Slowakischer Verfassungsgerichtshof erklärt Hausdurchsuchung gegen Meinl Bank in Bratislava für illegal und verfassungswidrig

Die Seite wird erstellt Sandra Volk
 
WEITER LESEN
PRESSEINFORMATION

16. Dezember 2010

Slowakischer Verfassungsgerichtshof erklärt Hausdurchsuchung gegen Meinl
Bank in Bratislava für illegal und verfassungswidrig

   Durch Hausdurchsuchung am 18. Februar 2009 wurden in Bratislava fundamental geschützte
    Grundrechte der Meinl Bank missachtet
   Hausdurchsuchung fand auf Initiative und im Beisein der zuständigen Wiener
    Staatsanwaltschaft, sowie Mitarbeitern des befangenen Sachverständigen Thomas Havranek
    statt
   Bank Vorstand Peter Weinzierl: „Weiterer Beweis für rechtswidriges Vorgehen des
    zuständigen Staatsanwalts Markus Fussenegger – Konsequenzen gefordert“

Am 18. Februar 2009 führten slowakische Behörden – zeitgleich mit der Hausdurchsuchung bei der
Meinl Bank in Wien - im Zusammenhang mit MEL eine Hausdurchsuchung in Bratislava durch; auf
Initiative und im Beisein der Wiener Staatsanwaltschaft, sowie in Anwesenheit von Gehilfen des
mittlerweile wegen Befangenheit abberufenen Gutachters, Thomas Havranek. Es wurden
Unterlagen der Meinl Bank sichergestellt und trotz Rechtswidrigkeit auf Druck der
Staatsanwaltschaft Wien nach Österreich verbracht. Diese Aktion wurde nun in einer Sitzung des
dritten Senates des slowakischen Verfassungsgerichtshof am 7.12. 2010 als unrechtmäßig und als
klarer Bruch verfassungsmäßig verankerter Grundrechte verurteilt. Laut Urteil des slowakischen
Verfassungsgerichtshofes ist die slowakische Staatsanwaltschaft angehalten, den rechtmäßigen
Zustand wiederherzustellen. Dies bedeutet nach Rechtsansicht der Meinl Bank, dass sichergestellte
Unterlagen umgehend zurückerstattet, und in jeder Form aus den Akten entfernt werden müssen.

Verfassungsbruch in der Slowakei auf Initiative und im Beisein von Vertretern der Wiener
Staatsanwaltschaft
Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: „Die Vorgangsweise des verantwortlichen Staatsanwalts
gegen Julius Meinl und die Meinl Bank geriet von Anfang an in den dringenden Verdacht des
Amtsmissbrauches und ist durch die Verletzung von verfassungsmäßig geschützten Grundrechten
gekennzeichnet.“ Der Vorstand bezog sich hier insbesondere auf die unrechtmäßige Verhaftung
von Julius Meinl, eine unangemessen hohe Rekordkaution, selektives Verwenden von Unterlagen
und öffentliche Vorverurteilungen. Der hier deutlich werdende Bruch wesentlicher rechtstaatlicher
Prinzipien wie Unschuldsvermutung, Objektivitätsgebot, Recht auf rasches Verfahren, sowie des
Rechts auf Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahmen, widerspreche der österreichischen
Strafprozessordnung und den in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten
Grundrechten, so Weinzierl.„Das Erkenntnis des slowakischen Verfassungsgerichtshofes“, so
PRESSEINFORMATION

Weinzierl weiter, „macht in einer neuen Qualität schwarz auf weiß die ungesetzlichen Aktionen
des zuständigen Staatsanwalts Markus Fussenegger deutlich: Ein österreichischer Staatsanwalt und
zivile Mitarbeiter eines befangenen und fachlich nicht qualifizierten und daher vom Gericht
abberufenen Wiener Sachverständigen sind federführend bei einem Verfassungsbruch im EU-
Mitgliedsstaat Slowakei.“ Immerhin, so Weinzierl, hätte das slowakische Höchstgericht den Fehler
nach eineinhalb Jahren korrigiert, während in Österreich noch keine Konsequenzen aus der
fragwürdigen Vorgangsweise gezogen werden. Auch eine entsprechende parlamentarische Anfrage
im Mai 2009 zeitigte keine Folgen.

Konsequenzen gefordert
Weinzierl forderte die Justiz auf, umgehend Konsequenzen aus diesen „skandalösen“ Vorgängen zu
ziehen. Als erster Schritt seien die sichergestellten Unterlagen sofort zurückzuerstatten und aus dem
Akt zu entfernen. Peter Weinzierl: „Die Tragweite des Urteils des slowakischen Verfassungsgerichts
geht weit darüber hinaus: Ein österreichischer Staatsanwalt hantiert mit illegal beschafften
Unterlagen und verwendet diese selektiv. Hier wird eine grundsätzliche Voreingenommenheit des
zuständigen Staatsanwalts deutlich.“ Das haltlose Vorgehen des Staatsanwaltes Fussenegger hätte
bereits zu enormen Kosten für die Steuerzahler und ökonomischen Schäden für die Meinl Bank und
ihre Mitarbeiter geführt. Weinzierl erinnerte daran, dass das Institut dennoch auf gesunden
ökonomischen Beinen stehe und im Unterschied zu vielen anderen Banken keinerlei staatliche
Unterstützung benötigte.

Hintergrundinformationen:
Verfahren gegen Meinl durch Rechtstaatsverletzungen gekennzeichnet

1. Apr. 2009   Verhängung U-Haft gegen Julius Meinl.
               Dies ist klar gesetzwidrig, denn die Verhaftung beruht auf:
                einem Vorgutachten eines befangenen, fachlich nicht qualifizierten Sachverständigen –
                   zudem enthält das Gutachten mehr als 80 gravierende Fehler auf nur 25 Seiten
                einem Polizeibericht – der auf falschen Annahmen und Behauptungen beruht.

3. Apr. 2009   Julius Meinl wird gegen Zahlung einer von der Staatsanwaltschaft geforderten Kaution in Höhe von
               EUR 100 Mio auf freien Fuß entlassen.
               Die Höhe der Kaution widerspricht dem Gebot der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit

April 2009     Staatsanwaltschaft Wien beantragt Plombierung diverser Liegenschaften von Julius Meinl.
               Der Antrag wird vom unabhängigen Gericht im Mai 2009 abgewiesen. Dennoch legt die StA
               Einspruch ein, der im März 2010 vom Oberlandesgericht Wien endgültig abgewiesen wird.

Mai 2009       Julius Meinl erhält erstmals Einblick in das mit 27. März 2009 datierte Vorgutachten sowie einige
PRESSEINFORMATION

              Wochen später in den mit März 2009 datierten Polizeibericht.
              Dies ist klar gesetzwidrig. Laut Gesetz hat jeder Beschuldigte Anrecht auf umgehenden Einblick in
              die Akten, um sich verteidigen zu können.

Juni 2009     Verfassungsjurist Univ. Prof. Heinz Mayer kommt in einem Gutachten zu dem Schluss, dass die
              Verhaftung von Julius Meinl im April 2009 rechtswidrig ist:
              „Betrachtet man die Vorliegende Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.03.2009 vor dem
              Hintergrund der herrschenden Lehre und Rechtssprechung, so kann kein Zweifel daran bestehen,
              dass sie rechtswidrig ist. Die Umstände, die die Staatsanwaltschaft Wien als Grund für die
              Fluchtgefahr anführt, sind entweder falsch, weil nicht vorhanden, oder nicht geeignet, eine
              konkrete Fluchtgefahr zu begründen.“
              Von Seiten des zuständigen Staatsanwaltes gibt es keine Reaktion.

Juli 2009     Der Sachverständige wird vom unabhängigen Gericht wegen Befangenheit abberufen.
              Dennoch legt dieser Rechnung von über EUR 700.000.
              Dennoch legt der zuständige Staatsanwalt am 13. Juli 2009 Beschwerde gegen Abberufung ein.

Sommer 2009   Antrag an Staatsanwalt auf Stellungnahme zu fehlerhaftem Polizeibericht wird eingebracht.
              Von Seiten des zuständigen Staatsanwaltes gibt es keine Reaktion.

Sept. 2009    Oberlandesgericht Wien bestätigt Abberufung des Gutachters Thomas Havranek wegen
              Befangenheit.
              Havraneks Gutachten als eine wesentliche Stütze der Verhaftung sollte spätestens hier Wirkung
              verlieren. Trotz dieser Bestätigung der Rechtswidrigkeit der Verhaftung gibt es seitens des
              zuständigen Staatsanwaltes weiterhin keine Reaktion

Sept. 2009    Antrag an Staatsanwalt auf Aufhebung der U-Haft von Julius Meinl wird eingebracht: Die 2 Stützen
              der Verhaftung - a. Polizeibericht = fehlerhaft und b. Gutachten = fehlerhaft und nicht mehr
              relevant - sind weggefallen
              Keine Reaktion der Staatsanwaltschaft

Okt. 2009     Die Finanzprokuratur - der „Rechtsanwalt der Republik“ - bestätigt, dass der Rückerwerb von MEL-
              Zertifikaten im Jahr 2007 nicht offenzulegen war.
              In einem Schriftsatz der Finanzprokuratur heißt es, dass „MEL gemäß Paragraf 82 Absatz 9
              Börsegesetz in der damals geltenden Fassung den Rückerwerb der Zertifikate nicht offen zu legen“
              hatte.
              Damit bestätigt die Republik Österreich offiziell die von Anfang an vertretene Rechtsmeinung von
              MEL und Meinl Bank.

Nov. 2009     Wiener Börse stellt in Schriftsatz unmissverständlich fest dass Inhaber der ADC’s (Zertifikate) nicht
              schlechter gestellt waren als Aktionäre
PRESSEINFORMATION

Dez. 2009    Die österr. Übernahmekommission stellt nach 2-jähriger Untersuchung fest, dass MEL nicht dem
             österreichischen Übernahmegesetz unterliegt. Daraus ergibt sich unmissverständlich dass der Sitz
             der MEL Jersey und nicht Wien war und somit MEL nicht von der Meinl Bank oder Julius Meinl,
             sondern von dem MEL-Board kontrolliert wurde.

Dez 2009     Seit 5. Dezember 2009 sind nunmehr sämtliche von der Finanzmarktaufsicht (FMA) im
             Zusammenhang mit MEL gegen die Meinl Bank erlassenen Strafbescheide aufgehoben. Der
             Unabhängige Verwaltungssenat (UVS)–Wien hatte diese geprüft, gestern wurde der Bank die
             entsprechende Benachrichtigung übermittelt. Insgesamt wurden zwischen Oktober 2007 und
             Februar 2009 drei derartige Bescheide erlassen, die Organen der Bank irreführende Werbung bzw.
             Marktmanipulation unterstellten.

Dez. 2009    Unabhängiges Gericht urgiert bei Polizei eine Kopie der Stellungnahme zum Polizeibericht
             Erst daraufhin erteilt der Staatsanwalt am 16. Dezember 2009 der Polizei überhaupt den Auftrag
             eine Stellungnahme zum fehlerhaften Polizeibericht abzugeben.

Jan. 2010    Stellungnahme der Polizei zum fehlerhaften Polizeibericht, der zur U-Haft führte liegt vor.
             Ergebnis: Polizei bezog ihre Informationen, die als Bericht zu der Verhaftung führten, aus
             fehlerhaften Medienberichten. – Nach wie vor keine Reaktion des Staatsanwaltes.

Febr. 2010   StA Wien ernennt Fritz Kleiner und Andreas Freudenmann zu neuen Sachverständigen.
             Die Sachverständigen werden von vorneherein von der Kosten-Meldepflicht befreit.
             Die Ernennung wird medial bekannt gegeben bevor die Beteiligten über die Ernennung informiert
             werden. Der Auftrag widerspricht überdies so die Ansicht der Bank, durchwegs dem gesetzlich
             verankerten Objektivitätsgebot.

Febr. 2010   Nachdem wesentliche Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen sind – u.a. die
             Vernehmungsprotokolle von Rupert-Heinrich Staller, dessen Aussage wesentlich für die Verhaftung
             Julius Meinls war, legt dieser Einspruch wegen Rechtsverletzung wegen der Verweigerung der
             Akten ein.
             Das unabhängige Gericht gibt diesem Einspruch wegen Rechtsverletzung am 25. Februar 2010
             vollinhaltlich Recht und bestätigt, dass die Verweigerung der Aktieneinsicht eine
             Rechtsverletzung darstellt.
             So heißt es in der Begründung des Gerichts dass „die Akteneinsicht während des Ermittlungs- und
             Hauptverfahrens und damit die Kenntnis des Akteninhaltes bilden das Fundament umfassender
             Verteidigung und gehören zum Grundsatz eines fairen Verfahrens, wobei dem Beschuldigten
             gemäß §51 Abs 1 StPO ausdrücklich ein subjektives Recht eingeräumt ist, in den Vermittlungsakt
             Einsicht zu nehmen.“

Juni 2010    Korrektur der Staatsanwaltschaft durch unabhängiges Gericht
             Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Reaktion auf den Antrag auf Aufhebung der
PRESSEINFORMATION

                 U-Haft und Rückerstattung der Kaution: Betrugsvorwürfen wird die Grundlage entzogen. Vorwürfe
                 der Untreue werden in wesentlichen Teilen relativiert. Julius Meinl erhält seine Pässe zurück. Da
                 noch weitere Erhebungen anstehen wird Kaution noch nicht rückerstattet. Entscheidung bezüglich
                 Kaution geht in die nächste Instanz.

Meinl Bank AG:
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich Corporate Finance, Fondsmanagement sowie
private und institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt die
Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit derzeit 19 eigenen Fonds. Die Meinl Bank steht
eigenständig auf einem starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind mit 16% doppelt
so hoch wie die gesetzlich vorgeschriebene Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die Zukunft gut
positioniert.

Rückfragehinweis:
Meinl Bank AG
Pressestelle

Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 – 203
e-mail.: huemer@meinlbank.com
Sie können auch lesen