Thüringer Schulgesetz - Freistaat Thüringen
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Weiterführende Informationen finden sich im Internet www.tmbjs.de Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Rechtsverbindlich ist die jeweils aktuelle Fassung im Ge- setz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Foto Titelseite: fotolia.com | .shock Gestaltung: Herr Müller Juli 2015
Thüringer Schulgesetz vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22, 23)
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Sehr geehrte Eltern, liebe Pädagoginnen und Pädagogen, liebe Schülerinnen und Schüler, über 17.000 Kinder starten im Herbst jeden viduelle Förderung zukommen zu lassen. Jahres ihre Schullaufbahn in Thüringen. Denn Kinder lernen nicht im Gleichschritt. Damit beginnt für sie ein neuer Lebensab- Schnelle Lerner dürfen nicht gebremst wer- schnitt. Eine aufregende Zeit beginnt – die den, langsamere nicht gedrängelt werden. Schulzeit. Vor ihnen liegen Jahre mit viel Deshalb steht die individuelle Förderung Freude und Erfolg, aber auch mit Anstren- der Kinder auch im Mittelpunkt des Schul- gungen. gesetzes. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Gute Schule entwickelt sich immer auch Erzieher, sonderpädagogische Fachkräfte, durch gute Zusammenarbeit. Gemeinsam Schulpsychologen, Schulpsychologinnen mit Pädagoginnen und Pädagogen, Eltern, und natürlich Eltern begleiten sie auf die- Schülerinnen und Schülern, Schulträgern sem Wege. Alle haben ein gemeinsames und allen anderen Verantwortlichen vor Ort Ziel: den bestmöglichen Bildungserfolg für können wir Schule in Thüringen weiter vor- das Kind. Dafür müssen wir, über manch an bringen. unterschiedliche Ansicht im Detail hinweg, an einem Strang ziehen. In diesem Sinne wünsche ich allen Pädago- ginnen und Pädagogen viel Erfolg bei ihrer Sie halten das Thüringer Schulgesetz in Ih- Arbeit und allen Schülerinnen und Schülern ren Händen. Es bildet den Rahmen für alle viel Spaß beim Lernen – und natürlich am Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Ende gute Noten. Schule. Darauf können wir stolz sein, denn Thüringen hat eines der modernsten Schul- gesetze Deutschlands. Erfurt im Juli 2015 Die Anforderungen an Bildung befinden sich in einem steten Wandel, weil wir wol- len, dass unsere Kinder auch international konkurrenzfähig gebildet und ausgebildet Dr. Birgit Klaubert werden. Konstant bleibt der Anspruch, Thüringer Ministerin unseren Kindern die bestmögliche indi- für Bildung, Jugend und Sport 3
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Inhalt Erster Abschnitt: Grundsätze des Schulwesens 9 §1 Recht auf schulische Bildung 9 §2 Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen 9 §3 Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges 10 §4 Schularten 10 §5 Grundschule 12 §6 Regelschule 12 § 6 a Gemeinschaftsschule 14 §7 Gymnasium 15 §8 Schulformen der berufsbildenden Schulen 16 §9 Externenprüfungen 18 § 10 Horte und Internate an Schulen 18 § 11 Außerunterrichtliche Angebote 18 § 12 Schulversuche 19 § 13 Schulen und Schulträgerschaft 20 § 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche 21 § 15 Gastschulverhältnis 22 § 16 Schulgeldfreiheit 22 Zweiter Abschnitt: Schulpflicht 23 § 17 Allgemeines zur Schulpflicht 23 § 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht 23 § 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht 24 § 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht 24 § 21 Berufsschulpflicht 25 § 22 (aufgehoben) 25 § 23 Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber 25 § 24 Schulzwang 26 5
Dritter Abschnitt: Schüler und Eltern 26 § 25 Rechte des Schülers 26 § 26 Recht auf freie Meinungsäußerung 26 § 26 a Schülerzeitung 27 § 27 Schülergruppen 27 § 28 Mitwirkung der Schüler 27 § 29 Vertrauenslehrer 28 § 30 Pflichten des Schülers 28 § 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung 28 § 32 Mitwirkung der Eltern 29 Vierter Abschnitt: Schulleiter, Lehrer, Konferenzen 30 § 33 Schulleiter 30 § 34 Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte 30 § 35 (aufgehoben) 31 § 36 (aufgehoben) 31 § 37 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz 31 Fünfter Abschnitt: Schulkonferenz, Landesschulbeirat 32 § 38 Schulkonferenz 32 § 39 Landesschulbeirat 34 Sechster Abschnitt: Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren 35 § 40 Schulaufsicht 35 § 40 a Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien 35 § 40 b Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation 36 § 41 Schulnetzplanung 37 § 42 Kommunale Medienzentren 38 6 T hü ri nger Schu l ges et z
Siebter Abschnitt: Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte 38 § 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln 38 § 44 Lernmittelfreiheit 39 § 45 Schulorganisation 39 § 46 Religionsunterricht und Ethikunterricht 40 § 47 Gesundheits- und Sexualerziehung 41 § 48 Leistungen und Zeugnisse 41 § 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen 42 § 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung 43 Achter Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen 43 § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen 43 § 52 Ausschluss 45 Neunter Abschnitt: Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht im Krankheitsfall 46 § 53 Beratungsdienste, Sonderpädagogische Förderung, Schulpsychologischer Dienst 46 § 54 Unterricht im Krankheitsfall 46 § 55 Schulgesundheitspflege 47 § 55 a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe 47 Zehnter Abschnitt: Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz 48 § 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule 48 § 57 Datenschutz 49 § 58 Statistik 51 Elfter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen 52 § 59 Ordnungswidrigkeiten 52 § 60 Verordnungen 52 § 60 a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums 54 § 61 Gleichstellungsbestimmung 54 § 61 a Übergangsbestimmung 54 § 62 In-Kraft-Treten 55 7
Erster Abschnitt: Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorberei- Grundsätze des Schulwesens tung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demo- §1 Recht auf schulische Bildung kratischen Grundordnung sowie zum be- wussten, selbst bestimmten und kritischen (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht Umgang mit Medien, die Erziehung zur auf schulische Bildung und Förderung. Das Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissen- Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes schaft sowie die Achtung vor den religiösen gewährleistet. und weltanschaulichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Bezie- (2) Für den Zugang zu den Schularten hungen zu anderen Menschen nach den und den Bildungsgängen dürfen weder die Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solida- Herkunft und das Geschlecht des Schülers, rität und der Toleranz sowie der Gleichbe- die wirtschaftliche und gesellschaftliche rechtigung der Geschlechter zu gestalten. Stellung seiner Eltern noch die Weltan- Dabei werden die Schüler darauf vorberei- schauung oder die Religion bestimmend tet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und sein. Staat zu übernehmen und dazu angehal- ten, sich im Geiste des Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mit- §2 Gemeinsamer Auftrag für die menschen einzusetzen. Die Schule fördert Thüringer Schulen den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbst- (1) Der Bildungs- und Erziehungsauf- vertrauen und eigenverantwortlichem Han- trag der Schule in Thüringen leitet sich ab deln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von von den grundlegenden Werten, wie sie Begabungen sowie für den Ausgleich von im Grundgesetz für die Bundesrepublik Bildungsbenachteiligungen. Die natürli- Deutschland und in der Verfassung des chen Rechte der Eltern und die ihnen oblie- Freistaats Thüringen niedergelegt sind. genden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder Die Schule erzieht zur Achtung vor dem bleiben davon unberührt. menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft und zu einem verant- (2) Die Schulen sind im Rahmen ihres wortlichen Umgang mit der Umwelt und der Bildungs- und Erziehungsauftrags zur indi- Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der viduellen Förderung der Schüler als durch- Heimat in Thüringen und in Deutschland, gängiges Prinzip des Lehrens und Lernens fördert die Offenheit gegenüber Europa und verpflichtet. weckt das Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der Welt. Wesentliche Ziele (3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- der Schule sind die Vermittlung von Wis- und Schulwesens wirken das Land, die sen und Kenntnissen, die Entwicklung von kommunalen Gebietskörperschaften und 9
die freien Schulträger mit den Eltern, den §4 Schularten Lehrern, den Erziehern, den Sonderpäda- gogischen Fachkräften, den Schülern, den (1) Im Freistaat Thüringen gibt es fol- Mitarbeitern von öffentlichen und freien gende Schularten: Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von Einrichtungen, die 1. die Grundschule,die Regelschule, an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zu- 2. die Gemeinschaftsschule, sammen. 3. das Gymnasium, (4) Der Bildungs- und Erziehungsauf- trag verpflichtet die Schulen insbesondere 4. die berufsbildenden Schulen, bei der Einschulung, beim Schulwechsel und beim Übergang in die weiterführenden 5. das Kolleg und Schulen zu einer engen Zusammenarbeit untereinander sowie mit den vorschuli- 6. die Förderschulen. schen Einrichtungen und mit außerschu- lischen Einrichtungen, die an der Bildung Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errich- und Erziehung beteiligt sind. tet werden, wenn daneben das Angebot an allgemein bildenden Schulen im geglieder- ten Schulsystem gewährleistet ist. §3 Wahl der Schulart, der Schulform und des (2) Die Grundschule umfasst die Klas- Bildungsganges senstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schü- lern gemeinsam besucht. Sie vermittelt (1) Die Eltern haben im Rahmen der grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe Fertigkeiten als Voraussetzung für jede der Befähigung und Leistung des Schülers weitere schulische Bildung und fördert die die Wahl zwischen den zur Verfügung ste- Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des henden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) Kindes. und Bildungsgängen sowie deren jewei- ligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige (3) Die Regelschule mit den Klassenstu- Schüler wählen selbst. fen 5 bis 10 vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft (2) Die Schule, insbesondere der Klas- die Voraussetzung für eine qualifizierte be- senlehrer, der Beratungslehrer sowie der rufliche Tätigkeit oder den Übergang in wei- Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern terführende Bildungsgänge. Die Schüler er- sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl werben mit dem erfolgreichen Besuch der der Schullaufbahn. Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. Der Qualifizierende Hauptschulabschluss 10 T hü ri nger Schu l ges et z
wird nach erfolgreichem Besuch der Klas- derung kann die Gemeinschaftsschule zu- senstufe 9 oder eines zehnten Schuljahrs nächst mit der Klassenstufe 5 beginnen; für und bestandener Prüfung erworben. Der diesen Fall muss das für die Klassenstufen Realschulabschluss wird nach erfolgrei- 1 bis 4 erforderliche Angebot durch eine chem Besuch der Klassenstufe 10 und Grundschule gewährleistet werden. bestandener Prüfung erworben. Die Re- gelschule kann das Qualitätssiegel „Ober- (7) Das Gymnasium führt die Klassen- schule“ führen. stufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschul- (4) Die Gemeinschaftsschule umfasst studium vorausgesetzt wird oder auf eine die Klassenstufen 1 bis 12. Für die Be- sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. schreibung der Klassenstufen 1 bis 4 gilt Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Absatz 2 entsprechend. Ab Klassenstufe Besuch der Oberstufe mit Bestehen der 5 vermittelt die Gemeinschaftsschule auf Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschul- der Grundlage ihres pädagogischen Kon- reife. Für Schüler mit Realschulabschluss zepts eine grundlegende, erweiterte oder besteht die Möglichkeit, nach erfolgrei- vertiefte allgemeine Bildung, die für eine chem Besuch der dreijährigen Oberstufe qualifizierte berufliche Ausbildung oder mit Bestehen der Abiturprüfung die all- ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird. gemeine Hochschulreife zu erwerben. In Die Schüler können entsprechend ihrer der Oberstufe kann der schulische Teil Befähigung und Leistung den Hauptschul- der Fachhochschulreife erworben werden. abschluss, den Qualifizierenden Haupt- Gymnasien können in der Ausnahme Spe- schulabschluss, den Realschulabschluss, zialklassen führen oder als Spezialschulen den schulischen Teil der Fachhochschul- gestaltet sein. reife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben; Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Ab- (8) Zur Umsetzung bestimmter reform satz 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Die pädagogischer Konzepte können Grund- Schulart Gemeinschaftsschule deckt das schulen und Regelschulen organisatorisch Angebot der Schulart Grundschule oder der zusammengefasst und in Einzelfällen mit Schulart Regelschule mit ab. einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein; die Entscheidung trifft das (5) Abweichend von Absatz 4 kann die für das Schulwesen zuständige Ministeri- Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1 um. bis 10 umfassen. In dem Fall muss das An- gebot zum Erwerb der allgemeinen Hoch- (9) Die berufsbildenden Schulen füh schulreife durch die Kooperation mit einem ren zu allgemeinen und beruflichen Ab Gymnasium gewährleistet werden. schlüssen, die den Eintritt in eine qualifi zierte Berufstätigkeit, in weiterführende (6) Für eine Übergangszeit von bis zu schulische Bildungsgänge sowie in die zehn Jahren ab Errichtung oder Schulartän- Hochschulen ermöglichen. 11
(10) Das Kolleg führt Schüler mit Real- §5 Grundschule schulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Be- (1) Die Schuleingangsphase der Grund- rufsausbildung oder mindestens dreijäh- schule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, riger Berufstätigkeit oder gleichgestellter die eine inhaltliche Einheit bilden. Die re- Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbil- guläre Verweildauer von zwei Jahren kann dungsgang zur allgemeinen Hochschulrei- dem Entwicklungsstand des Schülers ent- fe. Für Schüler ohne Realschulabschluss sprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert drei Jahre verlängert werden. der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindest- alter für die Aufnahme ist 19 Jahre. Der (2) Die erste Versetzungsentscheidung Erwerb des schulischen Teils der Fachhoch- in der Grundschule erfolgt in die Klassen- schulreife ist möglich. Näheres wird durch stufe 3. Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. (3) Fremdsprachenunterricht wird ab Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der (11) Die Förderschule bietet einen dem Schule gegebenen sächlichen und perso- jeweiligen sonderpädagogischen Förderbe- nellen Möglichkeiten kann Fremdsprachen darf entsprechenden Unterricht für Kinder unterricht bereits in den Klassenstufen 1 und Jugendliche, für die an den anderen und 2 angeboten werden. allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen keine ausreichenden Fördermög- (4) Das Nähere zur Schuleingangs lichkeiten vorgehalten werden können. phase, insbesondere zu deren Organi Für die Förderschulen und die Integration sation sowie zur Entscheidung über die von Schülern mit sonderpädagogischem Verweildauer, regelt das für das Schulwe Förderbedarf in der Grundschule, in den sen zuständige Ministerium durch Rechts zum Haupt- und Realschulabschluss, zum verordnung. Abitur oder zum allgemeinen Berufsschul- abschluss führenden Schularten gilt dieses Gesetz, soweit nicht das Thüringer Förder- §6 Regelschule schulgesetz abweichende oder ergänzende Regelungen trifft. (1) In den Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule wird der Unterricht von den (12) Gesamtschulen werden integrativ Schülern in allen Fächern gemeinsam be- oder kooperativ geführt. Sie umfassen die sucht. Nach dieser Phase der Orientierung Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen beginnt ab Klassenstufe 7 eine Differenzie- können mit einer dreijährigen gymnasialen rung. Es können entweder auf den Haupt- Oberstufe verbunden sein. schulabschluss oder auf den Realschul- abschluss bezogene Klassen geführt oder Kurse eingerichtet werden, wobei Kurs I 12 T hü ri nger Schu l ges et z
dem Anforderungsprofil der Hauptschule (5) Für Schüler, die einer praxisbezo- und Kurs II dem der Realschule entspricht. genen Förderung bedürfen, können in den Der Unterricht kann klassenstufenübergrei- Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen fend, klassen- oder kursübergreifend und mit einem handlungs- und projektorientier- fächerübergreifend organisiert ten Unterricht eingerichtet werden (Praxis- klassen). Die Entscheidung über den Be- (2) Die Schulkonferenz entscheidet im such der Praxisklassen erfolgt nach einer Benehmen mit dem Schulträger darüber, besonderen Schullaufbahnberatung auf ob ab Klassenstufe 7 abschlussbezogene Empfehlung der Klassenkonferenz durch Klassen gebildet werden oder ob eine Diffe den Schulleiter der aufnehmenden Schule. renzierung nach Kursen erfolgt. (5a) Die Klassenstufe 9 des auf den (2a) Einer Regelschule wird auf Antrag Hauptschulabschluss bezogenen Teils der das Qualitätssiegel ‚Oberschule‘ zuer- Regelschule kann in einem oder in zwei kannt, wenn sie eine Schulausgangspha- Schulbesuchsjahren absolviert werden (in se nach den Absätzen 5a (individuelle dividuelle Abschlussphase). Abschlussphase), 6 und 7 mit festgeleg- ten Qualitätskriterien gestaltet, die sich (6) Für Schüler mit Hauptschulab- insbesondere auf die besondere Form der schluss kann zur Stärkung der Ausbildungs Zusammenarbeit mit den Eltern, mit den fähigkeit nach Klassenstufe 9 ein zusätzli- Grundschulen und mit den weiterführen- ches 10. Schuljahr angeboten werden; der den Schulen sowie mit den Partnern der Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulab beruflichen Ausbildung beziehen. schlusses ist möglich. (3) Die Einstufungen in einen Kurs oder (7) Schüler, die bestimmte Leistungs eine Klasse, die auf den Erwerb des Haupt- voraussetzungen erfüllen und den Qualifi- schulabschlusses oder des Realschulab zierenden Hauptschulabschluss nachwei- schlusses vorbereiten, erfolgen nach Be- sen, können in die zum Realschulabschluss fähigung und Leistung des Schülers bei führende Klassenstufe 10 der Regelschule Erfüllung bestimmter Leistungsvorausset- eintreten; den Schülern sind entsprechen- zungen auf Empfehlung der Klassenkon- de zusätzliche Fördermaßnahmen anzubie- ferenz und nach Beratung mit den Eltern ten. durch den Schulleiter. (8) Schüler des Gymnasiums können (4) Umstufungen zwischen Kursen oder bis zum Beginn der Klassenstufe 10 in die Klassen, die auf den Erwerb des Haupt Regelschule übertreten. Für Schüler, die schulabschlusses oder des Realschulab nach der Klassenstufe 9 des Gymnasiums schlusses vorbereiten, sind bis zum Beginn nicht in die dreijährige Oberstufe eintre- der Klassenstufe 9 möglich. Absatz 3 gilt ten, können an der Regelschule eigene 10. entsprechend. 13
Klassen eingerichtet werden, die zum Real- Konzept beschreibt Formen des klassen- schulabschluss führen. internen gemeinsamen Lernens bis ein- schließlich Klassenstufe 8 auf mindestens (9) Näheres zu den Leistungsvorausset- zwei Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9 zungen, zu Einstufung und Umstufung, zur wird abschlussbezogen unterrichtet; das Aufnahme in die Praxisklasse und in das Konzept kann von der erforderlichen Ein- zusätzliche 10. Schuljahr, zur individuellen richtung äußerlich differenzierender Kurse Abschlussphase, insbesondere zu deren zugunsten eines weiterhin binnendifferen- Organisation und zur Entscheidung über zierenden Unterrichts auf drei abschluss- die Verweildauer, zur Ausgestaltung der bezogenen Anspruchsebenen absehen. Für Schulausgangsphase für die Zuerkennung Schüler, die sich auf den Erwerb der allge- des Qualitätssiegels ‚Oberschule‘ sowie zu meinen Hochschulreife vorbereiten, und den zusätzlichen Fördermaßnahmen nach für die gymnasiale Oberstufe gilt § 7 Abs. 1 Absatz 7 wird durch Rechtsverordnung des Satz 3 bis Abs. 6 entsprechend. Die Klas- für das Schulwesen zuständigen Ministeri- senstufe 10 kann als Einführungsphase der ums im Benehmen mit dem für das Schul- Thüringer Oberstufe geführt werden, auch wesen zuständigen Landtagsausschuss wenn die Qualifikationsphase an der Ge- geregelt. meinschaftsschule nicht angeboten wird. (3) Gemeinschaftsschulen können § 6 a Gemeinschaftsschule auch durch Schulartänderung aus Grund- schulen, Regelschulen, Gymnasien und Ge- (1) Die Schüler der Gemeinschaftsschu samtschulen einzeln oder im Verbund ent- le lernen über die Klassenstufe 4 hinaus stehen. Der Schulträger hat bei Errichtung weitgehend in einem gemeinsamen Bil- der Gemeinschaftsschule zur Erteilung des dungsgang und werden entsprechend ihrer Einvernehmens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und ein pädagogisches Konzept nach Absatz 2 Interessen im vorwiegend binnendifferen- vorzulegen. Bei einer Schulartänderung zierenden Unterricht individuell gefördert. hat der Schulträger ein von den beteiligten Die heterogene Zusammensetzung der Schulen entwickeltes pädagogisches Kon- Schülerschaft erfordert und ermöglicht zept vorzulegen, das auch die Entwicklung unterschiedliche Formen der Lernorganisa- der jeweiligen Schule zur Gemeinschafts- tion, um die ganzheitliche Kompetenzent- schule beschreibt. Für eine Gemeinschafts- wicklung der Schüler auszubilden. schule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium (2) Der Unterricht in der Gemein- zu bestimmen, welches im Einzugsgebiet schaftsschule erfolgt auf der Grundlage der Gemeinschaftsschule liegen soll und eines pädagogischen Konzepts, wonach mit dieser zusammenarbeitet. In Koopera- der Erwerb der Abschlüsse nach § 4 Abs. 4 tionsvereinbarungen legen die beteiligten Satz 4 Halbsatz 1 ermöglicht wird. Das 14 T hü ri nger Schu l ges et z
Schulen Inhalt und Struktur der Zusammen- Schüler aufgrund des Erreichens bestimm- arbeit fest. ter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern oder des Vorliegens einer auf sei- (4) Näheres zu den Anforderungen an nen bisherigen Leistungen, seinem Leis- den Inhalt des pädagogischen Konzepts tungsvermögen und seiner Leistungsbe- nach Absatz 2 und zu den erforderlichen reitschaft beruhenden Empfehlung für den Voraussetzungen für dessen Umsetzung Bildungsweg des Gymnasiums eine erfolg- sowie zur Einstufung und Umstufung nach reiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet Absatz 2 einschließlich der erforderlichen werden kann. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt. Leistungsvoraussetzungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen (3) Mit der Versetzung in die Klassen- zuständigen Ministeriums im Benehmen stufe 10 ist eine dem Hauptschulabschluss mit dem für das Schulwesen zuständigen gleichwertige Schulbildung erreicht. Landtagsausschuss geregelt. (4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe §7 Gymnasium 10 bildet die Einführungsphase und die Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifi- (1) Das Gymnasium beginnt mit der kationsphase. Der Unterricht in der Qualifi- Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regel- kationsphase wird in halbjährlichen Kursen schule ist nach den Klassenstufen 5 und 6 durchgeführt und gliedert sich in Fächer mit zu ermöglichen, ein Übertritt aus der Ge- erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer meinschaftsschule nach den Klassenstu- mit grundlegendem Anforderungsniveau. fen 4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit (5) Der Besuch der Oberstufe dauert in dem Realschulabschluss möglich. der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; die Verweildauer kann für die Wie- (2) Voraussetzung für den Übertritt derholung einer nicht bestandenen Abitur- in das Gymnasium ist eine bestandene prüfung um ein weiteres Jahr überschritten Aufnahmeprüfung in Form eines Probeun- werden. terrichts. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der (6) Mit der Versetzung in die Klassen- Schüler für den Besuch des Gymnasiums stufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifi- offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler kationsphase. Bestandteil der Versetzung ist dann nicht geeignet, wenn nach seiner ist eine besondere Leistungsfeststellung Befähigung und Leistung aufgrund einer nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit pädagogischen Prognose eine erfolgreiche Realschulabschluss bedarf es der beson- Teilnahme am Unterricht im Gymnasium deren Leistungsfeststellung nicht. Mit der nicht erwartet werden kann. Einer Aufnah- Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für meprüfung bedarf es nicht, wenn bei einem Schüler ohne Realschulabschluss eine dem 15
Realschulabschluss gleichwertige Schulbil- wird durch Rechtsverordnung des für das dung erreicht. Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen (7) In den Spezialgymnasien für Musik zuständigen Landtagsausschuss geregelt. und Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Glei- ches gilt für die an einem Gymnasium ge- §8 Schulformen der bildeten Spezialklassen für Musik. berufsbildenden Schulen (8) Den Spezialgymnasien für Sport (1) Formen der berufsbildenden Schu- können ab Klassenstufe 7 auf den Real- len sind: schulabschluss oder den Hauptschulab- schluss bezogene Klassen angegliedert 1. die Berufsschule, werden. 2. die Berufsfachschule, (9) Näheres 3. die Höhere Berufsfachschule, 1. zum Übertrittsverfahren, insbe- sondere zur Aufnahmeprüfung in 4. die Fachoberschule, Form des Probeunterrichts, zu den bestimmten Leistungsvorausset- 5. das berufliche Gymnasium, zungen in einzelnen Fächern und zu den Voraussetzungen einer Emp- 6. die Fachschule und fehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums, 7. berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogi- 2. zur Thüringer Oberstufe und zum schem Förderbedarf, Förderberufs- Prüfungsverfahren zum Erwerb der schulen. allgemeinen Hochschulreife, (2) Die Berufsschule führt in Teilzeitun- 3. zur besonderen Leistungsfeststel- terricht im Rahmen der dualen Berufsaus- lung, bildung gemeinsam mit der betrieblichen oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu 4. zur Erweiterung der Klassenstufen beruflichen Qualifikationen. Der Unterricht bei Spezialgymnasien, Spezialklas- an der Berufsschule kann an einzelnen sen und zur Eignungsprüfung sowie Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt werden. Das erste Ausbildungsjahr 5. zu den Voraussetzungen für den kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in Erwerb des schulischen Teils der schulischer Form (Vollzeitunterricht) oder Fachhochschulreife in kooperativer Form (Teilzeitunterricht) 16 T hü ri nger Schu l ges et z
absolviert werden. Die Schüler erwer- chen Qualifikation; es kann zusätzlich die ben mit dem Berufsschulabschluss einen Fachhochschulreife erworben werden. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Eine abgeschlossene Berufs- (6) Die Fachoberschule führt im An- ausbildung in einem anerkannten Aus- schluss an den Realschulabschluss in ei- bildungsberuf, die Erfüllung bestimmter nem zweijährigen Vollzeitbildungsgang Leistungsvoraussetzungen im Berufsschul- zur Fachhochschulreife. Schüler mit abge- abschluss sowie ausreichende Fremdspra- schlossener Berufsausbildung treten un- chenkenntnisse führen zum Erwerb eines mittelbar in die zweite Hälfte des Bildungs- dem Realschulabschluss gleichwertigen ganges ein. Für einzelne Fachrichtungen Abschlusses. Schüler mit Realschulab- kann die Eignung der Bewerber durch eine schluss können mit dem Besuch der Be- Aufnahmeprüfung festgestellt werden. rufsschule neben der beruflichen Qualifi- kation zusätzlich die Fachhochschulreife (7) Das berufliche Gymnasium führt im erwerben. Anschluss an den Realschulabschluss in einem dreijährigen Bildungsgang mit den (3) Das Berufsvorbereitungsjahr in Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemei- schulischer oder kooperativer Form er- nen Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt möglicht Jugendlichen ohne Hauptschul- entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch abschluss bei Erfüllung bestimmter Leis- der Einführungsphase am allgemein bil- tungsvoraussetzungen den Erwerb eines denden Gymnasium oder an der Gemein- dem Hauptschulabschluss gleichwertigen schaftsschule kann ein Schüler in die Klas- Abschlusses. senstufe 12 des beruflichen Gymnasiums eintreten; der Eintritt in die Klassenstufe 11 (4) Die einjährige Berufsfachschule ist freiwillig, ihr Besuch wird auf die höchs- in schulischer oder kooperativer Form er- tens vierjährige Verweildauer in der Ober- möglicht Jugendlichen mit Hauptschul- stufe nicht angerechnet. § 4 Abs. 7 Satz 5 abschluss den Erwerb einer beruflichen gilt entsprechend. Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige Berufsfachschule führt im Anschluss an (8) Die Fachschule vermittelt aufbau- den Hauptschulabschluss in Vollzeitunter- end auf dem Realschulabschluss und ei- richt bei Erfüllung bestimmter Leistungsvo- ner abgeschlossenen einschlägigen Be- raussetzungen zu einem dem Realschulab- rufsausbildung eine vertiefte berufliche schluss gleichwertigen Abschluss und zu Weiterbildung sowie allgemein bildende beruflichen Qualifikationen oder Teilquali- Kenntnisse. Bei technischen und wirt- fikationen. schaftswissenschaftlichen Fachrichtungen ist vor Aufnahme der Ausbildung eine min- (5) Die zwei- oder dreijährige Höhere destens einjährige Berufstätigkeit nachzu- Berufsfachschule führt im Anschluss an weisen; eine entsprechende Berufstätig- den Realschulabschluss zu einer berufli- keit kann auch während der Ausbildung 17
als Praktikum abgeleistet werden, wodurch §9 Externenprüfungen sich die Ausbildung entsprechend verlän- gert. Die Berufsausbildung kann durch eine Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüs- ausreichende einschlägige Berufstätigkeit sen der allgemein bildenden und der be- ersetzt werden. Es kann zusätzlich die rufsbildenden Schulen können nach den Fachhochschulreife erworben werden. Die Regelungen in den jeweiligen Prüfungsord- Ausbildung dauert mindestens zwei Jah- nungen auch als externe Prüfungen abge- re; Ausnahmen sind möglich. Für einzelne legt werden. Fachrichtungen kann die Eignung der Be- werber durch eine Aufnahmeprüfung fest- gestellt werden. § 10 Horte und Internate an Schulen (9) Jugendliche mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf, die in den in Absatz 1 (1) An den Grundschulen sollen zur Nr. 1 bis 5 genannten berufsbildenden außerunterrichtlichen Betreuung und För- Schulen nicht oder nicht ausreichend ge- derung der Schüler Horte geführt werden. fördert werden können, besuchen die be- Diese sind organisatorisch Teil der betref- rufsbildenden Einrichtungen für Schüler fenden Schulen. Der Besuch der Horte ist mit sonderpädagogischem Förderbedarf. freiwillig. Für Grundschulkinder besteht Näheres regelt das Thüringer Förderschul- ein Anspruch auf Förderung in einem Hort gesetz. an einer Grundschule von montags bis frei- tags mit einer täglichen Betreuungszeit von (10) Die jeweiligen Aufnahmevoraus- zehn Stunden unter Anrechnung der Unter- setzungen für die Schulformen der be- richtszeit. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die rufsbildenden Schulen werden ebenso Klassenstufen 1 bis 4 der Gemeinschafts- mit den dem Hauptschulabschluss oder schule entsprechend. dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen erfüllt. Näheres zu den Vo- (2) Der Schulträger kann Internate er- raussetzungen für die Aufnahme in eine richten. berufsbildende Schule sowie zu der Aus- bildungsdauer, zu den Leistungsvorausset- zungen und zu den jeweiligen Abschluss- § 11 Außerunterrichtliche prüfungen wird durch Rechtsverordnung Angebote des für das Schulwesen zuständigen Mi- nisteriums geregelt. Soweit im Rahmen der Außerunterrichtliche Angebote werden ent- Fachaufsicht andere Ministerien beteiligt sprechend den personellen und sächlichen sind, werden die Rechtsverordnungen im Voraussetzungen der Schule, den Bedürf- Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachmi- nissen der Schüler und dem Wunsch der nisterium erlassen. Eltern ermöglicht. Für die Klassenstufen 5 und 6 kann in allen Schularten ein Ganz- 18 T hü ri nger Schu l ges et z
tagsangebot vorgehalten werden. Dabei außerhalb des Schulversuchs gewährleis- sind die territorialen Besonderheiten zu tet ist. berücksichtigen. Die Schule öffnet sich au- ßerunterrichtlichen Angeboten, insbeson- (3) Schulversuche bedürfen der Geneh- dere solchen der öffentlichen und freien migung; über deren Erteilung entscheidet Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Unter- das für das Schulwesen zuständige Minis- richtliche und außerunterrichtliche Inhalte terium. Der Schulleiter stellt den Antrag auf sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Über Durchführung eines Schulversuchs nach das Angebot der Schule entscheidet die Beschluss der Schulkonferenz. Die Einfüh- Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt rung des Schulversuchs bedarf der Zustim- im Benehmen mit dem Schulträger. mung des Schulträgers. (4) Die in die Durchführung eines § 12 Schulversuche Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet und haben wie (1) Durch Schulversuche soll die Wei- ihre Eltern keinen Anspruch darauf, dass terentwicklung des Schulwesens gefördert an der Schule die vor dem Schulversuch werden. Schulversuche werden an beson- bestehenden Organisationsformen statt deren Versuchsschulen durchgeführt. Bei oder neben den Versuchsformen fortge- der Entwicklung und Durchführung von führt werden. Modellen zur gemeinsamen Unterrichtung von behinderten und nicht behinderten (5) Schulversuche können auch an Schülern sollen die Versuchsschulen mit Schulen in freier Trägerschaft genehmigt Förderschulen zusammenarbeiten. Schul- werden. versuche müssen nach Anlage, Inhalt und Durchführung geeignet sein, neue Erkennt- (6) Die Schulträger können abweichend nisse über Organisationsformen des Un- von § 10 Abs. 1 zur Weiterentwicklung der terrrichts und über die Erziehung in den Grundschulen im Bereich der außerunter- Schulen einschließlich neuer Schularten zu richtlichen Betreuung der Schüler sowie vermitteln oder zu sichern oder wesentli- bei Fördermaßnahmen im Unterricht neue che inhaltliche Änderungen zu erproben. Modelle erproben. Die Erprobungsmodelle erfolgen auf der Grundlage einer Vereinba- (2) Schulversuche sind nur zulässig, rung mit dem für das Schulwesen zustän- wenn die Schüler im Rahmen des wissen- digen Ministerium, in der insbesondere In- schaftlich begleiteten Schulversuchs glei- halt, Ziel, Durchführung, Finanzierung und che oder gleichwertige Berechtigungen Dauer des Erprobungsmodells sowie Rege- oder Abschlüsse erwerben können wie lungen zur Personalaufsicht sowie zum Per- Schüler an Schulen außerhalb des Ver- sonaleinsatz festgelegt werden. suchs und wenn der Übergang in Schulen 19
§ 13 Schulen und rigen Schulträger und dem für die Kommu- Schulträgerschaft nalaufsicht zuständigen Ministerium. (1) Die Schulen sind staatliche Schu- (3) Staatliche Schulen werden von len oder Schulen in freier Trägerschaft. Die der kommunalen Gebietskörperschaft als staatlichen Schulen sind nicht rechtsfähi- Schulträger im Einvernehmen mit dem für ge Anstalten des öffentlichen Rechts. Für das Schulwesen zuständigen Ministerium Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thü- errichtet, verändert oder aufgehoben. Mit ringer Gesetz über Schulen in freier Träger- einer Schulartänderung wird eine Schule schaft. aufgehoben und am gleichen Standort eine Schule anderer Schulart errichtet. Schulträ- (2) Die Schulträger haben das notwen- ger können zur gemeinsamen Erfüllung der dige Schulangebot und die erforderlichen ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbän- Schulanlagen vorzuhalten (Schulträger- de bilden oder öffentlich-rechtliche Verein- schaft). Schulträger der staatlichen Schu- barungen abschließen. len sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden kön- (3a) Die Schulartänderung in eine Ge- nen auf ihren Antrag hin Schulträger von meinschaftsschule erfolgt im Konsens staatlichen Grundschulen, Regelschulen zwischen Schulträger und Schule. Kommt und von Gemeinschaftsschulen sein. Vor- ein solcher Konsens nicht zustande, wirkt aussetzungen für die Übernahme der Schul- das zuständige Schulamt auf eine Einigung trägerschaft sind insbesondere neben dem hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft so entscheidet das für das Schulwesen die Festlegung von im Wesentlichen mit zuständige Ministerium, insbesondere un- dem Gebiet des Schulträgers übereinstim- ter Berücksichtigung des Schulnetzes des menden Schulbezirken, für die Übernahme Schulträgers, über die Schulartänderung; der Schulträgerschaft über eine Gemein- die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen schaftsschule das Vorhandensein eines im mit dem für Kommunalrecht zuständigen Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträ- Ministerium. gers übereinstimmenden Einzugsgebiets sowie die Gewährleistung einer zweckmä- (4) Entfallen die Voraussetzungen für ßigen Schulnetzplanung für den gesamten die Trägerschaft einer Schule durch eine Landkreis. Auch Zweckverbände können kreisangehörige Gemeinde, so kann die auf ihren Antrag hin unter den Vorausset- Gemeinde oder der Landkreis die Übernah- zungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die me der Schulträgerschaft auf den Landkreis Entscheidung über eine Übertragung der verlangen. Kommt eine Einigung der Betei- Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und ligten nicht zustande, so entscheidet das 5 trifft das für das Schulwesen zuständige für das Schulwesen zuständige Ministeri- Ministerium im Benehmen mit dem bishe- um nach Anhörung der Beteiligten im Be- 20 T hü ri nger Schu l ges et z
nehmen mit dem für die Kommunalaufsicht Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, zuständigen Ministerium. so kann das für das Schulwesen zuständi- ge Ministerium einen Schulbezirk festlegen (5) Abweichend von den Absätzen 2 oder verändern, wenn es dafür ein dringen- und 3 kann das Land die Schulträgerschaft des öffentliches Interesse feststellt. übernehmen, sofern die Schule überregio- nale Bedeutung hat. Bezieht sich die über- (2) Absatz 1 gilt für das Einrichten von regionale Bedeutung auf Spezialklassen Klassen nach § 6 Abs. 5 und 6 entspre- an einem Gymnasium oder auf ein Spezi- chend; ausgenommen ist das Einrichten algymnasium in kommunaler Trägerschaft, von Klassen nach § 6 Abs. 7 Satz 1. erstattet das Land dem Schulträger die Kos- ten des notwendigen Schulaufwands. (3) In die aus einer Grundschule oder einer Regelschule entstandene Gemein- (6) Schulnamen werden auf Vorschlag schaftsschule sind die Schüler der ehema- der Schulkonferenz vom Schulträger im ligen Schulbezirke nach Absatz 1 Satz 1 Einvernehmen mit dem für das Schulwesen vorrangig aufzunehmen. zuständigen Ministerium festgelegt. (4) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Sat- zes 2 für die regionalen Förderzentren ent- § 14 Schulbezirke, sprechend. Einzugsbereiche (5) Für die Berufsschulen legt der (1) Für jede Grundschule und jede Schulträger im Einvernehmen mit dem für Regelschule legt der Schulträger im Ein- das Schulwesen zuständigen Ministerium vernehmen mit dem für das Schulwesen und nach Anhörung der nach dem Berufs- zuständigen Ministerium einen abgegrenz- bildungsgesetz zuständigen Stellen Ein- ten Schulbezirk fest; dieser kann auf der zugsbereiche fest; diese können auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinba- Grundlage einer entsprechenden Verein- rung zwischen den beteiligten Schulträgern barung für einzelne Ausbildungsberufe der über das Gebiet eines Schulträgers hinaus- Berufsschule über das Gebiet des Schulträ- gehen. Für mehrere Grundschulen oder Re- gers hinausgehen. Die Einzugsbereiche für gelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Landesfachklassen und andere überregi- Schulbezirk festgelegt werden. Örtlich zu- onale Fachklassen legt das für das Schul- ständig ist die Schule, in deren Schulbezirk wesen zuständige Ministerium im Einver- der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des nehmen mit dem Schulträger fest. Gleiches Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen gilt für länderübergreifende Fachklassen. Schulbezirk die örtlich zuständigen Schu- Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, len. Änderungen der Schulbezirke können kann das für das Schulwesen zuständige im Einvernehmen mit dem für das Schul- Ministerium selbst Einzugsbereiche festle- wesen zuständigen Ministerium erfolgen. gen oder verändern, wenn ein öffentliches 21
Interesse an einer über das Gebiet eines aufnehmenden Schulträger unter Berück- Schulträgers hinausgehenden Festlegung sichtigung der Aufnahmekapazität der auf- von Einzugsbereichen besteht, insbeson- nehmenden Schule. dere wenn ansonsten in einzelnen Ausbil- dungsberufen die Zahl der Schüler eine für (3) Bei Berufsschulen trifft die Ent- die Organisation des Unterrichts ausrei- scheidung nach Absatz 1 das für den chende Klassengröße nicht zustande kom- Beschäftigungsort zuständige Schulamt men ließe. Örtlich zuständige Berufsschule und für Schüler ohne Beschäftigungsver- ist in der Regel die, in deren Einzugsbereich hältnis das für den gewöhnlichen Aufent- der Ausbildungsort, bei Jugendlichen ohne halt zuständige Schulamt nach Anhörung Ausbildungsverhältnis, in deren Einzugs- des aufnehmenden und des abgebenden bereich der Wohnort liegt. Absatz 1 Satz 3 Schulträgers unter Berücksichtigung der und 4 gilt entsprechend. Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. § 15 Gastschulverhältnis § 16 Schulgeldfreiheit (1) Auf Antrag der Eltern oder des voll- jährigen Schülers kann aus wichtigen Grün- An staatlichen Schulen besteht Schulgeld- den der Besuch einer anderen als der nach freiheit. Die Eltern werden in angemesse- § 14 örtlich zuständigen Schule gestattet ner Weise an den Kosten für die Hortbetreu- werden (Gastschulverhältnis), insbesonde- ung und für die Unterbringung im Internat re wenn beteiligt. Die Schulträger haben eine so- ziale Staffelung der Beiträge der Eltern 1. besondere pädagogische oder sozi- vorzunehmen. Das für das Schulwesen zu- ale Gründe vorliegen oder ständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zustän- 2. der Besuch einer anderen Schule digen Ministerium hierzu Richtlinien. Der dem Schulpflichtigen die Wahrneh- Schulträger kann die Eltern an den Kosten mung des Berufsausbildungs- oder für außerunterrichtliche Angebote beteili- Arbeitsverhältnisses erheblich er- gen. leichtern würde. (2) Bei Grund- und Regelschulen sowie bei Förderschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichti- ge seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung des abge- benden und im Einvernehmen mit dem 22 T hü ri nger Schu l ges et z
Zweiter Abschnitt: der Grund- oder Regelschule, der Gemein- Schulpflicht schaftsschule, des Gymnasiums oder der Förderschule er einzuweisen ist; Einzelhei ten zur Einweisung sowie der Eintritt in das § 17 Allgemeines zur Schulpflicht Gymnasium und in die weiterführenden Schulformen der berufsbildenden Schulen (1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz werden durch Rechtsverordnung des für oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Schulwesen zuständigen Ministeriums in einem Ausbildungsverhältnis oder ei- geregelt. nem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflich- (5) Eine Befreiung von der Schulpflicht tig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem ist nicht möglich; über das Ruhen der aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das in Thüringen gestattet ist oder wer hier für den Wohnsitz des Schülers zuständige geduldet wird, unabhängig davon, ob er Schulamt auf der Grundlage von fachärzt- selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder lichen und sonderpädagogischen Gutach- nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt ten. drei Monate nach dem Zuzug aus dem Aus- land. Völkerrechtliche Abkommen und zwi- (6) Im Fall der Schwangerschaft oder schenstaatliche Vereinbarungen bleiben der Mutterschaft sind Schülerinnen min- unberührt. destens für die Zeit der Beschäftigungs- verbote nach dem Mutterschutzgesetz zu (2) Die Schulpflicht gliedert sich in eine beurlauben. Auf Antrag, der bei minder- Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschul- jährigen Schülerinnen von den Eltern zu pflicht. stellen ist, kann die Beurlaubung so lange verlängert werden, wie dies im Hinblick auf (3) Die Schulpflicht kann an einer öf- die Gesundheit der Mutter oder die Ver- fentlichen Schule oder an einer Ersatz- sorgung des Kindes erforderlich ist. Die schule außerhalb Thüringens erfüllt wer- Beurlaubung erfolgt durch das zuständige den. Der Besuch einer Grundschule, einer Schulamt. Hauptschule, einer Förderschule oder einer Berufsschule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwin- § 18 Beginn der genden persönlichen Gründen mit Geneh- Vollzeitschulpflicht migung des zuständigen Schulamts zuläs- sig. (1) Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres (4) Für jeden einzelnen aus dem Aus- sechs Jahre alt sind, am 1. August dessel- land zugezogenen Schulpflichtigen stellt ben Jahres. der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe 23
(2) Ein Kind, das am 30. Juni mindes- Schulbesuchsjahr die Regelschule, die tens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Gemeinschaftsschule, die Gesamtschule Eltern am 1. August desselben Jahres vor- oder das Berufsvorbereitungsjahr an der zeitig in die Schule aufgenommen werden. Berufsschule weiter besuchen; in besonde- Die Entscheidung trifft der Schulleiter im ren Ausnahmefällen kann das zuständige Benehmen mit dem Schularzt. Die Schul- Schulamt zum Erwerb des Hauptschulab- pflicht beginnt mit der Aufnahme. schlusses auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schulbesuchsjahr geneh- (3) Ein Kind, das am 1. August eines migen. Die Aufnahme kann abgelehnt wer- Jahres mindestens sechs Jahre alt ist, kann den, wenn zu erwarten ist, dass dadurch im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für die Sicherheit oder die Ordnung des Schul- die Dauer eines Schuljahres vom Besuch betriebs oder die Verwirklichung der Bil- der Klassenstufe 1 der Grundschule zurück- dungsziele der Schule erheblich gefährdet gestellt werden, wenn aufgrund der Ent- ist. wicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilneh- men kann. Der Antrag kann erst nach der § 20 Erfüllung der schulärztlichen Untersuchung und nach Vollzeitschulpflicht Beratung durch die Schule gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schul- (1) Die Vollzeitschulpflicht kann an den leiter und darf nicht wiederholt werden. staatlichen Schulen der Schularten Grund- schule, Regelschule, Gemeinschaftsschu- le, Gesamtschule, Gymnasium und För- § 19 Dauer der derschulen sowie durch den Besuch einer Vollzeitschulpflicht diesen Schularten entsprechenden Ersatz- schule erfüllt werden. (1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Sie kann durch das Übersprin- (2) Das zehnte Schulbesuchsjahr der gen einer Klassenstufe verkürzt werden. Ein Vollzeitschulpflicht kann auch an berufsbil- drittes Schulbesuchsjahr in der Schulein- denden Schulen erfüllt werden. Ein Schul gangsphase wird auf die Dauer der Vollzeit- pflichtiger kann das zehnte Schulbesuchs- schulpflicht nicht angerechnet. jahr durch den Besuch einer Fachklasse der Berufsschule erfüllen, wenn er den (2) Ein Schulpflichtiger, der nach zehn Hauptschulabschluss erworben hat und Schulbesuchsjahren den Hauptschulab- dem zuständigen Schulamt ein Berufsaus schluss oder den Qualifizierenden Haupt bildungsverhältnis im Sinne des Berufs schulabschluss nicht erreicht hat, darf im bildungsgesetzes oder der Handwerksord- unmittelbaren Anschluss daran mit Geneh nung nachweist. migung des Schulleiters und nach Anhö- rung der Klassenkonferenz in einem elften 24 T hü ri nger Schu l ges et z
(3) Jugendliche mit erhöhtem Förder- der Besuch der Berufsschule gestattet wer- bedarf können im zehnten Jahr der Vollzeit- den. schulpflicht, wenn eine gleichwertige Bil- dung gewährleistet ist, an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder an von dem § 22 (aufgehoben) für das Schulwesen zuständigen Ministeri- um anerkannten gleichwertigen Maßnah- men der Jugend- und Sozialhilfe teilneh- § 23 Bedeutung der men. Die Entscheidung über die Teilnahme Schulpflicht für Schüler, trifft das zuständige Schulamt. Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber § 21 Berufsschulpflicht (1) Die Schulpflichtigen haben am Un- terricht regelmäßig teilzunehmen und die (1) Wer in einem Ausbildungsverhält- übrigen als verbindlich erklärten schuli- nis nach dem Berufsbildungsgesetz oder schen Veranstaltungen zu besuchen. der Handwerksordnung steht, ist zum Be- such der Berufsschule verpflichtet. Die (2) Die Eltern müssen minderjährige Berufsschulpflicht wird durch den Besuch Schulpflichtige zum Besuch der in § 17 der Berufsschule erfüllt. Sie endet mit dem Abs. 2 genannten Schularten anmelden, Abschluss einer anerkannten Berufsausbil- sofern diese nicht eine andere Schule oder dung, spätestens zum Ende des Schuljah- Berufsförderungseinrichtung besuchen, an res, in dem das 21. Lebensjahr vollendet der die Schulpflicht erfüllt werden kann. wird. Volljährige Berufsschulpflichtige haben sich an der Berufsschule anzumelden, so- (2) Berufsschüler erfüllen ihre Schul- fern sie nicht eine Schule oder Berufsför- pflicht in der für sie örtlich zuständigen Be- derungseinrichtung besuchen, an der die rufsschule nach § 14 Abs. 5, soweit nicht Schulpflicht erfüllt werden kann. ein Gastschulverhältnis gestattet wird. (3) Die Eltern und diejenigen, die mit (3) Personen, die nicht mehr berufs- der Erziehung und Pflege Schulpflichtiger schulpflichtig sind und sich in einem Aus beauftragt sind, haben dafür zu sorgen, bildungsverhältnis befinden, sind zum dass minderjährige Schulpflichtige ihre Besuch der Berufsschule berechtigt. Die Verpflichtung aus Absatz 1 erfüllen. Ausbildenden haben den Besuch der Be- rufsschule zu gestatten. (4) Für Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, so- (4) Personen mit einem Umschulungs- wie die von ihnen Beauftragten gelten die in vertrag kann für die Dauer der Umschulung den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflich- tungen sowohl hinsichtlich minderjähriger 25
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