Steiermärkische Gemeindeordnung und weitere gemeinderelevante Normen
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Steiermärkische Gemeindeordnung und weitere gemeinderelevante Normen
Steiermärkische Gemeindeordnung und weitere gemeinderelevante Normen Stand: 1. 9. 2020 mit Erläuterungen und Kommentaren Dr. Walter Nerath und Dr. Wolfgang Domian
Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine Haftung der Herausgeber, der Autoren oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Wer- kes ist ausgeschlossen. 3. korrigierte Auflage 2020 © 2015 Leykam Buchverlagsgesellschaft m.b.H. Nfg. & Co KG, Graz Alle Rechte vorbehalten Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotografie, M ikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, ver- vielfältigt oder verbreitet werden. Umschlaggestaltung: Gerhard Gauster Druck: Steiermärkische Landesdruckerei GmbH, 8020 Graz Gesamtherstellung: Leykam Buchverlag ISBN 978-3-7011-8178-0 www.leykamverlag.at 4
Vorwort zur 3. Auflage Durch die beiden großen Novellierungen der Gemeindeordnung mit dem Schwerpunkt Haushaltsrecht (Umstellung auf Doppik), die „Corona“- und die Datenschutznovellierung sahen wir die Zeit ge kommen, eine 3. Auflage dieses Buches aufzulegen. Die „Steiermärkische Gemeindeordnung und weitere gemeinderele vante Normen“ ist mittlerweile ein etabliertes Handbuch in der Steier- mark im Bereich Gemeinderecht, oft verwendet von Praktikerinnen und Praktikern mit vielen Hinweisen für das tägliche Arbeiten, insbesondere für die Verwaltung und Sitzungen der GemeinderatsmandatarInnen. Die 1. Auflage dieses Buches war rasch vergriffen, dann gab es eine ver- besserte, rein elektronische Version, jetzt liegt die 3., top-aktuelle Auf lage vor. Unverändertes blieb erhalten, einiges wurde verbessert, vieles ergänzt. Aus Platzgründen wird die Gemeindewahlordnung auf Auszüge beschränkt, die auch unabhängig vom Wahltag von Relevanz sind. Neu aufgenommen werden die Gemeindehaushaltsverordnung, das Steier- märkische Landes- und Regionalentwicklungsgesetz (anstelle des ROG) und das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (in Auszügen). Auch der Stichwortindex zur leichteren Auffindbarkeit von Gesetzesstellen wurde erweitert. Dieses Handbuch soll weiterhin den schnellen Überblick im Arbeits alltag ermöglichen. Walter Nerath und Wolfgang Domian Graz, im August 2020 Vorwort zur elektronischen Ausgabe Da die 1. Auflage dieses Buches rasch vergriffen war, gibt es nun bis zum Erscheinen einer verbesserten und ergänzten Auflage eine elektronische Auflage, in der sich Verbesserungen von Tippfehlern und des Stichwort- verzeichnisses sowie auf den neusten Stand gebrachte Gesetzestexte finden (seit dem Erscheinen wurden novelliert: Bundes-Verfassung, Landes-Verfassung, Raumordnungsgesetz, Landes- und Gemeinde-Ver- waltungsabgabengesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Landes- verwaltungsgerichtsgesetz). Zitierungen bleiben in der 1. Auflage sowie in dieser elektronischen Variante ident, weil sich weder Seitenzahlen noch Fußnoten ändern. Walter Nerath und Wolfgang Domian Graz, im April 2017 5
Vorwort zur 1. Auflage Die Gemeindeordnung ist das „Werkzeug“ für GemeindepolitikerInnen und -bedienstete, LandespolitikerInnen und -bedienstete, Verwaltungs- gerichtsrichterInnen, RechtsanwältInnen u. a. Dieses Landesgesetz ist häufigen Änderungen unterworfen, weil sich die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in einem ständigen Fluss befinden. Zuetzt gab es in der Steiermark eine Gemeindestrukturreform, mit der aus 542 nur mehr 287 Gemeinden geworden sind. In den betroffenen Gemeinden wird das automatisch dazu führen, dass vieles Bisherige hinterfragt und dann zum Teil neu konzipiert werden wird. Dieses Buch soll in erster Linie bei der praktischen Arbeit unterstützen. Der beinhaltete Kommentar wird wegen des enormen Umfanges des Gemeinderechts sicherlich nicht vollständig sein, die Autoren sind für Hinweise auf Ergänzungs- und Korrekturbedarf dankbar. Bezüglich der Rechtschreibung wird darauf hingewiesen, dass große Teile der Gesetzestexte noch in der „alten“ Rechtschreibung verfasst sind. Be- züglich gendergerechter Formulierungen wird um Verständnis gebeten, dass diese im Interesse der Lesbarkeit nicht durchgängig erfolgen. Anmerkungen zum Aufbau: Betreffend Gemeindeordnung: Nach jedem Paragraphen kommt die Überschrift „Erläuterungen:“, wenn es solche vom Gesetzgeber oder der Landesregierung gibt. Wenn sich die Erläuterungen auf bestimmte Teile des Paragraphen beziehen, ist an der jeweiligen Stelle im Geset- zestext ein hochgestelltes E als Hinweis auf Existenz eines erläuternden Textes eingefügt. Dann kommt die Überschrift „Kommentar:“ Hier sind in fortlaufender Nummerierung die im Gesetzestext an den passenden Stellen einge fügten Fußnoten kommentiert. Bei den weiteren Normen sind die Kommentartexte als Fußnoten ein- getragen. Walter Nerath und Wolfgang Domian Graz, im Dezember 2014
Inhalt Inhaltsverzeichnis Steiermärkische Gemeindeordnung..................................................... 9 Inhaltsverzeichnis GemO ................................................................ 35 ANHÄNGE zur Gemeindeordnung (Muster für: Ablauf konstituierende Sitzung, Wahlen in die Ausschüsse)................... 336 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) (nur gemeinderelevante Auszüge)............................................................................................. 368 Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) (nur gemeinderelevante Auszüge)............................................................................................. 398 Finanz-Verfassungsgesetz – F-VG........................................................ 411 Gemeindeverbandsorganisationsgesetz............................................... 422 Steiermärkisches Volksrechtegesetz (gemeinderelevante Auszüge). 438 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz........................................................ 498 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz............................................. 500 Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (Auszüge betreffend regionale Gremien und Finanzen).............. 505 Landesentwicklungsprogramm............................................................. 520 Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (ohne Teile für Graz).... 530 Verordnung über die Entrichtung und Verwaltung der Pensions versicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge nach dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz................................... 544 Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz................................ 546 Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO........................................ 558 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)........................................................................................ 725 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968................ 771 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012............................. 777 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz......................................................... 786 Steiermärkisches Ehrungsgesetz .......................................................... 792 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz................................................... 794 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (gemeindebezogene Auszüge)......................................................... 837 7
Inhalt Geschäftsordnung des Landtages Steiermark (gemeindebezogene Auszüge)............................................................................................. 860 Parteienförderungs-Verfassungsgesetz (gemeindebezogene Auszüge)............................................................................................. 865 Gemeindewahlordnung 2009 (Auszüge)............................................. 875 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 (Auszüge betreffend gemeinderätliche Personalkommission)........................................ 881 Zustellgesetz ............................................................................................ 884 Abkürzungsverzeichnis.......................................................................... 919 Stichwortverzeichnis .............................................................................. 922 8
Novellen Steiermärkische Gemeindeordnung [Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO)] LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43), in Kraft getreten am 1. Jänner 1968, Novellen: (1) LGBl. Nr. 127/1972 (Kundmachung Aufhebung § 94 Abs. 2 durch VfGH), in Kraft getreten am 1. Juni 1972, (2) LGBl. Nr. 9/1973 (VII. GPStLT EZ 553 Blg.Nr. 51), in Kraft ge treten am 2. Februar 1973, (3) LGBl. Nr. 14/1976 (VIII. GPStLT EZ 439 Blg.Nr. 31), in Kraft ge- treten am 1. Jänner 1975 (§ 35 Abs. 3) bzw. 13. März 1976 (übrige Bestimmungen), (4) LGBl. Nr. 14/1982 (X. GPStLT EZ 74 Blg.Nr. 8), in Kraft getreten am 1. Jänner 1982, (5) LGBl. Nr. 87/1986 (X. GPStLT EZ 1076 Blg.Nr. 120), in Kraft ge- treten am 1. Jänner 1987, (6) LGBl. Nr. 21/1994 (XII. GPStLT EZ 787 Blg.Nr. 78), in Kraft getre- ten am 1. Jänner 1994, (7) LGBl. Nr. 75/1995 (XII. GPStLT EZ 1210 Blg.Nr. 140), in Kraft getreten am 19. Oktober 1995, (8) LGBl. Nr. 41/1997 (XIII. GPStLT EZ 286 Blg.Nr. 55), in Kraft ge treten am 1. Juli 1997, (9) LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44,45,457 Blg.Nr. 72), in Kraft getreten am 1. Oktober 1997, (10) LGBl. Nr. 1/1999 (XIII. GPStLT EZ 28 Blg.Nr. 115), in Kraft ge treten am 1. Februar bzw. 1. April 1999, 9
Novellen (11) LGBl. Nr. 82/1999 (XIII. GPStLT EZ 767 Blg.Nr. 145), in Kraft ge- treten am 1. September 1999, (12) LGBl. Nr. 62/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 384/1), in Kraft getreten am 1. Jänner 2002, (13) LGBl. Nr. 57/2002 (XIV. GPStLT IA EZ 462/1 AB EZ 462/7), in Kraft getreten am 29. Juni 2002, (14) LGBl. Nr. 49/2004 (XIV. GPStLT IA EZ 1790/1), in Kraft getreten am 28. September 2004, (15) LGBl. Nr. 92/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2271/1 AB EZ 2271/2), in Kraft getreten am 1. Oktober 2008, (16) LGBl. Nr. 29/2010 (XV. GPStLT IA EZ 2122/1 AB EZ 2122/3), in Kraft getreten am 1. Mai 2010, (17)1 LGBl. Nr. 30/2010 (Aufhebung durch den VfGH), in Kraft getreten am 16. April 2010, (18) LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5), in Kraft getreten am 1. Mai bzw. 25. September 2010, (19) LGBl. Nr. 15/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 855/1 AB EZ 855/6), in Kraft getreten am 1. Jänner 2012, (20) LGBl. Nr. 125/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1519/1 AB EZ 1519/5), in Kraft getreten am 1. Jänner 2013, (21) LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4), in Kraft getreten am 1. Jänner 2014 bzw. 1. Jänner 2015, (22) LGBl. Nr. 131/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2931/1 AB EZ 2931/6), in Kraft getreten am 1. Dezember 2014 bzw. 1. Jänner 2015. (23) LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679] in Kraft getreten am 10. Juli 2018. (24) LGBl. Nr. 29/2019 (XVII. GPStLT AA 2822/4 EZ AB EZ 2822/5) in Kraft getreten am 1. April bzw. 1. Juli 2019. (25) LGBl. Nr. 96/2019 (XVII. GPStLT IA EZ 3645/1 AB EZ 3645/2) in Kraft getreten am 1. Juli bzw. 3. Dezember 2019. (26) LGBl. Nr. 34/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 423/1 AB EZ 423/2) in Kraft getreten am 8. April 2020 bzw. 1. Jänner 2021. 10
Novellen Die in Klammer vor dem LGBl. angegebene chronologische Numme- rierung der jeweiligen Novellierung ist auch im Gesetzestext den ent- sprechenden von der Novellierung umfassten Texten angefügt. Damit kann die Leserin / der Leser sehen, ob der entsprechende Teil bereits aus der Stammfassung des Gesetzes oder aber aus einer bestimmten Novel- lierung stammt. GPStLT steht für „Gesetzgebungsperiode des Landtags Steiermark“, IA für „Initiativantrag von Landtagsabgeordneten“, RV für „Regierungsvorlage“, EZ für „Einlagezahl im Landtag Steiermark“, AB für „Bericht des Landtagsausschusses“, Blg.Nr. für Beilagennummer (im Landtag bis zur XIII. GP, ab der XIV. durch das PALLAST-System nicht mehr gebräuchlich). Kommentar: 1 Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. April 2010 über die Aufhebung des § 59 Abs. 6 letzter Satz der Steiermärki- schen Gemeindeordnung 1967 durch den Verfassungsgerichtshof: Gemäß Art. 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2010, G 256- 258/09-11, zu Recht erkannt: „§ 59 Abs. 6 letzter Satz des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Aus- nahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. für die Steier- mark Nr. 115 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1999, wird als verfassungs- widrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ Seit LGBl. Nr. 29/2010 gibt es wieder einen § 59 Abs. 6. 11
Erläuterungen Allgemeine Erläuterungen zu den einzelnen Novellierungen der Gemeindeordnung (soweit vorhanden chronologisch mit den aktuellsten beginnend): Erläuterungen (Erläuternde Bemerkungen) zu Gesetzestexten können als Interpretationshilfen herangezogen werden. Aus ihnen lassen sich die Intentionen des Gesetzgebers (hier Landtag Steiermark, vormals Steiermärkischer Landtag) ablesen, also was er sich bei der Beschluss- fassung „gedacht“ hat. Wenn die Vollziehung (hier die Steiermärkische Landesregierung) dem Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf zur Be- schlussfassung vorlegt (Regierungsvorlage), sind derartige Erläuterun- gen dem Gesetzestext meist angefügt, weil die Regierung dem Landtag „erklärt“, warum sie diesen Gesetzesbeschluss zur Beschlussfassung empfiehlt. Wenn der Landtag selbst initiativ wird, sind Erläuterungen eigentlich nicht erforderlich, weil der Landtag sich selbst seine Inten- tionen ja nicht erklären muss. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass es auch im Fall eines Initiativantrages Erläuterungen gibt, die dem Landtagsantrag meist in der einleitenden Begründung beigefügt sind. Wenn der Landtag in Unterausschüssen (vormals „Parteienverhandlun- gen“) Regierungsvorlagen abändert, fallen die Erläuterungen bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss oftmals weg. In anderen Fällen werden die ursprünglichen Erläuterungen der Landesregierung unverändert dem Gesetzesbeschluss als Beilage angefügt, was im Anwendungsfall ei- ner genaueren Prüfung bedarf, ob sie noch in allen Punkten dem letzt- endlichen Gesetzestext entsprechen. Seit dem Beginn der XIV. Gesetzgebungsperiode wickelt der Landtag Steiermark seine Arbeit auf rein elektronischer Ebene ab. Das dafür verwendete EDV-Programm nennt sich PALLAST (Papierloser Landtag Steiermark). Mit diesem System ist auch das Auffinden von Erläuterun- gen zu Gesetzesbeschlüssen einfacher geworden. Die Erläuterungen zu Gesetzesbeschlüssen gliedern sich im Regelfall in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil. Im Allgemeinen Teil sind die mit dem Gesetz angestrebten Ziele näher beschrieben, im Besonderen wird unter Bezugnahme auf den einzelnen Paragraphen (Absatz, Ziffer, litera) das damit verbundene Ziel im Detail beschrieben. 12
Erläuterungen Im Folgenden werden die Allgemeinen Teile der Erläuterungen zu den Gesetzesbeschlüssen betreffend die Steiermärkische Gemeindeordnung – soweit vorhanden – chronologisch mit den aktuellsten beginnend wiedergegeben (Die Besonderen Teile finden sich in diesem Buch je- weils zugeordnet zu den jeweiligen Paragraphen). Weitest gehend wer- den dabei jene Teile weggelassen, die sich auf Passagen im Gesetzestext beziehen, die nicht mehr aktuell sind. In wenigen Fällen werden diese Passagen mit durchgestrichenem Text wieder gegeben, wenn dies für das Verständnis der Zusammenhänge wichtig erscheint: 1. (zur 26. Novelle, LGBl. Nr. 34/2020) Begründung des Selbstständi gen Ausschussantrages des Landtages Steiermark EZ 423/2: Erläuterungen zum COVID19 – Steiermärkisches Gemeinderechts änderungsgesetz Allgemeines: Die „COVID-19-Pandemie“ stellt auch die Gemeinden vor besondere Herausforderungen und macht eine Anpassung der Stmk. Gemeindeordnung und des Statuts der Landeshauptstadt Graz an die derzeit geltenden speziellen Rahmenbedingungen notwendig. Zu diesem Zweck wird eine (durch die – befristete – Novellierung des Arti- kel 117 Abs. 3 B‑VG verfassungskonforme) Gesetzesgrundlage geschaf- fen, um die Beschlüsse des Gemeinderates, des Vorstandes (Stadtsena- tes) und der Ausschüsse unter möglichem Ausschluss der Öffentlichkeit im Umlaufweg oder in Form von Videokonferenzen fassen zu können. I. Änderung Stmk. Gemeindeordnung 1967 (Artikel 1): Im Artikel 1 zu diesem Gesetz werden – befristet bis zum 31. Dezember 2020 – die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um Entscheidun- gen der gemeindlichen Kollegialorgane (Gemeinderat, Vorstand und Ausschüsse) nicht nur durch die Abhaltung (öffentlicher) Sitzungen im Gemeindeamt sondern alternativ auch in Form von Umlaufbeschlüs- sen oder Videokonferenzen an beliebigen Orten und ohne körperlichen Zusammentreffen herbeizuführen. Um den Gemeinden ausreichende Vorgaben zu machen, werden durch diese Bestimmungen klare Ver- haltens- und Vorgehensregeln geschaffen, die für eine ordnungsge mäße Durchführung von Umlaufbeschlüssen und Videokonferenzen erforderlich sind. Im Wesentlichen beziehen sich diese neugeschaffenen 13
Erläuterungen Geschäftsführungsbestimmungen auf das Kollegialorgan Gemeinderat; durch die nach wie vor uneingeschränkte Geltung des § 50 Abs. 3 sind diese Bestimmungen – soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist – auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse anzuwen- den. Geheime Abstimmungen nach § 57 Abs. 2 zweiter Satz sind im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz nicht möglich. Mit der Einfügung des § 82a „Anhebung von Kassenstärkern“ wird die Landesregierung (bis zum 31. Dezember 2020) ermächtigt, im Verord- nungswege die Erhöhung der Kassenstärker und in der Folge ihre Rück- führung auf die gemäß § 82 Abs. 2 bestimmte Höhe festzulegen. Diese Maßnahme ist geboten, um die Liquidität der Gemeinden im notwendi- gen Ausmaß sicher zu stellen und insbesondere die für die Daseinsvor- sorge erforderlichen Mittel bereitzustellen. Darüber hinaus werden in diesem Artikel – ebenso befristet – die in den maßgebenden Bestimmungen enthaltenen Fristen für die Erstellung und Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses auf das unbedingt notwendige Ausmaß erstreckt. II. Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz (Artikel 2): … (hier nicht abgedruckt) 2. (zur 25. Novelle, LGBl. Nr. 96/2019) Begründung des Selbstständi gen Antrages des Landtages Steiermark zu EZ 3645/1: Die vom Landtag in seiner Sitzung vom 12. Februar 2019 beschlosse- ne Novelle der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zur Umset- zung der Haushaltsreform in den Gemeinden wurde am 1. April 2019 im Landesgesetzblatt Nr. 29/2019 kundgemacht. Nach der Kundma- chung hat das Bundesministerium für Finanzen das Land Steiermark darauf aufmerksam gemacht, dass der Gesetzesbeschluss, da er auch Bestimmungen zu Gemeindeabgaben (Benützungsgebühren) und zur Aufnahme von Darlehen enthält, dem Verfahren gemäß § 9 bzw. § 14 F-VG 1948 unterzogen hätte werden müssen. § 9 F-VG 1948 sieht vor, dass Gesetzesbeschlüsse, die Gemeindeabga- ben zum Inhalt haben, unmittelbar nach Beschussfassung des Landta- ges vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanz- 14
Erläuterungen leramt bekanntzugeben sind. Gemäß § 14 F-VG 1948 ist § 9 F-VG 1948 sinngemäß auch für landesgesetzliche Regelungen über die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Gemeinden. Die Bundesregierung kann gegen solche Gesetzesbeschlüsse wegen Gefährdung von Bundesinter- essen innerhalb von acht Wochen Einspruch erheben. Gemäß § 9 Abs. 3 F-VG 1948 ist die Kundmachung solcher Landesgesetzbeschlüsse nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. Die Kund- machung der Novelle der Gemeindeordnung erfolgte vor Ablauf dieser Einspruchsfrist. Auch wenn der Entwurf der Novelle dem BMF vor Beschussfassung im Landtag übermittelt worden ist, wurde das formelle Verfahren nach § 9 F-VG 1948 nicht eingehalten. Dies hat zur Konsequenz, dass der Land- tag denselben Gesetzesbeschluss noch einmal fassen muss, der dann dem Verfahren gemäß § 9 F-VG 1948 zu unterziehen ist. Die mit LGBl. Nr. 29/2019 kundgemachte Novelle der GemO bleibt bis zur Kundma- chung der gegenständlichen Novelle in Kraft. Die neuerlich erforderliche Beschlussfassung soll auch zum Anlass ge- nommen werden, einige Redaktionsversehen zu berichtigen. 3. (zur 24. Novelle, LGBl. Nr. 29/2019) Begründung des Selbstständi gen Ausschussantrages des Landtages Steiermark zu EZ 2822/3: I. Anlass und Inhalt des Gesetzesentwurfes Mit dieser Novelle sollen in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zahlreiche Änderungen vorgenommen werden, die einerseits mit der Geltung der VRV 2015 für alle steirischen Gemeinden und damit dem grundlegenden Wandel des Haushaltsrechts in Verbindung stehen und andererseits – den Bedürfnissen der Praxis entsprechend – Erleich- terungen für die Gemeindeverwaltung sowie größere Transparenz mit sich bringen und damit zur Klarstellung und Rechtssicherheit beitragen. Insbesondere werden viele wirtschaftliche Bestimmungen und Vorgaben des Vierten Hauptstücks durch neue Begriffe und Prozesse beschrieben; die Gemeinde hat zukünftig ihre wirtschaftlichen Sachverhalte mittels einer doppelten „kommunalen Buchführung“ in drei integriert zu füh- renden Gemeindehaushalten (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermö- 15
Erläuterungen genshaushalt) zu erfassen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage entfällt die Verbuchung von Sachverhalten in einem ordentlichen und einem außerordentlichen Gemeindehaushalt ersatzlos. Neben den Neuerun- gen im Haushaltsrecht sind besonders auch jene Bestimmungen her- vorzuheben, mit denen Rechtsgrundlagen für die Übertragung von öf- fentlichen Sitzungen des Gemeinderats im Internet geschaffen werden und solche, die sich mit der Neuregelung der Vorgaben über Verhand- lungsschriften des Gemeinderates, des Vorstandes und der Ausschüsse auseinandersetzen. Weitere wesentliche Punkte dieses Entwurfes sind im Einzelnen: • Schaffung neuer Voraussetzungen zur Verleihung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“; • Rechtliche Qualifizierung des Prüfungsausschusses als besonderen Fachausschuss; • Teilweise Neuordnung der Wirkungskreise der Gemeindeorgane un- ter Beachtung der Vorgaben des neuen Haushaltsrechts; • Wiedereinführung der Funktion des Ortsvorstehers und Wegfall der Funktion des Ortsteilbürgermeisters; • (Neu-)Definition der Vorgaben hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates; • Neuregelung über die Fertigung von Urkunden; • Einführung eines integrierten Drei-Komponenten-Haushaltes beste- hend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt; • (Neu-)Definition der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Beteiligungen einer Gemeinde; • Neuordnung des Vollzugs des Voranschlages aufgrund des neuen Haushaltsrechtes; • Anpassung der Begriffe an das neue Haushaltsrecht; • Beschränkung von riskanten Finanzgeschäften; • Bereinigung von Redaktionsversehen, legistische Klarstellungen und Zitatanpassungen. II. Kompetenzgrundlagen Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 115 Abs. 2 und Art. 119a Abs. 3 B-VG. 16
Erläuterungen III. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Dem Entwurf dieses Landesgesetzes stehen keine zwingenden unions- rechtlichen Vorschriften entgegen. IV. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keine Verfassungsbe stimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinne des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Der Gesetze- sentwurf hat keine Landes- oder Gemeindeabgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 F-VG 1948 zum Gegenstand. Es besteht auch aus sonstigen Gründen keine Verpflichtung, diesen Gesetzesbeschluss vor seiner Kundma- chung dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben. 4. (zur 23. Novelle, LGBl. Nr. 63/2018) Begründung der Regierungs vorlage EZ 2498/1: … Anlass und Zweck, Problemdefinition: Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver- ordnung), ABl. 119 vom 04.05.2016, S. 1 ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und kommt mit 25. Mai 2018 zur Anwendung und hebt die Richtlinie 95/46/EG auf. Auch wenn die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht. Aufgrund dieser Vorgaben ist es erforderlich, Landesgesetze einer Prü- fung auf deren Vereinbarkeit mit der DSGVO zu unterziehen. Aufgrund des Vorliegens des Verbotes der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung (un- mittelbare Anwendbarkeit der VO), ist beabsichtigt, nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung durchzuführen bzw. sollen Abweichungen nur im Fall materienspezifischer Notwendigkeiten er- folgen. 17
Erläuterungen Es besteht im Landesrecht entsprechender Anpassungsbedarf. Die er- forderlichen terminologischen Anpassungen an die neuen unionsrecht- lichen (datenschutzrechtlichen) Vorgaben gemäß Art. 4 DSGVO und die Adaptierung der bisherigen Verweise werden in einem Sammelge- setz zusammengefasst. Nullszenario und allfällige Alternativen: Die unionsrechtlichen Terminologien finden sich nicht in den Landes- gesetzen, was abgesehen vom Risiko der Unionsrechtswidrigkeit zu in- nerstaatlichen Auslegungsschwierigkeiten führt. Ziele Die nationalen datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten kommen in Landesgesetzen nicht mehr vor. Maßnahmen Insbesondere werden folgende nationale datenschutzrechtliche Begriff- lichkeiten in Landesgesetzen (linke Spalte) geändert bzw. an die neuen Begriffe (rechte Spalte) angepasst: DSG 2000 DSGVO „Daten“ „personenbezogene Daten“ (§ 4 Z 1 DSG 2000) (Art. 4 Z 1 DSGVO) „Betroffener“ (§ 4 Z 3 DSG 2000) „betroffene Person“ „Auftraggeber“ „Verantwortlicher“ (§ 4 Z 4 DSG 2000) (Art. 4 Z 7 DSGVO) „Dienstleister“ „Auftragsverarbeiter“ (§ 4 Z 5 DSG 2000) (Art. 4 Z 8 DSGVO) „Datei“ „Dateisystem“ (§ 4 Z 6 DSG 2000) (Art. 4 Z 6 DSGVO) „Datenanwendung“ „Datenverarbeitung“ (§ 4 Z 7 DSG 2000) „Verwenden von Daten“ „Verarbeitung“ (§ 4 Z 8 DSG 2000) (Art. 4 Z 2 DSGVO) „Überlassen von Daten“ „Übermittlung“ (§ 4 Z 12 DSG 2000) (an einen Auftragsverarbeiter) „Zustimmung“ „Einwilligung“ (§ 4 Z 14 DSG 2000) (Art. 4 Z 11 DSGVO) 18
Erläuterungen Unter dem Begriff „Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Z 2 versteht die DSG- VO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per- sonenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisa- tion, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Damit entspricht der Begriff der „Verarbeitung“ nach der DSGVO dem Begriff „Verwenden von Daten“ im geltenden österreichischen DSG 2000. Darüber hinaus wird der Begriff des Informationsverbundsystems im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 durch die Begrifflichkeit der „gemeinsam Verantwortlichen“ gemäß Art. 26 ersetzt. Die Anpassung der Verweise auf das bisherige DSG 2000 sowie formale und redaktionelle Anpassungen werden vorgenommen. Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öf fentliche Haushalte: Die beabsichtigte Regelung hat voraussichtlich keine Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen, etwa die Kosten für einen Datenschutzbe- auftragten, für das verpflichtend zu führende Verzeichnis der Verarbei- tungstätigkeiten und allfällige Datenschutz-Folgeabschätzungen ent- stehen zwar durch die auf unionsrechtlicher Ebene beschlossene und unmittelbar anwendbare DSGVO, aber nicht durch den vorliegenden Gesetzesentwurf. 5. (zur 22. Novelle, LGBL. Nr. 31/2014) Begründung des Selbststän digen Ausschussantrages des Landtages Steiermark zu EZ 2931/1: Der Unterausschuss Gemeindeordnung hat in seiner Sitzung am 28. Ok- tober 2014 zwölf Initiativanträge, die Regierungsvorlage EZ 3081/1 und zwei Petitionen beraten. Dabei fanden die Regierungsvorlage und die EZ 2931/1 sowie der Teil „Stellvertretung der/des Fraktionsvorsitzen- den“ in der EZ 1954/1 eine Mehrheit, die zu dieser Novellierung der Gemeindeordnung führt. 19
Erläuterungen Betreffend die Änderung der Regelungen der Kleinregionen ist anzu- merken: Seit Inkrafttreten der Novelle zur Steiermärkischen Gemein- deordnung 1967, LGBl. Nr. 92/2008, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2008, mit der das Rechtsinstitut der Kleinregion erstmals eingeführt wurde, gab es zahlreiche Initiativen und Vorschläge diese besondere Form von Gemeindekooperationen zu verbessern und die damit zu- sammenhängenden oft komplizierten Organisations- und Geschäfts- führungsbestimmungen zu vereinfachen. Auch die Gemeindestruktur- reform schaffte hinsichtlich der Kleinregionen zum Teil neue Rahmen- bedingungen, die mit entsprechenden Änderungen der gesetzlichen Grundlagen in der Folge positive Auswirkungen für bestehende oder noch zu bildende Kleinregionen mit sich bringen sollen. Der vorliegen- de Gesetzesentwurf soll der Umsetzung dieser Reformvorhaben dienen. Durch die Änderungen werden auf Ebene der Gemeinden und der Ge- meindeverbände zum einen Synergien erzielt und zum anderen Voraus- setzungen für Einsparungen geschaffen. Die konkrete Höhe dieser Ein- sparungen ist allerdings von der tatsächlichen Inanspruchnahme des neugeschaffenen gesetzlichen Rahmens abhängig und kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Jedenfalls entstehen dem Land durch die vorgesehene Novelle keine zusätzlichen Kosten. Weitere Inhalte der Novellierung: Im Rahmen der Vollziehung der Stei- ermärkischen Gemeindeordnung und des Gemeindeverbandsorganisa- tionsgesetzes zeigten sich einige Punkte, durch deren Anpassung Klar- stellungen bzw. Verbesserungen erreicht werden sollen. 6. (zur 21. Novelle, LGBl. Nr. 87/2013) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 2008/4 (Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-An passungsgesetz, Novellierung LGBl. Nr. 87/2013, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2014 bzw. mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl – 2015, betreffend das Inhaltsverzeichnis und die §§ 6, 7, 8, 11, 13, 15, 16, 33, 40, 47, 64, 71, 93, 94(Entfall), 95, 96, 101, 101c, 103, 104, 105, 105b, 108): Anm. d. Aut.: Die Gemeindeordnung wird in Artikel 37 dieser Novellie- rung geändert. 20
Erläuterungen Der Ausschuss „Verfassung“ hat in seinen Sitzungen vom 25.06.2013 und 10.09.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt. Der Landtag hat über die umfangreiche Regierungsvorlage eines Lan- desverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes nach mehreren internen Beratungen in einem Unterausschuss am 4. September 2013 verhan- delt und neben rein formalen auch noch inhaltliche Änderungen des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (Art. 31), des Gemeindebedienste- tengesetzes (Art. 35), der Gemeindeordnung (Art. 37) und des Grazer Statutes (Art. 41) vorgenommen. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Mit Wirksam- keit zum 1. Jänner 2014 wird es in jedem Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und beim Bund ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht geben („9+2-Modell“). Dabei ersetzen die Lan- desverwaltungsgerichte die Unabhängigen Verwaltungssenate und das Bundesverwaltungsgericht den Asylgerichtshof. Für die Steiermark er- folgt die Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes (Art. 136 Abs. 1 B-VG) durch das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz – StVwGG, LGB. Nr. 57/2013. Zudem erfolgt eine Novellierung der Lan- desverfassung, die künftig den Anteil des Landes an der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit ausweist (LGBl. Nr. 56/2013). 7. (zur 20. Novelle, LGBl. Nr. 125/2012) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 1519/5 (Novellierung in Kraft getreten mit 1. Jänner 2013, be treffend das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3, 4, 5a, 5b, 6, 8, 11, 15, 17, 21, 37, 37a, 38, 40, 48, 51, 58, 58a, 59, 70a, 71, 81, 86, 86a, 90, 92, 101, 105b, 106a(Entfall), 106b und 108): Der Ausschuss „Gemeinden“ hat in seinen Sitzungen vom 30.10.2012 und 12.11.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt. Der Antrag EZ 1519/1, eingebracht von Abgeordneten der SPÖ und der ÖVP, wurde im Unterausschuss „Gemeindeordnung“ am 6. November 2012 beraten und in § 11 Abs. 2 abgeändert. 21
Erläuterungen Mit dieser Novellierung werden die in der selben Unterausschusssit- zung mit beratenen Anträge der Grünen, EZ 865/1 und der FPÖ, EZ 902/1 inhaltlich miterledigt. 1. Diese Novellierung verfolgt im Wesentlichen folgende Zwecke: a) Schaffung und Anpassung maßgebender Rechtsgrundlagen für die Möglichkeit einer Umsetzung der Gemeindestrukturreform nach den Intentionen des Leitbildes des Landes (siehe Punkt 2. a), b) landesgesetzliche Umsetzung der B-VG Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden (siehe Punkt 2. b), c) Klarstellungen, Bereinigungen und Ergänzungen (siehe Punkt 2. c). 2. Auf folgende Inhalte wird hingewiesen: a) Diese Gesetzesnovelle soll die rechtlichen Möglichkeiten einer Umsetzung der Gemeindestrukturreform nach den Intentionen des Leitbildes des Landes schaffen. In diesem Zusammenhang er- scheint es vorweg notwendig, die im ursprünglichen § 6 Abs. 2 für Gebietsänderungen erforderlichen öffentlichen Interessen zu präzi- sieren und mit den wesentlichen Inhalten des Leitbildes abzuglei- chen. Auch soll eine bereits verliehene Bezeichnung „Stadtgemein- de“ oder „Marktgemeinde“ erhalten bleiben, wenn sich Stadt- oder Marktgemeinden mit anderen Gemeinden vereinen (§ 3 Abs. 1 und 2). Weiters wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, verliehene Gemeindewappen als „Ortsteilwappen“ weiterzuführen, wenn sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen (§ 4 Abs. 5). Mögliche Strukturänderungen verlangen es auch, Be- stimmungen in die Gemeindeordnung aufzunehmen, die unmittel- bar nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung einen geordneten Rechtsübergang zulassen und für die notwendige Kontinuität und Rechtssicherheit sorgen (§ 8 Abs. 5 und 6, § 11 Abs. 1 bis 3). Zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölke- rung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde soll ein „Ortsteilbürgermeister“ (§ 48) den bisherigen Ortsvorsteher erset- zen. Diese Möglichkeit soll Gemeinden offen stehen, die von einer Gebietsänderung betroffen sind bzw. die für Ortsverwaltungsteile nach der bisherigen Rechtslage Ortsvorsteher bestellt haben. Da- 22
Erläuterungen bei ist es erforderlich, entsprechende Übergangsbestimmungen zu schaffen, damit ein in dieser Funktionsperiode bestellter Ortsvor- steher weiterhin bis zum Ende der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderates im Amt bleiben kann. b) Mit diesem Gesetz wird auch die B-VG Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden zu einem Teil in der Gemeindeordnung (zum anderen Teil im Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, das diesbe- züglich mit einem parallel eingebrachten Antrag novelliert werden soll) umgesetzt. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Bereich Artikel 116b erster und zweiter Satz B-VG, nach dem landesgesetz- lich vorgesehen werden kann, dass Gemeinden eines Landes – auch ohne Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Gemein- deverbandes – untereinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über ihren jeweiligen (eigenen und übertragenen) Wirkungsbereich abschließen können. Diese Möglichkeit soll durch Aufnahme neuer Regelungen in Anspruch genommen und näher ausgestaltet werden (§ 37a). c) Im Übrigen enthält dieses Gesetz einige Ergänzungen, Klarstellun- gen und Berichtigungen von Redaktionsfehlern: Die bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 in die Gemeindeord- nung eingeflossenen Regelungen über Haftungsbeschränkungen für Gemeinden, die sich aus dem ÖStP ergeben, wurden aus systemati- schen Gründen vom § 70a in den § 81 mit der Überschrift „Gewäh- rung von Darlehen und Haftungsübernahmen“ transformiert. § 70a mit der neuen Überschrift „Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung“ regelt nunmehr ausschließlich die Verordnungsrechte der Landesregierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Über- nahme von Haftungen, eröffnet aber darüber hinaus auch die Mög- lichkeit in diese Verordnung andere Fiskal- und Transparenzregeln aufzunehmen, sofern es der ÖStP als Instrument für die Haushalts- disziplin der Gemeinden vorsieht. Im § 71 Abs. 2 wird in modifizierter Form den Gemeinden die Ermächtigung für die Einhebung von Gebühren erteilt und dabei einerseits die Möglichkeit zur Ausschreibung von Bereitstellungs- und Benützungsgebühren (im engeren Sinn) eingeräumt. Darüber 23
Erläuterungen hinaus wird – einem Wunsch der Interessensvertretungen folgend – durch Ergänzung des § 71 die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, nach einem gesetzlich genau geregelten Procedere durch Gemeinde- ratsbeschluss eine Wertsicherung der Gebühren vorzunehmen. Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass es wegen möglicher Un- vereinbarkeiten einen Ausschluss von der Mitgliedschaft im Prü- fungsausschuss für einen gegenüber der bisherigen Rechtslage er- weiterten Personenkreis geben muss (§ 86a Abs. 2). Weiters ist die Bestimmung des § 101 Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass unter besonderen Voraussetzungen ein rechtskräftiger Bescheid in Ange- legenheiten eines öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versor- gungsverhältnisses zu Gemeinden von der Aufsichtsbehörde dann behoben werden kann, wenn das entscheidende Gemeindeorgan wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende ge- setzliche Vorschriften verstößt. d) Diese Neuregelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Unmittelbare Kostenfolgen entste- hen dem Land und den Gemeinden keine. 8. (zur 19. Novelle, LGBl. Nr. 15/2012) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 855/6 (Novellierung in Kraft getreten mit 1. Jänner 2012, betref fend das Inhaltsverzeichnis und die §§ 70, 70a, 71, 74a, 76, 77, 88, 106a und 108): Der Ausschuss „Gemeinden“ hat in seinen Sitzungen vom 15.11.2011, 06.12.2011 und 13.12.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt. Der Abschluss des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011, den der Landtag Steiermark am 5. Juli 2011 genehmigt hat (EZ 563), macht eine dringliche Anpassung der Steiermärkischen Gemeindeordnung not- wendig. So werden etwa das Verfahren und die Bedingungen von Haftungsüber- nahmen näher geregelt und Möglichkeiten geschaffen, mit Verordnung der Landesregierung Haftungsobergrenzen festzulegen (§ 70a). Weiters wird normiert, dass mittelfristige Grobplanungen über den Gemeinde- haushalt zu erstellen sind (§ 74a) und dass Haftungen und Risikovor- 24
Erläuterungen sorgen im Rechnungsabschluss auszuweisen sind (§ 88 Abs. 1 letzter Satz). Weiters wird im Sinn einer Vereinfachung bzw. Flexibilisierung von bestimmten der Gemeinde zuzurechnenden Finanzgeschäften die Vorlage einer Risikoanalyse an den Gemeinderat ermöglicht. 9. (zur 18. Novelle) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 3701/1 (Novel lierung LGBl. Nr. 81/2010, in Kraft getreten mit 25. September 2010, betreffend die §§ 20, 58a, 90 und 108): Anm. d. Aut.: Die Änderung der Gemeindeordnung erfolgt im Artikel 14 dieser Novellierung. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Der Nationalrat hat am 10. Dezember 2009 das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) beschlossen, das mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist. Mit dem Einge- tragene Partnerschaft-Gesetz – EPG wird erstmals ein rechtlicher Rah- men für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen. Auf dieses Rechtsinstitut soll nun auch in den landesgesetzlichen Rege- lungen Bedacht genommen werden. 2. Inhalt: Die Berücksichtigung des neu geschaffenen Rechtsinstituts der „einge- tragenen Partnerschaft“ erfordert die Änderung von zahlreichen lan- desgesetzlichen Regelungen. Darunter fallen primär Anpassungen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowohl auf Landes- als auch auf Gemeindeebene. Darüber hinaus sind Anpassungen in der Gemein- deordnung, im Grundsteuerbefreiungsgesetz, im Grundverkehrsgesetz, im Landarbeiterkammergesetz, im Landwirtschaftskammergesetz, im Landarbeitsrecht, im Wohnbauförderungsgesetz, im Behinderten- gesetz, im Pflegeheimgesetz, im Leichenbestattungsgesetz, im Kran- kenanstaltengesetz, im Veranstaltungsgesetz, im Tourismusgesetz, im Tanzschul-, Lichtspiel- und Veranstaltungsgesetz, im Schischulgesetz, sowie im ElWOG und in der Landesabgabenordnung erforderlich. In der Gemeindewahlordnung Graz, im Kontrollinitiativegesetz, im Lan- despersonalvertretungsgesetz, im Kinderbetreuungsförderungsgesetz, im Wettgesetz, im Prostitutionsgesetz sowie in der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft wird durch die Ergänzung des Wortes 25
Erläuterungen „Familiennamen“ durch das Wort „Nachnamen“ den entsprechenden Änderungen im Personenstands- und Namensänderungsgesetz Rech- nung getragen. Da in keinem der Landesgesetze großer Novellierungsbedarf besteht und in den einzelnen Bestimmungen jeweils ähnliche Punkte zu än- dern sind, bietet sich aus Zweckmäßigkeitserwägungen die Umsetzung in Form einer Sammelnovelle an. … 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: … Im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowohl auf Landes- als auch auf Gemeindeebene sind finanzielle Auswirkungen hauptsäch- lich durch Versorgungsleistungen für hinterbliebene Partnerinnen und Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG zu erwar- ten. Im Bereich des Landes sind in den nächsten Jahren nur geringe Mehraufwendungen zu erwarten, langfristig sind Mehrausgaben in der Höhe von rund 2,2 Mio. Euro jährlich zu erwarten. Im Bereich der Ge- meinden außer der Landeshauptstadt Graz sind – ausgehend von einer durchschnittlichen Witwen/Witwerpension von rd. 18.000 € jährlich – langfristig aus dem Titel einer Anpassung der versorgnungsrechtlichen Bestimmungen an das EPG Mehrkosten für die Gemeinden von insge- samt 72.000 € bis 720.000 € zu erwarten. 10. (zur 17. Novelle, LGBl. Nr. 30/2010) Kundmachung des Landes hauptmannes von Steiermark vom 12. April 2010 über die Aufhe bung des § 59 Abs. 6 letzter Satz der Steiermärkischen Gemeindeord nung 1967 durch den Verfassungsgerichtshof: Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. April 2010 über die Aufhebung des § 59 Abs. 6 letzter Satz der Steiermär- kischen Gemeindeordnung 1967 durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2010, G 256- 258/09-11, zu Recht erkannt: 26
Erläuterungen § 59 Abs. 6 letzter Satz des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. für die Steiermark Nr. 115 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1999, wird als verfassungswidrig aufge- hoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. 11. (zur 16. Novelle) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 2122/4 (Novel lierung LGBl. Nr. 29/2010, in Kraft getreten mit 1. Mai 2010, betref fend die erstmalige Einfügung eines Inhaltsverzeichnisses und die §§ 4, 14, 15, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 31, 32, 33, 34, 38a, 38e, 38g, 43, 44, 45, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 58, 58a, 59, 60, 63, 64, 70, 71, 76, 77, 81, 85, 86, 86a, 87, 88, 89, 90, 91, 94a(Entfall), 98a, 100, 100a, 101, 101a, 101b, 101c, 101d, 103, 104, 105, 106, 106a und 108): Der Ausschuss „Gemeinden“ hat in seinen Sitzungen vom 03.06.2008, 24.06.2008, 29.04.2009 und 09.02.2010 über den oben angeführten Ge- genstand die Beratungen durchgeführt. Zwei Anträge der Grünen, nämlich Einl. Zahl 2122/1 betreffend „Re- form der Gemeindeordnung“ und Einl. Zahl 2028/1 betreffend „Verfas- sungskonforme Novellierung von § 59 Abs. 6 GemO“ bildeten zunächst die Basis von Beratungen des Landtages in einem zur Novellierung der Gemeindeordnung am 24. Juni 2008 eingesetzten Unterausschuss. Der Unterausschuss nahm seine Tätigkeit am 27. Jänner 2009 auf. Da auf Ebene der Landesregierung bereits Novellierungsarbeiten im Gang waren, zielte der Unterausschuss darauf ab, die Wünsche des Landtages betreffend eine Gemeindeordnungsnovelle in dieser Phase an die Re- gierung zu übermitteln. Die vier im Landtag vertretenen Parteien sowie der Städte- und der Gemeindebund gaben in der Folge dem Unteraus- schuss ihre Wünsche, die in einer Novellierung der Gemeindeordnung beinhaltet sein sollten, bekannt. Von diesen Wünschen wurden viele einstimmig getragen, andere fanden nur die Zustimmung der beiden großen Landtagsparteien, andere fanden im Unterausschuss keine Mehrheit. Im Juni 2009 erhielt die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung eine kommentierte Auflistung aller mehrheitsfähigen Wünsche. 27
Erläuterungen Die Abteilung berücksichtigte diese Wünsche, ergänzt um Wünsche der Landesregierung und eigene Vorschläge in einem Novellierungsent- wurf, der dem Unterausschuss im November 2009 zur weiteren Bera- tung übermittelt wurde. Vier weitere Sitzungen waren erforderlich, um einige Abänderungen auszuverhandeln. Nach insgesamt zehn Unterausschusssitzungen liegt nunmehr eine No- vellierung der Gemeindeordnung vor, mit der die Einl. Zahlen 2122/1 und 2028/1 mit erledigt werden. Anmerkung d. Aut.: Zu dieser doch recht umfangreichen Novellierung liegen keine Erläuterungen vor, weil diese Inhalte im Unterausschuss des Landtages erarbeitet worden sind. Der Landtag muss sich selbst seine von ihm zu beschließenden Gesetze – im Gegensatz zu Gesetzesvorlagen der Landesregierung – nicht erläutern. 12. (zur 15. Novelle) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 2271/1 (No vellierung LGBl. Nr. 92/2008, in Kraft getreten mit 1. Oktober 2008, betreffend die §§ 37, 38 und 38a): Der Landtag Steiermark hat mit Beschluss vom 13.12.2005 die Inhal- te des Arbeitsübereinkommens der Landesregierungsfraktionen für die XV. Gesetzgebungsperiode zur Kenntnis genommen und darüber hinaus bekundet, im eigenen Zuständigkeitsbereichen zur Umsetzung dieser Punkte beizutragen. Ein Bestandteil des Arbeitsübereinkommens ist die Realisierung von „gemeindeübergreifenden Kooperationen“ und damit verbunden die Schaffung einer Möglichkeit zur Bildung von Kleinregionen. Daraus er- gibt sich die Notwendigkeit, die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen (auch) in die Gemeindeordnung aufzunehmen. Anm. d. Aut.: Auch zu diesem Initiativantrag des Landtages liegen keine Erläuterungen vor. 13. (zur 14. Novelle) Zu EZ 1790/1 (XIV. Gesetzgebungsperiode, 2004, Novellierung LGBl. Nr. 49/2004, in Kraft getreten mit …, be treffend die §§ 38b, 38c, 38d, 38e, 38f, 38g): Anm. d. Aut.: Zu dieser Novellierung liegen keine Erläuterungen vor. Es handelt sich um einen Initiativantrag von Abgeordneten des Landtages, 28
Erläuterungen mit dem der bisherige Ausländerbeirat in „Migrantinnen- und Migran- tenbeirat“ umbenannt wurde. 14. (zur 13. Novelle) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 462/7 (XIV. Gesetzgebungsperiode, 2002, Novellierung LGBl. Nr. 57/2002, in Kraft getreten mit 29. Juni 2002, betreffend § 38d): Der Ausschuss für Verfassung und Verwaltungsreform hat in seinen Sitzungen am 09. Oktober 2001 und 05. März 2002 über ob genannten Antrag die Beratungen durchgeführt. Der Antrag Einl.Zahl 462/1 wurde in 2 Unterausschusssitzungen bera- ten. Einvernehmlich wurde festgelegt, dass das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992 und die Steiermär- kische Gemeindewahlordnung 1967 – GemO (Anm. d. Aut.: in Artikel III dieser Novellierung, betreffend § 38d) dahingehend geändert werden, dass die Mitglieder des Ausländerbeirates auch dann wenn sie während der laufenden Periode die österreichische Staatsbürgerschaft bekom- men, ihre Mitgliedschaft im Ausländerbeirat für die laufenden Periode behalten. (Anm. d. Aut.: Die beiden folgenden Absätze betreffen die Gemeinde- wahlordnung 1960): In der Sitzung des Ausschusses für Verfassung und Verwaltungsreform am 05. März 2002 wurde darüber hinaus ein Abän- derungsantrag der Abgeordneten Dr. Reinprecht, Mag. Drexler, Schritt- wieser und Mag. Zitz mit folgendem Inhalt eingebracht: Im Sommer 2001 hat der Steiermärkische Landtag beschlossen, das ak- tive Wahlalter auf kommunaler Ebene auf 16 Jahre zu senken (LGBl. Nr. 66/2001). Die Chance, dass sich junge Menschen bereits mit 16 Jahren am politischen Geschehen einer Gemeinde beteiligen können, darf je- doch nicht nur inländischen Jugendlichen offenstehen, sondern müsste auch für junge AusländerInnen bei der Wahl des Ausländerbeirates gel- ten. Verschiedene Altersgrenzen im Hinblick auf das aktive Wahlrecht wären unverständlich und würden dem Gleichbehandlungsgebot zuwi- derlaufen. 29
Erläuterungen 15. (zur 12. Novelle) Zu EZ 384/2 (XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Novellierung LGBl. Nr. 62/2001, in Kraft getreten mit 1. Juni 2002, betreffend § 4 Abs. 5): Anm. d. Aut.: Zu dieser Novellierung liegen keine Erläuterungen vor. Mit dieser Novellierung erfolgte in einer Vielzahl von Steirischen Landesgeset- zen, so auch in der Gemeindeordnung (im Artikel VI dieser Novellierung, betreffend § 4 Abs. 5) eine Anpassung von Währungsbeträgen: Die bis- herigen Beträge in der Währung Österreichischer Schilling wurden durch in der Regel exakt umgerechnete Beträge in Euro ersetzt, es erfolgten also keine Rundungen. 16. (zur 11. Novelle) Allgemeine Erläuterungen zu EZ 767/6 (XIII. Gesetzgebungsperiode, 1999, Novellierung LGBl. Nr. 82/1999, in Kraft getreten mit 1. September 1999, betreffend die §§ 38b bis 38g): Anm. d. Aut.: Mit dieser Novellierung im Weg eines Initiativanträgen von Landtagsabgeordneten wurde die Einrichtung von Ausländerbeiräten in den Gemeinden in mehreren Gesetzen verankert, so auch in der Gemein- deordnung (im Artikel III dieser Novellierung, Einfügung des gesamten VI. Abschnittes). Bericht des Gemeindeausschusses über den Antrag, Einl.Zahl 767/1, der Abgeordneten Dr. Flecker, und Dr. Lopatka, betreffend die Einrich- tung von Ausländerbeiräten. Der Gemeinde-Ausschuß hat in seinen Sitzungen am 12. Mai 1998, 17. November 1998, 2. März 1999 und am 13. April 1999 die Beratungen über den obgenannten Antrag durchgeführt. Diese Unterausschußver- handlungen fanden am 16.6.1998 und am 24.3.1999 unter Teilnahme der Abgeordneten KO Dr. Flecker, Dr. Reinprecht, Kröpfl, Dr. Lopatka, Tschernko, Bacher, Ing. Peinhaupt, KO Dr. Brünner, KO Mag. Zitz, Ver- treterinnen der Abteilungen Verfassungsdienst, Rechtsabteilung 7 und des Städte- und Gemeindebundes statt. Mit den nunmehrigen Änderungen im Statut der Landeshauptstadt Graz, der Gemeindewahlordnung der Stadt Graz, der Gemeindeord- nung und der Gemeindewahlordnung wird die Einrichtung von Aus- länderbeiräten gesetzlich verankert. Vorgesehen wird nunmehr, daß in Gemeinden mit mehr als 1000 ausländischen Einwohnerinnen ein Aus- 30
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