Stellungnahme des Bundesverbandes Legal Tech Deutschland
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Stellungnahme des Bundesverbandes Legal Tech Deutschland zum Vorschlag des Europäischen Rates vom 12. Februar 2020 für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2020 Berlin, 5. März 2020 Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de
A. Bundesverband Legal Tech Deutschland Der Bundesverband Legal Tech Deutschland (Legal Tech-Verband) setzt sich als Repräsentant von Legal Tech Unternehmen in Deutschland für die Gestaltung der Zukunft des Rechtswesens in Zeiten der Digitalisierung durch Anwendung von Legal Tech und damit auch für eine effizientere Rechtsdurchsetzung in Deutschland und Europa ein. Die verbesserte Durchsetzung der Fluggastrechte auf Grundlage der Verordnung (EG) 261/2004 (“Fluggastrechte-VO”) durch Legal Tech-Portale hat die Wirksamkeit und Relevanz des Einsatzes von Legal Tech-Lösungen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung nachgewiesen.1 Der Legal Tech-Verband setzt sich deshalb für die Gestaltung eines fortschrittlichen und innovationsfreundlichen regulatorischen Umfelds ein, das Rechtssicherheit für Legal-Tech Unternehmungen innerhalb und außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien schafft. Dabei orientiert sich der Verband an dem Ziel, Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen und den Rechtsstaat zu stärken. Der Legal Tech-Verband begrüßt daher Initiativen zur Verbesserung der Fluggastrechte (insbesondere solche, die Legal Tech zur Verbesserung des Zugangs zum Recht einbinden, wie etwa Smart Contract-Lösungen oder auch die effiziente Rechtsdurchsetzung durch Legal Tech-Portale)2. Der Legal Tech-Verband befürwortet eine Fluggastrechte-VO, die Rechtssicherheit bietet, einen modernen, innovativen Rechtszugang vorsieht und den europäischen Reisenden wirklich schützt. Der Legal Tech-Verband ist nachdrücklich besorgt, wenn die durch den Einsatz von Legal Tech- Lösungen erzielten Verbesserungen in der Rechtsdurchsetzung3 Steigbügelhalter für eine Absenkung (hier: faktische Abschaffung) der zu Grunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage wären. Hiervon würde das für den Rechtsstaat fatale Signal ausgehen, dass Verbesserungen beim Zugang zum Recht zur entsprechenden Verschlechterung der Rechte selbst 1 Study on the current level of protection of air passenger rights in the EU, DG Move 2020 (Steer-Report), S. x: "However, claim agencies have supported increased awareness of air passenger rights (since this drives their income), and by acting to ensure passengers’ rights are fulfilled in situations where passengers might have encountered difficulties in doing so themselves fill a protection and enforcement gap." 2 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 19. Legislaturperiode, S. 124, Rn. 5812f. und 5825ff. 3 Im Jahr 2018 haben laut Steer-Report 38 % aller nach der Fluggastrechte-VO anspruchsberechtigten Fluggäste ihren Anspruch gegen die Fluggesellschaften erfolgreich durchsetzen können, wobei der verbesserte Zugang zum Recht primär Fluggastportalen wie Flightright zuzuschreiben ist. Im Jahr 2011 betrug der Wert lediglich 8 %. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 1
führen, was eine Bankrotterklärung sowohl für den Rechtsstaat, als auch für den künftigen Einsatz von Legal Tech zur Verbesserung des Zugangs zum Recht wäre4. B. Überblick zur Revision der Fluggastrechte-VO Das Generalsekretariat des Europäischen Rates unter der kroatischen Ratspräsidentschaft publizierte am 12. Februar 2020 ein inter-institutionelles Dokument (“Vorschlag”), dessen Inhalt sich an den von der Europäischen Kommission im Jahr 2013 vorgelegten Vorschlag für eine Novellierung der Fluggastrechte-VO anlehnt und überwiegend den Empfehlungen der im Januar 2020 veröffentlichten und von der Europäischen Kommission beauftragten “Study on the current level of protection of air passenger rights in the EU” der Beratungsagentur Steer Davis Gleave (“Steer-Report”) folgt. Im Ergebnis führt der Vorschlag zu einer faktischen Abschaffung der durch die Fluggastrechte-VO im Jahre 2005 geschaffenen Fluggastrechte und das durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiter entwickelte Schutzniveau von Fluggästen durch nachfolgende gesetzgeberische Maßnahmen: ● die massive (bis zu 400%) Anhebung der entschädigungsauslösenden zeitlichen Schwellenwerte bei Verspätungen und Annullierungen; ● die Schaffung der zeitlich unbeschränkten Möglichkeit zur Annullierung von Flügen ohne korrespondierende Verpflichtung zu Entschädigungszahlungen; ● die weitgehende Einordnung technischer Defekte (und der daraus folgenden Flugstörungen) als außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegenden Umstand und dem daraus folgenden Ausschluss von Entschädigungszahlungen; ● den Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Abflug/Ankunft von oder an bestimmten Flughäfen; ● den Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Annullierung und Verspätung bei einem außerhalb der EU durchgeführten Anschlussflug; ● die Einführung einer 6-monatigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen. 4 Das BMJV führt derzeit unter dem Titel “Wir sind Rechtsstaat” (www.wir-sind-rechtsstaat.de) eine Kampagne durch, welche auf eine Stärkung der Rechtsdurchsetzung / Zugang zum Recht als eine wichtige Säule des Rechtsstaates schließen lässt. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 2
C. Bedenken und Empfehlungen des Legal Tech- Verbandes Wie der beigefügten Übersicht zu den Auswirkungen der geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen (Anlage 1) entnommen werden kann, ist mit einer eklatanten Absenkung des heutigen Schutzniveaus zu rechnen, was faktisch einer Abschaffung der verbraucherschützenden Fluggastrechte gleichkommen würde. Hierbei würde es sich um eine in der Europäischen Union – in dieser Form noch nie vorgekommene – verbraucherfeindliche Maßnahme handeln. Dies steht im klaren Gegensatz zum bisher verfolgten Ziel der generellen Verbesserung des Schutzniveaus für Verbraucher in den letzten Jahrzehnten. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass das in Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verbürgte Mindest-Verbraucherschutzniveau noch gewahrt würde, wenn der Vorschlag des Europäischen Rates, aber auch der Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2013 angenommen werden würde. Die Absenkung des Schutzes steht nicht im Belieben des Unionsgesetzgebers, sondern darf nicht unter den Mindeststandard zurückfallen. Die Zielsetzung der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, würde nur noch auf dem Papier existieren. Der Legal Tech-Verband empfiehlt daher dringend: ● Es muss an dem bisherigen Schutzniveau der Fluggastrechte-VO festgehalten werden, insbesondere durch eine Revision innerhalb der folgenden regulatorischen Rahmenbedingungen: ○ Beibehaltung der bisherigen (etablierten) Schwellenwerte der ausgleichsrelevanten Verspätungsdauer am Endziel (sowohl bei Annullierungen als auch bei Verspätungen); ○ Keine gesetzliche Ausweitung der Ausschlusstatbestände (Beibehaltung des bisherigen Tatbestandes des außergewöhnlichen Umstandes). ● Kodifizierung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Revision zwecks Erhöhung der Rechtsklarheit und Anwendungssicherheit; Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 3
● Konkretisierung der Informationspflichten der Fluggesellschaften zur Verbesserung des Durchsetzungssystems; ● Konkretisierung der Rollen und Integration der Funktionen der an der Durchsetzung beteiligten Organisationen wie Fluggesellschaften / Nationale Durchsetzungsstellen / Schlichtungsstellen / Private Fluggast-Portale (wie z.B. Normierung von Datenformaten / Kommunikations-Schnittstellen). D. Konkrete Stellungnahme zu einzelnen Regelungen I. Ziel der Fluggastrechte-VO: Ein zentrales gesetzgeberisches Anliegen der Fluggastreche-VO ist es, sicherzustellen, dass Luftfahrtunternehmen Anreize für die rechtzeitige Beförderung von Personen erhalten sowie ökonomische Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche Annullierungen (z.B. im Fall unzureichender Auslastung) und Überbuchungen (z.B. Erreichung einer optimalen Auslastung) von Flügen aus wirtschaftlichen Gründen ausschließen sollen. Daneben ist eines der grundlegenden Ziele, das Ärgernis und die großen Unannehmlichkeiten, die Fluggästen im Fall der Annullierung, Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen entstehen, zu verringern. Das in Artikel 38 GRC verbürgte Recht, einen Mindestverbraucherschutz zu erhalten und die Pflicht des Unionsgesetzgebers, diesen zu gewährleisten, werden durch Erwägungsgrund 1 der Fluggastrechte-VO sichergestellt.5 Danach sollen die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Die Auswirkungen der geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen (Anlage 1) sind faktisch gleichzusetzen mit einer Abschaffung der Fluggastrechte-VO im Gewand einer Modernisierung. Das gewährleistete europäische Recht auf Verbraucherschutz sowie die Verpflichtung des Unionsgesetzgebers werden durch die vorgeschlagenen Änderungen und Neuregelungen verletzt, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt. 5 EuGH, Urteil vom 31.01.2013, C- 12/11 (McDonagh vs. Ryanair Ltd.), Rn. 63. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 4
II. Ausschluss von Ausgleichsansprüchen 1. Erhöhung der Schwellenwerte zur Abschaffung der Ausgleichsansprüche bei Annullierung und Verspätung a) Neuregelung des Artikels 5 Abs. 1a (ii) In Abkehr von der bisherigen Regelung besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die ihm ermöglicht, das Endziel seiner Flugreise nicht später als fünf (5), neun (9) oder zwölf (12) Stunden, abhängig von der jeweiligen Distanz der Flugstrecke, als ursprünglich gebucht zu erreichen. Der Vorschlag verabschiedet sich damit in dreifacher Hinsicht vom Konzept eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste: ● Die Fluggesellschaft hat jederzeit - und vor allem auch sehr kurzfristig - die Befugnis, einen Flug zu annullieren, indem auf eine Zeitspanne zur Vorabinformation in Bezug auf die Annullierung verzichtet wird 6, sofern eine anderweitige Beförderung angeboten wird. Eine Verpflichtung zur Entschädigung entfällt dann. ● Die Fluggesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit einen Flug zu annullieren (oder ohne zeitliche Beschränkung vorzuverlegen), ohne eine Entschädigung leisten zu müssen, sofern nur eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die die Verspätung am Endziel fünf (5), neun (9) oder zwölf (12) Stunden nicht überschreitet. ● Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit einen Flug zu annullieren, sofern eine anderweitige Beförderung angeboten wird, wenn das Endziel nach höchstens fünf (5), neun (9) oder zwölf (12) Stunden erreicht wird. b) Neuregelung des Artikels 6 Abs. 2 (i) Eine Kodifizierung der “Sturgeon”7-Entscheidung des EuGH im Interesse der Rechtsklarheit ist zu begrüßen. Nur wegen der mit dem Urteil „Sturgeon“ eingeführten Gleichbehandlung der Verspätung mit der Annullierung hat die Fluggastrechte-VO gegenwärtig vor dem Primärrecht überhaupt Bestand. 6 In Abkehr von der bisherigen Regelung, die eine Vorlauffrist zur Information des Fluggastes von 14 bzw. 7 Tagen vorsieht. 7 EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 (Sturgeon). Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 5
Die Neuregelung sieht nun vor, dass ein Ausgleichsanspruch in Abkehr von der Entscheidung des EuGH dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Verspätung am Endziel fünf (5), neun (9) oder zwölf (12) Stunden nicht überschreitet. c) Rechtsfolgenabschätzung der vorgeschlagenen Novellierung Primärrechtswidrigkeit 80 % aller Passagiere würden im Falle einer Anpassung der Schwellenwerte im Bereich der Verspätungen ihre Ansprüche auf Entschädigung vollständig verlieren.8 Annullierungen können nach dem Wortlaut des Vorschlages jederzeit, also auch ohne Möglichkeit der Umdisponierung für den Fluggast, kurzfristig von der Fluggesellschaft vorgenommen werden, sofern lediglich eine anderweitige Beförderung angeboten wird. Der von der Fluggastrechte-VO intendierte verhaltenslenkende Effekt, Annullierungen und große Verspätungen zu vermeiden bzw. zu vermindern, fällt damit weg. Der intendierte Zweck wird künftig nicht mehr erreicht werden. Es bestehen zudem erhebliche Bedenken, dass das in Artikel 38 GRC verbürgte Mindest- Verbraucherschutzniveau künftig noch gewahrt werden würde, sollte der Vorschlag in dieser Form angenommen werden. Die Fluggastrechte-VO verstieße mit Umsetzung des Vorschlags gegen Unionsprimärrecht. Der EuGH hat in der Entscheidung McDonagh9 selbst auf die Maßgeblichkeit des Artikels 38 GRC hingewiesen. Auch die Erwägungsgründe der Fluggastrechte-VO selbst betonen das Ziel eines hohen Niveaus im Bereich des Verbraucherschutzes. Gleiches würde auch dann gelten, wenn nur für den Fall der Flugverspätung längere Schwellenwerte für die entschädigungslose Verspätung als bisher (fünf (5) statt drei (3) Stunden bei Flügen innerhalb der EU) festgelegt würden, wie nach dem Kommissionsvorschlag von 2013. In diesem Fall droht Artikel 6 wegen unangemessener Ungleichbehandlung von Passagieren, die wegen annullierter Flüge (aber womöglich mit einem Ersatzflug), und solchen, die mit der gleichen Maschine wegen Verzögerungen im Betriebsablauf erheblich verspätet eintreffen, den im Sturgeon- Urteil betonten Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 20 GRC zu verletzen. 8 Steer-Report, S. 28. 9 EuGH, Urteil vom 31.01.2013, C- 12/11 (McDonagh vs. Ryanair Ltd.). Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 6
Negierung der legitimen Verbraucherinteressen Das Interesse und die Belastung der von Flugannullierungen und -verspätungen betroffenen Fluggäste wird künftig nicht mehr adäquat kompensiert. Flugausfälle und auch große Verspätungen sind für Reisende mit erheblichen Unannehmlichkeiten und Stress verbunden. Nicht nur für Familien mit kleinen Kindern oder Geschäftsreisende, die auf einen pünktlichen Flugverkehr angewiesen sind, stellen Verspätungen und deren Folgen eine oftmals höchst belastende Ausnahmesituation dar - und das nicht erst bei einer Verspätung von fünf (5), neun (9) oder zwölf (12) Stunden, sondern deutlich eher. Laut einer Umfrage des Marktforschungsinstituts YouGov im Frühjahr 201910 unter Reisenden in Deutschland sind 70 % der Auffassung, dass es Ausgleichszahlungen bei Verspätungen von weniger als drei (3) Stunden geben sollte. Weitere 24 % sind der Auffassung, dass Fluggästen ab einer Verspätung von drei (3) Stunden eine Ausgleichsleistung zustehen sollte. Lediglich 3 % sehen eine Verspätung von mehr als fünf (5) Stunden als einen angemessenen Schwellenwert an. Vier von fünf Europäern unterstützen die Fluggastrechte-VO und wollen nicht, dass sie sich verschlechtert.11 Flugreisende in Europa sind seit 15 Jahren unter dem Schutzschirm der europäischen Fluggastrechte-VO gereist und erwarten auch künftig einen vergleichbares Schutzniveau. Eine statistische Erhebung des Europäischen Rechnungshofes ergab, dass von zehn benannten grundlegenden Passagierrechten, das Recht auf Entschädigung im Falle großer Verspätungen, annullierter Reisen oder einer Nichtbeförderung das zweitwichtigste Passagierrecht (mit 39,6 %), knapp nach dem Recht auf eine Beförderungsalternative (mit 41,7 %), darstellt.12 10 Umfrage von YouGov Deutschland GmbH im April 2019 in Deutschland unter 1000 Personen, die in den letzten 12 Monaten geflogen sind. 11 Umfrage von YouGov Deutschland GmbH zwischen dem 26.06.2019 and 03.07.2019 unter mehr als 7000 Personen aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Großbritannien, Frankreich, Spanien. 12 Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes 2018 “Die Fahr- und Fluggastrechte der EU sind umfassend, ihre Durchsetzung ist für die Reisenden jedoch nach wie vor schwierig.”, Seite 28 Tabelle 5. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 7
Mehr Verspätungen und Annullierungen Die durch die Fluggastrechte-VO intendierten Lenkungsanreize, Annullierungen und große Verspätungen weitgehend zu reduzieren, würden im Fall einer Erhöhung der Schwellenwerte entfallen. Eines der grundlegenden Ziele der Fluggastrechte-VO würde künftig nicht mehr erreicht werden. Die Vereinigten Staaten bieten derzeit keinen Schutz und keine Entschädigung aufgrund von Verzögerungen an. Auch deshalb haben Flüge in den USA im Durchschnitt signifikant mehr Verspätungen als solche in Europa. Dies zeigt deutlich, dass die in der Fluggastrechte-VO angelegten Lenkungsanreize den gewünschten Effekt erzielen und Fluggesellschaften zu mehr Pünktlichkeit anhalten.13 2. Ausschluss von Ausgleichsansprüchen bei Annullierung und Verspätung bei Vorliegen von unerwarteten Flugsicherheitsmängel Der Vorschlag enthält in Artikel 5 Abs. 1a (iii) und in Artikel 6 Abs. 2 (ii) einen neuen zusätzlichen Tatbestand zur Exkulpation von der Entschädigungspflicht im Falle sogenannter “unerwarteter Flugsicherheitsmängel” (“unexpected flight safety shortcomings”). Ein Großteil aller Verspätungen wird durch technische Probleme verursacht. Der überwiegende Anteil der heute entschädigungspflichtigen Verspätungen würde künftig entfallen. Mit Einführung dieses Ausschlusstatbestandes wären Fluggesellschaften im Ergebnis, wenn überhaupt, nur noch ausnahmsweise für technische Defekte ausgleichspflichtig. Und dies obwohl die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes technische Defekte bisher grundsätzlich der Risikosphäre der Fluggesellschaften zuordnete, da diese gerade Teil der gewöhnlichen Vorkommnisse und von der Fluggesellschaft beherrschbar sind.14 13 https://www.wr.de/wirtschaft/gibt-es-bei-flugverspaetungen-bald-keine-entschaedigung-mehr- id228404025.html 14 EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-549/07. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 8
Durch Schaffung eines neuen unbestimmten Rechtsbegriffs wird den Fluggesellschaften ein Schlupfloch eröffnet, um die Durchsetzung von Entschädigungen für Fluggäste zu vereiteln. Entgegen der Intention des Unionsgesetzgebers, für Rechtssicherheit zu sorgen, würde ein neuer offener Exkulpationstatbestand unter Ausnutzung der Informationsasymmetrie und mangelnder Fachkenntnisse auf Seiten der Verbraucher15 zu Lasten der Fluggäste vorgeschlagen. 3. Ausschluss von Ausgleichsansprüchen bei Annullierung und Verspätung bei einem außerhalb der EU durchgeführten Anschlussflug In Abkehr der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 201816 sollen sowohl nach Artikel 5 Abs. 1a (iv) als auch Artikel 6 Abs. 2 (iii) Ausgleichsansprüche dann ausgeschlossen werden, wenn die Annullierung oder Verspätung auf dem vollständig außerhalb der EU durchgeführten Anschlussflug erfolgt. Ein Großteil von mehrteiligen Langstreckenflügen werden zum Nachteil und entgegen Erwägungsgrund 1 der Fluggastrechte-VO, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs unter anderem darauf abzielen sollen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, vom Anwendungsbereich ausgenommen und führen zu einer Beeinträchtigung der Fluggäste. 4. Ausschluss von Ausgleichsansprüchen bei Annullierung und Verspätung bei Ankunft/Abflug von bestimmten Flughäfen Ferner soll nach Artikel 5 Abs. 1a (v) sowie Artikel 6 Abs. 2a (iv) ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann ausgeschlossen sein, wenn der annullierte oder verspätete Flug an einem bestimmten Flughafen startet oder landet. Auch hinsichtlich einer solchen Regelung bestehen erhebliche Bedenken, dass das in Artikel 38 GRC verbürgte Mindest-Verbraucherschutzniveau noch gewahrt würde. 15 Annex 1 zu Art. 6 Abs. 2 (ii) macht die Vorlage von der IATA vorgegebener standardmäßiger technischer Flugwartungsprotokolle gemäß IATA-Richtlinie zum Regelungsgegenstand. 16 EuGH, Urteil vom 31.5.2018 - C- 537/17 (Wegener/Royal Air Maroc SA). Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 9
Die Regelung ist unbestimmt. Es ist schon nicht klar, ob sowohl der Ankunfts- als auch der Abflughafen die Voraussetzungen der gelisteten Flughäfen erfüllen müssen oder ob auch nur ausreichend ist, dass entweder Ankunfts- oder Abflughafen die Voraussetzungen erfüllen. Entgegen der Intention, ein hohes Schutzniveau für den Fluggast sicherzustellen und dabei Verbraucherrechte im vollem Rahmen zu berücksichtigen, ist für den jeweiligen Fluggast in keiner Weise klar, transparent und verständlich, wann ein Flughafen einen durchschnittlichen Passagierverkehr von mehr oder weniger als einer Million Personen im Jahr hat oder wann es sich um einen Flughafen in einer Region in der äußersten Randlage der EU (“situated in an outermost region of the EU”) handelt. Basierend auf welcher Jahreszahl wird der Durchschnitt berechnet? Ab wie vielen Kilometern befindet sich ein Flughafen am äußersten Rand der EU? Wäre der Flughafen in Lissabon dann auch ein solcher Flughafen? Ungeachtet dessen gibt es keinen rechtfertigenden Grund, Fluggäste, welche einen der genannten Flughäfen in Anspruch nehmen, vom Schutzbereich auszunehmen und diese gegenüber anderen Fluggästen, entgegen der Gebote der Gleichbehandlung nach Artikel 20 GRC, ungleich zu behandeln. 5. Keine Rechtfertigung einer Anpassung Die vorgeschlagenen Anpassungen verstoßen sowohl einzeln und insbesondere in der Gesamtschau der Vielzahl der Ausschlussgründe gegen das in Artikel 38 GRC verbürgte Mindest- Verbraucherschutzniveau. Eine Rechtfertigung besteht nicht. a) Rückgang von Verspätungen und Annullierungen Im Jahr 2018 haben 38 % der nach der Fluggastrechte-VO anspruchsberechtigten Fluggäste ihren Anspruch gegen die Fluggesellschaften erfolgreich durchgesetzt. Im Jahre 2011 waren es nur 8 %.17 Die Verbesserung der Durchsetzung, also insbesondere ein verbesserter Zugang zum Recht ist primär auf Fluggastrechte-Portale wie Flightright zurückzuführen, die für eine verbesserte Wahrnehmung der Rechte als auch für eine effizientere Rechtsdurchsetzung gesorgt haben. 17 Steer-Report, S. 277, 279. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 10
Auswertungen des Fluggastrechte-Portals Flightright haben ergeben, dass sowohl Verspätungen als auch Annullierungen im Jahr 2019 nach dem verspätungs- und annullierungsreichen Jahr 2018 auf das Niveau aus 2017 gesunken sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Lenkungseffekte bedingt durch erhöhte finanzielle Belastungen der Fluggesellschaften im Jahr 2018 zu Anpassungen im Flugplan bei den Luftfahrtunternehmen geführt haben. Den Rückgang entschädigungsrelevanter Verspätungen bestätigen auch Fluggesellschaften wie Ryanair.18 Insbesondere in Bezug auf die Annullierung bestätigt auch der Steer-Report, dass die Fluggastrechte-VO in Bezug auf die Vermeidung kommerzieller Annullierungen effektiv war, in Bezug auf die vom Luftfahrtunternehmen zu verantwortenden Annullierungen zumindest bis 2018 aber noch nicht effektiv genug.19 Eine Anpassung der Schwellenwerte ohne Zeitrahmen für die Bereitstellung von Information zur anderweitigen Beförderung beseitigt jegliche Anreize, künftig Annullierungen zu vermeiden. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, da die Fluggastrechte-VO geeignete Mittel zur Verfügung stellt. b) Finanzielle Belastungen sind für die Fluggesellschaften angemessen Die von der Fluggastrechte-VO verursachten finanziellen Belastungen (etwa wegen der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung) sind angemessen. Einerseits sollen die möglichen Kosten einer Annullierung oder Überbuchung ganz bewusst lenkend auf das Verhalten der Fluggesellschaften einwirken, andererseits sollen Fluggäste pauschaliert für die Unannehmlichkeiten und Belastungen, soweit diese in die Risikosphäre der Fluggesellschaft fallen, entschädigt werden. Eine Umlage der Zahlungen der Ausgleichsleistungen auf den Ticketpreis würde zu Mehrkosten von ca. 1 € führen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch der Steer- Report.20 Kosten für Unterstützungsleistungen, anderweitige Beförderung oder Erstattung des Preises sowie Kosten für beschädigtes Gepäck sind Faktoren, die auch ohne die Existenz der 18 https://investor.ryanair.com/wp-content/uploads/2020/02/Ryanair-Q3-FY20-Results.pdf: “[…] offset by falling EU261 costs due to improved punctuality.” 19 Steer-Report, S. 15.: “Although the low proportion of commercial cancellations could suggest the Regulation has been effective in reducing airline-attributable cancellations, the high proportion of unplanned airline-attributable cancellations (i.e. crew shortages and technical faults) suggests the Regulation has not been sufficiently effective in incentivising airlines to completely mitigate the risk of these types of cancellations occurring.” 20 Steer-Report, S. 94, 98. - In die Berechnung sind auch Kosten, die ohne die Fluggastrechte-VO entstehen würden. 65 % der einberechneten Kosten entfallen auf Unterstützungsleistungen, Ticketerstattung und Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 11
Fluggastrechte-VO entstehen und sind daher keine maßgebliche Komponente im Rahmen der Kostenabschätzung.21 Im Vergleich dazu steht die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten von 7,50 Euro auf 13,03 Euro pro Ticket.22 Flüge bis 6000 Kilometer verteuern sich von 23,43 Euro auf 33,01 Euro.23 Bei Langstreckenflügen über 6000 Kilometer erhöht sich die Luftverkehrsabgabe um 17,25 Euro auf nunmehr 59,43 Euro.24 Keine der in den Jahren 2017 bis 2019 eingetretenen Insolvenzen25 basiert im Übrigen auf der Durchsetzung von Rechten aus der Fluggastrechte-VO.26 c) Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze Eine etwaige (teilweise kolportierte) Überlastung von Schlichtungsstellen und anderen staatlichen Stellen, die die Behandlung der Fälle vornehmen,27 kann eine faktische Abschaffung der Fluggastrechte nicht rechtfertigen. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, dass Verbraucherrechte abgeschafft werden sollen, weil sie wahrgenommen werden und dies zu einer Inanspruchnahme von staatlichen Stellen führt. Zur Verdeutlichung: Wäre dies eine Rechtfertigung, würde dies auch heißen, dass bei Überlastung der Polizeidirektionen, das Strafgesetzbuch insoweit anzupassen wäre, dass nur noch schwerer Diebstahl bestraft würde. Dann würde man ebenfalls einer Überlastung entgegenwirken. Eine Einschränkung bis hin zur Abschaffung dieser Rechte würde zur Erosion des Vertrauens in den Rechtsstaat und seine Institutionen führen, insbesondere auch deshalb, weil eben gerade die nach der Fluggastrechte-VO verpflichteten Fluggesellschaften durch schlechte Moral bei der Regulierung von Ansprüchen und durch die Vielzahl an Verspätungen und Annullierungen die Verursacher solch systemischer Belastungsspitzen sind. anderweitige Beförderung sowie Ersatz bei beschädigtem Gepäck. Lediglich 35 % der Kosten entfallen auf die Kosten der Ausgleichsleistungen. 21 Steer-Report, S. 277, 279. 22 https://www.adac.de/news/klimapaket-teurer-fliegen/ 23 https://www.adac.de/news/klimapaket-teurer-fliegen/ 24 https://www.adac.de/news/klimapaket-teurer-fliegen/ 25 In Bezug genommen sind die folgenden zwischen 2017 und 2019 bekannten Airline-Insolvenzen: Adria, Air Berlin, Peruvian, flybe, Germania, InselAir, NextJet, Small Planet, flyvlm virtual, XL Airways, Aigle Azur, Alitalia, Cobalt, Jet Airways, fly bmi, Monarch, Primera Air, Wow Air, Thomas Cook. 26 Pressemitteilungen der Unternehmen, allgemeine Medienberichterstattung. 27 Steer-Report, S. 233. - Der Steer-Report schlägt dies zur Lösung des Problems vor. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 12
d) Verbraucherschutz als maßgebliches Element Der Europäische Gerichtshof hat in seinen in den letzten Jahren zahlreichen Entscheidungen zur Fluggastrechte-VO vor allem darauf abgestellt, dass die Fluggastrechte-VO darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind (Erwägungsgrund 2). Eine Abwägung zwischen den Interessen der Fluggesellschaften, der staatlichen Durchsetzungs- und Schlichtungsstellen, die gerade für die Einhaltung und Durchsetzung der Rechte aus der Fluggastrechte-VO sorgen sollen und den Interessen der Verbraucher an einem hohen Schutzniveau muss zugunsten von Verbrauchern ausgehen. Denn zum einen werden sowohl Kosten für die Fluggesellschaften als auch eine Inanspruchnahme von Durchsetzungsstellen als geeignete Mittel zur Sicherstellung des hohen Schutzniveaus der Fluggäste von der Fluggastrechte-VO explizit vorgesehen und zum anderen haben sie ihr Ziel, Anreize für Fluggesellschaften zu schaffen sowie Fluggästen für die erlittenen Unannehmlichkeiten eine Entschädigung zu gewähren, auch erreicht. Zudem ist die Inanspruchnahme staatlicher Institutionen logische Konsequenz eines bestehenden und geschaffenen Rechts und Inbegriff eines funktionierenden Rechtsstaats. III. Regelungen zur Durchsetzung Eine Verbesserung der Durchsetzungsregelungen ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch werden auch hier intransparente Einschränkungen zu Lasten der Fluggäste vorgenommen. 1. Keine Einschränkung bei Wahl der Durchsetzungsmöglichkeiten Abweichend von der bisherigen Regelung wird in Artikel 7 Abs. 3 des Vorschlags geregelt, dass Auszahlungen auf “passenger’s request” vorzunehmen sind. Auch wenn die Regelung lediglich der Klarstellung zu dienen scheint, dass ein Antrag des Passagiers erforderlich ist, wenn eine Verspätung oder Annullierung eingetreten ist - abweichend von einer unfreiwilligen Nichtbeförderung -, darf durch eine solche Regelung nicht die Vertretung durch Dritte oder die Abtretung Dritte zum Zweck der Durchsetzung der Forderungen ausgeschlossen werden. Es muss deutlich gemacht werden, dass der Fluggast frei in seiner Entscheidung bleibt, ob Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 13
und wie er seine Ansprüche geltend machen möchte.28 Der Anspruch aus der Fluggastrechte-VO ist kein höchstpersönliches Recht. Das von der Fluggastrechte-VO eröffnete hohe Schutzniveau würde ansonsten über die Hintertür wieder geschlossen werden. 2. Keine unverhältnismäßige Ausschlussfrist Eine einheitliche Regelung im Sinne der Rechtssicherheit in Bezug auf die Verjährungsregelung aufgrund der Vielzahl der nationalen Regelungen erscheint sinnvoll. Artikel 16a Abs. 2 des Vorschlags regelt indes eine Ausschlussfrist von lediglich 6 Monaten. Dabei ist schon unklar, ob eine Anspruchsanmeldung die Verjährung hemmt, sie unterbricht oder eine anderweitige Geltendmachung nach Erfolglosigkeit nach Ablauf der 6 Monate gänzlich ausgeschlossen ist. Auch hier zeigt sich neuerlich, dass im Rahmen der Novellierung scheinbar das Ziel der Rechtsbeschneidung, anstatt der kolportierten Rechtsanwendungssicherheit im Vordergrund zu steht. Angesichts der Tatsache, dass die regelmäßige Verjährungsfrist in Deutschland bei 3 Jahren und in Frankreich sogar bei 5 Jahren liegt, ist eine derartige Beschränkung auf 6 Monate völlig unverhältnismäßig. 3. Kein Ausschluss von Geschäftsreisenden Nach Artikel 16a Abs. 3 S. 3 des Vorschlags soll den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werden, zu entscheiden, ob der Zugang zu den nationalen Durchsetzungsstellen oder außergerichtlicher Streitbeilegung nur im Verhältnis zwischen Verbraucher und Fluggesellschaft gewährt wird. Hierdurch darf jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch Flugreisende, die aus geschäftlichen Gründen einen Flug angetreten haben, vom Zugang zu derartigen Durchsetzungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. 28 vgl. auch Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge. Bundesverband Legal Tech Deutschland e.V. | Kurfürstendamm 53 | 10707 Berlin Tel: +49 (0) 30 284 00 201 kontakt@legaltechverband.de www.legaltechverband.de 14
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