UBS Firmenkreditkarten - Allgemeine Versicherungsbedingungen
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UBS Firmenkreditkarten Allgemeine Versicherungsbedingungen 1
Inhaltsverzeichnis Kundeninformation nach VVG 3 Übersicht der Versicherungsleistungen 5 Allgemeine Versicherungsbestimmungen UBS Firmenkreditkarten 6 i Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 6 ii Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten 10 A Reise- und Flugunfall 10 B Reiseverspätung 12 C Gepäckverspätungen und Gepäckverlust 12 D Ersatz von Dokumenten 13 E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) 13 F Corporate Liability Waiver 14 G Annullierungskosten 14 H Auslandsheilungskosten 15 I Reise- und Privathaftpflicht 17 iii Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen 19 J SOS-Hilfeleistungen – Beratung und/oder Hilfe in Notfällen 19 2
Kundeninformation nach VVG Die folgenden für die Kunden bestimmten rung, ausser bei der Deckung Reise- und Flugun- Informationen geben eine kurze und ver fall. Bei der Deckung Reise- und Flugunfall han- ständliche Übersicht über die Identität des delt es sich um eine Summenversicherung. Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesge E WELCHE WESENTLICHEN setz über den Versicherungsvertrag, VVG). USSCHLÜSSE GELTEN FÜR A DIE VERSICHERUNG? A WER SIND DIE VERTRAGS • Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt des Ver- PARTNER? tragsabschlusses oder der Buchung der Reise eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Ein- UBS Switzerland AG (UBS) als Kreditkarten tritt für die versicherte Person bei Vertrags- herausgeberin hat mit EUROP ASSISTANCE abschluss oder zum Zeitpunkt der Buchung (SCHWEIZ) VERISCHERUNGEN AG einen Kollek- ihrer Reise offensichtlich war. tivversicherungsvertrag abgeschlossen, der den • Massnahmen und Kosten, die nicht von versicherten Personen für die in den Allgemeinen EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bestellt Versicherungsbedingungen (AVB) genannten oder genehmigt wurden. Karten bestimmte Leistungsansprüche gewährt. • Ereignisse im Zusammenhang mit der Betei- ligung an gefährlichen Handlungen, wobei B WER SIND DIE VERSICHERTEN deren Risiken genau bekannt sind. PERSONEN? • Ereignisse im Zusammenhang mit Pande- mien und Epidemien. Die versicherten Personen ergeben sich aus der • Absage oder Abbruch durch den Veranstalter. entsprechenden Definition (Art. I.2) der Allge- Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die meinen Versicherungsbedingungen (AVB). häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschluss- fälle werden in den Allgemeinen Versicherungs- C WER IST VERSICHERER? bedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt. Versicherungsträger ist EUROP ASSISTANCE F WER BEZAHLT DIE PRÄMIE? (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgen- den EUROP ASSISTANCE) mit Sitz an der Avenue UBS Switzerland AG bezahlt als Versicherungs- Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, mit Aus- vertragspartner und Versicherungsnehmer der nahme der Reise- und Flug-Unfallversicherung in den Kreditkarten inkludierten Versicherungs- sowie der Privat-Reisehaftpflichtversicherung, bei deckungen die geschuldeten Prämien. denen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (im Folgenden GENERALI) mit Sitz an der Avenue G WELCHE PFLICHTEN HAT DIE Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, Versiche- VERSICHERTE PERSON? rungsträger ist. • Die versicherte Person hat ihre Melde-, ge- D WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT setzlichen und vertraglichen Informations- UND WIE IST DER UMFANG sowie Verhaltenspflichten uneingeschränkt DES VERSICHERUNGSSCHUTZES? zu erfüllen (z. B. die Pflicht, EUROP ASSISTANCE unverzüglich jeden Schadenfall zu melden). Die versicherten Risiken sowie der Umfang der • Sie ist verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende Versicherungsleistungen im Rahmen des Versi- zu tun, um die Höhe des Schadens einzu- cherungsschutzes werden in den Allgemeinen dämmen und zur Aufklärung seiner Ursache Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. beizutragen (z. B. indem sie Dritte und ver Eine Übersicht über die Versicherungsleistungen sicherte Personen anhält, Dokumente, Infor- finden Sie ab Seite 5 der AVB. mationen und sonstige zur Klärung des Bei der UBS Firmenkreditkarten Versicherung Schadens notwendige Unterlagen an EUROP handelt es sich nur um eine Schadenversiche- ASSISTANCE weiterzugeben). 3
• Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde, einzureichen und im Zusammenhang mit einem hat die versicherte Person EUROP ASSIS- versicherten Ereignis behandelnde Medizinal- TANCE den Vorschussbetrag innert dreissig personen gegenüber den Versicherern von der Tagen zurückzuzahlen. Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die Die Daten werden von EUROP ASSISTANCE bzw. häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden GENERALI elektronisch oder physisch in ge- in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen schützter und vertraulicher Form aufbewahrt. (AVB) sowie im VVG geregelt. Die Aufbewahrung erfolgt noch während min- Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im destens zehn Jahren nach Vertragsauflösung Schadenfall, kann EUROP ASSISTANCE bzw. bzw. nach Erledigung eines Schadenfalles. Der GENERALI ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. Versicherungsnehmer und die versicherte Per- son haben das Recht, von EUROP ASSISTANCE H WANN BEGINNT UND ENDET bzw. GENERALI über die Bearbeitung der sie DIE VERSICHERUNG? betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Weitere Informationen Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der zum Datenschutz sind wie folgt abrufbar: Karte und endet mit dem Verfall der Karte res- pektive mit der Auflösung des Kreditkartenver- http://www.europ-assistance.ch/ch-de/ trages (Kündigung durch UBS oder durch den vertraulichkeitserklarung Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber) oder der www.generali.ch/datenschutz Kündigung des Kollektivversicherungsvertrags zwischen UBS und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. I WIE WERDEN PERSÖNLICHE DATEN BEHANDELT? Die Versicherer bearbeiten die persönlichen Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwenden diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, die Vertragsverwaltung, für sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung aus dem Versicherungsvertrag, für statistische Auswertungen, für Kundenzufriedenheitsumfra- gen sowie für Marketing- und Werbezwecke. Eine allfällige Weiterleitung an involvierte Dritte im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer sowie an andere Gesellschaften der GENERALI Gruppe, Pfandgläubiger, Behör- den und Anwälte ist erlaubt. EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI ist befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung unmittelbar notwendigen Daten bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten sowie in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Falls dies zur Gewährung der Versicherungsleistungen not- wendig ist, verpflichten sich die versicherten Personen, die entsprechende Einwilligung zur Datenbeschaffung oder -bearbeitung schriftlich 4
Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherung Versicherungsschutz Versicherungssumme (maximal) alle Beträge in CHF Classic, Gold Classic Gold/ Lodge Karten Lodge Card A Reise- und Tod/Invalidität infolge eines pro Person 300 000 600 000 Flugunfall Unfalls als Passagier von Bus, pro Person Bahn, Flugzeug, Taxi, Miet- 60 000 60 000 wagen B Reisever Verspätungen von Abflug bzw. pro Fall 500 500 spätungen Abfahrt des gebuchten Fluges bzw. Schiffs infolge eines versicherten Ereignisses um mindestens 3 Stunden C Gepäckver Verlust oder verspätete pro Fall 1 000 1 500 spätung und Ablieferung des Gepäcks. Für pro Jahr 6 000 6 000 Gepäckverlust bestimmte Leistungen besteht eine eingeschränkte Deckungs- summe. Bargeldverlust (Raub) pro Fall 1 000 D Ersatz von Ersatz der verlustig gegange- pro Fall 1 000 1 000 Dokumenten nen und für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerläss lichen Dokumente E Anwalts- und Anwalts- und Gerichtskosten zur pro Fall 2 500 2 500 Gerichtskosten Geltendmachung einer Forderung (Travel) gegenüber Dritten im Fall eines versicherten Ereignisses F Corporate Schutz gegen Kartenmissbrauch pro Fall 25 000 25 000 Liability Waiver* durch den Karteninhaber pro Jahr 1 650 000 1 650 000 Nur Gold/ Lodge Karten G Annullierungs- Übernahme der Annullierungs- pro Fall – 2 000 kosten kosten bei Reiserücktritt infolge eines versicherten Ereignisses (schwere Erkrankung, schwere Unfallfolgen usw.) H Auslands- hei- Übernahme der nicht durch die pro Fall – 100 000 lungskosten Kranken- oder Unfallversicherung gedeckten Kosten bei plötzlicher Krankheit respektive bei einem Unfall im Ausland I Reise- Schutz des Vermögens der ver pro Fall – 1 000 000 Privathaftpflicht* sicherten Person als Privatperson gegen gesetzliche Haftpflicht ansprüche Dritter, die während der Reise entstehen * F & I ausgeschlossen für die versicherten Drittpersonen (Third Parties) einer Lodge Card (Ziffer i 2.1) SOS-Hilfsleistungen J2 Travel Hotline J3 Abklärung des Gesundheitszustandes J4 Organisation von Notfall-Repatriierung J5 Organisation von rechtlichem Beistand 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten. Aufgrund der mit UBS Switzerland AG (UBS) 1.4 Nahestehende Personen abgeschlossenen Kollektivpolicen gewähren Nahestehende Personen sind: EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUN- – Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, GEN AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, Schwager und Schwägerin, Neffen und 1260 Nyon (nachstehend EUROP ASSISTANCE Nichten, Schwiegereltern, Schwieger- genannt), und GENERALI Allgemeine Versiche- söhne und Schwiegertöchter sowie rungen AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, Grosseltern); 1260 Nyon (nachstehend GENERALI genannt), – Lebenspartner sowie dessen Eltern und im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs Kinder; bedingungen bezüglich der aufgeführten Ver- – Betreuungspersonen von minderjährigen sicherungskomponenten Versicherungsschutz. Kinder und pflegebedürftigen Angehöri- EUROP ASSISTANCE ist der Versicherungs gen. träger von folgenden Deckungen: 1.5 Öffentliche Verkehrs- oder – Reiseverspätung Transportmittel – Gepäckverspätung und Gepäckverlust Als öffentliche Verkehrs- oder Transport- – Ersatz von Dokumenten mittel gelten jene Fortbewegungsmittel, – Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) die aufgrund eines Fahrplans regelmässig – Corporate Liability Waiver (CLW) verkehren und für deren Benutzung ein – Annullierungskosten Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen – Auslandsheilungskosten fallen nicht unter diesen Begriff. GENERALI ist der Versicherungsträger von fol- 1.6 Personenunfall genden Deckungen: Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige – Reise- und Flug-Unfallversicherung und schädigende Einwirkung eines von – Reise-Privathaftpflicht aussen einwirkenden Faktors auf den menschlichen Körper. i Gemeinsame Bestimmungen für 1.7 Reiseunternehmen alle Versicherungskomponenten Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Auto- 1 Definitionen vermietungen, Hotels, Veranstalter von Kur- 1.1 Begleitperson sen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, – Karteninhaber (auch Partnerkarteninha- die aufgrund eines Vertrages mit der und ber) einer ungekündigten UBS Kreditkarte für die versicherte Person Reiseleistungen (nachfolgend «Hauptkarteninhaber»); erbringen. – im gleichen Haushalt wie der Versicherte 1.8 Schweiz lebende Personen; Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen – nicht im gleichen Haushalt lebende die Schweiz und das Fürstentum Liechten- minderjährige Kinder. stein. 1.2 Geldwerte 1.9 Schwere Erkrankung/schwere Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Unfallfolgen Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Als schwere Erkrankung bzw. schwere Un- Vorräte, Barren oder Handelswaren), Mün- fallfolge gilt, der Fall, wenn eine Einliefe- zen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen. rung in ein Spital (mindestens eine Über- 1.3 Geschäftsreise nachtung) und weitere Behandlungen Ein Geschäftsreise dauert max. 90 Tage, notwendig sind, wenn der Arzt eine Arbeits beinhaltet mindestens eine Übernachtung unfähigkeit von mindestens 3 Arbeitstagen ausserhalb des üblichen Wohnsitzes oder anordnet oder eine absolute Reiseunfähig- muss einen Hin- und einen Rückweg um- keit schriftlich attestiert.) fassen, mit mehr als 30 km Entfernung vom Wohnort. Bei einem längeren Aufent- halt erlischt die Versicherungsdeckung mit Ablauf der 90 Tage. Unter dem Begriff ver- sicherte Reisen sind ausschliesslich Ge- schäftsreisen zu verstehen. 6
2 Versicherte Personen – Nachweis des Schadenfalles (Schaden- Zu den versicherten Personen (zusammen formulare können bei EUROP «Versicherte» oder «versicherte Personen», ASSISTANCE bezogen werden, verglei- einzeln «Versicherter» oder «versicherte che Ziffer I 17); Person» genannt) zählen der Karteninhaber – Nachweis eines gültigen Kreditkarten- einer UBS Visa Corporate Card oder UBS vertrages für die Karte zwischen dem Visa Lodge Card (nachstehend Karte) sowie Versicherten und UBS (Kreditkarten- maximal drei Begleitpersonen des Versicher- nummer); ten, die sich gemeinsam mit ihm auf einer – Nachweis, dass die Reisekosten zu min- Geschäftsreise befinden, vorausgesetzt, destens 50% mit der Karte bezahlt mindestens 50% der Reisekosten wurden worden sind; mit der Karte des Versicherten beglichen. – auf Verlangen: Nachweis des Reise- 2.1 Als versicherte Personen gelten ebenfalls zwecks (Geschäftsreisenachweis). Geschäftspartner, Kunden, Gäste oder – Der Nachweis der Bezahlung gilt auch jede andere Person (Dritte oder Third Par- bei Hinterlegung der Karte über ein so- ties), die sich auf einer versicherten Reise genanntes Digital Wallet. befinden. Die Reise für Dritte gilt nur dann Die erforderlichen Dokumente sind an als versichert, wenn mindestens 50% der EUROP ASSISTANCE zuzustellen (vergleiche Reisekosten mit der UBS Visa Lodge Card Ziffer I 17). beglichen wurden. Voraussetzung für die Versicherung von Dritten oder Third Par- 7 Pflichten im Schadenfall ties ist der unterzeichnete Vertragsanhang 7.1 Die versicherte oder anspruchsberechtigte «Zusatzvereinbarung für Third Parties». Person ist verpflichtet, alles zu unterneh- men, was zur Verhinderung von Unfällen, 3 Örtlicher Geltungsbereich Verletzungen, Verlusten oder Schäden bzw. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern zur Minderung des Schadens und zu dessen kein anderer Geltungsbereich in den Be- Klärung beitragen kann. sonderen Bestimmungen zu den einzelnen 7.2 Die versicherte oder anspruchsberechtigte Versicherungskomponenten vorgesehen ist. Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder 4 Beginn, Dauer und Ende Verhaltenspflichten vollumfänglich nach- des Versicherungsschutzes zukommen (unter anderem unverzügliche Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung Anzeige des versicherten Ereignisses bei der Karte und endet mit dem Verfall der EUROP ASSISTANCE). Leistungsansprüche Karte respektive mit der Auflösung des Kre- sind zu begründen und zu belegen. ditkartenvertrages (Kündigung durch UBS 7.3 Ist der Schaden wegen einer Erkrankung oder durch den Versicherten bzw. dessen oder Verletzung eingetreten, hat die ver Arbeitgeber) oder der Kündigung des Kol- sicherte Person die behandelnden Ärzte lektivversicherungsvertrags zwischen UBS bezüglich der erforderlichen Auskünfte von und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. ihrer Schweigepflicht gegenüber EUROP ASSISTANCE zu entbinden. 5 Übernahme der AVB 7.4 Sind die von EUROP ASSISTANCE bzw. Mit Unterschrift auf der Karte und/oder mit GENERALI erbrachten Leistungen ganz oder deren Benützung bestätigt der Versicherte, teilweise durch eine Versicherung der ver- die AVB erhalten, gelesen, verstanden und sicherten Person gedeckt, sind die Ansprü- anerkannt zu haben. che der versicherten Person gegenüber dem entsprechenden Versicherungsunternehmen 6 Grundvoraussetzungen an EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI für Versicherungsleistungen abzutreten. Der Versicherungsschutz gilt nur für Ge- 7.5 Folgende Dokumente sind an EUROP schäftsreisen. Damit die versicherte Person ASSISTANCE einzureichen (je nach versicher- bei Eintritt des versicherten Ereignisses An- tem Ereignis): spruch auf eine Versicherungsleistung hat, – Buchungsbestätigung bzw. Reisearran- muss sie nebst den allfälligen weiteren Pflich- gementaufstellung oder Reiseplan im ten gemäss Ziffer I 7 sowie gemäss den in Original; den Besonderen Bestimmungen zu den ein- – Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahn- zelnen Versicherungskomponenten erwähn- billette), Quittungen etc. im Original; ten Pflichten (vergleiche Ziffer II) folgende – Belege für unvorhergesehene Kosten kumulative Nachweise im Zeitpunkt des im Original; Schadenfalles erbringen können: – Bescheinigung des Todesfalles; 7
– Dokumente bzw. offizielle Atteste, die – einem Erdbeben oder Naturkatastro- den Eintritt des Schadens belegen (z.B. phen im Wohnsitzland und Vorfällen detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, mit atomaren, biologischen oder che- Arztbericht, Attest des Arbeitgebers, mischen Substanzen im Wohnsitzland Polizeirapport usw.); oder im Ausland. – Geschäftsreisebestätigung des Arbeit- 9.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen gebers; von behördlichen Verfügungen wie z.B. – Rechnungen über die versicherten, zu- Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Aus sätzlichen Kosten im Original; reisesperre. – Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungs 9.6 Absage oder Abbruch durch den Veran- nachweis/-bestätigung der Fluggesell- stalter: Wenn der Reiseveranstalter (Tour schaft oder Reederei. Operator, Transportunternehmen etc.) die – Für Dritte (Third Parties) gem. Ziffer i 2.1, vertraglichen Leistungen nicht oder nur die Bestätigung, dass die Reise mit der teilweise erbringen kann, die Reise absagt Lodge Karte für Dritte bezahlt wurde; oder unterbricht und selbst dann, wenn diese Änderungen auf behördliche Verfü- 8 Verletzung der Pflichten gungen zurückzuführen sind. Verletzt die versicherte oder anspruchs 9.7 Reisen, deren Zweck eine stationäre medizi- berechtigte Person ihre Pflichten, kann nische Behandlung ist. EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI ihre 9.8 Ereignis, bei welchem der Gutachter (Ex- Leistungen ablehnen oder kürzen. perte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. ver- 9 Nicht versicherte Ereignisse schwägert ist. 9.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss 9.9 Kosten im Zusammenhang mit Entführun- oder Reisebuchung bereits eingetreten oder gen. war sein Eintritt für die versicherte Person bei 9.10 Ereignisse im Zusammenhang mit Ground- Versicherungsabschluss oder Reisebuchung er- ing oder Insolvenz der Fluggesellschaft oder kennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung. Insolvenz des Reiseveranstalters. 9.2 Ereignisse, welche die versicherte Person 9.11 Reisen, die nicht stattfinden können auf- wie folgt herbeigeführt hat: grund von Massnahmen zur Einschränkung – Missbrauch von Alkohol, Drogen oder des freien Personen- und Güterverkehrs in Arzneimitteln; Einzelfällen oder allgemein, die von einem – Suizid oder versuchter Suizid; oder mehreren Staaten entschieden wurden, – Teilnahme an Streiks oder Unruhen; oder aufgrund von anderen Ereignissen – Teilnahme an Wettfahrten und Trainings höherer Gewalt. mit Motorfahrzeugen oder Booten; 9.12 Massnahmen und Kosten, die vorgängig – Teilnahme an gewagten Handlungen, von EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bei denen man sich wissentlich einer bestellt oder genehmigt wurden. Gefahr aussetzt; – grobfahrlässiges oder vorsätzliches 10 Mehrfachversicherung/Subsidiarität Handeln/Unterlassen; Bei Mehrfachversicherung erbringt EUROP – Begehung von Verbrechen bzw. Verge- ASSISTANCE bzw. GENERALI ihre Leistun- hen oder der Versuch dazu. gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit 9.3 Umtriebe, die mit einem versicherten Ereig- auf EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI nis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten über, als diese Entschädigung geleistet hat. für die Wiederbeschaffung der versicherten Erbringt eine andere Gesellschaft ihre Leis- Sachen oder für polizeiliche Zwecke, sind tungen ebenfalls subsidiär, so übernehmen nicht versichert, sofern in den «Besonderen die beteiligten Gesellschaften die Kosten im Bestimmungen zu den einzelnen Versiche- Verhältnis ihrer Versicherungssumme an- rungskomponenten» (vergleiche Ziffer II) teilsmässig. Die Kosten werden gesamthaft nichts Gegenteiliges gesagt wird. nur einmal vergütet. 9.4 Schäden aufgrund von: – kriegerischen oder terroristischen Ereig- 11 Verjährung nissen und Unruhen aller Art und den Die Forderungen aus dem Versicherungs dagegen ergriffenen Massnahmen; vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt – Epidemien, Pandemien oder Quarantäne der Tatsache, welche die Leistungspflicht im Wohnsitzland oder im Ausland; begründet. 8
12 Normenhierarchie zu beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso 12.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den ein- gelten die Beteiligten im Rahmen der Ver- zelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II) trags- und Schadenabwicklung als ermäch- gehen den Gemeinsamen Bestimmungen tigt, bei derartigen Dritten sachdienliche für alle Versicherungskomponenten (Ziffer I) Auskünfte einzuholen sowie in amtliche vor. Akten Einsicht zu nehmen. Falls notwendig, 12.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den werden die Daten im erforderlichen Um- französischen, italienischen, englischen und fang an involvierte Dritte, n amentlich andere deutschen Allgemeinen Versicherungsbe- beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte dingungen gilt im Zweifelsfall immer die und externe Sachverständige, weitergelei- deutsche Version. tet. 13 Gerichtsstand und anwendbares Eine Datenweitergabe kann auch zum Recht Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung 13.1 Zuständig für alle Ansprüche aus diesem eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Vertrag sind die Gerichte des schweizeri- Die Beteiligten verpflichten sich, die derart schen Wohnsitzes der versicherten Person erhaltenen Informationen vertraulich zu oder des Anspruchsberechtigten sowie die behandeln. Die Daten werden von den Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE vorgenannten Parteien physisch und/oder bzw. GENERALI. elektronisch aufbewahrt. 13.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den 15 Internationale Sanktionen Versicherungsvertrag (VVG). EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bietet keine Deckung und ist nicht verpflichtet, 14 Bearbeitung und Weitergabe von einen Schaden zu zahlen oder eine sonstige Daten/Beizug Dritter Leistung aus diesem Vertrag zu erbringen, Die versicherten Personen akzeptieren, dass wenn die Gewährung einer solchen De- UBS respektive EUROP ASSISTANCE und ckung, die Zahlung eines Schadens oder die GENERALI zur Erfüllung ihrer Aufgaben Erbringung einer sonstigen Leistung aus Dritte beiziehen dürfen. Sie sind damit ein- diesem Vertrag dazu führen würden, dass verstanden, dass die UBS Card Center AG EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI gegen (Abwicklung des UBS-Kartengeschäfts) als Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen Beauftragte von UBS von ihren Daten so- gemäss Resolutionen der Vereinten Nationen weit Kenntnis erhalten, als dies zur sorg- oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, fältigen Erfüllung der zugewiesenen Auf- Gesetze oder Vorschriften der Europäischen gaben im Zusammenhang mit der vorlie- Union, der Vereinigten Staaten von Amerika genden Versicherung erforderlich ist. und/oder der Schweizerischen Eidgenossen- Insbesondere ist der Hauptkarteninhaber schaft verstossen würde. damit einverstanden, dass EUROP Wenn Sie eine US-Person sind und nach ASSISTANCE bzw. GENERALI bei der UBS Kuba reisen, müssen Sie den Nachweis er- Card Center AG überprüfen darf, ob der bringen, dass Sie nach Kuba in Überein- Hauptkarteninhaber im Zeitpunkt des stimmung mit den Gesetzen der Vereinig- Schadenfalles einen gültigen Kreditkarten- ten Staaten von Amerika gereist sind, damit vertrag mit UBS besitzt. In diesem Umfang wir eine Dienstleistung oder eine Zahlung ermächtigt der Hauptkarteninhaber die UBS erbringen können. Card Center AG zur Auskunftserteilung an Mehr Informationen unter https://www. EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Inso- europ-assistance.com/en/who-we-are/in- fern entbinden die versicherten Personen ternational-regulatory-information. diese Stellen vom Bank- bzw. Geschäftsge- heimnis. 16 Weitere Bestimmungen EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bear- 16.1 UBS hat für ihre UBS Kreditkartenkunden beitet diese Daten, die sich aus den Vertrags- mit EUROP ASSISTANCE Kollektivversiche- unterlagen oder der Vertragsabwicklung rungen abgeschlossen. Versicherer sind ergeben, und verwendet diese insbeson- EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Aus dere für die Bestimmung der Prämie, für diesen Versicherungen können deshalb die Risikoabklärung, für die Bearbeitung keine rechtlichen Pflichten zulasten von von Leistungsfällen und für statistische UBS abgeleitet werden, auch nicht bei Ein- Auswertungen. EUROP ASSISTANCE bzw. tritt eines versicherten Ereignisses. GENERALI ist befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung unmittelbar not- wendigen Daten bei involvierten Dritten 9
16.2 Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem 2 Versicherte Unfälle Versicherten und EUROP ASSISTANCE Versichert sind die Folgen von Unfällen ei- bzw. GENERALI entbinden den Versicher- ner versicherten Person als Passagier (Lenker ten nicht von seiner Pflicht, die Forderun- oder Insasse) mit einem Transportmittel ge- gen aus dem Kreditkartenverhältnis zu mäss Ziffer II A 4, inklusive Ein- und Aus- begleichen. steigen, sofern die Reisekosten zu mindes- 16.3 EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI be- tens 50% mit der Karte bezahlt worden hält sich die jederzeitige Änderung dieser sind. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht be- «Allgemeinen Versicherungsbedingungen absichtigte schädigende Einwirkung eines UBS Firmenkreditkarten» vor. Änderungen ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den werden in angemessener Form mitgeteilt menschlichen Körper. und gelten als genehmigt, falls der Kredit- kartenvertrag nicht vor Inkrafttreten der 3 Nicht versicherte Unfälle Änderung schriftlich gekündigt wird. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: – Folgen der Beteiligung an Raufereien 17 Ausschluss der Haftung und höhere und Schlägereien, es sei denn, der Ver- Gewalt sicherte sei als Unbeteiligter oder bei EUROP ASSISTANCE haftet nicht, wenn die Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch Leistungen infolge von höherer Gewalt die Streitenden verletzt worden; oder Ereignissen wie Bürgerkrieg oder Aus- – Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder landskrieg, politische Instabilität, Volksauf- der Versuch dazu; stand, Unruhen, terroristische Handlungen, – Einwirkung ionisierender Strahlen; Repressalien, Einschränkungen des freien – Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen Personen- und Warenverkehrs, Streik, Explo- und Flugzeugen; sionen, Naturkatastrophen oder Spaltung – Flugunfälle mit Flugzeugen und Hub- eines Atomkerns nicht oder nur verspätet schraubern, die ein Karteninhaber selbst erbracht werden können. geschäftlich oder privat gemietet hat; – Unfälle auf dem Arbeitsweg; 18 Kontaktadresse – Folgen von kriegerischen Ereignissen im 18.1 Die Versicherungsanmeldung (Beitritt) sowie Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw. ein allfälliger Widerruf des Versicherungs- des Wohnstaates), ausgenommen, ein vertrages ist bei UBS Switzerland AG, Flug- Krieg bricht erstmalig aus und der hofstrasse 35, Postfach, 8152 Glattbrugg, Versicherte wird im Lande, wo er sich einzureichen. Für alle Belange im Zusam- aufhält, davon überrascht, so bleibt menhang mit dieser Versicherung steht der Versicherungsschutz noch während dem Versicherten der Kundendienst von 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an ge- EUROP ASSISTANCE zur Verfügung. Detail- rechnet, in Kraft. informationen, Rückfragen, Schadenan meldungen etc.: Tel. +41 44 828 37 37 4 Versicherte Transportmittel oder travel@europ-assistance.ch. Medizi- – Bus; nische Notfälle auf Reisen: Tel. +41 44 – Eisenbahn; 828 37 37 oder help@europ-assistance.ch – E-Scooter; (24 Stunden am Tag). Als Korrespondenz- – Flugzeug (ohne selbstpilotierte adresse gilt: EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) Flugzeuge); VERSICHERUNGEN AG, Avenue Perdtemps – Hubschrauber (ohne selbstpilotierte 23, 1260 Nyon. Hubschrauber); – Mietfahrrad; ii Besondere Bestimmungen – Mietmotorfahrrad; zu den einzelnen Versicherungs – Mietmotorrad; komponenten – Mietwagen; – Mietschiff; Classic, Gold und Lodge Karten – Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-, Ruderboot); A Reise- und Flugunfall – Taxi. Darüber hinaus gilt der Versicherungs- 1 Versicherungssummen schutz für Taxi/Bus/Eisenbahn als Zubringer Die Versicherungssummen sind in der zum Flughafen (Flug muss mit Kreditkarte «Übersicht über die Versicherungsleistun- bezahlt sein) sowie als Zubringer zur Ziel- gen» (nachstehend Übersicht) ersichtlich. destination (Hotel, Ferienhaus etc.) und zum Wohnort. Bei Transporten mittels Ge- 10
neral- und Halbtaxabonnementen in der kosten bis zu 10% der Versicherungs- Schweiz müssen sowohl das Abonnement summe vergütet. als auch die Fahrkarte zu 100% mit der 6.3 Transport- und Rettungskosten Karte bezahlt worden sein. Die notwendigen Auslagen bis höchstens CHF 60 000 werden innert fünf Jahren ab 5 Mietfahrzeuge dem Unfalltag subsidiär zu einer bestehen- Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Mo- den Unfallversicherung erbracht für: torfahrzeug (Auto, Motorrad oder Motor- – Suchaktionen, die im Hinblick auf eine fahrrad), Zweirad oder Schiff, das gegen Rettung oder Bergung des Versicherten Entgelt zur geschäftlichen oder privaten vorgenommen werden; Beförderung von Personen oder Waren – alle durch den Unfall bedingten Reisen benutzt und von einem professionellen und Transporte des Versicherten an Anbieter vermietet wird. den Ort der Behandlung, mit Luftfahr- zeugen jedoch nur, wenn dies aus me- 6 Versicherte Leistungen dizinischen oder technischen Gründen 6.1 Im Invaliditätsfall unumgänglich ist; Erleidet ein Versicherter infolge eines versi- – nicht krankheitsbedingte Rettungsakti- cherten Unfalles eine nach medizinischen onen zugunsten des Versicherten; Kriterien bestimmte Invalidität, so zahlt – Bergung und Überführung der Leiche GENERALI dem Versicherten eine Invalidi- an den Ort der Bestattung. tätsentschädigung, welche sich nach der 6.4 Heilungskosten in der Übersicht aufgeführten Versiche- Die Heilungskosten sind nicht versichert. rungssumme und dem Invaliditätsgrad 6.5 Höchstentschädigung pro versicherte nach Gliederskala bemisst. War der Ver Person sicherte vor dem Unfall bereits invalid, be- Je Versicherten wird für ein und dasselbe zahlt GENERALI die Differenz zwischen Unfallereignis höchstens einmal die verein- den Invaliditätssummen, die sich nach die- barte Summe geleistet, auch wenn der sem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade Versicherte mehr als eine Karte oder meh- vor und nach dem Unfall ergeben. Die Fest- rere Versicherungsbestätigungen besitzt. stellung des Invaliditätsgrades hat in der 6.6 Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsent- Wenn mehrere Versicherte mit ein und schädigung wird ausbezahlt, sobald das demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind Ausmass der bleibenden Invalidität fest- die von GENERALI pro Vertrag zu bezah- stellbar ist. lenden Entschädigungen auf den Maximal- 6.2 Im Todesfall betrag von CHF 15 000 000 beschränkt. Stirbt ein Versicherter infolge eines ver Würden an sich die Ansprüche diesen Be- sicherten Unfalles, so bezahlt GENERALI trag übersteigen, so wird die Summe von die in der Übersicht aufgeführte Versiche- CHF 15 000 000 portional aufgeteilt. rungssumme. Für Versicherte, die zum Zeit- 6.7 Maximalleistung für alle übrigen punkt des Unfalles das 16. Lebensjahr noch Transportmittel (exkl. Luftfahrzeug) nicht vollendet haben, beträgt die Todes- Wenn mehrere Versicherte mit ein und fallentschädigung max. CHF 10 000. Bezugs- demselben Transportmittel verunfallen, sind berechtigt sind nacheinander folgende Per- die von GENERALI aus diesem Vertrag zu sonen: bezahlenden Entschädigungen auf den – der überlebende Ehegatte; ist der Ver Maximalbetrag von CHF 20 000 000 be- sicherte nicht verheiratet, der mit ihm schränkt. Würden an sich die Ansprüche im gleichen Haushalt lebende nach- diesen Betrag übersteigen, so wird die weisbare Konkubinatspartner, bei des- Summe von CHF 20 000 000 proportional sen Fehlen aufgeteilt. – die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen 7 Pflichten im Schadenfall – die Eltern, bei deren Fehlen Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch – die Geschwister. auf Versicherungsleistungen, so ist so bald Wünscht der Karteninhaber eine ab als möglich ein patentierter Arzt beizuzie- weichende Begünstigung, bedarf es hen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. einer datierten und vom Versicherten Weiter hat der Versicherte oder Anspruchs- unterzeichneten Beantragung mittels berechtigte dies GENERALI unverzüglich Brief an EUROP ASSISTANCE. schriftlich mitzuteilen. Von einem Todesfall Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf. ist GENERALI so zeitig zu benachrichtigen, Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen dass eine Obduktion veranlasst werden vorhanden, werden nur die Bestattungs- kann, wenn für den Tod noch andere Ur- 11
sachen als ein Unfall möglich sind. Die Ver- 4 Pflichten im Schadenfall letzung der Anzeigepflicht bewirkt den (in Ergänzung zu Ziffer I 7) Verlust des Anspruchs auf Versicherungs- 4.1 Die Reiseverspätung ist von der betreffen- leistungen, ausser wenn die Unterlassung den Fluggesellschaft oder Reederei oder den Umständen entsprechend als unver- deren Vertreter schriftlich bestätigen zu schuldet anzusehen ist. lassen. Aus der Bestätigung müssen der Grund sowie die tatsächliche Dauer der B Reiseverspätungen Verspätung hervorgehen. 4.2 Die versicherte Person muss EUROP 1 Versicherungssummen ASSISTANCE unverzüglich nach ihrer Rück- Die Versicherungssummen sind in der kehr an ihren Wohnort das eingetretene Übersicht ersichtlich. Ereignis unter Beilage der Bestätigung der betreffenden Fluggesellschaft oder Reede- 2 Versichertes Ereignis und Leistung rei oder deren Vertreter schriftlich melden. 2.1 Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise Die Forderung ist zu begründen und zu der Abflug bzw. die Abfahrt des für das belegen. Reisearrangement der versicherten Person vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs in- C Gepäckverspätung und Gepäckverlust folge Streik, Witterungsverhältnissen, tech- nischem Defekt oder Störung oder infolge 1 Versicherte Gegenstände eines Startverbots des Flugzeugs aufgrund Versichert ist das Reisegepäck inklusive der eines mechanischen oder strukturellen mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der Defekts um mindestens vier Stunden ge- beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen genüber den im Arrangement bzw. Reise- für den persönlichen Bedarf und sämtliche plan aufgeführten Zeiten, erstattet EUROP Sachen zur Ausübung der beruflichen Tätig- ASSISTANCE der versicherten Person die keit, die auf Reisen mitgeführt oder einem zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbu- Transportunternehmen zur Beförderung chungskosten, Telefongebühren) zur Fort- übergeben werden und deren Eigentümer setzung der Reise bis maximal in Höhe des die versicherte Person oder deren Arbeit- in der Übersicht ersichtlichen Betrages. geber ist. 2.1 Ein Leistungsanspruch besteht nur, falls sich die versicherte Person an die im Reisearran- 2 Geltungsbereich gement bzw. Reiseplan des Reiseveranstal- Die Versicherung gilt weltweit. Ausge- ters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten schlossen ist der ständige Wohnsitz der Check-in-Zeiten gehalten hat und im Besitz versicherten Person. einer schriftlichen Bestätigung der Flugge- sellschaft oder Reederei oder deren Vertre- 3 Versicherungssummen ter ist, die bestätigt, dass sich der Flug bzw. Die Versicherungssummen sind in der die Fahrt durch eines der unter Ziffer II B 2.1 Übersicht ersichtlich. genannten Ereignisse verspätet hat. In der Bestätigung muss ferner die tatsächliche 4 Versicherte Ereignisse und Leistungen Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die Be- Die Versicherungssummen sind in der rechnung der Verspätungsdauer basiert auf Übersicht ersichtlich. den im Reiseplan aufgeführten planmässi- 4.1 Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung des gen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten. Gepäcks (Hin- und Rückreise) durch die Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt 3 Nicht versicherte Ereignisse EUROP ASSISTANCE die versicherte Person (in Ergänzung zu Ziffer I 9) unter Berücksichtigung der in der Über- Hält sich die versicherte Person nicht an die sicht ersichtlichen maximalen Versicherungs- im Reisearrangement bzw. Reiseplan des summe wie folgt: Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft – Bei Verlust wird der aktuelle Anschaf- aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie fungswert bezahlt. für die Verspätung selbst verantwortlich, – Bei verspäteter Ablieferung durch die bezahlt EUROP ASSISTANCE keine Ent- Fluggesellschaft oder Reederei werden schädigung. die Kosten für nachweislich unbedingt notwendige Anschaffungen (inklusive Mietkosten) entschädigt. 12
– Bei Verlust von Film-, Foto- und Video- 7.2 Im Rahmen der Deckung gemäss Ziffer II C ausrüstungen, Musikgeräten (MP3-Player, 4.2 sind Ursache, Umstände und Ausmass Discman etc.), Computerhardware (Desk- des Ereignisses durch die nächstgelegene top, Laptop, Zubehör, Handheld etc.) Polizeidienststelle bestätigen zu lassen. sowie von Beamern und Projektionsge- 7.3 Die Höhe des Schadens ist mit Original- räten wird der Zeitwert vergütet. Als quittungen nachzuweisen. Ist dies nicht Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaf- möglich, kann EUROP ASSISTANCE ihre fungswert abzüglich einer jährlichen Leistungen kürzen oder ablehnen. Abschreibung von 20%, die ein Jahr 7.4 Das versicherte Ereignis ist EUROP nach dem Kauf beginnt (Amortisation). ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mit- – Bei Verlust von Filmen sowie Daten-, zuteilen. Die Forderung ist zu begründen Bild- und Tonträgern wird der Material- und zu belegen. wert vergütet. – Bei Verlust von Personen- und Fahrzeug- D Ersatz von Dokumenten ausweisen sowie Schlüsseln werden die Kosten der Ersatzanfertigung vergütet. 1 Versicherungssummen – Für mobile Telefongeräte werden pau- Die Versicherungssummen sind in der schal CHF 200 bezahlt. Übersicht ersichtlich. – Brillen und Kontaktlinsen sind bis zum maximalen Betrag von CHF 200 pro Fall 2 Versichertes Ereignis und Leistung versichert. 2.1 Gehen der versicherten Person die für die 4.2 Zusatzdeckung Fortsetzung der Geschäftsreise unerläss- Bei Raub (Diebstahl unter Androhung / lichen Dokumente verlustig (dauerhaft Anwendung von Gewalt) von Bargeld oder vorübergehend), entschädigt EUROP entschädigt EUROP ASSISTANCE die ver- ASSISTANCE die Kosten für den nachweis- sicherte Person gemäss Übersicht. lich unbedingt notwendigen Ersatz solcher Dokumente (einschliesslich Disketten/CDs 5 Nicht versicherte Gegenstände und Dias/Folien für Präsentationen) bis – Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter, maximal zum Betrag der in der Übersicht Skis, Snowboards und Luftfahrzeuge ersichtlichen Versicherungssumme. jeweils samt Zubehör; 2.2 Die Kostenerstattung beschränkt sich auf – Wertsachen, die von einer besonderen den physischen bzw. materiellen Ersatz der Versicherung gedeckt sind; Dokumente; es werden keine Kosten zu- – Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspa- rückerstattet für Folgen des Verlusts eines piere, Reisetickets und Gutscheine, Bar- Dokuments. Der Wert von Sparbriefen, geld (Ausnahme Ziffer II C 4.2), Kredit- Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks etc.) und Kundenkarten sowie Briefmarken; oder ähnlicher Dokumente wird nicht er- – Software aller Art; setzt. – Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit 3 Nicht versicherte Ereignisse Kunst- oder Sammlerwert und Berufs- (in Ergänzung zu Ziffer I 9) werkzeuge; Bei Vergessen und Liegenlassen von Doku- menten wird keine Entschädigung durch 6 Nicht versicherte Ereignisse EUROP ASSISTANCE bezahlt. (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Nicht versichert sind Schäden, die unmit- 4 Pflichten im Schadenfall telbar oder mittelbar zurückzuführen sind (in Ergänzung zu Ziffer I 7) auf Unruhen, Plünderungen, Anordnungen 4.1 Die Höhe des Schadens ist mit Originalquit- von Behörden und Streiks. tungen nachzuweisen. Ist dies nicht mög- lich, kann EUROP ASSISTANCE ihre Leistun- 7 Pflichten im Schadenfall gen kürzen oder ablehnen. (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.2 Das versicherte Ereignis ist EUROP 7.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Er- ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mitzu- eignisses (Verlust oder verspätete Abliefe- teilen. Die Forderung ist zu begründen und rung durch die Fluggesellschaft oder Ree- zu belegen. derei) sind von der versicherten Person unverzüglich und im Detail von der betref- E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) fenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter bestätigen zu lassen. 1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Über- sicht ersichtlich. 13
2 Versichertes Ereignis und Leistung 1.3 Annullierungskosten Versichert sind Anwalts- und Gerichtskos- Wenn die versicherte Person aufgrund ten, die mit der schriftlichen Einwilligung eines versicherten Ereignisses den Vertrag von EUROP ASSISTANCE für die Geltend- mit dem Reiseunternehmen nicht einhalten machung einer Forderung gegenüber einer kann und annulliert, bezahlt EUROP Drittpartei aufgewendet werden, die wäh- ASSISTANCE bis zur Höhe der in der Über- rend der Geschäftsreise ein Ereignis her- sicht ersichtlichen Versicherungssumme die beigeführt hat, das eine Körperverletzung vertraglich geschuldeten Annullierungs- oder Krankheit oder den Tod der versicher- kosten. ten Person zur Folge hat. 1.4 Verspäteter Reiseantritt Wenn die versicherte Person aufgrund eines 3 Nicht versicherte Ereignisse und versicherten Ereignisses die Reise erst ver- Kosten (in Ergänzung zu Ziffer I 9) spätet antreten kann, übernimmt EUROP Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von ASSISTANCE anstelle der Annullierungs- EUROP ASSISTANCE betreffend Übernahme kosten (max. bis zur Höhe der Kosten bei von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss einer Annullierung): Ziffer II E 2. – die zusätzlichen Reisekosten, die im Zusammenhang mit der verspäteten 4 Pflichten im Schadenfall Abreise entstehen und (in Ergänzung zu Ziffer I 7) – die Kosten für den nicht benützten Teil Das versicherte Ereignis ist EUROP des Aufenthaltes anteilmässig zum Ar- ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mit- rangementpreis (ohne Transportkosten). zuteilen. Die Forderung ist zu begründen Der Hinreisetag gilt als benutzter Arran- und zu belegen. Vor jeder Auslage für An- gementtag. walts- und Gerichtskosten ist die schriftliche 1.5 Die Auslagen für Auftragspauschalen, un- Einwilligung bei EUROP ASSISTANCE ein- verhältnismässige oder mehrmalige Bear- zuholen. beitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten für Visa und Impfungen werden nicht zu- F Corporate Liability Waiver rückerstattet. 1 Versicherte Leistung 2 Versicherte Ereignisse Schäden, welche durch Missbrauch (betrü- 2.1 Krankheit, Unfall, Tod, gerische oder unredliche Handlung mit der Schwangerschaft Absicht, durch Einsatz der Kreditkarte ei- 2.1.1 Bei schwerer Erkrankung, schweren Un- nen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu fallfolgen oder infolge Tod, sofern das be- schaffen, sei es zum Selbstzweck oder im treffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Auftrag Dritter) einer versicherten Person Buchung eingetreten ist: (Mitarbeiter der Inhaberin des UBS Corpo- – der versicherten Person; rate oder UBS Visa Lodge Abrechnungs- – einer nahestehenden Person (vergleiche kontos) entstanden sind. Ziffer I 1.4); – des Stellvertreters am Arbeitsplatz und 2 Informationen wenn die Anwesenheit der versicherten Detaillierte Informationen zu der Corpo- Person unerlässlich ist. rate Liability Waiver Versicherung und zu 2.1.2 Ist die Erkrankung chronisch oder wieder- den versicherten Leistungen können be- kehrend, ohne dass deswegen die Reise- rechtigte Firmenvertreter des Kreditkarten- durchführung im Zeitpunkt der Buchung vertragspartners beim UBS Card Center infrage gestellt ist, besteht nur dann ein unter +41 44 828 37 37 beziehen. Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten Nur Gold und Lodge Karten und akuten Verschlimmerung oder eines unerwarteten Rückfalls oder Todes annul- G Annullierungskosten liert werden muss. 2.1.3 Bei Schwangerschaft der versicherten Person 1 Versicherungsleistungen/ oder einer nahestehenden Person, sofern versicherte Auslagen die Schwangerschaft nach dem Zeitpunkt 1.1 Die Versicherungssumme ist in der Über- der Buchung eingetreten ist und der Reise- sicht ersichtlich. antritt infolgedessen nicht möglich oder 1.2 Die Ausstellung der Gold oder Lodge Karte nicht zumutbar ist. muss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen Annullierungsfristen des Reiseveranstalters erfolgen. 14
2.2 Beeinträchtigung des Eigentums – Schadenformular von EUROP am Wohnort ASSISTANCE; Wenn das Eigentum der versicherten Per- – Annullierungskostenrechnung; son am Wohnort infolge Diebstahl, Feuer-, – ursprüngliche Buchungsbestätigung/ Wasser- oder Elementarschaden schwer Beförderungsscheine; beeinträchtigt wird und deshalb ihre An- – Dokumente bzw. offizielle Atteste, die wesenheit zu Hause unerlässlich ist. den Eintritt des Schadens belegen (z. B. 2.3 Verspätung und Ausfall des Transport detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, mittels auf der Anreise Sterbeurkunde usw.). Wenn der Antritt der gebuchten Reise in- folge Verspätung oder Ausfall des für die H Auslandsheilungskosten Anreise zum im Reisearrangement vorge- sehenen Abgangsort benützten öffentli- 1 Versicherte Personen chen Transportmittels oder Taxis im Land Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf des ständigen Wohnsitzes der versicherten die in Ziffer I 2 genannten Personen, welche Person verunmöglicht wird. das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 2 Örtlicher Geltungsbereich/Dauer des 3.1 Schlechter Heilungsverlauf Versicherungsschutzes Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines 2.1 Der Versicherungsschutz gilt während der Unfalls, einer Operation oder eines medizi- gültigen Versicherungsdauer auf der gan- nischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reise- zen Welt, mit Ausnahme der Schweiz, des buchung bereits bestanden haben und bis Fürstentums Liechtenstein und des Landes, zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. in welchem die versicherte Person ihren Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt ständigen Wohnsitz hat. der Reisebuchung bereits geplanten, aber 2.2 Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlungen erst danach durchgeführten Operation/ werden im Ausland bis zu 90 Tage über die medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum vereinbarte Versicherungsdauer hinaus er- nicht abgeheilt sind. bracht, sofern die Krankheit oder der Unfall 3.2 Behördliche Anordnungen während der versicherten Zeit eingetreten ist. Wenn behördliche Anordnungen die plan- mässige Durchführung der gebuchten Reise 3 Versicherungssumme verunmöglichen. Die Versicherungssumme ist in der Über- 3.3 Psychische Erkrankungen sicht ersichtlich. Sämtliche psychischen Erkrankungen, Angst- zustände, Trennungsschmerz und psycho- 4 Versicherungsleistungen/ somatische Erkrankungen sowie deren versicherte Auslagen Folgen und Komplikationen. EUROP ASSISTANCE erbringt die Leistungen 3.4 Medizinische Behandlung als Subsidiärversicherung zu den gesetzlichen Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Sozialversicherungen (Krankenpflegever Reisezweck eine medizinische Behandlung sicherung KVG, Unfallversicherung UVG ist. oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständi- 4 Pflichten im Schadenfall gen Wohnsitz hat), bis zur Höhe der in der (in Ergänzung zu Ziffer I 7) Übersicht aufgeführten Versicherungs- 4.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE summe, für Spitalaufenthalte und ambu- beanspruchen zu können, muss die an- lante Behandlungskosten, welche diese nicht spruchsberechtigte Person bei Eintritt des voll decken. Bei einem Unfall oder einer versicherten Ereignisses unverzüglich die Krankheit gemäss Ziffer II H 5 übernimmt gebuchte Reise beim Reiseunternehmen, EUROP ASSISTANCE die Kosten für die Vermieter oder Kursveranstalter annullieren nachfolgend aufgeführten medizinischen und danach den Schadenfall an EUROP Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland, ASSISTANCE (vergleiche Ziffer I 18) schrift- sofern diese notwendig und wirtschaftlich lich melden. sind und von einem patentierten Arzt oder 4.2 Nebst den in Ziffer I 7.5 genannten Doku- Zahnarzt bzw. von einer Person mit ent- menten müssen an EUROP ASSISTANCE sprechender Betriebsbewilligung angeord- (vergleiche Ziffer I 18) folgende Unterlagen net werden: eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): 15
4.1 Leistungen bei Unfall und Krankheit 5.2 Medizinische Behandlung Die Auslandsheilungskostenversicherung Als Krankheit gilt jede vom Willen der ver- übernimmt die von den gesetzlichen Sozial- sicherten Person unabhängige Beeinträch- versicherungen (KVG, UVG oder analoge tigung der Gesundheit, die eine ärztliche Versicherungen des Landes, in dem die Behandlung erfordert und nicht Folge eines versicherte Person ihren ständigen Wohn- Unfalls ist. sitz hat) und allfälligen Zusatzversicherun- gen nicht gedeckten Heilungskosten bei 6 Nicht versicherte Ereignisse/Auslagen ambulanter Behandlung und bei Spitalauf- (in Ergänzung zu Ziffer I 7) enthalt, die während einer Reise im Aus- 6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versiche- land infolge von Krankheit oder eines Un- rungsbeginn bereits bestanden haben, sowie falls entstehen (ausgenommen davon ist deren Folgen. die Kostenbeteiligung der obligatorischen 6.2 Komplikationen, Verschlimmerung oder Krankenpflegeversicherung): Rückfall, insbesondere auch chronische und – Heilmassnahmen inklusive Medika- sich wiederholende Krankheiten, und zwar mente; unabhängig davon, ob sie der versicherten – Spitalaufenthalt; Person bei Versicherungsbeginn bereits be- – Behandlung durch staatlich zugelas- kannt waren. sene Chiropraktiker; 6.3 Abklärungen und Behandlungen von Zahn- – Miete medizinischer Hilfsmittel; und Kiefererkrankungen. – bei Unfall erstmalige Anschaffung von 6.4 Abklärungen und Behandlungen von Ermü- Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc.; dungs- und Erschöpfungszuständen sowie – Reparatur oder Ersatz von medizini- von nervösen oder psychischen Erkrankun- schen Hilfsmitteln, wenn diese durch gen. einen Unfall, der eine ärztliche Behand- 6.5 Abklärungen und Behandlungen von lung erfordert, beschädigt wurden; Krebserkrankungen inklusive Kontrollun- – Transport in das für die Behandlung ge- tersuchungen. eignete, nächstgelegene Spital; 6.6 Gynäkologische, pädiatrische oder allge- – Zahnbehandlungen infolge eines Un- meine Kontrolluntersuchungen (Check-up). falls bis max. CHF 3000. 6.7 Prophylaktische Medikamente, Schlaftab- 4.2 Leistungsbegrenzung letten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöo- Bestehen keine Krankenkassen- und/oder pathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken, UVG-Deckung oder analoge Deckungen Amphetamine, Hormone und cholesterin- des Landes, in dem die versicherte Person senkende Medikamente. ihren ständigen Wohnsitz hat, werden durch 6.8 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt EUROP ASSISTANCE von den belegten Ge- sowie allfällige Komplikationen und die samtkosten von Spital und ambulanter Be- Folgen von empfängnisverhütenden oder handlung, soweit diese durch Krankheit abtreibenden Massnahmen derselben. oder Unfall entstanden sind, lediglich 50% 6.9 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs, der entstandenen Kosten vergütet, bis zum für das die versicherte Person die gesetz- Höchstbetrag von CHF 50 000. Weiterge- lichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt. hende Leistungen werden in diesem Fall 6.10 Unfälle beim Fallschirmspringen oder Pilo- nicht erbracht. tieren von Flugzeugen und Fluggeräten. 6.11 Unfälle während der Ausübung einer hand- 5 Versicherte Ereignisse werklichen Berufstätigkeit. 5.1 Unfälle 6.12 Unfälle im ausländischen Militärdienst. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beab- 6.13 Massage- und Wellnessbehandlungen sowie sichtigte schädigende Einwirkung eines un- Schönheitsoperationen. gewöhnlichen äusseren Faktors auf den 6.14 Leistungen, wenn der Reisezweck eine me- menschlichen Körper. dizinische Behandlung ist. Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind: Zerrun- gen, Muskel- und Sehnenrisse, Vergiftun- gen, Verätzungen durch unbeabsichtigtes Einnehmen oder Einatmen giftiger, ätzen- der Stoffe oder Flüssigkeiten, Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesund- heitsschädigungen durch ultraviolette Strah- len (Ausnahme: Sonnenbrand). 16
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