SCHUTZ UND VERWERTUNG VON SOFTWARE (EINFÜHRUNG) - VDI / VDE-IT WEBINAR - SEPTEMBER/OKTOBER 2020

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SCHUTZ UND VERWERTUNG VON SOFTWARE (EINFÜHRUNG) - VDI / VDE-IT WEBINAR - SEPTEMBER/OKTOBER 2020
VDI / VDE-IT

                                       WEBINAR – SEPTEMBER/OKTOBER 2020

                                       SCHUTZ UND VERWERTUNG VON
                                       SOFTWARE
                                       (EINFÜHRUNG)

© RA FAITR FAArbR Prof. Klaus Gennen   LLR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Telefon: +49 221 55400-170             Mevissenstraße 15
E-Mail: klaus.gennen@llr.de
                                       50668 Köln
Computerprogramm vs. Software
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       urheberrechtl. Begriff ist „Computerprogramm“ [CP]
       Begriff CP gesetzlich nicht bestimmt – Code in jeder Form,
        dazu Entwurfsmaterial, „Steuerungsbefehle“ notwendig
       nicht Ideen und Grundsätze als solche (hierfür Patentschutz?)
       Begriff Software [SW] im Urheberrecht unbekannt
       Schutz für individuelle Werke iSd Ergebnisses eigener geistigen
        Schöpfung, § 69a UrhG – keine hohe Schutzhürde
       CP + Begleitmaterial = SW? – gesonderter Schutz für
        Material als Sprachwerk?
       Daten/Datenbank/Datenbankwerk? §§ 4 Abs. 2, 87a UrhG
       Benutzeroberfläche über § 69a UrhG geschützt?
                                                            © RA Prof. Klaus Gennen
§§ 69c – e UrhG
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    Zustimmungsbedürftige Handlungen - § 69c UrhG
     dauerhafte/vorübergehende Vervielfältigung (Nr. 1)

     Umarbeitung, Bearbeitung usw. (Nr. 2)

     Verbreitung (Nr. 3), Erschöpfung bzgl. Werkstück

     öffentliche Wiedergabe/Zugänglichmachung (Nr. 4)

    Zustimmungsfreie Handlung - § 69d UrhG, u.a.
     bestimmungsgemäße Nutzung durch Berechtigten

     Sicherheitskopie

     Untersuchung, Test, Beobachtung

    Dekompilierung ggf. erlaubt: § 69e UrhG – GeschGehG?

                                                    © RA Prof. Klaus Gennen
Urheberschaft
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       Wer ist im Rechtssinne Urheber?
       § 7 UrhG – natürliche Person als Schöpfer des Werkes -
        Alleinurheberschaft – bei CP eher die Ausnahme
       § 8 UrhG – Miturheberschaft: mehrere Beteiligte schaffen
        gemeinsam ein Werk, wobei die einzelnen Beiträge nicht
        getrennt verwertet werden können
       § 9 UrhG – Urheber verbundener Werke: jeder Beitrag für
        sich verwertbar – durch Verbindung der Beiträge entsteht ein
        neues Werk

                                                           © RA Prof. Klaus Gennen
Urheberschaft im Arbeitsverhältnis
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    § 69 b UrhG – Übergang von Rechten im Arbeitsverhältnis
     Arbeits- und Dienstverhältnisse

     nur für gebundene Werke („in Wahrnehmung seiner Aufgaben
       oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen“),
       nicht für freie Werke
     gesetzliche Lizenz – vollinhaltliche Übertragung von Rechten

     Hochschullehrerprivileg (BGH - Grabungsmaterialien)

     im Grundsatz kein gesonderter gesetzl. Vergütungsanspruch
       über Arbeitsentgelt bzw. Dienstbezüge hinaus; aber ggf.
       Geltung von §§ 32a, 32c UrhG (str.)
     P: außerhalb von Arbeits-/Dienstverhältnissen?

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Ausschließlichkeitsrechte
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       Urheberrecht = Ausschließlichkeitsrecht
          (positives) Benutzungsrecht

          (negatives) Verbotsrecht

       aber: UrhR nicht übertragbar – außer iRv Vfg vTw oder
        Erbauseinandersetzungen
       jedoch: Einräumung von Nutzungs- bzw. Verwertungsrechten
        (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG)

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Vertragliche Einräumung
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       vertragliche Einräumung von Nutzungs-/Verwertungsrechten
         einfaches vs. ausschließliches Recht

         räumliche/zeitliche/inhaltliche Beschränkung

         Inhaltlich: Unterscheidung nach Nutzungsarten

       Abgrenzung Nutzungsart – technisch/wirtschaftlich
        eigenständige Form der Nutzung – wann liegen neue
        Nutzungsarten vor?
       notwendig: ausreichend detaillierte vertragliche Regelung zum
        Umfang der Rechtseinräumung, sonst Zweckübertragungslehre

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Zweckübertragungslehre
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    Zweckübertragungslehre
     § 31 Abs. 5 UrhG

     setzt Rechtsübertragungswillen voraus

     greift bei vertraglichen Regelungsglücken

       ob ein bestimmtes NR eingeräumt wurde

       ob ein NR einfach oder ausschließlich ist

       wie weit das NR reicht

       welchen Einschränkungen das NR unterliegt

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OSS I
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    Abgrenzung Freeware, Shareware, OSS (beispielhaft)
     Freeware: CP darf von jedem genutzt werden, der die
      Vertragsbedingungen anerkennt - idR unentgeltlich
     Shareware: Software kann für einen befristeten Zeitraum
      kostenlos genutzt werden; Erwerb der Vollversion ist durch
      Zahlung möglich
     OSS: Software darf, gleich zu welchem Zweck,
      eingesetzt/angepasst/kopiert/weitergegeben werden (je nach
      Lizenz)

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OSS II
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     Grundlagen
      im deutschen Recht keine Definition von OSS vorhanden, daher
       komplett vertraglich zu regeln im Rahmen (u.a.) des UrhG
      OSS grds. gegeben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
           Lizenznehmer darf die Software an jede beliebige Person weitergeben
           Quellcode der Software muss kostenlos oder zum
            Vertriebskostenpreis verfügbar sein
           Jedermann darf unter Nutzung des Quellcodes die Software verändern
            und diese Veränderung unter derselben Lizenz weitergeben
           alle potentiellen Lizenznehmer werden gleich behandelt, bestimmte
            Personen/Anwendungsbereiche sind nicht ausgeschlossen

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Herausforderungen I
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     Herausforderungen für die Verwertung (Bsp.)
      Ausmaß der Haftung für das Eingreifen von Rechten Dritter?

      Liegen „alle“ Rechte am Arbeitsergebnis beim Arbeit- bzw.

       Dienstgeber?
      Wurden Elemente Dritter verwendet?

      Wurde Open Source SW verwendet?

      Hierneben: Ist die Wartung/Pflege des Arbeitsergebnisses
       gesichert? Wie wird in diesem Rahmen auf Rechte Dritter bzw.
       OS geachtet bzw. für diese haftet?

                                                          © RA Prof. Klaus Gennen
Herausforderungen II
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     Herausforderungen für die Verwertung – Absicherung bzgl.
     Elemente Dritter
      Erstellung Dokumentation über Schaffensprozess?

      Versionierung der SW und der Dokumentation?

      internes „Softwaremeldeformular“?

      Aufstellung über einbezogene Drittelemente?

      Prüfung vor Inbenutzungnahme oder am fertigen Produkt bzw.
        an Zwischenständen?
      Wer prüft – wer ist intern dafür verantwortlich?

                                                       © RA Prof. Klaus Gennen
Herausforderungen III
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     Herausforderungen für die Verwertung – Absicherung bzgl.
     Open Source Software
      Open Source Compliance – wann wird die Prüfung

       durchgeführt?
      Copyleft-Effekt (CLE)? Wofür kann bei CLE ggf. noch
       Vergütung genommen werden?
      Bestehen Kennzeichnungspflichten?

      Ist das beabsichtigte Verwertungsmodell mit den OS-Lizenzen

       vereinbar?

                                                         © RA Prof. Klaus Gennen
Grundlagen Lizenzmodelle I
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     unterschiedliche Lizenzmodelle am Markt vorhanden
      proprietäre SW/Standardsoftware

            zivilrechtlich: Kauf vs. Miete/Leasing [auch ASP/SaaS]
            gesetzliche und individuelle (vertragliche) Regelungen
            bei Fehlen/Unvollständigkeit vertraglicher Regelung, auch bei
             Unwirksamkeit von AGB greift Zweckübertragungslehre
        Freie Software vs. Open Source Software

                                                                     © RA Prof. Klaus Gennen
Grundlagen Lizenzmodelle II
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     (Wahllose) Beispiele
      Einzelplatz-/Netzwerklizenz

      „concurrent user license“/“named user license“

      CAL

      Standort, Enterprise, Konzern

      Lizenzpunktsysteme/Rabattierungssysteme

      Miete vs. Kauf

      neu vs. gebraucht (Kauf)

                                                        © RA Prof. Klaus Gennen
Ihr Referent
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     RA Prof. Klaus Gennen
      Rechtsanwalt seit 1993

      Fachanwalt für IT-Recht

      Fachanwalt für Arbeitsrecht

      Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (GDDcert.)

      Professur (Teilzeit) an der TH Köln (IT-Recht, E-Commerce,

       Arbeitnehmererfinder- und -urheberrecht)
      Partner bei LLR und Partner Rechtsanwälte Part mbB (www.llr.de),
       verantwortlich für das Dezernat IT/Datenschutz
      Geschäftsführer der LLR Data Security and Consulting GmbH

       (www.llrdsc.de)
                                                           © RA Prof. Klaus Gennen
DANKE FÜR IHRE
                                     AUFMERKSAMKEIT !

RA FAITR FAArbR Prof. Klaus Gennen   LLR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Telefon: +49 221 55400-170
E-Mail: klaus.gennen@llr.de
                                     Mevissenstraße 15
                                     50668 Köln
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