PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung - AOK NORDOST 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
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AOK NORDOST PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock
Agenda
Leistungsrechtliche Umsetzung
(Herr Chris Behrens –
Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete
Pflege und Pflegestützpunkte)
Vertragsrechtliche Umsetzung
(Herr Kay Wilke-Schultz –
Unternehmensbereichsleiter Pflege –
Verträge/Qualitätsmanagement)
AOK Nordost 1Einnahmen und Ausgaben
• Beitragssatzanhebung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für
Kinderlose auf 2,8 Prozent
• Finanzierung der Überleitungs- bzw. Bestandsschutzkosten aus den Rücklagen
• Dynamisierung zum 01.01.2017: die ab dem Jahr 2018 vorzunehmende Erhöhung der
Leistungen wurde in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert; nächste Prüfung
der Dynamisierung im Jahr 2020
AOK Nordost 2Die leistungsrechtlichen Kernpunkte des PSG II
• Pflegeversicherung wird modernisiert.
Die Neudefinition des Pflegedürftigkeitsbegriffs wird die Pflegeversicherung künftig an ein
umfassenderes Verständnis von Pflegebedürftigkeit ausrichten.
• Das neue Begutachtungssystem professionalisiert die Pflege.
Es führt zu pflegewissenschaftlich fundierten, fachlichen Grundlagen, öffnet einen neuen
Blickwinkel und stellt die Fachlichkeit der Pflegekräfte sowie die Selbstbestimmung und
Fähigkeiten der Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt. Die erhobenen Informationen und
Einschätzungen sind eine wichtige Basis für Pflegeberatung, Pflegeplanung, Pflegeprozess,
Personalbemessung und die Qualitätssicherung.
• Psychische Erkrankungen werden gleichgestellt.
Gleicher Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit Demenz, geistigen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und körperlich Beeinträchtigten wird erreicht
• Aktivierende Pflege wird gefördert.
Durch den ressourcen- und teilhabeorientierten Ansatz rückt die aktivierende Pflege in den
Fokus. Die pflegerische Betreuung wird gleichwertiger Bestandteil neben körperbezogener
Pflege und Hilfe im Haushalt.
AOK Nordost 3Fristen und Termine (1/2)
• Bearbeitungsfrist für die Pflegekasse wurde ab dem 01.01.2016 angepasst
– 5-Wochen-Frist Frist von 25 Arbeitstagen
(Beseitigung der Unterschiede zwischen den Bundesländern aufgrund der
unterschiedlichen Feiertagsregelungen)
• Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen wird vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 ausgesetzt
maßgebend ist das Datum der Antragstellung
Ausnahme: die Frist von 25 Arbeitstagen ist einzuhalten, wenn ein besonders dringlicher
Entscheidungsbedarf vorliegt
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen definiert dies bei Erstanträgen auf
Pflegesachleistungen (keine Kombinationsleistungen) und vollstationärer Pflege
• Zahlung der Verzögerungsgebühr wird vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 ausgesetzt
Eine nicht fristgemäße Bearbeitung der
1-Wochen-Fristfälle (z. B. Feststellung der Pflegebedürftigkeit während einer
Krankenhausbehandlung bei geplantem Übergang zu vollstationärer Pflege),
2-Wochen-Fristfälle (Antrag auf Pflegezeit durch die Pflegeperson bei häuslicher
Pflege für den Arbeitgeber ist die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
erforderlich),
25-Arbeitstage-Fristfälle, in denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf
vorliegt,
führt nicht zur Zahlung einer Verzögerungsgebühr.
AOK Nordost 4Fristen und Termine (2/2)
• Aussetzen von Wiederholungsbegutachtungen vom 01.07.2016 bis 01.01.2019
gemeint sind die von Amts wegen durch die Pflegekasse in der Regel auf der Grundlage
der MDK-Empfehlungen beauftragten Nachbegutachtungen
Ausnahme:
Verringerung des Hilfebedarfs/Verbesserung der gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist zu erwarten (insbesondere aufgrund von
durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen)
AOK Nordost 5Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (1/6)
• Dynamisierung von Leistungen
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege,
Wohngruppenzuschlag, Entlastungsbetrag (vormals zusätzliche Betreuungs- und
Entlastungsleistungen)
• MDK-Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung
Die MDK-Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung nach dem SGB XI
bildet gleichzeitig den Antrag auf Leistungsgewährung bei der Kranken-/Pflegekasse.
Damit soll ein beschleunigtes Antragsverfahrens erzielt werden. Die Zustimmung des
Versicherten bzw. Betreuers/Bevollmächtigten ist erforderlich.
• Wohngruppenzuschlag und teilstationäre Pflege
Die zeitgleiche Inanspruchnahme von Leistungen der teilstationären Pflege (Tages- oder
Nachtpflege) ist zusätzlich nur noch möglich, wenn der MDK geprüft hat, dass
andernfalls die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe nicht in ausreichendem
Umfang sichergestellt werden kann.
AOK Nordost 6Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2/6)
• Entlastungsbetrag
(alt: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
Leistungen bleiben als Kostenerstattungsleistung (inkl. Übertrag bis ins nächste
Kalenderhalbjahr) erhalten
für alle Pflegebedürftigen einheitlich 125,00 EUR/Monat
Ausgleichszahlung in Höhe von 83,00 EUR/Monat für Sachleistungsbezieher der
Pflegestufe III/Härtefall bei gleichzeitig erhöhter Einschränkung der Alltagskompetenz
(für die übrigen Pflegebedürftigen mit derzeit erhöhter Einschränkung der
Alltagskompetenz (208,00 EUR/Monat) keine Ausgleichzahlung im Sinne einer
Besitzstandsregelung erforderlich, da die ihnen ab dem 01.01.2017 insgesamt
zustehenden Leistungen höher sind als bis zum 31.12.2016)
Möglichkeit der Umwidmung bleibt ebenfalls erhalten (40 % des
Pflegesachleistungsbudgets, wenn diese Leistungen durch nach Landesrecht
anerkannte Anbieter erbracht werden)
neue Bezeichnung: Umwandlungsanspruch
AOK Nordost 7Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.1/6)
• Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des
Bestandsschutzes
Beispiel 1
Pflegesachleistungsbezieher Pflegestufe III, Härtefall, in erhöhtem Maße eingeschränkte
Alltagskompetenz wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche:
bis Dezember 2016: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR
ab Januar 2017: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR
Ergebnis:
Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem
Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da der
Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83,00 EUR höher ist als der
entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, besteht
Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag im Rahmen des
Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 2 SGB XI in Höhe von 83,00 EUR.
AOK Nordost 8Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.2/6)
• Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des
Bestandsschutzes
Beispiel 2:
Pflegesachleistungsbezieher Pflegestufe III, Härtefall, in erhöhtem Maße eingeschränkte
Alltagskompetenz wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Der Versicherte
nimmt ebenfalls Leistungen der Tagespflege in Anspruch.
Höchstleistungsansprüche:
bis Dezember 2016: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR Tagespflege 1.612,00 EUR
gesamt: 3.607,00 EUR
ab Januar 2017: Pflegesachleistung 1.995,00 EUR Tagespflege 1.995,00 EUR
gesamt: 3.990,00 EUR
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag der Tages- und Nachtpflege erhöht sich zum 01.01.2017 um 383,00
EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem
Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da die Höchstleistungs-
ansprüche der Pflegesachleistungen und der Tagespflege jedoch jeweils getrennt
voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um
mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch bis zum
31.12.2016, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes in Höhe von 83,00 EUR
auf den Entlastungsbetrag (125,00 EUR + 83,00 EUR = 208,00 EUR) zu gewähren.
AOK Nordost 9Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (2.3/6)
• Entlastungsbetrag: Beispiele für die Ausgleichzahlung im Rahmen des
Bestandsschutzes
Beispiel 3:
Pflegegeldbezieher der Pflegestufe I, in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz
wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche:
bis Dezember 2016: Pflegegeld 316,00 EUR
ab Januar 2017: Pflegegeld 545,00 EUR
Ergebnis:
Die Differenz zwischen dem Pflegegeldanspruch bis Dezember 2016 und dem
Pflegegeldanspruch ab Januar 2017 beträgt 229,00 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch
ab Januar 2017 damit um mindestens 83,00 EUR höher ist als der entsprechende
Höchstleistungsanspruch bis 31.12.2016, ist kein Zuschlag zu gewähren. Das höhere
Pflegegeld kompensiert den Wegfall des erhöhten Betrages der Betreuungs- und
Entlastungsleistungen in Höhe von 208,00 EUR bis 31.12.2016.
.
AOK Nordost 10Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (3/6)
• Leistungen bei Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 wird neu eingeführt. Die Leistungen sind anders als bei den Pflegegraden 2 – 5.
Die Leistungen im Pflegegrad 1 sind:
Pflegeberatung
Beratung in der eigenen Häuslichkeit (Beratungsbesuch)
Wohngruppenzuschlag
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder
gemeinsamen Wohnumfelds
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR mtl.
(kann auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste eingesetzt werden
im Sinne der Pflegesachleistungen)
bei vollstationärer Pflege Zuschuss von 125,00 EUR/Monat
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesach-/ Pflegegeldleistungen und
teilstationären Pflegeleistungen.
AOK Nordost 11Leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (4/6)
• Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Steigende Personen-
Bisherige Berechnung Renten kreis Rentenbeiträge
nach Stunden entfällt. werden für einen deutlich
Wer einen Angehörigen mit größeren Personenkreis entrichtet.
außerordentlich hohem
Unterstützungsbedarf (PG 5)
pflegt, erhält um 25 Prozent Soziale Sicherung
höhere Rentenbeiträge als für Pflegepersonen Renten ab
Bestands- Renten-
bisher. schutz Pflegegrad 2
beiträge für alle
Pflegepersonen, die
Mit Übergangs- einen Pflegebedürftigen im
regelungen zum Pflegegrad 2 - 5 mindestens zehn
Bestandsschutz wird sicher- Stunden wöchentlich, verteilt auf
gestellt, dass eine gleich- Arbeitslosen-
mindestens zwei Tage, zu Hause
bleibende Zahlung von versicherung
pflegen.
Rentenversicherungsbeiträgen
ab dem Umstellungszeitpunkt
erfolgt. Versicherungsschutz in der
Arbeitslosenversicherung wird verbessert:
künftig werden Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gezahlt.
AOK Nordost 12Weitere leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (5/6)
• Leistungen bei vollstationärer Pflege
Leistungsbeträge werden künftig so gestaffelt, dass sie zusammen mit einem in Pflegegrad
2 bis 5 gleich hohen Eigenanteil den durchschnittlich anfallenden Aufwand decken.
Beispiel:
Pflegestufe Eigenanteil alt Eigenanteil neu
I 529,70 EUR 733,53 EUR
II 900,70 EUR 733,53 EUR
III 1.256,61 EUR 733,53 EUR
Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind von den Pflegebedürftigen
die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Investitionsaufwendungen zu zahlen
Zuschläge für Versicherte im Rahmen des Bestandschutzes werden von der
Pflegekasse gezahlt
(bezogen auf die Höhe des neuen einrichtungseinheitlichen Eigenanteils vs. Höhe des
bisherigen individuellen pflegebedingten Eigenanteils)
Es wird bei der Überleitung niemand schlechter gestellt als vorher!
AOK Nordost 13Weitere leistungsrechtliche Änderungen ab 01.01.2017 (6/6)
• Vergütungszuschläge im Pflegeheim
Individualanspruch des Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen
Vereinbarungs- und Abrechnungsverfahren der Vertragspartner wird dabei im Grundsatz
beibehalten (im Rahmen des Pflegesatzverfahrens als Zuschlagsregelung)
führt nicht zur Belastung bei der Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für zusätzliche einzusetzende
Betreuungskräfte Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären
Pflegeeinrichtungen zu beschließen
AOK Nordost 14Leistungsbeträge ab 2017 (EUR/Monat)
AOK Nordost 15Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (1/3)
• nur bei Neueinstufungen ab
01.01.2017
• Leistungen entsprechen nicht
1 : 1 denen bei Pflegegrad 2 bis 5
EdA = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz
AOK Nordost 16Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (2/3)
• bei körperlichen Einschränkungen einfacher Stufensprung
Beispiel: Pflegestufe I Pflegegrad 2
• bei erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz doppelter Stufensprung
Beispiel „Pflegestufe I mit EdA“ Pflegegrad 3
EdA = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz
AOK Nordost 17Überleitung in die Pflegegrade ab 2017 (3/3)
• pauschale Überleitung bereits pflegebedürftiger Menschen
• keine erneute Begutachtung nach dem neuen System
keine Antragstellungen notwendig; die Pflegekassen informieren jeden Pflegebedürftigen
schriftlich über den neuen Pflegegrad zum Jahreswechsel 2016/17
• Lebenslanger Bestandsschutz für Pflegebedürftige, die am 31.12.2016 pflegebedürftig sind
und in die neuen Pflegegrade übergeleitet werden (es sei denn, es wird künftig festgestellt,
dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt unterhalb Pflegegrad 1)
• abweichende Einstufung für Kinder von 0 – 18 Monate (pauschal 1 Pflegegrad höher)
• Personenkreis vom Pflegegrad 1 ist noch unbekannt
(nach Gesetzesbegründung betrifft dies Versicherte mit geringem Hilfe- und
Unterstützungsbedarf bei eher somatischen Beeinträchtigungen)
AOK Nordost 18Stärkung der Pflegeberatung
• Die Pflegeberatung wurde bereits seit dem 01.01.2016 neu strukturiert, dabei wurden die
Informationspflichten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet,
Rahmenvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und kommunalen Beratungsstellen
zur Gestaltung der Zusammenarbeit gesetzt
• Der GKV-Spitzenverband erhält die Richtlinienkompetenz zur Setzung von Maßstäben und
Grundsätzen der Pflegeberatung Frist bis zum 31.07.2018.
• Über die Erfahrungen und Wirkungen der Pflegeberatung wird alle drei Jahre durch den
GKV-SV ein Bericht verfasst, erstmals zum 30.06.2020.
• Weitergehende Änderungen in Anlehnung an die Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur
Rolle der Kommunen werden im PSG III geregelt.
AOK Nordost 19PSG III
• Ausblick PSG III
- Parlamentarischer Fahrplan
- Ziele und Inhalte
AOK Nordost 20Parlamentarischer Fahrplan
Referentenentwurf 26.04.2016
Fachanhörung Bundesgesundheitsministerium 30.05.2016
Kabinettsentwurf 28.06.2016
• Erste Lesung Bundestag 22./23.09.2016
• Erster Durchgang Bundesrat 23.09.2016
• Anhörung Gesundheitsausschuss 17.10.2016
• 2./3. Lesung Bundestag 02.12.2016
• Zweiter Durchgang Bundesrat 16.12.2016
• Inkrafttreten 01.01.2017 (geplant)
AOK Nordost 21Ziele und Inhalte:
Verbesserung der Steuerung, Kooperation und Koordination von
Beratung und Pflege vor Ort
• Die Rolle der Kommunen in der Pflege soll gestärkt werden.
• Es sollen neue Beratungsstrukturen erprobt werden mit dem Ziel die Steuerung, die
Kooperation und die Koordination von Beratung und Pflege vor Ort zu verbessern.
• Dabei gibt es drei Ansatzpunkte:
1. Fünfjähriges Initiativrecht der Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten
2. Initiativrecht zur Erprobung neuer Beratungsstrukturen im Rahmen von
60 Modellkommunen; Hiermit ist die Aufgabenübertragung von Pflegeberatung,
Pflegekursen und Beratungspflichtbesuchen auf die Kommune verbunden.
3. Regionale Ausschüsse zur Verzahnung von Pflegestrukturfragen mit Versorgungsfragen
AOK Nordost 22Ziele und Inhalte:
Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege
Dem Abrechnungsbetrug in der Pflegekasse soll zukünftig vorgebeugt werden und bessere
Kontrollmechanismen greifen. Daher werden mit dem PSG III einige Maßnahmen eingeführt:
• Instrumente der Qualitäts- und Abrechnungsprüfung werden auf den Bereich der häuslichen
Krankenpflege im SGB V ausgedehnt.
• Rahmenverträge für die pflegerische Versorgung werden erweitert. Es werden weitere
Kriterien für die Vertragsvoraussetzungen und -erfüllungen aufgenommen. So werden
zukünftig die Geeignetheit des Betreibers und die Art der Buchführung Kriterien für die
Zulassung sein.
• Intensivpflegerische Leistungen in „stationsähnlichen“ Wohnformen müssen vom
Pflegedienst an die Krankenkasse gemeldet werden.
AOK Nordost 23Ziele und Inhalte:
Überführung der Definition „Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff“
in das Sozialhilferecht
• Die Hilfe zur Pflege soll als ergänzende Leistung erhalten bleiben (Nachrangprinzip).
• Leistungen zur Hilfe der Pflege im SGB XII werden gemäß dem im PSG II eingeführten
Pflegebedürftigkeitsbegriff harmonisiert. Somit gibt es im SGB ein einheitliches Verständnis
von Pflegebedürftigkeit und Aus- und Wechselwirkungen zwischen den
Sozialleistungbereichen sind eindeutig geregelt.
• Bei der Hilfe zur Pflege wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von zehn Prozent der
ambulanten Pflegesachleistung ohne individuelle Bedarfsprüfung im Einzelfall übernommen.
Der Zuschlag ist als ein Schwellenwert anzusehen, bis zu dem ohne besondere
Anhaltspunkte eine Prüfung des Bedarfs an pflegerischen Leistungen im Einzelfall nicht
erforderlich ist
• Eine Leistungskürzung soll damit nicht verbunden sein. Die Ermittlung des notwendigen
pflegerischen Bedarfes als Grundlage für das Bedarfsfeststellungsverfahrens ist darüber
hinaus weiterhin die Grundlage.
AOK Nordost 24Ziele und Inhalte:
Anspruchsbeginn und Anrechnung für den Entlastungsbetrag
nach § 45 b SGB XI
• Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag mit der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI und dem Vorliegen von häuslicher Pflege entsteht.
Ab diesem Zeitpunkt steht der Entlastungsbetrag den Anspruchsberechtigten monatlich
jeweils ohne Weiteres zur Verfügung. Kein gesonderter Antrag erforderlich!
• In § 45 b Abs. 3 Satz 2 SGB XI wird ausdrücklich bestimmt, dass § 63 b Absatz 1 Satz 3
SGB XII, nach dem grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht werden,
soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten,
auf den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI keine Anwendung findet. Mit dieser
Regelung wird unter anderem sichergestellt, dass der als separater Betrag ausgewiesene
Entlastungsbetrag auch bei entsprechenden Empfängern von Fürsorgeleistungen weiterhin
insbesondere für die Entlastung von Pflegepersonen in vollem Umfang tatsächlich zur
Verfügung steht. Keine Anrechnung des Entlastungsbetrages bei Bezug von
Fürsorgeleistungen nach dem SGB XII!
AOK Nordost 25Agenda
Leistungsrechtliche Umsetzung
(Herr Chris Behrens –
Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete
Pflege und Pflegestützpunkte)
Vertragsrechtliche Umsetzung
(Herr Kay Wilke-Schultz –
Unternehmensbereichsleiter Pflege –
Verträge/Qualitätsmanagement)
AOK Nordost 26Backup
AOK Nordost 27Das Neue Begutachtungsinstrument 1/3
Es entscheidet künftig der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von
Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen in sechs Modulen.
Selbstversorgung
Verhaltensweisen (Körperpflege,
und psychische Ernährung etc.)
Problemlagen Umgang mit
krankheitsspezifischen/
Kognitive und therapiebedingten
kommunikative Anforderungen
40%
Fähigkeiten
20%
15%
Neuer Gestaltung des Alltagslebens
Mobilität Pflegebedürftig- 15% und soziale Kontakte
10%
10% keitsbegriff
AOK Nordost 28Was hinter den Modulen steckt (1)
Mobilität
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen
innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung,
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen
Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von
Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von
elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives
Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante
vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial
inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
AOK Nordost 29Was hinter den Modulen steckt (2)
Selbstversorgung
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs,
Duschen und Baden einschließlich des Waschens der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An-
und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von
Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigung der Folgen
einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Besonderheiten bei Sondenernährung, Besonderheiten bei
parenteraler Ernährung, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis
zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und
Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von
Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige
Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher
Umgebung
c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche,
Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuche
medizinisch oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei
Kindern
d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter
Verhaltensvorschriften
AOK Nordost 30Was hinter den Modulen steckt (3)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich
beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen, Interaktion mit Personen im
direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.
AOK Nordost 31Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 32Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 33Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 34Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 35Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 36Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 37Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 38Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 39Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 40Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 41Einzelpunkte der Module
AOK Nordost 42Gewichtung der Punkte aus den Modulen
AOK Nordost 43AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
www.aok.de/nordost
AOK Nordost 44Sie können auch lesen