UBS Firmenkreditkarten - Allgemeine Versicherungsbedingungen

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UBS Firmenkreditkarten
Allgemeine Versicherungsbedingungen

                                      1
Inhaltsverzeichnis

Kundeninformation nach VVG	                                    3

Übersicht der Versicherungsleistungen                          5

Allgemeine Versicherungsbestimmungen UBS Firmenkreditkarten    6

i	Gemeinsame Bestimmungen
   für alle Versicherungskomponenten                           6

ii	Besondere Bestimmungen zu den
    einzelnen Versicherungskomponenten                        10

A   Reise- und Flugunfall                                     10
B   Reiseverspätung                                           12
C   Gepäckverspätungen und Gepäckverlust                      12
D   Ersatz von Dokumenten                                     13
E   Anwalts- und Gerichtskosten (Travel)                      13
F   Corporate Liability Waiver                                14
G   Annullierungskosten                                       14
H   Auslandsheilungskosten                                    15
I   Reise- und Privathaftpflicht                              17

iii	Besondere Bestimmungen
     zu den einzelnen Serviceleistungen                       19

J	SOS-Hilfeleistungen –
   Beratung und/oder Hilfe in Notfällen                       19

                                                                2
Kundeninformation nach VVG

Die folgenden für die Kunden bestimmten              rung, ausser bei der Deckung Reise- und Flugun-
Informationen geben eine kurze und ver­              fall. Bei der Deckung Reise- und Flugunfall han-
ständliche Übersicht über die Identität des          delt es sich um eine Summenversicherung.
Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt
des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesge­          E    WELCHE WESENTLICHEN
setz über den Versicherungsvertrag, VVG).                 ­ USSCHLÜSSE GELTEN FÜR
                                                          A
                                                          DIE VERSICHERUNG?

A    WER SIND DIE VERTRAGS­                          • Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt des Ver-
     PARTNER?                                            tragsabschlusses oder der Buchung der Reise
                                                         eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Ein-
UBS Switzerland AG (UBS) als Kreditkarten­               tritt für die versicherte Person bei Vertrags-
herausgeberin hat mit EUROP ASSISTANCE                   abschluss oder zum Zeitpunkt der Buchung
(SCHWEIZ) VERISCHERUNGEN AG einen Kollek-                ihrer Reise offensichtlich war.
tivversicherungsvertrag abgeschlossen, der den       • Massnahmen und Kosten, die nicht von
versicherten Personen für die in den Allgemeinen         EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bestellt
Versicherungsbedingungen (AVB) genannten                 oder genehmigt wurden.
Karten bestimmte Leistungsansprüche gewährt.         • Ereignisse im Zusammenhang mit der Betei-
                                                         ligung an gefährlichen Handlungen, wobei
B    WER SIND DIE VERSICHERTEN                           deren Risiken genau bekannt sind.
     PERSONEN?                                       • Ereignisse im Zusammenhang mit Pande-
                                                         mien und Epidemien.
Die versicherten Personen ergeben sich aus der       • Absage oder Abbruch durch den Veranstalter.
entsprechenden Definition (Art. I.2) der Allge-      Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die
meinen Versicherungsbedingungen (AVB).               häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschluss-
                                                     fälle werden in den Allgemeinen Versicherungs-
C    WER IST VERSICHERER?                            bedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt.

Versicherungsträger ist EUROP ASSISTANCE             F    WER BEZAHLT DIE PRÄMIE?
(SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgen-
den EUROP ASSISTANCE) mit Sitz an der Avenue         UBS Switzerland AG bezahlt als Versicherungs-
Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, mit Aus-           vertragspartner und Versicherungsnehmer der
nahme der Reise- und Flug-Unfallversicherung         in den Kreditkarten inkludierten Versicherungs-
sowie der Privat-Reisehaftpflichtversicherung, bei   deckungen die geschuldeten Prämien.
denen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
(im Folgenden GENERALI) mit Sitz an der Avenue       G    WELCHE PFLICHTEN HAT DIE
Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, Versiche-               VERSICHERTE PERSON?
rungsträger ist.
                                                     • Die versicherte Person hat ihre Melde-, ge-
D    WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT                    setzlichen und vertraglichen Informations-
     UND WIE IST DER UMFANG                            sowie Verhaltenspflichten uneingeschränkt
     DES VERSICHERUNGSSCHUTZES?                        zu erfüllen (z. B. die Pflicht, EUROP ASSISTANCE
                                                       unverzüglich jeden Schadenfall zu melden).
Die versicherten Risiken sowie der Umfang der        • Sie ist verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende
Versicherungsleistungen im Rahmen des Versi-           zu tun, um die Höhe des Schadens einzu-
cherungsschutzes werden in den Allgemeinen             dämmen und zur Aufklärung seiner Ursache
Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt.               beizutragen (z. B. indem sie Dritte und ver­
Eine Übersicht über die Versicherungsleistungen        sicherte Personen anhält, Dokumente, Infor-
finden Sie ab Seite 5 der AVB.                         mationen und sonstige zur Klärung des
Bei der UBS Firmenkreditkarten Versicherung            Schadens notwendige Unterlagen an EUROP
handelt es sich nur um eine Schadenversiche-           ASSISTANCE weiterzugeben).

                                                                                                        3
• Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde,          einzureichen und im Zusammenhang mit einem
    hat die versicherte Person EUROP ASSIS-           versicherten Ereignis behandelnde Medizinal-
    TANCE den Vorschussbetrag innert dreissig         personen gegenüber den Versicherern von der
    Tagen zurückzuzahlen.                             Geheimhaltungspflicht zu entbinden.
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die       Die Daten werden von EUROP ASSISTANCE bzw.
häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden        GENERALI elektronisch oder physisch in ge-
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen           schützter und vertraulicher Form aufbewahrt.
(AVB) sowie im VVG geregelt.                          Die Aufbewahrung erfolgt noch während min-
Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im     destens zehn Jahren nach Vertragsauflösung
Schadenfall, kann EUROP ASSISTANCE bzw.               bzw. nach Erledigung eines Schadenfalles. Der
GENERALI ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.        Versicherungsnehmer und die versicherte Per-
                                                      son haben das Recht, von EUROP ASSISTANCE
H    WANN BEGINNT UND ENDET                           bzw. GENERALI über die Bearbeitung der sie
     DIE VERSICHERUNG?                                betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen
                                                      Auskünfte zu verlangen. Weitere Informationen
Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der       zum Datenschutz sind wie folgt abrufbar:
Karte und endet mit dem Verfall der Karte res-
pektive mit der Auflösung des Kreditkartenver-        http://www.europ-assistance.ch/ch-de/
trages (Kündigung durch UBS oder durch den            vertraulichkeitserklarung
Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber) oder der        www.generali.ch/datenschutz
Kündigung des Kollektivversicherungsvertrags
zwischen UBS und EUROP ASSISTANCE bzw.
GENERALI.

I    WIE WERDEN PERSÖNLICHE
     DATEN BEHANDELT?

Die Versicherer bearbeiten die persönlichen Daten,
die sich aus den Vertragsunterlagen oder der
Vertragsabwicklung ergeben, und verwenden
diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie,
die Vertragsverwaltung, für sämtliche Handlungen
im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
aus dem Versicherungsvertrag, für statistische
Auswertungen, für Kundenzufriedenheitsumfra-
gen sowie für Marketing- und Werbezwecke.
Eine allfällige Weiterleitung an involvierte Dritte
im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und
Rückversicherer sowie an andere Gesellschaften
der GENERALI Gruppe, Pfandgläubiger, Behör-
den und Anwälte ist erlaubt.
EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI ist befugt,
die für die Vertrags- und Schadenabwicklung
unmittelbar notwendigen Daten bei involvierten
Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten sowie
in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Falls dies
zur Gewährung der Versicherungsleistungen not-
wendig ist, verpflichten sich die versicherten
Personen, die entsprechende Einwilligung zur
Datenbeschaffung oder -bearbeitung schriftlich

                                                                                                  4
Übersicht der Versicherungsleistungen
Versicherung        Versicherungsschutz                  Versicherungssumme (maximal)
                                                         alle Beträge in CHF
Classic, Gold                                                               Classic      Gold/
Lodge Karten                                                                        Lodge Card
A Reise- und         Tod/Invalidität infolge eines      pro Person        300 000     600 000
  ­Flugunfall         Unfalls als Passagier von Bus,     pro Person
                      Bahn, Flugzeug, Taxi, Miet-                           60 000      60 000
                      wagen
B Reisever­          Verspätungen von Abflug bzw.        pro Fall                  500           500
    spätungen         Abfahrt des gebuchten Fluges
                      bzw. Schiffs infolge eines
                      versicherten Ereignisses um
                      mindestens 3 Stunden
C Gepäckver­         Verlust oder verspätete             pro Fall                1 000         1 500
     spätung und      Ablieferung des Gepäcks. Für        pro Jahr                6 000         6 000
     Gepäckverlust bestimmte Leistungen besteht
                      eine eingeschränkte Deckungs-
                      summe.
                      Bargeldverlust (Raub)               pro Fall                              1 000
D Ersatz von         Ersatz der verlustig gegange-       pro Fall                1 000         1 000
     ­Dokumenten      nen und für die Fortsetzung
                      der Geschäftsreise unerläss­
                      lichen Dokumente
E Anwalts- und       Anwalts- und Gerichtskosten zur     pro Fall                2 500         2 500
    Gerichtskosten Geltendmachung einer Forderung
    (Travel)          gegenüber Dritten im Fall eines
                      versicherten Ereignisses
F Corporate          Schutz gegen Kartenmissbrauch       pro Fall               25 000        25 000
   ­Liability Waiver* durch den Karteninhaber             pro Jahr            1 650 000     1 650 000
Nur Gold/
Lodge Karten
G Annullierungs- Übernahme der Annullierungs-            pro Fall                    –         2 000
      kosten          kosten bei Reiserücktritt infolge
                      eines versicherten Ereignisses
                      (schwere Erkrankung, schwere
                      Unfallfolgen usw.)
H Auslands- hei- Übernahme der nicht durch die           pro Fall                    –       100 000
      lungskosten     Kranken- oder Unfallversicherung
                      gedeckten Kosten bei plötzlicher
                      Krankheit respektive bei einem
                      Unfall im Ausland
I Reise-             Schutz des Vermögens der ver­       pro Fall                    –     1 000 000
   Privathaftpflicht* sicherten Person als Privatperson
                      gegen gesetzliche Haftpflicht­
                      ansprüche Dritter, die während
                      der Reise entstehen
* F & I ausgeschlossen für die versicherten Drittpersonen (Third Parties) einer Lodge Card
    (Ziffer i 2.1)

SOS-Hilfsleistungen
J2 Travel Hotline
J3 Abklärung des Gesundheitszustandes
J4 Organisation von Notfall-Repatriierung
J5 Organisation von rechtlichem Beistand
                                                                                                   5
Allgemeine Versicherungsbedingungen
UBS Firmenkreditkarten.

Aufgrund der mit UBS Switzerland AG (UBS)          1.4 Nahestehende Personen
abgeschlossenen Kollektivpolicen gewähren               Nahestehende Personen sind:
EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUN-                –	  Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder,
GEN AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23,                Schwager und Schwägerin, Neffen und
1260 Nyon (nachstehend EUROP ASSISTANCE                     Nichten, Schwiegereltern, Schwieger-
genannt), und GENERALI Allgemeine Versiche-                 söhne und Schwiegertöchter sowie
rungen AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23,             Grosseltern);
1260 Nyon (nachstehend GENERALI genannt),              –	  Lebenspartner sowie dessen Eltern und
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs­                    Kinder;
bedingungen bezüglich der aufgeführten Ver-            –	  Betreuungspersonen von minderjährigen
sicherungskomponenten Versicherungsschutz.                  Kinder und pflegebedürftigen Angehöri-
EUROP ASSISTANCE ist der Versicherungs­                     gen.
träger von folgenden Deckungen:                    1.5 Öffentliche Verkehrs- oder
     – Reiseverspätung                                 ­Transportmittel
     – Gepäckverspätung und Gepäckverlust               Als öffentliche Verkehrs- oder Transport-
     – Ersatz von Dokumenten                            mittel gelten jene Fortbewegungsmittel,
     – Anwalts- und Gerichtskosten (Travel)             die aufgrund eines Fahrplans regelmässig
     – Corporate Liability Waiver (CLW)                 verkehren und für deren Benutzung ein
     – Annullierungskosten                              Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen
     – Auslandsheilungskosten                           fallen nicht unter diesen Begriff.
GENERALI ist der Versicherungsträger von fol-      1.6 Personenunfall
genden Deckungen:                                       Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige
     – Reise- und Flug-Unfallversicherung               und schädigende Einwirkung eines von
     – Reise-Privathaftpflicht                          aussen einwirkenden Faktors auf den
                                                        menschlichen Körper.
i    Gemeinsame Bestimmungen für                   1.7 Reiseunternehmen
     alle Versicherungskomponenten                      Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter,
                                                        Reisevermittler, Fluggesellschaften, Auto-
1   Definitionen                                        vermietungen, Hotels, Veranstalter von Kur-
1.1 Begleitperson                                       sen usw.) gelten sämtliche Unternehmen,
    – Karteninhaber (auch Partnerkarteninha-           die aufgrund eines Vertrages mit der und
        ber) einer ungekündigten UBS Kreditkarte        für die versicherte Person Reiseleistungen
        (nachfolgend «Hauptkarten­inhaber»);            erbringen.
    –	im gleichen Haushalt wie der Versicherte    1.8 Schweiz
        lebende Personen;                               Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen
    –	 nicht im gleichen Haushalt lebende              die Schweiz und das Fürstentum Liechten-
        minderjährige Kinder.                           stein.
1.2 Geldwerte                                      1.9 Schwere Erkrankung/schwere
    Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten,         Unfallfolgen
    Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als           Als schwere Erkrankung bzw. schwere Un-
    Vorräte, Barren oder Handelswaren), Mün-            fallfolge gilt, der Fall, wenn eine Einliefe-
    zen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.         rung in ein Spital (mindestens eine Über-
1.3 Geschäftsreise                                      nachtung) und weitere Behandlungen
    Ein Geschäftsreise dauert max. 90 Tage,             notwendig sind, wenn der Arzt eine Arbeits­
    beinhaltet mindestens eine Übernachtung             unfähigkeit von mindestens 3 Arbeitstagen
    ausserhalb des üblichen Wohnsitzes oder             anordnet oder eine absolute Reiseunfähig-
    muss einen Hin- und einen Rückweg um-               keit schriftlich attestiert.)
    fassen, mit mehr als 30 km Entfernung
    vom Wohnort. Bei einem längeren Aufent-
    halt erlischt die Versicherungsdeckung mit
    Ablauf der 90 Tage. Unter dem Begriff ver-
    sicherte Reisen sind ausschliesslich Ge-
    schäftsreisen zu verstehen.

                                                                                                   6
2   Versicherte Personen                                    –	Nachweis des Schadenfalles (Schaden-
    Zu den versicherten Personen (zusammen                      formulare      können    bei    EUROP
    «Versicherte» oder «versicherte Personen»,                  ASSISTANCE bezogen werden, verglei-
    einzeln «Versicherter» oder «versicherte                    che Ziffer I 17);
    Person» genannt) zählen der Karteninhaber                –	Nachweis eines gültigen Kreditkarten-
    einer UBS Visa Corporate Card oder UBS                      vertrages für die Karte zwischen dem
    Visa Lodge Card (nachstehend Karte) sowie                   Versicherten und UBS (Kreditkarten-
    maximal drei Begleitpersonen des Versicher-                 nummer);
    ten, die sich gemeinsam mit ihm auf einer                –	Nachweis, dass die Reisekosten zu min-
    Geschäftsreise befinden, vorausgesetzt,                     destens 50% mit der Karte bezahlt
    mindestens 50% der Reisekosten wurden                       worden sind;
    mit der Karte des Versicherten beglichen.               –	 auf Verlangen: Nachweis des Reise-
2.1 Als versicherte Personen gelten ebenfalls                   zwecks (Geschäftsreisenachweis).
    Geschäftspartner, Kunden, Gäste oder                    –	Der Nachweis der Bezahlung gilt auch
    jede andere Person (Dritte oder Third Par-                  bei Hinterlegung der Karte über ein so-
    ties), die sich auf einer versicherten Reise                genanntes Digital Wallet.
    befinden. Die Reise für Dritte gilt nur dann            Die erforderlichen Dokumente sind an
    als versichert, wenn mindestens 50% der                 EUROP ASSISTANCE zuzustellen (vergleiche
    Reisekosten mit der UBS Visa Lodge Card                 Ziffer I 17).
    beglichen wurden. Voraussetzung für die
    Versicherung von Dritten oder Third Par-           7   Pflichten im Schadenfall
    ties ist der unterzeichnete Vertragsanhang         7.1 Die versicherte oder anspruchsberechtigte
    «Zusatzvereinbarung für Third Parties».                Person ist verpflichtet, alles zu unterneh-
                                                           men, was zur Verhinderung von Unfällen,
3    Örtlicher Geltungsbereich                             Verletzungen, Verlusten oder Schäden bzw.
     Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern         zur Minderung des Schadens und zu dessen
     kein anderer Geltungsbereich in den Be-               Klärung beitragen kann.
     sonderen Bestimmungen zu den einzelnen            7.2 Die versicherte oder anspruchsberechtigte
     Versicherungskomponenten vorgesehen ist.              Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen
                                                           oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder
4    Beginn, Dauer und Ende                                Verhaltenspflichten vollumfänglich nach-
     des Versicherungsschutzes                             zukommen (unter anderem unverzügliche
     Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung           Anzeige des versicherten Ereignisses bei
     der Karte und endet mit dem Verfall der               EUROP ASSISTANCE). Leistungsansprüche
     Karte respektive mit der Auflösung des Kre-           sind zu begründen und zu belegen.
     ditkartenvertrages (Kündigung durch UBS           7.3 Ist der Schaden wegen einer Erkrankung
     oder durch den Versicherten bzw. dessen               oder Verletzung eingetreten, hat die ver­
     Arbeitgeber) oder der Kündigung des Kol-              sicherte Person die behandelnden Ärzte
     lektivversicherungsvertrags zwischen UBS              bezüglich der erforderlichen Auskünfte von
     und EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI.                   ihrer Schweigepflicht gegenüber EUROP
                                                           ASSISTANCE zu entbinden.
5    Übernahme der AVB                                 7.4 Sind die von EUROP ASSISTANCE bzw.
     Mit Unterschrift auf der Karte und/oder mit           GENERALI erbrachten Leistungen ganz oder
     deren Benützung bestätigt der Versicherte,            teilweise durch eine Versicherung der ver-
     die AVB erhalten, gelesen, verstanden und             sicherten Person gedeckt, sind die Ansprü-
     anerkannt zu haben.                                   che der versicherten Person gegenüber dem
                                                           entsprechenden Versicherungsunternehmen
6    Grundvoraussetzungen                                  an EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
     für Versicherungsleistungen                           abzutreten.
     Der Versicherungsschutz gilt nur für Ge-          7.5 Folgende Dokumente sind an EUROP
     schäftsreisen. Damit die versicherte Person           ASSISTANCE einzureichen (je nach versicher-
     bei Eintritt des versicherten Ereignisses An-         tem Ereignis):
     spruch auf eine Versicherungsleistung hat,            –	Buchungsbestätigung bzw. Reisearran-
     muss sie nebst den allfälligen weiteren Pflich-           gementaufstellung oder Reiseplan im
     ten gemäss Ziffer I 7 sowie gemäss den in                 Original;
     den Besonderen Bestimmungen zu den ein-               –	Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahn-
     zelnen Versicherungskomponenten erwähn-                   billette), Quittungen etc. im Original;
     ten Pflichten (vergleiche Ziffer II) folgende         –	 Belege für unvorhergesehene Kosten
     kumulative Nachweise im Zeitpunkt des                     im Original;
     Schadenfalles erbringen können:                       –	Bescheinigung des Todesfalles;

                                                                                                     7
–	Dokumente bzw. offizielle Atteste, die               –	 einem Erdbeben oder Naturkatastro-
         den Eintritt des Schadens belegen (z.B.                 phen im Wohnsitzland und Vorfällen
         detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose,                 mit atomaren, biologischen oder che-
         Arztbericht, Attest des Arbeitgebers,                   mischen Substanzen im Wohnsitzland
         Polizeirapport usw.);                                   oder im Ausland.
     –	 Geschäftsreisebestätigung des Arbeit-          9.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen
         gebers;                                             von behördlichen Verfügungen wie z.B.
      –	Rechnungen über die versicherten, zu-               Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Aus­
         sätzlichen Kosten im Original;                      reisesperre.
     – Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungs­           9.6 Absage oder Abbruch durch den Veran-
         nachweis/-bestätigung der Fluggesell-               stalter: Wenn der Reiseveranstalter (Tour
         schaft oder Reederei.                               Operator, Transportunternehmen etc.) die
     – Für Dritte (Third Parties) gem. Ziffer i 2.1,        vertraglichen Leistungen nicht oder nur
         die Bestätigung, dass die Reise mit der             teilweise erbringen kann, die Reise absagt
         Lodge Karte für Dritte bezahlt wurde;               oder unterbricht und selbst dann, wenn
                                                             diese Änderungen auf behördliche Verfü-
8    Verletzung der Pflichten                                gungen zurückzuführen sind.
     Verletzt die versicherte oder anspruchs­           9.7 Reisen, deren Zweck eine stationäre medizi-
     berechtigte Person ihre Pflichten, kann                 nische Behandlung ist.
     EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI ihre                9.8 Ereignis, bei welchem der Gutachter (Ex-
     Leistungen ablehnen oder kürzen.                        perte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit
                                                             der versicherten Person verwandt bzw. ver-
9   Nicht versicherte Ereignisse                             schwägert ist.
9.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss         9.9 Kosten im Zusammenhang mit Entführun-
    oder Reisebuchung bereits eingetreten oder               gen.
    war sein Eintritt für die versicherte Person bei    9.10 Ereignisse im Zusammenhang mit Ground-
    Versicherungsabschluss oder Reisebuchung er-             ing oder Insolvenz der Fluggesellschaft oder
    kennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.             Insolvenz des Reiseveranstalters.
9.2 Ereignisse, welche die versicherte Person           9.11 Reisen, die nicht stattfinden können auf-
    wie folgt herbeigeführt hat:                             grund von Massnahmen zur Einschränkung
    –	Missbrauch von Alkohol, Drogen oder                   des freien Personen- und Güterverkehrs in
        Arzneimitteln;                                       Einzelfällen oder allgemein, die von einem
    –	Suizid oder versuchter Suizid;                        oder mehreren Staaten entschieden wurden,
    –	Teilnahme an Streiks oder Unruhen;                    oder aufgrund von anderen Ereignissen
    –	Teilnahme an Wettfahrten und Trainings                höherer Gewalt.
        mit Motorfahrzeugen oder Booten;                9.12 Massnahmen und Kosten, die vorgängig
    –	Teilnahme an gewagten Handlungen,                     von EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
        bei denen man sich wissentlich einer                 bestellt oder genehmigt wurden.
        Gefahr aussetzt;
    –	 grobfahrlässiges oder vorsätzliches             10   Mehrfachversicherung/Subsidiarität
        Handeln/Unterlassen;                                 Bei Mehrfachversicherung erbringt EUROP
    –	Begehung von Verbrechen bzw. Verge-                   ASSISTANCE bzw. GENERALI ihre Leistun-
        hen oder der Versuch dazu.                           gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit
9.3 Umtriebe, die mit einem versicherten Ereig-              auf EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI
    nis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten                  über, als diese Entschädigung geleistet hat.
    für die Wiederbeschaffung der versicherten               Erbringt eine andere Gesellschaft ihre Leis-
    Sachen oder für polizeiliche Zwecke, sind                tungen ebenfalls subsidiär, so übernehmen
    nicht versichert, sofern in den «Besonderen              die beteiligten Gesellschaften die Kosten im
    Bestimmungen zu den einzelnen Versiche-                  Verhältnis ihrer Versicherungssumme an-
    rungskomponenten» (vergleiche Ziffer II)                 teilsmässig. Die Kosten werden gesamthaft
    nichts Gegenteiliges gesagt wird.                        nur einmal vergütet.
9.4 Schäden aufgrund von:
    –	kriegerischen oder terroristischen Ereig-        11   Verjährung
        nissen und Unruhen aller Art und den                 Die Forderungen aus dem Versicherungs­
        dagegen ergriffenen Massnahmen;                      vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt
    –	 Epidemien, Pandemien oder Quarantäne                 der Tatsache, welche die Leistungspflicht
        im Wohnsitzland oder im Ausland;                     begründet.

                                                                                                        8
12 Normenhierarchie                                        zu beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso
12.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den ein-               gelten die Beteiligten im Rahmen der Ver-
     zelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II)           trags- und Schadenabwicklung als ermäch-
     gehen den Gemeinsamen Bestimmungen                    tigt, bei derartigen Dritten sachdienliche
     für alle Versicherungskomponenten (Ziffer I)          Auskünfte einzuholen sowie in amtliche
     vor.                                                  Akten Einsicht zu nehmen. Falls notwendig,
12.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den             werden die Daten im erforderlichen Um-
     französischen, italienischen, englischen und          fang an involvierte Dritte, n
                                                                                       ­ amentlich andere
     deutschen Allgemeinen Versicherungsbe-                beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte
     dingungen gilt im Zweifelsfall immer die              und externe Sachverständige, weitergelei-
     deutsche Version.                                     tet.

13   Gerichtsstand und anwendbares                         Eine Datenweitergabe kann auch zum
     Recht                                                 Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung
13.1 Zuständig für alle Ansprüche aus diesem               eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen.
     Vertrag sind die Gerichte des schweizeri-             Die Beteiligten verpflichten sich, die derart
     schen Wohnsitzes der versicherten Person              erhaltenen Informationen vertraulich zu
     oder des Anspruchsberechtigten sowie die              behandeln. Die Daten werden von den
     Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE              vorgenannten Parteien physisch und/oder
     bzw. GENERALI.                                        elektronisch aufbewahrt.
13.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt
     das schweizerische Bundesgesetz über den         15   Internationale Sanktionen
     Versicherungsvertrag (VVG).                           EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bietet
                                                           keine Deckung und ist nicht verpflichtet,
14   Bearbeitung und Weitergabe von                        einen Schaden zu zahlen oder eine sonstige
     Daten/Beizug Dritter                                  Leistung aus diesem Vertrag zu erbringen,
     Die versicherten Personen akzeptieren, dass           wenn die Gewährung einer solchen De-
     UBS respektive EUROP ASSISTANCE und                   ckung, die Zahlung eines Schadens oder die
     GENERALI zur Erfüllung ihrer Aufgaben                 Erbringung einer sonstigen Leistung aus
     Dritte beiziehen dürfen. Sie sind damit ein-          diesem Vertrag dazu führen würden, dass
     verstanden, dass die UBS Card Center AG               EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI gegen
     (Abwicklung des UBS-Kartengeschäfts) als              Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen
     Beauftragte von UBS von ihren Daten so-               gemäss Resolutionen der Vereinten Nationen
     weit Kenntnis erhalten, als dies zur sorg-            oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen,
     fältigen Erfüllung der zugewiesenen Auf-              Gesetze oder Vorschriften der Europäischen
     gaben im Zusammenhang mit der vorlie-                 Union, der Vereinigten Staaten von Amerika
     genden Versicherung erforderlich ist.                 und/oder der Schweizerischen Eidgenossen-
     Insbesondere ist der Hauptkarteninhaber               schaft verstossen würde.
     damit      einverstanden,     dass    EUROP           Wenn Sie eine US-Person sind und nach
     ASSISTANCE bzw. GENERALI bei der UBS                  Kuba reisen, müssen Sie den Nachweis er-
     Card Center AG überprüfen darf, ob der                bringen, dass Sie nach Kuba in Überein-
     Hauptkarteninhaber im Zeitpunkt des                   stimmung mit den Gesetzen der Vereinig-
     Schadenfalles einen gültigen Kreditkarten-            ten Staaten von Amerika gereist sind, damit
     vertrag mit UBS besitzt. In diesem Umfang             wir eine Dienstleistung oder eine Zahlung
     ermächtigt der Hauptkarteninhaber die UBS             erbringen können.
     Card Center AG zur Auskunftserteilung an              Mehr Informationen unter https://www.
     EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Inso-                 europ-assistance.com/en/who-we-are/in-
     fern entbinden die versicherten Personen              ternational-regulatory-information.
     diese Stellen vom Bank- bzw. Geschäftsge-
     heimnis.                                         16 Weitere Bestimmungen
     EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bear-             16.1 UBS hat für ihre UBS Kreditkartenkunden
     beitet diese Daten, die sich aus den Vertrags-        mit EUROP ASSISTANCE Kollektivversiche-
     unterlagen oder der Vertragsabwicklung                rungen abgeschlossen. Versicherer sind
     ergeben, und verwendet diese insbeson-                EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Aus
     dere für die Bestimmung der Prämie, für               diesen Versicherungen können deshalb
     die Risikoabklärung, für die Bearbeitung              keine rechtlichen Pflichten zulasten von
     von Leistungsfällen und für statistische              UBS abgeleitet werden, auch nicht bei Ein-
     Auswertungen. EUROP ASSISTANCE bzw.                   tritt eines versicherten Ereignisses.
     GENERALI ist befugt, die für die Vertrags-
     und Schadenabwicklung unmittelbar not-
     wendigen Daten bei involvierten Dritten
                                                                                                       9
16.2 Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem          2   Versicherte Unfälle
     Versicherten und EUROP ASSISTANCE                    Versichert sind die Folgen von Unfällen ei-
     bzw. GENERALI entbinden den Versicher-               ner versicherten Person als Passagier (Lenker
     ten nicht von seiner Pflicht, die Forderun-          oder Insasse) mit einem Transportmittel ge-
     gen aus dem Kreditkartenverhältnis zu                mäss Ziffer II A 4, inklusive Ein- und Aus-
     begleichen.                                          steigen, sofern die Reisekosten zu mindes-
16.3 EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI be-                   tens 50% mit der Karte bezahlt worden
     hält sich die jederzeitige Änderung dieser           sind. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht be-
     «Allgemeinen Versicherungsbedingungen                absichtigte schädigende Einwirkung eines
     UBS Firmenkreditkarten» vor. Änderungen              ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
     werden in angemessener Form mitgeteilt               menschlichen Körper.
     und gelten als genehmigt, falls der Kredit-
     kartenvertrag nicht vor Inkrafttreten der        3   Nicht versicherte Unfälle
     Änderung schriftlich gekündigt wird.                 Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
                                                          –	Folgen der Beteiligung an Raufereien
17   Ausschluss der Haftung und höhere                       und Schlägereien, es sei denn, der Ver-
     Gewalt                                                  sicherte sei als Unbeteiligter oder bei
     EUROP ASSISTANCE haftet nicht, wenn die                 Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch
     Leistungen infolge von höherer Gewalt                   die Streitenden verletzt worden;
     oder Ereignissen wie Bürgerkrieg oder Aus-           – Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder
     landskrieg, politische Instabilität, Volksauf-          der Versuch dazu;
     stand, Unruhen, terroristische Handlungen,           –	Einwirkung ionisierender Strahlen;
     Repressalien, Einschränkungen des freien             –	Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen
     Personen- und Warenverkehrs, Streik, Explo-             und Flugzeugen;
     sionen, Naturkatastrophen oder Spaltung              –	Flugunfälle mit Flugzeugen und Hub-
     eines Atomkerns nicht oder nur verspätet                schraubern, die ein Karteninhaber selbst
     erbracht werden können.                                 geschäftlich oder privat gemietet hat;
                                                          –	Unfälle auf dem Arbeitsweg;
18 Kontaktadresse                                         –	Folgen von kriegerischen Ereignissen im
18.1 Die Versicherungsanmeldung (Beitritt) sowie             Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw.
     ein allfälliger Widerruf des Versicherungs-             des Wohnstaates), ausgenommen, ein
     vertrages ist bei UBS Switzerland AG, Flug-             Krieg bricht erstmalig aus und der
     hofstrasse 35, Postfach, 8152 Glattbrugg,               ­Versicherte wird im Lande, wo er sich
     einzureichen. Für alle Belange im Zusam-                 aufhält, davon überrascht, so bleibt
     menhang mit dieser Versicherung steht                    der Versicherungsschutz noch während
     dem Versicherten der Kundendienst von                    14 Tagen, vom Kriegsausbruch an ge-
     EUROP ASSISTANCE zur Verfügung. Detail-                  rechnet, in Kraft.
     informationen, Rückfragen, Schadenan­
     meldungen etc.: Tel. +41 44 828 37 37            4   Versicherte Transportmittel
     oder travel@europ-assistance.ch. Medizi-             –	Bus;
     nische Notfälle auf Reisen: Tel. +41 44              –	Eisenbahn;
     828 37 37 oder help@europ-assistance.ch              –	E-Scooter;
     (24 Stunden am Tag). Als Korrespondenz-              –	Flugzeug (ohne selbstpilotierte
     adresse gilt: EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ)                Flugzeuge);
     VERSICHERUNGEN AG, Avenue Perdtemps                  –	Hubschrauber (ohne selbstpilotierte
     23, 1260 Nyon.                                          Hubschrauber);
                                                          –	Mietfahrrad;
ii   Besondere Bestimmungen                               –	Mietmotorfahrrad;
     zu den einzelnen Versicherungs­                      –	Mietmotorrad;
     komponenten                                          –	Mietwagen;
                                                          –	Mietschiff;
Classic, Gold und Lodge Karten                            –	Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-,
                                                             Ruderboot);
A    Reise- und Flugunfall                                –	Taxi.
                                                          Darüber hinaus gilt der Versicherungs-
1    Versicherungssummen                                  schutz für Taxi/Bus/Eisenbahn als Zubringer
     Die Versicherungssummen sind in der                  zum Flughafen (Flug muss mit Kreditkarte
     «Übersicht über die Versicherungsleistun-            bezahlt sein) sowie als Zubringer zur Ziel-
     gen» (nachstehend Übersicht) ersichtlich.            destination (Hotel, Ferienhaus etc.) und
                                                          zum Wohnort. Bei Transporten mittels Ge-

                                                                                                      10
neral- und Halbtaxabonnementen in der                 kosten bis zu 10% der Versicherungs-
     Schweiz müssen sowohl das Abonnement                  summe vergütet.
     als auch die Fahrkarte zu 100% mit der          6.3   Transport- und Rettungskosten
     Karte bezahlt worden sein.                            Die notwendigen Auslagen bis höchstens
                                                           CHF 60 000 werden innert fünf Jahren ab
5    Mietfahrzeuge                                         dem Unfalltag subsidiär zu einer bestehen-
     Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Mo-             den Unfallversicherung erbracht für:
     torfahrzeug (Auto, Motorrad oder Motor-               –	Suchaktionen, die im Hinblick auf eine
     fahrrad), Zweirad oder Schiff, das gegen                  Rettung oder Bergung des Versicherten
     Entgelt zur geschäftlichen oder privaten                  vorgenommen werden;
     Beförderung von Personen oder Waren                   –	alle durch den Unfall bedingten Reisen
     benutzt und von einem professionellen                     und Transporte des Versicherten an
     Anbieter vermietet wird.                                  den Ort der Behandlung, mit Luftfahr-
                                                               zeugen jedoch nur, wenn dies aus me-
6   Versicherte Leistungen                                     dizinischen oder technischen Gründen
6.1 Im Invaliditätsfall                                        unumgänglich ist;
    Erleidet ein Versicherter infolge eines versi-         –	nicht krankheitsbedingte Rettungsakti-
    cherten Unfalles eine nach medizinischen                   onen zugunsten des Versicherten;
    Kriterien bestimmte Invalidität, so zahlt              –	Bergung und Überführung der Leiche
    GENERALI dem Versicherten eine Invalidi-                   an den Ort der Bestattung.
    tätsentschädigung, welche sich nach der          6.4   Heilungskosten
    in der Übersicht aufgeführten Versiche-                Die Heilungskosten sind nicht versichert.
    rungssumme und dem Invaliditätsgrad              6.5   Höchstentschädigung pro versicherte
    nach Gliederskala bemisst. War der Ver­                Person
    sicherte vor dem Unfall bereits invalid, be-           Je Versicherten wird für ein und dasselbe
    zahlt GENERALI die Differenz zwischen                  Unfallereignis höchstens einmal die verein-
    den Invaliditätssummen, die sich nach die-             barte Summe geleistet, auch wenn der
    sem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade             Versicherte mehr als eine Karte oder meh-
    vor und nach dem Unfall ergeben. Die Fest-             rere Versicherungsbestätigungen besitzt.
    stellung des Invaliditätsgrades hat in der       6.6   Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall
    Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsent-              Wenn mehrere Versicherte mit ein und
    schädigung wird ausbezahlt, sobald das                 demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind
    Ausmass der bleibenden Invalidität fest-               die von GENERALI pro Vertrag zu bezah-
    stellbar ist.                                          lenden Entschädigungen auf den Maximal-
6.2 Im Todesfall                                           betrag von CHF 15 000 000 beschränkt.
    Stirbt ein Versicherter infolge eines ver­             Würden an sich die Ansprüche diesen Be-
    sicherten Unfalles, so bezahlt GENERALI                trag übersteigen, so wird die Summe von
    die in der Übersicht aufgeführte Versiche-             CHF 15 000 000 portional aufgeteilt.
    rungssumme. Für Versicherte, die zum Zeit-       6.7   Maximalleistung für alle übrigen
    punkt des Unfalles das 16. Lebensjahr noch             Transportmittel (exkl. Luftfahrzeug)
    nicht vollendet haben, beträgt die Todes-              Wenn mehrere Versicherte mit ein und
    fallentschädigung max. CHF 10 000. Bezugs-             demselben Transportmittel verunfallen, sind
    berechtigt sind nacheinander folgende Per-             die von GENERALI aus diesem Vertrag zu
    sonen:                                                 bezahlenden Entschädigungen auf den
    –	der überlebende Ehegatte; ist der Ver­              Maximalbetrag von CHF 20 000 000 be-
        sicherte nicht verheiratet, der mit ihm            schränkt. Würden an sich die Ansprüche
        im gleichen Haushalt lebende nach-                 diesen Betrag übersteigen, so wird die
        weisbare Konkubinatspartner, bei des-              Summe von CHF 20 000 000 proportional
        sen Fehlen                                         aufgeteilt.
    –	die Kinder und Adoptivkinder zu
        gleichen Teilen, bei deren Fehlen            7     Pflichten im Schadenfall
    – die Eltern, bei deren Fehlen                         Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch
    – die Geschwister.                                     auf Versicherungsleistungen, so ist so bald
    Wünscht der Karteninhaber eine ab­                     als möglich ein patentierter Arzt beizuzie-
    weichende Begünstigung, bedarf es                      hen und für fachgemässe Pflege zu sorgen.
    einer datierten und vom Versicherten                   Weiter hat der Versicherte oder Anspruchs-
    unterzeichneten Beantragung mittels                    berechtigte dies GENERALI unverzüglich
    Brief an EUROP ASSISTANCE.                             schriftlich mitzuteilen. Von einem Todesfall
    Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf.                ist GENERALI so zeitig zu benachrichtigen,
    Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen             dass eine Obduktion veranlasst werden
    vorhanden, werden nur die Bestattungs-                 kann, wenn für den Tod noch andere Ur-
                                                                                                    11
sachen als ein Unfall möglich sind. Die Ver-      4   Pflichten im Schadenfall
     letzung der Anzeigepflicht bewirkt den                (in Ergänzung zu Ziffer I 7)
     Verlust des Anspruchs auf Versicherungs-          4.1 Die Reiseverspätung ist von der betreffen-
     leistungen, ausser wenn die Unterlassung              den Fluggesellschaft oder Reederei oder
     den Umständen entsprechend als unver-                 deren Vertreter schriftlich bestätigen zu
     schuldet anzusehen ist.                               lassen. Aus der Bestätigung müssen der
                                                           Grund sowie die tatsächliche Dauer der
B    Reiseverspätungen                                     Verspätung hervorgehen.
                                                       4.2 Die versicherte Person muss EUROP
1    Versicherungssummen                                   ASSISTANCE unverzüglich nach ihrer Rück-
     Die Versicherungssummen sind in der                   kehr an ihren Wohnort das eingetretene
     Übersicht ersichtlich.                                Ereignis unter Beilage der Bestätigung der
                                                           betreffenden Fluggesellschaft oder Reede-
2    Versichertes Ereignis und Leistung                    rei oder deren Vertreter schriftlich melden.
2.1 Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise             Die Forderung ist zu begründen und zu
    der Abflug bzw. die Abfahrt des für das                belegen.
    Reisearrangement der versicherten Person
    vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs in-            C    Gepäckverspätung und Gepäckverlust
    folge Streik, Witterungsverhältnissen, tech-
    nischem Defekt oder Störung oder infolge           1    Versicherte Gegenstände
    eines Startverbots des Flugzeugs aufgrund               Versichert ist das Reisegepäck inklusive der
    eines mechanischen oder strukturellen                   mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der
    ­Defekts um mindestens vier Stunden ge-                 beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen
     genüber den im Arrangement bzw. Reise-                 für den persönlichen Bedarf und sämtliche
     plan aufgeführten Zeiten, erstattet EUROP              Sachen zur Ausübung der beruflichen Tätig-
     ASSISTANCE der versicherten Person die                 keit, die auf Reisen mitgeführt oder einem
     zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbu-                Transportunternehmen zur Beförderung
     chungskosten, Telefongebühren) zur Fort-               übergeben werden und deren Eigentümer
     setzung der Reise bis maximal in Höhe des              die versicherte Person oder deren Arbeit-
     in der Übersicht ersichtlichen Betrages.               geber ist.
2.1 Ein Leistungsanspruch besteht nur, falls sich
     die versicherte Person an die im Reisearran-      2    Geltungsbereich
     gement bzw. Reiseplan des Reiseveranstal-              Die Versicherung gilt weltweit. Ausge-
     ters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten            schlossen ist der ständige Wohnsitz der
     Check-in-Zeiten gehalten hat und im Besitz             versicherten Person.
     einer schriftlichen Bestätigung der Flugge-
     sellschaft oder Reederei oder deren Vertre-       3    Versicherungssummen
     ter ist, die bestätigt, dass sich der Flug bzw.        Die Versicherungssummen sind in der
     die Fahrt durch eines der unter Ziffer II B 2.1        Übersicht ersichtlich.
     genannten Ereignisse verspätet hat. In der
     Bestätigung muss ferner die tatsächliche          4   Versicherte Ereignisse und Leistungen
     Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die Be-             Die Versicherungssummen sind in der
     rechnung der Verspätungsdauer basiert auf             Übersicht ersichtlich.
     den im Reiseplan aufgeführten planmässi-          4.1 Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung des
     gen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten.                     Gepäcks (Hin- und Rückreise) durch die
                                                           Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt
3    Nicht versicherte Ereignisse                          EUROP ASSISTANCE die versicherte Person
     (in Ergänzung zu Ziffer I 9)                          unter Berücksichtigung der in der Über-
     Hält sich die versicherte Person nicht an die         sicht ersichtlichen maximalen Versicherungs-
     im Reisearrangement bzw. Reiseplan des                summe wie folgt:
     Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft          –	Bei Verlust wird der aktuelle Anschaf-
     aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie                 fungswert bezahlt.
     für die Verspätung selbst verantwortlich,             –	Bei verspäteter Ablieferung durch die
     bezahlt EUROP ASSISTANCE keine Ent-                       Fluggesellschaft oder Reederei werden
     schädigung.                                               die Kosten für nachweislich unbedingt
                                                               notwendige Anschaffungen (inklusive
                                                               Mietkosten) entschädigt.

                                                                                                     12
–	Bei Verlust von Film-, Foto- und Video-     7.2 Im Rahmen der Deckung gemäss Ziffer II C
        ausrüstungen, Musikgeräten (MP3-Player,        4.2 sind Ursache, Umstände und Ausmass
        Discman etc.), Computerhardware (Desk-         des Ereignisses durch die nächstgelegene
        top, Laptop, Zubehör, Handheld etc.)           Polizeidienststelle bestätigen zu lassen.
        sowie von Beamern und Projektionsge-       7.3 Die Höhe des Schadens ist mit Original-
        räten wird der Zeitwert vergütet. Als          quittungen nachzuweisen. Ist dies nicht
        Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaf-       möglich, kann EUROP ASSISTANCE ihre
        fungswert abzüglich einer jährlichen           Leistungen kürzen oder ablehnen.
        Abschreibung von 20%, die ein Jahr         7.4 Das versicherte Ereignis ist EUROP
        nach dem Kauf beginnt (Amortisation).          ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mit-
    –	Bei Verlust von Filmen sowie Daten-,            zuteilen. Die Forderung ist zu begründen
        Bild- und Tonträgern wird der Material-        und zu belegen.
        wert vergütet.
    –	Bei Verlust von Personen- und Fahrzeug-     D   Ersatz von Dokumenten
        ausweisen sowie Schlüsseln werden die
        Kosten der Ersatzanfertigung vergütet.     1   Versicherungssummen
    –	Für mobile Telefongeräte werden pau-            Die Versicherungssummen sind in der
        schal CHF 200 bezahlt.                         Übersicht ersichtlich.
    –	Brillen und Kontaktlinsen sind bis zum
        maximalen Betrag von CHF 200 pro Fall      2   Versichertes Ereignis und Leistung
        versichert.                                2.1 Gehen der versicherten Person die für die
4.2 Zusatzdeckung                                      Fortsetzung der Geschäftsreise unerläss-
    Bei Raub (Diebstahl unter Androhung /              lichen Dokumente verlustig (dauerhaft
    Anwendung von Gewalt) von Bargeld                  oder vorübergehend), entschädigt EUROP
    entschädigt EUROP ASSISTANCE die ver-              ASSISTANCE die Kosten für den nachweis-
    sicherte Person gemäss Übersicht.                  lich unbedingt notwendigen Ersatz solcher
                                                       Dokumente (einschliesslich Disketten/CDs
5    Nicht versicherte Gegenstände                     und Dias/Folien für Präsentationen) bis
     –	Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter,          maximal zum Betrag der in der Übersicht
        Skis, Snowboards und Luftfahrzeuge             ersichtlichen Versicherungssumme.
        jeweils samt Zubehör;                      2.2 Die Kostenerstattung beschränkt sich auf
     –	Wertsachen, die von einer besonderen           den physischen bzw. materiellen Ersatz der
        Versicherung gedeckt sind;                     Dokumente; es werden keine Kosten zu-
     –	Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspa-            rückerstattet für Folgen des Verlusts eines
        piere, Reisetickets und Gutscheine, Bar-       Dokuments. Der Wert von Sparbriefen,
        geld (Ausnahme Ziffer II C 4.2), Kredit-       Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks etc.)
        und Kundenkarten sowie Briefmarken;            oder ähnlicher Dokumente wird nicht er-
     –	Software aller Art;                            setzt.
     –	Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen,
        Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit      3   Nicht versicherte Ereignisse
        Kunst- oder Sammlerwert und Berufs-            (in Ergänzung zu Ziffer I 9)
        werkzeuge;                                     Bei Vergessen und Liegenlassen von Doku-
                                                       menten wird keine Entschädigung durch
6     Nicht versicherte Ereignisse                     EUROP ASSISTANCE bezahlt.
     (in Ergänzung zu Ziffer I 9)
     Nicht versichert sind Schäden, die unmit-    4   Pflichten im Schadenfall
      telbar oder mittelbar zurückzuführen sind        (in Ergänzung zu Ziffer I 7)
      auf Unruhen, Plünderungen, Anordnungen       4.1 Die Höhe des Schadens ist mit Originalquit-
      von Behörden und Streiks.                        tungen nachzuweisen. Ist dies nicht mög-
                                                       lich, kann EUROP ASSISTANCE ihre Leistun-
7   Pflichten im Schadenfall                           gen kürzen oder ablehnen.
    (in Ergänzung zu Ziffer I 7)                   4.2 Das versicherte Ereignis ist EUROP
7.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Er-              ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mitzu-
    eignisses (Verlust oder verspätete Abliefe-        teilen. Die Forderung ist zu begründen und
    rung durch die Fluggesellschaft oder Ree-          zu belegen.
    derei) sind von der versicherten Person
    unverzüglich und im Detail von der betref-     E   Anwalts- und Gerichtskosten (Travel)
    fenden Fluggesellschaft oder Reederei oder
    deren Vertreter bestätigen zu lassen.          1   Versicherungssumme
                                                       Die Versicherungssumme ist in der Über-
                                                       sicht ersichtlich.
                                                                                               13
2   Versichertes Ereignis und Leistung               1.3 Annullierungskosten
    Versichert sind Anwalts- und Gerichtskos-            Wenn die versicherte Person aufgrund
    ten, die mit der schriftlichen Einwilligung          eines versicherten Ereignisses den Vertrag
    von EUROP ASSISTANCE für die Geltend-                mit dem Reiseunternehmen nicht einhalten
    machung einer Forderung gegenüber einer              kann und annulliert, bezahlt EUROP
    Drittpartei aufgewendet werden, die wäh-             ASSISTANCE bis zur Höhe der in der Über-
    rend der Geschäftsreise ein Ereignis her-            sicht ersichtlichen Versicherungssumme die
    beigeführt hat, das eine Körperverletzung            vertraglich geschuldeten Annullierungs-
    oder Krankheit oder den Tod der versicher-           kosten.
    ten Person zur Folge hat.                        1.4 Verspäteter Reiseantritt
                                                         Wenn die versicherte Person aufgrund eines
3   Nicht versicherte Ereignisse und                     versicherten Ereignisses die Reise erst ver-
    Kosten (in Ergänzung zu Ziffer I 9)                  spätet antreten kann, übernimmt EUROP
    Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von         ASSISTANCE anstelle der Annullierungs-
    EUROP ASSISTANCE betreffend Übernahme                kosten (max. bis zur Höhe der Kosten bei
    von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss               einer Annullierung):
    Ziffer II E 2.                                       –	 die zusätzlichen Reisekosten, die im
                                                             Zusammenhang mit der verspäteten
4   Pflichten im Schadenfall                                 Abreise entstehen und
    (in Ergänzung zu Ziffer I 7)                         –	die Kosten für den nicht benützten Teil
    Das versicherte Ereignis ist EUROP                       des Aufenthaltes anteilmässig zum Ar-
    ASSISTANCE unverzüglich schriftlich mit-                 rangementpreis (ohne Transportkosten).
    zuteilen. Die Forderung ist zu begründen                 Der Hinreisetag gilt als benutzter Arran-
    und zu belegen. Vor jeder Auslage für An-                gementtag.
    walts- und Gerichtskosten ist die schriftliche   1.5 Die Auslagen für Auftragspauschalen, un-
    Einwilligung bei EUROP ASSISTANCE ein-               verhältnismässige oder mehrmalige Bear-
    zuholen.                                             beitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten
                                                         für Visa und Impfungen werden nicht zu-
F   Corporate Liability Waiver                           rückerstattet.

1   Versicherte Leistung                             2      Versicherte Ereignisse
    Schäden, welche durch Missbrauch (betrü-         2.1 Krankheit, Unfall, Tod,
    gerische oder unredliche Handlung mit der              ­Schwangerschaft
    Absicht, durch Einsatz der Kreditkarte ei-       2.1.1 Bei schwerer Erkrankung, schweren Un-
    nen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu              fallfolgen oder infolge Tod, sofern das be-
    schaffen, sei es zum Selbstzweck oder im                treffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der
    Auftrag Dritter) einer versicherten Person              Buchung eingetreten ist:
    (Mitarbeiter der Inhaberin des UBS Corpo-               –	der versicherten Person;
    rate oder UBS Visa Lodge Abrechnungs-                   –	einer nahestehenden Person (vergleiche
    kontos) entstanden sind.                                    Ziffer I 1.4);
                                                            –	des Stellvertreters am Arbeitsplatz und
2   Informationen                                               wenn die Anwesenheit der versicherten
    Detaillierte Informationen zu der Corpo-                    Person unerlässlich ist.
    rate Liability Waiver Versicherung und zu        2.1.2 Ist die Erkrankung chronisch oder wieder-
    den versicherten Leistungen können be-                  kehrend, ohne dass deswegen die Reise-
    rechtigte Firmenvertreter des Kreditkarten-             durchführung im Zeitpunkt der Buchung
    vertragspartners beim UBS Card Center                   infrage gestellt ist, besteht nur dann ein
    unter +41 44 828 37 37 beziehen.                        Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen
                                                            einer ärztlich attestierten, unerwarteten
Nur Gold und Lodge Karten                                   und akuten Verschlimmerung oder eines
                                                            unerwarteten Rückfalls oder Todes annul-
G   Annullierungskosten                                     liert werden muss.
                                                     2.1.3 Bei Schwangerschaft der versicherten Person
1   Versicherungsleistungen/                                oder einer nahestehenden Person, sofern
    versicherte Auslagen                                    die Schwangerschaft nach dem Zeitpunkt
1.1 Die Versicherungssumme ist in der Über-                 der Buchung eingetreten ist und der Reise-
    sicht ersichtlich.                                      antritt infolgedessen nicht möglich oder
1.2 Die Ausstellung der Gold oder Lodge Karte               nicht zumutbar ist.
    muss vor einem allfälligen Beginn der
    kostenpflichtigen Annullierungsfristen des
    Reiseveranstalters erfolgen.
                                                                                                    14
2.2 Beeinträchtigung des Eigentums                       –	Schadenformular von EUROP
    am Wohnort                                              ASSISTANCE;
    Wenn das Eigentum der versicherten Per-              –	Annullierungskostenrechnung;
    son am Wohnort infolge Diebstahl, Feuer-,            –	ursprüngliche Buchungsbestätigung/
    Wasser- oder Elementarschaden schwer                    Beförderungsscheine;
    beeinträchtigt wird und deshalb ihre An-             –	Dokumente bzw. offizielle Atteste, die
    wesenheit zu Hause unerlässlich ist.                    den Eintritt des Schadens belegen (z. B.
2.3 Verspätung und Ausfall des Transport­                   detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose,
    mittels auf der Anreise                                 Sterbeurkunde usw.).
    Wenn der Antritt der gebuchten Reise in-
    folge Verspätung oder Ausfall des für die       H    Auslandsheilungskosten
    Anreise zum im Reisearrangement vorge-
    sehenen Abgangsort benützten öffentli-          1    Versicherte Personen
    chen Transportmittels oder Taxis im Land             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
    des ständigen Wohnsitzes der versicherten            die in Ziffer I 2 genannten Personen, welche
    Person verunmöglicht wird.                           das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet
                                                         haben.
3     Nicht versicherte Ereignisse
      (in Ergänzung zu Ziffer I 7)                  2   Örtlicher Geltungsbereich/Dauer des
3.1   Schlechter Heilungsverlauf                        Versicherungsschutzes
      Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines     2.1 Der Versicherungsschutz gilt während der
      Unfalls, einer Operation oder eines medizi-       gültigen Versicherungsdauer auf der gan-
      nischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reise-         zen Welt, mit Ausnahme der Schweiz, des
      buchung bereits bestanden haben und bis           Fürstentums Liechtenstein und des Landes,
      zum Reisedatum nicht abgeheilt sind.              in welchem die versicherte Person ihren
      Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt          ständigen Wohnsitz hat.
      der Reisebuchung bereits geplanten, aber      2.2 Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlungen
      erst danach durchgeführten Operation/             werden im Ausland bis zu 90 Tage über die
      medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum        vereinbarte Versicherungsdauer hinaus er-
      nicht abgeheilt sind.                             bracht, sofern die Krankheit oder der Unfall
3.2   Behördliche Anordnungen                           während der versicherten Zeit eingetreten ist.
      Wenn behördliche Anordnungen die plan-
      mässige Durchführung der gebuchten Reise      3    Versicherungssumme
      verunmöglichen.                                    Die Versicherungssumme ist in der Über-
3.3   Psychische Erkrankungen                            sicht ersichtlich.
      Sämtliche psychischen Erkrankungen, Angst-
      zustände, Trennungsschmerz und psycho-        4    Versicherungsleistungen/
      somatische Erkrankungen sowie deren                versicherte Auslagen
      Folgen und Komplikationen.                         EUROP ASSISTANCE erbringt die Leistungen
3.4   Medizinische Behandlung                            als Subsidiärversicherung zu den gesetzlichen
      Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der           Sozialversicherungen (Krankenpflegever­
      Reisezweck eine medizinische Behandlung            sicherung KVG, Unfallversicherung UVG
      ist.                                               oder analoge Versicherungen des Landes,
                                                         in dem die versicherte Person ihren ständi-
4   Pflichten im Schadenfall                             gen Wohnsitz hat), bis zur Höhe der in der
    (in Ergänzung zu Ziffer I 7)                         Übersicht aufgeführten Versicherungs-
4.1 Um die Leistungen von EUROP ASSISTANCE               summe, für Spitalaufenthalte und ambu-
    beanspruchen zu können, muss die an-                 lante Behandlungskosten, welche diese nicht
    spruchsberechtigte Person bei Eintritt des           voll decken. Bei einem Unfall oder einer
    versicherten Ereignisses unverzüglich die            Krankheit gemäss Ziffer II H 5 übernimmt
    gebuchte Reise beim Reiseunternehmen,                EUROP ASSISTANCE die Kosten für die
    Vermieter oder Kursveranstalter annullieren          nachfolgend aufgeführten medizinischen
    und danach den Schadenfall an EUROP                  Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland,
    ASSISTANCE (vergleiche Ziffer I 18) schrift-         sofern diese notwendig und wirtschaftlich
    lich melden.                                         sind und von einem patentierten Arzt oder
4.2 Nebst den in Ziffer I 7.5 genannten Doku-            Zahnarzt bzw. von einer Person mit ent-
    menten müssen an EUROP ASSISTANCE                    sprechender Betriebsbewilligung angeord-
    (vergleiche Ziffer I 18) folgende Unterlagen         net werden:
    eingereicht werden (je nach versichertem
    Ereignis):

                                                                                                   15
4.1 Leistungen bei Unfall und Krankheit            5.2 Medizinische Behandlung
    Die Auslandsheilungskostenversicherung             Als Krankheit gilt jede vom Willen der ver-
    übernimmt die von den gesetzlichen Sozial-         sicherten Person unabhängige Beeinträch-
    versicherungen (KVG, UVG oder analoge              tigung der Gesundheit, die eine ärztliche
    Versicherungen des Landes, in dem die              Behandlung erfordert und nicht Folge eines
    versicherte Person ihren ständigen Wohn-           Unfalls ist.
    sitz hat) und allfälligen Zusatzversicherun-
    gen nicht gedeckten Heilungskosten bei         6    Nicht versicherte Ereignisse/Auslagen
    ambulanter Behandlung und bei Spitalauf-            (in Ergänzung zu Ziffer I 7)
    enthalt, die während einer Reise im Aus-       6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versiche-
    land infolge von Krankheit oder eines Un-           rungsbeginn bereits bestanden haben, sowie
    falls entstehen (ausgenommen davon ist              deren Folgen.
    die Kostenbeteiligung der obligatorischen      6.2 Komplikationen, Verschlimmerung oder
    Krankenpflegeversicherung):                         Rückfall, insbesondere auch chronische und
    –	Heilmassnahmen inklusive Medika-                 sich wiederholende Krankheiten, und zwar
        mente;                                          unabhängig davon, ob sie der versicherten
    –	Spitalaufenthalt;                                Person bei Versicherungsbeginn bereits be-
    –	Behandlung durch staatlich zugelas-              kannt waren.
        sene Chiropraktiker;                       6.3 Abklärungen und Behandlungen von Zahn-
    –	Miete medizinischer Hilfsmittel;                 und Kiefererkrankungen.
    –	bei Unfall erstmalige Anschaffung von       6.4 Abklärungen und Behandlungen von Ermü-
        Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc.;          dungs- und Erschöpfungszuständen sowie
    –	 Reparatur oder Ersatz von medizini-             von nervösen oder psychischen Erkrankun-
        schen Hilfsmitteln, wenn diese durch            gen.
        einen Unfall, der eine ärztliche Behand-   6.5 Abklärungen und Behandlungen von
        lung erfordert, beschädigt wurden;              Krebserkrankungen inklusive Kontrollun-
    –	Transport in das für die Behandlung ge-          tersuchungen.
        eignete, nächstgelegene Spital;            6.6 Gynäkologische, pädiatrische oder allge-
    –	 Zahnbehandlungen infolge eines Un-              meine Kontrolluntersuchungen (Check-up).
        falls bis max. CHF 3000.                   6.7 Prophylaktische Medikamente, Schlaftab-
4.2 Leistungsbegrenzung                                 letten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöo-
    Bestehen keine Krankenkassen- und/oder              pathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken,
    UVG-Deckung oder analoge Deckungen                  Amphetamine, Hormone und cholesterin-
    des Landes, in dem die versicherte Person           senkende Medikamente.
    ihren ständigen Wohnsitz hat, werden durch     6.8 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt
    EUROP ASSISTANCE von den belegten Ge-               sowie allfällige Komplikationen und die
    samtkosten von Spital und ambulanter Be-            Folgen von empfängnisverhütenden oder
    handlung, soweit diese durch Krankheit              abtreibenden Massnahmen derselben.
    oder Unfall entstanden sind, lediglich 50%     6.9 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs,
    der entstandenen Kosten vergütet, bis zum           für das die versicherte Person die gesetz-
    Höchstbetrag von CHF 50 000. Weiterge-              lichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt.
    hende Leistungen werden in diesem Fall         6.10 Unfälle beim Fallschirmspringen oder Pilo-
    nicht erbracht.                                     tieren von Flugzeugen und Fluggeräten.
                                                   6.11 Unfälle während der Ausübung einer hand-
5   Versicherte Ereignisse                              werklichen Berufstätigkeit.
5.1 Unfälle                                        6.12 Unfälle im ausländischen Militärdienst.
    Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beab-    6.13 Massage- und Wellnessbehandlungen sowie
    sichtigte schädigende Einwirkung eines un-          Schönheitsoperationen.
    gewöhnlichen äusseren Faktors auf den          6.14 Leistungen, wenn der Reisezweck eine me-
    menschlichen Körper.                                dizinische Behandlung ist.
    Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie
    nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder
    Degeneration zurückzuführen sind: Zerrun-
    gen, Muskel- und Sehnenrisse, Vergiftun-
    gen, Verätzungen durch unbeabsichtigtes
    Einnehmen oder Einatmen giftiger, ätzen-
    der Stoffe oder Flüssigkeiten, Erfrierungen,
    Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesund-
    heitsschädigungen durch ultraviolette Strah-
    len (Ausnahme: Sonnenbrand).

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