REVISION DER ORTSPLANUNG ERLÄUTERUNGSBERICHT - Aeschi b. Spiez
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REVISION DER ORTSPLANUNG ERLÄUTERUNGSBERICHT Gemischte Gemeinde Aeschi | Kanton Bern Entwurf Mitwirkungsexemplar vom 14. Februar 2019 ZP 1 Gesamtplan | ZP 1 Lupen | ZP 2 + RP LV Gesamtplan | ZP 2 + RP LV Lupen | Baureglement | Erläuterungsbericht Foto: www.aeschi-tourismus.ch 1
Planungsbüros Panorama AG für Raumplanung Architektur und Landschaft Münzrain 10 3005 Bern +41 31 326 44 44 Suzanne Albrecht Landschaftsarchitektin FH BSLA FSU Seestrasse 24 3600 Thun +41 79 352 93 07 2
INHALTSVERZEICHNIS 1. Planungsgegenstand 6 1.1 Ausgangslage 6 1.2 Übergeordnete Rahmenbedingungen 6 2. Planungsziele 8 2.1 Inhaltliche Zielsetzungen 8 2.2 Zielsetzung des Gemeinderates 9 3. Grundlagen/Analyse 10 3.1 Bevölkerungsentwicklung und -struktur 10 3.2 Bebauungsstruktur 11 3.3 Wohnbaulandbedarf 13 4. Siedlungsentwicklung nach innen 15 4.1 Gesetzesgrundlagen 15 4.2 Erhebung der Nutzungsreserven 15 5. Räumliches Entwicklungskonzept 20 5.1 Zweck und Ziel des REK 20 5.2 Siedlungsentwicklung nach innen / ortsbauliche Potenziale 20 5.3 Potenzielle Siedlungserweiterung Wohn-, Misch- und Kernzonen 22 5.4 Ein- und Umzonungsbegehren 24 5.5 Weitere Inhalte REK 28 6. Landschaft 32 6.1 Zielsetzungen 32 6.2 Inventarisierung und Verankerung im Zonenplan 32 6.3 Gewässer/Gewässerräume 35 7. Ortsbild 39 7.1 Zielsetzungen 39 7.2 Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) 39 7.3 Inventar der kantonalen Denkmalpflege 39 7.4 Ortskern 39 8. Siedlung 43 8.1 Zielsetzungen 43 8.2 Übersicht Ein-/Umzonungen Aeschi 43 8.3 Detailabklärungen zu den Einzonungen 46 8.4 Gewerbeland 56 8.5 Mehrwertabschöpfung 56 8.6 Mobilisierung von Baulandreserven / Bebauungsverpflichtung 56 3
8.7 Störfallvorsorge 57 8.8 Waldfeststellung 58 8.9 Naturgefahren 59 8.10 Zweitwohnungen 59 9. Baureglement 60 9.1 Zielsetzungen 60 9.2 Leitgedanken 60 9.3 BMBV 61 9.4 Nutzungszonen (Kapitel A) 61 9.5 Qualität des Bauens und Nutzens (Kapitel B) 63 9.6 Masse und Messweisen (Kapitel C) 64 9.7 Zuständigkeiten der Gemeindebehörden und Baupolizeiorgane (Kapitel D) 64 10. Verkehr 65 10.1 Zielsetzungen 65 10.2 Übergeordnete Vorgaben 65 10.3 Analyse 65 10.4 Fusswegnetzplanung 66 11. Auswirkungen der Planung 67 12. Planerlassverfahren 69 12.1 Information und Mitwirkung (Art. 58 BauG) 69 12.2 Vorprüfung (Art. 59 BauG) 69 12.3 Öffentliche Auflage (Art. 60 BauG) 69 12.4 Beschluss (Art. 66 BauG) 69 Anhang 70 Anhang 1: Räumliches Entwicklungskonzept REK 72 Anhang 2: Auswertung Arbeitspapier 74 Anhang 3: Auszug ISOS 76 5
1. PLANUNGSGEGENSTAND 1.1 Ausgangslage Die Ortsplanung der Gemeinde Aeschi bei Spiez wurde 2004 genehmigt. 2016 wurde die Gefahrenkarte in den Zonenplan Naturgefahren überführt und genehmigt. Seit 2004 haben sich verschiedene Rahmenbedingungen verändert: Aufgrund der Ab- stimmung zur Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) vom März 2013 wurde der Richtplan 2030 des Kantons Bern überarbeitet und am 4. Mai 2016 vom Bundesrat genehmigt. Die konsequente Durchsetzung der Innen- vor der Aussen- entwicklung hat grosse Auswirkungen auf die kommunale Planung. Zudem wurden weitere übergeordnete Vorgaben (namentlich die kantonale Baugesetzgebung, das Gewässerschutzgesetz GSchG, die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen BMBV) rechtskräftig. Diese Faktoren führten dazu, dass Anfang 2017 die Ortsplanungsrevision angepackt wurde. 1.2 Übergeordnete Rahmenbedingungen Revidierte kantonale Baugesetzgebung Die revidierte Baugesetzgebung (BauG) trat mit der Änderung der Bauverordnung (BauV) am 1. April 2017 in Kraft. Inhaltlich wurden namentlich die Vorgaben zum Schutz des Kulturlandes, die Bestimmungen zur Mehrwertabschöpfung und die Berechnung des Wohnbaulandbedarfs angepasst. Diese Anpassungen haben massgebliche Einflüs- se auf die kommunalen Ortsplanungen. BMBV Die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) des Kantons Bern ist seit 2011 rechtskräftig. Sie hat zum Ziel, die schweizweit sehr unterschiedlich angewendeten Begriffe und Messweisen - beispielsweise die Messweise der Gebäude- höhe - zu vereinheitlichen und damit sowohl Planenden als auch Behörden und Grund- eigentümern die Anwendung zu erleichtern. Der Kanton Bern hat die Frist für die Einfüh- rung der BMBV auf kommunaler Stufe auf den 31. Dezember 2020 gelegt. Für Aeschi bedeutet dies, dass das Baureglement überprüft und überarbeitet werden muss, was mit der Ortsplanungsrevision geschieht. Gewässerschutzgesetz/Wasserbaugesetz Gemäss dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (GSchG) müssen die Kantone den Raumbedarf oberirdischer Gewässer (fliessende und stehende) bis Ende 2018 fest- 6
legen. Diese Aufgabe obliegt im Kanton Bern den Gemeinden, welche den Gewässer- raum verbindlich in ihrer Richt- und Nutzungsplanung definieren müssen. Der Gewäs- serraum dient der Biodiversität, dem Hochwasserschutz sowie der Nutzung der Gewäs- ser (Unterhalt und Erholungsraum). Entwicklungsraum Thun ERT (ehem. Region Thun-Innertport) Der Landschaftsrichtplan des ERT, genehmigt im 2008, löste die beiden Landschafts- richtpläne Niedersimmental-Innertport und Thun aus den Jahren 1984/85 ab. Die Landschaftsplanung soll einen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der sehr vielfälti- gen und ökologisch wertvollen Landschaft der Region leisten. Gemäss Baugesetz kommt dem regionalen Landschaftsrichtplan ERT durch den Be- schluss der Delegiertenversammlung der Region Thun-Innertport und die Genehmi- gung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung eine behördenverbindliche Wirkung zu. Diese Verbindlichkeit bezieht sich sowohl auf die kommunale, regionale wie auch kantonale Wirkung. Die Inhalte des Landschaftsrichtplans ERT werden im Rahmen des räumlichen Entwick- lungskonzepts thematisiert. 7
2. PLANUNGSZIELE 2.1 Inhaltliche Zielsetzungen Die Gemeinde hat sich entschieden, die Ortsplanungsrevision vertieft anzupacken. Damit ergibt sich die Chance, nicht nur "technische" Anliegen wie die Umsetzung der BMBV, die Überprüfung des Bauinventars, die Aktualisierung des Baureglements oder die Festlegung der neuen Gewässerräume zu behandeln, sondern sich mit der gesamt- haften räumlichen Entwicklung der Gemeinde auseinanderzusetzen. Um die Bedürfnisse aus der Bevölkerung aufnehmen zu können, hat die Planungsbehör- de folgende Massnahmen ergriffen: 1) In die Ortsplanungskommission wurden Vertreter der verschiedensten Themenberei- che (Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, Bau) und der unterschiedlichen Ortsteile (Aeschi Dorf, Aeschiried, Emdthal / Mülenen) gewählt. 2) Im Sinne einer Startveranstaltung fand bereits sehr früh im Verfahren (Juni 2017) eine öffentliche Präsentation statt. In dieser wurden die Ausgangslage und das Vorge- hen aufgezeigt und die Öffentlichkeit dazu aufgerufen, ihre Gedanken bei der Gemein- deverwaltung zu deponieren. 3) Ein Arbeitspapier, welches an Verwaltungs- und Behördenvertreter/innen abgege- ben wurde, zeigt die wichtigen Anliegen auf (Auswertung siehe Anhang). Diese Anliegen bilden die Grundlage für das räumliche Entwicklungskonzept und damit für die Nut- zungsplanung. Folgende inhaltliche Ziele werden formuliert: > Aeschi soll moderat wachsen. > Innere Entwicklung passiert insbesondere durch die Nutzung der unbebauten Parzellen und den Ausbau der bestehenden Volumen. Eine Verdichtung durch höhere Volumen ist nur sehr zurückhaltend zu prüfen. > Die möglichen Neueinzonungen für Wohnnutzung sollen ausgeschöpft werden. > Für das örtliche Gewerbe soll Arbeitszone zur Verfügung gestellt werden. > Die Landwirtschaft soll bestmöglich unterstützt werden. Auf die Schaffung von zusätzlichen Landschaftsschutz- oder -schongebieten soll verzichtet werden. 8
2.2 Zielsetzung des Gemeinderates Das Leitbild des Gemeinderates (2016) weist für den Themenbereich Raumentwick- lung folgende Ziele auf: "Den öffentlichen Raum gestalten wir zweckmässig und stellen ihn unserer Bevölke- rung und unseren Gästen zur Verfügung. Wir streben ein moderates Wachstum der Ge- meindebevölkerung an." Die Ortsplanungsrevision reiht sich in diese Zielsetzungen ein und strebt deren Um- setzung an. 9
3. GRUNDLAGEN/ANALYSE 3.1 Bevölkerungsentwicklung und -struktur Jahr Einwohnerzahl (gemäss Gemeindeverwaltung) 1930 1'300 1960 1'319 1980 1'490 1990 1'760 2000 1'892 2017 2'250 2018 2‘240 Seit dem Jahr 2000 konnte Aeschi einen deutlichen Sprung in der Bevölkerungsent- wicklung verzeichnen (+ 19 %). Allein zwischen den Jahren 2010 und 2015 betrug die Bevölkerungszunahme 7.6 %. Einzig zwischen 2017 und 2018 ging die Bevölkerungszahl leicht zurück. Die 980 Privathaushalte (Jahr 2016) umfassen im Durchschnitt 2.23 Personen pro Haushalt (ebenfalls 2016). Dies entspricht quasi dem Schweizer Durchschnitt (2.24 Personen pro Haushalt, 2016). Die Ausländerquote ist mit 7.2 % (Jahr 2016) auffallend tief (CH: 25.0 %). Das gleiche gilt für die Sozialhilfequote (Aeschi: 2.1 im Jahr 2016, CH: 3.3). Pro 1000 Einwohner gerechnet wurden in Aeschi 9.5 Wohnungen neu gebaut, während der Schweizer Durchschnitt 6.4 Wohnungen pro 1000 Einwohner beträgt (2015). Gleich- zeitig ist die Leerwohnungsziffer in Aeschi deutlich tiefer als der Schweizer Durch- schnitt (Aeschi: 0.8, CH: 1.45, beide 2017)1. 1 Alle Zahlen in diesem Kapitel mit Ausnahme der Einwohnerzahlen stammen vom Bundestamt für Statistik https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/regionalstatistik/regionale-por- traets-kennzahlen/gemeinden/gemeindeportraets.html 10
3.2 Bebauungsstruktur Die überwiegende Mehrzahl der Bauten in Aeschi sind Häuser mit 1 bis 3 Wohnungen (grösstenteils Einfamilienhäuser, teilweise mit Einlegerwohnungen). Beispielhafter Aus- schnitt aus dem Geo- portal Kanton Bern, Siedlungsentwicklung nach innen, Anzahl Wohnungen pro Gebäude, Ausschnitt ohne Massstab Die meisten Gebäude sind zwei- oder dreigeschossig erstellt. Auffällig ist das Gebiet der UeO Tannenmattli (ursprünglich Ferienhauszone) mit mehrheitlich zwei- und teil- weise eingeschossigen Bauten. Im Gegensatz dazu sind das Gebiet Wachthubel (dank einer neueren UeO aus dem Jahr 2008) und das Gebiet der UeO Bühlermatte (UeO aus dem Jahr 1993) deutlich dichter bebaut. Die Bühlermatte inkl. dem Gebiet der ZPP Brack weist eine Mischung aus zwei- und dreigeschossigen Gebäuden auf (dreigeschossig durch Hanglage, eigentliche Wohnzo- ne zweigeschossig). Das Dorf ist mit vielen drei- und mehrgeschossigen Häusern dich- ter bebaut. Geoportal Kanton Bühlermatte Bern, Siedlungsent- wicklung nach innen, Anzahl Geschosse pro Gebäude, Ausschnitt Tannenmattli ohne Massstab Wachthubel Rossere 11
Dorf ZPP Brack Bühlermatte Die mittlere Wohnfläche pro Person ist im Dorf am höchsten. In der ehemaligen Feri- enhauszone Tannenmattli und im Gebiet Brack/Bühlermatte ist die Wohnfläche pro Person durch die eher kleinen Wohngebäude nicht übermässig gross. Geoportal Kanton Bern, Siedlungsent- Brack / wicklung nach innen, Dorf Bühlermatte mittlere Wohnfläche Gemeinde Krattigen pro Person, Aus- schnitt ohne Mass- stab Camping Tannenmattli 12
3.3 Wohnbaulandbedarf Aufgrund der Vorgaben des kantonalen Richtplans wird die Gemeinde Aeschi als "zent- rumsnahe ländliche Gemeinde" eingestuft. Dieser Stufe wird rechnerisch ein Bevölke- rungswachstum von 4 % zugeordnet. Dieses theoretische Bevölkerungswachstum ent- spricht einem Baulandbedarf von 2.8 ha. Da in der Gemeinde noch 1.27 ha unbebaute Wohnbaulandreserven bestehen (siehe Tabelle nächste Seite), verringert sich der Bau- landbedarf entsprechend auf 1.53 ha. Büelen 1 Gemeinde Spiez Dorf 4 ZPP Brack 5 3 Staldenmattli 2 6 Scheidgasse 8 Bühlermatte Rossere Gemeinde Krattigen 10 12 9 Tannenmattli 11 Wachthubel Chemihütte Aeschiried 13 13
Nr. in Ortsteil Parz. Nr. Zone Gesamtfläche Kulturland bebau- WMK Wohnbauland Plan/ in m2 (ja/nein) bar (ja/ in m2 REK nein) 1 Dorf 745 W2 1192 ja ja ja 1192 2 Dorf 1217 ZöN 1056 nein ja nein 0 3 Dorf 1013 ZöN 2000 ja ja nein 0 4 Dorf 494, 1118 W2 1791 nein ja ja 1791 5 ZPP Brack 1310, 1313, ZPP 4900 ja ja ja 4900 1314, 1316, 1317, 1318, 1319, 1320, 1321 6 bei ZPP Brack 196 W2 2061 ja ja ja 2061 7 Staldenmattli 276 W2 916 nein ja ja 919 8 Scheidgasse 17 ZöN 2500 ja ja nein 0 9 Wachthubel 1257 UeO zwischenzeitlich vollständig bebaut 10 Tannenmattli 944 UeO zwischenzeitlich vollständig bebaut 11/12 Tannenmattli 1355 (1350, UeO 1754 ja ja ja 500 1351, 94, 512 bebaut) 13 Aeschiried 561, 857 W2 1325 nein ja ja 1325 Total 12688 14
4. SIEDLUNGSENTWICKLUNG NACH INNEN 4.1 Gesetzesgrundlagen Die gesetzlich geforderte Siedlungsentwicklung nach innen "SEin" führt zu einem Pa- radigmenwechsel auf allen Stufen der Raumplanung. Ziel der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen RPG-Teilrevision ist der sorgsame und haushälterische Umgang mit dem Boden, die massvolle Festlegung von Bauzonen und die Förderung von kompakten Siedlungen, indem Dörfer und Städte insbesondere durch das Bauen im Bestand oder die Umnutzung von Brachen gezielt nach innen entwickelt werden. Grundsätzlich wird bei der Siedlungsentwicklung nach innen zwischen Reserven und Potenzialen unterschieden. Zu den Reserven zählen die in der gültigen Nutzungspla- nung vorhandenen unternutzten und ungenutzten Flächen. Potenziale entstehen bei der Anpassung der gültigen Nutzungsplanung (Aufzonung, Umzonung). In der Ortsplanungsrevision sind aufgrund der Vorgaben des kantonalen Richtplans in den Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK) zur Siedlungsentwicklung nach innen fol- gende Arbeitsschritte notwendig: > Nutzungsreserven lokalisieren und quantifizieren (innerhalb der rechtsgültigen Zonenvorschriften, Baulandreserven) > Nutzungspotenziale lokalisieren und quantifizieren (ausserhalb der rechtsgültigen Zonenvorschriften, z.B. Erhöhung der zugelassenen Geschossigkeit) > Beurteilung der Innenentwicklungsreserven und -potenziale > Massnahmen und deren Aktivierung definieren und priorisieren (inkl. Umsetzungsstrategie) 4.2 Erhebung der Nutzungsreserven Schritt 1: Nutzungsreserven lokalisieren und quantifizieren Berechnet werden die Nutzungsreserven anhand der im Baureglement maximal zuläs- sigen Ausnützungsziffer resp. (nach neuer Gesetzgebung) Geschossflächenziffer (GFZo) und der Flächen der Bauzone. Die demnach theoretisch mögliche Geschossflä- che wird verglichen mit der tatsächlich realisierten Geschossfläche. Die Tabelle zeigt die so berechneten vorhandenen Nutzungsreserven in den Wohn-, Misch- und Kernzo- nen (WMK): 15
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W2 W2a/b W3 WA Total SOLL Flächen WMK 8.90 6.98 0.21 6.92 23.01 ha max. GFZo gem. GBR 0.6 0.5 0.8 0.6 - (AZ x Faktor 1.1) WMK x GFZo = GFo max. 5.34 3.49 0.17 3.56 12.56 ha IST GFo Bestand* 3.38 2.88 0.17 2.69 9.13 ha Nutzungsreserve (SOLL - IST): 1.99 0.60 0.00 0.61 3.19 ha * GFo Bestand = Gebäudegrundflächen (aus AV-Daten) x Anzahl Geschosse (aus GWR) Innerhalb der heute rechtsgültigen Bauzonen sind somit noch gut 3 ha Fläche nicht ausgeschöpft. Die unbebauten Baulandparzellen (siehe Kapitel 3.3 "Wohnbaulandbe- darf") sind darin enthalten. Die Abbildung auf der folgenden Seite zeigt, dass die grössten Nutzungsreserven in den Ortsteilen Dorf/Scheidgasse und Rosseren liegen (teilweise einstöckige Bebau- ung in zweistöckiger Wohnzone, relativ grosse Parzellen). Im Gebiet am Dorfeingang wurden in der Zwischenzeit mehrstöckige Wohnhäuser erstellt. Die Nutzungsreserve stimmt dort somit nicht mehr, einzig Parzelle Nr. 745 ist noch unbebaut. Gemäss den Vorgaben des Kantons gelten bei der Erhebung der Nutzungsreserven rechtsgültige Überbauungsordnungen als vollständig bebaut. Die Gemeinde ortet je- doch innerhalb der UeO's Brack, Tannenmattli und Bühlermatte grössere Nutzungsre- serven. Durch die Lockerung der Vorgaben der Überbauungsordnungen (teilweise Überführung in eine ordentliche Wohnzone) soll nebst den Reserven auch ein ortsbau- liches Potenzial geschaffen werden. 17
15012 Aeschi bei Spiez OPR 725 1072 1074 Murersweid Stand 2. Oktober 2018 770 1010 794 1053 1007 944 360 1073 144 336 368 1009 361 148 1 02 1008 788 7920 789 956 372 79379 1216 344 560 6 955503 343 782 908 319 893 335 325 791 832 951 790 7731027 891 795 1348 354 93 512 933 10781099 1 1349 1351 371 1355 954 380 1350 94 Chnächtacher 812 365 760 740 274 1274 1 Nutzungspotenziale 1187 1149 255 557 128 bere Bode Äbene Nutzungspotenzial vorhanden Tannenmattli 395 833 878 881 337 354 993 619 Grüebli ZPP Chemihütte Medli kein Nutzungspotenzial vorhanden: 995 231 996 783 UeO 9 Skipistengebiet 1277 992 156 Äbene - ungeeigneter Zonentyp (UeO, ZPP, ZöN, Grünzone, Campingzone) 378 Mooshasele 1164 1031 253 2 164 99 1229909 152 322 1061 1224 Fareweid 1277 495 157 866 - Dezentrale Lage/Insel-Bauzone 342 320 1230 544 Skipiste 254 930 906 1101 Im Glend 528 867 478 1222 1363 590 Windegg 1364 - Baugruppen, schützenswerte Bauten betroffen 318 Im Glend Lenzli 654 504 363 heli 328 597 556 187 334 316 317 155 - überprüft anhand Ortskenntnisse: Quartiercharakter, Erschliessung, ... 399 1371 458 1034 Gible 176 369 1035 856 646 558 326 855 UeO 7 Sti 854 Blaukreuz 1014 853 858 Halte 1168 1235 852 403 293 174 (1068 Brüggere 175 19 657 851 Aeschi-Al 1368 1285 ) 338 1369 12091083 327 24 184 831 647 777 UeO 9 1029 C 1277 1236 857 1096 778 Skipistengebiet 9 940 1275 872 93 127 779 912 876 781 938 836 834 652 991 87 213 1019 561 835 780 91 1212 89 88 915 914 315 103 484 384 Landschafts- 394 530 1154 821 1000 002 1 10 479 Bärebrunnemoos 1037 761 331214 03 34 877 1036 100762 143 (1 bild 1001 5 766 24 1213 172 12 555 1004 8) 76 1201 959 964 960 UeO 4 Büelen 301 314 neue dichte 1362 359 950 763 185 765 UeO 5 Aeschiried Südwest 182 963 961 142 90 104 962 910 798767 99 757 28 873 466 Bebauung 462 1361 675 84 198 545 Almlimatte 323 880 1162 1060 1228 637 459 1057 1059 467 729 1058 1121 837 745 822 749 1333 432 Nähe Ortsbild- dezentrale Lage 101 692 261 748 63 6a Detail- 81 860 160 10 828 731 827 546 896 1113 737 324 schutzgebiet erschliessung Pfruendmatte 882 216 10 1030 431 1032 51 1215 332 1079 1033 305 33 308 924 307 523 10 G 94 1023 31 1288 1112 1056 1017 1055 201 Ortsbildschutz- 249 476 178 1041 451 958 1287 1077 1286 UeO 6b Pfruendmatte gebiet Brack / Stalden- 12 1271 F 32 461 676 163 1 1157 ZPP 279 494 54 35 1231 Dorfkernzone 376 494 matte 1 11 151 199 74 447 298 490 58 UeO 12 846 1118 525 53 1271 ZPP/UeO Brack218 6 540 615 841 Blümlisalp 165 F 43 20 1951141 30 13201321985 984 275 1322 500 1272 202 1042 649 10 113313151316 983 264 679 3 706 43 1013 362 686 477 1140 257 1302 13031317 986 678 203 Sektor W146 1305 13181319 976 1064 638 B 26 524 1067 13061307 982981 251 680 310 20 49 Sektor A 977 979 819 5 1308 67 28 473 1116 1304 1311 1313 978 51 460 429 39 1312 206 4 311 11 1122 633 975 1144 670 13091310 1314 826 974 972980 52 1097 ZöNs, Nähe 250 1218 616 589 629 ZPP/UeO 973 276 1217 592 Chrachemoos 739 1 863 658 673640 1111 971970986 1081 966 514 UeO 967 26 1289 1145 650 196 968969 0 1283 Niesenzentrum 864 388 1070 126 2 577 1327 1360 490 345 1282 1284 1341 193 186 11 957 69 A 209 12 865 Ortsbildschutz- E 244 1227 (109 136 134 12 844 11 107 1226 351 401 1) 1210 945 447 849 65 771 (1065) 848 1 1329 501 469 190 1220 122 513 850 425 gebiet 750 1221 79 12341290 70 797 1171 829 2 1202 1375 204 1016 278 468 402 810 205 1155 78 630464 751 UeO 656 830 162 772 Baumgarten 465 720921 531 1134 519 919 952321 871 578 517 502 521 48 170 485 870 997 1328 40 869 929 1330 72 189 8 86 273 698 1358 926 1040 1025 445 385 46 168 611 1359 687 551 42 488 1331 71 575 387 212 483 1374 1163 547 1175 1176 518 900 386 1326 1174 1177 1178 98 694 6 700 UeO 15 150 2 11 ZöN Adelmatt 1183 1179 768 16 73 565 1184 1186 1048 874 847 124 11721185 1182 1180 118 D ZöN, Camping (1 08 472 861 1107 1181 116 17 0) 471 (112 1376 509 405 120 743 158 11 1291 18 69 61108 948 936 99 1084 701 12 6 946 0 3) 40 1104 114 999 998 989 125 947 1278 949 568 450 1109 1103113 742 988 1045 1131 1076 dicht bebaut, 474 12 194 904 1069 1093 1046 892 1075 42 612 1241662 806 404 112 550 11001039 229 1038 1243 220 509 510 Bühlermatte / 736 1323 1147 1245 683 443 453 ZöN 1246 693 246 40 1167 1082 454 719 312 1279 217 Rossere 119 1018 1092 133 755 1295 233 1011 1006 27 759 475 222 1024 121 1265 579 727 1054 45 845 1264 62 953 901 549 455 236 888 815 817 639 887 811 375 12 435 179 937 1012 1263 267 1356 842 805 922 (1266) 40 1261 784 889 839 280 895 890 724 925 492 1260 L 262 1346 859 398 1259 1258 884 108 393 409 (1267) 232 436 374 1026 282 1257 1256 726 13 449 1146 1255 1254 580 379 820 47 923 (1268) 437 1325 1253 697 732 1223 373 353 799 903 456 1252 576 66 1188 668 643 448 496 1251 241 457 785 (1370)1250 1152 1249 1342 898 1239 418 67 1161 45 463 493 1071 Wachthubel 507 508 208 12 536 271 80 13 Bad Heustrich 287 73 419 260 Undere Bode 81 535 1244 12 1090 237 200 340 430 181 131 135 286 277 1085 27 703 154 591 427 135 339 704 1247 520 247 287 245 364 400 920 569 1298 Im Schloss 411 Sewenegg 352 131 420 1295 42 Sandgruebe 1273 537 240 27 444 1086 258 817 397 570 197 70 417 1237 5 1102 145 1090 1281 86 413 289 416 117 367 227 H 655 239 129 410 12 Suldhalte 80 635 Fareweid 348 Im Chleinbach 238 341 1269 330 H 424 653 223 825 295 628 905 284 396 1343 422 452 331 269 211 1088 1087 824 (1117) 807 1098 1344 581 412 1335 109 1336(1052) 242 (121 408 1126 1337 1125 532 167 9) (1022) 357 1338 (1021) 6 207 283 10 (498) 285 105 90 161 110 382 1339 268 16 439 (489) 180 45 1340 1089 159 132 1281 486 1165 1114 166 916 1269 423 917 756 188 918 (1324) 617 366 I 1270 74 111 329 426 Suldhalte 272 294 817 349 Vogelgsang 270 96 1115 1233 1160 149 130 1169 259 480 347 be 1127 1148 igra 815 1153 pfl 69 9 665 290 100 1095 511 350 677 712 808 1132 682 47 274 346 153 97 1353 738 1128 65 840 816 1126 1270 734 226 291 80 715 433 75 169 434 709 663 1143 470 707 735 1125 1270 29 230 1129 994 138 817 140 (1124) 1150 1130 1137 K 243 728 1372 711 1151 879 139 1136 672 661 681 814 18
Schritt 2: Nutzungspotenziale lokalisieren und quantifizieren Nutzungspotenziale ergeben sich, wenn an geeigneten Orten das Nutzungsmass ge- genüber der geltenden Nutzungsplanung erhöht oder die Nutzungsart geändert wird. Für die Bestimmung der Potenziale wurden anhand der Ortskenntnisse und anhand von Ausscheidungskriterien die Gebiete bezeichnet, die für eine Innenentwicklung nicht ge- eignet sind. Als Ausscheidungskriterien werden festgelegt: > Ungeeignete Lage (z. B. dezentral, Insel-Bauzone) > Widerspruch zu ISOS oder Bauinventar > Übergeordnete Interessen (z. B. Erhalt des Quartiercharakters) Die Auslegeordnung und Diskussion zeigten, dass insbesondere in den Gebieten "Brack/Staldenmattli", "Tannenmattli" und "Bühlermatte/Rossere" ein gewisses Poten- zial für die Innenentwicklung besteht. Zusätzlich wurden auch für die Gebiete Leenherr- li/Im Mählbaum Massnahmen für die Innenentwicklung diskutiert. Diese Diskussion wurde im Rahmen des räumlichen Entwicklungskonzeptes geführt und ist daher im ent- sprechenden Kapitel (Kapitel 5) des vorliegenden Erläuterungsberichts abgehandelt. Schritt 3: Beurteilung der für die Innenentwicklung geeigneten Gebiete Grundsätzlich favorisiert die Gemeinde eine Siedlungsentwicklung nach innen durch die Bebauung der freien Baulandparzellen. Die Gebiete Tannenmattli, Brack/Staldenmatte und Bühlermatte/Rossere eignen sich in gewissem Masse für die Innenentwicklung. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Nut- zungsplanung die Ablösung der UeO's Tannenmattli, Brack und Bühlermatte mit ihren sehr beschränkten Vorgaben zur maximalen Ausnützung zu prüfen und die Überführung in die ordentliche Wohnzone W2 anzustreben. Schritt 4: Massnahmen zur Aktivierung der Reserven und Potenziale Nach der Erhebung der Nutzungsreserven und -potenziale und deren Beurteilung er- folgte gemeindeintern eine politische Konsolidierung. Daraus ergaben sich für die Ge- meinde folgende Massnahmen: > Grundeigentümergespräche: Entwicklungsabsichten klären, Hilfestellung bieten, über Entwicklungsmöglichkeiten informieren > Massvolle Verdichtung in Wohnzonen: Überprüfen und evtl. Anpassen/ Vereinfachen der baurechtlichen Vorschriften 19
5. RÄUMLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.1 Zweck und Ziel des REK Mit dem räumlichen Entwicklungskonzept REK werden die Vorstellungen für die räumli- che Entwicklung der Gemeinde Aeschi über die aktuelle Ortsplanungsrevision hinaus skizziert. Das REK besteht aus den nachfolgenden Erläuterungen und einem separaten Plan (siehe Anhang). Es dient als Ideensammlung für die Gemeinde und gibt damit die Richtung für die Nutzungsplanungsrevision vor. Das REK diente der Planungsbehörde als Arbeitsinstrument und ist nicht behörden- oder allgemeinverbindlich. 5.2 Siedlungsentwicklung nach innen / ortsbauliche Potenziale Die Erhebungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung AGR (Ermittlung des tat- sächlichen Baulandbedarfs Wohnen nach Massnahmenblatt A _01 des kantonalen Richtplans) zeigen, dass Aeschi mit 49 Personen (sogenannte "Raumnutzer") pro Hekt- are über eine grössere Bevölkerungsdichte verfügt als der Richtwert des Kantons für diesen Raumtyp vorgibt (39 Raumnutzer pro Hektare). Dies gilt über das ganze Gemein- degebiet betrachtet. Die Auslegeordnung und Diskussion zeigten, dass insbesondere in den Gebieten "Brack/Staldenmattli", "Tannenmattli" und "Bühlermatte/Rossere" ein gewisses Poten- zial für die Innenentwicklung besteht. Zusätzlich wurden auch für die Gebiete Leenherr- li/Im Mählbaum Massnahmen für die Innenentwicklung diskutiert. S1 Brack/Staldenmatte: Oberstes Ziel ist es, die bestehenden unüberbauten Bauzonen zu überbauen. In der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Brack ist heute eine Ausnützungsziffer von min- destens 0.35 und höchstens 0.5 (maximal zweigeschossig) vorgeschrieben. Innerhalb der ZPP resp. UeO Brack sind noch mehrere Parzellen unbebaut. Die Planungsbehörde ist bestrebt, die Ausnützungsziffer und die damit verbundenen Einschränkungen abzu- schaffen und eine zweigeschossige Bauweise vorzugeben. Das benachbarte Gebiet "Staldenmatte" ist heute der Wohnzone W2 Staldenmattli zu- geordnet. Es gilt eine maximale Ausnützung von 0.45 (Ausnützungsziffer). Diese Aus- nützungsziffer soll ebenfalls abgelöst werden. 20
S2 Leenherrli/Im Mählbaum: Die Analyse der Nutzungsreserven hat aufgezeigt, dass in diesem Gebiet durch die grösstenteils einstöckige Bebauung noch Spielraum besteht. Das Baureglement sieht für dieses Gebiet eine Wohnzone W2 vor. Heute rechtsgültig ist eine maximale Ausnüt- zungsziffer von 0.55. Die Gemeinde ist bestrebt, die Ausnützungsziffer wo möglich ab- zuschaffen und die maximal zulässige Bebauung mit anderen Bestimmungen festzule- gen (Geschossigkeit, Gesamthöhe, Grenzabstände). Das Gebiet ist vollständig über- baut. S3 Bühlermatte/S4 Rossere: Die Analyse der Nutzungsreserven hat aufgezeigt, dass in diesem Gebiet durch die teil- weise einstöckige Bebauung noch Spielraum besteht. Durch die Lage am Hang erlaubt die bestehende Bebauung jedoch wertvolle Ausblicke. Das rechtsgültige Baureglement sieht für dieses Gebiet eine Wohnzone W2 "Rossere" vor. Heute rechtsgültig ist eine maximale Ausnützungsziffer von 0.45. Auch hier möchte die Gemeinde auf eine Nut- zungsziffer sowie auf eine Mindestdichte verzichten. S5 Tannenmattli: Die Überbauungsordnung bezweckte ursprünglich die Erstellung von Ferienhäusern. In der Zwischenzeit wurde die Ausnützung schrittweise von 0.2 auf 0.4 (Ausnützungs- ziffer) erhöht und ist längst keine Ferienhauszone mehr. Die grösstenteils einstöckige Bebauung lässt eine Innenentwicklung zu. Es bestehen noch eine unbebaute Parzel- len. Die Überbauungsordnung soll durch eine ordentliche Wohnzone abgelöst werden. Damit wird auch die Ausnützungsziffer aufgehoben. Die Planungsbehörde schlägt vor, in den bebauten Bauzonen keine Mindestdichte vor- zugeben. In der Regel wird jeweils das Maximum der möglichen Bebauung angestrebt ("es wird nicht weniger gebaut als zugelassen"). Für die unbebauten Baulandparzellen, die aufgrund der kantonalen Vorgaben dem Kulturland zugeordnet werden, muss eine Mindestdichte von 0.5 Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) erreicht werden. 21
5.3 Potenzielle Siedlungserweiterung Wohn-, Misch- und Kernzonen Die Planungsbehörde hat unabhängig von den Einzonungsgesuchen mögliche Sied- lungserweiterungsgebiete lokalisiert. Nachfolgend sind die Rahmenbedingungen der fünf Gebiete in Kürzestform zusammengefasst. Für jedes Gebiet wird ein Fazit betref- fend Einzonungs-Eignung gezogen. Die Planausschnitte stammen aus dem Plan des räumlichen Entwicklungskonzeptes REK (vollständiger Plan im Anhang). Flächenbilanz Baulandbedarf Theoretischer Wohnbaulandbedarf gemäss Kanton 2.8 ha Unüberbaute Wohn-, Misch- und Kernzonen, überprüft* 1.27 ha Tatsächlicher Wohnbaulandbedarf, überprüft 1.53 ha E1: Potenzielle Siedlungserweiterung WMK "Suldhaltenstrasse" Kennziffern Beschrieb Parzellennummer 124, 405 Landfläche max. 1.5 ha heim Bühlermat ÖV-Güteklasse E a b Naturgefahren keine Z1 E1 S3 Altlasten keine Kulturland ja Verfügbarkeit unsicher 2 Fazit: gute Eignung E2: Potenzielle Siedlungserweiterung WMK "Chumgässli" Kennziffern Beschrieb S3 Parzellennummer TP 404, TP 119 Camping Landfläche max. 1.5 ha 2 ÖV-Güteklasse E E2 Naturgefahren keine 11 E3 Altlasten keine S4 Kulturland ja 6 Verfügbarkeit Einzonungsbegehren für Teilge- Scheidgasse 10 biete liegen vor Fazit: gute Eignung, Erschliessung prüfen 22
E3: Potenzielle Siedlungserweiterung WMK "Rossere" Kennziffern Beschrieb Camping Parzellennummer TP 133 Landfläche Ca. 1.0 ha E2 ÖV-Güteklasse E 11 E3 Naturgefahren keine S4 Altlasten keine 6 Kulturland ja Scheidgasse 10 Verfügbarkeit unsicher Fazit: gute Eignung, Erschliessung prüfen E4: Potenzielle Siedlungserweiterung WMK "Tannenmattli Süd" Kennziffern Beschrieb Tannenmattli Parzellennummer 365, 812, 760, 1149, 1187, TP 380 Landfläche Ca. 1.3 ha E5 S5 ÖV-Güteklasse E Naturgefahren keine 7 Altlasten keine E4 Kulturland ja Verfügbarkeit Einzonungsbegehren liegt vor Fazit: gute Eignung, aber dezentrale Lage E5: Siedlungserweiterung WMK "Tannenmattli Nord" Kennziffern Beschrieb Parzellennummer 560 mattli Landfläche Ca. 0.4 ha E5 ÖV-Güteklasse knapp ausserhalb E 3 Naturgefahren keine Altlasten keine 7 4 LS2 Kulturland ja Verfügbarkeit Einzonungsbegehren liegt vor C Fazit: gute Eignung, aber dezentrale Lage 23
5.4 Ein- und Umzonungsbegehren Im Vorfeld der Ortsplanungsrevision haben sich mehrere Grundeigentümer mit Ein- oder Umzonungsbegehren bei der Gemeinde Aeschi gemeldet. Diese werden nachfol- gend aufgeführt und überprüft. (1) Parzelle Nr. 496: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone Wohnzone Landfläche 484 m2 ÖV-Güteklasse am Rande von E Naturgefahren keine 1 Kulturland ja Erschliessung voll erschlossen Fazit 2. Priorität (2) Parzelle Nr. 404: Rahmenbedingung S3 Gewünschte Bauzone Wohnzone Landfläche 13'000 m2 Camp ÖV-Güteklasse E 2 Naturgefahren keine E2 Kulturland ja Erschliessung Strassenanschluss, darf nicht 11 durch Landwirtschaftszone führen Fazit entspricht als Teilgebiet den Entwicklungsabsichten der Planungsbehörde > 1. Priorität (3) Parzelle Nr. 560: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone UeO Tannenmattli Landfläche 3'629 m2 ÖV-Güteklasse knapp ausserhalb E E5 Naturgefahren keine 3 Kulturland ja Erschliessung Strassenanschluss Fazit entspricht den Absichten der LS Amtliche Vermessung Schweiz / FL 0 10 20 Massstab 1: 1,0 Gedruckt am 19.07.20 https://s.geo.admin.ch/7 Planungsbehörde > 2. Priorität wegen Lage 24
(4) Parzelle Nr. 526 & 1293: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone - Landfläche 2'483 m2 ÖV-Güteklasse keine Naturgefahren keine 4 Kulturland ja Erschliessung Strassenanschluss Fazit rechtlich nicht zulässig ("Insel- zone") (5) Parzelle Nr. 519: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone Wohnzone S2 Landfläche ca. 5'000 m2 Im Mälbaum ÖV-Güteklasse Grenze D/E 5 Naturgefahren keine Kulturland ja 9 Erschliessung mithilfe Wegrecht ermatte Fazit entspricht den Entwicklungsab- b sichten der Planungsbehörde > 1. Priorität (6) Parzelle Nr 108: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone - E2 Landfläche 6'785 m2 11 E3 ÖV-Güteklasse E S4 Naturgefahren keine Kulturland ja 6 Erschliessung noch nicht erschlossen Scheidgasse 10 Fazit entspricht teilweise den Ab- sichten der Planungsbehörde > 1. Priorität 25
(7) Parzelle Nr 812: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone Wohnzone W2 S5 Landfläche 3'513 m2 ÖV-Güteklasse E 7 Naturgefahren keine E4 Kulturland ja Erschliessung voll erschlossen Fazit entspricht den Entwicklungsab- sichten der Planungsbehörde > 2. Priorität aufgrund der peripheren Lage (8) Parzelle Nr 1034: Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone - Landfläche 6'785 m2 ÖV-Güteklasse E 8 Naturgefahren keine Kulturland ja Erschliessung Strassenanschluss Fazit rechtlich nicht zulässig ("Insel- zone") (9) Parzelle Nr 611: Rahmenbedingung Im Mälbau Gewünschte Bauzone Wohnzone Landfläche 997 m2 5 ÖV-Güteklasse E Naturgefahren keine 9 Kulturland ja ermatte Erschliessung voll erschlossen b Fazit Arrondierung > 1. Priorität tli h V S h i / FL 26
(10) Parzelle Nr 373: Rahmenbedingung S4 Gewünschte Bauzone Wohnzone 6 Landfläche 955 m2 ÖV-Güteklasse E eidgasse 10 Naturgefahren keine Kulturland nein Erschliessung voll erschlossen Fazit entspricht den Absichten der Planungsbehörde > 1. Priorität (11) Parzelle Nr. 119 Rahmenbedingung Camping Gewünschte Bauzone Wohnzone 2 Landfläche 4'717 m2 ÖV-Güteklasse E E2 Naturgefahren keine 11 E Kulturland ja S4 Erschliessung noch nicht erschlossen Fazit entspricht den Absichten der 6 Planungsbehörde > 1. Priorität (12) Parzelle Nr. 150 Rahmenbedingung rmatte Gewünschte Bauzone Wohnzone b Landfläche 1'000 m2 12 ÖV-Güteklasse E Naturgefahren keine Kulturland ja Camping Erschliessung erschlossen Fazit Ergänzung der bestehenden E2 Wohnzone, entspricht den Ab- sichten der Planungsbehörde > 1. Priorität 27
(13) Parzelle Nr. 647 Rahmenbedingung Gewünschte Bauzone Wohnzone eschiried Landfläche 500 m2 ÖV-Güteklasse E 13 Naturgefahren keine Kulturland ja Erschliessung erschlossen Fazit Ergänzung der bestehenden Wohnzone, entspricht den Ab- sichten der Planungsbehörde > 1. Priorität 5.5 Weitere Inhalte REK Altersheim/Alterswohnen "Adelmatt" Westlich des Altersheims, auf Parzelle Nr. 472 (Adelmatt) mit 5'803 m2, soll ein Angebot von Wohnen mit Dienstleistungen (Alterswohnungen) entstehen. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat zuge- stimmt, dass bei Bedarf die Einzonung der benachbarten Parzelle Nr. 472 im Sinne einer Zone für öffentliche Nutzung (ohne Anrechnung an den tatsächlichen Wohnbau- landbedarf) erfolgen kann. Dies unter der Bedingung, dass die Wohnungen an den Al- tersheimbetrieb gebunden sind. Die Planungsarbeiten laufen und die Umzonung erfolgt parallel zur Ortsplanungsrevisi- on in einem unabhängigen Verfahren. Der Zonenplan kann zu gegebenem Zeitpunkt er- gänzt werden. Schulhaus Aeschiried und Kindergarten Dorf Im Zuge des Anbaus an die bestehende Primarschule in Aeschi werden die Schule Ae- schiried und der Kindergarten Dorf geschlossen. Was mit den beiden Immobilien pas- siert, ist noch offen. Beide Gebäude werden in der laufenden Ortsplanungsrevision aus den jeweiligen Zonen für öffentliche Nutzungen in eine ordentliche Bauzone überführt. Siedlungsbegrenzungslinie Die Siedlungsbegrenzungslinie zeigt, bis wo das Siedlungsgebiet langfristig maximal 28
wachsen soll. Sie hat zum Ziel, eine klare Siedlungsgrenze zu schaffen. Damit wird ver- hindert, dass die bestehenden Landschaftskammern zersiedelt werden. Weilerzone Im rechtsgültigen Zonenplan besteht bereits eine Weilerzone "Emdthal". Diese ent- spricht aber nicht mehr der neuen Typisierung. Nach heutigem Recht ist eine Weilerzo- ne eine beschränkte Bauzone ohne baupolizeiliche Masse. Neue Hauptbauten sind nicht gestattet, nur die Umnutzung und Erweiterung des Bestandes. Die Weilerzone "Emdthal" hat aber baupolizeiliche Masse (siehe Auszug Baureglement unten) und ent- spricht damit eher einer ordentlichen Bauzone. Art. 32 1 Die Weilerzone (gemäss Art. 33 RPV) dient der Erhaltung und Förderung des Siedlungsstützpunktes Emdtal. Neben der Wohnnutzung und der landwirtschaftlichen Nutzung sind auch Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen zulässig. 2 Es gelten die baupolizeilichen Masse der Wohn- und Gewerbezone. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III der Lärmschutzverordnung. Abklärungen mit den betroffenen Grundeigentümern haben gezeigt, dass kein Bedarf für eine ordentliche Bauzone besteht. Die "alte" Weilerzone Emdthal wird daher mit dem gleichen Perimeter einer Weilerzone gemäss heutigem Recht zugeteilt. Die Vorgaben im Baureglement entsprechen dem Musterbaureglement des Kantons. Da sämtliche Liegenschaften im betroffenen Perimeter für nicht landwirtschaftliches Wohnen ge- nutzt werden, können die Anforderungen des Kantons an eine Weilerzone (5 nicht land- wirtschaftliche genutzte Wohnbauten, Maximalabstanad 30m) eingehalten werden. 29
Landschaftsschutzgebiete Die nachfolgenden Landschaftsschutzgebiete sind behördenverbindlich im Land- schaftsrichtplan ("Landschaftsplanung Entwicklungsraum Thun") von 2008 festgelegt. Gebiet Kurzbeschrieb, Charakteristik Schutzzweck Koordinations- stufe LS26: Exponierte Lage, vom See her gut ein- Beibehalten der heutigen Festsetzung Windegg- sehbar. Nur durch einen Waldstreifen landwirtschaftlichen Nutzung. Aebene vom postulierten natur- und Freihalten der Aussichtslagen. Landschaftsschutzgebiet Rüdelmoos abgetrennt. Schöne Aussichtslage. LS27: Lärchenbestandene Wytweide, Erhalten des Baumbestandes. Festsetzung Aeschiallmi Ausläufer des Grates Greberegg- Keine Beeinträchtigungen des Morgenberghorn. Schöne Aussichts- Landschaftsbildes weder durch lage von weit her einsehbar. Der Lift- oder Pistenanlagen noch lockere Baumbestand gibt diesem durch Nutzungsänderungen. Weidegebiet sein eigenes Gesicht. Fortsetzung des Landschafts- schutzgebietes Windegg-Aebene. LS47: Gebiet zwischen der Strasse Schutz exponierter Lagen, Festsetzung Dächimatten Hondrich-Aeschi u. dem Seeholzwald Erhalten des Gesamteindrucks resp. den Siedlungsausläufern von (Kleinräumigkeit) Hondrich im Gebiet Eggi. Im Bereich der Ortschaft Hondrich gut einsehbar gegen Aeschi durch den Seeholzwald vom See her abgedeckt. Das Gebiet wird durch Hecken, Baumreihen und Uferbestockung in einzelne Geländekammern aufgeteilt. In der Nutzungsplanung wird zu klären sein, ob und in welchem Rahmen diese Gebiete geschützt werden sollen (siehe Kapitel 6 "Landschaft" des vorliegenden Berichts). Wildtierkorridore Ziel ist der ungeschmälerte Erhalt der Wildtierkorridore. 30
Die im rechtsgültigen Zonenplan Landschaft bezeichneten Korridore und die dazugehö- rigen, im bestehenden Baureglement zu findenden Formulierungen sollen beibehalten werden. Die Massnahme F6 aus dem regionalen Landschaftsrichtplan ERT mit dem Ziel " Beseitigung von zwei Verbreitungshindernissen für Wildtiere" wurde bereits umge- setzt. Suldtal Das Suldtal ist im regionalen Landschaftsrichtplan "Landschaftsplanung Region Thun- Innertport" unter der Massnahme R5 zu finden. Beim Suldtal handelt es sich um einen bewaldeten Einschnitt zwischen der Wätterlatte und dem westlichen Ausläufer des Morgenberghorns am Thunersee. Es erstreckt sich vom Obersuld bis nach Mülenen im Kandertal und wird von Südosten nach Westen vom Suldbach durchflossen. Der untere, gekrümmte Teil des Tals trägt den Namen Suldgra- ben, dessen nach Südwesten weisende zweite Hälfte bis zum Talausgang als "Unteres Suldtal" bezeichnet wird. Das im Massnahmenblatt formulierte Ziel für das Suldtal ist die "Erhaltung und Entwick- lung des Suldtals als naturnahe Kulturlandschaft und Erholungsgebiet". Konflikte be- stehen vor allem bei der touristischen Entwicklung (Optimierung der Besucherlenkung nötig). Die Parkplatzbewirtschaftung wurde bereits eingeführt und hat zu einer Beruhi- gung der Situation geführt. Das Naturschutzgebiet Suldtal wird auf Stufe Nutzungspla- nung weiterhin geschützt werden. Naturschutzgebiet Heustrich Das Auengebiet "Heustrich" (kantonales Naturschutzgebiet) linksseitig der Kander zwi- schen Büüschzündli und Heustrich Allmetli sowie das rechts der Kander unterhalb der Umfahrung Heustrich gelegene Amphibienlaichgebiet "Sumpf unterhalb Station Heustrich" sind mit dem Schutzbeschluss von 2009 unter den Schutz des Kantons ge- stellt. Das Naturschutzgebiet bezweckt: > die ungeschmälerte Erhaltung und Aufwertung der vorhandenen Auenlebensräume und Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, > die Erhaltung und Förderung der auentypischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesonde- re der Amphibienpopulationen, > die Erhaltung und Förderung naturnaher Waldbestände und weiterer auentypischer Standorte, > die Erhaltung und Förderung einer auentypischen Gewässer- und Geschiebedynamik. 31
6. LANDSCHAFT 6.1 Zielsetzungen > Das intakte Landschaftsbild ist zu erhalten. > Der Erhalt des Naherholungsraums für Bevölkerung und Tourismus ist als Lebens- und Wirtschaftsgrundlage wichtig. > Die Landwirtschaft soll bestmöglich unterstützt werden. Auf die Schaffung von zusätz- lichen Landschaftsschutz- oder -schongebieten soll verzichtet werden. 6.2 Inventarisierung und Verankerung im Zonenplan Der bestehende Zonenplan und die Inventarliste erhielt über 160 Strukturelemente. Das Planungsbüro nahm eine Luftbildauswertung vor und verifizierte und überprüfte die Objek- te Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, Hochstamm-Obstanlagen und Trockenmauer am 19. Juli 2017 im Feld. Die Inventarliste wurde bereinigt und die fehlenden Objekte ergänzt. Das Landschaftsinventar stellt ein eigenes Dokument dar. Kommunale Objekte > Landschaftsprägende, standortgerechte Einzelbäume, Baumreihen und -gruppen > Hochstamm-Obstbäume > Trockenmauern (Natursteinmauern ohne Mörtel) > Trockenstandorte von kommunaler Bedeutung (aus Geoportal und Zonenplan) > Feuchtgebiete von kommunaler Bedeutung (aus Geoportal und Zonenplan) In den Zonenplan Siedlung und Landschaft überführt werden die Einzelbäume, Baumreihen und -gruppen und die Feuchtgebiete als Festsetzungen sowie die Hochstamm-Obstbäume als Hinweise. Die Liste der Objekte wird im Baureglement als Anhang geführt. Der Wild- wechselkorridor wird grundeigentümerverbindlich im Zonenplan verankert (wie bis anhin). 59 Lärchenreihe 60 Bergahorne Geologisches Objekt Trockenmauer Aussichtspunkt Baumgruppe Aeschiried 32
Übergeordnet geschützte Objekte/Gebiete > Hecken, Feld- und Ufergehölze > Auengebiet von nationaler Bedeutung: Heustrich (Obj.-Nr. 72), Fläche ca.20 ha > Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung "Sumpf unterhalb Station Heustrich" (Obj.-Nr. BE 332) (Objektbereich A 2.57 ha + B 1.05 ha) > Kantonales Naturschutzgebiet Suldtal (RRB 5583 vom 9.8.1968) > Kantonales Naturschutzgebiet Heustrich Nr. 245, BVD 10.12.2009 Fläche 38’2679 m2 > Überregionaler Wildwechselkorridor gemäss kantonalem Landschaftsentwicklungs- konzept KLEK vom Mai 1998 > Trockenstandorte regional T1 285 Fläche 1396 m2 > Trockenstandorte regional T2 8533 Fläche 5115 m2 > Trockenstandorte regional T3 8535 Fläche 5969 m2 > Trockenstandorte regional T4 498 Fläche 2136 m2 > Potenzialflächen an der Grenze zu Krattigen (Rüdelmoos) > Geologisches Objekt: Schwendlistein, Kalk, sandig, ohne Fossilien > Herkunft: Dreispitz-Schwalmere-Morgenberghorn VFO 20.12.1976 > Botanisches Objekt: Hundbüellinde Objekt 102/10200 Beschluss VFO 20.12.1976 > Historische Verkehrswege > Waldnaturschutzinventar Objekte Regionale Landschaftsschutzgebiete Der regionale Landschaftsrichtplan ERT 2008 schlägt folgende Landschaftsschutzge- biete vor: > LS 47 Dächimatten; Schutzzweck: Schutz exponierter Lagen, Erhalten des Gesamteindrucks (Kleinräumigkeit) > LS 26 Windegg Aebene; Schutzzweck: Beibehalten der heutigen landwirtschaft- lichen Nutzung. Freihalten der Aussichtslagen. > LS 27 Aeschiallmi (besteht bereits im Zonenplan): Erhalten des Baumbestandes. Keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes weder durch Lift- oder Pistenanlagen noch durch Nutzungsänderungen. 33
LS 47 LS 26 LS 27 Die drei regionalen Landschaftsschutzgebiete werden im Inventarplan verzeichnet. Die Gemeinde verfolgt jedoch den Grundsatz, dass nicht mehr Schutzgebiete geschaffen werden sollen als heute rechtskräftig sind. Die Landwirtschaft soll nicht durch zusätzli- che Vorgaben eingeschränkt werden. In den Zonenplan Siedlung und Landschaft werden daher das heute rechtskräftige Schongebiet "Lärchenbestand Aeschiallmi" und das Na- turschutzgebiet "Suldtal" übernommen. Ausschnitt Inventarplan 34
6.3 Gewässer/Gewässerräume Gemäss eidgenössischem Gewässerschutzgesetz (GSchG) müssen die Kantone den Raumbedarf für oberirdische Gewässer (fliessende und stehende) bis Ende 2018 fest- legen. Diese Aufgabe obliegt im Kanton Bern den Gemeinden, welche den Gewässer- raum verbindlich in ihrer Nutzungsplanung definieren müssen. Der Gewässerraum dient der Biodiversität, dem Hochwasserschutz sowie der Nutzung der Gewässer (Un- terhalt und Erholungsraum). Bisher war es üblich, im Baureglement einen Bauabstand zum Gewässer zu definieren. Neu muss der Gewässerraum als Korridor festgelegt werden, innerhalb dessen das Gewässer und ein beidseitiger Uferbereich Platz finden. Die entsprechenden Festle- gungen sind in den Zonenplan und ergänzend in das Baureglement aufzunehmen. neue Definition des Gewässerraums Durch die Gemeinde Aeschi fliesst eine Vielzahl von Gewässern, ein wichtiger Teil davon im oberen Teil des Suldtals. Die Gewässer befinden sich mit Ausnahme der Suld selber im Sömmerungsgebiet. Auf die Ausscheidung von Gewässerräumen in diesen Gebieten kann gemäss Vorgaben des Kantons verzichtet werden. Berechnung der Gewässerraumbreite Die Breite des Gewässerraums wird in Abhängigkeit vom Zustand (Ökomorphologie) des betrachteten Fliessgewässers ermittelt. Massgebend für die Festlegung eines ausreichenden Gewässerraums ist die natürliche Gerinnesohlenbreite. Die effektive 35
Gerinnesohlenbreite (gemessen aus den AV-Daten und mit Luftaufnahmen und Bege- hungen plausibilisiert) von beeinträchtigten oder kanalisierten Gerinnen wird mit einem Korrekturfaktor multipliziert (x 1.5 für wenig beeinträchtigte Bäche und Flüsse, x 2 für stark beeinträchtigte naturfremde bis künstliche Bäche und Flüsse), um die na- türliche Gerinnesohlenbreite zu erhalten. Auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Wald und bei eingedolten Gewässern (ausser bei sehr kurzen Abschnitten) wird grundsätzlich verzichtet. Gewässerraum Kander Die Kander hat eine effektive Sohlenbreite von 24 bis 30 m (je nach Messort). Unab- hängig vom allenfalls anzuwendenden Korrekturfaktor ergibt sich eine natürliche Soh- lenbreite von mehr als 15 m. Sobald die natürliche Sohlenbreite grösser als 15 m ist, gilt die Formel: Gewässerraumbreite = effektive Gerinnesohlenbreite + 30 m. Das bedeutet, dass für die Kander ein Gewässerraum von 54 bis 60 m ausgeschieden werden muss. Im Sinne eines Mittelwerts wird ein Korridor von 55 m ausgeschieden (= 27.5 m je hälftig ab Achse gemessen). Vergleich mit den heute gültigen Gewässerabständen: Kander: 15.0 m für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie Anlagen) und 18.0 m für Hochbauten; gemessen ab Mittelwasserlinie. Das heisst, dass umgerechnet gemäss heute gültigem Baureglement ein Gewässer- raum (= Korridor) von 54 m (für sämtliche Bauten und Anlagen) bis 60 m (für Hochbau- ten) gilt. Er setzt sich zusammen aus zwei mal dem Gewässerabstand plus die Gerin- nesohlenbreite (2 x 15 m + 24 m = 54 m; 2 x 18 m + 24 m = 60 m). Der neue Gewässer- raum der Kander ist also nicht breiter als der heute rechtsgültige. Gewässerraum Suld Die Suld verläuft grösstenteils im Wald. In diesen Abschnitten kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, da die Waldgesetzgebung greift und ohnehin nur standortgebundene Bauten möglich sind. Im Bereich Mülenen weist die Suld eine effektive Sohlenbreite von knapp 10 Metern auf. Da sie stark verbaut ist, kommt der Korrekturfaktor 2 zum Tragen. Dies ergibt eine natürliche Sohlenbreite von 20 Metern, womit wiederum die vorgenannte Berechnungsformel angewendet wird. Das führt zu einem Gewässerraum von 40 m (= 20 m je hälftig ab Achse gemessen). 36
Vergleich mit den heute gültigen Gewässerabständen: Suldbach: 7 m für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie Anlagen) und 10 m für Hochbauten. Das heisst, dass umgerechnet gemäss heute gültigem Baureglement ein Gewässer- raum (= Korridor) von 24 m (für sämtliche Bauten und Anlagen) bis 30 m (für Hochbau- ten) gilt. Dieser setzt sich zusammen aus 2 mal dem Gewässerabstand plus die Gerin- nesohlenbreite (2 x 7 m + 10 m = 24 m; 2 x 10 m + 14 m = 34 m). Der neue Gewässer- raum der Suld ist somit deutlich breiter als der heute rechtsgültige. Gewässerraum übrige Gewässer Die weiteren Fliessgewässer resp. deren Gewässerraum berechnen sich nach folgen- der Tabelle: Häschel- Innere Chap- Üssere Chap- Weitere Gräbli Klöpfli- Stampach (Abschnitte gräbli pelegrabe pelegrabe mit Mündung grabe siehe Darstellung fol- in Kander gende Seite) sowie Ange- re-/Längebo- debach effektive 1.00 m 2.00 - 3.00 m 1.00 m max. 1.0 m 3.0 m Abschnitt A: 1.20 m Gerinne- Abschnitt B: 0.70 m sohlen- Abschnitt C: 0.70 m breite Zustand natürlich vollständig im wenig beein- naturnah (wo grossteil A und B: künstlich (d.h. des Fliess- (d.h. Faktor Wald oder trächtigt nicht eingedolt; künstlich Faktor 2), gewässers 1) eingedolt (d.h. Faktor 1.5) d.h. Faktor 1) (d.h. C: wenig beeinträchtigt Faktor 2) (d.h. Faktor 1.5) natürliche 1.00 m - 1.50 m 1.0 m 6.0 m Abschnitt A: 2.40 m Sohlen- Abschnitt B: 1.40 m breite Abschnitt C: 1.05 m Neuer 11.00 m - 11.00 m 11 m 22 m Abschnitt A: 12 m Gewässer- Abschnitt B: 11 m raum (Kor- (= 5.5 m (= 5.5 m auf (= 5.5 m (= 11.0 m Abschnitt C: 11 m ridor) auf jeder jeder Seite ab auf jede Seite auf jede Seite ab Achse) ab Achse) Seite ab (= 6 m resp. 5.5 m auf Achse) Achse) jeder Seite ab Achse) Vergleich mit den heute gültigen Gewässerabständen: Allgemein: 5.0 m für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. Baubewilligungsfreie Anla- gen) und 8.0 m für Hochbauten (jeweils gemessen ab Mittelwasserlinie). Viele der klei- neren Gräbli haben neu einen geringeren Gewässerraum als heute rechtsgültig ist. 37
"Dicht bebaute Gebiete" im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung Bauzonen sind in Aeschi nur am Rand (Mülenen, Gewerbezone Chappele, Chrache- moos/Alleestrasse) von Fliessgewässern betroffen. Auf die Festlegung von "dicht überbauten Gebieten" im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung kann daher verzich- tet werden. Der Stampach verläuft vor und nach der Alleestrasse (zwischen den Ab- schnitten A und B) eingedolt durch die Bauzone. Für diesen eingedolten Abschnitt wird ein Gewässerraum von 11 Metern festgelegt. Eingedolte Fliessgewässer in der Landwirtschaftszone Für die eingedolten Fliessgewässer in der Landwirtschaftszone werden keine Gewäs- serräume eingezeichnet, ausser bei sehr kurzen Abschnitten. Der Verlauf dieser einge- dolten Gewässer ist schwierig nachzuvollziehen. Wo kein Gewässerraum ausgeschie- den ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 Metern ab Mittelwas- serlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 Metern ab Gewässerachse (Mittelachse) dem Tiefbauamt (OIK I) vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist (Artikel 39 WBV). Bewirtschaftung innerhalb des Gewässerraums Der Gewässerraum darf sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur exten- siv genutzt werden. Die Anforderungen sind in Artikel 41c GSchV präzisiert: Kein Aus- bringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (PSM). Erlaubt ist die extensive land- wirtschaftliche Nutzung des Gewässerraums als Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, extensiv genutzte Weide und als Waldwei- de. Die Details sind in der Direktzahlungsverordnung umschrieben. Auch im Sied- lungsgebiet sind intensive Gartennutzungen mit Einsatz von Dünge- und Pflanzen- schutzmitteln grundsätzlich untersagt. Wird über eingedolten Gewässern ein Gewäs- serraum ausgeschieden, gelten die Bewirtschaftungseinschränkungen für die Land- wirtschaft nicht (Artikel 41c Abs. 6 Bst. b GSchV). 38
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