Schutzkonzept Stiftung Lernwerkstatt Bickwil in Bezug auf COVID-19

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Schutzkonzept Stiftung Lernwerkstatt Bickwil
            in Bezug auf COVID-19

Version: November 2020
Inhaltsverzeichnis
1.     Ausgangslage ................................................................................................................................... 3
2.     Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................... 3
3.     Übertragung .................................................................................................................................... 3
4.     Ziel ................................................................................................................................................... 3
5.     Schutzmassnahmen ......................................................................................................................... 4
     5.1      Handhygiene............................................................................................................................ 4
     5.2      Distanz halten .......................................................................................................................... 4
     5.3      Schutzmaterial ......................................................................................................................... 5
     5.4      Spezifische Unterrichtsformen ................................................................................................ 5
     5.5      Verpflegung ............................................................................................................................. 6
     5.6      Reinigung ................................................................................................................................. 6
     5.7      Isolations- und Quarantänemassnahmen ............................................................................... 7
6.     Besonders gefährdete Personen ..................................................................................................... 7
     6.1      Besonders gefährdete Mitarbeitende ..................................................................................... 7
     6.2      Personen mit gefährdeten Angehörigen (Mitarbeitende und Schülerinnen und Schüler) ..... 8
7.     COVID-19-erkrankte Mitarbeitende und Schülerinnen und Schüler............................................... 8
8.     Information...................................................................................................................................... 9
1. Ausgangslage
Der Regierungsrat hat am 30. April 2020 die Rahmenbedingungen für die Wiederaufnahme des
Präsenzunterrichts am 11. Mai 2020 im Kanton Zürich festgelegt.
Die Öffnung der Schulen geschieht so weit wie möglich und so sorgfältig wie notwendig. Trotz des
Zusammentreffens vieler Menschen an den Schulen soll die Anzahl von Neuerkrankungen an COVID-19
auf niedrigem Niveau gehalten werden. Aus diesem Grund müssen die Schulen verschiedene
Hygienemassnahmen einhalten.
Die COVID-19 Grundprinzipien des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und die Regierungsratsbeschlüsse
ab 30. April 2020 finden Sie auf der Website des Volksschulamtes (Bsp. www.vsa.zh.ch/elftermai oder
www.vsa.zh.ch/achterjuni). Sie werden laufend aktualisiert.

      2. Rechtliche Grundlagen
Folgende Verordnungen des Bundes, Beschlüsse des Regierungsrates und Weisungen der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich (in der jeweils aktuellen Fassung) bilden die Grundlagen:

         COVID-19-Verordnung 2 (818.101.24)
         COVID-19 Grundprinzipien Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am obligatorischen Schulen
          als Grundlage für die Ausarbeitung der Schutzkonzepte der Schulen
         Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 30. April 2020
         Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an der Volksschule (Sonderschulen und Spitalschulen) ab
          11. Mai 2020 (Bildungsdirektion, Volksschulamt)
         Wiederaufnahme Präsenzunterricht personalrechtliche Themen

      3. Übertragung
Die drei hauptsächlichen Wege der Übertragung des Coronavirus sind:

          enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als 1,5 Meter Abstand hält.
          Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die
           Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
          Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der
           Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine
           andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an
           Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.

      4. Ziel
Das Ziel der Schutzmassnahmen ist es, trotz Zusammentreffen vieler Menschen, die Anzahl insbeson-
dere schwerer COVID-19 Erkrankungen zu verhindern und Neuerkrankungen auf einem niedrigen
Niveau zu halten. Lernende und Mitarbeitende der Stiftung Lernwerkstatt Bickwil sollen vor einer
Ansteckung durch das Coronavirus geschützt werden. Zudem gilt es, besonders gefährdete Kinder und
Erwachsene bestmöglich zu schützen.
5. Schutzmassnahmen
Für Sonderschulen gelten die gleichen Schutz- und Hygienemassnahmen wie für Regelschulen. Auch
Sonderschulen können die konsequente Einhaltung jedoch nicht garantieren, sondern lediglich best-
möglich Vorkehrungen treffen, die die Einhaltung begünstigen.
    5.1 Handhygiene
Alle waschen sich regelmässig die Hände.
 Massnahmen
 Grundsätzlich soll die Handhygiene mit Wasser und Seife erfolgen. Da im Büro keine
 Waschmöglichkeit vorhanden ist, wird beim Treppenaufgang ein Desinfektionsmittel aufgestellt.
 Die Schülerinnen und Schüler waschen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies
 insbesondere bei der Ankunft, vor und nach der Znüni- und Zvieripause, vor und nach dem
 Mittagessen, vor und nach Besprechungen in anderen Räumlichkeiten, vor und nach
 Toilettengängen.
 Die Mitarbeitenden waschen sich zusätzlich beim Wechseln des Arbeitsplatzes die Hände.
 Bei den Lavabos in den Schulzimmern und im Eingangsbereich stehen Handpflegeprodukte zur
 Verfügung.
 Es stehen grundsätzlich Einweghandtücher zur Verfügung.
 Die Schülerinnen und Schüler werden in der korrekten Durchführung des Händewaschens geschult
 und in der Ausführung kontrolliert.

    5.2 Distanz halten
Der Abstand, der zwischen den erwachsenen Personen einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter. Der
Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen erwachsenen Personen
eingehalten werden kann.

 Massnahmen
 Mitarbeitende und andere erwachsene Personen halten auch mit Maske einen Mindestabstand von
 1,5 Metern ein. Dies gilt insbesondere für Erwachsene, denn diese sind eher gefährdet als Kinder.
 Wenn immer möglich wird dies auch zwischen Erwachsenen und Lernenden umgesetzt.
 Obligatorische Lager und Veranstaltungen mit einer oder mehreren Übernachtungen sind bis auf
 weiteres untersagt.
 Schul- und Klassenanlässe werden unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln so wie der
 Möglichkeit der Rückverfolgung aller teilnehmenden Personen durchgeführt. Die Personenhöchstzahl
 ist durch die Räumlichkeiten und auf maximal 50 Personen beschränkt. Sitzplätze werden so
 angeordnet, dass 1,5m Abstand eingehalten werden. Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der
 geforderte Abstand eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt.
 Bei den Klassenzimmern werden die Arbeitsplätze so verteilt, dass zur Lehrperson ein Abstand von
 1,5m gewährt ist. Es wird allenfalls ein drittes Klassenzimmer eingerichtet.
 Kann die Distanz nicht eingehalten werden, ist die Kontaktdauer kurz und unter 15' zu halten. Es
 wird eine Maske getragen.
 Die Schülerinnen und Schüler halten sich vor und nach dem Unterricht nicht auf der Schulanlage auf.
 Die Schülerinnen und Schüler werden dazu angehalten, untereinander ebenfalls Distanz zu wahren,
 keinen Körperkontakt zu haben und keine Lebensmittel zu teilen.
 Externe erwachsene Personen sollten wenn möglichst nicht auf dem Schulhausareal anwesend sein.
 Ist dies dennoch notwendig, gilt die allgemeine Maskenpflicht und Externe werden auf Listen mit
 Datum namentlich festgehalten.
Es wird in Gruppen gegessen, falls die Distanzregel nicht eingehalten werden kann. Die Essplätze
 sind mit genügend Abstand (1,5m) einzurichten.
 Pausen finden in geeigneten Räumlichkeiten statt.
 Sitzungen und Weiterbildungen finden in geeigneten Räumlichkeiten und/oder über Videokonferenz
 statt.
 Die Mitarbeitenden arbeiten wenn immer möglich im home office.
 SSG's werden per Telefon / Videokonferenz geführt oder in einem Raum, in welchem die Distanz-
 regeln eingehalten werden können.

    5.3 Schutzmaterial
Es gilt eine generelle Maskenpflicht.

 Massnahmen
 Für erwachsene Personen und Schülerinnen und Schüler gilt im Schulhaus sowie auf dem ganzen
 Schulareal eine generelle Maskenpflicht. Erwachsene Personen, die ein Schulareal oder -gebäude
 betreten bzw. sich auf dem Areal bewegen tragen eine Maske.
 Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die an Tischen sitzende Einnahme von Essen und
 Getränken in den dafür vorgesehenen Orten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
 Personen eingehalten bzw. nicht während mehr als 15 Minuten unterschritten wird oder wenn der
 Schutz durch ausreichende Schutzvorkehrungen, wie Plexiglaswände, sichergestellt werden kann.
 Ein Maskenwechsel findet über Mittag statt. Nach dem Essen erhalten die Schülerinnen und Schüler
 eine neue Maske.
 Kann aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden, muss der Schulleitung ein ärztliches
 Attest eingereicht werden.
 An Sitzungen, Konferenzen etc. gilt auch bei Einhaltung der Abstandsregel die Maskenpflicht.
 Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, tragen alle SuS und Erwachsene eine Schutzmaske.
 Die Mitarbeitenden haben sich über die korrekte Handhabung von Schutzmasken und Handschuhen
 informiert.
 Die Köchin trägt Schutzmaske und Handschuhe (siehe 5.4).
 Beim Leeren der Abfalleimer werden Handschuhe und Schutzmaske getragen (siehe 5.5)
 Zeigt eine Person Krankheitssymptome, muss sie in einem gut durchlüfteten Raum separiert werden
 und möglichst umgehend abgeholt werden oder den Nachhauseweg antreten. (siehe 7).
 Die Stiftung Lernwerkstatt Bickwil verfügt über einen Vorrat an Schutzmasken und Handschuhe. Die
 Beschaffung läuft über die Schulverwaltung.

    5.4 Spezifische Unterrichtsformen

 Massnahmen
 Spezielle Unterrichtsformen finden statt. Für deren Umsetzung bedarf es spezieller Regelungen.
 Im Fachbereich WAH wird der Unterricht so gestaltet, dass die Hygieneregeln eingehalten werden.
 Die Schülerinnen und Schüler tragen bei der Essenszubereitung Schutzmaske und Handschuhe.
 Aufgrund der aktuellen Lage wird ab dem 2. November auf die Essenszubereitung verzichtet.
 Im Fachbereich Bewegung und Sport werden möglichst wenige Sportgeräte ausgetauscht. Nach
 deren Einsatz werden sie desinfiziert. Auf sportliche Aktivitäten mit engem körperlichen Kontakt ist
 zu verzichten. Wenn immer möglich findet der Unterricht im Freien statt. Bezüglich Halle, Garderobe
 und Duschen gelten die Regeln des entsprechenden Schulhauses. Im Schwimmen gelten zusätzlich
 die Regeln des entsprechenden Bades.
 Auf das Singen ist möglichst zu verzichten.
Bei Therapien werden die Schutzkonzepte der entsprechenden Berufsverbände berücksichtigt.
 Für Transporte im Zusammenhang mit speziellen Unterrichtsformen gelten dieselben Bestimmungen
 wie für die öffentlichen Verkehrsmittel (siehe 5.3).

   5.5 Verpflegung

 Massnahmen
 Die Schülerinnen und Schüler werden wenn immer möglich in der Schule verpflegt.
 Das Mittagessen wird in verschiedenen Räumen eingenommen, so dass die Distanz (1,5m)
 eingehalten werden kann. Es findet in zwei Gruppen statt.
 Es wird im Sitzen gegessen und getrunken.
 Jede Schülerin und jeder Schüler holt sich das Essen einzeln in der Küche. Sie dürfen sich nicht selbst
 schöpfen.
 Die Köchin trägt bei der Zubereitung und der Verteilung des Essens eine Schutzmaske und Hand-
 schuhe.
 Das genutzte Essbesteck wird einzeln am vorgesehenen Ort deponiert. Der Geschirrspüler darf von
 den Schülerinnen und Schülern nicht bedient werden.
 Das Znüni und Zvieri wird in einzelnen Portionen verpackt und verteilt.
 Es werden ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule
 verköstigt werden.

    5.6 Reinigung
Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch,
insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden.
 Massnahmen
 Da der Hausdienst nur 40% angestellt wird, muss die Reinigung auch von Teammitgliedern
 umgesetzt werden. Dies tagsüber und am Montag- und Donnerstagabend.
 Oberflächen wie Türfallen, Treppengeländer, Fenstergriffe, Lichtschalter usw., welche mehrere
 Personen berühren, werden mehrmals täglich gereinigt.
 Tastaturen, Arbeitsflächen im Schulzimmer, Telefone, Arbeitswerkzeuge usw., die von mehreren
 Personen benutzt werden, reinigen Mitarbeitende beim Arbeitsplatzwechsel selber. Wenn möglich
 wird mit persönlichen Schreibgeräten gearbeitet, damit keine Mehrfachnutzung stattfindet.
 Persönliche Arbeitstische (Schülerpulte) im Schulzimmer werden zweimal täglich und bei Wechseln
 desinfiziert.
 Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit ihrem persönlichen Schreibzeug.
 Spielgeräte (Jöggelikasten, Bälle, etc.) werden nach Gebrauch oder Spielerwechsel desinfiziert.
 Die Biblio-/Mediothek ist geschlossen. Mitarbeiter geben allenfalls Material heraus. Zurückgebrachtes
 Material wird desinfiziert.
 Alle Räume werden regelmässig gelüftet.
 In den Unterrichtsräumen befinden sich nur geschlossene Abfalleimer, welche mit einem Fusspedal
 geöffnet werden können.
 Bei der Leerung der Abfalleimer werden Handschuhe und Schutzmaske getragen und die Eimer
 anschliessend desinfiziert.
5.7 Isolations- und Quarantänemassnahmen

 Massnahmen
 Isolations- und Quarantänemassnahmen werden nicht von der Schule verordnet. Es sind die
 Weisungen der medizinischen Fachpersonen (Contact-Tracing, Schulärztlicher Dienst,
 Kantonsärztlicher Dienst) einzuhalten.
 Positiv getestete Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler werden umgehend dem Contact Tracing
 des Volksschulamtes gemeldet.
 Eltern und Mitarbeitende werden über die Quarantänepflicht informiert. Sie sind selbst verantwortlich
 für die Einhaltung der Quarantäne.
 Wird vermutet, dass eine Schülerin oder ein Schüler in Quarantäne müsste, werden die Eltern über
 die Quarantäneplicht informiert.
 Müsste eine Schülerin oder ein Schüler in Quarantäne sein, werden diese/dieser wieder nach Hause
 geschickt. Die Eltern und der kantonale schulärtzliche Dienst werden informiert.
 Mitarbeitende und Familien, welche sich in einem Risikogebiet befunden haben, begeben sich in Quarantäne.
 Schülerinnen und Schüler, welche sich in Quarantäne befinden, werden wie bei einer Krankheit
 betreut. Es findet kein Fernunterricht statt.
 Die Verpflichtung zur 10-tägigen Quarantäne gilt, auch wenn ein negativer Coronavirus-Test
 vorgewiesen wird.
 Die Quarantänebestimmungen gelten auch für die Mitarbeitenden.

6. Besonders gefährdete Personen
Als besonders gefährdete Personen gelten:
   Personen ab 65 Jahren
   schwangere Mitarbeiterinnen
   Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen:
      - Bluthochdruck
      - Diabetes
      - Herz-Kreislauf-Erkrankungen
      - chronische Atemwegserkrankungen
      - Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
      - Krebs

   6.1 Besonders gefährdete Mitarbeitende

 Massnahmen
 Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und
 bleiben, wenn immer möglich, zu Hause.
 Die Arbeitsverpflichtung ist zu erfüllen. Spezifische Schutzmassnahmen werden umgesetzt (z. Bsp.
 Masken, Plexiglas für Pult,…)
 Die Gefährdung wird mit einem Attest belegt.
6.2 Personen mit gefährdeten Angehörigen (Mitarbeitende und Schülerinnen und Schüler)

 Massnahmen
 Grundsätzlich besuchen die Schülerinnen und Schüler den Unterricht und Mitarbeitende arbeiten vor
 Ort. Individuelle Massnahmen werden per Gesuch beantragt und durch die Schulleitung geregelt.
 Gesuche von Eltern sind grosszügig zu gewähren. Wo möglich wird der Fernunterricht fortgesetzt
 oder alternative Einzelfalllösungen gesucht.
 Mitarbeitende mit gefährdeten Angehörigen schützen sich selber. Es besteht die Möglichkeit, Kleider
 zu wechseln, Schutzmasken zu beziehen, Trennwände aufzustellen, Markierungen anzubringen usw.
 Unbezahlter Urlaub wird gewährt.

    7. COVID-19-erkrankte Mitarbeitende und Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitenden wird nicht erlaubt zu arbeiten, wenn sie folgende
Krankheitssymptome aufweisen:

   Husten (meist trocken)
   Halsschmerzen
   Kurzatmigkeit
   Fieber, Fiebergefühl
   Muskelschmerzen
   Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns
Der Schulbesuch sowie die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt erst, wenn die betroffene Person 24h symptomfrei
war.

 Massnahmen
 Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende müssen abgeholt oder unverzüglich nach Hause, wenn
 die Symptome während der Schul- und Arbeitszeit auftreten. Sie begeben sich umgehend in Selbst-
 isolation und befolgen die Bestimmungen des BAG.
 Die Schule gibt den Betroffenen eine Schutzmaske ab.
 Schülerinnen und Schüler mit Symptomen werden in einem gut durchlüftbaren Raum separiert, bis sie
 abgeholt werden.
 Betroffene Personen nehmen zur Klärung des weiteren (medizinischen) Vorgehens sofort telefoni-
 schen Kontakt mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin auf.
 Zeigen Familienmitglieder, welche im gleichen Haushalt leben, Krankheitssymptome, sind ebenfalls
 die Bestimmungen des BAG zu befolgen.
 Wird ein Kind positiv getestet, werden die im gleichen Haushalt lebenden Personen unter
 Quarantäne gestellt; aber nicht die anderen Kinder seiner Klasse/Gruppe sowie nicht die Lehr-
 /Betreuungsperson.
 Wird ein Kind aus derselben Klasse/Gruppe in einem Abstand von weniger als 10 Tagen positiv
 getestet, oder ist eine Lehr-/Betreuungsperson positiv getestet, werden alle – Erwachsene und Kinder
 –, die engen Kontakt zu ihr hatten, unter Quarantäne gestellt. Dazu gehören auch die unterrichteten
 Klassen. Ausnahme: die Lehr/ Betreuungsperson hatte keinen engen Kontakt unter 1,5 Meter und
 über 15 Minuten oder war zusätzlich geschützt.
8. Information
Transparenz und aktive Kommunikation sind für eine erfolgreiche Umsetzung wichtig.
 Massnahmen
 Alle Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Mitarbeitende werden über die Schutzmassnahmen durch
 die Schulleitung informiert.
 Verhaltensregeln und Massnahmen werden in geeigneter Form kommuniziert.
 Die Hygieneregeln werden zu Beginn des Schuljahres und danach periodisch in Erinnerung gerufen.
 Die Schülerinnen und Schüler werden angemessen auf die Massnahmen aufmerksam gemacht und in
 der Umsetzung begleitet.
 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig informiert.
 Alle Mitarbeitenden haben Kenntnis des vorliegenden Konzepts und befolgen die Schutzmass-
 nahmen.
 Externe Nutzer der Schulanlage bestätigen, das Schutzkonzept zur Kenntnis genommen zu haben
 und zu befolgen. Bei jeder Anpassung des Schutzkonzeptes werden sie aktiv durch die Schule
 informiert.
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