Arbeitsrecht Highlights - Norton Rose Fulbright

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Arbeitsrecht Highlights
Employment Newsletter

Januar 2019

Schwerpunkte
Das neue Recht auf Brückenteilzeit ab
01.01.2019

Die neue Urlaubsrechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Neuerungen
Bundeskabinett beschließt
Sozialversicherungsrechengrößen 2019

Mindestlohn nun EUR 9,19

Mindestlohn in der Arbeitnehmerüberlassung

Aktuelle Rechtsprechung
Abschluss und Inhalt von Arbeitsverhältnissen

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Betriebsverfassungsrecht

Terminvorschau BAG
Arbeitsrecht Highlights

Editorial

Liebe Leserin und lieber Leser,
am 01.01.2019 tritt die sogenannte         Anschließend erhalten Sie wie
Brückenteilzeit in Kraft. Dadurch          gewohnt einen Überblick über aktuelle
wird Teilzeitbeschäftigten zukünftig       arbeitsrechtliche Entscheidungen zu
die Rückkehr in eine Vollzeitstelle        den Themen „Abschluss und Inhalt von
erleichtert. Den rechtlichen               Arbeitsverhältnissen“, „Beendigung
Voraussetzungen und Folgen der             von Arbeitsverhältnissen“ und
Brückenteilzeit haben wir uns in dieser    „Betriebsverfassungsrecht“.
Ausgabe der „Arbeitsrecht Highlights“
in einem Schwerpunktthema                  Wenn Sie Fragen und Anregungen zu
gewidmet.                                  unserem Newsletter haben, würden wir
                                           uns sehr freuen, wenn Sie sich die Zeit
In einem zweiten Schwerpunktthema          nehmen und sich bei uns melden. Die
stellen wir aktuelle Entscheidungen        Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartner
des Europäischen Gerichtshofs              finden Sie auf der letzten Seite dieses
(EuGH) zu den Themen „Verfall              Newsletters.
von Urlaubsansprüchen“ und
„Urlaubsabgeltung“ vor. Der EuGH           Viel Freude und Information beim
hat sich in diesen Entscheidungen          Lesen!
mit der Vererbbarkeit von
Urlaubsabgeltungsansprüchen und mit        Ihr Arbeitsrechtsteam von
dem Verfall von Urlaubsansprüchen          Norton Rose Fulbright
ohne vorherige Einreichung eines
Urlaubsantrags von Seiten des
Arbeitnehmers beschäftigt.

02   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Schwerpunkt

Schwerpunkt:
Das neue Recht auf Brückenteilzeit ab 01.01.2019

„Wir müssen in Deutschland dafür sorgen, dass die                                   Monate vor beantragtem Beginn
Arbeit zum Leben besser passt und nicht umgekehrt“,                                 der Brückenteilzeit in Textform
                                                                                    einzureichen (§ 8 Abs. 2 TzBfG n. F.), so
sagte Hubertus Heil (Bundesminister für Arbeit und                                  dass ein Antrag per E-Mail ausreicht.
Soziales) in der Bundestagsdebatte zur Änderung des                                 Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber
Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 18.10.2018. An                                 muss spätestens einen Monat vor dem
                                                                                    beantragten Beginn schriftlich erfolgen,
jenem Tag beschloss der Bundestag ein Gesetz zur                                    ansonsten gilt die Zustimmung des
Einführung der sogenannten Brückenteilzeit, welches                                 Arbeitgebers als erteilt (§ 8 Abs. 5 S. 1,
                                                                                    2 TzBfG). Eine Ablehnung per E-Mail ist
nun am 01.01.2019 in Kraft getreten ist. Durch eine                                 demnach nicht ausreichend.
Neuregelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(TzBfG) soll Teilzeitbeschäftigten die Rückkehr auf eine                            Sperrfristen für eine erneute
                                                                                    Antragstellung sind in § 9 Abs. 5 TzBfG
Vollzeitstelle in Zukunft erleichtert werden.                                       n. F. festgelegt. Arbeitnehmer, welche
                                                                                    aus der Brückenteilzeit zurückkehren
Ab dem 01.01.2019 erhalten                   Gemäß § 9a Abs. 2 S. 2 TzBfG n. F.     oder deren Antrag unter Berufung auf
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis        können ferner nur Arbeitnehmer         eine Überschreitung der in § 9a Abs.
länger als sechs Monate bestanden            eines Unternehmens mit in der Regel    2 TzBfG genannten Höchstgrenzen
hat, die Möglichkeit, ihre vertraglich       insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmern    abgelehnt wird, können erst nach
vereinbarte Arbeitszeit für eine Dauer       verlangen, dass ihre vertraglich       Ablauf eines Jahres erneut einen
von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu         vereinbarte Arbeitszeit verringert     Antrag auf Brückenteilzeit stellen;
verringern (§ 9a Abs. 1 S. 1, 2 TzBfG        wird. Darüber hinaus sieht § 9a        nach einer Ablehnung des Antrags
neue Fassung). Nach Ablauf dieser            Abs. 2 TzBfG n. F. einschränkend       wegen entgegenstehender betrieblicher
Zeit gilt dann wieder die vertraglich        vor, dass Arbeitgeber, welche in der   Gründe ist eine Sperrfrist von zwei
vereinbarte Arbeitszeit (§ 9a Abs. 1 S. 1,   Regel 45, aber nicht mehr als 200      Jahren einzuhalten.
2 TzBfG n. F.).                              Arbeitnehmer beschäftigen, pro
                                             begonnene 15 Mitarbeiter jeweils nur   Arbeitnehmer dürfen im Rahmen
Ein solcher Anspruch auf zeitlich            einem Arbeitnehmer Brückenteilzeit     ihrer Anträge auch die gewünschte
begrenzte Verringerung der Arbeitszeit       bewilligen müssen.                     Verteilung der Arbeitszeit angeben.
besteht gemäß § 9a Abs. 2 S. 1 TzBfG                                                Im Gesetz ist nicht geregelt, ob sich
n. F. allerdings nur, soweit betriebliche    Ein entsprechender Antrag des          die Verteilung der Arbeitszeit nur auf
Gründe nicht entgegenstehen.                 Arbeitnehmers ist spätestens drei      die vorhandene Arbeitszeit oder auch

                                                                                     Norton Rose Fulbright – Januar 2019 03
Arbeitsrecht Highlights

auf eine Monats- beziehungsweise
Jahresarbeitszeit bezieht. Wie bereits
im Falle bisheriger Teilzeit-Anträge
wird man wohl davon ausgehen
müssen, dass selbst ein Antrag
auf Verteilung der Arbeitszeit über
das gesamte Jahr oder sogar über
mehrere Jahre hinweg möglich ist,
so dass die Arbeitnehmer hierdurch
auch blockweise Freistellungen über
mehrere Monate oder ein zum Beispiel
einjähriges Sabbatical wählen können.
Aus Sicht der Arbeitgeber wird in
solchen Fällen aber zu prüfen sein, ob
betriebliche Belange einem solchen
Antrag entgegenstehen.

Es bleibt abzuwarten, in welchem
Umfang Arbeitnehmer von dieser
neuen rechtlichen Möglichkeit
Gebrauch machen werden, zumal für
die familiären Situationen, die eine
zeitweise Reduzierung der Arbeitszeit
erfordern, bereits nach bisherigem
Recht die Möglichkeiten der Elternzeit
nach dem BEEG, der Pflegezeit nach
dem PflZG sowie der Familienpflegezeit
nach dem FPfZG bestehen. In jedem
Fall müssen Arbeitgeber aber nun
damit rechnen, dass Mitarbeiter
künftig auch unabhängig von solchen
familiären Situationen für begrenzte
Zeiträume nur noch eingeschränkt zur
Verfügung stehen werden.

04   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Schwerpunkt

Schwerpunkt:
Die neue Urlaubsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH)

Das nationale Arbeits- und Urlaubsrecht wird                                        eine Übertragung des Urlaubs auf
inzwischen maßgeblich durch unionsrechtliche                                        das nächste Kalenderjahr (jeweils
                                                                                    bis zum 31.03.) nur statthaft ist,
Vorgaben geprägt. In jüngster Zeit hat der EuGH die                                 wenn dringende betriebliche oder
Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich des Verfalls von                              in der Person des Arbeitnehmers
Urlaubsansprüchen und im Hinblick auf das Bestehen                                  liegende Gründe dies rechtfertigen.
                                                                                    Diese Regelung hält der EuGH für
von Urlaubsabgeltungsansprüchen erneut gestärkt.                                    nicht unionsrechtskonform. Nach
Dabei hat der EuGH betont, dass der Anspruch auf                                    der Entscheidung des EuGH komme
                                                                                    es nur dann zu einem Verfall von
bezahlten Jahresurlaub ein besonders schützenswerter                                Urlaubsansprüchen, wenn Arbeitgeber
und bedeutsamer Grundsatz sei. An die Arbeitgeber                                   ihre Arbeitnehmer sowohl rechtzeitig
stellen die aktuellen Entscheidungen des EuGH zum                                   dazu aufgefordert haben, ihre
                                                                                    Urlaubsansprüche zu nehmen, als
Teil erhebliche Anforderungen.                                                      auch rechtzeitig darüber informiert
                                                                                    haben, dass der Urlaub am Ende
Bereits mit seiner Entscheidung vom      (EuGH v. 22.11.2011, C-214/10), sei        des Bezugszeitraumes oder eines
29.11.2017 hatte der EuGH die Rechte     in Fällen der vorliegenden Art nicht       zulässigen Übertragungszeitraumes
der Arbeitnehmer in Bezug auf den        vorzunehmen.                               im Falle einer Nichtinanspruchnahme
Verfall von Urlaubsansprüchen gestärkt                                              verfällt. Arbeitgeber sollten daher ihre
(EuGH v. 29.11.2017, C-214/16).          Nach einer neuen Entscheidung              Mitarbeiter künftig rechtzeitig und
Hiernach können Urlaubsansprüche         des EuGH vom 06.11.2018                    nachweisbar auf die Urlaubsausübung
von Scheinselbständigen unbegrenzt       haben Arbeitgeber gegenüber                ihrer Mitarbeiter hinwirken und
übertragen werden, wenn der              ihren Arbeitnehmern eine                   diese aktiv und unter Hinweis
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen      Informationspflicht betreffend den         auf den möglichen Verfall des
bezahlten Urlaub angeboten hat. Dies     Verfall von Urlaubsansprüchen              Urlaubsanspruchs zur Ausübung
wurde von Seiten des EuGH damit          (EuGH v. 06.11.2018, C-684/16).            desselben auffordern.
begründet, dass Unsicherheiten im        Dieser Entscheidung zufolge verfallen
Hinblick auf die Vergütung des Urlaubs   Urlaubsansprüche entgegen der              Schließlich hat der EuGH auch
dem Erholungszweck zuwiderlaufen         Regelung im deutschen Urlaubsrecht         hinsichtlich der Urlaubsabgeltung
und eine abschreckende Wirkung           (§ 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz       die Rechte der Arbeitnehmer
entfalten würden. Eine Begrenzung        (BUrlG)) nicht stets ersatzlos, wenn sie   und ihrer Erben gestärkt. Nach
des Übertragungszeitraums auf 15         nicht bis zum Jahresende genommen          einer Entscheidung des EuGH
Monate, wie es für Urlaubsansprüche      werden. Nach dem bisherigen                vom 06.11.2018 verfallen
angenommen wird, die ein                 deutschen Urlaubsrecht verfallen           Urlaubsansprüche selbst im Falle
Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht     Urlaubsansprüche am Ende des               des Todes von Arbeitnehmern nicht
wahrnehmen konnte                        jeweiligen Kalenderjahres, wobei           (EuGH v. 06.11.2018, C-569/16,

                                                                                     Norton Rose Fulbright – Januar 2019 05
Arbeitsrecht Highlights

C-570/16). Vielmehr seien                  und Elternzeitgesetz (BEEG)) als       gehindert oder auch nur mittelbar
Urlaubsabgeltungsansprüche vererbbar       unionsrechtskonform anzusehen ist.     davon abgehalten werden dürfen, den
und zwar unabhängig davon, ob der                                                 ihnen zustehenden Mindesturlaub zu
Erblasser bereits vor seinem Tod einen     Eine weitere aktuelle Entscheidung     nehmen.
Urlaubsabgeltungsanspruch hatte            des EuGH vom 13.12.2018 (C-
oder nicht. Mit dieser Entscheidung        385/17) bezog sich auf eine Regelung   Hinsichtlich einzelner Details und
erteilte der EuGH der bisherigen           zum Urlaub bei Kurzarbeit in           Folgefragen bleibt abzuwarten,
Rechtsprechung des BAG eine klare          einem Tarifvertrag der deutschen       wie die Gerichte die vom EuGH
Absage. Das BAG hatte bislang              Baubranche. Dort war geregelt,         entwickelten Grundsatzentscheidungen
die Möglichkeit einer Abgeltung            dass bei „Kurzarbeit Null“ zwar der    konkretisieren werden. Festzuhalten
von Urlaubsansprüchen für Erben            tarifliche Urlaubsanspruch in vollem   bleibt aber, dass das deutsche
nur in Fällen anerkannt, in denen          Umfang bestehen bleibt, jedoch die     Urlaubsrecht weiterhin einer im
beim Verstorbenen bereits vor              während des Urlaubs zu zahlende        Wesentlichen vom EuGH angetriebenen
dessen Ableben ein Anspruch auf            Vergütung entsprechend anteilig        stetigen Veränderung unterliegt.
Urlaubsabgeltung entstanden war (BAG       gekürzt wird. Dies hat der EuGH
v. 12.03.2013, 9 AZR 532/11).              jedenfalls für den europarechtlichen
                                           Mindesturlaubsanspruch von vier
Entgegen dieser ansonsten restriktiven     Wochen für unzulässig erklärt.
Rechtsprechung zum Verfall von             Nach Auffassung des EuGH wäre in
Urlaubsansprüchen hat der EuGH             solchen Fällen zwar eine Kürzung
demgegenüber in einer Entscheidung         des Urlaubsanspruchs, d.h. eine
vom 04.10.2018 festgestellt, dass eine     Reduzierung der Urlaubstage,
Urlaubskürzung während der Elternzeit      zulässig, die Höhe der während des
europarechtskonform sei (EuGH v.           Urlaubs gewährten Vergütung müsse
04.10.2018, C-12/17). Dies hat zur         jedoch dem gewöhnlichen Entgelt
Folge, dass auch die nach deutschem        sprechen. Andernfalls könne der
Recht vorgesehene Möglichkeit              Arbeitnehmer veranlasst sein, seinen
einer Kürzung des Erholungsurlaubs         ihm zustehenden Jahresurlaub nicht
während der Elternzeit um ein Zwölftel     zu nehmen. Der EuGH hat auch mit
für jeden vollen Kalendermonat             dieser Entscheidung den Grundsatz
(§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld-             bekräftigt, dass Arbeitnehmer nicht

06   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Neuerungen

Neuerungen

Bundeskabinett beschließt                  Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).         Krankenversicherung möglich.
Sozialversicherungsrechengrößen            Die bundesweit einheitliche
2019                                       Beitragsbemessungsgrenze für          • Die Bezugsgröße erhöht sich in den
                                           das Jahr 2019 in der gesetzlichen       alten Bundesländern auf 3.115
Das Bundeskabinett hat am                  Krankenversicherung soll in Zukunft     Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/
10.10.2018 die Verordnung über die         54.450 Euro jährlich (2018:             Monat). Im Osten steigt sie auf
Sozialversicherungsrechengrößen            53.100 Euro) beziehungsweise            2.870 Euro/Monat (2018: 2.695
2019 beschlossen. Mit der                  4.537,50 Euro monatlich (2018:          Euro/Monat). Die Bezugsgröße
Verordnung werden die maßgeblichen         4.425 Euro) betragen. Die               ist für zahlreiche Werte in der
Rechengrößen der Sozialversicherung        Beitragsbemessungsgrenze markiert       Sozialversicherung von Bedeutung,
gemäß der Einkommensentwicklung            das Maximum, bis zu dem in den          beispielsweise für die Festsetzung
turnusgemäß angepasst. Die den             Sozialversicherungen Beiträge           der Beitragsbemessungsgrundlage
Sozialversicherungsrechengrößen            erhoben werden. Der über diesen         für freiwillige Mitglieder in der
2018 zugrundeliegende                      Grenzbetrag hinausgehende Teil          gesetzlichen Krankenversicherung
Einkommensentwicklung im Jahr 2017         eines Einkommens ist beitragsfrei.      sowie für die Beitragsberechnung
betrug im Bundesgebiet 2,52 % (2,46                                                von versicherungspflichtigen
% West und 2,83 % Ost).                 • Die bundesweit einheitliche              Selbständigen in der gesetzlichen
                                          Versicherungspflichtgrenze in der        Rentenversicherung.
• Die Beitragsbemessungsgrenze in         gesetzlichen Krankenversicherung
  der allgemeinen Rentenversicherung      steigt auf 60.750 Euro (2018:
  steigt im Westen auf 6.700 Euro/        59.400 Euro). Überschreitet
  Monat (2018: 6.500 Euro/                der Jahresverdienst die
  Monat) und in den neuen                 Versicherungspflichtgrenze, so ist
  Bundesländern auf 6.150 Euro/           eine Versicherung in einer privaten

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:

Rechengröße                                             West                           Ost

Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine             6.700 Euro/Monat               6.150 Euro/Monat
Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze für die                        8.200 Euro/Monat               7.600 Euro/Monat
knappschaftliche Rentenversicherung
Versicherungspflichtgrenze in der GKV                              60.750 Euro/Jahr (5.062,50 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV                                54.450 Euro/Jahr (4.537,50 Euro/Monat)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung                   3.115 Euro/Monat               2.870 Euro/Monat

                                                                                  Norton Rose Fulbright – Januar 2019 07
Arbeitsrecht Highlights

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach folgenden Prozentsätzen in Bezug zum Gehalt bzw. den beitragspflichtigen
Einnahmen insgesamt berechnet:

 Sozialversicherung                               Gesamt in Prozent       Anteil Arbeitgeber       Anteil Arbeitnehmer
                                                                          in Prozent               in Prozent
 Rentenversicherung                               18,6                    9,3                      9,3
 Arbeitslosenversicherung                         2,5                     1,25                     1,25
 Krankenversicherung (allgemeiner
                                                  14,6 + Zuschlag         7,3 + ½ Zuschlag         7,3 + ½ Zuschlag
 Beitragssatz) + Zuschlag
 Pflegeversicherung                               3,05                    1,525                    1,525
 Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der     0,25                    0                        0,25
 Pflegeversicherung

Mindestlohn nun EUR 9,19                   Mindestlohn in der                       In den übrigen Bundesländern beträgt
                                           Arbeitnehmerüberlassung                  das Mindeststundenentgelt gemäß §
Die Zweite                                                                          2 Abs. 2 lit. b LohnUGAÜV 3 in der
Mindestlohnanpassungsverordnung            Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a LohnUGAÜV        Zeit vom 01. April 2019 bis zum 30.
wurde am 20. November 2018 im              3 beträgt das Mindeststundenentgelt      September 2019 9,79 Euro und in der
Bundesgesetzblatt verkündet. Danach        in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-     Zeit vom 01. Oktober 2019 bis zum 31.
steigt der gesetzliche Mindestlohn zum     Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt      Dezember 2019 9,96 Euro.
01. Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto       und Thüringen in der Zeit vom 01.
und zum 01. Januar 2020 auf 9,35           Januar 2019 bis zum 30. September
Euro brutto.                               2019 9,49 Euro und in der Zeit vom 01.
                                           Oktober 2019 bis zum 31. Dezember
                                           2019 9,66 Euro.

08   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung

Abschluss und Inhalt von                  Klage, um feststellen zu lassen, dass     Sachgrundes im Sinne des § 14
Arbeitsverhältnissen                      über den 31.12.2014 hinaus eine           Abs. 1 TzBfG sei jedoch im zu
                                          Arbeitszeit von 74,67 % der tariflichen   entscheidenden Fall nicht ersichtlich.
Befristung einer                          regelmäßigen Arbeitszeit gilt.            Die Arbeitszeiterhöhung der Klägerin
Arbeitszeiterhöhung                                                                 galt danach unbefristet fort.
                                          Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
Die Befristung einer                      entschied zu Gunsten der Klägerin         (BAG v. 25.04.2018 – 7 AZR 520/16)
Arbeitszeiterhöhung in erheblichem        und erachtete die Befristung der
Umfang (mind. ca. 25 % einer              Klägerin als unwirksam. Die Befristung
Vollzeitbeschäftigung) ist ohne           der Arbeitszeiterhöhung halte einer       Tipp für die Praxis:
Vorliegen eines Sachgrundes im            Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB    • Bei befristeten Änderungen einzelner
Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG wegen         nicht stand, sondern sei aufgrund einer     Bedingungen des Arbeitsvertrages
Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB          unangemessenen Benachteiligung              sind Vorsicht und eine rechtliche
unwirksam.                                der Klägerin unwirksam. Bei einer           Prüfung geboten. Derartige
                                          Arbeitszeiterhöhung in erheblichem          Befristungen sind unter Umständen
Die Parteien stritten über die            Umfang seien Umstände erforderlich,         unwirksam, so dass die nur befristet
Wirksamkeit der Befristung einer          welche die Befristung eines                 beabsichtigte Regelung dann
Arbeitszeiterhöhung. Die Klägerin war     Arbeitsvertrags insgesamt nach              gegebenenfalls dauerhaft gilt.
zunächst in Vollzeit (38,5 Stunden)       § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen
und später zu 50 % der regelmäßigen       könnten. Eine Arbeitszeiterhöhung
Arbeitszeit bei der Beklagten             in erheblichem Umfang sei ab einem
beschäftigt. Für den Zeitraum vom         Aufstockungsvolumen von mindestens
01.03.2012 bis zum 28.02.2013             25 % einer entsprechenden
vereinbarten die Parteien eine            Vollzeitbeschäftigung anzunehmen.
befristete Erhöhung der Arbeitszeit von   Eine geringfügige Unterschreitung
50 % auf 74,67 % der regelmäßigen         dieses Wertes (24,67 %) sei
Arbeitszeit. Die Arbeitszeiterhöhung      ausnahmsweise unerheblich, wenn
wurde auf Bitten der Arbeitnehmerin       hierdurch lediglich die Errechnung
für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum       einer täglichen Arbeitszeit mit einem
31.12.2014 nochmals verlängert. Die       Bruchteil von Minuten vermieden
Klägerin erhob vor dem Arbeitsgericht     werden sollte. Das Vorliegen eines

                                                                                     Norton Rose Fulbright – Januar 2019 09
Arbeitsrecht Highlights

                                            die Vertretungskette zwischen dem
Befristung wegen mittelbarer                                                            vereinnahmte Gelder nicht in die
                                            Vertretenen und dem Vertreter
Vertretung                                                                              Registrierkasse gelegt hat. Der Beklagte
                                            darlegen, wobei eine schriftliche
                                                                                        kündigte das Arbeitsverhältnis
                                            Dokumentation nicht erforderlich sei.
Bei einer mittelbaren Vertretung                                                        daraufhin fristlos.
                                            Eine solche Vertretungskette hatte die
hat der Arbeitgeber zur Darstellung
                                            Beklagte vorliegend nach Ansicht des
des Kausalzusammenhangs die                                                             Das LAG Hamm hatte der
                                            BAG ausreichend dargelegt.
Vertretungskette zwischen dem                                                           Kündigungsschutzklage der Klägerin
Vertretenen und dem Vertreter                                                           stattgegeben. Das LAG Hamm hatte
                                            (BAG v. 21.02.2018 – 7 AZR 696/16)
darzulegen.                                                                             seine Entscheidung damit begründet,
                                                                                        dass Videoaufzeichnungen nach
Die Klägerin war vom 01.11.2010                                                         Ablauf von nahezu sechs Monaten
bis zum 15.07.2015 aufgrund von             Tipp für die Praxis:                        nicht mehr rechtmäßig gespeichert
zehn befristeten Arbeitsverträgen           • Wenngleich eine schriftliche              werden dürften und von da an einem
bei der Beklagten, der Freien und             Dokumentation der jeweiligen              Beweisverwertungsverbot unterliegen
Hansestadt Hamburg, als Lehrkraft             Vertretungskette bei nur mittelbarer      würden. Gemäß § 6b Abs. 5 BDSG
im Unterrichtsfach „Darstellendes             Vertretung rechtlich nicht erforderlich   a. F. sind Daten unverzüglich zu
Spiel“ tätig. Zuletzt war sie zur             ist, so dürfte es sich empfehlen,         löschen, wenn sie zur Erreichung des
Vertretung der Lehrkraft Frau R mit           eine entsprechende Notiz in die           Zwecks nicht mehr erforderlich sind
den Unterrichtsfächern „Bildende              Personalakte aufzunehmen,                 oder schutzwürdige Interessen der
Kunst“ und „Mathematik“ befristetet           um spätere Unklarheiten oder              Betroffenen einer weiteren Speicherung
beschäftigt. Die Klägerin vertrat die         Erinnerungslücken zu vermeiden.           entgegenstehen.
Lehrkraft Frau R nicht unmittelbar.
Vielmehr wurden die Kurse von Frau R        Offene Videoüberwachung                     Das BAG hat das
auf unterschiedliche Lehrkräfte verteilt.                                               Berufungsurteil hinsichtlich des
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die    Die Speicherung von Bildsequenzen           Kündigungsschutzantrags aufgehoben
Feststellung, dass die Befristung ihres     aus einer rechtmäßigen                      und die Sache zur neuen Verhandlung
Arbeitsvertrages unwirksam ist.             Videoüberwachung wird                       und Entscheidung an das LAG
                                            nicht durch bloßen Zeitablauf               Hamm zurückverwiesen. Sollte es
Die Klage hatte keinen Erfolg. Vielmehr     unverhältnismäßig.                          sich um eine rechtmäßige offene
ist die Befristung nach Auffassung                                                      Videoüberwachung gehandelt haben,
des BAG durch den Sachgrund der             Die Klägerin war in einem von               so wäre nach Auffassung des BAG
Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3      dem Beklagten betriebenen Tabak-            die Verarbeitung und Nutzung der
TzBfG gerechtfertigt. Zwar erfordere        und Zeitschriftenhandel tätig.              einschlägigen Bildsequenzen nach § 32
der Sachgrund der Vertretung einen          Dort installierte der Beklagte eine         Abs. 1 S. 1 BDSG a. F. zulässig gewesen
Kausalzusammenhang zwischen                 offene Videoüberwachung. Mit den            und hätte nicht das allgemeine
dem zeitweiligen Ausfall des                Aufzeichnungen beabsichtigte er             Persönlichkeitsrecht der Klägerin
Vertretenen und der Einstellung             sein Eigentum vor Straftaten zu             verletzt. Auch habe der Arbeitgeber
einer Vertretungskraft. Dieser              schützen. Nachdem ein Fehlbestand           das Bildmaterial nicht sofort auswerten
Kausalzusammenhang sei aber                 bei Tabakwaren festgestellt worden          müssen, sondern solange warten
nicht nur bei einer unmittelbaren           war, entschloss sich der Beklagte im        dürfen, bis er dafür einen berechtigten
Vertretung zu bejahen, sondern auch         August 2016 zu einer Auswertung             Anlass sah.
bei einer mittelbaren Vertretung. Im        der Videoaufzeichnungen. Diese
Falle einer mittelbaren Vertretung          Auswertung ergab, dass die Klägerin         (BAG v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18)
müsse der Arbeitgeber allerdings            an zwei Tagen im Februar 2016

10   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Aktuelle Rechtsprechung

Hemmung von Ausschlussfristen             Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg.       Tipps für die Praxis:
wegen Vergleichsverhandlungen             Nach Auffassung des BAG hatte der         • Die Parteien müssen nach dieser
                                          Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist     Entscheidung nicht allein zur
Eine Ausschlussfrist ist in               zur gerichtlichen Geltendmachung            Wahrung der Ausschlussfrist bereits
entsprechender Anwendung des              seiner Ansprüche gewahrt, weil              während der noch laufenden
§ 203 S. 1 BGB gehemmt, solange           die Ausschlussfrist für die Dauer           Vergleichsbemühungen Klage
die Parteien außergerichtliche            der Vergleichsverhandlungen                 erheben.
Vergleichsverhandlungen führen.           entsprechend der für die Verjährung
Der Zeitraum während der                  geltenden Regelung (§ 203 S. 1 BGB)       • Allerdings ist in derartigen
Vergleichsverhandlungen wird              gehemmt gewesen sei. Das Ende der           Fällen kontinuierlich zu prüfen,
entsprechend § 209 BGB in die             Vergleichsverhandlungen könne               ob beziehungsweise wann die
Ausschlussfrist nicht eingerechnet.       auf einen Tag datiert werden, an            Verhandlungen gegebenenfalls
                                          welchem ein Telefonat zwischen den          bereits als gescheitert zu betrachten
Der Arbeitnehmer war vom                  anwaltlichen Vertretern der Parteien        sind und dann unter Umständen
01.01.2014 bis zum 31.07.2015             stattgefunden habe, bei dem der             sehr kurzfristig gerichtliche Schritte
bei dem Beklagten beschäftigt. Sein       Beklagte dem Kläger unstreitig ein          eingeleitet werden müssen.
Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel,     neues und letztes Vergleichsangebot
der zufolge Ansprüche aus dem             unterbreitet habe. Frühestens zu
Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie     diesem Zeitpunkt habe der Beklagte
nicht innerhalb von drei Monaten ab       die Fortsetzung der Verhandlungen
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht    verweigert. Die Wirkung der Hemmung
und bei Ablehnung innerhalb von           ergebe sich aus einer analogen
weiteren drei Monaten ab Zugang           Anwendung des § 209 BGB. Danach
der Ablehnung bei Gericht anhängig        wird der Zeitraum der Hemmung
gemacht werden. Mit Schreiben             der Ausschlussfrist nicht in die
vom 14.09.2015 forderte der Kläger        Frist eingerechnet. § 203 S. 2 BGB,
von dem Beklagten die Abgeltung           der bestimmt, dass die Verjährung
von 32 Urlaubstagen sowie von             frühestens drei Monate nach dem
182,25 Überstunden, die sich bis zur      Ende der Hemmung eintritt, finde auf
Beendigung des Arbeitsverhältnisses       arbeitsrechtliche Ausschlussfristen
auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers      hingegen keine Anwendung.
angesammelt hatten. Der Arbeitgeber
lehnte die Ansprüche ab. Es folgten       (BAG v. 20.06.2018 – 5 AZR 262/17)
Vergleichsverhandlungen zwischen
den Parteien, die bis zum 25.11.2015
andauerten, aber letztendlich erfolglos
blieben. Daraufhin erhob der Kläger
Klage, mit der er seine Ansprüche
weiterverfolgte.

                                                                                     Norton Rose Fulbright – Januar 2019 11
Arbeitsrecht Highlights

Vorlagepflicht für erweitertes             solche Pflicht bestehe aber nur,          Arbeitstagen. Die Beklagte kündigte
Führungszeugnis                            wenn das Informationsinteresse des        das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
                                           Arbeitgebers das Schutzinteresse des      vom 22.08.2016 außerordentlich mit
Eine Pflicht des Arbeitnehmers,            Arbeitnehmers bezogen auf seine           Auslauffrist zum 31.03.2017. Der
dem Arbeitgeber ein erweitertes            persönlichen Daten überwiege. Dies sei    Kläger erhob Kündigungsschutzklage
Führungszeugnis vorzulegen, kann           regelmäßig der Fall, wenn der jeweilige   und hatte in den ersten beiden
sich aus dem Rücksichtnahmegebot           Mitarbeiter bestimmungs- oder             Instanzen Erfolg.
des § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wenn         arbeitsplatzgemäß Kontakt mit Kindern
das Informationsinteresse des              und Jugendlichen habe. Bei einem          Das BAG gab der Revision der
Arbeitgebers das Schutzinteresse des       Arbeitnehmer, der ausschließlich im       Beklagten statt und wies die Sache zur
Arbeitnehmers bezogen auf seine            kaufmännischen Bereich tätig sei,         neuen Verhandlung und Entscheidung
persönlichen Daten überwiegt.              überwiege hingegen regelmäßig dessen      an das LAG Köln zurück. Dabei stellte
                                           Schutzinteresse.                          es fest, dass Arbeitsunfähigkeit
Die Parteien stritten über die Pflicht                                               in Folge von Krankheit einen
des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber         (LAG Hamm v. 26.01.2018 – 10 Sa           wichtigen Grund im Sinne des §
ein erweitertes Führungszeugnis im         1122/17)                                  626 Abs. 1 BGB darstellen könne.
Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. a                                                  Eine außerordentliche Kündigung
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)         Beendigung von                            komme aber nur dann in Betracht,
vorzulegen. Gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2       Arbeitsverhältnissen                      wenn die ordentliche Kündigung
lit. a BZRG wird einer Person auf Antrag                                             aufgrund tarif- oder einzelvertraglicher
ein erweitertes Führungszeugnis            Kündigung wegen häufiger                  Vereinbarungen ausgeschlossen sei.
erteilt, wenn das Führungszeugnis für      Kurzerkrankungen                          Die außerordentliche Kündigung
eine berufliche oder ehrenamtliche                                                   mit notwendiger Auslauffrist
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung      Eine Entgeltfortzahlung für mehr als      könne gerechtfertigt sein, wenn
oder Ausbildung Minderjähriger             ein Drittel der jährlichen Arbeitstage    aufgrund der zu erwartenden
benötigt wird. Die im Bereich der          bei häufigen Kurzzeiterkrankungen         Entgeltfortzahlungskosten ein
Jugendhilfe tätige Beklagte beschäftigt    kann eine außerordentliche                gravierendes Missverhältnis zwischen
den Kläger als kaufmännischen              Kündigung mit Auslauffrist                Leistung und Gegenleistung
Mitarbeiter. Der Kläger hat im Rahmen      rechtfertigen.                            bestehe. Dies sei anzunehmen,
seiner Tätigkeit weder Kontakt zu                                                    wenn für durchschnittlich mehr
Kindern und Jugendlichen noch              Der seit 1992 beschäftigte und            als 1/3 der jährlichen Arbeitstage
Zugriffsmöglichkeiten auf Akten von        tariflich unkündbare Kläger hatte         Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Minderjährigen.                            in den zurückliegenden Jahren             zu leisten ist. Krankengeld-Zuschüsse
                                           erhebliche und wiederholte                sind dabei nach Auffassung des BAG
Der Entscheidung des LAG Hamm              Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgewiesen.    regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
zufolge kann sich aus dem allgemeinen      In der Zeit vom 29.09.2011 bis            Häufige Kurzzeiterkrankungen in
Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2       mindestens zum 28.03.2013 fehlte          der Vergangenheit können indiziell
BGB zwar grundsätzlich eine Pflicht des    er ununterbrochen. Im Übrigen             für eine entsprechende künftige
Arbeitnehmers ergeben, ein erweitertes     handelte es sich jeweils um kürzere       Entwicklung sprechen. Für die
Führungszeugnis vorzulegen. Eine           Zeiträume von zumeist höchstens zehn      Erstellung der Gesundheitsprognose

12   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Aktuelle Rechtsprechung

sei regelmäßig ein Referenzzeitraum        Das BAG wies die Sache an das              Fristlose Kündigung –
von drei Jahren maßgeblich. Besteht        LAG Hamm zurück. Bewusst                   Selbstwiderlegung der
eine solche Prognose, so hat noch          wahrheitswidriger Prozessvortrag           Unzumutbarkeit durch eigenes
eine umfassende Interessenabwägung         eines Arbeitnehmers sei geeignet, die      Verhalten des Arbeitgebers
unter Einbeziehung unter anderem           künftige Zusammenarbeit erheblich zu
der Dauer der zunächst störungsfreien      beeinträchtigen. Auf die strafrechtliche   Bietet der Arbeitgeber nach dem
Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters,    Einordnung des Prozessvortrags und         Ausspruch einer außerordentlichen
einer betrieblichen Krankheitsursache,     der Entscheidungserheblichkeit des         Kündigung eine Weiterbeschäftigung
möglicher Unterhaltspflichten,             Vortrags komme es nicht an.                für einen begrenzten Zeitraum
schlechter Arbeitsmarktchancen und                                                    an, so lässt dies darauf schließen,
des Lebensalters zu erfolgen.              (BAG v. 24.05.2018 – 2 AZR 73/18)
                                                                                      dass dem Arbeitgeber eine
                                                                                      Weiterbeschäftigung zumutbar
(BAG v. 25.04.2018 - 2 AZR 6/18)
                                                                                      und die fristlose Kündigung nicht
                                           Tipp für die Praxis:                       gerechtfertigt war.
Arbeitgeberseitiger                        • Im Rahmen eines
Auflösungsantrag                             Kündigungsschutzverfahrens kommt         Die Klägerin hatte an vier Tagen im
                                             es in der Praxis häufig zu unwahrem      August und September 2017 den
Bewusst wahrheitswidrige                     Vortrag der Klägerseite. Im Falle        Arbeitsbeginn um insgesamt 135
Erklärungen des Arbeitnehmers                eines bewusst unwahren Vortrags          Minuten zu früh in einer Excel-Tabelle
in einem Rechtsstreit mit seinem             kann dies sowohl eine fristlose          angegeben und so ihre Arbeitszeit
Arbeitgeber können die Auflösung             Kündigung wegen Prozessbetrugs           vorsätzlich falsch dokumentiert. Am
des Arbeitsverhältnisses nach § 9            als auch einen Auflösungsantrag          19.10.2017 erfolgte diesbezüglich eine
KSchG rechtfertigen.                         rechtfertigen. Aus Arbeitgebersicht      Anhörung. In diesem Rahmen erklärte
                                             erweist sich ein solches Vorgehen oft    die Beklagte die außerordentliche
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis     als hilfreich und empfehlenswert.        Kündigung mit dem Angebot, das
der Parteien unter Berufung auf eine                                                  Arbeitsverhältnis könne bis Ende des
Verletzung der Überwachungspflicht                                                    Jahres bestehen bleiben, damit die
und einen Verstoß gegen das                                                           Klägerin ausreichend Zeit habe, sich
betriebliche Rauchverbot gekündigt.                                                   eine neue Beschäftigung zu suchen.
Im Kammertermin erster Instanz                                                        Der Kläger lehnte dieses Angebot ab
versuchte der Kläger, den Ausgang                                                     und erhob Kündigungsschutzklage.
des Kündigungsrechtsstreits durch
bewusst falschen Tatsachenvortrag
zu beeinflussen. Die Beklagte stellte
daraufhin einen Auflösungsantrag.
Das LAG Hamm gab der
Kündigungsschutzklage statt und wies
den Auflösungsantrag der Beklagten
zurück.

                                                                                       Norton Rose Fulbright – Januar 2019 13
Arbeitsrecht Highlights

Die Kündigungsschutzklage hatte vor
                                           Tipp für die Praxis:
dem LAG Berlin-Brandenburg Erfolg.
                                           • Im Falle der beabsichtigten
Die außerordentliche Kündigung sei
                                             Erklärung einer außerordentlichen
nicht gemäß § 626 BGB gerechtfertigt.
                                             Kündigung sollten Arbeitgeber dem
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann
                                             betroffenen Mitarbeiter keinen
das Arbeitsverhältnis von jedem
                                             Aufhebungsvertrag anbieten, der
Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
                                             eine Weiterbeschäftigung des
Einhaltung einer Kündigungsfrist
                                             Mitarbeiters bis zur Beendigung
gekündigt werden, wenn Tatsachen
                                             des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
vorliegen, auf Grund derer dem
                                             Andernfalls kann der Mitarbeiter dies
Kündigenden unter Berücksichtigung
                                             in einem gerichtlichen Verfahren als
aller Umstände des Einzelfalles und
                                             Beleg dafür verwenden, dass eine
unter Abwägung der Interessen beider
                                             Weiterbeschäftigung doch möglich
Vertragsteile die Fortsetzung des
                                             und zumutbar war.
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Bei der Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls
sei auch das eigene Verhalten des
Arbeitgebers zu bewerten. Nehme
ein Arbeitgeber einen bestimmten
Kündigungssachverhalt nicht zum
Anlass, das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung außerordentlich
zu kündigen, sondern biete er dem
Arbeitnehmer eine der ordentlichen
Kündigungsfrist entsprechende soziale
Auslauffrist in der Absicht an, den
Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist
zu beschäftigen, lasse das eigene
Verhalten den Schluss zu, dass ihm
auch eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar
war.

(LAG Berlin-Brandenburg v.
14.06.2018 – 15 Sa 214/18)

14   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Aktuelle Rechtsprechung

Betriebsverfassungsrecht                2014 erfolgte eine Gehaltsanpassung       Tipps für die Praxis:
                                        nur noch dann, wenn die Mehrzahl          • Angesichts der in der Praxis
Anspruch eines                          dieser Vergleichspersonen eine              häufig unklaren und schwer zu
Betriebsratsmitglieds auf               Gehaltssteigerung erhielt. Der Kläger       bestimmenden Vergleichsgruppe
Vergütungsanpassung                     begehrt die Feststellung, dass ihm seit     für die Entwicklung der
                                        2014 eine höhere als die ausbezahlte        Betriebsratsgehälter kann eine
Bei einer kleinen Vergleichsgruppe      Vergütung zusteht.                          einvernehmliche Festlegung von
ist im Rahmen der Berechnung                                                        Vergleichsgruppen ein taugliches und
der Entgeltentwicklung eines            Das BAG hat die Sache zur weiteren          sachgerechtes Mittel darstellen.
Betriebsratsmitglieds deren             Aufklärung an das LAG Köln
Durchschnittsentwicklung zu Grunde      zurückverwiesen. Gemäß § 37 Abs.          • Das BAG hat ein solches
zu legen.                               4 S. 1 BetrVG dürfe das Gehalt              Vorgehen nun im Grundsatz
                                        von Betriebsratsmitgliedern nicht           gebilligt. Die Bestimmung und
Der Kläger war seit 2002 ordentliches   hinter demjenigen vergleichbarer            die Zusammensetzung der
Mitglied des Betriebsrats der           Arbeitnehmer mit betriebsüblicher           Vergleichsgruppen muss allerdings
Beklagten. Bis zum Jahr 2014 wurde      beruflicher Entwicklung zurückbleiben.      unter Berücksichtigung der konkreten
bei der Beklagten das Gehalt von        Eine einvernehmliche Festlegung             Tätigkeit und der Qualifikation des
Betriebsratsmitgliedern jährlich        einer Vergleichsgruppe sei prinzipiell      einzelnen Betriebsratsmitglieds
an den Durchschnittswert der            möglich. Im Falle des Bestehens einer       erfolgen.
Gehaltssteigerungen dreier von          kleinen Vergleichsgruppe dürfe es aber
Arbeitgeberseite und Betriebsrat        nicht darauf ankommen, in welchem
einvernehmlich bestimmter               Umfang die Gehälter der Mehrzahl
Vergleichspersonen angepasst. Den       angehoben werde. Vielmehr sei der
Vergleichspersonen und dem Kläger       Erhöhungsdurchschnitt maßgeblich.
wurden in der Zeit zwischen Juli 2000
und dem 01.01.2014 regelmäßig           (BAG v. 21.02.2018 – 7 AZR 496/16)
anlässlich von Tariferhöhungen
Gehaltssteigerungen gewährt, daneben
erfolgten auch unregelmäßige
individuelle Gehaltserhöhungen. Seit

                                                                                   Norton Rose Fulbright – Januar 2019 15
Arbeitsrecht Highlights

Keine Begünstigung eines                   wären, nämlich eine Abfindung in der
Betriebsratsmitglieds durch einen          genannten Höhe sowie die Gewährung
Aufhebungsvertrag                          einer langen Auslauffrist.

Es liegt keine nach § 78 S. 2 BetrVG       Die Klage hatte vor dem
unzulässige Begünstigung des               Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der
Betriebsratsmitglieds vor, wenn            Aufhebungsvertrag sei nicht aufgrund
der Arbeitgeber die Kündigung des          einer unzulässigen Begünstigung
Arbeitsverhältnisses mit einem             des Klägers als Betriebsratsmitglied
Betriebsratsmitglied beabsichtigt          im Sinne von § 78 S. 2 BetrVG
und die Parteien eine Vereinbarung         nichtig. Gemäß § 78 S. 2 BetrVG
über die Beendigung des                    dürfen Mitglieder des Betriebsrats
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung         zwar wegen ihrer Betriebstätigkeit
einer besonders hohen Abfindung            weder benachteiligt noch begünstigt
schließen.                                 werden. Die Bedingungen einer
                                           Aufhebungsvereinbarung unterliegen
Der Kläger war seit 1983 bei der           aber der Vertragsfreiheit der
Beklagten beschäftigt und seit 1990        Arbeitsvertragsparteien. Diese
Betriebsratsmitglied. Seit 2006 war er     werde grundsätzlich nicht durch das
freigestellter Betriebsratsvorsitzender.   Begünstigungsverbot des § 78 S. 2
Die Beklagte beantragte am 09.07.2013      BetrVG eingeschränkt. Eine Nichtigkeit
die Ersetzung der Zustimmung des           ergebe sich daher auch nicht aus einer
Betriebsrats zur außerordentlichen         besonders hohen Abfindungszahlung
Kündigung des Arbeitsverhältnisses         oder einer langen Auslauffrist.
des Klägers nach § 103 Abs. 1 BetrVG
wegen des Vorwurfs der Belästigung         (BAG v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16)
einer Mitarbeiterin. Am 22.07.2013
schlossen die Parteien einen
außergerichtlichen Aufhebungsvertrag.      Tipps für die Praxis:
Dieser beinhaltete, dass das               • Die Entscheidung des BAG sorgt
Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit         für weitgehende Rechtssicherheit
Ablauf des 31.12.2015 endet und dass         jedenfalls in denjenigen Fällen, in
der Arbeitnehmer von allen Ämtern            denen der Arbeitgeber aus einem
zurücktreten wird. Der Arbeitgeber           konkreten Anlass eine Kündigung
verpflichtete sich, den Mitarbeiter          des Arbeitsverhältnisses eines
bis zum 31.12.2015 freizustellen             Betriebsratsmitglieds beabsichtigt.
und ihm die vertraglich vereinbarte
monatliche Vergütung sowie eine            • Noch nicht abschließend geklärt ist,
Abfindung in Höhe von 120.000 Euro           ob sich der Arbeitgeber auch ohne
zu zahlen. In der Folgezeit fühlte sich      einen konkreten (Kündigungs-)Anlass
der Kläger nicht mehr an die von ihm         von einem Betriebsratsmitglied
geschlossene Vereinbarung gebunden           „freikaufen“ darf. Auch in diesen
und machte mit seiner Klage den              Fällen dürfte aber der Gesichtspunkt
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses         der Vertragsfreiheit durchgreifen.
über den 31.12.2015 hinaus
geltend. Er begründete seine Klage
im Wesentlichen damit, dass der
Aufhebungsvertrag nichtig sei, da
dieser ihn als Betriebsratsmitglied
in unzulässiger Weise begünstige.
Durch den Aufhebungsvertrag seien
Ansprüche begründet worden, die
ihm ohne Mandat nicht zugekommen

16   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Terminvorschau BAG + BVerfG

Terminvorschau BAG

Januar 2019
22. Januar 2019, 9. Senat
Anspruch des Erben auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Erblassers während des
Arbeitsverhältnisses – Anwendung der Bollacke-Entscheidung des EuGH auf die
Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs

30. Januar 2019, 10. Senat
Weisungsrecht – islamisches Kopftuch

30. Januar 2019, 5. Senat
Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Berechnung der
Praktikumsdauer

Februar 2019
07. Februar 2019, 6. Senat
Aufhebungsvertrag – Widerrufsrecht nach §§ 312, 312g BGB – Bedeutung der
Ersetzung des „Haustürgeschäfts“ durch den außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag in Umsetzung der Verbraucherrichtlinie

12. Februar 2019, 1. Senat
Verhältnis Nachteilsausgleich und Sozialplananspruch – Verrechenbarkeit

19. Februar 2019, 9. Senat
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung des gesetzlichen Urlaubs und
des tariflichen Mehrurlaubs auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers?
– Verfall des gesetzlichen und des tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 TVöD –
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verfall gesetzlicher und tariflicher
Urlaubsansprüche

19. Februar 2019, 3. Senat
Hinterbliebenenversorgung – Ehedauerklausel

20. Februar 2019, 2. Senat
Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen
Wiederverheiratung

                                                                                    Norton Rose Fulbright – Januar 2019 17
Arbeitsrecht Highlights

März 2019
12. März 2019, 1. Senat
Informations- und Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang
mit verunfalltem Fremdpersonal

14. März 2019, 6. Senat
Stufenzuordnung im TV-BA – einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als
Arbeitsvermittler – Berücksichtigung einer Tätigkeit als freier Handelsvertreter

19. März 2019, 9. Senat
Untergang des gesetzlichen Urlaubs bei unbezahltem Sonderurlaub

19. März 2019, 9. Senat
Kürzung der Urlaubsansprüche nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG – Vereinbarkeit mit der
Richtlinie 2003/88/EG und 2010/18/EU

18   Norton Rose Fulbright – Januar 2019
Kontakt

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arbeitsrechtliche Fragen stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen gerne
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              Dr. Cornelia Marquardt
              Head of employment and labour Germany,                       Christoph Valentin
              München                                                      Associate, Hamburg
              Tel +49 89 212148 420                                        Tel +49 40 970799 149
              cornelia.marquardt@nortonrosefulbright.com                   christoph.valentin@nortonrosefulbright.com

              Dr. Frank Weberndörfer                                       Maria Siemens
              Partner, Hamburg                                             Associate, Hamburg
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              Claudia Posluschny                                           Felix Eikenkötter
              Of Counsel, München                                          Associate, München
              Tel +49 89 212148 449                                        Tel +49 89 212148 312
              claudia.posluschny@nortonrosefulbright.com                   felix.eikenkoetter@nortonrosefulbright.com

              Stefanie Radina
              Senior Associate, München
              Tel +49 89 212148 477
              stefanie.radina@nortonrosefulbright.com

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Norton Rose Fulbright is a global law firm. We provide the world’s preeminent corporations and financial institutions with a full business law
service. We have more than 4000 lawyers and other legal staff based in more than 50 cities across Europe, the United States, Canada, Latin
America, Asia, Australia, the Middle East and Africa.
Recognized for our industry focus, we are strong across all the key industry sectors: financial institutions; energy; infrastructure, mining and
commodities; transport; technology and innovation; and life sciences and healthcare. Through our global risk advisory group, we leverage our
industry experience with our knowledge of legal, regulatory, compliance and governance issues to provide our clients with practical solutions to
the legal and regulatory risks facing their businesses.
Wherever we are, we operate in accordance with our global business principles of quality, unity and integrity. We aim to provide the highest
possible standard of legal service in each of our offices and to maintain that level of quality at every point of contact.

Norton Rose Fulbright Verein, a Swiss verein, helps coordinate the activities of Norton Rose Fulbright members but does not itself provide legal services to clients. Norton Rose Fulbright has offices in
more than 50 cities worldwide, including London, Houston, New York, Toronto, Mexico City, Hong Kong, Sydney and Johannesburg. For more information, see nortonrosefulbright.com/legal-notices.
The purpose of this communication is to provide information as to developments in the law. It does not contain a full analysis of the law nor does it constitute an opinion of any Norton Rose Fulbright
entity on the points of law discussed. You must take specific legal advice on any particular matter which concerns you. If you require any advice or further information, please speak to your usual
contact at Norton Rose Fulbright.
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