TARIFVERTRÄGE iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft - IG Zeitarbeit
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TARIFVERTRÄGE iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft 2020 – 2022
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Inhalt 5 Entgeltrahmentarifvertrag 13 Entgelttarifvertrag 21 Manteltarifvertrag 39 Verfahrensvereinbarung 43 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 46 iGZ-Ethik-Kodex Die BRANCHENZUSCHLÄGE werden in separa- ten Tarifverträgen für einzelne Branchen ausge- handelt. Sie sind in individuellen Tarifbroschüren niedergelegt und komplettieren die Tarifland- schaft der Zeitarbeit. 3
Vorwort In dieser Tarifbroschüre ist der Entgeltrahmentarifvertrag vom 18.12.2019 abgedruckt, der zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Bis zum 30.06.2020 ist der Entgeltrahmentarifvertrag vom 17.09.2013 weiterhin in Kraft. 4
Entgeltrahmentarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 5
§ 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Deutschland, im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden unternehmen e. V. (iGZ), unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun- b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem denbetriebe überlassen werden und Mitglied ursprünglichen oder einem vergleichbaren einer der vertragsschließenden Gewerkschaf- Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge- ten sind. setzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen- bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes- seren Lesbarkeit verwendet. 6
Entgeltrahmentarifvertrag § 2 EINGRUPPIERUNGSGRUNDSÄTZE 2.1. D er Arbeitnehmer wird zu Beginn des Ar- 2.3. Ü bt der Arbeitnehmer vorübergehend auf beitsverhältnisses entsprechend der ar- Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wo- beitsvertraglich geregelten Beschäftigung chen1 eine geringwertigere Tätigkeit aus, in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert so hat er Anspruch auf die Bezahlung in (Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppie- seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Ar- rung ist die tatsächlich notwendige Qualifi- beitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine kation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit angeboten, die seiner Stamment- Tätigkeit maßgeblich. Soweit die Merkmale geltgruppe entspricht und lehnt er diese einer Entgeltgruppe von einem bestimm- ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung ten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit an- der Arbeitnehmer einen solchen aber nicht gepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine sol- durchlaufen hat, ist er dennoch in diese Ent- che Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei geltgruppe einzugruppieren, wenn seine Tä- der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe. tigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Er kann die Kenntnisse und Fertig- Wird der Arbeitnehmer über einen längeren keiten auch auf einem anderen Weg erwor- Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen ben haben. seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine 2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei- neue Eingruppierung erfolgen. ten übertragen, die einer höheren Entgelt- gruppe entsprechen, werden diese durch Protokollnotiz zu § 2.3.: Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. 1 eine Zulage für die entsprechende Dauer der Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwer- Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die tigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher unberührt. eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe. 7
§ 3 ENTGELTGRUPPEN Entgeltgruppe 1: Entgeltgruppe 6: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für erfordern. die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Ar- Entgeltgruppe 2a*: beitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätz- Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für liche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspe- Meister- oder Technikerausbildung erforderlich zifische Kenntnisse erforderlich sind. sind. Entgeltgruppe 2b*: Entgeltgruppe 7: Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifi- Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die kation erforderlich ist. eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbil- dung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Entgeltgruppe 3*: Verantwortung für Personal und Sachwerte zu Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abge- tragen haben oder selbstständig komplexe Auf- schlossene mindestens zweijährige Berufsausbil- gabenstellungen bewältigen müssen. dung erforderlich ist. Entgeltgruppe 8: Entgeltgruppe 4*: Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium er- und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine forderlich ist, bei denen selbstständig komplexe mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- Aufgabenstellungen zu bewältigen sind. telt werden. Entgeltgruppe 9: Entgeltgruppe 5: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium die eine abgeschlossene, mindestens dreijähri- mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoch- ge Berufsausbildung, entsprechende aktuelle schulstudium erforderlich ist. Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehr- jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden. 8
Entgeltrahmentarifvertrag § 4 ENTGELTSTUFEN * Bis zum 30. Juni 2020 gelten die Entgeltgruppen 2, 3 und 4 in Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe folgender Fassung weiter: (ES). Entgeltgruppe 2: § 5 EINSATZBEZOGENE ZULAGE Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbe- zogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununter- eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. brochener Überlassungsdauer an denselben Kun- denbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage Entgeltgruppe 3: gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlos- für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für sene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. und mehrjährige aktuelle Berufserfahrung erforderlich sind. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbroche- Entgeltgruppe 4: nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.2 Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkei- ten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige niedriger sind als die, die sich aus der Entgelt- Berufserfahrung voraussetzen. Arbeitnehmer mit einer Betrieb- systematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, szugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung werden. der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Protokollnotiz zu § 5: Bei der Berechnung der Dauer des un- 2 unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits- unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. 9
Entgeltrahmentarifvertrag § 6 ENTGELTUMWANDLUNG PROTOKOLLNOTIZEN Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwand- 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für lung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Fördermitglieder des iGZ. Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem 2. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen wird zu einem späteren Zeitpunkt gemein- werden. sam erstellt. § 7 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG 3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Er- gänzungen jederzeit vorgenommen werden. Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifge- bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. Septem- ber 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. 10
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Vorwort 12
Entgelttarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 13
§ 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Deutschland, im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden unternehmen e. V. (iGZ), unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun- b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem denbetriebe überlassen werden und Mitglied ursprünglichen oder einem vergleichbaren einer der vertragsschließenden Gewerkschaf- Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge- ten sind. setzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes seren Lesbarkeit verwendet. 14
Entgelttarifvertrag § 2 ENTGELTE Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Ent- geltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags. Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchen- zuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. 15
Entgelttabelle West ab 01.01.2020 Entgelttabelle West ab 01.04.2020 Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 9,96 10,16 1 10,15 10,35 2 10,62 10,82 2 10,82 11,02 3 12,19 12,39 3 12,42 12,62 4 12,89 13,09 4 13,13 13,33 5 14,55 14,90 5 14,83 15,18 6 16,38 16,73 6 16,69 17,04 7 19,12 19,47 7 19,48 19,83 8 20,58 20,93 8 20,97 21,32 9 21,71 22,06 9 22,12 22,47 Entgelttabelle Ost ab 01.01.2020 Entgelttabelle Ost ab 01.04.2020 Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 9,66 9,86 1 9,88 10,08 2 9,90 10,10 2 10,20 10,40 3 11,33 11,53 3 11,67 11,87 4 11,99 12,19 4 12,35 12,55 5 13,55 13,90 5 13,96 14,31 6 15,24 15,59 6 15,70 16,05 7 17,78 18,13 7 18,31 18,66 8 19,12 19,47 8 19,69 20,04 9 20,18 20,53 9 20,79 21,14 16
Entgelttarifvertrag Entgelttabelle West ab 01.07.2020 Entgelttabelle West ab 01.10.2020 (bis 31.03.2021) (unverändert) Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 10,15 10,35 1 10,15 10,35 2a 10,82 11,02 2a 10,82 11,02 2b 11,38 11,58 2b 11,38 11,58 3 12,42 12,62 3 12,42 12,62 4 13,13 13,33 4 13,13 13,33 5 14,83 15,18 5 14,83 15,18 6 16,69 17,04 6 16,69 17,04 7 19,48 19,83 7 19,48 19,83 8 20,97 21,32 8 20,97 21,32 9 22,12 22,47 9 22,12 22,47 Entgelttabelle Ost ab 01.07.2020 Entgelttabelle Ost ab 01.10.2020 Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 9,88 10,08 1 10,10 10,30 2a 10,20 10,40 2a 10,42 10,62 2b 10,74 10,94 2b 10,98 11,18 3 11,67 11,87 3 11,93 12,13 4 12,35 12,55 4 12,62 12,82 5 13,96 14,31 5 14,26 14,61 6 15,70 16,05 6 16,04 16,39 7 18,31 18,66 7 18,72 19,07 8 19,69 20,04 8 20,13 20,48 9 20,79 21,14 9 21,24 21,59 17
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet ab 01.04.2021 ab 01.04.2022 Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 10,45 10,65 1 10,88 11,08 2a 11,15 11,35 2a 11,60 11,80 2b 11,72 11,92 2b 12,20 12,40 3 12,79 12,99 3 13,32 13,52 4 13,53 13,73 4 14,08 14,28 5 15,27 15,62 5 15,90 16,25 6 17,19 17,54 6 17,90 18,25 7 20,07 20,42 7 20,89 21,24 8 21,60 21,95 8 22,49 22,84 9 22,79 23,14 9 23,72 24,07 18
Entgelttarifvertrag § 3 SONDERREGELUNG § 5 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bun- Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2020 für alle desländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran- tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspartei- denburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen en in Kraft und kann mit einer Frist von sechs und Sachsen überlassen werden, richten sich die Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch Entgelte nach den in diesem Tarifvertrag abge- zum 31. Dezember 2022, gekündigt werden. bildeten Entgelttabellen Ost. § 6 SALVATORISCHE KLAUSEL Ab 01. April 2021 wird der Geltungsbereich der Entgelttabelle West auf das gesamte Bundesge- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, biet erweitert. Damit entfällt die bisherige Ent- gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder gelttabelle Ost. werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt § 4 BESSERSTELLUNGSVEREINBARUNGEN werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarif- dem am nächsten kommt, was die Parteien nach vertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbe- Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. triebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergü- tung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb PROTOKOLLNOTIZEN getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung), wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbei- 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für ter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist. Fördermitglieder des iGZ. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Er- gänzungen jederzeit vorgenommen werden. 3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitneh- mer-Entsendegesetz nicht berührt. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 19
Vorwort In dieser Tarifbroschüre ist der Manteltarifvertrag vom 18.12.2019 abgedruckt, der zum 01.04.2020 in Kraft tritt. Bis zum 31.03.2020 ist der Manteltarifvertrag vom 17.09.2013 weiterhin in Kraft. 20
Manteltarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 21
§ 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, 1. r äumlich für das Gebiet der Bundesrepublik die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Deutschland, im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden unternehmen e. V. (iGZ), unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun- b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem denbetriebe überlassen werden und Mitglied ursprünglichen oder einem vergleichbaren einer der vertragsschließenden Gewerkschaf- Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge- ten sind. setzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes- seren Lesbarkeit verwendet. 22
Manteltarifvertrag § 2 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze 2.2. Probezeit und Kündigungsfristen Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei- Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. gelten als Probezeit. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta- Arbeitstag, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht gen gekündigt werden. Von der fünften Woche zustande gekommen. an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erst- 2 Wochen. mals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Ren- Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an tenversicherung hat oder haben würde, wenn er gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits. wäre. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher- maßen für befristete Arbeitsverhältnisse. 23
§ 3 ARBEITSZEIT 3.1. Arbeitszeit 3.1.1. D ie individuelle regelmäßige monatliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte Entleihers angepasst. Beginn und Ende der 151,67 Stunden. Das entspricht einer durch- täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pau- schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von sen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die 35 Stunden. einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Rege- Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich lungen bzw. Anforderungen des Entleihers. vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines 3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar- Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte beit (Contischicht) oder einem vergleichba- haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages ren anderen Schichtmodell des Entleihers die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/ wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn Tarifverträgen nichts anderes ergibt. ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen 3.1.2. D ie individuelle regelmäßige Arbeitszeit Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Arbeitstage. Stunden. In Monaten mit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Ar- – 2 0 Arbeitstagen beträgt beitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber die Monatsarbeitszeit 140 Stunden hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feier- – 2 1 Arbeitstagen beträgt tage. Beide Tage können unabhängig von die Monatsarbeitszeit 147 Stunden den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das – 2 2 Arbeitstagen beträgt Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als die Monatsarbeitszeit 154 Stunden freie Tage entgolten werden. – 2 3 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regel- mäßige Arbeitszeit pro Monat anteilig. 24
Manteltarifvertrag 3.2. Arbeitszeitkonto 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitraum mit maximal 130 Stunden (bei Teil- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto zeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die werden die Stunden übertragen, die über darüber hinausgehenden Stunden sind in die individuelle regelmäßige monatliche Geld auszugleichen. Die Übertragung dieser Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeit- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß kontengrenzen gemäß § 3.2.2. und weitet § 3.1.2. hinaus abgerechnet werden. Zuläs- diese nicht aus. sig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. Protokollnotiz zu § 3.2.2.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab 1 dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der Stunden werden in der Regel durch Freizeit individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das mer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- Arbeitgeber zu beantragen und kann nur beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- aus dringenden betrieblichen Gründen ab- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen Das Arbeitszeitkonto ist spätestens am Ende dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine des Kalenderjahres auszugleichen.1 Mit dem vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung Betriebsrat kann ein anderer Ausgleichszeit- zum Abbau von Guthabenstunden aus dem raum von 12 Monaten vereinbart werden. Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Ist in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus Arbeitsunfähigkeit während eines bean- betrieblichen Gründen nicht möglich, kann spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten ein Übertrag in den nächsten Ausgleichs- auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. 25
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich 3.2.5. N ach Ausspruch einer Kündigung ist der nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer Absprache mit dem Arbeitgeber und unter unter Fortzahlung seines Entgeltes und un- Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der ter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto frei- zu beantragen und bedarf der Genehmigung zustellen. Im Falle einer betriebsbedingten durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des des Arbeitnehmers möglich. Mitarbeiters möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils 2 Protokollnotiz zu § 3.2.3.: Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, mit Zustimmung des Arbeitgebers eine individuelle Regelung in dem sie anfallen und werden nicht auf das über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20 Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszah- Stunden pro Monat vereinbart werden. lung der Stunden aus dem Arbeitszeitkon- to erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von haben ausgezahlt. Minusstunden werden Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. und Zuschlägen. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden betrieblich nicht möglich ist. Das gilt nicht, Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über wenn der Arbeitgeber Anlass zur Kündigung 70 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei gegeben hat. Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. 26
Manteltarifvertrag § 4 ZUSCHLÄGE 4.1. Mehrarbeit 4.2. Nachtarbeit 4.1.1. M ehrarbeit ist die über die regelmäßige Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in monatliche Arbeitszeit hinausgehende Ar- der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern beitszeit. mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit 4.1.2. B ei Vereinbarung einer individuellen re- beträgt 25 Prozent. gelmäßigen Arbeitszeit pro Monat gemäß § 3.1.2. werden Mehrarbeitszuschläge für 4.3. Sonntagsarbeit Zeiten gezahlt, die in Monaten mit Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- – 2 0 Arbeitstagen über zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur 160 geleistete Stunden Regelarbeitszeit zählt.3 – 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden 4.4. Feiertagsarbeit – 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 – 23 Arbeitstagen über Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht 184 geleistete Stunden zur Regelarbeitszeit zählt.3 hinausgehen. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am je- weiligen Einsatzort. iese Regelungen gelten anteilig für Teil- D zeitbeschäftigte. Protokollnotiz zu § 4.3. und § 4.4.: Die Zuschläge für Arbeit an 3 Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, 4.1.3. Bei Vereinbarung einer individuellen regel- richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb, mäßigen monatlichen Arbeitszeit gemäß siehe auch § 3.1.4. § 3.1.1. ist die Arbeitszeit zuschlagspflichtig, durch die die Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. um mehr als 14,28 Prozent überschritten wird. 4.1.4. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. 27
4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche 4.5.4. A bweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. Arbeitszeit zusammen, so wird nur der richten sich für Tätigkeiten im gastrono- jeweils höhere Zuschlag gezahlt. mischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der je- 4.5.2. D ie prozentuale Zuschlagsberechnung weiligen Zuschlagsregelung im Entleih- bezieht sich auf die Vergütung gemäß betrieb. aktueller Entgeltgruppe und -stufe ge- mäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zu- schlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen. 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.2. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärztlichen Bereich folgende Zuschläge ver- einbart: – Nachtarbeit: 15,0 Prozent – Sonntagsarbeit: 25,0 Prozent – Feiertagsarbeit: 35,0 Prozent – Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr: 7,5 Prozent 28
Manteltarifvertrag § 5 ARBEITSBEFREIUNG 5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gel- bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur ge- ten die Regelungen entsprechend auch für leistete Arbeit vergütet wird. Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensge- meinschaft. 5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeit- Die Ansprüche auf Freistellung nach Buch- nehmer bezahlte Freistellung von der Ar- staben a) bis d) bestehen nach einer Be- beit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu triebszugehörigkeit von 6 Monaten. gewähren: Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen a) bei eigener Eheschließung oder Eintra- schriftlichen Antrag gewährt und ist vom gung einer eingetragenen Lebensge- Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuwei- meinschaft: 1 Tag sen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der ein- von zwei Wochen nach dem Ereignis beizu- getragenen Lebenspartnerin: 1 Tag bringen. c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kom- gatten oder eingetragenen Lebenspart- pensiert. ners: 2 Tage d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kin- des: 1 Tag e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeit- gebers: 1 Tag f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflich- ten aus öffentlichen Ehrenämtern sowie bei Teilnahme als Tarifkommissionsmit- glied einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft an den Sitzungen der Tarifkommission: die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. 29
§ 6 URLAUB 6.1. Urlaubsgewährung ab dem Jahr 2021 Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Re- – im ersten Jahr einen Jahresurlaub von gelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubs- 25 Arbeitstagen, termine können jeweils nur im Einvernehmen – im zweiten und dritten Jahr einen Jah- mit dem Arbeitgeber festgelegt werden. resurlaub von 27 Arbeitstagen, – ab dem vierten Jahr einen Jahresurlaub 6.2. Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers Bei Ausscheiden innerhalb der ersten erhöht sich mit zunehmender Dauer der sechs Monate des Bestehens des Arbeits- Betriebszugehörigkeit. verhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubs- Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach gesetz. der Dauer des ununterbrochenen Beste- hens des Arbeitsverhältnisses 4 4 P rotokollnotiz zu § 6.2.1.: Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden – im ersten Jahr einen Jahresurlaub Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. von 24 Arbeitstagen, Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits- – im zweiten Jahr einen Jahresurlaub unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der von 25 Arbeitstagen, Entgeltfortzahlung. – im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, – im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, – ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, 30
Manteltarifvertrag 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur- 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ab- laub anteilig zu berechnen. lauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines oder aus betrieblichen Gründen oder we- Kalenderjahres aus dem Unternehmen gen Krankheit nicht genommen werden aus oder tritt er im Laufe eines Kalender- konnte. In den genannten Fällen wird der jahres ein, so erhält er für jeden vollen Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Monat des Bestehens des Arbeitsverhält- Wird dieser Resturlaub durch den Arbeit- nisses ein Zwölftel des ihm zustehenden nehmer nicht bis spätestens zum 31. März Jahresurlaubs, mindestens aber den ihm des Folgejahres in Anspruch genommen, nach dem Bundesurlaubsgesetz zuste- erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. henden Mindesturlaub. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitar- beitsunfähigkeit nicht genommen wer- den konnte, auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so verfällt der Anspruch. 31
§ 6a URLAUBSENTGELT UND ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzun- Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für gen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitsta- jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Be- gen, für die wegen Überschreitung der 6-Wo- stimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. chen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnis- Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst sen oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten ruht, bleiben diese für die Berechnung außer drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum) Betracht. vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ur- laubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt: Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt. a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berech- individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bil- nungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile den. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgelt- des Tarifvertrages.5 bestandteile gemäß § 2 Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der me- (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Be- dizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet stimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. sich nach den Bestimmungen des Entgeltfort- zahlungsgesetzes. b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Re- ferenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächli- chen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hin- ausgeht. c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichti- genden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.). 32
Manteltarifvertrag 5 Protokollnotiz zu § 6a: Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen mo- Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Ar- natlichen Arbeitszeit): beitszeit pro Monat): In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78 Euro, 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Std. mit so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. von 12 Euro hat. Er hat einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro (Branchenzuschlag TV durchschnittlich 7,5 Std. in den letzten drei abgerechneten Mo- BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten naten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet. Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Bran- chenzuschlag TV BZ Chemie). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Refe- regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum) renzzeitraum) b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/ b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/ Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro = 606,90 Euro c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus a) und b)) = 5.517,85 Euro d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro ausge- Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt. zahlt. e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Zeiterfassung berücksichtigt. 33
§ 7 – weggefallen – § 8 JAHRESSONDERZAHLUNGEN 6 Nach dem sechsten Monat des ununterbroche- Auf Antrag des Arbeitnehmers erhöht sich ab nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses7 hat der dem Jahr 2021 das Urlaubs- und Weihnachts- Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzah- geld unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils, lungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des zusätzli- Bestehens des Arbeitsverhältnisses7, nach der chen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung folgenden Tabelle, wenn der Arbeitnehmer Mit- für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Aus- glied einer der tarifschließenden DGB-Gewerk- zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der schaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den Abrechnung für den Monat November eines Stichtagen 30. Juni und 30. November seine seit jeden Jahres. mindestens 12 Monaten bestehende Gewerk- schaftsmitgliedschaft mittels einer Mitgliederbe- Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhö- scheinigung nachweist.9 hen sich mit zunehmender Dauer der Betriebs- 2021 2022 20238 zugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. nach dem jeweils jeweils jeweils Juni und 30. November. 6. Monat 50 € brutto 70 € brutto 100 € brutto im 2. und jeweils jeweils jeweils 3. Jahr 100 € brutto 120 € brutto 200 € brutto Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab dem jeweils jeweils jeweils beträgt, abhängig von der Dauer des ununter- 4. Jahr 150 € brutto 200 € brutto 350 € brutto brochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses7 – nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro Voraussetzung für den Anspruch auf Auszah- brutto, lung der Sonderzahlungen ist das Bestehen – im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum brutto, Auszahlungszeitpunkt. – ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlun- ab dem Jahr 2021 entsprechend der folgenden gen anteilig entsprechend der vereinbarten re- Tabelle: gelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. 2021 2022 20238 nach dem jeweils jeweils jeweils 6. Monat 150 € brutto 180 € brutto 200 € brutto im 2. und jeweils jeweils jeweils 3. Jahr 200 € brutto 250 € brutto 300 € brutto ab dem jeweils jeweils jeweils 4. Jahr 225 € brutto 325 € brutto 400 € brutto 34
Manteltarifvertrag § 9 TARIFLICHE SCHLICHTUNGSSTELLE Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folge- 9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen jahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Durchführung und Anwendung dieses Ta- Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten rifvertrages sind die Tarifvertragsparteien Kündigung durch den Arbeitgeber. hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt ist schriftlich mitzuteilen. Kann die Meinungs- 6 P rotokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen da- verschiedenheit auch mit Hilfe der Tarifver- rin überein, dass aus Anlass der Änderungen in § 8 im Ver- tragsparteien nicht innerhalb einer Frist von handlungsergebnis vom 18.12.2019 keine Absenkung des 6 Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung an Anspruchs auf Jahressonderzahlungen erfolgt. beigelegt werden, steht der Rechtsweg of- fen. 7 P rotokollnotiz zu § 8: Bei der Berechnung der Dauer des un- unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden 9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerech- Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die net. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Auslegung von Bestimmungen dieses Ta- Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach rifvertrages gelten die obigen Vorschriften Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen entsprechend. Sind die Tarifvertragspar- gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis teien übereinstimmend der Auffassung, anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversiche- dass die Meinungsverschiedenheit grund- rungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt sätzliche Bedeutung hat oder kann darü- dementsprechend. ber keine Übereinstimmung erzielt wer- den, so entscheidet das Schiedsgericht 8 Protokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, über die Meinungsverschiedenheit unter dass die jeweiligen Beträge der Jahressonderzahlungen des Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im Jahres 2023 ab dem 01. Januar 2024 tarifdynamisch auf Basis anderen Fall steht der Rechtsweg offen. der Eckentgeltgruppe (EG 4) angepasst werden. Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus 9 Die Tarifvertragsparteien haben eine Verfahrensregelung zur je zwei, höchstens je drei Beisitzern zusam- Umsetzung des Mitgliedervorteils abgeschlossen. Sie ist im men. Die Arbeitgeberbeisitzer werden von Anschluss an den Manteltarifvertrag abgedruckt. dem iGZ, die Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt. 35
§ 10 AUSSCHLUSSFRIST 9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, von einem Monat ab der Feststellung ge- wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist mäß § 9.2. Satz 2 zusammen. von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend ge- Kommt eine Mehrheitsentscheidung des macht werden. Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der das Schiedsgericht spätestens innerhalb ei- schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu ner Frist von einem Monat zusammen. machen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen über die Auslegung dieses Tarifvertrages geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den tarifgebundenen Parteien bindend. § 11 FÄLLIGKEIT VON ENTGELTANSPRÜCHEN Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt auf der Basis der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird. Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit rechtzeitiger Ankündigung am Ende eines jewei- ligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80% des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden angerechnet. Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 20. des betreffenden Abrechnungsmonats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. 36
Manteltarifvertrag § 12 STREIKKLAUSEL § 14 SALVATORISCHE KLAUSEL Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streik Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertra- aufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- ges, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsge- der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht mäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeit- berührt werden. Anstelle der unwirksamen Be- nehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampf- stimmung soll jene angemessene Bestimmung maßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. treten, die dem am nächsten kommt, was die Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages ge- im Einzelfall abweichende Vereinbarungen tref- wollt haben. fen (z.B. Notdienstvereinbarungen). Die Rege- lung des § 11 Absatz 5 AÜG bleibt unberührt. PROTOKOLLNOTIZEN § 13 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. Dieser Vertrag tritt am 01. April 2020 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspar- 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Er- teien in Kraft und ersetzt den Manteltarifver- gänzungen jederzeit vorgenommen werden. trag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. September 2013. Er kann unter Einhaltung 3. Mit den Regelungen nach § 3.2.3. und § 6 einer Frist von sechs Monaten zum Monatsen- wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- de, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022, rats nicht eingeschränkt. gekündigt werden. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 37
Vorwort 38
Verfahrensvereinbarung Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster sowie dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Universitätsstraße 2–3a | 10117 Berlin und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird Folgendes geregelt: 39
Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019. 1. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem 4. Der Nachweis der zwölfmonatigen Mitglied- Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember schaft gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt 2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervor- individuell durch das Mitglied mittels einer teilsregelung (Mitgliedervorteil) vereinbart. entsprechenden Mitgliedsbescheinigung der Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen zuständigen Gewerkschaft, deren Ausstel- für Arbeitgeber und Beschäftigte die rechts- lungsdatum bei Vorlage nicht länger als sechs sichere und einheitliche Antragsstellung, Wochen bezogen auf den jeweiligen Stich- Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs tag zurückliegt. Die Mitgliedsbescheinigung ermöglicht werden. enthält die Bestätigung einer mindestens zwölfmonatigen Mitgliedschaft sowie Vorna- 2. Nach den Manteltarifverträgen (MTV) er- me, Name und Geburtsdatum des Mitglieds. höht sich ab dem Jahr 2021 auf Antrag des Die Mitgliedsbescheinigung ist dem Antrag Arbeitnehmers das Urlaubs- und Weihnachts- in Textform beizufügen. geld um einen Mitgliedervorteil, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 12 Monaten 5. Der Nachweis erfolgt für jede der Jahresson- Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Ge- derzahlungen zu den jeweiligen Stichtagen werkschaften ist. Diese Anspruchsvoraus- gemäß den Regelungen in den Manteltarif- setzung ist dem Arbeitgeber jeweils zu den verträgen. Stichtagen 30. Juni und 30. November mittels einer Mitgliedsbescheinigung nachzuweisen, 6. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Da- vgl. § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. ten aus den von den einzelnen Gewerk- § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019. schaftsmitgliedern erbrachten Nachweisen gemäß den Ziffern 4 und 5 nur für die Be- 3. Der Antrag ist vom Gewerkschaftsmitglied rechnung und Auszahlung der sich aus § 8 in Textform an den Arbeitgeber zu richten. MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 Es genügt ein Antrag, der dem Grunde nach MTV BAP/DGB vom 18.12.2019 ergebenden auf den Anspruch verweist. Der Arbeitgeber Ansprüche der einzelnen Anspruchsberech- informiert die Beschäftigten in geeigneter tigten zu verwenden und nach der gesetz- Form darüber, an welche Stelle der Antrag zu lich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist die richten ist. Erfolgt kein gesonderter Hinweis, oben genannten Nachweise und alle hier- ist dies die Geschäftsstelle des Arbeitgebers, auf verweisenden Dokumente, Schriftstü- an die Beschäftigte auch in anderen perso- cke und Dateien ersatzlos zu vernichten. nellen Fragen Nachweise richten. 40
Verfahrensvereinbarung Der Arbeitgeber stellt sicher, dass lediglich 9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung gelten die eine begrenzte Anzahl von Personen, die Verpflichtungen aus Protokollnotiz Nr. 9 zu § auf die Beachtung und Einhaltung der da- 8 MTV iGZ/DGB bzw. Protokollnotiz Nr. 5 zu tenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 15.2 Satz 3 MTV BAP/DGB als erfüllt. der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verpflichtet wurden, Zugriff auf die Bearbei- 10. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in tung der Anträge und Mitgliedsdaten haben, Kraft. Sie ist mit einer sechsmonatigen Frist dass diese über den Inhalt dieser Verein- zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31. barung in Kenntnis gesetzt und schriftlich Dezember 2022. auf die Einhaltung der hierin getroffenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen Berlin, den 18. Dezember 2020 und Vereinbarungen verpflichtet werden. Dies ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Der Arbeitgeber stellt dies auch für alle Per- sonen und Dienstleister sicher, die in dessen Auftrag am Nachweis- und Auszahlungs- prozedere beteiligt sind. Der Arbeitgeber haftet für die missbräuchliche Verwendung der sich aus den Namenslisten ergebenden Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 7. Aus der Antragstellung und Offenlegung der Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft dürfen dem Gewerkschaftsmitglied keinerlei Nachteile entstehen. 8. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bei Konflikten und Unstimmigkeiten hin- sichtlich Antragsstellung, Abwicklung und Erfüllung von Ansprüchen auf die Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien im Sinne dieser Vereinbarung einvernehmlich einzuwirken. 41
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