Steuerwegweiser für den Ruhestand - Hessisches Ministerium ...

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Steuerwegweiser für den Ruhestand - Hessisches Ministerium ...
Hessisches Ministerium der Finanzen

Steuerwegweiser
für den Ruhestand
Steuerwegweiser für den Ruhestand - Hessisches Ministerium ...
Vorwort

Liebe Mitbürgerinnen,
liebe Mitbürger
Rentnerinnen, Rentner, Pensionä-         Verpachtung erzielen bzw. deren
rinnen und Pensionäre haben meist        Ehegatten über eigene Einkünfte
viele arbeitsreiche Jahrzehnte erlebt,   verfügen.
in denen sie die Grundlagen gelegt
haben, um auch im Alter über ein
                                         Diese Broschüre soll Ihnen in leicht
auskömmliches Einkommen zu ver-
                                         verständlicher Form Hilfe bieten bei
fügen.
                                         der Frage, ob Sie eine Steuererklä-
                                         rung abgeben und in welcher Höhe
Genau wie im Erwerbsleben stellt
                                         Sie Steuern auf Ihre Alterseinkünfte
sich auch im Ruhestand die Frage,
                                         zahlen müssen. Gerade wenn Men-
in welcher Höhe Steuern auf die Ein-
                                         schen mit Beginn des wohlverdien-
künftezu entrichten sind. Bestimmt
                                         ten Ruhestands erstmals mit diesem
sich doch danach, was am Ende von
                                         Thema konfrontiert werden, sind sol-
den Renten und Pensionen „netto“
                                         che Informationen hilfreich.
übrigbleibt. Grundsätzlich gilt: Viele
Bezieher von Alterseinkünften müs-
sen keine Steuern zahlen.
Steuerliche Pflichten können sich
                                         Mit freundlichen Grüßen
insbesondere bei Rentnerinnen
und Rentnern ergeben, die neben
der Rente zusätzliche Einkünfte, z.B.
aus Erwerbstätigkeit, einer Werk-        Michael Boddenberg
spension oder aus Vermietung und         Hessischer Finanzminister

2
Steuerwegweiser für den Ruhestand - Hessisches Ministerium ...
Einleitung

Die für die Besteuerung von Versor-      Leider kann diese Broschüre nicht
gungsleistungen maßgebenden Re-          auf alle Fragen und steuerlichen Be-
gelungen sind vielfältig und nicht im-   sonderheiten abschließend einge-
mer leicht verständlich. Um hier eine    hen. Sie erhebt daher auch keinen
Hilfestellung zu geben, ist der Inhalt   Anspruch auf Vollständigkeit.
der Broschüre nach Steuerarten und
den unterschiedlichen Altersbezü-        Für eventuelle weitere allgemeine
gen gegliedert. Rechtlich anspruchs-     Fragen rund um das Thema Steuern
volle Abhandlungen werden mit Bei-       steht Ihnen die Servicehotline des
spielen zusätzlich erläutert.            Landes Hessen unter der kosten-
                                         freien Rufnummer 0800 522 533 5
                                         (Montag bis Freitag jeweils in der
Allgemeine Informationen sind kurz-      Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Ver-
gefasst; übliche Begriffe wie „Wer-      fügung. Bitte beachten Sie, dass die
bungskosten“,    „Sonderausgaben“        Servicehotline keine steuerliche Be-
oder „außergewöhnliche Belastun-         ratung leisten darf. Des Weiteren ist
gen“ werden nicht besonders erläu-       es nicht möglich, auf konkrete Einzel-
tert.                                    fälle einzugehen.
                                         Bei Fragen zu Themen rund um Ihre
Wer über solche Begriffe Näheres er-     persönliche Steuererklärung (z. B.
fahren möchte, findet ausführliche Er-   Rückfragen zum Steuerbescheid)
läuterungen in den Anleitungen zur       wenden Sie sich daher bitte an das
Einkommensteuererklärung, die mit        für Sie zuständige Finanzamt.
den Erklärungsvordrucken erhält-
lich oder auf www.service.hessen.de
unter der Rubrik “Steuern und Fi-        Den Ausführungen in dieser Bro-
nanzen/Steuervordrucke“ verfügbar        schüre liegt die ab dem Jahr 2020
sind.                                    geltende Rechtslage zugrunde.

Zur weiteren Information dienen die      Einreichen von Belegen
in dieser Broschüre vorhandenen          Bitte beachten Sie, dass Sie Belege
Fundstellen jeweils am Ende der Ab-      mit der Einkommensteuererklärung
handlungen.                              nur dann einreichen müssen, wenn
                                         in den Vordrucken oder Anleitungen
Sie geben an, an welcher Stelle die      ausdrücklich darauf hingewiesen
betreffenden Regelungen in den           wird. Die Belege müssen Sie aufbe-
Steuergesetzen und Verwaltungsan-        wahren und gegebenenfalls auf An-
weisungen zu finden sind.                forderung des Finanzamtes einrei-
                                         chen.

                                                                             3
Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuer, Lohnsteuer
                                                                    Seite
1     Besteuerung der Renten                                           6
1.1   Warum sind Renten steuerpflichtig?                               6
1.2   Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten                       7
1.3   Nachgelagerte Besteuerung                                        8
1.4   Besteuerung mit dem Ertragsanteil                               11
1.5   Sonderfälle                                                     12
1.6   Kindererziehungsleistungen                                      14
1.7   Werbungskosten                                                  14

2     Besteuerung der Pensionen                                       15
2.1   Grundsätzliches                                                 15
2.2   Versorgungsfreibetrag                                           15

3     Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte                       19
3.1   Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit         19
      3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses     19
      3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen     19
      3.1.3 Vorruhestandsleistungen                                   19
      3.1.4 Altersteilzeit                                            20
      3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne                        21
3.2   Altersentlastungsbetrag                                         22
3.3   Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen            24

4
Seite
3.4   Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/
      Steuerermäßigungen                                          26
      3.4.1 Krankheitskosten                                      28
      3.4.2 Kurkosten                                             28
      3.4.3 Bestattungskosten                                     29
      3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit                30
      3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen              31
      3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag                          31
      3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für                 32
            haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie
            für Dienst- oder Handwerkerleistungen
3.5   Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung     34

Erbschaft- und Schenkungsteuer                                    36

Weitere Publikationen des Hessischen Ministeriums                 37
der Finanzen

Anmerkung zur Verwendung                                          38

                                                                   5
Einkommensteuer, Lohnsteuer

1     Besteuerung der Renten
1.1 Warum sind Renten steuerpflichtig?
Die Ansicht, dass Rentnerinnen und       in der Beitragsphase steuerfrei ge-
Rentner überhaupt keine Steuern zu       blieben ist, wird beim Zufluss der
zahlen hätten, ist immer noch weit       Rente steuerpflichtig. Ob tatsächlich
verbreitet. Viele sehen in der Renten-   eine Steuerbelastung eintritt, hängt
zahlung nur den Rückfluss der früher     aber davon ab, ob die steuerpflich-
gezahlten Versicherungsbeiträge.         tigen Einkünfte die allgemeinen und
                                         persönlichen Freibeträge, z.B. den
Hintergrund für die Besteuerung der      Grundfreibetrag zur Steuerfreistel-
Renten ist, dass ein Großteil der        lung des persönlichen Existenzmini-
erbrachten      Rentenversicherungs-     mums, übersteigen.
beiträge während der Beitragszah-        Auf lange Sicht werden Rentenversi-
lungsdauer steuerfrei gestellt war. So   cherungsbeiträge in vollem Umfang
wird der Arbeitgeberanteil zur ge-       steuerfrei gestellt und die auf den
setzlichen Rentenversicherung aus-       steuerfreien Beiträgen beruhenden
schließlich steuerfrei erbracht und      Renten im Gegenzug in vollem Um-
hat zur Hälfte zum Erwerb der derzei-    fang besteuert. Hierfür gilt eine lang-
tigen Rentenansprüche in der gesetz-     fristige, bis ins Jahr 2040 reichende
lichen Rentenversicherung beigetra-      Übergangsregelung.
gen. Mit dem Sonderausgabenabzug
für Vorsorgeaufwendungen werden          Zur Sicherstellung der Besteuerung
zudem die Arbeitnehmerbeiträge           von Renten übermitteln die renten-
zur gesetzlichen Rentenversicherung      zahlenden Stellen grundsätzlich jähr-
oder Beiträge zu berufsständischen       lich die Höhe der Rentenbezüge für
Versorgungswerken in erheblichem         jede Rentnerin und jeden Rentner an
Umfang steuerfrei gestellt. Deshalb      die Finanzverwaltung.
werden Renten „nachgelagert“ be-         Die Träger der gesetzlichen Renten-
steuert.                                 versicherung stellen Ihnen auf einma-
                                         ligen Antrag jährlich wiederkehrend
Die nachgelagerte Besteuerung            die an die Finanzverwaltung übermit-
funktioniert nach dem Prinzip: Was       telten Daten zur Verfügung.

6
1.2 Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten
Nachgelagert besteuert (Kapitel 1.3)    Altersvorsorgeprodukten (sog. Riester-
werden die Renten (einschließlich Er-   Renten aus geförderten Altersvorsor-
werbsminderungsrenten und Hinter-       geverträgen sowie auf steuerfreien
bliebenenrenten) aus                    Beiträgen beruhende Leistungen
– der gesetzlichen Rentenversiche-      aus betrieblicher Altersversorgung)
   rung,                                unterliegen in vollem Umfang der
                                        Besteuerung.
– der Deutschen Rentenversiche-
   rung Knappschaft-Bahn-See,           Steuerfrei sind hingegen die
– der landwirtschaftlichen Alters-       – Renten aus der gesetzlichen
   kasse,                                  Unfallversicherung,
– berufsständischen Versorgungs-         – Versorgungsbezüge der Wehr-,
   einrichtungen,                          Kriegs- und Zivildienstgeschädig-
– zertifizierten, besonders auf die        ten und ihrer Hinterbliebenen,
   Altersvorsorge oder die Absi-           soweit sie nicht aufgrund einer
   cherung der Erwerbsminderung            Dienstzeit gezahlt werden,
   ausgerichteten privaten Vorsorge-    – Wiedergutmachungsrenten.
   verträgen (Basisrente-Alter oder
   Basisrente-Erwerbsminderung).
Alle anderen Renten werden grund-        Wo geregelt?
sätzlich wie bisher mit dem Ertrags-
anteil (Kapitel 1.4) besteuert.          § 22 Nr. 1 und Nr. 5 Einkommen-
                                         steuergesetz,
Ausnahme: Renten und andere Leis-        § 3 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 8 Einkom-
tungen aus besonders geförderten         mensteuergesetz

                                                                               7
1.3 Nachgelagerte Besteuerung
Für Renten, die bis zum Ablauf des     steuerung. Liegt der Rentenbeginn in
Jahres 2005 begonnen haben, un-        einem späteren Jahr, steigt der steu-
terliegt der Jahresbetrag der Rente    erpflichtige Anteil entsprechend einer
mit einem Anteil von 50 % der Be-      gesetzlich vorgegebenen Tabelle an:

       Jahr des     Besteuerungs-         Jahr des         Besteuerungs-
    Rentenbeginns    anteil in v.H.    Rentenbeginns        anteil in v.H.

 bis 2005                 50                2023                 83
 ab 2006                  52                2024                 84
		   2007                 54                2025                 85
		   2008                 56                2026                 86
		   2009                 58                2027                 87
		   2010                 60                2028                 88
		   2011                 62                2029                 89
		   2012                 64                2030                 90
		   2013                 66                2031                 91
		   2014                 68                2032                 92
		   2015                 70                2033                 93
		   2016                 72                2034                 94
		   2017                 74                2035                 95
		   2018                 76                2036                 96
		   2019                 78                2037                 97
		   2020                 80                2038                 98
		   2021                 81                2039                 99
		 2022                   82                2040                100

Die steuerfreien Zuschüsse zur Kran-   Unter dem Jahr des Rentenbeginns
kenversicherung in der gesetzlichen    ist das Jahr zu verstehen, ab dem die
Rentenversicherung gehören nicht       Rente – ggf. nach rückwirkender Zu-
zum Jahresbetrag der Rente; die        billigung – tatsächlich bewilligt wird
einbehaltenen Kranken- und Pflege-     (siehe Rentenbescheid). Auf den
versicherungsbeiträge mindern den      Zeitpunkt des Rentenantrags oder
Jahresbetrag der Rente nicht. Sie      der Zahlung kommt es nicht an.
sind aber im Rahmen des Sonder-
ausgabenabzugs zu berücksichtigen      Wird bei rückwirkender Zubilligung
(Kapitel 3.4).                         einer Rente der Rentenanspruch ganz

8
oder teilweise mit bereits ausge-       Rente vor 2005 begonnen hat, gilt
zahlten Sozialleistungen (z.B. Kran-    das Jahr 2005) wird der ermittelte
kengeld, Arbeitslosengeld I oder II)    steuerfreie Teil der Rente dauerhaft
verrechnet, gilt die Rente schon mit    festgeschrieben.
dem Bezug der Sozialleistung als
ausgezahlt und ist deshalb insoweit     Erhöht sich später die Rente auf-
bereits im Jahr, für das die Verrech-   grund einer regelmäßigen Renten-
nung erfolgt, zu versteuern.            anpassung, ist der Erhöhungsbetrag
                                        in vollem Umfang steuerpflichtig.
Im Jahr, das dem Jahr des Renten-
beginns folgt (für Personen, deren

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht im Jahr 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Renten-
 versicherung, die bereits im Jahr 2000 begonnen hatte, mit einem Jahres-
 betrag von 12.000 Euro.
 Im Jahr 2016 erhöht sich der Jahresbetrag der Rente um 50 Euro,
 im Jahr 2017 um weitere 100 Euro.
 Steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2005:
 50% von 12.000 Euro                                    =    6.000 Euro
 Steuerfreier Teil der Rente (festgeschrieben)		             6.000 Euro
 Jahresbetrag der Rente 2020		                              12.150 Euro
 abzgl. steuerfreier Teil der Rente                     –    6.000 Euro
 (berechnet aus dem Jahr 2005)
 steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2020		             6.150 Euro

Ändert sich der Jahresbetrag der        Auch Rentenerhöhungen im Zusam-
Rente aus anderen Gründen als ei-       menhang mit der sog. „Mütterrente“
ner regelmäßigen Rentenanpassung        führen zu einer Neuberechnung des
(z.B. Rentenkürzung wegen Anrech-       steuerfreien Teils der Rente. Bei ei-
nung anderer Einkünfte, Wegfall ei-
ner Witwenrente bei Wiederheirat)       ner Neuberechnung bleiben Ren-
wird der steuerfreie Anteil der Rente   tenerhöhungen seit der ersten Fest-
neu berechnet.                          schreibung des steuerfreien Teils der
                                        Rente außer Betracht.

                                                                            9
Besonderheiten bei Folgerenten:
Folgen Renten aus derselben Versi-       rente des Verstorbenen), ist für die
cherung einander unmittelbar nach        Bestimmung des steuerpflichtigen
(z.B. eine Altersrente folgt auf eine    Anteils der neuen Rente der Renten-
Erwerbsminderungsrente oder eine         beginn der vorhergehenden Rente
Witwenrente folgt auf eine Alters-       maßgeblich.

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht seit dem Jahr 2000 Erwerbsminderungsrente aus der
 gesetzlichen Rentenversicherung. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 50 %.
 Ab 2020 erhält der Rentner Altersrente. Der steuerpflichtige Anteil der
 Altersrente beträgt 50%, weil als Jahr des Rentenbeginns auch für die Alters-
 rente das Jahr 2000 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) gilt.

Liegt zwischen Renten aus derselben      wird zur Ermittlung des maßgebli-
Versicherung ein Zeitraum, in dem        chen Rentenbeginns für die neue
kein Rentenanspruch besteht (z.B. an     Rente der tatsächliche Beginn der
eine Erwerbsminderungsrente schließt     neuen Rente fiktiv um die Laufzeit
sich zunächst wieder eine Phase der      der vorhergehenden Rente in die
Erwerbstätigkeit und anschließend        Vergangenheit verlagert.
erst der Bezug der Altersrente an),

 Beispiel:
 Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente aus
 der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese endet nach einer Laufzeit von
 10 Jahren. Ab 2020 bezieht der Rentner Altersrente.
 Der maßgebliche fiktive Rentenbeginn liegt im Jahr 2010 (Rentenbeginn
 im Jahr 2020 abzgl. 10 Jahre Laufzeit der vorangegangenen Rente), der
 steuerpflichtige Teil der Altersrente beträgt 60%.

Renten aus der betrieblichen Alters-     (Riester-Renten), soweit sie auf ge-
versorgung, soweit sie auf steuer-       förderten Beiträgen beruhen, sind in
befreiten Beiträgen beruhen, und         vollem Umfang steuerpflichtig.
Renten aus Altersvorsorgeverträgen

10
1.4 Besteuerung mit dem Ertragsanteil
Die Besteuerung des Ertragsanteils       Die steuerpflichtigen Ertragsanteile
kommt nur noch zur Anwendung,            sind ab 2005 gesetzlich deutlich
wenn die Rente nicht nachgelagert        abgesenkt worden. Die Tabellen-
zu besteuern ist, z.B. für Renten aus    werte beruhen auf einer typisierten
privaten Rentenversicherungen mit        Verzinsung des Rentenkapitalwerts
Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder   mit 3 % nach der durchschnittlichen
Renten aus der umlagefinanzierten        Lebenserwartung bei Rentenbeginn
Zusatzversorgung im öffentlichen         und gelten uneingeschränkt auch für
Dienst (VBL), soweit diese nicht auf     Renten, die vor 2005 begonnen ha-
steuerfreien Beiträgen beruhen.          ben.

   Bei Beginn der                           Bei Beginn der
 Rente vollendetes      Ertragsanteil     Rente vollendetes    Ertragsanteil
  Lebensjahr des            in v.H.        Lebensjahr des          in v.H.
 Rentenberechtigten                       Rentenberechtigten
  0 bis 1                    59          		42		                     36
  2 bis 3                    58           43 bis 44                 35
  4 bis 5                    57          		45		                     34
  6 bis 8                    56           46 bis 47                 33
  9 bis 10                   55          		48		                     32
 11 bis 12                   54          		49		                     31
 13 bis 14                   53          		50		                     30
 15 bis 16                   52           51 bis 52                 29
 17 bis 18                   51          		53		                     28
 19 bis 20                   50          		54		                     27
 21 bis 22                   49           55 bis 56                 26
 23 bis 24                   48          		57		                     25
 25 bis 26                   47          		58		                     24
		27		                       46          		59		                     23
 28 bis 29                   45           60 bis 61                 22
 30 bis 31                   44          		62		                     21
		32		                       43          		63		                     20
 33 bis 34                   42          		64		                     19
		35		                       41           65 bis 66                 18
 36 bis 37                   40          		67		                     17
		38		                       39          		68		                     16
 39 bis 40                   38           69 bis 70                 15
		41		                       37          		71                       14

                                                                           11
Bei Beginn der                          Bei Beginn der
 Rente vollendetes      Ertragsanteil    Rente vollendetes    Ertragsanteil
  Lebensjahr des            in v.H.       Lebensjahr des          in v.H.
 Rentenberechtigten                      Rentenberechtigten
 72 bis 73                  13            83 bis 84                 6
		74		                      12            85 bis 87                 5
		75		                      11            88 bis 91                 4
 76 bis 77                  10            92 bis 93                 3
 78 bis 79                   9            94 bis 96                 2
		80		                       8           		ab 97                    1
 81 bis 82                   7

Das in der Tabelle angegebene Le-        versicherungsrechtlich die Renten-
bensalter bezieht sich auf den Be-       leistung beginnt. Auf den Zeitpunkt
ginn der Rente. Hierunter ist der        des Rentenantrags oder der Zahlung
Zeitpunkt zu verstehen, von dem an       kommt es insoweit nicht an.

1.5 Sonderfälle
Bei Renten, die grundsätzlich mit         Wo geregelt?
dem Ertragsanteil zu besteuern sind
und deren Laufzeit begrenzt ist (z.B.     § 55 Einkommensteuer-Durchfüh-
Unfall- oder Berufsunfähigkeitsren-       rungsverordnung
ten aus privaten Versicherungen,          R 22.4 Abs. 4 und 5 Einkommen-
Waisenrenten), kann zur Berech-           steuer-Richtlinien
nung des Ertragsanteils nicht die für
lebenslängliche Renten geltende
Tabelle (Kapitel 1.3) angewendet
werden, sondern es gilt eine „Spezi-
altabelle”, die sich nach der Laufzeit
dieser abgekürzten Rente richtet:

12
Der Ertragsanteil			                         Der Ertragsanteil
Beschränkung		               ist der Tabelle Beschränkung		               ist der Tabelle
  der Laufzeit		             zu Kapitel 1.4    der Laufzeit		             zu Kapitel 1.4
auf … Jahre ab      Der     zu entnehmen,    auf … Jahre ab      Der     zu entnehmen,
  Beginn des     Ertrags-   wenn der Ren-      Beginn des     Ertrags-   wenn der Ren-
Rentenbezugs       anteil   tenberechtigte   Rentenbezugs       anteil   tenberechtigte
 (ab 1.1.1955,   beträgt     zu Beginn des    (ab 1.1.1955,   beträgt     zu Beginn des
falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs      falls die Rente vorbehalt- Rentenbezugs
  vor diesem     lich der    (ggf. vor dem     vor diesem     lich der    (ggf. vor dem
   Zeitpunkt     Spalte 3       1.1.1955)       Zeitpunkt     Spalte 3       1.1.1955)
   zu laufen      … v. H. das …te Lebens-       zu laufen      … v. H. das …te Lebens-
begonnen hat)		              jahr vollendet  begonnen hat)		              jahr vollendet
			hatte			hatte
    Spalte 1      Spalte 2      Spalte 3         Spalte 1      Spalte 2         Spalte 3
       1              0         entfällt  34                      34               46
       2              1         entfällt 35-36                    35               45
       3              2           97      37                      36               43
       4              4           92      38                      37               42
       5              5           88      39                      38               41
       6              7           83     40-41                    39               39
       7              8           81      42                      40               38
       8              9           80     43-44                    41               36
       9             10           78      45                      42               35
      10             12           75     46-47                    43               33
      11             13           74      48                      44               32
      12             14           72     49-50                    45               30
      13             15           71     51-52                    46               28
     14-15           16           69      53                      47               27
     16-17           18           67     54-55                    48               25
      18             19           65     56-57                    49               23
      19             20           64     58-59                    50               21
      20             21           63     60-61                    51               19
      21             22           62     62-63                    52               17
      22             23           60     64-65                    53               15
      23             24           59     66-67                    54               13
      24             25           58     68-69                    55               11
      25             26           57     70-71                    56                9
      26             27           55     72-74                    57                6
      27             28           54     75-76                    58                4
      28             29           53     77-79                    59                2
     29-30           30           51     ab 80               Der Ertragsanteil ist immer der
      31             31           50		                       Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
      32             32           49		                       stabe a Doppelbuchstabe bb
      33             33           48		                       EStG (vgl. zu 1.4) zu entnehmen.

                                                                                            13
1.6 Kindererziehungsleistungen
Bei Leistungen, die Mütter für Zeiten        in besonders schwierigen Zeiten
der Kindererziehung erhalten, sind           (Weltwirtschaftskrise, Kriegs- und
zwei Fallgruppen zu unterscheiden:           Nachkriegszeit) ausgesetzt waren.
a) Die Kindererziehungsleistungen          b) Für Mütter der Geburtsjahrgänge ab
   für Mütter, die vor dem 1.1.1921           1921 erhöhen die anzurechnen­den
   geboren sind, werden unabhän-              Kindererziehungszeiten die Renten-
   gig von einem Rentenanspruch               bemessungsgrundlage. In diesem
   gewährt. Gleichwohl erfolgt die            Fall wirken sich die Kindererzie-
   Auszahlung der Kindererziehungs-           hungsleistungen rentensteigernd
   leistungen im Regelfall zusammen           aus und sind als unselbständiger
   mit der Rente. Für diese Geburtsjahr-      Bestandteil der Rente einkom-
   gänge sind die Kindererziehungs-           mensteuerpflichtig (Kapitel 1.3).
   leistungen einkommensteuerfrei.
   Damit sollen auch die außeror-
   dentlichen Belastungen gewür-            Wo geregelt?
   digt werden, denen die älteren
                                            § 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz
   Mütter bei der Kindererziehung

1.7 Werbungskosten
Soweit im Zusammenhang mit der
                                            Wo geregelt?
Rente keine höheren Aufwendungen
angefallen sind (z.B. Kosten für die        §§ 9, 9a Satz 1 Nr. 3 Einkommen-
Rentenberatung), nimmt das Finanz-          steuergesetz
amt automatisch einen pauschalen
Abzug von 102 Euro jährlich vor.

14
2     Besteuerung der Pensionen

2.1 Grundsätzliches
Versorgungsbezüge von Beamten,            Die Versteuerung von Versorgungs-
Richtern und Soldaten bzw. deren          bezügen erfolgt im Lohnsteuerab-
Hinterbliebenen sind grundsätzlich in     zugsverfahren. Der Lohnsteuerabzug
voller Höhe als Arbeitslohn zu versteu-   wird auf der Grundlage der elektro-
ern. Der Versorgungsfreibetrag und        nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Zuschlag zum Versorgungsfrei-         (ELStAM) durchgeführt. Die persön-
betrag mildern die vergleichsweise        lichen Lohnsteuerabzugsmerkmale
höhere Steuerbelastung der Pensio-        einschließlich zu berücksichtigender
nen gegenüber den Renten ab.              Freibeträge werden dem Arbeitge-
                                          ber in einer Datenbank der Finanz-
Auch die von privaten Arbeitgebern
                                          verwaltung zum Abruf zur Verfügung
gezahlten „Betriebsrenten” oder
„Werkspensionen” sind steuerrecht-        gestellt.
lich häufig als Versorgungsbezüge zu      Der Arbeitgeber übermittelt die Lohn-
behandeln. Als Versorgungsbezüge
                                          daten elektronisch an die Finanzver-
werden solche Leistungen behandelt,
                                          waltung.
die nicht von einer Pensionskasse, ei-
nem Pensionsfonds oder aufgrund ei-       Die Arbeitnehmer/Versorgungsemp-
ner Direktversicherung, sondern vom       fänger erhalten von ihrem Arbeitge-
Arbeitgeber selbst oder einer Unter-      ber einen Ausdruck der elektroni-
stützungskasse erbracht werden.           schen Lohnsteuerbescheinigung.

2.2 Versorgungsfreibetrag
Für Versorgungsbezüge, die bis zum        nehmer-Pauschbetrags wird ein Zu-
Ablauf des Jahres 2005 begonnen           schlag zum Versorgungsfreibetrag
haben, wird ein Versorgungsfreibe-        von 900 Euro gewährt.
trag in Höhe von 40 %, höchstens
3.000 Euro, gewährt.                      Wenn keine höheren Werbungskos-
                                          ten angefallen sind, gilt ein Werbungs-
Anstelle des früher auch für Versor-      kostenpauschbetrag von 102 Euro
gungsbezüge geltenden Arbeit-             (wie bei Renten).

                                                                              15
Da ab 2006 beginnende Renten         2006 beginnen, auch der Versor-
schrittweise in größerem Umfang      gungsfreibetrag und der Zuschlag
der Besteuerung unterliegen, wer-    zum Versorgungsfreibetrag schritt-
den für Versorgungsbezüge, die ab    weise zurückgeführt.

                        Versorgungsfreibetrag             Zuschlag
    Jahr des
                                                      zum Versorgungs-
  Versorgungs-       in v.H. der      Höchstbetrag       freibetrag
    beginns      Versorgungsbezüge      in Euro            in Euro
     bis 2005          40,0               3.000             900
     ab 2006           38,4               2.880             864
         2007          36,8               2.760             828
         2008          35,2               2.640             792
         2009          33,6               2.520             756
         2010          32,0               2.400             720
         2011          30,4               2.280             684
         2012          28,8               2.160             648
         2013          27,2               2.040             612
         2014          25,6               1.920             576
         2015          24,0               1.800             540
         2016          22,4               1.680             504
         2017          20,8               1.560             468
         2018          19,2               1.440             432
         2019          17,6               1.320             396
         2020          16,0               1.200             360
         2021          15,2               1.140             342
         2022          14,4               1.080             324
         2023          13,6               1.020             306
         2024          12,8                 960             288
         2025          12,0                 900             270
         2026          11,2                 840             252
         2027          10,4                 780             234
         2028           9,6                 720             216
         2029           8,8                 660             198
         2030           8,0                 600             180
         2031           7,2                 540             162
         2032           6,4                 480             144
         2033           5,6                 420             126
         2034           4,8                 360             108
         2035           4,0                 300              90
         2036           3,2                 240              72
         2037           2,4                 180              54
         2038           1,6                 120              36
         2039           0,8                  60              18
         2040           0,0                   0               0

16
Bei mehreren Versorgungsbezügen          bemessen nach dem Beginn des ers-
bestimmen sich der Prozentsatz, der      ten Versorgungsbezugs, begrenzt.
Höchstbetrag und der Zuschlag nach
dem Beginn des einzelnen Versor-         Für Hinterbliebenenbezüge, die einem
gungsbezugs. Die Summe aus den           Versorgungsbezug folgen, ist der
so ermittelten Freibeträgen ist auf      Versorgungsbeginn des Verstorbe-
den Höchstbetrag und den Zuschlag,       nen maßgeblich.

 Beispiel:
 Der Steuerpflichtige A erhält seit 2005 monatliche Versorgungsbezüge i.H.v.
 500 €. Ab dem Januar 2020 kommt noch ein zweiter Versorgungsbezug i.H.v.
 300 € im Monat hinzu.

 Der zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt:
 1. Versorgungsbezug 1		      500 € x 12 Monate = Jahresbetrag        6.000 €
 		                     x     40 v.H. = Versorgungsfreibetrag         2.400 €
    		                        (geringer als Höchstbetrag von 3.000 €)
 		                     +     Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        900 €
 		                        = Versorgungsfreibetrag 1 + Zuschlag 1      3.300 €

 2. Versorgungsbezug 2		      300 € x 12 Monate = Jahresbetrag        3.600 €
 		                     x     16 v.H. = Versorgungsfreibetrag           576 €
    		                        (geringer als Höchstbetrag von 1.200 €)
 		                     +     Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        360 €
 		                        = Versorgungsfreibetrag 2 + Zuschlag 2           936 €

 3. Summe Versorgungsfreibetrag 1 + 2 und Zuschlag 1 + 2               4.236 €
   maximal zu berücksichtigen:
     Höchstbetrag nach dem Beginn des Versorgungsbezugs 1              3.000 €
   + Zuschlag nach Beginn des Versorgungsbezugs 1                        900 €
   = Summe                                                             3.900 €

                                                                               17
Bemessungsgrundlage für den Ver-        talabfindungen von Versorgungsan-
sorgungsfreibetrag ist das Zwölffache   sprüchen.
des ersten vollen Monatsbezugs
(bzw. des Bezugs für Januar 2005        Grundsätzlich werden der Versor-
bei früherem Versorgungsbeginn)         gungsfreibetrag, der Zuschlag zum
zuzüglich voraussichtlicher Sonder-     Versorgungsfreibetrag und der Wer-
zahlungen.                              bungskostenpauschbetrag für Ver-
                                        sorgungsbezüge bereits vom Arbeit-
Der so ermittelte Versorgungsfrei-      geber im Lohnsteuerabzugsverfahren
betrag gilt grundsätzlich für die ge-   berücksichtigt.
samte Laufzeit. Bei regelmäßigen
Anpassungen des Versorgungs-            Die Gesamtbetrachtung mehrerer
bezugs verändert sich der einmal        Versorgungsbezüge von unterschied-
ermittelte    Versorgungsfreibetrag     lichen Arbeitgebern kann allerdings
also nicht. Andere Änderungen des       erst im Einkommensteuer-Veranla-
Versorgungsbezugs (z.B. Kürzung         gungsverfahren erfolgen.
wegen anderer Einnahmen) führen
dagegen zur Neuberechnung des
Versorgungsfreibetrags.                  Wo geregelt?
Der Jahresbetrag des Versorgungs-        § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommen-
freibetrags und des Zuschlags zum        steuergesetz
Versorgungsfreibetrag mindert sich       § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
für jeden Monat, für den keine Ver-      §§ 9, 9a Nr. 1 b Einkommen-
sorgungsbezüge gezahlt werden,           steuergesetz
um ein Zwölftel. Dies gilt nicht für
                                         R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien
Sterbegeldzahlungen und bei Kapi-

18
3     Gemeinsame Regelungen für
      Alterseinkünfte
3.1 Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit

3.1.1 Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses
Abfindungen des Arbeitgebers we-        nisses sind steuerpflichtig, können
gen der Auflösung des Dienstverhält-    aber ermäßigt besteuert werden.

3.1.2 Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen
In bestimmten Fällen kann zur Abgel-    wirte, der Beamten- oder Soldaten-
tung von Renten- oder Pensionsan-       versorgung können steuerfrei sein.
sprüchen ein einmaliger Kapitalbe-      Dies gilt auch für entsprechende Leis-
trag gezahlt werden (z.B. Beitrags-     tungen aus einem berufsständischen
erstattungen, wenn kein Rentenan-       Versorgungswerk.
spruch erreicht wird, Abfindung von
Witwenrenten bei Wiederheirat).         Kapitalabfindungen für Betriebsren-
Solche Kapitalabfindungen im Rahmen     ten oder Werkspensionen sind hin-
der gesetzlichen Rentenversiche-        gegen nicht steuerbefreit, können
rung, der Alterssicherung der Land-     aber ermäßigt besteuert werden.

3.1.3 Vorruhestandsleistungen
Arbeitgeber verpflichten sich häufig,   Die ermäßigte Besteuerung (wie z.B.
Vorruhestandsleistungen an Arbeit-      bei den Abfindungen gegen Einmal-
nehmer zu zahlen, wenn sie vorzeitig    betrag) gilt für laufende Vorruhe-
in den Ruhestand treten. Diese Leis-    standsleistungen grundsätzlich nicht.
tungen gehören zum steuerpflichti-
gen Arbeitslohn.
Bei Arbeitnehmern im Vorruhestand,
die das 63. Lebensjahr vollendet ha-
ben, werden die Vorruhestandsleis-       Wo geregelt?
tungen um den Versorgungsfreibetrag,     § 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz
den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
                                         § 34 Einkommensteuergesetz
trag und den Werbungskostenpausch-
                                         R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien
betrag gemindert (Kapitel 2.2).

                                                                           19
3.1.4 Altersteilzeit
Viele ältere Arbeitnehmerinnen und          ren vom Arbeitgeber berücksichtigt
Arbeitnehmer haben das Angebot ih-          werden kann, kann es im Veranla-
res Arbeitgebers genutzt, durch eine        gungsverfahren zu Steuernachzah-
Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des     lungen kommen. Bevor Sie sich für
Altersteilzeitgesetzes oder nach den        Altersteilzeit entscheiden, sollten Sie
beamtenrechtlichen Regelungen bis           sich deshalb informieren, ob neben
zum Renteneintritt/Pensionierung die        Ihren monatlichen Lohnsteuerabzü-
Arbeitszeit zu reduzieren, oft im Rah-      gen bei der Einkommensteuerfest-
men sogenannter Blockmodelle, bei           setzung noch zusätzliche Steuerbe-
denen die gesamte Dauer der Alters-         lastungen entstehen.
teilzeit in eine Arbeitsphase und eine
Freistellungsphase aufgeteilt wird.         Der während der Freistellungsphase
Neben dem dann entsprechend ver-            bezogene Arbeitslohn ist kein Ver-
minderten Arbeitslohn erhält der Ar-        sorgungsbezug, sondern Arbeits-
beitnehmer zusätzlich Aufstockungsbe-       lohn aus einem aktiven Dienstver-
träge, die steuerfrei bleiben. Allerdings   hältnis. Die steuerlichen Freibeträge
unterliegen die Aufstockungsbeträge         für Versorgungsbezüge finden daher
dem sogenannten Progressionsvorbe-          keine Anwendung.
halt, d.h. der Steuersatz bei der Einkom-
mensteuerfestsetzung wird so bemes-
sen, als seien die Aufstockungsbeträge       Wo geregelt?
steuerpflichtig. Dieser erhöhte Steuer-
satz wird auf das zu versteuernde Ein-       § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz
kommen (ohne Aufstockungsbeträge)            § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g
angewandt.                                   Einkommensteuergesetz
                                             R 3.28 Lohnsteuer-Richtlinien
Weil der Progressionsvorbehalt nicht
                                             H 3.28 Lohnsteuer-Hinweise
schon im Lohnsteuerabzugsverfah-

20
3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne
Gewerbliche Veräußerungsgewinne        Auch die Leistungspflicht einer pri-
gehören nach § 16 Einkommensteu-       vaten Versicherung, deren Versiche-
ergesetz zu den Einkünften aus Ge-     rungsbedingungen an einen Grad
werbebetrieb.                          der Berufsunfähigkeit von mindes-
Betriebsinhaber, die das 55. Lebens­   tens 50 Prozent oder an eine Min-
jahr vollendet haben oder die im so-   derung der Erwerbsfähigkeit wegen
zialversicherungsrechtlichen Sinne     Krankheit oder Behinderung auf we-
dauernd berufsunfähig sind, erhal-     niger als sechs Stunden täglich an-
ten auf Antrag einmalig einen Frei-    knüpfen, kann als Nachweis dienen.
betrag von 45.000 Euro.
                                       Die vorstehenden Ausführungen
Der Freibetrag ermäßigt sich um den    gelten entsprechend bei Gewinnen,
Betrag, um den der Veräußerungs-       die bei der Veräußerung eines land-
gewinn 136.000 Euro übersteigt. Im
                                       und forstwirtschaftlichen Betriebs
Falle eines Veräußerungsgewinns
                                       sowie bei der Veräußerung eines der
von 181.000 Euro und mehr ist der
                                       selbständigen Arbeit dienenden Ver-
Freibetrag „aufgezehrt“ und wirkt
sich steuerlich nicht mehr aus.        mögens erzielt werden.

Zum Nachweis der dauernden Berufs-
unfähigkeit reicht die Vorlage eines
Bescheids des Rentenversicherungs-
trägers aus, aus dem die Berufsunfä-    Wo geregelt?
higkeit oder Erwerbsunfähigkeit im      §§ 14, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 Ein-
Sinne der gesetzlichen Rentenversi-     kommensteuergesetz
cherung hervorgeht. Der Nachweis
                                        R 16 Abs. 13 und 14 Einkommen-
kann auch durch eine amtsärztliche
                                        steuer-Richtlinien
Bescheinigung erbracht werden.

                                                                          21
3.2 Altersentlastungsbetrag
Viele Seniorinnen und Senioren üben        Summe der Einkünfte (außer Renten,
auch im Ruhestand noch eine kleine         Versorgungsbezüge und abgeltend
Nebenbeschäftigung aus oder erzie-         besteuerte Kapitalerträge) der Be-
len weitere Einkünfte (z.B. Zins- oder     rechnung zugrunde gelegt. Für Per-
Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Ent-      sonen, die bereits im Jahr 2005 oder
lastung dieser zusätzlichen Einkünfte      früher 65 Jahre alt geworden sind
steht allen Seniorinnen und Senioren       (also die Geburtsjahrgänge bis ein-
ab dem Jahr, in dem sie 65 Jahre alt       schließlich 1940), beträgt der Alter-
werden, ein Altersentlastungsbetrag        sentlastungsbetrag 40 Prozent von
zu.                                        dieser Ausgangsgröße, höchstens
                                           jedoch 1.900 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigt den
Altersentlastungsbetrag bei der Ein-       Für spätere Geburtsjahrgänge ver-
kommensteuerveranlagung automa-            ringern sich der Prozentsatz und
tisch; es ist kein besonderer Antrag       der Höchstbetrag entsprechend der
erforderlich. Dabei wird die positive      nachstehenden gesetzlichen Tabelle:

   Das auf die       Alters-                  Das auf die       Alters-
  Vollendung      entlastungs-   Höchst-     Vollendung      entlastungs-   Höchst-
des 64. Lebens-      betrag      betrag    des 64. Lebens-      betrag       betrag
jahres folgende    in v.H. der   in Euro   jahres folgende    in v.H. der   in Euro
  Kalenderjahr     Einkünfte                 Kalenderjahr     Einkünfte
     2005            40,0         1 900        2023             13,6          646
     2006            38,4         1 824        2024             12,8          608
     2007            36,8         1 748        2025             12,0          570
     2008            35,2         1 672        2026             11,2          532
     2009            33,6         1 596        2027             10,4          494
     2010            32,0         1 520        2028              9,6          456
     2011            30,4         1 444        2029              8,8          418
     2012            28,8         1 368        2030              8,0          380
     2013            27,2         1 292        2031              7,2          342
     2014            25,6         1 216        2032              6,4          304
     2015            24,0         1 140        2033              5,6          266
     2016            22,4         1 064        2034              4,8          228
     2017            20,8           988        2035              4,0          190
     2018            19,2           912        2036              3,2          152
     2019            17,6           836        2037              2,4          114
     2020            16,0           760        2038              1,6           76
     2021            15,2           722        2039              0,8           38
     2022            14,4           684        2040              0,0            0

22
Beispiel:
 Die Rentnerin A (geboren am 17. Februar 1944) erzielt 2020 folgende Einkünfte:
 Renteneinkünfte                                                  9.100 €
 Einkünfte aus Kapitalvermögen                                    1.200 €
 (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages)
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                         4.300 €
 Summe der Einkünfte                                             14.600 €
 Der Altersentlastungsbetrag steht A seit 2009 zu, weil sie am 17. Februar 2009
 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag begünstigt die
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (4.300 Euro). Begünstigt sind auch
 die Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.200 Euro). Deren Besteuerung ist zwar
 grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (= Abgeltung-
 steuer). Die Kapitaleinkünfte werden aber auf Antrag im Rahmen einer Günsti-
 gerprüfung den anderen Einkünften hinzugerechnet und mit dem individuellen
 Steuersatz versteuert, wenn dieser Steuersatz niedriger ist als die Abgeltung-
 steuer von 25 Prozent.
 Bei dieser Günstigerprüfung wird auch der Altersentlastungsbetrag für die Ka-
 pitaleinkünfte berücksichtigt. Erfolgt kein Antrag auf Günstigerprüfung in der
 Steuererklärung, bleiben die Kapitaleinkünfte bei der Berechnung des Alters-
 entlastungsbetrags und des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt.
 Sie sollten daher ggf. mit Hilfe Ihres steuerlichen Beraters prüfen, welche Alter-
 native für Sie steuerlich günstiger ist. Stattdessen können Sie auch die Günsti-
 gerprüfung für Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung beantragen und
 dem Finanzamt die Prüfung überlassen.
 So ermittelt sich der Altersentlastungsbetrag (bei Einbezug der Kapitaleinkünfte):
 Positive Summe der begünstigten Einkünfte                         = 5.500 €
 (4.300 € + 1.200 €)
 davon 33,6 Prozent                                                = 1.848 €
 maximal Höchstbetrag                                              = 1.596 €

Sind beide Ehegatten 65 Jahre oder          der Einkommensteuerveranlagung
älter, sind die vorstehenden Berech-        außer Betracht bleiben.
nungen für jeden Ehegatten getrennt
anzuwenden.                                  Wo geregelt?
                                             § 24a Einkommensteuergesetz
Auf pauschal versteuerten Arbeitslohn
                                             R 24a Einkommensteuer-
(z.B. aus einem geringfügigen Beschäf-
                                             Richtlinien
tigungsverhältnis) findet der Altersent-
                                             §§ 2 Abs. 5b, 32d Abs. 6 Einkom-
lastungsbetrag keine Anwendung, weil
                                             mensteuergesetz
pauschal versteuerte Einnahmen bei

                                                                                  23
3.3 Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen
Weiteres Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI
Betriebliche Zusatzrenten von einem        beschäftigung durch die Übertragung
früheren Arbeitgeber unterliegen           der in der Eingangsstufe des ersten
grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug.         Dienstverhältnisses enthaltenen Frei-
                                           beträge auf das nach Steuerklasse
Bei der Besteuerung von Zusatzren-         VI abgerechnete Dienstverhältnis zu
ten fällt oft keine Lohnsteuer an, weil    vermeiden. Bei dem ersten Dienstver-
die Betriebsrente niedriger ist als der    hältnis wird ein entsprechender Betrag
Betrag, bis zu dem nach der Steuer-        zum Arbeitslohn hinzugerechnet.
klasse des ersten Dienstverhältnis-
ses (z.B. Steuerklasse I oder III) keine   Durch die Übertragung der Freibe-
Lohnsteuer zu erheben ist (Eingangs-       träge wird der Lohnsteuerabzug für
betrag).                                   die Nebeneinkünfte und damit eine
                                           Rückerstattung zu viel einbehaltener
Wird zusätzlich noch Arbeitslohn aus       Lohnsteuer im Veranlagungsverfah-
einer Nebenbeschäftigung erzielt,          ren ganz oder teilweise vermieden.
unterliegt dieser Arbeitslohn regel-       Trotzdem besteht die Verpflichtung
mäßig voll dem Lohnsteuerabzug,            zur Abgabe einer Einkommensteuer-
weil für das zweite Dienstverhältnis       erklärung.
die Steuerklasse VI gilt. Der Lohn-
steuerabzug erfolgt hierbei im lau-        Die Übertragung der Freibeträge
fenden Jahr auch dann, wenn nach           kann mit dem Vordruck „Antrag
Ablauf des Jahres keine Einkommen-         auf Lohnsteuer-Ermäßigung” beim
steuer festzusetzen ist, weil das zu       Wohnsitzfinanzamt beantragt wer-
versteuernde Einkommen insgesamt           den. Dem Nebenarbeitgeber ist mit-
unter dem steuerlichen Grundfreibe-        zuteilen, ob und in welcher Höhe ein
trag liegt.                                übertragener Freibetrag abgerufen
In diesem Fall wird die einbehaltene       werden soll.
Lohnsteuer im Rahmen einer Einkom-
mensteuerveranlagung erstattet.            Der Antragsvordruck ist beim Finanz-
                                           amt oder auf www.service.hessen.de
Es besteht jedoch die Möglichkeit,         unter der Rubrik „Steuern und Finanzen/
den Lohnsteuerabzug für die Neben-         Steuervordrucke“ erhältlich.

24
Pauschalversteuerung
Im „Normalfall“ ermittelt der Arbeit-    lichkeit, stattdessen die Lohnsteuer
geber die Lohnsteuer anhand der EDV      pauschal mit einem gesetzlich vor-
oder der Lohnsteuertabelle nach den      geschriebenen Prozentsatz an das
persönlichen Lohnsteuerabzugsmerk-       Finanzamt – in bestimmten Fällen an
malen (z.B. Steuerklasse, Freibetrag).   die Deutsche Rentenversicherung
Der Arbeitgeber hat aber unter be-       Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zen-
stimmten Voraussetzungen die Mög-        trale – abzuführen.
Pauschsteuersatz 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungen
wenn der Arbeitnehmer kurzfristig        In diesen Fällen darf der durchschnitt-
(nicht mehr als 18 zusammenhän-          liche Stundenlohn nicht mehr als
gende Arbeitstage) beschäftigt wird      15 Euro betragen. Nimmt der Ar-
und entweder der Arbeitslohn durch-      beitgeber bereits für eine andere
schnittlich 120 Euro pro Arbeitstag      Beschäftigung des Arbeitnehmers
nicht übersteigt oder die Beschäfti-     den Lohnsteuerabzug auf Grundlage
gung zu einem unvorhersehbaren           der persönlichen Lohnsteuerabzugs-
Zeitpunkt sofort erforderlich wird.      merkmale vor, ist eine Lohnsteuer-
                                         pauschalierung für eine weitere Tä-
                                         tigkeit bei demselben Arbeitgeber
                                         nicht möglich.

Pauschsteuersatz 2 % (einheitliche Pauschsteuer)
bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“)
wenn der Arbeitslohn regelmäßig beiträge zur              Rentenversicherung
450 Euro im Monat nicht übersteigt entrichtet.
und der Arbeitgeber hierfür Pauschal-

Pauschsteuersatz 20 % bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs“)
wenn der Arbeitslohn regelmäßig          Nähere Informationen hierzu können
450 Euro im Monat nicht übersteigt       Sie der vom Hessischen Finanzminis-
und der Arbeitgeber hierfür keine        terium herausgegebenen Broschüre
Pauschalbeiträge zur Rentenversi-        „Steuertipps bei Aushilfsarbeit von
cherung entrichtet, (z.B. weil der       Schülerinnen, Schülern und Studie-
Arbeitnehmer mehrere „Mini-Jobs“         renden” entnehmen, deren Ausfüh-
ausübt, die zusammengerechnet die        rungen auch für Nebenbeschäftigun-
450-Euro-Grenze übersteigen und          gen von Seniorinnen und Senioren
somit insgesamt der regulären Sozi-      Gültigkeit haben. Sie finden diese im
alversicherungspflicht unterliegen).     Internet auf www.service.hessen.de
                                         unter der Rubrik „Broschüren und
                                         Informationsmaterial”.

                                                                             25
Bitte bedenken Sie auch, dass bei Ne-
                                          Wo geregelt?
benbeschäftigungen bestimmte Hin-
zuverdienstgrenzen zu beachten sind,      § 39a, § 40, § 40a Einkommen-
deren Überschreiten zu einer Kürzung      steuergesetz
der Rente/Versorgung führen kann.
                                         Zu steuerlichen Erleichterungen bei
                                         bestimmten nebenberuflichen Tätig-
Nähere Informationen hierzu erteilt      keiten im Dienst gemeinnütziger,
der Rentenversicherungsträger oder
                                         kirchlicher oder staatlicher Arbeit-
die jeweilige Versorgungsdienststelle.
                                         geber oder Auftraggeber erhalten
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn      Sie nähere Informationen im „Steu-
bleibt bei der Einkommensteuerver-       erwegweiser für gemeinnützige Ver-
anlagung außer Betracht. Die pau-        eine und Übungsleiter/innen”, der
schale Lohnsteuer kann nicht auf die     auf www.service.hessen.de unter der
Einkommensteuer angerechnet wer-         Rubrik „Broschüren und Informati-
den.                                     onsmaterial“ zum Abruf bereit steht.

3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/
    Steuerermäßigungen
Als Sonderausgaben sind z.B. der Ei-     Werden diese Aufwendungen nicht
genanteil zur Krankenversicherung,       ersetzt (z.B. durch eine Versiche-
Kirchensteuerzahlungen, Spenden          rung), kommt eine Steuerminderung
für gemeinnützige Zwecke und Bei-        durch den Abzug sogenannter au-
träge an politische Parteien abzugs-     ßergewöhnlicher Belastungen in Be-
fähig. Der Sonderausgabenabzug ist       tracht.
teilweise auf gesetzliche Höchstbe-
träge beschränkt.                        Außergewöhnliche        Belastungen
                                         wirken sich grundsätzlich steuer-
Neben den Sonderausgaben entste-         lich nur dann aus, wenn die Aufwen-
hen Seniorinnen und Senioren häu-        dungen die „zumutbare Belastung”
fig Aufwendungen, die besondere          überschreiten. Ausnahme: Abzugs-
Belastungen hervorrufen wie z.B.         beträge der Kapitel 3.4.5 bis 3.4.7.
Krankheitskosten oder Kurkosten.

26
Die zumutbare Belastung ist nach folgendem Schema zu ermitteln:
 Die zumutbare Belastung beträgt

 für den Teil des Gesamtbetrags    bis     über                      über
 der Einkünfte                  15.340 € 15.340 €                  51.130 €
 		bis
 		                                      51.130 €

 a) bei Anwendung des Grundtarifs        5%            6%            7%
    (z.B. ledige, getrennt lebende,
    geschiedene oder verwitwete
    Steuerpflichtige)

 b) bei Anwendung des Splittingtarifs      4%         5%           6%
    (z.B. Eheleute/eingetragene
    Lebenspartner)
                      des jeweiligen Teils des Gesamtbetrags der Einkünfte

Bitte beachten Sie: Abgeltend besteuerte Kapitalerträge werden bei der
Berechnung der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt.

 Beispiel

 Einem Rentnerehepaar (Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 Euro) entste-
 hen Kurkosten in Höhe von 650 Euro und Krankheitskosten in Höhe von
 500 Euro.
 Die zumutbare Belastung beträgt 846 Euro (4 % von 15.340 Euro + 5%
 von 4.570 Euro (20.000 Euro – 15.430 Euro), mithin sind 304 Euro Kur- und
 Krankheitskosten (1.150 Euro – 846 Euro) als außergewöhnliche Belastung
 zu berücksichtigen.

                                       Hinweis:
 Wo geregelt?
                                       Die zumutbare Belastung ist von der
 § 10 Einkommensteuergesetz            Höhe des Gesamtbetrags der Ein-
 §§ 2 Abs. 5b, 33 Abs. 3 Einkommen-    künfte abhängig und wird anhand
 steuergesetz                          eines Prozentsatzes ermittelt, der in
                                       drei Stufen gestaffelt ist. Hierbei wird
                                       nur der Teil des Gesamtbetrags der
                                       Einkünfte dem höheren Prozentsatz
                                       unterworfen, der die vorherige Stufe
                                       übersteigt (siehe Kasten oben).

                                                                            27
Im Folgenden sind einige außergewöhnliche Belastungen dargestellt, die für
Seniorinnen und Senioren von besonderer Bedeutung sein können.

3.4.1 Krankheitskosten
Hierzu gehören vor allem die Kosten      entstehen, können nicht als außerge-
der ärztlichen oder zahnärztlichen       wöhnliche Belastungen berücksich-
Behandlung, die Behandlung durch         tigt werden.
einen zugelassenen Heilpraktiker,
                                         In bestimmten Fällen (z.B. bei wissen-
die Krankenhauskosten, die Kosten
                                         schaftlich nicht anerkannten Behand-
für Hilfsgeräte wie Einlagen, Brillen,
                                         lungsmethoden oder einer psycho-
Hörgeräte usw. sowie die Aufwen-
                                         therapeutischen Behandlung) ist ein
dungen für Arzneimittel oder Zahn-
                                         vor Beginn der Maßnahme erteiltes
ersatz, soweit sie nicht von dritter
                                         amtsärztliches Gutachten oder eine
Seite (z.B. Krankenkasse) ersetzt wer-
                                         ärztliche Bescheinigung eines Medi-
den.
                                         zinischen Dienstes der Krankenversi-
Die Notwendigkeit von Arzneimitteln      cherung erforderlich.
muss jedoch grundsätzlich durch
eine ärztliche Verordnung nachge-         Wo geregelt?
wiesen werden. Bei einer länger           § 33 Einkommensteuergesetz
dauernden Krankheit, die einen            § 64 Einkommensteuer-Durch-
laufenden Verbrauch bestimmter            führungsverordnung
Medikamente bedingt, reicht eine
                                          R 33.4 Abs. 1 Einkommensteuer-
einmalige Verordnung aus. Aufwen-
                                          Richtlinien
dungen, die durch Diätverpflegung

3.4.2 Kurkosten
Aufwendungen für eine Kur sind nach      denden Krankheit zu bescheinigen
Anrechnung von Leistungen Dritter        und bei einer Klimakur der medizi-
(z.B. der Krankenkasse) unter bestimm-   nisch angezeigte Kurort und die vo-
ten Voraussetzungen abzugsfähig:         raussichtliche Kurdauer.
Die Notwendigkeit der Kur ist durch      Abzugsfähige Kosten sind beispiels-
ein vor Antritt der Kur ausgestelltes    weise Aufwendungen für Arztbesu-
amtsärztliches Gutachten oder die        che, Anwendungen, Unterkunft, Ver-
ärztliche Bescheinigung eines Medi-      pflegung (in Höhe der tatsächlichen
zinischen Dienstes der Krankenversi-     Kosten nach Abzug einer Haushalts-
cherung nachzuweisen.
                                         ersparnis von 20%) und Fahrtkosten
Bei einer Vorsorgekur ist auch die       zum Kurort (in Höhe der Kosten für
Gefahr einer durch die Kur abzuwen-      öffentliche Verkehrsmittel).

28
Kosten für Kuren im Ausland sind in          Wo geregelt?
der Regel nur bis zur Höhe der Auf-
wendungen anzuerkennen, die in               § 33 Einkommensteuergesetz
einem dem Heilzweck entsprechen-             § 64 Einkommensteuer-Durch-
den inländischen Kurort entstehen            führungsverordnung
würden.
                                             R 33.4 Abs. 3 Einkommensteuer-
                                             Richtlinien
3.4.3 Bestattungskosten
Bestattungskosten für Angehörige sind       Die Kosten für Trauerkleidung und für die
als außergewöhnliche Belastungen ab-        Bewirtung der Trauergäste werden nicht
zugsfähig, soweit der Wert des Nach-        anerkannt. Gleiches gilt für Reisekosten,
lasses des Verstorbenen und Versiche-       die für die Teilnahme an einer Bestattung
rungsleistungen anlässlich des Todesfalls   eines nahen Angehörigen entstanden
nicht ausreichen, um die Bestattungskos-    sind. Beihilfen von dritter Seite vermin-
ten zu decken. Die Aufwendungen müs-        dern die berücksichtigungsfähigen Auf-
sen notwendig und angemessen sein.          wendungen.
 Beispiel
 Kosten der Grabstätte                                                    1.750 €
 Kaufpreis Sarg                                                             550 €
 Blumen, Kränze                                                             280 €
 Todesanzeigen                                                              490 €
 Gebühren                                                                    50 €
 sonstige Kosten                                                             55 €
 Summe der Aufwendungen                                                   3.175 €
 abzüglich Versicherungsleistungen                                          950 €
 verbleibende Kosten                                                      2.225 €
 abzüglich Sparbuchguthaben und Bargeld des Erblassers                    1.000 €
 als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht            1.225 €
 Dieser Betrag vermindert sich noch um die zumutbare Belastung.

Fallen Aufwendungen verteilt in             absehbare Aufwendungen zusam-
mehreren Kalenderjahren an (z.B.            mengefasst im selben Kalenderjahr
Kosten für das Grabdenkmal und die          zu tätigen.
Einfas­sung fallen erst im Jahr nach
der Bestattung an), wird für jedes Ka-       Wo geregelt?
lenderjahr gesondert die zumutbare
                                             H 33.1 – 33.4 (Bestattungskosten)
Belastung berücksichtigt. Deshalb
                                             Einkommensteuer-Hinweise
kann es steuerlich günstiger sein,

                                                                                  29
3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
Seniorinnen und Senioren, bei denen       Beschäftigungen/Dienstleistungen in
mindestens ein Schweregrad der Pfle-      Betracht kommen (vgl. Kapitel 3.4.7).
gebedürftigkeit nach §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch        Besteht Anspruch auf einen Pausch-
festgestellt wurde, können die tat-       betrag für behinderte Menschen
sächlichen Aufwendungen für die Be-       (Kapitel 3.4.5), kann der Steuerpflich-
schäftigung einer ambulanten Pflege-      tige entweder den Pauschbetrag oder
kraft oder für die Heimunterbringung      die ggf. höheren tatsächlichen pfle-
als außergewöhnliche Belastungen          gebedingten Aufwendungen geltend
geltend machen. Die Aufwendungen          machen. Die Inanspruchnahme des
sind allerdings um die Leistungen der     Pauschbetrags kann im Einzelfall güns-
sozialen und/oder einer privaten Pfle-    tiger sein, auch wenn dieser die tat-
geversicherung (z.B. Pflegegeld) und      sächlichen pflegebedingten Auf-
um die zumutbare Belastung zu min-        wendungen unterschreitet, denn der
dern.                                     Pauschbetrag wird nicht um die zu-
                                          mutbare Belastung gemindert.
Ist der private Haushalt wegen der
Heimunterbringung aufgelöst worden,       Eltern, auf die der Behinderten-Pausch-
sind die berücksichtigungsfähigen         betrag ihres Kindes übertragen wor-
Aufwendungen für das Pflegeheim um        den ist, können zusätzlich ihre eige-
eine jährliche Haushaltsersparnis von     nen Aufwendungen für die Pflege des
9.408 Euro zu kürzen. Zu den Pflege-      behinderten Kindes geltend machen,
kosten zählen auch die Kosten einer       weil der übertragene Pauschbetrag
Inanspruchnahme von Pflegediensten,       nur die Aufwendungen des Kindes
von Einrichtungen der Tages- oder         abgilt.
Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder
von nach Landesrecht anerkannten          Bitte beachten:
niedrigschwelligen Betreuungsange-
                                          Aufwendungen eines nicht pflegebe-
boten.
                                          dürftigen Steuerpflichtigen, der mit
Liegen die Voraussetzungen nur wäh-       seinem pflegebedürftigen Ehegatten
rend eines Teils des Kalenderjahres       in ein Wohnstift umzieht, erwachsen
vor, sind die anteiligen Beträge (1/360   nicht zwangsläufig und können nicht
pro Tag, 1/12 pro Monat) anzusetzen.      mindernd berücksichtigt werden.
Die hiernach verbleibenden Gesamt-
kosten werden um die „zumutbare            Wo geregelt?
Belastung“ gemindert. Für den sich         § 33 Einkommensteuergesetz
wegen der „zumutbaren Belastung“
                                           R 33.3 und R 33b Abs. 2 Ein-
nicht auswirkenden Betrag kann eine
                                           kommensteuer-Richtlinien
Steuerermäßigung für haushaltsnahe

30
3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen können einen            Behinderte Menschen, für die das Ver-
pauschalen Abzugsbetrag bean-               sorgungsamt das Merkzeichen „Bl“
spruchen, wenn sie ihre Aufwendun-          (blind) oder „H“ (hilflos) im Bescheid
gen nicht im Einzelnen nachweisen           oder Schwerbehindertenausweis aus-
wollen. Dies gilt generell für alle be-     gewiesen hat oder die als Schwerst-
hinderten Personen, deren Grad der          pflegebedürftige in die Pflegegrade 4
Behinderung auf mindestens 50 fest-         und 5 eingestuft sind, erhalten einen
gestellt ist und unter zusätzlichen Vo-     Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich.
raussetzungen auch für diejenigen           Nähere Erläuterungen finden Sie in
mit einem Grad der Behinderung              dem vom Hessischen Ministerium der
zwischen 25 und 45.                         Finanzen herausgegebenen „Steu-
                                            erwegweiser für Menschen mit Be-
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad          hinderung”, der für Sie im Internet
der Behinderung gestaffelt. Er be-          auf www.service.hessen.de unter der
trägt bei einem Grad der Behinde-           Rubrik „Broschüren und Informati-
rung von:                                   onsmaterial“ zum Abruf bereit steht.
  25 und 30                      310 €       Wo geregelt?
  35 und 40                      430 €
  45 und 50                      570 €       § 33b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 Ein-
  55 und 60                      720 €       kommensteuergesetz
  65 und 70                      890 €       § 65 Einkommensteuer-Durch-
  75 und 80                    1.060 €       führungsverordnung
  85 und 90                    1.230 €       R 33b Einkommensteuer-
  95 und 100                   1.420 €       Richtlinien

3.4.6 Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Personen, die Hinterbliebenenbezüge         Zudem ist es erforderlich, dass die Hin-
erhalten (z.B. Kriegerwitwen, Hinterblie-   terbliebenenbezüge nach bestimmten,
bene eines an den Folgen eines Dienst-      im Einkommensteuergesetz ausdrück-
unfalls verstorbenen Beamten), können       lich genannten Vorschriften, geleistet
in ihrer Einkommensteuererklärung ei-       werden (z.B. nach dem Bundesversor-
nen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in         gungsgesetz oder den Vorschriften über
Höhe von 370 Euro beantragen.               die gesetzliche Unfallversicherung).
Ein Hinterbliebener muss dem Finanz-
amt durch amtliche Unterlagen nach-          Wo geregelt?
weisen, dass er von den Versorgungs-
                                             § 33b Abs. 4 Einkommensteuer-
behörden als Hinterbliebener aner-
                                             gesetz
kannt worden ist.

                                                                                  31
3.4.7 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
      Beschäftigungsverhältnisse sowie für Dienst- oder Handwerker-
      leistungen
Seniorinnen und Senioren, die in        Besondere Voraussetzungen, wie z.B.
ihrem Haushalt eine Person zur Ver-     Krankheit oder Alter des Steuer-
richtung haushaltsnaher Tätigkeiten     pflichtigen müssen nicht erfüllt sein.
(z.B. Gartenpflege, hauswirtschaftli-   Die Steuerermäßigung erfolgt auf
che Arbeiten oder Krankenpflege)        Antrag und nur, soweit die Aufwen-
beschäftigen oder entsprechende         dungen nicht Betriebsausgaben
Dienstleistungen in Anspruch neh-       oder Werbungskosten sind und so-
men, können hierfür eine Steuerer-      weit sie nicht als Sonderausgaben
mäßigung erhalten.                      oder außergewöhnliche Belastung
                                        berücksichtigt worden sind. Die Leis-
Die Steuerermäßigung mindert un-        tung muss in einem in der Europäi-
mittelbar die tarifliche Einkommen-     schen Union oder dem Europäischen
steuer und beträgt jeweils in % der     Wirtschaftsraum liegenden Haushalt
Aufwendungen:                           des Steuerpflichtigen oder bei Pflege-
20%, maximal 510 Euro                   und Betreuungsleistungen im Haushalt
       bei einer geringfügigen Be-      der gepflegten oder betreuten Person
       schäftigung i.S.d. § 8a des      ausgeübt oder erbracht werden.
       Vierten Buches Sozialgesetz-
       buch („Mini-Job“),
                                        Eine Inanspruchnahme der Steuerer-
20%, maximal 4.000 Euro                 mäßigungen ist außerdem möglich,
     bei sozialversicherungspflich-     wenn sich der eigenständige und
     tigen Beschäftigungsverhält-       abgeschlossene Haushalt in einem
     nissen (kein „Mini-Job“) oder      Heim oder Altenwohnstift befindet.
     bei Erbringung durch selb-         Auch ohne eigenen Haushalt sind
     ständige Dienstleister oder        Aufwendungen wegen der Unter-
     Dienstleistungsagenturen,          bringung in einem Heim oder zur
20%, maximal 1.200 Euro                 dauernden Pflege begünstigt, soweit
     für die Inanspruchnahme von        sie auf Dienstleistungen entfallen,
     Handwerkerleistungen für Re-       die mit denen einer Hilfe im Haus-
     novierungs-, Erhaltungs- und       halt vergleichbar sind. Das können
     Modernisierungsmaßnahmen           beispielsweise Aufwendungen für
     im Haushalt des Steuerpflich-      die Raumreinigung oder den Wä-
     tigen, sofern es sich nicht um     scheservice am Unterbringungsort
     öffentlich geförderte Maßnah-      sein. Nicht in Betracht kommen Miet-
     men handelt, für die zinsver-      zahlungen, Aufwendungen für den
     billigte Darlehen oder steuer-     Hausmeister, den Gärtner, sämtliche
     freie Zuschüsse in Anspruch        Handwerkerleistungen sowie Pflege-
     genommen werden (z. B. KfW-        und Betreuungsleistungen.
     Bank, landeseigene Förder-
     banken oder Gemeinden).

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