Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial - Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung ...

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Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial - Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung ...
2021 | Umwelt-Vollzug                                                    Abfall und Rohstoffe

Verwertung von Aushub- und
Ausbruchmaterial
Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung
und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial - Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung ...
2021 | Umwelt-Vollzug                                                    Abfall und Rohstoffe

Verwertung von Aushub- und
Ausbruchmaterial
Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung
und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU
Bern, 2021
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial - Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung ...
Impressum
Rechtlicher Stellenwert                                              Herausgeber
Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts­     Bundesamt für Umwelt (BAFU)
behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie         Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt,
konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. un­­be­    Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
stimmter Rechtsbegriffe und Umfang/Ausübung des Ermessens)
und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen   Autoren
die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon        Martin Tschan (BAFU)
ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen;         Christoph Bilger (Bilger+Partner AG)
andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskon-       Antonio Bauen (Consaba GmbH)
form sind.                                                           Aliénor von Roten (BAFU)
                                                                     David Hiltbrunner (BAFU)

                                                                     Begleitung
                                                                     Carsten Beck (cemsuisse), Cécile Bonnet (BAV), Satenig
                                                                     Chadoian (Abteilung Recht, BAFU), Stefan Eberhard (ARV/VBSA),
                                                                     Adrian Gloor (ASTRA), Peter Hartmann (CHGeol), Andy Lancini
                                                                     (Cercle déchets, Zentralschweiz), Dejan Lukic (Infra Suisse),
                                                                     Laure Müller (CIRTD), Thierry Pralong (CIRTD), Andreas Roth
                                                                     (FSKB), Guido Schmid (Cercle déchets, Ostschweiz/FL), Yves
                                                                     Spring (Cercle déchets, Nordwestschweiz), Volker Wetzig (FSKB)

                                                                     Zitierung
                                                                     BAFU (Hrsg.) 2021: Verwertung von Aushub- und Ausbruchmate-
                                                                     rial. Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung
                                                                     über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Bundes-
                                                                     amt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826: 36 S.

                                                                     Layout
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                                                                     Titelbild
                                                                     David Hiltbrunner, BAFU

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                                                                     (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)

                                                                     Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer
                                                                     Sprache verfügbar.

                                                                     © BAFU 2021
Inhaltsverzeichnis
1       Einführung                                           5   4     Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial    13
1.1     Ziel                                                 5   4.1   Allgemeines                                    13
1.2     Geltungsbereich                                      5   4.2   Baustoff auf Baustellen                        14
1.3     Rechtliche Grundlagen                                5   4.3   Baustoff auf Deponien                          14
                                                                  4.4   Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen    14
2       Begriffe                                             6   4.5   Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen   14
2.1     Bauabfälle                                           6   4.6   Bewilligte Terrainveränderungen                15
2.2     Mineralische Bauabfälle                              6
2.3     Aushub- und Ausbruchmaterial                         6   5     Tunnelausbruchmaterial                         16
2.4     Lockergestein                                        7   5.1   Bedeutung des Entsorgungskonzepts              16
2.5     Fels, Festgestein                                    7         bei Tunnelprojekten
2.6     Tunnelausbruchmaterial                               7   5.2   Grundlagen des Entsorgungskonzepts             16
2.7     Terrainveränderungen                                 7   5.3   Einteilung des Tunnelausbruchmaterials         16
2.8     Export                                               7   5.4   Vermeidung von anthropogenen
2.9     Arten der Verschmutzung                              7         Verschmutzungen des Ausbruchmaterials          16
2.9.1   Verschmutzung durch chemische Stoffe                      5.5   Baubegleitende Untersuchungen                  17
        aufgrund menschlicher Tätigkeiten                    7   5.6   Verwertung von Tunnelausbruchmaterial          17
2.9.2   Verschmutzung durch mineralische Bauabfälle          7
2.9.3   Verschmutzung durch andere Fremdstoffe               7   6     Verzeichnisse                                  19
2.9.4   Geogene Belastung                                    8   6.1   Abbildungen                                    19
2.9.5   Belastung durch invasive gebietsfremde Organismen    8   6.2   Tabellen                                       19
        (z. B. Neophyten)                                         6.3   Literaturverzeichnis                           19
2.10    Verschmutzungskategorien                             8
                                                                  Anhänge21
3       Vorgehen und Beurteilung                             9   A1    Anlagen zur Behandlung von Aushub- und          21
3.1     Übersicht der Regelung                               9         Ausbruchmaterial
3.2     Abklären von Verschmutzungen im Rahmen               9   A2    Verwertungsmöglichkeiten für unverschmutztes    23
        des Entsorgungskonzepts                                         Aushub- und Ausbruchmaterial
3.3     Materialprüfung während der Bauarbeiten              9   A3    Vorgehen Tunnel-Entsorgungskonzept              24
3.4     Empfehlungen zum Umgang mit geogen belastetem        9
        Material
3.4.1   Abklärung der Gefährdung der Schutzgüter            11
        am Entsorgungsstandort
3.5     Umgang mit von invasiven Neophyten belastetem       11
        Aushub- und Ausbruchmaterial
3.6     Probenahmeprogramm für Untersuchungen zur           11
        Ermittlung der Materialeigenschaften bei Grossprojekten
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021               5

1 Einführung
1.1 Ziel                                                         über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
                                                                 GSchG, SR 814.20) sowie die VVEA enthalten die grund-
Art. 19 der Verordnung über die Vermeidung und die               sätzlichen Vorschriften für einen umweltverträglichen
Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR              Umgang mit Bauabfällen.
814.600) fordert die möglichst vollständige Verwertung
von unverschmutztem und schwach verschmutztem Aus-               Die VVEA enthält technische und organisatorische Vor-
hub- und Ausbruchmaterial. Eine Ablagerung im immer              schriften zur Vermeidung, zur Verwertung, zur Behandlung
knapper werdenden Deponieraum soll es nur geben,                 und zur Ablagerung von Abfällen. Sie hat zum Ziel, die
wenn aufgrund von Materialeigenschaften eine Verwer-             Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen durch
tung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Der           Abfälle zu schützen. Zudem ist die nachhaltige Nutzung
vorliegende Vollzugshilfemodulteil konkretisiert die Anfor-      von natürlichen Rohstoffen durch die umweltverträgliche
derungen für die spezifischen Entsorgungsmöglichkeiten.          Verwertung von Abfällen zu fördern.

                                                                 Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR
1.2 Geltungsbereich                                              814.610) regelt insbesondere den Verkehr mit Sonder-
                                                                 abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der
Dieser Vollzugshilfemodulteil betrifft die umweltgerech-         Schweiz sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit
te Verwertung von unverschmutztem und verschmutztem              Abfällen.
Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Art. 19 VVEA.
Der Vollzugshilfemodulteil ersetzt die Richtlinie für die        Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit Orga-
Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-,               nismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR
Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, 1999).           814.911) regelt unter anderem den Umgang mit invasiven
Die Verwertung von mineralischen Rückbaumaterialien              gebietsfremden Organismen nach Anh. 2 FrSV. In Art. 15
wird in einem eigenen Teil des Moduls Bauabfälle der             Abs. 3 FrSV wird die Entsorgung (einschliesslich die Ver-
VVEA-Vollzugshilfe behandelt. Die Entsorgung von Gleis-          wertung) von abgetragenem, mit derartigen Organismen
aushub wird in der Gleisaushubrichtlinie (2018) geregelt.        biologisch belastetem Boden geregelt.
Die Verwertung von abgetragenem Boden wird in Art. 18
VVEA geregelt und ist Thema der Vollzugshilfe «Boden-
schutz beim Bauen», Modul «Beurteilung von Boden im
Hinblick auf dessen Verwertung» (2021). Die Ablage-
rung von Aushub- und Ausbruchmaterial wird im Modul
«Deponien» der VVEA-Vollzugshilfe behandelt.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Für die umweltgerechte Verwertung und Entsorgung von
unverschmutztem und verschmutztem Aushub- und Aus-
bruchmaterial sind folgende Gesetze und Verordnungen
massgebend:

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umwelt-
schutzgesetz, USG, SR 814.01), das Bundesgesetz
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                     6

2 Begriffe
Begriffe, die zum Verständnis der Vollzugshilfe wichtig                Ausbauasphalt, Strassenaufbruch), Aushub- und Aus-
sind, sind hier definiert. Weitere Begriffe sind im Abfall-            bruchmaterial und abgetragener Boden (vgl. Anhang 1
glossar des BAFU zu finden. Anlagen zur Verwertung von                 VVEA, Klasse 4).
Aushub- und Ausbruchmaterial sind im Anhang A1 auf-
gelistet.
                                                                       2.3 Aushub- und Ausbruchmaterial

2.1 Bauabfälle                                                         Als Aushub- und Ausbruchmaterial gilt Material, das
                                                                       bei Bautätigkeiten – wie Hoch- und Tiefbauarbeiten
Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbei-                    oder Tunnel-, Kavernen- und Stollenbauten – ausge-
ten von ortsfesten Anlagen anfallen (Art. 3 Bst. e VVEA).              hoben respektive ausgebrochen wird. Ausgenommen
                                                                       davon sind abgetragener Ober- und Unterboden. Eben-
                                                                       falls ausgenommen sind ungebundene Kiesfundationen
2.2 Mineralische Bauabfälle                                            (Strassenaufbruch), welche legal als Teil eines Bauwer-
                                                                       kes eingebaut wurden (vgl. Abbildung 1, für Details siehe
Abfälle gemäss 2.1 mit mineralischer Zusammensetzung,                  Kapitel 2.2 «Anwendungsbereich» des Moduls Bauabfäl-
also mineralisches Rückbaumaterial (z. B. Betonabbruch,                le der VVEA-Vollzugshilfe).

Abbildung 1
Geltungsbereich von Art. 19 VVEA, Aushub- und Ausbruchmaterial

                                                                Rückbaumaterial

                                            Invasive             Mischabbruch
                                           Neophyten             Betonabbruch
                                                                 Andere Abfälle                 Rückbaumaterial
                                                                                                      inkl.
                  Abgetragener Boden*                                                           Strassenaufbruch

  Oberboden
  Unterboden

                                  Unverschmutztes Aushub-                           Verschmutztes Aushub-
                                   und Ausbruchmaterial*                             und Ausbruchmaterial
               Untergrund

                                                       * Verwertung gemäss Vollzugshilfe
                                                          «Bodenschutz beim Bauen»
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                7

Aushub- und Ausbruchmaterial umfasst insbesondere:               2.6 Tunnelausbruchmaterial

a. Lockergestein wie Steine, Kies, Sand, Silt oder Ton und       Material, das während des Erstellens eines Untertag-
   Gemische davon;                                               bauwerks anfällt und das durch Sprengvortrieb, durch
b. gebrochenen Fels;                                             eine Tunnelbohrmaschine oder ein anderes Ausbruchs-
c. ausgehobenes Material, welches nicht nur natürliche           verfahren gewonnen wurde. Als Untertagbauwerk gelten
   Bestandteile, sondern auch Rückstände von früheren            Kavernen, Schächte, Schrägschächte, Stollen und Tunnel
   Bautätigkeiten (z. B. Schüttungen und Hinterfüllungen)        gemäss SIA 198 (2004).
   oder früheren Ablagerungsstandorten enthält.

Aushub- und Ausbruchmaterial setzt sich erfahrungs-              2.7 Terrainveränderungen
gemäss mehrheitlich aus mineralischen Bestandteilen
zusammen. Es kann aber auch Fremdstoffe (siehe Kapi-             Terrainveränderungen gelten als Anlagen im Sinne von
tel 2.9) und organisches Material enthalten, welches aus         Art. 7 Abs. 7 USG. Das Errichten und Ändern von Anla-
Torfschichten, aus der darüber liegenden Bodenschicht            gen ist bewilligungspflichtig (Art. 22 Raumplanungs­gesetz
oder von tief wurzelnden Pflanzen stammt.                        [RPG, SR 700]).

Neben den anthropogenen Verschmutzungen kann Aus-
hub- und Ausbruchmaterial auch geogene Belastungen               2.8 Export
aufweisen. Da diese nicht auf menschliche Tätigkeiten
zurückzuführen sind, müssen die geogenen Schadstof-              Der Export von Aushub- und Ausbruchmaterial ist in der
fe gemäss Anhang 3 VVEA bei der Klassierung des Aus-             Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) gere-
hubmaterials nicht berücksichtigt werden. Empfehlungen           gelt. Wer Aushub- und Ausbruchmaterial ausführt, benö-
zum Umgang mit geogen belastetem Material werden in              tigt eine Notifikation. Die Bedingungen für einen Export
Kapitel 3.4 detaillierter erläutert.                             sind in der Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller (2017)
                                                                 erläutert.

2.4 Lockergestein
                                                                 2.9 Arten der Verschmutzung
Gemenge von Gesteins- und Mineralkörnern, gelegentlich
auch mit organischen Festsubstanzen, welche nicht oder           2.9.1 Verschmutzung durch chemische Stoffe
nur wenig zusammengehalten werden. Lockergesteine                aufgrund menschlicher Tätigkeiten
bestehen aus Festsubstanzen und Poren, die mehr oder             Das Aushub- und Ausbruchmaterial ist durch chemische
weniger mit Luft, Gas oder Wasser gefüllt sind (Definition       Stoffe verunreinigt, welche auf menschliche Tätigkeiten
gemäss SIA 199 [2015]).                                          zurückzuführen sind, z. B. auf Industriearealen.

                                                                 2.9.2 Verschmutzung durch mineralische Bauabfälle
2.5 Fels, Festgestein                                            Das Aushub- und Ausbruchmaterial ist durch minerali-
                                                                 sche Bauabfälle (z. B. Bruchstücke von Beton, Asphalt­
Verband von Gesteinen einschliesslich Diskontinuitäten           belag, Keramik, Gips oder Ziegelsteine) verschmutzt.
und Hohlräumen aller Art (Definition gemäss SIA 199
(2015]).                                                         2.9.3 Verschmutzung durch andere Fremdstoffe
                                                                 Das Aushub- und Ausbruchmaterial ist durch andere
                                                                 Fremdstoffe (z. B. nicht mineralische Bauabfälle, bioge-
                                                                 ne Abfälle oder Siedlungsabfälle) verschmutzt.
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                                                                                      8

2.9.4 Geogene Belastung                                                                                 muss angenommen werden, dass sie sich in der Schweiz
Eine geogene Belastung bedeutet, dass das Aushub- und                                                   ausbreiten und eine so hohe Bestandsdichte errei-
Ausbruchmaterial eine Belastung (Schwermetalle, Asbest                                                  chen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und
etc.) aufweist, die nicht auf menschliche Tätigkeit, son-                                               deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch,
dern auf die mineralische Zusammensetzung des Mutter-                                                   Tier oder Umwelt gefährdet werden können (vgl. Art. 3
gesteines, auf hydrothermale Bildungen oder auf ölhaltige                                               Abs. 1 Bst. f und h FrSV). In Anh. 2 FrSV sind die inva-
Schichten zurückzuführen ist.                                                                           siven gebietsfremden Organismen aufgelistet, mit denen
                                                                                                        der direkte Umgang (Art. 15 Abs. 2 FrSV) verboten ist.
Wenn derartiges Material im Rahmen der Aufbereitung                                                     Aushub- und Ausbruchmaterial kann durch Wurzeltei-
(z. B. Brechen, Sieben) so behandelt wird, dass eine Auf-                                               le invasiver Pflanzen (Neophyten) belastet sein. Invasive
konzentration von Schadstoffen in bestimmten Material-                                                  Neophyten sind in der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim
fraktionen erfolgt, können diese Fraktionen nicht mehr als                                              Bauen», Modul «Beurteilung von Boden im Hinblick auf
geogen belastet betrachtet werden. Dies gilt insbesonde-                                                dessen Verwertung (2021)» aufgelistet.
re für die Rückstände aus der Aufbereitung (z. B. Feinan-
teil, Schlämme). Durch diese menschliche Tätigkeit geht
von diesem Material eine erheblich grössere Gefährdung                                                  2.10 Verschmutzungskategorien
für die Umwelt aus.
                                                                                                        Aushub- und Ausbruchmaterial kann unter Berücksichti-
2.9.5 Belastung durch invasive gebietsfremde                                                            gung der Vorgaben von Anh. 3 und Anh. 5 VVEA und der
Organismen (z. B. Neophyten)                                                                            LVA1 in die Verschmutzungskategorien gemäss Tabelle 1
Von invasiven gebietsfremden Organismen (Organismen                                                     unterteilt werden.
mit einem natürlichen Verbreitungsgebiet ausserhalb EU-                                                 1 Verordnung des UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
und EFTA-Gebiet ohne Überseegebiete) ist bekannt oder                                                     Energie und Kommunikation) über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA,
                                                                                                          SR 814.610.1)

Tabelle 1
Verschmutzungskategorien von Aushub- und Ausbruchmaterial

 Bezeichnung und Codierung                                                                                                          Kriterien
 Kategorie gemäss LVA
                                                                                                           zent andere minerali-
                                                                                  Anteil Gewichtspro-

                                                                                                           Anteil Gewichtspro-
                                                                                  zent Lockergestein

                                                                                                                                                                           Praxisbezeichnung
                                                                                  oder lockerer Fels

                                                                                                           sche Bauabfälle
                                                                  LVA-Code VeVA

                                                                                                                                                       Anforderungen
                                                                                                                                                       gemäss VVEA
                                                                                                                                   Fremdstoffe*
                                                     VVEA-Code
                                                     Anhang 1

 Unverschmutztes Aushub- und                         4301           17 05 06       > 99%                    < 1%                    Keine               Anhang 3 Ziff. 1     A-Material
 Ausbruchmaterial                                                                                                                                       eingehalten

 Schwach verschmutztes Aushub- und                   4302           17 05 94       > 95%                    < 5%                    So weit wie         Anhang 3 Ziff. 2     T-Material
 Ausbruchmaterial                                                                                                                   möglich entfernt    eingehalten

 Wenig verschmutztes Aushub- und                     4201           17 05 97       –                        –                       –                   Anhang 5 Ziff. 2.3 B-Material
 Ausbruchmaterial                                                   ak                                                                                  eingehalten

 Stark verschmutztes Aushub- und                     4201           17 05 91       –                        –                       –                   Anhang 5 Ziff. 5.2 E-Material
 Ausbruchmaterial                                                   akb                                                                                 eingehalten

 Aushub- und Ausbruchmaterial, das         4101                     17 05          –                        –                       –                   Anhang 5 Ziff. 5.2 S-Material
 durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist                          05 S                                                                                überschritten

* Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder nicht mineralische Bauabfälle
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                                  9

3 Vorgehen und Beurteilung
3.1 Übersicht der Regelung                                       3.3 Materialprüfung während der Bauarbeiten

In Abbildung 2 ist der Prozess zur Beurteilung von Aus-          Wenn kein Verdacht auf eine Verschmutzung des Unter-
hub- und Ausbruchmaterial dargestellt. Die spezifischen          grundes vorliegt, muss während der Bauarbeiten laufend
Kriterien des Prozesses werden in den nachfolgenden              geprüft werden, ob:
Kapiteln genauer beschrieben. Wenn das Material einer
Verschmutzungskategorie zugeordnet ist, kann es gemäss           a. das Aushub- und Ausbruchmaterial mineralische Bau-
den Angaben in Tabelle 2 verwertet oder, falls keine Ver-           abfälle und/oder Fremdstoffe (wie biogene Abfälle,
wertung möglich ist, abgelagert werden.                             Siedlungsabfälle, andere Bauabfälle, alte Schlacken,
                                                                    Metalle, Kunststoffe etc.) enthält;
                                                                 b. das Aushub- und Ausbruchmaterial verfärbt ist;
3.2 Abklären von Verschmutzungen im                              c. das Aushub- und Ausbruchmaterial auffällig riecht;
Rahmen des Entsorgungskonzepts                                   d. das Aushub- und Ausbruchmaterial nicht durch die
                                                                    Aushubarbeiten selbst verunreinigt wird.
Im Vollzugshilfemodulteil «Ermittlung von Schadstoffen
und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen» der VVEA-            Trifft keiner dieser Punkte zu und besteht kein anderer
Vollzugshilfe ist die Pflicht zur Erstellung eines Entsor-       Verdacht auf eine Belastung, kann das Aushub- und Aus-
gungskonzeptes und zur Ermittlung von Schadstoffen in            bruchmaterial als unverschmutzt betrachtet werden.
Bauabfällen – und somit auch in Aushub- und Ausbruch-
material – gemäss Art. 16 VVEA konkretisiert. Die Vorga-         Entsteht während der Bauarbeiten der Verdacht, dass
ben richten sich an die Bauherrschaft und gelten für alle        das anfallende Material verschmutzt sein könnte, oder
bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, bei welchen vor-            entspricht das Material nicht den Angaben im Entsor-
aussichtlich                                                     gungskonzept, veranlasst die Bauherrschaft, in Abspra-
                                                                 che mit der zuständigen Behörde, zusätzliche chemische
• mehr als 200 m3 (fest) Bauabfälle anfallen oder                Untersuchungen zur Bestimmung der Materialqualität
• Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden            und der Entsorgungswege. Dabei kann sich das Unter-
  Stoffen zu erwarten sind.                                      suchungsprogramm mit Zustimmung der zuständigen
                                                                 Behörden auf die für den Einzelfall relevanten Parameter
Besteht ein Verdacht auf eine Verschmutzung des Unter-           beschränken. Gegebenenfalls ist das Entsorgungskonzept
grundes (als Verdachtsmoment gilt beispielsweise ein Ein-        den neuen Erkenntnissen anzupassen.
trag im KbS oder auf Hinweiskarten zur Bodenbelastung,
für Details siehe Vollzugshilfemodulteil «Ermittlung von
Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfäl-            3.4 Empfehlungen zum Umgang mit geogen
len» der VVEA-Vollzugshilfe), muss dieser im Rahmen der          belastetem Material
Schadstoffermittlung detailliert mittels chemischer Ana-
lysen abgeklärt und die Resultate im Entsorgungskonzept          Werden Grenzwerte gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA aus-
dokumentiert werden. Sind weitere Untersuchungen resp.           schliesslich aufgrund einer nachgewiesenen geoge-
chemische Analysen während der Bauarbeiten vorgese-              nen Belastung überschritten, gilt das Material gemäss
hen, ist dies im Entsorgungskonzept festzuhalten.                Abfallgesetzgebung als unverschmutzt2. Dennoch kön-
                                                                 nen geogene Belastungen für die Gefährdung von Schutz-
                                                                 2 Vgl. die Formulierung in Anh. 3 Ziff. 1 Bst. c VVEA und Anh. 3 Ziff. 2
                                                                   Bst. c VVEA: «die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenz­werte
                                                                   (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf
                                                                   menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist».
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                             10

Abbildung 2
Beurteilung und Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial

                                               Aushub- oder Ausbruchmaterial im Bauprojekt

                                                         Verdacht auf Verschmutzung
                                ja                         (anthropogen Kap. 3.2 /                     nein
                                                         geogen Kap. 3.4) vorliegend?
                                                              (Planungsphase)

                                                                              ja                Hinweise auf Verschmutzung
                                                                                               während Bauarbeiten (Kap. 3.3)?
                                                                                                        (Bauphase)

                                                                Farbe / Geruch
                                     ja                    auffällig oder Fremdstoffe
                                                        vorhanden oder Verschmutzung
                                                              durch Bauarbeiten?

                                                                       nein                                    nein

                                                              Bestimmung Anteil
                Chemische Analyse
                                                           mineralischer Bauabfälle

                                                          Klassierung gemäss
                     Schadstoffkonzentration, Anteil mineralischer Bauabfälle und von Fremdstoffen (siehe Tabelle 1)

         Durch gefährliche
                                  Stark verschmutzt          Wenig verschmutzt        Schwach verschmutzt             Unverschmutzt
         Stoffe verunreinigt

                     Optional Behandlung mit anschliessender Verwertung oder Ablagerung

                                                                                   Verwertung gemäss Tabelle 2

                                      Deponie Typ E            Deponie Typ B
                                                                                          Deponie Typ B            Deponie Typ A
              Untertage-             Begründung kann          Begründung kann
                                                                                        Nur mit Begründung       Nur mit Begründung
               deponie               gefordert werden         gefordert werden
                                                                                             (Kap. 4.1)               (Kap. 4.1)
                                        (Kap. 4.1)               (Kap. 4.1)
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gütern (Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und                         nen Entsorgungslösung auf die relevanten Schutzgüter
Luft) relevant sein. Neben den Vorgaben der VVEA gel-                       am geplanten Standort durch Berücksichtigung folgen-
ten das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (Art. 1                    der Punkte nachweisen:
Abs. 2 USG) wie auch die Sorgfaltspflicht des Gewässer-
schutzgesetzes (Art. 3 GschG), nach welchen Einwirkun-                      • Totalgehalt der geogenen Schadstoffe im Aushub- und
gen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig                     Ausbruchmaterial (mg/kg);
zu begrenzen bzw. gänzlich zu vermeiden sind. Um die-                       • Löslichkeit der geogenen Schadstoffe im Aushub- und
se Schutzansprüche zu gewährleisten, können für geo-                          Ausbruchmaterial mittels Eluattest (mg/l);
gene Belastungen die Grenzwerte von Deponie Typ B3                          • Auswirkungen auf relevante Schutzgüter (Grundwas-
(Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA) als Handlungsschwelle herangezo-                      ser, Boden etc.) am Entsorgungsstandort;
gen werden. Diese Grenzwerte sind so festgelegt, dass die                   • Vergleich der Zusammensetzung und der Gehalte der
Konzentrationen im Eluat von Typ B Deponien im Bereich                        geogenen Schadstoffe im abzulagernden Material mit
des einfachen K-Wertes4 nach Altlastenverordnung (AltlV,                      dem Untergrund am Entsorgungsstandort (Gleiches zu
SR 814.680) liegen (vgl. Vollzugshilfe des BAFU «Herlei-                      Gleichem).
tung von Konzentrationswerten und Feststoff-Grenzwer-
ten» [2013]).                                                               Die vorgeschlagene Entsorgungslösung soll mit der
                                                                            zuständigen Behörde abgestimmt werden. Die Behörde
Besteht ein Verdacht auf eine geogene Belastung des                         kann beispielsweise eine Terrainveränderung oder eine
Materials (Erfahrungswerte, Belastungskarten, Ana-                          Wiederauffüllung einer Kiesgrube im Gewässerschutzbe-
lyseresultate), kann nach dem Schema in Abbildung 3                         reich Au mit geogen belastetem Aushub- und Ausbruch-
vorgegangen werden. Zudem sollen, falls vorhanden,                          material vorsorglich untersagen.
die kantonalen Regelungen zum Umgang mit geogenen
Belastungen berücksichtigt werden.
                                                                            3.5 Umgang mit von invasiven Neophyten
Falls der Verdacht besteht, dass das Material geogen mit                    belastetem Aushub- und Ausbruchmaterial
Uran oder anderen radioaktiven Elementen kontaminiert
ist, muss für Anweisungen zum Arbeitnehmerschutz die                        Ist Aushub- oder Ausbruchmaterial mit invasiven gebiets-
Suva und für Anweisungen zu Verwertung und Ablage-                          fremden Organismen belastet, die in der Vollzugshil-
rung die Abteilung Strahlenschutz des Bundesamtes für                       fe «Bodenschutz beim Bauen», Modul «Beurteilung von
Gesundheit (BAG) beigezogen werden. Im Zusammenhang                         Boden im Hinblick auf dessen Verwertung (2021)» aufge-
mit Asbest ist die Arbeitssicherheit ebenfalls zu beachten.                 listet sind, stützen sich die Einschränkungen der Verwer-
                                                                            tung auf die Vorgaben in der FrSV (Art. 15). Der Umgang
3.4.1 Abklärung der Gefährdung der Schutzgüter am                           mit belastetem Aushub- oder Ausbruchmaterial ent-
Entsorgungsstandort                                                         spricht jenem mit belastetem Boden gemäss dem oben
Wenn die Grenzwerte nach Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA aufgrund                     genannten Vollzugshilfemodul.
der geogenen Belastung nicht eingehalten werden, kann
die Behörde von der Bauherrschaft zusätzliche Abklärun-
gen fordern, um eine umweltgerechte Entsorgung des                          3.6 Probenahmeprogramm für
geogen verschmutzten Materials zu gewährleisten. Die                        Untersuchungen zur Ermittlung der Material-
Bauherrschaft kann die Auswirkungen der vorgeschlage-                       eigenschaften bei Grossprojekten
3 Für geogene Kohlenwasserstoffe kann aufgrund des hohen Emissions-
  potentials (Geruch) und der hohen Löslichkeit der Grenzwert von Deponie   Um bei Grossprojekten den korrekten Umgang mit dem
  Typ A als Handlungsschwelle herangezogen werden.                          Material und eine kostenoptimierte Entsorgung zu
4 Die K-Werte der Altlastenverordnung basieren auf humantoxikologischen
  Basisdaten kombiniert mit einem festgelegten Expositionsszenario (Auf-    gewährleisten, sind vorgängige detaillierte Untersuchun-
  nahme des Schadstoffs durch den Körper via Trinkwasser). Die K-Werte      gen unerlässlich. Diese umfassen einerseits eine detail-
  ent­sprechen somit einem (human-)toxikologisch begründeten Trinkwasser-
  Wert.                                                                     lierte Abklärung allfälliger Verdachtsmomente bezüglich
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Abbildung 3
Empfehlung zum Vorgehen beim Verdacht auf geogene Belastungen

                    Verdacht auf geogene Belastung                                           Kontrollmessung von Aushub- und
                                                                                                     Ausbruchmaterial
              Der Verdacht ergibt sich aus Erfahrungswerten
              oder, z.B. bei Tunnelprojekten, aus der während                       Überschreitung der Grenzwerte für unverschmutz-
               der Sondierarbeiten vorgefundenen Geologie.                               tes Material. Die erhöhten Werte können
                                                                                    nicht mit menschlichen Tätigkeiten erklärt werden.

                        Messung im Rahmen des
                                                                                             Verdacht auf geogene Belastung
                         Probenahmeprogramms

                                                                Geogener Ursprung                  nein     Verfahren wie mit anthropogen
                                                                  nachgewiesen?                                verschmutztem Material

                                                                      ja

                                                     Grenzwerte für wenig verschmutztes
                                                   Material (B-Material, Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA)
                                                                 überschritten

                                                               oder Asbest vorhanden?

                                                     ja                                    nein

                 Wahl einer Entsorgung (Verwertung oder
               Ablagerung), durch die keine Gefährdung für                              Verfahren wie mit unverschmutztem Material,
                    Mensch und Umwelt entstehen kann                                            Verwertung/Ablagerung an Ort
              (vgl. Kapitel 3.4.1). Verwertung/Ablagerung an                                mit gleicher Belastung zu bevorzugen
                 Ort mit gleicher Belastung zu bevorzugen

einer Verschmutzung des Untergrundes (siehe Modulteil                       Beprobung und Analysen haben gemäss dem Modul
«Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsor-                        «Probenahme fester Abfälle» der VVEA-Vollzugshilfe und
gung von Bauabfällen» der VVEA-Vollzugshilfe). Anderer-                     der Vollzugshilfe «Messmethoden im Abfall- und Altlas-
seits müssen die geologische Situation, inklusive                           tenbereich (2017)» zu erfolgen.
allfälliger geogener Schadstoffe, sowie die durch den
Bauprozess eingetragenen Verschmutzungen (Spreng-
stoffrückstände, Beton, Schmiermittel etc.) berücksich-
tigt werden (für Details siehe Kapitel 5 und Anhang A3).
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                                                13

4 Verwertung von Aushub- und
Ausbruchmaterial
4.1 Allgemeines                                                                           nen. Um die Behandlungsmöglichkeiten von stärker ver-
                                                                                          schmutztem Aushubmaterial zu beurteilen, sind nebst den
Für unverschmutztes und schwach verschmutztes Aus-                                        Schadstoffen gemäss VVEA je nach Behandlungsvariante
hub- und Ausbruchmaterial gilt eine Verwertungspflicht                                    zusätzliche Untersuchungen (z. B. Korngrössenverteilung
gemäss Art. 19 VVEA mit dem Ziel, Rohstoffkreisläu-                                       und Materialzusammensetzung) nötig. Im Entsorgungs-
fe zu schliessen. Ist eine Verwertung im Ausnahmefall                                     konzept sind Angaben hierzu zu machen (für Details sie-
nicht möglich, muss die Ablagerung von unverschmutz-                                      he Vollzugshilfemodulteil «Ermittlung von Schadstoffen
tem und schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruch-                                       und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen» der VVEA-
material im Entsorgungskonzept begründet werden. Aber                                     Vollzugshilfe).
auch stärker verschmutztes Aushub- und Ausbruchmate-
rial soll nach dem Stand der Technik behandelt werden,                                    Die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten werden in
um verwertbare Anteile anschliessend verwerten zu kön-                                    Tabelle 2 aufgezeigt.

Tabelle 2
Verwertungsmöglichkeiten (zulässige Verwertung / ** Verwertung nicht erlaubt)

            Verschmutzungs­ Unverschmutztes                    Schwach ver-                Wenig verschmutz-   Stark verschmutz-   Aushub- und
                   kategorie Aushub- und                       schmutz­tes                 tes Aushub- und     tes Aushub- und     Ausbruchmaterial,
                             Ausbruchmaterial                  Aushub- und                 Ausbruchmaterial    Ausbruchmaterial    das durch gefähr-
                                                               Ausbruchmaterial                                                    liche Stoffe verun­
                                                                                                                                   reinigt ist
 Verwertung                        A-Material                  T-Material                  B-Material          E-Material          S-Material

 Optionale Behandlung                                          In Abfallanlage gemäss Art. 26ff VVEA mit anschliessender Verwertung oder Ablagerung

 Als Baustoff vor Ort                                          (a)                         (b)                 **                  **

 Als Baustoff auf Deponie          (c)                         (c)                         (c)                 **

 Als Rohstoff für die Her-                                     Nur hydraulisch oder        **                  **                  **
 stellung von Baustoffen                                       bituminös gebunden

 Als Rohmaterial im                                                                        Gemäss Vorgaben     Gemäss Vorgaben     Gemäss Vorgaben
 Zementwerk                                                                                Anh. 4 VVEA         Anh. 4 VVEA         Anh. 4 VVEA

 Wiederauffüllung von                                          **                          **                  **                  **
 Materialentnahmestellen

 Terrainveränderungen              Nur mit Bewilligung         **                          **                  **                  **

 Export                            Gemäss VeVA (mit Notifikation)

a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d VVEA.

b) Gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b VVEA.

c) Gemäss den Bestimmungen nach Anhang 2 Ziff. 2.3.1 bis 2.3.3 VVEA resp. Anhang 2 Ziff. 2.3.4 VVEA.
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4.2 Baustoff auf Baustellen                                      4.4 Rohstoff für die Herstellung von
                                                                 Baustoffen
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial wird
in der Regel am sinnvollsten als Baustoff direkt auf der         Aushub- und Ausbruchmaterial kann, in Abhängig-
Baustelle oder auf Baustellen in der Nähe verwertet, um          keit seiner mineralogischen Zusammensetzung und sei-
Transporte mit den einhergehenden Emissionen zu mini-            ner geotechnischen Eigenschaften, als ungebundene
mieren. Je nach Beschaffenheit (Korngrössenverteilung)           Gesteinskörnung, als Gesteinskörnung zur Herstellung von
kann das Material für verschiedene Zwecke verwendet              Beton und Asphalt sowie als Rohmaterial oder Zumahl-
werden. Geeignete Anwendungen sind beispielsweise (vgl.          stoff für die Zementproduktion verwertet werden. Für
auch Anhang A2):                                                 die Verwertung als Gesteinskörnung in der Asphalt- und
                                                                 Betonproduktion sowie als Zumahlstoff für die Zement-
• Hinterfüllungen, Verfüllungen                                  produktion müssen die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 2
• Schichten mit Trag-, Sicker- oder Fundierungsfunktion          VVEA eingehalten werden. Wenn das Aushub- und Aus-
• Geländegestaltung                                              bruchmaterial als Rohmaterial in der Zementproduktion
                                                                 verwendet werden soll, dürfen die Grenzwerte in Anhang
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial kann                4 Ziff. 1 VVEA nicht überschritten werden und der herge-
direkt nach dem Aushub oder nach einer Behandlung (Sie-          stellte Zementklinker darf die Grenzwerte gemäss Anhang
ben, Brechen etc.) ungebunden als Baustoff verwendet             4 Ziff. 1.6 VVEA nicht überschreiten.
werden. Die konkreten Verwendungsmöglichkeiten sind
frühzeitig – allenfalls unter Einbezug von Entsorgungs-          Diese Verwertungsmöglichkeiten sind vor allem bei Tun-
spezialisten/Geotechnikern/Materialaufbereitern – abzu-          nelbauprojekten mit grossem Materialanfall frühzeitig
klären und im Entsorgungskonzept zu dokumentieren.               und sorgfältig abzuklären. Dabei ist für Ausbruchmate-
                                                                 rial, welches sich aufgrund seiner Materialeigenschaften
Für schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmate-              nicht als Gesteinskörnung für Beton bzw. Asphalt eignet,
rial gelten gemäss Art. 19 Abs. 2 VVEA die oben beschrie-        immer eine Verwertung im Zementwerk zu prüfen.
benen Verwertungsmöglichkeiten unter der Bedingung,
dass dieses Material in ungebundener Form ausschliess-
lich am Ort des Anfalls verwertet werden darf.                   4.5 Wiederauffüllung von Materialentnahme-
                                                                 stellen

4.3 Baustoff auf Deponien                                        Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial darf
                                                                 zur Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen (z. B.
Aushub- und Ausbruchmaterial kann abhängig von sei-              Kies- und Tongruben, Steinbrüche) verwendet werden.
ner bautechnischen Eignung und vom Verschmutzungs-               Dies gilt, im Gegensatz zur Ablagerung in einer Deponie,
grad als Baustoff auf Deponien eingesetzt werden (Anh.           als Verwertung. Es ist der Bewilligungsbehörde von Mate-
2 VVEA). In der Regel ist dazu eine vorgängige Behand-           rialentnahmestellen vorbehalten, neben unverschmutztem
lung des Materials nötig, um die geforderten technischen         Aushub- und Ausbruchmaterial in analoger Anwendung
Eigenschaften der damit auszuführenden Bauelemente zu            von Anhang 5 Ziff. 1 VVEA weitere unverschmutzte Abfälle
erreichen. Material mit hohen geogenen Belastungen ist           in Materialentnahmestellen zur Wiederauffüllung zuzulas-
als Baustoff auf Deponien ungeeignet.                            sen. Unverschmutzter Gleisschotter soll aufgrund seiner
                                                                 technischen Eigenschaften zur Herstellung von Baustof-
                                                                 fen und nicht für die Wiederauffüllung verwendet werden.

                                                                 Für geogen belastetes Material ist gemäss Kapitel 3.4 zu
                                                                 beurteilen, ob keine Gefährdung für Mensch und Umwelt
                                                                 entstehen kann.
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4.6 Bewilligte Terrainveränderungen                              schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial: Schüttung
                                                                 in Seen im Rahmen des GSchG [1999])».
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial kann im
Rahmen eines Bauvorhabens für bewilligte Terrainverän-
derungen (im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG) verwendet
werden, wenn diese einen bestimmten baulichen Zweck
erfüllen. Mögliche Beispiele für die Verwendung sind:

• Dämme (Dämme um Schutzgebiete oder für Hochwas-
  serschutz)
• Lärmschutzwälle
• Geländegestaltung aus Gründen des Natur- oder Land-
  schaftsschutzes
• Im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsprojekten
  zur Gestaltung von Siedlungsrändern und siedlungs­
  internen Grünzügen
• Anhebung von überflutungsgefährdeten Bauzonen
• Gestaltung von Sport- und Erholungsräumen
• Geländemodellierung in innerstädtischen Parks
• Flächige Erhöhung der Grabfelder von Friedhöfen
• Flussverbauungen (Schüttungen im Deltabereich für
  ökologische Aufwertung oder Landschaftsschutz,
  Gestaltung von Hochwasserrückhaltebecken)
• Seeschüttungen (Wiederherstellung von Flachwasser-
  zonen für Flora und Fauna, Erosionsschutz)
• Schüttungen zur Wahrung oder Wiederherstellung der
  Grundwassersicherheit

Massgebend für die verschiedenen Anwendungen sind
die bautechnischen Eigenschaften des Materials. Bei die-
sen Nutzungen ist den Belangen des Boden- und Land-
schaftsschutzes Rechnung zu tragen, da diese Projekte
sonst nicht realisierbar sind.

Eine Schüttung von Aushub- und Ausbruchmaterial in
Gewässer darf von kantonalen Behörden nur im Aus-
nahmefall unter den in Art. 39 Abs. 2 GSchG definier-
ten Voraussetzungen bewilligt werden, insbesondere
um eine Flachwasserzone ökologisch aufzuwerten oder
eine standortgebundene Baute im überbauten Gebiet zu
errichten. Bei Fluss- und Seeschüttungen ist der Gewäs-
serschutz zu beachten und die Schüttungsarbeiten müs-
sen wegen der Gefahr von starken Trübungen des Wassers
gemäss den massgebenden Gesetzen, Verordnungen und
Richtlinien und gemäss dem Stand der Technik ausgeführt
werden (siehe Mitteilung zum Gewässerschutz «Unver-
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021              16

5 Tunnelausbruchmaterial
5.1 Bedeutung des Entsorgungskonzepts bei                        im Entsorgungskonzept darzulegen, welche Arbeitsweise
Tunnelprojekten                                                  angewandt wird, um allfällige Verschmutzungen infolge
                                                                 Vortriebstechnik zu reduzieren.
Im Rahmen von Tunnelprojekten fallen meist beachtli-
che Mengen an Ausbruchmaterial an, deren Entsorgung              Des Weiteren müssen im Entsorgungskonzept die
ein wichtiger Bestandteil des Tunnelbauprojekts und              Behandlung, die Verwertung und die Ablagerung der ver-
des Bewilligungsprozesses ist. Um die umweltgerech-              schiedenen anfallenden Ausbruchmaterialien aufgeführt
te Entsorgung des Ausbruchmaterials im Rahmen der                werden. Hier ist insbesondere die Verwertung im Projekt
Plangenehmigung beurteilen zu können, muss das Entsor-           als Rohstoff (z. B. für die Beton- oder Zementproduktion)
gungskonzept im Umweltverträglichkeitsbericht bereits            zu berücksichtigen (siehe Anhang A3, Abbildung A3-2).
relativ detailliert dokumentiert werden. Der Schwerpunkt
ist dabei auf die möglichen Verwertungswege zu legen.
Im Laufe der Projektierung und der Ausführung muss das           5.3 Einteilung des Tunnelausbruchmaterials
Entsorgungskonzept von einer spezialisierten Fachper-
son immer wieder den veränderten Bedingungen ange-               Für die Verwertung ist es sinnvoll, den Tunnelausbruch
passt und detaillierter ausgearbeitet werden.                    gemäss SIA 199 (2015) nach Materialklassen einzuteilen.
                                                                 Diese Klassen beziehen sich auf die technischen Eigen-
Das Vorgehen zur Erstellung eines Entsorgungskon-                schaften bzw. die Verwertbarkeit des Materials unter
zepts für ein Tunnelprojekt wird in Anhang A3 ausführ-           Berücksichtigung der notwendigen Aufbereitungstechnik,
lich beschrieben. Analog zu Tunnelprojekten sind Projekte        wobei ökologische und wirtschaftliche Aspekte zu opti-
für andere Untertagebauwerke zu behandeln.                       mieren sind. Die effektive Verwertbarkeit ist aber abhän-
                                                                 gig von der Korngrössenverteilung bzw. dem gewählten
                                                                 Vortriebsverfahren und der anschliessenden Behandlung.
5.2 Grundlagen des Entsorgungskonzepts

Die Angaben im Entsorgungskonzept sind eine der Grund-           5.4 Vermeidung von anthropogenen
lagen für die Ausschreibung der Arbeiten. Die Präzisierung       Verschmutzungen des Ausbruchmaterials
der Materialqualitäten für die jeweiligen Entsorgungswege
muss von den Offerierenden verstanden und bei der Pro-           Tunnelausbruchmaterial wird durch jede Vortriebstech-
jektausführung befolgt werden. Es soll vereinbart werden,        nik anthropogen verschmutzt. Als Grundsatz gilt jedoch,
welche Verschmutzungen systembedingt und welche ver-             dass das in grossen Mengen anfallende Ausbruchmate-
meidbar sind. Die Übernahme von Mehrkosten, falls die            rial (nicht aber Behandlungsrückstände wie Schlämme,
geplanten Entsorgungswege wegen vermeidbarer anth-               Feinmaterial etc.!) als unverschmutzt betrachtet wer-
ropogener Verschmutzungen durch unsachgemässes                   den kann, wenn seine Verschmutzung während der Bau-
Arbeiten nicht eingehalten werden können, soll ebenfalls         arbeiten minimiert wird. Dazu sind Verschmutzungen
geregelt werden.                                                 des Tunnelausbruchmaterials mit anderen mineralischen
                                                                 Bauabfällen (Spritzbeton) mit geeigneten technischen
Das gewählte Vortriebsverfahren hat direkten Einfluss auf        Massnahmen gemäss Stand der Technik auf ein Mini-
die systembedingten Verunreinigungen des Ausbruchma-             mum zu beschränken. Des Weiteren muss die Trennung
terials und den Materialanfall, also auf den Flächenbe-          von Ausbruchmaterial und Beton aus der Ortsbrustsiche-
darf für Behandlung und Verwertung. Der Flächenbedarf            rung und dem Spritzbetonrückprall gemäss allen gege-
muss für das Auflageprojekt und Verhandlungen mit                benen Möglichkeiten der Technik vorgenommen werden.
Grundeigentümern frühzeitig bekannt sein. Es ist bereits
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Material, welches aus der Tunnelsohle stammt, kann nicht           den, sondern kann aufgrund der Masse des Spritzbe-
als unverschmutzt betrachtet werden.                               tons abgeleitet werden.
                                                                 • Stickstoffrückstände (NH4 +, NO2–) abhängig von Art und
Vortriebs-, Sicherungs-, Schutter-, Brecher- und gegebe-           Menge des eingesetzten Sprengstoffs.
nenfalls Sortierarbeiten sind so sorgfältig vorzunehmen,         • Aliphatische Kohlenwasserstoffe (KWC10-C40) abhängig
dass der mineralische und übrige Fremdstoffanteil (Spritz-         von der ausgebrochenen Menge.
betonreste, Metalle etc.) im Ausbruchmaterial möglichst
gering ist. Auch die baubedingten chemischen Kontami-            geogen
nationen wie Chrom(VI), aliphatische Kohlenwasserstof-           • Bei Verdacht auf bestimmte geogene Schadstoffe sind
fe (KWC10-C40) sowie Ammonium und Nitrit müssen durch              diese im Standardmessprogramm vorzusehen. Die
eine sorgfältige Arbeitsweise, einen regelmässigen Unter-          Messungen sollen häufiger erfolgen bei Schichtwech-
halt der Maschinen und Geräte sowie händische Aussor-              seln und in Schichten, von denen bekannt ist, dass die-
tierung der Fremdstoffe minimiert werden.                          se Stoffe vermehrt vorkommen.

Die Vermeidung von anthropogenen Verschmutzungen                 Die Anzahl gemessener Parameter kann reduziert wer-
verbessert die Möglichkeiten zur Verwertung von Tunnel­          den, sobald die Minimierung der anthropogenen Ver-
ausbruchmaterial und ist durch geeignete Massnahmen              schmutzung erreicht wurde (z. B. wird nur der Parameter
zu fördern. Der Ausbruchprozess und die Behandlung               gemessen, der den Entsorgungspfad bestimmt). Bei Unre-
sollen so optimiert werden, dass das Ausbruchmaterial            gelmässigkeiten und Verdacht auf stärkere Verschmut-
möglichst vollständig verwertet werden kann. Die dafür           zungen sollen alle relevanten Parameter gemessen
nötigen Massnahmen sollen in den Verträgen zwischen              werden.
der Bauherrschaft und den Unternehmen (Bauunterneh-
mung, Ingenieur-/Umweltbüro) geregelt werden.                    Die Aufgaben und Kompetenzen der unterschiedlichen
                                                                 Akteure im Rahmen der Untersuchung der Qualität des
                                                                 Ausbruchmaterials und die Anzahl Proben sollten vertrag-
5.5 Baubegleitende Untersuchungen                                lich geregelt werden.

Während des Vortriebs ist das ausgebrochene Material
regelmässig zu beproben, um die Qualität der Arbeiten            5.6 Verwertung von Tunnelausbruchmaterial
und den damit verbundenen Schadstoffeintrag zu über-
prüfen. Dazu ist ein Standardmessrhythmus (mindestens            Wenn durch die Umsetzung der Vorgaben aus Kapi-
alle 10 000 m3 (fest) eine Stichprobe zur Qualitätskontrol-      tel 5.5 nachgewiesen werden kann, dass die Verschmut-
le des Ausbruchmaterials) einzuplanen. Zusätzliche Pro-          zung des Tunnelausbruchmaterials während des Vortriebs
ben sind vorzusehen, wenn Hinweise auf einen erhöhten            minimiert wurde, kann das Ausbruchmaterial als unver-
anthropogenen Schadstoffeintrag vorliegen oder zur Ein-          schmutzt klassiert werden und entsprechend den Vorga-
grenzung geogener Belastungen. Das bedeutet, dass zu             ben von Kapitel 4 verwertet werden.
Beginn eines Vortriebs oder bei häufigen Gesteinswech-
seln eine grössere Anzahl Proben genommen werden                 Aufgrund der grossen Mengen an Ausbruchmaterial emp-
müssen. Folgende Parameter sind im ausgebrochenen                fiehlt es sich, die Anlagenbetreiber und die zuständigen
Material zu bestimmen (vgl. Kapitel 6.1 im Anhang A3):           Behörden (in vielen Fällen die Kantone) frühzeitig mit-
                                                                 einzubeziehen, um sinnvolle Entsorgungslösungen zu fin-
anthropogen                                                      den. Dies gilt insbesondere, wenn eine geogene Belastung
• Fremdstoffanteil abhängig von der Masse des einge-             vorliegt (Kapitel 3.4). Sobald die Verwertungsmöglichkei-
  setzten Spritzbetons mithilfe einer Massenbilanz. Die          ten evaluiert wurden oder der Standort für die Ablage-
  Cr(VI)-Konzentration muss nicht direkt gemessen wer-           rung bekannt ist, können mit der Behörde die spezifischen
                                                                 Anforderungen abgeklärt werden.
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021   18

Wenn in einer Unternehmervariante neue, nicht im Entsor-
gungskonzept vorgesehene Entsorgungswege erschlossen
werden sollen, müssen diese denselben Anforderungen
genügen wie jene im ursprünglich vorgesehenen Entsor-
gungskonzept. Das Konzept ist entsprechend anzupassen
und der zuständigen Behörde erneut vorzulegen.

Die im Entsorgungskonzept vorgesehenen Verwertungs-
kanäle und/oder Deponien müssen bereit und die notwen-
digen Bewilligungen vorhanden sein, wenn der Vortrieb
startet. Die notwendige Vorlaufzeit für die Bereitstellung
dieser Entsorgungswege ist abhängig von der jeweiligen
Komplexität des Projekts und der daraus folgenden Ver-
wertungsaufgabe.
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                19

6 Verzeichnisse
6.1 Abbildungen                                                  BAFU (Hrsg.). (2021). Beurteilung von Boden im Hinblick
                                                                 auf dessen Verwertung. Vollzugshilfe Bodenschutz beim
Abbildung 1                                               6     Bauen. Bern: Bundesamt für Umwelt.
Geltungsbereich von Art. 19 VVEA
                                                                 BAV (Hrsg.). (2018). Gleisaushubrichtlinie. Planung von
Abbildung 2                                              10     Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung von
Beurteilung und Entsorgung von Aushub- und                       Gleisaushub. Bern: Bundesamt für Verkehr.
Ausbruchmaterial
                                                                 BUWAL (Hrsg.). (1999). Aushubrichtlinie. Richtlinie für
Abbildung 3                                              12     die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aus-
Empfehlung zum Vorgehen beim Verdacht auf                        hub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Bern: Bundesamt
geogene Belastungen                                              für Umwelt, Wald und Landschaft.

                                                                 BUWAL (Hrsg.). (1999). Unverschmutztes Aushub- und
6.2 Tabellen                                                     Ausbruchmaterial: Schüttung in Seen im Rahmen des
                                                                 GSchG. Vollzug Umwelt. Mitteilungen zum Gewässer-
Tabelle 1                                                 8     schutz Nr. 32. Bern: Bundesamt für Umwelt, Wald und
Verschmutzungskategorien von Aushub- und                         Landschaft.
Ausbruchmaterial
                                                                 BUWAL (Hrsg.). (2001). Empfehlung für die Entsorgung
Tabelle 2                                                13     von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das mit
Verwertungsmöglichkeiten                                         Flockungsmitteln versetzt ist. Vollzug Umwelt. Bern:
                                                                 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.

6.3 Literaturverzeichnis                                         Cercle Exotique. (29. März 2016). Umgang mit abgetra-
                                                                 genem Boden, der mit invasiven gebietsfremden Pflan-
BAFU (Hrsg.). (2009). UVP-Handbuch. Richtlinie des               zen nach Anhang 2 FrSV belastet ist. Empfehlungen des
Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Umwelt-            Cercle Exotique für den Vollzug von Art. 15 Abs. 3 FrSV,
Vollzug Nr. 0923. Bern: Bundesamt für Umwelt.                    Version 2.0. KVU. Abgerufen von
                                                                 https://extranet.kvu.ch/files/documentdownlo-
BAFU (Hrsg.). (2013). Herleitung von Konzentrations-             ad/200427105222_Empfehlung_Abgetragener_Boden_
werten und Feststoffgrenzwerten. Umwelt-Vollzug                  mit_invasiven_gebietsfremden_Pflanzen_V2_DE_
Nr. 1333. Bern: Bundesamt für Umwelt.                            definitiv20200325.pdf

BAFU (Hrsg.). (2017). Grenzüberschreitender Verkehr              SIA. (2004). SIA 198. Untertagebau – Ausführung.
mit Abfällen. Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller.              Zürich: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.
Umwelt-Vollzug Nr. 1702. Bern: Bundesamt für Umwelt.
                                                                 SIA. (2015). SIA 199. Erfassen des Gebirges im Unter-
BAFU (Hrsg.). (2017). Messmethoden im Abfall- und Alt-           tagbau. Zürich: Schweizerischer Ingenieur- und Archi-
lastenbereich. Umwelt-Vollzug Nr. 1715. Bern: Bundes-            tektenverein.
amt für Umwelt.
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021   20

Winzeler, R. (8. März 2018). Umweltrelevante Erfahrun-
gen beim Tunnelbau mit Sprengvortrieb. Zürich: Geo
Partner AG. Abgerufen von https://extranet.kvu.ch/files/
documentdownload/180409065659_Bericht_WS_
Tunnelausbruchmaterial_2017_Stand_2018_03_08.pdf
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Anhänge
A1 Anlagen zur Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial

Anlagen zur Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial (Liste nicht abschliessend)

Anlagentyp   Behandelbare     Aggre-    Behandlungsziel             Anlagenspezifische Informationen
             Abfälle          gatszu-
                              stand
                              Abfall

Thermische Behandlungsanlagen                                       Eignungs- und    Verbr.-        Temp. Nach- Output (Anteile ca.)
                                                                    Annahmekriterien Temp.          verbr.

Zementwerk Mineralische       fest      Zerstörung organischer      Annahmekriterien:   Gas                      100 % Zement
(Rohmehl­     Abfälle                   Schadstoffe, Einbindung     gemäss Anh. 4       2000 °C                  (Filterstäube aus
ersatzstoffe) ausser                    anorganischer Schadstoffe   VVEA und anla-      (Ofen­                   der Herstellung
              Ausbauasphalt             in der Zementmatrix         genspezifisch;      einlauf),                von Zementklinker
                                        Thermischer Prozess:        SM-Gehalt ~         Klinker                  können als
                                        oxidativ / Verbrennung      < Typ B; org.       1450 ºC                  Zumahl-/Zuschlag-
                                                                    Anteil und Schad-                            stoff bei der
                                                                    stoffe: anlagen-                             Zementherstellung
                                                                    spezifisch                                   verwertet werden)

Thermische Mineralische       fest      Zerstörung von flüchtigen   Annahmekrite-       500–650 ºC 950–1200 ºC   78 % mineralische
Desorption / Materialien                organischen Schadstoffen,   rien: anlagenspe-                            Bestandteile
Pyrolyse     belastet mit               Abtrennung flüchtiger       zifisch festgelegt;                          (Verwertung oder
             flüchtigen                 Metalle/Metallverbindun-    Org. Anteil < 20 %                           Deponierung)
             Verbindungen               gen, Rückgewinnung von      SM-Gehalt ~                                  22 % Abgas
                                        Rohmaterialien (Verwer-     > Typ B
                                        tung) oder deponiefähiger
                                        Output. Thermischer
                                        Prozess: Desorption oder
                                        Pyrolyse

Weitere relevante Behandlungsanlagen/-möglichkeiten                 Eignungs- und    Angewendete Prozesse        Output (Anteile ca.)
                                                                    Annahmekriterien

Trocken­     Physikalisch     fest      Fraktionierung des          Eignung für         Siebung, Windsichtung,   Aufgetrennte
mechanische trennbare                   Materials aufgrund von      kiesig, sandiges    Dichtesortierung         Fraktionen ➞
Aufbereitung Material­-                 Korngrösse, Dichte und      Material mit                                 zur stofflichen
             gemische mit               Materialzusammensetzung     wenig Feinanteilen                           Verwertung,
             unterschied-                                           zur Fraktionierung                           Behandlung,
             licher Schad-                                          und zur anschlies­-                          Ablagerung
             stoffbelastung                                         senden Verwer-
                                                                    tung/Behand-
                                                                    lung/Ablagerung
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021                            22

Anlagentyp    Behandelbare    Aggre-    Behandlungsziel                Anlagenspezifische Informationen
              Abfälle         gatszu-
                              stand
                              Abfall

Nass­        Mineralische     fest,     Chemisch-physikalische         Eignung für diver-   Nassaufschluss,         Verwertbare
mechanische Abfälle mit       suspen-   Separation, Reinigung der      se Materialien       Extraktion, Siebung,    Komponenten (Kies,
Aufbereitung verwertbaren     diert     Input-Fraktionen und Anrei-    zur Fraktionierung   Dichtesortierung und    Sand, Metall­
             Anteilen                   cherung der Schadstoffe        mit anschliessen-    Wasseraufbereitung      fraktionen)
                                        in Feinfraktion (Flotations-   der Verwertung /                             Filterkuchen:
                                        schlamm, Filterkuchen)         Ablagerung                                   Verwertung/
                                        sowie Aussortieren von mit     Organischer                                  Behandlung oder
                                        Schadstoffen belasteten        Anteil vorzugs-                              Ablagerung
                                        Fraktionen aufgrund ihrer      weise < 25 %
                                        Eigenschaft (z. B. Dichte-     Geeignet für
                                        sortierung von Geschossen      Schadstoffe wie:
                                        im Kugelfangmaterial oder      SM, KW, BTEX,
                                        organische Schadstoffe im      PAK, PCB,
                                        Leichtgut)                     Cyanide,
                                                                       Pestizide etc.
Luftabsau-    Material­       fest      Entfernung von flüchtigen      Eignung für          Vacuum-Heap             Verwert- oder
gung mit      gemische mit              Schadstoffen aus der           kiesig-/sandiges                             deponierbare Kom-
Nachbe-       flüchtigen                Matrix mittels konstant        gasdurchlässiges                             ponenten; Luftstrom
handlung      organischen               angelegtem Luftstrom           Material                                     über Aktivkohle,
              Bestandteilen                                            Geeignet für                                 Verbrennung o. ä.
                                                                       Schadstoffe wie:
                                                                       LCKW, KWC5-C10,
                                                                       BTEX
Biologische   Material­       fest      Verringerung der Schad-        Eignung für eher     Dekontamination durch   Verwert- oder
Aufberei-     gemische mit              stoffbelastung durch deren     kiesig-/sandiges     Mikroorganismen         deponierbare
tung          mikrobiell                Mineralisierung                Material                                     Komponenten
              abbaubaren                                               Geeignet für
              Schadstoffen                                             Schadstoffe wie:
                                                                       KWC5-C10

Immobilisie- Abfälle mit     fest       Schadstoffe werden durch       Eignung für fein-                            Ablagerungsfähiges
rung/Verfes- löslichen                  chemische Reaktion oder        körniges Material                            Produkt
tigung       anorganischen              Sorption in weniger schäd-     mit anorganischer
             Anteilen (z. B.            liche oder weniger mobile      Belastung
             Schwermetalle)             Verbindungen umgewandelt
                                        oder fixiert. Anschliessende
                                        Deponierung.
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021   23

A2 Verwertungsmöglichkeiten für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial5

1. Hinterfüllung von Sammelgräben
2. Trag- und Fundationsschicht *
3. Abdichtung: Barriere und dichte Hinterfüllung, Abdichtung von Becken
4. Terrainerhöhung
5. Bauwerkhinterfüllung: Gebäude, Stützelemente
6. Drainage, Entwässerung
7. Damm oder Aufschüttung für Strasseninfrastruktur
8. Geländegestaltung und Nutzelemente mit/ohne Stützfunktion: Mauer, Lärmschutzhügel, Hügel
* nach Aufbereitung

5 Quelle: Adaptiert von «Guide pour la réutilisation des matériaux
  d’excavation non pollués» (Kanton Genf / ecomat) ((Erscheinungsjahr ergänzen? 2016?))
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021   24

A3 Vorgehen Tunnel-Entsorgungskonzept

Vorgehen zur Erstellung eines Entsorgungskonzepts
für ein Tunnelprojekt

1. Einleitung

Ein plausibles, bewilligungsfähiges Entsorgungskonzept
ist zentral für die erfolgreiche Umsetzung eines Tunnel-
projekts. Es muss im Rahmen der Plangenehmigung den
Behörden genügend Informationen zur Beurteilung und
zur Bewilligung des Projektes zur Verfügung stellen. Im
Projektverlauf ist das Entsorgungskonzept weiter zu kon-
kretisieren, sodass eine definitive Version rechtzeitig vor
dem Vortriebsbeginn zur Verfügung steht. Dazu sind die
notwendigen Zusicherungen und Bewilligungen einzu-
holen, um die Entsorgung des Tunnelausbruchmaterials
sicherzustellen.

Im Entsorgungskonzept (und insbesondere auch in den
Verträgen) sind die Verantwortlichkeiten und Kompeten-
zen der Bauherrschaft, der Umweltbaubegleitung (UBB)
und der Unternehmung klar zu definieren. Es soll klar sein,
wer für welche Grundlagen und Kontrollen zuständig ist.

In Abbildung A3-1 wird die Vorgehensweise zur Erarbei-
tung eines Entsorgungskonzepts dargelegt und diese
nachfolgend erläutert.
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