TARIFVERTRÄGE iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft - IG Zeitarbeit

Die Seite wird erstellt Dirk Timm
 
WEITER LESEN
TARIFVERTRÄGE
iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft

               2020 – 2022
2
Inhalt

5    Entgeltrahmentarifvertrag

13   Entgelttarifvertrag

21   Manteltarifvertrag

39   Verfahrensvereinbarung

43   Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

46   iGZ-Ethik-Kodex

       Die BRANCHENZUSCHLÄGE werden in separa-
       ten Tarifverträgen für einzelne Branchen ausge-
       handelt. Sie sind in individuellen Tarif­broschüren
       niedergelegt und komplettieren die Tarifland-
       schaft der Zeitarbeit.

                                                                      3
Vorwort

    In dieser Tarifbroschüre ist der Entgeltrahmentarifvertrag vom 18.12.2019
    abgedruckt, der zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Bis zum 30.06.2020 ist der
    Entgeltrahmentarifvertrag vom 17.09.2013 weiterhin in Kraft.

4
Entgeltrahmentarifvertrag

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
  Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
  Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
  Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
  Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

                                                                             5
§ 1 GELTUNGSBEREICH

    Dieser Tarifvertrag gilt:                           Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
                                                        Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
    1.	räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik      die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
        Deutschland,                                    im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

    2.	fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des   a)	das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins
        Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-          Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden­
        unternehmen e. V. (iGZ),                            unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer
                                                            übernimmt und
    3.	persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
        men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun-         b)	die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem
        denbetriebe überlassen werden und Mitglied          ursprünglichen oder einem vergleichbaren
        einer der vertragsschließenden Gewerkschaf-         Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge-
        ten sind.                                           setzt werden und

                                                        c)	dadurch bestehende im Kundenunternehmen
                                                            wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten
                                                            der betroffenen Arbeitnehmer umgangen
                                                            werden.

                                                        Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                        nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen-
                                                        bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig.
                                                        Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes-
                                                        seren Lesbarkeit verwendet.

6
Entgeltrahmentarifvertrag

§ 2 EINGRUPPIERUNGSGRUNDSÄTZE

2.1.	D er Arbeitnehmer wird zu Beginn des Ar-       2.3. Ü bt der Arbeitnehmer vorübergehend auf
     beitsverhältnisses entsprechend der ar-               Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wo-
     beitsvertraglich geregelten Beschäftigung            chen1 eine geringwertigere Tätigkeit aus,
     in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert           so hat er Anspruch auf die Bezahlung in
     (Stamm­entgeltgruppe). Für die Eingruppie-            seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Ar-
     rung ist die tatsächlich notwendige Qualifi-          beitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine
     kation für die im Kundeneinsatz ausgeübte             Tätigkeit angeboten, die seiner Stamment-
     Tätigkeit maßgeblich. Soweit die Merkmale             geltgruppe entspricht und lehnt er diese
     einer Entgeltgruppe von einem bestimm-                ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung
     ten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen,             der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit an-
     der Arbeitnehmer einen solchen aber nicht             gepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine sol-
     durchlaufen hat, ist er dennoch in diese Ent-         che Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei
     geltgruppe einzugruppieren, wenn seine Tä-            der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.
     tigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe
     erfüllen. Er kann die Kenntnisse und Fertig-          Wird der Arbeitnehmer über einen längeren
     keiten auch auf einem anderen Weg erwor-              Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen
     ben haben.                                            seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht,
                                                           so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine
2.2.	Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei-             neue Eingruppierung erfolgen.
     ten übertragen, die einer höheren Entgelt-
     gruppe entsprechen, werden diese durch            Protokollnotiz zu § 2.3.: Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3.
                                                     1 

     eine Zulage für die entsprechende Dauer der       Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwer-

     Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die       tigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt

     der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher        unberührt.

     eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß
     Stammentgeltgruppe.

                                                                                                                        7
§ 3 ENTGELTGRUPPEN

    Entgeltgruppe 1:                                      Entgeltgruppe 6:
    Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung         Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für
    erfordern.                                            die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
                                                          Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Ar-
    Entgeltgruppe 2a*:                                    beitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätz-
    Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für   liche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie
    die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspe-        Meister- oder Technikerausbildung erforderlich
    zifische Kenntnisse erforderlich sind.                sind.

    Entgeltgruppe 2b*:                                    Entgeltgruppe 7:
    Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifi-    Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die
    kation erforderlich ist.                              eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbil-
                                                          dung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer
    Entgeltgruppe 3*:                                     Verantwortung für Personal und Sachwerte zu
    Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abge-        tragen haben oder selbstständig komplexe Auf-
    schlossene mindestens zweijährige Berufsausbil-       gabenstellungen bewältigen müssen.
    dung erforderlich ist.
                                                          Entgeltgruppe 8:
    Entgeltgruppe 4*:                                     Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die
    Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse        ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium er-
    und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine    forderlich ist, bei denen selbstständig komplexe
    mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit-       Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.
    telt werden.
                                                          Entgeltgruppe 9:
    Entgeltgruppe 5:                                      Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für
    Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für        die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium
    die eine abgeschlossene, mindestens dreijähri-        mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoch-
    ge Berufsausbildung, entsprechende aktuelle           schulstudium erforderlich ist.
    Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehr-
    jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie
    Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch
    eine Zusatzausbildung vermittelt werden.

8
Entgeltrahmentarifvertrag

                                                                      § 4 ENTGELTSTUFEN

*	Bis zum 30. Juni 2020 gelten die Entgeltgruppen 2, 3 und 4 in     Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe
 folgender Fassung weiter:                                            (ES).

	Entgeltgruppe 2:                                                    § 5 EINSATZBEZOGENE ZULAGE
	Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbe-

 zogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder          Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununter-
 eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind.                brochener Überlassungsdauer an denselben Kun-
                                                                      denbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage
 Entgeltgruppe 3:                                                     gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt
	Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlos-   für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für
 sene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation        die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde.
 und mehrjährige aktuelle Berufserfahrung erforderlich sind.          Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach
                                                                      Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbroche-
	 Entgeltgruppe 4:                                                   nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.2
	Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkei-

 ten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige         In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte
 Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige          niedriger sind als die, die sich aus der Entgelt-
 Berufserfahrung voraussetzen. Arbeitnehmer mit einer Betrieb-        systematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben,
 szugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3        kann die einsatzbezogene Zulage vermindert
 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung           werden.
 der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014.

                                                                       Protokollnotiz zu § 5: Bei der Berechnung der Dauer des un-
                                                                      2	

                                                                       unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden

                                                                       Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet.

                                                                       Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits-

                                                                       unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der

                                                                       Entgeltfortzahlung.

                                                                                                                                          9
Entgeltrahmentarifvertrag

     § 6 ENTGELTUMWANDLUNG                                     PROTOKOLLNOTIZEN

     Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwand-               1.	Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für
     lung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur               Fördermitglieder des iGZ.
     Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge
     gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem              2.	Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten
     Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen                   wird zu einem späteren Zeitpunkt gemein-
     werden.                                                       sam erstellt.

     § 7 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG                           3.	Im gegenseitigen Einvernehmen können Er-
                                                                   gänzungen jederzeit vorgenommen werden.
     Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifge-
     bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft         Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019
     und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom
     01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. Septem-
     ber 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von
     sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch
     zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden.

     § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL

     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,
     gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
     werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-
     gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt
     werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
     soll jene angemessene Bestimmung treten, die
     dem am nächsten kommt, was die Parteien nach
     Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.

10
11
Vorwort

12
Entgelttarifvertrag

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
  Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
  Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
  Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
  Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

                                                                       13
§ 1 GELTUNGSBEREICH

     Dieser Tarifvertrag gilt:                           Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
                                                         Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
     1.	räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik      die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
         Deutschland,                                    im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

     2.	fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des   a)	das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins
         Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-          Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden­
         unternehmen e. V. (iGZ),                            unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer
                                                             übernimmt und
     3.	persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
         men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun-         b)	die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem
         denbetriebe überlassen werden und Mitglied          ursprünglichen oder einem vergleichbaren
         einer der vertragsschließenden Gewerkschaf-         Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge-
         ten sind.                                           setzt werden und

                                                         c)	dadurch bestehende im Kundenunternehmen
                                                             wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten
                                                             der betroffenen Arbeitnehmer umgangen
                                                             werden.

                                                         Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                         nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen­
                                                         bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig.
                                                         Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes­
                                                         seren Lesbarkeit verwendet.

14
Entgelttarifvertrag

§ 2 ENTGELTE

Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte
gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung
(Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Ent-
geltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die
einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des
Entgeltrahmentarifvertrags.

Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um
den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf.
vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchen-
zuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag
geregelt.

                                                                        15
Entgelttabelle West ab 01.01.2020              Entgelttabelle West ab 01.04.2020

      Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage     Entgelt-   Eingangs-    Zulage      Zulage
      gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)   gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)    (0,35 €)

          1        9,96        10,16                    1        10,15       10,35

          2        10,62       10,82                    2        10,82       11,02

          3        12,19       12,39                    3        12,42       12,62

          4        12,89       13,09                    4        13,13       13,33

          5        14,55                 14,90          5        14,83                  15,18

          6        16,38                 16,73          6        16,69                  17,04

          7        19,12                 19,47          7        19,48                  19,83

          8        20,58                 20,93          8        20,97                  21,32

          9        21,71                 22,06          9        22,12                  22,47

     Entgelttabelle Ost ab 01.01.2020               Entgelttabelle Ost ab 01.04.2020

      Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage     Entgelt-   Eingangs-    Zulage      Zulage
      gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)   gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)    (0,35 €)

          1        9,66        9,86                     1        9,88        10,08

          2        9,90        10,10                    2        10,20       10,40

          3        11,33       11,53                    3        11,67       11,87

          4        11,99       12,19                    4        12,35       12,55

          5        13,55                 13,90          5        13,96                  14,31

          6        15,24                 15,59          6        15,70                  16,05

          7        17,78                 18,13          7        18,31                  18,66

          8        19,12                 19,47          8        19,69                  20,04

          9        20,18                 20,53          9        20,79                  21,14

16
Entgelttarifvertrag

Entgelttabelle West ab 01.07.2020              Entgelttabelle West ab 01.10.2020
(bis 31.03.2021)                               (unverändert)

 Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage      Entgelt-   Eingangs-    Zulage       Zulage
 gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)    gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)     (0,35 €)

     1        10,15       10,35                     1        10,15       10,35

    2a        10,82       11,02                    2a        10,82       11,02

    2b        11,38       11,58                    2b        11,38       11,58

     3        12,42       12,62                     3        12,42       12,62

     4        13,13       13,33                     4        13,13       13,33

     5        14,83                 15,18           5        14,83                    15,18

     6        16,69                 17,04           6        16,69                    17,04

     7        19,48                 19,83           7        19,48                    19,83

     8        20,97                 21,32           8        20,97                    21,32

     9        22,12                 22,47           9        22,12                    22,47

Entgelttabelle Ost ab 01.07.2020               Entgelttabelle Ost ab 01.10.2020

 Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage      Entgelt-   Eingangs-    Zulage       Zulage
 gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)    gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)     (0,35 €)

     1        9,88        10,08                     1        10,10       10,30

    2a        10,20       10,40                    2a        10,42       10,62

    2b        10,74       10,94                    2b        10,98       11,18

     3        11,67       11,87                     3        11,93       12,13

     4        12,35       12,55                     4        12,62       12,82

     5        13,96                 14,31           5        14,26                    14,61

     6        15,70                 16,05           6        16,04                    16,39

     7        18,31                 18,66           7        18,72                    19,07

     8        19,69                 20,04           8        20,13                    20,48

     9        20,79                 21,14           9        21,24                    21,59

                                                                                                  17
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet           Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet
     ab 01.04.2021                                 ab 01.04.2022

     Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage     Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage
     gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)   gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)

         1        10,45       10,65                    1        10,88       11,08

        2a        11,15       11,35                   2a        11,60       11,80

        2b        11,72       11,92                   2b        12,20       12,40

         3        12,79       12,99                    3        13,32       13,52

         4        13,53       13,73                    4        14,08       14,28

         5        15,27                 15,62          5        15,90                 16,25

         6        17,19                 17,54          6        17,90                 18,25

         7        20,07                 20,42          7        20,89                 21,24

         8        21,60                 21,95          8        22,49                 22,84

         9        22,79                 23,14          9        23,72                 24,07

18
Entgelttarifvertrag

§ 3 SONDERREGELUNG                                  § 5 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG

Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bun-       Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2020 für alle
desländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran-            tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspartei-
denburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen          en in Kraft und kann mit einer Frist von sechs
und Sachsen überlassen werden, richten sich die     Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch
Entgelte nach den in diesem Tarifvertrag abge-      zum 31. Dezember 2022, gekündigt werden.
bildeten Entgelttabellen Ost.
                                                    § 6 SALVATORISCHE KLAUSEL
Ab 01. April 2021 wird der Geltungsbereich der
Entgelttabelle West auf das gesamte Bundesge-       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,
biet erweitert. Damit entfällt die bisherige Ent-   gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
gelttabelle Ost.                                    werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-
                                                    gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt
§ 4 BESSERSTELLUNGSVEREINBARUNGEN                   werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
                                                    soll jene angemessene Bestimmung treten, die
Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarif-    dem am nächsten kommt, was die Parteien nach
vertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbe-         Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
triebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergü-
tung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb      PROTOKOLLNOTIZEN
getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung),
wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbei-      1.	Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für
ter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist.          Fördermitglieder des iGZ.

                                                    2.	Im gegenseitigen Einvernehmen können Er-
                                                        gänzungen jederzeit vorgenommen werden.

                                                    3.	Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche
                                                        Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitneh-
                                                        mer-Entsendegesetz nicht berührt.

                                                    Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019

                                                                                                         19
Vorwort

     In dieser Tarifbroschüre ist der Manteltarifvertrag vom 18.12.2019
     abgedruckt, der zum 01.04.2020 in Kraft tritt. Bis zum 31.03.2020 ist der
     Manteltarifvertrag vom 17.09.2013 weiterhin in Kraft.

20
Manteltarifvertrag

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
  Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
  Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
  Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
  Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

                                                                      21
§ 1 GELTUNGSBEREICH

     Dieser Tarifvertrag gilt:                           Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
                                                         Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
     1.   r äumlich für das Gebiet der Bundesrepublik   die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
           Deutschland,                                  im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

     2.	
        fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des    a)	das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins
        Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-           Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden­
        unternehmen e. V. (iGZ),                             unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer
                                                             übernimmt und
     3.	persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
         men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun-         b)	die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem
         denbetriebe überlassen werden und Mitglied          ursprünglichen oder einem vergleichbaren
         einer der vertragsschließenden Gewerkschaf-         Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge-
         ten sind.                                           setzt werden und

                                                         c)	dadurch bestehende im Kundenunternehmen
                                                             wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten
                                                             der betroffenen Arbeitnehmer umgangen
                                                             werden.

                                                         Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                         nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen­
                                                         bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig.
                                                         Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes-
                                                         seren Lesbarkeit verwendet.

22
Manteltarifvertrag

§ 2 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze                  2.2. Probezeit und Kündigungsfristen

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei-          Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.       gelten als Probezeit.
Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag
nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht        In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das
unverzüglich über die Verhinderung am ersten          Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta-
Arbeitstag, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht   gen gekündigt werden. Von der fünften Woche
zustande gekommen.                                    an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt
                                                      die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des        bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses
Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erst-         2 Wochen.
mals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Ren-           Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an
tenversicherung hat oder haben würde, wenn er         gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert     gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
wäre.
                                                      Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher-
                                                      maßen für befristete Arbeitsverhältnisse.

                                                                                                           23
§ 3		 ARBEITSZEIT

     3.1.		 Arbeitszeit

     3.1.1.	D ie individuelle regelmäßige monatliche       3.1.3.	Die monatliche Arbeitszeit wird an die des
             Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte          Entleihers angepasst. Beginn und Ende der
             151,67 Stunden. Das entspricht einer durch-           täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pau-
             schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von           sen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die
             35 Stunden.                                           einzelnen Wochentage richten sich nach den
                                                                   im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Rege-
     		Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich             lungen bzw. Anforderungen des Entleihers.
        vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
        geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines   3.1.4.	Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar-
        Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte                 beit (Contischicht) oder einem vergleichba-
        haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages                      ren anderen Schichtmodell des Entleihers
        die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten               gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/
        wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den               Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn
        Tarifverträgen nichts anderes ergibt.                       ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird
                                                                    kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen
     3.1.2.	D ie individuelle regelmäßige Arbeitszeit              Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen
            pro Monat richtet sich nach der Anzahl der              Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten
            Arbeitstage.                                            Stunden.

     		 In Monaten mit                                      3.1.5.	An Heiligabend und Silvester endet die Ar-
     		 – 2 0 Arbeitstagen beträgt                                 beitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber
           die Monatsarbeitszeit 140 Stunden                        hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feier-
        – 2 1 Arbeitstagen beträgt                                 tage. Beide Tage können unabhängig von
           die Monatsarbeitszeit 147 Stunden                        den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das
        – 2 2 Arbeitstagen beträgt                                 Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als
           die Monatsarbeitszeit 154 Stunden                        freie Tage entgolten werden.
        – 2 3 Arbeitstagen beträgt
           die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.

     		Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regel-
        mäßige Arbeitszeit pro Monat anteilig.

24
Manteltarifvertrag

3.2.		 Arbeitszeitkonto

3.2.1.	Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits-                 zeitraum mit maximal 130 Stunden (bei Teil-
       zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto                  zeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die
       werden die Stunden übertragen, die über                    darüber hinausgehenden Stunden sind in
       die individuelle regelmäßige monatliche                    Geld auszugleichen. Die Übertragung dieser
       Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in-                    Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeit-
       dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß                     kontengrenzen gemäß § 3.2.2. und weitet
       § 3.1.2. hinaus abgerechnet werden. Zuläs-                 diese nicht aus.
       sig ist gleichermaßen die Übertragung von
       Minusstunden.                                       Protokollnotiz zu § 3.2.2.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab
                                                         1 

                                                           dem 01.04.2020 zu laufen.

3.2.2.	Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun-
        gen zwischen der individuellen regelmäßigen      3.2.3.	Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen
        monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der              Stunden werden in der Regel durch Freizeit
        individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.)           ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh-
        und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das               mer in jedem Kalendermonat über zwei
        Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei                 Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen.
        dürfen die Grenzwerte von maximal 150
        Plusstunden und 105 Minusstunden nicht                   Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar-
        überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti-             beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim
        gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar-              Arbeitgeber zu beantragen und kann nur
        beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver-            aus dringenden betrieblichen Gründen ab-
        traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.             gelehnt werden. In einem solchen Falle hat
                                                                 der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen
      Das Arbeitszeitkonto ist spätestens am Ende                dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine
      des Kalenderjahres auszugleichen.1 Mit dem                 vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung
      Betriebsrat kann ein anderer Ausgleichszeit-               zum Abbau von Guthabenstunden aus dem
      raum von 12 Monaten vereinbart werden.                     Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung
                                                                 eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei
      Ist in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus               Arbeitsunfähigkeit während eines bean-
      betrieblichen Gründen nicht möglich, kann                  spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten
      ein Übertrag in den nächsten Ausgleichs-                   auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.

                                                                                                                           25
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich               3.2.5.	N ach Ausspruch einer Kündigung ist der
               nach den Wünschen des Arbeitnehmers in                            Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer
               Absprache mit dem Arbeitgeber und unter                           unter Fortzahlung seines Entgeltes und un-
               Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der                       ter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche
               Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer                      und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto frei-
               zu beantragen und bedarf der Genehmigung                          zustellen. Im Falle einer betriebsbedingten
               durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung                           Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau
               verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar-                        des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung
               beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des                        des Arbeitnehmers möglich.
               Mitarbeiters möglich.
                                                                          3.2.6.	Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils
     2
         Protokollnotiz zu § 3.2.3.: Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann          mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt,
         mit Zustimmung des Arbeitgebers eine individuelle Regelung              in dem sie anfallen und werden nicht auf das
         über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20            Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszah-
         Stunden pro Monat vereinbart werden.                                    lung der Stunden aus dem Arbeitszeitkon-
                                                                                 to erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen
     3.2.4.	Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut-                         Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von
            haben ausgezahlt. Minusstunden werden                                Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen
            bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw.                             und Zuschlägen.
            außerordentlicher Kündigung bis zu 35
            Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit                    3.2.7.	Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden
            betrieblich nicht möglich ist. Das gilt nicht,                       Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über
            wenn der Arbeitgeber Anlass zur Kündigung                            70 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei
            gegeben hat.                                                         Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl
                                                                                 der Plusstunden anteilig nach der jeweils
                                                                                 arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

26
Manteltarifvertrag

§ 4		 ZUSCHLÄGE

4.1.		 Mehrarbeit                                         4.2.		 Nachtarbeit

4.1.1.	M ehrarbeit ist die über die regelmäßige          Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in
       monatliche Arbeitszeit hinausgehende Ar-           der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern
       beitszeit.                                         mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit
                                                          gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit
4.1.2.	B ei Vereinbarung einer individuellen re-         beträgt 25 Prozent.
       gelmäßigen Arbeitszeit pro Monat gemäß
       § 3.1.2. werden Mehrarbeitszuschläge für           4.3.		 Sonntagsarbeit
       Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
                                                          Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro-
       – 2 0 Arbeitstagen über                           zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur
          160 geleistete Stunden                          Regelarbeitszeit zählt.3
       – 21 Arbeitstagen über
          168 geleistete Stunden                          4.4.		 Feiertagsarbeit
       – 22 Arbeitstagen über
          176 geleistete Stunden                          Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100
       – 23 Arbeitstagen über                            Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht
          184 geleistete Stunden                          zur Regelarbeitszeit zählt.3

       hinausgehen.                                      Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am je-
                                                          weiligen Einsatzort.
        iese Regelungen gelten anteilig für Teil-
       D
       zeitbeschäftigte.                                    Protokollnotiz zu § 4.3. und § 4.4.: Die Zuschläge für Arbeit an
                                                          3 

                                                            Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen,

4.1.3.	Bei Vereinbarung einer individuellen regel-         richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,

       mäßigen monatlichen Arbeitszeit gemäß                siehe auch § 3.1.4.

       § 3.1.1. ist die Arbeitszeit zuschlagspflichtig,
       durch die die Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. um
       mehr als 14,28 Prozent überschritten wird.

4.1.4.	Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.

                                                                                                                               27
4.5.		 Sonstige Zuschlagsvereinbarungen

     4.5.1.	Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche    4.5.4. A bweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
            Arbeitszeit zusammen, so wird nur der                 richten sich für Tätigkeiten im gastrono-
            jeweils höhere Zuschlag gezahlt.                      mischen Bereich die Zuschläge für Nacht-,
                                                                  Sonn- und Feiertagsarbeit nach der je-
     4.5.2. D ie prozentuale Zuschlagsberechnung                 weiligen Zuschlagsregelung im Entleih-
             bezieht sich auf die Vergütung gemäß                 betrieb.
             aktueller Entgeltgruppe und -stufe ge-
             mäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zu-
             schlagsberechnung bezieht sich nicht auf
             die einsatzbezogene Zulage oder etwaige
             außertarifliche Zulagen.

     4.5.3.	Abweichend von den Ziffern 4.2. bis 4.4.
            werden für Tätigkeiten im medizinischen /
            ärztlichen Bereich folgende Zuschläge ver-
            einbart:

     		    –   Nachtarbeit:               15,0 Prozent
     		    –   Sonntagsarbeit:            25,0 Prozent
     		    –    Feiertagsarbeit:          35,0 Prozent
     		    –   Samstagsarbeit in der Zeit von
                13.00 – 23.00 Uhr:         7,5 Prozent

28
Manteltarifvertrag

§ 5 ARBEITSBEFREIUNG

5.1. 
     Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes        	Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gel-
     bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur ge-         ten die Regelungen entsprechend auch für
     leistete Arbeit vergütet wird.                     Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensge-
                                                        meinschaft.
5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den
      nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeit-       	Die Ansprüche auf Freistellung nach Buch-
      nehmer bezahlte Freistellung von der Ar-          staben a) bis d) bestehen nach einer Be-
      beit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu            triebszugehörigkeit von 6 Monaten.
      gewähren:
                                                      	Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen
   a) bei eigener Eheschließung oder Eintra-           schriftlichen Antrag gewährt und ist vom
       gung einer eingetragenen Lebensge-               Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuwei-
       meinschaft: 1 Tag                                sen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb
   b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der ein-        von zwei Wochen nach dem Ereignis beizu-
       getragenen Lebenspartnerin: 1 Tag                bringen.
   c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in
       häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-          	Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kom-
       gatten oder eingetragenen Lebenspart-            pensiert.
       ners: 2 Tage
   d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kin-
        des: 1 Tag
   e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeit-
       gebers: 1 Tag
   f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflich-
       ten aus öffentlichen Ehrenämtern sowie
       bei Teilnahme als Tarifkommissionsmit-
       glied einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft
       an den Sitzungen der Tarifkommission:
       die notwendige ausfallende Arbeitszeit.
       Soweit ein Erstattungsanspruch besteht,
       entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf
       das Arbeitsentgelt.

                                                                                                      29
§ 6		 URLAUB

     6.1.		 Urlaubsgewährung                          		 ab dem Jahr 2021

     Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Re-   		 – im ersten Jahr einen Jahresurlaub von
     gelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubs-           25 Arbeitstagen,
     termine können jeweils nur im Einvernehmen       		 – im zweiten und dritten Jahr einen Jah-
     mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.                 resurlaub von 27 Arbeitstagen,
                                                      		 – ab dem vierten Jahr einen Jahresurlaub
     6.2.		 Urlaubsanspruch                                 von 30 Arbeitstagen.

     6.2.1.	Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers    		
                                                        Bei Ausscheiden innerhalb der ersten
            erhöht sich mit zunehmender Dauer der       sechs Monate des Bestehens des Arbeits-
            Betriebszugehörigkeit.                      verhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer
                                                        Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubs-
     		Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach         gesetz.
        der Dauer des ununterbrochenen Beste-
        hens des Arbeitsverhältnisses 4               4
                                                          P rotokollnotiz zu § 6.2.1.: Bei der Berechnung der Dauer des

                                                          ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden

     		– im ersten Jahr einen Jahresurlaub              Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet.

           von 24 Arbeitstagen,                           Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits-

     		 – im zweiten Jahr einen Jahresurlaub             unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der

           von 25 Arbeitstagen,                           Entgeltfortzahlung.

     		 – im dritten Jahr einen Jahresurlaub
           von 26 Arbeitstagen,                       	
     		 – im vierten Jahr einen Jahresurlaub
           von 28 Arbeitstagen,
     		 – ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub
           von 30 Arbeitstagen,

30
Manteltarifvertrag

6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur-   6.2.4. 
                                                            Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ab-
        laub anteilig zu berechnen.                         lauf des Kalenderjahres, wenn er nicht
                                                            zuvor erfolglos geltend gemacht wurde
6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines            oder aus betrieblichen Gründen oder we-
        Kalenderjahres aus dem Unternehmen                  gen Krankheit nicht genommen werden
        aus oder tritt er im Laufe eines Kalender-          konnte. In den genannten Fällen wird der
        jahres ein, so erhält er für jeden vollen           Resturlaub in das Folgejahr übertragen.
        Monat des Bestehens des Arbeitsverhält-             Wird dieser Resturlaub durch den Arbeit-
        nisses ein Zwölftel des ihm zustehenden             nehmer nicht bis spätestens zum 31. März
        Jahresurlaubs, mindestens aber den ihm              des Folgejahres in Anspruch genommen,
        nach dem Bundesurlaubsgesetz zuste-                 erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
        henden Mindesturlaub.
                                                           Wenn Urlaub wegen einer Langzeitar-
                                                           beitsunfähigkeit nicht genommen wer-
                                                           den konnte, auch nicht bis zum 31. März
                                                           des Folgejahres, so verfällt der Anspruch.

                                                                                                         31
§ 6a		 URLAUBSENTGELT UND ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

     Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im         Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzun-
     Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für      gen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitsta-
     jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Be-      gen, für die wegen Überschreitung der 6-Wo-
     stimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw.           chen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch
     Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden          besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnis-
     Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst      sen oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis
     und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten    ruht, bleiben diese für die Berechnung außer
     drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum)          Betracht.
     vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ur-
     laubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt:       Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere,
                                                          betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
     a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst
         des Referenzzeitraums auf Grundlage der          Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berech-
         individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bil-   nungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile
         den. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgelt-    des Tarifvertrages.5
         bestandteile gemäß § 2 Entgelttarifvertrag
         iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge         Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der me-
         (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Be-        dizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet
         stimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.            sich nach den Bestimmungen des Entgeltfort-
                                                          zahlungsgesetzes.
     b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Re-
         ferenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und
         Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf
         Grundlage der durchschnittlichen tatsächli-
         chen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über
         die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hin-
         ausgeht.

     c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichti-
         genden Stunden ist die im Referenzzeitraum
         durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gemäß
         Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).

32
Manteltarifvertrag

5
    Protokollnotiz zu § 6a:

Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele:

Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen mo-       Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Ar-

natlichen Arbeitszeit):                                            beitszeit pro Monat):

In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem        Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro

Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von     (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78 Euro,

10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Std. mit      so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. von 12 Euro hat. Er hat

einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro (Branchenzuschlag TV          durchschnittlich 7,5 Std. in den letzten drei abgerechneten Mo-

BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten        naten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet.

Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35

Tagen à 8 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Bran-

chenzuschlag TV BZ Chemie).

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt     Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt

und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:                      und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

a)	
   151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro             a)	
                                                                      65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro

     (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der       (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der

     individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Refe-      regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum)

     renzzeitraum)

b) 
   30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/            b)	
                                                                      65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/

     Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit)       Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit)

     + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro

		                                  = 606,90 Euro

c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro                     c)	4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus

                                                                      a) und b)) = 5.517,85 Euro

d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag                        d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag

Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro ausge-          Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt.

zahlt.

e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std.

Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der           Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der

Zeiterfassung berücksichtigt.                                      Zeiterfassung berücksichtigt.

                                                                                                                                         33
§ 7 – weggefallen –

     § 8 JAHRESSONDERZAHLUNGEN 6

     Nach dem sechsten Monat des ununterbroche-                Auf Antrag des Arbeitnehmers erhöht sich ab
     nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses7 hat der           dem Jahr 2021 das Urlaubs- und Weihnachts-
     Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzah-                geld unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils,
     lungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und              abhängig von der Dauer des ununterbrochenen
     Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des zusätzli-              Bestehens des Arbeitsverhältnisses7, nach der
     chen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung             folgenden Tabelle, wenn der Arbeitnehmer Mit-
     für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Aus-           glied einer der tarifschließenden DGB-Gewerk-
     zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der              schaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den
     Abrechnung für den Monat November eines                   Stichtagen 30. Juni und 30. November seine seit
     jeden Jahres.                                             mindestens 12 Monaten bestehende Gewerk-
                                                               schaftsmitgliedschaft mittels einer Mitgliederbe-
     Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhö-            scheinigung nachweist.9
     hen sich mit zunehmender Dauer der Betriebs-
                                                                               2021           2022           20238
     zugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30.
                                                                nach dem      jeweils        jeweils        jeweils
     Juni und 30. November.                                     6. Monat    50 € brutto    70 € brutto    100 € brutto
                                                                im 2. und     jeweils        jeweils        jeweils
                                                                 3. Jahr    100 € brutto   120 € brutto   200 € brutto
     Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld                 ab dem       jeweils        jeweils        jeweils
     beträgt, abhängig von der Dauer des ununter-                4. Jahr    150 € brutto   200 € brutto   350 € brutto

     brochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses7
     – nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro               Voraussetzung für den Anspruch auf Auszah-
        brutto,                                                lung der Sonderzahlungen ist das Bestehen
     – im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro           eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum
        brutto,                                                Auszahlungszeitpunkt.
     – ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto,
                                                               Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlun-
     ab dem Jahr 2021 entsprechend der folgenden               gen anteilig entsprechend der vereinbarten re-
     Tabelle:                                                  gelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.

                     2021           2022           20238
      nach dem      jeweils        jeweils        jeweils
      6. Monat    150 € brutto   180 € brutto   200 € brutto
      im 2. und     jeweils        jeweils        jeweils
       3. Jahr    200 € brutto   250 € brutto   300 € brutto
       ab dem       jeweils        jeweils        jeweils
       4. Jahr    225 € brutto   325 € brutto   400 € brutto

34
Manteltarifvertrag

                                                                        § 9 TARIFLICHE SCHLICHTUNGSSTELLE

Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folge-                           9.1. 
                                                                             Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
jahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden,                               Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.                                     Durchführung und Anwendung dieses Ta-
Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten                              rifvertrages sind die Tarifvertragsparteien
Kündigung durch den Arbeitgeber.                                             hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt ist
                                                                             schriftlich mitzuteilen. Kann die Meinungs-
6
      P rotokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen da-         verschiedenheit auch mit Hilfe der Tarifver-
      rin überein, dass aus Anlass der Änderungen in § 8 im Ver-             tragsparteien nicht innerhalb einer Frist von
      handlungsergebnis vom 18.12.2019 keine Absenkung des                   6 Wochen vom Zeitpunkt der Mitteilung an
      Anspruchs auf Jahressonderzahlungen erfolgt.                           beigelegt werden, steht der Rechtsweg of-
                                                                             fen.
7
      P rotokollnotiz zu § 8: Bei der Berechnung der Dauer des un-

      unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden          9.2. 
                                                                             Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
      Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerech-          Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
      net. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und                 Auslegung von Bestimmungen dieses Ta-
      Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach               rifvertrages gelten die obigen Vorschriften
      Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen               entsprechend. Sind die Tarifvertragspar-
      gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis                   teien übereinstimmend der Auffassung,
      anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversiche-          dass die Meinungsverschiedenheit grund-
      rungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt             sätzliche Bedeutung hat oder kann darü-
      dementsprechend.                                                       ber keine Übereinstimmung erzielt wer-
                                                                             den, so entscheidet das Schiedsgericht
8 
    Protokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig,        über die Meinungsverschiedenheit unter
    dass die jeweiligen Beträge der Jahressonderzahlungen des                Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im
    Jahres 2023 ab dem 01. Januar 2024 tarifdynamisch auf Basis              anderen Fall steht der Rechtsweg offen.
    der Eckentgeltgruppe (EG 4) angepasst werden.

                                                                            Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus
9 
    Die Tarifvertragsparteien haben eine Verfahrensregelung zur             je zwei, höchstens je drei Beisitzern zusam-
    Umsetzung des Mitgliedervorteils abgeschlossen. Sie ist im              men. Die Arbeitgeberbeisitzer werden von
    Anschluss an den Manteltarifvertrag abgedruckt.                         dem iGZ, die Arbeitnehmerbeisitzer von
                                                                            der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall
                                                                            benannt.

                                                                                                                             35
§ 10		 AUSSCHLUSSFRIST

     9.3.	Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist   Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
          von einem Monat ab der Feststellung ge-           wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
          mäß § 9.2. Satz 2 zusammen.                       von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der
                                                            anderen Vertragspartei schriftlich geltend ge-
     	
      Kommt eine Mehrheitsentscheidung des                  macht werden.
      Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein
      unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen.            Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich
                                                            ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren
     	Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt            Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der
       das Schiedsgericht spätestens innerhalb ei-          schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu
       ner Frist von einem Monat zusammen.                  machen.

     	
      Die Entscheidungen des Schiedsgerichts                Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen
      über die Auslegung dieses Tarifvertrages              geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
      sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den
      tarifgebundenen Parteien bindend.                     § 11		 FÄLLIGKEIT VON ENTGELTANSPRÜCHEN

                                                            Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt
                                                            auf der Basis der individuellen regelmäßigen
                                                            monatlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen
                                                            Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15.
                                                            Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat
                                                            folgenden Monats fällig wird.

                                                            Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit
                                                            rechtzeitiger Ankündigung am Ende eines jewei-
                                                            ligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis
                                                            zu 80% des zu erwartenden Netto-Einkommens
                                                            ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden
                                                            angerechnet. Sofern das Arbeitsverhältnis nach
                                                            dem 20. des betreffenden Abrechnungsmonats
                                                            beginnt sowie im Austrittsmonat besteht kein
                                                            Anspruch auf eine Abschlagszahlung.

36
Manteltarifvertrag

§ 12		 STREIKKLAUSEL                               § 14		 SALVATORISCHE KLAUSEL

Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streik­        Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertra-
aufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-       ges, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein
Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben    oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit
oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsge-    der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
mäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeit-   berührt werden. Anstelle der unwirksamen Be-
nehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampf-   stimmung soll jene angemessene Bestimmung
maßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden.         treten, die dem am nächsten kommt, was die
Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes     Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages ge-
im Einzelfall abweichende Vereinbarungen tref-     wollt haben.
fen (z.B. Notdienstvereinbarungen). Die Rege-
lung des § 11 Absatz 5 AÜG bleibt unberührt.       PROTOKOLLNOTIZEN

§ 13		 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG                 1.	Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für
                                                       Fördermitglieder des iGZ.
Dieser Vertrag tritt am 01. April 2020 für alle
tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspar-        2.	Im gegenseitigen Einvernehmen können Er-
teien in Kraft und ersetzt den Manteltarifver-         gänzungen jederzeit vorgenommen werden.
trag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom
17. September 2013. Er kann unter Einhaltung       3.	Mit den Regelungen nach § 3.2.3. und § 6
einer Frist von sechs Monaten zum Monatsen-            wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-
de, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022,             rats nicht eingeschränkt.
gekündigt werden.
                                                   Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019

                                                                                                      37
Vorwort

38
Verfahrensvereinbarung

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

sowie dem

Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
Universitätsstraße 2–3a | 10117 Berlin

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
  Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
  Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
  Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
  Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird Folgendes geregelt:

                                                                 39
Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach § 8 MTV iGZ/DGB vom
     18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019.

     1.	Die Tarifvertragsparteien haben mit dem          4.	Der Nachweis der zwölfmonatigen Mitglied-
         Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember                schaft gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt
         2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervor-          individuell durch das Mitglied mittels einer
         teilsregelung (Mitgliedervorteil) vereinbart.        entsprechenden Mitgliedsbescheinigung der
         Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen             zuständigen Gewerkschaft, deren Ausstel-
         für Arbeitgeber und Beschäftigte die rechts-         lungsdatum bei Vorlage nicht länger als sechs
         sichere und einheitliche Antragsstellung,            Wochen bezogen auf den jeweiligen Stich-
         Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs               tag zurückliegt. Die Mitgliedsbescheinigung
         ermöglicht werden.                                   enthält die Bestätigung einer mindestens
                                                              zwölfmonatigen Mitgliedschaft sowie Vorna-
     2.	Nach den Manteltarifverträgen (MTV) er-              me, Name und Geburtsdatum des Mitglieds.
         höht sich ab dem Jahr 2021 auf Antrag des            Die Mitgliedsbescheinigung ist dem Antrag
         Arbeitnehmers das Urlaubs- und Weihnachts-           in Textform beizufügen.
         geld um einen Mitgliedervorteil, wenn der
         Arbeitnehmer seit mindestens 12 Monaten          5.	Der Nachweis erfolgt für jede der Jahresson-
         Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Ge-         derzahlungen zu den jeweiligen Stichtagen
         werkschaften ist. Diese Anspruchsvoraus-             gemäß den Regelungen in den Manteltarif-
         setzung ist dem Arbeitgeber jeweils zu den           verträgen.
         Stichtagen 30. Juni und 30. November mittels
         einer Mitgliedsbescheinigung nachzuweisen,       6.	Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Da-
         vgl. § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw.             ten aus den von den einzelnen Gewerk-
         § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019.                   schaftsmitgliedern erbrachten Nachweisen
                                                              gemäß den Ziffern 4 und 5 nur für die Be-
     3.	Der Antrag ist vom Gewerkschaftsmitglied             rechnung und Auszahlung der sich aus § 8
         in Textform an den Arbeitgeber zu richten.           MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2
         Es genügt ein Antrag, der dem Grunde nach            MTV BAP/DGB vom 18.12.2019 ergebenden
         auf den Anspruch verweist. Der Arbeitgeber           Ansprüche der einzelnen Anspruchsberech-
         informiert die Beschäftigten in geeigneter           tigten zu verwenden und nach der gesetz-
         Form darüber, an welche Stelle der Antrag zu         lich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist die
         richten ist. Erfolgt kein gesonderter Hinweis,       oben genannten Nachweise und alle hier-
         ist dies die Geschäftsstelle des Arbeitgebers,       auf verweisenden Dokumente, Schriftstü-
         an die Beschäftigte auch in anderen perso-           cke und Dateien ersatzlos zu vernichten.
         nellen Fragen Nachweise richten.

40
Verfahrensvereinbarung

    Der Arbeitgeber stellt sicher, dass lediglich    9.	Mit Abschluss dieser Vereinbarung gelten die
    eine begrenzte Anzahl von Personen, die              Verpflichtungen aus Protokollnotiz Nr. 9 zu §
    auf die Beachtung und Einhaltung der da-             8 MTV iGZ/DGB bzw. Protokollnotiz Nr. 5 zu
    tenschutzrechtlichen Anforderungen nach              § 15.2 Satz 3 MTV BAP/DGB als erfüllt.
    der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
    verpflichtet wurden, Zugriff auf die Bearbei-    10.	Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in
    tung der Anträge und Mitgliedsdaten haben,            Kraft. Sie ist mit einer sechsmonatigen Frist
    dass diese über den Inhalt dieser Verein-             zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31.
    barung in Kenntnis gesetzt und schriftlich            Dezember 2022.
    auf die Einhaltung der hierin getroffenen
    datenschutzrechtlichen Verpflichtungen           Berlin, den 18. Dezember 2020
    und Vereinbarungen verpflichtet werden.
    Dies ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

    Der Arbeitgeber stellt dies auch für alle Per-
    sonen und Dienstleister sicher, die in dessen
    Auftrag am Nachweis- und Auszahlungs-
    prozedere beteiligt sind. Der Arbeitgeber
    haftet für die missbräuchliche Verwendung
    der sich aus den Namenslisten ergebenden
    Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

7.	Aus der Antragstellung und Offenlegung der
    Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft
    dürfen dem Gewerkschaftsmitglied keinerlei
    Nachteile entstehen.

8.	Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich,
    bei Konflikten und Unstimmigkeiten hin-
    sichtlich Antragsstellung, Abwicklung und
    Erfüllung von Ansprüchen auf die Betriebs-
    und Arbeitsvertragsparteien im Sinne dieser
    Vereinbarung einvernehmlich einzuwirken.

                                                                                                          41
Sie können auch lesen