PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung - AOK NORDOST 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
AOK NORDOST PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
Agenda Leistungsrechtliche Umsetzung (Herr Chris Behrens – Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete Pflege und Pflegestützpunkte) Vertragsrechtliche Umsetzung (Herr Kay Wilke-Schultz – Unternehmensbereichsleiter Pflege – Verträge/Qualitätsmanagement) AOK Nordost 1
Einnahmen und Ausgaben • Beitragssatzanhebung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent • Finanzierung der Überleitungs- bzw. Bestandsschutzkosten aus den Rücklagen • Dynamisierung zum 01.01.2017: die ab dem Jahr 2018 vorzunehmende Erhöhung der Leistungen wurde in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert; nächste Prüfung der Dynamisierung im Jahr 2020 AOK Nordost 2
Die leistungsrechtlichen Kernpunkte des PSG II • Pflegeversicherung wird modernisiert. Die Neudefinition des Pflegedürftigkeitsbegriffs wird die Pflegeversicherung künftig an ein umfassenderes Verständnis von Pflegebedürftigkeit ausrichten. • Das neue Begutachtungssystem professionalisiert die Pflege. Es führt zu pflegewissenschaftlich fundierten, fachlichen Grundlagen, öffnet einen neuen Blickwinkel und stellt die Fachlichkeit der Pflegekräfte sowie die Selbstbestimmung und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt. Die erhobenen Informationen und Einschätzungen sind eine wichtige Basis für Pflegeberatung, Pflegeplanung, Pflegeprozess, Personalbemessung und die Qualitätssicherung. • Psychische Erkrankungen werden gleichgestellt. Gleicher Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und körperlich Beeinträchtigten wird erreicht • Aktivierende Pflege wird gefördert. Durch den ressourcen- und teilhabeorientierten Ansatz rückt die aktivierende Pflege in den Fokus. Die pflegerische Betreuung wird gleichwertiger Bestandteil neben körperbezogener Pflege und Hilfe im Haushalt. AOK Nordost 3
Fristen und Termine (1/2) • Bearbeitungsfrist für die Pflegekasse wurde ab dem 01.01.2016 angepasst – 5-Wochen-Frist Frist von 25 Arbeitstagen (Beseitigung der Unterschiede zwischen den Bundesländern aufgrund der unterschiedlichen Feiertagsregelungen) • Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen wird vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 ausgesetzt maßgebend ist das Datum der Antragstellung Ausnahme: die Frist von 25 Arbeitstagen ist einzuhalten, wenn ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen definiert dies bei Erstanträgen auf Pflegesachleistungen (keine Kombinationsleistungen) und vollstationärer Pflege • Zahlung der Verzögerungsgebühr wird vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 ausgesetzt Eine nicht fristgemäße Bearbeitung der 1-Wochen-Fristfälle (z. B. Feststellung der Pflegebedürftigkeit während einer Krankenhausbehandlung bei geplantem Übergang zu vollstationärer Pflege), 2-Wochen-Fristfälle (Antrag auf Pflegezeit durch die Pflegeperson bei häuslicher Pflege für den Arbeitgeber ist die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit erforderlich), 25-Arbeitstage-Fristfälle, in denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, führt nicht zur Zahlung einer Verzögerungsgebühr. AOK Nordost 4
Fristen und Termine (2/2) • Aussetzen von Wiederholungsbegutachtungen vom 01.07.2016 bis 01.01.2019 gemeint sind die von Amts wegen durch die Pflegekasse in der Regel auf der Grundlage der MDK-Empfehlungen beauftragten Nachbegutachtungen Ausnahme: Verringerung des Hilfebedarfs/Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist zu erwarten (insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen) AOK Nordost 5
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (1/6) • Dynamisierung von Leistungen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege, Wohngruppenzuschlag, Entlastungsbetrag (vormals zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) • MDK-Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung Die MDK-Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung nach dem SGB XI bildet gleichzeitig den Antrag auf Leistungsgewährung bei der Kranken-/Pflegekasse. Damit soll ein beschleunigtes Antragsverfahrens erzielt werden. Die Zustimmung des Versicherten bzw. Betreuers/Bevollmächtigten ist erforderlich. • Wohngruppenzuschlag und teilstationäre Pflege Die zeitgleiche Inanspruchnahme von Leistungen der teilstationären Pflege (Tages- oder Nachtpflege) ist zusätzlich nur noch möglich, wenn der MDK geprüft hat, dass andernfalls die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. AOK Nordost 6
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2/6) • Entlastungsbetrag (alt: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) Leistungen bleiben als Kostenerstattungsleistung (inkl. Übertrag bis ins nächste Kalenderhalbjahr) erhalten für alle Pflegebedürftigen einheitlich 125,00 EUR/Monat Ausgleichszahlung in Höhe von 83,00 EUR/Monat für Sachleistungsbezieher der Pflegestufe III/Härtefall bei gleichzeitig erhöhter Einschränkung der Alltagskompetenz (für die übrigen Pflegebedürftigen mit derzeit erhöhter Einschränkung der Alltagskompetenz (208,00 EUR/Monat) keine Ausgleichzahlung im Sinne einer Besitzstandsregelung erforderlich, da die ihnen ab dem 01.01.2017 insgesamt zustehenden Leistungen höher sind als bis zum 31.12.2016) Möglichkeit der Umwidmung bleibt ebenfalls erhalten (40 % des Pflegesachleistungsbudgets, wenn diese Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Anbieter erbracht werden) neue Bezeichnung: Umwandlungsanspruch AOK Nordost 7
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.1/6) • Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des Bestandsschutzes Beispiel 1 Pflegesachleistungsbezieher Pflegestufe III, Härtefall, in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Höchstleistungsansprüche: bis Dezember 2016: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR ab Januar 2017: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR Ergebnis: Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, besteht Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 2 SGB XI in Höhe von 83,00 EUR. AOK Nordost 8
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.2/6) • Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des Bestandsschutzes Beispiel 2: Pflegesachleistungsbezieher Pflegestufe III, Härtefall, in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Der Versicherte nimmt ebenfalls Leistungen der Tagespflege in Anspruch. Höchstleistungsansprüche: bis Dezember 2016: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR Tagespflege 1.612,00 EUR gesamt: 3.607,00 EUR ab Januar 2017: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR Tagespflege 1.995,00 EUR gesamt: 3.990,00 EUR Ergebnis: Der Leistungsbetrag der Tages- und Nachtpflege erhöht sich zum 01.01.2017 um 383,00 EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da die Höchstleistungs- ansprüche der Pflegesachleistungen und der Tagespflege jedoch jeweils getrennt voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch bis zum 31.12.2016, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes in Höhe von 83,00 EUR auf den Entlastungsbetrag (125,00 EUR + 83,00 EUR = 208,00 EUR) zu gewähren. AOK Nordost 9
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.3/6) • Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des Bestandsschutzes Beispiel 3: Pflegegeldbezieher der Pflegestufe I, in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Höchstleistungsansprüche: bis Dezember 2016: Pflegegeld 316,00 EUR ab Januar 2017: Pflegegeld 545,00 EUR Ergebnis: Die Differenz zwischen dem Pflegegeldanspruch bis Dezember 2016 und dem Pflegegeldanspruch ab Januar 2017 beträgt 229,00 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 damit um mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch bis 31.12.2016, ist kein Zuschlag zu gewähren. Das höhere Pflegegeld kompensiert den Wegfall des erhöhten Betrages der Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 208,00 EUR bis 31.12.2016. . AOK Nordost 10
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (3/6) • Leistungen bei Pflegegrad 1 Pflegegrad 1 wird neu eingeführt. Die Leistungen sind anders als bei den Pflegegraden 2 – 5. Die Leistungen im Pflegegrad 1 sind: Pflegeberatung Beratung in der eigenen Häuslichkeit (Beratungsbesuch) Wohngruppenzuschlag Versorgung mit Pflegehilfsmitteln finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR mtl. (kann auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste eingesetzt werden im Sinne der Pflegesachleistungen) bei vollstationärer Pflege Zuschuss von 125,00 EUR/Monat zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesach-/ Pflegegeldleistungen und teilstationären Pflegeleistungen. AOK Nordost 11
Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (4/6) • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson Steigende Personen- Bisherige Berechnung Renten kreis Rentenbeiträge nach Stunden entfällt. werden für einen deutlich Wer einen Angehörigen mit größeren Personenkreis entrichtet. außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (PG 5) pflegt, erhält um 25 Prozent Soziale Sicherung höhere Rentenbeiträge als für Pflegepersonen Renten ab Bestands- Renten- bisher. schutz Pflegegrad 2 beiträge für alle Pflegepersonen, die Mit Übergangs- einen Pflegebedürftigen im regelungen zum Pflegegrad 2 - 5 mindestens zehn Bestandsschutz wird sicher- Stunden wöchentlich, verteilt auf gestellt, dass eine gleich- Arbeitslosen- mindestens zwei Tage, zu Hause bleibende Zahlung von versicherung pflegen. Rentenversicherungsbeiträgen ab dem Umstellungszeitpunkt erfolgt. Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert: künftig werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. AOK Nordost 12
Weitere leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (5/6) • Leistungen bei vollstationärer Pflege Leistungsbeträge werden künftig so gestaffelt, dass sie zusammen mit einem in Pflegegrad 2 bis 5 gleich hohen Eigenanteil den durchschnittlich anfallenden Aufwand decken. Beispiel: Pflegestufe Eigenanteil alt Eigenanteil neu I 529,70 EUR 733,53 EUR II 900,70 EUR 733,53 EUR III 1.256,61 EUR 733,53 EUR Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind von den Pflegebedürftigen die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Investitionsaufwendungen zu zahlen Zuschläge für Versicherte im Rahmen des Bestandschutzes werden von der Pflegekasse gezahlt (bezogen auf die Höhe des neuen einrichtungseinheitlichen Eigenanteils vs. Höhe des bisherigen individuellen pflegebedingten Eigenanteils) Es wird bei der Überleitung niemand schlechter gestellt als vorher! AOK Nordost 13
Weitere leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (6/6) • Vergütungszuschläge im Pflegeheim Individualanspruch des Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen Vereinbarungs- und Abrechnungsverfahren der Vertragspartner wird dabei im Grundsatz beibehalten (im Rahmen des Pflegesatzverfahrens als Zuschlagsregelung) führt nicht zur Belastung bei der Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für zusätzliche einzusetzende Betreuungskräfte Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen AOK Nordost 14
Leistungsbeträge ab 2017 (EUR/Monat) AOK Nordost 15
Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (1/3) • nur bei Neueinstufungen ab 01.01.2017 • Leistungen entsprechen nicht 1 : 1 denen bei Pflegegrad 2 bis 5 EdA = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz AOK Nordost 16
Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (2/3) • bei körperlichen Einschränkungen einfacher Stufensprung Beispiel: Pflegestufe I Pflegegrad 2 • bei erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz doppelter Stufensprung Beispiel „Pflegestufe I mit EdA“ Pflegegrad 3 EdA = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz AOK Nordost 17
Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (3/3) • pauschale Überleitung bereits pflegebedürftiger Menschen • keine erneute Begutachtung nach dem neuen System keine Antragstellungen notwendig; die Pflegekassen informieren jeden Pflegebedürftigen schriftlich über den neuen Pflegegrad zum Jahreswechsel 2016/17 • Lebenslanger Bestandsschutz für Pflegebedürftige, die am 31.12.2016 pflegebedürftig sind und in die neuen Pflegegrade übergeleitet werden (es sei denn, es wird künftig festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt unterhalb Pflegegrad 1) • abweichende Einstufung für Kinder von 0 – 18 Monate (pauschal 1 Pflegegrad höher) • Personenkreis vom Pflegegrad 1 ist noch unbekannt (nach Gesetzesbegründung betrifft dies Versicherte mit geringem Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei eher somatischen Beeinträchtigungen) AOK Nordost 18
Stärkung der Pflegeberatung • Die Pflegeberatung wurde bereits seit dem 01.01.2016 neu strukturiert, dabei wurden die Informationspflichten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet, Rahmenvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und kommunalen Beratungsstellen zur Gestaltung der Zusammenarbeit gesetzt • Der GKV-Spitzenverband erhält die Richtlinienkompetenz zur Setzung von Maßstäben und Grundsätzen der Pflegeberatung Frist bis zum 31.07.2018. • Über die Erfahrungen und Wirkungen der Pflegeberatung wird alle drei Jahre durch den GKV-SV ein Bericht verfasst, erstmals zum 30.06.2020. • Weitergehende Änderungen in Anlehnung an die Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur Rolle der Kommunen werden im PSG III geregelt. AOK Nordost 19
PSG III • Ausblick PSG III - Parlamentarischer Fahrplan - Ziele und Inhalte AOK Nordost 20
Parlamentarischer Fahrplan Referentenentwurf 26.04.2016 Fachanhörung Bundesgesundheitsministerium 30.05.2016 Kabinettsentwurf 28.06.2016 • Erste Lesung Bundestag 22./23.09.2016 • Erster Durchgang Bundesrat 23.09.2016 • Anhörung Gesundheitsausschuss 17.10.2016 • 2./3. Lesung Bundestag 02.12.2016 • Zweiter Durchgang Bundesrat 16.12.2016 • Inkrafttreten 01.01.2017 (geplant) AOK Nordost 21
Ziele und Inhalte: Verbesserung der Steuerung, Kooperation und Koordination von Beratung und Pflege vor Ort • Die Rolle der Kommunen in der Pflege soll gestärkt werden. • Es sollen neue Beratungsstrukturen erprobt werden mit dem Ziel die Steuerung, die Kooperation und die Koordination von Beratung und Pflege vor Ort zu verbessern. • Dabei gibt es drei Ansatzpunkte: 1. Fünfjähriges Initiativrecht der Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten 2. Initiativrecht zur Erprobung neuer Beratungsstrukturen im Rahmen von 60 Modellkommunen; Hiermit ist die Aufgabenübertragung von Pflegeberatung, Pflegekursen und Beratungspflichtbesuchen auf die Kommune verbunden. 3. Regionale Ausschüsse zur Verzahnung von Pflegestrukturfragen mit Versorgungsfragen AOK Nordost 22
Ziele und Inhalte: Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege Dem Abrechnungsbetrug in der Pflegekasse soll zukünftig vorgebeugt werden und bessere Kontrollmechanismen greifen. Daher werden mit dem PSG III einige Maßnahmen eingeführt: • Instrumente der Qualitäts- und Abrechnungsprüfung werden auf den Bereich der häuslichen Krankenpflege im SGB V ausgedehnt. • Rahmenverträge für die pflegerische Versorgung werden erweitert. Es werden weitere Kriterien für die Vertragsvoraussetzungen und -erfüllungen aufgenommen. So werden zukünftig die Geeignetheit des Betreibers und die Art der Buchführung Kriterien für die Zulassung sein. • Intensivpflegerische Leistungen in „stationsähnlichen“ Wohnformen müssen vom Pflegedienst an die Krankenkasse gemeldet werden. AOK Nordost 23
Ziele und Inhalte: Überführung der Definition „Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff“ in das Sozialhilferecht • Die Hilfe zur Pflege soll als ergänzende Leistung erhalten bleiben (Nachrangprinzip). • Leistungen zur Hilfe der Pflege im SGB XII werden gemäß dem im PSG II eingeführten Pflegebedürftigkeitsbegriff harmonisiert. Somit gibt es im SGB ein einheitliches Verständnis von Pflegebedürftigkeit und Aus- und Wechselwirkungen zwischen den Sozialleistungbereichen sind eindeutig geregelt. • Bei der Hilfe zur Pflege wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von zehn Prozent der ambulanten Pflegesachleistung ohne individuelle Bedarfsprüfung im Einzelfall übernommen. Der Zuschlag ist als ein Schwellenwert anzusehen, bis zu dem ohne besondere Anhaltspunkte eine Prüfung des Bedarfs an pflegerischen Leistungen im Einzelfall nicht erforderlich ist • Eine Leistungskürzung soll damit nicht verbunden sein. Die Ermittlung des notwendigen pflegerischen Bedarfes als Grundlage für das Bedarfsfeststellungsverfahrens ist darüber hinaus weiterhin die Grundlage. AOK Nordost 24
Ziele und Inhalte: Anspruchsbeginn und Anrechnung für den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI • Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI und dem Vorliegen von häuslicher Pflege entsteht. Ab diesem Zeitpunkt steht der Entlastungsbetrag den Anspruchsberechtigten monatlich jeweils ohne Weiteres zur Verfügung. Kein gesonderter Antrag erforderlich! • In § 45 b Abs. 3 Satz 2 SGB XI wird ausdrücklich bestimmt, dass § 63 b Absatz 1 Satz 3 SGB XII, nach dem grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht werden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI keine Anwendung findet. Mit dieser Regelung wird unter anderem sichergestellt, dass der als separater Betrag ausgewiesene Entlastungsbetrag auch bei entsprechenden Empfängern von Fürsorgeleistungen weiterhin insbesondere für die Entlastung von Pflegepersonen in vollem Umfang tatsächlich zur Verfügung steht. Keine Anrechnung des Entlastungsbetrages bei Bezug von Fürsorgeleistungen nach dem SGB XII! AOK Nordost 25
Agenda Leistungsrechtliche Umsetzung (Herr Chris Behrens – Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete Pflege und Pflegestützpunkte) Vertragsrechtliche Umsetzung (Herr Kay Wilke-Schultz – Unternehmensbereichsleiter Pflege – Verträge/Qualitätsmanagement) AOK Nordost 26
Backup AOK Nordost 27
Das Neue Begutachtungsinstrument 1/3 Es entscheidet künftig der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen in sechs Modulen. Selbstversorgung Verhaltensweisen (Körperpflege, und psychische Ernährung etc.) Problemlagen Umgang mit krankheitsspezifischen/ Kognitive und therapiebedingten kommunikative Anforderungen 40% Fähigkeiten 20% 15% Neuer Gestaltung des Alltagslebens Mobilität Pflegebedürftig- 15% und soziale Kontakte 10% 10% keitsbegriff AOK Nordost 28
Was hinter den Modulen steckt (1) Mobilität Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen kognitive und kommunikative Fähigkeiten Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch Verhaltensweisen und psychische Problemlagen motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen AOK Nordost 29
Was hinter den Modulen steckt (2) Selbstversorgung Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich des Waschens der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Besonderheiten bei Sondenernährung, Besonderheiten bei parenteraler Ernährung, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuche medizinisch oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften AOK Nordost 30
Was hinter den Modulen steckt (3) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes. AOK Nordost 31
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 32
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 33
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 34
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 35
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 36
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 37
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 38
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 39
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 40
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 41
Einzelpunkte der Module AOK Nordost 42
Gewichtung der Punkte aus den Modulen AOK Nordost 43
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse www.aok.de/nordost AOK Nordost 44
Sie können auch lesen