Tarifordnung, Leistungen und Regelungen 2018 - Stadelbach 4313 Möhlin - Wohn- und ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhaltsverzeichnis Tarifordnung 1. Tarife 1.1 Pensionstarif 1.2 Pflegetarif Tabelle 1.3 Nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen 2. Extrakosten für Zusatzleistungen 3. Tarifermässigung/Kündigung 3.1 Bewohner Langzeitaufenthalt a) Vorübergehende Abwesenheit b) Ordentliche Kündigung c) Todesfall 3.2 Kurzzeitgast a) Vorübergehende Abwesenheit b) Kündigung vor Eintritt c) Kündigung während Vertragsdauer d) Kündigung durch Todesfall während Vertragsdauer 4. Rechnungsstellung/-zahlung 5. Schlussbestimmungen Tarifordnung, Leistungen und Regelungen 2018
Leistungen und Regelungen 1. Allgemeines 2. Organisation 3. Anmeldung 4. Aufnahme 5. Zimmerzuteilung 6. Pensionsleistungen 7. Pflegeleistungen und Seelsorge 8. Medizinische Nebenleistungen und freie Arztwahl 9. Nicht KVG-pflichtige Pflege- u. Betreuungsleistungen 10. Kleidung 11. Zimmermöblierung, Telefon, TV, Radio und Internet 12. Haftungsausschluss 13. Versicherungen a) Hausratversicherung b) Privathaftpflichtversicherung c) Besonderes 14. Post 15. Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung 16. Sterbehilfe 17. Beschwerden 18. Inkrafttretung Tarifordnung, Leistungen und Regelungen 2018
Tarifordnung Die Tarifordnung ist, zusammen mit den Leistun- b) Die kantonale Tarifordnung für stationäre Pfle- gen und Regelungen, integrierter Bestandteil des geeinrichtungen und gesetzlichen Vorschriften Betreuungsvertrages bzw. Betreuungsvertrages c) Höhe und Vollständigkeit der Zusatzleistungen für den Kurzaufenthalt. Die Pflegestufen abhängigen Tarife für die Pfle- geleistungen werden durch den Kanton Aargau 1. Tarife festgelegt. Die Tarife der Institutionsdienstleistungen wer- Die Finanzierung erfolgt nach dem Grundsatz den durch die Zentrumsleitung im Einvernehmen vollkostendeckender Tarife und Pauschalen mit dem Vorstand periodisch überprüft auf: gemäss § 14 Abs. 1 des kantonalen Pflegegeset- a) Angemessenheit unter Berücksichtigung der zes. Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie Teuerung und Qualitätsverbesserung folgt zusammen: Tarif / Leistung Zu Lasten Pensionstarif Bewohner Nicht KVG-pflichtige Pflege-/Betreuungsleistung Bewohner Pflegetarif Krankenkasse, Gemeinde, Bewohner Medizinische Nebenleistungen Krankenkasse Zusatzleistungen Bewohner 1.1 Pensionstarif c) F ür Tages-/Nachtgäste gilt eine separate Tarifordnung. Die im Pensionstarif inbegriffenen Leistungen d) F ür Mietende der Alterswohnungen und der sind detailliert unter Leistungen und Regelungen, Villa Kym gelten gesonderte Mietangebote. Punkt 6. Pensionsleitungen, aufgelistet. Preisangaben pro Tag 1.2 Pflegetarif a) Pension CHF 125.– b) Pension im Kurzaufenthalt Die Pflegekosten werden nach dem BESA Leis- 1 – 6 Wochen CHF 135.– tungskatalog 2010 berechnet. (BESA = Bewoh- Pension im Kurzaufenthalt nenden Einstufungs- und Abrechnungssystem). Tarifordnung 2018 bis 42 Tage – max. 90 Tage pro Kalenderjahr CHF 125.–
Die Tabelle zeigt den Pflegetarif je Pflegestufe, die jeweilige Leistung der Wohngemeinde und der Kran- kenkasse pro Tag. Die Leistung des Bewohners ist grau hinterlegt Pflegestufe Zeitwert Pflegetarif* Leistung Leistung Leistung Gemeinde Krankenkasse Bewohner BESA Minuten CHF CHF CHF CHF 1 bis 20 10.60 0.00 9.00 1.60 2 21 - 40 31.70 0.00 18.00 13.70 3 41 - 60 52.80 4.20 27.00 21.60 4 61 - 80 73.90 16.30 36.00 21.60 5 81 - 100 95.00 28.40 45.00 21.60 6 101 - 120 116.10 40.50 54.00 21.60 7 121 - 140 137.20 52.60 63.00 21.60 8 141 - 160 158.30 64.70 72.00 21.60 9 161 - 180 179.40 76.80 81.00 21.60 10 181 - 200 200.50 88.90 90.00 21.60 11 201 - 220 221.60 101.00 99.00 21.60 12a 221 - 240 242.70 113.10 108.00 21.60 12b (121) 241 - 260 263.80 134.20 108.00 21.60 12b (122) 261 - 280 284.90 155.30 108.00 21.60 12b (123) 281 - 300 306.00 176.40 108.00 21.60 12b (124) 301 - 320 327.10 197.50 108.00 21.60 12b (125) ab 321 ** nach Aufwand 108.00 21.60 ** Stundensatz von CHF 63.30. ** Der Preis der Stufe ergibt sich aus dem ermittelten Pflegebedarf und dem Stundensatz von CHF 63.30. 1.3 Nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen Die Pauschalen für die nicht KVG-pflichtigen a) Basispauschale Betreuung CHF 36.– Pflege- und Betreuungsleistungen umfassen die b) Zuschlag Wohngruppe CHF 30.–* Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, c) T ageszuschlag Wohngruppe die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krank- für Kurzzeitgast CHF 24.– Tarifordnung 2018 heit notwendig sind und keine Leistungen der *Reduktion CHF 20.– / Tag durch die öffentliche Krankenkassen darstellen. Die Pauschalen sind Hand auf die Basispauschale für die speziali- generell unabhängig von der Pflegestufe und sierte Leistung Demenz für anspruchsberech- gehen zu Lasten des Bewohnenden. tigte Personen.
2. Extrakosten für Zusatzleistungen Telefongebühren Zimmertelefon pauschal monatlich CHF 10.00 Diagnosekosten für den Antrag spezialisierte Leistung Demenz erstmalig CHF 100.00* Diagnosekosten für die spezialisierte Leistung Demenz für halbjährlich CHF 50.00 anspruchsberechtige Personen *Eine Diagnose wird bei jedem neu eintretenden Bewohnenden bei Bedarf, ohne vorherige Absprache mit dem Vertretenden, gestellt. Zimmerwechsel auf Wunsch des Bewohnenden CHF 600.00 Zusätzliche Personalleistungen z. B.: Individuelle persönliche Besorgung, Umzug, Reparatur von Privatgegenständen plus Materialkosten Stundenansatz CHF 48.50 Grund- und Behandlungspflege durch qualifiziertes Pflegepersonal ohne Pflegeeinstufung, Begleitung eines Bewohnenden zu einem Termin ausser Haus Stundenansatz CHF 68.50 Beratungsgespräche durch qualifiziertes Personal Stundenansatz CHF 79.50 Lagerung von Möbeln und Effekten monatlich CHF 150.00 Coiffeur / Fusspflege nach Preisliste 3. Tarifermässigung / Kündigung 3.1 Bewohner Langzeitaufenthalt schale Betreuung und der Zuschlag für die Wohn- a) Vorübergehende Abwesenheit gruppe entfallen nach der Zimmerräumung. (Spitalaufenthalt, Ferien usw.) Der Ein- und Austrittstag gilt als Anwesenheit c) Todesfall und wird voll berechnet. Für die Tage der Abwe- Der Todestag wird voll berechnet. Ab dem Fol- senheit wird der Pensionstarif um die täglichen getag wird der Pensionspreis um die Verpfle- Verpflegungskosten von CHF 12.– reduziert, der gungspauschale von CHF 12.– / Tag reduziert. Der Pflegetarif entfällt. Die Basispauschale Betreu- reduzierte Pensionspreis wird ab dem Folgetag ung und der Zuschlag für die Wohngruppe wer- 14 Tage in Rechnung gestellt. Der Pflegetarif, die den während der Abwesenheit berechnet. Basispauschale Betreuung und der Zuschlag für die Wohngruppe entfallen ab dem Folgetag. Die b) Ordentliche Kündigung Zimmerräumung ist durch Angehörige innerhalb Bei einer ordentlichen Kündigung mit einer Kün- von 10 Tagen ab dem Folgetag vorzunehmen. digungsfrist von drei Monaten (gemäss Pensions- vertrag Punkt 2.2.1) ist das Zimmer spätestens 3.2 Kurzzeitgast 4 Werktage vor dem Monatsende geräumt abzu- a) Vorübergehende Abwesenheit Tarifordnung 2018 geben. Nach der Zimmerabgabe wird der Pensi- (z.B. Spitalaufenthalt) onspreis abzüglich der Verpflegungspauschale von Der Ein- und Austrittstag gilt als Anwesenheit CHF 12.–/ Tag für 4 Tage bis zum Vertragsende in und wird voll berechnet. Für die Tage der Abwe- Rechnung gestellt. Der Pflegetarif, die Basispau- senheit wird der Pensionstarif um die täglichen
Verpflegungskosten von CHF 12.– reduziert, der ung und der Zuschlag für die Wohngruppe wer- Pflegetarif entfällt. Die Basispauschale Betreu- den während der Abwesenheit berechnet. b) Kündigung vor Eintritt Zu Lasten des Kurzzeitgastes fallen bei einer Kündigung (gemäss Betreuungsvertrag Punkt 3.2.1) vor Eintritt folgende Kosten an: Bis 61 Tage vor Eintritt Administrationspauschale CHF 250.– 31 bis 60 Tage vor Eintritt Ausfallentschädigung CHF 850.–* Innert 30 Tagen vor Eintritt Pensionstarif abzüglich Verpflegungskosten von CHF 12.– und nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungskosten für die Vertragsdauer.* *K ann das Zimmer während der gesamten gekündigten Vertragsdauer weiter vermietet werden, fällt lediglich die Administrationspauschale an. Ansonsten gilt pro Rata in der Mindesthöhe der Administrationspauschale resp. Ausfallentschädigung. c) Kündigung während Vertragsdauer fällig übrige Leistungen werden jeweils am Ende Für die verbleibende Vertragsdauer werden der des Monats fakturiert. Allfällige Guthaben werden Pensionstarif abzüglich Verpflegungskosten von dem Bewohnenden bzw. dessen Vertretenden mit CHF 12.– und nicht KVG-pflichtige Pflege- und der Rechnung des Folgemonats verrechnet. Gilt für Betreuungskosten in Rechnung gestellt. Kann das Betreuungsverträge ab dem 1. Januar 2016. Zimmer während der gekündigten Vertragsdauer Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages ver- weiter vermietet werden, endet das Vertragsver- pflichtet sich der Bewohnende bzw. dessen Vertre- hältnis ab dem Eintrittstag der Neuvermietung. tende, die Rechnung innert 10 Tagen zu begleichen. Die Institution kann in begründeten Ausnahmefäl- d) Kündigung durch Todesfall während len auf Ersuchen des Bewohnenden bzw. des Ver- Vertragsdauer tretenden eine Verlängerung des Zahlungsziels Der Todestag wird voll berechnet. Ab dem Folge- auf 30 Tage bewilligen. Die Rechnungen sind mit tag wird der Pensionspreis um die Verpflegungs- dem Lastschriftenverfahren (LSV) mit Widerruf zu pauschale von CHF 12.– reduziert. Der reduzierte bezahlen. Die Institution kann ab der 2. Mahnung Pensionspreis wird ab dem Folgetag 14 Tage, bzw. eine Mahngebühr von CHF 20.– und einen Verzugs- längstens bis zum letzten Tag der Vertragsdauer, zins von 5 % erheben. Die Institution behält sich in Rechnung gestellt. Der Pflegetarif, die Basispau- zudem vor, zur Eintreibung offener Forderungen schale Betreuung und der Zuschlag für die Wohn- den Rechtsweg zu beschreiten. Bei absehbaren gruppe entfallen ab dem Folgetag. Zahlungsschwierigkeiten ist umgehend die verant- wortliche Gemeinde durch den Bewohnenden oder 4. Rechnungsstellung / -zahlung dessen Vertretenden zu informieren. Auf verspä- teten Unterstützungsantrag kann keine finanzielle Die Institution stellt dem Bewohnenden bzw. des- Leistung von den Behörden erwartet werden. sen Vertretendem die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Tarifordnung 5. Schlussbestimmungen monatlich in Rechnung. Die Kosten für die Pension, Tarifordnung 2018 die Basispauschale Betreuung und den Zuschlag Diese Tarifordnung wurde vom Vorstand des Ver- Wohngruppe für nicht KVG-pflichtige Pflege- und eins Wohnen im Alter genehmigt. Sie ersetzt alle Betreuungsleistungen werden monatlich im Vor- früheren Tarifordnungen und tritt ab 1. Januar aus fakturiert. Die Kosten für die Pflege und all- 2018 in Kraft.
Leistungen und Regelungen 1. Allgemeines In erster Linie werden Personen berücksichtigt, die seit mindestens 5 Jahren in einer der Träger- In einem Pensions- respektive Pflegeverhältnis gemeinden ihre Schriften deponiert haben. Für werden für den Leistungsempfänger und den die Aufnahme von Personen, die ausserkantonal Leistungserbringer die Leistungen und Regelun- ihren Wohnsitz haben, ist eine Kostengutsprache gen geklärt. durch den Heimatkanton Voraussetzung. Zwischen dem vom Verein Wohnen im Alter Keine Aufnahmemöglichkeit besteht für Perso- betriebenen Wohn- und Pflegezentrum Stadel- nen, die Träger ansteckender Krankheiten sind bach und den Trägergemeinden Möhlin, Zuzgen, oder durch ihr Verhalten den Zentrumsbetrieb Zeiningen, Wallbach, Mumpf, Magden, Hellikon, wesentlich beeinträchtigen. Wegenstetten und Obermumpf besteht eine Die Aufnahme demenzkranker Personen ist, je Leistungsvereinbarung. nach Krankheitsverlauf, nur in den Wohngruppen Die Tages-/Nachtgäste sowie die zum Zentrum der Demenzstation möglich. gehörenden Mietenden der Alterswohnungen und der Villa Kym obliegen separaten Leistungen und Regelungen. 5. Zimmerzuteilung Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte 2. Organisation Zimmerzuteilung. Beim Vorliegen besonderer Gründe ist die Zentrumsleitung befugt, einen Die unmittelbare Führung und Verwaltung des Zimmerwechsel und/oder einen Umzug in die Zentrums obliegt der Zentrumsleitung. Sie sorgt Wohngruppen anzuordnen. für die Einhaltung der Tarifordnung sowie der Leistungen und Regelungen. Der Zentrumsleitung übergeordnet ist der Vorstand des Vereins Woh- 6. Pensionsleistungen nen im Alter Möhlin. Im Pensionstarif sind inbegriffen: Unterkunft im Einzelzimmer inkl. Wohnnebenkosten mit Voll- 3. Anmeldung pension, Benutzung der Gemeinschaftseinrich- tungen, nicht alkoholische Getränke, täglich ein Die Anmeldung ist an das Wohn- und Pflegezent- nicht alkoholisches Getränk im Café, Zimmer- rum Stadelbach zu richten. service, Bett- und Frottéwäsche, Privatwäsche- Leistungen und Regelungen 2018 service, Telefonanschluss inkl. Telefonapparat, Grundausstattung an Pflegeprodukten wie Zahn- 4. Aufnahme bürste, Zahnpasta, Duschcrème, Shampoo, Zim- merreinigung, Zimmerwechsel aufgrund medizi- Über die Aufnahme entscheidet die Zentrumslei- nischer Indikation, Wäschebeschriftung, kleinere tung. Bei jeder Aufnahme wird mit dem Bewoh- Flickarbeiten an Privatwäsche exkl. Material, nenden bzw. dessen befugte Vertretung, ein Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, Ein- Betreuungsvertrag abgeschlossen. und Austrittspauschale.
7. Pflegeleistungen und 9. Nicht KVG-pflichtige Pflege- Seelsorge und Betreuungsleistungen Die Pflegeleistungen richten sich nach den Nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössi- umfassen die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und schen Departements des Innern über Leistungen Betreuungsleistungen Hilfe und Betreuung, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krank- (Krankenpflege-Leistungs-Verordnung, KLV) und heit notwendig sind und keine KVG-Leistungen teilen sich auf in: darstellen. Ein Pflegeheim stellt generell Zeit, Sicherheit, •M assnahmen der Abklärung, Beratung und Hilfe und Unterstützung, Beratung, Geborgenheit Koordination und Aktivierung für alle Bewohnenden zur Ver- • Massnahmen der Untersuchung und fügung. Die daraus entstehenden Kosten dürfen Behandlung nicht den Krankenversicherungen verrechnet • Massnahmen der Grundpflege werden. Die Personalkosten, die zur Aufrechter- haltung dieses Angebots entstehen, fallen unab- Der Pflegebedarf wird vom Zentrum innerhalb hängig von der Nutzung des Angebots an. der ersten drei Wochen nach Zentrumseintritt gemäss dem gesetzlich anerkannten Pflegebe- darfserfassungssystem (BESA) ermittelt und 10. Kleidung halbjährlich überprüft. Eine allfällige Änderung der Pflegestufe wird durch Zwischenerhebungen Die erforderliche Ausstattung an persönlicher ermittelt. Deren Folgen treten rückwirkend in Kleidung ist beim Eintritt mitzubringen. Sie wird Kraft. Wir weisen darauf hin, dass bei der ers- durch das Wohn- und Pflegezentrum Stadel- ten Rechnungstellung nach Eintritt aus zeitlichen bach beschriftet. Nachträglich eingekaufte Klei- Gründen die Pflegekosten noch nicht verrechnet dung ist ebenfalls zur Beschriftung im Zentrum werden können. abzugeben. Die seelsorgerische Betreuung obliegt den zuständigen Pfarrämtern. 11. Z immermöblierung, Telefon, TV, Radio und Internet 8. Medizinische Nebenleistungen Das Zimmer ist mit folgendem Mobiliar ausge- und freie Arztwahl stattet: Pflegebett, Nachttisch, multifunktionale Zu den medizinischen Nebenleistungen gehören Lampe im Bettbereich, Vorhänge, Einbauschrank Leistungen und Regelungen 2018 die ärztlichen Leistungen, krankenkassen-pflich- mit Kleiderbügel und Safe. Die Gestaltung und die tige Therapien, Medikamente, Mittel und Gegen- zusätzliche Möblierung des Zimmers ist Sache des stände sowie medizinische Analysen. einzelnen Bewohnenden. Zuständig für Reparatu- Es besteht grundsätzlich freie Hausarztwahl. Bei ren an privatem Mobiliar, privaten elektr. Geräten psychiatrischen Fragestellungen arbeiten wir aus- und allen anderen privaten Mobilien obliegt den schliesslich mit dem gerontopsychiatrischen Kon- Bewohnenden, Angehörigen resp. Beistand. Das siliar- und Liaisondienst der Klinik Königsfelden eingebrachte Inventar verbleibt beim Bewohnen- zusammen. den oder, bei Ableben, bei den Erben.
Bewohnende, welche einen Telefonanschluss nen Folgekosten. Mitversichert sind des weiteren wünschen, erhalten eine neue Telefonnummer. Mehrkosten und Vermögenseinbussen als unmit- Die bis anhin persönliche Telefonnummer kann telbare Folge eines gedeckten Schadens an versi- nicht im Zentrum übernommen werden. Der cherten Sachen. Telefonapparat kann mitgebracht oder wird vom Wohn- und Pflegezentrum Stadelbach gestellt. Versicherte Gefahren Jedes Zimmer verfügt über einen Gemeinschafts- Schäden infolge Feuer/Elementarereignisse, Ein- antennen-Anschluss. Die Anmeldung der Radio- bruchdiebstahl und Beraubung sowie einfacher und Fernsehkonzession, das Geltend machen Diebstahl (ausserhalb Standort), Wasser, Glas- einer allfälligen Gratiskonzession (Information bruch sowie zusätzliche Gefahren (extended dazu auf der Rückseite der BILLAG Rechnung coverage) einschliesslich nicht genannte Gefah- ersichtlich) sowie die Einstellung und Wartung ren und Schäden (all risks). der Geräte ist Sache des Bewohnenden. Über WLAN sind die Zimmer mit dem Internet Versicherte Summen verbunden. Die Réception informiert über das Im Schadenfall wird die Reparatur oder die Neu- gültige Kennwort. anschaffung einer gleichwertigen Sache entschä- digt. Es gilt generell keine Maximalsumme. Aus- genommen Geldwerte im Zimmersafe von max. 12. Haftungsausschluss CHF 6‘000.–. Generell haftet das Wohn- und Pflegezentrum Selbstbehalt Stadelbach nicht: Der Bewohnende trägt pro entschädigungs- a) Für Diebstähle von Wertgegenständen des pflichtiges Ereignis, inkl. Elementarschäden, Bewohnenden. Im Schadenfall sind die Gegen- CHF 500.– selbst. stände über die Hausratversicherung, gemäss Angaben Punkt 13.a versichert. Die Versiche- Prämie rungsprämie ist im Pensionspreis inbegriffen. Die Versicherungsprämie ist im Pensionstarif b) Für den Verlust von nicht beschrifteter Wäsche inbegriffen. oder persönlicher Gegenstände sowie für Wäscheschäden, ausgenommen, der Schaden wurde nachweislich fahrlässig verursacht. b) Privathaftpflichtversicherung c) Für das vom Bewohnenden eingebrachte Zimmerinventar. Versicherte Ansprüche Versichert sind Schadenersatzansprüche, die Kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Leistungen und Regelungen 2018 13. Versicherungen gegen den Bewohnenden erhoben werden, wegen Personen- und Sachschäden sowie Vermö- a) Hausratversicherung gensschäden als Folge eines versicherten Perso- nen- oder Sachschadens. Versicherte Sachen Versichert ist der Hausrat, der dem Bewohnen- Versicherte Summen den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ganz Die Versicherungssumme pro Ereignis und Jahr oder teilweise gehört sowie die damit verbunde- beträgt CHF 10 Mio.
Selbstbehalt 16. Sterbehilfe Der Bewohnende trägt pro entschädigungspflich- tiges Ereignis CHF 500.– selbst. Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen sind in den Räumlichkeiten der Institution zulässig und Prämie richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Versicherungsprämie ist im Pensionstarif inbegriffen. 17. Beschwerden c) Besonderes Zuständig für die Behandlung von Beschwerden Im Schadenfall sind die Bestimmungen des zwi- gegenüber Mitbewohnenden und Personal ist die schen CURAVIVA und der AXA-Winterthur abge- Zentrumsleitung. Beschwerden gegenüber der schlossenen Kollektivvertrags massgebend. Zentrumsleitung oder Einsprachen gegen deren Verfügungen sind an den Vorstand des Vereins Wohnen im Alter oder an die Erwachsenenschutz- 14. Post behörde zu richten. Weitere Anliegen können an die Ombudsstelle Den Bewohnenden der Wohnbereiche stehen gerichtet werden. Die Ombudsstelle des Kan- im Foyer Briefkästen zur Verfügung. Kann der tons Aargau wird von der Patientenstelle AG/SO, Bewohnende diesen nicht mehr selbständig lee- einem neutralen, gemeinnützigen und unabhän- ren, so ist die von ihm bevollmächtigte Vertrau- gigen Verein geführt. Sie vertritt die Interessen ensperson dafür zuständig. Der Briefkasten kann der Bewohnenden in der Öffentlichkeit, in der entweder von dieser Person geleert oder die Gesundheitspolitik und bietet Hilfe im gesamten Korrespondenzadresse entsprechend geändert Bereich des Gesundheitswesens. werden. Den Bewohnenden der Wohngruppe stehen Ombudsstelle für Heim-, Spitex und Altersfragen keine Briefkästen zur Verfügung, deshalb ist Postfach 3534 die Postadresse diejenige der bevollmächtigten 5001 Aarau Vertrauensperson. 062 835 29 50 info@ombudsstelle-ag.ch www.ombudsstelle-ag.ch 15. Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung 18. Inkrafttretung Der Bewohnende bzw. dessen Vertretende teilt Leistungen und Regelungen 2018 der Institution mit, wenn er einen Vorsorgeauf- Die Leistungen und Regelungen wurde vom Vor- trag und/oder eine Patientenverfügung errichtet stand des Vereins Wohnen im Alter genehmigt. hat. Wünscht der Bewohnende bzw. dessen Ver- Sie ersetzen das frühere Bewohnerreglement und tretende, dass die Institution seinen in diesen treten ab 1. Januar 2018 in Kraft. Dokumenten festgehaltenen persönlichen Willen bei Bedarf umgehend umsetzen kann, so über- gibt er der Institution eine Kopie des Vorsorgeauf- trags und/oder der Patientenverfügung.
Informationsbroschüren zu verschiedenen Themen finden Sie im Eingangsbereich des Zentrums oder als Download auf der Homepage. Wohn- und Pflegezentrum Stadelbach Landstrasse 60 4313 Möhlin 061 855 78 00 aph@stadelbach.ch www.stadelbach.ch
Sie können auch lesen