STAND: 72. ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG 2019 - öamtc
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
STATUTEN STATUTEN Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club GEMÄSS DER 72. ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG VOM 5. JUNI 2019 2 3
STATUTEN INHALTSVERZEICHNIS §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 6 § 16 Austrian Motorsport Federation (AMF) 31 §2 Grundsätze und Zweck 6 § 17 Organe der direkten Einzelmitglieder (ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Burgenland) 33 §3 Funktionen 7 § 18 Ausschüsse 38 §4 Ideelle und materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 8 § 19 Internes Kontrollsystem 39 §5 Vereinsjahr 10 § 20 Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin 39 §6 Arten der Mitgliedschaft des ÖAMTC 10 § 21 Vereinsprüfer oder Vereinsprüferinnen 40 §7 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 11 § 22 Wahlausschuss des ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Burgenland 41 §8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 § 23 Interessenkonflikte 41 §9 Landesvereine 13 § 24 Schiedsgericht 42 § 10 Zweigvereine 16 § 25 Anerkennung der Statuten und der Beschlüsse; § 11 Organe des ÖAMTC 18 Gerichtsstand, Fristberechnung 43 § 12 Generalversammlung 18 § 26 Allfällige Umbildung des ÖAMTC in einen ausschließlichen Vereinsverband 43 § 13 Verbandspräsidium 24 § 27 Auflösung 45 § 14 Verbandsdirektorium 28 § 28 Weitere Beteiligung der Landesvereine an den internationalen Berechtigungen 46 § 15 Vertretung des Vereins 31 4 5
STATUTEN SATZUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN im Zusammenhang mit den sonstigen Club (SAMTC), Steiermärkischer Auto- Vereinszielen; mobil- und Motorsportklub (STAMK) AUTOMOBIL-, MOTORRAD- UND TOURING CLUBS (ÖAMTC) und der VATC Vorarlberger Auto- d) Förderung der Interessen der Touring-Club, ÖAMTC Vorarlberg sind Mitglieder in deren Eigenschaft als in diesem Sinne Landesorganisationen Konsumenten und Konsumentinnen des ÖAMTC. Pro Bundesland besteht im Zusammenhang mit den sonstigen nicht mehr als eine Landesorganisation. Vereinszielen; Die Landesvereine sind auf ihren § 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Gebieten unbeschadet der Zuständigkeit Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinn e) Förderung der Jugend in Freizeit, des ÖAMTC Träger der sich aus den Der Name des Vereins ist der §§ 34 ff BAO selbst oder durch Sport, Erholung und Bildung im statutarischen Vereinszwecken erge- „Österreichischer Automobil-, Motorrad- Körperschaften mit eigener Rechts- Zusammenhang mit den sonstigen benden Aufgaben. und Touring Club (ÖAMTC)“. Er hat persönlichkeit durchführen, wie er sich Vereinszielen; seinen Sitz in Wien. auch zur Erreichung seiner Zwecke (3) Der ÖAMTC ist als Mitglied Er ist in der Republik Österreich und in Erfüllungsgehilfen bedienen kann. f) Förderung des Rettungswesens und der Fédération Internationale de allen Ländern der Welt, soweit dies zur von Hilfeleistungen in Notfällen. l‘Automobile (F.I.A.), der Alliance Verfolgung der Vereinszwecke erforder- (2) Zweck des Vereins ist Internationale de Tourisme (A.I.T.) lich ist, tätig. und der Fédération Internationale a) Förderung der Mobilität unter § 3 FUNKTIONEN Motocycliste (F.I.M.) die für Österreich besondere Bedachtnahme auf international anerkannte nationale § 2 GRUNDSÄTZE UND ZWECK - soziale Verträglichkeit (1) Der ÖAMTC nimmt einerseits in Vereinigung für Tourismus und - Schonung der Ressourcen Wien, Niederösterreich und Burgenland Motorsport. Er regelt und überwacht (1) Grundsätze des Vereins sind: - Ausgleich von gegensätzlichen Inter- die Funktion eines Landesvereines demgemäß auch alle Veranstaltungen essen zwischen individueller Mobilität und somit die unmittelbare Mitglie- auf dem Gebiet des Automobil- und a) Der ÖAMTC ist Ansprechpartner und Umweltschutz derbetreuung als ÖAMTC Wien, Motorradsports in Österreich, die und Förderer der Interessen seiner - Weiterentwicklung des wechselseitigen Niederösterreich, Burgenland (ÖAMTC der „Austrian Motorsport Federation Mitglieder in allen Fragen rund um die Verständnisses der Verkehrsteilnehmer WNB) wahr und ist andererseits (AMF)“ (§ 16) unterstellt sind. Mobilität. und Verkehrsteilnehmerinnen österreichweiter Verband seiner Landes- füreinander; organisationen. In seiner Eigenschaft (4) Es ist Aufgabe des Verbandes, inter- b) Der ÖAMTC ist wirtschaftlich und als ÖAMTC Wien, Niederösterreich, national und gegenüber Institutionen parteipolitisch unabhängig und bekennt b) Förderung des Reisens unter Burgenland fungiert er auch als Haupt- des Bundes sowie in länderüber- sich bei der Verwirklichung seiner möglichst effizienter Nutzung der verein gegenüber seinen Zweigvereinen. greifenden Fragen aufzutreten, die statutarischen Zwecke zu den Prinzipien vorhandenen Verkehrsressourcen Leistungen aus der Mitgliedschaft verantwortungsvoller Vereinsführung und unter Bedachtnahme auf einen (2) Der ÖAMTC verfolgt seine Zwecke österreichweit zu harmonisieren, fest- und gesellschaftlicher Verantwortung. umweltbewussten Tourismus sowie gemeinsam mit seinen Landesvereinen zulegen und weiterzuentwickeln sowie den geordneten Ablauf des Reisever- (Landesorganisationen): Automobil- die gleichförmige Leistungserbringung c) Der ÖAMTC verfolgt gemeinnützige kehrs und den Schutz der Reisenden, und Touringclub Tirol (ATT), durch alle Vereine sicherzustellen, Zwecke und ist nicht auf Gewinn insbesondere auch von Mitgliedern Kärntner Automobil- und Touring die bundesweiten Marketing- und gerichtet. Allfällige Einnahmen aus ausländischer Automobilclubs im Inland Club (K ATC oder ÖAMTC Kärnten), Werbeaktivitäten zu organisieren, die seiner Tätigkeit dürfen nur seinen und von Mitgliedern des ÖAMTC auch Oberösterreichischer Automobil- und Schutzbriefleistungen zu organisieren gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit im Ausland; Touring-Club (OÖAMTC oder und abzuwickeln, sowie für die über- die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ÖAMTC Oberösterreich), Salzburger regionale Medienarbeit und öffentliche ohnedies ausgelagert werden. Er kann c) Förderung der Verkehrssicherheit Automobil-, Motorrad- und Touring Kommunikation zu sorgen. 6 7
STATUTEN Dabei hat der Verband auf die Mitglie- insbesondere einer Haftpflicht- und Dienstleistungsangebot Dritter soweit geleisteter Mehrwertsteuer an derinteressen ebenso wie auf regionale Unfallversicherung; diese vom Vereinszweck umfasste Ausländer und Ausländerinnen („Tax- Gegebenheiten und die wirtschaftliche Themen berühren; Herausgabe und free-Aktionen“) und Einhebung von Leistungsfähigkeit der ihm angehö- f) Einrichtung und Betrieb eines Betrieb von Medien aller Art zum Straßenbenützungsgebühren auf fremde renden Vereine Bedacht zu nehmen. Flugrettungsdienstes und die Mitar- Zweck der Information der Mitglieder Rechnung und Ausgabe von Nach- beit in und Beteiligung an solchen und der an den Vereinszwecken interes- weisen über deren Entrichtung (z.B. Für Aufgaben, die nicht dem Verband Einrichtungen; sierten Öffentlichkeit; Mautvignetten); zugeordnet sind, sind die Landesvereine und der ÖAMTC Wien, Niederöster- g) kostenlose Beratung und Inter- l) Einrichtung und Betrieb einer Insti- q) Tätigkeiten auf dem Gebiet der reich, Burgenland zuständig. vention für seine Mitglieder in allen tution zur Regelung und Überwachung Kfz-Schadenbegutachtung; Rechtsfragen, die mit Verkehr und aller Veranstaltungen auf dem Gebiet Touristik zusammenhängen sowie die des Motorsports in Österreich; wobei sämtliche der in lit n) - q) § 4 IDEELLE UND MATERIELLE MITTEL ZUR Verfolgung grundlegender Rechtsfälle; erwähnten Tätigkeiten durch ausge- ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS m) Verleihung von Vereinsauszeich- lagerte Unternehmen durchzuführen h) Schaffung und Betrieb von nungen für besondere Verdienste um sind, sofern diese Tätigkeiten sich nicht (1) Zur Verwirklichung seines Einrichtungen, die dem Kraftfahr- und die Ziele des Vereins; als unentbehrlich für die Erreichung des Vereinszwecks - unmittelbar oder über Touringwesen dienen, wie Prüfdienste, Vereinszwecks erweisen; Personengesellschaften, Körperschaften Pannenhilfs- und Abschleppdienste n) Verkauf von Clubartikeln (Kfz- sowie Privatstiftungen - stehen dem einschließlich des Zurverfügungstellens Zubehör und Waren aller Art) sowie r) Zur Erreichung des Vereinszwecks Verein folgende ideelle Mittel zur von Ersatzfahrzeugen; der Verlag und Vertrieb von Vereins- kann sich der ÖAMTC an Kapital- Verfügung: zeitschriften, von Straßenkarten, gesellschaften und - im Rahmen i) Schaffung von Einrichtungen zur Handbüchern, Reiserouten, Reise- der Bestimmungen der steuerlichen a) Zusammenarbeit mit nationalen und Aus- und Fortbildung von Verkehrsteil- führern und sonstigen Druckwerken; Gemeinnützigkeit - an Personengesell- internationalen Körperschaften und nehmern und Verkehrsteilnehmerinnen; schaften beteiligen. Behörden sowie Interessenvertretungen o) Betrieb von Reisebüros, Ausgabe und Nichtregierungsorganisationen; j) Errichtung und Betrieb eines von Reiseschecks, Verkauf von Fahr- s) Erbringung von Lieferungen oder Auskunftsdienstes für alle Reisean- karten der Verkehrsunternehmen, die sonstigen Leistungen gegen Kosten- b) Durchführung von Veranstaltungen gelegenheiten, auch für ausländische Errichtung und der Betrieb von Erfri- ersatz iSd § 40a BAO gegenüber im Rahmen des Vereinszwecks; Reisende, die Errichtung und der schungsstätten, Raststätten, Motels und Körperschaften, deren Tätigkeit zumin- Betrieb von Grenzdienststellen Beherbergungsbetrieben, Ausschank dest einen Zweck wie der ÖAMTC c) Mitarbeit in Fragen der Verkehrspla- (einschließlich des Erwerbs der hiezu von Getränken und Verabreichung von fördert (Zwecküberschneidung). nung, der Verkehrssicherheit und der erforderlichen Liegenschaften) im Speisen; Betrieb von Campingplätzen; Verkehrserziehung; Einvernehmen mit den örtlich zustän- Verkauf von Tabakwaren; Geldwechsel t) Überdies darf sich der ÖAMTC digen Landesvereinen; sowie die Ausgabe von Betriebsmitteln anderer Kapitalgesellschaften, Perso- d) Ausgabe von zwischenstaatlichen für Fahrzeuge sowie der Betrieb von nengesellschaften oder Privatstiftungen Zoll- und Verkehrsurkunden für k) Schaffung der technisch- Ladestationen insbesondere soweit für die Durchführung seiner Aufgaben Kraftfahrzeuge, Fahrräder und organisatorischen Voraussetzungen diese Tätigkeiten im unmittelbaren bedienen, wenn durch entsprechende Wasserfahrzeuge; für die umfassende Information seiner Zusammenhang mit Einrichtungen des vertragliche Vereinbarungen sicher- Mitglieder über alle den Vereins- Vereines stehen; gestellt ist, dass deren Wirken wie das e) Schaffung eines „ÖAMTC- zweck berührende Entwicklungen, eigene Wirken des ÖAMTC angesehen Schutzbriefes“, Betrieb eines Aktivitäten, Produkte und Dienstlei- p) Tätigkeiten auf dem Gebiete des werden kann und die Gemeinnützigkeit Auslandshilfsdienstes und Abschluss stungen sowie für den Zugang seiner Versicherungswesens, insbesondere als nach den Bestimmungen des Steuer- von kollektiven Versicherungen, Mitglieder zum Informations- und Versicherungsagent; Rückvergütung rechts daraus nicht gefährdet ist. 8 9
STATUTEN u) Wenn es der Verwirklichung seiner h) Kostenersätze aus der Erbringung (3) Die direkten Einzelmitglieder sowie Nach einem Übergang auf das Ziele, auch in Teilbereichen, dienlich ist, von Lieferungen oder sonstigen die mittelbaren Mitglieder werden in „gleitende Mitgliedschaftsjahr“ wird so kann der ÖAMTC Kooperationen Leistungen iSd § 40a Z 2 BAO. ordentliche Mitglieder und in Ehren- sinngemäß der Austritt mit Ende der mit Unternehmen oder Organisationen mitglieder sowie in die entsprechende jeweiligen Beitragsperiode, bei einer eingehen, sofern die dabei vom (3) Die dem ÖAMTC aus seiner inter- Mitgliedschaftskategorie eingeteilt. Abmeldung bis längstens 2 Monate ÖAMTC eingesetzten Mittel dem nationalen Verankerung zukommenden vorher rechtswirksam. Vereinszweck dienen und das Ergebnis Einnahmen fließen grundsätzlich ihm (4) Die Ehrenmitgliedschaft wird dieser Kooperation dem ÖAMTC im zu. Seine Landesorganisationen sind an vom Verbandspräsidium an natürliche (3) Die Streichung kann erfolgen: Sinn seines Vereinszwecks bzw. zum diesen zu beteiligen. Über die Höhe der Personen für besondere Verdienste um Nutzen seiner Mitglieder zur Ver- Beteiligung der Landesorganisationen den Verein oder die Förderung der a) wegen Nichteinhaltung der finanzi- fügung steht. entscheidet das Verbandsdirektorium Mobilität verliehen. Ehrenmitglieder ellen Verpflichtungen gegenüber dem des ÖAMTC (§ 14). haben keine Mitgliedsbeiträge Verein trotz zweimaliger schriftlicher (2) Die dem Verein zur Erreichung (§ 8 Abs. 3) zu entrichten. Mahnung; seiner Zwecke zur Verfügung stehenden (4) Vom Erlös der Reisedokumente b) wegen grober Verletzung der materiellen Mittel bestehen aus: gebührt den Landesorganisationen der Statuten, sonstiger Vereinsvorschriften, vom Verbandsdirektorium gemäß Abs. § 7 BEGINN UND BEENDIGUNG DER der Vereinsinteressen, der Clubdisziplin, a) Mitgliedsbeiträgen; 3 zu bestimmende Anteil. Den sich über MITGLIEDSCHAFT der guten Sitten, wegen Gefährdung diesen Anteil ergebenden Erlös führen des Vereinsansehens oder wegen b) Entgelten für besondere Leistungen sie an den ÖAMTC ab. (1) Als ordentliche Mitglieder können Nichtunterwerfung unter die Schieds- des ÖAMTC, auf die die Vereins- natürliche sowie juristische Personen gerichtsbarkeit (§ 24). mitglieder nicht schon aufgrund und ähnliche Personengemeinschaften ihrer Mitgliedschaft unentgeltlichen § 5 VEREINSJAHR aufgenommen werden. Der Beitritt (4) Die Streichung von direkten Anspruch haben; kann schriftlich, mündlich (auch telefo- Einzelmitgliedern nach Abs. 3 lit. a) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. nisch) oder digital erfolgen; das Nähere und lit. b) wird vom Landesdirektor c) Erträgen aus nationalen und interna- regelt das Verbandsdirektorium. oder der Landesdirektorin des tionalen Veranstaltungen; ÖAMTC Wien, Niederösterreich, § 6 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT DES (2) Die Mitgliedschaft der direkten Burgenland beschlossen. Von einer d) Erträgen aus Einrichtungen, Unter- ÖAMTC Einzelmitglieder endet: Streichung ist das Mitglied nachweislich nehmungen und Kapitalanlagen des unter Bekanntgabe der Gründe zu Vereines; (1) Direkte Mitglieder sind a) durch Ableben, bei juristischen verständigen. Gegen diese Streichung a) die Landesvereine (§ 3 Abs. 2 Personen durch Verlust der ist innerhalb von zwei Wochen nach e) Spenden, Zuwendungen aus letztwil- und § 9) und Rechtspersönlichkeit; Verständigung die schriftlich beim ligen Verfügungen, Schenkungen und b) jene direkten Einzelmitglieder des b) durch Austritt; Generalsekretariat einzubringende sonstigen Zuwendungen; ÖAMTC, die dem Verein ohne Rück- c) durch Streichung. Berufung an das Landesdirektorium sicht auf ihren Wohnsitz unmittelbar des ÖAMTC Wien, Niederösterreich, f) Einnahmen aus Werbung, wobei die und nicht im Wege eines Landes- oder Der Austritt eines Mitglieds wird mit Burgenland zulässig, das vereinsintern Unabhängigkeit des Vereins und die Zweigvereines angehören. Ende des Jahres rechtswirksam, wenn endgültig entscheidet. Verfolgung seiner statutarischen Ziele die Abmeldung schriftlich (E-Mail gilt und die Gemeinnützigkeit nicht beein- (2) Mittelbare Mitglieder sind als schriftlich) bis längstens (5) Mit der Streichung ruhen sämtliche trächtigt werden dürfen. a) Landesvereinsmitglieder, die einem 31. Oktober des gleichen Jahres beim Mitgliedschaftsrechte und allfällige Landesverein direkt angehören. Verein (hinsichtlich der direkten Einzel- Vereinsfunktionen, mit Eintritt der g) Subventionen und Förderungen; b) Zweigvereinsmitglieder, die einem mitglieder beim Generalsekretariat des Rechtswirksamkeit der Streichung Zweigverein direkt angehören. ÖAMTC) erfolgt. oder des Austritts erlöschen sämtliche 10 11
STATUTEN Mitgliederrechte und allfällige Vereins- ÖAMTC und seine Begünstigungen für alle Neubeitretenden der Jahresbei- § 9 LANDESVEREINE funktionen; Ansprüche des Vereins statutengemäß in Anspruch zu nehmen trag für 12 Monate ab Aufnahmemonat bleiben jedoch aufrecht. und ihre statutengemäße Rechte („Beitragsperiode“) erhoben wird. Für (1) Die Landesvereine sind ungeachtet auszuüben. bereits bestehende Mitgliedschaften gilt ihrer Eigenständigkeit Landesor- (6) Die Streichung von Landesvereins- dann der Jänner als fiktiver Aufnah- ganisationen des ÖAMTC. In den oder Zweigvereinsmitgliedern erfolgt Über Art und Umfang der Einrich- memonat, solange vom Mitglied kein Bundesländern Wien, Niederösterreich durch das zuständige Organ des tungen und Begünstigungen des anderer Beginn für die Beitragsperiode und Burgenland hat der ÖAMTC Landesvereines oder Zweigvereines; sie ÖAMTC entscheidet das Verbands- ausdrücklich erklärt oder einem solchen gleichzeitig auch die Funktion des wird, falls der ÖAMTC keine ander- direktorium - allenfalls unterteilt nach durch Verschweigen zugestimmt wird. Landesvereins. weitige Regelung trifft, von selbst auch Mitgliedschaftskategorien. Der Jahresbeitrag ist weiterhin jeweils diesem gegenüber wirksam. Ansonsten im Voraus zu entrichten und jeweils Die Landesvereine haben eigene Rechts- gilt hinsichtlich der mittelbaren (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das am Ersten des ersten Monats der neuen persönlichkeit. Ihre Statuten dürfen Mitgliedschaft zum ÖAMTC Abs. 5 Ansehen des Vereins zu wahren, die Beitragsperiode fällig; zur Einzahlung mit den Statuten des ÖAMTC nicht sinngemäß. Statuten, die Vereinsvorschriften, die wird eine Nachfrist bis zum Ersten des im Widerspruch stehen. Die Statuten Vereinsinteressen, die Clubdisziplin, jeweiligen Folgemonats eingeräumt, der Landesvereine haben die sich auf (7) Die Mitgliedschaft von Landesver- die guten Sitten sowie die Beschlüsse nach deren Ablauf sämtliche Ansprüche die Landesvereine beziehenden Bestim- eins- oder Zweigvereinsmitgliedern zum der Vereinsorgane zu befolgen und ihre des Mitglieds dem ÖAMTC gegenüber mungen der Statuten des ÖAMTC ÖAMTC erlischt nicht durch Auflösung Zahlungsverpflichtungen dem Verein ruhen. sinngemäß als ihren Bestandteil eines Landes- oder Zweigvereines. In gegenüber pünktlich zu erfüllen. Die Kosten der Einhebung ausständiger aufzunehmen. diesem Falle werden die Landesvereins- Beiträge hat das Mitglied zu ersetzen. oder Zweigvereinsmitglieder zu direkten (3) Die direkten Einzelmitglieder und Neue Statuten und Statutenänderungen Einzelmitgliedern. die mittelbaren Mitglieder haben den (6) Für welche besonderen Einricht- sind dem Verbandsdirektorium des Bei Ausschluss eines Landesvereins- Mitgliedsbeitrag zu entrichten. ungen des ÖAMTC von den ÖAMTC (§ 14) vor Beschlussfassung oder Zweigvereins erlischt die mittelbare Mitgliedern Entgelt (§ 4 Abs. 2 b) im Entwurf zur Kenntnis zu bringen. Mitgliedschaft der Landesvereins- und (4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge einzuheben ist und dessen Höhe Bei einem Widerspruch zwischen den Zweigvereinsmitglieder zum ÖAMTC. wird für die direkten Einzelmitglieder bestimmt das Verbandsdirektorium. Statuten eines Landesvereines mit denen und für die mittelbaren Mitglieder des ÖAMTC gelten die Statuten des (8) Bei Partner- (Familien-) Mitgliedern durch die Generalversammlung (§ 12) (7) Für Verbindlichkeiten des Vereines ÖAMTC. erlischt die Begünstigung des festgesetzt. haftet der Verein mit seinem Vermögen. ermäßigten Mitgliedsbeitrags durch Mitglieder, auch Organmitglieder, Die Landesvereine haben ihr eigenes Ausscheiden des ordentlichen Mitglieds (5) Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu haften persönlich nur dann, wenn sich Vermögen und haften für Verbindlich- für das folgende Jahr. entrichten und am 1. Jänner eines jeden dies aus gesetzlichen Vorschriften oder keiten des ÖAMTC nur im Rahmen der Jahres fällig. Einem säumigen Mitglied auf Grund persönlicher rechtsgeschäft- von ihnen übernommenen Verpflich- wird eine Nachfrist bis 31. Jänner licher Verpflichtung ergibt. tungen. Ebenso haftet der ÖAMTC § 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER desselben Jahres eingeräumt, nach für ihre Verbindlichkeiten nur im MITGLIEDER deren Ablauf sämtliche Ansprüche des (8) Mitglieder haben auf die Rück- Rahmen der von ihm übernommenen Mitglieds dem ÖAMTC gegenüber erstattung von Beiträgen oder auf Teile Verpflichtungen. Die Landesvereine (1) Alle direkten Einzelmitglieder ruhen. des Vermögens des Vereins keinen haben die Aufgabe, die Mitglieder im sowie mittelbaren Mitglieder, die ihren Anspruch. betreffenden Bundesland zu betreuen Verpflichtungen dem ÖAMTC gegen- Zum Zweck des Übergangs auf ein und zu vertreten. Die Landesvereine über nachgekommen sind, sind unter „gleitendes Mitgliedschaftsjahr“ ist das führen neben ihrem Namen den Beisatz Nachweis der aufrechten Mitgliedschaft Verbandspräsidium ermächtigt, einen „Landesorganisation des ÖAMTC“. berechtigt, die Einrichtungen des Zeitpunkt festzusetzen, ab dem dann 12 13
STATUTEN (2) Für den Fall, dass in einem Bundes- Werbetätigkeit entfalten. Anhörung des Landesvereines möglich. (5) Der Abschluss von Vereinbarungen land keine Landesorganisation besteht, Die Landesvereine dürfen nur in Hinsichtlich der (gegebenenfalls ausge- der Landesvereine mit Dritten oder steht dem Verbandspräsidium das Recht ihren Vereinsgebieten, und zwar im lagerten) Grenzstationen, Reisebüros untereinander ist, insoweit dadurch zu, die Neubildung (Aufnahme) eines Rahmen der einheitlichen Aufgaben des und Fahrtechnikzentren des ÖAMTC Interessen des ÖAMTC oder anderer Landesvereines zu veranlassen. Dem ÖAMTC, werben. als ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Landesvereine (oder Zweigvereine), Landesverein steht das Recht zu, im Direkte Einzelmitglieder des ÖAMTC, Burgenland sind die mit dem Verbands- insbesondere in wirtschaftlicher Bundesland untergeordnete Vereine die ihren ständigen Wohnsitz in einem direktorium bzw. den Landesvereinen Hinsicht berührt werden, nur dann mit eigener Rechtspersönlichkeit oder Landesverein haben, dürfen nur von abgeschlossenen bzw. abzuschließenden zulässig, wenn dagegen vom Verbands- Sektionen, Bezirks- oder Ortsgruppen diesem örtlich betreut werden. Sondervereinbarungen maßgebend. direktorium - das spätestens sechs ohne Rechtspersönlichkeit zu bilden. Anmeldungen als direkte Einzelmit- Errichtet ein Landesverein eine Wochen vor beabsichtigtem Abschluss glieder des ÖAMTC sind sofort dem Grenzstation, ein Reisebüro oder ein durch Vorlage des Entwurfs im Wege (3) Die Landesvereinsmitglieder in Betracht kommenden Landesverein Fahrtechnikzentrum (gegebenenfalls des Generalsekretariates zu verständigen erhalten vom ÖAMTC Verband die bekanntzugeben. auch durch Auslagerung), so hat er ist - kein Einspruch erhoben wird. Ein gleichen Leistungen wie die direkten Gibt ein Mitglied bekannt, dass es darüber rechtzeitig das Einvernehmen Einspruch kann nur innerhalb von vier Einzelmitglieder. Über Art und Ausmaß seinen ordentlichen Wohnsitz in ein mit dem Verbandsdirektorium Wochen ab Einlangen im Generalsekre- dieser Leistungen entscheidet das anderes Bundesland verlegt, so ist, wenn herzustellen. tariat erfolgen. Verbandsdirektorium (§ 14). Der von das Mitglied nichts anderes erklärt, der Generalversammlung des ÖAMTC anzunehmen, dass es einem Wechsel in Da die Landesvereine grundsätzlich Die Zusammenarbeit mit einer festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist in den örtlich zuständigen Landesverein auch die Interessen des ÖAMTC ausländischen Körperschaft oder gleicher Höhe von den Landesvereinen (bzw. den ÖAMTC Wien, Niederöster- Verbandes in den Ländern vertreten Stelle unterliegt laut internationalen einzuheben. Eine Erhöhung oder reich, Burgenland) zustimmt. (mittelbare Verwaltung), haben die Vereinbarungen der Genehmigung Ermäßigung dieser Beiträge ist bei Landesvereine die Beschlüsse des des Verbandsdirektoriums oder des den einzelnen Landesvereinen nur mit Ebenso haben die Landesvereine die Verbandsdirektoriums in Angelegen- Verbandspräsidiums. Demgemäß erfolgt Zustimmung des Verbandspräsidiums Anmeldung von Mitgliedern, die ihren heiten des ÖAMTC Verbandes oder im Sinn der internationalen Vereinba- (§ 13) zulässig. Das Verbandspräsidium Wohnsitz in Wien, Niederösterreich der Gesamtheit seiner Mitglieder rungen der Verkehr mit ausländischen beschließt den von den Landesvereinen oder im Burgenland oder in einem umzusetzen; dementsprechend sind Körperschaften und Stellen über das zu akontierenden Spesenbeitrag anderen Bundesland haben, sogleich die Landesdirektoren oder die Landes- Generalsekretariat des ÖAMTC. für die Generalregien des ÖAMTC dem ÖAMTC Wien, Niederösterreich, direktorinnen von den Landesvereinen Hievon sind Angelegenheiten von nur Verbandes sowie für die vorangeführten Burgenland bzw. dem örtlich zustän- im vorherigen Einvernehmen mit dem örtlicher Bedeutung oder die gele- Leistungen. Insoweit dieser Anteil als digen Landesverein bekanntzugeben. Verbandspräsidium (§ 13) zu bestellen. gentliche Unterstützung ausländischer Spesenbeitrag für die Generalregien des Vor der Aufnahme ist die Stellung- Veranstaltungen von bloß regionalem ÖAMTC Verbandes sowie für dessen nahme des zuständigen Landesvereines Der Präsident oder die Präsidentin des Charakter ausgenommen. Leistungen nicht ausreicht, wird ein bzw. des ÖAMTC Wien, Niederöster- ÖAMTC über Beschluss des Verbands- allfälliger Fehlbetrag auf Grund einer reich, Burgenland einzuholen. präsidiums und der ÖAMTC Direktor Gegen Beschlüsse oder sonstige vom Verbandspräsidium genehmigten oder die ÖAMTC Direktorin über Maßnahmen von Landesvereinen, die Rechnungslegung durch eine Quote, Der ÖAMTC Verband bedient sich Beschluss des Verbandsdirektoriums eine offenkundige Schädigung der die auf Grund der Gesamtzahl der zur Erfüllung seiner Aufgaben in haben das Recht an den Versamm- Interessen des ÖAMTC, der Landes- Mitglieder des ÖAMTC (§ 6) errechnet den Bundesländern der zuständigen lungen und Sitzungen der Organe der vereine oder Zweigvereine bewirken wird, gedeckt (Finanzausgleich). Landesvereine. Eine Ausnahme von Landesvereine beratend teilzunehmen. können, kann das Verbandsdirektorium vorstehenden Bestimmungen Ausgenommen hievon sind Sitzungen, innerhalb von zwei Wochen, nachdem (4) Der ÖAMTC als ÖAMTC Wien, (territorialer Schutz) ist nur aus deren vertraulicher Charakter dies von es von einem solchen Beschluss volle Niederösterreich, Burgenland darf in besonderem Anlass auf Beschluss des vorneherein ausschließt. Kenntnis erlangt hat, Einspruch den Gebieten der Landesvereine keine Verbandsdirektoriums (§ 14) nach erheben, über den es den Landesverein 14 15
STATUTEN und die Mitglieder des Verbandsprä- Vereinsvorschriften, der Beschlüsse organisationen des ÖAMTC Wien, Erlischt die Mitgliedschaft zum sidiums zu informieren hat. Bis zur des ÖAMTC, wegen Verletzung der Niederösterreich, Burgenland. Sie haben Zweigverein, so wird sie in eine direkte Entscheidung des Verbandspräsidiums, Gesamtinteressen sowie wegen Gefähr- die Aufgabe, im Rahmen der Ziele des Mitgliedschaft beim ÖAMTC über- die spätestens innerhalb von 6 Wochen dung des Ansehens des ÖAMTC und ÖAMTC ihre Mitglieder im näheren, geführt (vgl. auch § 7 Abs 7), falls das ab Absendung des Einspruchs zu wegen Nichtunterwerfung unter die statutengemäß bestimmten örtlichen Mitglied nicht etwas anderes erklärt erfolgen hat, ist der Beschluss oder Schiedsgerichtsbarkeit (§ 24). Umkreis ihres Sitzes zu vertreten. oder § 7 Abs 6 Anwendung findet. Der die Maßnahme vorläufig unwirksam. Die Zweigvereine führen den Namen Zweigverein haftet dem ÖAMTC für Über den Einspruch entscheidet Mit dem Ausschluss scheidet der betrof- „ÖAMTC, Zweigverein ........ “. Die bei ihm eingegangene Beiträge seiner nach Anhörung der Beteiligten das fene Verein als Landesorganisation Zweigvereine führen die Abzeichen des Mitglieder. Verbandspräsidium endgültig. Dieser und Mitglied des ÖAMTC aus und es ÖAMTC; sie können außerdem ihre Entscheidung ist bei sonstigen Folgen erlöschen damit alle seine sich daraus eigenen Abzeichen haben, in denen Ist durch Vorgänge innerhalb eines nach Abs. 7 ohne Verzug Rechnung zu ergebenden Berechtigungen; allfällige ihre Zugehörigkeit zum ÖAMTC zum Zweigvereins oder in dessen Tätig- tragen. Ist durch Vorgänge innerhalb Ansprüche des ÖAMTC auf ausständige Ausdruck kommen muss. keitsgebiet eine Schädigung der eines Landesvereines oder in dessen Leistungen bleiben jedoch aufrecht. Interessen des ÖAMTC zu befürchten, Tätigkeitsgebiet eine Schädigung der Der Ausschluss eines Landesvereines Die Zweigvereine haben eigene so hat das Landesdirektorium nach Interessen des ÖAMTC zu befürchten, ist für das Ende eines Kalendermonats Statuten, die vom Landespräsidium Kontaktaufnahme mit dem Vorstand so hat das Verbandsdirektorium nach auszusprechen; er kann frühestens des ÖAMTC Wien, Niederösterreich, des Zweigvereins eine Vermittlung zum Kontaktaufnahme mit der Leitung des drei Monate nach eingeschriebener Burgenland (§ 17 Abs. 4) genehmigt Ausgleich der Interessensgegensätze zu Landesvereines eine Vermittlung zum Absendung der Verständigung sein müssen. Die Zweigvereine haben versuchen. Ausgleich der Interessensgegensätze zu wirksam werden. Mit dem Stichtag Rechtspersönlichkeit. Es kann daher der versuchen. sind sämtliche gegenseitige Guthaben ÖAMTC ebensowenig durch Verbind- Für den Fall, dass sich ein Ausgleich der und Verbindlichkeiten, insbesondere lichkeiten der Zweigvereine wie ein Interessensgegensätze im Sinn des (6) Im Fall, dass ein Landesverein die Mitgliedsbeiträge (nach zeitlichem Zweigverein durch Verbindlichkeiten § 9 Abs 5 als nicht möglich erweist, kann infolge besonderer Umstände Anteil) und die Reisedokumente des ÖAMTC verpflichtet werden. Die das Landespräsidium den Ausschluss arbeitsunfähig wird, hat das abzurechnen. Mit dem Ausschluss eines Bildung eines Zweigvereines bedarf der des Vereins aus dem ÖAMTC Verbund Verbandsdirektorium, solange dies Landesvereines scheiden auch seine vorherigen Zustimmung des Landes- beschließen. Diesfalls ist der Verein nicht notwendig erscheint, die erforderlichen Mitglieder (mittelbare Mitglieder des präsidiums, der einen Zweigverein aus mehr berechtigt, sich als Zweigverein Maßnahmen für die Weiterführung des ÖAMTC) aus dem ÖAMTC aus. begründetem Anlass nach Anhörung des ÖAMTC zu bezeichnen, er darf den Landesvereines oder gegebenenfalls für der Obleutekonferenz (§ 10 Abs. 4) Namen ÖAMTC nicht mehr führen dessen Auflösung zu treffen. auch aus dem ÖAMTC Verband und keinerlei Zeichen, Logos etc. des § 10 ZWEIGVEREINE ausschließen kann. Das Vermögen ÖAMTC mehr verwenden. (7) Der Ausschluss eines Landesvereines eines aufgelösten Zweigvereines fällt als Landesorganisation des ÖAMTC (1) Das Landesdirektorium des dem ÖAMTC Wien, Niederösterreich, (3) Die Zweigvereine erhalten zur kann nach Anhörung des Landesver- ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Burgenland zu. Bestreitung ihrer Sonderausgaben eine eines durch das Verbandspräsidium Burgenland kann in Wien, Niederöster- Rückvergütung aus dem Jahresbeitrag erfolgen, reich und Burgenland die Gründung Ein Zweigverein hat einen Stamm der Zweigvereinsmitglieder (§ 4 Abs. a) wenn der Landesverein seinen von Zweigvereinen mit eigener Rechts- von mindestens 200 ordentlichen 2 a). Ihre Höhe wird vom Landesprä- Verpflichtungen gegenüber dem persönlichkeit in die Wege leiten. Den Mitgliedern aufzuweisen, der nicht aus sidium unter Berücksichtigung des ÖAMTC trotz zweimaliger schriftlicher Tätigkeitsbereich, die Namensführung den Reihen der direkten Einzelmit- Mitgliederstandes und der Leistungen Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Geschäftsordnung für diese glieder geworben sein darf. Mit der des einzelnen Zweigvereines festgesetzt, oder regelt das Landesdirektorium. Mitgliedschaft zu einem Zweigverein doch müssen dem ÖAMTC minde- b) wegen grober Verletzung der ist die mittelbare Mitgliedschaft zum stens zwei Drittel des Jahresbeitrages Statuten des ÖAMTC oder sonstiger (2) Die Zweigvereine sind Teil- ÖAMTC verbunden. verbleiben. 16 17
STATUTEN (4) Die Zweigvereine haben alljährlich c) Das Verbandsdirektorium (§ 14) ergehen. Zudem sind der Zeitpunkt (2) Zuständigkeiten vor dem 31. März ihre ordentliche d) Die Austrian Motorsport Federation der Generalversammlung und die Hauptversammlung abzuhalten und (AMF) (§16) wichtigsten Bestimmungen über die Die Generalversammlung ist zuständig unverzüglich einen Tätigkeits- und e) Die Organe der direkten Einzel- Generalversammlung, insbesondere für: Finanzbericht einschließlich eines mitglieder (§ 17) über die Einbringung von Wahlvor- Berichts über die Hauptversammlung f) Der Abschlussprüfer oder die schlägen und Anträgen, spätestens drei a) die Entgegennahme und Genehmi- und die durchgeführten Wahlen dem Abschlussprüferin (§ 20) Wochen vor der Generalversammlung gung des vom Verbandsdirektorium Landesdirektorium (§ 17) vorzulegen. g) Die Vereinsprüfer oder die Vereins- in den offiziellen Vereinsmitteilungen erstatteten Tätigkeitsberichts des Erhebt das Landesdirektorium gegen prüferinnen (§ 21) (Vereinszeitung) zu verlautbaren. ÖAMTC Verbandes; ferner für die die Wahl eines Funktionärs oder einer h) Das Schiedsgericht (§ 24) Entgegennahme und die Genehmi- Funktionärin nach Anhörung der 2. Eine außerordentliche Generalver- gung des vom Verbandsdirektorium Obleutekonferenz Einspruch, so gilt Die Organe gemäß lit. a) - d) werden sammlung kann vom ÖAMTC Direktor erstatteten Finanzberichts, die Entge- § 9 Abs 5, letzte fünf Sätze, dem Sinne für den ÖAMTC in seiner Funktion als oder von der ÖAMTC Direktorin gennahme und die Genehmigung des nach. Dem Landesdirektorium und dem Verband, die Organe gemäß lit. e) für (§ 14 Abs. 1) mit Zustimmung des Berichts des Abschlussprüfers oder der Landespräsidium steht auch das Recht den ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Verbandsdirektoriums, vom Verbands- Abschlussprüferin, die Entgegennahme zu, Gebarungsprüfungen bei einem Burgenland in seiner Funktion als präsidium und vom Landespräsidium und die Genehmigung des Berichts der Zweigverein vorzunehmen oder zu Landesverein tätig. Die Organe gemäß des ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Vereinsprüfer oder Vereinsprüferinnen veranlassen. Hiebei findet § 20 Abs 5 lit. f) - h) werden für den ÖAMTC in Burgenland jederzeit einberufen und die Erteilung der Entlastung entsprechend Anwendung. beiden Funktionen tätig. werden. Sie muss vom ÖAMTC des Verbandsdirektoriums und des Direktor oder von der ÖAMTC Verbandspräsidiums (unbeschadet der (5) Die Obleute (-Stellvertreter oder Direktorin innerhalb von vier Wochen Bestimmungen des § 17 Abs. 3); die Stellvertreterinnen) der Zweigvereine § 12 GENERALVERSAMMLUNG einberufen werden, wenn Feststellung des Jahresabschlusses des beraten Themen, die diese in ihrer ÖAMTC Verbandes für den Fall einer Gesamtheit betreffen, im Rahmen der (1) Einberufung a) mindestens ein Zehntel der ordent- Vorlage durch Verbandspräsidium und Obleutekonferenz. lichen direkten Einzelmitglieder, drei Verbandsdirektorium; 1. Die ordentliche Generalversammlung Mitglieder des Verbandspräsidiums (6) Im übrigen gelten für die Zweig- des ÖAMTC findet alljährlich in Wien oder ein Zehntel der Delegierten der b) die Wahl des Präsidenten oder der vereine, soweit anwendbar und anderes statt. Die Einberufung erfolgt auf ordentlichen Einzelmitglieder oder zwei Präsidentin sowie der Vizepräsidenten aus den vorliegenden Statuten oder Beschluss des Verbandsdirektoriums Landesvereine oder die Dreiviertelmehr- oder der Vizepräsidentinnen; den Statuten der Zweigvereine nicht durch den ÖAMTC Direktor oder die heit der Mitglieder der Zweigvereine ausdrücklich hervorgeht, die Statuten ÖAMTC Direktorin; sie hat spätestens dieses Verlangen stellen oder c) die Wahl der Vereinsprüfer oder des ÖAMTC, so insbesondere die drei Wochen vorher schriftlich unter Vereinsprüferinnen (§ 21 Abs. 1); Vorschriften für die Landesvereine (vor Bekanntgabe der Tagesordnung an die b) der Beschluss in einer ordentlichen allem § 9 Absätze 5 und 6) dem Sinne für die Generalversammlung gewählten Generalversammlung gefasst wird. d) die Wahl des Abschlussprüfers oder nach. Vertreter oder Vertreterinnen der der Abschlussprüferin (§ 20 Abs. 1); ordentlichen direkten Einzelmitglieder, 3. Für die außerordentliche Generalver- an jeden Landesverein, an die Obleute- sammlung gelten, insbesondere auch e) die Wahl eines Sondervertreters oder § 11 ORGANE DES ÖAMTC konferenz zur Weiterleitung an die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung einer Sondervertreterin (§ 20 Abs. 9) Zweigvereine und an jedes Mitglied und Zuständigkeit, sinngemäß die zur Geltendmachung von Ersatzansprü- Die Vereinsorgane sind: des Verbandspräsidiums und des gleichen Vorschriften wie für die chen gegen ein Organmitglied; Verbandsdirektoriums des ÖAMTC ordentliche Generalversammlung. a) Die Generalversammlung (§ 12) (jeweils an die dem Generalsekretariat f) die Wahl der Vorsitzenden des b) Das Verbandspräsidium (§ 13) zuletzt bekanntgegebene Adresse) zu Schiedsgerichtes (§ 24); 18 19
STATUTEN g) die Wahl der Mitglieder der Austrian und den Zweigvereinen andererseits der Generalversammlung die Durch- 3. Wahlwerbende Personen dürfen zum Motorsport Federation (AMF) (§ 16) stehen in der Generalversammlung so rechnung gemäß den vorstehenden ÖAMTC oder seinen Teilorganisationen und der aus diesem Kreise zu wählenden viele Delegierte zu, als der Prozentsatz Absätzen vorzunehmen, diese vom in keinem hauptberuflichen Dienstver- drei Mitglieder deren Präsidiums; ihrer Anteile an Mitgliedsbeiträgen Verbandspräsidium bestätigen zu lassen hältnis stehen oder in den letzten fünf gemessen an der Gesamtleistung an und den Landesvereinen und der Ob- Jahren gestanden sein. Wahlwerbende h) die Abberufung der in lit. b bis g diesen Beiträgen an den ÖAMTC im leutekonferenz spätestens gleichzeitig Personen müssen sich innerhalb der genannten Organmitglieder; Vorjahr ausmacht; Prozentzahlen ab mit der Einladung zur Generalver- gemäß Wahlordnung vorzusehenden 50/100 werden nach oben aufgerundet, sammlung mitzuteilen. Frist melden. i) die Festsetzung der Mitglieds- darunter abgerundet. In Zweifelsfällen Weiters müssen sie unbescholten sein beiträge (§ 8 Absätze 3 und 4); entscheidet die Höhe der Dezimalzahl (4) Delegierte der direkten und das 19. Lebensjahr, dürfen jedoch und in letzter Linie das Los. Für diese Einzelmitglieder noch nicht das 70. Lebensjahr, vollendet j) die Ernennung von Ehrenpräsidenten Berechnung bilden die Kategorien haben. Über ihre Aufnahme in die Liste oder von Ehrenpräsidentinnen und der direkten Einzelmitglieder und der 1. Die der Kategorie der direkten der zur Wahl stehenden wahlwerbenden Ehrenvizepräsidenten oder Ehrenvize- Zweigvereine eine Einheit gegenüber Einzelmitglieder nach Abs. 6 zu- Personen entscheidet der Wahlaus- präsidentinnen des ÖAMTC; der Kategorie der Landesvereine, wobei stehenden Delegierten werden von schuss, dies insbesondere danach, ob die Zahl der Delegierten der Zweig- den direkten Einzelmitgliedern auf sie über die erforderlichen Kenntnisse k) die Beschlussfassung über vereine mit sechs fixiert ist. Eine den die Dauer von fünf Jahren gewählt. in zumindest einem der wesentlichen Statutenänderungen; Zweigvereinen rechnungsmäßig darüber Scheidet innerhalb dieser Wahlzeit Bereiche der statutarischen Tätigkeiten hinaus zustehende Anzahl wächst den mehr als ein Viertel der Gewählten aus, des Vereines verfügen und in der l) die Beschlussfassung über die Delegierten der Kategorie der direkten so hat vor der nächsten ordentlichen Vergangenheit Leistungen im Rahmen Antragstellung an eine außerordentliche Einzelmitglieder zu. Diese Bestimmung Generalversammlung die Neuwahl der Vereinszwecke erbracht haben. Generalversammlung auf Auflösung des gilt entsprechend auch für das Stimm- sämtlicher Delegierter der direkten Vereines (§ 27). recht der Delegierten der Zweigvereine. Einzelmitglieder zu erfolgen. Der 4. In angemessener Zeit vor der Eine Verschiebung gegenüber der Wahltermin ist spätestens drei Wochen Wahl der Delegierten der direkten (3) Teilnahme und Stimmrecht Anzahl der Delegierten der Landesver- vorher vom ÖAMTC Direktor oder von Einzelmitglieder gibt der ÖAMTC eine erfolgt hiedurch nicht. der ÖAMTC Direktorin in den Vereins- Direktor oder die ÖAMTC Direktorin 1. An der Generalversammlung nehmen mitteilungen zu verlautbaren. bekannt, bis zu welchem Termin sich die Mitglieder des Verbandsdirekto- 3. Jedem Delegierten sowie den Mit- wahlwerbenden Personen für die Wahl riums und des Verbandspräsidiums gliedern des Verbandspräsidiums und 2. Als wahlwerbende Personen für die beim Wahlausschuss melden können. neben den Delegierten der Vereinsmit- Verbandsdirektoriums kommt je eine Delegierung können nur jene direkten Der Wahlausschuss evaluiert die ihm glieder (Abs. 6) stimmberechtigt teil. Stimme zu. Einzelmitglieder auftreten, die bei bekannt gegebenen wahlwerbenden Der oder die Vorsitzende kann Gäste Ausschreibung der Wahl dem ÖAMTC Personen und legt zumindest eine zur Generalversammlung zulassen. 4. Die Feststellung der Anzahl der von bereits durchgehend ein Jahr als solche Woche vor der Wahl der Delegierten jeder Kategorie danach zu entsendenden angehören und ihren Verpflichtungen der direkten Einzelmitglieder im 2. In der Generalversammlung üben Delegierten der direkten Einzel- gegenüber dem Verein nachgekommen Generalsekretariat eine Liste der die Vereinsmitglieder ihr Stimmrecht in mitglieder sowie der Landesvereine sind. Auch juristische Personen, die dem aufgrund dieser Evaluierung zur Wahl drei Kategorien durch die Delegierten und der Zweigvereine erfolgt durch ÖAMTC bereits durchgehend ein Jahr stehenden wahlwerbenden Personen der direkten Einzelmitglieder, die Dele- das Verbandspräsidium (§ 13) nach als direkte Einzelmitglieder angehören auf. Details, insbesondere Fristen und gierten der Landesvereine und durch Maßgabe der an den ÖAMTC Verband und ihren Verpflichtungen gegenüber Termine, regelt die Wahlordnung. die Delegierten der Zweigvereine aus. erbrachten Mitgliedsbeitragsanteile dem Verein nachgekommen sind, Die Gesamtzahl der Delegierten beträgt (Mitgliederschlüssel). können je eine wahlwerbende Person 5. Die Zahl der zu wählenden Dele- 100. Jedem Landesverein einerseits Der ÖAMTC Direktor oder die namhaft machen. gierten der direkten Einzelmitglieder sowie den direkten Einzelmitgliedern ÖAMTC Direktorin hat rechtzeitig vor für die Generalversammlung ist unter 20 21
STATUTEN Berücksichtigung der einschlägigen 2. Die Namen der Delegierten der beschlussfähig, so wird sie eine halbe ein neuer Wahlvorschlag eingebracht Bestimmungen des Abs. 8 vom Landesvereine und der Zweigvereine, Stunde später abgehalten, wobei sie und darüber abgestimmt werden. Das Verbandsdirektorium nach dem Stand haben spätestens eine Woche vor der ohne Rücksicht auf die Zahl der Recht, Wahlvorschläge und Anträge des Abschlusses des der Wahl voraus- Generalversammlung im General- Anwesenden beschlussfähig ist. einzubringen, haben: gehenden Jahres festzustellen. Das sekretariat vorzuliegen. Die Generalversammlung ist bereits aktive Wahlrecht besitzen alle direkten zur festgesetzten Stunde jedenfalls a) jedes ordentliche direkte Einzel- Einzelmitglieder, die ihren Verpflich- 3. Wie jeder Landesverein seine beschlussfähig, wenn die Einberufung mitglied im Wege der Delegierten- tungen dem ÖAMTC gegenüber Delegierten bestimmt, richtet sich nach (Abs. 1) eingeschrieben an die dem konferenz; nachgekommen sind. seinen Statuten. Die Zweigvereine Verein zuletzt bekannt gegebenen orientieren sich bei der Nominierung Anschriften versendet wurde. b) jeder bzw. jede für die Generalver- 6. Mitglieder haben ihre Stimme ihrer Delegierten an der Bestimmung sammlung gewählte Delegierte der persönlich an den in der Wahlordnung des § 12 Abs. 4. (8) Vorsitz und Protokoll ordentlichen direkten Einzelmitglieder; genannten Stellen abzugeben. (6) Bevollmächtigung Mit dem Vorsitz ist der Präsident oder c) jeder Landesverein (§ 9) sowie die 7. Bevollmächtigungen sind unzulässig; die Präsidentin betraut; bei der Wahl Obleutekonferenz der Zweigvereine dies gilt jedoch nicht für juristische Eine Bevollmächtigung ist innerhalb der des Verbandspräsidiums obliegt die (§ 10 Abs. 4); Personen, diese üben ihr Wahlrecht Delegierten eines Landesvereines sowie Vorsitzführung dem ÖAMTC Direktor durch ihre Organe oder eine von innerhalb der Delegierten der direkten oder der ÖAMTC Direktorin. Über d) das Verbandsdirektorium; diesen nachweislich zur Vertretung Einzelmitglieder und der Delegierten die Versammlung ist ein Protokoll bevollmächtigte Person aus. der Zweigvereine zulässig, sodass zu führen, aus welchem die Zahl der e) das Verbandspräsidium; auch ein einzelner Delegierter oder Stimmberechtigten, die Beschlussfä- 8. Die Erlassung einer Wahlordnung eine Delegierte eines Landesvereines higkeit und das Stimmverhältnis sowie f) das Landesdirektorium des ÖAMTC im vorstehenden Rahmen obliegt dem bzw. der direkten Einzelmitglieder alle Angaben ersichtlich sein müssen, Wien, Niederösterreich, Burgenland Landespräsidium des ÖAMTC Wien, und der Zweigvereine alle in seiner welche eine Überprüfung des statu- sowie Niederösterreich, Burgenland. Kommt bzw. ihrer jeweiligen Kategorie tengemäßen Zustandekommens der eine ordnungsgemäße Neuwahl der zustehenden Mandate vertreten kann. gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das g) das Landespräsidium des ÖAMTC Delegierten nicht zustande, so üben die Ein Delegierter oder eine Delegierte, Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von Wien, Niederösterreich, Burgenland. bisherigen Delegierten ihre Funktion bis dem bzw. der zusätzlich zu seiner bzw. der Vorsitzenden sowie vom ÖAMTC zu einer Neuwahl aus. ihrer Stimme noch vertretungsweise Direktor oder von der ÖAMTC 2. Die Wahlen und sonstige Abstim- eine (mehrere) Stimme(n) zukommen Direktorin zu fertigen. mungen haben offen und nur auf (5) Delegierte der Zweigvereine und soll(en), hat sich bei der Generalver- Beschluss der Generalversammlung der Landesvereine sammlung durch schriftliche Vollmacht (9) Beschlussfassung und Wahlen mit Stimmzettel zu erfolgen. Gewählt des (der) Vertretenen auszuweisen. können - ungeachtet der Bestimmungen 1. Die Delegierten der Zweigvereine 1. Über die Punkte b) bis l) des des Abs. 9 Zif 1, zweiter Satz, - nur werden von der Obleutekonferenz (7) Beschlussfähigkeit Abs. 2 kann nur auf Grund von Wahl- jene Personen werden, deren Namen namhaft gemacht. vorschlägen und Anträgen abgestimmt in einem eingereichten Wahlvorschlag Überdies steht es jedem Zweigverein Die Generalversammlung ist werden, die spätestens zwei Wochen vor enthalten sind. Liegt nur ein Wahlvor- mit über 500 Mitgliedern, der keinen beschlussfähig, wenn je zwei Drittel der Generalversammlung im General- schlag vor, so kann auf Beschluss die stimmberechtigten Delegierten bzw. der ordnungsgemäßen Vertreter sekretariat schriftlich vorliegen. Wird gesamte Liste en bloc gewählt werden. Delegierte in die Generalversammlung oder Vertreterinnen jeder Kategorie ein eingereichter Wahlvorschlag Im Übrigen kann die Generalversamm- entsendet, frei, in die Generalversamm- (Bevollmächtigungen mitgerechnet) abgelehnt, so kann mit Zustimmung lung Bestimmungen über die Art der lung ein Mitglied ohne Stimmrecht zu anwesend sind. Ist die Generalversamm- der Zweidrittelmehrheit der General- Durchführung der Abstimmungen entsenden. lung zur festgesetzten Stunde nicht versammlung an dessen Stelle sogleich (Wahlen) treffen. Wählbar sind sowohl 22 23
STATUTEN die ordentlichen direkten Einzel- Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Generalversammlung das Verbands- bestellt zu werden. mitglieder als auch die ordentlichen gültigen Stimmen, über Punkt a sowie präsidium auf die Dauer von nur einem Landes- und Zweigvereinsmitglieder, über die Art der Durchführung von Jahr wählen. 5. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens wenn sie ihren Verpflichtungen dem Abstimmungen und nach Abs. 1 eines Präsidiumsmitglieds ergänzt sich ÖAMTC gegenüber nachgekommen Zi 2 lit b absolute Mehrheit, bei den (2) Der Präsident oder die das Verbandspräsidium durch Zuwahl sind und dem Verein bereits ein Jahr Wahlen (Abs. 2 b, c, d, e, f, g) die Präsidentin (Kooptierung) aus der entsprechenden angehören. Die wahlwerbenden relative Mehrheit, für die Wahl des Kategorie bis zur nächsten Generalver- Personen dürfen zum ÖAMTC oder (allenfalls gesondert zu wählenden) 1. Der Präsident oder die Präsidentin sammlung (§ 12 Abs. 9). zu den Gesellschaften des ÖAMTC Präsidenten oder der Präsidentin die wird vom Verbandspräsidium nominiert. Verbandes in keinem hauptberuflichen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen 6. Scheidet ein von einem Landesverein Dienstverhältnis stehen oder in den gültigen Stimmen erforderlich. Bei 2. Der ÖAMTC Wien, Niederöster- nominiertes Präsidiumsmitglied aus letzten fünf Jahren gestanden sein. Alle Stimmengleichheit entscheidet, sofern reich, Burgenland hat das Recht, bis zu dem Präsidium seines Landesvereines Funktionäre oder Funktionärinnen sind es sich nicht um einen Beschluss mit fünf Vizepräsidenten oder Vizepräsi- aus, so erlischt unter einem sein Mandat wieder wählbar. Die Funktionsperiode qualifizierter Mehrheit handelt, die dentinnen aus den Reihen der direkten im Präsidium des ÖAMTC. Der jewei- endet jedoch mit der Generalversamm- Stimme des Vorsitzenden oder der Einzelmitglieder zu nominieren. lige Landesverein hat unverzüglich ein lung, die auf das Vollenden des 75. Vorsitzenden. Ersatzmitglied zu nominieren. Lebensjahres des Funktionärs oder der 3. Jeder Landesverein hat das Recht, Funktionärin folgt. Die Gewählten einen Vizepräsidenten oder eine 7. Der Präsident oder die Präsidentin üben ihre Tätigkeit bis zur ordentlichen § 13 VERBANDSPRÄSIDIUM Vizepräsidentin aus den Reihen der repräsentiert unbeschadet der Zustän- Generalversammlung aus, in der die Mitglieder seines Präsidiums, in erster digkeit der Vereinsorgane sowie der Neuwahl erfolgt. Werden im Falle (1) Aufgaben, Mitglieder Linie seinen Präsidenten oder seine Bestimmung des § 15 den Verein nach des Ausscheidens von Funktionären Präsidentin, zu nominieren. außen, steht an dessen Spitze und tritt oder Funktionärinnen Ersatzwahlen 1. Das Verbandspräsidium definiert für den Verband in wichtigen verbands- notwendig, so sind diese in der nächsten die Aufgaben des Verbandes innerhalb 4. Sollte es dies für erforderlich halten, politischen Fragen in der Öffentlichkeit ordentlichen Generalversammlung der statutarischen Vorgaben und legt bestellt das Verbandspräsidium für die auf. durchzuführen (vgl. auch § 13 Abs. 1). die Grundsätze der Verbandspolitik Dauer eines Jahres einen Vizepräsi- fest, deren Einhaltung es begleitend denten oder eine Vizepräsidentin als 8. Der Präsident oder die Präsidentin Die Wahl gilt für die offene Funk- überwacht. Stellvertretenden Präsidenten oder wird im Verhinderungsfall in allen tionsdauer des ausgeschiedenen Stellvertretende Präsidentin. seinen Funktionen durch einen von ihm Organmitglieds. Kommt eine 2. Das Verbandspräsidium besteht aus Kommt der Präsident oder die bzw. ihr bestimmten Vizepräsidenten Ersatzwahl nicht zustande, so kann zwölf Vereinsmitgliedern, die durch Präsidentin aus dem ÖAMTC Wien, oder eine Vizepräsidentin vertreten. das Verbandspräsidium ein wählbares die Generalversammlung auf die Dauer Niederösterreich, Burgenland, so hat Für den Fall längerer Verhinderung Mitglied der betreffenden Kategorie in von fünf Jahren gewählt werden, das als Stellvertretender Präsident oder bestimmt das Verbandspräsidium den das bezügliche Organ kooptieren. heißt, die Funktionsdauer endet mit der als Stellvertretende Präsidentin ein Vertreter oder die Vertreterin aus den ordentlichen Generalversammlung für Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin Reihen der den direkten Einzelmit- 3. Gültige Beschlüsse können, das fünfte der Wahl folgende Vereins- aus den Landesvereinen bestellt zu gliedern zugehörigen Vizepräsidenten ausgenommen über die Art der Durch- jahr. Die Generalversammlung kann werden; kommt der Präsident oder die oder Vizepräsidentinnen. Ist ein führung von Abstimmungen und über diese Funktionsdauer, unbeschadet Präsidentin aus den Reihen der Landes- Stellvertretender Präsident oder eine die Abhaltung einer außerordentlichen der Bestimmung des § 12 Abs. 9 Zi 2, vereine, so hat als Stellvertretender Stellvertretende Präsidentin bestellt Generalversammlung (Abs. 1) nur zur einmal bis zur nächsten ordentlichen Präsident oder als Stellvertretende (§ 13 Abs. 2), so obliegt die Vertretung vorliegenden Tagesordnung gefasst Generalversammlung verlängern. Präsidentin ein Vizepräsident oder in erster Linie diesem oder dieser. werden. Zur Beschlussfassung über die eine Vizepräsidentin aus dem ÖAMTC Punkte h, i, j, k und l des Abs. 2 ist 3. Aus besonderen Gründen kann die Wien, Niederösterreich, Burgenland 24 25
Sie können auch lesen