Rundschreiben 7/2019 - Haus & Grund Herzogenaurach
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Rundschreiben 7/2019 - Sonnenstraße 11 | 80331 München | Telefon 089 / 5404133-0 | Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de | www.haus-und-grund-bayern.de
Rundschreiben 7/ 2019 Inhaltsverzeichnis I. Aktuelles aus dem Zentralverband ____________________ 2 Positionspapier zur WEG-Reform: Haus & Grund Deutschland und Wohnen im Eigentum beziehen Stellung ........................................................................................ 2 II. Aktuelles aus dem Landesverband ____________________ 2 Exklusives Angebot für Mitglieder von Haus & Grund Bayern: Immowelt bietet 20 Prozent Rabatt auf Immobilienanzeigen ..................................................................... 2 III. Aktuelles aus der Gesetzgebung ______________________ 3 Empfehlungen für mehr Bauland: Baulandkommission stellt Ergebnisse vor ............ 3 Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Bundesrat stimmt dem Gesetzesentwurf zu ..................................................................................................... 3 Einigung bei der Grundsteuerreform: Bundesregierung legt drei Gesetzesentwürfe vor ................................................................................................................................ 4 IV. Aktuelle Studien ____________________________________ 5 Gutachten zur Mietpreisbremse: Mietpreisbegrenzung ist verfassungswidrig ............ 5 Thema Mietendeckel: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages veröffentlich Gutachten .................................................................................................................... 6 V. Aktuelle Rechtsprechung ____________________________ 7 1. Mietrecht 7 BGH: Beschwer des Vermieters bei Duldung der Anbringung eines Transparents .... 7 2. Wohnungseigentumsrecht 7 BGH: Abmahnungsbeschluss wegen Versuchs des Herbeiführen eines verwalterlosen Zustands .............................................................................................. 7 BGH: Herabsetzung der Stimmkraft sogenannter Geisterwohnungen ....................... 9 BGH: Wahl eines Verwalters mit mehreren Kandidaten ............................................. 9
Rundschreiben 7/ 2019 I. Aktuelles aus dem Zentralverband Positionspapier zur WEG-Reform: Haus & Grund Deutschland und Wohnen im Eigentum beziehen Stellung Der Zentralverband Haus & Grund Deutsch- Stolpersteine dar. Darüber hinaus fordern die Ver- land hat in Zusammenarbeit mit Wohnen im Ei- fasser mehr Transparenz und Verständlichkeit im gentum ein Positionspapier zur anstehenden Re- WEG, damit die Wohnungseigentümer, die in ers- form des Wohnungseigentumsrechts erstellt. ter Linie mit diesen Regelungen zu tun haben, diese verstehen und anwenden können. Dort wird insbesondere auf den Bedarf hinge- wiesen, das Mietrecht mit dem Wohnungseigen- tumsrecht in Einklang zu bringen. Für vermietende Sie möchten das Wohnungseigentümer stelle das bisherige Neben- Positionspapier lesen? Hier klicken einander von mietrechtlichen Regelungen im BGB und den eigentumsrechtlichen Normen im WEG II. Aktuelles aus dem Landesverband Exklusives Angebot für Mitglieder von Haus & Grund Bayern: Immowelt bietet 20 Prozent Rabatt auf Immobilienanzeigen Immowelt.de ist einer der führenden Online- Online-Immobilienanzeigen! Das Vorteilsange- Marktplätze für Wohnungen, Häuser und Gewer- bot können Sie über diesen Link einlösen: beimmobilien. Gemeinsam mit immonet.de wird hausundgrund-bayern.immowelt.de eine Reichweite von monatlich Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Ser- 50 Millionen Visits erreicht. vicemitarbeiter von immowelt.de auch direkt zur Immowelt.de schafft optimale Voraussetzun- Verfügung: 0800 2220006 oder eigentuemer@im- gen zum erfolgreichen und stressfreien Vermieten mowelt.de und Verkaufen Ihrer Immobilie und bietet ein brei- tes Angebot an maßgeschneiderten Services für eine leichte und schnelle Abwicklung vor, während und nach der Vermittlung. Exklusiv für Mitglieder von Haus & Grund Bay- ern: Sparen Sie 20 % bei der Schaltung von 2
Rundschreiben 7/ 2019 III. Aktuelles aus der Gesetzgebung Empfehlungen für mehr Bauland: Baulandkommission stellt Ergebnisse vor Die Baulandkommission hat am 2. Juli 2019 geschlossen und Bodenspekulanten wortwörtlich nach neun Monaten der Beratung ihre Ergebnisse der Grund entzogen werden. und Empfehlungen vorgelegt. Unter Anderem gab Im Übrigen möchte die Kommission eine Ver- die Baulandkommission Bund, Ländern und Kom- längerung der Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts munen folgende Denkanstöße auf den Weg. für Kommunen, sowie ein Vorkaufsrecht bei Ver- So nennt der Bericht beispielsweise eine „ak- äußerungen von Schrottimmobilien. tive Boden- und Liegenschaftspolitik“ als Garant Die Baunutzungsverordnung solle nach Vor- für nachhaltige Entwicklung. Bund, Länder und stellungen der Baulandkommission um die neue Kommunen sollten daher dafür Sorge tragen, Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ er- dass eigene Liegenschaften vergünstigt für be- weitert werden, um in ländlichen Räumen eine zahlbaren Wohnungsbau zur Verfügung gestellt bessere Verbindung von Wohnnutzung sowie werden kann. landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung zu Überraschenderweise empfiehlt die Kommis- ermöglichen. sion daneben, das in weiten Kreisen eher unbe- kannte Erbbaurecht wieder in den Fokus zu rü- cken. Das Erbbaurecht solle als ergänzendes In- strument zur Bereitstellung von bezahlbarem Bau- land, insbesondere für den Geschosswohnbau stärker genutzt werden. Die Baulandkommission scheint die Unbekanntheit des Erbbaurechts er- kannt zu haben und empfiehlt, den Bekanntheits- grad bei kommunalen und privaten Eigentümern zu erhöhen. Auch Gesetzesänderungen werden vorge- Empfehlungen Pressemitteilung der Kommission schlagen. So empfiehlt die Kommission, dass bei Hier klicken Wohnbebauung lockerere Voraussetzungen für Hier klicken die Befreiung von den Festsetzungen eines Be- bauungsplan möglich sein sollen. Außerdem solle den Kommunen die Durchset- zung des Baugebots zu erleichtert werden. Hierzu schlägt die Baulandkommission eine Novelle des BauGB vor. Hierdurch sollen Baulücken Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Bundesrat stimmt dem Gesetzesentwurf zu Schon im November letzten Jahres hatte die Bun- zugestimmt hatten, nahm der Bundesrat eine Ab- desregierung einen Gesetzesentwurf zur Einfüh- stimmung hierzu zwar in die Tagesordnung auf, rung einer Sonderabschreibung für Mietwoh- stricht den Punkt aber kurzfristig wieder. Nunmehr nungsneubau in den Bundestag eingebracht. hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Nachdem die Abgeordneten diesem Entwurf 3
Rundschreiben 7/ 2019 Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird demnach Sonderabschreibung geltend gemacht werden. ein neuer § 7b eingeführt. Diese sieht vor, dass Dies soll dafür sorgen, dass kostengünstige Woh- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für be- nungen geschaffen werden. stimmte Wohnungen im Jahr der Anschaffung und Dient die Wohnung nicht für die genannten zehn in den drei Folgejahren mit jeweils bis zu fünf Pro- Jahre zu Mietzwecken, kann die Sonderabschrei- zent bei der Steuer abgeschrieben werden kön- bung rückgängig gemacht werden. Das gleiche nen. Bei der Anschaffung ist zu beachten, dass die gilt, wenn die Wohnung innerhalb dieser zehn Wohnung dann als neu gilt, wenn sie bis zum Jahre veräußert wird und der Gewinn weder der Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unter- wird. liegt oder die Baukosten von 3.000 Euro pro Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzun- Quadratmeter innerhalb der ersten drei Jahre gen: Die Wohnung muss aufgrund eines Bauan- nach Herstellung überschritten werden. Zur Rück- trags oder einer Bauanzeige, die zwischen dem gängigmachung können die Finanzämter bereits 31. August 2018 und dem 01 Januar 2022 gestellt ergangene und bestandskräftige Steuerbescheide wurde, neu geschaffen worden sein. Die Herstel- ändern oder aufheben. lungs- bzw. Anschaffungskosten dürfen 3.000 Das Gesetz wird nunmehr dem Bundespräsiden- Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen und die ten zur Unterzeichnung zugeleitet und tritt am Tag Wohnung muss im Jahr der Anschaffung und in nach der Verkündigung in Kraft. den folgenden neun Jahren Mietzwecken dienen. Das Gesetz stellt klar, dass die Wohnungen nicht Wohnzwecken dienen, wenn sie nur zur vorüber- Sie möchten den Gesetzesbeschluss gehenden Beherbergung von Personen dienen. lesen? Maximal können 2.000 Euro pro Quadratmeter als Hier klicken Bemessungsgrundlage für die Einigung bei der Grundsteuerreform: Bundesregierung legt drei Gesetzesentwürfe vor Ende Juni war es endlich soweit: Nach langem Hin » Die Multiplikation der Grundstücksfläche und Her und vielen Diskussionen konnten sich die in m2 mit dem Bodenrichtwert ergibt den Regierungsparteien auf einen Kompromiss bei der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstü- Grundsteuerreform einigen. Am 21. Juni 2019 hat cken die Bundesregierung nunmehr drei Gesetzesent- » Der Bodenwert wird dann mit dem Abzin- würfe vorgelegt, die die Vorgaben des Bundesver- sungsfaktor multipliziert. Dieser bestimmt fassungsgerichts zur Grundsteuerreform umset- sich nach dem Liegenschaftszinssatz zen sollen. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: (Der Zinssatz, mit dem der Wert des Grundstücksart marktüblich verzinst wird) Als Bemessungsgrundlage soll in Zukunft der und der Restnutzungsdauer des Gebäu- Grundsteuerwert gelten, der wie bisher nach dem des (berechnet aus wirtschaftlicher Ge- Bewertungsgesetz zu ermitteln ist. Diese Werte samtnutzungsdauer und dem Alter des sollen alle sieben Jahre durchgeführt werden, be- Gebäudes). Das Ergebnis ist der Abge- ginnend am 01. Januar 2022. Bei unbebauten zinste Bodenwert. Grundstücken soll der Grundsteuerwert Boden- » Bei Einfamilien- oder Zweifamilienhäu- wert heißen und berechnet sich wie folgt: sern wird der Bodenwert zusätzlich mit ei- nem Umrechnungskoeffizienten multipli- » Grundstücksfläche in m 2 x Bodenrichtwert ziert, um den abgezinsten Bodenwert zu = Bodenwert erhalten. Dieser Koeffizient soll abwei- Bei bebauten Wohngrundstücken ist die Ermitt- chende Grundstücksgrößen berücksichti- lung des Grundsteuerwertes ungleich komplizier- gen und ist der Anlage zum BewGE zu ter. entnehmen. 4
Rundschreiben 7/ 2019 » In einem nächsten Schritt muss der Roh- » Gebäudesachwert und Bodenwert bilden ertrag des Grundstücks bestimmt werden. zusammengerechnet den vorläufigen Dieser ergibt sich aus den durchschnittli- Sachwert. chen monatlichen Nettokaltmieten aus » Dieser wird durch Multiplikation mit einer dem Mikrozensus, die nach sechs ge- Wertzahl aus Anlage 43 zum BewGE an meindescharfen Mietniveaustufen diffe- die allgemeinen örtlichen Wertverhältnis- renziert werden. (Für jede Mietniveau- ses angepasst. Das heißt: Vorläufiger stufe werden bestimmte Abschläge oder Sachwert x Wertzahl = Grundsteuerwert. Zuschläge vorgenommen). Der Grundsteuerwert bei landwirtschaftlichen » Vom Rohertrag werden die Bewirtschaf- tungskosten des Grundstücks abgezo- Grundstücken ist die Summe der Reinerträge ka- gen. Dieses ergibt sodann den Reinertrag pitalisiert mit dem Faktor 18,6. des Grundstücks. Neben diesem Entwurf zur Reform des Grund- » Dieser Reinertrag wird mit einem Verviel- steuer- und Bewertungsrechts hat die Bundesre- fältiger multipliziert. Dieser bestimmt sich gierung auch einen Gesetzesentwurf zur Ände- erneut nach dem Liegenschaftszinssatz rung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung und der Restnutzungsdauer des Gebäu- von baureifen Grundstücken für die Bebauung des. Das Ergebnis ist der kapitalisierte vorgelegt. Liegen baureife Grundstücke in Gebie- Reinertrag des Grundstücks. ten mit besonderem Wohnraumbedarf vor, kön- » Abgezinster Bodenwert und kapitalisierter nen die Gemeinden einen erhöhten einheitlichen Reinertrag ergeben zusammen dann den Hebesatz für diese baureifen Grundstücke erlas- Grundsteuerwert. sen. Dies entspricht der Forderung nach einer Für Gewerbeimmobilien und sonstige bebaute Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke. Grundstücke wird ein Sachwertverfahren ange- Schließlich liegt auch ein Gesetzesentwurf zur Än- wandt: derung des Grundgesetzes vor. Demnach soll Art. » Dabei wird zunächst der Bodenwert be- 105 Abs. 2 GG um den Satz „Der Bund hat die stimmt. konkurrierende Gesetzgebung über die Grund- steuer“ ergänzt werden. Dafür erhalten die Län- » Danach wird die Brutto-Grundfläche in m2 dern in Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG die Befugnis, eigene mit den Normalherstellungskosten (An- lage 42 zum BewGE) multipliziert. Dies Landesgrundsteuergesetze zu erlassen, indem ergibt den Gebäudenormalherstellungs- die Nummer 7 „Grundsteuer“ ergänzt wird (Län- wert. deröffnungsklausel). » Von diesem Wert wird sodann die Alters- wertminderung abgezogen. Dieses ergibt Sie möchten die den Gebäudesachwert. Gesetzesentwürfe lesen? Hier klicken IV. Aktuelle Studien Gutachten zur Mietpreisbremse: Mietpreisbegrenzung ist verfassungswidrig Die Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells hat im Auf- verfassungswidrig ist. Demnach bestünden ver- trag des Zentralen Immobilien Ausschuss e.V. ein fassungsrechtliche Zweifel an der Geeignetheit Gutachten zur Unvereinbarkeit einer Mietpreisbe- und Angemessenheit der Mietpreisbremse. Dar- grenzung mit dem Verfassungsrecht erarbeitet. über hinaus sei durch das Grundrecht auf Eigen- tum auch die daraus hervorgehende Renditeerzie- Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, lung verfassungsmäßig geschützt. Ein dass die Mietpreisbegrenzung des § 556d BGB 5
Rundschreiben 7/ 2019 Einnahmeverlust der Vermieter führe daher eben- einen, weil der Bund von seiner konkurrierenden falls zur Verfassungswidrigkeit der Mietpreis- Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche bremse. Recht bereits erschöpfend Gebrauch gemacht hat. Die Vorschriften des Mietrechtsnovellierungs- Neben einem Verstoß gegen die Berufsfreiheit ge- gesetz würden daher Sperrwirkung entfalten. Dar- werblicher Vermieter und der Vertragsfreiheit aus über hinaus erkennt der Gutachter auch durch die Art. 12 Abs. 1 GG hält der Gutachter die Regelung Landesverordnungen Verstöße gegen die Ver- des § 556d BGB für zu unbestimmt, da die end- tragsfreiheit, insbesondere dann, wenn sogar über gültige Entscheidungsbefugnis über den Gel- Mietendeckel nachgedacht wird. tungsraum der Mietpreisbremse durch Länderver- ordnungen auf die Bundesländer übertragen wird. Sie möchten das Diese Länderverordnungen sind nach Meinung Gutachten lesen? des Gutachters ebenfalls verfassungswidrig. Zum Hier klicken Thema Mietendeckel: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages veröffentlich Gutachten Seitdem der Berliner Senat ein Eckpunktepapier eingreift. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es für ein Gesetz vorgestellt hat, wonach Mieterhö- sich bei den Landesgesetzen zum Mietendeckel hungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausge- um öffentlich-rechtliche Vorschriften handele, die schlossen sein sollen, reisen die Diskussionen nicht in das Vertragsverhältnis zwischen Mieter hierzu nicht ab. Insbesondere wird dabei das Ar- und Vermieter eingreift. Im Übrigen würde die er- gument der fehlenden Gesetzgebungskompetenz wähnte Sperrwirkung auch hier eingreifen. ins Felde geführt. Zu diesem Thema hat sich nun Auch die Vereinbarkeit mit dem Eigentumsgrund- der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in recht erörtert das Gutachten und verweist unter einem Gutachten geäußert. anderem darauf, dass eine Beschränkung, insbe- Ausgangsfrage war, ob die Länder ein Gesetz er- sondere unter Berücksichtigung der Sozialpflich- lassen dürfen, das Mieterhöhungen für eine be- tigkeit, im Bereich der Vermietung möglich ist. stimmte Zeit verbieten. Fraglich sei jedoch, ob nicht die Mietpreisbremse bereits ein milderes Mittel darstellt. Dies sei nicht Der Wissenschaftliche Dienst kommt dabei zu der Fall, da die Mietpreisbremse lediglich Neuver- dem Ergebnis, dass eine Gesetzgebungskompe- mietungen umfasst. tenz nicht aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG folgen kann. Das Recht der Mieterhöhung sei durch den Bund Schließlich verweist das Gutachten noch darauf, in den §§ 557 ff. BGB abschließend geregelt wor- dass die Regelungen eines Mietendeckels keinen den. Darüber hinaus sei im Bereich des freien Substanzverlust bedeuten dürften. Der Vermieter Wohnungsmarktes nicht ersichtlich, dass Abwei- muss also vor Verlusten geschützt sein. Demnach chungsmöglichkeiten der Länder offengelassen müssen zumindest allgemeine Preissteigerungen werden sollten. Im Bereich des Zivilrechts entfaltet sowie Preissteigerungen im Baugewerbe und an- sich durch die Gesetzgebung des Bundes somit dere typische Kosten durch Mieterhöhungen aus- eine Sperrwirkung für entsprechende Regelungen geglichen werden können. Auch Modernisierungs- der Länder im Bereich des Mietendeckels. maßnahmen müssen bei Neuvermietungen Be- rücksichtigung finden. Die Frage, ob sich eine Gesetzgebungskompe- tenz aus Art 70 Abs. 1 GG ergibt lässt das Gut- achten im Ergebnis offen. Grundsätzlich läge die Kompetenz im Wohnwesen bei den Ländern, al- Sie möchten das lerdings nur soweit nicht die Gesetzgebungskom- Gutachten lesen? petenz des Bundes nach Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Hier klicken 6
Rundschreiben 7/ 2019 V. Aktuelle Rechtsprechung 1. Mietrecht BGH: Beschwer des Vermieters bei Duldung der Anbringung eines Transparents Die Kläger in diesem Fall waren Mieter in einem den er durch die Beeinträchtigung der Substanz Gebäude der Beklagten. Im selben Gebäude be- und/oder des optischen Gesamteindrucks seines fand sich ein Kiezladen, dessen Mietvertrag die Hauses erleidet.“ Zwar sei die Substanz des Ge- Beklagte 2015 kündigte. Daraufhin brachten die bäudes nicht beeinträchtigt, das großflächige und Kläger ein vier Meter breites und 1,50 Meter hohes auffällige Transparent bewirke aber eine schwer- Transparent an der Front des Gebäudes an, mit wiegende optische Beeinträchtigung, die den Be- den sie sich mit den Besitzern des Kiezladens so- trag des Beschwerdewerts schon auf über 600 lidarisieren wollten. Die Beklagte, die das Ge- Euro steigen lässt. Es müsse darüber hinaus auch bäude nach Anbringen des Transparents von der berücksichtigt werden, dass das Transparent den Voreigentümerin erworben hatte, ließ sich Eindruck erweckt, die Vermieterin würde Mieterin- dadurch aber nicht abbringen, den Betreiber des teressen missachten. Ladens zu räumen. Im Anschluss verlangte sie Das Berufungsgericht hatte darüber hinaus auch von den Klägern die Entfernung des Transpa- damit argumentiert, dass der Beklagten bei Er- rents, was auch geschah. werb des Gebäudes das Transparent und der da- Trotzdem verklagten die Kläger die Beklagte auf mit einhergehende Wertverlust bereits bekannt Duldung des Transparents. Dieser Klage hatte war. Diese Argumentation konnte der BGH nicht das Amtsgericht stattgegeben und den Gebühren- nachvollziehen. „Denn die Bemessung der Be- streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Die Berufung schwer eines Rechtsmittelführers durch das ange- der Beklagten hat das Landgericht mit der Begrün- fochtene Urteil hat rein nach seinem Rechts- dung abgewiesen, dass der erforderliche Wert des schutzziel zu erfolgen; materiell-rechtliche Ge- Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 Euro sichtspunkte haben insoweit außer Betracht zu nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wurde. bleiben. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte die Rechtsbeschwerde zum BGH. Beschluss Sie möchten die Die Bundesrichter hoben die Entscheidung des 21. Mai 2019 Entscheidung lesen? VIII ZB 66/18 Hier klicken Berufungsgerichts auf. Die Beschwer des Vermie- ters richtet sich demnach „nach dem Wertverlust, 2. Wohnungseigentumsrecht BGH: Abmahnungsbeschluss wegen Versuchs des Herbeiführen eines verwalterlosen Zustands Die Parteien dieses Rechtstreits bilden eine Woh- Vergangenheit hatte eine Hausverwaltung auf- nungseigentümergemeinschaft. Die Kläger neh- grund dieses Verhaltens den Verwaltervertrag mit men seit Jahren nicht oder kaum mehr an den Ei- der WEG nicht verlängert. Im Jahr 2016 wieder- gentümerversammlungen teil, legen es aber da- holte sich erneut ein solcher Fall. Die Kläger hat- rauf an, die Hausverwaltungen durch eine Vielzahl ten an einer Eigentümerversammlung nicht teilge- von Anträgen unter Androhung der Abwahl oder nommen und am nächsten Tag von der Hausver- Forderungen des Rücktritts zu zermürben. In der waltung ein Protokoll über die Beschlüsse 7
Rundschreiben 7/ 2019 verlangt. Unter Fristsetzung von drei Tagen droh- Wohnungseigentums im Grundsatz nicht auf die ten sie der Verwaltung eine Abwahl an. Obwohl Ausübung von Eigentümerrechten durch den be- die Verwaltung dem Verlangen nachkam und die troffenen Wohnungseigentümer gestützt werden Kläger zeitnah über die Beschlüsse informierte, kann. Allerdings kann das Recht, sich mit Anträ- beantragten die Kläger eine außerordentliche Ei- gen an die Verwaltung zu wenden, oder Be- gentümerversammlung, in der darüber beschlos- schlüsse anzufechten rechtsmissbräuchlich sein. sen werden sollte, dass der Verwaltervertrag zum Denn, „auch die Rechte der Wohnungseigentümer Ende des Jahres 2016 beendet werden sollte, so- stehen unter dem Vorbehalt von Treu und Glau- fern die Verwalterin ihr Amt nicht freiwillig nieder- ben (§ 242 BGB).“ Ein Rechtsmissbrauch kann legen sollte. Daraufhin fassten die restlichen Ei- auch anhand des angestrebten Ziels des Verhal- gentümer auf dieser Versammlungen einen Ab- tens angezeigt sein. Bei bloß querulatorischen Be- mahnungsbeschluss, nachdem die Kläger dazu schlussanfechtungsklagen liege ein solches Ver- aufgefordert wurden, sich „im Rahmen der Aus- halten aber noch nicht vor. Vorliegend wöge das übung ihrer Eigentümerrechte zu mäßigen“. Es Verhalten der Kläger aber schwerer. Der Abmah- solle verhindert werden, dass die WEG in Zukunft nungsbeschluss beruhe nicht auf dem Antrags-, keinen Hausverwalter mehr findet und somit in ei- Abstimmungs- oder Klageverhalten der Kläger, nen verwalterlosen Zustand gerät. Insofern wur- sondern darauf, „dass diese ihre Eigentümer- den die Kläger unter Androhung des Eigentums- rechte zu Destabilisierung der Wohnungseigentü- entzugs abgemahnt. Die Kläger haben diesen Be- mergemeinschaft missbrauchen.“ Ein solcher schluss angefochten. Das Amtsgericht sowie das Missbrauch könne auch die Entziehung des Woh- Berufungsgericht hatten die Klage abgewiesen. nungseigentums rechtfertigen. Insbesondere bei der vorliegenden Größe der WEG wären die Ei- Auch der BGH stimmte den Vorinstanzen zu. Die gentümer nach Ansicht des BGH nicht in der Lage Bundesrichter stellten zunächst fest, dass die An- selbst die Anlage zu betreuen oder für die ord- fechtungsklage zulässig ist. Das Rechtsschutzin- nungsgemäßen Versammlungen zu sorgen, wes- teresse würde nicht bereits deshalb fehlen, weil halb ein verwalterloser Zustand dazu führen wür- die Abmahnung auch durch den Verwalter hätte den, dass die Pflege und Instandhaltung des Ge- ausgesprochen werden können, was dazu geführt meinschaftseigentums und das Zustandekommen hätte, dass diese Abmahnung nicht anfechtbar ge- der nötigen Beschlüsse nicht mehr gewährleistet wesen wäre. Macht die WEG von ihrem Recht Ge- wäre. Dass Herbeiführen eines solchen Zustan- brauch, die Abmahnung zu beschließen, so ist des würde die Entziehung des Wohnungseigen- dieser Beschluss wie alle anderen Beschlüsse an- tums rechtfertigen. fechtbar. Darüber hinaus sei der Abmahnungsbeschluss Vom Prüfungsmaßstab für die Anfechtungsklage auch hinreichend bestimmt, da der gegen die Klä- sind nach Meinung der Bundesrichter nur die for- ger erhobene Missbrauchsvorwurf erkennbar ist. melle Voraussetzungen der Beschlussfassung, Insbesondere verweisen die Bundesrichter auf die Frage ob das abgemahnte Verhalten einen den Umstand, dass der Vorwurf im Abmahnungs- Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob beschluss durch die Schilderung der bisherigen die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Ob die Vorfälle (Verlust des bisherigen Verwalters, er- Vorwürfe materiell-rechtlich zutreffen, wäre erst im neute Beschlussfassung über Abwahl des Verwal- späteren Verfahren über den Entziehungsbe- ters) deutlich illustriert wurde. schluss zu entscheiden. Laut dem BGH ist der Abmahnungsbeschluss vor- Urteil Sie möchten die liegend unter Anwendung dieses Maßstabes nicht 5. April 2019 Entscheidung lesen? zu beanstanden. Die Kläger wenden zwar zu V ZR 339/17 Hier klicken Recht ein, dass die Entziehung des 8
Rundschreiben 7/ 2019 BGH: Herabsetzung der Stimmkraft sogenannter Geisterwohnungen Die Parteien in diesem Rechtstreit bilden ebenfalls Auch die Revision zum BGH blieb erfolglos. Die eine WEG. Die Beklagte hatte als Bauträgerin das Bundesrichter bejahte ebenfalls den Anspruch der in ihrem Eigentum stehende Grundstück 1994 in Kläger auf Abänderung der Stimmkraftregelung. Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Nach der Der BGH bestätigte die Ansicht des Berufungsge- Teilungserklärung sollten vier Häuser und eine in richts, dass schwerwiegende Gründe im Sinne vier Unterabschnitte aufgeteilte Tiefgarage mit des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG vorliegen, da der Be- acht Untergemeinschaften entstehen. Errichtet klagten fast die Hälfte der Stimmen zukommt, ob- wurden letztlich zwei Häuser mit 122 Wohneinhei- wohl sie kein Sondereigentum innerhalb der WEG ten, die im Eigentum der Kläger stehen. Die Be- besitzt. Auch 20 Jahre nach der Planung der Er- klagte ist dagegen Eigentümerin von 120 Woh- richtung der Wohnungen sei mit einem baldigen nungs- und Teileigentumseinheiten in den beiden Baubeginn nicht zu rechnen. Im Gegensatz stell- Häusern, die bislang nicht errichtet wurden. Die ten die Bundesrichter fest, dass die Regelungen Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigen- zum Stimmanteil in der Teilungserklärung offen- tums werden nach der Wohnfläche verteilt. Das sichtlich von einer baldigen Fertigstellung der Stimmrecht richtet sich nach dem Anteilsverhält- Wohnungen ausgingen. Dass eigenständige Un- nis, nach dem die Eigentümer diese gemein- tergemeinschaften existieren, die sich selbst ver- schaftlichen Kosten tragen müssen. Die Wohnflä- walten, ist für die Richter unschädlich. Denn, die chen aller Wohnungen sind der Teilungserklärung Verwaltung des gesamten Grundstücks stehe beigefügt. Aus den nicht errichteten Wohnungen nach wie vor allen Eigentümern gemeinschaftlich ergibt sich ein Stimmenanteil der Beklagten von zu. „Die Wohnungseigentümer werden folglich in rund 48 Prozent. In einer Eigentümerversamm- diesen besonders wichtigen Angelegenheiten lung wollten die übrigen Eigentümer beschließen, ‚fremdbestimmt‘ durch eine Miteigentümerin mit dass sich das Stimmrecht der Beklagten nach faktischer Mehrheitsmacht, die keine Wohnungen dem Miteigentumsanteil richtet, bis die Wohnun- hält und daher von der Verwaltung des Gemein- gen errichtet wind. Dieser Beschluss wurde abge- schaftseigentums allenfalls in Randbereichen be- lehnt. Der dagegen gerichteten Anfechtungsklage troffen ist. gab das Amtsgericht statt und ersetzte die Rege- Ebenfalls als unschädlich betrachteten die Richter lung der Teilungserklärung. Der Stimmanteil der das Ergebnis, dass die Beklagte nach der neuen Beklagten solle sich in Zukunft nach dem Eigen- Regelung nur mehr einen Stimmanteil von 36 Pro- tumsanteil der Teilungserklärung richten. Nach Er- zent erhält, aber trotzdem zu etwa 48 Prozent für richtung der Wohnungen ist die Stimmkraft mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet. Da die dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der an- Untergemeinschaften bestehen, fallen die meisten teiligen Wohnfläche ergibt. Im Ergebnis verrin- Kosten diesen Untergemeinschaften zu Last. gerte sich der Stimmanteil der Beklagten dadurch auf 36 Prozent. Die Berufung wurde zurückgewie- sen. Urteil Sie möchten die 18. Januar 2019 Entscheidung lesen? V ZR 72/18 Hier klicken BGH: Wahl eines Verwalters mit mehreren Kandidaten In diesem Fall sollten die Wohnungseigentümer Diese konnte im ersten Wahlgang 463,40/1.000 auf einer Eigentümerversammlung einen neuen Ja-Stimmen und 382,25/1.000 Nein-Stimmen auf Verwalter wählen. Zur Wahl standen dabei vier sich vereinigen. 89,70/1.000 enthielten sich. Der Bewerber, darunter die bisherige Verwalterin. Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, dass 9
Rundschreiben 7/ 2019 die bisherige Verwalterin wiedergewählt sei und abgestimmt, muss gewährleistet sein, dass er weitere Abstimmungen damit unnötig seien. Unter auch insoweit sein Stimmrecht ausüben und seine TOP 2 beschlossen die Eigentümer sodann den Stimme für den Erstpräferierten abgegeben kann.“ Abschluss des Verwaltervertrages. Die klagenden Es sei sogar denkbar, dass mehrere Kandidaten Eigentümer verlangen nun, die beiden Beschlüsse alle Stimmen der Eigentümer auf sich vereinen für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hatte der können. Klage stattgegeben, das Landgericht die Berufung Ähnliches gilt für das Wahlverfahren, in dem je- der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. dem Eigentümer nur eine Ja-Stimme insgesamt Der BGH bestätigte diese Entscheidungen. Sofern zusteht. In diesem Fall könnten zwar diejenigen mehrere Bewerber für das Amt des Verwalters Wohnungseigentümer, die dem ersten Bewerber kandidieren, muss auch über jeden Kandidaten bereits ihre Ja-Stimme gegeben haben, nicht auch abgestimmt werden, wenn nicht ein Bewerber die noch den anderen Bewerbern eine Ja-Stimme ge- absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungsei- ben. Die übrigen Eigentümer, die bisher mit Nein gentümer nur eine Ja-Stimme insgesamt abgege- gestimmt haben, können aber einem anderen ben dürfen. Die Abstimmung über jeden einzelnen Kandidaten zustimmen. Daher muss auch in die- Bewerber sei nur ein Teilakt eines als eine Einheit sem Fall über alle Kandidaten abgestimmt wer- zu betrachtenden Verfahrens. den, es sei denn, ein Bewerber ha bereits die ab- solute Mehrheit erzielt. In diesem Fall ist selbst- Dies gelte insbesondere für das Wahlverfahren, in verständlich ausgeschlossen, dass andere Kandi- dem jedem Eigentümer pro Wahlgang ein Stimm- daten eine Mehrheit erreichen können. recht zusteht, sie also jedem Bewerber ihre Ja- Stimme geben können. Dieses Wahlverfahren würde nämlich die Möglichkeit eröffnen, „dass ein Wohnungseigentümer nach einer persönlichen Urteil Sie möchten die Präferenzordnung abstimmt […] Wird über den 18. Januar 2019 Entscheidung lesen? von ihm bevorzugten Bewerber erst später V ZR 324/17 Hier klicken 10
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