuung von vital bedrohten ganisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung Patientinnen und Patienten am Notfallort ein- erfolgt. schließlich deren Transport in eine geeignete Behandlungseinrichtung. 1.1.2 Notfallversorgung − Beförderung und Betreuung von vital bedrohten Gegenstand der Notfallversorgung (Notfallrettung) Patientinnen und Patienten von einer in eine einschließlich der notärztlichen Versorgung ist zweite Behandlungseinrichtung sowohl im Sin- gemäß § 2 Abs. 1 HRDG die medizinische Versor- ne von Verlegungen, als auch zu Zwecken der gung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten konsiliarärztlichen Versorgung, Diagnostik und durch hierfür besonders qualifiziertes Personal und Betreuung. gegebenenfalls ihre Beförderung unter fachge- − Beförderung von Blut, Organen, Medikamen- rechter Betreuung mit hierfür besonders ausges- ten, Spezialisten usw., soweit diese zur Versor- tatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere me- gung von vital bedrohten Patienten benötigt dizinische Versorgung geeignete Behandlungsein- werden. richtung. Notfallversorgung ist auch die Verlegung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zwi- b) Nebenaufgaben schen Behandlungseinrichtungen mit dafür qualifi- − Beförderung und Betreuung von Patientinnen ziertem Personal in dafür geeigneten Rettungsmit- und Patienten von und zu sowie zwischen Un- teln. tersuchungs- und/oder Behandlungseinrichtun- Die Notfallversorgung ist als präklinische Einrich- gen, die im Zusammenhang mit der Beförde- tung vorrangig eine medizinische Leistung, dar- rung einer qualifizierten, fachgerechten Betreu- über hinaus eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. ung bedürfen und/oder bei denen die besonde- ren Einrichtungen eines Fahrzeugs i. S. der gül- tigen Norm zur fachgerechten Transportdurch- 1.1.3 Krankentransport führung erforderlich sind. Aufgabe des Krankentransports (qualifizierter c) Zusätzliche Aufgaben Krankentransport) ist es, gemäß § 2 Abs. 3 HRDG, kranke, verletzte oder sonst hilfsbedürftige Perso- − Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Hol- nen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpati- und Bringdienstes innerhalb von Behandlungs- enten sind, in einem dafür geeigneten Rettungs- einrichtungen. mittel zu befördern und die damit im Zusammen- − Beförderung von Blutkonserven und Organen hang stehende fachliche Betreuung durch ent- sowie von medizinischem Fachpersonal zur di- sprechend qualifiziertes Personal durchzuführen. rekten Versorgung von Patientinnen und Pati- Dazu gehört auch die Verlegung von Personen, enten. die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind. − Beförderung von Patientinnen und Patienten, bei denen eine medizinische Versorgung Anlaß der Beförderung ist, die Kriterien aus dem Be- 1.1.4 Notfallpatientinnen/Notfallpatienten reich der Kern- und Nebenaufgaben aber nicht Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind ge- erfüllt sind. mäß § 2 Abs. 3 HRDG Personen, die sich infolge Die Kernaufgaben, die identisch mit der Notfallver- Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sons- sorgung sind, werden konsequent durch die Ein- tigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr be-
8 Rettungsdienstplan des Landes Hessen finden und einer Notfallversorgung und/oder Ü- sorgungs- und Überwachungsmöglichkeit, er- berwachung und gegebenenfalls eines geeigneten forderlich. Transports zu weiterführenden diagnostischen o- • Der Zeitfaktor spielt eine wesentliche Rolle im der therapeutischen Einrichtungen bedürfen. Not- Sinne des Erfolges des rettungsdienstlichen fallpatientinnen oder Notfallpatienten sind auch Einsatzes; die Maßnahmen müssen unmittelbar Personen, bei denen schwere gesundheitliche und ohne zeitliche Verzögerung bzw. in einer Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüg- vorgegebenen kurzen Zeitspanne erfolgen. lich geeignete medizinische Hilfe erfolgt. • Zur Versorgung von Notfallpatientinnen und 1.1.5 Notärztliche Versorgung Notfallpatienten ist die Beförderung von spe- Die notärztliche Versorgung ist gemäß § 2 Abs. 4 ziellem Material, Organen, Blut usw. und/oder HRDG die Versorgung von Notfallpatientinnen o- speziellem Personal unverzüglich und/oder in der Notfallpatienten durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer vorgegebenen Zeitspanne bzw. zu einem besonderen notfallmedizinischen Kenntnissen und festen Zeitpunkt in Verbindung mit höchster Fertigkeiten (Qualifikation). Eilbedürftigkeit erforderlich. Für den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten Aus Gründen der Qualitätssicherung sowie aus gilt eine Indikationsliste (Anlage 1). Nachweisgründen soll die Entscheidung für einen Notfalleinsatz grundsätzlich anhand des Einsatz- formenkataloges für Notfalleinsätze (Anlage 2) vor 1.1.6 Notfalleinsätze dem Auslösen des Alarms erfolgen. Die aufgeführ- Die im Rahmen der Grunddefinition beschriebene ten Einsatzformen definieren typische Einsatz- Aufgabenstellung der Notfallversorgung (siehe merkmale, die bei der Abfrage des Hilfeersuchens auch Kap. 1.1.2) ist durch hohe fachliche Anforde- den daraufhin einzuleitenden Einsatz als Notfall- rungen und durch absolute zeitliche Priorität ge- einsatz klassifizieren. Das Personal in der Zentra- kennzeichnet. Da es sich dabei um eine klassische len Leitstelle trifft seine Entscheidung für einen Maßnahme der Gefahrenabwehr für Leib und Le- Notfalleinsatz auf der Grundlage des ihm vom An- ben handelt, ist auch ein Höchstmaß an Eingriffs- rufer vermittelten Meldebildes (und nicht im nach- berechtigung gegeben, da die hier bedrohten hinein) und dokumentiert seine Entscheidung vor Rechtsgüter zu den höchstrangigen unserer Gü- dem Auslösen des Alarms. (Bei EDV-gestützter terordnung gehören und eine erfolgreiche Gefah- Bearbeitung erfolgt dies in der Annahmemaske renabwehr auf diesem Sektor unabdingbar an das durch Setzen des Eintragungsfeldes „Notfallein- schnellstmögliche Handeln gebunden ist. Daraus satz“ auf den Wert „Ja“, Grundeinstellung ist resultieren auch höchste Anforderungen an die „Nein“. Im Falle der Schriftdokumentation ist die Gestaltung und Durchführung. Spalte „Notfalleinsatz“ anzukreuzen). Einsätze der Notfallversorgung (Notfalleinsätze) im Die Klassifizierung der Einsatzentscheidung durch Sinne der rettungsdienstlichen Vorgaben sind ins- das Personal in der Zentralen Leitstelle als Notfall- besondere durch das Auftreten von Merkmalen, einsatz bedeutet nicht zwangsläufig auch die An- einzeln oder in Kombination, aus der folgenden ordnung zum Gebrauch der Sonderrechte gemäß Auflistung gekennzeichnet: § 35 Abs. 5a StVO an die Fahrzeugbesatzung. Hierfür gelten grundsätzlich die in § 35 Abs. 5a • Lebensbedrohung ist akut gegeben oder ist zu StVO genannten tatbestandlichen Voraussetzun- erwarten. gen (siehe auch Kap. 1.1.6.1). Die möglichen • Schwerer gesundheitlicher Schaden ist akut Einsatzformen für Notfalleinsätze (Anlage 2) sind gegeben oder ist zu erwarten. unabhängig vom Gebrauch der Sonderrechte. In jedem Fall gilt jedoch: Sofern Sonderrechte auf der • Eine qualifizierte Versorgung und/oder Betreu- Anfahrt vom Personal in der Zentralen Leitstelle ung und/oder Überwachung durch eine Notärz- aufgrund des Meldebildes angeordnet werden, ist tin oder einen Notarzt und/oder die Rettungs- damit auch gleichzeitig die Klassifizierung des Ein- mittelbesatzung ist während der Beförderung satzes als Notfalleinsatz getroffen. (Bei EDV- von Notfallpatientinnen und -patienten notwen- gestützter Bearbeitung erfolgt dies in der Annah- dig oder zu erwarten. memaske durch Setzen des Eintragungsfeldes • Zur Beförderung ist eine besondere Fahrzeug- „Sonderrechte auf Anfahrt“ auf den Wert „Ja“, ausstattung mit notfallmedizinischer Betreu- Grundeinstellung ist „Nein“. Gleichzeitig wird dabei ungs- und/oder Versorgungsmöglichkeit, gege- automatisch der Wert des Eintragungsfeldes „Not- benenfalls auch mit intensivmedizinischer Ver- falleinsatz“ auf den Wert „Ja“ gesetzt. Im Falle der
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 9 Schriftdokumentation ist die Spalte „Sonderrechte Sonderrechtsanordnungen, z. B. in Form einer auf Anfahrt“ anzukreuzen.) prophylaktischen Anordnung von Sonderrechten, ist jedoch abzuraten. 1.1.6.1 Notfalleinsätze mit Sonderrechten auf In Übereinstimmung mit den rettungsdienstgesetz- der Anfahrt lichen Vorgaben zum Gegenstand der Notfallver- sorgung folgt daraus: Um die aus dem Meldege- Da Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 5a StVO durch spräch (Notruf) relevanten Einflussgrößen zum Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr nur dann in Gebrauch der Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 5a Anspruch genommen werden dürfen, „..., wenn StVO auf der Anfahrt für die Notfall-Einsatzent- höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu scheidung umzusetzen, erfolgt durch das Personal retten oder schwere gesundheitliche Schäden ab- in der Zentralen Leitstelle im Zuge der Alarmierung zuwenden“, bedeutet das tatbestandliche Vorlie- technikunterstützt als aktive Handlung (per gen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 5a StVO Sprechfunk, Draht oder Kurztext) die Anordnung auch immer die Anordnung zur Ausübung der zur Ausübung der Sonderrechte auf der Anfahrt für Sonderrechte auf der Anfahrt für die alarmierte die alarmierte Fahrzeugbesatzung. Fahrzeugbesatzung. Die Anordnung der Sonderrechte im Alarmfall Daneben dient die Zeichensetzung gemäß § 38 durch das Personal in der Zentralen Leitstelle ist in StVO (Blaues Blinklicht zusammen mit dem der Leitstellendokumentation aktiv einzutragen und Einsatzhorn) dem möglichst raschen Vorankom- nicht etwa durch Verknüpfung, z. B. mit einem men des Einsatzfahrzeuges zum Notfallort, wenn Einsatzstichwort, zu automatisieren. Damit werden höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu gleichzeitig die eindeutigen Klassifizierungsmerk- retten oder schwere gesundheitliche Schäden ab- male „Anfahrt mit Sonderrechten“ und die Einsatz- zuwenden und kann vom Fahrzeugführer im Be- klasse „Notfalleinsatz“ gesetzt, welche bei einer darfsfalle zur Kennzeichnung gegenüber den an- rückbezogenen Betrachtung zu Analysezwecken, deren Verkehrsteilnehmern gesetzt werden. z. B. zur Bemessung der Kapazitäten der Notfall- Ob höchste Eile geboten ist, um Menschenleben versorgung oder zur Überprüfung der Einhaltung zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden der Landesnorm im Rahmen der Qualitätssiche- abzuwenden, ist vom Personal in der Zentralen rung zwingend erforderlich sind. Alle Notfallanfahr- Leitstelle unter Anlegen eines strengen Maßstabes ten mit Sonderrechten auf der Anfahrt bilden die zu entscheiden, weil die Anordnung von Sonder- Gesamtmenge des bemessungsrelevanten „Not- rechten eine Rechtsbeeinträchtigung der übrigen fallaufkommens mit Sonderrechten auf der An- Verkehrsteilnehmer, verbunden mit einer erhöhten fahrt“ (siehe auch Kap. 3.3.1) sowie die Aus- Gefährdung von Personen und Sachwerten bei je- gangsmenge der hilfsfristrelevanten Notfallanfahr- der Einsatzfahrt mit sich bringt. Sonderrechte dür- ten (siehe auch Kap. 2.2.1). fen nur deshalb in Anspruch genommen werden, Inwieweit die Beförderung der Patientin oder des weil sich die Patientin oder der Patient in einer le- Patienten in eine Behandlungseinrichtung (Trans- bensbedrohlichen Situation befindet, diese Situati- portfahrt) unter Sonderrechten erfolgt, liegt in der on unmittelbar bevorsteht oder der Patientin/dem Entscheidung der Notärztin oder des Notarztes Patienten ohne die schnellstmögliche Versorgung bzw. des Fahrzeugführers. Grundsätzlich gilt auch in einem Krankenhaus schwere gesundheitliche hier das Anlegen eines strengen Maßstabes im Schäden drohen würden. Sinne von § 35 Abs. 5a StVO. Die Entscheidung Das Personal in der Zentrale Leitstelle hat im für den Gebrauch der Sonderrechte auf der Trans- Rahmen seiner Möglichkeiten während des Dia- portfahrt muss der Zentralen Leitstelle vom Fahr- logs mit der Meldeperson die Dringlichkeit des Hil- zeugführer unverzüglich mitgeteilt werden. feersuchens vor Erteilung des Einsatzauftrages - Zum Zwecke der Qualitätssicherung gilt: Ein auf- soweit möglich - zu hinterfragen. Der Fahrer des grund des Meldebildes als Krankentransport be- Rettungsfahrzeugs darf bei Erhalt der Sonder- gonnener Einsatz wird nicht im nachhinein als Not- rechtsanordnung darauf vertrauen, dass eine falleinsatz hochklassifiziert. Umgekehrt gilt eben- dringliche Notsituation gegeben ist, auch wenn so: Ein aufgrund des Meldebildes als Notfalleinsatz sich dies später als falsch herausstellt, weil er kei- begonnener Einsatz wird nicht aufgrund der vor ne Möglichkeit hat, die Dringlichkeit des Einsatz- Ort vorgefundenen Situation im nachhinein als auftrages nachzuprüfen (Vertrauensschutz). Bei Krankentransport zurückgestuft, wenn aufgrund der Einschätzung des Personals in der Zentralen der Rückmeldung die Einsatzmerkmale gemäß Leitstelle über das Vorliegen einer Notfallsituation Einsatzformenkatalog für Notfalleinsätze effektiv entscheidet immer die Sicht „im vorhinein“, nicht nicht vorliegen. Eine nachträgliche Abänderung die Sicht „im nachhinein“. Von nicht-indizierten
10 Rettungsdienstplan des Landes Hessen der Ausgangsentscheidung des Personals in der Um Einsätze des Krankentransports handelt es Zentralen Leitstelle und der daraufhin erfolgten A- sich insbesondere bei dem Auftreten von Merkma- larmierungsmaßnahmen würde die dokumentierte len aus der folgenden Auflistung: Datenbasis zur Qualitätssicherung und für Opti- • Lebensbedrohung ist grundsätzlich nicht zu er- mierungsmaßnahmen gegenüber der Leitstellen- warten. entscheidung nachhaltig verändern. Dies ist zu vermeiden. • Eine qualifizierte Erstversorgung durch die Ret- tungsmittelbesatzung ist im Regelfall nicht not- 1.1.6.2 Notfalleinsätze ohne Sonderrechte auf wendig, kann aber erforderlich werden. der Anfahrt • Eine fachliche Betreuung und/oder Versorgung Die Klassifizierung der Einsatzentscheidung als und/oder Überwachung während des Einsatzes Notfalleinsatz auf der Grundlage des Einsatzfor- ist notwendig und erfolgt durch die Rettungsmit- menkataloges für Notfalleinsätze (Anlage 2) be- telbesatzung. deutet für das Personal in der Zentralen Leitstelle nicht zwangsläufig auch die Anordnung zum • Das Rettungsmittel muss über eine Basisaus- Gebrauch der Sonderrechte. Ist davon auszuge- stattung zur notfallmedizinischen Versorgung hen, dass die gemäß § 35 Abs. 5a StVO an die und besondere Einrichtungen verfügen. zum Gebrauch der Sonderrechte gebundenen tat- • Der Einsatz hat zeitnah bzw. innerhalb einer bestandlichen Kriterien, „..., wenn höchste Eile ge- angemessenen Zeitspanne oder termingebun- boten ist, um Menschenleben zu retten oder den zu erfolgen. schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“ nicht vorliegen, so ist auch die Anordnung der Nicht zu den Einsätzen des Krankentransports ge- Sonderrechte an die Fahrzeugbesatzung nicht ge- hört rechtfertigt. Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes • die sonstige Beförderung von Personen, die sind in diesem Fall nicht von den Vorschriften der nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachli- Straßenverkehrs-Ordnung befreit. chen Betreuung und Hilfeleistung durch dafür Alle Notfallanfahrten ohne Sonderrechte auf der qualifiziertes Personal, noch der Beförderung in Anfahrt bilden die Gesamtmenge des bemes- einem Rettungsmittel bedürfen, sungsrelevanten „Notfallaufkommens ohne Son- • die Beförderung Behinderter, sofern deren Be- derrechte auf der Anfahrt“ (siehe auch Kap. 3.3.2). treuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Unabhängig davon ist bei Vorliegen von Einsatz- Behinderung zurückzuführen ist sowie merkmalen entsprechend dem Einsatzformenkata- • die zur medizinischen Versorgung notwendigen log (Anlage 2) die Klassifizierung des einzuleiten- Beförderungen von Personen innerhalb des den Einsatzes als Notfalleinsatz gegeben. Geländes von Betrieben. 1.1.7 Einsätze des Krankentransports 1.1.8 Primäreinsatz Krankentransporteinsätze im Sinne der rettungs- Ein rettungsdienstlicher Primäreinsatz ist ein Ein- dienstgesetzlichen Vorgaben sind im wesentlichen satz zur ersten Versorgung und ggf. zum Trans- durch fachliche Anforderungen an das Rettungs- port einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatien- fachpersonal und die eingesetzten Rettungsmittel ten in eine geeignete Behandlungseinrichtung zur zur Versorgung, Betreuung und Überwachung der weiteren qualifizierten Behandlung und Versor- Erkrankten und der Verletzten gekennzeichnet gung. (siehe auch Kap. 1.1.3). Die Einsatzklasse Krankentransport wird durch die 1.1.9 Sekundäreinsatz Definition des Notfalleinsatzes (siehe auch Kap. 1.1.6) quasi als „Restmenge“ abgegrenzt. Zur Die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölke- Einsatzklasse Krankentransport gehören demzu- rung mit Leistungen der Notfallversorgung und des folge alle Krankheitsbilder und Verletzungsmuster, Krankentransports umfasst nicht nur die Patien- die aufgrund der Einsatzentscheidung nicht über tenübergabe an eine Behandlungseinrichtung, typische Einsatzmerkmale gemäß dem Einsatz- sondern auch die weitere Beförderung von bereits formenkatalog für Notfalleinsätze (Anlage 2) verfü- klinisch behandelten Patientinnen und Patienten, gen. wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung als Not- fallversorgung oder Krankentransport einzustufen ist (Sekundäreinsatz).
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 11 Grundsätzlich sind unter Sekundäreinsätzen alle Der Rettungsdienstplan des Landes richtet sich an Einsätze zu verstehen, durch die die Aufgabenträger. Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der bodengebundenen Notfall- 1. Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten nach versorgung sind nach § 22 Abs. 4 HRDG verpflich- Übergabe an eine Behandlungseinrichtung zur tet, zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung Be- Diagnose oder weiteren Behandlung in eine reichspläne aufzustellen. In Analogie hierzu hat andere Untersuchungs- oder Behandlungsein- das Land als Träger der Luftrettung nach § 4 Abs. richtung, 4 HRDG einen Fachplan Luftrettung aufgestellt, 2. intensivmedizinisch zu versorgende Patientin- welcher den Gesamtbedarf für die ergänzenden nen oder Patienten unter Weiterführung der in- Leistungen der Luftrettung entsprechend den An- tensivmedizinischen Versorgung in eine für die forderungen dieses Rettungsdienstplanes festlegt Gesamtbehandlung geeignete Behandlungsein- (siehe auch Kap. 5.1). richtung, 3. Patientinnen oder Patienten aus einer Behand- 1.1.12 Berg- und Wasserrettung lungseinrichtung ohne vitale Gefährdung in eine Der Berg- und Wasserrettung kommen spezielle für die weitere Behandlung geeignete Einrich- Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes zu, so- tung weit dafür im jeweiligen Rettungsdienstbereich ein befördert werden. Dabei obliegt die Entscheidung Bedarf besteht und die entsprechenden Einrich- über das im Einzelfall einzusetzende Rettungsmit- tungen im jeweils notwendigen Umfang in die Be- tel dem verantwortlichen ärztlichen Personal der reichspläne als bedarfsgerecht aufgenommen abgebenden Behandlungseinrichtung. sind. Es ist deren Aufgabe, bei Menschen in Berg- oder Wassernot Maßnahmen zur Erhaltung des Sekundäreinsätze können sowohl mit bodenge- Lebens und zur Vermeidung gesundheitlicher bundenen Rettungsmitteln als auch mit Luftret- Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen tungsmitteln durchgeführt werden. Die Auswahl und sie unter fach- und sachgerechter Betreuung des jeweils geeigneten Transportmittels hat in Ab- mit dem Ziel der weiteren medizinischen Versor- hängigkeit von den jeweiligen medizinischen Er- gung bis zur Übernahme durch den bodengebun- fordernissen, der Dringlichkeit sowie der Entfer- denen Rettungsdienst oder die Luftrettung zu ver- nung nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen. sorgen. Näheres zur Berg- und Wasserrettung Dabei ist dem bodengebundenen Transport siehe auch Kap. 5.2. grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. 1.1.10 Intensivverlegungstransporte Intensivverlegungstransporte (spezielle Sekundär- 1.2 Aufgaben des Rettungsdienstes transporte) können durch eine besondere Vorgabe bei größeren Schadensereignis- zur qualifizierten Durchführung und Entlastung des sen und im Katastrophenfall Rettungsdienstes geregelt werden (siehe Grund- Ein Schadensereignis mit einem erhöhten Anfall sätze zur Durchführung von ärztlich begleiteten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten stellt Sekundäreinsätzen in Hessen, Erlass vom dann einen Ausnahmezustand unterhalb der Ka- 02.08.2005). tastrophenschwelle dar, wenn dadurch eine Dis- position nach den Grundsätzen der Regelversor- 1.1.11 Luftrettung gung nicht mehr möglich ist. Derartige größere Schadensereignisse werden nach dem Erlass des Die Luftrettung hat im Sinne der Aufgabenbe- HSM zur „Durchführung der Verordnung zur Aus- schreibung und -abgrenzung des HRDG ergän- führung der §§ 5 und 6 des HRDG (Zentrale Leit- zend zum bodengebundenen Rettungsdienst die stellen / Besondere Gefahrenlagen) vom 08. Juni Aufgabe, mit Rettungshubschraubern (RTH) Pri- 1999 (Az.: M/VIII 6 a - 18 c 12.01.40) dreistufig märeinsätze, Sekundäreinsätze, sowie Suchflüge abgegrenzt: und den Transport von lebenswichtigen Medika- menten, Blutkonserven und Organen sowie Trans- Stufe 1 Das Schadensereignis bewirkt eine Ein- plantationsteams im Rahmen der Notfallversor- schränkung der Regelversorgung, das gung durchzuführen. Ebenfalls zu den Aufgaben heißt, es sind mehr rettungsdienstliche der Luftrettung gehört es, sonstige kranke, verletz- Einsätze zu versorgen als Rettungsmittel te oder hilfsbedürftige Personen unter fachgerech- zur Verfügung stehen. ter Betreuung mit besonders ausgestatteten Hub- Stufe 2 Das Schadensereignis bewirkt eine Ein- schraubern zu befördern, wenn dies medizinisch schränkung der Notfallversorgung, das bzw. ökonomisch geboten ist.
12 Rettungsdienstplan des Landes Hessen heißt, es sind mehr Notfälle zu bedienen Planung abzustimmen. Auf diese Weise soll eine als sofort Rettungsmittel und sonstige durchgängige rettungsdienstliche Infrastruktur als Versorgungskapazitäten zur Verfügung Basis für die gesundheitliche Versorgung vom Re- stehen. gelfall bis hin zum Katastrophenfall auf einem möglichst hohen Niveau geschaffen werden. Sie Stufe 3 Das Schadensereignis erfordert eine ist besonders deshalb erstrebenswert, da auch im Verstärkung des Rettungsdienstes durch Katastrophenfall dem Rettungsdienst in der Regel zusätzliche Kapazitäten, das heißt, es er- die Aufgabe zukommt, am schnellsten und am folgt ein plötzlicher Anfall einer erhöhten qualifiziertesten medizinische Hilfe zu leisten. Zahl von Verletzten und/oder Erkrankten, deren Wirkung über die Stufe 2 hinaus- 2 Anforderungen an die Organi- geht oder eine Großschadenslage oder besondere Gefahrenlage darstellt. sation und Durchführung der Im praktischen Einsatz erfüllt der Rettungsdienst Notfallversorgung jedoch sowohl in der Regelversorgung als auch 2.1 Vorgaben zur allgemeinen Orga- bei größeren Schadensereignissen unterhalb der nisation des Rettungsdienstes Katastrophenschwelle sowie auch im Katastro- phenfall selbst grundsätzlich die gleichen Aufga- Zur Sicherstellung einer einheitlichen und bedarfs- ben. Der Katastrophenfall ist aus rechtlicher Sicht gerechten rettungsdienstlichen Versorgung wurde allein deshalb gegenüber einem größeren Scha- in Hessen sowohl aus gesundheitsvorsorgerischer densereignis abzugrenzen, weil nach dessen als auch aus ordnungspolitischer Sicht der not- Feststellung der Rettungsdienst zum Bestandteil wendige Rahmen für die Organisation und Durch- des Katastrophenschutzes nach dem Hessischen führung des Rettungsdienstes sowie die dabei von Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe allen Beteiligten zu erfüllenden Anforderungen und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. De- durch das HRDG geregelt. zember 1998 (GVBl. I S. 530) wird. Für die Organisation des Rettungsdienstes wird Bei größeren Schadensereignissen und im Katast- angestrebt, den Einsatz der Rettungsmittel nach rophenfall kommen allerdings organisatorische dem Mehrzweck-Fahrzeugsystem in Verbindung Aufgaben hinzu, die insbesondere die Feststellung mit der Nächstes-Fahrzeug-Strategie als Dispositi- der Behandlungs- und Transportprioritäten, der onsstrategie umzusetzen. Soweit zweckmäßig, Transportmittel und -ziele, des personellen und kann das Mehrzweck-Fahrzeugsystem für konkre- materiellen Bedarfs und die Führung durch eine te Einzelzwecke in Teilbereichen durch das RTW-/ technische Einsatzleitung umfassen. KTW-Fahrzeugsystem ergänzt werden (zum Bei- spiel KTW für Ferntransporte und/oder für den Das Nähere hierzu ist gemäß § 6 Abs. 6 und 8 Krankentransport in Verbindung mit der Zuwei- HRDG in der „Verordnung zur Ausführung der §§ 5 sungsstrategie). und 6 des HRDG (Zentrale Leitstellen/Besondere Gefahrenlagen) vom 31. Mai 1999 (GVBl. I S. 366) Ziel der Organisationsform der organisatorischen sowie dem o. a. Erlaß des HSM vom 8. Juni 1999 Einheit ist es u. a., die vorgehaltenen Rettungsmit- geregelt. tel so zu strukturieren, dass regelmäßig RTW im Rahmen des Mehrzweck-Fahrzeugsystems ver- Diese Verordnung korrespondiert mit der Ermäch- fügbar sind. Daraus ergibt sich durch Synergieef- tigung des § 9 Abs. 3 des Hessischen Kranken- fekte eine wesentliche Qualitätsverbesserung der hausgesetzes 2002 (GVBl. I S. 662) und schafft Regelversorgung im Rettungsdienst, sowie eine damit eine durchgängige Gesamtregelung für die bessere Bewältigung von größeren Schadenser- notfallmedizinische Versorgung bei größeren eignissen und von Katastrophenfällen, da die ins- Schadensereignissen. gesamt verfügbaren Rettungsmittel bei Bedarf Damit viele Behandlungsplätze unterschiedlicher auch über den eigenen Versorgungsbereich hin- Rettungsdienstbereiche sinnvoll und koordiniert aus universell eingesetzt werden können. zusammenarbeiten können, hat das HSM mit Er- lass vom 5. Juli 2005 die „Überörtliche Einsatzpla- nung für einen Massenanfall von Verletzten (Ü- 2.2 Vorgaben für die bodengebunde- MANV) – Konzept Hessen“ vorgegeben. ne Notfallversorgung Um einen reibungslosen Übergang in die besonde- Die Notfallversorgung steht wegen ihres medizi- ren Strukturen des Katastrophenschutzes zu ge- nisch begründeten Vorrangs gegenüber dem Kran- währleisten, ist mit den Katastrophenschutzplänen kentransport im Vordergrund der rettungsdienstli- nach § 31 HBKG eine entsprechend abgestufte
Rettungsdienstplan des Landes Hessen 13 chen Planung. Sie hat sicherzustellen, dass die nämlich den, der weitestgehend einer planerischen Versorgung der Bevölkerung permanent und be- und organisatorischen Beeinflussung durch den darfsgerecht gewährleistet ist und dass zu jeder Rettungsdienst zugänglich ist. Bei der Darstellung Zeit die zur sofortigen Bedienung des Notfallauf- und der Beurteilung der Hilfsfrist ist neben der rei- kommens erforderlichen geeigneten Rettungsmit- nen Zeitvorgabe als Planungsmaß der Struktur- tel zur Verfügung stehen. Auch bei größeren Scha- qualität auch der Anteil der Notfälle, der sogenann- densereignissen bleibt die rettungsdienstliche Ver- te Zielerreichungsgrad zu berücksichtigen, in dem sorgung der Bevölkerung Aufgabe der Notfallver- die Hilfsfrist organisatorisch verbindlich in der Rea- sorgung. lität eingehalten werden muss (Überprüfungsmaß für die Ergebnisqualität). Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der bodengebundenen Notfallversorgung nehmen Bei der im Rahmen der Qualitätssicherung des diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegen- Rettungsdienstes durchzuführenden Überprüfung heit wahr, soweit in § 5 Abs. 4 HRDG (Aufgaben der Einhaltung des Soll-Wertes der Hilfsfrist gilt als der Zentralen Leitstellen zur Erfüllung nach Wei- Maß für die Ergebnisqualität in der Notfallversor- sung) nichts anderes bestimmt ist. gung deren Einhaltung dann als erfüllt, wenn in ei- nem Rettungsdienstbereich mindestens 90 Pro- Um eine auf definierten Organisationsstrukturen zent aller an einer Straße gelegenen Einsatzorte begründete landeseinheitliche Bedarfsplanung si- innerhalb einer Hilfsfrist von zehn Minuten durch cherzustellen und als notwendiges Zeitraster für ein geeignetes Rettungsmittel in der Realität unter die Durchführungsqualität, werden die Zeitpunkte, Ausnutzung aller Möglichkeiten von Dispositions- Teilzeiten und Zeitabschnitte im Rettungsablauf in und Einsatzstrategien sowie Fahrzeugsystemen Anlage 3 zu diesem Plan festgelegt. erreicht werden konnten. Für die Sicherung der 2.2.1 Hilfsfrist und Überprüfung der Ergeb- Ergebnisqualität bedeutet dies, dass bei zehn Pro- nisqualität zent der hilfsfristrelevanten Notfälle (Ausnahmefäl- le) in der Realität eine längere Hilfsfrist als 10 Mi- Die Hilfsfrist ist der Zeitabschnitt (Anlage 3), der in nuten einschränkend in Kauf genommen wird. Da- der Notfallversorgung nach Eingang der Notfall- bei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der meldung in der zuständigen Zentralen Leitstelle mit Notfallort in vielen Fällen schneller als in 10 Minu- dem Zeitpunkt der Einsatzentscheidung beginnt, ten erreicht wird. die Einsatzvergabe (Dispositionszeit und Alarmie- rungszeit) sowie die einsatzbereite Besetzung des In mindestens 95 % der Fälle muss der Notfallort - alarmierten Rettungsmittels (Ausrückzeit) umfasst insbesondere auch in ländlich strukturierten Ret- und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Ret- tungsdienstbereichen - nach 15 Minuten erreicht tungsmittels am Einsatzort an der Straße (Anfahrt- werden. In großstädtischen Strukturen sind kürze- zeit) endet. re Eintreffzeiten bzw. größere Hilfsfristerrei- chungsgrade anzustreben, da hier nach Ankunft Die Hilfsfrist stellt als Planungsmaß (Soll-Wert) für an der Einsatzadresse, z. B. in Hochhäusern oder die Strukturqualität einen wesentlichen Parameter weitläufigen Objekten, häufig nicht unerhebliche für die Bedarfsplanung im Rettungsdienst dar. Sie Wege bis zum Erreichen der Notfallpatientin oder definiert den Ausbaustandard der bedarfsgerech- des Notfallpatienten zurückzulegen sind. ten rettungsdienstlichen Standortinfrastruktur (Netzdichte der bedarfsgerechten Rettungswa- Der Zielerreichungsgrad der Hilfsfrist ist daher kein chen). Die Hilfsfrist muss planerisch im Bereichs- Planungsmaß, sondern ein Überprüfungsmaß zur plan berücksichtigt (Strukturqualität), ihre Einhal- Sicherung der Ergebnisqualität, anhand dessen tung muss durch geeignete organisatorische Maß- die Summe der Wirkungen der realen Abläufe in- nahmen ermöglicht (Durchführungsqualität) und nerhalb eines Notfallversorgungssystems im Hin- das Ergebnis muss vom Aufgabenträger überprüft blick auf die Einhaltung der Landesnorm als Er- werden (Ergebnisqualität). gebnis meßbar ist. Als Einflussgrößen, die im Er- gebnis zu einer konkreten einsatzbezogenen Hilfs- Als Hilfsfrist ist für die bodengebundene Notfallver- frist (Ist-Wert) führen, sind u. a. zu nennen: die sorgung in Hessen gemäß § 22 Abs. 2 HRDG ein nicht planbaren zufälligen „Elementarereignisse“ Zeitabschnitt von zehn Minuten vom Gesetzgeber im äußeren Umfeld, die Standortverteilung der als umsetzbar und sachlich vertretbar vorgegeben, Rettungswachen, die Anzahl einsatzbereiter ge- innerhalb dem in der Regel jeder an einer Straße eigneter Rettungsmittel und deren aktuelle Stand- gelegene Notfallort zu erreichen ist. orte zum Dispositionszeitpunkt eines Notfalls, die Die Hilfsfrist umfasst jedoch nur einen Teil des Kombination der verschiedenen Dispositions- und Zeitraumes zwischen dem Eintritt des Notfalls und Einsatzstrategien sowie der Fahrzeugsysteme, dem Beginn der notfallmedizinischen Versorgung, das Alarmierungs- und Ausrückverhalten, die „In-
14 Rettungsdienstplan des Landes Hessen telligenz“ der Zentralen Leitstelle, weitere äußere abzüglich Einsatzanfahrten, deren Einsatzorte in Zufälligkeiten, die mit dem sich zufällig ereignen- Ausnahmegebieten (siehe auch Kap. den Notfall zusammenfallen. 3.2.1) oder nicht an einer öffentlichen Straße liegen (z. B. Feld- und Wald- Bei der Überprüfung der Ergebnisqualität sind Ge- wege, Betriebsgelände, Truppen- biete mit sehr geringer Notfallwahrscheinlichkeit, übungsplätze) wie nicht oder nur sehr gering besiedelte Gebiete oder Gebiete, die nicht durch Straßen erschlossen abzüglich Einsatzanfahrten mit fehlerhaften sind, nicht zu berücksichtigen (Ausnahmegebiete). „Zeitstempeln“ (z. B. Statusmeldung vergessen) Ausnahmegebiete sind durch den Träger der Not- abzüglich Einsatzanfahrten aufgrund von Nach- fallversorgung festzulegen. Dabei darf ein Aus- alarmierungen nahmegebiet an kein weiteres Ausnahmegebiet angrenzen. Wenn dies der Fall ist, sind beide wie abzüglich Einsatzanfahrten, die einsatztaktisch ein Ausnahmegebiet zu behandeln. absolute Fehlfahrten sind (z. B. keine Maßnahmen und kein Transport, An- Die in § 3 Abs. 1 HRDG geforderte bedarfsgerech- fahrtabbruch) te und wirtschaftliche Versorgung mit Leistungen der Notfallversorgung ist damit auf diejenigen Ge- abzüglich Einsatzfahrten zu einem Krankenhaus biete bezogen, die innerhalb der Hilfsfrist plane- der Regelversorgung oder höherwer- risch erreichbar sind und in denen auch in der Ver- tigen Versorgung gangenheit regelmäßig, d. h. mehr als 10 Notfall- ereignisse im Jahresdurchschnitt während der letz- = Gesamtheit der auswertbaren hilfsfristrelevan- ten 4 Jahre dokumentiert sind (Vergangenheits- ten Notfallanfahrten (= 100 %) daten). Einsätze von Rettungsmitteln im Rahmen der be- Bei Feststellung der Nichteinhaltung der Landes- reichsübergreifenden Notfallversorgung und Ein- norm durch Unterschreiten des Zielerreichungs- sätze der Luftrettungsmittel sind bei der Überprü- grades (z. B. nur 80 % in 10 Minuten statt 90 % in fung der Ergebnisqualität in die Berechnungen ein- 10 Minuten erreicht) sind daher zuerst alle organi- zubeziehen. satorischen Wirkbereiche, wie z. B. das Ausrück- Vor der Ermittlung der Hilfsfristverteilung ist die verhalten, die bestehenden Alarmierungswege, die Plausibilität des Datenbestandes und seiner praktizierten Dispositions- und Einsatzstrategien, Merkmale sicherzustellen. die „Leitstellenintelligenz“, auf Schwachstellen zu prüfen, ehe kostenverursachende Faktoren, wie z. Zur konkreten Überprüfung der Einhaltung der B. zusätzliche RTW oder zusätzliche Rettungswa- Landesnorm anhand der realen Hilfsfristverteilung chen, zur Erfüllung des Zielerreichungsgrades der ist der Prozentwert der auswertbaren hilfsfristrele- Hilfsfrist ins Auge gefasst werden. vanten Notfallanfahrten mit einer Hilfsfrist von bis zu 10,0 Minuten an der Gesamtheit aller auswert- Vorgehen zur Überprüfung der Ergebnisqualität baren hilfsfristrelevanten Notfallanfahrten (100 %) (Einhaltung der Landesnorm) zu bestimmen. Beträgt der Prozentwert 90,0 bei Die auswertbaren hilfsfristrelevanten Notfallanfahr- einer Hilfsfrist von 10 Minuten und 95,0 bei 15 Mi- ten zur Überprüfung der Ergebnisqualität werden nuten oder liegt er darüber, so ist die Landesnorm aus den in den Leitstellendaten eines Jahres ins- im Sinne der Vorgaben erfüllt, liegt der Prozent- gesamt dokumentierten Einsatzanfahrten im Aus- wert unter 90,0 (bei 10 Minuten) und 95,0 (bei 15 schlussverfahren wie folgt bestimmt (Hinweis: Die Minuten), so ist die Landesnorm nicht erfüllt. hilfsfristrelevanten Notfallanfahrten sind nicht zu Als wichtiger Beitrag zur kontinuierlichen Quali- verwechseln mit den bemessungsrelevanten Not- tätssicherung im Rettungsdienst sollen alle Notfall- fallanfahrten, siehe auch Kap. 1.1.6.1 und 3.3): einsätze mit Sonderrechten auf der Anfahrt, bei Gesamtzahl aller dokumentierten Einsatzanfahrten denen die reale Hilfsfrist über der 10-Minuten- mit Einsatzort im Rettungsdienstbereich Landesvorgabe liegt, zeitnah in einem ausführli- chen Einsatzbericht gesondert in der Zentralen abzüglich Einsatzanfahrten ohne Sonderrechte Leitstelle dokumentiert werden. Dieser Einsatzbe- auf der Anfahrt richt ist so zu strukturieren, dass zu allen am Not- abzüglich Einsatzanfahrten aufgrund von Paral- falleinsatz beteiligten Rettungsmitteln eine gesi- lelalarmierungen (nur das zuerst ein- cherte Ursachenerkennung für die Nichteinhaltung getroffene geeignete Rettungsmittel der Hilfsfrist gewährleistet ist. Die Einsatzberichte markiert die Einhaltung der Hilfsfrist) sollen im Rahmen einer Schwachstellenanalyse in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durch
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