Stiftungen fördern Künstler - Steuern auf Preisen, Werk - beiträgen und ähnlichen Leistungen

Die Seite wird erstellt Santiago Timm
 
WEITER LESEN
Stiftungen
fördern Künstler –
Steuern auf
Preisen, Werk-                                      Dr. Roman Baumann Lorant *
                                                    Advokat, Basel
beiträgen und
ähnlichen
Leistungen                                          etwa die kostenlose Überlassung eines Künstler-
                                                    ateliers während eines bestimmten Zeitraums.
                                                    Der Schweizerische Schriftstellerverband4 gelang-
                                                    te 1953 mit der Anfrage an die Eidgenössische
1    Privatrechtliche Stiftungen                    Steuerverwaltung (ESTV), wie Preise, Ehren-
     und Kulturförderung                            gaben und Stipendien an Schriftsteller steuerlich
                                                    behandelt würden. Daraufhin veröffentlichte die
Kulturförderung ist eine staatliche Aufgabe und     ESTV das Kreisschreiben Nr. 15 vom 8. April 1953.
findet in der Schweiz primär durch die öffentli-    Dieses Kreisschreiben ist noch heute einschlägig
che Hand statt (vgl. Art. 69 BV). Aber auch pri-    und wird von einigen Kantonen auch im Bereich
vatrechtliche Stiftungen spielen dabei eine         der kantonalen Steuern angewandt5. Andere Kan-
wichtige Rolle1. In der Schweiz existieren rund     tone haben eigene Merkblätter erlassen6.
13 000 gemeinnützige Stiftungen2, wovon ge-         Die Ausführungen des vorliegenden Beitrags
mäss Studien wohl ca. 20% bis 25% im Bereich        gelten sinngemäss für Förderbeiträge der öffent-
Kunst und Kultur tätig sind3. Zu unterscheiden      lichen Hand oder von öffentlich-rechtlichen
gilt es zwischen operativen Stiftungen, z. B. von   Stiftungen7 und lassen sich auf die Gebiete der
Stiftungen getragene Museen und Theater, und        Wissenschaft8, Umwelt, Gesundheit, Sport etc.
Förderstiftungen, die geldwerte Leistungen an       ausdehnen. Nachfolgend steht jedoch die Förde-
ihre Destinatäre ausrichten. Destinatäre sind da-   rung des Kulturschaffens durch privatrechtli-
bei entweder Kulturinstitutionen oder aber          che Stiftungen im Vordergrund. Anders als im
Künstler als Einzelpersonen. Gegenstand des         Bereich der öffentlichen Kulturförderung ist die
vorliegenden Beitrags bilden die Förderleistun-     Subvention bei der privaten Kulturförderung
gen an Künstler und ihre steuerliche Behand-        begriffsnotwendig kein Thema.
lung.
Förderstiftungen stellen Fördermittel für das       2     Besteuerungsgrundlagen
Kunst- und Kulturschaffen zur Verfügung. Sie              für Künstler
unterstützen dabei Kunstschaffende auf vielfälti-
ge Weise. In der Regel richten sie Geldleistungen   2.1    Der Künstler im schweize-
in Form von Stiftungspreisen, Werkbeiträgen,               rischen Steuerrecht
Stipendien, Kostenzuschüssen und dergleichen        Künstler geniessen grundsätzlich keine Vorzugs-
aus. Denkbar sind auch Naturalleistungen wie        behandlung bei den Steuern. Auf sie sind die all-

              Nr. 4/2014 Seite 252
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

gemeinen Regeln anwendbar. Demnach unter-                      Inhaltsverzeichnis
liegen Künstler mit Wohnsitz in der Schweiz der
allgemeinen Einkommenssteuer durch den                         1     Privatrechtliche Stiftungen
Bund und die Kantone sowie der Vermögens-                            und Kulturförderung
steuer der Kantone. Künstler generieren in aller
                                                               2     Besteuerungsgrundlagen
Regel Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-
                                                                     für Künstler
tätigkeit (vgl. Art. 18 DGB; Art. 8 StHG), da sie
                                                               2.1 Der Künstler im schweizerischen Steuerrecht
zum Zweck der Gewinnerzielung auf eigene
                                                               2.2 Leistungen von Stiftungen
Rechnung und Gefahr entweder Werke schaffen
                                                               2.2.1 Einkommenssteuer
(z. B. Bilder, Romane und dergleichen) oder
                                                               2.2.2 Schenkungssteuer
vor Publikum Kunst darstellen9. Nicht ausge-
                                                               2.2.3 Steuerfreie Unterstützung aus privaten
schlossen ist jedoch, dass Künstler Einkommen
                                                                     Mitteln
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen,
etwa durch eine Anstellung bei einem Theater                   3     Die Stiftungsleistungen an
oder einem Sinfonieorchester. Eine weitere                           Künstler im Einzelnen
wichtige Einnahmequelle sind Lizenzgebühren,                   3.1 Kunst- und Kulturpreise
die durch Verwertung ihrer urheberrechtlich ge-                3.2 Werkbeiträge
schützten Werke anfallen. Vorliegend interessiert              3.3 Preisgelder von Projekt- und Kunst-
                                                                   wettbewerben
                                                               3.4 Stipendien
                                                               3.5 Sponsoring
* Dr. Roman Baumann Lorant ist Advokat und Partner             3.6 Kostenzuschüsse und Defizitgarantien
  bei Dufour Advokatur Notariat in Basel sowie stellver-
  tretender Geschäftsführer von proFonds, Dachverband          3.7 Naturalleistungen
  gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz.                       4     Meldepflicht von Stiftungen
1 Vgl. UHLMANN ET AL., Kulturförderung, in: MOSI-

  MANN/RENOLD/ RASCHER (HRSG.), Kultur Kunst                   5     Schlussfolgerungen aus
  Recht, Basel 2009, S. 143.                                         Sicht der Stiftungen
2 Vgl. DEGEN/BAUMANN LORANT, Kommt mit den

  Reformen die Bürokratie, Aktuelle Entwicklungen im
  Stiftungs- und Gemeinnützigkeitssektor, Die Stiftung
  Schweiz, Februar 2013, S. 34.
3 PURTSCHERT ET AL., Visions and Roles of Foundations

  in Europe, Länderstudie Schweiz, Freiburg 2003, S. 21;
  HELMIG/HUNZIKER, Stiften in der Schweiz, Freiburg            Kantons Bern «Einkommen: Spezialfälle», Ziff. 3.3
  2007, S. 6.                                                  betr. Preise/Wettbewerbsgewinne.
4 Heute: AdS – Autorinnen und Autoren der Schweiz.         7   Eine zentrale Rolle spielt dabei die Stiftung PRO HEL-
5 Vgl. für Basel-Stadt etwa den Entscheid der Steuer-          VETIA; vgl. dazu Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über die
  rekurskommission vom 29. August 2002, Erw. 4a,               Kulturförderung KFG vom 11. Dezember 2009.
  BStPra 3/2004, S. 169.                                   8   Vgl. dazu insbesondere das Kreisschreiben Nr. 8 der
6 Vgl. etwa Merkblatt des kantonalen Steueramts ZÜRICH         ESTV vom 25. Februar 1971 betr. Zuwendungen des
  über die Besteuerung von Auszeichnungen für künstle-         Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der
  rische, wissenschaftliche oder kulturelle Tätigkeiten        wissenschaftlichen Forschung .
  vom 27. September 2004; Steuerpraxis des Kantons         9   Vgl. OBERSON/MARAIA, Der Fiskus und die Kunst, in:
  THURGAU, StP 18 Nr. 3 betreffend Stipendien und              MOSIMANN/RENOLD/ RASCHER (HRSG.), Kultur
  Ehrengaben; Merkblatt Nr. 7 der Steuerverwaltung des         Kunst Recht, Basel 2009, S. 953.

                                                                           Nr. 4/2014 Seite 253
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

eine andere Einnahmequelle, nämlich die be-            Schenkung ist der Schenkungswille, wonach die
reits erwähnten Preise, Werkbeiträge, Stipendien       Zuwendung des Schenkenden freiwillig erfolgen
etc.                                                   muss. Stiftungen richten ihre Leistungen an
                                                       sich nicht freiwillig aus, sondern gestützt auf ih-
2.2     Leistungen von Stiftungen                      re Stiftungsurkunde. Die Organe der Stiftung
Leistungen von Stiftungen fallen beim Empfän-          setzen den in der Urkunde der Stiftung veranker-
ger entweder unter die Einkommenssteuer oder           ten Stiftungszweck um. Der steuerrechtliche
unter den Katalog der steuerfreien Einkünfte           Schenkungsbegriff weicht in diesem Punkt vom
(vgl. Art. 24 DBG; Art. 7 Abs. 4 StHG). Dieser Kata-   zivilrechtlichen ab, indem es als unbeachtlich
log ist abschliessend10. In Frage kommt dabei die      angesehen wird, aus welchem Grund eine Zu-
Subsumtion der Stiftungsleistungen unter den           wendung erfolgt. Entscheidend ist einzig, dass
Begriff der Schenkung (Art. 24 lit. a DBG; Art. 7      sie unentgeltlich erfolgt und die beschenkte Per-
Abs. 4 lit. c StHG), womit die kantonale Schen-        son bereichert ist. Dabei wird der Schenkungs-
kungssteuer zum Tragen kommt, oder denjeni-            wille entweder substituiert durch den ursprüng-
gen der Unterstützung aus privaten Mitteln             lichen Schenkungswillen beim Stifter, oder aber
(Art. 24 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG).       es wird damit argumentiert, eine Stiftung hand-
                                                       le zwar in Erfüllung einer statutarischen Pflicht,
2.2.1     Einkommenssteuer                             habe aber bei der Auswahl der Destinatäre ein
Von der Einkommenssteuer der natürlichen Per-          grosses Ermessen, was einem Schenkungswillen
sonen werden alle wiederkehrenden und einma-           gleichkomme12. Das Bundesgericht hat im Kon-
ligen Einkünfte erfasst, insbesondere solche aus       text einer Familienstiftung erkannt, dass kein
unselbstständiger und selbstständiger Erwerbs-         Schenkungswille gegeben sein könne, soweit ei-
tätigkeit (vgl. Art. 16 Abs. 1 DGB; Art. 7 Abs. 1      ne Stiftung Leistungen in Erfüllung der ihr
DBG). Der Steuergesetzgeber geht von einem             durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechts-
umfassenden Einkommensbegriff aus. Es han-             pflichten ausrichte13. Das Berner Verwaltungsge-
delt sich dabei um eine Nettogrösse, d. h. die zur     richt hat diese Rechtsprechung für die Ausrich-
Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwen-            tung eines Kunstpreises des Bundesamts für
dungen können abgezogen werden (sog. Gewin-            Kultur (BAK) nicht übernommen. Das Bundes-
nungskosten)11. Stiftungsleistungen können oh-         gericht habe den Schenkungswillen der Famili-
ne Weiteres unter den Einkommensbegriff                enstiftung nur deshalb verneint, weil die Desti-
fallen. Die kantonale Steuerhoheit für das Ein-        natäre bzw. die berechtigten Familienstämme
kommen obliegt dem Wohnsitzkanton (vgl.                einen statutarischen Rechtsanspruch auf jährli-
Art. 3 StHG) oder dem Kanton des Geschäftsbe-          che Leistungen hätten. Beim Kunstpreis des BAK
triebs (Art. 4 StHG), wobei es gegebenenfalls zu       sei dies hingegen nicht der Fall. Das BAK verfüge
einer Steuerausscheidung kommt.                        bei der Vergabe des Kunstpreises über eine grosse
                                                       Entscheidungsfreiheit und handle dementspre-
2.2.2     Schenkungssteuer                             chend bei der Preisvergabe an den Künstler
Ob Stiftungsleistungen als Schenkungen zu              nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht14.
qualifizieren sind, ist demgegenüber fraglich.         Die Steuerhoheit steht bei der Schenkungssteuer
Als Schenkung gilt jede Zuwendung, mit der je-         ausschliesslich den Kantonen zu. Der Bund er-
mand aus seinem Vermögen das Vermögen ei-              hebt keine Schenkungssteuer. Im interkantona-
nes andern ohne entsprechende Gegenleistung            len Verhältnis hat derjenige Kanton die Steuer-
bereichert (vgl. Art. 239 OR). Ein Element einer       hoheit, in dem die schenkende Stiftung ihren

              Nr. 4/2014 Seite 254
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

Sitz hat. Steuersubjekt ist demgegenüber der be-              Nach SPRECHER/VON SALI-LÜTOLF unterlie-
schenkte Künstler. Dies führt dazu, dass Leistun-             gen einkommenssteuerfreie Unterstützungsleis-
gen von Stiftungen, die steuerrechtlich als                   tungen der Schenkungssteuer18. M. E. kann dem
Schenkungen qualifiziert werden, im Wohnsitz-                 nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck von Un-
kanton des Künstlers keiner kantonalen Schen-                 terstützungsleistungen ist es, den notwendigen
kungssteuer unterstellt sind, wenn die ausrich-               Lebensbedarf zu decken. Aus diesem Grund un-
tende Stiftung ihren Sitz im Ausland hat (z. B.               terliegen solche Leistungen weder der Einkom-
die Nobelstiftung). Auch Schenkungen von Stif-                mens- noch der Schenkungssteuer19.
tungen mit Sitz in den Kantonen Schwyz oder
Luzern sind nicht steuerbar, weil diese Kantone               3      Die Stiftungsleistungen an
keine Schenkungssteuer erheben15.                                    Künstler im Einzelnen

2.2.3       Steuerfreie Unterstützung                         3.1       Kunst- und Kulturpreise
            aus privaten Mitteln                              Unter Kunst- und Kulturpreisen sind geldwerte
Stiftungsleistungen können weiter steuerfreie                 Leistungen von Stiftungen zu verstehen, die
Unterstützungen aus privaten Mitteln nach                     einem Künstler in Anerkennung der künstleri-
Art. 24 lit. d DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG dar-        schen Tätigkeit und als Ausdruck der allgemei-
stellen. Darunter fallen solche Mittel von priva-             nen Wertschätzung ausgerichtet werden. Sie
ten Institutionen, die den Künstlern freiwillig               hängen nicht mit einer konkreten Leistungser-
und unentgeltlich zur Bestreitung des notwen-                 bringung des Künstlers zusammen, sondern
digen Lebensunterhalts gewährt werden. Die                    würdigen ganz allgemein sein künstlerisches
Unterstützungsleistung ist dabei auf die De-                  Schaffen. Kunst- und Kulturpreise können be-
ckung des Grundbedarfs beschränkt16. Als Mass-                reits Geleistetes eines Künstlers oder sein ganzes
stab für den notwendigen Lebensunterhalt gilt                 Lebenswerk rühmen, also vergangenheitsbezo-
das anrechenbare Einkommen nach dem Bun-                      gen sein, oder aber hoffnungsvolle Jungtalente
desgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG).                    fördern und damit einen Zukunftsbezug aufwei-
Der Anteil der Unterstützungsleistungen, der den              sen. Der Grossteil der Preise dürfte sich auf das
notwendigen Lebensunterhalt übersteigt, ist                   vergangene Schaffen eines Künstlers beziehen.
steuerbar17.                                                  Die Terminologie ist uneinheitlich. Häufig an-

10   Vgl. REICH in: Kommentar zum Schweizerischen             15   Vgl. ESTV, Dossier Steuerinformationen, Die Erbschafts-
     Steuerrecht I/1 Art. 7 StHG N 76.                             und Schenkungssteuern, Bern 2013, S. 3; vgl.
11   Vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 13        HINDERSMANN/MYSSEN, Die Erbschafts- und
     N 245.                                                        Schenkungssteuern der Schweizer Kantone, Köln 2003,
12   Vgl. RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG,                   Rz. 1543.
     2. Auflage, Zürich 2009, Art. 24 N 25 mit Verweis auf    16   Vgl. RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG,
     zahlreiche Entscheide; RICHNER/FREI, Kommentar                2. Auflage, Zürich 2009, Art. 24 N 75.
     zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,      17   Vgl. BGE 137 II 328 ff.
     Zürich 1996, § 4 N 82; RAMSEIER, Die basellandschaft-    18   Vgl. SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, Die Schweize-
     liche Schenkungssteuer, 1989, S. 53.                          rische Stiftung, Zürich 1999, S. 108.
13   Vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.668/2004 vom        19   So auch Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich
     22. April 2005, Erw. 3.4.3.                                   vom 27. September 2004, in: Zürcher Steuerbuch
14   Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern            Nr. 16/700, lit. C; Merkblatt Nr. 7 der Steuerverwaltung
     vom 22. Juni 2007, publ. in: NStP 2007, S. 92 ff.             des Kantons Bern «Einkommen: Spezialfälle», Ziff. 3.3.

                                                                              Nr. 4/2014 Seite 255
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

zutreffen sind die Begriffe Preis, Ehrengabe,      menhang zwischen dem Beitrag und der kon-
Award und Auszeichnung.                            kreten Leistungserstellung bestehen27. Darunter
Gemäss einer Studie aus dem Jahr 2010 liegt        fallen auch Beiträge oder Preise, die für ein auf
die Preisgeldspanne zwischen CHF 200.– und         Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes
CHF 1 Mio., im Durchschnitt bei rund               Werk ausgerichtet werden (zu den Wettbewerbs-
CHF 75 000.–20. Es existieren zahlreiche kleine,   preisen siehe unten Ziff. 3.3).
aber wenige grosse Preise. Rund die Hälfte aller   Solche Werkbeiträge fallen nach der bereits er-
Preisgelder liegt zwischen CHF 200.– und           wähnten Entgeltcharakter-Theorie von REICH
CHF 20 000.–21.                                    unter die Einkommenssteuer, weil sie entgeltli-
Die steuerliche Zuordnung solcher Kunst- und       chen Charakter aufweisen. Sie wurden entweder
Kulturpreise zur Einkommens- oder Schen-           für die Erstellung eines spezifischen Werks oder
kungssteuer ist schwierig. Gemäss REICH ist die-   einer spezifischen künstlerischen Arbeit oder
se Abgrenzung aufgrund des Entgeltcharakters       aber für eine definierte Schaffensperiode ge-
der Leistung zu treffen22. Wird ein Preis unab-    währt und stellen eine Entschädigung dafür
hängig von einer konkret geleisteten Arbeit (in    dar28. Der Beitrag kann an Erwartungen, Aufla-
der Vergangenheit oder in der Zukunft) vorwie-     gen oder Bedingungen geknüpft werden. Zivil-
gend in allgemeiner Anerkennung des künstle-       rechtlich liegt eine Schenkung mit oder ohne
rischen Schaffens oder Lebenswerks ausgerich-      Auflagen und Bedingungen vor (Art. 239 ff. OR).
tet, ist er als unentgeltlich zu betrachten und    Es handelt sich also um eine Konstellation, bei
dementsprechend der Schenkungssteuer zuzu-         der zivilrechtlich eine Schenkung vorliegt, die
ordnen23. Die Steuerhoheit kommt dem Sitzkan-      aber steuerlich von der Einkommenssteuer er-
ton der Stiftung zu. Kunst- und Kulturpreise von   fasst wird. Bei eigentlichen Werkaufträgen nach
Stiftungen mit Sitz in den Kantonen Schwyz         Art. 363 ff. OR (mit Eigentumsübergang des
und Luzern werden nicht besteuert (vgl. vorne      Werks) liegt eine Werkvertragsvergütung nach
Rz. 2.2.2). Zahlreiche Kantone gewähren Steuer-    Art. 372 ff. OR vor, beim Ankauf eines bereits be-
freibeträge oder einen Steuerabzug24. Der Kan-     stehenden Kunstwerks eine Kaufpreiszahlung
ton Zürich kennt etwa die Praxis, Kunst- und       nach Art. 211 ff. OR. Diese unterliegen zweifels-
Kulturpreise, die den Betrag von CHF 10 000.–      frei der Einkommenssteuer. Heikel sind diejeni-
nicht übersteigen, nicht zu besteuern25. Es ist    gen Preise, die nachträglich für ein spezifisches
fraglich, wie vorzugehen ist, wenn ein Künstler    Werk ausgerichtet werden (z. B. ein Buchpreis).
in einem Jahr mehrere Preise erhält, die aber      Handelt es sich dabei um eine Entschädigung
nur zusammen den Freibetrag oder den Steuer-       für die geleistete Arbeit oder um eine allgemeine
abzug übersteigen. Grundsätzlich dürfte jeder      Anerkennung der spezifisch mit diesem Werk
Preis für sich allein besteuert werden, d. h. es   zusammenhängenden künstlerischen Arbeit?
findet keine Zusammenrechnung statt26.             Diese Frage muss anhand der Umstände des
                                                   Einzelfalls beantwortet werden (Ziele der Stif-
3.2   Werkbeiträge                                 tung, Stiftungszweck, Ausschreibung des Preises,
Werkbeiträge sind Leistungen, die im Hinblick      Kommunikation bei der Preisverleihung etc.).
auf oder nachträglich für die Erstellung eines     Die Steuerhoheit für die Einkommenssteuer liegt
bestimmten Werks oder für einen bestimmten         beim Bund und demjenigen Kanton, in dem der
Zeitraum für die Ausübung einer künstlerischen     Künstler seinen Wohnsitz oder einen Geschäftsbe-
Tätigkeit (z. B. ein literarisches Werkjahr) ge-   trieb hat. Der Künstler kann Aufwendungen, die
währt werden. Dabei muss ein direkter Zusam-       ihm für die Erstellung des Werks oder die künstle-

             Nr. 4/2014 Seite 256
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

rische Tätigkeit anfallen (z. B. Material für die             scheidend, wie der Wettbewerb konkret ausge-
Erstellung eines Bildes), als Gewinnungskosten                staltet wird. Geht es darum, einen Künstler für
abziehen29. Nach der Zürcher Praxis können                    sein Werk abzugelten, das spezifisch für die Teil-
zwanzig Prozent der in Frage stehenden Leistun-               nahme am Wettbewerb geschaffen und einge-
gen in Abzug gebracht werden. Höhere Aufwen-                  reicht wurde, liegt Einkommen vor. Bei solchen
dungen sind vollumfänglich nachzuweisen30.                    Preiswettbewerben werden die Teilnehmer gera-
Falls solche Werkbeiträge zusammen mit den                    de wegen des erhofften Preises tätig, weshalb ein
übrigen Einkünften des Künstlers seinen not-                  Kausalzusammenhang zwischen dem Tätigwer-
wendigen Lebensbedarf nicht übersteigen, gel-                 den und dem Preis besteht und damit ein direk-
ten sie als steuerfreie Unterstützungsleistungen              ter Zusammenhang zwischen dem Beitrag und
(vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.3).                                der konkreten Leistungserstellung vorliegt, wie
                                                              er für die Subsumtion unter die Einkommens-
3.3       Preisgelder von Projekt- und                        steuer vorausgesetzt wird (vgl. vorne Ziff. 3.2).
          Kunstwettbewerben                                   Aber nicht jeder Wettbewerbspreis wird als Ein-
Stiftungen schreiben für die Verleihung ihrer                 kommen einzustufen sein. Dient nämlich die
Preise zuweilen öffentlich einen Wettbewerb aus.              Wettbewerbsausschreibung lediglich dazu, Kan-
Sie treten dabei als Veranstalter des Wettbewerbs             didaten für die Teilnahme zu gewinnen und
auf, dessen Gewinner als Belohnung den Stif-                  wird nicht extra ein künstlerisches Werk ge-
tungspreis erhält. Zivilrechtlich handelt es sich             schaffen, stellt der Preis eine Schenkung dar.
in aller Regel um ein sogenanntes Preisaus-                   Dies gilt selbst dann, wenn die Teilnehmer ge-
schreiben nach Art. 8 OR.                                     wissen Voraussetzungen zu genügen haben
Es stellt sich nun die Frage, wie Preise steuer-              (z. B. betreffend Alter) und (bereits erstellte)
rechtlich erfasst werden, die im Rahmen eines                 Werkbeispiele31 einreichen müssen. Der Künstler
Wettbewerbs ausgerichtet werden. Hier ist ent-                hat ein Werk nicht spezifisch im Hinblick auf

20   Vgl. VON SCHNURBEIN/STÜHLINGER, Ausgezeichnet!           26   Im Kanton Solothurn wäre dem z. B. nicht so, wenn eine
     Preise, Awards und Auszeichnungen von Schweizer               Stiftung während desselben Jahres mehrere Preise an
     Stiftungen, Basel 2010, S. 8.                                 denselben Künstler ausrichten und der Steuerabzug da-
21   Vgl. VON SCHNURBEIN/STÜHLINGER, Ausgezeichnet!                durch überschritten würde (vgl. § 239 Abs. 2 SO-StG).
     Preise, Awards und Auszeichnungen von Schweizer          27   TaxInfo Kanton Bern, Schenkungssteuer, Fassung vom
     Stiftungen, Basel 2010, S. 8.                                 6. November 2013, Ziff. VIII. 5.
22   Vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012,        28   Vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 15
     § 15 N 45.                                                    N 45; Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 8. April 1953. Die
23   Vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012,             ESTV verwendet im Kreisschreiben den Begriff «Preis».
     § 15 N 45; Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 8. April            Vgl. weiter Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich
     1953. Die ESTV verwendet im Kreisschreiben den                vom 27. September 2004, in: Zürcher Steuerbuch
     Begriff «Ehrengaben».                                         Nr. 16/700, lit. C.
24   Vgl. die Übersicht in: ESTV, Dossier Steuerinformatio-   29   Kreisschreiben ESTV Nr. 15 vom 8. April 1953.
     nen, Die Erbschafts- und Schenkungssteuern, Bern         30   Vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich vom
     2013, S. 26 ff.                                               27. September 2004, in: Zürcher Steuerbuch Nr. 16/700,
25   Vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich vom           lit. C.
     27. September 2004, in: Zürcher Steuerbuch Nr. 16/700,   31   Die eingereichten Unterlagen dienen in der Regel dazu,
     lit. B.                                                       die künstlerischen Fähigkeiten eines Bewerbers zu beur-
                                                                   teilen.

                                                                              Nr. 4/2014 Seite 257
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

die Preisverleihung erstellt und eingereicht, wo-    genleistung und unterliegen demzufolge der
mit keine Abgeltung für die Teilnahme am Wett-       Einkommenssteuer34. Sie werden auch von der
bewerb vorliegt. Der Wettbewerbspreis wäre viel-     Mehrwertsteuer erfasst35.
mehr eine Anerkennung des künstlerischen
Schaffens oder eines bereits erstellten künstleri-   3.6    Kostenzuschüsse und
schen Werks und hätte steuerrechtlich den Cha-              Defizitgarantien
rakter einer Schenkung (vgl. vorne Ziff. 3.1).       Häufig anzutreffen sind nebst den bereits er-
                                                     wähnten Leistungen etwa Kostenzuschüsse (z. B.
3.4    Stipendien                                    für Druck- oder Übersetzungskosten, für die
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende        Durchführung von Veranstaltungen, Infrastruk-
Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand        turbeiträge etc.) und Defizitgarantien für Veran-
oder von privatrechtlichen Stiftungen für die        staltungen. Nach der bereits erwähnten Entgelt-
Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden          charakter-Theorie (vgl. vorne Ziff. 3.1) werden
und für die – von spezifischen Ausnahmen wie         solche Leistungen, die stets einen direkten Zu-
Ausbildungsabbruch abgesehen – keine Rück-           sammenhang mit einem bestimmten Werk oder
zahlungsverpflichtung besteht32. Stipendien          einer spezifischen künstlerischen Tätigkeit auf-
sind von keiner konkreten Gegenleistung des          weisen, entweder von der Einkommenssteuer er-
Empfängers abhängig. Sie sind jedoch zweck-          fasst oder gelten – sofern die Voraussetzungen
konform zu verwenden.                                erfüllt sind – als steuerfreie Unterstützungsleis-
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind und        tungen.
die Stipendien zusammen mit den übrigen Ein-
künften des Künstlers seinen notwendigen             3.7    Naturalleistungen
Lebensbedarf nicht übersteigen, fallen sie unter     Was die steuerliche Qualifikation von Natural-
die steuerfreien Unterstützungsleistungen (vgl.      leistungen als Einkommen, Schenkungen oder
vorne Ziff. 2.2.3). Sind die Voraussetzungen hin-    steuerfreie Unterstützungen anbelangt, gilt das
gegen nicht erfüllt, handelt es sich um Erwerbs-     bisher Gesagte entsprechend. Dass Naturalleis-
einkommen.                                           tungen steuerbares Einkommen darstellen kön-
Auf die Bezeichnung der Leistungen als Stipen-       nen, ergibt sich schon aus dem steuerlichen
dien oder Stipendium kann es nicht ankom-            Einkommensbegriff (vgl. vorne Ziff. 2.2.1). Pro-
men. So hat etwa die Steuerrekurskommission          bleme können sich bei der Bewertung dieser
IV des Kantons Zürich zu Recht festgehalten, es      Leistungen ergeben, weil sie nicht in Geld aus-
könne nicht angehen, einen Kunstpreis bzw.           gerichtet werden.
eine Auszeichnung mit der Einkommenssteuer           Naturalleistungen bemessen sich nach dem
zu erfassen, nur weil dieser als Stipendium be-      Marktwert (vgl. Art. 16 Abs. 2 DBG). In der Pra-
zeichnet wurde33.                                    xis spielen Naturalleistungen vor allem in der
                                                     Form der unentgeltlichen Überlassung von
3.5    Sponsoring                                    Künstlerateliers (Literatur, Malerei, Bildhauerei
Erhält ein Künstler Beiträge für eine konkrete       etc.) sowie Übungs- und Proberäumen (Musik)
Werbe- und/oder Bekanntmachungsleistung zu-          eine Rolle36. Wenn keine steuerfreie Unterstüt-
gunsten des Zuwendenden, liegt Sponsoring vor.       zungsleistung vorliegt, wäre der Marktwert m. E.
Der Sponsor ist in der Regel keine Stiftung, son-    durch Vergleichsmieten zu bestimmen.
dern ein kommerzielles Unternehmen. Sponso-
ringbeiträge sind Entgelt für eine konkrete Ge-

              Nr. 4/2014 Seite 258
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

4      Meldepflicht von Stiftungen                               sind. Bei Schenkungen kommt das jeweilige
                                                                 kantonale Schenkungssteuerrecht zur Anwen-
Für jede Steuerperiode müssen Stiftungen den                     dung. Das Gros der Kantone kennt eine Anzeige-
Steuerbehörden eine Bescheinigung über die ih-                   pflicht des Beschenkten. Andere Kantone neh-
ren Begünstigten erbrachten Leistungen ein-                      men den Schenker oder sowohl den Schenker
reichen (vgl. Art. 129 DBG Abs. 1 lit. a DBG;                    als auch den Beschenkten in die Pflicht für die
Art. 45 lit. a StHG). Von der Meldeplicht erfasst                Anzeige der jeweiligen Schenkung41.
sind sämtliche Stiftungen, also auch solche, die
wegen Gemeinnützigkeit von den Steuern be-                       5      Schlussfolgerungen aus
freit sind37. Zu melden sind die den Begünstigten                       Sicht der Stiftungen
erbrachten Leistungen wie unter anderem
Kunst- und Kulturpreise sowie Stipendien38.                      Stiftungen haben unter Umständen einen Ein-
Die Bescheinigungen sind grundsätzlich der Ver-                  fluss auf die steuerliche Behandlung ihrer Leis-
anlagungsbehörde jenes Kantons einzureichen,                     tungen an Künstler. Dies hängt davon ab, wie
der für die Veranlagung der steuerpflichtigen                    der Stifter oder die Stifterin die Preise bzw. Bei-
Person zuständig ist39. Im vorliegenden Kontext                  träge in der Stiftungsurkunde ausgestaltet hat.
ist dies dann schwierig, wenn fraglich ist, ob ein               Wurde der Stiftungszweck sehr allgemein bzw.
Einkommen oder eine Schenkung vorliegt.                          offen formuliert, kann der Stiftungsrat durch die
M. E. erfüllt eine Stiftung ihre Meldepflicht des-               nähere Ausgestaltung des Zwecks und des darin
halb, wenn sie die Bescheinigung der Veranla-                    statuierten Preises Einfluss auf die steuerliche
gungsbehörde ihres Sitzkantons einreicht40.                      Behandlung nehmen. Zielt der Preis auf die all-
Dem Begünstigten, also etwa dem Preisträger, ist                 gemeine Anerkennung eines künstlerischen
ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen (vgl.                   Werks oder Schaffens ab, greift die Schenkungs-
Art. 129 Abs. 2 StGB).                                           steuer. Geht es mehr um die Ermöglichung bzw.
Diese Melde- bzw. Bescheinigungspflicht greift                   Finanzierung eines konkreten Werks oder Pro-
m. E. nur dann, wenn die Stiftungsleistungen                     jekts, wird die Einkommenssteuer zur Anwen-
steuerrechtlich als Einkommen einzustufen                        dung gelangen, es sei denn, es handle sich um

32   Vgl. RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG, 2.                   Nutzung einer Wohnung (inkl. Arbeitsräumen) sowie
     Auflage, Zürich 2009, Art. 24 N 77. Siehe auch St. Galler        einen Reise- und Lebenskostenzuschuss beinhalten.
     Steuerbuch StB 29 Nr. 1 «Stipendien und Studiendarle-       37   Vgl. ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen
     hen» vom 1. Juli 2011.                                           Steuerrecht I/1 Art. 45 StHG N 3.
33   Vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission IV des Kan-       38   Vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfah-
     tons Zürich vom 21. Februar 1990, publ. in: StE 1990             rensrecht, Zürich 2008, § 18 Rz. 34.
     B 28 Nr. 2.                                                 39   Vgl. RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG,
34   Vgl. OBERSON/MARAIA, Der Fiskus und die Kunst, in:               2. Auflage, Zürich 2009, Art. 129 N 6.
     MOSIMANN/RENOLD/ RASCHER (HRSG.), Kultur                    40   Nach RICHNER ET AL. erfolgt in diesem Fall eine
     Kunst Recht, Basel 2009, S. 957.                                 Weiterleitung an die zuständige Veranlagungsbehörde;
35   Bekanntmachungsleistungen von oder an gemeinnüt-                 vgl. RICHNER ET AL., Handkommentar zum DBG,
     zige Organisationen sind aber von der Mehrwertsteuer             2. Auflage, Zürich 2009, Art. 129 N 6.
     ausgenommen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG).           41   Vgl. ESTV, Dossier Steuerinformationen, Die Erbschafts-
36   Bekannt sind z. B. die Atelierstipendien der Landis&Gyr          und Schenkungssteuern, Bern 2013, S. 41.
     Stiftung in London und Zug, welche die unentgeltliche

                                                                                 Nr. 4/2014 Seite 259
STEUERN AUF STIFTUNGSPREISEN

steuerfreie Unterstützungsleistungen zur Be-          Weiter sollte die Stiftung beachten, dass gewisse
streitung des notwendigen Lebensunterhalts.           Kantone Bestimmungen vorsehen, wonach der
Die ausgezeichneten Künstler stehen vor der           Schenker, also die Stiftung, solidarisch mit dem
Entscheidung, ob sie ihren Preis als Einkom-          Beschenkten, also dem Künstler, für die Steuer
men deklarieren oder als Schenkung anzeigen.          haftet42. Damit besteht zumindest theoretisch
Stiftungen, die Kunst- und Kulturpreise ausrich-      ein Risiko, dass eine Stiftung in Anspruch ge-
ten, tun gut daran, die schenkungssteuerlichen        nommen wird, falls der beschenkte Künstler sei-
Freibetrags- und Abzugsregelungen zu prüfen, be-      ner Steuerpflicht nicht nachkommt.
vor sie die Höhe ihrer Preise festsetzen. Es ergibt
keinen Sinn, einen Preis von CHF 12 000.– auszu-
richten, wenn Schenkungen bis CHF 10 000.–
steuerfrei sind. Je nach Sitz der Stiftung werden     42   Vgl. die Übersicht in: ESTV, Dossier Steuerinformatio-
ihre Preise nicht von einer Schenkungssteuer er-           nen, Die Erbschafts- und Schenkungssteuern, Bern
fasst und können vom Künstler steuerfrei verein-           2013, S. 12; zum Teil besteht die Solidarhaftung nur,
nahmt werden (Kantone Luzern und Schwyz).                  wenn der Beschenkte Wohnsitz im Ausland hat.

              Nr. 4/2014 Seite 260
Sie können auch lesen