Thüringer Schulgesetz - Freistaat Thüringen

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Thüringer
Schulgesetz
Weiterführende Informationen finden sich im Internet
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Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils
in männlicher und weiblicher Form.
Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder
für Wahlkampfzwecke verwendet werden.

Rechtsverbindlich ist die jeweils aktuelle Fassung im Ge-
setz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen.

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Gestaltung: Herr Müller

Juli 2015
Thüringer Schulgesetz
vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22, 23)
2   T hü ri nger Schu l ges et z
Sehr geehrte Eltern,
liebe Pädagoginnen und Pädagogen,
liebe Schülerinnen und Schüler,

über 17.000 Kinder starten im Herbst jeden    viduelle Förderung zukommen zu lassen.
Jahres ihre Schullaufbahn in Thüringen.       Denn Kinder lernen nicht im Gleichschritt.
Damit beginnt für sie ein neuer Lebensab-     Schnelle Lerner dürfen nicht gebremst wer-
schnitt. Eine aufregende Zeit beginnt – die   den, langsamere nicht gedrängelt werden.
Schulzeit. Vor ihnen liegen Jahre mit viel    Deshalb steht die individuelle Förderung
Freude und Erfolg, aber auch mit Anstren-     der Kinder auch im Mittelpunkt des Schul-
gungen.                                       gesetzes.

Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und     Gute Schule entwickelt sich immer auch
Erzieher, sonderpädagogische Fachkräfte,      durch gute Zusammenarbeit. Gemeinsam
Schulpsychologen, Schulpsychologinnen         mit Pädagoginnen und Pädagogen, Eltern,
und natürlich Eltern begleiten sie auf die-   Schülerinnen und Schülern, Schulträgern
sem Wege. Alle haben ein gemeinsames          und allen anderen Verantwortlichen vor Ort
Ziel: den bestmöglichen Bildungserfolg für    können wir Schule in Thüringen weiter vor-
das Kind. Dafür müssen wir, über manch        an bringen.
unterschiedliche Ansicht im Detail hinweg,
an einem Strang ziehen.                       In diesem Sinne wünsche ich allen Pädago-
                                              ginnen und Pädagogen viel Erfolg bei ihrer
Sie halten das Thüringer Schulgesetz in Ih-   Arbeit und allen Schülerinnen und Schülern
ren Händen. Es bildet den Rahmen für alle     viel Spaß beim Lernen – und natürlich am
Aktivitäten innerhalb und außerhalb der       Ende gute Noten.
Schule. Darauf können wir stolz sein, denn
Thüringen hat eines der modernsten Schul-
gesetze Deutschlands.
                                              Erfurt im Juli 2015
Die Anforderungen an Bildung befinden
sich in einem steten Wandel, weil wir wol-
len, dass unsere Kinder auch international
konkurrenzfähig gebildet und ausgebildet      Dr. Birgit Klaubert
werden. Konstant bleibt der Anspruch,         Thüringer Ministerin
unseren Kindern die bestmögliche indi-        für Bildung, Jugend und Sport

                                                                                      3
4
Inhalt

Erster Abschnitt:
Grundsätze des Schulwesens                                                          9
§1      Recht auf schulische Bildung                                                9
§2      Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen                               9
§3      Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges                    10
§4      Schularten                                                                 10
§5      Grundschule                                                                12
§6      Regelschule                                                                12
§ 6 a Gemeinschaftsschule                                                          14
§7      Gymnasium                                                                  15
§8      Schulformen der berufsbildenden Schulen                                    16
§9      Externenprüfungen                                                          18
§ 10 Horte und Internate an Schulen                                                18
§ 11 Außerunterrichtliche Angebote                                                 18
§ 12 Schulversuche                                                                 19
§ 13 Schulen und Schulträgerschaft                                                 20
§ 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche                                                 21
§ 15 Gastschulverhältnis                                                           22
§ 16 Schulgeldfreiheit                                                             22

Zweiter Abschnitt:
Schulpflicht                                                                       23
§ 17 Allgemeines zur Schulpflicht                                                  23
§ 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht                                               23
§ 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht                                                24
§ 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht                                            24
§ 21 Berufsschulpflicht                                                            25
§ 22 (aufgehoben)                                                                  25
§ 23 Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber   25
§ 24 Schulzwang                                                                    26

                                                                                    5
Dritter Abschnitt:
Schüler und Eltern                                                                   26
§ 25 Rechte des Schülers                                                             26
§ 26 Recht auf freie Meinungsäußerung                                                26
§ 26 a Schülerzeitung                                                                27
§ 27 Schülergruppen                                                                  27
§ 28 Mitwirkung der Schüler                                                          27
§ 29 Vertrauenslehrer                                                                28
§ 30 Pflichten des Schülers                                                          28
§ 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung                                   28
§ 32 Mitwirkung der Eltern                                                           29

Vierter Abschnitt:
Schulleiter, Lehrer, Konferenzen                                                     30
§ 33 Schulleiter                                                                     30
§ 34 Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte                              30
§ 35 (aufgehoben)                                                                    31
§ 36 (aufgehoben)                                                                    31
§ 37 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz                             31

Fünfter Abschnitt:
Schulkonferenz, Landesschulbeirat                                                    32
§ 38 Schulkonferenz                                                                  32
§ 39 Landesschulbeirat                                                               34

Sechster Abschnitt:
Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren                      35
§ 40 Schulaufsicht                                                                   35
§ 40 a Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien                35
§ 40 b Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation                         36
§ 41 Schulnetzplanung                                                                37
§ 42 Kommunale Medienzentren                                                         38

6                                                            T hü ri nger Schu l ges et z
Siebter Abschnitt:
Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte                              38
§ 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln                         38
§ 44 Lernmittelfreiheit                                                     39
§ 45 Schulorganisation                                                      39
§ 46 Religionsunterricht und Ethikunterricht                                40
§ 47 Gesundheits- und Sexualerziehung                                       41
§ 48 Leistungen und Zeugnisse                                               41
§ 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen                              42
§ 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung                                   43

Achter Abschnitt:
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen                                43
§ 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen                           43
§ 52 Ausschluss                                                             45

Neunter Abschnitt:
Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht im Krankheitsfall   46
§ 53 Beratungsdienste, Sonderpädagogische Förderung,
       Schulpsychologischer Dienst                                          46
§ 54 Unterricht im Krankheitsfall                                           46
§ 55 Schulgesundheitspflege                                                 47
§ 55 a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe                       47

Zehnter Abschnitt:
Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz                      48
§ 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule   48
§ 57 Datenschutz                                                            49
§ 58 Statistik                                                              51

Elfter Abschnitt:
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen                                52
§ 59 Ordnungswidrigkeiten                                                   52
§ 60 Verordnungen                                                           52
§ 60 a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums          54
§ 61 Gleichstellungsbestimmung                                              54
§ 61 a Übergangsbestimmung                                                  54
§ 62 In-Kraft-Treten                                                        55

                                                                             7
Erster Abschnitt:                             Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorberei-
Grundsätze des Schulwesens                    tung auf das Berufsleben, die Befähigung
                                              zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und
                                              zur Mitgestaltung der freiheitlichen demo-
§1     Recht auf schulische Bildung           kratischen Grundordnung sowie zum be-
                                              wussten, selbst bestimmten und kritischen
(1)    Jeder junge Mensch hat ein Recht       Umgang mit Medien, die Erziehung zur
auf schulische Bildung und Förderung. Das     Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissen-
Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes       schaft sowie die Achtung vor den religiösen
gewährleistet.                                und weltanschaulichen Überzeugungen
                                              anderer. Die Schüler lernen, ihre Bezie-
(2)    Für den Zugang zu den Schularten       hungen zu anderen Menschen nach den
und den Bildungsgängen dürfen weder die       Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solida-
Herkunft und das Geschlecht des Schülers,     rität und der Toleranz sowie der Gleichbe-
die wirtschaftliche und gesellschaftliche     rechtigung der Geschlechter zu gestalten.
Stellung seiner Eltern noch die Weltan-       Dabei werden die Schüler darauf vorberei-
schauung oder die Religion bestimmend         tet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und
sein.                                         Staat zu übernehmen und dazu angehal-
                                              ten, sich im Geiste des Humanismus und
                                              der christlichen Nächstenliebe für die Mit-
§2     Gemeinsamer Auftrag für die            menschen einzusetzen. Die Schule fördert
       Thüringer Schulen                      den Entwicklungsprozess der Schüler zur
                                              Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbst-
(1)     Der Bildungs- und Erziehungsauf-      vertrauen und eigenverantwortlichem Han-
trag der Schule in Thüringen leitet sich ab   deln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von
von den grundlegenden Werten, wie sie         Begabungen sowie für den Ausgleich von
im Grundgesetz für die Bundesrepublik         Bildungsbenachteiligungen. Die natürli-
Deutschland und in der Verfassung des         chen Rechte der Eltern und die ihnen oblie-
Freistaats Thüringen niedergelegt sind.       genden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder
Die Schule erzieht zur Achtung vor dem        bleiben davon unberührt.
menschlichen Leben, zur Verantwortung
für die Gemeinschaft und zu einem verant-     (2)     Die Schulen sind im Rahmen ihres
wortlichen Umgang mit der Umwelt und der      Bildungs- und Erziehungsauftrags zur indi-
Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der   viduellen Förderung der Schüler als durch-
Heimat in Thüringen und in Deutschland,       gängiges Prinzip des Lehrens und Lernens
fördert die Offenheit gegenüber Europa und    verpflichtet.
weckt das Verantwortungsgefühl für alle
Menschen in der Welt. Wesentliche Ziele       (3)   Bei der Gestaltung des Erziehungs-
der Schule sind die Vermittlung von Wis-      und Schulwesens wirken das Land, die
sen und Kenntnissen, die Entwicklung von      kommunalen Gebietskörperschaften und

                                                                                       9
die freien Schulträger mit den Eltern, den      §4     Schularten
Lehrern, den Erziehern, den Sonderpäda-
gogischen Fachkräften, den Schülern, den        (1)   Im Freistaat Thüringen gibt es fol-
Mitarbeitern von öffentlichen und freien        gende Schularten:
Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie
weiteren Vertretern von Einrichtungen, die      1.   die Grundschule,die Regelschule,
an der schulischen oder außerschulischen
Bildung und Erziehung beteiligt sind, zu-       2.   die Gemeinschaftsschule,
sammen.
                                                3.   das Gymnasium,
(4)     Der Bildungs- und Erziehungsauf-
trag verpflichtet die Schulen insbesondere      4.   die berufsbildenden Schulen,
bei der Einschulung, beim Schulwechsel
und beim Übergang in die weiterführenden        5.   das Kolleg und
Schulen zu einer engen Zusammenarbeit
untereinander sowie mit den vorschuli-          6.   die Förderschulen.
schen Einrichtungen und mit außerschu-
lischen Einrichtungen, die an der Bildung       Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errich-
und Erziehung beteiligt sind.                   tet werden, wenn daneben das Angebot an
                                                allgemein bildenden Schulen im geglieder-
                                                ten Schulsystem gewährleistet ist.
§3     Wahl der Schulart, der
       Schulform und des                        (2)    Die Grundschule umfasst die Klas-
       Bildungsganges                           senstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schü-
                                                lern gemeinsam besucht. Sie vermittelt
(1)     Die Eltern haben im Rahmen der          grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und
jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe            Fertigkeiten als Voraussetzung für jede
der Befähigung und Leistung des Schülers        weitere schulische Bildung und fördert die
die Wahl zwischen den zur Verfügung ste-        Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des
henden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8)      Kindes.
und Bildungsgängen sowie deren jewei-
ligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige        (3)     Die Regelschule mit den Klassenstu-
Schüler wählen selbst.                          fen 5 bis 10 vermittelt eine allgemeine und
                                                berufsvorbereitende Bildung und schafft
(2)    Die Schule, insbesondere der Klas-       die Voraussetzung für eine qualifizierte be-
senlehrer, der Beratungslehrer sowie der        rufliche Tätigkeit oder den Übergang in wei-
Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern   terführende Bildungsgänge. Die Schüler er-
sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl     werben mit dem erfolgreichen Besuch der
der Schullaufbahn.                              Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss.
                                                Der Qualifizierende Hauptschulabschluss

10                                                              T hü ri nger Schu l ges et z
wird nach erfolgreichem Besuch der Klas-       derung kann die Gemeinschaftsschule zu-
senstufe 9 oder eines zehnten Schuljahrs       nächst mit der Klassenstufe 5 beginnen; für
und bestandener Prüfung erworben. Der          diesen Fall muss das für die Klassenstufen
Realschulabschluss wird nach erfolgrei-        1 bis 4 erforderliche Angebot durch eine
chem Besuch der Klassenstufe 10 und            Grundschule gewährleistet werden.
bestandener Prüfung erworben. Die Re-
gelschule kann das Qualitätssiegel „Ober-      (7)     Das Gymnasium führt die Klassen-
schule“ führen.                                stufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte
                                               allgemeine Bildung, die für ein Hochschul-
(4)     Die Gemeinschaftsschule umfasst        studium vorausgesetzt wird oder auf eine
die Klassenstufen 1 bis 12. Für die Be-        sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet.
schreibung der Klassenstufen 1 bis 4 gilt      Das Gymnasium führt nach erfolgreichem
Absatz 2 entsprechend. Ab Klassenstufe         Besuch der Oberstufe mit Bestehen der
5 vermittelt die Gemeinschaftsschule auf       Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschul-
der Grundlage ihres pädagogischen Kon-         reife. Für Schüler mit Realschulabschluss
zepts eine grundlegende, erweiterte oder       besteht die Möglichkeit, nach erfolgrei-
vertiefte allgemeine Bildung, die für eine     chem Besuch der dreijährigen Oberstufe
qualifizierte berufliche Ausbildung oder       mit Bestehen der Abiturprüfung die all-
ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird.       gemeine Hochschulreife zu erwerben. In
Die Schüler können entsprechend ihrer          der Oberstufe kann der schulische Teil
Befähigung und Leistung den Hauptschul-        der Fachhochschulreife erworben werden.
abschluss, den Qualifizierenden Haupt-         Gymnasien können in der Ausnahme Spe-
schulabschluss, den Realschulabschluss,        zialklassen führen oder als Spezialschulen
den schulischen Teil der Fachhochschul-        gestaltet sein.
reife sowie die allgemeine Hochschulreife
erwerben; Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Ab-      (8)     Zur Umsetzung bestimmter reform­
satz 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Die   päda­gogischer Konzepte können Grund-
Schulart Gemeinschaftsschule deckt das         schulen und Regelschulen organisatorisch
Angebot der Schulart Grundschule oder der      zusam­mengefasst und in Einzelfällen mit
Schulart Regelschule mit ab.                   einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe
                                               ver­bun­den sein; die Entscheidung trifft das
(5)    Abweichend von Absatz 4 kann die        für das Schulwesen zuständige Ministeri-
Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 1        um.
bis 10 umfassen. In dem Fall muss das An-
gebot zum Erwerb der allgemeinen Hoch-         (9)      Die berufsbildenden Schulen füh­
schulreife durch die Kooperation mit einem     ren zu allgemeinen und beruflichen Ab­­
Gymnasium gewährleistet werden.                schlüs­sen, die den Eintritt in eine qua­li­fi­
                                               zier­te Berufs­tätigkeit, in weiter­führende
(6)    Für eine Übergangszeit von bis zu       schu­li­sche Bil­dungs­gänge sowie in die
zehn Jahren ab Errichtung oder Schulartän-     Hoch­schulen er­mög­lichen.

                                                                                           11
(10) Das Kolleg führt Schüler mit Real-        §5     Grundschule
schulabschluss oder einem gleichwertigen
Abschluss und einer abgeschlossenen Be-        (1)     Die Schuleingangsphase der Grund-
rufsausbildung oder mindestens dreijäh-        schule umfasst die Klassenstufen 1 und 2,
riger Berufstätigkeit oder gleichgestellter    die eine inhaltliche Einheit bilden. Die re-
Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbil-   guläre Verweildauer von zwei Jahren kann
dungsgang zur allgemeinen Hochschulrei-        dem Entwicklungsstand des Schülers ent-
fe. Für Schüler ohne Realschulabschluss        sprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf
oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert      drei Jahre verlängert werden.
der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindest-
alter für die Aufnahme ist 19 Jahre. Der       (2)     Die erste Versetzungsentscheidung
Erwerb des schulischen Teils der Fachhoch-     in der Grundschule erfolgt in die Klassen-
schulreife ist möglich. Näheres wird durch     stufe 3.
Rechtsverordnung des für das Schulwesen
zuständigen Ministeriums geregelt.             (3)     Fremdsprachenunterricht wird ab
                                               Klas­sen­stufe 3 erteilt; im Rahmen der an der
(11) Die Förderschule bietet einen dem         Schule gegebenen sächlichen und perso-
jeweiligen sonderpädagogischen Förderbe-       nellen Möglichkeiten kann Fremdsprachen­
darf entsprechenden Unterricht für Kinder      unterricht bereits in den Klassenstufen 1
und Jugendliche, für die an den anderen        und 2 angeboten werden.
allgemein bildenden und berufsbildenden
Schulen keine ausreichenden Fördermög-         (4)    Das Nähere zur Schul­ein­gangs­
lichkeiten vorgehalten werden können.          phase, insbesondere zu deren Orga­ni­
Für die Förderschulen und die Integration      sation sowie zur Entscheidung über die
von Schülern mit sonderpädagogischem           Verweildauer, regelt das für das Schul­we­
Förderbedarf in der Grundschule, in den        sen zuständige Ministerium durch Rechts­
zum Haupt- und Realschulabschluss, zum         verordnung.
Abitur oder zum allgemeinen Berufsschul-
abschluss führenden Schularten gilt dieses
Gesetz, soweit nicht das Thüringer Förder-     §6     Regelschule
schulgesetz abweichende oder ergänzende
Regelungen trifft.                             (1)    In den Klassenstufen 5 und 6 der
                                               Regelschule wird der Unterricht von den
(12) Gesamtschulen werden integrativ           Schülern in allen Fächern gemeinsam be-
oder kooperativ geführt. Sie umfassen die      sucht. Nach dieser Phase der Orientierung
Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen          beginnt ab Klassenstufe 7 eine Differenzie-
können mit einer dreijährigen gymnasialen      rung. Es können entweder auf den Haupt-
Oberstufe verbunden sein.                      schulabschluss oder auf den Realschul-
                                               abschluss bezogene Klassen geführt oder
                                               Kurse eingerichtet werden, wobei Kurs I

12                                                              T hü ri nger Schu l ges et z
dem Anforderungsprofil der Hauptschule         (5)    Für Schüler, die einer praxisbezo-
und Kurs II dem der Realschule entspricht.     genen Förderung bedürfen, können in den
Der Unterricht kann klassenstufenübergrei-     Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen
fend, klassen- oder kursübergreifend und       mit einem handlungs- und projektorientier-
fächerübergreifend organisiert                 ten Unterricht eingerichtet werden (Praxis-
                                               klassen). Die Entscheidung über den Be-
(2)     Die Schulkonferenz entscheidet im      such der Praxisklassen erfolgt nach einer
Beneh­men mit dem Schulträger darüber,         besonderen Schullaufbahnberatung auf
ob ab Klassenstufe 7 abschlussbezogene         Empfehlung der Klassenkonferenz durch
Klas­sen gebildet werden oder ob eine Diffe­   den Schulleiter der aufnehmenden Schule.
ren­zierung nach Kursen erfolgt.
                                               (5a) Die Klassenstufe 9 des auf den
(2a) Einer Regelschule wird auf Antrag         Haupt­schulabschluss bezogenen Teils der
das Qualitätssiegel ‚Oberschule‘ zuer-         Regel­schule kann in einem oder in zwei
kannt, wenn sie eine Schulausgangspha-         Schul­besuchsjahren absolviert werden (in­
se nach den Absätzen 5a (individuelle          di­vi­duelle Abschlussphase).
Abschlussphase), 6 und 7 mit festgeleg-
ten Qualitätskriterien gestaltet, die sich     (6)    Für Schüler mit Hauptschulab-
insbesondere auf die besondere Form der        schluss kann zur Stärkung der Ausbildungs­
Zusammenarbeit mit den Eltern, mit den         fähigkeit nach Klassenstufe 9 ein zusätzli-
Grundschulen und mit den weiterführen-         ches 10. Schuljahr angeboten werden; der
den Schulen sowie mit den Partnern der         Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulab­
beruflichen Ausbildung beziehen.               schlusses ist möglich.

(3)     Die Einstufungen in einen Kurs oder    (7)     Schüler, die bestimmte Leistungs­
eine Klasse, die auf den Erwerb des Haupt-     voraus­setzungen erfüllen und den Qualifi-
schulabschlusses oder des Realschulab­         zierenden Hauptschulabschluss nachwei-
schlusses vorbereiten, erfolgen nach Be-       sen, können in die zum Realschulabschluss
fähigung und Leistung des Schülers bei         führende Klassenstufe 10 der Regelschule
Erfüllung bestimmter Leistungsvorausset-       eintreten; den Schülern sind entsprechen-
zungen auf Empfehlung der Klassenkon-          de zusätzliche Fördermaßnahmen anzubie-
ferenz und nach Beratung mit den Eltern        ten.
durch den Schulleiter.
                                               (8)    Schüler des Gymnasiums können
(4)     Umstufungen zwischen Kursen oder       bis zum Beginn der Klassenstufe 10 in die
Klassen, die auf den Erwerb des Haupt­         Regelschule übertreten. Für Schüler, die
schul­abschlusses oder des Realschul­ab­       nach der Klassenstufe 9 des Gymnasiums
schlus­ses vorbereiten, sind bis zum Beginn    nicht in die dreijährige Oberstufe eintre-
der Klassenstufe 9 möglich. Absatz 3 gilt      ten, können an der Regelschule eigene 10.
ent­sprechend.

                                                                                       13
Klassen eingerichtet werden, die zum Real-     Konzept beschreibt Formen des klassen-
schulabschluss führen.                         internen gemeinsamen Lernens bis ein-
                                               schließlich Klassenstufe 8 auf mindestens
(9)    Näheres zu den Leistungsvorausset-      zwei Anspruchsebenen. Ab Klassenstufe 9
zungen, zu Einstufung und Umstufung, zur       wird abschlussbezogen unterrichtet; das
Aufnahme in die Praxisklasse und in das        Konzept kann von der erforderlichen Ein-
zusätzliche 10. Schuljahr, zur individuellen   richtung äußerlich differenzierender Kurse
Abschlussphase, insbesondere zu deren          zugunsten eines weiterhin binnendifferen-
Organisation und zur Entscheidung über         zierenden Unterrichts auf drei abschluss-
die Verweildauer, zur Ausgestaltung der        bezogenen Anspruchsebenen absehen. Für
Schulausgangsphase für die Zuerkennung         Schüler, die sich auf den Erwerb der allge-
des Qualitätssiegels ‚Oberschule‘ sowie zu     meinen Hochschulreife vorbereiten, und
den zusätzlichen Fördermaßnahmen nach          für die gymnasiale Oberstufe gilt § 7 Abs. 1
Absatz 7 wird durch Rechtsverordnung des       Satz 3 bis Abs. 6 entsprechend. Die Klas-
für das Schulwesen zuständigen Ministeri-      senstufe 10 kann als Einführungsphase der
ums im Benehmen mit dem für das Schul-         Thüringer Oberstufe geführt werden, auch
wesen zuständigen Landtagsausschuss            wenn die Qualifikationsphase an der Ge-
geregelt.                                      meinschaftsschule nicht angeboten wird.

                                               (3)    Gemeinschaftsschulen        können
§ 6 a Gemeinschaftsschule                      auch durch Schulartänderung aus Grund-
                                               schulen, Regelschulen, Gymnasien und Ge-
(1)    Die Schüler der Gemeinschaftsschu­      samtschulen einzeln oder im Verbund ent-
le lernen über die Klassenstufe 4 hinaus       stehen. Der Schulträger hat bei Errichtung
weitgehend in einem gemeinsamen Bil-           der Gemeinschaftsschule zur Erteilung des
dungsgang und werden entsprechend ihrer        Einvernehmens nach § 13 Abs. 3 Satz 1
Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und         ein pädagogisches Konzept nach Absatz 2
Interessen im vorwiegend binnendifferen-       vorzulegen. Bei einer Schulartänderung
zierenden Unterricht individuell gefördert.    hat der Schulträger ein von den beteiligten
Die heterogene Zusammensetzung der             Schulen entwickeltes pädagogisches Kon-
Schülerschaft erfordert und ermöglicht         zept vorzulegen, das auch die Entwicklung
unterschiedliche Formen der Lernorganisa-      der jeweiligen Schule zur Gemeinschafts-
tion, um die ganzheitliche Kompetenzent-       schule beschreibt. Für eine Gemeinschafts-
wicklung der Schüler auszubilden.              schule ohne gymnasiale Oberstufe hat der
                                               Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium
(2)    Der Unterricht in der Gemein-           zu bestimmen, welches im Einzugsgebiet
schaftsschule erfolgt auf der Grundlage        der Gemeinschaftsschule liegen soll und
eines pädagogischen Konzepts, wonach           mit dieser zusammenarbeitet. In Koopera-
der Erwerb der Abschlüsse nach § 4 Abs. 4      tionsvereinbarungen legen die beteiligten
Satz 4 Halbsatz 1 ermöglicht wird. Das

14                                                             T hü ri nger Schu l ges et z
Schulen Inhalt und Struktur der Zusammen-       Schüler aufgrund des Erreichens bestimm-
arbeit fest.                                    ter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen
                                                Fächern oder des Vorliegens einer auf sei-
(4)    Näheres zu den Anforderungen an          nen bisherigen Leistungen, seinem Leis-
den Inhalt des pädagogischen Konzepts           tungsvermögen und seiner Leistungsbe-
nach Absatz 2 und zu den erforderlichen         reitschaft beruhenden Empfehlung für den
Voraus­setzungen für dessen Umsetzung           Bildungsweg des Gymnasiums eine erfolg-
sowie zur Einstufung und Umstufung nach         reiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet
Absatz 2 einschließlich der erforderlichen      werden kann. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt.
Leistungs­voraussetzungen wird durch
Rechtsverordnung des für das Schulwesen         (3)    Mit der Versetzung in die Klassen-
zuständigen Ministeriums im Benehmen            stufe 10 ist eine dem Hauptschulabschluss
mit dem für das Schulwesen zuständigen          gleichwertige Schulbildung erreicht.
Land­tagsausschuss geregelt.
                                                (4)    Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden
                                                die Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe
§7     Gymnasium                                10 bildet die Einführungsphase und die
                                                Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifi-
(1)    Das Gymnasium beginnt mit der            kationsphase. Der Unterricht in der Qualifi-
Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regel-    kationsphase wird in halbjährlichen Kursen
schule ist nach den Klassenstufen 5 und 6       durchgeführt und gliedert sich in Fächer mit
zu ermöglichen, ein Übertritt aus der Ge-       erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer
meinschaftsschule nach den Klassenstu-          mit grundlegendem Anforderungsniveau.
fen 4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige
Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit           (5)    Der Besuch der Oberstufe dauert in
dem Realschulabschluss möglich.                 der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier
                                                Jahre; die Verweildauer kann für die Wie-
(2)     Voraussetzung für den Übertritt         derholung einer nicht bestandenen Abitur-
in das Gymnasium ist eine bestandene            prüfung um ein weiteres Jahr überschritten
Aufnahmeprüfung in Form eines Probeun-          werden.
terrichts. Die Aufnahmeprüfung ist nicht
bestanden, wenn sie ergibt, dass der            (6)    Mit der Versetzung in die Klassen-
Schüler für den Besuch des Gymnasiums           stufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifi-
offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler      kationsphase. Bestandteil der Versetzung
ist dann nicht geeignet, wenn nach seiner       ist eine besondere Leistungsfeststellung
Befähigung und Leistung aufgrund einer          nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit
pädagogischen Prognose eine erfolgreiche        Realschulabschluss bedarf es der beson-
Teilnahme am Unterricht im Gymnasium            deren Leistungsfeststellung nicht. Mit der
nicht erwartet werden kann. Einer Aufnah-       Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für
meprüfung bedarf es nicht, wenn bei einem       Schüler ohne Realschulabschluss eine dem

                                                                                          15
Realschulabschluss gleichwertige Schulbil-    wird durch Rechtsverordnung des für das
dung erreicht.                                Schulwesen zuständigen Ministeriums im
                                              Benehmen mit dem für das Schulwesen
(7)    In den Spezialgymnasien für Musik      zuständigen Landtagsausschuss geregelt.
und Sport kann der Ausbildungsgang um
eine Klassenstufe erweitert werden. Glei-
ches gilt für die an einem Gymnasium ge-      §8     Schulformen der
bildeten Spezialklassen für Musik.                   berufsbildenden Schulen

(8)    Den Spezialgymnasien für Sport         (1)    Formen der berufsbildenden Schu-
können ab Klassenstufe 7 auf den Real-        len sind:
schulabschluss oder den Hauptschulab-
schluss bezogene Klassen angegliedert            1. die Berufsschule,
werden.
                                                 2. die Berufsfachschule,
(9)      Näheres
                                                 3. die Höhere Berufsfachschule,
      1. zum Übertrittsverfahren, insbe-
         sondere zur Aufnahmeprüfung in          4. die Fachoberschule,
         Form des Probeunterrichts, zu den
         bestimmten    Leistungsvorausset-       5. das berufliche Gymnasium,
         zungen in einzelnen Fächern und
         zu den Voraussetzungen einer Emp-       6. die Fachschule und
         fehlung für den Bildungsweg des
         Gymnasiums,                             7. berufsbildende Schulteile/Klassen
                                                    für Schüler mit sonderpädagogi-
      2. zur Thüringer Oberstufe und zum            schem Förder­be­darf, Förderberufs-
         Prüfungsverfahren zum Erwerb der           schulen.
         allgemeinen Hochschulreife,
                                              (2)     Die Berufsschule führt in Teilzeitun-
      3. zur besonderen Leistungsfeststel-    terricht im Rahmen der dualen Berufsaus-
         lung,                                bildung gemeinsam mit der betrieblichen
                                              oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu
      4. zur Erweiterung der Klassenstufen    beruflichen Qualifikationen. Der Unterricht
         bei Spezialgymnasien, Spezialklas-   an der Berufsschule kann an einzelnen
         sen und zur Eignungsprüfung sowie    Unterrichtstagen oder als Blockunterricht
                                              erteilt werden. Das erste Ausbildungsjahr
      5. zu den Voraussetzungen für den       kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in
         Erwerb des schulischen Teils der     schulischer Form (Vollzeitunterricht) oder
         Fachhochschulreife                   in kooperativer Form (Teilzeitunterricht)

16                                                            T hü ri nger Schu l ges et z
absolviert werden. Die Schüler erwer-           chen Qualifikation; es kann zusätzlich die
ben mit dem Berufsschulabschluss einen          Fachhochschulreife erworben werden.
dem Hauptschulabschluss gleichwertigen
Abschluss. Eine abgeschlossene Berufs-          (6)    Die Fachoberschule führt im An-
ausbildung in einem anerkannten Aus-            schluss an den Realschulabschluss in ei-
bildungsberuf, die Erfüllung bestimmter         nem zweijährigen Vollzeitbildungsgang
Leistungsvoraussetzungen im Berufsschul-        zur Fachhochschulreife. Schüler mit abge-
abschluss sowie ausreichende Fremdspra-         schlossener Berufsausbildung treten un-
chenkenntnisse führen zum Erwerb eines          mittelbar in die zweite Hälfte des Bildungs-
dem Realschulabschluss gleichwertigen           ganges ein. Für einzelne Fachrichtungen
Abschlusses. Schüler mit Realschulab-           kann die Eignung der Bewerber durch eine
schluss können mit dem Besuch der Be-           Aufnahmeprüfung festgestellt werden.
rufsschule neben der beruflichen Qualifi-
kation zusätzlich die Fachhochschulreife        (7)      Das berufliche Gymnasium führt im
erwerben.                                       Anschluss an den Realschulabschluss in
                                                einem dreijährigen Bildungsgang mit den
(3)    Das Berufsvorbereitungsjahr in           Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemei-
schulischer oder kooperativer Form er-          nen Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt
möglicht Jugendlichen ohne Hauptschul-          entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch
abschluss bei Erfüllung bestimmter Leis-        der Einführungsphase am allgemein bil-
tungsvoraussetzungen den Erwerb eines           denden Gymnasium oder an der Gemein-
dem Hauptschulabschluss gleichwertigen          schaftsschule kann ein Schüler in die Klas-
Abschlusses.                                    senstufe 12 des beruflichen Gymnasiums
                                                eintreten; der Eintritt in die Klassenstufe 11
(4)     Die einjährige Berufsfachschule         ist freiwillig, ihr Besuch wird auf die höchs-
in schulischer oder kooperativer Form er-       tens vierjährige Verweildauer in der Ober-
möglicht Jugendlichen mit Hauptschul-           stufe nicht angerechnet. § 4 Abs. 7 Satz 5
abschluss den Erwerb einer beruflichen          gilt entsprechend.
Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige
Berufsfachschule führt im Anschluss an          (8)     Die Fachschule vermittelt aufbau-
den Hauptschulabschluss in Vollzeitunter-       end auf dem Realschulabschluss und ei-
richt bei Erfüllung bestimmter Leistungsvo-     ner abgeschlossenen einschlägigen Be-
raussetzungen zu einem dem Realschulab-         rufsausbildung eine vertiefte berufliche
schluss gleichwertigen Abschluss und zu         Weiterbildung sowie allgemein bildende
beruflichen Qualifikationen oder Teilquali-     Kenntnisse. Bei technischen und wirt-
fikationen.                                     schaftswissenschaftlichen Fachrichtungen
                                                ist vor Aufnahme der Ausbildung eine min-
(5)    Die zwei- oder dreijährige Höhere        destens einjährige Berufstätigkeit nachzu-
Berufsfachschule führt im Anschluss an          weisen; eine entsprechende Berufstätig-
den Realschulabschluss zu einer berufli-        keit kann auch während der Ausbildung

                                                                                           17
als Praktikum abgeleistet werden, wodurch    §9     Externenprüfungen
sich die Ausbildung entsprechend verlän-
gert. Die Berufsausbildung kann durch eine   Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüs-
ausreichende einschlägige Berufstätigkeit    sen der allgemein bildenden und der be-
ersetzt werden. Es kann zusätzlich die       rufsbildenden Schulen können nach den
Fachhochschulreife erworben werden. Die      Regelungen in den jeweiligen Prüfungsord-
Ausbildung dauert mindestens zwei Jah-       nungen auch als externe Prüfungen abge-
re; Ausnahmen sind möglich. Für einzelne     legt werden.
Fachrichtungen kann die Eignung der Be-
werber durch eine Aufnahmeprüfung fest-
gestellt werden.                             § 10 Horte und Internate an
                                                  Schulen
(9)     Jugendliche mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf, die in den in Absatz 1   (1)      An den Grundschulen sollen zur
Nr. 1 bis 5 genannten berufsbildenden        außerunterrichtlichen Betreuung und För-
Schulen nicht oder nicht ausreichend ge-     derung der Schüler Horte geführt werden.
fördert werden können, besuchen die be-      Diese sind organisatorisch Teil der betref-
rufsbildenden Einrichtungen für Schüler      fenden Schulen. Der Besuch der Horte ist
mit sonderpädagogischem Förderbedarf.        freiwillig. Für Grundschulkinder besteht
Näheres regelt das Thüringer Förderschul-    ein Anspruch auf Förderung in einem Hort
gesetz.                                      an einer Grundschule von montags bis frei-
                                             tags mit einer täglichen Betreuungszeit von
(10) Die jeweiligen Aufnahmevoraus-          zehn Stunden unter Anrechnung der Unter-
setzungen für die Schulformen der be-        richtszeit. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die
rufsbildenden Schulen werden ebenso          Klassenstufen 1 bis 4 der Gemeinschafts-
mit den dem Hauptschulabschluss oder         schule entsprechend.
dem Realschulabschluss gleichwertigen
Abschlüssen erfüllt. Näheres zu den Vo-      (2)    Der Schulträger kann Internate er-
raussetzungen für die Aufnahme in eine       richten.
berufsbildende Schule sowie zu der Aus-
bildungsdauer, zu den Leistungsvorausset-
zungen und zu den jeweiligen Abschluss-      § 11 Außerunterrichtliche
prüfungen wird durch Rechtsverordnung             Angebote
des für das Schulwesen zuständigen Mi-
nisteriums geregelt. Soweit im Rahmen der    Außerunterrichtliche Angebote werden ent-
Fachaufsicht andere Ministerien beteiligt    sprechend den personellen und sächlichen
sind, werden die Rechtsverordnungen im       Voraussetzungen der Schule, den Bedürf-
Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachmi-      nissen der Schüler und dem Wunsch der
nisterium erlassen.                          Eltern ermöglicht. Für die Klassenstufen 5
                                             und 6 kann in allen Schularten ein Ganz-

18                                                           T hü ri nger Schu l ges et z
tagsangebot vorgehalten werden. Dabei         außerhalb des Schulversuchs gewährleis-
sind die territorialen Besonderheiten zu      tet ist.
berücksichtigen. Die Schule öffnet sich au-
ßerunterrichtlichen Angeboten, insbeson-      (3)    Schulversuche bedürfen der Geneh-
dere solchen der öffentlichen und freien      migung; über deren Erteilung entscheidet
Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Unter-    das für das Schulwesen zuständige Minis-
richtliche und außerunterrichtliche Inhalte   terium. Der Schulleiter stellt den Antrag auf
sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Über     Durchführung eines Schulversuchs nach
das Angebot der Schule entscheidet die        Beschluss der Schulkonferenz. Die Einfüh-
Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt      rung des Schulversuchs bedarf der Zustim-
im Benehmen mit dem Schulträger.              mung des Schulträgers.

                                              (4)     Die in die Durchführung eines
§ 12 Schulversuche                            Schul­versuchs einbezogenen Schüler sind
                                              zur Teilnahme verpflichtet und haben wie
(1)     Durch Schulversuche soll die Wei-     ihre Eltern keinen Anspruch darauf, dass
terentwicklung des Schulwesens gefördert      an der Schule die vor dem Schulversuch
werden. Schulversuche werden an beson-        bestehen­den Organisationsformen statt
deren Versuchsschulen durchgeführt. Bei       oder neben den Versuchsformen fortge-
der Entwicklung und Durchführung von          führt werden.
Modellen zur gemeinsamen Unterrichtung
von behinderten und nicht behinderten         (5)    Schulversuche können auch an
Schülern sollen die Versuchsschulen mit       Schu­len in freier Trägerschaft genehmigt
Förderschulen zusammenarbeiten. Schul-        wer­den.
versuche müssen nach Anlage, Inhalt und
Durchführung geeignet sein, neue Erkennt-     (6)     Die Schulträger können abweichend
nisse über Organisationsformen des Un-        von § 10 Abs. 1 zur Weiterentwicklung der
terrrichts und über die Erziehung in den      Grund­schulen im Bereich der außerunter-
Schulen einschließlich neuer Schularten zu    richtlichen Betreuung der Schüler sowie
vermitteln oder zu sichern oder wesentli-     bei Fördermaßnahmen im Unterricht neue
che inhaltliche Änderungen zu erproben.       Modelle erproben. Die Erprobungsmodelle
                                              erfolgen auf der Grundlage einer Vereinba-
(2)     Schulversuche sind nur zulässig,      rung mit dem für das Schulwesen zustän-
wenn die Schüler im Rahmen des wissen-        digen Ministerium, in der insbesondere In-
schaftlich begleiteten Schulversuchs glei-    halt, Ziel, Durchführung, Finanzierung und
che oder gleichwertige Berechtigungen         Dauer des Erprobungsmodells sowie Rege-
oder Abschlüsse erwerben können wie           lungen zur Personalaufsicht sowie zum Per-
Schüler an Schulen außerhalb des Ver-         sonaleinsatz festgelegt werden.
suchs und wenn der Übergang in Schulen

                                                                                        19
§ 13 Schulen und                               rigen Schulträger und dem für die Kommu-
     Schulträgerschaft                         nalaufsicht zuständigen Ministerium.

(1)     Die Schulen sind staatliche Schu-      (3)     Staatliche Schulen werden von
len oder Schulen in freier Trägerschaft. Die   der kommunalen Gebietskörperschaft als
staatlichen Schulen sind nicht rechtsfähi-     Schulträger im Einvernehmen mit dem für
ge Anstalten des öffentlichen Rechts. Für      das Schulwesen zuständigen Ministerium
Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thü-   errichtet, verändert oder aufgehoben. Mit
ringer Gesetz über Schulen in freier Träger-   einer Schulartänderung wird eine Schule
schaft.                                        aufgehoben und am gleichen Standort eine
                                               Schule anderer Schulart errichtet. Schulträ-
(2)      Die Schulträger haben das notwen-     ger können zur gemeinsamen Erfüllung der
dige Schulangebot und die erforderlichen       ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbän-
Schulanlagen vorzuhalten (Schulträger-         de bilden oder öffentlich-​rechtliche Verein-
schaft). Schulträger der staatlichen Schu-     barungen abschließen.
len sind die Landkreise und die kreisfreien
Städte. Kreisangehörige Gemeinden kön-         (3a) Die Schulartänderung in eine Ge-
nen auf ihren Antrag hin Schulträger von       meinschaftsschule erfolgt im Konsens
staatlichen Grundschulen, Regelschulen         zwischen Schulträger und Schule. Kommt
und von Gemeinschaftsschulen sein. Vor-        ein solcher Konsens nicht zustande, wirkt
aussetzungen für die Übernahme der Schul-      das zuständige Schulamt auf eine Einigung
trägerschaft sind insbesondere neben dem       hin. Kommt eine Einigung nicht zustande,
Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft       so entscheidet das für das Schulwesen
die Festlegung von im Wesentlichen mit         zuständige Ministerium, insbesondere un-
dem Gebiet des Schulträgers übereinstim-       ter Berücksichtigung des Schulnetzes des
menden Schulbezirken, für die Übernahme        Schulträgers, über die Schulartänderung;
der Schulträgerschaft über eine Gemein-        die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen
schaftsschule das Vorhandensein eines im       mit dem für Kommunalrecht zuständigen
Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträ-      Ministerium.
gers übereinstimmenden Einzugsgebiets
sowie die Gewährleistung einer zweckmä-        (4)     Entfallen die Voraussetzungen für
ßigen Schulnetzplanung für den gesamten        die Trägerschaft einer Schule durch eine
Landkreis. Auch Zweckverbände können           kreisangehörige Gemeinde, so kann die
auf ihren Antrag hin unter den Vorausset-      Gemeinde oder der Landkreis die Übernah-
zungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die      me der Schulträgerschaft auf den Landkreis
Entscheidung über eine Übertragung der         verlangen. Kommt eine Einigung der Betei-
Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und        ligten nicht zustande, so entscheidet das
5 trifft das für das Schulwesen zuständige     für das Schulwesen zuständige Ministeri-
Ministerium im Benehmen mit dem bishe-         um nach Anhörung der Beteiligten im Be-

20                                                             T hü ri nger Schu l ges et z
nehmen mit dem für die Kommunalaufsicht        Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
zuständigen Ministerium.                       so kann das für das Schulwesen zuständi-
                                               ge Ministerium einen Schulbezirk festlegen
(5)     Abweichend von den Absätzen 2          oder verändern, wenn es dafür ein dringen-
und 3 kann das Land die Schulträgerschaft      des öffentliches Interesse feststellt.
übernehmen, sofern die Schule überregio-
nale Bedeutung hat. Bezieht sich die über-     (2)    Absatz 1 gilt für das Einrichten von
regionale Bedeutung auf Spezialklassen         Klassen nach § 6 Abs. 5 und 6 entspre-
an einem Gymnasium oder auf ein Spezi-         chend; ausgenommen ist das Einrichten
algymnasium in kommunaler Trägerschaft,        von Klassen nach § 6 Abs. 7 Satz 1.
erstattet das Land dem Schulträger die Kos-
ten des notwendigen Schulaufwands.             (3)    In die aus einer Grundschule oder
                                               einer Regelschule entstandene Gemein-
(6)    Schulnamen werden auf Vorschlag         schaftsschule sind die Schüler der ehema-
der Schulkonferenz vom Schulträger im          ligen Schulbezirke nach Absatz 1 Satz 1
Einvernehmen mit dem für das Schulwesen        vorrangig aufzunehmen.
zuständigen Ministerium festgelegt.
                                               (4)    Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Sat-
                                               zes 2 für die regionalen Förderzentren ent-
§ 14 Schulbezirke,                             sprechend.
     Einzugsbereiche
                                               (5)     Für die Berufsschulen legt der
(1)    Für jede Grundschule und jede           Schulträger im Einvernehmen mit dem für
Regelschule legt der Schulträger im Ein-       das Schulwesen zuständigen Ministerium
vernehmen mit dem für das Schulwesen           und nach Anhörung der nach dem Berufs-
zuständigen Ministerium einen abgegrenz-       bildungsgesetz zuständigen Stellen Ein-
ten Schulbezirk fest; dieser kann auf der      zugsbereiche fest; diese können auf der
Grundlage einer entsprechenden Vereinba-       Grundlage einer entsprechenden Verein-
rung zwischen den beteiligten Schulträgern     barung für einzelne Ausbildungsberufe der
über das Gebiet eines Schulträgers hinaus-     Berufsschule über das Gebiet des Schulträ-
gehen. Für mehrere Grundschulen oder Re-       gers hinausgehen. Die Einzugsbereiche für
gelschulen kann jeweils ein gemeinsamer        Landesfachklassen und andere überregi-
Schulbezirk festgelegt werden. Örtlich zu-     onale Fachklassen legt das für das Schul-
ständig ist die Schule, in deren Schulbezirk   wesen zuständige Ministerium im Einver-
der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des   nehmen mit dem Schulträger fest. Gleiches
Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen       gilt für länderübergreifende Fachklassen.
Schulbezirk die örtlich zuständigen Schu-      Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
len. Änderungen der Schulbezirke können        kann das für das Schulwesen zuständige
im Einvernehmen mit dem für das Schul-         Ministerium selbst Einzugsbereiche festle-
wesen zuständigen Ministerium erfolgen.        gen oder verändern, wenn ein öffentliches

                                                                                       21
Interesse an einer über das Gebiet eines        aufnehmenden Schulträger unter Berück-
Schulträgers hinausgehenden Festlegung          sichtigung der Auf­nahme­kapazität der auf-
von Einzugsbereichen besteht, insbeson-         nehmenden Schule.
dere wenn ansonsten in einzelnen Ausbil-
dungsberufen die Zahl der Schüler eine für      (3)    Bei Berufsschulen trifft die Ent-
die Organisation des Unterrichts ausrei-        scheidung nach Absatz 1 das für den
chende Klassengröße nicht zustande kom-         Beschäftigungsort zuständige Schulamt
men ließe. Örtlich zuständige Berufsschule      und für Schüler ohne Beschäftigungsver-
ist in der Regel die, in deren Einzugsbereich   hältnis das für den gewöhnlichen Aufent-
der Ausbildungsort, bei Jugendlichen ohne       halt zuständige Schulamt nach Anhörung
Ausbildungsverhältnis, in deren Einzugs-        des aufnehmenden und des abgebenden
bereich der Wohnort liegt. Absatz 1 Satz 3      Schulträgers unter Berücksichtigung der
und 4 gilt entsprechend.                        Aufnahmekapazität der aufnehmenden
                                                Schule.

§ 15 Gastschulverhältnis
                                                § 16 Schulgeldfreiheit
(1)    Auf Antrag der Eltern oder des voll-
jährigen Schülers kann aus wichtigen Grün-      An staatlichen Schulen besteht Schulgeld-
den der Besuch einer anderen als der nach       freiheit. Die Eltern werden in angemesse-
§ 14 örtlich zuständigen Schule gestattet       ner Weise an den Kosten für die Hortbetreu-
werden (Gastschulverhältnis), insbesonde-       ung und für die Unterbringung im Internat
re wenn                                         beteiligt. Die Schulträger haben eine so-
                                                ziale Staffelung der Beiträge der Eltern
     1. besondere pädagogische oder sozi-       vorzunehmen. Das für das Schulwesen zu-
        ale Gründe vorliegen oder               ständige Ministerium erlässt im Benehmen
                                                mit dem für die Kommunalaufsicht zustän-
     2. der Besuch einer anderen Schule         digen Ministerium hierzu Richtlinien. Der
        dem Schulpflichtigen die Wahrneh-       Schulträger kann die Eltern an den Kosten
        mung des Berufsausbildungs- oder        für außerunterrichtliche Angebote beteili-
        Arbeits­ver­hältnisses erheblich er-    gen.
        leichtern würde.

(2)    Bei Grund- und Regelschulen sowie
bei Förderschulen trifft die Entscheidung
nach Absatz 1 das Schulamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich der Schulpflichti-
ge seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, nach Anhörung des abge-
benden und im Einvernehmen mit dem

22                                                              T hü ri nger Schu l ges et z
Zweiter Abschnitt:                                der Grund- oder Regelschule, der Gemein-
Schulpflicht                                      schaftsschule, des Gymnasiums oder der
                                                  Förderschule er einzuweisen ist; Einzelhei­
                                                  ten zur Einweisung sowie der Eintritt in das
§ 17 Allgemeines zur Schulpflicht                 Gymnasium und in die weiterführenden
                                                  Schulformen der berufsbildenden Schulen
(1)    Wer in Thüringen seinen Wohnsitz           werden durch Rechtsverordnung des für
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder             das Schulwesen zuständigen Ministeriums
in einem Ausbildungsverhältnis oder ei-           geregelt.
nem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der
Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflich-     (5)    Eine Befreiung von der Schulpflicht
tig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem           ist nicht möglich; über das Ruhen der
aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt         Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das
in Thüringen gestattet ist oder wer hier          für den Wohnsitz des Schülers zuständige
geduldet wird, unabhängig davon, ob er            Schulamt auf der Grundlage von fachärzt-
selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder         lichen und sonderpädagogischen Gutach-
nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt      ten.
drei Monate nach dem Zuzug aus dem Aus-
land. Völkerrechtliche Abkommen und zwi-          (6)     Im Fall der Schwangerschaft oder
schenstaatliche Vereinbarungen bleiben            der Mutterschaft sind Schülerinnen min-
unberührt.                                        destens für die Zeit der Beschäftigungs-
                                                  verbote nach dem Mutterschutzgesetz zu
(2)      Die Schulpflicht gliedert sich in eine   beurlauben. Auf Antrag, der bei minder-
Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschul-        jährigen Schülerinnen von den Eltern zu
pflicht.                                          stellen ist, kann die Beurlaubung so lange
                                                  verlängert werden, wie dies im Hinblick auf
(3)     Die Schulpflicht kann an einer öf-        die Gesundheit der Mutter oder die Ver-
fentlichen Schule oder an einer Ersatz-           sorgung des Kindes erforderlich ist. Die
schule außerhalb Thüringens erfüllt wer-          Beurlaubung erfolgt durch das zuständige
den. Der Besuch einer Grundschule, einer          Schulamt.
Hauptschule, einer Förderschule oder einer
Berufsschule außerhalb Thüringens zur
Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwin-      § 18 Beginn der
genden persönlichen Gründen mit Geneh-                 Vollzeitschulpflicht
migung des zuständigen Schulamts zuläs-
sig.                                              (1)     Die Vollzeitschulpflicht beginnt für
                                                  alle Kinder, die am 1. August eines Jahres
(4)    Für jeden einzelnen aus dem Aus-           sechs Jahre alt sind, am 1. August dessel-
land zugezogenen Schulpflichtigen stellt          ben Jahres.
der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe

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(2)     Ein Kind, das am 30. Juni mindes-      Schul­besuchsjahr die Regelschule, die
tens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der   Gemein­schaftsschule, die Gesamtschule
Eltern am 1. August desselben Jahres vor-      oder das Berufsvorbereitungsjahr an der
zeitig in die Schule aufgenommen werden.       Berufs­schule weiter besuchen; in besonde-
Die Entscheidung trifft der Schulleiter im     ren Ausnahmefällen kann das zuständige
Benehmen mit dem Schularzt. Die Schul-         Schul­amt zum Erwerb des Hauptschulab-
pflicht beginnt mit der Aufnahme.              schlusses auch den weiteren Besuch in
                                               einem zwölften Schulbesuchsjahr geneh-
(3)     Ein Kind, das am 1. August eines       migen. Die Aufnahme kann abgelehnt wer-
Jahres mindestens sechs Jahre alt ist, kann    den, wenn zu erwarten ist, dass dadurch
im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für      die Sicherheit oder die Ordnung des Schul-
die Dauer eines Schuljahres vom Besuch         betriebs oder die Verwirklichung der Bil-
der Klassenstufe 1 der Grundschule zurück-     dungsziele der Schule erheblich gefährdet
gestellt werden, wenn aufgrund der Ent-        ist.
wicklung des Kindes zu erwarten ist, dass
es nicht mit Erfolg am Unterricht teilneh-
men kann. Der Antrag kann erst nach der        § 20 Erfüllung der
schulärztlichen Untersuchung und nach               Vollzeitschulpflicht
Beratung durch die Schule gestellt werden.
Die Zurückstellung erfolgt durch den Schul-    (1)     Die Vollzeitschulpflicht kann an den
leiter und darf nicht wiederholt werden.       staatlichen Schulen der Schularten Grund-
                                               schule, Regelschule, Gemeinschaftsschu-
                                               le, Gesamtschule, Gymnasium und För-
§ 19 Dauer der                                 derschulen sowie durch den Besuch einer
     Vollzeitschulpflicht                      diesen Schularten entsprechenden Ersatz-
                                               schule erfüllt werden.
(1)     Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn
Schuljahre. Sie kann durch das Übersprin-      (2)      Das zehnte Schulbesuchsjahr der
gen einer Klassenstufe verkürzt werden. Ein    Voll­zeit­schulpflicht kann auch an berufsbil-
drittes Schulbesuchsjahr in der Schulein-      denden Schulen erfüllt werden. Ein Schul­
gangsphase wird auf die Dauer der Vollzeit-    pflichtiger kann das zehnte Schulbesuchs-
schulpflicht nicht angerechnet.                jahr durch den Besuch einer Fachklasse
                                               der Berufsschule erfüllen, wenn er den
(2)     Ein Schulpflichtiger, der nach zehn    Hauptschulabschluss erworben hat und
Schul­­besuchsjahren den Hauptschulab-         dem zuständigen Schulamt ein Berufs­aus­
schluss oder den Qualifizierenden Haupt­       bildungsverhältnis im Sinne des Berufs­
schul­abschluss nicht erreicht hat, darf im    bil­dungsgesetzes oder der Handwerksord-
un­mittelbaren Anschluss daran mit Geneh­      nung nachweist.
mi­­gung des Schulleiters und nach Anhö-
rung der Klassenkonferenz in einem elften

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(3)      Jugendliche mit erhöhtem Förder-        der Besuch der Berufsschule gestattet wer-
bedarf können im zehnten Jahr der Vollzeit-      den.
schulpflicht, wenn eine gleichwertige Bil-
dung gewähr­leistet ist, an Maßnahmen der
Bun­des­agentur für Arbeit oder an von dem       § 22 (aufgehoben)
für das Schulwesen zuständigen Ministeri-
um anerkannten gleichwertigen Maßnah-
men der Jugend- und Sozialhilfe teilneh-         § 23 Bedeutung der
men. Die Entscheidung über die Teilnahme              Schulpflicht für Schüler,
trifft das zuständige Schulamt.                       Eltern, Ausbildende und
                                                      Arbeitgeber

§ 21 Berufsschulpflicht                          (1)     Die Schulpflichtigen haben am Un-
                                                 terricht regelmäßig teilzunehmen und die
(1)     Wer in einem Ausbildungsverhält-         übrigen als verbindlich erklärten schuli-
nis nach dem Berufsbildungsgesetz oder           schen Veranstaltungen zu besuchen.
der Hand­werks­ordnung steht, ist zum Be-
such der Berufsschule verpflichtet. Die          (2)     Die Eltern müssen minderjährige
Berufsschulpflicht wird durch den Besuch         Schulpflichtige zum Besuch der in § 17
der Berufs­schule erfüllt. Sie endet mit dem     Abs. 2 genannten Schularten anmelden,
Ab­schluss einer anerkannten Berufsausbil-       sofern diese nicht eine andere Schule oder
dung, spätestens zum Ende des Schuljah-          Berufsförderungseinrichtung besuchen, an
res, in dem das 21. Lebensjahr vollendet         der die Schulpflicht erfüllt werden kann.
wird.                                            Volljährige Berufsschulpflichtige haben
                                                 sich an der Berufsschule anzumelden, so-
(2)      Berufsschüler erfüllen ihre Schul-      fern sie nicht eine Schule oder Berufsför-
pflicht in der für sie örtlich zuständigen Be-   derungseinrichtung besuchen, an der die
rufsschule nach § 14 Abs. 5, soweit nicht        Schulpflicht erfüllt werden kann.
ein Gast­schulverhältnis gestattet wird.
                                                 (3)     Die Eltern und diejenigen, die mit
(3)     Personen, die nicht mehr berufs-         der Erziehung und Pflege Schulpflichtiger
schulpflichtig sind und sich in einem Aus­       beauftragt sind, haben dafür zu sorgen,
bil­dungs­verhältnis befinden, sind zum          dass minderjährige Schulpflichtige ihre
Besuch der Berufsschule berechtigt. Die          Verpflichtung aus Absatz 1 erfüllen.
Aus­bildenden haben den Besuch der Be-
rufsschule zu gestatten.                         (4)     Für Ausbildende und Arbeitgeber,
                                                 die Berufsschulpflichtige beschäftigen, so-
(4)     Personen mit einem Umschulungs-          wie die von ihnen Beauftragten gelten die in
vertrag kann für die Dauer der Umschulung        den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflich-
                                                 tungen sowohl hinsichtlich minderjähriger

                                                                                          25
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