Steuern & Wirtschaft aktuell - Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region 44THEMA 1: Abstoss & Wolters

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Steuern & Wirtschaft aktuell

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Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region

                                                 2 02 0
                    THEMA 1:
                    Aktuelle Gesetzentwürfe im
                    Steuerrecht

                    THEMA 2:
                    Verlängerung der Corona-
                    Überbrückungshilfe

                    THEMA 3:
                    Insolvenzantragspflicht
                    für Krisenunternehmen
Steuern & Wirtschaft aktuell - Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region 44THEMA 1: Abstoss & Wolters
EDITORIAL   Sehr geehrte Damen und Herren,
            neben der Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Bundesregierung auch um die Fortentwicklung
            der Steuergesetzgebung gekümmert. Durch das Jahressteuergesetz 2020 soll eine Vielzahl von kleinen
            und größeren Regelungen in verschiedenen Steuergesetzen angepasst werden. Einen Überblick zu den
            Regelungen finden Sie in diesem Rundschreiben.
              Zudem wird die Corona-Überbrückungshilfe verlängert und von September bis Dezember 2020 fortge-
            setzt. Hierbei werden die Voraussetzungen für eine Förderung erleichtert und die Förderbeträge ausge-
            weitet. Durch die Überbrückungshilfe werden kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstän-
            dige und Freiberufler mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt.
            Allerdings werden hierbei die Kosten der privaten Lebensführung des Unternehmers nicht berücksichtigt.
              Auch in eigener Sache haben wir Neuigkeiten zu berichten, insbesondere zu Veränderungen im Part-
            nerkreis der Abstoß & Wolters GmbH & Co. KG. Diese Neuigkeiten finden Sie – ab sofort immer – auf
            der Seite 19 des Rundschreibens in der Rubrik „Aktuelles aus unserem Haus“.
              Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und kommen Sie gesund durch den Corona-Herbst!
            Mit freundlichen Grüßen
            Ludwig Quacken

                I N HA LT
            WICHTIGE FRISTEN UND TERMINE 2020		                                                                      3
            STEUERN                                                                                                  4
            Jahressteuergesetz 2020                                                                                   4
            Zweites Familienentlastungsgesetz und Behinderten-Pauschbetragsgesetz                                     5
            Vergünstigungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz                                                 6
            Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe                                                                7
            Betriebsausgabenabzug für neue Sicherheitseinrichtungen an elektronischen Kassen                          8
            Belegausgabe bei elektronischen Kassen                                                                    8
            Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten                                                    9
            Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in eine Personengesellschaft                                      9
            Inlandstätigkeit des Geschäftsführers einer ausländischen Kapitalgesellschaft als deutsche Betriebsstätte 9
            Besteuerung gewinnabhängiger Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses                10
            Besteuerung von Outplacement-Beratungen                                                                  10
            Zahlungen für Werbung auf dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers                                         11
            Versteuerung von Krankenkassenprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten                                 11
            Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus                                                            12
            RECHT                                                                                                  13
            Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung                               13
            Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens                                       13
            Anhebung des Mindestlohns in vier Schritten bis 2022                                                    14
            Keine Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen                           14

            JAHRESABSCHLUSS                                                                                        15
            Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen im Jahresabschluss                                        15
            Folgebewertung von Goodwill nach IFRS                                                                   16
            DIGITALISIERUNG                                                                                        17
            Rechtliche Probleme mit amerikanischen EDV-Dienstleistern                                               17

            KURZNACHRICHTEN 		                                                                                     17
            KOLUMNE „EUROPA AKTUELL“                                                                               18
            Von Prof. Dr. W. Edelfried Schneider – HLB Deutschland                                                  18
            AKTUELLES AUS UNSEREM HAUS		                                                                           19
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WICHTIGE FRISTEN UND TERMINE 2020

November                                                                                            Für

15.11.2020 Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen                   Gewerbesteuerpflichtige
           2020 bei nachweislich geringeren Gewinnen
30.11.2020 Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2020: Arbeitnehmer können im                         Arbeitnehmer
           Rahmen des Lohnsteuerverfahrens einen persönlichen Freibetrag für
           Werbungskosten beantragen, der den Lohnsteuerabzug reduziert.
30.11.2020 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2019 sowie                        Gesellschafter kleiner GmbHs
           Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2019 für
           kleine GmbHs. Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
           Geschäftsjahr haben zu beachten, dass die Frist zur Feststellung des
           Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung
           elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres endet.

Dezember

10.12.2020 Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaft-                  Einkommensteuer-/
           steuervorauszahlungen 2020 bei nachweislich geringeren Einkünften                        Körperschaftsteuerpflichtige
15.12.2020 Antrag an Kreditinstitute auf Verlustbescheinigungen zu Einkünften aus                   Kapitalanleger
           Kapitalvermögen zwecks Verrechnung dieser Verluste mit anderweitig
           erzielten positiven Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuer­
           erklärung 2020
31.12.2020 Abwicklung spezieller Geschäftsvorfälle zur gezielten Gestaltung von                     Alle Unternehmen
           handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zum 31.12.2020 und steuerlichen
           Effekten für 2020
31.12.2020 Verhinderung der Verjährung von Forderungen, die im Jahr 2017 entstanden                 Alle Unternehmen
           und dem Gläubiger bekannt geworden sind, z. B. durch Mahnbescheide
           oder Tilgungsvereinbarungen mit den Schuldnern
31.12.2020 Anmeldung von Umwandlungen beim Handelsregister: Verschmelzungen,                        Unternehmen, die Umstrukturie­
           Spaltungen u. ä. Vorgänge müssen grundsätzlich bis zum 31.8.2020                         rungen planen
           beim Handelsregister angemeldet werden, um steuerlich ggf. auf den
           31.12.2019 zurückwirken zu können. Diese Anmeldefrist wurde aufgrund
           der Corona-Krise einmalig bis zum 31.12.2020 verlängert.
31.12.2020 Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 beim Bundesanzeiger.                    Offenlegungspflichtige Unter­nehmen
           Für Kleinstgesellschaften reicht eine Hinterlegung aus.                                  Unternehmen des produzierenden
31.12.2020 Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung für 2019                                   Gewerbes

31.12.2020 Übermittlung eines länderbezogenen Berichts (sog. Country-by-Country                     Konzernunternehmen mit einem Kon-
           Report) über die Geschäftstätigkeit des Konzerns an das Bundeszentral-                   zernumsatz von mehr als 750 Mio. €
           amt für Steuern. Diese Pflicht betrifft inländische Konzernobergesellschaf-
           ten, wenn der Konzernabschluss einen Umsatz von mehr als 750 Mio. €
           ausweist. Bei ausländischen Konzernobergesellschaften sind ersatzweise
           inländische Konzerngesellschaften verpflichtet.

Hinweis:               Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regel-
                       mäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z. B. Umsatz- und Lohnsteuervor-
                       anmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine,
                       bleiben zugunsten der Prägnanz ungenannt.

< Inhaltsverzeichnis                                                                                          Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 3
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STEUERN

   Für alle Steuerpflichtigen             Jahressteuergesetz 2020

   Die Bundesregierung hat am 2.9.2020    Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020
   den Entwurf eines Jahressteuerge­      beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche steuerliche Änderungen, von denen
   setzes 2020 beschlossen.               wir nur einige wichtige nennen möchten:

   Die wichtigsten geplanten Änderun-     Lohnsteuer:
   gen haben wir in der nebenstehenden    ¡ Für Zwecke steuerfreier Zusatzbezüge soll gesetzlich definiert werden, wann eine Leis-
   Spalte aufgeführt.                        tung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
                                             Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet
                                             wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle
                                             einer Arbeitslohnerhöhung gewährt wird oder bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn
                                             nicht erhöht wird. Gehaltsumwandlungen wären damit künftig nicht mehr begünstigt.
                                             Betroffen sind z. B. Leistungen des Arbeitgebers für Kosten der Kinderbetreuung, des
                                             Internetanschlusses im Homeoffice, der Gesundheitsförderung im Betrieb, der Über-
                                             lassung eines betrieblichen Fahrrads, des Aufladens eines Elektrofahrzeugs usw.

                                          ¡ Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse
                                            des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll bis Ende
                                            2021 verlängert werden.

                                          ¡ Ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanz-
                                            verwaltung und Arbeitgebern soll die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzen.

                                          Einkommensteuer:
                                          ¡ Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen soll die Grenze, ab der eine Aufteilung
                                             in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen ist und Ver-
                                             mieter ihre Kosten nur anteilig steuerlich abziehen dürfen, ab dem Jahr 2021 von 66 %
                                             auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden.

                                          ¡ Die Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG sollen mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neu
                                            gestaltet werden.

                                          Umsatzsteuer:
                                          ¡ Der Mini-One-Stop-Shop soll zum One-Stop-Shop erweitert werden und künftig sämtliche
                                            Dienstleistungen an Nichtunternehmer sowie Fernverkäufe (Versandhandel und „Liefe-
                                            rungen“ über elektronische Schnittstellen) innerhalb der Europäischen Union umfassen.

                                          ¡ Ein Import-One-Stop-Shop soll für Fernverkäufe von aus Drittstaaten importierten
                                            Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 € neu eingeführt werden.

                                          ¡ Für Versandhändler soll neben neuen Einfuhrmodalitäten für Lieferungen aus Drittlän-
                                            dern insbesondere eine einheitliche und niedrige Lieferschwelle für Fernverkäufe inner-
                                            halb der Europäischen Union eingeführt werden.

                                          ¡ Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das sog. Reverse-Charge-Ver-
                                            fahren, soll auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer erweitert
                                            werden.

                                          ¡ Die gesetzliche Regelung, nach der festsetzungsverjährte Steuerbescheide im Falle
                                            rückwirkender Ereignisse noch änderbar sind, soll nicht für Rechnungsberichtigungen
                                            gelten. Die rückwirkende Berichtigung einer fehlerhaften Eingangsrechnung kann daher

4 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                               < Inhaltsverzeichnis
zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn der entsprechende Umsatzsteuer­
     bescheid nicht mehr aufgrund anderer Rechtsnormen änderbar ist.

Erbschaftsteuer:
¡ Das Todesjahr betreffende Steuererstattungsansprüche des Erblassers sollen künftig
   der Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn sie erst mit Ablauf des Todesjahres entste-
   hen (z. B. Erstattung von Einkommensteuer für das Todesjahr).

¡ Schulden und Lasten, die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbe-
  freiten Vermögensgegenständen stehen, sind erbschaftsteuerlich nicht abziehbar. Künf-
  tig dürfen auch Schulden und Lasten, die nur mittelbar zuordenbar sind (z. B. Pflicht-
  teilsansprüche), anteilig nicht mehr abgezogen werden, soweit sie auf steuerbefreites
  Vermögen entfallen.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang steht und der Bundesrat bereits umfang-
reiche Änderungsvorschläge formuliert hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Zweites Familienentlastungsgesetz und Behinderten-Pauschbetrags­                            Für alle Steuerpflichtigen
gesetz

Am 29.7.2020 hat die Bundesregierung die Gesetzentwürfe für das Zweite Gesetz zur           Die Bundesregierung hat Gesetzent-
steuerlichen Entlastung von Familien sowie für das Gesetz zur Erhöhung der Behinder-        würfe zur steuerlichen Entlastung
ten-Pauschbeträge beschlossen. Im Wesentlichen sind folgende gesetzliche Neuregelun-        von Familien und von behinderten
gen geplant:                                                                                Menschen beschlossen.

Zweites Familienentlastungsgesetz:
¡ Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um monatlich 15 € je Kind erhöht werden. Es           Die Entlastung von Familien soll
  würde dann für das erste und zweite Kind jeweils monatlich 219 € betragen.                insbesondere durch Erhöhungen des
                                                                                            Kindergelds und der Kinder- und
¡ Daneben werden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge und die Betreuungsfreibe-          Betreuungsfreibeträge, des Grund-
  träge erhöht. Dies wirkt sich in den meisten Fällen nur auf den Solidaritätszuschlag      freibetrags und der Höchstbeträge
  und die Kirchensteuer aus.                                                                für den Abzug von Unterhaltsleis­
                                                                                            tungen erfolgen.
¡ Der Grundfreibetrag, also der Jahresbetrag der von der Einkommensteuer freigestellten
  Einkünfte, und der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen
  sollen für die Jahre 2021 und 2022 jeweils um 288 € erhöht werden. Diese Beträge
  würden damit für das Jahr 2021 9.696 € und für das Jahr 2022 9.984 € betragen.

¡ Die übrigen Tarifeckwerte (= Einkommensgrenzen für die nächsthöheren Steuersätze)
  werden ebenfalls erhöht, um den Effekt der sog. kalten Progression zu begrenzen.

Behinderten-Pauschbetragsgesetz:
¡ Die steuerlich abziehbaren Behinderten-Pauschbeträge sollen ab dem Jahr 2021 ver-         Behinderte Menschen sollen durch
   doppelt werden und dann je nach dem Grad der Behinderung zwischen 384 € und              Erhöhungen der steuerlich abzieh­
   2.840 € betragen.                                                                        baren Behinderten- und Pflege-
                                                                                            Pauschbeträge, durch eine Auswei-
¡ Es werden behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbeträge von 900 € bzw. 4.500 €           tung des Kreises der Begünstigten
  pro Jahr (abhängig vom Grad der Behinderung) für geh- und stehbehinderte, blinde oder     sowie durch die Einführung behinde-
  hilflose Menschen eingeführt.                                                             rungsbedingter Fahrtkosten-Pausch-
                                                                                            beträge steuerlich entlastet werden.
¡ Der Behinderten-Pauschbetrag wird künftig bereits ab einem Behinderungsgrad von
  mindestens 20 (derzeit 25) gewährt.

< Inhaltsverzeichnis                                                                                   Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 5
¡ Der Pauschbetrag für Behinderungen mit einem Grad unter 50 soll ohne die derzeit
                                              erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.

                                            ¡ Der Pflege-Pauschbetrag für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird von 924 €
                                              auf 1.800 € angehoben.

                                            ¡ Die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags ist künftig auch für die Pflegegrade 2 (600 €)
                                              und 3 (1.100 €) möglich.

                                            Es bleibt abzuwarten, welche Veränderungen sich im Rahmen des weiteren Gesetzgebungs-
                                            verfahrens noch ergeben.

   Für alle Steuerpflichtigen               Vergünstigungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

   Das am 1.7.2020 in Kraft getretene       Am 1.7.2020 ist das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog.
   Zweite Corona-Steuerhilfegesetz          Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten. Es enthält folgende gesetzliche Neu-
   regelt im Wesentlichen Folgendes:        regelungen:
   – Befristete Senkung der Umsatz­         ¡ Die Umsatzsteuersätze werden befristet für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum
     steuersätze                               31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt.

   – Fälligkeitsverschiebung bei der        ¡ Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr
     Einfuhrumsatzsteuer                      folgenden Kalendermonats verschoben.

   – Befristete Erhöhung von                ¡ Die Höchstbeträge für die steuerliche Verrechnung von Verlusten der Jahre 2020 und
     Verlustrückträgen                        2021 mit positiven Einkünften des jeweiligen Vorjahres (sog. Verlustrücktrag) werden
                                              auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht.

   – Pauschaler Verlustrücktrag in das      ¡ Auf Antrag können in der Steuererklärung 2019 pauschal 30 % der Einkünfte des Jah-
     Jahr 2019                                res 2019 (maximal 5 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung 10 Mio. €) als vorläufiger
                                              Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 abgezogen werden (Ausnahme: ohne Berücksich-
                                              tigung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit). Bei Nachweis, dass die voraus-
                                              sichtlichen Verluste für 2020 höher als der Pauschalbetrag von 30 % sind, kann auch
                                              ein höherer Betrag steuermindernd berücksichtigt werden. Im Rahmen der Steuerfest-
                                              setzung für das Jahr 2020 wird der Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019 überprüft und
                                              die Steuer für 2019 ggf. angepasst.

   – Möglichkeit der nachträglichen         ¡ Auf Antrag kann der vorstehend genannte pauschale Verlustrücktrag bereits vor Abgabe
     Herabsetzung von Steuervoraus­           der Steuererklärung für das Jahr 2019 durch eine nachträgliche Herabsetzung von
     zahlungen für 2019                       Steuer­vorauszahlungen für 2019 geltend gemacht werden.

   – Einführung einer degressiven           ¡ Es wird eine degressive Abschreibung in Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen
     Ab­schreibung                            Abschreibung (maximal 25 % pro Jahr) für in den Jahren 2020 und 2021 erworbene
                                              bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens eingeführt.

   – Verlängerung der Investitionsfrist     ¡ Bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG wird die Investitionsfrist von drei auf
     bei Auslaufen im Jahr 2020               vier Jahre verlängert, sofern diese ansonsten im Jahr 2020 auslaufen würde.

   – Verlängerung der Reinvestitionsfrist   ¡ Die Reinvestitionsfrist für Rücklagen nach § 6b EStG, die zum Zwecke der Übertragung
     für § 6b EStG-Rücklagen                  von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Gegenstände des Betriebsvermögens
                                              auf in späteren Jahren neu angeschaffte Gegenstände gebildet wurden, werden vorü-
                                              bergehend um ein Jahr verlängert.

6 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                                < Inhaltsverzeichnis
¡ Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteueranrechnung bei gewerblichen Einkünften           – Erhöhung der Gewerbesteuer­
  wird ab dem Jahr 2020 von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrags erhöht, sodass             anrechnung bei der Einkommen-
  Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bei Gewerbesteuer-            steuer
  Hebesätzen bis zu 420 % vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

¡ Der Freibetrag für Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer wird von 100.000 € auf             – Erhöhung des Freibetrags für
  200.000 € erhöht.                                                                             Gewerbesteuerhinzurechnungen

¡ Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in den Jahren 2020 und 2021 von             – Erhöhung des Entlastungsbetrags
  1.908 € auf 4.008 € erhöht.                                                                   für Alleinerziehende

¡ Bei der Dienstwagenbesteuerung wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25%-Besteuerung          – Erhöhte Kaufpreisgrenze bei E-Fahr-
  der Privatfahrten mit Elektrofahrzeugen für nach dem 31.12.2018 angeschaffte oder             zeugen für die begünstigte Besteue-
  geleaste Fahrzeuge von 40.000 € auf 60.000 € angehoben (gilt für die Jahre ab 2020).          rung der Privatnutzung

¡ Die steuerliche Forschungszulage von 25 % wird für die Jahre 2020 bis 2025 für              – Verbesserung bei der steuerlichen
  begünstigte Aufwendungen bis zu 4 Mio. € (statt 2 Mio. €) gewährt.                            Forschungszulage

¡ Es wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 € pro Kind gewährt, der aber mit dem             – Einmaliger Kinderbonus
  steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet wird, sodass „Besserverdiener“ hiervon nicht
  profitieren.

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe                                                    Für kleine und mittlere Unternehmen

Die Corona-Überbrückungshilfe zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständi-        Die Corona-Überbrückungshilfe wird
schen Unternehmen bei coronabedingtem Umsatzausfall wird bis Dezember 2020 verlän-            in einer zweiten Phase für die Monate
gert. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe in der zweiten Phase (Fördermonate       September bis Dezember 2020 ver­
September bis Dezember 2020) werden gegenüber der ersten Phase erleichtert. Hierzu            längert.
haben Bund und Länder einige Informationen veröffentlicht.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die entweder         Die Voraussetzungen für die Förderung
einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber           werden gegenüber Phase 1 gelockert.
den entsprechenden Vorjahresmonaten von mindestens 30 % verzeichnet haben oder die
in zwei zusammenhängenden Monaten des genannten Zeitraums einen Umsatzrückgang in
Höhe von mindestens 50 % hinnehmen mussten.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem         Auch die Fördersätze werden
Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Gegenüber der ersten Phase werden die Förder-          angehoben.
sätze angehoben. Bisher wurden maximal 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf
bis zu 90 % erhöht. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % sollen zukünftig
60 % der Fixkosten (bislang 50 %) erstattet werden.

Die bislang bestehenden Deckelungsbeträge von 3.000 € bzw. 5.000 € je Monat für Unter-        Maximal ist in der zweiten Phase
nehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten werden ersatzlos gestrichen. Die maximale      eine Überbrückungshilfe in Höhe von
Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat. Damit können Unternehmen für          200.000 € möglich.
September bis Dezember 2020 bis zu 200.000 € an Förderung erhalten.

Nicht verändern wird sich das Verfahren der Antragstellung, die weiterhin durch einen Drit-   Die Antragstellung muss unverändert
ten als „Prüfer“ erfolgen muss. Dies sind insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.   durch Dritte erfolgen, um Fehler zu
                                                                                              minimieren.
Seit Mitte Oktober besteht die Möglichkeit zur Antragstellung für die zweite Phase.           Anträge sind seit Mitte Oktober 2020
                                                                                              möglich.

< Inhaltsverzeichnis                                                                                    Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 7
Für Unternehmen mit elektronischen       Betriebsausgabenabzug für neue Sicherheitseinrichtungen
   Kassen                                   an elektronischen Kassen

   Elektronische Kassen müssen seit         Seit dem 1.10.2020 müssen elektronische Kassen bzw. Kassensysteme mit einer zerti-
   dem 1.10.2020 mit einer zertifizierten   fizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgerüstet sein, die aus einem
   technischen Sicherheitseinrichtung       Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. In den
   ausgerüstet sein.                        letzten zehn Jahren angeschaffte Kassen, die bauartbedingt nicht nachgerüstet werden kön-
                                            nen, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

   Laut Bundesfinanzministerium sind        Am 21.8.2020 hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung der Kosten
   die dafür anfallenden Kosten grund-      für die technische Sicherheitseinrichtung Stellung genommen.
   sätzlich zu aktivieren und nach den
   üblichen Regeln abzuschreiben.           Danach stellt diese Sicherheitseinrichtung einen selbstständigen Vermögensgegenstand
                                            dar, der über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben ist, wenn es sich um einen
                                            USB-Stick, eine SD-Karte oder z. B. eine Einbindung über ein lokales Netzwerk (Konnektor)
                                            handelt. Ein Sofortabzug der Kosten als geringwertiges Wirtschaftsgut ist mangels selbst-
                                            ständiger Nutzbarkeit grundsätzlich nicht zulässig.

                                            Wird die Sicherheitseinrichtung hingegen fest als Hardware in eine Kasse bzw. ein Kassen-
                                            system eingebaut, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Diese sind grund-
                                            sätzlich über die Restnutzungsdauer der Kasse bzw. des Kassensystems abzuschreiben.

   Aus Vereinfachungsgründen lässt die      Aus Vereinfachungsgründen ist es laut Bundesfinanzministerium jedoch zulässig, die
   Finanzverwaltung jedoch auch den         Kosten für die nachträgliche Erstausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme ein-
   sofortigen Betriebsausgabenabzug         schließlich der Kosten für die Implementierung der digitalen Schnittstelle sofort in voller
   der Kosten für die Erstausrüstung        Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.
   bestehender Kassen zu.
                                            Ergänzend wurde bestätigt, dass laufende Entgelte für sog. Cloud-Lösungen generell als
                                            Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

   Für Unternehmen mit elektronischen       Belegausgabe bei elektronischen Kassen
   Kassen
   Seit dem 1.1.12020 sind Händler          Seit dem 1.1.2020 sind Händler verpflichtet, ihren Kunden einen Kassenbon in elektroni-
   verpflichtet, ihren Kunden einen         scher oder in Papierform zu übergeben. Dies gilt auch für Unternehmen mit zahlreichen
   Kassenbon in elektronischer oder in      Kleinstumsätzen, wie z. B. Bäckereien. Die Kunden sind jedoch nicht verpflichtet, den Kas-
   Papierform zu übergeben.                 senbon anzunehmen.

   Am 28.5.2020 hat das Bundesfinanz-       Um die mit der neuen Belegausgabepflicht verbundenen und von der Bevölkerung viel-
   ministerium die Regelungen für die       fach kritisierten Umweltbelastungen zu reduzieren, hat das Bundesfinanzministerium am
   elektronische Belegausgabe noch          28.5.2020 die Regelungen für die elektronische Belegausgabe noch einmal konkretisiert:
   einmal konkretisiert. Die einzelnen      ¡ Der Kunde muss einer elektronischen Bereitstellung von Belegen zustimmen. Dies kann
   Maßnahmen können Sie der neben­             auch konkludent erfolgen.
   stehenden Spalte entnehmen.
                                            ¡ Dem Kunden muss die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme des Belegs gege-
                                              ben werden. Das bloße Sichtbarmachen auf einem Display reicht nicht aus.

                                            ¡ Die elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat, z. B. PDF,
                                              erfolgen.

                                            ¡ Die Übermittlung des Belegs kann unmittelbar über eine Bildschirmanzeige mittels QR-
                                              Code, per Download-Link, per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

8 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                                  < Inhaltsverzeichnis
¡ Der elektronische Beleg ist auch dann zu erstellen, wenn der Kunde diesen nicht mitnimmt.

Es bleibt abzuwarten, welche technischen Lösungen sich für die elektronische Belegaus-
gabe entwickeln und durchsetzen werden.

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten                                         Für Unternehmen mit Messekosten

Für gewerbesteuerliche Zwecke muss dem Gewinn grundsätzlich ein Teil der für die Benutzung
von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen gezahlten Mieten bzw. Pachten hinzugerechnet
werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind hier auch sog. Messekosten einzubeziehen.

Das Finanzgericht Münster entschied dagegen am 9.6.2020, dass Kosten für die Anmie-            Die Kosten für die Anmietung von
tung von Messestellplätzen nur dann in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einbe-          Messestellplätzen müssen nicht bei
zogen werden müssen, wenn die Teilnahme an der Messe für die Erfüllung des konkreten           der Gewerbesteuerermittlung hinzu-
Geschäftsgegenstandes unabdingbar ist. Dies ist bei Produktionsunternehmen ohne eige-          gerechnet werden. Dies entschied das
nen Direktvertrieb regelmäßig nicht der Fall, sodass in diesen Fällen die Kosten bei den       Finanzgericht Münster am 9.6.2020.
gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht berücksichtigt werden müssen. Gegen das
Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof
anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

Unternehmen sollten ihre Gewerbesteuermessbescheide dahin gehend überprüfen, ob Messe-
kosten in die Hinzurechnungen einbezogen wurden, und diese durch Einsprüche oder Ände-
rungsanträge offen halten. Aufgrund der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde ist zu erwar-
ten, dass entsprechende Anträge bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen werden.

Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in eine Personengesellschaft                           Für Personengesellschaften und deren
                                                                                               Gesellschafter
Die überproportionale Einlage eines Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft (sog.        Disquotale Einlagen eines Gesell-
disquotale Einlage) führt zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter. Diese liegt vor,   schafters in eine Personengesellschaft
wenn ein Gesellschafter im Vergleich zu seinen Mitgesellschaftern mehr einlegt, als seiner     sind als schenkungsteuerpflichtige
Beteiligungsquote entspricht, und er hierfür keinen Ausgleich erhält. Eine disquotale Ein-     Zuwendungen an die Mitgesellschafter
lage stellt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar.        anzusehen.
Hierbei ist irrelevant, ob die Einlage den Gesellschaftszweck fördert und damit durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 5.2.2020.

Das Urteil ist auf andere Personengesellschaften, wie die GbR, die OHG und die GmbH &
Co. KG, übertragbar.

Zur Vermeidung der disquotalen Einlage eines Gesellschafters und hieraus resultierender
Schenkungsteuern können die übrigen Gesellschafter entweder eine Gegenleistung an den
einlegenden Gesellschafter oder entsprechende Einlagen in das Gesellschaftsvermögen der
Personengesellschaft erbringen.

Inlandstätigkeit des Geschäftsführers einer ausländischen Kapital­                             Für ausländische Kapitalgesellschaften
gesellschaft als deutsche Betriebsstätte

Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann in Deutschland allein durch die inländisch          Die Tätigkeit des Geschäftsführers
ausgeübte geschäftliche Tätigkeit ihres Geschäftsführers eine Betriebsstätte begründen.        einer ausländischen Kapitalgesellschaft

< Inhaltsverzeichnis                                                                                      Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 9
in Deutschland kann eine deutsche        Hierdurch wird sie im Inland körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt, ohne dass die auslän-
   Betriebsstätte und damit deren Steuer-   dische Kapitalgesellschaft im Inland eine feste Geschäftseinrichtung unterhält. So ent-
   pflicht in Deutschland begründen.        schied der Bundesfinanzhof am 23.10.2018.

   Voraussetzung ist eine nachhaltige       Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer nachhaltig, also mit einer gewis-
   Tätigkeit des Geschäftsführers in        sen Plan- und Regelmäßigkeit in Deutschland tätig ist. Eine konkrete zeitliche Schwelle,
   Deutschland.                             an der sich ausländische Unternehmen hierbei orientieren könnten, gibt es bisher nicht.
                                            Aufenthalte eines Geschäftsführers in Deutschland sollten daher möglichst kurz und nicht
                                            in regelmäßigem Turnus erfolgen, um die Begründung einer Betriebsstätte in Deutsch-
                                            land zu vermeiden.

                                            Zum Zwecke einer Beweisvorsorge sollten Aufzeichnungen über Art und Dauer der Tätig-
                                            keit des Geschäftsführers in Deutschland mit entsprechenden Belegen vorgehalten werden.
                                            In Zweifelsfällen könnte der Sachverhalt der deutschen Finanzverwaltung offengelegt wer-
                                            den. Denn in Fällen, in denen in Deutschland keine Steuererklärungen abgegeben werden,
                                            obwohl aus Sicht der deutschen Finanzbehörden eine Verpflichtung hierzu besteht, droht
                                            der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

                                            Für vergangene Jahre ist zu prüfen, ob nachträglich Körperschaftsteuererklärungen einzu-
                                            reichen sind, wenn nach der neuen Rechtsprechung die Voraussetzungen für das Bestehen
                                            einer Betriebsstätte erfüllt sind.

   Für Kapitalgesellschaften und deren      Besteuerung gewinnabhängiger Tantiemen bei verspäteter Feststellung
   Gesellschafter                           des Jahresabschlusses

   Eine gewinnabhängige Tantieme fließt     Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt einem beherrschenden Gesell-
   einem Geschäftsführer üblicherweise      schafter-Geschäftsführer eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne Zah-
   frühestens mit der Feststellung des      lung oder Gutschrift bereits mit deren Fälligkeit zu. Fällig wird der Anspruch auf gewinn-
   Jahresabschlusses zu.                    abhängige Tantiemen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern im Anstellungs-
                                            vertrag keine andere fremdübliche Fälligkeit vereinbart wurde.

   Dies gilt grundsätzlich auch bei einer   Ist im Anstellungsvertrag geregelt, dass die Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-
   verspäteten Feststellung des Jahres-     Geschäftsführers einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesell-
   abschlusses und für einen beherr-        schafterversammlung fällig wird, gilt dies auch bei einer verspäteten Feststellung des Jahres-
   schenden Gesellschafter-Geschäfts-       abschlusses. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 28.4.2020. Die verspätete Feststellung
   führer.                                  des Jahresabschlusses führt somit grundsätzlich nicht zu einer Vorverlegung der Fälligkeit auf
                                            den fiktiven Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Feststellung eingetreten wäre.

                                            Wird die Erstellung des Jahresabschlusses absichtlich hinausgezögert, könnte der Fall
                                            jedoch anders zu beurteilen sein.

   Hierdurch kann es zu einer Verschie-     Relevant ist diese Rechtsprechung insbesondere dann, wenn sich die Feststellung eines
   bung der Besteuerung der Tantieme        Jahresabschlusses und damit der Zufluss sowie die Besteuerung der Tantieme über den
   ins Folgejahr kommen.                    Wechsel eines Kalenderjahres hinaus ins Folgejahr verschiebt.

   Für Arbeitgeber und ausscheidende        Besteuerung von Outplacement-Beratungen
   Arbeitnehmer
   Die vom Arbeitgeber für einen aus-       Trägt der Arbeitgeber anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Beratungs- und
   scheidenden Arbeitnehmer übernom-        Betreuungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung des ausscheidenden Arbeitnehmers
   mene Outplacement-Beratung führt         (sog. Outplacement-Beratung), liegt in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

10 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                                    < Inhaltsverzeichnis
Zwar sind seit dem Jahr 2019 bestimmte berufliche Weiterbildungsleistungen des Arbeit-           in der Regel zu steuerpflichtigem
gebers, beispielsweise zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers,           Arbeitslohn.
lohnsteuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom
4.8.2020 aber nicht für folgende Teile einer Outplacement-Beratung:
¡ Berufliche Perspektivenberatung

¡ Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, z. B. hinsichtlich Abfindung,
  Arbeitslosengeld oder Krankenversicherung

¡ Marktvorbereitung, z. B. Erarbeitung Lebenslauf, Interviewtraining und Positionierung
  im Markt

¡ Vermarktung und Neuplatzierung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber darf aus den Eingangsrechnungen der Outplacement-Beratungen keine                Der Arbeitgeber hat keinen Vorsteuer­
Vorsteuer ziehen. Der Arbeitnehmer kann, da er die Kosten für die Beratungen versteuert          abzug. Der Arbeitnehmer kann ent-
hat, in seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Werbungskosten geltend machen.             sprechende Werbungskosten geltend
                                                                                                 machen.

Zahlungen für Werbung auf dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers                                 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Manche Arbeitnehmer haben auf ihrem Privatwagen Werbung ihres Arbeitgebers angebracht,           Zahlungen für Arbeitgeberwerbung auf
z. B. in Form von Aufklebern oder auf Kennzeichenhaltern. Fraglich ist, ob eine hierfür vom      Privatwagen von Arbeitnehmern kön-
Arbeitgeber gezahlte Vergütung steuerpflichtiger Arbeitslohn oder aber eine sog. sonstige        nen steuerpflichtigen Arbeitslohn oder
Leistung ist. Letztere wäre bis zu einer Höhe von 256 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.   eine sonstige Leistung darstellen, die
                                                                                                 bis zu 256 € im Jahr steuerfrei ist.
Hierzu hat das Finanzgericht Münster am 3.12.2019 entschieden, dass es sich nur dann um          Steuerbegünstigte sonstige Leistun-
eine sonstige Leistung und damit nicht um Arbeitslohn handelt, wenn die Förderung des            gen liegen laut Finanzgericht Münster
Werbezwecks vertraglich sichergestellt wird. Zu diesem Zweck sind die bei Fahrzeugwer-           nur vor, wenn der Werbezweck vor-
bung üblichen Bedingungen zu vereinbaren, wie beispielsweise das Fahren in einer Groß-           rangig ist.
stadt, ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs, eine Mindestfahrleistung oder das
gut sichtbare Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort. Außerdem muss die Höhe
der Vergütung nach der Größe und Platzierung der Werbeaufschrift gestaffelt sein und die
Vertragslaufzeit sollte nicht von dem Arbeitsverhältnis abhängen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt, sodass die Ent-            Da gegen das Urteil Revision einge-
scheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Zah-         legt wurde, bleibt die Entscheidung
lungen für die Fahrzeugwerbung als Arbeitslohn eingestuft wurden, sollten durch Einspruch        des Bundesfinanzhofs abzuwarten.
und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden. Künftige Vereinbarungen
über Fahrzeugwerbung sollten die vom Finanzgericht Münster genannten Voraussetzun-
gen erfüllen.

Versteuerung von Krankenkassenprämien für gesundheitsbewusstes                                   Für alle Steuerpflichtigen
Verhalten

Zahlt eine Krankenkasse ihren Versicherten pauschale Prämien für gesundheitsbewusstes            Prämienzahlungen einer gesetz­
Verhalten, wie z. B. die Mitgliedschaft im Sportverein bzw. Fitnessstudio oder bestimmte         lichen Krankenkasse an Mitglieder für
Vorsorgeuntersuchungen/-behandlungen, wurden die bei der Einkommensteuer abzieh-                 gesundheitsbewusstes Verhalten sind
baren Krankenkassenbeiträge bisher generell um diese Prämien gemindert. Im Ergebnis              im Ergebnis steuerfrei, sofern dem
waren diese Prämien damit steuerpflichtig. Nur die Erstattung nachgewiesener Kosten war          Versicherten für die Gesundheitsmaß-
steuerlich unbeachtlich.                                                                         nahmen Kosten entstanden sind.

< Inhaltsverzeichnis                                                                                       Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 11
Bislang war nur die Erstattung nach-    Dagegen entschied der Bundesfinanzhof am 6.5.2020, dass solche pauschalen Geldprä-
   gewiesener Kosten steuerfrei.           mien für Gesundheitsmaßnahmen die Einkommensteuer nicht erhöhen, also steuerfrei
                                           sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Versicherten hierfür Kosten entstanden sind
                                           (z. B. Mitgliedsbeitrag Fitnessstudio). Ein Nachweis der konkreten Höhe entsprechender
                                           Kosten ist nicht erforderlich.

                                           Dies betrifft allerdings nicht Prämien für Vorsorgemaßnahmen, beispielsweise Schutz-
                                           impfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen, die durch den Basiskrankenversicherungs-
                                           schutz abgedeckt sind. Ebenso wenig sind Prämien für Gesundheitsmerkmale, wie Kör-
                                           pergewicht oder Nichtraucherstatus, begünstigt. Solche Prämien mindern unverändert
                                           die steuerlich abziehbaren Krankenkassenbeiträge und sind damit im Ergebnis steuer-
                                           pflichtig.

   Für Vermieter                           Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

   Für neu geschaffenen „bezahlbaren“      Im vergangenen Jahr ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
   Wohnraum können unter bestimmten        in Kraft getreten. Dieses soll den Neubau von „bezahlbarem“ Mietwohnraum durch eine
   Voraussetzungen Sonderabschrei­         zusätzliche Sonderabschreibung attraktiver machen.
   bungen geltend gemacht werden.
                                           Danach können neben der normalen Gebäudeabschreibung von 2 % in den ersten vier Jah-
                                           ren jeweils zusätzlich bis zu 5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten (maximal jedoch
                                           von 2.000 € je Quadratmeter) abgeschrieben werden. Letztmalig kann die Sonderabschrei-
                                           bung im Jahr 2026 erfolgen.

   Das Bundesfinanzministerium hat die     Das Bundesfinanzministerium hat am 7.7.2020 die Voraussetzungen für die Inanspruch-
   Voraussetzungen hierfür am 7.7.2020     nahme der Sonderabschreibung konkretisiert. Im Wesentlichen wurden folgende Aspekte
   näher erläutert. In der nebenstehen-    geregelt:
   den Spalte geben wir einen Überblick    ¡ Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige
   über die wesentlichen Regelungen.          zwischen dem 31.8.2018 und dem 1.1.2022 erfolgt. Maßgeblich ist das Eingangs­
                                              datum bei der zuständigen Behörde.

                                           ¡ Eine neue Wohnung kann nicht nur durch Neu-, sondern auch durch Aus- und Umbau
                                             entstehen.

                                           ¡ Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Anschaffungs-
                                             bzw. Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die
                                             für die Ermittlung der Baukostenobergrenze relevante Fläche kann entweder nach der
                                             Wohnflächenverordnung oder nach der Bruttogrundfläche gemäß DIN 277 berechnet
                                             werden. Dabei sind abweichend von der Wohnflächenverordnung auch Nebenräume
                                             wie Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume usw. einzubeziehen.

                                           ¡ Die Wohnung muss nach der Anschaffung bzw. Herstellung für zehn Jahre entgeltlich
                                             zu Wohnzwecken vermietet werden. Beträgt das Entgelt weniger als 66 % der ortsüb-
                                             lichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgelt-
                                             lichen Teil aufzuteilen. Die Sonderabschreibung kann in dem Fall nur für den Teil der
                                             entgeltlichen Nutzungsüberlassung geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die
                                             Wohnung nicht der nur vorübergehenden Beherbergung von Personen dienen darf (wie
                                             z. B. bei Ferienwohnungen).

12 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                             < Inhaltsverzeichnis
RECHT

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei                                   Für alle Unternehmen
Überschuldung

Die Bundesregierung hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unter-       Die Bundesregierung hat die Aus­
nehmen über den 30.9.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 verlängert. Begünstigt sind nur           setzung der Insolvenzantragspflicht
Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar überschuldet, aber noch zah-             für coronabedingt überschuldete,
lungsfähig sind. Weitere Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass aufgrund einer Bean-      aber sanierungsfähige Unternehmen
tragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen      bis zum 31.12.2020 verlängert.
begründete Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen.

Dies bedeutet umgekehrt, dass zahlungsunfähige Unternehmen, die bis zum 30.9.2020             Für zahlungsunfähige Unternehmen
aufgrund der bisherigen Sonderregelung nicht antragspflichtig waren, ab dem 1.10.2020         tritt die normale Insolvenzantrags-
wieder der regulären Insolvenzantragspflicht unterliegen.                                     pflicht ab dem 1.10.2020 wieder
                                                                                              in Kraft.
Bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht haften die Geschäftsführer persönlich
mit ihrem Privatvermögen für eventuelle Schäden von Gläubigern. Deshalb ist dringend
zu empfehlen, dass Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine mögliche
Insolvenzantragspflicht akribisch überwachen. Dies gilt auch dann, wenn von der vorste-
hend genannten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Gebrauch gemacht werden soll!

   Hinweis:
   Geschäftsführer sind verpflichtet, belastbare Liquiditätsplanungen zu erstellen. Unter-
   lassene oder verspätete Insolvenzanträge können zu einer persönlichen Haftung des
   Geschäftsführers führen.

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens                             Für Verbraucher und Unternehmer

Die bisher für das Jahr 2022 geplante Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll      Die Verkürzung des Restschuldbe­
aufgrund der COVID-19-Pandemie bereits zum 1.10.2020 in Kraft treten.                         freiungsverfahrens soll am 1.10.2020
                                                                                              in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf sieht eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfah-          Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung
rens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Auf die Erfüllung besonderer Vorausset-    wird von sechs auf drei Jahre redu-
zungen, wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedi-          ziert.
gungsanforderungen, soll künftig verzichtet werden.

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle ab dem 1.10.2020 beantrag-        Dies gilt für Verbraucher und Unter-
ten Insolvenzverfahren gelten. Hierdurch werden bereits diejenigen Schuldner bei einem        nehmer bei Insolvenzanträgen ab
wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insol-         dem 1.10.2020.
venz geraten sind. Die Dauer der zwischen dem 17.12.2019 und 1.10.2020 beantragten
Restschuldbefreiungsverfahren soll schrittweise verkürzt werden.

Das verkürzte Verfahren soll allen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen. Für Ver-
braucherinnen und Verbraucher soll es aber zunächst bis zum 30.6.2025 befristet werden.

Für den Fall einer weiteren Insolvenz eines Schuldners soll nach dem Regierungsentwurf
die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf elf
Jahre und das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit drei auf fünf Jahre verlängert wer-
den. Ferner sollen die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. „Wohlverhaltensphase“
stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden.

< Inhaltsverzeichnis                                                                                   Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 13
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer         Anhebung des Mindestlohns in vier Schritten bis 2022

                                            Am 30.6.2020 hat die Mindestlohn-Kommission die stufenweise Anpassung des gesetz­
                                            lichen Mindestlohns beschlossen. Danach soll der gesetzliche Mindestlohn wie folgt ange-
                                            hoben wird:

   Der gesetzliche Mindestlohn steigt          – zum 1.1.2021 auf 9,50 €x
   bis zum 1.7.2022 schrittweise auf           – zum 1.7.2021 auf 9,60 €x
   10,45 €.                                    – zum 1.1.2022 auf 9,82 €x
                                               – zum 1.7.2022 auf 10,45 €

                                            Bei der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns stellte die zuständige Kommission
                                            auf die Tarifentwicklung der jüngeren Vergangenheit ab. Außerdem berücksichtigte sie
                                            aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die derzeitige Beschäftigungs- und Wettbewerbs­
                                            situation.

                                            Bei ihrer Entscheidung ist die Kommission unabhängig von der Politik. Der Gesetzgeber
                                            darf den Beschluss der Kommission nur umsetzen oder ablehnen, jedoch nicht anpassen.
                                            Der aktuelle Beschluss soll zeitnah final umgesetzt werden.

   Der gesetzliche Mindestlohn gilt,        Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer für Langzeit-
   mit wenigen Ausnahmen, für alle          arbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch gilt er nicht
   volljährigen Arbeitnehmer.               für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten. Anderer-
                                            seits gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der Lohnunter-
                                            grenze liegen.

                                              Hinweis:
                                              Arbeitergeber sollten die Auswirkungen auf die mit ihren Mitarbeitern abgeschlos-
                                              senen Arbeitsverträge überprüfen. Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten droht
                                              eventuell das Überschreiten der Entgeltgrenze. Hier ist ggf. eine Verminderung der
                                              Arbeitszeiten erforderlich.

   Für Geschäftsführer von gemein­          Keine Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführer-
   nützigen Unternehmen                     vergütungen

   Bei gemeinnützigen Körperschaften        Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe
   kann eine unverhältnismäßig hohe         Tätigkeitsvergütungen, liegt eine sog. Mittelfehlverwendung vor. Diese kann zum Entzug
   Tätigkeitsvergütung an den Geschäfts-    der Gemeinnützigkeit führen. So hat es der Bundesfinanzhof am 12.3.2020 entschieden.
   führer die Gemeinnützigkeit gefährden.
                                            Im Streitfall hatte die Finanzverwaltung einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen
                                            Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozi-
                                            albranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnüt-
                                            zigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof
                                            haben die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen.

                                            Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen vorliegen, ist durch einen Fremd-
                                            vergleich zu ermitteln. Hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für
                                            Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von
                                            gemeinnützigen Organisationen ist nicht vorzunehmen.

14 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                              < Inhaltsverzeichnis
Die Angemessenheit von Vergütungen erstreckt sich dabei über eine Bandbreite. Als unan-       Als unangemessen werden Tätigkeits-
gemessen sind nur diejenigen Bezüge zu bewerten, die den oberen Rand der Bandbreite           vergütungen eingestuft, die den oberen
um mehr als 20 % übersteigen. Bei unangemessen hohen Geschäftsführergehältern ist ein         Rand von vergleichbaren Vergütungen
Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen       um mehr als 20 % übersteigen.
das Mittelverwendungsgebot nicht nur geringfügig ausfällt.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körper-        Die Grundsätze des Urteils sind u. a.
schaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbe-      auch auf Miet- oder Darlehensverträge
zügen aufzeigt. Darüber hinaus können diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbe-           anwendbar.
ziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge)
angewendet werden.

JAHRESABSCHLUSS

Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen im Jahresabschluss                              Für HGB-Anwender

Viele von der aktuellen Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erleiden Umsatz- und           Aufgrund der Auswirkungen der
Ergebniseinbußen. Oft muss hierauf mit einer Anpassung betrieblicher Strukturen reagiert      Corona-Pandemie können Restruktu-
werden. Dies geht häufig mit einer Reduktion der Mitarbeiterzahlen einher. Die Auswirkun-     rierungen in Unternehmen erforder-
gen der hierfür erforderlichen Abfindungszahlungen und weiterer Restrukturierungsauf-         lich werden.
wendungen auf ihre Jahresabschlüsse können Unternehmen innerhalb bestimmter Gren-
zen steuern.

Zukünftige Restrukturierungsaufwendungen sind erst dann als Rückstellungen für unge-          Die Aufwendungen für Restrukturie-
wisse Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn sie Außenverpflichtungen darstellen. Hier-       rungen sind im Jahresabschluss zu
für reicht es nicht aus, dass nur ein Entschluss zu Restrukturierungsmaßnahmen durch die      passivieren, wenn hierfür eine Außen-
Geschäftsführung gefasst wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass durch den Entschluss eine   verpflichtung besteht.
erkennbare Verpflichtung gegenüber Dritten entstanden ist.

Eine solche Verpflichtung liegt z. B. erst dann vor, wenn betroffene Arbeitnehmer, der        Das Entstehen einer Passivierungs-
Betriebsrat oder ein ähnliches Gremium von der Unternehmensleitung über die geplante          pflicht kann das betroffene Unterneh-
Restrukturierung informiert werden. Eine Rückstellung muss dann gebildet werden, wenn         men durch seine Informationspolitik
eine entsprechende Information bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Ist     steuern.
demgegenüber eine Restrukturierungsmaßnahme zwar beschlossen, aber noch nicht pub-
lik gemacht worden, liegt lediglich eine sog. Innenverpflichtung vor. Hierfür kann keine
Rückstellung gebildet werden.

Restrukturierungsrückstellungen sind auch dann passivierungspflichtig, wenn ein entspre-      Auch ein Beschluss über wirtschaft-
chender Beschluss bereits vor dem Abschlussstichtag gefasst wurde und die Restrukturie-       lich zwingende Restrukturierungs-
rungsmaßnahmen wirtschaftlich unabdingbar sind.                                               maßnahmen löst eine Passivierungs-
                                                                                              pflicht aus.
Die genannten Restrukturierungsrückstellungen sind grundsätzlich auch in der Steuer­          Restrukturierungsrückstellungen
bilanz passivierungspflichtig. Dies sollte wegen der Begrenzung steuerlicher Verlustrück-     werden grundsätzlich auch steuerlich
bzw. -vorträge berücksichtigt werden.                                                         anerkannt.

< Inhaltsverzeichnis                                                                                   Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020 | 15
Mit dem Zeitpunkt der Beschluss­        Die Wahl des Zeitpunktes für Beschlussfassungen und Informationen über Restrukturie-
   fassung bzw. Information kann man       rungsmaßnahmen kann also dazu genutzt werden, geplante Restrukturierungsaufwen-
   die Bildung von Restrukturierungs-      dungen über Rückstellungen im handelsrechtlichen und steuerlichen Jahresabschluss zu
   rückstellungen steuern.                 erfassen bzw. in das Folgejahr zu verschieben.

   Für IFRS-Anwender                       Folgebewertung von Goodwill nach IFRS

   Das International Accounting Stan-      In einem aktuellen Diskussionspapier hat das International Accounting Standards Board
   dards Board erwägt die Einführung       mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der IFRS-Berichterstattung bei Unternehmens-
   weiterer Anhangangaben zu Unter-        zusammenschlüssen vorgestellt. Zum einen schlägt das International Accounting Stan-
   nehmenszusammenschlüssen.               dards Board die Offenlegung zusätzlicher Angaben vor. Diese sollen Adressaten in die Lage
                                           versetzen, die Realisierung angestrebter Ziele und Synergien des Unternehmenszusam-
                                           menschlusses zu beurteilen. Zum anderen könnten bereits bestehende Angabepflichten
                                           hinsichtlich eines besseren Verständnisses über kaufpreisbestimmende Faktoren und Ren-
                                           diten konkretisiert werden.

                                           Ein zentraler Punkt des Diskussionspapiers sind Überlegungen zur Gestaltung der Abschrei-
                                           bungen auf den Goodwill. Derzeit werden Wertminderungen des Goodwills häufig zu spät
                                           und/oder in zu geringem Umfang vorgenommen. Des Weiteren sehen sich Ersteller mit
                                           einer hohen Komplexität und hohen Kosten der Wertminderungstests konfrontiert.

   Der Impairment-Only-Ansatz soll bei-    Das International Accounting Standards Board sieht keine Möglichkeit, die bestehen-
   behalten werden. Allerdings werden      den Wertminderungstests zu verbessern, und spricht sich daher für die Beibehaltung des
   Wertminderungstests zukünftig           Impairment-Only-Ansatzes aus. Komplexität und Kosten könnten jedoch durch die Abschaf-
   eventuell nur noch anlassbezogen        fung des jährlichen Bewertungstests und die Einführung eines anlassbezogenen Wertmin-
   erforderlich sein.                      derungstests reduziert werden. Dann gewinnen die Prüfung und Dokumentation der qua-
                                           litativen Wertminderungsindikatoren eine höhere Bedeutung. Die Wiedereinführung einer
                                           planmäßigen Goodwill-Abschreibung wird derzeit abgelehnt.

   Die weitere Diskussion bleibt           Die im Diskussionspapier dargelegte Sichtweise des International Accounting Standards
   abzuwarten.                             Board stellt lediglich den aktuellen Stand der Diskussion dar. Insbesondere ist sie kein
                                           Gradmesser für einen möglichen späteren Standardentwurf. Die weitere Entwicklung bleibt
                                           daher abzuwarten.

16 | Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2020                                                                              < Inhaltsverzeichnis
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