Tanz Zentrum Bad Zwischenahn
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Tanz Zentrum Bad Zwischenahn Hygienekonzept gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ab dem 01.12.2020 (Niedersächsische Corona-Verordnung) Geltungsbereiche: Tanz Zentrum Bad Zwischenahn Langenhof 1, 26160 Bad Zwischenahn Tanz Zentrum im Gasthaus Kreye Jeddeloher Damm 7, 26188 Edewecht Tanz Zentrum Altdeutscher Hof Wittenheim Str. 81, 26655 Westerstede Version 2.3 vom 01.12.2020 Erstellt von R. Sprick, geprüft von N. Hüge
1. Betriebsverbot – „Lockdown light“ Aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10 2020 haben wir unseren Betrieb zum 02.11.2020 komplett eingestellt. Nach Bestätigung durch das Ordnungsamt des Landkreises Ammerland dürfen wir den Bereich des Tanzschulbetriebes wieder betreiben. Ebenso dürfen die Tanzschüler mit Getränken versorgt werden. Die Bestätigung erreichte uns am 03.11. bzw 09.11.2020 – wir öffnen den Tanzschulbetrieb ab dem 09.11.2020 zuerst im Bereich Kindertanz, ab dem 16.11.2020 folgen dann die restlichen Tanzkurse. Der Gastronomiebetrieb und der Veranstaltungsservice bleiben weiterhin geschlossen, alle geplanten Veranstaltungen wurden storniert. Ebenso werden die Fitnesskurse und Formationstanz eingestellt. 2. Die Tanzschule – generelles Angebot, Mitarbeiter Das Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sieht sich als kulturelle und außer- schulische Bildungseinrichtung im Bereich Gesellschaftstanz, Tanz für Jugendliche und Kindertanz. Als praktische- und fachtheoretische Ausbildungsschule des Berufsverband Deutscher Tanzlehrer e.V. ist das Tanz Zentrum Bad Zwischenahn zudem für die Berufsausbildung (BDT e.V.) der Tänzer, Tanzlehrer und Fachtanzlehrer zuständig. Des weitern unterstützt das Tanz Zentrum den Tanzsport und bietet hier Trainingsprogramme in allen Leistungsklassen. Die Mitarbeiter des Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sind fachlich und pädagogisch ausgebildet und für die entsprechenden Bereiche geschult. Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung durchgeführt. Unser Gastronomie-Bereich im Gasthaus Kreye steht für private Freiern und eigene Veranstaltungen zur Verfügung. Dieser bleibt aber aufgrund der Corona Verordnung bis zum 30.11.2020 geschlossen.
3. Begrenzung der Personenzahl 3.1. Kindertanz und Tanzkurse Gemäß Corona-Verordnung §10 Absatz 7 bleiben Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen mit sportlicher Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig. Das Ordnungsamt des Landkreises Ammerland bestätigte am 03.11.2020 schriftlich, dass im Hinblick auf ein Bildungsangebot und im Rahmen des Individualsports (Tanz alleine oder immer nur mit den gleichen Partner) mit dem dazu notwendigen Hygienekonzept ein Betrieb möglich ist. Nach Rücksprache mit der Hotline des Landes Niedersachsen begrenzen wir die Teilnehmerzahl auf maximal einen Schüler pro 10 m2 Raumgröße. Dies entspricht bei z.B. 200 m2 maximal 20 Schülern bzw. 10 Paaren. Formationstanz und Tanz in Fitnessgruppen finden nicht statt. 3.2. Veranstaltungen, Feiern Gemäß §10 Corona-Verordnung ist unser Gastronomiebetrieb zu schließen. 4. Wahrung des Abstandsgebotes, Mund-Nasen-Bedeckung 4.1. Grundsätzlich gelten in unseren Räumlichkeiten die in §2 Absatz 1 und 2 geregelten Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote. Zu allen Personen, die nicht aus dem eigenen oder einem weiteren Haushalt kommen, ist der Mindetsabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 4.2. Kindertanz und Tanzkurse Das Abstandsgebot gilt gemäß Corona-Verordnung §2 Absatz 3 nicht: Punkt 2: bei Gruppen von Kindern bis zu 12 Jahren. Punkt 6: im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung Punkt 10: bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands. Sofern die oben genannten Punkte nicht zutreffen haben die Tanzschüler zu anderen Personen immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auf der Tanzfläche sind Markierungen für 2,0 Meter Abstand. Grundsätzlich ist von allen Tanzschülern ab Betreten des Grundstücks und außerhalb des Platzes und der Tanzfläche eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 7 muss von den Tanzschülern bei sportlicher Betätigung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
4.3. Veranstaltungen, Feiern, Gastronomie Gemäß §10 Corona-Verordnung ist unser Gastronomiebetrieb zu schließen. 4.4. Personal Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 2 muss von den Tanzlehrern im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Sofern der Mindestabstand zu den Tanzschülern nicht eingehalten werden kann, ist hier ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der Verpflegung der Tanzschüler müssen die Mitarbeiter durchgehen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 5. Steuerung der Personenströme, Kontaktdaten 5.1. Kindertanz und Tanzkurse Die Kurse sind so getaktet, dass sich die unterschiedlichen Gruppen nicht begegnen sollten. Für andere Fälle sind separate Ein- und Ausgänge vorhanden, die von den Teilnehmen genutzt werden können. 5.2. Voranmeldung Alle Tanzschüler müssen sich vor dem Besuch des Tanz Zentrums anmelden. So werden Warteschlangen vermieden. Nach Betreten der Tanzschule werden die Tanzschüler sofort an Ihren Platz gebeten. Generell findet kein Publikumsverkehr statt. 5.3. Kontaktdaten Die Kontaktdaten von jedem Besucher des Tanz Zentrums werden gemäße Corona-Verordnung § 5 erfasst. Dabei werden der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Teilnehmers sowie das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Besuches für den Zeitraum von mindestens drei Wochen gespeichert. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Daten vernichtet. 6. Nutzung sanitärer Anlagen 6.1. Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung Beim Besuch der sanitären Anlagen ist grundsätzlich eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte eingehalten werden.
7. Reinigung und Hygienemaßnahmen 7.1. Schulung der Mitarbeiter Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung durchgeführt. 7.2. Hygienemaßnahmen Wir setzen das umfangreiche Hygienekonzept für Tanzschulen des BDT e.V. nach Vorgaben von Herrn Dr. med. Georg Knoch um. Unsere Tanzlehrer haben diese Hygieneschulung durchlaufen und sind überwiegend auch im Besitz der Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis). Hierfür sind die „Arbeitsanweisungen zur Einhaltung der Hygieneauflagen“ maßgeblich, sie sind Bestandteil dieses Hygienekonzeptes. 8. Zufuhr von Frischluft 8.1. Kursbetrieb, Veranstaltungen Während des Kursbetriebes und während Veranstaltungen ist durch einschalten der Lüfter und „Kippen“ der Fenster eine durchgehende Versorgung mit Frischluft gewährleistet. 8.2. Nach/vor den Kursen und Veranstaltungen In den Pausen und in der Zeit zwischen den Kursen findet durch „Stoßlüften“ und Hochstellen der Lüftung eine Versorgung mit Frischluft statt. 9. Änderungen der Corona-Verordnung Sollte ein Punkt dieses Hygienekonzeptes durch eine Veränderung bzw Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht mehr nicht mehr aktuell sein, so gilt bis zur Neufassung dieses Hygienekonzeptes immer die entsprechende Regelung der aktuellen Verordnung.
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