Steuern & Wirtschaft aktuell - Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region 44THEMA 1: Abstoss & Wolters
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Steuern & Wirtschaft aktuell 4 Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region 2 02 0 THEMA 1: Aktuelle Gesetzentwürfe im Steuerrecht THEMA 2: Verlängerung der Corona- Überbrückungshilfe THEMA 3: Insolvenzantragspflicht für Krisenunternehmen
EDITORIAL Sehr geehrte Damen und Herren, neben der Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Bundesregierung auch um die Fortentwicklung der Steuergesetzgebung gekümmert. Durch das Jahressteuergesetz 2020 soll eine Vielzahl von kleinen und größeren Regelungen in verschiedenen Steuergesetzen angepasst werden. Einen Überblick zu den Regelungen finden Sie in diesem Rundschreiben. Zudem wird die Corona-Überbrückungshilfe verlängert und von September bis Dezember 2020 fortge- setzt. Hierbei werden die Voraussetzungen für eine Förderung erleichtert und die Förderbeträge ausge- weitet. Durch die Überbrückungshilfe werden kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstän- dige und Freiberufler mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt. Allerdings werden hierbei die Kosten der privaten Lebensführung des Unternehmers nicht berücksichtigt. Auch in eigener Sache haben wir Neuigkeiten zu berichten, insbesondere zu Veränderungen im Part- nerkreis der Abstoß & Wolters GmbH & Co. KG. Diese Neuigkeiten finden Sie – ab sofort immer – auf der Seite 19 des Rundschreibens in der Rubrik „Aktuelles aus unserem Haus“. Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und kommen Sie gesund durch den Corona-Herbst! Mit freundlichen Grüßen Ludwig Quacken I N HA LT WICHTIGE FRISTEN UND TERMINE 2020 3 STEUERN 4 Jahressteuergesetz 2020 4 Zweites Familienentlastungsgesetz und Behinderten-Pauschbetragsgesetz 5 Vergünstigungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 6 Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe 7 Betriebsausgabenabzug für neue Sicherheitseinrichtungen an elektronischen Kassen 8 Belegausgabe bei elektronischen Kassen 8 Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten 9 Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in eine Personengesellschaft 9 Inlandstätigkeit des Geschäftsführers einer ausländischen Kapitalgesellschaft als deutsche Betriebsstätte 9 Besteuerung gewinnabhängiger Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses 10 Besteuerung von Outplacement-Beratungen 10 Zahlungen für Werbung auf dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers 11 Versteuerung von Krankenkassenprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten 11 Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus 12 RECHT 13 Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung 13 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 13 Anhebung des Mindestlohns in vier Schritten bis 2022 14 Keine Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen 14 JAHRESABSCHLUSS 15 Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen im Jahresabschluss 15 Folgebewertung von Goodwill nach IFRS 16 DIGITALISIERUNG 17 Rechtliche Probleme mit amerikanischen EDV-Dienstleistern 17 KURZNACHRICHTEN 17 KOLUMNE „EUROPA AKTUELL“ 18 Von Prof. Dr. W. Edelfried Schneider – HLB Deutschland 18 AKTUELLES AUS UNSEREM HAUS 19
WICHTIGE FRISTEN UND TERMINE 2020 November Für 15.11.2020 Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen Gewerbesteuerpflichtige 2020 bei nachweislich geringeren Gewinnen 30.11.2020 Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2020: Arbeitnehmer können im Arbeitnehmer Rahmen des Lohnsteuerverfahrens einen persönlichen Freibetrag für Werbungskosten beantragen, der den Lohnsteuerabzug reduziert. 30.11.2020 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2019 sowie Gesellschafter kleiner GmbHs Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2019 für kleine GmbHs. Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr haben zu beachten, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres endet. Dezember 10.12.2020 Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaft- Einkommensteuer-/ steuervorauszahlungen 2020 bei nachweislich geringeren Einkünften Körperschaftsteuerpflichtige 15.12.2020 Antrag an Kreditinstitute auf Verlustbescheinigungen zu Einkünften aus Kapitalanleger Kapitalvermögen zwecks Verrechnung dieser Verluste mit anderweitig erzielten positiven Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuer erklärung 2020 31.12.2020 Abwicklung spezieller Geschäftsvorfälle zur gezielten Gestaltung von Alle Unternehmen handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zum 31.12.2020 und steuerlichen Effekten für 2020 31.12.2020 Verhinderung der Verjährung von Forderungen, die im Jahr 2017 entstanden Alle Unternehmen und dem Gläubiger bekannt geworden sind, z. B. durch Mahnbescheide oder Tilgungsvereinbarungen mit den Schuldnern 31.12.2020 Anmeldung von Umwandlungen beim Handelsregister: Verschmelzungen, Unternehmen, die Umstrukturie Spaltungen u. ä. Vorgänge müssen grundsätzlich bis zum 31.8.2020 rungen planen beim Handelsregister angemeldet werden, um steuerlich ggf. auf den 31.12.2019 zurückwirken zu können. Diese Anmeldefrist wurde aufgrund der Corona-Krise einmalig bis zum 31.12.2020 verlängert. 31.12.2020 Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 beim Bundesanzeiger. Offenlegungspflichtige Unternehmen Für Kleinstgesellschaften reicht eine Hinterlegung aus. Unternehmen des produzierenden 31.12.2020 Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung für 2019 Gewerbes 31.12.2020 Übermittlung eines länderbezogenen Berichts (sog. Country-by-Country Konzernunternehmen mit einem Kon- Report) über die Geschäftstätigkeit des Konzerns an das Bundeszentral- zernumsatz von mehr als 750 Mio. € amt für Steuern. Diese Pflicht betrifft inländische Konzernobergesellschaf- ten, wenn der Konzernabschluss einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € ausweist. Bei ausländischen Konzernobergesellschaften sind ersatzweise inländische Konzerngesellschaften verpflichtet. Hinweis: Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regel- mäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z. B. Umsatz- und Lohnsteuervor- anmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zugunsten der Prägnanz ungenannt. < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 3
STEUERN Für alle Steuerpflichtigen Jahressteuergesetz 2020 Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 den Entwurf eines Jahressteuerge beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche steuerliche Änderungen, von denen setzes 2020 beschlossen. wir nur einige wichtige nennen möchten: Die wichtigsten geplanten Änderun- Lohnsteuer: gen haben wir in der nebenstehenden ¡ Für Zwecke steuerfreier Zusatzbezüge soll gesetzlich definiert werden, wann eine Leis- Spalte aufgeführt. tung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer Arbeitslohnerhöhung gewährt wird oder bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Gehaltsumwandlungen wären damit künftig nicht mehr begünstigt. Betroffen sind z. B. Leistungen des Arbeitgebers für Kosten der Kinderbetreuung, des Internetanschlusses im Homeoffice, der Gesundheitsförderung im Betrieb, der Über- lassung eines betrieblichen Fahrrads, des Aufladens eines Elektrofahrzeugs usw. ¡ Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll bis Ende 2021 verlängert werden. ¡ Ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanz- verwaltung und Arbeitgebern soll die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzen. Einkommensteuer: ¡ Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen soll die Grenze, ab der eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen ist und Ver- mieter ihre Kosten nur anteilig steuerlich abziehen dürfen, ab dem Jahr 2021 von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. ¡ Die Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG sollen mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neu gestaltet werden. Umsatzsteuer: ¡ Der Mini-One-Stop-Shop soll zum One-Stop-Shop erweitert werden und künftig sämtliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer sowie Fernverkäufe (Versandhandel und „Liefe- rungen“ über elektronische Schnittstellen) innerhalb der Europäischen Union umfassen. ¡ Ein Import-One-Stop-Shop soll für Fernverkäufe von aus Drittstaaten importierten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 € neu eingeführt werden. ¡ Für Versandhändler soll neben neuen Einfuhrmodalitäten für Lieferungen aus Drittlän- dern insbesondere eine einheitliche und niedrige Lieferschwelle für Fernverkäufe inner- halb der Europäischen Union eingeführt werden. ¡ Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das sog. Reverse-Charge-Ver- fahren, soll auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer erweitert werden. ¡ Die gesetzliche Regelung, nach der festsetzungsverjährte Steuerbescheide im Falle rückwirkender Ereignisse noch änderbar sind, soll nicht für Rechnungsberichtigungen gelten. Die rückwirkende Berichtigung einer fehlerhaften Eingangsrechnung kann daher 4 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn der entsprechende Umsatzsteuer bescheid nicht mehr aufgrund anderer Rechtsnormen änderbar ist. Erbschaftsteuer: ¡ Das Todesjahr betreffende Steuererstattungsansprüche des Erblassers sollen künftig der Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn sie erst mit Ablauf des Todesjahres entste- hen (z. B. Erstattung von Einkommensteuer für das Todesjahr). ¡ Schulden und Lasten, die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbe- freiten Vermögensgegenständen stehen, sind erbschaftsteuerlich nicht abziehbar. Künf- tig dürfen auch Schulden und Lasten, die nur mittelbar zuordenbar sind (z. B. Pflicht- teilsansprüche), anteilig nicht mehr abgezogen werden, soweit sie auf steuerbefreites Vermögen entfallen. Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht und der Bundesrat bereits umfang- reiche Änderungsvorschläge formuliert hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Zweites Familienentlastungsgesetz und Behinderten-Pauschbetrags Für alle Steuerpflichtigen gesetz Am 29.7.2020 hat die Bundesregierung die Gesetzentwürfe für das Zweite Gesetz zur Die Bundesregierung hat Gesetzent- steuerlichen Entlastung von Familien sowie für das Gesetz zur Erhöhung der Behinder- würfe zur steuerlichen Entlastung ten-Pauschbeträge beschlossen. Im Wesentlichen sind folgende gesetzliche Neuregelun- von Familien und von behinderten gen geplant: Menschen beschlossen. Zweites Familienentlastungsgesetz: ¡ Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um monatlich 15 € je Kind erhöht werden. Es Die Entlastung von Familien soll würde dann für das erste und zweite Kind jeweils monatlich 219 € betragen. insbesondere durch Erhöhungen des Kindergelds und der Kinder- und ¡ Daneben werden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge und die Betreuungsfreibe- Betreuungsfreibeträge, des Grund- träge erhöht. Dies wirkt sich in den meisten Fällen nur auf den Solidaritätszuschlag freibetrags und der Höchstbeträge und die Kirchensteuer aus. für den Abzug von Unterhaltsleis tungen erfolgen. ¡ Der Grundfreibetrag, also der Jahresbetrag der von der Einkommensteuer freigestellten Einkünfte, und der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen sollen für die Jahre 2021 und 2022 jeweils um 288 € erhöht werden. Diese Beträge würden damit für das Jahr 2021 9.696 € und für das Jahr 2022 9.984 € betragen. ¡ Die übrigen Tarifeckwerte (= Einkommensgrenzen für die nächsthöheren Steuersätze) werden ebenfalls erhöht, um den Effekt der sog. kalten Progression zu begrenzen. Behinderten-Pauschbetragsgesetz: ¡ Die steuerlich abziehbaren Behinderten-Pauschbeträge sollen ab dem Jahr 2021 ver- Behinderte Menschen sollen durch doppelt werden und dann je nach dem Grad der Behinderung zwischen 384 € und Erhöhungen der steuerlich abzieh 2.840 € betragen. baren Behinderten- und Pflege- Pauschbeträge, durch eine Auswei- ¡ Es werden behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbeträge von 900 € bzw. 4.500 € tung des Kreises der Begünstigten pro Jahr (abhängig vom Grad der Behinderung) für geh- und stehbehinderte, blinde oder sowie durch die Einführung behinde- hilflose Menschen eingeführt. rungsbedingter Fahrtkosten-Pausch- beträge steuerlich entlastet werden. ¡ Der Behinderten-Pauschbetrag wird künftig bereits ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20 (derzeit 25) gewährt. < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 5
¡ Der Pauschbetrag für Behinderungen mit einem Grad unter 50 soll ohne die derzeit erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. ¡ Der Pflege-Pauschbetrag für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird von 924 € auf 1.800 € angehoben. ¡ Die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags ist künftig auch für die Pflegegrade 2 (600 €) und 3 (1.100 €) möglich. Es bleibt abzuwarten, welche Veränderungen sich im Rahmen des weiteren Gesetzgebungs- verfahrens noch ergeben. Für alle Steuerpflichtigen Vergünstigungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz Das am 1.7.2020 in Kraft getretene Am 1.7.2020 ist das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten. Es enthält folgende gesetzliche Neu- regelt im Wesentlichen Folgendes: regelungen: – Befristete Senkung der Umsatz ¡ Die Umsatzsteuersätze werden befristet für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum steuersätze 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. – Fälligkeitsverschiebung bei der ¡ Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer folgenden Kalendermonats verschoben. – Befristete Erhöhung von ¡ Die Höchstbeträge für die steuerliche Verrechnung von Verlusten der Jahre 2020 und Verlustrückträgen 2021 mit positiven Einkünften des jeweiligen Vorjahres (sog. Verlustrücktrag) werden auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht. – Pauschaler Verlustrücktrag in das ¡ Auf Antrag können in der Steuererklärung 2019 pauschal 30 % der Einkünfte des Jah- Jahr 2019 res 2019 (maximal 5 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung 10 Mio. €) als vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 abgezogen werden (Ausnahme: ohne Berücksich- tigung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit). Bei Nachweis, dass die voraus- sichtlichen Verluste für 2020 höher als der Pauschalbetrag von 30 % sind, kann auch ein höherer Betrag steuermindernd berücksichtigt werden. Im Rahmen der Steuerfest- setzung für das Jahr 2020 wird der Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019 überprüft und die Steuer für 2019 ggf. angepasst. – Möglichkeit der nachträglichen ¡ Auf Antrag kann der vorstehend genannte pauschale Verlustrücktrag bereits vor Abgabe Herabsetzung von Steuervoraus der Steuererklärung für das Jahr 2019 durch eine nachträgliche Herabsetzung von zahlungen für 2019 Steuervorauszahlungen für 2019 geltend gemacht werden. – Einführung einer degressiven ¡ Es wird eine degressive Abschreibung in Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung Abschreibung (maximal 25 % pro Jahr) für in den Jahren 2020 und 2021 erworbene bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens eingeführt. – Verlängerung der Investitionsfrist ¡ Bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG wird die Investitionsfrist von drei auf bei Auslaufen im Jahr 2020 vier Jahre verlängert, sofern diese ansonsten im Jahr 2020 auslaufen würde. – Verlängerung der Reinvestitionsfrist ¡ Die Reinvestitionsfrist für Rücklagen nach § 6b EStG, die zum Zwecke der Übertragung für § 6b EStG-Rücklagen von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Gegenstände des Betriebsvermögens auf in späteren Jahren neu angeschaffte Gegenstände gebildet wurden, werden vorü- bergehend um ein Jahr verlängert. 6 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
¡ Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteueranrechnung bei gewerblichen Einkünften – Erhöhung der Gewerbesteuer wird ab dem Jahr 2020 von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrags erhöht, sodass anrechnung bei der Einkommen- Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bei Gewerbesteuer- steuer Hebesätzen bis zu 420 % vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. ¡ Der Freibetrag für Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer wird von 100.000 € auf – Erhöhung des Freibetrags für 200.000 € erhöht. Gewerbesteuerhinzurechnungen ¡ Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in den Jahren 2020 und 2021 von – Erhöhung des Entlastungsbetrags 1.908 € auf 4.008 € erhöht. für Alleinerziehende ¡ Bei der Dienstwagenbesteuerung wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25%-Besteuerung – Erhöhte Kaufpreisgrenze bei E-Fahr- der Privatfahrten mit Elektrofahrzeugen für nach dem 31.12.2018 angeschaffte oder zeugen für die begünstigte Besteue- geleaste Fahrzeuge von 40.000 € auf 60.000 € angehoben (gilt für die Jahre ab 2020). rung der Privatnutzung ¡ Die steuerliche Forschungszulage von 25 % wird für die Jahre 2020 bis 2025 für – Verbesserung bei der steuerlichen begünstigte Aufwendungen bis zu 4 Mio. € (statt 2 Mio. €) gewährt. Forschungszulage ¡ Es wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 € pro Kind gewährt, der aber mit dem – Einmaliger Kinderbonus steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet wird, sodass „Besserverdiener“ hiervon nicht profitieren. Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe Für kleine und mittlere Unternehmen Die Corona-Überbrückungshilfe zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständi- Die Corona-Überbrückungshilfe wird schen Unternehmen bei coronabedingtem Umsatzausfall wird bis Dezember 2020 verlän- in einer zweiten Phase für die Monate gert. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe in der zweiten Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020 ver September bis Dezember 2020) werden gegenüber der ersten Phase erleichtert. Hierzu längert. haben Bund und Länder einige Informationen veröffentlicht. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die entweder Die Voraussetzungen für die Förderung einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber werden gegenüber Phase 1 gelockert. den entsprechenden Vorjahresmonaten von mindestens 30 % verzeichnet haben oder die in zwei zusammenhängenden Monaten des genannten Zeitraums einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 50 % hinnehmen mussten. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Auch die Fördersätze werden Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Gegenüber der ersten Phase werden die Förder- angehoben. sätze angehoben. Bisher wurden maximal 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % sollen zukünftig 60 % der Fixkosten (bislang 50 %) erstattet werden. Die bislang bestehenden Deckelungsbeträge von 3.000 € bzw. 5.000 € je Monat für Unter- Maximal ist in der zweiten Phase nehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten werden ersatzlos gestrichen. Die maximale eine Überbrückungshilfe in Höhe von Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat. Damit können Unternehmen für 200.000 € möglich. September bis Dezember 2020 bis zu 200.000 € an Förderung erhalten. Nicht verändern wird sich das Verfahren der Antragstellung, die weiterhin durch einen Drit- Die Antragstellung muss unverändert ten als „Prüfer“ erfolgen muss. Dies sind insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. durch Dritte erfolgen, um Fehler zu minimieren. Seit Mitte Oktober besteht die Möglichkeit zur Antragstellung für die zweite Phase. Anträge sind seit Mitte Oktober 2020 möglich. < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 7
Für Unternehmen mit elektronischen Betriebsausgabenabzug für neue Sicherheitseinrichtungen Kassen an elektronischen Kassen Elektronische Kassen müssen seit Seit dem 1.10.2020 müssen elektronische Kassen bzw. Kassensysteme mit einer zerti- dem 1.10.2020 mit einer zertifizierten fizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgerüstet sein, die aus einem technischen Sicherheitseinrichtung Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. In den ausgerüstet sein. letzten zehn Jahren angeschaffte Kassen, die bauartbedingt nicht nachgerüstet werden kön- nen, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Laut Bundesfinanzministerium sind Am 21.8.2020 hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung der Kosten die dafür anfallenden Kosten grund- für die technische Sicherheitseinrichtung Stellung genommen. sätzlich zu aktivieren und nach den üblichen Regeln abzuschreiben. Danach stellt diese Sicherheitseinrichtung einen selbstständigen Vermögensgegenstand dar, der über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben ist, wenn es sich um einen USB-Stick, eine SD-Karte oder z. B. eine Einbindung über ein lokales Netzwerk (Konnektor) handelt. Ein Sofortabzug der Kosten als geringwertiges Wirtschaftsgut ist mangels selbst- ständiger Nutzbarkeit grundsätzlich nicht zulässig. Wird die Sicherheitseinrichtung hingegen fest als Hardware in eine Kasse bzw. ein Kassen- system eingebaut, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Diese sind grund- sätzlich über die Restnutzungsdauer der Kasse bzw. des Kassensystems abzuschreiben. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Aus Vereinfachungsgründen ist es laut Bundesfinanzministerium jedoch zulässig, die Finanzverwaltung jedoch auch den Kosten für die nachträgliche Erstausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme ein- sofortigen Betriebsausgabenabzug schließlich der Kosten für die Implementierung der digitalen Schnittstelle sofort in voller der Kosten für die Erstausrüstung Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen. bestehender Kassen zu. Ergänzend wurde bestätigt, dass laufende Entgelte für sog. Cloud-Lösungen generell als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Für Unternehmen mit elektronischen Belegausgabe bei elektronischen Kassen Kassen Seit dem 1.1.12020 sind Händler Seit dem 1.1.2020 sind Händler verpflichtet, ihren Kunden einen Kassenbon in elektroni- verpflichtet, ihren Kunden einen scher oder in Papierform zu übergeben. Dies gilt auch für Unternehmen mit zahlreichen Kassenbon in elektronischer oder in Kleinstumsätzen, wie z. B. Bäckereien. Die Kunden sind jedoch nicht verpflichtet, den Kas- Papierform zu übergeben. senbon anzunehmen. Am 28.5.2020 hat das Bundesfinanz- Um die mit der neuen Belegausgabepflicht verbundenen und von der Bevölkerung viel- ministerium die Regelungen für die fach kritisierten Umweltbelastungen zu reduzieren, hat das Bundesfinanzministerium am elektronische Belegausgabe noch 28.5.2020 die Regelungen für die elektronische Belegausgabe noch einmal konkretisiert: einmal konkretisiert. Die einzelnen ¡ Der Kunde muss einer elektronischen Bereitstellung von Belegen zustimmen. Dies kann Maßnahmen können Sie der neben auch konkludent erfolgen. stehenden Spalte entnehmen. ¡ Dem Kunden muss die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme des Belegs gege- ben werden. Das bloße Sichtbarmachen auf einem Display reicht nicht aus. ¡ Die elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat, z. B. PDF, erfolgen. ¡ Die Übermittlung des Belegs kann unmittelbar über eine Bildschirmanzeige mittels QR- Code, per Download-Link, per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen. 8 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
¡ Der elektronische Beleg ist auch dann zu erstellen, wenn der Kunde diesen nicht mitnimmt. Es bleibt abzuwarten, welche technischen Lösungen sich für die elektronische Belegaus- gabe entwickeln und durchsetzen werden. Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten Für Unternehmen mit Messekosten Für gewerbesteuerliche Zwecke muss dem Gewinn grundsätzlich ein Teil der für die Benutzung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen gezahlten Mieten bzw. Pachten hinzugerechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind hier auch sog. Messekosten einzubeziehen. Das Finanzgericht Münster entschied dagegen am 9.6.2020, dass Kosten für die Anmie- Die Kosten für die Anmietung von tung von Messestellplätzen nur dann in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einbe- Messestellplätzen müssen nicht bei zogen werden müssen, wenn die Teilnahme an der Messe für die Erfüllung des konkreten der Gewerbesteuerermittlung hinzu- Geschäftsgegenstandes unabdingbar ist. Dies ist bei Produktionsunternehmen ohne eige- gerechnet werden. Dies entschied das nen Direktvertrieb regelmäßig nicht der Fall, sodass in diesen Fällen die Kosten bei den Finanzgericht Münster am 9.6.2020. gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht berücksichtigt werden müssen. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt. Unternehmen sollten ihre Gewerbesteuermessbescheide dahin gehend überprüfen, ob Messe- kosten in die Hinzurechnungen einbezogen wurden, und diese durch Einsprüche oder Ände- rungsanträge offen halten. Aufgrund der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde ist zu erwar- ten, dass entsprechende Anträge bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen werden. Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in eine Personengesellschaft Für Personengesellschaften und deren Gesellschafter Die überproportionale Einlage eines Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft (sog. Disquotale Einlagen eines Gesell- disquotale Einlage) führt zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter. Diese liegt vor, schafters in eine Personengesellschaft wenn ein Gesellschafter im Vergleich zu seinen Mitgesellschaftern mehr einlegt, als seiner sind als schenkungsteuerpflichtige Beteiligungsquote entspricht, und er hierfür keinen Ausgleich erhält. Eine disquotale Ein- Zuwendungen an die Mitgesellschafter lage stellt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar. anzusehen. Hierbei ist irrelevant, ob die Einlage den Gesellschaftszweck fördert und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 5.2.2020. Das Urteil ist auf andere Personengesellschaften, wie die GbR, die OHG und die GmbH & Co. KG, übertragbar. Zur Vermeidung der disquotalen Einlage eines Gesellschafters und hieraus resultierender Schenkungsteuern können die übrigen Gesellschafter entweder eine Gegenleistung an den einlegenden Gesellschafter oder entsprechende Einlagen in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft erbringen. Inlandstätigkeit des Geschäftsführers einer ausländischen Kapital Für ausländische Kapitalgesellschaften gesellschaft als deutsche Betriebsstätte Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann in Deutschland allein durch die inländisch Die Tätigkeit des Geschäftsführers ausgeübte geschäftliche Tätigkeit ihres Geschäftsführers eine Betriebsstätte begründen. einer ausländischen Kapitalgesellschaft < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 9
in Deutschland kann eine deutsche Hierdurch wird sie im Inland körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt, ohne dass die auslän- Betriebsstätte und damit deren Steuer- dische Kapitalgesellschaft im Inland eine feste Geschäftseinrichtung unterhält. So ent- pflicht in Deutschland begründen. schied der Bundesfinanzhof am 23.10.2018. Voraussetzung ist eine nachhaltige Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer nachhaltig, also mit einer gewis- Tätigkeit des Geschäftsführers in sen Plan- und Regelmäßigkeit in Deutschland tätig ist. Eine konkrete zeitliche Schwelle, Deutschland. an der sich ausländische Unternehmen hierbei orientieren könnten, gibt es bisher nicht. Aufenthalte eines Geschäftsführers in Deutschland sollten daher möglichst kurz und nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, um die Begründung einer Betriebsstätte in Deutsch- land zu vermeiden. Zum Zwecke einer Beweisvorsorge sollten Aufzeichnungen über Art und Dauer der Tätig- keit des Geschäftsführers in Deutschland mit entsprechenden Belegen vorgehalten werden. In Zweifelsfällen könnte der Sachverhalt der deutschen Finanzverwaltung offengelegt wer- den. Denn in Fällen, in denen in Deutschland keine Steuererklärungen abgegeben werden, obwohl aus Sicht der deutschen Finanzbehörden eine Verpflichtung hierzu besteht, droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Für vergangene Jahre ist zu prüfen, ob nachträglich Körperschaftsteuererklärungen einzu- reichen sind, wenn nach der neuen Rechtsprechung die Voraussetzungen für das Bestehen einer Betriebsstätte erfüllt sind. Für Kapitalgesellschaften und deren Besteuerung gewinnabhängiger Tantiemen bei verspäteter Feststellung Gesellschafter des Jahresabschlusses Eine gewinnabhängige Tantieme fließt Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt einem beherrschenden Gesell- einem Geschäftsführer üblicherweise schafter-Geschäftsführer eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne Zah- frühestens mit der Feststellung des lung oder Gutschrift bereits mit deren Fälligkeit zu. Fällig wird der Anspruch auf gewinn- Jahresabschlusses zu. abhängige Tantiemen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern im Anstellungs- vertrag keine andere fremdübliche Fälligkeit vereinbart wurde. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Ist im Anstellungsvertrag geregelt, dass die Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter- verspäteten Feststellung des Jahres- Geschäftsführers einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesell- abschlusses und für einen beherr- schafterversammlung fällig wird, gilt dies auch bei einer verspäteten Feststellung des Jahres- schenden Gesellschafter-Geschäfts- abschlusses. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 28.4.2020. Die verspätete Feststellung führer. des Jahresabschlusses führt somit grundsätzlich nicht zu einer Vorverlegung der Fälligkeit auf den fiktiven Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Feststellung eingetreten wäre. Wird die Erstellung des Jahresabschlusses absichtlich hinausgezögert, könnte der Fall jedoch anders zu beurteilen sein. Hierdurch kann es zu einer Verschie- Relevant ist diese Rechtsprechung insbesondere dann, wenn sich die Feststellung eines bung der Besteuerung der Tantieme Jahresabschlusses und damit der Zufluss sowie die Besteuerung der Tantieme über den ins Folgejahr kommen. Wechsel eines Kalenderjahres hinaus ins Folgejahr verschiebt. Für Arbeitgeber und ausscheidende Besteuerung von Outplacement-Beratungen Arbeitnehmer Die vom Arbeitgeber für einen aus- Trägt der Arbeitgeber anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Beratungs- und scheidenden Arbeitnehmer übernom- Betreuungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung des ausscheidenden Arbeitnehmers mene Outplacement-Beratung führt (sog. Outplacement-Beratung), liegt in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 10 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
Zwar sind seit dem Jahr 2019 bestimmte berufliche Weiterbildungsleistungen des Arbeit- in der Regel zu steuerpflichtigem gebers, beispielsweise zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers, Arbeitslohn. lohnsteuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 4.8.2020 aber nicht für folgende Teile einer Outplacement-Beratung: ¡ Berufliche Perspektivenberatung ¡ Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, z. B. hinsichtlich Abfindung, Arbeitslosengeld oder Krankenversicherung ¡ Marktvorbereitung, z. B. Erarbeitung Lebenslauf, Interviewtraining und Positionierung im Markt ¡ Vermarktung und Neuplatzierung des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber darf aus den Eingangsrechnungen der Outplacement-Beratungen keine Der Arbeitgeber hat keinen Vorsteuer Vorsteuer ziehen. Der Arbeitnehmer kann, da er die Kosten für die Beratungen versteuert abzug. Der Arbeitnehmer kann ent- hat, in seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Werbungskosten geltend machen. sprechende Werbungskosten geltend machen. Zahlungen für Werbung auf dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Manche Arbeitnehmer haben auf ihrem Privatwagen Werbung ihres Arbeitgebers angebracht, Zahlungen für Arbeitgeberwerbung auf z. B. in Form von Aufklebern oder auf Kennzeichenhaltern. Fraglich ist, ob eine hierfür vom Privatwagen von Arbeitnehmern kön- Arbeitgeber gezahlte Vergütung steuerpflichtiger Arbeitslohn oder aber eine sog. sonstige nen steuerpflichtigen Arbeitslohn oder Leistung ist. Letztere wäre bis zu einer Höhe von 256 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. eine sonstige Leistung darstellen, die bis zu 256 € im Jahr steuerfrei ist. Hierzu hat das Finanzgericht Münster am 3.12.2019 entschieden, dass es sich nur dann um Steuerbegünstigte sonstige Leistun- eine sonstige Leistung und damit nicht um Arbeitslohn handelt, wenn die Förderung des gen liegen laut Finanzgericht Münster Werbezwecks vertraglich sichergestellt wird. Zu diesem Zweck sind die bei Fahrzeugwer- nur vor, wenn der Werbezweck vor- bung üblichen Bedingungen zu vereinbaren, wie beispielsweise das Fahren in einer Groß- rangig ist. stadt, ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs, eine Mindestfahrleistung oder das gut sichtbare Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort. Außerdem muss die Höhe der Vergütung nach der Größe und Platzierung der Werbeaufschrift gestaffelt sein und die Vertragslaufzeit sollte nicht von dem Arbeitsverhältnis abhängen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt, sodass die Ent- Da gegen das Urteil Revision einge- scheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Zah- legt wurde, bleibt die Entscheidung lungen für die Fahrzeugwerbung als Arbeitslohn eingestuft wurden, sollten durch Einspruch des Bundesfinanzhofs abzuwarten. und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden. Künftige Vereinbarungen über Fahrzeugwerbung sollten die vom Finanzgericht Münster genannten Voraussetzun- gen erfüllen. Versteuerung von Krankenkassenprämien für gesundheitsbewusstes Für alle Steuerpflichtigen Verhalten Zahlt eine Krankenkasse ihren Versicherten pauschale Prämien für gesundheitsbewusstes Prämienzahlungen einer gesetz Verhalten, wie z. B. die Mitgliedschaft im Sportverein bzw. Fitnessstudio oder bestimmte lichen Krankenkasse an Mitglieder für Vorsorgeuntersuchungen/-behandlungen, wurden die bei der Einkommensteuer abzieh- gesundheitsbewusstes Verhalten sind baren Krankenkassenbeiträge bisher generell um diese Prämien gemindert. Im Ergebnis im Ergebnis steuerfrei, sofern dem waren diese Prämien damit steuerpflichtig. Nur die Erstattung nachgewiesener Kosten war Versicherten für die Gesundheitsmaß- steuerlich unbeachtlich. nahmen Kosten entstanden sind. < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 11
Bislang war nur die Erstattung nach- Dagegen entschied der Bundesfinanzhof am 6.5.2020, dass solche pauschalen Geldprä- gewiesener Kosten steuerfrei. mien für Gesundheitsmaßnahmen die Einkommensteuer nicht erhöhen, also steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Versicherten hierfür Kosten entstanden sind (z. B. Mitgliedsbeitrag Fitnessstudio). Ein Nachweis der konkreten Höhe entsprechender Kosten ist nicht erforderlich. Dies betrifft allerdings nicht Prämien für Vorsorgemaßnahmen, beispielsweise Schutz- impfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen, die durch den Basiskrankenversicherungs- schutz abgedeckt sind. Ebenso wenig sind Prämien für Gesundheitsmerkmale, wie Kör- pergewicht oder Nichtraucherstatus, begünstigt. Solche Prämien mindern unverändert die steuerlich abziehbaren Krankenkassenbeiträge und sind damit im Ergebnis steuer- pflichtig. Für Vermieter Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus Für neu geschaffenen „bezahlbaren“ Im vergangenen Jahr ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus Wohnraum können unter bestimmten in Kraft getreten. Dieses soll den Neubau von „bezahlbarem“ Mietwohnraum durch eine Voraussetzungen Sonderabschrei zusätzliche Sonderabschreibung attraktiver machen. bungen geltend gemacht werden. Danach können neben der normalen Gebäudeabschreibung von 2 % in den ersten vier Jah- ren jeweils zusätzlich bis zu 5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten (maximal jedoch von 2.000 € je Quadratmeter) abgeschrieben werden. Letztmalig kann die Sonderabschrei- bung im Jahr 2026 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat die Das Bundesfinanzministerium hat am 7.7.2020 die Voraussetzungen für die Inanspruch- Voraussetzungen hierfür am 7.7.2020 nahme der Sonderabschreibung konkretisiert. Im Wesentlichen wurden folgende Aspekte näher erläutert. In der nebenstehen- geregelt: den Spalte geben wir einen Überblick ¡ Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige über die wesentlichen Regelungen. zwischen dem 31.8.2018 und dem 1.1.2022 erfolgt. Maßgeblich ist das Eingangs datum bei der zuständigen Behörde. ¡ Eine neue Wohnung kann nicht nur durch Neu-, sondern auch durch Aus- und Umbau entstehen. ¡ Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die für die Ermittlung der Baukostenobergrenze relevante Fläche kann entweder nach der Wohnflächenverordnung oder nach der Bruttogrundfläche gemäß DIN 277 berechnet werden. Dabei sind abweichend von der Wohnflächenverordnung auch Nebenräume wie Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume usw. einzubeziehen. ¡ Die Wohnung muss nach der Anschaffung bzw. Herstellung für zehn Jahre entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden. Beträgt das Entgelt weniger als 66 % der ortsüb- lichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgelt- lichen Teil aufzuteilen. Die Sonderabschreibung kann in dem Fall nur für den Teil der entgeltlichen Nutzungsüberlassung geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Wohnung nicht der nur vorübergehenden Beherbergung von Personen dienen darf (wie z. B. bei Ferienwohnungen). 12 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
RECHT Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Für alle Unternehmen Überschuldung Die Bundesregierung hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unter- Die Bundesregierung hat die Aus nehmen über den 30.9.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 verlängert. Begünstigt sind nur setzung der Insolvenzantragspflicht Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar überschuldet, aber noch zah- für coronabedingt überschuldete, lungsfähig sind. Weitere Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass aufgrund einer Bean- aber sanierungsfähige Unternehmen tragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen bis zum 31.12.2020 verlängert. begründete Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen. Dies bedeutet umgekehrt, dass zahlungsunfähige Unternehmen, die bis zum 30.9.2020 Für zahlungsunfähige Unternehmen aufgrund der bisherigen Sonderregelung nicht antragspflichtig waren, ab dem 1.10.2020 tritt die normale Insolvenzantrags- wieder der regulären Insolvenzantragspflicht unterliegen. pflicht ab dem 1.10.2020 wieder in Kraft. Bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht haften die Geschäftsführer persönlich mit ihrem Privatvermögen für eventuelle Schäden von Gläubigern. Deshalb ist dringend zu empfehlen, dass Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine mögliche Insolvenzantragspflicht akribisch überwachen. Dies gilt auch dann, wenn von der vorste- hend genannten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Gebrauch gemacht werden soll! Hinweis: Geschäftsführer sind verpflichtet, belastbare Liquiditätsplanungen zu erstellen. Unter- lassene oder verspätete Insolvenzanträge können zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Für Verbraucher und Unternehmer Die bisher für das Jahr 2022 geplante Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll Die Verkürzung des Restschuldbe aufgrund der COVID-19-Pandemie bereits zum 1.10.2020 in Kraft treten. freiungsverfahrens soll am 1.10.2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfah- Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung rens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Erfüllung besonderer Vorausset- wird von sechs auf drei Jahre redu- zungen, wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedi- ziert. gungsanforderungen, soll künftig verzichtet werden. Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle ab dem 1.10.2020 beantrag- Dies gilt für Verbraucher und Unter- ten Insolvenzverfahren gelten. Hierdurch werden bereits diejenigen Schuldner bei einem nehmer bei Insolvenzanträgen ab wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insol- dem 1.10.2020. venz geraten sind. Die Dauer der zwischen dem 17.12.2019 und 1.10.2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren soll schrittweise verkürzt werden. Das verkürzte Verfahren soll allen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen. Für Ver- braucherinnen und Verbraucher soll es aber zunächst bis zum 30.6.2025 befristet werden. Für den Fall einer weiteren Insolvenz eines Schuldners soll nach dem Regierungsentwurf die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf elf Jahre und das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit drei auf fünf Jahre verlängert wer- den. Ferner sollen die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. „Wohlverhaltensphase“ stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 13
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anhebung des Mindestlohns in vier Schritten bis 2022 Am 30.6.2020 hat die Mindestlohn-Kommission die stufenweise Anpassung des gesetz lichen Mindestlohns beschlossen. Danach soll der gesetzliche Mindestlohn wie folgt ange- hoben wird: Der gesetzliche Mindestlohn steigt – zum 1.1.2021 auf 9,50 €x bis zum 1.7.2022 schrittweise auf – zum 1.7.2021 auf 9,60 €x 10,45 €. – zum 1.1.2022 auf 9,82 €x – zum 1.7.2022 auf 10,45 € Bei der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns stellte die zuständige Kommission auf die Tarifentwicklung der jüngeren Vergangenheit ab. Außerdem berücksichtigte sie aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die derzeitige Beschäftigungs- und Wettbewerbs situation. Bei ihrer Entscheidung ist die Kommission unabhängig von der Politik. Der Gesetzgeber darf den Beschluss der Kommission nur umsetzen oder ablehnen, jedoch nicht anpassen. Der aktuelle Beschluss soll zeitnah final umgesetzt werden. Der gesetzliche Mindestlohn gilt, Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer für Langzeit- mit wenigen Ausnahmen, für alle arbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch gilt er nicht volljährigen Arbeitnehmer. für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten. Anderer- seits gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der Lohnunter- grenze liegen. Hinweis: Arbeitergeber sollten die Auswirkungen auf die mit ihren Mitarbeitern abgeschlos- senen Arbeitsverträge überprüfen. Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten droht eventuell das Überschreiten der Entgeltgrenze. Hier ist ggf. eine Verminderung der Arbeitszeiten erforderlich. Für Geschäftsführer von gemein Keine Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführer- nützigen Unternehmen vergütungen Bei gemeinnützigen Körperschaften Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe kann eine unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegt eine sog. Mittelfehlverwendung vor. Diese kann zum Entzug Tätigkeitsvergütung an den Geschäfts- der Gemeinnützigkeit führen. So hat es der Bundesfinanzhof am 12.3.2020 entschieden. führer die Gemeinnützigkeit gefährden. Im Streitfall hatte die Finanzverwaltung einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozi- albranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnüt- zigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen vorliegen, ist durch einen Fremd- vergleich zu ermitteln. Hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist nicht vorzunehmen. 14 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
Die Angemessenheit von Vergütungen erstreckt sich dabei über eine Bandbreite. Als unan- Als unangemessen werden Tätigkeits- gemessen sind nur diejenigen Bezüge zu bewerten, die den oberen Rand der Bandbreite vergütungen eingestuft, die den oberen um mehr als 20 % übersteigen. Bei unangemessen hohen Geschäftsführergehältern ist ein Rand von vergleichbaren Vergütungen Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen um mehr als 20 % übersteigen. das Mittelverwendungsgebot nicht nur geringfügig ausfällt. Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körper- Die Grundsätze des Urteils sind u. a. schaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbe- auch auf Miet- oder Darlehensverträge zügen aufzeigt. Darüber hinaus können diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbe- anwendbar. ziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge) angewendet werden. JAHRESABSCHLUSS Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen im Jahresabschluss Für HGB-Anwender Viele von der aktuellen Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erleiden Umsatz- und Aufgrund der Auswirkungen der Ergebniseinbußen. Oft muss hierauf mit einer Anpassung betrieblicher Strukturen reagiert Corona-Pandemie können Restruktu- werden. Dies geht häufig mit einer Reduktion der Mitarbeiterzahlen einher. Die Auswirkun- rierungen in Unternehmen erforder- gen der hierfür erforderlichen Abfindungszahlungen und weiterer Restrukturierungsauf- lich werden. wendungen auf ihre Jahresabschlüsse können Unternehmen innerhalb bestimmter Gren- zen steuern. Zukünftige Restrukturierungsaufwendungen sind erst dann als Rückstellungen für unge- Die Aufwendungen für Restrukturie- wisse Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn sie Außenverpflichtungen darstellen. Hier- rungen sind im Jahresabschluss zu für reicht es nicht aus, dass nur ein Entschluss zu Restrukturierungsmaßnahmen durch die passivieren, wenn hierfür eine Außen- Geschäftsführung gefasst wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass durch den Entschluss eine verpflichtung besteht. erkennbare Verpflichtung gegenüber Dritten entstanden ist. Eine solche Verpflichtung liegt z. B. erst dann vor, wenn betroffene Arbeitnehmer, der Das Entstehen einer Passivierungs- Betriebsrat oder ein ähnliches Gremium von der Unternehmensleitung über die geplante pflicht kann das betroffene Unterneh- Restrukturierung informiert werden. Eine Rückstellung muss dann gebildet werden, wenn men durch seine Informationspolitik eine entsprechende Information bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Ist steuern. demgegenüber eine Restrukturierungsmaßnahme zwar beschlossen, aber noch nicht pub- lik gemacht worden, liegt lediglich eine sog. Innenverpflichtung vor. Hierfür kann keine Rückstellung gebildet werden. Restrukturierungsrückstellungen sind auch dann passivierungspflichtig, wenn ein entspre- Auch ein Beschluss über wirtschaft- chender Beschluss bereits vor dem Abschlussstichtag gefasst wurde und die Restrukturie- lich zwingende Restrukturierungs- rungsmaßnahmen wirtschaftlich unabdingbar sind. maßnahmen löst eine Passivierungs- pflicht aus. Die genannten Restrukturierungsrückstellungen sind grundsätzlich auch in der Steuer Restrukturierungsrückstellungen bilanz passivierungspflichtig. Dies sollte wegen der Begrenzung steuerlicher Verlustrück- werden grundsätzlich auch steuerlich bzw. -vorträge berücksichtigt werden. anerkannt. < Inhaltsverzeichnis Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 15
Mit dem Zeitpunkt der Beschluss Die Wahl des Zeitpunktes für Beschlussfassungen und Informationen über Restrukturie- fassung bzw. Information kann man rungsmaßnahmen kann also dazu genutzt werden, geplante Restrukturierungsaufwen- die Bildung von Restrukturierungs- dungen über Rückstellungen im handelsrechtlichen und steuerlichen Jahresabschluss zu rückstellungen steuern. erfassen bzw. in das Folgejahr zu verschieben. Für IFRS-Anwender Folgebewertung von Goodwill nach IFRS Das International Accounting Stan- In einem aktuellen Diskussionspapier hat das International Accounting Standards Board dards Board erwägt die Einführung mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der IFRS-Berichterstattung bei Unternehmens- weiterer Anhangangaben zu Unter- zusammenschlüssen vorgestellt. Zum einen schlägt das International Accounting Stan- nehmenszusammenschlüssen. dards Board die Offenlegung zusätzlicher Angaben vor. Diese sollen Adressaten in die Lage versetzen, die Realisierung angestrebter Ziele und Synergien des Unternehmenszusam- menschlusses zu beurteilen. Zum anderen könnten bereits bestehende Angabepflichten hinsichtlich eines besseren Verständnisses über kaufpreisbestimmende Faktoren und Ren- diten konkretisiert werden. Ein zentraler Punkt des Diskussionspapiers sind Überlegungen zur Gestaltung der Abschrei- bungen auf den Goodwill. Derzeit werden Wertminderungen des Goodwills häufig zu spät und/oder in zu geringem Umfang vorgenommen. Des Weiteren sehen sich Ersteller mit einer hohen Komplexität und hohen Kosten der Wertminderungstests konfrontiert. Der Impairment-Only-Ansatz soll bei- Das International Accounting Standards Board sieht keine Möglichkeit, die bestehen- behalten werden. Allerdings werden den Wertminderungstests zu verbessern, und spricht sich daher für die Beibehaltung des Wertminderungstests zukünftig Impairment-Only-Ansatzes aus. Komplexität und Kosten könnten jedoch durch die Abschaf- eventuell nur noch anlassbezogen fung des jährlichen Bewertungstests und die Einführung eines anlassbezogenen Wertmin- erforderlich sein. derungstests reduziert werden. Dann gewinnen die Prüfung und Dokumentation der qua- litativen Wertminderungsindikatoren eine höhere Bedeutung. Die Wiedereinführung einer planmäßigen Goodwill-Abschreibung wird derzeit abgelehnt. Die weitere Diskussion bleibt Die im Diskussionspapier dargelegte Sichtweise des International Accounting Standards abzuwarten. Board stellt lediglich den aktuellen Stand der Diskussion dar. Insbesondere ist sie kein Gradmesser für einen möglichen späteren Standardentwurf. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. 16 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 < Inhaltsverzeichnis
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