Tanz Zentrum Bad Zwischenahn

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Tanz Zentrum Bad Zwischenahn

Hygienekonzept gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen
  gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ab dem 01.12.2020
                 (Niedersächsische Corona-Verordnung)

                           Geltungsbereiche:

                    Tanz Zentrum Bad Zwischenahn
                 Langenhof 1, 26160 Bad Zwischenahn

                   Tanz Zentrum im Gasthaus Kreye
                 Jeddeloher Damm 7, 26188 Edewecht

                      Tanz Zentrum Altdeutscher Hof
                  Wittenheim Str. 81, 26655 Westerstede

                         Version 2.3 vom 01.12.2020
                Erstellt von R. Sprick, geprüft von N. Hüge
1. Betriebsverbot – „Lockdown light“
     Aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen
     die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10 2020 haben wir
     unseren Betrieb zum 02.11.2020 komplett eingestellt.
     Nach Bestätigung durch das Ordnungsamt des Landkreises Ammerland
     dürfen wir den Bereich des Tanzschulbetriebes wieder betreiben. Ebenso
     dürfen die Tanzschüler mit Getränken versorgt werden.
     Die Bestätigung erreichte uns am 03.11. bzw 09.11.2020 – wir öffnen den
     Tanzschulbetrieb ab dem 09.11.2020 zuerst im Bereich Kindertanz, ab
     dem 16.11.2020 folgen dann die restlichen Tanzkurse.
     Der Gastronomiebetrieb und der Veranstaltungsservice bleiben weiterhin
     geschlossen, alle geplanten Veranstaltungen wurden storniert.
     Ebenso werden die Fitnesskurse und Formationstanz eingestellt.

2. Die Tanzschule – generelles Angebot, Mitarbeiter
     Das Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sieht sich als kulturelle und außer-
     schulische Bildungseinrichtung im Bereich Gesellschaftstanz, Tanz für
     Jugendliche und Kindertanz.
     Als praktische- und fachtheoretische Ausbildungsschule des
     Berufsverband Deutscher Tanzlehrer e.V. ist das Tanz Zentrum Bad
     Zwischenahn zudem für die Berufsausbildung (BDT e.V.) der Tänzer,
     Tanzlehrer und Fachtanzlehrer zuständig.
     Des weitern unterstützt das Tanz Zentrum den Tanzsport und bietet hier
     Trainingsprogramme in allen Leistungsklassen.
     Die Mitarbeiter des Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sind fachlich und
     pädagogisch ausgebildet und für die entsprechenden Bereiche
     geschult.
     Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der
     Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine
     spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung
     durchgeführt.
     Unser Gastronomie-Bereich im Gasthaus Kreye steht für private Freiern
     und eigene Veranstaltungen zur Verfügung. Dieser bleibt aber aufgrund
     der Corona Verordnung bis zum 30.11.2020 geschlossen.
3. Begrenzung der Personenzahl

  3.1. Kindertanz und Tanzkurse

     Gemäß Corona-Verordnung §10 Absatz 7 bleiben Angebote des Freizeit-
     und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten
     Sportanlagen mit sportlicher Betätigung im Rahmen des Individualsports
     allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen
     Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig.
     Das Ordnungsamt des Landkreises Ammerland bestätigte am 03.11.2020
     schriftlich, dass im Hinblick auf ein Bildungsangebot und im Rahmen des
     Individualsports (Tanz alleine oder immer nur mit den gleichen Partner)
     mit dem dazu notwendigen Hygienekonzept ein Betrieb möglich ist.
     Nach Rücksprache mit der Hotline des Landes Niedersachsen begrenzen
     wir die Teilnehmerzahl auf maximal einen Schüler pro 10 m2 Raumgröße.
     Dies entspricht bei z.B. 200 m2 maximal 20 Schülern bzw. 10 Paaren.
     Formationstanz und Tanz in Fitnessgruppen finden nicht statt.

  3.2. Veranstaltungen, Feiern
     Gemäß §10 Corona-Verordnung ist unser Gastronomiebetrieb zu
     schließen.
4. Wahrung des Abstandsgebotes, Mund-Nasen-Bedeckung
  4.1. Grundsätzlich gelten in unseren Räumlichkeiten die in §2 Absatz 1 und 2
     geregelten Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote. Zu allen
     Personen, die nicht aus dem eigenen oder einem weiteren Haushalt
     kommen, ist der Mindetsabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  4.2. Kindertanz und Tanzkurse
     Das Abstandsgebot gilt gemäß Corona-Verordnung §2 Absatz 3 nicht:
     Punkt 2: bei Gruppen von Kindern bis zu 12 Jahren.
     Punkt 6: im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
     Punkt 10: bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des
     eigenen Hausstands.
     Sofern die oben genannten Punkte nicht zutreffen haben die Tanzschüler
     zu anderen Personen immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern
     einzuhalten. Auf der Tanzfläche sind Markierungen für 2,0 Meter Abstand.
     Grundsätzlich ist von allen Tanzschülern ab Betreten des Grundstücks und
     außerhalb des Platzes und der Tanzfläche eine Mund-Nasen-Bedeckung
     zu tragen.
     Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 7 muss von den
     Tanzschülern bei sportlicher Betätigung keine Mund-Nasen-Bedeckung
     getragen werden.
4.3. Veranstaltungen, Feiern, Gastronomie
     Gemäß §10 Corona-Verordnung ist unser Gastronomiebetrieb zu
     schließen.
  4.4. Personal
     Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 2 muss von den
     Tanzlehrern im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen
     Tätigkeit keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
     Sofern der Mindestabstand zu den Tanzschülern nicht eingehalten
     werden kann, ist hier ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
     Bei der Verpflegung der Tanzschüler müssen die Mitarbeiter durchgehen
     eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

5. Steuerung der Personenströme, Kontaktdaten
  5.1. Kindertanz und Tanzkurse
     Die Kurse sind so getaktet, dass sich die unterschiedlichen Gruppen nicht
     begegnen sollten. Für andere Fälle sind separate Ein- und Ausgänge
     vorhanden, die von den Teilnehmen genutzt werden können.
  5.2. Voranmeldung
     Alle Tanzschüler müssen sich vor dem Besuch des Tanz Zentrums
     anmelden. So werden Warteschlangen vermieden. Nach Betreten der
     Tanzschule werden die Tanzschüler sofort an Ihren Platz gebeten.
     Generell findet kein Publikumsverkehr statt.
  5.3. Kontaktdaten
     Die Kontaktdaten von jedem Besucher des Tanz Zentrums werden
     gemäße Corona-Verordnung § 5 erfasst.
     Dabei werden der Name, die Adresse und die Telefonnummer des
     Teilnehmers sowie das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Besuches für
     den Zeitraum von mindestens drei Wochen gespeichert.
     Nach Ablauf dieser Zeit werden die Daten vernichtet.

6. Nutzung sanitärer Anlagen
  6.1. Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung
     Beim Besuch der sanitären Anlagen ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-
     Bedeckung zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte
     eingehalten werden.
7. Reinigung und Hygienemaßnahmen
   7.1. Schulung der Mitarbeiter
      Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der
      Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine
      spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung
      durchgeführt.
   7.2. Hygienemaßnahmen
      Wir setzen das umfangreiche Hygienekonzept für Tanzschulen des BDT
      e.V. nach Vorgaben von Herrn Dr. med. Georg Knoch um.
      Unsere Tanzlehrer haben diese Hygieneschulung durchlaufen und sind
      überwiegend auch im Besitz der Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1
      Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis).
      Hierfür sind die „Arbeitsanweisungen zur Einhaltung der Hygieneauflagen“
      maßgeblich, sie sind Bestandteil dieses Hygienekonzeptes.

8. Zufuhr von Frischluft
   8.1. Kursbetrieb, Veranstaltungen
      Während des Kursbetriebes und während Veranstaltungen ist durch
      einschalten der Lüfter und „Kippen“ der Fenster eine durchgehende
      Versorgung mit Frischluft gewährleistet.
   8.2. Nach/vor den Kursen und Veranstaltungen
      In den Pausen und in der Zeit zwischen den Kursen findet durch
      „Stoßlüften“ und Hochstellen der Lüftung eine Versorgung mit Frischluft
      statt.

9. Änderungen der Corona-Verordnung
      Sollte ein Punkt dieses Hygienekonzeptes durch eine Veränderung bzw
      Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen
      die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht mehr nicht mehr
      aktuell sein, so gilt bis zur Neufassung dieses Hygienekonzeptes immer die
      entsprechende Regelung der aktuellen Verordnung.
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