Schutzkonzept HPZ Hohenrain - Coronavirus

 
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Schutzkonzept HPZ Hohenrain - Coronavirus
Schutzkonzept
HPZ Hohenrain

 Coronavirus
Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................................ 4
2 Ziel...................................................................................................................................... 5
3 Ausgangslage ..................................................................................................................... 5
4 Schutz gegen Übertragung ................................................................................................. 5
5 Anordnungen/Hinweise des Bundes und des Kantons Luzern ............................................ 5
6 Schutzmassnahmen und Umsetzung HPZH ....................................................................... 6
   6.1 Schutzmassnahmen ..................................................................................................... 6
   6.1.1 Impfung ..................................................................................................................... 6
   6.2 Personen (Mitarbeiter/in) einer Risikogruppe - besonders gefährdete Personen .......... 6
   6.3 Personen (Mitarbeiter/in), die mit einer Person einer Risikogruppe im gleichen
   Haushalt leben ................................................................................................................... 7
   6.4 Arbeiten übers Pensionsalter hinaus ............................................................................ 7
   6.5 Arztzeugnis - zeitliche Dokumentation von Quarantäne / Isolation ............................... 7
   6.6 Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei SuS ....................................... 7
   6.7 Vorgehen bei Symptomen / Corona-Verdachtsfall bei Mitarbeitenden .......................... 7
   6.8 Vorgehen bei einer positiven Testung: Contact Tracing................................................ 8
   6.9 Vorgehen bei einer negativen Testung ......................................................................... 8
   6.10 Quarantäne nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person .................................... 8
   6.11 Quarantäne nach Reisen in ein Riskogebiet ............................................................... 9
7 Schutzmaterialien und insbesondere Schutzmasken .......................................................... 9
   7.1 Schutzmaterialien (Standort und Umfang) .................................................................... 9
   7.2 Schutzmasken allgemein ............................................................................................ 10
   7.3 Maskentragpflicht HPZH ............................................................................................. 10
   7.4 Ausnahmen von der Maskentragpflicht ....................................................................... 11
   7.5 Widerstand von Eltern betr. Maskentragpflicht ........................................................... 11
8 Unterricht .......................................................................................................................... 11
   8.1 allgemein .................................................................................................................... 11
   8.2 Sportunterricht ............................................................................................................ 12
   8.3 Schwimmunterricht ..................................................................................................... 12
   8.4 Unterricht im Fach «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH)» ........................................... 12
   8.5 Musikunterricht ........................................................................................................... 12
   8.6 Schulzahnpflege ......................................................................................................... 12
   8.7 Pause ......................................................................................................................... 13
   8.8 Pausenplatz ............................................................................................................... 13
   8.9 Unterricht - weitere Regelungen ................................................................................. 13
   8.10 Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG) ........................................ 13
9 Sozialpädagogik ............................................................................................................... 14
   9.1 allgemein .................................................................................................................... 14
   9.2 Externe Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern............................................ 14
   9.3 Kochen auf der Wohngruppe (nur mit Schutzmaske) ................................................. 14
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9.4 Ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung ................................................... 14
   9.5. Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG) ......................................... 14
10 Therapie ......................................................................................................................... 14
11 Zentrale Dienste ............................................................................................................. 15
   11.1 Schüler und Schülerinnentransport........................................................................... 15
   11.2 Interne Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern ........................................... 15
   11.3 Reinigung ................................................................................................................. 15
   11.4 MitarbeiterInnen-Restaurant (Johanniter Café) ......................................................... 15
   11.5 Kaffeepausen und Apéros mit Mitarbeitenden im Foyer/ Lehrerzimmer .................... 16
12 Sitzungen / Sitzungsräume ............................................................................................. 16
13 Bibliothek ........................................................................................................................ 17
14 Budopädagogik ............................................................................................................... 17
15 Heilpädagogisch-psychiatrische Fachstelle (HPF) .......................................................... 17
16 Schulanlässe (Lager/Exkursionen/Schulreisen/Projektwoche) ........................................ 17
17 Veranstaltungen (Elternabende / Weiterbildungstage) .................................................... 18
18 externe Personen - Besucherinnen/Besucher, Gäste...................................................... 18
19 Vermietung unserer Räume an Externe (private Treffen) ................................................ 18
20 Menschenansammlungen ............................................................................................... 18
21 Homeoffice...................................................................................................................... 18
22 Kommunikation ............................................................................................................... 19

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1 Einleitung
Gemäss Bundesrat müssen alle Betriebe - einschliesslich Schulen - über ein Schutzkonzept
verfügen.

Seit 7. Mai 2020 existiert für das HPZH ein Schutzkonzept betr. Coronavirus. Es wird laufend
aktualisiert, siehe Aktualisierungsdaten auf der letzten Seite.

Am 11. Mai 2020 erfolgte in Hohenrain nach dem Lockdown die Wiedereröffnung von Schule
und Sozialpädagogik (Internat, Mittagsbetreuung, Tagesstruktur).

Für Lockerungs- und Verschärfungsmassnahme werden seit dem 11. Mai 2020 vom Bun-
desamt für Gesundheit (BAG) und vom Kanton Luzern Weisungen, Richtlinien, Empfehlun-
gen, Hinweise und Massnahmen erlassen, die wir beachten und umsetzen.

Seit 19. Oktober 2020 gelten schweizweit wieder verschärftere Massnahmen, die am 12. De-
zember 2020 und erneut am 13. Jan. 21 verstärkt wurden, um den starken Anstieg der Infek-
tionen zu dämpfen.

Die Corona-Pandemie prägt auch das Schuljahr 2020/21 und verlangt viel Flexibilität von
den HPZH-Mitarbeitenden, aber auch von den Schülerinnen und Schülern.
Der Unterricht findet regulär in Ganzklassen statt. Wichtig bleibt das Einhalten der Hygiene-
und Abstandsregeln.

 Grundsätzliches:
  Seit 19. Okt. 2020 gilt für das gesamte HPZH-Areal (Aussen- und Innenbereich) eine ge-
   nerelle Maskentragpflicht (siehe Pkt. 7.3 und 7.4), auch wenn der Mindestabstand
   1.5 m eingehalten werden kann.
  Die Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln gemäss Bundesamt für Gesundheit
   (BAG) sind weiterhin der Schlüssel zur Verhinderung einer Ausbreitung.
  «Wer krank ist, bleibt zu Hause»!
 Kinder bis 12 Jahre erkranken weniger häufig als Erwachsene an Covid-19.
   Aufgrund des geringeren Übertragungsrisikos können und müssen unter den SuS des
   Kindergartens bis und mit 6. Primarklasse die Abstandsregeln nicht eingehalten werden.
   Zwischen Mitarbeitenden und den SuS dieser Stufe soll, sofern möglich, auch der
   Abstand von 1,5 m eingehalten werden.
   Da dies häufig nicht möglich ist, tragen alle Mitarbeitende Masken.
  In der Sekundarstufe soll der gebotene Abstand von 1,5 m auch unter den SuS
   eingehalten werden. Da dies im Schulalltag häufig nicht möglich ist, gilt auch für die SuS
   der Sekundarstufe eine Maskentragpflicht, sofern dies, je nach Beeinträchtigung,
   überhaupt realisierbar ist. Alle Mitarbeitende tragen Masken.
  Es herrscht Präsenzpflicht, Fernunterricht wird nicht angeboten.
   Gesunde Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Präsenzunterricht zu besuchen.
   Gesunde Schülerinnen und Schüler, die mit besonders gefährdeten Personen im gleichen
   Haushalt leben, sollen zur Schule gehen.
   Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen befolgen den ärztlichen Rat und bestätigen
   mit Arztzeugnis, wenn sie nicht zur Schule kommen dürfen.
  Es darf nur sitzend konsumiert werden. Steh-Apéros sind verboten.
  Eigenverantwortung ist wichtig.
  Maskentragpflicht schweizweit
   Seit 19. Okt. 2020 gilt für alle öffentlich zugänglichen Innenräume sowie für alle Zugangs-
   bereiche des öffentlichen Verkehrs schweizweit eine Maskenpflicht (z.B. in Restaurants,
   Geschäften oder Theatern sowie in Bahnhöfen, Flughäfen oder an Bus- und Tramhalte-
   stellen).
   Seit 6. Juli gilt eine solche Maskenpflicht bereits für den gesamten ÖV.
   Die Maskenpflicht gilt in Zügen, Bussen, Trams, auf allen Bahnen (Bergbahnen,

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Seilbahnen, Gondeln), auf Ski- und Sesselliften und auf Schiffen (auch auf dem
  Aussendeck).
 Veranstaltungen sind verboten (Ausnahmen, siehe Pkt. 17)
 Ab 18.1.2021 sind nur noch private Treffen mit max. 5 Personen und spontane Men-
  schenansammlungen mit max. 5 Personen im öffentlichen Raum erlaubt.
 Einreisende aus gewissen Gebieten müssen sich in Quarantäne begeben.
  Auch Kinder, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die
  Schweiz einreisen, müssen ebenfalls für 10 Tage in Quarantäne.
  Quarantänepflicht für Einreisende
  aktuelle Liste der Quarantäneländer

2 Ziel
Ziel der Massnahmen ist, Mitarbeitende, Kinder und Jugendliche des HPZH und die
allgemeine Bevölkerung vor einer Ansteckung durch das neue Coronavirus zu schützen.
Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen.

3 Ausgangslage
Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus sind:
 Bei engem und längerem Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als
   1.5 m Abstand hält.
 Durch Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf
   die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
 Über die Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen auf die
   Hände. Oder man berührt eine Oberfläche, auf denen sich Viren befinden. Sie gelangen
   an Mund, Nase oder Augen, wenn man diese berührt.

4 Schutz gegen Übertragung
 Abstand halten, Handhygiene (gründlich Hände waschen, keine Hände schütteln), Ober-
  flächendesinfektion, bei entsprechenden Krankheitssymptomen zu Hause bleiben und
  Kontakt zum Arzt aufnehmen
 Maskentragpflicht schweizweit
 Besonders gefährdete Personen schützen
 Soziale und berufliche Trennung/Isolation von Erkrankten und von Personen, die engen
  Kontakt zu Erkrankten hatten

5 Anordnungen/Hinweise des Bundes und des Kantons Luzern
      Rahmenschutzkonzept_Volksschulen Version 6 vom 15. Januar 2021
      BAG - Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
       Covid-19-Epidemie
      Kanton LU - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
       (Stand 12.12.20)
      Rückreise aus Risikoländern

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6 Schutzmassnahmen und Umsetzung HPZH
 6.1 Schutzmassnahmen
 Für das HPZH gelten grundsätzlich die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamtes für
 Gesundheit (BAG): https://bag-coronavirus.ch/

 Abstand halten und Handhygiene bleiben die wirkungsvollsten Schutzmassnahmen.

 Zusätzlich besteht seit 19. Okt. 2020 generelle Maskentragpflicht auf dem gesamten HPZH-
 Areal (Aussen- und Innenbereich).
 Unsere SuS der Sekundarstufe sollen auch Masken tragen, sofern dies möglich ist.
 Unsere SuS vom Kindergarten und der Primarstufe sind von der Maskentragpflicht
 ausgenommen.

 Zum Schutz stellt das HPZH für alle Bereiche Schutzmasken, Einweghandschuhe,
 Flüssigseife, Desinfektionsmittel, Einweghandtücher sowie Plexiglaswände zur Verfügung
 (siehe Pkt. 6.11).

 In allen Räumlichkeiten sollte regelmässig und ausgiebig gelüftet werden, in den Unterrichts-
 räumen nach jeder Schulstunde  https://www.schulen-lueften.ch/de

 Die Kinder/Jugendlichen sollen sich mit Flüssigseife die Hände waschen und kein
 Desinfektionsmittel benutzen.

 Kinder/Jugendliche waschen sich beim Ankommen die Hände mit Seife. Bei den
 Waschbecken sind Flüssigseife und Einweghandtücher vorhanden.

 Für die Mitarbeitenden des HPZH gilt die gleiche Regelung, sie können aber auch vom
 Handdesinfektionsmittel Gebrauch machen, dass z.B. bei jedem Gebäudeeingang plaziert
 ist.

 6.1.1 Impfung
 Seit 14. Januar 2021 kann man sich im Kanton Luzern für die Corona-Impfung anmelden.
 Allerdings ist dies vorerst nur für besonders gefährdete Personen und Menschen ab
 75 Jahren möglich, siehe kantonale Medienmitteilung.

 6.2 Personen (Mitarbeiter/in) einer Risikogruppe - besonders gefährdete
 Personen
  Gemäss neuer Covid-19-Verordnung wird der Schutz besonders gefährdeter Personen
   ab 18. Januar 2021 bis 28. Februar 2021, erhöht.
  Für sie gilt neu das Recht auf Arbeit von zuhause aus, wenn nicht jeder enge Kontakt mit
   anderen Personen ausgeschlossen werden kann oder wenn sie die Ansteckungsgefahr
   trotz Schutzmassnahmen als zu hoch für sich erachten.
   Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller
   Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht für den Arbeitgeber
   ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht
   vollständig gegen Covid-19 geimpft sind (d.h. 2 Dosen) und folgende Vorerkrankungen
   haben:
   Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegs-
   erkrankungen, Krebs, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
   sowie Adipositas (siehe auch Website BAG und BAG Verordnuung 3 Stand 13.1.2021
 HPZH-Mitarbeitende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, müssen ihre
   besondere Gefährdung und ihre Einschätzung einer zu hohen Ansteckungsgefahr durch
   eine persönliche Erklärung bei ihrer Fachbereichleitung geltend machen.

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Zusätzlich ist der Fachbereichsleitung ein ärztliches Attest vorzulegen, da nur dann
  Gelder aus der Erwerbsersatzversicherung geltend gemacht werden können.
  Die Fachbereichsleitung entscheidet, ob und welche Ersatzarbeit dann im Homeoffice zu
  erledigen ist.
 Anders als im Frühling 2020 werden Personen über 65 Jahren nicht als besonders
  gefährdete Personen angesehen.

6.3 Personen (Mitarbeiter/in), die mit einer Person einer Risikogruppe im
gleichen Haushalt leben
Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Unterrichts-/Betreuungssetting ist gering.
Unter Einhaltung der Regeln (siehe Pkt. 6.1) kann die Person arbeiten.
Für Mitarbeitende, die mit besonders gefährdeten Personen im gleichen Haushalt leben, gilt.
das Recht auf Arbeit von zuhause aus nicht.

6.4 Arbeiten übers Pensionsalter hinaus
Alle Mitarbeitende, die über das Pensionsalter hinaus am HPZH arbeiten bzw. künftig
arbeiten möchten, unterzeichnen eine Einverständniserklärung (Selbstdeklaration).
Das HPZH lehnt darin jegliche Haftung für den Härtefall ab.

6.5 Arztzeugnis - zeitliche Dokumentation von Quarantäne / Isolation
Es gilt wieder die Regelung der Personalverordnung:
Ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aufgrund einer Krankheit länger als sieben aufeinander
folgende Kalendertage (bzw. aufgrund eines Unfalls länger als drei Kalendertage)
arbeitsunfähig, so muss der Mitarbeitende dem HPZH ein Arztzeugnis einreichen (zuhanden
vorgesetzter Person und Kopie an Claudia Wicki/Personalverantwortliche).

Ist für eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter Quarantäne bzw. Isolation angeordnet worden,
auch wenn er/sie nicht krank ist und z.B. im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch un-
verzüglich der vorgesetzten Person und Claudia Wicki/Personalverantwortliche gemeldet
werden. Die offizielle Anordnung vom Kanton muss an Claudia Wicki geschickt werden.
Diese enthält auch die konkrete Zeitdauer der Quarantäne/Isolation.

6.6 Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei SuS
Im Herbst/Winter sind viele Schülerinnen und Schüler häufig erkältet. In Zeiten der Corona-
Pandemie stellt sich dann jeweils rasch die Frage, ob der Unterrichtsbesuch trotzdem mög-
lich ist. Die Deutschschweizer Volksschulämter-Konferenz (DVK) hat in Zusammenarbeit mit
dem BAG Hinweise und Empfehlungen für Eltern ausgearbeitet, die auch in zahlreiche Spra-
chen (albanisch, arabisch, bosnisch/serbisch/kroatisch, englisch, französisch, italienisch,
portugiesisch, spanisch, tamilisch, tigrinisch, türkisch) übersetzt wurden:

Krankheits- und Erkältungssymptome bei Kindern im KIGA und PS
Krankheits- und Erkältungssymptome bei Jugendlichen in der Sek
Übersetzungen der Empfehlungen für Eltern

Die Mitarbeitenden des HPZH werden durch die Erziehungsberechtigten über den
Sachverhalt / die Situation entsprechend informiert/orientiert.
Lehrpersonen/Mitarbeitende der SozPäd. + Therapie können Lernende mit Krankheits- und
Erkältungssymptomen nach Hause schicken.

6.7 Vorgehen bei Symptomen / Corona-Verdachtsfall bei Mitarbeitenden
Wenn Mitarbeitende Symptome haben und unsicher sind, wie sie sich verhalten sollen, kann
der Coronavirus-Check (online vom BAG) eine erste Einstiegshilfe sein. Nach dem online-
Check erhält man am Ende eine Handlungsempfehlung vom BAG:
https://bag-coronavirus.ch/check/

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Alle Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung (z.B. mit Husten, Hals-
schmerzen, Kurzatmigkeit) und/oder plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Ge-
schmackssinns mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen) bleiben zu
Hause, wenden sich an ihren Arzt und befolgen die ärztlichen Weisungen.

Sofern ein Test verordnet wird, muss sich der Mitarbeitende mindestens bis zum Erhalt des
Testergebnisses zu Hause isolieren, wenn der Gesundheitszustand dies zulässt.
Hatte eine Person Kontakt zu einer erkrankten Person, besteht die Gefahr, dass Sie selbst
erkrankt. Darum soll Sie strikt die Verhaltens- und Hygienemassnahmen des BAG einhalten
und unnötige Kontakte vermeiden. Falls eine Quarantäne erforderlich ist, wird Sie durch die
zuständige kantonale Stelle kontaktiert.

6.8 Vorgehen bei einer positiven Testung: Contact Tracing
Bei einem positiven Test muss die Person mindestens 10 Tage in Isolation. Es kommt nicht
automatisch zu einer Betriebsschliessung oder z.B. zu einer Klassenquarantäne.
Der Kantonsarzt entscheidet über Massnahmen wie Quarantäne von Personen und Schul-/
Betriebsschliessung.

Eltern/Erziehungsberechtigte von positiv getesteten SuS bzw. positiv getestete Mitarbeitende
wenden sich an die Fachbereichsleitung Unterricht bzw. an das relevante eGL-Mitglied. Zu-
sammen erstellen sie eine Liste der engen Kontaktpersonen im HPZH (Achtung: auch an
Treffen ausserhalb des Schulareals denken).
Anschliessend kontaktiert die Fachbereichsleitung Unterricht bzw. das eGL-Mitglied die
Dienststelle Gesundheit und Sport, die für die Anordnungen einer Quarantäne und/oder Iso-
lation zuständig ist:
      041 228 60 90
        bzw.
      041 228 68 89 (ausserhalb Bürozeiten).
Die Fachbereichsleitung Unterricht bzw. das eGL-Mitglied übermittelt dieser Stelle bei Bedarf
die Adressliste mit den Telefonnummern und den E-Mail-Adressen der engen Kontaktperso-
nen.
Fachbereichsleitung Unterricht bzw. das eGL-Mitglied und die Dienststelle Gesundheit und
Sport sprechen sich über die Information der engen Kontaktpersonen in der Schule ab.
Alle positiv getesteten Personen erhalten neu, unabhängig von diesem Prozess, noch am
gleichen Tag eine SMS mit dem Hinweis, unverzüglich in Isolation zu gehen.
Bundesamt für Gesundheit:
Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontaktdaten ab 25. Juni 2020
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/ak-
tuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die-aerzteschaft/umgangmit-er-
krankten.html

6.9 Vorgehen bei einer negativen Testung
Personen mit negativem Testergebnis und Covid-19 kompatiblen Symptomen, die nicht hos-
pitalisiert werden müssen, sollen bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome zu Hause
bleiben (unabhängig davon, wieviel Zeit seit Symptombeginn vergangen ist), wie es zur Kon-
trolle der Ausbreitung anderer Atemwegsinfektionen (z. B. Influenza) empfohlen wird.
Kontaktpersonen sollen ihren Gesundheitszustand beobachten und sich strikt an die Hygi-
ene- und Verhaltensregeln der Kampagne «So schützen wir uns» halten. Wenn bei den Kon-
taktpersonen Symptomen auftreten, sollen sie sich testen lassen und mindestens bis zum
Erhalt des Testergebnisses zu Hause isolieren.

6.10 Quarantäne nach Kontakt mit einer p ositiv getesteten Person
Wird Quarantäne angeordnet, weil man Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatte,
besteht Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

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Kann man aber die Arbeit fürs HPZH auch von zu Hause aus erledigen (Homeoffice) und
dies führt zu keinem Erwerbsausfall, dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der
Lohn wird wie gehabt bezahlt.
Wichtig ist, dass der/die Mitarbeiter/in unverzüglich die vorgesetzte Person informiert, auch
über die konkrete Zeit der Quarantäne.
Die kantonale Anordnung muss auch Claudia Wicki/Personalverantwortliche HPZH zugestellt
werden. Besonders wichtig ist dies für Mitarbeitende im Stundenlohn.

6.11 Quarantäne nach Reisen in ein Riskogebiet
Seit 6. Juli 2020 müssen alle Personen, die aus einem vom Bund aufgeführten Risikogebiet
einreisen und im Kanton Luzern wohnen, sich innerhalb von 2 Tagen nach der Einreise bei
der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern via Online-Formular auf der
Website melden
(siehe https://gesundheit.lu.ch/themen/Humanmedizin/Infektionskrankheiten/Coronavirus)
und sich für 10 Tage in Quarantäne begeben.

Das HPZH muss die Einhaltung der Quarantänemassnahmen der SuS nicht überprüfen.
Erfährt z.B. eine Lehrperson, dass ein Kind aus einem Risikoland eingereist ist, muss sie
dies der Fachbereichsleitung Unterricht melden und diese hat das Recht und die Pflicht die
Eltern anzuweisen, das Kind vor Ende der Quarantäne nicht in die Schule zu schicken.

 SuS
  Lernende in Quarantäne haben keinen Anspruch auf Fernunterricht.
  Die Abwesenheiten der betroffenen SuS gelten als entschuldigte Absenz, weshalb auch
  die Eltern nicht gebüsst werden.
  Am HPZH werden keine Kinder/Jugendlichen betreut, die in Quarantäne müssen.
 Mitarbeitende
  Sind verpflichtet frühzeitig aus einem Risikogebiet zurückzureisen, damit sie ihrer berufli-
  che Verpflichtung (z.B. Unterricht, Betreuung, etc.) nachkommen können.
  Es besteht kein Anspruch auf Lohn, wenn sie an ihrer Arbeit verhindert sind. Sie haben
  sich vor und während der Reise über Risikogebiete zu informieren.

7 Schutzmaterialien und insbesondere Schutzmasken
7.1 Schutzmaterialien (Standort und Umfang)
Im Schulhaus 1906 (2. Stock rechts, neben dem Gruppenraum) ist das Lager für Schutz-,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
Folgendes Material ist vorhanden:
   o Schutzmasken
   o Einweghandschuhe
   o Handdesinfektionsmittel
   o Flüssigseife
   o Flächen- und Desinfektionsmittel
   o Reinigungseinwegtücher
   o Einweghandtücher
   o Handcreme
   o Geschlossene Mülleimer
       Alle Klassenzimmer/Wohngruppen und die Büros wurden mit geschlossenen
       Mülleimern ausgestattet. Gebrauchte Hygieneartikel (Schutzmasken, Handschuhe,
       Papierhandtücher, Papiertaschentücher) sind darin zu entsorgen.
       Jedes Klassenzimmer hat 1 offenen und 1 geschlossenen Mülleimer.
   o Plexiglaswände / -scheiben, siehe auch Pkt. 8.10

Elsbeth Gehrig, elsbeth.gehrig@edulu.ch, ist die erste Ansprechperson im HPZH für
Schutzmaterialien.

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Seit 4.1.2021 wird das Material ausschliesslich am Montagmorgen und Donnerstag-
nachmittag, keine Selbstbedienung!
            Öffnungszeiten ab 4.1.2021:
            MO                      11.00 - 12.00 Uhr
            DO                      15.30 – 16.30 Uhr

7.2 Schutzmasken allgemein
Das Tragen einer Schutzmaske ersetzt nicht das Einhalten des Mindestabstands.
Schutzmasken dürfen abgelegt werden, wenn Plexiglasscheiben zum Einsatz kommen.
Studien zeigen, dass das Risiko einer Virusübertragung v.a. an Orten, an denen der erfor-
derliche Abstand nicht eingehalten werden kann, durch das konsequente Tragen von Ge-
sichtsmasken gesenkt werden kann.
Als Gesichtsmasken gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken,
die eine hinreichende, schützende Wirkung entfalten.

Selbstgenähte Masken, Do-it-yourself-Masken, usw. gewährleisten keinen zuverlässigen
Schutz. Daher raten wir von diesen Masken ab und empfehlen das Tragen der
medizinischen Einweg-Gesichtsmasken.
Auch ein Schal oder ein Tuch schützt nicht ausreichend vor einer Ansteckung und hat nur
eine beschränkte Fremdschutzwirkung. Daher können weder Schal noch Tuch eine Maske
ersetzen.

Immer Hände waschen (bzw. desinfizieren) bevor man eine Schutzmaske anzieht und
immer, nachdem man sie wieder abgenommen hat. Die Schutzmaske muss Nase und Mund
bedecken, bitte fest ziehen, sodass sie eng anliegt.

Die Schutzmasken sollen halbtäglich gewechselt werden.
Allen Mitarbeitenden und den SuS der Sekundarstufe stellt das HPZH die medizinischen Ein-
weg-Gesichtsmasken zur Verfügung.

In der Primarschule müssen die Lernenden generell keine Masken tragen. Es soll jedoch ein
Set à 20 Masken pro Schulzimmer zur Verfügung stehen für SuS mit Krankheitssymptomen
(für Heimweg oder Wartezeit).
Schutzmasken mit Sichtfenster, mit Zertifizierung für die Schweiz, gibt es im Moment
noch nicht. Demnächst soll eine Schutzmaske in der Schweiz produziert werden, die Mitte
Jahr in den Verkauf kommt.

7.3 Maskentragpflicht HPZH
Seit 19. Okt. 2020 exisitiert auf dem gesamten HPZH-Areal (Aussen- und Innenbereich) eine
generelle Maskentragpflicht und zusätzlich halten wir den Mindestabstand ein.
 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn Sie zueinander und zu den SuS der
  Sekundarstufe den Mindestabstand von 1.5 m einhalten.
 für unsere SuS der Sekundarstufe, sofern dies möglich ist.
 die Maskentragpflicht im Büro/Raum, wenn sich mehr als 1 Person dort aufhält.
 bei jeglicher Weiterbildung, sobald Weiterbildungen wieder stattfinden dürfen, besteht
  Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.
 für externe Personen ab 12 Jahren (alle Besucher/Gäste, Handwerker, etc.)

Schutzmasken kommen in weiteren Situationen zum Einsatz:
 alle SuS ab der 6. Primarklasse sollen auf einer Schulreise/Exkursion etc. im ÖV eine
  Maske tragen, auch wenn noch nicht alle SuS 12-jährig sind, sobald dies wieder
  stattfinden darf
 prinzipiell beim Kochen und Backen (Unterricht / Sozialpädagogik), sobald dies wieder
  erlaubt ist
 prinzipiell bei Pflegehandlungen (dafür ausschliesslich die medizinischen Einweg-
  Gesichtsmasken verwenden)

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 in geschlossenen Privat- und Transportfahrzeugen gilt eine Maskenpflicht, wenn Perso-
  nen (Sek-SuS und älter) transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben.

7.4 Ausnahmen von der Maskentragpflicht
  SuS des HPZH vom Kindergarten und der Primarstufe.
  SuS des HPZH der Sekundarstufe, wenn ihre Beeinträchtigung das Tragen einer Maske
   verunmöglicht
  SuS des HPZH der Sekundarstufe nach Schulschluss in der Betreuung bzw. Freizeit der
   Sozialpädagogik. Auf Einhaltung des Mindestabstand ist zu achten (sofern möglich).
  beim Sportunterricht (siehe Pkt. 8.2)
  Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sind prinzipiell ausgenommen.
  Wenn man im HPZH allein in einem Raum/Büro arbeitet.
  Für die Dispension von der Maskentragpflicht aus besonderen Gründen (vor allem
   medizinische), benötigt man ein Attest einer Ärztin/eines Arztes, einer Zahnärztin/ eines
   Zahnarztes, einer Apotherkin/eines Apothekers, einer Psychotherapeutin oder eines
   Psychotherapeuten.
   Ein Attest darf nur ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt
   ist bzw. nach individueller Prüfung ausgestellt wird. Die genannten Fachpersonen
   stehen unter der kantonalen Aufsicht.
   Wenn Mitarbeitende aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, müssen
   sie den Abstand von 1,5 Metern einhalten und in besonderen Situationen, wo dies nicht
   möglich ist, trotzdem für kurze Zeit eine Maske anziehen.

7.5 Widerstand von Eltern betr. Maskentragpflicht
Seit Einführung der Maskentragpflicht sind verschiedene Schreiben im Umlauf, die die Mas-
kentragpflicht als ungesetzlich bezeichnen. Diese Schreiben wurden den Lehrpersonen teil-
weise direkt zugestellt (z.B. vom Verein «Lozärn stoht uf»).
Lehrpersonen/Mitarbeitenden können bei Einhaltung der vom Kanton vorgegebenen
Schutzmassnahmen (u.a. Maskentragpflicht) auf keine Art und Weise haftbar gemacht
werden.
Für die Maskentragpflicht und alle weiteren Schutzmassnahmen besteht eine gesetzliche
Grundlage. Damit sollen die Weiterverbreitung des Coronavirus minimiert und letztlich
Schulschliessungen bzw. die Einstellung des Präsenzunterrichts abgewendet werden. Die
Massnahmen sind verhältnismässig und sinnvoll. Das Tragen einer Maske birgt generell
keine zusätzlichen Gefahren für die Gesundheit.
Eltern, die sich der Maskentragpflicht für ihre Kinder widersetzen, müssen bei der
Schulleitung ein Gesuch um Dispens oder ein ärztliches Attest einreichen. Über das Gesuch
entscheidet die Schulleitung per Verfügung. Das Muster einer solchen Verfügung ist im
Intranet Vorlage Verfügung Maskentragpflicht Volksschulen gespeichert

8 Unterricht
8.1 allgemein
Unterricht findet nach Stundenplan statt.
Die Kinder, vor allem der tieferen Klassen, sollen sich möglichst normal im Klassenverbund,
auf dem Schulweg und auf den Pausenhöfen verhalten und bewegen können.
 Gesunde Kinder und Jugendliche sind verpflichtet, den Präsenzunterricht zu besuchen.
 Gesunde Kinder und Jugendliche, die mit besonders gefährdeten Personen im gleichen
   Haushalt leben, müssen zur Schule kommen.
   Wenn es sich um Sekschülerinnen und -schüler handelt, soll diesen ermöglicht werden,
   im Schulzimmer Abstand zu halten.
 Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen befolgen wie üblich den ärztlichen Rat und
   bestätigen mit Arztzeugnis, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Schule
   kommen können.

Schutzkonzept HPZH                          11                          Stand: 18.1.2021
8.2 Sportunterricht
Kindergarten + Primarschule
Der Sportunterricht findet regulär statt. Auf Kontaktsportarten (Fussball, Basketball, Hand-
ball, Unihockey, Kampf- und Tanzsport, etc.) ist zu verzichten. In spezifischen Situationen
kann die Lehrperson das Tragen von Masken anordnen.

Sekundarschule
Bis auf weiteres findet kein Sportunterricht im eigentlichen Sinne statt, weder drinnen noch
draussen. Im Zeugnis (1. Semester SJ 20/21) wird der Sportunterricht trotzdem benotet.
Bewegungsangebote (laufen) im Freien dürfen stattfinden, auf Gruppengrösse achten, An-
zahl von 15 Personen nicht überschreiten.
Grundsätzlich werden anstelle der Sportlektionen freiwillig zu besuchende Lektionen zum
selbstständigen Lernen durch die Sportlehrpersonen betreut. Einzellektionen an Randzeiten
können die Schulleitungen ausfallen lassen.

8.3 Schwimmunterricht
Seit 14.12.2020 darf in der HPZH-Schwimmhalle nur noch Schwimmunterricht für
Primarschülerinnen und Primarschüler stattfinden.
Darüber hinaus darf die Schwimmhalle nicht genutzt werden. Auch für die gemischten
Schwimmgruppen (Primar und Sek) ist das Schwimmen untersagt.
Das Schutzkonzept für die HPZH-Schwimmhalle muss eingehalten werden. Es wurde auch
allen externen Nutzern zugestellt und ist im Intranet (Ordner 02 Informationen /Ordner 12
Corona …) und auf der Website veröffentlicht.

8.4 Unterricht im Fach «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH)»
Der Unterricht findet statt. Es dürfen keine praktischen Übungen (z.B. bügeln, waschen), ins-
besondere keine Essenszubereitung, durchgeführt werden.

8.5 Musikunterricht
Kindergarten + Primarschule
Das gemeinsame Singen ist zu reduzieren und darf nur im Klassenverband stattfinden.

Sekundarschule
Singen ist bis auf weiteres verboten.

8.6 Schulzahnpflege
Die Klassenbesuche werden im normalen Rhythmus durchgeführt. Das obligatorische
Zähne putzen findet wieder statt, mit entsprechenden Schutzmassnahmen (genehmigt vom
Kantonszahnarzt Dr. Suter, 30.9.20):
 Die Abstandsregeln der Klassen sind zu beachten.
    Jede/r SuS sitzt an seinem Pult / im Kreis auf seinem Stuhl. Abstand 1.5 m
 Zähne putzen:
     Jede/r SuS putzt die Zähne an seinem Pult / auf dem Stuhl im Kreis.
      Bei schwächeren SuS werden die Zähne 1:1 geputzt. Die andern SuS bekommen eine
      Aufgabe (zeichnen, spielen).
     Die SZPI zieht eine Maske und Handschuhe an, um die SuS beim Zähne putzen zu
      korrigieren. Nach jedem SuS müssen die Handschuhe desinfiziert, gewaschen oder
      gewechselt werden.
     Jede/r SuS spült den Mund aus, putzt und trocknet mit einem Papier seine Bürste und
      seinen Becher einzeln am Lavabo.
     Die Zahnbürste wird mit einer Schutzhülle versehen.
     Die SuS waschen nach der Zahnreinigung die Hände mit Seife.
 Die Lehrperson oder SZPI desinfiziert das Pult jedes SuS.
Schutzkonzept HPZH                            12                          Stand: 18.1.2021
   Am Schluss muss das Lavabo desinfiziert werden.
   Beim Verschütten eines Bechers (Pult oder Boden) mit Handschuhen und Papier zu-
    sammenputzen und anschliessend desinfizieren.

8.7 Pause
Kinder/Jugendliche werden angehalten, kein Essen oder Getränke miteinander zu teilen.
Der zentrale Pausengong wird für die Vormittagspause («10.00 Uhr-Pause») abgestellt.
Die Pausen finden zeitlich gestaffelt statt:
 SE:                  09.50 – 10.10 Uhr (Oberstufe)
                       09.55 – 10.15 Uhr (Primarstufe)

 KE Primarstufe:   09.55 – 10.15 Uhr (wie bisher)
 KE Sekundarstufe: 09.55 – 10.15 Uhr (wie bisher)

8.8 Pausenplatz
Bereich kognitive Entwicklung (KE): wie bisher
Bereich Sprachentwicklung (SE):
In der Vormittagspause gelten weiterhin die festgelegten Pausenareale. Fußball auf dem
Hartplatz findet nicht statt (aus personellen Gründen wegen der Pausenstaffelung).

8.9 Unterricht - weitere Regelungen
Bereich KE:
 Regelbetrieb in der Schule und in der Sozialpädagogik.

Bereich SE:
 Am Morgen gehen die Kinder/Jugendlichen direkt in ihre Schulzimmer. Sie versammeln
  sich nicht wie gewohnt vor dem Schulhaus.
 Am Mittag gehen die Stufen gestaffelt aus den Schulzimmern/aus dem Schulhaus auf ihre
  Gruppen bzw. werden nach Hause gefahren:
  - 11.55 Uhr Primarstufe
  - 12.00 Uhr Oberstufe
 Nach der Mittagspause gehen die Kinder/Jugendlichen um 13.15 Uhr zur Schule. Sie
  gehen direkt in ihre Schulzimmer.
 Am Zobig gehen die Stufen gestaffelt aus den Schulzimmern/aus dem Schulhaus auf ihre
  Gruppen bzw. werden nach Hause gefahren:
  - 15.00 Uhr Oberstufe
  - 15.05 Uhr Primarstufe

8.10 Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG)
Prinzipiell immer prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Elterngespräche und Standort- und Fördergespräche können unter Einhaltung der Hygiene-
und Abstandregeln vor Ort in ausreichend grossen Räumen (2.25 m²/ Person) stattfinden,
mit Maskenpflicht. Schutzmasken dürfen abgelegt werden, wenn Plexiglasscheiben zum Ein-
satz kommen.

Standorte der Plexiglasscheiben, die kurzfristig ausgeliehen werden können:
 in jedem Lehrerzimmer
   sowie
 im Lagerraum (SH 1906, 2. Stockm rechts/neben dem Gruppenraum).
Bei Bedarf können die Plexiglasscheiben geholt werden. Nach den Gesprächen sind sie
desinfiziert wieder unverzüglich an ihren Standort zurück zu bringen.

Schutzkonzept HPZH                          13                         Stand: 18.1.2021
9 Sozialpädagogik
9.1 allgemein
Der Betrieb im Internat, auf den Mittagsgruppen und in der Tagesstruktur findet im gewohn-
ten Zeitrahmen statt, unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln.
 Wohn- und Mittagsgruppen dürfen mehr als 5 Kinder/Jugendliche umfassen.
 Die Gruppen sollen möglichst in einer konstanten Zusammensetzung sein.
 Die Betreuungsteams sollten möglichst konstant zusammengesetzt bleiben.
 Nach Schulschluss in der Betreuung bzw. Freizeit der Sozialpädagogik besteht für die
   Jugendlichen der Sekundarstufe keine Maskenpflicht.
 Die Abstände allgemein sind soweit wie möglich einzuhalten, jedoch soll ein natürlicher
   Umgang miteinander möglich bleiben. Unterstützend dazu kann die räumliche
   Ausgestaltung sein (Spieltische, Zonen).
 Die Aufenthaltsplätze draussen am Mittag und am Zobig sowie die Schulwege gelten wie
   bisher.
 Beim Essen oder Wäsche holen tragen die Jugendlichen der Sekundarstufe eine Maske,
   sofern dies ihre Beeinträchtigung zulässt.
 Essenssitutionen:
    Die Esstische und Stühle sollen soweit wie möglich auseinander sein und evt. mit
      zusätzlichen Tischen an verschiedenen Orten ergänzt werden.
    Die Mitarbeitenden übernehmen alle Arbeiten, bei denen man in Berührung kommt mit
      Geschirr, Essen etc. z.B. Essen/Schüsseln tranportieren, Tisch decken, abräumen,
      Essen schöpfen, Getränke einschenken.
    Kinder/Jugendliche werden angehalten, kein Essen oder Getränke miteinander zu
      teilen.
 Das Zähneputzen findet zeitlich gestaffelt statt.

9.2 Externe Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern
Die externen Arbeitseinsätze der Schülerinnen und Schülern (z.B. Bauernhofbesuch) sind
seit 14. Dezember 2020 wieder sistiert.

9.3 Kochen auf der Wohngruppe
Seit 4. Januar 2021 ist das Kochen auf der Wohngruppe wieder sistiert.

9.4 Ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung
Prinzipiell immer prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Die Begleitung Zuhause ist wieder möglich, wenn keine Person im Familienhaushalt zur
Risikogruppe gehört und unter der Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregel und
Beachtung der Maskentragpflicht.

9.5. Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG)
Siehe Ausführungen bei Pkt. 8.10

10 Therapie
Therapien finden unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln statt, falls möglich mit
Maske bzw. Plexiglasscheibe.

Schutzkonzept HPZH                           14                          Stand: 18.1.2021
11 Zentrale Dienste
11.1 Schüler und Schülerinnentransport
Seit 6. Juli 20 herrscht im öffentlichen Verkehr ab 12 Jahren Maskentragpflicht.
Die Masken müssen von den Erziehungsberechtigten selber organisiert und bezahlt werden

Alle Taxis und Kleinbusse vom Taxiunternehmen sowie alle HPZH-Fahrzeuge sind mit einer
Trennwand ausgestattet. Daher besteht für den/die Fahrer/in während der Fahrt keine
Maskentragpflicht.
Sollte er/sie aber in näheren Kontakt mit SuS der Sekundarstufe (z.B. Unterstützung beim
Ein- und Ausstieg) kommen, muss er/sie auch eine Maske tragen.

Für SuS des Kindergartens bis und mit 6. Primarklasse gilt keine Maskentragpflicht im Taxi.

Durch die Verschärfung der Massnahmen sind auch die SuS der Sekundarstufe angehalten,
während der Taxifahrt, sofern ihre Beeinträchtigung dies zulässt, Masken zu tragen.

Die Transportgemeinschaft hat, sofern ein/e SuS der Sekundarstufe keine Maske für den
Taxitransport dabei hat, pro Fahrzeug eine kleine Reserve an Masken dabei. Dies sollte aber
die Ausnahme sein. Die Kosten für diese Masken trägt das HPZH.

Fahrten zur Arztuntersuchung sind, wie gewohnt, möglich.

11.2 Interne Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern
Die internen Arbeitseinsätze der Schülerinnen und Schülern in den Fachbereichen
Hauswirtschaft (HW) und Technischer Dienst (TD) sind ab 14. Dezember 2020 wieder
sistiert.

11.3 Reinigung
 Die Schulzimmer sowie die Bereiche der Sozialpädagogik und Therapie werden im
  üblichen Rahmen vom Team der Hausdienstgruppe gereinigt.
 Die Lehrperson/Betreuung vor Ort stellt sicher, dass alle Türen, Pulte usw. einmal täglich
  mit dem Reininungseinwegtuch gereinigt werden.
 Alle Räumen, ausser die o.g. Räume, werden vom Team der Hausdienstgruppe täglich
  gereinigt sowie desinfiziert (Türklinken, Fenstergriffe, Handläufe, Oberflächen und
  Sanitäranlagen).

11.4 MitarbeiterInnen-Restaurant (Johanniter Café)
Seit 19. Okt. 2020 ist die stehende Konsumation von Getränken und Speisen in allen Gastro-
und Ausgehlokalen schweizweit verboten. Konsumation ist nur noch sitzend erlaubt, un-
abhängig davon, ob es sich um Innenräume oder im Freien handelt.

Das Johanniter Café ist, unter dem Aspekt der Ansteckung / Verbreitung des Coronavirus,
die grösste «Gefahrenquelle» im HPZH.

Daher müssen wir konsequent auf die Einhaltung der Schutzvorgaben bestehen und sie
nochmals verstärken:

 Jeder Tisch ist seit 29.10.2020 mit einer «Belegungsliste» pro Tag ausgestattet.
  Jede/r Mitarbeiter/in trägt seine «Kommt- und Geht-Zeit» ein.
  Dadurch ist bei einem Covid-Fall auch Tage später detailliert nachvollziehbar, wer wann
  mit wem «engeren Kontakt» hatte.
  Mit dieser Massnahmen stellen wir sicher, dass möglichst wenige Mitarbeitende in
  Quarantäne geschickt werden müssen.

Schutzkonzept HPZH                           15                         Stand: 18.1.2021
Diese Listen dienen ausschliesslich dem Contact Tracing. Sie werden sorgfältig
    aufbewahrt und nach 14 Tagen endgültig vernichtet.
   Seit 2.11.2020 kein Salatbuffet mehr im Angebot (bis auf weiteres).
   Zwei Essenszeiten für klar definierte Mitarbeiterkreise (unbedingt einhalten!):
    Die Tische werden nach dem ersten «Essensslot» desinfiziert
    11.45 -12.15 Uhr         eGL-Mitglieder und Mitarbeitende Bereich ZD
    12.15 -13.00 Uhr         alle anderen Mitarbeitenden
   Immer fürs Mittagessen anmelden.
   Nur wenn man am Tisch sitzt, darf im JCafé die Maske abgenommen werden.
    Essen nachholen, Gang zum WC, etc.-- > Maskentragpflicht!
   Die Tische sind weiter auseinander gestellt worden und mit einem Smiley (klebt an der
    Tischkante) versehen, der den definitiven Sitzplatz kennzeichnet.
   Die Tischordnung (Anzahl und Position der Stühle pro Tisch) nicht verändern.
   Nur für Mitarbeitende geöffnet, externe Personen haben keinen Zugang.
   Handwerker, die für das HPZH im Einsatz sind, können per «Take-away» ein Menu
    beziehen.

Das Johanniter Café hat zu den üblichen Zeiten geöffnet:
   MO - Do     8.30 – 16.00 Uhr
   FR          8.30 – 14.00 Uhr
Drei Menüs und das Salatbuffet werden angeboten.
Die Anzahl der Plätze ist halbiert, 22 Tische mit 48 Sitzplätzen stehen zur Verfügung.

11.5 Kaffeepausen und Apéros mit Mitarbeitenden im Foyer/ Lehrerzimmer
Aufgrund des Platzangebotes bleibt das Foyer für die Mitarbeitenden des Bereichs ZD, aber
auch für Mitarbeitende aus anderen Fachbereichen, für die Kaffeepausen offen.
Die Bezahlung des Kaffees erfolgt wie vor Corona-Zeiten (per Strichliste bzw. per «Kässeli»).

Seit 19. Okt. 2020 ist stehende Konsumation von Getränken und Speisen schweizweit
verboten. Daher darf im Foyer nur noch sitzend konsumiert werden. Tische und Stühle sind
aktuell für 18 Personen vorhanden.
Alle informellen Treffen (z.B. Mitarbeiterkaffee Bereich ZD, Café vernetzt Bereich KE, etc.)
finden bis auf weiteres nicht statt. Auch alle anderen Anlässe, die «rein» gesellschaftlich ein-
gestuft sind (Apéros usw.), dürfen nicht stattfinden.

Wie im Johanniter Café (siehe Pkt. 11.4) wird gesamthaft fürs Foyer eine «Belegungsliste»
pro Tag geführt. Jede/r trägt seine «Kommt- und Gehtzeit» ein, wenn er im Sitzen konsu-
miert. Das gleiche gilt auch für die drei Lehrerzimmer im HPZH.

12 Sitzungen / Sitzungsräume
Prinzipiell immer prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Die «5-Personen-Regel» tangiert nicht die Arbeitswelt, sondern bezieht sich auf private Tref-
fen und Treffen im öffentlichen Raum.
Für den Betrieb erforderliche Sitzungen mit mehr als 5 Personen dürfen stattfinden.
Es gibt keine Personenbeschränkung.
Die Anwesenheit vor Ort soll aber auf das Notwendige beschränkt werden.
Kann die Sitzung nicht via Teams gemacht werden, so müssen die Teilnehmenden die
Hygiene- und Verhaltensregeln konsequent einhalten:
genügend grosse Räume + Abstandsregeln + regelmässig gut lüften.
Wann immer möglich, soll die 5-Personengrenze als «Faustregel» eingehalten werden oder
eine online/hybride Form ist zu wählen.
Prinzipiell finden Sitzungen/Besprechungen/Gespräche jeglicher Art (intern oder mit
Externen) nur mit Schutzmaske und Mindestabstand statt.

Schutzkonzept HPZH                             16                          Stand: 18.1.2021
Sitzungen in Hohenrain müssen in genügend grossen Räumen stattfinden.
Der 1.5 m Abstand muss eingehalten werden (ca. 2.25 m²/Person).

Quadratmeterzahl bzw. (rein rechnerische) Anzahl Personen pro Sitzungsraum.

   Aula                                            121 m²       max. 50 Personen
   Foyer                                           144 m²       max. 50 Personen
   Kirche (Hauptschiff + Orgelbereich)                           max. 50 Personen
   KOM Konferenzzimmer                             88 m²        max. 39 Personen
   KOM Sitzungszimmer                              54 m²        max. 24 Personen
   Pfarrhaus Sitzungszimmer                        36.5 m²      max. 16 Personen
   Rittersaal                                      63 m²        max. 28 Personen
   SH1906 Konf.-Zimmer («blauer Teppich»)          56 m²        max. 24 Personen
   Turnhalle klein                                 162 m²       max. 50 Personen

13 Bibliothek
Seit 12.12.2020 darf nur Ausleihe und Rückgabe in der Bibliothek stattfinden. Lese- und
Sitzplätze sind aufgehoben.
Es gelten die Hygiene- und Verhaltensregeln. Das Schutzkonzept für die Bibliothek liegt in
der Bibliothek auf.

14 Budopädagogik
Ein neues Rahmenschutzkonzept (Version 2.3 vom 14.12.2020) wurde erarbeitet.
Der Kanton Luzern hat die Massnahmen verschärft. Zusätzlich zum Körperkontakt-Verbot im
Sportunterricht wurde entschieden, dass für die Sekundarstufe kein Sportunterricht mehr
stattfinden darf.
Darunter fällt auch die Budopädagogik, da diese durch ihren körperorientierten Ansatz als
eine Art «Sportunterricht» angesehen wird. Dies bedeutet, dass im Moment wieder nur
Übungen und Techniken ohne Partner am HPZH stattfinden dürfen

Bis auf weiteres fallen deshalb alle Einzeleinheiten und alle Einheiten vom Kindergarten bis
einschliesslich 3. Klasse in beiden Bereichen (KE + SE) aus, sowie zusätzlich alle Einheiten
der Sekundarstufen (KE + SE).
Alle Projekte, die in den Primarstufen durchgeführt werden, finden ohne Körperkontakt statt.

Das Rahmenschutzkonzept ist im Intranet gespeichert (Ordner 02 Informationen /Ordner 12
Corona). Im DOJO liegt es zur Einsicht aus.

15 Heilpädagogisch-psychiatrische Fachstelle (HPF)
Die Konsilien für das SJ 20/21 finden im SH1906 Konferenzzimmer unter Einhaltung der
Hygiene- und Verhaltensregeln statt, mit Maskentragpflicht bzw. Plexiglasscheibe.

16 Schulanlässe (Lager/Exkursionen/Schulreisen/Projektwoche)
Schulveranstaltungen mit Übernachtung (Klassenlager, Skilager oder mehrtägige Schulrei-
sen) sind mindestens bis zu den Frühlingsferien (Ende der Osterferien 18.4.21) verboten.
Schulveranstaltungen jeglicher Art (Schulreisen, Exkursionen, Projektwochen, Sporttage,
etc.) sind mindestens bis zu den Frühlingsferien verboten.
Nur noch Exkursionen und Schulreisen in Fussdistanz zum HPZH dürfen bis zu den Früh-
lingsferien klassenweise stattfinden.

Schutzkonzept HPZH                           17                         Stand: 18.1.2021
17 Veranstaltungen (Elternabende / Weiterbildungstage)
Seit 12.12.2020 sind öffentliche Veranstaltungen bis mindestens zu den Frühlingsfe-
rien verboten.
Ausgenommen sind:
religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundes-
kreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
Bei den o.g. Veranstaltungen sind die Abstands- und Hygieneempfehlungen des BAG einzu-
halten. Zudem gilt Maskentragpflicht. Die Erhebung von Kontaktdaten ist vorgeschrieben:
Name, Vorname, Postleitzahl, Handy-Nummer, E-Mail-Adresse

18 externe Personen - Besucherinnen/Besucher, Gäste
Das HPZH hat sich auch wieder Externe geöffnet, aber mit Umsicht und Vorsicht.
Daher ist z.B. das Johanniter Café bis auf weiteres nur für HPZH-Mitarbeitende geöffnet.
Externe können ins HPZH zu Sitzungen und Gesprächen eingeladen werden, immer unter
Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln ( z.B. Maskentragpflicht seit 19.10.20).
Prinzipiell immer prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Beim Haupteingang (Empfang) melden sich Externe durch Klingeln an.

19 Vermietung unserer Räume an Externe (private Treffen)
Vermietungen an Externe (z.B. Kirche, Rittersaal, etc.) sind aktuell nicht durchführbar/
praktikabel, da ab 18.1.2021 eine Obergrenze von maximal 5 Personen (Kinder werden
mitgezählt) gilt. Weiterhin gilt die Empfehlung, private Treffen auf maximal zwei Haushalte
zu beschränken.

20 Menschenansammlungen
Ab 18.1.2021 sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen (Kinder
werden mitgezählt) im öffentlichen Raum ( das HPZH-Areal ist ein öffentlicher Raum!)
verboten.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass private Anlässe spontan in den öffentlichen
Raum verlagert werden.
Definition «Menschenansammlung»: Sie sind in aller Regel nicht geplant oder organisiert,
sondern ergeben sich spontan und haben keinen bestimmten Ablauf.

21 Homeoffice
Ab 18.1.2021 gilt gemäss BAG eine Homeoffice-Pflicht. Generell verpflichtet das BAG die
Arbeitgeber überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität
möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ziel ist es, die Zahl der Kon-
takte zu reduzieren.
Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für
Strom, Miete oder Internet, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt.

Bei der Homeoffice-Pflicht seitens BAG gibt es Handlungsspielraum. Die Kinder und
Jugendlichen sind in Hohenrain vor Ort und wir haben den Auftrag, sie zu unterrichten und
zu betreuen. Zusätzlich haben wir bereits seit Mitte Oktober 2020 strengste
Maskentragpflicht (gesamtes HPZH-Areal, Innen- und Aussenbereich).
Daher wird im HPZH die Homeoffice-Pflicht nicht angewandt, es bleibt bei der Empfeh-
lung.

Sofern Mitarbeitende des HPZH ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben können, in erfolgter
Absprache mit der jeweiligen Bereichsleitung, müssen sie per E-Mail und per «Microsoft
Teams» erreichbar sein. Leitungspersonen im Homeoffice schalten ihr Geschäftstelefon auf

Schutzkonzept HPZH                           18                          Stand: 18.1.2021
ihr Mobile um. Informationen zum Datenschutz und zur Handhabung sind unter Hinweise des
Kantons zu finden.

22 Kommunikation
Die Kommunikation nach innen und nach aussen läuft über die Rektorin. Sie wird von der
GL Assistenz unterstützt.

Als Informationskanäle nutzen wir:
      Website
      GL-LT-Info an Mitarbeitende
      Mail-Kommunikation
      Elternbrief per Post/Website

Hohenrain, 18. Januar 2021 / Pia Vogler, Rektorin

HPZH-Schutzkonzept erstellt am 7.5.20
erfolgte Aktualisierungen: 14.5., 3.6., 17.8., 12.10, 19.10., 26.10., 29.10.20, 2.11.20, 14.12.20, 14.1.21, zuletzt
18.1.2021

Schutzkonzept HPZH                                       19                                 Stand: 18.1.2021
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