Tätigkeitsbericht 2018 - Geldspielaufsicht AVW
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AMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Tätigkeitsbericht 2018 Geldspielaufsicht AVW Amt für Volkswirtschaft | Postfach 684 | 9490 Vaduz | Fürstentum Liechtenstein | geldspiel@llv.li | www.llv.li
2/14 Inhaltsverzeichnis 1. GESETZLICHER RAHMEN ................................................................................................... 5 1.1 ZWECK DES GSG ................................................................................................................................................... 5 1.2 ZUSTÄNDIGKEITEN ................................................................................................................................................. 5 1.3 AUFGABENBEREICH AVW ....................................................................................................................................... 5 2. SPIELBANKEN ................................................................................................................... 6 2.1 M ARKTENTWICKLUNG ............................................................................................................................................ 6 2.2 BEWILLIGUNGSGESUCHE ......................................................................................................................................... 6 2.3 AUFSICHTSTÄTIGKEIT .............................................................................................................................................. 6 2.4 M ELDUNGEN UND GESUCHE .................................................................................................................................... 7 2.5 BSE, GELDSPIEL- UND AUFSICHTSABGABE .................................................................................................................. 8 2.6 SOZIALSCHUTZ ...................................................................................................................................................... 8 3. ONLINE-GELDSPIELE ......................................................................................................... 9 3.1 M ORATORIUM ...................................................................................................................................................... 9 4. LOTTERIEN ....................................................................................................................... 9 4.1 SWISSLOS ............................................................................................................................................................. 9 4.2 LOTTERIEN ........................................................................................................................................................... 9 4.3 TOMBOLA .......................................................................................................................................................... 10 5. WETTEN .......................................................................................................................... 10 6. GESCHICKLICHKEITS-GELDSPIELE ..................................................................................... 10 7. ANFRAGEN ...................................................................................................................... 11 8. AMTSHILFE ..................................................................................................................... 11 9. ILLEGALES GELDSPIEL ...................................................................................................... 11 10. GELDSPIELREGISTER ...................................................................................................... 12 11. FACHBEIRAT FÜR GELDSPIELE ........................................................................................ 12 12. BEHÖRDLICHE ZUSAMMENARBEIT ................................................................................ 12 12.1 ASD ............................................................................................................................................................... 12 12.2 GREF ............................................................................................................................................................. 12 12.3 T REFFEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN AUFSICHTSBEHÖRDEN ........................................................................................ 12 12.4 EGGS ............................................................................................................................................................. 13 13. MESSEN, SEMINARE ...................................................................................................... 13 13.1 ICE ................................................................................................................................................................. 13 13.2 EASG ............................................................................................................................................................. 13 14. ANHANG ....................................................................................................................... 14
3/14 Abkürzungsverzeichnis ASD Amt für Soziale Dienste AVW Amt für Volkswirtschaft BMF Bundesministerium für Finanzen, Wien BSE Bruttospielertrag Casino Admiral Casino Admiral Aktiengesellschaft, Ruggell Casinos Austria Casinos Austria (Liechtenstein) AG, Schaanwald Comlot Interkantonale Lotterie- und Wettkommission, Bern EASG European Association for the Study of Gambling EGGS Expert Group on Gambling Services FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FTE Full Time Equivalent (Vollzeitstellen) GREF Gaming Regulators European Forum GSA Geldspielautomat GSG Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, in der gelten- den Fassung IAGR International Association of Gambling Regulators ICE International Casino Exhibition, London LP Landespolizei SPBV Spielbankenverordnung vom 21. Dezember 2010, LGBI. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung STA Staatsanwaltschaft SUPRO Kompetenzzentrum für Gesundheitsförderung und Prävention
4/14 Rundungen Beträge werden auf den ganzen Franken, Prozente auf zwei Nachkommastellen gerundet. Aufgrund dieser Rundungen können die Totale geringe Differenzen aufweisen. Bildnachweise Titelseite: Shutterstock Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Meldungen und Gesuche .................................................................................................. 7 Abb. 2: BSE, Geldspiel- und Aufsichtsabgabe ............................................................................... 8 Abb. 3: Reingewinnanteil Swisslos ................................................................................................ 9 Abb. 4: Bewilligungen Lotterien ..................................................................................................10 Abb. 5: Tombolameldungen ........................................................................................................ 10 Abb. 6: Anfragen.......................................................................................................................... 11 Abb. 7: Anzeigen illegales Geldspiel ............................................................................................ 11
5/14 1. Gesetzlicher Rahmen 1.1 Zweck des GSG nerseits die zahlreichen Informationen, Meldungen und Gesuche, die ihr von den Vorrangiger Zweck des GSG ist es, einen Spielbanken, gestützt auf die rechtlichen sicheren, korrekten und transparenten Vorgaben, übermittelt werden. Anderer- Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwä- seits nimmt sie Inspektionen vor Ort vor, scherei, organisierte Kriminalität und Ter- bei welchen sie die Tauglichkeit der ge- rorismusfinanzierung sowie andere Krimi- nannten Kontroll- und Überwachungssys- nalität zu verhindern und den sozialschäd- teme überprüft. lichen Auswirkungen des Geldspiels vorzu- Die Aufsichtstätigkeit des AVW fusst auf beugen.1 einem risikobasierten Ansatz und zielt In diesem Rahmen soll das GSG zudem demnach primär darauf ab, dass die Spiel- dem Staat Einnahmen verschaffen.2 banken den Bruttospielertrag korrekt berech- 1.2 Zuständigkeiten nen; Die Aufsicht und der Vollzug des GSG ob- die Spielbankenabgabe korrekt ablie- liegen der Regierung und dem AVW, für die fern; Aufsicht betreffend die Sorgfaltspflichten ihre Reporting-Pflichten korrekt erfül- nach dem Sorgfaltspflichtgesetz ist die len; FMA zuständig3. Die Regierung erlässt per das Sozialkonzept wirksam und frei von Verordnung die erforderlichen Durchfüh- Reputationsdefiziten umsetzen; rungsbestimmungen. Im AVW ist die Abtei- ein effizientes Risikomanagement mit lung Standortförderung mit der Geld- entsprechenden Kontrollsystemen un- spielaufsicht betraut. terhalten; genügend Eigenmittel halten; Den externen Revisionsstellen der Anbieter ihre interne Organisation angemessen obliegt u.a. auch die Überprüfung der Risi- ausgestalten. ken, der finanziellen Lage und der internen Organisation der Spielbank. Zur Beherrschung der Risiken durch die Spielbank sind folgende Elemente von be- 1.3 Aufgabenbereich AVW sonderer Bedeutung, welche bei den Prü- fungen besonders berücksichtigt werden: Die Verantwortung für die Einhaltung der Interne Kontrollsysteme IKS (v.a. Pro- gesetzlichen Zwecke obliegt den Spielban- zesse Finanz- und Rechnungswesen); ken. Das AVW überprüft im Rahmen der Business Continuity Management, Da- Bewilligungserteilung und seiner laufenden tensicherheit bei Störung des IT- Aufsichtstätigkeit, ob die Spielbanken über Systems; funktionierende interne Kontroll- und Kundenschutz: Sicherheit und Transpa- Überwachungssysteme verfügen. Diese renz des Spielangebots, Gewährleis- Überprüfung erfolgt auf zwei Ebenen: Die tung der Auszahlung von Jackpotge- Geldspielaufsicht im AVW verarbeitet ei- winnen; unabhängige Einschätzung der Risikola- 1 Art. 2 Abs. 1 GSG. ge der Spielbank durch die Revisions- 2 Art. 2 Abs. 2 GSG. stelle; 3 Art. 76 f. GSG. Abhängigkeiten / Outsourcing .
6/14 2. Spielbanken 2.1 Marktentwicklung Beide Spielbanken konnten ihren BSE im Die Spielbanken nahmen mehr als 200 An- Berichtsjahr deutlich auf insgesamt CHF passungen an ihren QMS-Prozessen vor, die 53.6 Mio. steigern. vom AVW geprüft wurden und teilweise einer Genehmigung bedurften. Die Gründe für das rasche Wachstum sind vielseitig: Beide Spielbanken konnten Spie- Die Inspektionsschwerpunkte lagen im Be- ler von Bad Ragaz, St. Gallen und Bregenz richtsjahr auf der Überprüfung der Prozes- für sich gewinnen; das fehlende Rauchver- se zur Umsetzung der Sozialkonzepte und bot und die unternehmerfreundliche Ge- der internen Organisation einschliesslich setzgebung, die das Angebot der technisch der Führung der Mitarbeiterdossiers. Das modernsten GSA ermöglicht, trugen eben- AVW führte bei beiden Spielbanken jeweils falls zum Erfolg bei. Marktumfragen der zwei Inspektionen durch. Die Resultate der Spielbanken ergaben zudem, dass das Ein- Prüfungen zur Umsetzung der Sozialkon- zugsgebiet für die Spielbanken in Liechten- zepte waren grundsätzlich positiv. Es wur- stein deutlich grösser als erwartet ist. den Empfehlungen ausgesprochen. Im Be- reich der Mitarbeiterdossiers mussten teil- Mit den Angebotserweiterungen beider weise Nachdokumentationen angeordnet Spielbanken, insbesondere mit der Eröff- werden, welche ausnahmslos innert der nung des Kokon II des Casino Admiral am 4. gesetzten Frist erfolgten. Dezember 2018, wuchsen das Spielangebot um das Doppelte und der Personalbestand Ein Kunde beschwerte sich über angebliche um die Hälfte. Mängel in den Spielbanken. Das AVW prüf- te die vorgebrachten Mängel, sie erwiesen 2.2 Bewilligungsgesuche sich als unbegründet. Sozialschutz erfolgt in einem ersten Schritt Im Oktober 2018 stellten Initianten ihr Pro- durch Bereitstellen von Informationen. Das jekt für eine Spielbank in Schaan vor. AVW hat im Juni 2018 mit Einverständnis Im Dezember 2018 wurde das AVW über von SOS Spielsucht und dem Zentrum für ein Spielbankenprojekt in Balzers infor- Spielsucht und andere Verhaltenssüchte miert. (RADIX), Zürich, deren Internetseiten auf der Internetseite des AVW verlinkt. Im Berichtsjahr wurden keine Gesuche um Erteilung einer Spielbankenbewilligung Am 30. August 2018 fand eine Besprechung beim AVW eingereicht. mit der Zertifizierungsstelle GLI statt. Ge- sprächsthemen waren die Vorstellung des 2.3 Aufsichtstätigkeit Compliance Teams und deren Angebote für Aufsichtsbehörden, die Anforderungen an AVW und FMA pflegen einen regelmässigen ein FL-spezifisches Zertifizierungsprotokoll, Informationsaustausch; die Inspektionen diverse prüftechnische Anforderungen so- werden jährlich gemeinsam terminiert und wie die Angebote im Bereich Online- teilweise gemeinsam durchgeführt. Die Geldspiel. Zusammenarbeit mit der FMA funktionierte auch im Berichtsjahr sehr gut.
7/14 Spielbanken sind verpflichtet, die Verände- 2.4 Meldungen und Gesuche rungen im Spielangebot (siehe 2.4) durch eine Zertifizierungsstelle überprüfen zu Die Spielbanken müssen dem AVW alle lassen, um einen sicheren, ordnungsge- wesentlichen Änderungen der Bewilli- mässen und transparenten Spielbetrieb gungsvoraussetzungen melden.5 nach Art. 2 GSG zu gewährleisten. Die Das AVW prüfte und genehmigte Änderun- nachgelagerte Besprechung der Prüfberich- gen in der Eigentümerstruktur sowie meh- te zwischen AVW und Zertifizierungsstellen rere Wechsel im Verwaltungsrat und der unterstützt die Gewährleistung des Geset- Geschäftsleitung. Die Inbetriebnahme des zeszwecks. Kokon II durch das Casino Admiral im De- Die Finanzaufsicht wird nicht allein durch zember 2018 bedurfte einer Änderung der Regierung und AVW vorgenommen; viel- am 7. August 2017 erteilten Spielbanken- mehr überträgt das Gesetz den externen bewilligung. Revisionsstellen der Anbieter die Funktion Spielbanken diversifizieren laufend ihr eines Hilfsorgans der Aufsichtsbehörden. Spielangebot und versuchen so, mehr At- Ihnen obliegt namentlich auch die Überprü- traktivität zu schaffen. Die Gesuche um- fung der Risiken, der finanziellen Lage und fassten Softwareupdates, Änderungen des der internen Organisation der Spielbank.4 Spielangebots und der Kameraüberwa- Am 18. September 2018 fand ein Austausch chung, Vertragsänderungen sowie die Ab- zwischen Vertretern des AVW, der FMA gabe von Gratisspielmarken. und der Revisionsgesellschaften statt. Ne- Das AVW hatte im Berichtsjahr insgesamt ben der Geschäftstätigkeit der Spielbanken siebenunddreissig Meldungen und Gesuche wurden die erläuternden Berichte der Revi- zu prüfen. sionsgesellschaften diskutiert. Für das Ge- schäftsjahr 2018 erteilte das AVW u.a. den Meldungen und Gesuche 2017 - 2018 Anzahl Auftrag, die Einhaltung der relevanten Pro- 40 zesse im Bereich der Tischspiele zu prüfen. 35 30 Im November 2018 legten AVW und FMA 25 die Aufsichtsschwerpunkte 2019 und deren 20 15 Terminierung fest. 10 Im Zuge der Neueröffnung des Kokon II 5 0 durch das Casino Admiral kontrollierten das AVW und die FMA im November und De- zember 2018 das Kameraüberwachungssys- tem. 2017 2018 Abb. 1: Meldungen und Gesuche Das Kameraüberwachungssystem des Ko- kon I wurde nach dessen Umbau im De- Die Spielbanken haben für die Behandlung zember 2018 durch das AVW und FMA kon- ihrer Meldungen und Gesuche eine Gebühr trolliert. Keine dieser Kontrollen gab Anlass zu entrichten. Im Berichtsjahr 2018 wurden für Beanstandungen. Gebühren in der Höhe von CHF 31‘252 er- hoben. 4 5 BuA Nr. 3/2010, S. 106. Art. 16 GSG.
8/14 2.5 BSE, Geldspiel- und Aufsichtsabgabe Die Spielbanken reichen dem AVW monat- Im Berichtsjahr erzielten die Spielbanken lich eine Abrechnung über den im betref- einen BSE von rund CHF 53.5 Mio. Das AVW fenden Monat erzielten BSE ein. Auf Basis erhob eine Geldspielabgabe von rund CHF der Quartalsabgabeerklärungen erhebt das 19.3 Mio. AVW eine Akontozahlung für die zu leis- Die Spielbanken haben eine jährliche Auf- tende Geldspielabgabe. sichtsabgabe zu leisten; sie beträgt 2% vom Im Dezember 2018 meldete eine Spielbank BSE, mindestens aber CHF 50‘000 und die zu hohe Auszahlungsquote eines GSA. höchstens CHF 300‘000. Im Berichtsjahr Allfällige BSE-Korrekturen werden im Be- erhob das AVW Aufsichtsabgaben von ins- richtsjahr 2019 berücksichtigt. gesamt CHF 600‘000. Abb. 2: BSE, Geldspiel- und Aufsichtsabgabe 2.6 Sozialschutz Das GSG verpflichtet die Spielbanken zum Das AVW kontrolliert, teils unter Beizug Unterhalt eines wirksamen Sozialkonzepts, eines Fachexperten, die Einhaltung der so- um den sozial schädlichen Auswirkungen zialkonzeptrelevanten Prozesse, die Nach- des Spiels vorzubeugen oder diese zu be- weise für die Aus- und Weiterbildungen heben. Die Spielbanken sperren Personen und prüft die Früherkennungs- und vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf- Sperrdossiers auf Vollständigkeit und grund eigener Wahrnehmung oder auf- Übereinstimmung mit den Vorgaben des grund Meldungen Dritter wissen oder an- Sozialkonzepts. nehmen müssen, dass sie überschuldet sind Das AVW begrüsste die Absicht der Spiel- oder ihren finanziellen Pflichten nicht banken, die mit den Spielern vereinbarten nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, Besuchsvereinbarungen gegenseitig abzu- die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkom- stimmen und einheitlich umzusetzen. men und ihrem Vermögen stehen. Im Dezember 2018 fand ein Austausch mit Die für das Sozialkonzept verantwortlichen der SUPRO, einer Einrichtung der Stiftung Personen müssen eine Grundausbildung Maria Ebene, die von beiden Spielbanken und jährliche Weiterbildungskurse absol- mit der Aus- und Weiterbildung ihrer Mit- vieren. Sämtliche Änderungen des Sozial- arbeiter beauftragt ist, statt. konzepts müssen dem AVW gemeldet und von diesem bewilligt werden. Per 31.12.2018 haben die beiden Spielban- ken insgesamt 940 Personen gesperrt.
9/14 3. Online-Geldspiele 3.1 Moratorium Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom sionen von Online-Geldspielen bis Ende 13. Dezember 2016 beschlossen, die Be- 2019 auszusetzen. handlung von Anträgen betreffend Konzes- 4. Lotterien 4.1 Swisslos [CHF] Reingewinnanteil Swisslos 2'200'000 Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein 2'100'000 und der Interkantonalen Landeslotterie 2'000'000 (Swisslos) besteht ein Vertrag vom 1./5. 1'900'000 April 1940 / 5. Juli 1968 über die Durchfüh- 1'800'000 1'700'000 rung der Interkantonalen Landes-Lotterie 1'600'000 im Fürstentum Liechtenstein. In diesem Vertrag erteilte die Regierung die Bewilli- gung zur Durchführung der von Swisslos Abb. 3: Reingewinnanteil Swisslos ausgegebenen Lotterien. Aufgrund dieses Vertrages bietet Swisslos ihre Spiele auch in 4.2 Lotterien Liechtenstein an und Liechtenstein erhält im Gegenzug den gleichen Reingewinnan- Das GSG sieht zwei Kategorien von Veran- teil wie die beteiligten schweizerischen staltern von Lotterien vor: Grossveranstal- Kantone. ter, die Einsätze von CHF 100‘000 und mehr Mit Erlass des GSG wurde die Tätigkeit von pro Jahr generieren und Kleinveranstalter. Swisslos in Liechtenstein nach wie vor Für Grossveranstalter sieht das GSG ein durch das schweizerische Bundesgesetz duales Bewilligungssystem vor, indem der betreffend die Lotterien und die gewerbs- Veranstalter einerseits eine Veranstalter- mässigen Wetten reguliert6. Diese Rechts- bewilligung der Regierung benötigt und lage blieb durch die Revision des GSG von andererseits für jedes einzelne Spiel eine 2016 unverändert. Spielbewilligung des AVW. Es besteht kein 2/3 des jährlichen Gewinnanteils werden Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ver- per Finanzgesetz der Kulturstiftung zuge- anstalterbewilligung. teilt, 1/3 der ordentlichen Rechnung. Für Kleinveranstalter erteilt das AVW eine Für das Betriebsjahr 2018 zahlte Swisslos kombinierte Veranstalter- und Spielbewilli- Liechtenstein einen Gewinnanteil von CHF gung. Kleinveranstalter, die Einsätze von 1‘980‘950 aus, dies entspricht gegenüber weniger als CHF 25‘000 pro Jahr generie- 2017 einer Abnahme von CHF 39‘281 ren, die die Reingewinne für gemeinnützige (-1.94%). oder wohltätige Zwecke verwenden und einen erheblichen Teil der Gewinne unent- geltlich zur Verfügung gestellt erhalten, 6 Art. 1 Abs. 4 GSG. unterstehen lediglich einer Meldepflicht.
10/14 Die kombinierte Veranstalter- und Spiel- 4.3 Tombola bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Für die in Liechtenstein beliebten Ver- einstombolas gelten besondere erleichterte Im Berichtsjahr wurde eine Bewilligung Anforderungen. Tombolas unterliegen le- erteilt. diglich einer Meldepflicht. Im Berichtsjahr wurden sechs Vereinstombolas gemeldet. Anzahl Lotterien 2 Anzahl Tombolameldungen 7 6 2017 5 1 4 2018 3 2 1 0 0 Bewilligungen Bewilligung Bewilligung neu erteilt laufend abgelaufen Abb. 4: Bewilligungen Lotterien Abb. 5: Tombolameldungen 5. Wetten Für die gewerbsmässige und öffentliche Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Wetten sieht das Geld- Erteilung einer Veranstalterbewilligung. spielgesetz ein duales Bewilligungssystem Im Berichtsjahr wurde keine Veranstalter- vor, in dem der Veranstalter einerseits eine bewilligung angesucht. Veranstalterbewilligung der Regierung be- nötigt und andererseits für jedes einzelne Spiel eine Spielbewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. 6. Geschicklichkeits-Geldspiele Die Veranstaltungen gewerbsmässiger oder öffentlicher Geschicklichkeits-Geldspiele müssen dem AVW vorgängig gemeldet werden. Im Berichtsjahr wurde dem AVW kein Geschicklichkeits-Geldspiel gemeldet.
11/14 7. Anfragen Das AVW ist zuständig für die Behandlung Anzahl Anfragen aller Anfragen zum Geldspiel. Die Anfragen 20 betrafen u.a. die Beurteilung von geplanten 18 Geschicklichkeitsspielen und von Verlosun- 16 14 gen. Die Zahl der Anfragen betreffend Zu- 12 10 lassung von Pokerturnieren und Online- 8 6 Geldspielen (insbesondere Sportwetten) 4 2 nahm im Berichtsjahr erneut deutlich zu. 0 Abb. 6: Anfragen 8. Amtshilfe Das AVW hat im Berichtsjahr ein Ansuchen Zulässigkeit von Geldspielautomaten im einer ausländischen Aufsichtsbehörde und Zuge von Hausdurchsuchungen erhalten. zwei Ersuchen der LP auf Beurteilung der 9. Illegales Geldspiel Die Kompetenzen bei Verstössen gegen Alle gemeldeten illegalen Geldspiele wur- Bestimmungen des GSG sind zwischen dem den in gastgewerblichen Betrieben angebo- AVW, dem LG und der Regierung aufgeteilt. ten. Das AVW ist zuständig für die verwaltungs- rechtlichen Massnahmen nach Art. 84 GSG Anzahl Anzeigen illegales Geldspiel und das LG zur Bestrafung nach Art. 88 GSG 4 für Vergehen, die Regierung für Übertre- tungen nach Art. 89 GSG. Anzeigen in Straf- 3 2017 sachen erfolgen an die STA. Die LP unter- 2 stützt das AVW bei der Sachverhaltsermitt- 2018 1 lung im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Im Berichtsjahr gingen beim AVW drei An- 0 Anzeigen Verfahren Verfahren zeigen wegen des Verdachts auf illegales abgeschlossen pendent Geldspiel, konkret Poker und Sportwetten, Abb. 7: Anzeigen illegales Geldspiel ein.
12/14 10. Geldspielregister Das AVW führt gemäss Art. 83a Abs. 1 GSG Das Register wird laufend aktualisiert und ein öffentlich zugängliches Register über kann über die Internetseite des AVW abge- die zugelassenen Betreiber von Geldspie- rufen werden. len. 11. Fachbeirat für Geldspiele Die Regierung hat einen Fachbeirat für Dr. George Häberling, Rechtsanwalt, Geldspiele als ständige beratende Kommis- Zug, Vorsitzender sion eingerichtet. Der Fachbeirat besteht Martin Sychold, Schweizerisches Insti- aus aktuell vier Mitgliedern, welche die tut für Rechtsvergleichung, Lausanne Bereiche Glücksspielrecht, Betrieb von Manuel Richard, Direktor Lotterie- und Geldspielen und Suchtfragen fachkundig Wettkommission Comlot, Bern abdecken. Dr. med. Andreas Canziani, FMH für Gemäss Art. 80 GSG steht der Fachbeirat Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich der Regierung, dem AVW und der FMA bei Das AVW fungiert als Geschäftsstelle des allen fachlichen und strategischen Fragen Fachbeirats für Geldspiele. des Geldspielwesens zur Seite. Im Berichtsjahr fand keine Sitzung des Der Fachbeirat für Geldspiele setzte sich im Fachbeirats statt. Die Experten wurden Berichtsjahr wie folgt zusammen: vom AVW nach Bedarf zu Aufsichtsfragen konsultiert und eingebunden. 12. Behördliche Zusammenarbeit 12.1 ASD Hauptthema der Jahreskonferenz war „Blurred Lines – See the trends coming“ Am 7. Juni 2018 fand auf Einladung des ASD und handelte von Elementen aus Unterhal- eine Besprechung zum Thema Sozial- tungsspielen wie z.B. Lootboxes und deren schutz/Prävention statt. Abgrenzung zum Geldspiel. 12.2 GREF 12.3 Treffen der deutschsprachigen Aufsichtsbehörden Aufgrund der angekündigten Nichtverlän- gerung des Mandats für die EGGS (12.4) Auf Einladung des BMF nahmen Vertreter nahm ein Vertreter des AVW an der GREF- des AVW, der FMA, Deutschlands (Hessen, Jahreskonferenz im Juni des Berichtsjahrs Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und in Prag teil. Die Teilnahme an Jahreskonfe- Schleswig-Holstein), der Schweiz (ESBK und renzen und Arbeitsgruppensitzungen ist Comlot) und Österreichs vom 29. bis 30. nach dem Ablauf des Mandats der EGGS November 2018 am „Treffen der deutsch- (siehe 12.4) die einzige Möglichkeit, sich im sprachigen Glücksspielaufsicht“ in Wien Bereich der Geldspielaufsicht auf europäi- teil. Die Teilnehmer tauschten Informatio- scher Ebene auszutauschen. nen zu den nationalen Geldspielmärkten,
13/14 zu Zweitlotterien und aktuellen Entwick- tragsverletzungsverfahren gegen den lungen der Geldspielregulierung aus. Öster- Glücksspielsektor und die Behandlung reich stellte im Hinblick auf die Umsetzung diesbezüglicher Beschwerden einstelle, der 5. Geldwäschereirichtlinie Strategie- wurde das per Ende 2018 auslaufende und Risikoanalysen sowie das Wirtschaftli- Mandat für die EGGS nicht verlängert. Die che Eigentümer Register (WiEReg) vor. Die letzte Sitzung der EGGS fand am 7. Dezem- Teilnehmer vereinbarten die jährliche Fort- ber 2018 in Brüssel statt. Nach einem setzung dieses Behördenaustauschs. Rückblick auf den Aktionsplan der EU- Kommission wurden die Zwischenresultate 12.4 EGGS der mit der Ausarbeitung einer Studie be- auftragten Queen Mary Universität London Nachdem die EU-Kommission im Dezember vorgestellt. 2017 mitgeteilt hatte, dass sie alle Ver- 13. Messen, Seminare 13.1 ICE 13.2 EASG Die jährlich stattfindende Geldspielmesse Auf Empfehlung des BMF nahm ein Vertre- bietet Gelegenheit zum direkten Austausch ter des AVW im September 2018 an der mit Herstellern von Geldspielautomaten, „European Conference on Gambling Stu- Tischspielen und zahlreichen Zulieferfir- dies and Policy Issues“ der EASG teil. An men. Vertreter des AVW und der LP be- dieser zweijährlich stattfindenden Konfe- sprachen mit mehreren Herstellern Neu- renz tauschten sich Wissenschaftler, Wirt- entwicklungen von Sicherheitssystemen, schaftsvertreter, Vertreter von Aufsichts- tauschten sich mit Zertifizierungsstellen aus und Sozialbehörden zu Fragen der wirt- und informierten sich über das wachsende schaftlichen und sozialen Aspekte des Angebot im Bereich der Online-Geldspiele. Geldspiels, dem Stand der Forschung im Bereich Sozialschutz, Spielerschutzmass- nahmen und Regulierungen aus. Auffallend war, welch hohen Stellenwert die For- schung zum Thema Spielersucht im angel- sächsischen Raum und Nordeuropa ge- niesst.
14/14 14. Anhang Angaben zu den Spielbanken per 31. Dezember 2018: Casino Admiral Aktiengesellschaft Casinos Austria (Liechtenstein) AG
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