STAND: 72. ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG 2019 - öamtc

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STAND: 72. ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG 2019 - öamtc
STAND: 72. ORDENTLICHE
GENERALVERSAMMLUNG 2019
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STATUTEN

           STATUTEN
           Österreichischer
           Automobil-, Motorrad-
           und Touring Club

           GEMÄSS DER 72. ORDENTLICHEN
           GENERALVERSAMMLUNG VOM 5. JUNI 2019

    2                                            3
STATUTEN

           INHALTSVERZEICHNIS

           §1   Name, Sitz und Tätigkeitsbereich                                  6   § 16 Austrian Motorsport Federation (AMF)                         31

           §2   Grundsätze und Zweck                                              6   § 17 Organe der direkten Einzelmitglieder
                                                                                           (ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Burgenland)                   33
           §3   Funktionen                                                        7
                                                                                      § 18 Ausschüsse                                                   38
           §4   Ideelle und materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks    8
                                                                                      § 19 Internes Kontrollsystem                                      39
           §5   Vereinsjahr                                                      10
                                                                                      § 20 Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin                       39
           §6   Arten der Mitgliedschaft des ÖAMTC                               10
                                                                                      § 21 Vereinsprüfer oder Vereinsprüferinnen                        40
           §7   Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft                         11
                                                                                      § 22 Wahlausschuss des ÖAMTC Wien, Niederösterreich, Burgenland   41
           §8   Rechte und Pflichten der Mitglieder                              12
                                                                                      § 23 Interessenkonflikte                                          41
           §9   Landesvereine                                                    13
                                                                                      § 24 Schiedsgericht                                               42
           § 10 Zweigvereine                                                     16
                                                                                      § 25 Anerkennung der Statuten und der Beschlüsse;
           § 11 Organe des ÖAMTC                                                 18        Gerichtsstand, Fristberechnung                               43

           § 12 Generalversammlung                                               18   § 26 Allfällige Umbildung des ÖAMTC in einen
                                                                                           ausschließlichen Vereinsverband                              43

           § 13 Verbandspräsidium                                                24
                                                                                      § 27 Auflösung                                                    45

           § 14 Verbandsdirektorium                                              28
                                                                                      § 28 Weitere Beteiligung der Landesvereine an den
                                                                                           internationalen Berechtigungen                               46
           § 15 Vertretung des Vereins                                           31

    4                                                                                                                                                        5
STATUTEN

           SATZUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN ­                                                     im Zusammenhang mit den sonstigen         Club (SAMTC), Steiermärkischer Auto-
                                                                                                Vereinszielen;                            mobil- und Motorsportklub (STAMK)
           AUTOMOBIL-, MOTORRAD- UND TOURING CLUBS (ÖAMTC)                                                                                und der VATC Vorarlberger Auto-
                                                                                                d) Förderung der Interessen der           Touring-Club, ÖAMTC Vorarlberg sind
                                                                                                Mitglieder in deren Eigenschaft als       in diesem Sinne Landesorganisationen
                                                                                                Konsumenten und Konsumentinnen            des ÖAMTC. Pro Bundesland besteht
                                                                                                im Zusammenhang mit den sonstigen         nicht mehr als eine Landesorganisation.
                                                                                                Vereinszielen;                            Die Landesvereine sind auf ihren
           § 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH       wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im                                                Gebieten unbeschadet der Zuständigkeit
                                                      Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinn       e) Förderung der Jugend in Freizeit,      des ÖAMTC Träger der sich aus den
           Der Name des Vereins ist                   der §§ 34 ff BAO selbst oder durch        Sport, Erholung und Bildung im            statutarischen Vereinszwecken erge-
           „Österreichischer Automobil-, Motorrad-    Körperschaften mit eigener Rechts-        Zusammenhang mit den sonstigen            benden Aufgaben.
           und Touring Club (ÖAMTC)“. Er hat          persönlichkeit durchführen, wie er sich   Vereinszielen;
           seinen Sitz in Wien.                       auch zur Erreichung seiner Zwecke                                                   (3) Der ÖAMTC ist als Mitglied
           Er ist in der Republik Österreich und in   Erfüllungsgehilfen bedienen kann.         f) Förderung des Rettungswesens und       der Fédération Internationale de
           allen Ländern der Welt, soweit dies zur                                              von Hilfeleistungen in Notfällen.         l‘Automobile (F.I.A.), der Alliance
           Verfolgung der Vereinszwecke erforder-     (2) Zweck des Vereins ist                                                           Internationale de Tourisme (A.I.T.)
           lich ist, tätig.                                                                                                               und der Fédération Internationale
                                                      a) Förderung der Mobilität unter          § 3 FUNKTIONEN                            Motocycliste (F.I.M.) die für Österreich
                                                      besondere Bedachtnahme auf                                                          international anerkannte nationale
           § 2 GRUNDSÄTZE UND ZWECK                   - soziale Verträglichkeit                 (1) Der ÖAMTC nimmt einerseits in         Vereinigung für Tourismus und
                                                      - Schonung der Ressourcen                 Wien, Niederösterreich und Burgenland     Motorsport. Er regelt und überwacht
           (1) Grundsätze des Vereins sind:           - Ausgleich von gegensätzlichen Inter-    die Funktion eines Landesvereines         demgemäß auch alle Veranstaltungen
                                                      essen zwischen individueller Mobilität    und somit die unmittelbare Mitglie-       auf dem Gebiet des Automobil- und
           a) Der ÖAMTC ist Ansprechpartner           und Umweltschutz                          derbetreuung als ÖAMTC Wien,              Motorradsports in Österreich, die
           und Förderer der Interessen seiner         - Weiterentwicklung des wechselseitigen   Niederösterreich, Burgenland (ÖAMTC       der „Austrian Motorsport Federation
           Mitglieder in allen Fragen rund um die     Verständnisses der Verkehrsteilnehmer     WNB) wahr und ist andererseits            (AMF)“ (§ 16) unterstellt sind.
           Mobilität.                                 und Verkehrsteilnehmerinnen               österreichweiter Verband seiner Landes-
                                                      füreinander;                              organisationen. In seiner Eigenschaft     (4) Es ist Aufgabe des Verbandes, inter-
           b) Der ÖAMTC ist wirtschaftlich und                                                  als ÖAMTC Wien, Niederösterreich,         national und gegenüber Institutionen
           parteipolitisch unabhängig und bekennt     b) Förderung des Reisens unter            Burgenland fungiert er auch als Haupt-    des Bundes sowie in länderüber-
           sich bei der Verwirklichung seiner         möglichst effizienter Nutzung der         verein gegenüber seinen Zweigvereinen.    greifenden Fragen aufzutreten, die
           statutarischen Zwecke zu den Prinzipien    vorhandenen Verkehrsressourcen                                                      Leistungen aus der Mitgliedschaft
           verantwortungsvoller Vereinsführung        und unter Bedachtnahme auf einen          (2) Der ÖAMTC verfolgt seine Zwecke       österreichweit zu harmonisieren, fest-
           und gesellschaftlicher Verantwortung.      umweltbewussten Tourismus sowie           gemeinsam mit seinen Landesvereinen       zulegen und weiterzuentwickeln sowie
                                                      den geordneten Ablauf des Reisever-       (Landesorganisationen): Automobil-        die gleichförmige Leistungserbringung
           c) Der ÖAMTC verfolgt gemeinnützige        kehrs und den Schutz der Reisenden,       und Touringclub Tirol (ATT),              durch alle Vereine sicherzustellen,
           Zwecke und ist nicht auf Gewinn            insbesondere auch von Mitgliedern         Kärntner Automobil- und Touring           die bundesweiten Marketing- und
           gerichtet. Allfällige Einnahmen aus        ausländischer Automobilclubs im Inland    Club (K ATC oder ÖAMTC Kärnten),          Werbeaktivitäten zu organisieren, die
           seiner Tätigkeit dürfen nur seinen         und von Mitgliedern des ÖAMTC auch        Oberösterreichischer Automobil- und       Schutzbriefleistungen zu organisieren
           gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit      im Ausland;                               Touring-Club (OÖAMTC oder                 und abzuwickeln, sowie für die über-
           die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht                                               ÖAMTC Oberösterreich), Salzburger         regionale Medienarbeit und öffentliche
           ohnedies ausgelagert werden. Er kann       c) Förderung der Verkehrssicherheit       Automobil-, Motorrad- und Touring         Kommunikation zu sorgen.

    6                                                                                                                                                                                7
STATUTEN

           Dabei hat der Verband auf die Mitglie-    insbesondere einer Haftpflicht- und       Dienstleistungsangebot Dritter soweit     geleisteter Mehrwertsteuer an
           derinteressen ebenso wie auf regionale    Unfallversicherung;                       diese vom Vereinszweck umfasste           Ausländer und Ausländerinnen („Tax-
           Gegebenheiten und die wirtschaftliche                                               Themen berühren; Herausgabe und           free-Aktionen“) und Einhebung von
           Leistungsfähigkeit der ihm angehö-        f) Einrichtung und Betrieb eines          Betrieb von Medien aller Art zum          Straßenbenützungsgebühren auf fremde
           renden Vereine Bedacht zu nehmen.         Flugrettungsdienstes und die Mitar-       Zweck der Information der Mitglieder      Rechnung und Ausgabe von Nach-
                                                     beit in und Beteiligung an solchen        und der an den Vereinszwecken interes-    weisen über deren Entrichtung (z.B.
           Für Aufgaben, die nicht dem Verband       Einrichtungen;                            sierten Öffentlichkeit;                   Mautvignetten);
           zugeordnet sind, sind die Landesvereine
           und der ÖAMTC Wien, Niederöster-          g) kostenlose Beratung und Inter-         l) Einrichtung und Betrieb einer Insti-   q) Tätigkeiten auf dem Gebiet der
           reich, Burgenland zuständig.              vention für seine Mitglieder in allen     tution zur Regelung und Überwachung       Kfz-Schadenbegutachtung;
                                                     Rechtsfragen, die mit Verkehr und         aller Veranstaltungen auf dem Gebiet
                                                     Touristik zusammenhängen sowie die        des Motorsports in Österreich;            wobei sämtliche der in lit n) - q)
           § 4 IDEELLE UND MATERIELLE MITTEL ZUR     Verfolgung grundlegender Rechtsfälle;                                               erwähnten Tätigkeiten durch ausge-
           ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS                                                        m) Verleihung von Vereinsauszeich-        lagerte Unternehmen durchzuführen
                                                     h) Schaffung und Betrieb von              nungen für besondere Verdienste um        sind, sofern diese Tätigkeiten sich nicht
           (1) Zur Verwirklichung seines             Einrichtungen, die dem Kraftfahr- und     die Ziele des Vereins;                    als unentbehrlich für die Erreichung des
           Vereinszwecks - unmittelbar oder über     Touringwesen dienen, wie Prüfdienste,                                               Vereinszwecks erweisen;
           Personengesellschaften, Körperschaften    Pannenhilfs- und Abschleppdienste         n) Verkauf von Clubartikeln (Kfz-
           sowie Privatstiftungen - stehen dem       einschließlich des Zurverfügungstellens   Zubehör und Waren aller Art) sowie        r) Zur Erreichung des Vereinszwecks
           Verein folgende ideelle Mittel zur        von Ersatzfahrzeugen;                     der Verlag und Vertrieb von Vereins-      kann sich der ÖAMTC an Kapital-
           Verfügung:                                                                          zeitschriften, von Straßenkarten,         gesellschaften und - im Rahmen
                                                     i) Schaffung von Einrichtungen zur        Handbüchern, Reiserouten, Reise-          der Bestimmungen der steuerlichen
           a) Zusammenarbeit mit nationalen und      Aus- und Fortbildung von Verkehrsteil-    führern und sonstigen Druckwerken;        Gemeinnützigkeit - an Personengesell-
           internationalen Körperschaften und        nehmern und Verkehrsteilnehmerinnen;                                                schaften beteiligen.
           Behörden sowie Interessenvertretungen                                               o) Betrieb von Reisebüros, Ausgabe
           und Nichtregierungsorganisationen;        j) Errichtung und Betrieb eines           von Reiseschecks, Verkauf von Fahr-       s) Erbringung von Lieferungen oder
                                                     Auskunftsdienstes für alle Reisean-       karten der Verkehrsunternehmen, die       sonstigen Leistungen gegen Kosten-
           b) Durchführung von Veranstaltungen       gelegenheiten, auch für ausländische      Errichtung und der Betrieb von Erfri-     ersatz iSd § 40a BAO gegenüber
           im Rahmen des Vereinszwecks;              Reisende, die Errichtung und der          schungsstätten, Raststätten, Motels und   Körperschaften, deren Tätigkeit zumin-
                                                     Betrieb von Grenzdienststellen            Beherbergungsbetrieben, Ausschank         dest einen Zweck wie der ÖAMTC
           c) Mitarbeit in Fragen der Verkehrspla-   (einschließlich des Erwerbs der hiezu     von Getränken und Verabreichung von       fördert (Zwecküberschneidung).
           nung, der Verkehrssicherheit und der      erforderlichen Liegenschaften) im         Speisen; Betrieb von Campingplätzen;
           Verkehrserziehung;                        Einvernehmen mit den örtlich zustän-      Verkauf von Tabakwaren; Geldwechsel       t) Überdies darf sich der ÖAMTC
                                                     digen Landesvereinen;                     sowie die Ausgabe von Betriebsmitteln     anderer Kapitalgesellschaften, Perso-
           d) Ausgabe von zwischenstaatlichen                                                  für Fahrzeuge sowie der Betrieb von       nengesellschaften oder Privatstiftungen
           Zoll- und Verkehrsurkunden für            k) Schaffung der technisch-               Ladestationen insbesondere soweit         für die Durchführung seiner Aufgaben
           Kraftfahrzeuge, Fahrräder und             organisatorischen Voraussetzungen         diese Tätigkeiten im unmittelbaren        bedienen, wenn durch entsprechende
           Wasserfahrzeuge;                          für die umfassende Information seiner     Zusammenhang mit Einrichtungen des        vertragliche Vereinbarungen sicher-
                                                     Mitglieder über alle den Vereins-         Vereines stehen;                          gestellt ist, dass deren Wirken wie das
           e) Schaffung eines „ÖAMTC-                zweck berührende Entwicklungen,                                                     eigene Wirken des ÖAMTC angesehen
           Schutzbriefes“, Betrieb eines             Aktivitäten, Produkte und Dienstlei-      p) Tätigkeiten auf dem Gebiete des        werden kann und die Gemeinnützigkeit
           Auslandshilfsdienstes und Abschluss       stungen sowie für den Zugang seiner       Versicherungswesens, insbesondere als     nach den Bestimmungen des Steuer-
           von kollektiven Versicherungen,           Mitglieder zum Informations- und          Versicherungsagent; Rückvergütung         rechts daraus nicht gefährdet ist.

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STATUTEN

           u) Wenn es der Verwirklichung seiner          h) Kostenersätze aus der Erbringung       (3) Die direkten Einzelmitglieder sowie     Nach einem Übergang auf das
           Ziele, auch in Teilbereichen, dienlich ist,   von Lieferungen oder sonstigen            die mittelbaren Mitglieder werden in        „gleitende Mitgliedschaftsjahr“ wird
           so kann der ÖAMTC Kooperationen               Leistungen iSd § 40a Z 2 BAO.             ordentliche Mitglieder und in Ehren-        sinngemäß der Austritt mit Ende der
           mit Unternehmen oder Organisationen                                                     mitglieder sowie in die entsprechende       jeweiligen Beitragsperiode, bei einer
           eingehen, sofern die dabei vom                (3) Die dem ÖAMTC aus seiner inter-       Mitgliedschaftskategorie eingeteilt.        Abmeldung bis längstens 2 Monate
           ÖAMTC eingesetzten Mittel dem                 nationalen Verankerung zukommenden                                                    vorher rechtswirksam.
           Vereinszweck dienen und das Ergebnis          Einnahmen fließen grundsätzlich ihm       (4) Die Ehrenmitgliedschaft wird
           dieser Kooperation dem ÖAMTC im               zu. Seine Landesorganisationen sind an    vom Verbandspräsidium an natürliche         (3) Die Streichung kann erfolgen:
           Sinn seines Vereinszwecks bzw. zum            diesen zu beteiligen. Über die Höhe der   Personen für besondere Verdienste um
           Nutzen seiner Mitglieder zur Ver-             Beteiligung der Landesorganisationen      den Verein oder die Förderung der           a) wegen Nichteinhaltung der finanzi-
           fügung steht.                                 entscheidet das Verbandsdirektorium       Mobilität verliehen. Ehrenmitglieder        ellen Verpflichtungen gegenüber dem
                                                         des ÖAMTC (§ 14).                         haben keine Mitgliedsbeiträge               Verein trotz zweimaliger schriftlicher
           (2) Die dem Verein zur Erreichung                                                       (§ 8 Abs. 3) zu entrichten.                 Mahnung;
           seiner Zwecke zur Verfügung stehenden         (4) Vom Erlös der Reisedokumente                                                      b) wegen grober Verletzung der
           materiellen Mittel bestehen aus:              gebührt den Landesorganisationen der                                                  Statuten, sonstiger Vereinsvorschriften,
                                                         vom Verbandsdirektorium gemäß Abs.        § 7 BEGINN UND BEENDIGUNG DER               der Vereinsinteressen, der Clubdisziplin,
           a) Mitgliedsbeiträgen;                        3 zu bestimmende Anteil. Den sich über    MITGLIEDSCHAFT                              der guten Sitten, wegen Gefährdung
                                                         diesen Anteil ergebenden Erlös führen                                                 des Vereinsansehens oder wegen
           b) Entgelten für besondere Leistungen         sie an den ÖAMTC ab.                      (1) Als ordentliche Mitglieder können       Nichtunterwerfung unter die Schieds-
           des ÖAMTC, auf die die Vereins-                                                         natürliche sowie juristische Personen       gerichtsbarkeit (§ 24).
           mitglieder nicht schon aufgrund                                                         und ähnliche Personengemeinschaften
           ihrer Mitgliedschaft unentgeltlichen          § 5 VEREINSJAHR                           aufgenommen werden. Der Beitritt            (4) Die Streichung von direkten
           Anspruch haben;                                                                         kann schriftlich, mündlich (auch telefo-    Einzelmitgliedern nach Abs. 3 lit. a)
                                                         Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.     nisch) oder digital erfolgen; das Nähere    und lit. b) wird vom Landesdirektor
           c) Erträgen aus nationalen und interna-                                                 regelt das Verbandsdirektorium.             oder der Landesdirektorin des
           tionalen Veranstaltungen;                                                                                                           ÖAMTC Wien, Niederösterreich,
                                                         § 6 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT DES          (2) Die Mitgliedschaft der direkten         Burgenland beschlossen. Von einer
           d) Erträgen aus Einrichtungen, Unter-         ÖAMTC                                     Einzelmitglieder endet:                     Streichung ist das Mitglied nachweislich
           nehmungen und Kapitalanlagen des                                                                                                    unter Bekanntgabe der Gründe zu
           Vereines;                                     (1) Direkte Mitglieder sind               a) durch Ableben, bei juristischen          verständigen. Gegen diese Streichung
                                                         a) die Landesvereine (§ 3 Abs. 2          Personen durch Verlust der                  ist innerhalb von zwei Wochen nach
           e) Spenden, Zuwendungen aus letztwil-         und § 9) und                              Rechtspersönlichkeit;                       Verständigung die schriftlich beim
           ligen Verfügungen, Schenkungen und            b) jene direkten Einzelmitglieder des     b) durch Austritt;                          Generalsekretariat einzubringende
           sonstigen Zuwendungen;                        ÖAMTC, die dem Verein ohne Rück-          c) durch Streichung.                        Berufung an das Landesdirektorium
                                                         sicht auf ihren Wohnsitz unmittelbar                                                  des ÖAMTC Wien, Niederösterreich,
           f) Einnahmen aus Werbung, wobei die           und nicht im Wege eines Landes- oder      Der Austritt eines Mitglieds wird mit       Burgenland zulässig, das vereinsintern
           Unabhängigkeit des Vereins und die            Zweigvereines angehören.                  Ende des Jahres rechtswirksam, wenn         endgültig entscheidet.
           Verfolgung seiner statutarischen Ziele                                                  die Abmeldung schriftlich (E-Mail gilt
           und die Gemeinnützigkeit nicht beein-         (2) Mittelbare Mitglieder sind            als schriftlich) bis längstens              (5) Mit der Streichung ruhen sämtliche
           trächtigt werden dürfen.                      a) Landesvereinsmitglieder, die einem     31. Oktober des gleichen Jahres beim        Mitgliedschaftsrechte und allfällige
                                                         Landesverein direkt angehören.            Verein (hinsichtlich der direkten Einzel-   Vereinsfunktionen, mit Eintritt der
           g) Subventionen und Förderungen;              b) Zweigvereinsmitglieder, die einem      mitglieder beim Generalsekretariat des      Rechtswirksamkeit der Streichung
                                                         Zweigverein direkt angehören.             ÖAMTC) erfolgt.                             oder des Austritts erlöschen sämtliche

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STATUTEN

           Mitgliederrechte und allfällige Vereins-    ÖAMTC und seine Begünstigungen              für alle Neubeitretenden der Jahresbei-    § 9 LANDESVEREINE
           funktionen; Ansprüche des Vereins           statutengemäß in Anspruch zu nehmen         trag für 12 Monate ab Aufnahmemonat
           bleiben jedoch aufrecht.                    und ihre statutengemäße Rechte              („Beitragsperiode“) erhoben wird. Für      (1) Die Landesvereine sind ungeachtet
                                                       auszuüben.                                  bereits bestehende Mitgliedschaften gilt   ihrer Eigenständigkeit Landesor-
           (6) Die Streichung von Landesvereins-                                                   dann der Jänner als fiktiver Aufnah-       ganisationen des ÖAMTC. In den
           oder Zweigvereinsmitgliedern erfolgt        Über Art und Umfang der Einrich-            memonat, solange vom Mitglied kein         Bundesländern Wien, Niederösterreich
           durch das zuständige Organ des              tungen und Begünstigungen des               anderer Beginn für die Beitragsperiode     und Burgenland hat der ÖAMTC
           Landesvereines oder Zweigvereines; sie      ÖAMTC entscheidet das Verbands-             ausdrücklich erklärt oder einem solchen    gleichzeitig auch die Funktion des
           wird, falls der ÖAMTC keine ander-          direktorium - allenfalls unterteilt nach    durch Verschweigen zugestimmt wird.        Landesvereins.
           weitige Regelung trifft, von selbst auch    Mitgliedschaftskategorien.                  Der Jahresbeitrag ist weiterhin jeweils
           diesem gegenüber wirksam. Ansonsten                                                     im Voraus zu entrichten und jeweils        Die Landesvereine haben eigene Rechts-
           gilt hinsichtlich der mittelbaren           (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das   am Ersten des ersten Monats der neuen      persönlichkeit. Ihre Statuten dürfen
           Mitgliedschaft zum ÖAMTC Abs. 5             Ansehen des Vereins zu wahren, die          Beitragsperiode fällig; zur Einzahlung     mit den Statuten des ÖAMTC nicht
           sinngemäß.                                  Statuten, die Vereinsvorschriften, die      wird eine Nachfrist bis zum Ersten des     im Widerspruch stehen. Die Statuten
                                                       Vereinsinteressen, die Clubdisziplin,       jeweiligen Folgemonats eingeräumt,         der Landesvereine haben die sich auf
           (7) Die Mitgliedschaft von Landesver-       die guten Sitten sowie die Beschlüsse       nach deren Ablauf sämtliche Ansprüche      die Landesvereine beziehenden Bestim-
           eins- oder Zweigvereinsmitgliedern zum      der Vereinsorgane zu befolgen und ihre      des Mitglieds dem ÖAMTC gegenüber          mungen der Statuten des ÖAMTC
           ÖAMTC erlischt nicht durch Auflösung        Zahlungsverpflichtungen dem Verein          ruhen.                                     sinngemäß als ihren Bestandteil
           eines Landes- oder Zweigvereines. In        gegenüber pünktlich zu erfüllen.            Die Kosten der Einhebung ausständiger      aufzunehmen.
           diesem Falle werden die Landesvereins-                                                  Beiträge hat das Mitglied zu ersetzen.
           oder Zweigvereinsmitglieder zu direkten     (3) Die direkten Einzelmitglieder und                                                  Neue Statuten und Statutenänderungen
           Einzelmitgliedern.                          die mittelbaren Mitglieder haben den        (6) Für welche besonderen Einricht-        sind dem Verbandsdirektorium des
           Bei Ausschluss eines Landesvereins-         Mitgliedsbeitrag zu entrichten.             ungen des ÖAMTC von den                    ÖAMTC (§ 14) vor Beschlussfassung
           oder Zweigvereins erlischt die mittelbare                                               Mitgliedern Entgelt (§ 4 Abs. 2 b)         im Entwurf zur Kenntnis zu bringen.
           Mitgliedschaft der Landesvereins- und       (4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge          einzuheben ist und dessen Höhe             Bei einem Widerspruch zwischen den
           Zweigvereinsmitglieder zum ÖAMTC.           wird für die direkten Einzelmitglieder      bestimmt das Verbandsdirektorium.          Statuten eines Landesvereines mit denen
                                                       und für die mittelbaren Mitglieder                                                     des ÖAMTC gelten die Statuten des
           (8) Bei Partner- (Familien-) Mitgliedern    durch die Generalversammlung (§ 12)         (7) Für Verbindlichkeiten des Vereines     ÖAMTC.
           erlischt die Begünstigung des               festgesetzt.                                haftet der Verein mit seinem Vermögen.
           ermäßigten Mitgliedsbeitrags durch                                                      Mitglieder, auch Organmitglieder,          Die Landesvereine haben ihr eigenes
           Ausscheiden des ordentlichen Mitglieds      (5) Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu      haften persönlich nur dann, wenn sich      Vermögen und haften für Verbindlich-
           für das folgende Jahr.                      entrichten und am 1. Jänner eines jeden     dies aus gesetzlichen Vorschriften oder    keiten des ÖAMTC nur im Rahmen der
                                                       Jahres fällig. Einem säumigen Mitglied      auf Grund persönlicher rechtsgeschäft-     von ihnen übernommenen Verpflich-
                                                       wird eine Nachfrist bis 31. Jänner          licher Verpflichtung ergibt.               tungen. Ebenso haftet der ÖAMTC
           § 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER                desselben Jahres eingeräumt, nach                                                      für ihre Verbindlichkeiten nur im
           MITGLIEDER                                  deren Ablauf sämtliche Ansprüche des        (8) Mitglieder haben auf die Rück-         Rahmen der von ihm übernommenen
                                                       Mitglieds dem ÖAMTC gegenüber               erstattung von Beiträgen oder auf Teile    Verpflichtungen. Die Landesvereine
           (1) Alle direkten Einzelmitglieder          ruhen.                                      des Vermögens des Vereins keinen           haben die Aufgabe, die Mitglieder im
           sowie mittelbaren Mitglieder, die ihren                                                 Anspruch.                                  betreffenden Bundesland zu betreuen
           Verpflichtungen dem ÖAMTC gegen-            Zum Zweck des Übergangs auf ein                                                        und zu vertreten. Die Landesvereine
           über nachgekommen sind, sind unter          „gleitendes Mitgliedschaftsjahr“ ist das                                               führen neben ihrem Namen den Beisatz
           Nachweis der aufrechten Mitgliedschaft      Verbandspräsidium ermächtigt, einen                                                    „Landesorganisation des ÖAMTC“.
           berechtigt, die Einrichtungen des           Zeitpunkt festzusetzen, ab dem dann

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STATUTEN

           (2) Für den Fall, dass in einem Bundes-   Werbetätigkeit entfalten.                  Anhörung des Landesvereines möglich.      (5) Der Abschluss von Vereinbarungen
           land keine Landesorganisation besteht,    Die Landesvereine dürfen nur in            Hinsichtlich der (gegebenenfalls ausge-   der Landesvereine mit Dritten oder
           steht dem Verbandspräsidium das Recht     ihren Vereinsgebieten, und zwar im         lagerten) Grenzstationen, Reisebüros      untereinander ist, insoweit dadurch
           zu, die Neubildung (Aufnahme) eines       Rahmen der einheitlichen Aufgaben des      und Fahrtechnikzentren des ÖAMTC          Interessen des ÖAMTC oder anderer
           Landesvereines zu veranlassen. Dem        ÖAMTC, werben.                             als ÖAMTC Wien, Niederösterreich,         Landesvereine (oder Zweigvereine),
           Landesverein steht das Recht zu, im       Direkte Einzelmitglieder des ÖAMTC,        Burgenland sind die mit dem Verbands-     insbesondere in wirtschaftlicher
           Bundesland untergeordnete Vereine         die ihren ständigen Wohnsitz in einem      direktorium bzw. den Landesvereinen       Hinsicht berührt werden, nur dann
           mit eigener Rechtspersönlichkeit oder     Landesverein haben, dürfen nur von         abgeschlossenen bzw. abzuschließenden     zulässig, wenn dagegen vom Verbands-
           Sektionen, Bezirks- oder Ortsgruppen      diesem örtlich betreut werden.             Sondervereinbarungen maßgebend.           direktorium - das spätestens sechs
           ohne Rechtspersönlichkeit zu bilden.      Anmeldungen als direkte Einzelmit-         Errichtet ein Landesverein eine           Wochen vor beabsichtigtem Abschluss
                                                     glieder des ÖAMTC sind sofort dem          Grenzstation, ein Reisebüro oder ein      durch Vorlage des Entwurfs im Wege
           (3) Die Landesvereinsmitglieder           in Betracht kommenden Landesverein         Fahrtechnikzentrum (gegebenenfalls        des Generalsekretariates zu verständigen
           erhalten vom ÖAMTC Verband die            bekanntzugeben.                            auch durch Auslagerung), so hat er        ist - kein Einspruch erhoben wird. Ein
           gleichen Leistungen wie die direkten      Gibt ein Mitglied bekannt, dass es         darüber rechtzeitig das Einvernehmen      Einspruch kann nur innerhalb von vier
           Einzelmitglieder. Über Art und Ausmaß     seinen ordentlichen Wohnsitz in ein        mit dem Verbandsdirektorium               Wochen ab Einlangen im Generalsekre-
           dieser Leistungen entscheidet das         anderes Bundesland verlegt, so ist, wenn   herzustellen.                             tariat erfolgen.
           Verbandsdirektorium (§ 14). Der von       das Mitglied nichts anderes erklärt,
           der Generalversammlung des ÖAMTC          anzunehmen, dass es einem Wechsel in       Da die Landesvereine grundsätzlich        Die Zusammenarbeit mit einer
           festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist in      den örtlich zuständigen Landesverein       auch die Interessen des ÖAMTC             ausländischen Körperschaft oder
           gleicher Höhe von den Landesvereinen      (bzw. den ÖAMTC Wien, Niederöster-         Verbandes in den Ländern vertreten        Stelle unterliegt laut internationalen
           einzuheben. Eine Erhöhung oder            reich, Burgenland) zustimmt.               (mittelbare Verwaltung), haben die        Vereinbarungen der Genehmigung
           Ermäßigung dieser Beiträge ist bei                                                   Landesvereine die Beschlüsse des          des Verbandsdirektoriums oder des
           den einzelnen Landesvereinen nur mit      Ebenso haben die Landesvereine die         Verbandsdirektoriums in Angelegen-        Verbandspräsidiums. Demgemäß erfolgt
           Zustimmung des Verbandspräsidiums         Anmeldung von Mitgliedern, die ihren       heiten des ÖAMTC Verbandes oder           im Sinn der internationalen Vereinba-
           (§ 13) zulässig. Das Verbandspräsidium    Wohnsitz in Wien, Niederösterreich         der Gesamtheit seiner Mitglieder          rungen der Verkehr mit ausländischen
           beschließt den von den Landesvereinen     oder im Burgenland oder in einem           umzusetzen; dementsprechend sind          Körperschaften und Stellen über das
           zu akontierenden Spesenbeitrag            anderen Bundesland haben, sogleich         die Landesdirektoren oder die Landes-     Generalsekretariat des ÖAMTC.
           für die Generalregien des ÖAMTC           dem ÖAMTC Wien, Niederösterreich,          direktorinnen von den Landesvereinen      Hievon sind Angelegenheiten von nur
           Verbandes sowie für die vorangeführten    Burgenland bzw. dem örtlich zustän-        im vorherigen Einvernehmen mit dem        örtlicher Bedeutung oder die gele-
           Leistungen. Insoweit dieser Anteil als    digen Landesverein bekanntzugeben.         Verbandspräsidium (§ 13) zu bestellen.    gentliche Unterstützung ausländischer
           Spesenbeitrag für die Generalregien des   Vor der Aufnahme ist die Stellung-                                                   Veranstaltungen von bloß regionalem
           ÖAMTC Verbandes sowie für dessen          nahme des zuständigen Landesvereines       Der Präsident oder die Präsidentin des    Charakter ausgenommen.
           Leistungen nicht ausreicht, wird ein      bzw. des ÖAMTC Wien, Niederöster-          ÖAMTC über Beschluss des Verbands-
           allfälliger Fehlbetrag auf Grund einer    reich, Burgenland einzuholen.              präsidiums und der ÖAMTC Direktor         Gegen Beschlüsse oder sonstige
           vom Verbandspräsidium genehmigten                                                    oder die ÖAMTC Direktorin über            Maßnahmen von Landesvereinen, die
           Rechnungslegung durch eine Quote,         Der ÖAMTC Verband bedient sich             Beschluss des Verbandsdirektoriums        eine offenkundige Schädigung der
           die auf Grund der Gesamtzahl der          zur Erfüllung seiner Aufgaben in           haben das Recht an den Versamm-           Interessen des ÖAMTC, der Landes-
           Mitglieder des ÖAMTC (§ 6) errechnet      den Bundesländern der zuständigen          lungen und Sitzungen der Organe der       vereine oder Zweigvereine bewirken
           wird, gedeckt (Finanzausgleich).          Landesvereine. Eine Ausnahme von           Landesvereine beratend teilzunehmen.      können, kann das Verbandsdirektorium
                                                     vorstehenden Bestimmungen                  Ausgenommen hievon sind Sitzungen,        innerhalb von zwei Wochen, nachdem
           (4) Der ÖAMTC als ÖAMTC Wien,             (territorialer Schutz) ist nur aus         deren vertraulicher Charakter dies von    es von einem solchen Beschluss volle
           Niederösterreich, Burgenland darf in      besonderem Anlass auf Beschluss des        vorneherein ausschließt.                  Kenntnis erlangt hat, Einspruch
           den Gebieten der Landesvereine keine      Verbandsdirektoriums (§ 14) nach                                                     erheben, über den es den Landesverein

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STATUTEN

           und die Mitglieder des Verbandsprä-       Vereinsvorschriften, der Beschlüsse       organisationen des ÖAMTC Wien,            Erlischt die Mitgliedschaft zum
           sidiums zu informieren hat. Bis zur       des ÖAMTC, wegen Verletzung der           Niederösterreich, Burgenland. Sie haben   Zweigverein, so wird sie in eine direkte
           Entscheidung des Verbandspräsidiums,      Gesamtinteressen sowie wegen Gefähr-      die Aufgabe, im Rahmen der Ziele des      Mitgliedschaft beim ÖAMTC über-
           die spätestens innerhalb von 6 Wochen     dung des Ansehens des ÖAMTC und           ÖAMTC ihre Mitglieder im näheren,         geführt (vgl. auch § 7 Abs 7), falls das
           ab Absendung des Einspruchs zu            wegen Nichtunterwerfung unter die         statutengemäß bestimmten örtlichen        Mitglied nicht etwas anderes erklärt
           erfolgen hat, ist der Beschluss oder      Schiedsgerichtsbarkeit (§ 24).            Umkreis ihres Sitzes zu vertreten.        oder § 7 Abs 6 Anwendung findet. Der
           die Maßnahme vorläufig unwirksam.                                                   Die Zweigvereine führen den Namen         Zweigverein haftet dem ÖAMTC für
           Über den Einspruch entscheidet            Mit dem Ausschluss scheidet der betrof-   „ÖAMTC, Zweigverein ........ “. Die       bei ihm eingegangene Beiträge seiner
           nach Anhörung der Beteiligten das         fene Verein als Landesorganisation        Zweigvereine führen die Abzeichen des     Mitglieder.
           Verbandspräsidium endgültig. Dieser       und Mitglied des ÖAMTC aus und es         ÖAMTC; sie können außerdem ihre
           Entscheidung ist bei sonstigen Folgen     erlöschen damit alle seine sich daraus    eigenen Abzeichen haben, in denen         Ist durch Vorgänge innerhalb eines
           nach Abs. 7 ohne Verzug Rechnung zu       ergebenden Berechtigungen; allfällige     ihre Zugehörigkeit zum ÖAMTC zum          Zweigvereins oder in dessen Tätig-
           tragen. Ist durch Vorgänge innerhalb      Ansprüche des ÖAMTC auf ausständige       Ausdruck kommen muss.                     keitsgebiet eine Schädigung der
           eines Landesvereines oder in dessen       Leistungen bleiben jedoch aufrecht.                                                 Interessen des ÖAMTC zu befürchten,
           Tätigkeitsgebiet eine Schädigung der      Der Ausschluss eines Landesvereines       Die Zweigvereine haben eigene             so hat das Landesdirektorium nach
           Interessen des ÖAMTC zu befürchten,       ist für das Ende eines Kalendermonats     Statuten, die vom Landespräsidium         Kontaktaufnahme mit dem Vorstand
           so hat das Verbandsdirektorium nach       auszusprechen; er kann frühestens         des ÖAMTC Wien, Niederösterreich,         des Zweigvereins eine Vermittlung zum
           Kontaktaufnahme mit der Leitung des       drei Monate nach eingeschriebener         Burgenland (§ 17 Abs. 4) genehmigt        Ausgleich der Interessensgegensätze zu
           Landesvereines eine Vermittlung zum       Absendung der Verständigung               sein müssen. Die Zweigvereine haben       versuchen.
           Ausgleich der Interessensgegensätze zu    wirksam werden. Mit dem Stichtag          Rechtspersönlichkeit. Es kann daher der
           versuchen.                                sind sämtliche gegenseitige Guthaben      ÖAMTC ebensowenig durch Verbind-          Für den Fall, dass sich ein Ausgleich der
                                                     und Verbindlichkeiten, insbesondere       lichkeiten der Zweigvereine wie ein       Interessensgegensätze im Sinn des
           (6) Im Fall, dass ein Landesverein        die Mitgliedsbeiträge (nach zeitlichem    Zweigverein durch Verbindlichkeiten       § 9 Abs 5 als nicht möglich erweist, kann
           infolge besonderer Umstände               Anteil) und die Reisedokumente            des ÖAMTC verpflichtet werden. Die        das Landespräsidium den Ausschluss
           arbeitsunfähig wird, hat das              abzurechnen. Mit dem Ausschluss eines     Bildung eines Zweigvereines bedarf der    des Vereins aus dem ÖAMTC Verbund
           Verbandsdirektorium, solange dies         Landesvereines scheiden auch seine        vorherigen Zustimmung des Landes-         beschließen. Diesfalls ist der Verein nicht
           notwendig erscheint, die erforderlichen   Mitglieder (mittelbare Mitglieder des     präsidiums, der einen Zweigverein aus     mehr berechtigt, sich als Zweigverein
           Maßnahmen für die Weiterführung des       ÖAMTC) aus dem ÖAMTC aus.                 begründetem Anlass nach Anhörung          des ÖAMTC zu bezeichnen, er darf den
           Landesvereines oder gegebenenfalls für                                              der Obleutekonferenz (§ 10 Abs. 4)        Namen ÖAMTC nicht mehr führen
           dessen Auflösung zu treffen.                                                        auch aus dem ÖAMTC Verband                und keinerlei Zeichen, Logos etc. des
                                                     § 10 ZWEIGVEREINE                         ausschließen kann. Das Vermögen           ÖAMTC mehr verwenden.
           (7) Der Ausschluss eines Landesvereines                                             eines aufgelösten Zweigvereines fällt
           als Landesorganisation des ÖAMTC          (1) Das Landesdirektorium des             dem ÖAMTC Wien, Niederösterreich,         (3) Die Zweigvereine erhalten zur
           kann nach Anhörung des Landesver-         ÖAMTC Wien, Niederösterreich,             Burgenland zu.                            Bestreitung ihrer Sonderausgaben eine
           eines durch das Verbandspräsidium         Burgenland kann in Wien, Niederöster-                                               Rückvergütung aus dem Jahresbeitrag
           erfolgen,                                 reich und Burgenland die Gründung         Ein Zweigverein hat einen Stamm           der Zweigvereinsmitglieder (§ 4 Abs.
           a) wenn der Landesverein seinen           von Zweigvereinen mit eigener Rechts-     von mindestens 200 ordentlichen           2 a). Ihre Höhe wird vom Landesprä-
           Verpflichtungen gegenüber dem             persönlichkeit in die Wege leiten. Den    Mitgliedern aufzuweisen, der nicht aus    sidium unter Berücksichtigung des
           ÖAMTC trotz zweimaliger schriftlicher     Tätigkeitsbereich, die Namensführung      den Reihen der direkten Einzelmit-        Mitgliederstandes und der Leistungen
           Aufforderung nicht nachgekommen ist       und die Geschäftsordnung für diese        glieder geworben sein darf. Mit der       des einzelnen Zweigvereines festgesetzt,
           oder                                      regelt das Landesdirektorium.             Mitgliedschaft zu einem Zweigverein       doch müssen dem ÖAMTC minde-
           b) wegen grober Verletzung der                                                      ist die mittelbare Mitgliedschaft zum     stens zwei Drittel des Jahresbeitrages
           Statuten des ÖAMTC oder sonstiger         (2) Die Zweigvereine sind Teil-           ÖAMTC verbunden.                          verbleiben.

 16                                                                                                                                                                                    17
STATUTEN

           (4) Die Zweigvereine haben alljährlich    c) Das Verbandsdirektorium (§ 14)         ergehen. Zudem sind der Zeitpunkt         (2) Zuständigkeiten
           vor dem 31. März ihre ordentliche         d) Die Austrian Motorsport Federation     der Generalversammlung und die
           Hauptversammlung abzuhalten und           (AMF) (§16)                               wichtigsten Bestimmungen über die         Die Generalversammlung ist zuständig
           unverzüglich einen Tätigkeits- und        e) Die Organe der direkten Einzel-        Generalversammlung, insbesondere          für:
           Finanzbericht einschließlich eines        mitglieder (§ 17)                         über die Einbringung von Wahlvor-
           Berichts über die Hauptversammlung        f) Der Abschlussprüfer oder die           schlägen und Anträgen, spätestens drei    a) die Entgegennahme und Genehmi-
           und die durchgeführten Wahlen dem         Abschlussprüferin (§ 20)                  Wochen vor der Generalversammlung         gung des vom Verbandsdirektorium
           Landesdirektorium (§ 17) vorzulegen.      g) Die Vereinsprüfer oder die Vereins-    in den offiziellen Vereinsmitteilungen    erstatteten Tätigkeitsberichts des
           Erhebt das Landesdirektorium gegen        prüferinnen (§ 21)                        (Vereinszeitung) zu verlautbaren.         ÖAMTC Verbandes; ferner für die
           die Wahl eines Funktionärs oder einer     h) Das Schiedsgericht (§ 24)                                                        Entgegennahme und die Genehmi-
           Funktionärin nach Anhörung der                                                      2. Eine außerordentliche Generalver-      gung des vom Verbandsdirektorium
           Obleutekonferenz Einspruch, so gilt       Die Organe gemäß lit. a) - d) werden      sammlung kann vom ÖAMTC Direktor          erstatteten Finanzberichts, die Entge-
           § 9 Abs 5, letzte fünf Sätze, dem Sinne   für den ÖAMTC in seiner Funktion als      oder von der ÖAMTC Direktorin             gennahme und die Genehmigung des
           nach. Dem Landesdirektorium und dem       Verband, die Organe gemäß lit. e) für     (§ 14 Abs. 1) mit Zustimmung des          Berichts des Abschlussprüfers oder der
           Landespräsidium steht auch das Recht      den ÖAMTC Wien, Niederösterreich,         Verbandsdirektoriums, vom Verbands-       Abschlussprüferin, die Entgegennahme
           zu, Gebarungsprüfungen bei einem          Burgenland in seiner Funktion als         präsidium und vom Landespräsidium         und die Genehmigung des Berichts der
           Zweigverein vorzunehmen oder zu           Landesverein tätig. Die Organe gemäß      des ÖAMTC Wien, Niederösterreich,         Vereinsprüfer oder Vereinsprüferinnen
           veranlassen. Hiebei findet § 20 Abs 5     lit. f) - h) werden für den ÖAMTC in      Burgenland jederzeit einberufen           und die Erteilung der Entlastung
           entsprechend Anwendung.                   beiden Funktionen tätig.                  werden. Sie muss vom ÖAMTC                des Verbandsdirektoriums und des
                                                                                               Direktor oder von der ÖAMTC               Verbandspräsidiums (unbeschadet der
           (5) Die Obleute (-Stellvertreter oder                                               Direktorin innerhalb von vier Wochen      Bestimmungen des § 17 Abs. 3); die
           Stellvertreterinnen) der Zweigvereine     § 12 GENERALVERSAMMLUNG                   einberufen werden, wenn                   Feststellung des Jahresabschlusses des
           beraten Themen, die diese in ihrer                                                                                            ÖAMTC Verbandes für den Fall einer
           Gesamtheit betreffen, im Rahmen der       (1) Einberufung                           a) mindestens ein Zehntel der ordent-     Vorlage durch Verbandspräsidium und
           Obleutekonferenz.                                                                   lichen direkten Einzelmitglieder, drei    Verbandsdirektorium;
                                                     1. Die ordentliche Generalversammlung     Mitglieder des Verbandspräsidiums
           (6) Im übrigen gelten für die Zweig-      des ÖAMTC findet alljährlich in Wien      oder ein Zehntel der Delegierten der      b) die Wahl des Präsidenten oder der
           vereine, soweit anwendbar und anderes     statt. Die Einberufung erfolgt auf        ordentlichen Einzelmitglieder oder zwei   Präsidentin sowie der Vizepräsidenten
           aus den vorliegenden Statuten oder        Beschluss des Verbandsdirektoriums        Landesvereine oder die Dreiviertelmehr-   oder der Vizepräsidentinnen;
           den Statuten der Zweigvereine nicht       durch den ÖAMTC Direktor oder die         heit der Mitglieder der Zweigvereine
           ausdrücklich hervorgeht, die Statuten     ÖAMTC Direktorin; sie hat spätestens      dieses Verlangen stellen oder             c) die Wahl der Vereinsprüfer oder
           des ÖAMTC, so insbesondere die            drei Wochen vorher schriftlich unter                                                Vereinsprüferinnen (§ 21 Abs. 1);
           Vorschriften für die Landesvereine (vor   Bekanntgabe der Tagesordnung an die       b) der Beschluss in einer ordentlichen
           allem § 9 Absätze 5 und 6) dem Sinne      für die Generalversammlung gewählten      Generalversammlung gefasst wird.          d) die Wahl des Abschlussprüfers oder
           nach.                                     Vertreter oder Vertreterinnen der                                                   der Abschlussprüferin (§ 20 Abs. 1);
                                                     ordentlichen direkten Einzelmitglieder,   3. Für die außerordentliche Generalver-
                                                     an jeden Landesverein, an die Obleute-    sammlung gelten, insbesondere auch        e) die Wahl eines Sondervertreters oder
           § 11 ORGANE DES ÖAMTC                     konferenz zur Weiterleitung an die        hinsichtlich ihrer Zusammensetzung        einer Sondervertreterin (§ 20 Abs. 9)
                                                     Zweigvereine und an jedes Mitglied        und Zuständigkeit, sinngemäß die          zur Geltendmachung von Ersatzansprü-
           Die Vereinsorgane sind:                   des Verbandspräsidiums und des            gleichen Vorschriften wie für die         chen gegen ein Organmitglied;
                                                     Verbandsdirektoriums des ÖAMTC            ordentliche Generalversammlung.
           a) Die Generalversammlung (§ 12)          (jeweils an die dem Generalsekretariat                                              f) die Wahl der Vorsitzenden des
           b) Das Verbandspräsidium (§ 13)           zuletzt bekanntgegebene Adresse) zu                                                 Schiedsgerichtes (§ 24);

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STATUTEN

           g) die Wahl der Mitglieder der Austrian    und den Zweigvereinen andererseits         der Generalversammlung die Durch-          3. Wahlwerbende Personen dürfen zum
           Motorsport Federation (AMF) (§ 16)         stehen in der Generalversammlung so        rechnung gemäß den vorstehenden            ÖAMTC oder seinen Teilorganisationen
           und der aus diesem Kreise zu wählenden     viele Delegierte zu, als der Prozentsatz   Absätzen vorzunehmen, diese vom            in keinem hauptberuflichen Dienstver-
           drei Mitglieder deren Präsidiums;          ihrer Anteile an Mitgliedsbeiträgen        Verbandspräsidium bestätigen zu lassen     hältnis stehen oder in den letzten fünf
                                                      gemessen an der Gesamtleistung an          und den Landesvereinen und der Ob-         Jahren gestanden sein. Wahlwerbende
           h) die Abberufung der in lit. b bis g      diesen Beiträgen an den ÖAMTC im           leutekonferenz spätestens gleichzeitig     Personen müssen sich innerhalb der
           genannten Organmitglieder;                 Vorjahr ausmacht; Prozentzahlen ab         mit der Einladung zur Generalver-          gemäß Wahlordnung vorzusehenden
                                                      50/100 werden nach oben aufgerundet,       sammlung mitzuteilen.                      Frist melden.
           i) die Festsetzung der Mitglieds-          darunter abgerundet. In Zweifelsfällen                                                Weiters müssen sie unbescholten sein
           beiträge (§ 8 Absätze 3 und 4);            entscheidet die Höhe der Dezimalzahl       (4) Delegierte der direkten                und das 19. Lebensjahr, dürfen jedoch
                                                      und in letzter Linie das Los. Für diese    Einzelmitglieder                           noch nicht das 70. Lebensjahr, vollendet
           j) die Ernennung von Ehrenpräsidenten      Berechnung bilden die Kategorien                                                      haben. Über ihre Aufnahme in die Liste
           oder von Ehrenpräsidentinnen und           der direkten Einzelmitglieder und der      1. Die der Kategorie der direkten          der zur Wahl stehenden wahlwerbenden
           Ehrenvizepräsidenten oder Ehrenvize-       Zweigvereine eine Einheit gegenüber        Einzelmitglieder nach Abs. 6 zu-           Personen entscheidet der Wahlaus-
           präsidentinnen des ÖAMTC;                  der Kategorie der Landesvereine, wobei     stehenden Delegierten werden von           schuss, dies insbesondere danach, ob
                                                      die Zahl der Delegierten der Zweig-        den direkten Einzelmitgliedern auf         sie über die erforderlichen Kenntnisse
           k) die Beschlussfassung über               vereine mit sechs fixiert ist. Eine den    die Dauer von fünf Jahren gewählt.         in zumindest einem der wesentlichen
           Statutenänderungen;                        Zweigvereinen rechnungsmäßig darüber       Scheidet innerhalb dieser Wahlzeit         Bereiche der statutarischen Tätigkeiten
                                                      hinaus zustehende Anzahl wächst den        mehr als ein Viertel der Gewählten aus,    des Vereines verfügen und in der
           l) die Beschlussfassung über die           Delegierten der Kategorie der direkten     so hat vor der nächsten ordentlichen       Vergangenheit Leistungen im Rahmen
           Antragstellung an eine außerordentliche    Einzelmitglieder zu. Diese Bestimmung      Generalversammlung die Neuwahl             der Vereinszwecke erbracht haben.
           Generalversammlung auf Auflösung des       gilt entsprechend auch für das Stimm-      sämtlicher Delegierter der direkten
           Vereines (§ 27).                           recht der Delegierten der Zweigvereine.    Einzelmitglieder zu erfolgen. Der          4. In angemessener Zeit vor der
                                                      Eine Verschiebung gegenüber der            Wahltermin ist spätestens drei Wochen      Wahl der Delegierten der direkten
           (3) Teilnahme und Stimmrecht               Anzahl der Delegierten der Landesver-      vorher vom ÖAMTC Direktor oder von         Einzelmitglieder gibt der ÖAMTC
                                                      eine erfolgt hiedurch nicht.               der ÖAMTC Direktorin in den Vereins-       Direktor oder die ÖAMTC Direktorin
           1. An der Generalversammlung nehmen                                                   mitteilungen zu verlautbaren.              bekannt, bis zu welchem Termin sich
           die Mitglieder des Verbandsdirekto-        3. Jedem Delegierten sowie den Mit-                                                   wahlwerbenden Personen für die Wahl
           riums und des Verbandspräsidiums           gliedern des Verbandspräsidiums und        2. Als wahlwerbende Personen für die       beim Wahlausschuss melden können.
           neben den Delegierten der Vereinsmit-      Verbandsdirektoriums kommt je eine         Delegierung können nur jene direkten       Der Wahlausschuss evaluiert die ihm
           glieder (Abs. 6) stimmberechtigt teil.     Stimme zu.                                 Einzelmitglieder auftreten, die bei        bekannt gegebenen wahlwerbenden
           Der oder die Vorsitzende kann Gäste                                                   Ausschreibung der Wahl dem ÖAMTC           Personen und legt zumindest eine
           zur Generalversammlung zulassen.           4. Die Feststellung der Anzahl der von     bereits durchgehend ein Jahr als solche    Woche vor der Wahl der Delegierten
                                                      jeder Kategorie danach zu entsendenden     angehören und ihren Verpflichtungen        der direkten Einzelmitglieder im
           2. In der Generalversammlung üben          Delegierten der direkten Einzel-           gegenüber dem Verein nachgekommen          Generalsekretariat eine Liste der
           die Vereinsmitglieder ihr Stimmrecht in    mitglieder sowie der Landesvereine         sind. Auch juristische Personen, die dem   aufgrund dieser Evaluierung zur Wahl
           drei Kategorien durch die Delegierten      und der Zweigvereine erfolgt durch         ÖAMTC bereits durchgehend ein Jahr         stehenden wahlwerbenden Personen
           der direkten Einzelmitglieder, die Dele-   das Verbandspräsidium (§ 13) nach          als direkte Einzelmitglieder angehören     auf. Details, insbesondere Fristen und
           gierten der Landesvereine und durch        Maßgabe der an den ÖAMTC Verband           und ihren Verpflichtungen gegenüber        Termine, regelt die Wahlordnung.
           die Delegierten der Zweigvereine aus.      erbrachten Mitgliedsbeitragsanteile        dem Verein nachgekommen sind,
           Die Gesamtzahl der Delegierten beträgt     (Mitgliederschlüssel).                     können je eine wahlwerbende Person         5. Die Zahl der zu wählenden Dele-
           100. Jedem Landesverein einerseits         Der ÖAMTC Direktor oder die                namhaft machen.                            gierten der direkten Einzelmitglieder
           sowie den direkten Einzelmitgliedern       ÖAMTC Direktorin hat rechtzeitig vor                                                  für die Generalversammlung ist unter

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STATUTEN

           Berücksichtigung der einschlägigen         2. Die Namen der Delegierten der          beschlussfähig, so wird sie eine halbe    ein neuer Wahlvorschlag eingebracht
           Bestimmungen des Abs. 8 vom                Landesvereine und der Zweigvereine,       Stunde später abgehalten, wobei sie       und darüber abgestimmt werden. Das
           Verbandsdirektorium nach dem Stand         haben spätestens eine Woche vor der       ohne Rücksicht auf die Zahl der           Recht, Wahlvorschläge und Anträge
           des Abschlusses des der Wahl voraus-       Generalversammlung im General-            Anwesenden beschlussfähig ist.            einzubringen, haben:
           gehenden Jahres festzustellen. Das         sekretariat vorzuliegen.                  Die Generalversammlung ist bereits
           aktive Wahlrecht besitzen alle direkten                                              zur festgesetzten Stunde jedenfalls       a) jedes ordentliche direkte Einzel-
           Einzelmitglieder, die ihren Verpflich-     3. Wie jeder Landesverein seine           beschlussfähig, wenn die Einberufung      mitglied im Wege der Delegierten-
           tungen dem ÖAMTC gegenüber                 Delegierten bestimmt, richtet sich nach   (Abs. 1) eingeschrieben an die dem        konferenz;
           nachgekommen sind.                         seinen Statuten. Die Zweigvereine         Verein zuletzt bekannt gegebenen
                                                      orientieren sich bei der Nominierung      Anschriften versendet wurde.              b) jeder bzw. jede für die Generalver-
           6. Mitglieder haben ihre Stimme            ihrer Delegierten an der Bestimmung                                                 sammlung gewählte Delegierte der
           persönlich an den in der Wahlordnung       des § 12 Abs. 4.                          (8) Vorsitz und Protokoll                 ordentlichen direkten Einzelmitglieder;
           genannten Stellen abzugeben.
                                                      (6) Bevollmächtigung                      Mit dem Vorsitz ist der Präsident oder    c) jeder Landesverein (§ 9) sowie die
           7. Bevollmächtigungen sind unzulässig;                                               die Präsidentin betraut; bei der Wahl     Obleutekonferenz der Zweigvereine
           dies gilt jedoch nicht für juristische     Eine Bevollmächtigung ist innerhalb der   des Verbandspräsidiums obliegt die        (§ 10 Abs. 4);
           Personen, diese üben ihr Wahlrecht         Delegierten eines Landesvereines sowie    Vorsitzführung dem ÖAMTC Direktor
           durch ihre Organe oder eine von            innerhalb der Delegierten der direkten    oder der ÖAMTC Direktorin. Über           d) das Verbandsdirektorium;
           diesen nachweislich zur Vertretung         Einzelmitglieder und der Delegierten      die Versammlung ist ein Protokoll
           bevollmächtigte Person aus.                der Zweigvereine zulässig, sodass         zu führen, aus welchem die Zahl der       e) das Verbandspräsidium;
                                                      auch ein einzelner Delegierter oder       Stimmberechtigten, die Beschlussfä-
           8. Die Erlassung einer Wahlordnung         eine Delegierte eines Landesvereines      higkeit und das Stimmverhältnis sowie     f) das Landesdirektorium des ÖAMTC
           im vorstehenden Rahmen obliegt dem         bzw. der direkten Einzelmitglieder        alle Angaben ersichtlich sein müssen,     Wien, Niederösterreich, Burgenland
           Landespräsidium des ÖAMTC Wien,            und der Zweigvereine alle in seiner       welche eine Überprüfung des statu-        sowie
           Niederösterreich, Burgenland. Kommt        bzw. ihrer jeweiligen Kategorie           tengemäßen Zustandekommens der
           eine ordnungsgemäße Neuwahl der            zustehenden Mandate vertreten kann.       gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das     g) das Landespräsidium des ÖAMTC
           Delegierten nicht zustande, so üben die    Ein Delegierter oder eine Delegierte,     Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von   Wien, Niederösterreich, Burgenland.
           bisherigen Delegierten ihre Funktion bis   dem bzw. der zusätzlich zu seiner bzw.    der Vorsitzenden sowie vom ÖAMTC
           zu einer Neuwahl aus.                      ihrer Stimme noch vertretungsweise        Direktor oder von der ÖAMTC               2. Die Wahlen und sonstige Abstim-
                                                      eine (mehrere) Stimme(n) zukommen         Direktorin zu fertigen.                   mungen haben offen und nur auf
           (5) Delegierte der Zweigvereine und        soll(en), hat sich bei der Generalver-                                              Beschluss der Generalversammlung
           der Landesvereine                          sammlung durch schriftliche Vollmacht     (9) Beschlussfassung und Wahlen           mit Stimmzettel zu erfolgen. Gewählt
                                                      des (der) Vertretenen auszuweisen.                                                  können - ungeachtet der Bestimmungen
           1. Die Delegierten der Zweigvereine                                                  1. Über die Punkte b) bis l) des          des Abs. 9 Zif 1, zweiter Satz, - nur
           werden von der Obleutekonferenz            (7) Beschlussfähigkeit                    Abs. 2 kann nur auf Grund von Wahl-       jene Personen werden, deren Namen
           namhaft gemacht.                                                                     vorschlägen und Anträgen abgestimmt       in einem eingereichten Wahlvorschlag
           Überdies steht es jedem Zweigverein        Die Generalversammlung ist                werden, die spätestens zwei Wochen vor    enthalten sind. Liegt nur ein Wahlvor-
           mit über 500 Mitgliedern, der keinen       beschlussfähig, wenn je zwei Drittel      der Generalversammlung im General-        schlag vor, so kann auf Beschluss die
           stimmberechtigten Delegierten bzw.         der ordnungsgemäßen Vertreter             sekretariat schriftlich vorliegen. Wird   gesamte Liste en bloc gewählt werden.
           Delegierte in die Generalversammlung       oder Vertreterinnen jeder Kategorie       ein eingereichter Wahlvorschlag           Im Übrigen kann die Generalversamm-
           entsendet, frei, in die Generalversamm-    (Bevollmächtigungen mitgerechnet)         abgelehnt, so kann mit Zustimmung         lung Bestimmungen über die Art der
           lung ein Mitglied ohne Stimmrecht zu       anwesend sind. Ist die Generalversamm-    der Zweidrittelmehrheit der General-      Durchführung der Abstimmungen
           entsenden.                                 lung zur festgesetzten Stunde nicht       versammlung an dessen Stelle sogleich     (Wahlen) treffen. Wählbar sind sowohl

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STATUTEN

           die ordentlichen direkten Einzel-          Zweidrittelmehrheit der abgegebenen       Generalversammlung das Verbands-             bestellt zu werden.
           mitglieder als auch die ordentlichen       gültigen Stimmen, über Punkt a sowie      präsidium auf die Dauer von nur einem
           Landes- und Zweigvereinsmitglieder,        über die Art der Durchführung von         Jahr wählen.                                 5. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens
           wenn sie ihren Verpflichtungen dem         Abstimmungen und nach Abs. 1                                                           eines Präsidiumsmitglieds ergänzt sich
           ÖAMTC gegenüber nachgekommen               Zi 2 lit b absolute Mehrheit, bei den     (2) Der Präsident oder die                   das Verbandspräsidium durch Zuwahl
           sind und dem Verein bereits ein Jahr       Wahlen (Abs. 2 b, c, d, e, f, g) die      Präsidentin                                  (Kooptierung) aus der entsprechenden
           angehören. Die wahlwerbenden               relative Mehrheit, für die Wahl des                                                    Kategorie bis zur nächsten Generalver-
           Personen dürfen zum ÖAMTC oder             (allenfalls gesondert zu wählenden)       1. Der Präsident oder die Präsidentin        sammlung (§ 12 Abs. 9).
           zu den Gesellschaften des ÖAMTC            Präsidenten oder der Präsidentin die      wird vom Verbandspräsidium nominiert.
           Verbandes in keinem hauptberuflichen       Zweidrittelmehrheit der abgegebenen                                                    6. Scheidet ein von einem Landesverein
           Dienstverhältnis stehen oder in den        gültigen Stimmen erforderlich. Bei        2. Der ÖAMTC Wien, Niederöster-              nominiertes Präsidiumsmitglied aus
           letzten fünf Jahren gestanden sein. Alle   Stimmengleichheit entscheidet, sofern     reich, Burgenland hat das Recht, bis zu      dem Präsidium seines Landesvereines
           Funktionäre oder Funktionärinnen sind      es sich nicht um einen Beschluss mit      fünf Vizepräsidenten oder Vizepräsi-         aus, so erlischt unter einem sein Mandat
           wieder wählbar. Die Funktionsperiode       qualifizierter Mehrheit handelt, die      dentinnen aus den Reihen der direkten        im Präsidium des ÖAMTC. Der jewei-
           endet jedoch mit der Generalversamm-       Stimme des Vorsitzenden oder der          Einzelmitglieder zu nominieren.              lige Landesverein hat unverzüglich ein
           lung, die auf das Vollenden des 75.        Vorsitzenden.                                                                          Ersatzmitglied zu nominieren.
           Lebensjahres des Funktionärs oder der                                                3. Jeder Landesverein hat das Recht,
           Funktionärin folgt. Die Gewählten                                                    einen Vizepräsidenten oder eine              7. Der Präsident oder die Präsidentin
           üben ihre Tätigkeit bis zur ordentlichen   § 13 VERBANDSPRÄSIDIUM                    Vizepräsidentin aus den Reihen der           repräsentiert unbeschadet der Zustän-
           Generalversammlung aus, in der die                                                   Mitglieder seines Präsidiums, in erster      digkeit der Vereinsorgane sowie der
           Neuwahl erfolgt. Werden im Falle           (1) Aufgaben, Mitglieder                  Linie seinen Präsidenten oder seine          Bestimmung des § 15 den Verein nach
           des Ausscheidens von Funktionären                                                    Präsidentin, zu nominieren.                  außen, steht an dessen Spitze und tritt
           oder Funktionärinnen Ersatzwahlen          1. Das Verbandspräsidium definiert                                                     für den Verband in wichtigen verbands-
           notwendig, so sind diese in der nächsten   die Aufgaben des Verbandes innerhalb      4. Sollte es dies für erforderlich halten,   politischen Fragen in der Öffentlichkeit
           ordentlichen Generalversammlung            der statutarischen Vorgaben und legt      bestellt das Verbandspräsidium für die       auf.
           durchzuführen (vgl. auch § 13 Abs. 1).     die Grundsätze der Verbandspolitik        Dauer eines Jahres einen Vizepräsi-
                                                      fest, deren Einhaltung es begleitend      denten oder eine Vizepräsidentin als         8. Der Präsident oder die Präsidentin
           Die Wahl gilt für die offene Funk-         überwacht.                                Stellvertretenden Präsidenten oder           wird im Verhinderungsfall in allen
           tionsdauer des ausgeschiedenen                                                       Stellvertretende Präsidentin.                seinen Funktionen durch einen von ihm
           Organmitglieds. Kommt eine                 2. Das Verbandspräsidium besteht aus      Kommt der Präsident oder die                 bzw. ihr bestimmten Vizepräsidenten
           Ersatzwahl nicht zustande, so kann         zwölf Vereinsmitgliedern, die durch       Präsidentin aus dem ÖAMTC Wien,              oder eine Vizepräsidentin vertreten.
           das Verbandspräsidium ein wählbares        die Generalversammlung auf die Dauer      Niederösterreich, Burgenland, so hat         Für den Fall längerer Verhinderung
           Mitglied der betreffenden Kategorie in     von fünf Jahren gewählt werden, das       als Stellvertretender Präsident oder         bestimmt das Verbandspräsidium den
           das bezügliche Organ kooptieren.           heißt, die Funktionsdauer endet mit der   als Stellvertretende Präsidentin ein         Vertreter oder die Vertreterin aus den
                                                      ordentlichen Generalversammlung für       Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin      Reihen der den direkten Einzelmit-
           3. Gültige Beschlüsse können,              das fünfte der Wahl folgende Vereins-     aus den Landesvereinen bestellt zu           gliedern zugehörigen Vizepräsidenten
           ausgenommen über die Art der Durch-        jahr. Die Generalversammlung kann         werden; kommt der Präsident oder die         oder Vizepräsidentinnen. Ist ein
           führung von Abstimmungen und über          diese Funktionsdauer, unbeschadet         Präsidentin aus den Reihen der Landes-       Stellvertretender Präsident oder eine
           die Abhaltung einer außerordentlichen      der Bestimmung des § 12 Abs. 9 Zi 2,      vereine, so hat als Stellvertretender        Stellvertretende Präsidentin bestellt
           Generalversammlung (Abs. 1) nur zur        einmal bis zur nächsten ordentlichen      Präsident oder als Stellvertretende          (§ 13 Abs. 2), so obliegt die Vertretung
           vorliegenden Tagesordnung gefasst          Generalversammlung verlängern.            Präsidentin ein Vizepräsident oder           in erster Linie diesem oder dieser.
           werden. Zur Beschlussfassung über die                                                eine Vizepräsidentin aus dem ÖAMTC
           Punkte h, i, j, k und l des Abs. 2 ist     3. Aus besonderen Gründen kann die        Wien, Niederösterreich, Burgenland

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