Tumoren der Lunge und des Thorax in der ambulanten spezialfach-ärztlichen Versorgung - Ihr Weg in den neuen Versorgungsbereich 1. Auflage: ...
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Tumoren der Lunge und des Thorax in der ambulanten spezialfach- ärztlichen Versorgung Ihr Weg in den neuen Versorgungsbereich 1. Auflage: September 2020
AMBULANTE SPEZIALFACHÄRZTLICHE VERSORGUNG Ü BER BL IC K Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) wurde durch die Neufassung des § 116b SGB V zum 01.12.2012 eingeführt. Die Idee: die ambulante Diagnostik und Therapie von Patienten mit komplexen oder seltenen Erkrankungen sowie bestimmte hochspezialisierte Leistungen werden in einen neuen Versorgungsbereich überführt. Einen Überblick zu den einzelnen Indikationen finden Sie auf der nächsten Seite. In diesem können bei entsprechender Qualifikation sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Ärzte tätig werden. Ein Kernelement der ASV ist die Verpflichtung zur Bildung interdisziplinärer Teams bestehend aus einer Teamleitung, einem Kernteam sowie hinzuzuziehenden Fachärzten. Einschlusskriterien für Pati- enten, die Zugangsvoraussetzungen für Leistungserbringer sowie die Zusammensetzung der interdiszip- linären Teams werden in einer ASV-Richtlinie und so genannten krankheitsspezifischen Konkretisierungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die Konkretisierung zu Tumoren der Lunge und des Thorax wurde am 19.12.2019 vom G-BA verabschiedet und ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Seitdem ist die Bildung von ASV-Teams auch für diesen Bereich möglich. BESONDERHEITEN DER ASV • Ambulante Behandlung komplexer Erkrankungen (seltene Krankheiten bzw. Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf) • Zugang für Leistungserbringer ausschließlich über Qualifikation • Zugangsprüfung für Ärzte und Krankenhäuser durch die Erweiterten Landesausschüsse (ELAs) • Keine Bedarfsplanung • Interdisziplinäre und sektorenübergreifende Zusammenarbeit • Eigene Vergütungs- und Abrechnungssystematik • Extrabudgetäre Vergütung ohne Mengenbegrenzung • Abrechnungsmöglichkeit auch für ausgewählte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 2
CHANCEN STR ATEG ISCHE CHANCEN • Positionierung als Schwerpunktzentrum/Fachexperte • Bindung von Zuweisern • Auf- und Ausbau von Kooperationen ambulant / stationär • Kooperatives Arbeiten im interdisziplinären Team • ggf. Gewinnung neuer Patienten WIR TSCHAF TLICHE CHANCEN • Versicherte aller gesetzlichen Krankenkassen können behandelt werden • Einzelleistungsvergütung mit festen Preisen ohne Mengenbegrenzung • Ambulante Behandlung und Abrechnungsmöglichkeiten für Krankenhäuser, auch für andere Abteilungen neben der Inneren Medizin (z. B. Radiologie, Labor) • Abrechnung von Leistungen, die in der vertragsärztlichen Versorgung nicht vergütet werden (PET, PET/CT, Vorstellung eines Patienten in der Tumorkonferenz, Vorhaltung einer 24-Stunden-Rufbereitschaft) • Krankenhäuser können Pauschalen entsprechend der Onkologie-Vereinbarung abrechnen INDIKATIONEN ERKRANKUNGEN MIT BESONDEREN S E LT E N E E R K R A N K U N G E N K R A N K H E I T S V E R L ÄU F E N – Onkologische Erkrankungen 3 – Tuberkulose 3 – Rheumatologische Erkrankungen 3 – Mukoviszidose 3 – HIV/AIDS 1 – Hämophilie 3 – Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 bis 4) 1 – Fehlbildungen, angeborene Skelettsystem- – Multiple Sklerose 1 fehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen – Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) 1 – Schwer wiegende immunologische Erkrankungen – Komplexe Erkrankungen im Rahmen der – Biliäre Zirrhose 3 2 pädiatrischen Kardiologie 1 – Primär sklerosierende Cholangitis 3 2 – Folgeschäden bei Frühgeborenen 1 – Morbus Wilson 3 – Querschnittslähmung bei Komplikationen, – Transsexualismus die eine interdisziplinäre Versorgung – Versorgung von Kindern mit angeborenen er forderlich machen 1 Stoffwechselstörungen – Mar fan-Syndrom 3 HOCHSPEZIALISIERTE LEISTUNGEN – Pulmonale Hyper tonie 3 – C T/MRT-gestützte inter ventionelle – Kurzdarmsyndrom schmerztherapeutische Leistungen – Sarkoidose 3 – Brachytherapie – Versorgung von Patienten vor oder nach Organ- transplantation und von lebenden Spendern 3 bereits in Kraft (Stand: Juli 2020) 1 nur schwere Verläufe | 2 zusammengefasst in Konkretisierung „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ 3
UMSETZUNG K R A N K HEITSSPEZIFISCH E VOR AUSSE TZ UNGEN Um Patienten im Rahmen der ASV behandeln zu können, müssen bestimmte diagnose- und therapiespezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Zur Gruppe der Patienten mit Tumoren der Lunge und des Thorax im Sinne der ASV-Richtlinie zählen Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer gesicherten Diagnose einer der folgenden Erkrankungen: ÜBERSICHT ÜBER DIE EINSCHLUSSKRITERIEN FÜR PATIENTEN C33.– Bösar tige Neubildung der Trachea C34.– Bösar tige Neubildung der Bronchien und der Lunge C37.– Bösar tige Neubildung des Thymus C38.– Bösar tige Neubildung des Herzens, des Mediastinums und der Pleura C39.– Bösar tige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen des Atmungssystems und sonstiger intrathorakaler Organe C45.0 Mesotheliom der Pleura C45.2 Mesotheliom des Perikards C47.3 Bösar tige Neubildung der peripheren Ner ven und des autonomen Ner vensystems, Periphere Ner ven des Thorax C49.3 Bösar tige Neubildung sonstigen Bindegewebes und anderer Weichteilgewebe, Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Thorax C75.5 Bösar tige Neubildung sonstiger endokriner Drüsen und ver wandter Strukturen, Glomus aor ticum und sonstige Paraganglien C76.1 Bösar tige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen, Thorax C76.8 Bösar tige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen, Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisationen, mehrere Teilbereiche überlappend C80.0 Bösar tige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet Neben der gesicherten Diagnose muss der Patient aufgrund der Ausprägung seiner Erkrankung einen Bedarf an einer komplexeren Versorgung aufweisen. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medika- mentöse Tumortherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. 4
DER WEG DES PATIENTEN IN DIE ASV Wie sieht der Versorgungspfad eines Patienten in der ASV aus? Im Folgenden haben wir das beispielhaft dargestellt BEHANDLUNGSPFAD 1. ÜBERWEISUNG IN DIE ASV – Der Patient ist aufgrund seiner Erkrankung für die ASV geeignet – Zugang auf Überweisung eines Vertragsarztes oder direkte Aufnahme durch einen ASV-berechtigten Vertragsarzt bzw. eine ASV-berechtigte Klinik 2. AUFNAHME INS ASV-TEAM – Überprüfung der Zugangskriterien (Diagnose gesichert) durch ASV-berechtigten Arzt – Umfassende Information des Patienten über die ASV und das Team (keine Einschreibung erforderlich) 3. BEHANDLUNGSPLAN ERSTELLEN – Der Behandlungsplan wird durch das Team aufgestellt – Der Patient wird innerhalb des Teams betreut: im Kernteam ohne Überweisung, bei Beteiligung der hinzuzuziehenden Fachärzte ist eine Überweisung notwendig 4. ÜBERLEITUNG IN DIE REGELVERSORGUNG – Wird der Patient in der vertragsärztlichen Regelversorgung weiter- behandelt (z. B. Übergang in die Nachsorge, Wunsch des Patienten, Umzug), ist ein Entlassmanagement obligatorisch 5
DER WEG DES ARZTES IN DIE ASV Um an der ASV für Tumoren der Lunge und des Thorax teilnehmen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. So muss ein interdisziplinäres Team gebildet werden, um gemeinsam zum Beispiel Mindestmengen und organisatorische sowie sächliche Voraussetzungen nachzuweisen. Anschließend wird beim Erweiterten Landesausschuss (ELA) der jeweiligen Region eine gemeinsame Teilnahmeanzeige gestellt, die grundsätzlich inner- halb von zwei Monaten bearbeitet wird. Sollte innerhalb dieser Frist kein negativer Bescheid vorliegen, ist die ASV-Zulassung rechtskräftig. Nachforderungen von Unterlagen seitens des ELA hemmen die Frist, d. h. sie läuft erst nach Nachreichung weiter. Berechtigte ASV-Teams werden durch die ASV Servicestelle (www.asv-servicestelle.de) online veröffentlicht, sofern sie der Veröffentlichung zustimmen und der Servicestelle alle Daten vollständig vorliegen. CHECKLISTE Mit der folgenden Checkliste möchten wir Sie bei der Bildung eines ASV-Teams Tumoren der Lunge und des Thorax und der anschließenden ASV-Anzeige unterstützen. 1. Haben Sie Vorteile und Risiken einer Teilnahme abgewogen? VORTEILE – Extrabudgetäre Einzelleistungsvergütung ohne Mengenbegrenzung – Breite Möglichkeit zur ambulanten Behandlung und Abrechnung (EBM) für Kliniken, einschließlich der Pauschalen entsprechend der Onkologie-Vereinbarung – Abrechnung von Leistungen, die in der vertragsärztlichen Versorgung nicht vergütet werden (Vorhal- tung einer 24h-Rufbereitschaft, Vorstellung des Patienten in der Tumorkonferenz, PET bzw. PET/CT bei ausgewählten Indikationen) – Möglichkeit zur Intensivierung von Kooperationen – Strategische Positionierung als Fachexperte – Optimale interdisziplinäre und intersektorale Patientenbetreuung – Berechtigung zeitlich unbegrenzt – Ggf. Gewinnung neuer Patienten POTENZIELLE NACHTEILE – Konflikt mit Zuweisern oder Kooperationspartnern, die nicht an der ASV teilnehmen können/wollen – Organisatorischer Aufwand für die Vorbereitung der Teilnahme – Kosten für die Einrichtung der ASV (z. B. Abrechnungssoftware) – Höherer Aufwand für die laufende Umsetzung und Verwaltung der ASV neben der Regelversorgung 2. Wer übernimmt die Teamleitung? Die Teamleitung übernimmt die fachliche und organisatorische Koordination der ASV. Bei Tumoren der Lunge und des Thorax wird die Teamleitung durch einen Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, einen Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder einen Facharzt für Thoraxchirurgie wahrgenommen. 6
3. Sind ausreichend Kollegen an einer Teilnahme interessiert, um ein interdisziplinäres Team aus Kernteammitgliedern und hinzuzuziehenden Fachärzten zusammenzustellen? Folgende Fachgruppen sind zwingend im ASV-Team vorzuhalten: HINZUZUZIEHENDE FACHÄRZTE: • Anästhesiologie TEAMLEITUNG: • Innere Medizin und Angiologie oder Gefäßchirurgie • Innere Medizin und Pneumologie oder • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie* oder • Innere Medizin und Gastroenterologie • Thoraxchirurgie • Innere Medizin und Kardiologie (sofern nicht im Kernteam vertreten) • Laboratoriumsmedizin KERNTEAM: • Neurochirurgie • Innere Medizin und Pneumologie • Neurologie • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie • Nuklearmedizin • Strahlentherapie • Orthopädie und Unfallchirurgie • Thoraxchirurgie • Pathologie • Bei Herztumoren zusätzlich: Herzchirurgie, Innere Medizin und • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Kardiologie Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder * lternativ auch Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiter- A Ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder bildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31.Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie- Ärztlicher Psychotherapeut vereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der • Radiologie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde. • Viszeralchirurgie ... Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativ- ... HINZUZUZIEHENDE medizin verfügen. . ... ... FACHÄRZTE TEAMLEITER KERNTEAM Abstand maximal 30 Minuten 4. Ist Ihr Team ausreichend schnell erreichbar? Am Patienten arbeitende Ärzte müssen in angemessener Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung prak- tizieren, das sind in der Regel maximal 30 Minuten (gilt nicht für Labor, Pathologie). Die Entfernung wird in der Regel mit Google Maps bestimmt (günstigste Verkehrsverbindung). Der ELA kann abhängig von der regiona- len Versorgungssituation Abweichungen zulassen, sodass auch weiter entfernte Teammitglieder einbezogen werden können, zum Beispiel da eine bestimmte Fachgruppe näher nicht verfügbar ist. Falls Teammitglieder mehr als 30 Minuten entfernt sind, sollten Sie unbedingt versuchen, eine Ausnahmeregelung zu erwirken. 5. Ist die Kooperation sektorenübergreifend? In der Onkologie ist auch eine sektorenübergreifende Kooperation vorgeschrieben: Das interdisziplinäre Team (siehe Frage 3) muss sowohl aus Klinik- als auch aus Vertragsärzten gebildet werden. Dabei reicht es aus, wenn ein Arzt des ASV-Teams aus dem jeweils anderen Sektor kommt. Alternativ kann auch eine separa- te Kooperation mit dem jeweils anderen Sektor geschlossen werden. Die Kooperation muss die Abstimmung von Behandlungspfaden sowie eine zweimal jährlich stattfindende, qualitätsorientierte Konferenz umfassen. 7
6. Wird die teambezogene Mindestmenge erfüllt? Um an der ASV teilnehmen zu können, muss das Kernteam mindestens 70 Patienten mit gesicherter Diagnose der eingeschlossenen Erkrankungen pro Jahr behandeln. Die Patienten der Kernteammitglieder werden dabei addiert. Einbezogen werden gesetzlich und privat Versicherte, auch die Behandlungsform (stationär, ambulant) spielt keine Rolle. Die Mindestmenge ist für den 12-Monats-Zeitraum vor der Anzeige nachzuweisen und dann für jedes Jahr der ASV-Tätigkeit. Im Jahr vor der Anzeige und im ersten Jahr der ASV-Teilnahme ist eine Unter- schreitung von bis zu 50 Prozent zulässig. Profitieren Sie von den Vorteilen einer Mitgliedschaft beim 7. Erfüllen Sie die arztbezogenen Mindestmengen? BV-ASV. Mehr Informationen dazu finden Sie unter: Mindestens ein Mitglied des Kernteams muss persönlich eine Mindestfallzahl nachweisen. (Hämato-)Onkologe: durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen www.bv-asv.de/verband/beitreten/ Neoplasien pro Quartal im Vorjahr des ASV-Antrags, darunter 70 Patienten mit medika- mentöser Tumortherapie, davon 30 mit intravenöser, intrakavitärer und/oder intra- läsionaler Behandlung und/oder Kernteam-Mitglied anderer Fachgruppe: durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal im Vorjahr der ASV-Anzeige, darunter 60 Patienten mit anti- neoplastischer Therapie, davon 20 mit intravenöser, intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung. Auch die arztbezogene Mindestmenge ist vier Quartale vor ASV-Anzeige und laufend nachzuweisen, wobei maximal 50 Prozent Unterschreitung in den vier Quartalen vor der ASV-Anzeige und den ersten vier Quartalen in der ASV zulässig ist. 8. Erfüllen Sie die Anforderungen an die Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V? In der ASV gelten, wie in der vertragsärztlichen Versorgung, die Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Das bedeutet, dass bestimmte Leistungen, die Teil des in der ASV abrechenbaren Ziffernkranzes sind, einer Genehmigungspflicht unterliegen. Diese Qualitätsnachweise müssen bei der ASV-Anzeige beim ELA nachgewiesen werden. Während Niedergelassene den Nachweis über eine vorhandene Abrechnungsgeneh- migung der KV bzw. durch einen Verweis auf ihre Arztregisterakte bei der KV erledigen können, müssen Kran- kenhausärzte in der Regel den Nachweis zusätzlich vorlegen. Betroffen sind u.a. Leistungen aus dem Bereich der bildgebenden Diagnostik (z. B. Ultraschall, Strahlendiagnostik, MRT), Koloskopien sowie der Nachweis von MRSA. 9. Sind die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt? Personelle Anforderungen (z. B. Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen) Sächliche und organisatorische Anforderungen (z. B. 24h-Notfallversorgung und Rufbereitschaft, interdiszipli- näre Tumorkonferenz, Möglichkeit zu intensivmedizinischer Behandlung, mehrheitlich onkologisch qualifizier- tes Pflegepersonal) Die Anforderungen (z. B. Intensivstation) können auch durch die Bildung von Kooperationen erfüllt werden. Eine vollständige Übersicht über alle Teilnahmevoraussetzungen finden Sie unter www.bv-asv.de unter „ASV“. 8
10. Sind mögliche Kooperationsvereinbarungen erarbeitet und abgeschlossen? Die sektorenübergreifende Kooperation (siehe 5.) ist in der Regel vertraglich zu vereinbaren und dem ELA vorzulegen. Ob auch die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team in einem Vertrag zu vereinbaren ist, ist von ELA zu ELA unterschiedlich. Diverse Berufsverbände stellen ihren Mitgliedern für diese Verträge Vorlagen zur Verfügung. Eine Rechtsberatung ist ergänzend ratsam. Wichtige Punkte, die Sie u. a. regeln sollten: • Entscheidungsprozesse im Team • Ausscheiden und Eintritt neuer Mitglieder • Haftpflichtdeckung • Teaminterne Standards, z. B. Patienteninformationen • Behandlungspfade und Abläufe im interdisziplinären Team 11. Wie setzen Sie die ASV technisch um? Aktuell rechnet jedes Teammitglied seine ASV-Leistungen direkt und eigenverantwortlich mit den Kran- kenkassen ab. Vertragsärzte können die KV als Abrechnungsdienstleister beauftragen. Für die Leistungser- fassung kann dabei das Praxisverwaltungssystem oder auch eine separate ASV-Software genutzt werden. Krankenhäuser müssen die ASV-Abrechnung im Krankenhausinformationssystem (KIS) implementieren. Eine gemeinsame Fallakte ist in der ASV keine Pflicht, allerdings müssen zumindest die Mitglieder des Kernteams zeitnah Zugriff auf die Befund- und Behandlungsdokumentationen nehmen können. 12. Was benötigen Sie für die Anzeige beim ELA? Alle ELAs stellen Anzeigenvordrucke zur Verfügung, die man verwenden sollte. Erstreckt sich das Team über die Zuständigkeitsgebiete mehrerer ELAs, so ist der Ort der Teamleitung maßgeblich. Abhängig von der Prüftiefe der einzelnen ELAs sind neben der ausgefüllten und unterschriebenen Anzeige weitere Unterlagen beizufügen, wie z. B. Kooperationsvertrag des interdisziplinären Teams sowie ggf. Nachweise über Qualifikati- onen der einzelnen Teammitglieder (Zeugnisse etc.). Vertragsärzte können den ELA in der Regel berechtigen, Zugriff auf die Unterlagen bei der KV zu nehmen, was den Aufwand deutlich reduziert. 13. Was benötigt die ASV-Servicestelle? Die ASV-Servicestelle (www.asv-servicestelle.de) vergibt die Teamnummer, die Sie für die Abrechnung benö- tigen. Dafür werden Daten Ihres ASV-Teams benötigt, die zum Teil über die der Teilnahmeanzeige hinausge- hen, z. B. das Institutionskennzeichen (IK) der Teammitglieder. Registrieren Sie sich daher frühzeitig auf der Internetseite und prüfen Sie die benötigten Daten. Holen Sie diese idealerweise parallel zu den Informatio- nen und Unterlagen für die Anzeige ein. 14. Ab wann sind Sie zur ASV-Teilnahme berechtigt? Es gilt eine Anzeigepflicht, keine Genehmigungspflicht. Wenn Sie zwei Monate nach der Eingangsbestä- tigung Ihrer Unterlagen nichts vom ELA hören, sind Sie zur ASV-Teilnahme berechtigt. Die meisten ELAs versenden jedoch eine Bestätigung, dass alle Anforderungen erfüllt wurden. Sollten Sie Unterlagen nachrei- chen müssen, wird diese Zweimonatsfrist unterbrochen und läuft nach Einreichung der Dokumente weiter. 9
VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG Für die ASV gilt ein eigenes Vergütungs- und Abrechnungssystem. Der G-BA definiert pro ASV-Indikation den sogenannten „Behandlungsumfang“ aus den ambulanten Leistungen, die im Rahmen der ASV erbracht und abgerechnet werden können. ASV-zugelassene Krankenhäuser können – über den Behandlungsumfang hinaus – weitere fachärztliche Leistungen erbringen, so- fern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der ASV-Erkrankung stehen, im selben Kranken- haus erbracht werden und Patienten eine Überweisung in die vertragsärztliche Versorgung nicht zuzumuten ist. ABRECHNUNG NACH DER REGIONALEN EURO-GEBÜHRENORDNUNG Da die ASV-Leistungen vorerst sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhäuser nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden, gilt die regionale Euro-Gebühren- ordnung der Kassenärztlichen Vereinigung. Allerdings werden ASV-Leistungen direkt durch die Krankenkassen vergütet, d. h. ohne Mengenbegrenzung und Budgets. [1] NEUE UNTERSUCHUNGS- UND BEHANDLUNGSMETHODEN Der G-BA kann in den Behandlungsumfang auch Leistungen aufnehmen, die bislang nicht Bestandteil des ambulanten Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen sind. Diese Leistungen werden dann zunächst nach GOÄ vergütet, bis der ergänzte Bewertungsausschuss dafür eigene Gebührenordnungspositionen im Kapitel 50 und 51 des EBM geschaffen hat. Es gelten folgende Steigerungssätze: Abschnitt M der GOÄ Laborleistungen x 1,0 Nr. 437 GOÄ Labor bei Intensivbehandlung Abschnitt A der GOÄ Gebühren in besonderen Fällen Abschnitt E der GOÄ Physik.-med. Leistungen x 1,2 Abschnitt O der GOÄ Strahlenmedizin/MRT Übrige Leistungen x 1,5 Eine Auflistung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden finden Sie rechts auf Seite 11. AUSNAHME: ONKOLOGIE-VEREINBARUNG [2] Im Behandlungsumfang der bereits beschlossenen Tumorgruppen sind Pauschalen entsprechend der Onkologie-Vereinbarung enthalten. Diese können auch in der ASV in den regional jeweils gül- tigen Höhen abgerechnet werden. Dabei gilt seit 01.01.2016: Werden die Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung im Rahmen der ASV abgerechnet, sind sie bei demselben Patienten im selben Quartal bei einer Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Regelversorgung nicht berechnungsfähig. Wechselt der Patient im Quartal den Versorgungsbereich und gleichzeitig den Behandler (d. h. sein bisheriger behandelnder Arzt oder ein anderer Arzt derselben Berufsaus- übungsgemeinschaft/desselben MVZ ist nicht Teil des ASV-Kernteams, das die ASV-Behandlung übernimmt), so können die Kostenpauschalen im selben Quartal je einmal im Rahmen der ver- tragsärztlichen Versorgung und einmal in der ASV abgerechnet werden. 10
NÄCHSTER SCHRITT: EIGENE GEBÜHRENORDNUNG [1] Mittel- bis langfristig soll eine eigene Gebührenordnung für die ASV entwickelt werden. Diese wird voraussichtlich diagnoseabhängige Fallpauschalen enthalten. Ein Zeitplan liegt dafür noch nicht vor. BESCHLOSSENE NEUE UNTERSUCHUNGS- UND BEHANDLUNGSMETHODEN FÜR TUMOREN DER LUNGE UND DES THORAX [3] Folgende neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs) wurden übergreifend für alle Tumorgruppen aufgenommen: • PET; PET/CT (mit radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden) bei neuroendokrinen Tumoren oder auch mit F-18-Fluorodesoxyglukose bei bösartigen Neubildungen der thorakalen Neuralleis- te (Paragangliome) zur Ausbreitungsdiagnostik vor einer kurativ intendierten Behandlung oder zur Rezidivdiagnostik oder zur Erhebung des Rezeptorstatus vor nuklearmedizinischer Therapie • PET; PET/CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose) bei Mesotheliom der Pleura oder des Perikards zur Ausbreitungsdiagnostik vor einer kurativ intendierten Behandlung oder zur Rezidivdiagnostik • PET; PET/CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose oder radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden) bei bösartigen Neubildungen des Thymus zur Ausbreitungsdiagnostik vor einer kurativ intendier- ten Behandlung oder Rezidivdiagnostik • PET; PET/CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose) bei bösartiger Neubildung des Mediastinums oder der Pleura zur Ausbreitungsdiagnostik vor einer kurativ intendierten Behandlung oder zur Rezidiv- diagnostik • PET; PET/CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose) bei bösartiger Neubildung des thorakalen Binde- und Weichteilgewebes (zum Beispiel Sarkome) zur Ausbreitungsdiagnostik vor einer kurativ in- tendierten Behandlung oder zur Rezidivdiagnostik • Zusätzlicher Aufwand für die Koordination der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit Tumoren der Lunge und des Thorax unter tumorspezifischer, insbesondere zytostatischer Therapie (entsprechend der Kostenpauschale 86512 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV- Ärzte)) • Zusätzlicher Aufwand für die intravenös oder intraarteriell oder intracavitär applizierte zytostati- sche Tumortherapie (entsprechend der Kostenpauschalen 86514 bzw. 86516 der Onkologie-Ver- einbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte)) • Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer systemischen Chemotherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Durchführung eines standardi- sierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Palliativbehandlung und die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV) • Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer systemischen Chemotherapie oder Strahlentherapie einer Patientin bzw. eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV) • Zusätzlicher Aufwand für die orale zytostatische Tumortherapie (entsprechend der Kostenpau- schale 86520 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte)) Beobachtung und Betreuung bei (Radio-) Chemotherapie für Strahlentherapeut (analog der Zusatzpauschalen für Beobach- tung und Betreuung im EBM) 11
DER BUNDESVERBAND ASV Der Verband tritt als fachgruppenübergreifende Interessensvertretung aller Ärzte aus Praxis und Klinik für die Förderung der ASV ein. Zudem informiert er seine Mitglieder über aktuelle Ent- wicklungen und stellt Informationen und Hilfen für die Anzeige und die tägliche Arbeit in der ASV unter www.bv-asv.de zur Verfügung. Möchten Sie von diesen und weiteren Informationen profitieren? Werden Sie Mitglied: www.bv-asv.de/verband/beitreten IMPRESSUM Dr. Axel Munte, Vorsitzender des Vorstands Sonja Froschauer, Geschäftsführender Vorstand Dr.-Max-Str. 21, 82031 Grünwald bei München Amtsgericht München VR 203940, Steuernummer: 143/236/02191 Bildnachweise: Titel: wavebreakmedia/shutterstock, Seite 3: Blue Planet Studio/stock.adobe Ergänzung zur Geschlechterneutralität: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Die alleinige Verwendung der männlichen Form an einigen Stellen dient der besseren Lesbarkeit des Textes. Stand: September 2020 QUELLEN [1] § 116b SGB V in der Fassung des Krankenhausstrukturgesetzes ab 01.01.2016 [2] Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezial- fachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V in seiner 1. Sitzung am 20. Juni 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 [3] Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
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