Telearbeit Gesundheit, Gestaltung, Recht
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Telearbeit Gesundheit, Gestaltung, Recht
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Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Begriffe und Formen 2 Vertrag und Recht 3 Organisation und Gestaltung 6 Arbeitsplatz und Arbeitsmittel 9 Einleitung Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit, Weg- menbedingungen sind zu beachten und wie fall von Wegezeiten, Möglichkeit der Ver- sind die Beschäftigten vor arbeitsbedingten einbarkeit von Beruf und Familie, Kosten- Gesundheitsgefahren zu schützen? Diese senkung durch Einsparung von Raum- und und andere Fragen rund um die Telearbeit Arbeitsplatzkosten – dies können Gründe werden in diesem Medium beantwortet. zur Einführung von Telearbeit sein. Telear- beit bietet außerdem Unternehmen die Dieser Ratgeber enthält in erster Linie In- Chance, gerade bei dem derzeitigen Fach- formationen über die Teleheimarbeit bezie- kräftemangel, neue hoch qualifizierte Be- hungsweise die alternierende Telearbeit. schäftigte zu gewinnen und zu binden. Doch was ist eigentlich Telearbeit? Welche Vor- und Nachteile bringt sie Unternehmern und Beschäftigten? Welche rechtlichen Rah- 1
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Begriffe und Formen Telearbeit – Was ist das? Auszug aus der Begründung der Bundes- Unter dem Begriff Telearbeit werden de- rats-Drucksache 506/16 vom 23. Septem- zentrale Bürotätigkeiten mithilfe von Infor- ber 2016 mations- und Kommunikationstechniken Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte verstanden. Die Arbeitsergebnisse können Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsum- schnell über die üblichen Kommunikations- gebung im Privatbereich zu beeinflussen. geräte wie Computer, Fax oder Telefon über- Deshalb wird der Anwendungsbereich der mittelt werden. Telearbeitsplätze sind vom Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplät- Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirm- ze im Wesentlichen auf Anforderungen für arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäf- Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Da- tigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem bei steht die Einrichtung und Ausstattung Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Ar- des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, beitszeit und die Dauer der Einrichtung fest- sonstigen Arbeitsmitteln und Kommuni- gelegt hat. kationsgeräten im Vordergrund. Es gelten künftig für Telearbeitsplätze daher nur die Ein Telearbeitsplatz ist nach der Arbeitsstät- Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbe- tenverordnung (ArbStättV) vom Arbeitgeber urteilung) bei der erstmaligen Beurteilung erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber der Arbeitsbedingungen und des Arbeits- und Beschäftigte die Bedingungen der Te- platzes, der § 6 (Unterweisung) und die learbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen Nummer 6 des Anhangs der Verordnung einer Vereinbarung festgelegt haben und die (Maßnahmen zur Gestaltung von Bild- benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes schirmarbeitsplätzen). mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine ihm beauftragte Nutzen der Telearbeit Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. Telearbeit gilt als ein modernes Instrument des Personalmanagements, das dazu bei- Die beruflich bedingte „mobile Arbeit“, zum tragen kann, die Vereinbarkeit von Beruf und Beispiel das gelegentliche Arbeiten mit dem Familie zu verbessern und den Personalein- Laptop in der Freizeit oder das ortsungebun- satz flexibler zu gestalten. Tätigkeiten der dene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, ist Informationsverarbeitung (beispielsweise hingegen nicht vom Begriff Telearbeit um- Daten-, Textverarbeitung, Programmierung) fasst und unterliegt nicht der Arbeitsstätten- sowie Marketing und Vertrieb sind beson- verordnung. ders für Telearbeit geeignet. 2
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Vertrag und Recht Telearbeitsvertrag und Gesundheitsschutzes, insbesondere sind auch die Regelungen des Arbeitszeitge- Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingun- setzes zu beachten. gen zwischen Arbeitgeber und Beschäftig- ten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung Kostenerstattung durch den Arbeit- eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbe- geber reich, über die Arbeitszeit und die Arbeits- bedingungen (zum Beispiel die Arbeitsplatz- Durch die Telearbeit entstehen Kosten, die gestaltung). Bei der Telearbeit kann auf den zunächst bei den Beschäftigten anfallen. eigenen Beschäftigtenstamm zurückgegrif- Mit dem Telearbeitsplatz stellen sie dem fen werden. Es können aber auch neue Be- Arbeitgeber Wohnraum zur Verfügung, der schäftigte eingestellt werden, mit denen nicht mehr von ihnen privat genutzt, wohl Telearbeit vereinbart wird. In der Praxis über- aber bezahlt wird. Mit der Telearbeit sind wiegt bei der Einführung von Telearbeit die meist auch höhere Betriebskosten – zum alternierende Telearbeit im Rahmen eines Beispiel für die Kommunikation – verbun- „normalen“ Arbeitsverhältnisses. Hierbei den. Der Arbeitgeber muss die zur Arbeits- wird abwechselnd im Privatbereich oder im ausführung dienenden Kosten ersetzen Betrieb gearbeitet. (§ 670 BGB), wenn keine hiervon abweichen- den Regelungen getroffen worden sind. Die Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen ste- einzelnen Positionen und die Art der Auf- hen dem Einsatz von Telearbeit nicht ent- wandserstattung (pauschal oder auf Nach- gegen, sondern der Arbeitsvertrag muss in weis) sollten in einer individuellen oder be- einigen Punkten lediglich angepasst bezie- trieblichen Vereinbarung geregelt sein. hungsweise ergänzt werden. Falls nicht von vornherein im Arbeitsvertrag der Übergang auf Telearbeit ausdrücklich vorgesehen war, bedarf es hierzu einer späteren ausdrückli- chen Vereinbarung. Die ergänzende Verein- barung zum Arbeitsvertrag sollte vor allem die folgenden telearbeitsspezifischen Prob- lemfelder regeln. Gegebenenfalls ist es sinn- voll, diese durch Regelungen in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zu ergänzen. Sowohl bei der Telearbeit als auch bei mobi- ler Arbeit gelten die Grundsätze des Arbeits- 3
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Haftung des Telearbeitnehmers/der zum Beispiel aufgrund technischer Defek- Telearbeitnehmerin te, Störungen in Netzen im häuslichen Büro unmöglich ist. Solche Probleme sind nicht Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeit- unwahrscheinlich und es gibt bei häuslicher nehmerhaftung und zur Haftung von Dritten Telearbeit (anders als im Betrieb) in vielen werden den besonderen Risiken häuslicher Fällen keine Möglichkeit anderweitiger Be- Telearbeit nicht gerecht, weil sie die hier be- schäftigung. Daher muss auch festgelegt stehenden Besonderheiten nicht berücksich- werden, welche Konsequenzen sich erge- tigen. Anders als bei konventioneller betrieb- ben, wenn die Tätigkeit längerfristig oder so- licher Tätigkeit, bei der die Haftung jeden Tag gar dauerhaft nicht ausgeführt werden kann, mit Verlassen des Betriebsgeländes endet, etwa ob der Arbeitgeber als Folge die Rück- begründet die häusliche Tätigkeit ein berufs- kehr in den Betrieb verlangen kann. bezogenes Dauerrisiko, das gegenüber der Haftung im Betrieb erhöht ist und nicht um- fassend kalkulierbare Risiken beinhaltet. Versicherungsschutz Arbeit in einer Privatwohnung schafft dar- Telearbeitnehmer und -nehmerinnen genie- über hinaus Haftungsrisiken für Dritte, die ßen wie alle Beschäftigten den vollen Schutz sich dort berechtigt aufhalten. Familienange- der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 hörige, Lebenspartner/innen oder Besucher/ Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII). Somit sichert der Un- innen können bei Telearbeit potenziell Schä- fallversicherungsträger die Beschäftigten ge- den am Eigentum des Arbeitgebers verur- gen die Folgen von Arbeitsunfällen und Be- sachen. Diese Situation unterscheidet sich rufskrankheiten ab. Der Versicherungsschutz von der im Betrieb, wo es für diese Gruppen schließt alle im inneren Zusammenhang mit keine oder nur begrenzte Zugangsrechte gibt der Arbeitsaufgabe stehenden Tätigkeiten und Regelungs- und Kontrollbefugnisse des ein. Arbeitgebers bestehen. Aus den vorgenann- ten Gründen ist es sinnvoll, die haftungs- Versichert sind auch die direkten Wege von rechtlichen Problemstellungen durch indivi- der Wohnung zur zentralen Betriebsstätte duelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber beziehungsweise den vereinbarten Arbeits- und Beschäftigten zu klären. orten und zurück. Betriebsrisiko Datenschutzrechtliche Regelungen Es bedarf der Klärung, wer das Lohn- und Die Verarbeitung von personenbezogenen Gehaltsrisiko zu tragen hat, wenn die Arbeit Daten ist bei der Telearbeit nur dann zuläs- 4
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht sig, wenn sie den gesetzlichen Grundlagen sein, dass dem Arbeitgeber und den Perso- des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nen, die den Arbeitgeber in Fragen der Ar- entspricht. Gemäß § 9 BDSG trägt der Arbeit- beitssicherheit oder auch des Datenschutzes geber die datenschutzrechtliche Gesamtver- unterstützen – zum Beispiel Betriebsärzte antwortung und muss seine Beschäftigten und Betriebsärztinnen, Fachkräfte für Ar- zur Einhaltung der bestehenden Gesetze so- beitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und wie der betrieblichen Regelungen anhalten. betriebliche Datenschutzbeauftragte –, ein Telearbeitnehmer und -nehmerinnen sind Zutrittsrecht zur fraglichen Wohnung einge- für die Einhaltung des Datenschutzes in dem räumt wird, das dem zu betrieblichen Ar- Rahmen verantwortlich, den der Arbeitgeber beitsplätzen vergleichbar ist. durch organisatorische, technische und ver- tragliche Vorgaben geschaffen hat. Rückkehrmöglichkeit an einen betrieb- lichen Arbeitsplatz Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz Eine wesentliche Voraussetzung für einen Befinden sich Telearbeitsplätze im häusli- Wechsel von einem betrieblichen Arbeits- chen Bereich, bedeutet die nach Art. 13 des platz zu einem Telearbeitsplatz ist für den Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeit- der Wohnung, dass ein Zutrittsrecht Drit- nehmerin die vereinbarte Rückkehrmöglich- ter gesetzlich nicht begründet ist. Dies ist keit in den Betrieb. Eine einvernehmliche aber notwendig, damit der Arbeitgeber zum Regelung hinsichtlich der Rückkehr aus der Beispiel seiner Verpflichtung nach dem Ar- Telearbeit sollte im Interesse von Arbeitneh- beitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenver- mer/in und Arbeitgeber sein. Die Rückkehr ordnung zur Gefährdungsbeurteilung nach- eines Telearbeitnehmers beziehungsweise kommen kann. Damit diese Verpflichtungen einer Telearbeitnehmerin erfordert auch or- fachkundig durchgeführt werden, kann der ganisatorische Anpassungen. Arbeitgeber auch entsprechend qualifizierte Personen damit beauftragen. Eine Delegati- on dieser Aufgaben an den oder die Telear- beitnehmer/in ist nicht möglich. Deshalb sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt 5
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Organisation und Gestaltung Grundvoraussetzungen überprüfen sein Weisungsrecht nicht unmittelbar aus- üben. Allerdings sollte bei der Telearbeit der Bevor Telearbeit vereinbart wird, sollte so- Gedanke des Weisungsrechts nicht im Vor- wohl vom Unternehmer als auch von Seiten dergrund stehen. Telearbeit sollte die Verant- des oder der Beschäftigten gründlich geprüft wortung der Beschäftigten stärken, wobei werden, ob alle Anforderungen zur Sicher- gemeinsam inhaltliche und zeitliche Zielvor- heit und zum Gesundheitsschutz eingehal- gaben festgelegt werden können. Die Aus- ten werden können. Ansonsten muss von der übung des zeitlichen Direktionsrechts kann Teleheimarbeit abgesehen werden – siehe zum Beispiel durch die Vereinbarung von auch Kapitel „Arbeitsplatz und Arbeitsmit- Bearbeitungsfristen oder Arbeitszeitfenstern tel“. erfolgen. Verteilung und Lage der Arbeitszeit Arbeitsorganisation Als Grundlage zur Bestimmung der Arbeits- Bei der Telearbeit sind die Arbeitsaufgaben, zeit gelten die Vorschriften des Arbeits- die Weisungsbefugnisse, die Zeiten für die zeitgesetzes und die Bestimmungen der Fertigstellung der Leistungen beziehungs- jeweiligen Tarifverträge. Im Rahmen dieser weise der Umfang der Leistungen festzule- gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gen beziehungsweise zu vereinbaren. kann der Arbeitgeber von seinem Direkti- onsrecht Gebrauch machen, indem er Dauer Es ist auch festzulegen welche Vorausset- und Ort der Arbeit festlegt. Es empfiehlt sich, zungen und Ressourcen erforderlich sind, die Arbeitszeit des Telearbeitnehmers bezie- um die Arbeiten umsetzen zu können; dazu hungsweise der Telearbeitnehmerin in einer gehören beispielsweise Arbeitsmittel, Soft- betrieblichen oder individuellen Vereinba- ware, Informationstechnologie, Budgets, rung festzuhalten. Hierbei sollte diesen ein Büroeinrichtungen. möglichst weitreichender Freiraum zur eige- nen Zeiteinteilung eingeräumt werden. Auch zu Hause sollten Tätigkeiten am Bild- schirm mit Tätigkeiten, bei denen kein Bild- schirm benötigt wird, kombiniert werden. Ist Ausübung des Weisungsrechts des dies nicht umsetzbar, muss es für den Tele- Arbeitgebers arbeiter realisierbar sein, regelmäßig kurze Erholungszeiten einzulegen. Aufgrund der räumlichen Distanz bei alter- nierender Telearbeit kann der Arbeitgeber 6
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Informationsfluss sicherstellen Zeitmanagement Es ist zwischen den Beteiligten zu verein- Die Telearbeit ist weniger an klare Zeitab- baren, wie die oder der Beschäftigte mit läufe in einem Unternehmen gebunden. Es Telearbeit an die für die Arbeit benötigten ist deswegen besonders wichtig, klare Zeit- Informationen kommt. Gleiches gilt für den abstimmungen über die Projekte zu treffen umgekehrten Weg des Einbringens in den und klar zu kommunizieren, wenn ein Ter- betrieblichen Informationsfluss. Regelmäßi- min nicht eingehalten werden kann. Auch ge Feedback- und Mitarbeitergespräche sind eine individuelle Tagesplanung, die den Tag einzuplanen, bei denen unter anderem über strukturiert, ist hilfreich – zum Beispiel To- die Arbeitsgestaltung des Telearbeitsplatzes do-Listen, Arbeitszeiten, handyfreie Zeiten, gesprochen wird. Telearbeiter und -arbeite- Pausen und Pufferzeiten. Ferner sollte man rinnen sind zu Besprechungen und Meetings Freizeit festlegen, um genügend Zeit für sich im Unternehmen hinzuzuziehen. Die Be- selbst, die Familie sowie Sport und Entspan- schäftigten sollten angeregt werden, Verbes- nung zu haben. serungsvorschläge für den Informationsfluss und die Gestaltung des Telearbeitsplatzes zu machen. Unternehmen sollten dafür sorgen, Verantwortung und Aufgaben für dass ihre Telearbeitsbeschäftigten Kontakt Sicherheit und Gesundheit mit Kolleginnen und Kollegen pflegen. Die Arbeitsschutzvorschriften gelten für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie Unterweisung Telearbeit leisten oder nicht. Es gibt keine Reduzierung von Schutzstandards unter den Wichtig ist es, dass die Telearbeiter und -ar- besonderen Bedingungen der Telearbeit. beiterinnen zur Sicherheit und zum Gesund- Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Ar- heitsschutz unterwiesen werden, für die sie beitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu Hause eine besondere auch außerhalb des in seinem unmittelbaren Mitverantwortung tragen. Sie sollten dazu in Dispositionsbereich stehenden Betriebes zu der Lage sein, selbst ihre Arbeitsmittel rich- garantieren hat. Er bleibt auch beim Telear- tig einzustellen und auf ihre richtige Arbeits- beitsplatz dafür verantwortlich. Das bedeu- haltung zu achten. Außerdem sollten sie tet zum Beispiel, dass der Arbeitgeber auf befähigt werden, einfache EDV-Probleme zu eine ergonomische Gestaltung des Telear- beheben. beitsplatzes achtet und in diesem Zusam- menhang dem Betriebsarzt beziehungswei- se der Betriebsärztin sowie der Fachkraft für 7
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Arbeitssicherheit eine entsprechende Bera- tung und Betreuung ermöglicht (nach DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“). Arbeitsmedizinische Vorsorge Auch für Telearbeiter und -arbeiterinnen gel- ten die Vorgaben für Gesundheitsschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Grundla- ge der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsor- ge (ArbMedVV) – diese kann nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge- untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 erfolgen. Der Betriebsarzt beziehungs- weise die Betriebsärztin sollte unabhängig davon bei folgenden Themen aktiv werden: • Grundvoraussetzungen im Unternehmen für Telearbeit schaffen • Beratung und Information der Telearbeiter und -arbeiterinnen • Beratung zu eigenverantwortlichem und gesundheitsförderlichem Verhalten • betriebliches Eingliederungsmanagement Telearbeiter und -arbeiterinnen sollten jeder- zeit die Möglichkeit zu einer betriebsärztli- chen Beratung haben. Sollte eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmarbeitsbrille) erforder- lich sein, ist diese zu ermöglichen. 8
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Arbeitsplatz und Arbeitsmittel Arbeitsmittel Ergonomische Gestaltung des Telear- beitsplatzes Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber für die Ausstattung des Telear- Generell gelten für die ergonomische Gestal- beitsplatzes zuständig, wenn er mit seiner tung von Telearbeitsplätzen die gleichen An- oder seinem Beschäftigten eine wöchentli- forderungen, wie für Bildschirmarbeitsplätze che Arbeitszeit am Telearbeitsplatz und die in herkömmlichen Büros. Diese Anforderun- Dauer der Einrichtung des Telearbeitsplat- gen sind vor allem in der Arbeitsstättenver- zes vereinbart hat. Dies umfasst nicht nur ordnung festgelegt. Weiterhin müssen an- PC und Kommunikationstechnik mit der zu- dere einschlägige Vorschriften, Regeln und gehörigen Hard- und Software, sondern auch Normen eingehalten werden. In der DGUV die Ausstattung mit dem benötigten Mobi- Information 215-410 „Bildschirm- und Büro- liar (Schreibtisch, Büroarbeitsstuhl, Akten- arbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“ schrank). Die Wartung der zur Verfügung ge- werden diese Anforderungen zusammenge- stellten Arbeitsmittel erfolgt auf Kosten des fasst und erläutert. Arbeitgebers. Im Folgenden sollen vor allem Hinweise zu In manchen Fällen besitzt der Telearbeitneh- Anforderungen gegeben werden, bei deren mer oder die Telearbeitnehmerin bereits die Umsetzung an häuslichen Arbeitsplätzen er- technische Ausstattung für einen Arbeits- fahrungsgemäß Probleme auftreten können. platz zu Hause und möchte aus Platzgrün- den in der eigenen Wohnung keine Doppel- ausstattung durch den Arbeitgeber. In einem Arbeitsraum solchen Fall sollte in einer betrieblichen oder individuellen Vereinbarung geregelt sein, Wird erwogen, zu Hause einen Telearbeits- ob eine Kostenerstattung vom Arbeitgeber platz einzurichten, sollte zuerst geprüft wer- gezahlt wird und in welcher Form eine Betei- den, ob ein geeigneter Raum dafür zur Verfü- ligung an den Wartungs- und Verschleißkos- gung steht. Dieser Raum muss belüftbar und ten – zum Beispiel Druckerpatronen – mög- beheizbar sein und ausreichend Tageslicht lich ist. erhalten. Es sollte davon ausgegangen wer- den, dass der Flächenbedarf für den Arbeits- Auch die (gestattete oder ausgeschlossene) platz mindestens 8 m2 bis 10 m2 beträgt, bei Nutzung der Arbeitsmittel für private Zwecke einem umfangreichen Arbeitsmittelbedarf sollte in einer individuellen oder betriebli- kann er auch höher sein. chen Vereinbarung geregelt sein. 9
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht Bildschirm und Eingabemittel schirmgröße eventuell mit einem externen Bildschirm ausgerüstet werden. Wie an den meisten Büroarbeitsplätzen wer- den an Telearbeitsplätzen inzwischen über- Tastaturen sollten möglichst flach und we- wiegend LCD-Bildschirme eingesetzt. Diese nig oder gar nicht geneigt sein. Um stören- sollten eine der Arbeitsaufgabe angepasste de, ermüdende Helligkeitsanpassungen des Größe (mindestens 19 Zoll) haben und gut Auges zu vermeiden, sind positiv beschrifte- entspiegelt sein. Eine Positivdarstellung te Tastaturen empfehlenswert. Idealerweise (dunkle Zeichen auf hellem Untergrund) be- sollten Tastaturen einen fühlbaren Druck- wirkt, dass sich eventuell noch vorhandene punkt haben. Reflexionen weniger störend bemerkbar ma- chen und damit eine flexiblere Aufstellung Mäuse müssen der Handgröße angepasst möglich ist. sein. Symmetrische Mäuse können beidhän- dig bedient werden, es gibt auch spezielle Bei typischen Büroanwendungen mit Leseauf- Mäuse für Rechts- beziehungsweise Links- gaben haben sich Sehabstände von 50 cm bis händer. Unabhängig von der Art der verwen- 65 cm bewährt. Zeichen auf dem Bildschirm deten Maus ist ein Mousepad notwendig, sollten mindestens 3,2 mm hoch sein. entweder um bei einer Maus mit Rollkugel deren Funktion zu gewährleisten oder bei Notebooks und Tablets sind am Büroarbeits- einer optischen Maus, um deren „Auslauf“ platz nur bedingt geeignet. Da sie in der zu begrenzen. Regel eine mit dem Bildschirm fest verbun- dene Tastatur bzw. nur eine virtuelle Tasta- tur haben, kann man nicht gleichzeitig den Softwareergonomie richtigen Sehabstand zum Bildschirm und den richtigen Abstand zur Tastatur herstel- Wahrscheinlich wird die oder der Beschäf- len. Außerdem sind virtuelle Tastaturen für tigte zu Hause mit der gleichen Software wie größere Texteingaben aufgrund ihrer uner- im Büro arbeiten. Diese Software soll den gonomischen Gestaltung nicht geeignet. ergonomischen Gestaltungsgrundsätzen Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und Kriterien – zum Beispiel Aufgabenange- dürfen tragbare Bildschirmgeräte ohne Tren- messenheit, Selbstbeschreibungsfähigkeit, nung zwischen Bildschirm und externem Steuerbarkeit, Fehlertoleranz (siehe DGUV Eingabemittel (wie Notebooks und Tablets) Information 215-410) – entsprechen. Dies gilt am Telearbeitsplatz entweder nur kurzzeitig auch für Software, die für die Datenübertra- eingesetzt werden oder müssen mit externen gung benutzt wird. Insbesondere ist darauf Tastaturen und Mäusen und je nach Bild- zu achten, dass bei der Datenübertragung 10
Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht keine längeren Wartezeiten auftreten, die zu Büroarbeitsstuhl ungewollten und störenden Unterbrechun- gen des Arbeitsablaufes führen. Auch der häusliche Büroarbeitsplatz muss mit einem sicherheitstechnisch und ergono- misch einwandfreien Bürodrehstuhl ausge- Arbeitstisch und Arbeitsfläche stattet sein. Dies erfordert einen dreh- und höhenverstellbaren Stuhl mit einer neigba- Als Arbeitstische kommen Tische mit fester ren Rücklehne (siehe auch DGUV Informa- Arbeitsflächenhöhe oder besser solche mit tion 215-410). Es muss berücksichtigt wer- vollständig höhenverstellbarer Arbeitsfläche den, dass je nach Bodenbelag die Stühle mit (Sitz-/Stehtische) infrage. Der Arbeitstisch entsprechenden Rollen eingesetzt werden muss eine ausreichend große Arbeitsfläche müssen; für harte Böden (Parkett, Kunst- von mindestens 160 cm x 80 cm aufweisen. stoff ) weiche Rollen, für weiche Böden (Tep- pichbeläge) harte Rollen. Harte Rollen wer- Um eine ergonomische Sitzhaltung nicht zu den einfarbig und weiche Rollen zweifarbig behindern, muss ein ausreichender, freier ausgeführt. Beinraum zur Verfügung stehen. Dieser muss mindestens 85 cm breit sein und darf nicht durch Rechner oder andere Gegenstände Aufstellung des Arbeitsplatzes verstellt werden (zu den weiteren Tisch- und Beinraummaßen siehe DGUV Information Für das ergonomisch sinnvolle dynamische 215-410). Sitzen ist nicht nur der ergonomische Stuhl von Bedeutung, sondern es muss auch da- Der Bildschirm soll möglichst niedrig einge- rauf geachtet werden, dass ausreichender stellt sein, dabei darf die oberste Zeile nicht Platz im Arbeitsbereich zur Verfügung steht. über Augenhöhe liegen. Damit verbieten sich So muss am Schreibtisch eine Bewegungs- eine Aufstellung des Bildschirms auf der fläche von mindestens 1,50 m2 und mit einer Steuereinheit (Rechner) oder anderen Ge- Mindesttiefe und -breite von 1,00 m vorhan- genständen sowie der Einsatz von Schwenk- den sein. Der Zugang zum Schreibtisch muss armen. Durch eine ständig nach oben gerich- mindestens 60 cm betragen. tete Kopfhaltung können Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich auftreten. Der Arbeitsplatz soll so im Raum aufgestellt werden, dass der Bildschirm nicht vor ei- nem Fenster steht, oder das Fenster sich im Rücken des Benutzers oder der Benutzerin befindet. Andernfalls kann es zu Direktblen- 11
dung beziehungsweise zu störenden Spiege- lungen auf dem Bildschirm kommen. Fragen und Beratung Sollten Sie Fragen zur sicherheitstechni- Beleuchtung schen und ergonomischen Einrichtung ei- nes Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich Zu starke Sonneneinstrahlung kann durch oder zur Gesundheit bei Telearbeit haben, geeigneten verstellbaren Sonnenschutz ver- wenden Sie sich bitte an die Abteilung mieden werden. Aber auch bei der künstli- Prävention der für Sie zuständigen VBG- chen Beleuchtung ist darauf zu achten, dass Bezirksverwaltung. keine Blendung auftritt. Für die Beleuchtung zu Hause ist eine Indirekt-Direkt-Beleuch- tung empfehlenswert – zum Beispiel mit abgependelten Leuchten oder Stehleuchten. Vor allem Stehleuchten lassen eine rela- tiv flexible Aufstellung des Arbeitsplatzes zu und fügen sich auch harmonisch in die wohnliche Umgebung ein. Für zusätzliches Licht auf dem Schreibtisch können zum Beispiel Tischleuchten eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie so auf- gestellt werden, dass sie die Bildschirman- zeige nicht nachteilig beeinflussen. Für ei- nen warmen Lichteindruck sorgen Lampen mit warmweißer Lichtfarbe, für einen eher sachlichen Eindruck solche mit neutralwei- ßer Lichtfarbe. 12
Herausgeber: www.vbg.de Massaquoipassage 1 22305 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg Artikelnummer: 34-05-2461-0 Realisation: BC GmbH Verlags- und Mediengesellschaft Kaiser-Friedrich-Ring 53 65185 Wiesbaden www.bc-verlag.de Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung der VBG Version 1.1/2017-08 Druck: 2018-04/Auflage: 2.000 Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitglieds- unternehmen der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Wir sind für Sie da! Kundendialog der VBG: 040 5146-2940 Notfall-Hotline für Beschäftigte im Auslandseinsatz: +49 40 5146-7171 Service-Hotline für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: 0180 5 8247728 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.) Für Sie vor Ort – VBG-Akademien für Arbeitssicherheit die VBG-Bezirksverwaltungen: und Gesundheitsschutz: Bergisch Gladbach Ludwigsburg Akademie Dresden Kölner Straße 20 Martin-Luther-Straße 79 Königsbrücker Landstraße 4c 51429 Bergisch Gladbach 71636 Ludwigsburg 01109 Dresden Tel.: 02204 407-0 • Fax: 02204 1639 Tel.: 07141 919-0 • Fax: 07141 902319 Tel.: 0351 88923-0 • Fax: 0351 88349-34 E-Mail: BV.BergischGladbach@vbg.de E-Mail: BV.Ludwigsburg@vbg.de E-Mail: Akademie.Dresden@vbg.de Seminarbuchung unter Seminarbuchung unter Hotel-Tel.: 0351 457-3000 Tel.: 02204 407-165 Tel.: 07141 919-354 Akademie Gevelinghausen Berlin Mainz Schloßstraße 1 • 59939 Olsberg Markgrafenstraße 18 • 10969 Berlin Isaac-Fulda-Allee 3 • 55124 Mainz Tel.: 02904 9716-0 • Fax: 02904 9716-30 Tel.: 030 77003-0 • Fax: 030 7741319 Tel.: 06131 389-0 • Fax: 06131 371044 E-Mail: Akademie.Olsberg@vbg.de E-Mail: BV.Berlin@vbg.de E-Mail: BV.Mainz@vbg.de Hotel-Tel.: 02904 803-0 Seminarbuchung unter Seminarbuchung unter Tel.: 030 77003-109 Tel.: 06131 389-180 Akademie Lautrach Schloßstraße 1 • 87763 Lautrach Bielefeld München Tel.: 08394 92613 • Fax: 08394 1689 Nikolaus-Dürkopp-Straße 8 Barthstraße 20 • 80339 München E-Mail: Akademie.Lautrach@vbg.de 33602 Bielefeld Tel.: 089 50095-0 • Fax: 089 50095-111 Hotel-Tel.: 08394 910-0 Tel.: 0521 5801-0 • Fax: 0521 61284 E-Mail: BV.Muenchen@vbg.de E-Mail: BV.Bielefeld@vbg.de Seminarbuchung unter Akademie Mainz Seminarbuchung unter Tel.: 089 50095-165 Isaac-Fulda-Allee 1 • 55124 Mainz Tel.: 0521 5801-165 Tel.: 06131 389-380 • Fax: 06131 389-389 Würzburg E-Mail: Akademie.Mainz@vbg.de Dresden Riemenschneiderstraße 2 Wiener Platz 6 • 01069 Dresden 97072 Würzburg Akademie Storkau Tel.: 0351 8145-0 • Fax: 0351 8145-109 Tel.: 0931 7943-0 • Fax: 0931 7842-200 Im Park 1 • 39590 Tangermünde/OT Storkau E-Mail: BV.Dresden@vbg.de E-Mail: BV.Wuerzburg@vbg.de Tel.: 039321 531-0 • Fax: 039321 531-23 Seminarbuchung unter Seminarbuchung unter E-Mail: Akademie.Storkau@vbg.de Tel.: 0351 8145-167 Tel.: 0931 7943-407 Hotel-Tel.: 039321 521-0 Duisburg Akademie Untermerzbach Wintgensstraße 27 • 47058 Duisburg ca. 32 km nördlich von Bamberg Tel.: 0203 3487-0 • Fax: 0203 2809005 Schlossweg 2, 96190 Untermerzbach E-Mail: BV.Duisburg@vbg.de Tel.: 09533 7194-0 • Fax: 09533 7194-499 Seminarbuchung unter E-Mail: Akademie.Untermerzbach@vbg.de Tel.: 0203 3487-106 Hotel-Tel.: 09533 7194-100 Erfurt Seminarbuchungen: Koenbergkstraße 1 • 99084 Erfurt online: www.vbg.de/seminare Tel.: 0361 2236-0 • Fax: 0361 2253466 telefonisch in Ihrer VBG-Bezirksverwaltung E-Mail: BV.Erfurt@vbg.de Seminarbuchung unter Bei Beitragsfragen: Tel.: 0361 2236-439 telefonisch: 040 5146-2940 E-Mail: kundendialog@vbg.de Hamburg Sachsenstraße 18 • 20097 Hamburg VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung Tel.: 040 23656-0 • Fax: 040 2369439 Massaquoipassage 1 • 22305 Hamburg E-Mail: BV.Hamburg@vbg.de Tel.: 040 5146-0 • Fax: 040 5146-2146 Seminarbuchung unter E-Mail: kundendialog@vbg.de Tel.: 040 23656-165 www.vbg.de So finden Sie Ihre VBG-Bezirksverwaltung: www.vbg.de/standorte aufrufen und die Postleitzahl Ihres Unternehmens eingeben. www.vbg.de
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