SCHUTZ UND VERWERTUNG VON SOFTWARE (EINFÜHRUNG) - VDI / VDE-IT WEBINAR - SEPTEMBER/OKTOBER 2020
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VDI / VDE-IT WEBINAR – SEPTEMBER/OKTOBER 2020 SCHUTZ UND VERWERTUNG VON SOFTWARE (EINFÜHRUNG) © RA FAITR FAArbR Prof. Klaus Gennen LLR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Telefon: +49 221 55400-170 Mevissenstraße 15 E-Mail: klaus.gennen@llr.de 50668 Köln
Computerprogramm vs. Software 2 urheberrechtl. Begriff ist „Computerprogramm“ [CP] Begriff CP gesetzlich nicht bestimmt – Code in jeder Form, dazu Entwurfsmaterial, „Steuerungsbefehle“ notwendig nicht Ideen und Grundsätze als solche (hierfür Patentschutz?) Begriff Software [SW] im Urheberrecht unbekannt Schutz für individuelle Werke iSd Ergebnisses eigener geistigen Schöpfung, § 69a UrhG – keine hohe Schutzhürde CP + Begleitmaterial = SW? – gesonderter Schutz für Material als Sprachwerk? Daten/Datenbank/Datenbankwerk? §§ 4 Abs. 2, 87a UrhG Benutzeroberfläche über § 69a UrhG geschützt? © RA Prof. Klaus Gennen
§§ 69c – e UrhG 3 Zustimmungsbedürftige Handlungen - § 69c UrhG dauerhafte/vorübergehende Vervielfältigung (Nr. 1) Umarbeitung, Bearbeitung usw. (Nr. 2) Verbreitung (Nr. 3), Erschöpfung bzgl. Werkstück öffentliche Wiedergabe/Zugänglichmachung (Nr. 4) Zustimmungsfreie Handlung - § 69d UrhG, u.a. bestimmungsgemäße Nutzung durch Berechtigten Sicherheitskopie Untersuchung, Test, Beobachtung Dekompilierung ggf. erlaubt: § 69e UrhG – GeschGehG? © RA Prof. Klaus Gennen
Urheberschaft 4 Wer ist im Rechtssinne Urheber? § 7 UrhG – natürliche Person als Schöpfer des Werkes - Alleinurheberschaft – bei CP eher die Ausnahme § 8 UrhG – Miturheberschaft: mehrere Beteiligte schaffen gemeinsam ein Werk, wobei die einzelnen Beiträge nicht getrennt verwertet werden können § 9 UrhG – Urheber verbundener Werke: jeder Beitrag für sich verwertbar – durch Verbindung der Beiträge entsteht ein neues Werk © RA Prof. Klaus Gennen
Urheberschaft im Arbeitsverhältnis 5 § 69 b UrhG – Übergang von Rechten im Arbeitsverhältnis Arbeits- und Dienstverhältnisse nur für gebundene Werke („in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen“), nicht für freie Werke gesetzliche Lizenz – vollinhaltliche Übertragung von Rechten Hochschullehrerprivileg (BGH - Grabungsmaterialien) im Grundsatz kein gesonderter gesetzl. Vergütungsanspruch über Arbeitsentgelt bzw. Dienstbezüge hinaus; aber ggf. Geltung von §§ 32a, 32c UrhG (str.) P: außerhalb von Arbeits-/Dienstverhältnissen? © RA Prof. Klaus Gennen
Ausschließlichkeitsrechte 6 Urheberrecht = Ausschließlichkeitsrecht (positives) Benutzungsrecht (negatives) Verbotsrecht aber: UrhR nicht übertragbar – außer iRv Vfg vTw oder Erbauseinandersetzungen jedoch: Einräumung von Nutzungs- bzw. Verwertungsrechten (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG) © RA Prof. Klaus Gennen
Vertragliche Einräumung 7 vertragliche Einräumung von Nutzungs-/Verwertungsrechten einfaches vs. ausschließliches Recht räumliche/zeitliche/inhaltliche Beschränkung Inhaltlich: Unterscheidung nach Nutzungsarten Abgrenzung Nutzungsart – technisch/wirtschaftlich eigenständige Form der Nutzung – wann liegen neue Nutzungsarten vor? notwendig: ausreichend detaillierte vertragliche Regelung zum Umfang der Rechtseinräumung, sonst Zweckübertragungslehre © RA Prof. Klaus Gennen
Zweckübertragungslehre 8 Zweckübertragungslehre § 31 Abs. 5 UrhG setzt Rechtsübertragungswillen voraus greift bei vertraglichen Regelungsglücken ob ein bestimmtes NR eingeräumt wurde ob ein NR einfach oder ausschließlich ist wie weit das NR reicht welchen Einschränkungen das NR unterliegt © RA Prof. Klaus Gennen
OSS I 9 Abgrenzung Freeware, Shareware, OSS (beispielhaft) Freeware: CP darf von jedem genutzt werden, der die Vertragsbedingungen anerkennt - idR unentgeltlich Shareware: Software kann für einen befristeten Zeitraum kostenlos genutzt werden; Erwerb der Vollversion ist durch Zahlung möglich OSS: Software darf, gleich zu welchem Zweck, eingesetzt/angepasst/kopiert/weitergegeben werden (je nach Lizenz) © RA Prof. Klaus Gennen
OSS II 10 Grundlagen im deutschen Recht keine Definition von OSS vorhanden, daher komplett vertraglich zu regeln im Rahmen (u.a.) des UrhG OSS grds. gegeben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Lizenznehmer darf die Software an jede beliebige Person weitergeben Quellcode der Software muss kostenlos oder zum Vertriebskostenpreis verfügbar sein Jedermann darf unter Nutzung des Quellcodes die Software verändern und diese Veränderung unter derselben Lizenz weitergeben alle potentiellen Lizenznehmer werden gleich behandelt, bestimmte Personen/Anwendungsbereiche sind nicht ausgeschlossen © RA Prof. Klaus Gennen
Herausforderungen I 11 Herausforderungen für die Verwertung (Bsp.) Ausmaß der Haftung für das Eingreifen von Rechten Dritter? Liegen „alle“ Rechte am Arbeitsergebnis beim Arbeit- bzw. Dienstgeber? Wurden Elemente Dritter verwendet? Wurde Open Source SW verwendet? Hierneben: Ist die Wartung/Pflege des Arbeitsergebnisses gesichert? Wie wird in diesem Rahmen auf Rechte Dritter bzw. OS geachtet bzw. für diese haftet? © RA Prof. Klaus Gennen
Herausforderungen II 12 Herausforderungen für die Verwertung – Absicherung bzgl. Elemente Dritter Erstellung Dokumentation über Schaffensprozess? Versionierung der SW und der Dokumentation? internes „Softwaremeldeformular“? Aufstellung über einbezogene Drittelemente? Prüfung vor Inbenutzungnahme oder am fertigen Produkt bzw. an Zwischenständen? Wer prüft – wer ist intern dafür verantwortlich? © RA Prof. Klaus Gennen
Herausforderungen III 13 Herausforderungen für die Verwertung – Absicherung bzgl. Open Source Software Open Source Compliance – wann wird die Prüfung durchgeführt? Copyleft-Effekt (CLE)? Wofür kann bei CLE ggf. noch Vergütung genommen werden? Bestehen Kennzeichnungspflichten? Ist das beabsichtigte Verwertungsmodell mit den OS-Lizenzen vereinbar? © RA Prof. Klaus Gennen
Grundlagen Lizenzmodelle I 14 unterschiedliche Lizenzmodelle am Markt vorhanden proprietäre SW/Standardsoftware zivilrechtlich: Kauf vs. Miete/Leasing [auch ASP/SaaS] gesetzliche und individuelle (vertragliche) Regelungen bei Fehlen/Unvollständigkeit vertraglicher Regelung, auch bei Unwirksamkeit von AGB greift Zweckübertragungslehre Freie Software vs. Open Source Software © RA Prof. Klaus Gennen
Grundlagen Lizenzmodelle II 15 (Wahllose) Beispiele Einzelplatz-/Netzwerklizenz „concurrent user license“/“named user license“ CAL Standort, Enterprise, Konzern Lizenzpunktsysteme/Rabattierungssysteme Miete vs. Kauf neu vs. gebraucht (Kauf) © RA Prof. Klaus Gennen
Ihr Referent 16 RA Prof. Klaus Gennen Rechtsanwalt seit 1993 Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (GDDcert.) Professur (Teilzeit) an der TH Köln (IT-Recht, E-Commerce, Arbeitnehmererfinder- und -urheberrecht) Partner bei LLR und Partner Rechtsanwälte Part mbB (www.llr.de), verantwortlich für das Dezernat IT/Datenschutz Geschäftsführer der LLR Data Security and Consulting GmbH (www.llrdsc.de) © RA Prof. Klaus Gennen
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT ! RA FAITR FAArbR Prof. Klaus Gennen LLR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Telefon: +49 221 55400-170 E-Mail: klaus.gennen@llr.de Mevissenstraße 15 50668 Köln
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