Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
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WWW.FRITZENWALLNER-GANDLER.AT chen S su WWW.GRUBER-PARTNER.AT N˚ 97 Dezember 2019 es Be ie u er WWW.WT-PFG.AT ns ag eH omep steuern & trends Aktuelle Informationen der FRITZENWALLNER - GANDLER Wirtschaftstreuhand- und Steuer- beratungsgesellschaft mbH, der GRUBER & PARTNER Unternehmensberatung GmbH und der PÜLZL - FRITZENWALLNER - GANDLER Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 4 bis 6 Seite 9 Seite 18 Schenkungsmeldepflicht Steuerrechtliche Informa- Info der Raiffeisenbank tionen zum PKW-Leasing Oberpinzgau
Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen und Leser! Das Jahr 2019 geht seinem Ende zu, die Wintersaison ist gestartet und Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür. Der heurige Herbst hat auch für unsere Kanzlei noch Neues bereitgehalten. Wir sind sehr stolz darauf, dass wir mit Oktober unter dem Motto „Kompetenz X3“ unseren dritten Firmenstandort in Bramberg mit einem „Nachmittag der offenen Tür“ eröffnen konnten. Es freut uns, dass wir unseren Klienten in gewohnter Beratungsqualität und Kompetenz nun auch in Bramberg in allen betriebli- Mag. Thomas Fritzenwallner chen und steuerlichen Angelegenheiten zur Seite stehen können. Steuerberater, Geschäftsführer Im November konnten wir den 65. Geburtstag von StB. Hermann Gandler feiern. Dazu noch einmal die herzlichsten Glückwünsche! Das Jahr 2020 erwartet uns mit einigen Neuerungen. Besonders die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger stellt eine große Veränderung dar, unser Personalverrechnungs-Team fasst für Sie die wesentlichen Änderungen zusammen. Des Weiteren erhalten Sie wichtige Informationen zur E-Card Foto -Verordnung und die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2020. Überdies wird in dieser Ausgabe noch einmal auf den Sachbezug Dienstwohnung hingewiesen. Heinrich Fritzenwallner Der weitere Themenbereich dieser Kanzleizeitung erstreckt sich über Steuerberater zahlreiche Schwerpunkte und informiert Sie über umsatzsteuerrechtliche sowie einkommenssteuerrechtliche Änderungen ab 2020. Vor allem die Zusammenfassende Meldung gewinnt ab dem 01.01.2020 stark an Bedeutung – alle Details hierzu finden Sie in der vorliegenden Ausgabe. Herr StB. Dr. Peter Pülzl, LL.M beschäftigt sich in einem Beitrag mit dem Thema der Schenkungsmeldepflicht. Weitere Artikel befassen sich mit steuerfreien versus steuerpflichtigen Um- sätzen, den allgemeinen Grundsätzen der Doppelbesteuerungsabkommen für natürliche Personen und steuerrechtlichen Informationen zum PKW-Leasing. In dieser Ausgabe dürfen wir Philipp Frauenschuh im Arbeitsbereich Buchhaltung, Stefanie Kaserer als Verstärkung in der Lohnverrechnung und Bart Robben als EDV und IT Techniker in unserem Team herzlich willkommen heißen. Dem gesamten Team unserer Kanzlei ist es ein Anliegen, sich bei allen Klien- ten für das Vertrauen, die langjährige Treue und die angenehme Zusammen- arbeit zu bedanken. Wir wünschen allen Klienten, Partnern und Kollegen ein besinnliches Weihnachten und vor allem ein gesundes Neues Jahr 2020. Mag. Bernd Maier STB. MAG. JULIAN HOLLEIS Steuerberater - Kooperationspartner 2 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw INHALT Seite 4 – 6 Die Schenkungsmeldepflicht Seite 6 KOMPETENZ x 3 - Neuer Firmenstandort in Bramberg Seite 7 und 8 Steuerfreie – steuerpflichtige Umsätze Hermann Gandler Steuerberater, Geschäftsführer Seite 9 Steuerrechtliche Informationen zum PKW-Leasing Seite 10 und 11 Umsatzsteuerrechtliche Änderungen ab 2020 Seite 12 und 13 Alle Mitarbeiter wünschen frohe Weihnachten Seite 14 Sponsoring durch Fritzenwallner und Gandler Seite 15 Einkommensteuerrechtliche Änderungen ab 2020 Mag. Julian Holleis Seite 16 und 17 Doppelbesteuerungsabkommen – Steuerberater, Geschäftsführer Basisinformation für natürliche Personen Seite 18 Info der Raiffeisenbank Oberpinzgau Seite 19 – 22 Personalverrechnung Seite 23 Gruber & Partner Fritzenwallner – Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Geschäftsführer: StB. Mag. Thomas Fritzenwallner, StB. Hermann Gandler und StB. Mag. Julian Holleis 5741 Neukirchen am Großvenediger, Schlosserfeld 344, T. 06565 6598, F. 06565 6598 450 5730 Mittersill, Gerlosstraße 8b, T. 06562 48658, F. 06562 48658 440 office@fritzenwallner-gandler.at Gruber & Partner Unternehmensberatung GmbH Geschäftsführer: Bernhard Gruber, Akademischer Unternehmensberater, CMC, CSE 5741 Neukirchen am Großvenediger, Schlosserfeld 344, T. 06565 2091, F. 06565 2091 460 5730 Mittersill, Gerlosstraße 8b, F. 06562 48658 440 office@gruber-partner.at Pülzl - Fritzenwallner - Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Geschäftsführer: StB. Mag. Thomas Fritzenwallner MMag. Dr. Peter Pülzl, MAS (European Law), LL.M. 5730 Mittersill, Gerlosstraße 8b, T. 06562 48658, F. 06562 48658-440 Steuerberater - Kooperationspartner office@wt-pfg.at steuern und trends 3
DIE SCHENKUNGSMELDEPFLICHT Der Verfassungsgerichtshof hat die beiden wesentlichen Grundtatbestände der Erbschafts- und Schenkungssteuer („Erwerb von Todes wegen“ und „Schenkungen unter Lebenden“) mit Ablauf des 31.07.2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Steuergesetzgeber hat daraufhin auch den letzten Grundtatbestand „Zweckzuwendungen“ aus dem Gesetz entfernt. In Öster- reich wird deshalb seit 01.08.2008 grundsätzlich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr eingehoben. An die Stelle dieser Abgaben sind allerdings Meldepflichten getreten, deren Nichtbeachtung zu spürbaren Konsequenzen führen kann. Die entsprechenden Regelungen fin- den sich in § 121a der Bundesabgabenordnung und werden im Folgenden praxisnah erläutert. Eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts ist Schmuck, etc; Ausnahme: übliche Gelegenheitsge- ein (mündlicher oder schriftlicher) Vertrag, durch den schenke unter 1.000 Euro, Hausrat, Wäsche und sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache Kleidung) und immaterielle Vermögensgegenstän- unentgeltlich zu überlassen. Sie ist gekennzeich- de (zB Konzessionen, Patente, Wohn- und Frucht- net durch Unentgeltlichkeit und Freigiebigkeit des genussrechte, etc). Zuwendenden und führt willentlich zu einer Berei- cherung des Erwerbers. Eine gemischte Schenkung Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass zumindest eine ist eine mit einem anderen Rechtsgeschäft (zB Kauf ) der am Erwerb beteiligten Personen im Erwerbszeit- verbundene Schenkung, die daraus resultiert, dass ein punkt ihren (Wohn)Sitz, den gewöhnlichen Aufent- offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert halt oder den Ort der Geschäftsleitung in Österreich der Zuwendung und der Gegenleistung besteht. hat. Zur Anzeige verpflichtet sind alle am Erwerb beteiligten Personen („zur ungeteilten Hand“) sowie Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn jemandem Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei Vermögen mit der Auflage zugewendet wird oder eine der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb Zuwendung davon abhängig gemacht wird, dass das mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige Vermögen (die Zuwendung) nicht für eigene Zwecke, beauftragt wurden. Hat eine der verpflichteten Perso- sondern für einen unpersönlichen Zweck (zB Füttern nen die Anzeige erstattet, so entfällt die Pflicht der üb- von Vögeln in Wien) oder für einen unbestimmten Per- rigen Verpflichteten. Die Anzeige ist grundsätzlich auf sonenkreis (zB für die Armen in Wien) verwendet wird elektronischem Weg zu übermitteln (FinanzOnline, (Doralt/Reinisch, Kurzkommentar zum Erbschafts- Menüpunkt „Anträge“, „Meldung gemäß § 121a BAO“). und Schenkungssteuergesetz [2001], § 4 Tz 2). Nicht anzeigepflichtig (= von der Meldepflicht Um den Finanzbehörden eine Überprüfung von befreit) sind insbesondere: Rechtsgeschäften und Geldflüssen in Zusammen- • Erwerbe von Todes wegen (gesetzliche Erbfol- hang mit Schenkungen und Zweckzuwendungen zu ge, Erbvertrag, Testament, Vermächtnis, Pflicht- ermöglichen, sind solche unentgeltlichen Übertragun- teil, Schenkungen auf den Todesfall) gen unter Lebenden grundsätzlich innerhalb von drei • Schenkungen und Zweckzuwendungen von Monaten ab Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen. Grundstücken (Grund und Boden, Häuser, Woh- nungen etc; diese Übertragungen unterliegen im Anzeigepflichtig sind insbesondere Schenkungen Regelfall der inländischen Grunderwerbsteuer oder und Zweckzuwendungen von folgenden Vermögens- einer ausländischen Verkehrsteuer und sind des- gegenständen: halb nicht nach § 121a der Bundesabgabenordnung • Bargeld, Kapitalforderungen (zB Sparbücher, meldepflichtig) Anleihen, Darlehensforderungen), Anteile an • bis zu 50.000 Euro zwischen nahen Angehöri- Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien oder gen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr. GmbH-Anteile) und an Personenvereinigungen Werden zB von einer Person zwischen 01.04.2019 (insbesondere OG und KG; nicht: Gesellschaften und 31.03.2020 insgesamt Werte bis zu 50.000 Euro bürgerlichen Rechts und bloße Besitz- und Vermie- an eine(n) nahe(n) Angehörige(n) im Schenkungs- tungsgemeinschaften), stille Beteiligungen weg übertragen (egal ob in einem Übertragungsakt • Betriebe und Teilbetriebe oder in mehreren Schritten), besteht keine Anzeige- • bewegliches körperliches Vermögen (zB Autos, pflicht für die getätigten Schenkungen. 4 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw Praxistipp: Nach dem Kapitalabflussmeldege- also insgesamt 90.000 Euro. Es besteht in diesem setz zieht eine Überweisung von einem privaten Fall keine Schenkungsmeldepflicht gemäß § 121a Girokonto oder eine Abhebung von einem privaten der Bundesabgabenordnung, weil innerhalb eines Sparbuch ab einem Betrag von 50.000 Euro regelmä- Jahres nicht mehr als 50.000 Euro von derselben ßig eine Meldung der Bank an die Finanzbehörden Person im Schenkungsweg an eine nahe Angehöri- nach sich (unter bestimmten Umständen kommt es ge übertragen werden. Achtung: Erfolgt die Über- auch zu Zusammenrechnungen von Überweisun- weisung/Abhebung von einem gemeinsamen Konto gen/Abhebungen von kleineren Beträgen innerhalb des Ehepaares, kommt es in diesem Fall allerdings bestimmter Zeiträume; wenden Sie sich bitte bei regelmäßig zu einer Kapitalabflussmeldung durch diesbezüglichem Informationsbedarf an die Steu- die Bank. Wird dagegen von getrennt lautenden erberater unserer Kanzlei). Werden also einmal in Konten überwiesen, wird die Meldegrenze von einem Jahr exakt 50.000 Euro abgehoben und an 50.000 Euro je Konto nicht erreicht. einen nahen Verwandten geschenkt, so löst dies zwar • bis zu 15.000 Euro zwischen anderen Personen keine Schenkungsmeldeverpflichtung nach § 121a innerhalb von 5 Jahren. Werden zB von einer der Bundesabgabenordnung aus (Betrag ist nicht Person zwischen 01.04.2019 und 31.03.2024 insge- größer als 50.000 Euro), zieht aber in der Regel eine samt Werte bis zu 15.000 Euro an einen nicht nahen Kapitalabflussmeldung der Bank nach sich, welcher Angehörigen oder an einen fremden Dritten im vom Finanzamt üblicherweise in Hinblick auf die Schenkungsweg übertragen (egal ob in einem Über- Rechtmäßigkeit der Transaktion und Herkunft des tragungsakt oder in mehreren Schritten), besteht Geldes nachgegangen wird. Würde in diesem Fall da- keine Anzeigepflicht für die getätigten Schenkungen. gegen ein Betrag von unter 50.000 Euro überwiesen/ Außerhalb des (großzügig normierten) Kreises der abgehoben und geschenkt werden (zB 49.900 Euro), nahen Angehörigen ist die Meldefreiheit demnach bestünde weder eine Schenkungsmeldeverpflichtung deutlich restriktiver ausgestaltet (sowohl in Hinblick noch käme es zu einer Kapitalabflussmeldung durch auf die Betragshöhe [15.000 Euro anstelle von 50.000 die Bank. Euro] als auch in Hinblick auf den Beobachtungs- Der Begriff der nahen Angehörigen wird vom zeitraum [5 Jahre anstelle von einem Jahr]). Gesetzgeber weit gesehen: Als solche gelten der Ehe- gatte und die Ehegattin, die Verwandten in gerader Hinweis: Bei gemischten Schenkungen ist für Linie (das sind insbesondere die blutsverwandten die genannten Betragsgrenzen nur der den Wert der Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern, aber Gegenleistung übersteigende Teil des Verkehrswertes auch Urgroßeltern und Urenkelkinder usw) und die der Zuwendung maßgeblich. Beispiel: Ein Auto mit Verwandten im zweiten, dritten und vierten Grad in einem Marktwert von 25.000 Euro wird der Nichte der Seitenlinie (das sind insbesondere die blutsver- gegen ein Entgelt von 10.000 Euro übereignet. Damit wandten Geschwister [zweiter Grad der Seitenlinie], sind nur die im Schenkungsweg übertragenen 15.000 Tanten, Onkel, Nichten und Neffen [dritter Grad der Euro (25.000 Euro Verkehrswert minus 10.000 Euro Seitenlinie] , Cousinen, Cousins, Großtanten, Groß- Gegenleistung) in die jährliche Freigrenze von 50.000 onkel, Großnichten und Großneffen [vierter Grad der Euro einzubeziehen. Seitenlinie]). Darüber hinaus gelten auch Wahl- und Pflegeeltern sowie Wahl- und Pflegekinder als nahe Achtung: Wird eine bestehende Anzeigepflicht Angehörige, genauso wie Verschwägerte in gerader gemäß § 121a der Bundesabgabenordnung vorsätzlich Linie (das sind insbesondere die Schwiegerkinder nicht wahrgenommen (= wissentlicher Rechtsverstoß, und Schwiegereltern) und im zweiten Grad der Sei- wobei ernsthaftes Für-Möglich-Halten einer Geset- tenlinie (dazu zählen zB Geschwister des Ehegatten). zesverletzung und billigendes Inkaufnehmen dieses Als nahe Angehörige gelten schließlich auch Perso- Rechtsverstoßes ausreicht), stellt dies eine Finanz- nen in Lebensgemeinschaft sowie die Kinder und ordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur dar und wird mit einer drakonischen Geldstrafe von anderen Person sowie eingetragene Partner. bis zu 10 % des gemeinen Wertes des nichtangezeig- Beispiel: Eine Frau und ihr Ehegatte schenken der ten Vermögensüberganges geahndet. Beispiel: Eine Schwester der Frau, die gleichzeitig die Schwäge- meldepflichtige Schenkung in Höhe von 100.000 Euro rin des Mannes ist, einmalig jeweils 45.000 Euro, kann bei vorsätzlicher Nichtmeldung – welche die steuern und trends 5
Finanzbehörden nach dem Motto „bloße Unwissen- lich ist, gibt es lediglich ein Zeitfenster von einem Jahr heit schützt vor Strafe nicht“ grundsätzlich rasch ins nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist. Spiel bringt – mit einer Finanzstrafe von mehreren tausend Euro (theoretisches Höchstausmaß: 10.000 Für Rückfragen stehen Ihnen die Steuerberater unse- Euro) geahndet werden. Für eine strafbefreiende rer Kanzleien gerne zur Verfügung. Selbstanzeige, die generell nur vor Entdeckung eines Meldepflichtverstoßes durch die Finanzbehörde mög- STB. DR. PETER PÜLZL, LL.M. NEU IM TEAM PHILIPP FRAUENSCHUH Arbeitsbereich Buchhaltung im Team seit Oktober 2019 KOMPETENZ x 3 - NEUER FIRMENSTANDORT IN BRAMBERG Die Firmen Fritzenwallner – Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsge- sellschaft mbH und Pülzl Fritzenwallner Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuer- beratung GmbH eröffnen nun ihren dritten Betriebsstandort im Oberpinzgau. Das Obergeschoß der Raiffeisenbank Bramberg am Wildkogel bietet die optimalen Räume für die gewohnte Beratungsqualität und Kompetenz. Hier steht ein starkes Team, das Sie in betrieblichen und steuerlichen Fragen unterstützt, bereit. Selbstver- ständlich stehen unserem Team am neuen Standort die Fachspezialisten in Neukirchen und Mittersill mit ihrem Know-How jederzeit zur Seite. Am 31. Oktober wurde zu einem „Nachmittag der offenen Tür“ eingeladen. Bei dieser Gelegenheit konnte man das Team in der Kirchenstraße 8, in Bramberg kennenlernen. stehend: StB MMag. Dr. Peter Pülzl LL.M., Jürgen Kantner, Marco Altenberger BA, StB Mag. Thomas Fritzenwallner, StB Hermann Gandler, StB Mag. Julian Holleis, Simon Schöpp; sitzend: Elena Pülzl, Monika Forster, Andrea Hollaus, Florian Schwab BA MBA FRITZENWALLNER - GANDLER WIRTSCHAFTSTREUHAND- UND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH 5733 Bramberg, Kirchenstraße 8, Tel 06566 20 600 office@fritzenwallner-gandler.at www.fritzenwallner-gandler.at 6 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw STEUERFREIE – STEUERPFLICHTIGE UMSÄTZE Umsätze eines Unternehmers können in umsatzsteuerrechtlicher Sicht entweder steuerbar oder nicht steuerbar sein. Ein Umsatz ist grundsätzlich dann steuerbar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt – wenn also mindestens zwei Personen invol- viert sind, wenn eine Leistung und eine Gegenleistung vorhanden sind und wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen besteht. Auch wenn ein Unternehmer an sich selbst eine Leis- – dass also das Drittland eine Umsatzsteuer auf die tung erbringt, kann ein steuerbarer Tatbestand vor- erbrachte Leistung einfordern darf. liegen, ebenso bei der Einfuhr von Gegenständen und Auch eine innergemeinschaftliche Lieferung ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb. Verkauft ein unter die echten Befreiungen zu subsumieren, wenn Bäcker beispielsweise Semmeln an den benachbarten der Abnehmer ein Unternehmer ist. Erfolgen Liefe- Gastwirt, liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Hat der rungen an Schwellenerwerber oder Private, gilt aber Bäcker einen Rohrbruch und bekommt er von der das Herkunftslandprinzip, was bedeutet, dass die Versicherung die Reparaturkosten rückvergütet, liegt Besteuerung in Österreich erfolgt (wird die Versand- grundsätzlich kein steuerbarer Umsatz vor. Denn ein handels- oder Erwerbsschwellenregelung angewen- echter Schadenersatz ist deshalb nicht steuerbar, det, ändert sich die Rechtslage). Mehr Infos zum weil der Schaden und der Schadenersatz in keinem Thema der innergemeinschaftlichen Lieferung findet wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. man in der Septemberausgabe 2019, Nr. 96 sowie in einem weiteren Artikel in der vorliegenden Ausgabe Wird ein Umsatz als steuerbar qualifiziert, gilt es als von Steuern & Trends. nächstes zu beurteilen, ob der Umsatz steuerpflich- tig oder ob er steuerbefreit ist. Wenn ein Umsatz Ebenso zählen zu den echten Steuerbefreiungen steuerbar und steuerpflichtig ist, muss mithilfe des beispielsweise Umsätze für die Seeschifffahrt und Steuersatzes (im Regelfall 10% bzw. 20%) – die Höhe Luftfahrt, Personenbeförderung mit Schiffen und der Umsatzsteuer ermittelt werden. Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförde- rungsverkehr, die Lieferung von Gold an Zentral- Liegt eine Umsatzsteuerbefreiung vor, darf keine Um- banken oder Lieferung und sonstige Leistungen im satzsteuer auf den Umsatz erhoben werden. In Bezug Zusammenhang mit ausländischen Missionen auf solche Umsätze kann man zwischen unechten und Diplomaten. Steuerbefreiungen und echten Steuerbefreiungen unterscheiden. Bei einer unechten Steuerbefreiung Wenn Umsätze unecht von der Steuer befreit sind, ist gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug aus- verliert der Unternehmer auch das Recht auf den geschlossen, während man bei einer echten Steuer- Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Ein Unternehmer befreiung die Vorsteuer abziehen darf. wird in umsatzsteuerrechtlicher Sicht quasi wie ein Privater behandelt. Zu den unecht befreiten Um- Zu den echten Befreiungen zählt beispielsweise die sätzen zählen beispielsweise Umsätze von Sozial- Ausfuhrlieferung in das Drittland. Eine Ausfuhr- versicherungsträgern, Umsätze aus bestimmten lieferung in das Drittland liegt vor, wenn ein liefern- Postdienstleistungen, bestimmte Umsätze von der Unternehmer einen Gegenstand in ein Drittland Versicherungsvertretern, Umsätze von Heilbe- befördert/versendet oder wenn ein ausländischer Ab- handlungen durch Ärzte, Psychotherapeuten oder nehmer einen Gegenstand in ein Drittland befördert/ Hebammen, etc., Umsätze aus der Vermietung und versendet. Zudem müssen ein Ausfuhrnachweis und Verpachtung von Grundstücken zu Geschäfts- ein Buchnachweis vorliegen. Der liefernde Unterneh- zwecken oder Umsätze von Kleinunternehmern. mer darf für seine Vorleistung den Vorsteuerabzug Die gesamte Auflistung aller unecht steuerbefreiten geltend machen, während er für die Ausfuhrlieferung Umsätze kann man im UStG § 6 (1) Z 7 bis 27 finden. in Österreich keine Umsatzsteuer abführen muss. Der Grund für diese Regelung ist, dass bei Ausfuhren Da es sich in Einzelfällen als nachteilig herausstel- in das Drittland das Bestimmungslandprinzip gilt len kann, wenn die unechte Umsatzsteuerbefreiung steuern und trends 7
anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber für bestimmte pflicht, kann er sich € 20,00 als Vorsteuer abziehen. Umsätze eine Optionsmöglichkeit zur Umsatz- Dafür muss er seine Ware aber mit Umsatzsteuer steuerpflicht geschaffen. Nachteilig ist die unechte verkaufen – d.h. € 130,00 + € 26,00 Ust. Da sich Frau Umsatzsteuerbefreiung dann, wenn die Leistungs- Scharler diese Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer empfänger des Unternehmers hauptsächlich vorsteu- vom Finanzamt rückerstatten lassen kann, stört sie erabzugsberechtigte Personen sind, sowie wenn hohe das nicht weiter. Aber der Gewinn von Herrn Mayer Investitionen anfallen. Wenn man einer unechten beträgt nun € 30,00! Steuerbefreiung unterliegt, muss man dies auf seiner Ausgangsrechnung vermerken. Bei folgenden Umsätzen kann man zur Umsatz- steuerpflicht optieren: Ein Beispiel soll die Theorie verdeutlichen: • Warenkredite und Kreditkartenumsätze Herr Mayer ist ein Kleinunternehmer, welcher bei • Bestimmte Grundstücksumsätze, wenn diese der seinem Lieferanten Herrn Fritz eine Ware um € Grunderwerbssteuer unterliegen 100,00 + € 20,00 Ust kauft. Er kann sich die Vorsteu- • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken er nicht abziehen, weswegen sein Aufwand € 120,00 zu Geschäftszwecken unter bestimmten Voraus- beträgt. Nun verkauft Herr Mayer die Ware an die setzungen Unternehmerin Frau Scharler um € 130,00 weiter. • Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften Obwohl Frau Scharler zum Vorsteuerabzug berech- • Umsätze von Kleinunternehmern tigt wäre, kann sie ihn nicht geltend machen, da (Achtung! fünfjährige Bindungsfrist) Herr Mayer auf seiner Ausgangsrechnung keine Ust ausweisen darf. Herr Mayers Gewinn beträgt nur € 10,00. Optiert Herr Mayer nun zur Umsatzsteuer- MARIA KIRCHNER, BA BA MA LLB.OEC. TIPP von Klaus Thöne GLÄTTUNG DER PROGRESSION BZW. GEWINNVERLAGERUNG BEI EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNERN Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschuss- rechnung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Ge- winn zu beeinflussen: Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorgezogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Ein- nahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehn- tägige Zurechnungsfrist zu beachten. Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 31.12.2019 fällig ist und am 15.01.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt. 8 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw STEUERRECHTLICHE INFORMATIONEN ZUM PKW-LEASING Heutzutage werden viele Autos geleast, wobei die Leasingangebote so unterschied- lich ausgestaltet sein können wie die Autos selbst. In Bezug auf das Einkommen- steuerrecht gilt es zu klären, ob man den Abschluss eines Leasingvertrages als Kauf (Finanzierungsleasing) oder als Miete (Operating Leasing) zu bewerten hat. Wenn man davon ausgeht, dass eine Miete vorliegt, Der Aktivposten wird sowohl bei Bilanzierern auch als sind die Leasingraten voll als Betriebsausgaben ab- bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern angewandt. zugsfähig. Wird hingegen davon ausgegangen, dass ein Kauf vorliegt, wird das KFZ als Investition behandelt. Operating Leasing (Miete) Finanzierungsleasing (Kauf) Wie schon erwähnt, kann der Leasingnehmer beim Beim Finanzierungsleasing muss man die Anschaf- Operating Leasing die Leasingraten als Aufwand fungskosten in Höhe des Kaufpreises des Leasing- geltend machen. Oft wird zusätzlich zu den Leasingra- gebers ansetzen. Leasingraten kann man in eine ten eine Vorauszahlung vereinbart, welche man auf Tilgungskomponente (Amortisation der Anschaf- die Leasingraten anrechnen kann. Bei der Vorauszah- fungskosten) und einen Zinsanteil teilen. Da man lung erfolgt eine Aktivierung als aktive Rechnungsab- auch bei einem fremdfinanzierten Kauf den Zinsanteil grenzung eine jährliche Auflösung. Zusätzlich erfolgt voll abziehen kann, kann man dies auch beim Leasing. zumeist eine Depotzahlung, welche am Ende der Gleichzeitig verringert der Tilgungsanteil die Schuld Leasingdauer auf den Restwert angerechnet wird. Diese an den Leasinggeber. So wirkt sich die Tilgungskom- bleibt buchhalterisch als sonstige Forderung bis zum ponente nicht auf den Gewinn aus, der Zinsanteil Ende der Leasingdauer unverändert. Wenn der Leasing- hingegen schon. Für steuerliche Zwecke wird die Til- nehmer zum Leasingende den PWK erwirbt, wird die gungskomponente durch die Abschreibung ersetzt. Verbindlichkeit in Höhe der Depotzahlung vermindert. Die Mindestnutzungsdauer eines PKWs beträgt laut Einkommensteuergesetz acht Jahre – das heißt, dass Operating Leasing liegt vor, wenn man die Anschaffungskosten eines PKWs aktivieren a) Kein Restwert vereinbart wurde und der Leasing- muss und sie durch die Abschreibung über mindestens nehmer diesen nicht kennt acht Jahre verteilt. Der Großteil der Leasing-Verträge liegt aber irgendwo zwischen drei und fünf Jahren. Dau- b) Der Leasinggeber kein Recht hat, ein Verkaufsan- ert ein Leasingvertrag beispielsweise fünf Jahre, könnte gebot zu stellen man die achtjährige Mindestnutzungsdauer umgehen. c) Der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug nicht Aus diesem Grund gilt es, einen Aktivposten zu bilden unter dem Marktwert erwerben kann (eine allfälli- – im Ausmaß des Aktivpostens darf man die Leasingra- ge Kaufoption wird nur zum Marktwert ausgeübt) ten steuerlich nicht absetzen. Mit diesem Ausgleichs- posten wird somit eine möglicherweise zu schnelle d) Der Leasinggeber sowohl die wirtschaftliche Absetzung der Leasingraten als Aufwand verhindert. Chance als auch das wirtschaftliche Risiko der Verwertung trägt Der Aktivposten ist aber nicht verloren. Wenn der PKW am Ende der Leasingdauer dem Leasinggeber Zusammenfassend kann man somit feststellen, dass zurückgegeben wird, kann der Leasingnehmer den ge- beim Operating Leasing die Gebrauchsüberlassung sammelten Aktivposten als Betriebsausgabe absetzen. mehr Bedeutung als die Finanzierung hat. Wenn der PKW am Ende der Leasingdauer gekauft wird, kann der Aktivposten als Teil der Anschaffungs- kosten behandelt werden und auf die Restnutzungs- dauer abgeschrieben werden. MARIA KIRCHNER, BA BA MA LLB.OEC. steuern und trends 9
UMSATZSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB 2020 Das Abgabenänderungsgesetz 2020 brachte einige Neuerungen im Umsatzsteuergesetz. Nachstehend die wichtigsten Änderungen, welche ab 01.01.2020 wirksam werden: Kleinunternehmer: • der Erwerb ist beim Abnehmer im anderen Mit- Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland gliedsstaat steuerbar ihr Unternehmen betreiben und deren Jahresumsatz € 30.000,00 (bis Ende 2019) pro Kalenderjahr nicht Regelung ab 01.01.2020: übersteigt. Liegen die Umsätze unter dieser Grenze, Die Neuregelung sieht zusätzlich zu den oben ge- muss dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt nannten bisherigen materiellen Voraussetzungen für entrichtet werden, es besteht aber auch kein Recht die Steuerfreiheit zwei weitere Voraussetzungen vor: auf Vorsteuerabzug. • dem liefernden Unternehmer muss die UID- Die bisherige Grenze für die Umsatzsteuerbefrei- Nummer des Empfängers mitgeteilt werden und ung wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 • der liefernde Unternehmer muss seiner Ver- angehoben. Bei diesem Betrag handelt es sich um pflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden einen Nettobetrag – d. h. bei Umsätzen, welche dem Meldung nachgekommen sein bzw. er kann sein Ver- Normalsteuersatz von 20% unterliegen würden, säumnis der Behörde ordnungsgemäß begründen. kann man ab dem Jahr 2020 Einnahmen (brutto) von € 42.000,00 erzielen, ohne dass eine Umsatzsteuer- Künftig muss verstärkt darauf geachtet werden, pflicht entsteht. dass der Leistungsempfänger seine UID-Nummer Auf die Kleinunternehmerregelung kann man auch bekannt gibt und auch dass man selbst als Lieferer verzichten und von seinen Umsätzen Umsatzsteuer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe abführen und sich aber auch von den Eingangsrech- der Zusammenfassenden Meldung nachkommt, nungen die Vorsteuer abziehen. Dies könnte z. B. bei sonst fällt die Steuerbefreiung weg. größeren Investitionen von Vorteil sein. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die UID-Nummern des Empfängers Vorsteuerabzug für Krafträder: vor der Lieferung auf ihre Gültigkeit abzufragen Ab 2020 ist unter den allgemeinen Voraussetzungen sind (über Finanz-Online Stufe 2 oder über das auch von Krafträdern mit einem CO2-Emmissionswert Portal der EU) – Link: europa.eu/taxation_customs/ von 0 Gramm für die betriebliche Nutzung der Vor- vies/?locale.de) – gerne auch über Ihren Sachbear- steuerabzug möglich. Darunter fallen Motorfahrräder, beiter aus der Buchhaltung. Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Verschär- und Selbstbalance-Roller mit elektrischem Antrieb. fung der materiellen Voraussetzungen nichts am unverändert zu erbringenden Buchnachweis bzw. Innergemeinschaftliche Lieferungen – zusätz- am ebenfalls notwendigen Nachweis über die Beför- liche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: derung der Waren als weitere (formelle) Vorausset- Regelung bis 31.12.2019: zung für die Steuerfreiheit, ändert. Die Angabe der UID-Nummer des Abnehmers ist eine Achtung: auch für das steuerfreie innergemein- formale Voraussetzung. D. h. die Steuerfreiheit einer schaftliche Verbringen von Gegenständen in einen innergemeinschaftlichen Lieferung darf nicht allein anderen Mitgliedsstaat sind die Voraussetzungen, deshalb versagt werden, weil die UID-Nummer des insbesondere die Aufnahme in die Zusammenfassen- Abnehmers fehlt. Materielle Voraussetzungen für eine de Meldung zu beachten, um die Steuerbefreiung in steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Anspruch nehmen zu können. • Ein Gegenstand wird von einem Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, (ent- Einheitliche Transportnachweise im Rah- weder durch den Unternehmer selbst, durch eine men innergemeinschaftlicher Lieferungen: Spedition oder durch Abholung) Regelung bis 31.12.2019: • der Abnehmer ist Unternehmer, juristische Per- Eine formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit son bzw. Erwerber eines neuen Fahrzeuges und ist, dass die Beförderung der Ware in den anderen 10 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw Mitgliedsstaat nachgewiesen werden kann. Die Zusätzlich ist noch eine schriftliche Erklärung des Nachweisführung war in den Mitgliedsstaaten unter- Empfängers erforderlich (eine Art Gelangensbestä- schiedlich geregelt – in Österreich in der Verordnung tigung), dass die Gegenstände von diesem befördert BGBl II 401/1996. bzw. versendet wurden. Diese muss ua folgende Angaben enthalten: Regelung ab 01.01.2020: • Ausstellungsdatum Die EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung • Name und Adresse des Empfängers ist unmittelbar anwendbar – es ist keine nationale • Menge und Bezeichnung der Waren Umsetzung mehr nötig. • Datum und Ort der Ankunft der Waren Bei der Beförderung/Versendung Die Vorlage beim Lieferanten hat seitens des Emp- durch den Lieferanten: fängers spätestens am 10. Tag des auf die Lieferung Es sind die Nachweise gemäß der EU-Mehrwertsteu- folgenden Monats zu erfolgen. er-Durchführungsvorordnung Art. 45a Abs 3 lit a und b erforderlich oder es gibt gemäß den erläuternden Die oben angeführten Ausführungen stellen einen Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 die Überblick dar. Für nähere Informationen setzen Sie Möglichkeit, den Nachweis wie bisher gemäß sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter für die Buchhal- der Verordnung BGBl II 401/1996 zu erbringen. tung/Bilanzierung in Verbindung. Bei der Beförderung/Versendung durch den Empfänger (Abholfall): MARIA TRENKWALDER TIPP von Manuela Rainer GEWINNFREIBETRAG BEI EINZEL- UNTERNEHMEN UND BETRIEBLICHEN MITUNTERNEHMERSCHAFTEN Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewin- nermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 Euro) zu. Übersteigt nun der Gewinn 30.000,– Euro, kommt ein investitionsbedingter Gewinn- freibetrag hinzu. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. Wohnbauanleihen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist gestaffelt und beträgt: bis 175.000,– Euro Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag über 175.000,– bis 350.000,– Euro Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag über 350.000,– bis 580.000,– Euro Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag. In Summe ergibt sich somit ein maximaler Gewinnfreibetrag von 45.350,– Euro pro Jahr, welcher durch Investitionen gedeckt sein muss. steuern und trends 11
CHRISTINE CLAUDIA MARCO BRIGITTE STB. MAG. THOMAS FLORIAN SCHWAB KASERER HORNGACHER ALTENBERGER, BA LANER FRITZENWALLNER BA MBA SANDRA REGINA STB. HEINRICH STB. MAG. (FH) STB. HERMANN EVA LASSACHER LECHNER FRITZENWALLNER VIKTORIA EMBERGER GANDLER RAINER WIR WÜNSCHEN ULRIKE ANITA IHNEN EINE MANUELA PATRICIA HÜTTL SCHWEINBERGER RAINER LEITER BESINNLICHE ADVENTSZEIT, EIN FROHES FEST, … MARTINA AGATA BERNHARD STEFANIE DREIER FREWEIN GRUBER CMC, CSE KASERER BETTINA ANDREA JULIA JÜRGEN MONIKA PHILIPP WECHSELBERGER HOLLAUS KRÖLL KANTNER OBERLECHNER FRAUENSCHUH SONJA JULIA SUZI STB. PETER SIMON FANKHAUSER RANGETINER BOIANOVIC BLIEM SCHÖPP 12 steuern und trends
MARIA STB. MMAG. BARBARA STB DR. PETER ANDREA MAG. BIRGIT CHRISTINA KIRCHNER STEMPER-ROTH PÜLZL, LL.M. DREIER WÜNSCHE INNERHOFER ANDREA KLAUS MAG. CHRISTINE MARION MICHAELA PATRICK VORREITER THÖNE HOLLEIS HÖLLWERTH BREUER KRÖLL … EINEN CHRISTINA STB. MAG. JULIAN GUTEN RUTSCH MONIKA MARGIT TOMEVI HOLLEIS FORSTER WIESER UND EIN ERFOLGREICHES JAHR 2020! ELENA KURT ELENA MARIA PÜLZL SCHÖPPL SCHÖPPL TRENKWALDER VIKTORIA STB. MAG. BERND ING. MAG. SIBYLLE MELANIE CHRISTINA GSCHLIESSER MAIER NIKOLA MICOVA HESSE RAINSBERGER SCHÖSSWENDER GABI MMAG. ROBERT STEFANIE MARIANNE BART FOIDL SCHRAGL REICHHOLF HOFER ROBBEN steuern und trends 13
SPONSORING DURCH FRITZENWALLNER UND GANDLER Am 17. Oktober 2019 übergaben die Geschäftsführer der Fritzenwallner und Gandler Wirtschaftstreu- hand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Herr StB Mag. Julian Holleis, Herr StB Mag. Thomas Frit- zenwallner und Herr StB Hermann Gandler der Mit- tersiller Selbsthilfegruppe für Morbus Bechterew an die Teilnehmer neue Gymnastikbälle, welche optimal in den Übungseinheiten genützt werden können. Die Teilnehmer der Selbsthilfegruppe Morbus Bech- terew Mittersill, besteht nicht nur aus Bechterew- Patienten, sondern auch aus außerordentlichen Mitgliedern mit Wirbel- bzw. Rückenprobleme. Wir bedanken uns auf diesen Weg nochmals für die tolle Unterstützung. Bei Interesse bzw. Fragen melden Sie sich gerne bei Trainingsort: Mittelschule Mittersill Frau Margret Wartbichler. Zeit: Donnerstag 18:15 Uhr T 0664 233 39 79, h.wartbichler@sol.at TIPP von StB. Mag. Julian Holleis AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Mit 31.12.19 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterla- gen des Jahres 2012. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewah- ren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbe- wahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet wer- den, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeits- vertragsrecht dienen. 14 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw EINKOMMENSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB 2020 Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden ebenfalls Änderungen im Einkommensteuer- gesetz durchgeführt – nachstehend einige davon: Geringwertige Wirtschaftsgüter: • Die Umsätze im Veranlagungsjahr dürfen höchs- Ab 01.01.2020 bzw. Wirtschaftsjahre, die nach dem tens € 35.000,00 betragen. Werden Umsätze von 31.12.2019 beginnen wird die Betragsgrenze für die nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, ist die Pauscha- Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschafts- lierung anwendbar, wenn die Vorjahresumsätze gütern von bisher € 400,00 auf € 800,00 angehoben. höchstens € 35.000,00 betragen haben. Sollten Sie vorsteuerabzugsberechtigt sein, ist die • Absetzbar sind pauschale Betriebsausgaben in Grenze netto, also ohne Umsatzsteuer zu verstehen. der Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen. Sollten sie z. B. ein Kleinunternehmer sein, sind die Bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Betriebs- Beträge der Bruttoverkaufspreis. einnahmen. Daneben können noch bestimmte Beträge insbesondere Sozialversicherungsbeiträ- Befreiung vom Sachbezug ge und der Gewinn-Grundfreibetrag berücksich- für Krafträder und Fahrräder: tigt werden. Die bisher geltende Sachbezugsbefreiung für Elekt- rofahrzeuge wird auf Krafträder und Fahrräder mit Hat man mehrere Betriebe ist die Pauschalierung an- einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm erweitert. wendbar, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe die Höchstgrenze von € 35.000,00 nicht übersteigt. Einfache Pauschalierung für Kleinunternehmer: Ab dem Veranlagungsjahr 2020 wird für Einnahmen- Bei Personengesellschaften ist der gesamte von der Ausgaben-Rechner eine einfache Pauschalierung für Mitunternehmerschaft erzielte Umsatz maßgebend. Kleinunternehmer eingeführt. Die Voraussetzungen Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn keiner der dafür sind: Gesellschafter außerhalb der Personengesellschaft • Es liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder von der Pauschalierung Gebrauch macht. aus Gewerbebetrieb vor. Nicht in diese Pauscha- lierungsmöglichkeit fallen mit ihren Einkünften Auch diese Informationen stellen einen groben mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäfts- Überblick dar. Für nähere Informationen stehen führer von Kapitalgesellschaften, Aufsichtsrats- Ihnen Ihre Sachbearbeiter aus der Buchhaltung/Bi- mitglieder oder Stiftungsvorstände. lanzierung gerne zur Verfügung. MARIA TRENKWALDER WIR GRATULIEREN STB HERMANN GANDLER … zum 65. Geburtstag steuern und trends 15
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN – BASISINFORMATION FÜR NATÜRLICHE PERSONEN Das österreichische Steuerrecht unterscheidet zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht wird dann ange- dass dieselben Einkünfte mehrfach besteuert wür- wendet, wenn in Österreich weder ein Wohnsitz den und im Extremfall so viele Steuern vom Einkom- noch ein gewöhnlicher Aufenthalt bestehen. men abgezogen werden, dass kein Einkommen mehr Erzielt man aber trotzdem bestimmte Einkünfte in verbleibt. Um eine solche Mehrfachbesteuerung Österreich, so unterliegen nur diese der Einkom- zu vermeiden, hat man zwischenstaatliche Verträge mensteuerpflicht (Territorialitätsprinzip). Mit abgeschlossen – die sogenannten Doppelbesteue- dem übrigen Welteinkommen ist man in Öster- rungsabkommen (DBA). Österreich hat mit einer reich nicht steuerpflichtig. Vielzahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet – beispielsweise mit Deutschland, Unbeschränkt steuerpflichtig ist jede natürliche Niederlande, Großbritannien, der Schweiz, Person, die in Österreich entweder ihren Wohnsitz Russland oder Algerien. In diesen Abkommen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen ist geregelt, wie man Einkommen in beiden Staaten Wohnsitz hat man dort, wo man eine Wohnung besteuert, wenn das Einkommen in beiden Staaten innehat, die man behalten oder nutzen will – eine tat- der Steuerpflicht unterliegt, also welcher Staat sein sächliche Verfügungsgewalt ist unabdingbar. Einen innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf und gewöhnlichen Aufenthalt hat man dort, wo man welcher Staat teilweise oder vollständig auf die Ein- sich unter Umständen aufhält und wo man darauf hebung der Steuern zu verzichten hat. schließen kann, dass der Aufenthalt nicht nur vorü- bergehend ist. Es existiert dabei noch ein Ersatztat- Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird bestand, nachdem eine unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich zwischen der Anrechnungsmethode jedenfalls dann besteht, wenn man sich mehr als und der Befreiungsmethode mit Progressionsvor- sechs Monate in Österreich aufhält. Eine natür- behalt unterschieden. liche Person kann durchaus mehrere Wohnsitze, Bei der Anrechnungsmethode unterliegt das aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. gesamte in- und ausländische Einkommen der Unterliegt man der unbeschränkten Steuerpflicht, österreichischen Steuerpflicht, die vom Ausland so muss man in Österreich sein gesamtes Welt- erhobene Steuer wird aber auf die österreichische einkommen besteuern (Universalitätsprinzip). Einkommensteuer angerechnet. Dabei muss aber der Wenn nun aber nicht nur Österreich, sondern auch Anrechnungshöchstbetrag berücksichtigt werden: es andere Staaten in Bezug auf Ertragsbesteuerung wird die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet, dem die österreichische Steuer von knüpfen, könnte es durchaus vorkommen, dass Auslandseinkünften entspricht. Dadurch wird keine Personen in mehreren Staaten einer unbeschränkten ausländische Steuer in Österreich zurückgezahlt. Steuerpflicht unterlägen. Dies würde dann bedeuten, Wendet man die Befreiungsmethode an, so sind NEU IM TEAM STEFANIE KASERER Arbeitsbereich Lohnverrechnung im Team seit Oktober 2019 16 steuern und trends
mepage Sie unsere Ho NEU! Besuchen r.at allner-gandle www.fritzenw Auslandseinkünfte von der inländischen Einkom- Zudem gibt es noch zusätzliche Regelungen für mensteuer befreit. Damit die Befreiungsmethode bestimmte Einkünfte – beispielsweise für Einkünf- angewendet werden kann, müssen die Einkünfte te aus unbeweglichem Vermögen, Luft- und Schiff- im anderen Staat einer Durchschnittsbelastung fahrt, Sportler, Künstler, Dividenden und Zinsen. von mehr als 15 % unterliegen. Die ausländischen Bei Fragen hierzu können Sie sich jederzeit gerne Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes an uns wenden. aber zu berücksichtigen, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünften anzuwenden ist. Die Da Doppelbesteuerungsabkommen mit den ver- Befreiungsmethode ist dann heranzuziehen, wenn schiedenen Staaten unterschiedlich ausgestaltet die Anrechnungsmethode keine Anwendung findet. sein können, muss immer das jeweilige DBA für Damit die Befreiungs- oder die Anrechnungsme- die korrekte rechtliche Beurteilung thode angewandt werden können, muss der Steu- herangezogen werden. erpflichtige ein ordnungsgemäßes Verzeichnis, welche bestimmte Angaben beinhaltet, führen. MARIA KIRCHNER, BA BA MA LLB.OEC. NEU IM TEAM BART ROBBEN Arbeitsbereich EDV und IT Techniker im Team seit Oktober 2019 TIPP von Mag. Christine Holleis ERTRAGSTEUERFREIE (WEIHNACHTS-)GESCHENKE UND FEIERN FÜR MITARBEITER Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder kulturelle Veranstaltungen sind bis zu 365,– Euro pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von 186,– Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei diesen Geschenken (Sachzuwendungen) darf es sich grund- sätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden kön- nen. Unter Sachzuwendungen fallen beispielsweise Weinflaschen, Geschenkpäckchen, Gutscheine, Geschenkmünzen, Goldmünzen und Golddukaten sowie Autobahnvignetten. Bargeschenke sind hingegen immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. steuern und trends 17
2019 Gewinnfreibetrag nutzen Beispiel: Ihr Steuerberater errechnet einen Gewinn von 100.000 Euro im Jahr 2019. Der mögliche Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 13 % von der Be- messungsgrundlage. Somit steht Ihnen ein Freibetrag von bis zu 13.000 Euro zu. OHNE In- vestition in bestimmte Sachan- lagen oder begünstigte Wertpa- piere wird von der Finanzbehörde automatisch ein Grundfreibetrag Den Gewinnfreibetrag können Sie bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn von 3.900 Euro berücksichtigt. von 175.000 Euro in voller Höhe nutzen und damit Steuern sparen. UNSER TIPP: >> Für alle natürlichen Personen, die betriebliche Einkunftsarten erzielen. Nutzen Sie den Grundfrei- Das gilt auch für Gewinne, die durch Bilanzierung ermittelt werden. betrag für Ihre persönliche >> Automatisch zuerkannter Grundfreibetrag in Höhe von 13 % für max. Pensionsvorsorge. „Meine 30.000 Euro Gewinn (das sind 3.900 Euro Grundfreibetrag). Keine beson- Selbständigen Pension“ ist dere Geltendmachung in der Einkommenssteuererklärung notwendig. die passende Lösung für Sie. >> Seit 2013 wird der Gewinnfreibetrag gestaffelt. Bis zu einem steuer- Darüber hinaus kann der restli- pflichtigen Gewinn von 175.000 Euro können Sie ihn in voller Höhe che Freibetrag von 9.100 Euro nutzen und damit Steuern sparen. durch Investition in bestimmte Sachanlagen oder begünstigte >> Staffelung Gewinnfreibetrag: Wertpapiere geltend gemacht • 13,0% für Gewinne bis 175.000 Euro werden. • 7,0% für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro • 4,5% für Gewinne zwischen 350.000 Euro und 580.000 Euro IHR VORTEIL: • 0,0% für Gewinne ab 580.000 Euro Ihre Steuerbelastung redu- Der maximal geltend zu machende Gewinnfreibetrag beträgt 45.350 Euro. ziert sich um 6.500 Euro (bei Unter Berücksichtigung eines Steuersatzes in Höhe von 50 % ist eine Grenzsteuersatz von 50 %) Steuerersparnis bis 22.675 Euro möglich. Wie wirkt sich der Steuervorteil in Zahlen aus? bei Inanspruchnahme bei maximaler Ausnützung des Grundfreibetrages des Steuervorteils Steuerpflichtiger Gewinn 100.000,– 100.000,– Investition in begünstigte Wertpapiere 0,– 9.100,– Grundfreibetrag (max. 3.900 Euro) 3.900,– 3.900,– Steuerbemessungsgrundlage 96.100,– 87.000,– Steuer 38.285,– 33.735,– Steuerersparnis 1.950,– 6.500,– Marketingmitteilung des Raiffeisenverbandes Salzburg eGen. Es handelt sich nicht um ein Anbot oder eine Empfehlung zum Abschluss von Finanzinstrumenten. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko (auch mit dem des Totalverlusts) verbunden. Die steuerliche Behandlung hängt von persönlichen Verhält- nissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Die vorliegende Information stellt keine verbindliche steuerrechtliche Beratungsleistung dar. Die steuerliche Behandlung von Anlageinvestitionen ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation des Anlegers wird empfohlen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Unterlagen basieren auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Erstellungszeitpunkt. Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage durch Gesetzesänderungen, Steuererlässe, Stellungnahmen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung u.s.w. ändern kann. 1. Emittentin dieser Anleihe ist der Raiffeisenverband Salzburg eGen. Der Wert der Anleihe kann während der Laufzeit schwanken. Die Rückzahlung zum Nennwert erfolgt gemäß Anleihebedingungen zum Rückzahlungstermin. Kursschwankungen, Zinsänderungen und Bonitätsverschlechterung des Emittenten können den Wert, Kurs oder Ertrag negativ beeinflussen. Die Anleihe unterliegt besonderen Vorschriften, die sich bereits bei einem wahrscheinlichen Ausfall des Emittenten nachteilig auswirken können (zB.: Reduzierung des Nennwerts, Umwandlung in Eigenkapital, Aussetzung von Zinszahlungen). Näheres dazu sowie der Basisprospekt einschließlich aller Nachträge und die endgültigen Bedingungen sind jederzeit bei der Emittentin und auf rvs.at/eigenemissionen kostenlos erhältlich. 2. Die veröffentlichten Prospekte bzw. die Informationen für Anleger gem. § 21 AIFMG sowie die Kundeninformationsdokumente/wesentlichen Anlegerinformationen der genannten Fonds inkl. sämtlicher Änderungen stehen auf rcm.at in Deutsch zur Verfügung. Die Fondsbestimmungen des Raiffeisen Nachhal- tigkeit Solide wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen Nachhaltigkeit Solide kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Wertpapiere/Geldmarktinstrumente folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Österreich, Finnland. 3. 4. und 5.: Die veröffentlichten Prospekte bzw. die Informationen für Anleger gem. § 21 AIFMG sowie die Kundeninformationsdokumente (Wesentliche Anlegerinformationen) der Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. stehen auf rcm.at in deutscher Sprache zur Verfügung. 3. Marktbedingte geringe oder sogar negative Renditen von Geldmarktinstrumenten und Anleihen können den Nettoinventarwert des Fonds negativ beeinflussen bzw. nicht ausreichend sein, um die laufenden Kosten zu decken. 18 4. steuern und trends Im Rahmen der Anlagestrategie kann überwiegend (bezogen auf das damit verbundene Risiko) in Derivate investiert werden. Die Fondsbestimmungen des Raiffeisen-§ 14-MixLight wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen-§ 14-MixLight kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Wertpapiere/ Geldmarktinstrumente folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Österreich, Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien, Belgien. Es ist die Anlagestrategie des Fonds überwiegend in andere Investmentfonds anzulegen. 5. Im Rahmen der Anlagestrategie kann überwiegend (bezogen auf das damit verbundene Risiko) in Derivate investiert werden. Die Fondsbestimmungen des Raiffeisen-§ 14-Mix wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen-§ 14-Mix kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Wertpapiere/Geldmarktinst- rumente folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Österreich, Belgien, Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien. Es ist die Anlagestrategie des Fonds überwiegend in andere Investmentfonds anzulegen. 6. Zertifikate sind nicht vom Einlagensicherungssystem gedeckt. Es besteht das Risiko, dass die Raiffeisen Centrobank AG nicht in der Lage ist, ihrer Zahlungsverpflichtung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (Emittentenrisiko) oder etwaiger behördlicher Anordnungen („Bail-In“), nachzukommen. In diesen Fällen kann es zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Die vollständige Information und Rechtsgrundlage für die in dieser Marketingmitteilung beschriebenen Garantiezertifikate bilden der bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Meldestelle hinterlegte und von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gebilligte Basisprospekt (samt allfälliger Änderungen oder Ergänzungen) sowie die hinterlegten endgültigen Bedingungen. Die Billigung des Basisprospektes durch die FMA ist nicht als Befürwortung der hier beschriebenen Garantiezertifikate seitens der FMA zu verstehen. Diese Unterlagen bzw. weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website der Raiffeisen Centrobank AG auf rcb.at/wertpapierprospekte bzw. rcb.at. Zusätzliche Informationen über die hier beschriebenen Garantiezertifikate finden sich auch in den jeweiligen Basisinformationsblättern, die auf der Website der Raiffeisen Centrobank AG (rcb.at) abrufbar sind. Stand: September 2019 · Bild: © Fotolia.com
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