Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...

 
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Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
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N˚ 97 Dezember 2019

                                                                                          es Be

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steuern & trends
Aktuelle Informationen der FRITZENWALLNER - GANDLER Wirtschaftstreuhand- und Steuer-
beratungsgesellschaft mbH, der GRUBER & PARTNER Unternehmensberatung GmbH und der
PÜLZL - FRITZENWALLNER - GANDLER Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH

       Seite 4 bis 6                  Seite 9                      Seite 18
       Schenkungsmeldepflicht         Steuerrechtliche Informa-    Info der Raiffeisenbank
                                      tionen zum PKW-Leasing       Oberpinzgau
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
Editorial

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Leserinnen und Leser!

    Das Jahr 2019 geht seinem Ende zu, die Wintersaison ist gestartet und
    Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür. Der heurige Herbst hat auch
    für unsere Kanzlei noch Neues bereitgehalten. Wir sind sehr stolz darauf,
    dass wir mit Oktober unter dem Motto „Kompetenz X3“ unseren dritten
    Firmenstandort in Bramberg mit einem „Nachmittag der offenen Tür“
    eröffnen konnten. Es freut uns, dass wir unseren Klienten in gewohnter
    Beratungsqualität und Kompetenz nun auch in Bramberg in allen betriebli-       Mag. Thomas Fritzenwallner
    chen und steuerlichen Angelegenheiten zur Seite stehen können.                      Steuerberater, Geschäftsführer

    Im November konnten wir den 65. Geburtstag von StB. Hermann Gandler
    feiern. Dazu noch einmal die herzlichsten Glückwünsche!

    Das Jahr 2020 erwartet uns mit einigen Neuerungen. Besonders die
    Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger stellt eine große
    Veränderung dar, unser Personalverrechnungs-Team fasst für Sie die
    wesentlichen Änderungen zusammen. Des Weiteren erhalten Sie wichtige
    Informationen zur E-Card Foto -Verordnung und die voraussichtlichen
    Sozialversicherungswerte für 2020. Überdies wird in dieser Ausgabe
    noch einmal auf den Sachbezug Dienstwohnung hingewiesen.
                                                                                        Heinrich Fritzenwallner
    Der weitere Themenbereich dieser Kanzleizeitung erstreckt sich über                                 Steuerberater

    zahlreiche Schwerpunkte und informiert Sie über umsatzsteuerrechtliche
    sowie einkommenssteuerrechtliche Änderungen ab 2020. Vor allem
    die Zusammenfassende Meldung gewinnt ab dem 01.01.2020 stark an
    Bedeutung – alle Details hierzu finden Sie in der vorliegenden Ausgabe.
    Herr StB. Dr. Peter Pülzl, LL.M beschäftigt sich in einem Beitrag mit
    dem Thema der Schenkungsmeldepflicht.

    Weitere Artikel befassen sich mit steuerfreien versus steuerpflichtigen Um-
    sätzen, den allgemeinen Grundsätzen der Doppelbesteuerungsabkommen für
    natürliche Personen und steuerrechtlichen Informationen zum PKW-Leasing.

    In dieser Ausgabe dürfen wir Philipp Frauenschuh im Arbeitsbereich
    Buchhaltung, Stefanie Kaserer als Verstärkung in der Lohnverrechnung
    und Bart Robben als EDV und IT Techniker in unserem Team herzlich
    willkommen heißen.

    Dem gesamten Team unserer Kanzlei ist es ein Anliegen, sich bei allen Klien-
    ten für das Vertrauen, die langjährige Treue und die angenehme Zusammen-
    arbeit zu bedanken. Wir wünschen allen Klienten, Partnern und Kollegen ein
    besinnliches Weihnachten und vor allem ein gesundes Neues Jahr 2020.
                                                                                                Mag. Bernd Maier
                                                STB. MAG. JULIAN HOLLEIS           Steuerberater - Kooperationspartner

2    steuern und trends
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
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                                                                                                Sie unsere Ho
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                                      INHALT

                                      Seite 4 – 6           Die Schenkungsmeldepflicht

                                      Seite 6               KOMPETENZ x 3 - Neuer Firmenstandort in Bramberg

                                      Seite 7 und 8         Steuerfreie – steuerpflichtige Umsätze
Hermann Gandler
Steuerberater, Geschäftsführer
                                      Seite 9               Steuerrechtliche Informationen zum PKW-Leasing

                                      Seite 10 und 11 Umsatzsteuerrechtliche Änderungen ab 2020

                                      Seite 12 und 13 Alle Mitarbeiter wünschen frohe Weihnachten

                                      Seite 14              Sponsoring durch Fritzenwallner und Gandler

                                      Seite 15              Einkommensteuerrechtliche Änderungen ab 2020

Mag. Julian Holleis                   Seite 16 und 17 Doppelbesteuerungsabkommen –
Steuerberater, Geschäftsführer                        Basisinformation für natürliche Personen

                                      Seite 18              Info der Raiffeisenbank Oberpinzgau

                                      Seite 19 – 22         Personalverrechnung

                                      Seite 23              Gruber & Partner

                                      Fritzenwallner – Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
                                      Geschäftsführer: StB. Mag. Thomas Fritzenwallner, StB. Hermann Gandler und StB. Mag. Julian Holleis
                                      5741 Neukirchen am Großvenediger, Schlosserfeld 344, T. 06565 6598, F. 06565 6598 450
                                      5730 Mittersill, Gerlosstraße 8b, T. 06562 48658, F. 06562 48658 440
                                      office@fritzenwallner-gandler.at

                                      Gruber & Partner Unternehmensberatung GmbH
                                      Geschäftsführer: Bernhard Gruber, Akademischer Unternehmensberater, CMC, CSE
                                      5741 Neukirchen am Großvenediger, Schlosserfeld 344, T. 06565 2091, F. 06565 2091 460
                                      5730 Mittersill, Gerlosstraße 8b, F. 06562 48658 440
                                      office@gruber-partner.at

                                      Pülzl - Fritzenwallner - Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
                                      Geschäftsführer: StB. Mag. Thomas Fritzenwallner
MMag. Dr. Peter Pülzl,
MAS (European Law), LL.M.             5730 Mittersill, Gerlosstraße 8b, T. 06562 48658, F. 06562 48658-440
Steuerberater - Kooperationspartner   office@wt-pfg.at

                                                                                                        steuern und trends    3
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
DIE SCHENKUNGSMELDEPFLICHT

    Der Verfassungsgerichtshof hat die beiden wesentlichen Grundtatbestände der Erbschafts-
    und Schenkungssteuer („Erwerb von Todes wegen“ und „Schenkungen unter Lebenden“) mit
    Ablauf des 31.07.2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Steuergesetzgeber hat daraufhin
    auch den letzten Grundtatbestand „Zweckzuwendungen“ aus dem Gesetz entfernt. In Öster-
    reich wird deshalb seit 01.08.2008 grundsätzlich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer
    mehr eingehoben. An die Stelle dieser Abgaben sind allerdings Meldepflichten getreten, deren
    Nichtbeachtung zu spürbaren Konsequenzen führen kann. Die entsprechenden Regelungen fin-
    den sich in § 121a der Bundesabgabenordnung und werden im Folgenden praxisnah erläutert.

    Eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts ist         Schmuck, etc; Ausnahme: übliche Gelegenheitsge-
    ein (mündlicher oder schriftlicher) Vertrag, durch den      schenke unter 1.000 Euro, Hausrat, Wäsche und
    sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache          Kleidung) und immaterielle Vermögensgegenstän-
    unentgeltlich zu überlassen. Sie ist gekennzeich-           de (zB Konzessionen, Patente, Wohn- und Frucht-
    net durch Unentgeltlichkeit und Freigiebigkeit des          genussrechte, etc).
    Zuwendenden und führt willentlich zu einer Berei-
    cherung des Erwerbers. Eine gemischte Schenkung          Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass zumindest eine
    ist eine mit einem anderen Rechtsgeschäft (zB Kauf )     der am Erwerb beteiligten Personen im Erwerbszeit-
    verbundene Schenkung, die daraus resultiert, dass ein    punkt ihren (Wohn)Sitz, den gewöhnlichen Aufent-
    offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert        halt oder den Ort der Geschäftsleitung in Österreich
    der Zuwendung und der Gegenleistung besteht.             hat. Zur Anzeige verpflichtet sind alle am Erwerb
                                                             beteiligten Personen („zur ungeteilten Hand“) sowie
    Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn jemandem             Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei
    Vermögen mit der Auflage zugewendet wird oder eine       der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb
    Zuwendung davon abhängig gemacht wird, dass das          mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige
    Vermögen (die Zuwendung) nicht für eigene Zwecke,        beauftragt wurden. Hat eine der verpflichteten Perso-
    sondern für einen unpersönlichen Zweck (zB Füttern       nen die Anzeige erstattet, so entfällt die Pflicht der üb-
    von Vögeln in Wien) oder für einen unbestimmten Per-     rigen Verpflichteten. Die Anzeige ist grundsätzlich auf
    sonenkreis (zB für die Armen in Wien) verwendet wird     elektronischem Weg zu übermitteln (FinanzOnline,
    (Doralt/Reinisch, Kurzkommentar zum Erbschafts-          Menüpunkt „Anträge“, „Meldung gemäß § 121a BAO“).
    und Schenkungssteuergesetz [2001], § 4 Tz 2).
                                                             Nicht anzeigepflichtig (= von der Meldepflicht
    Um den Finanzbehörden eine Überprüfung von               befreit) sind insbesondere:
    Rechtsgeschäften und Geldflüssen in Zusammen-            • Erwerbe von Todes wegen (gesetzliche Erbfol-
    hang mit Schenkungen und Zweckzuwendungen zu                ge, Erbvertrag, Testament, Vermächtnis, Pflicht-
    ermöglichen, sind solche unentgeltlichen Übertragun-        teil, Schenkungen auf den Todesfall)
    gen unter Lebenden grundsätzlich innerhalb von drei      • Schenkungen und Zweckzuwendungen von
    Monaten ab Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen.                 Grundstücken (Grund und Boden, Häuser, Woh-
                                                                nungen etc; diese Übertragungen unterliegen im
    Anzeigepflichtig sind insbesondere Schenkungen              Regelfall der inländischen Grunderwerbsteuer oder
    und Zweckzuwendungen von folgenden Vermögens-               einer ausländischen Verkehrsteuer und sind des-
    gegenständen:                                               halb nicht nach § 121a der Bundesabgabenordnung
    • Bargeld, Kapitalforderungen (zB Sparbücher,               meldepflichtig)
       Anleihen, Darlehensforderungen), Anteile an           • bis zu 50.000 Euro zwischen nahen Angehöri-
       Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien oder          gen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr.
       GmbH-Anteile) und an Personenvereinigungen               Werden zB von einer Person zwischen 01.04.2019
       (insbesondere OG und KG; nicht: Gesellschaften           und 31.03.2020 insgesamt Werte bis zu 50.000 Euro
       bürgerlichen Rechts und bloße Besitz- und Vermie-        an eine(n) nahe(n) Angehörige(n) im Schenkungs-
       tungsgemeinschaften), stille Beteiligungen               weg übertragen (egal ob in einem Übertragungsakt
    • Betriebe und Teilbetriebe                                 oder in mehreren Schritten), besteht keine Anzeige-
    • bewegliches körperliches Vermögen (zB Autos,              pflicht für die getätigten Schenkungen.

4    steuern und trends
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                                                                                                             r.at
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                                                                         www.fritzenw

Praxistipp: Nach dem Kapitalabflussmeldege-               also insgesamt 90.000 Euro. Es besteht in diesem
setz zieht eine Überweisung von einem privaten            Fall keine Schenkungsmeldepflicht gemäß § 121a
Girokonto oder eine Abhebung von einem privaten           der Bundesabgabenordnung, weil innerhalb eines
Sparbuch ab einem Betrag von 50.000 Euro regelmä-         Jahres nicht mehr als 50.000 Euro von derselben
ßig eine Meldung der Bank an die Finanzbehörden           Person im Schenkungsweg an eine nahe Angehöri-
nach sich (unter bestimmten Umständen kommt es            ge übertragen werden. Achtung: Erfolgt die Über-
auch zu Zusammenrechnungen von Überweisun-                weisung/Abhebung von einem gemeinsamen Konto
gen/Abhebungen von kleineren Beträgen innerhalb           des Ehepaares, kommt es in diesem Fall allerdings
bestimmter Zeiträume; wenden Sie sich bitte bei           regelmäßig zu einer Kapitalabflussmeldung durch
diesbezüglichem Informationsbedarf an die Steu-           die Bank. Wird dagegen von getrennt lautenden
erberater unserer Kanzlei). Werden also einmal in         Konten überwiesen, wird die Meldegrenze von
einem Jahr exakt 50.000 Euro abgehoben und an             50.000 Euro je Konto nicht erreicht.
einen nahen Verwandten geschenkt, so löst dies zwar     • bis zu 15.000 Euro zwischen anderen Personen
keine Schenkungsmeldeverpflichtung nach § 121a            innerhalb von 5 Jahren. Werden zB von einer
der Bundesabgabenordnung aus (Betrag ist nicht            Person zwischen 01.04.2019 und 31.03.2024 insge-
größer als 50.000 Euro), zieht aber in der Regel eine     samt Werte bis zu 15.000 Euro an einen nicht nahen
Kapitalabflussmeldung der Bank nach sich, welcher         Angehörigen oder an einen fremden Dritten im
vom Finanzamt üblicherweise in Hinblick auf die           Schenkungsweg übertragen (egal ob in einem Über-
Rechtmäßigkeit der Transaktion und Herkunft des           tragungsakt oder in mehreren Schritten), besteht
Geldes nachgegangen wird. Würde in diesem Fall da-        keine Anzeigepflicht für die getätigten Schenkungen.
gegen ein Betrag von unter 50.000 Euro überwiesen/        Außerhalb des (großzügig normierten) Kreises der
abgehoben und geschenkt werden (zB 49.900 Euro),          nahen Angehörigen ist die Meldefreiheit demnach
bestünde weder eine Schenkungsmeldeverpflichtung          deutlich restriktiver ausgestaltet (sowohl in Hinblick
noch käme es zu einer Kapitalabflussmeldung durch         auf die Betragshöhe [15.000 Euro anstelle von 50.000
die Bank.                                                 Euro] als auch in Hinblick auf den Beobachtungs-
Der Begriff der nahen Angehörigen wird vom                zeitraum [5 Jahre anstelle von einem Jahr]).
Gesetzgeber weit gesehen: Als solche gelten der Ehe-
gatte und die Ehegattin, die Verwandten in gerader      Hinweis: Bei gemischten Schenkungen ist für
Linie (das sind insbesondere die blutsverwandten        die genannten Betragsgrenzen nur der den Wert der
Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern, aber        Gegenleistung übersteigende Teil des Verkehrswertes
auch Urgroßeltern und Urenkelkinder usw) und die        der Zuwendung maßgeblich. Beispiel: Ein Auto mit
Verwandten im zweiten, dritten und vierten Grad in      einem Marktwert von 25.000 Euro wird der Nichte
der Seitenlinie (das sind insbesondere die blutsver-    gegen ein Entgelt von 10.000 Euro übereignet. Damit
wandten Geschwister [zweiter Grad der Seitenlinie],     sind nur die im Schenkungsweg übertragenen 15.000
Tanten, Onkel, Nichten und Neffen [dritter Grad der     Euro (25.000 Euro Verkehrswert minus 10.000 Euro
Seitenlinie] , Cousinen, Cousins, Großtanten, Groß-     Gegenleistung) in die jährliche Freigrenze von 50.000
onkel, Großnichten und Großneffen [vierter Grad der     Euro einzubeziehen.
Seitenlinie]). Darüber hinaus gelten auch Wahl- und
Pflegeeltern sowie Wahl- und Pflegekinder als nahe      Achtung: Wird eine bestehende Anzeigepflicht
Angehörige, genauso wie Verschwägerte in gerader        gemäß § 121a der Bundesabgabenordnung vorsätzlich
Linie (das sind insbesondere die Schwiegerkinder        nicht wahrgenommen (= wissentlicher Rechtsverstoß,
und Schwiegereltern) und im zweiten Grad der Sei-       wobei ernsthaftes Für-Möglich-Halten einer Geset-
tenlinie (dazu zählen zB Geschwister des Ehegatten).    zesverletzung und billigendes Inkaufnehmen dieses
Als nahe Angehörige gelten schließlich auch Perso-      Rechtsverstoßes ausreicht), stellt dies eine Finanz-
nen in Lebensgemeinschaft sowie die Kinder und          ordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz
Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur     dar und wird mit einer drakonischen Geldstrafe von
anderen Person sowie eingetragene Partner.              bis zu 10 % des gemeinen Wertes des nichtangezeig-
Beispiel: Eine Frau und ihr Ehegatte schenken der       ten Vermögensüberganges geahndet. Beispiel: Eine
Schwester der Frau, die gleichzeitig die Schwäge-       meldepflichtige Schenkung in Höhe von 100.000 Euro
rin des Mannes ist, einmalig jeweils 45.000 Euro,       kann bei vorsätzlicher Nichtmeldung – welche die

                                                                                                steuern und trends   5
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
Finanzbehörden nach dem Motto „bloße Unwissen-             lich ist, gibt es lediglich ein Zeitfenster von einem Jahr
    heit schützt vor Strafe nicht“ grundsätzlich rasch ins     nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.
    Spiel bringt – mit einer Finanzstrafe von mehreren
    tausend Euro (theoretisches Höchstausmaß: 10.000           Für Rückfragen stehen Ihnen die Steuerberater unse-
    Euro) geahndet werden. Für eine strafbefreiende            rer Kanzleien gerne zur Verfügung.
    Selbstanzeige, die generell nur vor Entdeckung eines
    Meldepflichtverstoßes durch die Finanzbehörde mög-                                 STB. DR. PETER PÜLZL, LL.M.

                                    NEU IM TEAM
                                    PHILIPP FRAUENSCHUH
                                    Arbeitsbereich           Buchhaltung
                                    im Team seit             Oktober 2019

    KOMPETENZ x 3 - NEUER FIRMENSTANDORT IN BRAMBERG

    Die Firmen Fritzenwallner – Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsge-
    sellschaft mbH und Pülzl Fritzenwallner Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuer-
    beratung GmbH eröffnen nun ihren dritten Betriebsstandort im Oberpinzgau.

    Das Obergeschoß der Raiffeisenbank Bramberg
    am Wildkogel bietet die optimalen Räume für die
    gewohnte Beratungsqualität und Kompetenz. Hier
    steht ein starkes Team, das Sie in betrieblichen und
    steuerlichen Fragen unterstützt, bereit. Selbstver-
    ständlich stehen unserem Team am neuen Standort
    die Fachspezialisten in Neukirchen und Mittersill mit
    ihrem Know-How jederzeit zur Seite.

    Am 31. Oktober wurde zu einem „Nachmittag der
    offenen Tür“ eingeladen. Bei dieser Gelegenheit
    konnte man das Team in der Kirchenstraße 8, in
    Bramberg kennenlernen.
                                                               stehend: StB MMag. Dr. Peter Pülzl LL.M., Jürgen Kantner,
                                                               Marco Altenberger BA, StB Mag. Thomas Fritzenwallner,
                                                               StB Hermann Gandler, StB Mag. Julian Holleis,
                                                               Simon Schöpp; sitzend: Elena Pülzl, Monika Forster,
                                                               Andrea Hollaus, Florian Schwab BA MBA

                                                               FRITZENWALLNER - GANDLER
                                                               WIRTSCHAFTSTREUHAND- UND
                                                               STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
                                                               5733 Bramberg, Kirchenstraße 8, Tel 06566 20 600
                                                               office@fritzenwallner-gandler.at
                                                               www.fritzenwallner-gandler.at

6    steuern und trends
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
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                                                                                           Sie unsere Ho
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                                                                           www.fritzenw

STEUERFREIE – STEUERPFLICHTIGE UMSÄTZE

Umsätze eines Unternehmers können in umsatzsteuerrechtlicher Sicht entweder
steuerbar oder nicht steuerbar sein. Ein Umsatz ist grundsätzlich dann steuerbar,
wenn ein Leistungsaustausch vorliegt – wenn also mindestens zwei Personen invol-
viert sind, wenn eine Leistung und eine Gegenleistung vorhanden sind und wenn ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen besteht.

Auch wenn ein Unternehmer an sich selbst eine Leis-       – dass also das Drittland eine Umsatzsteuer auf die
tung erbringt, kann ein steuerbarer Tatbestand vor-       erbrachte Leistung einfordern darf.
liegen, ebenso bei der Einfuhr von Gegenständen und       Auch eine innergemeinschaftliche Lieferung ist
beim innergemeinschaftlichen Erwerb. Verkauft ein         unter die echten Befreiungen zu subsumieren, wenn
Bäcker beispielsweise Semmeln an den benachbarten         der Abnehmer ein Unternehmer ist. Erfolgen Liefe-
Gastwirt, liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Hat der       rungen an Schwellenerwerber oder Private, gilt aber
Bäcker einen Rohrbruch und bekommt er von der             das Herkunftslandprinzip, was bedeutet, dass die
Versicherung die Reparaturkosten rückvergütet, liegt      Besteuerung in Österreich erfolgt (wird die Versand-
grundsätzlich kein steuerbarer Umsatz vor. Denn ein       handels- oder Erwerbsschwellenregelung angewen-
echter Schadenersatz ist deshalb nicht steuerbar,         det, ändert sich die Rechtslage). Mehr Infos zum
weil der Schaden und der Schadenersatz in keinem          Thema der innergemeinschaftlichen Lieferung findet
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.                     man in der Septemberausgabe 2019, Nr. 96 sowie in
                                                          einem weiteren Artikel in der vorliegenden Ausgabe
Wird ein Umsatz als steuerbar qualifiziert, gilt es als   von Steuern & Trends.
nächstes zu beurteilen, ob der Umsatz steuerpflich-
tig oder ob er steuerbefreit ist. Wenn ein Umsatz         Ebenso zählen zu den echten Steuerbefreiungen
steuerbar und steuerpflichtig ist, muss mithilfe des      beispielsweise Umsätze für die Seeschifffahrt und
Steuersatzes (im Regelfall 10% bzw. 20%) – die Höhe       Luftfahrt, Personenbeförderung mit Schiffen und
der Umsatzsteuer ermittelt werden.                        Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförde-
                                                          rungsverkehr, die Lieferung von Gold an Zentral-
Liegt eine Umsatzsteuerbefreiung vor, darf keine Um-      banken oder Lieferung und sonstige Leistungen im
satzsteuer auf den Umsatz erhoben werden. In Bezug        Zusammenhang mit ausländischen Missionen
auf solche Umsätze kann man zwischen unechten             und Diplomaten.
Steuerbefreiungen und echten Steuerbefreiungen
unterscheiden. Bei einer unechten Steuerbefreiung         Wenn Umsätze unecht von der Steuer befreit sind,
ist gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug aus-        verliert der Unternehmer auch das Recht auf den
geschlossen, während man bei einer echten Steuer-         Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Ein Unternehmer
befreiung die Vorsteuer abziehen darf.                    wird in umsatzsteuerrechtlicher Sicht quasi wie ein
                                                          Privater behandelt. Zu den unecht befreiten Um-
Zu den echten Befreiungen zählt beispielsweise die        sätzen zählen beispielsweise Umsätze von Sozial-
Ausfuhrlieferung in das Drittland. Eine Ausfuhr-          versicherungsträgern, Umsätze aus bestimmten
lieferung in das Drittland liegt vor, wenn ein liefern-   Postdienstleistungen, bestimmte Umsätze von
der Unternehmer einen Gegenstand in ein Drittland         Versicherungsvertretern, Umsätze von Heilbe-
befördert/versendet oder wenn ein ausländischer Ab-       handlungen durch Ärzte, Psychotherapeuten oder
nehmer einen Gegenstand in ein Drittland befördert/       Hebammen, etc., Umsätze aus der Vermietung und
versendet. Zudem müssen ein Ausfuhrnachweis und           Verpachtung von Grundstücken zu Geschäfts-
ein Buchnachweis vorliegen. Der liefernde Unterneh-       zwecken oder Umsätze von Kleinunternehmern.
mer darf für seine Vorleistung den Vorsteuerabzug         Die gesamte Auflistung aller unecht steuerbefreiten
geltend machen, während er für die Ausfuhrlieferung       Umsätze kann man im UStG § 6 (1) Z 7 bis 27 finden.
in Österreich keine Umsatzsteuer abführen muss.
Der Grund für diese Regelung ist, dass bei Ausfuhren      Da es sich in Einzelfällen als nachteilig herausstel-
in das Drittland das Bestimmungslandprinzip gilt          len kann, wenn die unechte Umsatzsteuerbefreiung

                                                                                                  steuern und trends   7
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber für bestimmte       pflicht, kann er sich € 20,00 als Vorsteuer abziehen.
    Umsätze eine Optionsmöglichkeit zur Umsatz-             Dafür muss er seine Ware aber mit Umsatzsteuer
    steuerpflicht geschaffen. Nachteilig ist die unechte    verkaufen – d.h. € 130,00 + € 26,00 Ust. Da sich Frau
    Umsatzsteuerbefreiung dann, wenn die Leistungs-         Scharler diese Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer
    empfänger des Unternehmers hauptsächlich vorsteu-       vom Finanzamt rückerstatten lassen kann, stört sie
    erabzugsberechtigte Personen sind, sowie wenn hohe      das nicht weiter. Aber der Gewinn von Herrn Mayer
    Investitionen anfallen. Wenn man einer unechten         beträgt nun € 30,00!
    Steuerbefreiung unterliegt, muss man dies auf seiner
    Ausgangsrechnung vermerken.                             Bei folgenden Umsätzen kann man zur Umsatz-
                                                            steuerpflicht optieren:
    Ein Beispiel soll die Theorie verdeutlichen:            • Warenkredite und Kreditkartenumsätze
    Herr Mayer ist ein Kleinunternehmer, welcher bei        • Bestimmte Grundstücksumsätze, wenn diese der
    seinem Lieferanten Herrn Fritz eine Ware um €              Grunderwerbssteuer unterliegen
    100,00 + € 20,00 Ust kauft. Er kann sich die Vorsteu-   • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
    er nicht abziehen, weswegen sein Aufwand € 120,00          zu Geschäftszwecken unter bestimmten Voraus-
    beträgt. Nun verkauft Herr Mayer die Ware an die           setzungen
    Unternehmerin Frau Scharler um € 130,00 weiter.         • Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften
    Obwohl Frau Scharler zum Vorsteuerabzug berech-         • Umsätze von Kleinunternehmern
    tigt wäre, kann sie ihn nicht geltend machen, da           (Achtung! fünfjährige Bindungsfrist)
    Herr Mayer auf seiner Ausgangsrechnung keine Ust
    ausweisen darf. Herr Mayers Gewinn beträgt nur €
    10,00. Optiert Herr Mayer nun zur Umsatzsteuer-                     MARIA KIRCHNER, BA BA MA LLB.OEC.

                                      TIPP von Klaus Thöne

                                      GLÄTTUNG DER PROGRESSION
                                      BZW. GEWINNVERLAGERUNG BEI
                                      EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNERN

       Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschuss-
       rechnung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Ge-
       winn zu beeinflussen: Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt,
       kann durch vorgezogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das
       Ergebnis entsprechend gesteuert werden.

       Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Ein-
       nahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehn-
       tägige Zurechnungsfrist zu beachten.

       Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 31.12.2019 fällig ist
       und am 15.01.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist
       noch im Dezember 2019 als bezahlt.

8    steuern und trends
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
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                                                                                           Sie unsere Ho
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STEUERRECHTLICHE INFORMATIONEN ZUM PKW-LEASING

Heutzutage werden viele Autos geleast, wobei die Leasingangebote so unterschied-
lich ausgestaltet sein können wie die Autos selbst. In Bezug auf das Einkommen-
steuerrecht gilt es zu klären, ob man den Abschluss eines Leasingvertrages als Kauf
(Finanzierungsleasing) oder als Miete (Operating Leasing) zu bewerten hat.

Wenn man davon ausgeht, dass eine Miete vorliegt,          Der Aktivposten wird sowohl bei Bilanzierern auch als
sind die Leasingraten voll als Betriebsausgaben ab-        bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern angewandt.
zugsfähig. Wird hingegen davon ausgegangen, dass ein
Kauf vorliegt, wird das KFZ als Investition behandelt.
                                                           Operating Leasing (Miete)
Finanzierungsleasing (Kauf)                                Wie schon erwähnt, kann der Leasingnehmer beim
Beim Finanzierungsleasing muss man die Anschaf-            Operating Leasing die Leasingraten als Aufwand
fungskosten in Höhe des Kaufpreises des Leasing-           geltend machen. Oft wird zusätzlich zu den Leasingra-
gebers ansetzen. Leasingraten kann man in eine             ten eine Vorauszahlung vereinbart, welche man auf
Tilgungskomponente (Amortisation der Anschaf-              die Leasingraten anrechnen kann. Bei der Vorauszah-
fungskosten) und einen Zinsanteil teilen. Da man           lung erfolgt eine Aktivierung als aktive Rechnungsab-
auch bei einem fremdfinanzierten Kauf den Zinsanteil       grenzung eine jährliche Auflösung. Zusätzlich erfolgt
voll abziehen kann, kann man dies auch beim Leasing.       zumeist eine Depotzahlung, welche am Ende der
Gleichzeitig verringert der Tilgungsanteil die Schuld      Leasingdauer auf den Restwert angerechnet wird. Diese
an den Leasinggeber. So wirkt sich die Tilgungskom-        bleibt buchhalterisch als sonstige Forderung bis zum
ponente nicht auf den Gewinn aus, der Zinsanteil           Ende der Leasingdauer unverändert. Wenn der Leasing-
hingegen schon. Für steuerliche Zwecke wird die Til-       nehmer zum Leasingende den PWK erwirbt, wird die
gungskomponente durch die Abschreibung ersetzt.            Verbindlichkeit in Höhe der Depotzahlung vermindert.

Die Mindestnutzungsdauer eines PKWs beträgt laut
Einkommensteuergesetz acht Jahre – das heißt, dass         Operating Leasing liegt vor, wenn
man die Anschaffungskosten eines PKWs aktivieren           a) Kein Restwert vereinbart wurde und der Leasing-
muss und sie durch die Abschreibung über mindestens           nehmer diesen nicht kennt
acht Jahre verteilt. Der Großteil der Leasing-Verträge
liegt aber irgendwo zwischen drei und fünf Jahren. Dau-    b) Der Leasinggeber kein Recht hat, ein Verkaufsan-
ert ein Leasingvertrag beispielsweise fünf Jahre, könnte      gebot zu stellen
man die achtjährige Mindestnutzungsdauer umgehen.
                                                           c) Der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug nicht
Aus diesem Grund gilt es, einen Aktivposten zu bilden         unter dem Marktwert erwerben kann (eine allfälli-
– im Ausmaß des Aktivpostens darf man die Leasingra-          ge Kaufoption wird nur zum Marktwert ausgeübt)
ten steuerlich nicht absetzen. Mit diesem Ausgleichs-
posten wird somit eine möglicherweise zu schnelle          d) Der Leasinggeber sowohl die wirtschaftliche
Absetzung der Leasingraten als Aufwand verhindert.            Chance als auch das wirtschaftliche Risiko der
                                                              Verwertung trägt
Der Aktivposten ist aber nicht verloren. Wenn der
PKW am Ende der Leasingdauer dem Leasinggeber              Zusammenfassend kann man somit feststellen, dass
zurückgegeben wird, kann der Leasingnehmer den ge-         beim Operating Leasing die Gebrauchsüberlassung
sammelten Aktivposten als Betriebsausgabe absetzen.        mehr Bedeutung als die Finanzierung hat.
Wenn der PKW am Ende der Leasingdauer gekauft
wird, kann der Aktivposten als Teil der Anschaffungs-
kosten behandelt werden und auf die Restnutzungs-
dauer abgeschrieben werden.                                            MARIA KIRCHNER, BA BA MA LLB.OEC.

                                                                                                  steuern und trends   9
Steuern & trends N 97 Dezember 2019 - Gandler ...
UMSATZSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB 2020

     Das Abgabenänderungsgesetz 2020 brachte einige Neuerungen im Umsatzsteuergesetz.
     Nachstehend die wichtigsten Änderungen, welche ab 01.01.2020 wirksam werden:

     Kleinunternehmer:                                       • der Erwerb ist beim Abnehmer im anderen Mit-
     Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland          gliedsstaat steuerbar
     ihr Unternehmen betreiben und deren Jahresumsatz
     € 30.000,00 (bis Ende 2019) pro Kalenderjahr nicht      Regelung ab 01.01.2020:
     übersteigt. Liegen die Umsätze unter dieser Grenze,     Die Neuregelung sieht zusätzlich zu den oben ge-
     muss dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt          nannten bisherigen materiellen Voraussetzungen für
     entrichtet werden, es besteht aber auch kein Recht      die Steuerfreiheit zwei weitere Voraussetzungen vor:
     auf Vorsteuerabzug.                                     • dem liefernden Unternehmer muss die UID-
     Die bisherige Grenze für die Umsatzsteuerbefrei-           Nummer des Empfängers mitgeteilt werden und
     ung wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00        • der liefernde Unternehmer muss seiner Ver-
     angehoben. Bei diesem Betrag handelt es sich um            pflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden
     einen Nettobetrag – d. h. bei Umsätzen, welche dem         Meldung nachgekommen sein bzw. er kann sein Ver-
     Normalsteuersatz von 20% unterliegen würden,               säumnis der Behörde ordnungsgemäß begründen.
     kann man ab dem Jahr 2020 Einnahmen (brutto) von
     € 42.000,00 erzielen, ohne dass eine Umsatzsteuer-      Künftig muss verstärkt darauf geachtet werden,
     pflicht entsteht.                                       dass der Leistungsempfänger seine UID-Nummer
     Auf die Kleinunternehmerregelung kann man auch          bekannt gibt und auch dass man selbst als Lieferer
     verzichten und von seinen Umsätzen Umsatzsteuer         seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe
     abführen und sich aber auch von den Eingangsrech-       der Zusammenfassenden Meldung nachkommt,
     nungen die Vorsteuer abziehen. Dies könnte z. B. bei    sonst fällt die Steuerbefreiung weg.
     größeren Investitionen von Vorteil sein.                In diesem Zusammenhang möchten wir darauf
                                                             hinweisen, dass die UID-Nummern des Empfängers
     Vorsteuerabzug für Krafträder:                          vor der Lieferung auf ihre Gültigkeit abzufragen
     Ab 2020 ist unter den allgemeinen Voraussetzungen       sind (über Finanz-Online Stufe 2 oder über das
     auch von Krafträdern mit einem CO2-Emmissionswert       Portal der EU) – Link: europa.eu/taxation_customs/
     von 0 Gramm für die betriebliche Nutzung der Vor-       vies/?locale.de) – gerne auch über Ihren Sachbear-
     steuerabzug möglich. Darunter fallen Motorfahrräder,    beiter aus der Buchhaltung.
     Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder        Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Verschär-
     und Selbstbalance-Roller mit elektrischem Antrieb.      fung der materiellen Voraussetzungen nichts am
                                                             unverändert zu erbringenden Buchnachweis bzw.
     Innergemeinschaftliche Lieferungen – zusätz-            am ebenfalls notwendigen Nachweis über die Beför-
     liche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:           derung der Waren als weitere (formelle) Vorausset-
     Regelung bis 31.12.2019:                                zung für die Steuerfreiheit, ändert.
     Die Angabe der UID-Nummer des Abnehmers ist eine        Achtung: auch für das steuerfreie innergemein-
     formale Voraussetzung. D. h. die Steuerfreiheit einer   schaftliche Verbringen von Gegenständen in einen
     innergemeinschaftlichen Lieferung darf nicht allein     anderen Mitgliedsstaat sind die Voraussetzungen,
     deshalb versagt werden, weil die UID-Nummer des         insbesondere die Aufnahme in die Zusammenfassen-
     Abnehmers fehlt. Materielle Voraussetzungen für eine    de Meldung zu beachten, um die Steuerbefreiung in
     steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung:           Anspruch nehmen zu können.
     • Ein Gegenstand wird von einem Unternehmer in
        das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, (ent-      Einheitliche Transportnachweise im Rah-
        weder durch den Unternehmer selbst, durch eine       men innergemeinschaftlicher Lieferungen:
        Spedition oder durch Abholung)                       Regelung bis 31.12.2019:
     • der Abnehmer ist Unternehmer, juristische Per-        Eine formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit
        son bzw. Erwerber eines neuen Fahrzeuges und         ist, dass die Beförderung der Ware in den anderen

10    steuern und trends
mepage
                                                                                        Sie unsere Ho
                                                                        NEU! Besuchen
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                                                                        www.fritzenw

Mitgliedsstaat nachgewiesen werden kann. Die            Zusätzlich ist noch eine schriftliche Erklärung des
Nachweisführung war in den Mitgliedsstaaten unter-      Empfängers erforderlich (eine Art Gelangensbestä-
schiedlich geregelt – in Österreich in der Verordnung   tigung), dass die Gegenstände von diesem befördert
BGBl II 401/1996.                                       bzw. versendet wurden. Diese muss ua folgende
                                                        Angaben enthalten:
Regelung ab 01.01.2020:                                 • Ausstellungsdatum
Die EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung           • Name und Adresse des Empfängers
ist unmittelbar anwendbar – es ist keine nationale      • Menge und Bezeichnung der Waren
Umsetzung mehr nötig.                                   • Datum und Ort der Ankunft der Waren

Bei der Beförderung/Versendung                          Die Vorlage beim Lieferanten hat seitens des Emp-
durch den Lieferanten:                                  fängers spätestens am 10. Tag des auf die Lieferung
Es sind die Nachweise gemäß der EU-Mehrwertsteu-        folgenden Monats zu erfolgen.
er-Durchführungsvorordnung Art. 45a Abs 3 lit a und
b erforderlich oder es gibt gemäß den erläuternden      Die oben angeführten Ausführungen stellen einen
Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 die             Überblick dar. Für nähere Informationen setzen Sie
Möglichkeit, den Nachweis wie bisher gemäß              sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter für die Buchhal-
der Verordnung BGBl II 401/1996 zu erbringen.           tung/Bilanzierung in Verbindung.
Bei der Beförderung/Versendung durch den
Empfänger (Abholfall):                                                              MARIA TRENKWALDER

                                TIPP von Manuela Rainer

                                GEWINNFREIBETRAG BEI EINZEL-
                                UNTERNEHMEN UND BETRIEBLICHEN
                                MITUNTERNEHMERSCHAFTEN

   Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewin-
   nermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von
   30.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag
   von 13% (somit 3.900 Euro) zu.
   Übersteigt nun der Gewinn 30.000,– Euro, kommt ein investitionsbedingter Gewinn-
   freibetrag hinzu. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare
   körperliche Anlagen bzw. Wohnbauanleihen.
   Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist gestaffelt und beträgt:
   bis 175.000,– Euro Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
   über 175.000,– bis 350.000,– Euro Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
   über 350.000,– bis 580.000,– Euro Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
   über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.
   In Summe ergibt sich somit ein maximaler Gewinnfreibetrag von 45.350,– Euro pro Jahr,
   welcher durch Investitionen gedeckt sein muss.

                                                                                               steuern und trends   11
CHRISTINE                 CLAUDIA         MARCO             BRIGITTE            STB. MAG. THOMAS   FLORIAN SCHWAB
 KASERER                   HORNGACHER      ALTENBERGER, BA   LANER               FRITZENWALLNER     BA MBA

SANDRA                     REGINA          STB. HEINRICH     STB. MAG. (FH)      STB. HERMANN       EVA
LASSACHER                  LECHNER         FRITZENWALLNER    VIKTORIA EMBERGER   GANDLER            RAINER

                                                   WIR WÜNSCHEN

 ULRIKE                    ANITA
                                                     IHNEN EINE                  MANUELA            PATRICIA
 HÜTTL                     SCHWEINBERGER                                         RAINER             LEITER
                                                    BESINNLICHE
                                                   ADVENTSZEIT,
                                               EIN FROHES FEST, …

 MARTINA                   AGATA                                                 BERNHARD           STEFANIE
 DREIER                    FREWEIN                                               GRUBER CMC, CSE    KASERER

BETTINA                   ANDREA           JULIA             JÜRGEN              MONIKA             PHILIPP
WECHSELBERGER             HOLLAUS          KRÖLL             KANTNER             OBERLECHNER        FRAUENSCHUH

                           SONJA           JULIA             SUZI                STB. PETER         SIMON
                           FANKHAUSER      RANGETINER        BOIANOVIC           BLIEM              SCHÖPP

           12   steuern und trends
MARIA         STB. MMAG. BARBARA   STB DR. PETER       ANDREA         MAG. BIRGIT              CHRISTINA
KIRCHNER      STEMPER-ROTH         PÜLZL, LL.M.        DREIER         WÜNSCHE                  INNERHOFER

ANDREA        KLAUS                MAG. CHRISTINE      MARION         MICHAELA                PATRICK
VORREITER     THÖNE                HOLLEIS             HÖLLWERTH      BREUER                  KRÖLL

                                                   … EINEN

CHRISTINA     STB. MAG. JULIAN
                                          GUTEN RUTSCH                MONIKA                   MARGIT
TOMEVI        HOLLEIS                                                 FORSTER                  WIESER
                                                   UND EIN
                                          ERFOLGREICHES
                                               JAHR 2020!

ELENA         KURT                                                    ELENA                   MARIA
PÜLZL         SCHÖPPL                                                 SCHÖPPL                 TRENKWALDER

VIKTORIA      STB. MAG. BERND      ING.                MAG. SIBYLLE   MELANIE                  CHRISTINA
GSCHLIESSER   MAIER                NIKOLA MICOVA       HESSE          RAINSBERGER              SCHÖSSWENDER

GABI          MMAG. ROBERT         STEFANIE            MARIANNE       BART
FOIDL         SCHRAGL              REICHHOLF           HOFER          ROBBEN

                                                                                    steuern und trends   13
SPONSORING DURCH FRITZENWALLNER UND GANDLER

     Am 17. Oktober 2019 übergaben die Geschäftsführer
     der Fritzenwallner und Gandler Wirtschaftstreu-
     hand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Herr
     StB Mag. Julian Holleis, Herr StB Mag. Thomas Frit-
     zenwallner und Herr StB Hermann Gandler der Mit-
     tersiller Selbsthilfegruppe für Morbus Bechterew an
     die Teilnehmer neue Gymnastikbälle, welche optimal
     in den Übungseinheiten genützt werden können.

     Die Teilnehmer der Selbsthilfegruppe Morbus Bech-
     terew Mittersill, besteht nicht nur aus Bechterew-
     Patienten, sondern auch aus außerordentlichen
     Mitgliedern mit Wirbel- bzw. Rückenprobleme. Wir
     bedanken uns auf diesen Weg nochmals für die tolle
     Unterstützung.

     Bei Interesse bzw. Fragen melden Sie sich gerne bei   Trainingsort:   Mittelschule Mittersill
     Frau Margret Wartbichler.                             Zeit: 		        Donnerstag 18:15 Uhr
     T 0664 233 39 79, h.wartbichler@sol.at

                                     TIPP von StB. Mag. Julian Holleis

                                     AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

        Mit 31.12.19 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterla-
        gen des Jahres 2012. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges
        Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.

        Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewah-
        ren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde
        beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert
        sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbe-
        wahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22
        Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des
        Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet wer-
        den, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeits-
        vertragsrecht dienen.

14    steuern und trends
mepage
                                                                                        Sie unsere Ho
                                                                        NEU! Besuchen
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EINKOMMENSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB 2020

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden ebenfalls Änderungen im Einkommensteuer-
gesetz durchgeführt – nachstehend einige davon:

Geringwertige Wirtschaftsgüter:                         • Die Umsätze im Veranlagungsjahr dürfen höchs-
Ab 01.01.2020 bzw. Wirtschaftsjahre, die nach dem         tens € 35.000,00 betragen. Werden Umsätze von
31.12.2019 beginnen wird die Betragsgrenze für die        nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, ist die Pauscha-
Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschafts-        lierung anwendbar, wenn die Vorjahresumsätze
gütern von bisher € 400,00 auf € 800,00 angehoben.        höchstens € 35.000,00 betragen haben.
Sollten Sie vorsteuerabzugsberechtigt sein, ist die     • Absetzbar sind pauschale Betriebsausgaben in
Grenze netto, also ohne Umsatzsteuer zu verstehen.        der Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen.
Sollten sie z. B. ein Kleinunternehmer sein, sind die     Bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Betriebs-
Beträge der Bruttoverkaufspreis.                          einnahmen. Daneben können noch bestimmte
                                                          Beträge insbesondere Sozialversicherungsbeiträ-
Befreiung vom Sachbezug                                   ge und der Gewinn-Grundfreibetrag berücksich-
für Krafträder und Fahrräder:                             tigt werden.
Die bisher geltende Sachbezugsbefreiung für Elekt-
rofahrzeuge wird auf Krafträder und Fahrräder mit       Hat man mehrere Betriebe ist die Pauschalierung an-
einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm erweitert.         wendbar, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe
                                                        die Höchstgrenze von € 35.000,00 nicht übersteigt.
Einfache Pauschalierung für Kleinunternehmer:
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 wird für Einnahmen-        Bei Personengesellschaften ist der gesamte von der
Ausgaben-Rechner eine einfache Pauschalierung für       Mitunternehmerschaft erzielte Umsatz maßgebend.
Kleinunternehmer eingeführt. Die Voraussetzungen        Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn keiner der
dafür sind:                                             Gesellschafter außerhalb der Personengesellschaft
• Es liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder     von der Pauschalierung Gebrauch macht.
   aus Gewerbebetrieb vor. Nicht in diese Pauscha-
   lierungsmöglichkeit fallen mit ihren Einkünften      Auch diese Informationen stellen einen groben
   mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäfts-   Überblick dar. Für nähere Informationen stehen
   führer von Kapitalgesellschaften, Aufsichtsrats-     Ihnen Ihre Sachbearbeiter aus der Buchhaltung/Bi-
   mitglieder oder Stiftungsvorstände.                  lanzierung gerne zur Verfügung.

                                                                                    MARIA TRENKWALDER

                                     WIR GRATULIEREN

                                     STB HERMANN GANDLER
                                     … zum 65. Geburtstag

                                                                                               steuern und trends   15
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN – BASISINFORMATION
     FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

     Das österreichische Steuerrecht unterscheidet zwischen der beschränkten und der
     unbeschränkten Steuerpflicht.

     Die beschränkte Steuerpflicht wird dann ange-            dass dieselben Einkünfte mehrfach besteuert wür-
     wendet, wenn in Österreich weder ein Wohnsitz            den und im Extremfall so viele Steuern vom Einkom-
     noch ein gewöhnlicher Aufenthalt bestehen.               men abgezogen werden, dass kein Einkommen mehr
     Erzielt man aber trotzdem bestimmte Einkünfte in         verbleibt. Um eine solche Mehrfachbesteuerung
     Österreich, so unterliegen nur diese der Einkom-         zu vermeiden, hat man zwischenstaatliche Verträge
     mensteuerpflicht (Territorialitätsprinzip). Mit          abgeschlossen – die sogenannten Doppelbesteue-
     dem übrigen Welteinkommen ist man in Öster-              rungsabkommen (DBA). Österreich hat mit einer
     reich nicht steuerpflichtig.                             Vielzahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen
                                                              unterzeichnet – beispielsweise mit Deutschland,
     Unbeschränkt steuerpflichtig ist jede natürliche         Niederlande, Großbritannien, der Schweiz,
     Person, die in Österreich entweder ihren Wohnsitz        Russland oder Algerien. In diesen Abkommen
     oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen            ist geregelt, wie man Einkommen in beiden Staaten
     Wohnsitz hat man dort, wo man eine Wohnung               besteuert, wenn das Einkommen in beiden Staaten
     innehat, die man behalten oder nutzen will – eine tat-   der Steuerpflicht unterliegt, also welcher Staat sein
     sächliche Verfügungsgewalt ist unabdingbar. Einen        innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf und
     gewöhnlichen Aufenthalt hat man dort, wo man             welcher Staat teilweise oder vollständig auf die Ein-
     sich unter Umständen aufhält und wo man darauf           hebung der Steuern zu verzichten hat.
     schließen kann, dass der Aufenthalt nicht nur vorü-
     bergehend ist. Es existiert dabei noch ein Ersatztat-    Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird
     bestand, nachdem eine unbeschränkte Steuerpflicht        grundsätzlich zwischen der Anrechnungsmethode
     jedenfalls dann besteht, wenn man sich mehr als          und der Befreiungsmethode mit Progressionsvor-
     sechs Monate in Österreich aufhält. Eine natür-          behalt unterschieden.
     liche Person kann durchaus mehrere Wohnsitze,            Bei der Anrechnungsmethode unterliegt das
     aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.            gesamte in- und ausländische Einkommen der
     Unterliegt man der unbeschränkten Steuerpflicht,         österreichischen Steuerpflicht, die vom Ausland
     so muss man in Österreich sein gesamtes Welt-            erhobene Steuer wird aber auf die österreichische
     einkommen besteuern (Universalitätsprinzip).             Einkommensteuer angerechnet. Dabei muss aber der
     Wenn nun aber nicht nur Österreich, sondern auch         Anrechnungshöchstbetrag berücksichtigt werden: es
     andere Staaten in Bezug auf Ertragsbesteuerung           wird die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag
     an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt         angerechnet, dem die österreichische Steuer von
     knüpfen, könnte es durchaus vorkommen, dass              Auslandseinkünften entspricht. Dadurch wird keine
     Personen in mehreren Staaten einer unbeschränkten        ausländische Steuer in Österreich zurückgezahlt.
     Steuerpflicht unterlägen. Dies würde dann bedeuten,      Wendet man die Befreiungsmethode an, so sind

                                     NEU IM TEAM
                                     STEFANIE KASERER
                                     Arbeitsbereich       Lohnverrechnung
                                     im Team seit         Oktober 2019

16    steuern und trends
mepage
                                                                                       Sie unsere Ho
                                                                       NEU! Besuchen
                                                                                                           r.at
                                                                                        allner-gandle
                                                                       www.fritzenw

Auslandseinkünfte von der inländischen Einkom-         Zudem gibt es noch zusätzliche Regelungen für
mensteuer befreit. Damit die Befreiungsmethode         bestimmte Einkünfte – beispielsweise für Einkünf-
angewendet werden kann, müssen die Einkünfte           te aus unbeweglichem Vermögen, Luft- und Schiff-
im anderen Staat einer Durchschnittsbelastung          fahrt, Sportler, Künstler, Dividenden und Zinsen.
von mehr als 15 % unterliegen. Die ausländischen       Bei Fragen hierzu können Sie sich jederzeit gerne
Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes     an uns wenden.
aber zu berücksichtigen, der auf die in Österreich
steuerpflichtigen Einkünften anzuwenden ist. Die       Da Doppelbesteuerungsabkommen mit den ver-
Befreiungsmethode ist dann heranzuziehen, wenn         schiedenen Staaten unterschiedlich ausgestaltet
die Anrechnungsmethode keine Anwendung findet.         sein können, muss immer das jeweilige DBA für
Damit die Befreiungs- oder die Anrechnungsme-          die korrekte rechtliche Beurteilung
thode angewandt werden können, muss der Steu-          herangezogen werden.
erpflichtige ein ordnungsgemäßes Verzeichnis,
welche bestimmte Angaben beinhaltet, führen.                        MARIA KIRCHNER, BA BA MA LLB.OEC.

                               NEU IM TEAM
                               BART ROBBEN
                               Arbeitsbereich        EDV und IT Techniker
                               im Team seit          Oktober 2019

                               TIPP von Mag. Christine Holleis
                               ERTRAGSTEUERFREIE
                               (WEIHNACHTS-)GESCHENKE
                               UND FEIERN FÜR MITARBEITER
   Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder
   kulturelle Veranstaltungen sind bis zu 365,– Euro pro Arbeitnehmer und Jahr
   lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

   Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von 186,– Euro jährlich lohnsteuer- und
   sozialversicherungsfrei. Bei diesen Geschenken (Sachzuwendungen) darf es sich grund-
   sätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden kön-
   nen. Unter Sachzuwendungen fallen beispielsweise Weinflaschen, Geschenkpäckchen,
   Gutscheine, Geschenkmünzen, Goldmünzen und Golddukaten sowie Autobahnvignetten.

   Bargeschenke sind hingegen immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

                                                                                              steuern und trends   17
2019 Gewinnfreibetrag nutzen

                                                                                                                                                                                                                           Beispiel: Ihr Steuerberater
                                                                                                                                                                                                                           errechnet einen Gewinn von
                                                                                                                                                                                                                           100.000 Euro im Jahr 2019.
                                                                                                                                                                                                                           Der mögliche Gewinnfreibetrag
                                                                                                                                                                                                                           beträgt bis zu 13 % von der Be-
                                                                                                                                                                                                                           messungsgrundlage. Somit steht
                                                                                                                                                                                                                           Ihnen ein Freibetrag von bis
                                                                                                                                                                                                                           zu 13.000 Euro zu. OHNE In-
                                                                                                                                                                                                                           vestition in bestimmte Sachan-
                                                                                                                                                                                                                           lagen oder begünstigte Wertpa-
                                                                                                                                                                                                                           piere wird von der Finanzbehörde
                                                                                                                                                                                                                           automatisch ein Grundfreibetrag
     Den Gewinnfreibetrag können Sie bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn
                                                                                                                                                                                                                           von 3.900 Euro berücksichtigt.
     von 175.000 Euro in voller Höhe nutzen und damit Steuern sparen.
                                                                                                                                                                                                                           UNSER TIPP:
     >>           Für alle natürlichen Personen, die betriebliche Einkunftsarten erzielen.                                                                                                                                 Nutzen Sie den Grundfrei-
                  Das gilt auch für Gewinne, die durch Bilanzierung ermittelt werden.
                                                                                                                                                                                                                           betrag für Ihre persönliche
     >>           Automatisch zuerkannter Grundfreibetrag in Höhe von 13 % für max.                                                                                                                                        Pensionsvorsorge. „Meine
                  30.000 Euro Gewinn (das sind 3.900 Euro Grundfreibetrag). Keine beson-                                                                                                                                   Selbständigen Pension“ ist
                  dere Geltendmachung in der Einkommenssteuererklärung notwendig.                                                                                                                                          die passende Lösung für Sie.
     >>           Seit 2013 wird der Gewinnfreibetrag gestaffelt. Bis zu einem steuer-                                                                                                                                     Darüber hinaus kann der restli-
                  pflichtigen Gewinn von 175.000 Euro können Sie ihn in voller Höhe                                                                                                                                        che Freibetrag von 9.100 Euro
                  nutzen und damit Steuern sparen.                                                                                                                                                                         durch Investition in bestimmte
                                                                                                                                                                                                                           Sachanlagen oder begünstigte
     >>           Staffelung Gewinnfreibetrag:
                                                                                                                                                                                                                           Wertpapiere geltend gemacht
                  • 13,0% für Gewinne bis 175.000 Euro
                                                                                                                                                                                                                           werden.
                  • 7,0% für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro
                  • 4,5% für Gewinne zwischen 350.000 Euro und 580.000 Euro                                                                                                                                                IHR VORTEIL:
                  • 0,0% für Gewinne ab 580.000 Euro
                                                                                                                                                                                                                           Ihre Steuerbelastung redu-
     Der maximal geltend zu machende Gewinnfreibetrag beträgt 45.350 Euro.                                                                                                                                                 ziert sich um 6.500 Euro (bei
     Unter Berücksichtigung eines Steuersatzes in Höhe von 50 % ist eine                                                                                                                                                   Grenzsteuersatz von 50 %)
     Steuerersparnis bis 22.675 Euro möglich.

          Wie wirkt sich der Steuervorteil in Zahlen aus?
                                                                                                                                                      bei Inanspruchnahme                                                                          bei maximaler Ausnützung
                                                                                                                                                     des Grundfreibetrages                                                                                 des Steuervorteils
                                                             Steuerpflichtiger Gewinn                                                                                               100.000,–                                                                                               100.000,–
                 Investition in begünstigte Wertpapiere                                                                                                                                              0,–                                                                                          9.100,–
                                    Grundfreibetrag (max. 3.900 Euro)                                                                                                                     3.900,–                                                                                                  3.900,–
                                                Steuerbemessungsgrundlage                                                                                                              96.100,–                                                                                                 87.000,–
                                                                                                         Steuer                                                                        38.285,–                                                                                                 33.735,–
                                                                              Steuerersparnis                                                                                             1.950,–                                                                                                 6.500,–
     Marketingmitteilung des Raiffeisenverbandes Salzburg eGen. Es handelt sich nicht um ein Anbot oder eine Empfehlung zum Abschluss von Finanzinstrumenten. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko (auch mit dem des Totalverlusts) verbunden. Die steuerliche Behandlung hängt von persönlichen Verhält-
     nissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Die vorliegende Information stellt keine verbindliche steuerrechtliche Beratungsleistung dar. Die steuerliche Behandlung von Anlageinvestitionen ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftigen Änderungen
     unterworfen sein. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation des Anlegers wird empfohlen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Unterlagen basieren auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Erstellungszeitpunkt. Wir weisen darauf hin,
     dass sich die Rechtslage durch Gesetzesänderungen, Steuererlässe, Stellungnahmen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung u.s.w. ändern kann.
     1.   Emittentin dieser Anleihe ist der Raiffeisenverband Salzburg eGen. Der Wert der Anleihe kann während der Laufzeit schwanken. Die Rückzahlung zum Nennwert erfolgt gemäß Anleihebedingungen zum Rückzahlungstermin. Kursschwankungen, Zinsänderungen und Bonitätsverschlechterung des Emittenten
          können den Wert, Kurs oder Ertrag negativ beeinflussen. Die Anleihe unterliegt besonderen Vorschriften, die sich bereits bei einem wahrscheinlichen Ausfall des Emittenten nachteilig auswirken können (zB.: Reduzierung des Nennwerts, Umwandlung in Eigenkapital, Aussetzung von Zinszahlungen). Näheres
          dazu sowie der Basisprospekt einschließlich aller Nachträge und die endgültigen Bedingungen sind jederzeit bei der Emittentin und auf rvs.at/eigenemissionen kostenlos erhältlich.
     2.   Die veröffentlichten Prospekte bzw. die Informationen für Anleger gem. § 21 AIFMG sowie die Kundeninformationsdokumente/wesentlichen Anlegerinformationen der genannten Fonds inkl. sämtlicher Änderungen stehen auf rcm.at in Deutsch zur Verfügung. Die Fondsbestimmungen des Raiffeisen Nachhal-
          tigkeit Solide wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen Nachhaltigkeit Solide kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Wertpapiere/Geldmarktinstrumente folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Österreich, Finnland.
     3.   4. und 5.: Die veröffentlichten Prospekte bzw. die Informationen für Anleger gem. § 21 AIFMG sowie die Kundeninformationsdokumente (Wesentliche Anlegerinformationen) der Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. stehen auf rcm.at in deutscher Sprache zur Verfügung.
     3.   Marktbedingte geringe oder sogar negative Renditen von Geldmarktinstrumenten und Anleihen können den Nettoinventarwert des Fonds negativ beeinflussen bzw. nicht ausreichend sein, um die laufenden Kosten zu decken.
18   4.   steuern und trends
          Im Rahmen der Anlagestrategie kann überwiegend (bezogen auf das damit verbundene Risiko) in Derivate investiert werden. Die Fondsbestimmungen des Raiffeisen-§ 14-MixLight wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen-§ 14-MixLight kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Wertpapiere/
          Geldmarktinstrumente folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Österreich, Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien, Belgien. Es ist die Anlagestrategie des Fonds überwiegend in andere Investmentfonds anzulegen.
     5.   Im Rahmen der Anlagestrategie kann überwiegend (bezogen auf das damit verbundene Risiko) in Derivate investiert werden. Die Fondsbestimmungen des Raiffeisen-§ 14-Mix wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen-§ 14-Mix kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Wertpapiere/Geldmarktinst-
          rumente folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Österreich, Belgien, Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien. Es ist die Anlagestrategie des Fonds überwiegend in andere Investmentfonds anzulegen.
     6.   Zertifikate sind nicht vom Einlagensicherungssystem gedeckt. Es besteht das Risiko, dass die Raiffeisen Centrobank AG nicht in der Lage ist, ihrer Zahlungsverpflichtung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (Emittentenrisiko) oder etwaiger behördlicher Anordnungen („Bail-In“), nachzukommen. In diesen
          Fällen kann es zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Die vollständige Information und Rechtsgrundlage für die in dieser Marketingmitteilung beschriebenen Garantiezertifikate bilden der bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Meldestelle hinterlegte und von der Österreichischen
          Finanzmarktaufsicht (FMA) gebilligte Basisprospekt (samt allfälliger Änderungen oder Ergänzungen) sowie die hinterlegten endgültigen Bedingungen. Die Billigung des Basisprospektes durch die FMA ist nicht als Befürwortung der hier beschriebenen Garantiezertifikate seitens der FMA zu verstehen. Diese
          Unterlagen bzw. weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website der Raiffeisen Centrobank AG auf rcb.at/wertpapierprospekte bzw. rcb.at. Zusätzliche Informationen über die hier beschriebenen Garantiezertifikate finden sich auch in den jeweiligen Basisinformationsblättern, die auf der Website der
          Raiffeisen Centrobank AG (rcb.at) abrufbar sind.
     Stand: September 2019 · Bild: © Fotolia.com
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