PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung - AOK NORDOST 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock

 
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PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung - AOK NORDOST 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
AOK NORDOST

PSG II - Stand der
Ausgestaltung und
Umsetzung
15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung - AOK NORDOST 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
Agenda

         Leistungsrechtliche Umsetzung
         (Herr Chris Behrens –
         Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete
         Pflege und Pflegestützpunkte)

         Vertragsrechtliche Umsetzung
         (Herr Kay Wilke-Schultz –
         Unternehmensbereichsleiter Pflege –
         Verträge/Qualitätsmanagement)

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Einnahmen und Ausgaben

• Beitragssatzanhebung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für
    Kinderlose auf 2,8 Prozent

• Finanzierung der Überleitungs- bzw. Bestandsschutzkosten aus den Rücklagen

•   Dynamisierung zum 01.01.2017: die ab dem Jahr 2018 vorzunehmende Erhöhung der
    Leistungen wurde in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert; nächste Prüfung
    der Dynamisierung im Jahr 2020

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Die leistungsrechtlichen Kernpunkte des PSG II

• Pflegeversicherung wird modernisiert.
  Die Neudefinition des Pflegedürftigkeitsbegriffs wird die Pflegeversicherung künftig an ein
  umfassenderes Verständnis von Pflegebedürftigkeit ausrichten.

• Das neue Begutachtungssystem professionalisiert die Pflege.
  Es führt zu pflegewissenschaftlich fundierten, fachlichen Grundlagen, öffnet einen neuen
  Blickwinkel und stellt die Fachlichkeit der Pflegekräfte sowie die Selbstbestimmung und
  Fähigkeiten der Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt. Die erhobenen Informationen und
  Einschätzungen sind eine wichtige Basis für Pflegeberatung, Pflegeplanung, Pflegeprozess,
  Personalbemessung und die Qualitätssicherung.

• Psychische Erkrankungen werden gleichgestellt.
  Gleicher Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit Demenz, geistigen
  Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und körperlich Beeinträchtigten wird erreicht

• Aktivierende Pflege wird gefördert.
  Durch den ressourcen- und teilhabeorientierten Ansatz rückt die aktivierende Pflege in den
  Fokus. Die pflegerische Betreuung wird gleichwertiger Bestandteil neben körperbezogener
  Pflege und Hilfe im Haushalt.

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Fristen und Termine (1/2)

•    Bearbeitungsfrist für die Pflegekasse wurde ab dem 01.01.2016 angepasst
    – 5-Wochen-Frist  Frist von 25 Arbeitstagen
      (Beseitigung der Unterschiede zwischen den Bundesländern aufgrund der
      unterschiedlichen Feiertagsregelungen)

•    Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen wird vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 ausgesetzt
     maßgebend ist das Datum der Antragstellung
     Ausnahme: die Frist von 25 Arbeitstagen ist einzuhalten, wenn ein besonders dringlicher
      Entscheidungsbedarf vorliegt
     der Spitzenverband Bund der Pflegekassen definiert dies bei Erstanträgen auf
         Pflegesachleistungen (keine Kombinationsleistungen) und vollstationärer Pflege

•    Zahlung der Verzögerungsgebühr wird vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 ausgesetzt
     Eine nicht fristgemäße Bearbeitung der
         1-Wochen-Fristfälle (z. B. Feststellung der Pflegebedürftigkeit während einer
            Krankenhausbehandlung bei geplantem Übergang zu vollstationärer Pflege),
         2-Wochen-Fristfälle (Antrag auf Pflegezeit durch die Pflegeperson bei häuslicher
            Pflege  für den Arbeitgeber ist die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
            erforderlich),
         25-Arbeitstage-Fristfälle, in denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf
            vorliegt,
      führt nicht zur Zahlung einer Verzögerungsgebühr.

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Fristen und Termine (2/2)

•    Aussetzen von Wiederholungsbegutachtungen vom 01.07.2016 bis 01.01.2019
     gemeint sind die von Amts wegen durch die Pflegekasse in der Regel auf der Grundlage
      der MDK-Empfehlungen beauftragten Nachbegutachtungen
      Ausnahme:
      Verringerung des Hilfebedarfs/Verbesserung der gesundheitlich bedingten
      Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist zu erwarten (insbesondere aufgrund von
      durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen)

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Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (1/6)

    • Dynamisierung von Leistungen
      Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege,
      Wohngruppenzuschlag, Entlastungsbetrag (vormals zusätzliche Betreuungs- und
      Entlastungsleistungen)

•     MDK-Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung
      Die MDK-Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung nach dem SGB XI
      bildet gleichzeitig den Antrag auf Leistungsgewährung bei der Kranken-/Pflegekasse.
      Damit soll ein beschleunigtes Antragsverfahrens erzielt werden. Die Zustimmung des
      Versicherten bzw. Betreuers/Bevollmächtigten ist erforderlich.

    • Wohngruppenzuschlag und teilstationäre Pflege
      Die zeitgleiche Inanspruchnahme von Leistungen der teilstationären Pflege (Tages- oder
      Nachtpflege) ist zusätzlich nur noch möglich, wenn der MDK geprüft hat, dass
      andernfalls die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe nicht in ausreichendem
      Umfang sichergestellt werden kann.

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Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2/6)

• Entlastungsbetrag
  (alt: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen)

   Leistungen bleiben als Kostenerstattungsleistung (inkl. Übertrag bis ins nächste
    Kalenderhalbjahr) erhalten
   für alle Pflegebedürftigen einheitlich 125,00 EUR/Monat
   Ausgleichszahlung in Höhe von 83,00 EUR/Monat für Sachleistungsbezieher der
    Pflegestufe III/Härtefall bei gleichzeitig erhöhter Einschränkung der Alltagskompetenz
    (für die übrigen Pflegebedürftigen mit derzeit erhöhter Einschränkung der
    Alltagskompetenz (208,00 EUR/Monat) keine Ausgleichzahlung im Sinne einer
    Besitzstandsregelung erforderlich, da die ihnen ab dem 01.01.2017 insgesamt
    zustehenden Leistungen höher sind als bis zum 31.12.2016)

   Möglichkeit der Umwidmung bleibt ebenfalls erhalten (40 % des
    Pflegesachleistungsbudgets, wenn diese Leistungen durch nach Landesrecht
    anerkannte Anbieter erbracht werden)
    neue Bezeichnung: Umwandlungsanspruch

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Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.1/6)
• Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des
   Bestandsschutzes

Beispiel 1

Pflegesachleistungsbezieher Pflegestufe III, Härtefall, in erhöhtem Maße eingeschränkte
Alltagskompetenz  wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet.

Höchstleistungsansprüche:
bis Dezember 2016:    Pflegesachleistung 1.995,00 EUR
ab Januar 2017:       Pflegesachleistung 1.995,00 EUR

Ergebnis:
Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem
Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da der
Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83,00 EUR höher ist als der
entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, besteht
Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag im Rahmen des
Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 2 SGB XI in Höhe von 83,00 EUR.

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Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.2/6)
• Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des
  Bestandsschutzes

Beispiel 2:

Pflegesachleistungsbezieher Pflegestufe III, Härtefall, in erhöhtem Maße eingeschränkte
Alltagskompetenz  wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Der Versicherte
nimmt ebenfalls Leistungen der Tagespflege in Anspruch.

Höchstleistungsansprüche:
bis Dezember 2016:    Pflegesachleistung 1.995,00 EUR       Tagespflege 1.612,00 EUR
gesamt: 3.607,00 EUR
ab Januar 2017:       Pflegesachleistung 1.995,00 EUR       Tagespflege 1.995,00 EUR
gesamt: 3.990,00 EUR

Ergebnis:
Der Leistungsbetrag der Tages- und Nachtpflege erhöht sich zum 01.01.2017 um 383,00
EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem
Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da die Höchstleistungs-
ansprüche der Pflegesachleistungen und der Tagespflege jedoch jeweils getrennt
voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um
mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch bis zum
31.12.2016, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes in Höhe von 83,00 EUR
auf den Entlastungsbetrag (125,00 EUR + 83,00 EUR = 208,00 EUR) zu gewähren.
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Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.3/6)
• Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des
    Bestandsschutzes

Beispiel 3:

Pflegegeldbezieher der Pflegestufe I, in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz
 wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.

Höchstleistungsansprüche:
bis Dezember 2016:    Pflegegeld 316,00 EUR
ab Januar 2017:       Pflegegeld 545,00 EUR

Ergebnis:
Die Differenz zwischen dem Pflegegeldanspruch bis Dezember 2016 und dem
Pflegegeldanspruch ab Januar 2017 beträgt 229,00 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch
ab Januar 2017 damit um mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende
Höchstleistungsanspruch bis 31.12.2016, ist kein Zuschlag zu gewähren. Das höhere
Pflegegeld kompensiert den Wegfall des erhöhten Betrages der Betreuungs- und
Entlastungsleistungen in Höhe von 208,00 EUR bis 31.12.2016.

.

                                                                            AOK Nordost   10
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (3/6)

• Leistungen bei Pflegegrad 1
  Pflegegrad 1 wird neu eingeführt. Die Leistungen sind anders als bei den Pflegegraden 2 – 5.

  Die Leistungen im Pflegegrad 1 sind:

     Pflegeberatung
     Beratung in der eigenen Häuslichkeit (Beratungsbesuch)
     Wohngruppenzuschlag
     Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
     finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder
      gemeinsamen Wohnumfelds
     Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
     Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR mtl.
      (kann auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste eingesetzt werden
       im Sinne der Pflegesachleistungen)
     bei vollstationärer Pflege Zuschuss von 125,00 EUR/Monat
     zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

  Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesach-/ Pflegegeldleistungen und
  teilstationären Pflegeleistungen.

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Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (4/6)

 •   Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

                                      Steigende                   Personen-
Bisherige Berechnung                  Renten                      kreis                         Rentenbeiträge
nach Stunden entfällt.                                                                 werden für einen deutlich
Wer einen Angehörigen mit                                                     größeren Personenkreis entrichtet.
außerordentlich hohem
Unterstützungsbedarf (PG 5)
pflegt, erhält um 25 Prozent               Soziale Sicherung
höhere Rentenbeiträge als                  für Pflegepersonen          Renten ab
                               Bestands-                                                               Renten-
bisher.                        schutz                                  Pflegegrad 2
                                                                                                beiträge für alle
                                                                                           Pflegepersonen, die
Mit Übergangs-                                                                      einen Pflegebedürftigen im
regelungen zum                                                                Pflegegrad 2 - 5 mindestens zehn
Bestandsschutz wird sicher-                                                    Stunden wöchentlich, verteilt auf
gestellt, dass eine gleich-                       Arbeitslosen-
                                                                               mindestens zwei Tage, zu Hause
bleibende Zahlung von                             versicherung
                                                                                                       pflegen.
Rentenversicherungsbeiträgen
ab dem Umstellungszeitpunkt
erfolgt.                                      Versicherungsschutz in der
                                              Arbeitslosenversicherung wird verbessert:
                                              künftig werden Beiträge zur
                                              Arbeitslosenversicherung gezahlt.

                                                                                                   AOK Nordost      12
Weitere leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (5/6)

• Leistungen bei vollstationärer Pflege
   Leistungsbeträge werden künftig so gestaffelt, dass sie zusammen mit einem in Pflegegrad
   2 bis 5 gleich hohen Eigenanteil den durchschnittlich anfallenden Aufwand decken.

     Beispiel:
     Pflegestufe            Eigenanteil alt               Eigenanteil neu
     I                        529,70 EUR                  733,53 EUR
     II                       900,70 EUR                  733,53 EUR
     III                    1.256,61 EUR                  733,53 EUR

    Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind von den Pflegebedürftigen
     die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Investitionsaufwendungen zu zahlen
    Zuschläge für Versicherte im Rahmen des Bestandschutzes werden von der
     Pflegekasse gezahlt
     (bezogen auf die Höhe des neuen einrichtungseinheitlichen Eigenanteils vs. Höhe des
     bisherigen individuellen pflegebedingten Eigenanteils)
      Es wird bei der Überleitung niemand schlechter gestellt als vorher!

                                                                               AOK Nordost    13
Weitere leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (6/6)

• Vergütungszuschläge im Pflegeheim

    Individualanspruch des Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen
    Vereinbarungs- und Abrechnungsverfahren der Vertragspartner wird dabei im Grundsatz
      beibehalten (im Rahmen des Pflegesatzverfahrens als Zuschlagsregelung)
    führt nicht zur Belastung bei der Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
    Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für zusätzliche einzusetzende
      Betreuungskräfte Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären
      Pflegeeinrichtungen zu beschließen

                                                                                 AOK Nordost   14
Leistungsbeträge ab 2017 (EUR/Monat)

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Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (1/3)

       •   nur bei Neueinstufungen ab
           01.01.2017
       •   Leistungen entsprechen nicht
           1 : 1 denen bei Pflegegrad 2 bis 5

  EdA = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz

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Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (2/3)

    •   bei körperlichen Einschränkungen  einfacher Stufensprung
           Beispiel: Pflegestufe I  Pflegegrad 2

    •   bei erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz  doppelter Stufensprung
           Beispiel „Pflegestufe I mit EdA“  Pflegegrad 3

  EdA = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz

                                                                              AOK Nordost   17
Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (3/3)

•   pauschale Überleitung bereits pflegebedürftiger Menschen

•   keine erneute Begutachtung nach dem neuen System
     keine Antragstellungen notwendig; die Pflegekassen informieren jeden Pflegebedürftigen
      schriftlich über den neuen Pflegegrad zum Jahreswechsel 2016/17

•   Lebenslanger Bestandsschutz für Pflegebedürftige, die am 31.12.2016 pflegebedürftig sind
    und in die neuen Pflegegrade übergeleitet werden (es sei denn, es wird künftig festgestellt,
    dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt  unterhalb Pflegegrad 1)

•   abweichende Einstufung für Kinder von 0 – 18 Monate (pauschal 1 Pflegegrad höher)

•   Personenkreis vom Pflegegrad 1 ist noch unbekannt
    (nach Gesetzesbegründung betrifft dies Versicherte mit geringem Hilfe- und
    Unterstützungsbedarf bei eher somatischen Beeinträchtigungen)

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Stärkung der Pflegeberatung

• Die Pflegeberatung wurde bereits seit dem 01.01.2016 neu strukturiert, dabei wurden die
  Informationspflichten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet,
  Rahmenvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und kommunalen Beratungsstellen
  zur Gestaltung der Zusammenarbeit gesetzt

• Der GKV-Spitzenverband erhält die Richtlinienkompetenz zur Setzung von Maßstäben und
  Grundsätzen der Pflegeberatung  Frist bis zum 31.07.2018.

• Über die Erfahrungen und Wirkungen der Pflegeberatung wird alle drei Jahre durch den
  GKV-SV ein Bericht verfasst, erstmals zum 30.06.2020.

• Weitergehende Änderungen in Anlehnung an die Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur
  Rolle der Kommunen werden im PSG III geregelt.

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PSG III

•   Ausblick PSG III
    -  Parlamentarischer Fahrplan
    -  Ziele und Inhalte

                                    AOK Nordost   20
Parlamentarischer Fahrplan

 Referentenentwurf                           26.04.2016

 Fachanhörung Bundesgesundheitsministerium   30.05.2016

 Kabinettsentwurf                            28.06.2016

•   Erste Lesung Bundestag                    22./23.09.2016

•   Erster Durchgang Bundesrat                23.09.2016

•   Anhörung Gesundheitsausschuss             17.10.2016

•   2./3. Lesung Bundestag                    02.12.2016

•   Zweiter Durchgang Bundesrat               16.12.2016

•   Inkrafttreten                             01.01.2017 (geplant)

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Ziele und Inhalte:
Verbesserung der Steuerung, Kooperation und Koordination von
Beratung und Pflege vor Ort

•   Die Rolle der Kommunen in der Pflege soll gestärkt werden.

•   Es sollen neue Beratungsstrukturen erprobt werden mit dem Ziel die Steuerung, die
    Kooperation und die Koordination von Beratung und Pflege vor Ort zu verbessern.

•   Dabei gibt es drei Ansatzpunkte:

    1. Fünfjähriges Initiativrecht der Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten

    2. Initiativrecht zur Erprobung neuer Beratungsstrukturen im Rahmen von
       60 Modellkommunen; Hiermit ist die Aufgabenübertragung von Pflegeberatung,
       Pflegekursen und Beratungspflichtbesuchen auf die Kommune verbunden.

    3. Regionale Ausschüsse zur Verzahnung von Pflegestrukturfragen mit Versorgungsfragen

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Ziele und Inhalte:
Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege
Dem Abrechnungsbetrug in der Pflegekasse soll zukünftig vorgebeugt werden und bessere
Kontrollmechanismen greifen. Daher werden mit dem PSG III einige Maßnahmen eingeführt:

•   Instrumente der Qualitäts- und Abrechnungsprüfung werden auf den Bereich der häuslichen
    Krankenpflege im SGB V ausgedehnt.

•   Rahmenverträge für die pflegerische Versorgung werden erweitert. Es werden weitere
    Kriterien für die Vertragsvoraussetzungen und -erfüllungen aufgenommen. So werden
    zukünftig die Geeignetheit des Betreibers und die Art der Buchführung Kriterien für die
    Zulassung sein.

•   Intensivpflegerische Leistungen in „stationsähnlichen“ Wohnformen müssen vom
    Pflegedienst an die Krankenkasse gemeldet werden.

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Ziele und Inhalte:
Überführung der Definition „Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff“
in das Sozialhilferecht
•   Die Hilfe zur Pflege soll als ergänzende Leistung erhalten bleiben (Nachrangprinzip).

•   Leistungen zur Hilfe der Pflege im SGB XII werden gemäß dem im PSG II eingeführten
    Pflegebedürftigkeitsbegriff harmonisiert. Somit gibt es im SGB ein einheitliches Verständnis
    von Pflegebedürftigkeit und Aus- und Wechselwirkungen zwischen den
    Sozialleistungbereichen sind eindeutig geregelt.

•   Bei der Hilfe zur Pflege wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von zehn Prozent der
    ambulanten Pflegesachleistung ohne individuelle Bedarfsprüfung im Einzelfall übernommen.
    Der Zuschlag ist als ein Schwellenwert anzusehen, bis zu dem ohne besondere
    Anhaltspunkte eine Prüfung des Bedarfs an pflegerischen Leistungen im Einzelfall nicht
    erforderlich ist

•   Eine Leistungskürzung soll damit nicht verbunden sein. Die Ermittlung des notwendigen
    pflegerischen Bedarfes als Grundlage für das Bedarfsfeststellungsverfahrens ist darüber
    hinaus weiterhin die Grundlage.

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Ziele und Inhalte:
Anspruchsbeginn und Anrechnung für den Entlastungsbetrag
nach § 45 b SGB XI

•   Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag mit der Feststellung der
    Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI und dem Vorliegen von häuslicher Pflege entsteht.
    Ab diesem Zeitpunkt steht der Entlastungsbetrag den Anspruchsberechtigten monatlich
    jeweils ohne Weiteres zur Verfügung.  Kein gesonderter Antrag erforderlich!

•   In § 45 b Abs. 3 Satz 2 SGB XI wird ausdrücklich bestimmt, dass § 63 b Absatz 1 Satz 3
    SGB XII, nach dem grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht werden,
    soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten,
    auf den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI keine Anwendung findet. Mit dieser
    Regelung wird unter anderem sichergestellt, dass der als separater Betrag ausgewiesene
    Entlastungsbetrag auch bei entsprechenden Empfängern von Fürsorgeleistungen weiterhin
    insbesondere für die Entlastung von Pflegepersonen in vollem Umfang tatsächlich zur
    Verfügung steht.  Keine Anrechnung des Entlastungsbetrages bei Bezug von
    Fürsorgeleistungen nach dem SGB XII!

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Agenda

         Leistungsrechtliche Umsetzung
         (Herr Chris Behrens –
         Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete
         Pflege und Pflegestützpunkte)

         Vertragsrechtliche Umsetzung
         (Herr Kay Wilke-Schultz –
         Unternehmensbereichsleiter Pflege –
         Verträge/Qualitätsmanagement)

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Backup

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Das Neue Begutachtungsinstrument 1/3
Es entscheidet künftig der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von
Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen in sechs Modulen.

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                          Verhaltensweisen           (Körperpflege,
                          und psychische             Ernährung etc.)
                          Problemlagen                                             Umgang mit
                                                                        krankheitsspezifischen/
          Kognitive und                                                      therapiebedingten
          kommunikative                                                         Anforderungen
                                               40%
          Fähigkeiten
                                                                 20%
                                15%
                                                  Neuer                      Gestaltung des Alltagslebens
   Mobilität                                 Pflegebedürftig-       15%              und soziale Kontakte
                               10%
                              10%               keitsbegriff

                                                                                         AOK Nordost   28
Was hinter den Modulen steckt (1)

             Mobilität
             Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen
             innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen

             kognitive und kommunikative Fähigkeiten
             Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung,
             Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen
             Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von
             Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von
             elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch

             Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
             motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und
             autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives
             Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante
             vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
             Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial
             inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

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Was hinter den Modulen steckt (2)

          Selbstversorgung
          Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs,
          Duschen und Baden einschließlich des Waschens der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An-
          und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von
          Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigung der Folgen
          einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer
          Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Besonderheiten bei Sondenernährung, Besonderheiten bei
          parenteraler Ernährung, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis
          zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen

          Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
          therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
          a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und
             Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von
             Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
          b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige
             Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher
             Umgebung
          c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche,
             Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuche
             medizinisch oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei
             Kindern
          d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter
             Verhaltensvorschriften

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Was hinter den Modulen steckt (3)

          Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
          Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich
          beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen, Interaktion mit Personen im
          direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.

                                                                                                    AOK Nordost   31
Einzelpunkte der Module

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Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   33
Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   34
Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   35
Einzelpunkte der Module

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Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   37
Einzelpunkte der Module

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Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   39
Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   40
Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   41
Einzelpunkte der Module

                          AOK Nordost   42
Gewichtung der Punkte aus den Modulen

                                        AOK Nordost   43
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse

www.aok.de/nordost

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