Satzung und Wahlordnung - der Wohnungsgenossenschaft Essen-Nord eG Hedwig-Dransfeld-Platz 8 | 45143 Essen - Essen Nord

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Satzung und Wahlordnung - der Wohnungsgenossenschaft Essen-Nord eG Hedwig-Dransfeld-Platz 8 | 45143 Essen - Essen Nord
Satzung und Wahlordnung
der Wohnungsgenossenschaft
Essen-Nord eG

Hedwig-Dransfeld-Platz 8 | 45143 Essen

Fassung vom 23. Mai 2019

GenR 316
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                                  Fassung vom 23. Mai 2019

    Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in den Texten in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
    weiblicher Sprachformen wie zum Beispiel „Bewerber/Bewerberin“ verzichtet. Wir verwenden in unseren Texten die männliche
                            Bezeichnung, wobei sämtliche Bezeichnungen für alle Geschlechter gelten.

                                           SATZUNG
          I. Firma und Sitz der Genossenschaft                                               §4
                                                                                  Erwerb der Mitgliedschaft
                            §1
                       Firma und Sitz                             Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom
                                                                  Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittser-
Die Genossenschaft führt die Firma:
                                                                  klärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.
Wohnungsgenossenschaft Essen-Nord eG                              Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewer-
Sie hat ihren Sitz in Essen.                                      ber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in
                                                                  der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es
           II. Gegenstand der Genossenschaft                      reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse
                                                                  der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein
                           §2                                     Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur
                        Gegenstand                                Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder mittels                                        §5
    gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Sie errichtet                                  Eintrittsgeld
    und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und
    Nutzungsformen. Sie überlässt diese zu angemessenen           (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, über
    Preisen.                                                          dessen Höhe der Vorstand und Aufsichtsrat nach ge-
                                                                      meinsamer Beratung beschließen.
(2) Die Genossenschaft erwirbt, errichtet, bewirtschaftet
    und betreut Wohnungen in allen Rechts- und Nut-               (2) Das Eintrittsgeld wird dem Ehegatten oder den min-
    zungsformen. Aufgaben des Städtebaues und der Infra-              derjährigen Kindern eines verstorbenen Mitgliedes
    struktur, soweit sie zur ordnungsgemäßen Wohnungs-                erlassen.
    wirtschaft gehören, können ebenfalls übernommen                                           §6
    werden. Gemeinschaftsanlagen, Läden und Räume für                           Beendigung der Mitgliedschaft
    gewerbliche Betriebe, soziale, wirtschaftliche und            Die Mitgliedschaft endet durch
    kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen, soweit
    sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammen-                  a) Kündigung,
    hang mit dem Wohnungsbau stehen, können Gegen-                    b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
    stand der Aufgaben der Genossenschaft sein. Die
                                                                      c) Tod,
    Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen
    ausgeben.                                                         d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person
                                                                         oder einer Personenhandelsgesellschaft,
(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nicht-
    mitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat              e) Ausschluss.
    beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.                                            §7
                                                                                Kündigung der Mitgliedschaft
                     III. Mitgliedschaft
                                                                  (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen
                            §3
                                                                      Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
                         Mitglieder
                                                                  (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Ge-
    Mitglieder können werden                                          schäftsjahres statt. Sie muss mindestens drei Monate
    a) natürliche Personen,                                           vorher schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein.
    b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische            (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außer-
       Personen des privaten und öffentlichen Rechts.                 ordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des

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Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                              Fassung vom 23. Mai 2019

   § 67 a GenG, insbesondere wenn die Vertreterver-                                    § 10
   sammlung                                                       Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung
                                                                      oder Erlöschen einer juristischen Person
   a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der
                                                                         oder Personenhandelsgesellschaft
      Genossenschaft,
   b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,                     Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsge-
                                                              sellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitglied-
   c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit meh-       schaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die
      reren Geschäftsanteilen,                                Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt
   d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder         die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechts-
      zur Leistung von Nachschüssen,                          nachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mit-
                                                              gliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
   e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
                                                                                        § 11
   f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruch-
                                                                             Ausschluss eines Mitgliedes
      nahme von Einrichtungen oder von anderen
      Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung       (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus
      von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.                 der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem           a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflich-
    Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht             ten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossen-
    erfolgt ist.                                                     schaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie
                                                                     aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem
                         §8
                                                                     Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft
         Übertragung des Geschäftsguthabens
                                                                     oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben               unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem
    durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ganz           Sinne gilt insbesondere,
    übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne             – wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der
    Auseinandersetzung ausscheiden. Eine teilweise Über-               Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen ver-
    tragung ist nur zulässig, wenn es sich um einen oder               sucht,
    mehrere vollständige Geschäftsanteile handelt. Die               – wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Ge-
    Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.                  schäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Ein-
    Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintra-            zahlungen auf übernommene Geschäftsanteile
    gung in die Liste der Genossen.                                    (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so        b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung
    muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber            eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
    bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des aus-       c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine
    geschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem                 zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein
    Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die                  Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist,
    Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen               d) wenn es in anderer Weise durch ein genossen-
    Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber              schaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei vermin-
    entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsgut-                    derter Zurechnungsfähigkeit oder bei Unzurech-
    habens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.                 nungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder die
    § 17 Abs. 6 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein          wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder
    Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten.                       ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen ver-
                                                                     sucht,
                        §9
      Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall                  e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für sei-
                                                                     ne Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhan-
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Er-          den waren oder nicht mehr vorhanden sind.
ben über. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäfts-     (2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer
jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben         schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Aus-
können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen ge-          schlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich.
meinschaftlichen Vertreter ausüben. Sie können die übrigen        Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich,
Rechte aus der Mitgliedschaft nur einheitlich ausüben.            wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend

                                                                                                                      3
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                             Fassung vom 23. Mai 2019

    sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungs-        Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der
    mäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der         Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinanderset-
    Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert.           zungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen
    Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden           Ausfall.
    die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4 bis 6   (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinander-
    keine Anwendung.                                              setzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.        Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrech-
    Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Mög-            nung des Auseinandersetzungsguthabens durch das
    lichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern,          Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der
    außer im Falle zu Abs. 1 Buchst. c).                          Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen          Ausnahmen zulassen.
    unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen          (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschie-
    Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Vom            denen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Ge-
    Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Aus-          schäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, aus-
    geschlossene weder an der Wahl der Vertreter noch als         zuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der
    Vertreter an einer Vertreterversammlung teilnehmen.           Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
(5) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats           (5) Weist die der Auseinandersetzung zu Grunde liegende
    nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch               Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben
    einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen            und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Aus-
    Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss        geschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die
    Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der          Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem
    Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist         Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur
    genossenschaftsintern abschließend.                           Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind der Ausge-         zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschie-
    schlossene und der Vorstand zu hören. Über die Ver-           denen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausge-
    handlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift          schiedenen (§ 19) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist
    anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Mehr-          auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn
    heit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit           der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die
    Gründen zu versehen. Der Beschluss ist dem Ausge-             Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft
    schlossenen in der Form des Abs. 4 Satz 1 mitzuteilen.        wird zwei Wochen nach der Vertreterversammlung, die
(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates           die Bilanz festgestellt hat, fällig.
    kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreter-
    versammlung den Widerruf der Bestellung oder die                  IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. j) beschlossen hat.                                 § 13
                          § 12                                                  Rechte der Mitglieder
                   Auseinandersetzung                         (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft           Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mit-
    auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die          glieder durch die Wahl der Vertreter für die Vertreter-
    für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied            versammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt wer-
    ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1       den, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung
    Buchst. a).                                                   durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass
                                                                  die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinander-
    setzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den          (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich ins-
    Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genos-               besondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruch-
    senschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben          nahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der
    wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mit-            Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestim-
    gliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist im Rah-         mungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen
    men der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der           Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern
    Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene           gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestim-
    Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das           mungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

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Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                             Fassung vom 23. Mai 2019

(3) Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor                                  § 14
    allem berechtigt,                                                     Recht auf wohnliche Versorgung
   a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),          (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht
   b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen,           ebenso wie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
      sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 4 Satz 2          in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
      ausgeschlossen ist,                                     (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser
   c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Text-           Bestimmung nicht abgeleitet werden.
      form abgegebenen Eingabe die Berufung einer                                     § 15
      Vertreterversammlung oder die Ankündigung von                Überlassung und Zuweisung von Wohnungen
      Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits                        und Eigenheimen
      einberufenen Vertreterversammlung zu fordern, so-
      weit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversamm-      (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung be-
      lung gehören (§ 33 Abs. 3): die Antragsteller haben         gründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
      Rede- und Antragsrecht, die aber nur durch einen            Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ord-
      von ihnen aus ihrem Kreis gewählten Bevollmäch-             nungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festge-
      tigten ausgeübt werden können;                              setzt.

   d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren          (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswoh-
                                                                  nung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft
      in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unter-
                                                                  nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder
      schriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen
                                                                  den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben werden.
      (§ 45 Abs. 2),
   e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Text-                                  § 16
      form abgegebenen Eingabe die Einberufung einer                           Pflichten der Mitglieder
      Mitgliederversammlung zur Abschaffung der               (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
      Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34
                                                              (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung,
      gelten entsprechend,
                                                                  zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Er-
   f) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und        füllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizu-
      der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen,                 tragen durch
   g) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen             a) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnah-
      (§ 41),                                                        me von genossenschaftlichen Leistungen berück-
   h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Verein-               sichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach
      barung ganz oder teilweise auf einen anderen zu                Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen
      übertragen (§ 8),                                              hierauf,

   i) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären             b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
      (§ 7),                                                      c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Aus-
                                                                     einandersetzung (§ 12 Abs. 4),
   j) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach
      Maßgabe von § 18 zu kündigen,                               d) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).
   k) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens            (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und
      gemäß § 12 zu fordern,                                      Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Ge-
                                                                  meinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu
   l) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der       leisten, die die Vertreterversammlung beschließt.
      Vertreterversammlung zu nehmen sowie auf seine
                                                              (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genos-
      Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle aus-
                                                                  senschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den
      gelegten Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes
                                                                  Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festge-
      und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern
                                                                  setztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinba-
      (§§ 34 Abs. 6, 39 Abs. 1),
                                                                  rungen zu erfüllen und einen festgesetzten Finanzie-
   m) die Mitgliederliste einzusehen,                             rungsbeitrag zu erbringen.
   n) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsbe-           (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung
      richts einzusehen.                                          von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind

                                                                                                                     5
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                               Fassung vom 23. Mai 2019

    im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die              Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflich-
    Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu              tet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsan-
    berücksichtigen.                                                 teilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in An-
(6) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner An-          spruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.
    schrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.            Entsprechend § 7 Abs. 2 gilt auch für die Kündigung
                                                                     freiwillig übernommener Anteile eine Kündigungsfrist
          V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben                      von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
                    und Haftsumme                                (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt
                           § 17                                      hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens be-
         Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben                      anspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsan-
                                                                     teile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zuge-
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf            schriebene Gewinnanteile und Zinsen, vermindert um
    Grund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittser-              abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Er-
    klärung durch Übernahme eines oder mehrerer                      mittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgutha-
    Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf € 570,00          bens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender
    festgesetzt.                                                     Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, 1 Anteil zu übernehmen.         3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäfts-
(3) Der Pflichtanteil ist in voller Höhe sofort einzuzahlen.         guthabens hiermit verrechnet.
    Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch            (3) Die Genossenschaft kann freiwillig übernommene
    müssen in diesem Fall mindestens € 57,00 (1/10 des               Anteile des Mitglieds ebenfalls entsprechend Abs. 1
    Geschäftsanteils) binnen 3 Monaten eingezahlt sein.              kündigen.
(4) Über den Pflichtanteil hinaus können Mitglieder weite-                                   § 19
    re Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden An-                       Ausschluss der Nachschusspflicht
    teile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll einge-
    zahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen         Im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft haben die
    hat. Die weiteren Anteile sind in voller Höhe sofort         Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten.
    einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zu-
    lassen, jedoch müssen in diesem Fall mindestens € 57,00                   VI. Organe der Genossenschaft
    je Geschäftsanteil binnen 3 Monaten eingezahlt sein.
                                                                                            § 20
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist                             Organe
    die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
(6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mit-          (1) Die Genossenschaft hat als Organe
    glied beteiligen kann, ist 100.                                  den Vorstand,
(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt              den Aufsichtsrat,
    um zugeschriebene Gewinnanteile und Zinsen, vermin-              die Vertreterversammlung.
    dert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Ge-            An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mit-
    schäftsguthaben des Mitgliedes.                                  gliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder
(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsgutha-               unter 1.501 sinkt (§ 43 a GenG).
    bens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft         (2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die
    gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Ge-                    Kosten des Geschäftsbetriebs nach den Grundsätzen
    schäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine                  einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung leistungsbe-
    Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist               zogen auszurichten.
    nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben
    gilt § 12.                                                   (3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dür-
                                                                     fen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie
                           § 18                                      gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vor-
        Kündigung freiwillig übernommener Anteile                    stand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben.
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder             (4) Mit Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates
    mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von           dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte im Sinne des
    § 17 Abs. 4 zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres              § 2 der Satzung nur abgeschlossen werden, wenn der
    durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht           Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zuge-
    nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur               stimmt hat.

    6
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                             Fassung vom 23. Mai 2019

(5) Die Unabhängigkeit der Genossenschaft von Angehöri-           ratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossen-
    gen des Bau- und Maklergewerbes und der Baufinan-             schaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmit-
    zierungsinstitute soll dadurch gewahrt werden, dass           gliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhält-
    diese in den Organen der Genossenschaft nicht mehr            nisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der
    als 25 % der Mitglieder bilden.                               vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Ab-
                          § 21                                    schluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Auf-
                        Vorstand                                  sichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zu-
                                                                  ständig. Für die außerordentliche Kündigung des An-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Sie           stellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose
    müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche             Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig.
    Personen sein. Gehören juristische Personen oder              Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
    Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an,
                                                              (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das
    können die zur Vertretung befugten Personen in den
                                                                  Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf
    Vorstand bestellt werden.
                                                                  der Bestellung. Sie können eine angemessene Vergütung
(2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Ange-           erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
    hörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes
    nicht sein:                                                                        § 22
                                                                    Leitung und Vertretung der Genossenschaft
   1. Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen
      oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft         (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener
      oder eingetragene Lebenspartner,                            Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu
   2. Geschwister der in Nr. 1 genannten Personen,                beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
   3. Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren      (2) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten.
      Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen          Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglie-
      oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft             der oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit
      oder eingetragene Lebenspartner.                            einem Prokuristen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied
                                                                  ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als
(3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei            Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
    Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Ent-
    lastung in den Vorstand bestellt werden. § 24 Abs. 5      (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft,
    der Satzung bleibt unberührt.                                 indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Be-
                                                                  nennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift bei-
(4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat be-           fügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der
    stellt. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung für be-          Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeuten-
    stimmte Sachbereiche vorsehen. Er kann einen Vorsit-          den Zusatz beifügt.
    zenden bestellen. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
    Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitglie-     (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossen-
    des endet spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres,         schaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
    in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende indi-       einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
    viduelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.       (5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft
   Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertre-            aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der
   terversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1                  abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit zwei
   Buchst. j).                                                    seiner Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis       (6) Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassun-
    zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung               gen im Wege von Fernkommunikationsmedien sind
    vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf          ohne Einberufung einer Sitzung nur zulässig, wenn
    einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des         kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
    Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unverzüg-    (7) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der
    lich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobe-         Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu
    nen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterver-       unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit
    sammlung Gehör zu geben.                                      der Niederschriften sind sicherzustellen.
(6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und neben-         (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
    amtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer           erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist Be-
    der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichts-           standteil der Geschäftsordnung. Beide bedürfen der

                                                                                                                      7
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                            Fassung vom 23. Mai 2019

    einstimmigen Beschlussfassung durch den Vorstand         (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über
    und der Zustimmung des Aufsichtsrates.                       die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grund-
    Legt der Vorstand innerhalb einer vom Aufsichtsrat zu        sätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbeson-
    setzenden angemessenen Frist keine Geschäftsordnung          dere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung).
    vor, die die Zustimmung des Aufsichtsrates findet, so        Dabei hat er auch auf wesentliche Abweichungen des
    kann der Aufsichtsrat diese erlassen. Bei Änderungen         Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und
                                                                 Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der künftigen
    der bestehenden Geschäftsordnung ist entsprechend zu
                                                                 Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahres-
    verfahren. Hält der Aufsichtsrat eine Änderung für
                                                                 abschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der
    erforderlich, so kann er den Vorstand zur Erstellung
                                                                 Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
    eines Vorschlages auffordern. Legt der Vorstand inner-
                                                                 § 25 Abs. 6 ist zu beachten.
    halb einer vom Aufsichtsrat zu setzenden angemessenen
    Frist keinen einstimmig gefassten Änderungsvorschlag     (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind
    vor, der die Zustimmung des Aufsichtsrates findet, so        der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehen-
    kann der Aufsichtsrat die Änderung selbst beschließen.       den Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine
                                                                 Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstands-
(9) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über
                                                                 mitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung
    die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten
                                                                 vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage
    und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er         angemessener Informationen zum Wohle der Genos-
    eingeladen wird, Auskunft zu erteilen.                       senschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie
(10)	 Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversamm-        die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
    lung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und                Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt ha-
    Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht mit den             ben.
    Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht        (5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt
    vorzulegen.                                                  nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßi-
                            § 23                                 gen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die
              Sorgfaltspflicht des Vorstandes                    Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlos-
                                                                 sen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsfüh-
    rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-                              § 24
    ten Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.                           Aufsichtsrat
    Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Ge-
    nossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsge-     (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
    heimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand         Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl fest-
    bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu           legen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persön-
                                                                 lich Mitglieder der Genossenschaft sein. Gehören juris-
    bewahren.
                                                                 tische Personen oder Personenhandelsgesellschaften der
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,                  Genossenschaft an, können die zur Vertretung befug-
    a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher           ten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl
       Zielsetzung zu führen,                                    bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 72.
                                                                 Lebensjahres erfolgen.
    b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
       notwendigen personellen, sachlichen und organi-       (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreter-
       satorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und           versammlung für 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet
       durchzuführen,                                            mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die über
                                                                 die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der
    c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß
                                                                 Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in
       §§ 38 ff. zu sorgen,
                                                                 dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mit-
    d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und         gerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
       über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen   (3) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt
       zu entscheiden,                                           sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten
    e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossen-            Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausge-
       schaftsgesetzes zu führen,                                schiedenen.
    f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustel-     (4) Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch
       len und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.         die Vertreterversammlung abzuberufen und durch

    8
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                            Fassung vom 23. Mai 2019

    Neuwahl zu ersetzen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des   (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüs-
    Aufsichtsrates unter die Mindestzahl (Abs. 1) oder un-       se können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen
    ter die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl           übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung
    (§ 27 Abs. 4), so muss unverzüglich eine Vertreterver-       seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger
    sammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzu-           Dritter bedienen.
    nehmen.                                                  (6) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Aus-
(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vor-           künfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft
    standsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstands-       verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann
    mitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht in einem             Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen.
    Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für         Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die
    einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf-            Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu
    sichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von       nehmen.
    verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser
                                                             (7) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des
    Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen
                                                                 Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
    ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Auf-
    sichtsratsmitglied ausüben.                              (8) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebe-
(6) Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die          richt und die Vorschläge des Vorstandes für die Ver-
    Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie wei-         wendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung
    tere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichts-        eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterver-
    ratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem         sammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darü-
    Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.                  ber Bericht zu erstatten.
(7) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre     (9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung     (10) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzen-
    in den Aufsichtsrat gewählt werden.                          den, im Falle von dessen Verhinderung durch seinen
(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsit-        Stellvertreter, ausgeführt. Im Übrigen gehen die Aufga-
    zenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter.        ben und Rechte des Vorsitzenden für die Dauer seiner
    Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung             Verhinderung auf den Stellvertreter über.
    durch Wahlen nicht verändert hat.
                                                                                       § 26
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung. Ihm              Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates
    steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pau-
    schalierter Form und eine von der Vertreterversamm-      Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätig-
    lung zu beschließende angemessene Vergütung zu.          keit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
                                                             Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft
                         § 25
                                                             anzuwenden. § 23 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende
       Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
                                                             Anwendung. Sie haben über alle vertraulichen Angaben
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäfts-   und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder
    führung zu fördern, zu beraten und zu überwachen.        und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Auf-
    Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden       sichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewah-
    durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er        ren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
    insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes ge-     Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht
    mäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.                        und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber   GenG sinngemäß.
    den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergericht-                                § 27
    lich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstands-                     Sitzungen des Aufsichtsrates
    mitglieder entscheidet die Vertreterversammlung.
                                                             (1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf jährlich mindestens
(3) Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über           4 Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzen-
    seine Tätigkeit zu berichten.                                den des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse            Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemein-
    bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und           samen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ge-
    Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu         mäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren
    überwachen.                                                  Bestimmungen.

                                                                                                                     9
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                              Fassung vom 23. Mai 2019

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu sei-   i) die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen,
    nen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne           j) die Gewährung von Genussrechten,
    Stimmrecht an den Sitzungen teil.
                                                              k) die Erteilung einer Prokura,
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichts-
    rat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mit-    l) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prü-
    glieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter An-       fung zu treffenden Maßnahmen,
    gabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.            m) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstel-
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die       lung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegzu-
    Hälfte seiner von der Vertreterversammlung gewählten         weisung),
    Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine
    Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen;          n) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstel-
    bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.         lung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegent-
                                                                 nahme),
(5) Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassun-
    gen im Wege von Fernkommunikationsmedien sind             o) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der
    ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates nur        Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 40 Abs. 4,
    zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wider-      p) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
    spricht.
                                                                 oder zur Deckung des Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2),
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen,
    die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-      q) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertre-
    schreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit        terversammlung,
    der Niederschriften ist sicherzustellen.                  r) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Wahl
                         § 28                                    von Vertretern zur Vertreterversammlung,
        Gegenstände der gemeinsamen Beratung                  s) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Auf-
            von Vorstand und Aufsichtsrat                        sichtsrates, die dem Wahlvorstand angehören sollen.
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen grundsätzlich auf
                                                                                      § 29
der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemein-
                                                                        Gemeinsame Sitzungen von Vorstand
samer Beratung durch getrennte Abstimmung über
                                                                                und Aufsichtsrat
a) Aufstellung des Neubau- und Modernisierungspro-
   gramms,                                                    (1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Auf-
b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswoh-             sichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich,
   nungen und für die Benutzung von Einrichtungen der             abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel
   Genossenschaft,                                                auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des
c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung           Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen
   von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die             des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des
   Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und               Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
   Dauerwohnrechten,                                          (2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist
d) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von            erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschluss-
   Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des                fähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge,
   Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für                deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ord-
   die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungs-             nungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt. Beschlüsse
   maßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,                über Aufstellung und Änderung der Wahlordnung zur
e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,                      Vertreterversammlung (§ 28 Buchst. r) müssen vom
f) die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,              Vorstand einstimmig gefasst werden.
g) das Eintrittsgeld,                                         (3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind
h) die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaf-           vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften
   ten, auch zur Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen            anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer
   wie z. B. des Bauträgergeschäftes, wobei der Vorstand          und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
   einstimmig und der Aufsichtsrat mit 3/4-Mehrheit               Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nieder-
   zustimmen muss,                                                schriften ist sicherzustellen.

   10
Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                              Fassung vom 23. Mai 2019

                         § 30                                                        § 31
       Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern                     Zusammensetzung der Vertreterversammlung
                                                                            und Wahl der Vertreter
(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein
    Mitglied des Vorstandes sowie seine Angehörigen ge-        (1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50
    mäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 nur mit Zustimmung des Auf-              von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten
    sichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige       Vertretern (Vertreterversammlung). Die Vertreter müs-
                                                                   sen persönlich Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie
    Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesonde-
                                                                   dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat an-
    re für die Änderung und Beendigung von Verträgen.
                                                                   gehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine ju-
    Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin             ristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft,
    die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in demsel-       können natürliche Personen, die zu deren Vertretung
    ben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.               befugt sind, als Vertreter gewählt werden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Ge-      (2) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer,
    nossenschaft und juristischen Personen oder Personen-          gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je angefange-
    gesellschaften, an denen ein Mitglied des Vorstandes           ne 75 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Auf die
    oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt           übrigen Mitglieder entfällt ein weiterer Vertreter. Ferner
                                                                   sind Ersatzvertreter zu wählen. Briefwahl ist zulässig.
    sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
                                                                   Nähere Bestimmungen über die Wahl der Vertreter
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sin-           und Ersatzvertreter einschließlich der Feststellung des
    ne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom               Wahlergebnisses werden in der Wahlordnung (§§ 28
    Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw.          Buchst. r, 35 Abs. 1 Buchst. p der Satzung) getroffen.
    seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen    (3) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme
    sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.                 der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amtszeit der bis-
                                                                   herigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertreters
                        § 30 a
                                                                   beginnt mit dem Wegfall eines Vertreters. Die Amtszeit
     Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern                  eines Vertreters sowie des an seine Stelle getretenen
(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein             Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung,
    Mitglied des Aufsichtsrates sowie seine Angehörigen            die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
                                                                   und des Aufsichtsrates über das 4. Geschäftsjahr nach
    gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 nur mit Zustimmung des
                                                                   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäfts-
    Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für ein-
                                                                   jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge-
    seitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft,              rechnet.
    insbesondere für die Änderung und Beendigung von
                                                               (4) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzvertreter
    Verträgen.
                                                                   muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterversamm-
(2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der         lung durchgeführt sein, die über die Entlastung der
    Genossenschaft und juristischen Personen oder Perso-           Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates für das
    nengesellschaften, an denen ein Mitglied des Aufsichts-        4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit der
    rates oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen betei-        bisherigen Vertreter beschließt.
    ligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.        Soweit eine wirksame Neuwahl der Vertreterversamm-
(3) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb          lung nicht stattgefunden hat, bleibt die bisherige
    seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstver-        Vertreterversammlung im Rahmen der gesetzlichen
    trag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet          Höchstfrist (§ 43a Abs. 4 GenG) bis zur Neuwahl im
                                                                   Amt.
    wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der
    Genossenschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so          (5) Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu wählen-
    kommt für den jeweiligen Vertrag                               den Vertreters eine Stimme. Handlungsunfähige und
    § 114 AktG zur Anwendung.                                      beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische
                                                                   Personen üben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sin-           Vertreter, Personenhandelsgesellschaften durch einen
    ne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom               zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
    Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw.          Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes können
    seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen        ihr Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
    sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.                 Vertreter ausüben.

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Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                               Fassung vom 23. Mai 2019

(6) Wählbar als Vertreter oder als Ersatzvertreter sind nur         Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prü-
    natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind. Nicht        fungsverband die Einberufung zur Besprechung des
    wählbar ist ein Mitglied, an das der Beschluss über             Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der
    seinen Ausschluss gemäß § 11 Abs. 3 abgesandt worden            Genossenschaft für notwendig hält.
    ist.                                                        (4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein             nehmen ohne Stimmrecht an der Vertreterversamm-
    Vertreter sein Amt niederlegt, geschäftsunfähig wird,           lung teil.
    aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der                                    § 33
    Beschluss über seinen Ausschluss gem. § 11 Abs. 3 ab-               Einberufung der Vertreterversammlung
    gesandt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn er Ange-
    höriger des Baugewerbes wird und infolgedessen mehr         (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vor-
    als 25 v.H. der Vertreter dem Baugewerbe angehören.             sitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche
    Erlischt die Vertreterbefugnis vorzeitig, so tritt an die       Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterver-
    Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertre-         sammlung wird dadurch nicht berührt.
    ter. Die Wahlordnung (§ 35 Abs. 1 Buchst. p) kann           (2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter
    bestimmen, dass der Ersatzfall schon eintritt, wenn ein         Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine
    gewählter Vertreter vor Annahme der Wahl wegfällt.              den Vertretern zugegangene Mitteilung in Textform
(8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abwei-                oder durch einmalige Bekanntmachung in der West-
    chend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen, wenn die Zahl           deutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ). Die Bekannt-
    der Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle          machung im elektronischen Bundesanzeiger oder in
    eines weggefallenen Vertreters jeweils einrückenden             einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen
    Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgeschriebene           Informationsmedium genügt nicht. Die Einladung
    Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.                              ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom
(9) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Tele-           Vorstand, falls dieser die Vertreterversammlung einbe-
    fonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten                   ruft. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und
    Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für         dem Tag des Zugangs der Mitteilung in Textform oder
    die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den               dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden
    Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nie-               Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen
    derlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amts-             liegen. Dabei wird der Tag des Zugangs und der Tag
    zeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossen-          der Vertreterversammlung nicht mitgezählt.
    schaft zugänglich zu machen. Die Auslegung oder die         (3) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberu-
    Zugänglichkeit im Internet ist gem. § 43 bekannt zu             fen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder
    machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich-            der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform
    machung im Internet beginnt mit der Bekanntma-                  abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes
    chung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift          und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der
    der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntma-          Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter rechtzeitig
    chung nach Satz 2 hinzuweisen.                                  (Abs. 5 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung
                           § 32                                     über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreterver-
                  Vertreterversammlung                              sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf
                                                                    die Tagesordnung gesetzt werden.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss spätestens        (4) Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs. 3 eine
    bis zum 30.6. jeden Jahres stattfinden.                         Vertreterversammlung einberufen wird oder die die
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversamm-             Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer
    lung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Ver-              Vertreterversammlung gefordert haben, können an
    lustrechnung) sowie einen Geschäftsbericht nebst den            diesen Versammlungen teilnehmen. Die teilnehmenden
    Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Auf-             Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der
    sichtsrat hat der Vertreterversammlung über seine Tä-           Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten
    tigkeit zu berichten.                                           aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist.
(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abge-         (5) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tages-
    sehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser           ordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge
    Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen,           auf Beschlussfassung gem. Abs. 3, soweit sie zur
    wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.       Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, auf-

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Satzung/Wahlordnung der Wohnungsgenossenschaft EssenNord eG                              Fassung vom 23. Mai 2019

    genommen werden, wenn sie spätestens eine Woche                nen, auf die Stimmen entfallen sind, in der Reihenfolge
    vor der Vertreterversammlung in der in Abs. 2 festge-          der Stimmenzahl, die sie im ersten Wahlgang erhalten
    setzten Form angekündigt worden sind.                          haben, erneut zur Wahl. Bei dieser Wahl muss der Vor-
    Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Auf-         schlag mindestens die zweifache Zahl der noch zu
    sichtsrates. Der in der Vertreterversammlung gestellte         Wählenden enthalten. Wenn diese Zahl aus dem vor-
    Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen                 angegangenen Wahlgang nicht erreicht wird, ist der
    Vertreterversammlung braucht nicht angekündigt zu              Wahlvorschlag in der Vertreterversammlung entspre-
    werden.                                                        chend zu ergänzen. Gewählt ist auch in jedem weiteren
(6) Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen            Wahlgang nur derjenige, der mehr als die Hälfte aller
    Mitgliedern der Genossenschaft durch Veröffentli-              abgegebenen Stimmen erhalten hat.
    chung im Internet unter der Adresse der Genossen-
    schaft bekanntzumachen.                                        Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu
                                                                   wählenden Personen einzeln abzustimmen. Gewählt ist
                          § 34                                     nur derjenige, der mehr als die Hälfte aller abgegebe-
           Leitung der Vertreterversammlung                        nen Stimmen erhalten hat. Das gilt auch bei einer Wie-
                 und Beschlussfassung
                                                                   derwahl.
(1) Die Leitung der Vertreterversammlung hat der Vorsit-           Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die
    zende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung          Wahl annimmt.
    der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert,
    so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu      (6) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine
    leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schrift-          Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den
    führer sowie die Stimmzähler.                                  Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungs-
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versamm-               leiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und
    lungsleiters durch Hand erheben oder Aufstehen. Auf            die Feststellung des Versammlungsleiters über die Be-
    Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher             schlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen
    Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel ab-             der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie
    zustimmen. Bei der Beschlussfassung zu § 35 Buchst.            entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung
    e-g, m, n und p der Satzung ist durch Stimmzettel ge-          der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift
    heim abzustimmen, wenn dies von einem Vertreter                ist vom Versammlungsleiter und den anwesenden Mit-
    beantragt wird.
                                                                   gliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege
(3) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine           über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
    Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer durch die Be-           Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu
    schlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit
                                                                   gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft
    befreit werden soll, darf insoweit nicht mit abstimmen.
    Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob        aufzubewahren.
    die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend        (7) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die
    machen soll.
                                                                   – die Erhöhung des Geschäftsanteiles,
(4) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekom-
                                                                   – die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbetei-
    men ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt.
    Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Das               ligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
    Gleiche gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel un-            – die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung
    beschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entspre-             der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    chende Stimmzettel abgegeben werden. Bei Stim-
    mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.                   – die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine län-
                                                                     gere Frist als 2 Jahre,
(5) Wahlen erfolgen auf Grund von Einzelwahlvorschlä-
    gen, die in der Vertreterversammlung zu machen sind.           – eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des
    Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen wer-               Unternehmens,
    den; Listenvorschläge sind nicht zulässig. Wird durch          – die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG
    Stimmzettel gewählt, so sind diejenigen gewählt, die
    mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhal-           – oder die Fortsetzung der Genossenschaft gem. § 117
    ten haben. Soweit diese Mehrheit in einem Wahlgang               GenG betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein
    nicht erreicht wird, kommen die nicht gewählten Perso-           Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.

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