Telearbeit Gesundheit, Gestaltung, Recht

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Telearbeit
Gesundheit, Gestaltung, Recht
VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung

  Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 36 Millionen Versicherungsverhältnissen in Deutschland.
  Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Un-
  ternehmer, bürgerschaftlich Engagierte und viele mehr. Zur VBG zählen über eine Million Unternehmen aus mehr
  als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen.

  Weitere Informationen: www.vbg.de

Die in dieser Publikation enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus,
die auch in Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Wenn in dieser Publikation von Beurteilungen der Arbeitsbedingungen gesprochen wird, ist damit auch immer die
Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gemeint.
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Inhaltsverzeichnis

   Einleitung                                                                          1

   Begriffe und Formen                                                                2

   Vertrag und Recht                                                                  3

   Organisation und Gestaltung                                                        6

   Arbeitsplatz und Arbeitsmittel                                                     9

Einleitung

Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit, Weg-   menbedingungen sind zu beachten und wie
fall von Wegezeiten, Möglichkeit der Ver-     sind die Beschäftigten vor arbeitsbedingten
einbarkeit von Beruf und Familie, Kosten-     Gesundheitsgefahren zu schützen? Diese
senkung durch Einsparung von Raum- und        und andere Fragen rund um die Telearbeit
Arbeitsplatzkosten – dies können Gründe       werden in diesem Medium beantwortet.
zur Einführung von Telearbeit sein. Telear-
beit bietet außerdem Unternehmen die          Dieser Ratgeber enthält in erster Linie In-
Chance, gerade bei dem derzeitigen Fach-      formationen über die Teleheimarbeit bezie-
kräftemangel, neue hoch qualifizierte Be-     hungsweise die alternierende Telearbeit.
schäftigte zu gewinnen und zu binden.

Doch was ist eigentlich Telearbeit? Welche
Vor- und Nachteile bringt sie Unternehmern
und Beschäftigten? Welche rechtlichen Rah-

                                                                                            1
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Begriffe und Formen

Telearbeit – Was ist das?
                                                  Auszug aus der Begründung der Bundes-
Unter dem Begriff Telearbeit werden de-           rats-Drucksache 506/16 vom 23. Septem-
zentrale Bürotätigkeiten mithilfe von Infor-      ber 2016
mations- und Kommunikationstechniken              Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte
verstanden. Die Arbeitsergebnisse können          Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsum-
schnell über die üblichen Kommunikations-         gebung im Privatbereich zu beeinflussen.
geräte wie Computer, Fax oder Telefon über-       Deshalb wird der Anwendungsbereich der
mittelt werden. Telearbeitsplätze sind vom        Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplät-
Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirm-        ze im Wesentlichen auf Anforderungen für
arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäf-       Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Da-
tigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem      bei steht die Einrichtung und Ausstattung
Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Ar-        des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar,
beitszeit und die Dauer der Einrichtung fest-     sonstigen Arbeitsmitteln und Kommuni-
gelegt hat.                                       kationsgeräten im Vordergrund. Es gelten
                                                  künftig für Telearbeitsplätze daher nur die
Ein Telearbeitsplatz ist nach der Arbeitsstät-    Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbe-
tenverordnung (ArbStättV) vom Arbeitgeber         urteilung) bei der erstmaligen Beurteilung
erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber          der Arbeitsbedingungen und des Arbeits-
und Beschäftigte die Bedingungen der Te-          platzes, der § 6 (Unterweisung) und die
learbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen        Nummer 6 des Anhangs der Verordnung
einer Vereinbarung festgelegt haben und die       (Maßnahmen zur Gestaltung von Bild-
benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes      schirmarbeitsplätzen).
mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich
der Kommunikationseinrichtungen durch
den Arbeitgeber oder eine ihm beauftragte        Nutzen der Telearbeit
Person im Privatbereich des Beschäftigten
bereitgestellt und installiert ist.              Telearbeit gilt als ein modernes Instrument
                                                 des Personalmanagements, das dazu bei-
Die beruflich bedingte „mobile Arbeit“, zum      tragen kann, die Vereinbarkeit von Beruf und
Beispiel das gelegentliche Arbeiten mit dem      Familie zu verbessern und den Personalein-
Laptop in der Freizeit oder das ortsungebun-     satz flexibler zu gestalten. Tätigkeiten der
dene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, ist         Informationsverarbeitung (beispielsweise
hingegen nicht vom Begriff Telearbeit um-        Daten-, Textverarbeitung, Programmierung)
fasst und unterliegt nicht der Arbeitsstätten-   sowie Marketing und Vertrieb sind beson-
verordnung.                                      ders für Telearbeit geeignet.

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Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Vertrag und Recht

Telearbeitsvertrag                                und Gesundheitsschutzes, insbesondere
                                                  sind auch die Regelungen des Arbeitszeitge-
Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingun-        setzes zu beachten.
gen zwischen Arbeitgeber und Beschäftig-
ten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit
dem Beschäftigten über die Einrichtung            Kostenerstattung durch den Arbeit-
eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbe-       geber
reich, über die Arbeitszeit und die Arbeits-
bedingungen (zum Beispiel die Arbeitsplatz-       Durch die Telearbeit entstehen Kosten, die
gestaltung). Bei der Telearbeit kann auf den      zunächst bei den Beschäftigten anfallen.
eigenen Beschäftigtenstamm zurückgegrif-          Mit dem Telearbeitsplatz stellen sie dem
fen werden. Es können aber auch neue Be-          Arbeitgeber Wohnraum zur Verfügung, der
schäftigte eingestellt werden, mit denen          nicht mehr von ihnen privat genutzt, wohl
Telearbeit vereinbart wird. In der Praxis über-   aber bezahlt wird. Mit der Telearbeit sind
wiegt bei der Einführung von Telearbeit die       meist auch höhere Betriebskosten – zum
alternierende Telearbeit im Rahmen eines          Beispiel für die Kommunikation – verbun-
„normalen“ Arbeitsverhältnisses. Hierbei          den. Der Arbeitgeber muss die zur Arbeits-
wird abwechselnd im Privatbereich oder im         ausführung dienenden Kosten ersetzen
Betrieb gearbeitet.                               (§ 670 BGB), wenn keine hiervon abweichen-
                                                  den Regelungen getroffen worden sind. Die
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen ste-          einzelnen Positionen und die Art der Auf-
hen dem Einsatz von Telearbeit nicht ent-         wandserstattung (pauschal oder auf Nach-
gegen, sondern der Arbeitsvertrag muss in         weis) sollten in einer individuellen oder be-
einigen Punkten lediglich angepasst bezie-        trieblichen Vereinbarung geregelt sein.
hungsweise ergänzt werden. Falls nicht von
vornherein im Arbeitsvertrag der Übergang
auf Telearbeit ausdrücklich vorgesehen war,
bedarf es hierzu einer späteren ausdrückli-
chen Vereinbarung. Die ergänzende Verein-
barung zum Arbeitsvertrag sollte vor allem
die folgenden telearbeitsspezifischen Prob-
lemfelder regeln. Gegebenenfalls ist es sinn-
voll, diese durch Regelungen in Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen zu ergänzen.
Sowohl bei der Telearbeit als auch bei mobi-
ler Arbeit gelten die Grundsätze des Arbeits-

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Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Haftung des Telearbeitnehmers/der                 zum Beispiel aufgrund technischer Defek-
Telearbeitnehmerin                                te, Störungen in Netzen im häuslichen Büro
                                                  unmöglich ist. Solche Probleme sind nicht
Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeit-           unwahrscheinlich und es gibt bei häuslicher
nehmerhaftung und zur Haftung von Dritten         Telearbeit (anders als im Betrieb) in vielen
werden den besonderen Risiken häuslicher          Fällen keine Möglichkeit anderweitiger Be-
Telearbeit nicht gerecht, weil sie die hier be-   schäftigung. Daher muss auch festgelegt
stehenden Besonderheiten nicht berücksich-        werden, welche Konsequenzen sich erge-
tigen. Anders als bei konventioneller betrieb-    ben, wenn die Tätigkeit längerfristig oder so-
licher Tätigkeit, bei der die Haftung jeden Tag   gar dauerhaft nicht ausgeführt werden kann,
mit Verlassen des Betriebsgeländes endet,         etwa ob der Arbeitgeber als Folge die Rück-
begründet die häusliche Tätigkeit ein berufs-     kehr in den Betrieb verlangen kann.
bezogenes Dauerrisiko, das gegenüber der
Haftung im Betrieb erhöht ist und nicht um-
fassend kalkulierbare Risiken beinhaltet.         Versicherungsschutz

Arbeit in einer Privatwohnung schafft dar-        Telearbeitnehmer und -nehmerinnen genie-
über hinaus Haftungsrisiken für Dritte, die       ßen wie alle Beschäftigten den vollen Schutz
sich dort berechtigt aufhalten. Familienange-     der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2
hörige, Lebenspartner/innen oder Besucher/        Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII). Somit sichert der Un-
innen können bei Telearbeit potenziell Schä-      fallversicherungsträger die Beschäftigten ge-
den am Eigentum des Arbeitgebers verur-           gen die Folgen von Arbeitsunfällen und Be-
sachen. Diese Situation unterscheidet sich        rufskrankheiten ab. Der Versicherungsschutz
von der im Betrieb, wo es für diese Gruppen       schließt alle im inneren Zusammenhang mit
keine oder nur begrenzte Zugangsrechte gibt       der Arbeitsaufgabe stehenden Tätigkeiten
und Regelungs- und Kontrollbefugnisse des         ein.
Arbeitgebers bestehen. Aus den vorgenann-
ten Gründen ist es sinnvoll, die haftungs-        Versichert sind auch die direkten Wege von
rechtlichen Problemstellungen durch indivi-       der Wohnung zur zentralen Betriebsstätte
duelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber        beziehungsweise den vereinbarten Arbeits-
und Beschäftigten zu klären.                      orten und zurück.

Betriebsrisiko                                    Datenschutzrechtliche Regelungen

Es bedarf der Klärung, wer das Lohn- und          Die Verarbeitung von personenbezogenen
Gehaltsrisiko zu tragen hat, wenn die Arbeit      Daten ist bei der Telearbeit nur dann zuläs-

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Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

sig, wenn sie den gesetzlichen Grundlagen       sein, dass dem Arbeitgeber und den Perso-
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)            nen, die den Arbeitgeber in Fragen der Ar-
entspricht. Gemäß § 9 BDSG trägt der Arbeit-    beitssicherheit oder auch des Datenschutzes
geber die datenschutzrechtliche Gesamtver-      unterstützen – zum Beispiel Betriebsärzte
antwortung und muss seine Beschäftigten         und Betriebsärztinnen, Fachkräfte für Ar-
zur Einhaltung der bestehenden Gesetze so-      beitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und
wie der betrieblichen Regelungen anhalten.      betriebliche Datenschutzbeauftragte –, ein
Telearbeitnehmer und -nehmerinnen sind          Zutrittsrecht zur fraglichen Wohnung einge-
für die Einhaltung des Datenschutzes in dem     räumt wird, das dem zu betrieblichen Ar-
Rahmen verantwortlich, den der Arbeitgeber      beitsplätzen vergleichbar ist.
durch organisatorische, technische und ver-
tragliche Vorgaben geschaffen hat.
                                                Rückkehrmöglichkeit an einen betrieb-
                                                lichen Arbeitsplatz
Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz
                                                Eine wesentliche Voraussetzung für einen
Befinden sich Telearbeitsplätze im häusli-      Wechsel von einem betrieblichen Arbeits-
chen Bereich, bedeutet die nach Art. 13 des     platz zu einem Telearbeitsplatz ist für den
Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit     Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeit-
der Wohnung, dass ein Zutrittsrecht Drit-       nehmerin die vereinbarte Rückkehrmöglich-
ter gesetzlich nicht begründet ist. Dies ist    keit in den Betrieb. Eine einvernehmliche
aber notwendig, damit der Arbeitgeber zum       Regelung hinsichtlich der Rückkehr aus der
Beispiel seiner Verpflichtung nach dem Ar-      Telearbeit sollte im Interesse von Arbeitneh-
beitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenver-    mer/in und Arbeitgeber sein. Die Rückkehr
ordnung zur Gefährdungsbeurteilung nach-        eines Telearbeitnehmers beziehungsweise
kommen kann. Damit diese Verpflichtungen        einer Telearbeitnehmerin erfordert auch or-
fachkundig durchgeführt werden, kann der        ganisatorische Anpassungen.
Arbeitgeber auch entsprechend qualifizierte
Personen damit beauftragen. Eine Delegati-
on dieser Aufgaben an den oder die Telear-
beitnehmer/in ist nicht möglich. Deshalb
sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt

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Organisation und Gestaltung

Grundvoraussetzungen überprüfen                   sein Weisungsrecht nicht unmittelbar aus-
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Bevor Telearbeit vereinbart wird, sollte so-      Gedanke des Weisungsrechts nicht im Vor-
wohl vom Unternehmer als auch von Seiten          dergrund stehen. Telearbeit sollte die Verant-
des oder der Beschäftigten gründlich geprüft      wortung der Beschäftigten stärken, wobei
werden, ob alle Anforderungen zur Sicher-         gemeinsam inhaltliche und zeitliche Zielvor-
heit und zum Gesundheitsschutz eingehal-          gaben festgelegt werden können. Die Aus-
ten werden können. Ansonsten muss von der         übung des zeitlichen Direktionsrechts kann
Teleheimarbeit abgesehen werden – siehe           zum Beispiel durch die Vereinbarung von
auch Kapitel „Arbeitsplatz und Arbeitsmit-        Bearbeitungsfristen oder Arbeitszeitfenstern
tel“.                                             erfolgen.

Verteilung und Lage der Arbeitszeit               Arbeitsorganisation

Als Grundlage zur Bestimmung der Arbeits-         Bei der Telearbeit sind die Arbeitsaufgaben,
zeit gelten die Vorschriften des Arbeits-         die Weisungsbefugnisse, die Zeiten für die
zeitgesetzes und die Bestimmungen der             Fertigstellung der Leistungen beziehungs-
jeweiligen Tarifverträge. Im Rahmen dieser        weise der Umfang der Leistungen festzule-
gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen         gen beziehungsweise zu vereinbaren.
kann der Arbeitgeber von seinem Direkti-
onsrecht Gebrauch machen, indem er Dauer          Es ist auch festzulegen welche Vorausset-
und Ort der Arbeit festlegt. Es empfiehlt sich,   zungen und Ressourcen erforderlich sind,
die Arbeitszeit des Telearbeitnehmers bezie-      um die Arbeiten umsetzen zu können; dazu
hungsweise der Telearbeitnehmerin in einer        gehören beispielsweise Arbeitsmittel, Soft-
betrieblichen oder individuellen Vereinba-        ware, Informationstechnologie, Budgets,
rung festzuhalten. Hierbei sollte diesen ein      Büroeinrichtungen.
möglichst weitreichender Freiraum zur eige-
nen Zeiteinteilung eingeräumt werden.             Auch zu Hause sollten Tätigkeiten am Bild-
                                                  schirm mit Tätigkeiten, bei denen kein Bild-
                                                  schirm benötigt wird, kombiniert werden. Ist
Ausübung des Weisungsrechts des                   dies nicht umsetzbar, muss es für den Tele-
Arbeitgebers                                      arbeiter realisierbar sein, regelmäßig kurze
                                                  Erholungszeiten einzulegen.
Aufgrund der räumlichen Distanz bei alter-
nierender Telearbeit kann der Arbeitgeber

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Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Informationsfluss sicherstellen                   Zeitmanagement

Es ist zwischen den Beteiligten zu verein-        Die Telearbeit ist weniger an klare Zeitab-
baren, wie die oder der Beschäftigte mit          läufe in einem Unternehmen gebunden. Es
Telearbeit an die für die Arbeit benötigten       ist deswegen besonders wichtig, klare Zeit-
Informationen kommt. Gleiches gilt für den        abstimmungen über die Projekte zu treffen
umgekehrten Weg des Einbringens in den            und klar zu kommunizieren, wenn ein Ter-
betrieblichen Informationsfluss. Regelmäßi-       min nicht eingehalten werden kann. Auch
ge Feedback- und Mitarbeitergespräche sind        eine individuelle Tagesplanung, die den Tag
einzuplanen, bei denen unter anderem über         strukturiert, ist hilfreich – zum Beispiel To-
die Arbeitsgestaltung des Telearbeitsplatzes      do-Listen, Arbeitszeiten, handyfreie Zeiten,
gesprochen wird. Telearbeiter und -arbeite-       Pausen und Pufferzeiten. Ferner sollte man
rinnen sind zu Besprechungen und Meetings         Freizeit festlegen, um genügend Zeit für sich
im Unternehmen hinzuzuziehen. Die Be-             selbst, die Familie sowie Sport und Entspan-
schäftigten sollten angeregt werden, Verbes-      nung zu haben.
serungsvorschläge für den Informationsfluss
und die Gestaltung des Telearbeitsplatzes zu
machen. Unternehmen sollten dafür sorgen,         Verantwortung und Aufgaben für
dass ihre Telearbeitsbeschäftigten Kontakt        Sicherheit und Gesundheit
mit Kolleginnen und Kollegen pflegen.
                                                  Die Arbeitsschutzvorschriften gelten für alle
                                                  Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie
Unterweisung                                      Telearbeit leisten oder nicht. Es gibt keine
                                                  Reduzierung von Schutzstandards unter den
Wichtig ist es, dass die Telearbeiter und -ar-    besonderen Bedingungen der Telearbeit.
beiterinnen zur Sicherheit und zum Gesund-        Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Ar-
heitsschutz unterwiesen werden, für die sie       beitssicherheit und den Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz zu Hause eine besondere           auch außerhalb des in seinem unmittelbaren
Mitverantwortung tragen. Sie sollten dazu in      Dispositionsbereich stehenden Betriebes zu
der Lage sein, selbst ihre Arbeitsmittel rich-    garantieren hat. Er bleibt auch beim Telear-
tig einzustellen und auf ihre richtige Arbeits-   beitsplatz dafür verantwortlich. Das bedeu-
haltung zu achten. Außerdem sollten sie           tet zum Beispiel, dass der Arbeitgeber auf
befähigt werden, einfache EDV-Probleme zu         eine ergonomische Gestaltung des Telear-
beheben.                                          beitsplatzes achtet und in diesem Zusam-
                                                  menhang dem Betriebsarzt beziehungswei-
                                                  se der Betriebsärztin sowie der Fachkraft für

                                                                                               7
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Arbeitssicherheit eine entsprechende Bera-
tung und Betreuung ermöglicht (nach DGUV
Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“).

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Auch für Telearbeiter und -arbeiterinnen gel-
ten die Vorgaben für Gesundheitsschutz und
arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Grundla-
ge der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsor-
ge (ArbMedVV) – diese kann nach dem DGUV
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“
G 37 erfolgen. Der Betriebsarzt beziehungs-
weise die Betriebsärztin sollte unabhängig
davon bei folgenden Themen aktiv werden:
• Grundvoraussetzungen im Unternehmen
  für Telearbeit schaffen
• Beratung und Information der Telearbeiter
  und -arbeiterinnen
• Beratung zu eigenverantwortlichem und
  gesundheitsförderlichem Verhalten
• betriebliches Eingliederungsmanagement

Telearbeiter und -arbeiterinnen sollten jeder-
zeit die Möglichkeit zu einer betriebsärztli-
chen Beratung haben. Sollte eine spezielle
Sehhilfe (Bildschirmarbeitsbrille) erforder-
lich sein, ist diese zu ermöglichen.

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Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Arbeitsplatz und Arbeitsmittel

Arbeitsmittel                                     Ergonomische Gestaltung des Telear-
                                                  beitsplatzes
Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der
Arbeitgeber für die Ausstattung des Telear-       Generell gelten für die ergonomische Gestal-
beitsplatzes zuständig, wenn er mit seiner        tung von Telearbeitsplätzen die gleichen An-
oder seinem Beschäftigten eine wöchentli-         forderungen, wie für Bildschirmarbeitsplätze
che Arbeitszeit am Telearbeitsplatz und die       in herkömmlichen Büros. Diese Anforderun-
Dauer der Einrichtung des Telearbeitsplat-        gen sind vor allem in der Arbeitsstättenver-
zes vereinbart hat. Dies umfasst nicht nur        ordnung festgelegt. Weiterhin müssen an-
PC und Kommunikationstechnik mit der zu-          dere einschlägige Vorschriften, Regeln und
gehörigen Hard- und Software, sondern auch        Normen eingehalten werden. In der DGUV
die Ausstattung mit dem benötigten Mobi-          Information 215-410 „Bildschirm- und Büro-
liar (Schreibtisch, Büroarbeitsstuhl, Akten-      arbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“
schrank). Die Wartung der zur Verfügung ge-       werden diese Anforderungen zusammenge-
stellten Arbeitsmittel erfolgt auf Kosten des     fasst und erläutert.
Arbeitgebers.
                                                  Im Folgenden sollen vor allem Hinweise zu
In manchen Fällen besitzt der Telearbeitneh-      Anforderungen gegeben werden, bei deren
mer oder die Telearbeitnehmerin bereits die       Umsetzung an häuslichen Arbeitsplätzen er-
technische Ausstattung für einen Arbeits-         fahrungsgemäß Probleme auftreten können.
platz zu Hause und möchte aus Platzgrün-
den in der eigenen Wohnung keine Doppel-
ausstattung durch den Arbeitgeber. In einem       Arbeitsraum
solchen Fall sollte in einer betrieblichen oder
individuellen Vereinbarung geregelt sein,         Wird erwogen, zu Hause einen Telearbeits-
ob eine Kostenerstattung vom Arbeitgeber          platz einzurichten, sollte zuerst geprüft wer-
gezahlt wird und in welcher Form eine Betei-      den, ob ein geeigneter Raum dafür zur Verfü-
ligung an den Wartungs- und Verschleißkos-        gung steht. Dieser Raum muss belüftbar und
ten – zum Beispiel Druckerpatronen – mög-         beheizbar sein und ausreichend Tageslicht
lich ist.                                         erhalten. Es sollte davon ausgegangen wer-
                                                  den, dass der Flächenbedarf für den Arbeits-
Auch die (gestattete oder ausgeschlossene)        platz mindestens 8 m2 bis 10 m2 beträgt, bei
Nutzung der Arbeitsmittel für private Zwecke      einem umfangreichen Arbeitsmittelbedarf
sollte in einer individuellen oder betriebli-     kann er auch höher sein.
chen Vereinbarung geregelt sein.

                                                                                               9
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

Bildschirm und Eingabemittel                   schirmgröße eventuell mit einem externen
                                               Bildschirm ausgerüstet werden.
Wie an den meisten Büroarbeitsplätzen wer-
den an Telearbeitsplätzen inzwischen über-     Tastaturen sollten möglichst flach und we-
wiegend LCD-Bildschirme eingesetzt. Diese      nig oder gar nicht geneigt sein. Um stören-
sollten eine der Arbeitsaufgabe angepasste     de, ermüdende Helligkeitsanpassungen des
Größe (mindestens 19 Zoll) haben und gut       Auges zu vermeiden, sind positiv beschrifte-
entspiegelt sein. Eine Positivdarstellung      te Tastaturen empfehlenswert. Idealerweise
(dunkle Zeichen auf hellem Untergrund) be-     sollten Tastaturen einen fühlbaren Druck-
wirkt, dass sich eventuell noch vorhandene     punkt haben.
Reflexionen weniger störend bemerkbar ma-
chen und damit eine flexiblere Aufstellung     Mäuse müssen der Handgröße angepasst
möglich ist.                                   sein. Symmetrische Mäuse können beidhän-
                                               dig bedient werden, es gibt auch spezielle
Bei typischen Büroanwendungen mit Leseauf-     Mäuse für Rechts- beziehungsweise Links-
gaben haben sich Sehabstände von 50 cm bis     händer. Unabhängig von der Art der verwen-
65 cm bewährt. Zeichen auf dem Bildschirm      deten Maus ist ein Mousepad notwendig,
sollten mindestens 3,2 mm hoch sein.           entweder um bei einer Maus mit Rollkugel
                                               deren Funktion zu gewährleisten oder bei
Notebooks und Tablets sind am Büroarbeits-     einer optischen Maus, um deren „Auslauf“
platz nur bedingt geeignet. Da sie in der      zu begrenzen.
Regel eine mit dem Bildschirm fest verbun-
dene Tastatur bzw. nur eine virtuelle Tasta-
tur haben, kann man nicht gleichzeitig den     Softwareergonomie
richtigen Sehabstand zum Bildschirm und
den richtigen Abstand zur Tastatur herstel-    Wahrscheinlich wird die oder der Beschäf-
len. Außerdem sind virtuelle Tastaturen für    tigte zu Hause mit der gleichen Software wie
größere Texteingaben aufgrund ihrer uner-      im Büro arbeiten. Diese Software soll den
gonomischen Gestaltung nicht geeignet.         ergonomischen Gestaltungsgrundsätzen
Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung      und Kriterien – zum Beispiel Aufgabenange-
dürfen tragbare Bildschirmgeräte ohne Tren-    messenheit, Selbstbeschreibungsfähigkeit,
nung zwischen Bildschirm und externem          Steuerbarkeit, Fehlertoleranz (siehe DGUV
Eingabemittel (wie Notebooks und Tablets)      Information 215-410) – entsprechen. Dies gilt
am Telearbeitsplatz entweder nur kurzzeitig    auch für Software, die für die Datenübertra-
eingesetzt werden oder müssen mit externen     gung benutzt wird. Insbesondere ist darauf
Tastaturen und Mäusen und je nach Bild-        zu achten, dass bei der Datenübertragung

10
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht

keine längeren Wartezeiten auftreten, die zu      Büroarbeitsstuhl
ungewollten und störenden Unterbrechun-
gen des Arbeitsablaufes führen.                   Auch der häusliche Büroarbeitsplatz muss
                                                  mit einem sicherheitstechnisch und ergono-
                                                  misch einwandfreien Bürodrehstuhl ausge-
Arbeitstisch und Arbeitsfläche                    stattet sein. Dies erfordert einen dreh- und
                                                  höhenverstellbaren Stuhl mit einer neigba-
Als Arbeitstische kommen Tische mit fester        ren Rücklehne (siehe auch DGUV Informa-
Arbeitsflächenhöhe oder besser solche mit         tion 215-410). Es muss berücksichtigt wer-
vollständig höhenverstellbarer Arbeitsfläche      den, dass je nach Bodenbelag die Stühle mit
(Sitz-/Stehtische) infrage. Der Arbeitstisch      entsprechenden Rollen eingesetzt werden
muss eine ausreichend große Arbeitsfläche         müssen; für harte Böden (Parkett, Kunst-
von mindestens 160 cm x 80 cm aufweisen.          stoff ) weiche Rollen, für weiche Böden (Tep-
                                                  pichbeläge) harte Rollen. Harte Rollen wer-
Um eine ergonomische Sitzhaltung nicht zu         den einfarbig und weiche Rollen zweifarbig
behindern, muss ein ausreichender, freier         ausgeführt.
Beinraum zur Verfügung stehen. Dieser muss
mindestens 85 cm breit sein und darf nicht
durch Rechner oder andere Gegenstände             Aufstellung des Arbeitsplatzes
verstellt werden (zu den weiteren Tisch- und
Beinraummaßen siehe DGUV Information              Für das ergonomisch sinnvolle dynamische
215-410).                                         Sitzen ist nicht nur der ergonomische Stuhl
                                                  von Bedeutung, sondern es muss auch da-
Der Bildschirm soll möglichst niedrig einge-      rauf geachtet werden, dass ausreichender
stellt sein, dabei darf die oberste Zeile nicht   Platz im Arbeitsbereich zur Verfügung steht.
über Augenhöhe liegen. Damit verbieten sich       So muss am Schreibtisch eine Bewegungs-
eine Aufstellung des Bildschirms auf der          fläche von mindestens 1,50 m2 und mit einer
Steuereinheit (Rechner) oder anderen Ge-          Mindesttiefe und -breite von 1,00 m vorhan-
genständen sowie der Einsatz von Schwenk-         den sein. Der Zugang zum Schreibtisch muss
armen. Durch eine ständig nach oben gerich-       mindestens 60 cm betragen.
tete Kopfhaltung können Verspannungen im
Schulter-Nacken-Bereich auftreten.                Der Arbeitsplatz soll so im Raum aufgestellt
                                                  werden, dass der Bildschirm nicht vor ei-
                                                  nem Fenster steht, oder das Fenster sich im
                                                  Rücken des Benutzers oder der Benutzerin
                                                  befindet. Andernfalls kann es zu Direktblen-

                                                                                              11
dung beziehungsweise zu störenden Spiege-
lungen auf dem Bildschirm kommen.              Fragen und Beratung

                                               Sollten Sie Fragen zur sicherheitstechni-
Beleuchtung                                    schen und ergonomischen Einrichtung ei-
                                               nes Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich
Zu starke Sonneneinstrahlung kann durch        oder zur Gesundheit bei Telearbeit haben,
geeigneten verstellbaren Sonnenschutz ver-     wenden Sie sich bitte an die Abteilung
mieden werden. Aber auch bei der künstli-      Prävention der für Sie zuständigen VBG-
chen Beleuchtung ist darauf zu achten, dass    Bezirksverwaltung.
keine Blendung auftritt. Für die Beleuchtung
zu Hause ist eine Indirekt-Direkt-Beleuch-
tung empfehlenswert – zum Beispiel mit
abgependelten Leuchten oder Stehleuchten.
Vor allem Stehleuchten lassen eine rela-
tiv flexible Aufstellung des Arbeitsplatzes
zu und fügen sich auch harmonisch in die
wohnliche Umgebung ein. Für zusätzliches
Licht auf dem Schreibtisch können zum
Beispiel Tischleuchten eingesetzt werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass sie so auf-
gestellt werden, dass sie die Bildschirman-
zeige nicht nachteilig beeinflussen. Für ei-
nen warmen Lichteindruck sorgen Lampen
mit warmweißer Lichtfarbe, für einen eher
sachlichen Eindruck solche mit neutralwei-
ßer Lichtfarbe.

12
Herausgeber:

           www.vbg.de
           Massaquoipassage 1
           22305 Hamburg
           Postanschrift: 22281 Hamburg
           Artikelnummer: 34-05-2461-0
           Realisation:
           BC GmbH Verlags- und
           Mediengesellschaft
           Kaiser-Friedrich-Ring 53
           65185 Wiesbaden
           www.bc-verlag.de
           Nachdruck nur mit schriftlicher
           Genehmigung der VBG
           Version 1.1/2017-08
           Druck: 2018-04/Auflage: 2.000

Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitglieds-
unternehmen der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Wir sind für Sie da!                                            Kundendialog der VBG: 040 5146-2940
                                                                Notfall-Hotline für Beschäftigte im Auslandseinsatz:
                                                                +49 40 5146-7171
                                                                Service-Hotline für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
                                                                0180 5 8247728 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

Für Sie vor Ort –                                                                       VBG-Akademien für Arbeitssicherheit
die VBG-Bezirksverwaltungen:                                                            und Gesundheitsschutz:

Bergisch Gladbach                        Ludwigsburg                                    Akademie Dresden
Kölner Straße 20                         Martin-Luther-Straße 79                        Königsbrücker Landstraße 4c
51429 Bergisch Gladbach                  71636 Ludwigsburg                              01109 Dresden
Tel.: 02204 407-0 • Fax: 02204 1639      Tel.: 07141 919-0 • Fax: 07141 902319          Tel.: 0351 88923-0 • Fax: 0351 88349-34
E-Mail: BV.BergischGladbach@vbg.de       E-Mail: BV.Ludwigsburg@vbg.de                  E-Mail: Akademie.Dresden@vbg.de
Seminarbuchung unter                     Seminarbuchung unter                           Hotel-Tel.: 0351 457-3000
Tel.: 02204 407-165                      Tel.: 07141 919-354
                                                                                        Akademie Gevelinghausen
Berlin                                   Mainz                                          Schloßstraße 1 • 59939 Olsberg
Markgrafenstraße 18 • 10969 Berlin       Isaac-Fulda-Allee 3 • 55124 Mainz              Tel.: 02904 9716-0 • Fax: 02904 9716-30
Tel.: 030 77003-0 • Fax: 030 7741319     Tel.: 06131 389-0 • Fax: 06131 371044          E-Mail: Akademie.Olsberg@vbg.de
E-Mail: BV.Berlin@vbg.de                 E-Mail: BV.Mainz@vbg.de                        Hotel-Tel.: 02904 803-0
Seminarbuchung unter                     Seminarbuchung unter
Tel.: 030 77003-109                      Tel.: 06131 389-180                            Akademie Lautrach
                                                                                        Schloßstraße 1 • 87763 Lautrach
Bielefeld                                München                                        Tel.: 08394 92613 • Fax: 08394 1689
Nikolaus-Dürkopp-Straße 8                Barthstraße 20 • 80339 München                 E-Mail: Akademie.Lautrach@vbg.de
33602 Bielefeld                          Tel.: 089 50095-0 • Fax: 089 50095-111         Hotel-Tel.: 08394 910-0
Tel.: 0521 5801-0 • Fax: 0521 61284      E-Mail: BV.Muenchen@vbg.de
E-Mail: BV.Bielefeld@vbg.de              Seminarbuchung unter                           Akademie Mainz
Seminarbuchung unter                     Tel.: 089 50095-165                            Isaac-Fulda-Allee 1 • 55124 Mainz
Tel.: 0521 5801-165                                                                     Tel.: 06131 389-380 • Fax: 06131 389-389
                                         Würzburg                                       E-Mail: Akademie.Mainz@vbg.de
Dresden                                  Riemenschneiderstraße 2
Wiener Platz 6 • 01069 Dresden           97072 Würzburg                                 Akademie Storkau
Tel.: 0351 8145-0 • Fax: 0351 8145-109   Tel.: 0931 7943-0 • Fax: 0931 7842-200         Im Park 1 • 39590 Tangermünde/OT Storkau
E-Mail: BV.Dresden@vbg.de                E-Mail: BV.Wuerzburg@vbg.de                    Tel.: 039321 531-0 • Fax: 039321 531-23
Seminarbuchung unter                     Seminarbuchung unter                           E-Mail: Akademie.Storkau@vbg.de
Tel.: 0351 8145-167                      Tel.: 0931 7943-407                            Hotel-Tel.: 039321 521-0

Duisburg                                                                                Akademie Untermerzbach
Wintgensstraße 27 • 47058 Duisburg                                                      ca. 32 km nördlich von Bamberg
Tel.: 0203 3487-0 • Fax: 0203 2809005                                                   Schlossweg 2, 96190 Untermerzbach
E-Mail: BV.Duisburg@vbg.de                                                              Tel.: 09533 7194-0 • Fax: 09533 7194-499
Seminarbuchung unter                                                                    E-Mail: Akademie.Untermerzbach@vbg.de
Tel.: 0203 3487-106                                                                     Hotel-Tel.: 09533 7194-100

Erfurt                                                                                  Seminarbuchungen:
Koenbergkstraße 1 • 99084 Erfurt                                                        online: www.vbg.de/seminare
Tel.: 0361 2236-0 • Fax: 0361 2253466                                                   telefonisch in Ihrer VBG-Bezirksverwaltung
E-Mail: BV.Erfurt@vbg.de
Seminarbuchung unter                                                                    Bei Beitragsfragen:
Tel.: 0361 2236-439                                                                     telefonisch: 040 5146-2940
                                                                                        E-Mail: kundendialog@vbg.de
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Sachsenstraße 18 • 20097 Hamburg                                                        VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung
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