Allgemeine Versicherungsbedingungen

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Allgemeine Versicherungsbedingungen

Ausgabe 1 / 2022

   AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,   Seite 1 von 19
   Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz -travel.ch
−    ursprüngliche Buchungsbestätigung;
Kundeninformation                                                                −    Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des
                                                                                      Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis m i t
                                                                                      Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport
Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersi ch t li -
cher und knapper Form einen Überblick über die Ident it ät                            usw.);
des Versicherers und den wesentlichen Inhalt der K o lle k-                      −    Quittungen     für   unvorhergesehene          Ausla-
tivversicherungsverträge ACS Classic, ACS Travel, ACS                                 gen/Mehrkosten im Original.
Classic & Travel, ACS Premium sowie ACS Firmenmit-
gliedschaft (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den                           Annullierungskosten: Im Rahmen der Deckung Annullie-
Versicherungsvertrag, VVG). Die Rechte und Pflichten                             rungskosten ist bei Eintritt des versicherten Ereignisses
einer versicherten Person einerseits und des Versichere rs                       unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehme n
andererseits ergeben sich aus den entsprechenden An-                             oder Vermieter/Kursanbieter zu annullieren u n d d a n ach
trags- und Vertragsunterlagen, den nachfolgenden A l lg e -                      der Schadenfall der Allianz Assistance schriftlich und unter
meinen Versicherungsbedingungen «ACS Dienstleis-                                 Beilage der erforderlichen Unterlagen einzureich en . Fo l -
tungspakete» sowie aus dem VVG.                                                  gende Unterlagen sind einzureichen:
                                                                                 −    ACS Mitgliedernummer;
                                                                                 −    Schadenformular           (Allianz          Assistance-
                                                                                      Schadenformulare können heruntergeladen we rd e n
                                                                                      unter
100 Allgemeines ........................................................... 3         www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung);
                                                                                 −    Annullierungskostenrechnung;
200 Gemeinsame Bestimmungen................................... 3
                                                                                 −    ursprüngliche Buchungsbestätigung;
300 Pannenhilfe ............................................................ 6   −    Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des
                                                                                      Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mi t
400 Annullierungsko sten ............................................... 7            Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport
                                                                                      etc.).
500 Reiseschutz ........................................................... 9
600 Lenken fremder Motorfahrzeuge ............................ 11                Benutzung v on Mietfahrzeugen: Schadenfälle im Rah-
                                                                                 men der Deckung Benutzung von Mietfahrzeugen sind der
700 Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts-                                 Allianz Assistance, unverzüglich schriftlich und unter B e i -
Ausschluss-Versicherung) ........................................... 12          lage der jeweils in den Besonderen Bestimmungen zu den
                                                                                 einzelnen Versicherungskomponenten aufgeführten erfo r-
800 Verkehrsrechtsschutz Welt .................................... 13            derlichen Unterlagen, anzuzeigen. Folgende Un t e rl ag en
                                                                                 sind einzureichen:
900 Reiserechtsschutz ............................................... 17
                                                                                 −    ACS Mitgliedernummer
                                                                                 −    Mietvertrag Vermieter (mit ersichtlichem Selbstbe-
                                                                                      halt);
Wer ist der Versicherer?                                                         −    Schadenrapport;
Versicherer ist die Allianz Assistance, rechtlicher Name                         −    Schadenabrechnung;
AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederla ssu n g                          −    Kreditkartenabrechnung mit ersichtlicher Schadenbe-
Wallisellen (Schweiz), nachstehend Allianz Assistance
                                                                                      lastung.
genannt, mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wa l li se ll en . I n
Bezug auf die Versicherungskomponente Lenken fremd er                            Lenkung fremder Motorfahrzeuge: Im Rahmen der
Motorfahrzeuge ist die Allianz Suisse, mit Sitz am                               Deckung Lenken fremder Motorfahrzeuge ist der B e d a rf ,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, der Versicherer. B e i d e n                    unter Angabe der Referenznummer T865823473, telef o -
Rechtsschutzversicherungskomponenten ist der Versiche-                           nisch unter 044 283 33 77 oder per E-Mail sc hade ns er -
rer die CAP, Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
                                                                                 v ice@allianz-suisse.ch anzumelden.
nachstehend CAP Rechtsschutz genannt, mit Sitz a n d er
Neuen Winterthurerstrasse 88, 8304 Wallisellen.                                  Verkehrs- / Reiserechtsschutz: Im Rahmen der Rech t s-
                                                                                 schutz-Deckungen ist der Bedarf an Rechtshilfe so rasch
Welche Risiken sind v ersichert und w ie ist der Umfang
                                                                                 wie möglich an CAP Rechtsschutz, Grosskundenbe-
des Versicherungsschutzes?                                                       treuung, Postfach, 8010 Zürich, Telefon 058 358 09 09 ,
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versi ch e -
                                                                                 E-Mail: capoffice@cap.ch zu melden.
rungsschutzes ergeben sich aus den entsprechenden
Antrags- und Vertragsunterlagen sowie aus den n a ch f o l-
                                                                                 In jedem Fall ist die versicherte Person verpflichte t, a l le s
genden Allgemeinen Versicherungsbeding un g en « A C S
                                                                                 zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des
Dienstleistungspakete».
                                                                                 Schadens beitragen kann; bei Schäden aufgrund einer
                                                                                 Verletzung oder Erkrankung hat die versicherte Person
Was ist im Schadenfall zu tun?
                                                                                 dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenübe r
Pannenhilfe/Reiseschutz: Im Rahmen der Deckungen
                                                                                 der Allianz Assistance von ihrer Schweigepflicht befreit
Pannenhilfe/Reiseschutz ist bei Eintritt des v ersiche r -
                                                                                 werden. Die vorgängige Aufzählung enthält nur die ge-
ten Ereignisses unv erzüglich die Allianz Assistance-
                                                                                 bräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten e rg e be n si ch
Notrufzentrale zu informieren und deren Zustimmung
                                                                                 aus den Allgemeinen Versicherungsbedingu ng en i n A b -
zu allfälligen Assistance-Massnahmen bzw . zu deren
Kostenübernahme einzuholen. Die Allianz Assistance-                              schnitt 100 und 200 und aus dem VVG: Verletzt die an-
                                                                                 spruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die Allia nz
Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfüg u n g (G e -
                                                                                 Assistance/CAP Rechtsschutz/Allianz Suisse ihre Leistun-
spräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet):
                                                                                 gen ablehnen oder kürzen.
Telefon 044 283 33 77 / Telefax 044 283 33 33.
                                                                                 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Im Schadenfall sind der Allianz Assistance schriftl i c h
folgende Unterlagen nachzureichen:                                               für die v ersicherten Personen: Der Versicherungsschutz
                                                                                 ist mit dem Beginn der ACS Mitgliedschaft g e ge be n, so -
−    ACS Mitgliedernummer;
                                                                                 fern der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Beim erstmaligen Ab-
−    Schadenformular (Allianz Assistance-Schaden-                                schluss einer ACS Mitgliedschaft gilt ein provisorischer
     formulare können heruntergeladen werden unter
                                                                                 Versicherungsschutz ab Einreichung des Antrages bei der
     www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung);

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                      Seite 2 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
zuständigen ACS Sektion. Der Versicherungsschutz ver-                       ACS Classic
längert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern die                −   Pannenhilfe
Kündigung der ACS Mitgliedschaft in Textform (z.B. Brie f ,                 ACS Trav el
E-Mail) nicht spätestens drei Monate vor Ablauf d e s M i t -               −   Annullierungskosten
gliedschaftsjahres bei der zuständigen ACS Sektion erfolgt                  −   Reiseschutz
ist und der Mitgliedschaftsbeitrag bezahlt ist. Der Versiche-               −   Reiserechtsschutz
rungsschutz erlischt für die versicherten Personen bei                      ACS Classic & Trav el
Aufhebung des entsprechenden Kollektivversicherungsver-                     −   Pannenhilfe
trages zwischen Allianz Assistance und dem ACS.                             −   Annullierungskosten
                                                                            −   Reiseschutz
Wie behandeln w ir Ihre Daten? Die Bearbeitung von
                                                                            −   Reiserechtsschutz
Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundla g e d e r                  ACS Premium
Versicherungstätigkeit. Der Versicherer behandelt die
                                                                            −   Pannenhilfe
Daten der Versicherten absolut vertraulich un d b e a cht e t
                                                                            −   Annullierungskosten
bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von Persone n da -
ten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Daten-                     −   Reiseschutz
schutz (DSG) und seiner Verordnung. Falls nötig, wird i m                   −   Lenken fremder Motorfahrzeuge
Schadenformular die von der versicherten Person ggf.                        −   Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts-
erforderliche Einwilligung zur Datenbearbeitung eingeholt.                      Ausschluss-Versicherung)
Die durch den Versicherer bearbeiteten Personendaten                        −   Verkehrsrechtsschutz Welt
beinhalten die für Vertragsabschluss sowie Vertrags- u n d                  −   Reiserechtsschutz
Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie                         ACS Firmenmitglied
werden dabei Angaben des/der Versicherungsnehmers/ i n                      −   Pannenhilfe
bzw. der versicherten Personen aus dem Versicherungs-
antrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Im I n t e re sse                 Bei den aufgeführten Versicherungskomponenten handelt
sämtlicher Versicherungsnehmer findet unter Umstä n d en                    es sich um Schadenversicherungen.
auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern
im In- und Ausland statt. Zudem werden Perso n e n da t en                  Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» m i t u m-
auch im Zusammenhang mit Produktoptimierungen sowi e                        fangreicherer Versicherungsdeckung (z.B. von ACS Cl a s-
für eigene Marketingzwecke bearbeitet. Um einen u m f as-                   sic auf ACS Premium oder von ACS Travel auf ACS Cla s-
senden Versicherungsschutz anbieten zu können und d i e                     sic & Travel) ist jederzeit möglich. Der Wechsel in ein
Kosten zu optimieren, werden Dienstleistungen te il wei se                  «ACS Dienstleistungspaket» mit geringerer Versiche-
durch rechtlich selbständige Unternehmen im ln - und                        rungsdeckung (z.B. von ACS Premium auf ACS Classi c &
Ausland erbracht. Es kann sich dabei um Konzernge se l l-                   Travel oder auf ACS Classic) ist auf Wunsch des Mitglieds
schaften der Allianz Gruppe oder um Kooperationspartne r                    per Ende eines jeden Mitgliedschaftsjahres möglich, wobei
handeln. lm Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags-                        die Mitteilung dieses Wechsels schriftlich zu erfol ge n h a t
verhältnisses ist der Versicherer auf die konzerninterne                    und einen Monat vor Ende des Mitgliedschaftsjahres beim
wie auch konzernexterne Weitergabe von Daten angewie-                       ACS eingehen muss. Der ACS hat das Recht, Mi t g li ed er
sen. Die Daten werden gemäss den gesetzlichen Best i m -                    mit überdurchschnittlicher Schadenbelastung von der
mungen elektronisch oder physisch aufbewahrt. Die Versi-                    Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betreffen d e
cherten haben ein Recht auf Auskunft sowie unter be-                        Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von einem
stimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,                        Monat schriftlich darüber informiert, und es steht i h m d a s
Sperrung oder Löschung ihrer Daten.                                         Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Datum des Aus-
                                                                            schlusses zu kündigen.
Im Notfall erreichen Sie uns w eltweit jederzeit
                                                                            Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A.,
(24h am Tag) unter +41 44 283 33 77                                         Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen
                                                                            (Schweiz), die Allianz Suisse mit Sitz in 8304 Wallise l le n
Die Allianz Assistance mit ihren Kundendienstzentre n a ls
                                                                            sowie die CAP Rechtschutz mit Sitz in 8304 Wallisellen
Anlaufstelle ist Versicherungsträgerin aller mit der gewähl-                übernehmen die mit der gewählten Mitgliedschaft verb u n-
ten ACS Mitgliedschaft verbundenen Versicherungsde-                         denen Versicherungsdeckungen.
ckungen. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Servi ce-
leistung können alle Gespräche im Kontakt mit d e n K u n-
                                                                            Die Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S . A . ,
dendienstzentren aufgezeichnet werden.
                                                                            Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen
Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit
                                                                            (Schweiz) für:
– nur männliche Personenbezeichnungen verwendet
                                                                            −    Pannenhilfe, Art. 300
werden, sind darunter stets auch die entsprechenden
weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.                                      −    Annullierungskosten, Art. 400
                                                                            −    Reiseschutz, Art. 500
                                                                            −    Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts-
                                                                                 Ausschluss-Versicherung), Art. 700
100 Allgemeines
                                                                            Die Allianz Suisse für:
Art. 101 Versicherungsdeckungen                                             −    Lenken fremder Motorfahrzeuge, Art. 600

                                                                            Die CAP Rechtschutz für:
Der ACS hat mit Allianz Assistance die 5 Kollektiv-                         −    Verkehrsrechtsschutz Welt, Art. 800
Versicherungsverträge ACS Classic, ACS Travel, ACS                          −    Reiserechtsschutz, Art. 900
Classic & Travel, ACS Premium sowie ACS Firmenmit-
gliedschaft (nachfolgend «ACS Dienstleistungspakete»
genannt) abgeschlossen, welche den ACS Mitgliedern
entsprechend der von ihnen gewählten ACS Mitgliedschaft
                                                                            200 Gemeinsame Bestimmungen
Classic, Travel, Classic & Travel , Premium oder Firma
grundsätzlich Anspruch auf folgende Versicherungsde-                        Art. 201 Wer ist versichert?
ckungen bieten:

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                Seite 3 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
201.1 Kategorie Personen                                                    ten Leistung bereits eingetreten sind; gleiches gilt für
Versichert sind das auf dem ACS Mitgliederausweis er-                       Ereignisse deren Eintritt bei Vertragsabschluss oder bei
wähnte Mitglied und sämtliche Personen, d i e m i t i hm i n                Reisebuchung oder Antritt der gebuchten Leistung er-
Wohngemeinschaft leben oder als Wochen - oder Wo-                           kennbar war.
chenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt                          −    Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Ereig-
zurückkehren sowie deren nicht im gleichen Haushalt                              nisse wie Suizid oder versuchter Suizid, T e iln ah me
lebenden minderjährigen Kinder, vorausgesetzt de r zi vi l-                      an Streiks oder Unruhen, an Wettfahrten und Trai-
rechtliche Wohnsitz dieser befindet sich zum Zeitpunkt des                       nings mit Motorfahrzeugen oder Booten, Teiln ah me
versicherten Ereignisses in der Schweiz oder im Fürst e n -                      an gewagten Handlungen, bei denen man si ch wi s-
tum Liechtenstein.                                                               sentlich einer Gefahr aussetzt oder grobfahrlässi g e s
                                                                                 oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen.
201.2 Kategorie Firmen (nur Pannenhilfe)                                    −    Nicht versichert sind ausserdem Krieg und Vorfälle
Versichert sind ACS Firmenmitglieder, welche ihren Sitz in                       mit atomaren, biologischen oder chemischen Sub-
der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben.                              stanzen sowie jeweils ihre Folgen; nicht versichert
                                                                                 sind ausserdem Folgen aus Ereignissen von behörd-
Art. 202 Was gilt für die Mitglieder mit Wohnsitz im Aus-                        lichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme,
land?                                                                            Haft, Ausreisesperre oder Schliessung des Luft-
                                                                                 raums.
                                                                            −    Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und
Wohnsitz- oder Sitzwechsel und Adressänderungen sind                             deren Folgen: Epidemien und Pandemien, ausser wie
der zuständigen ACS Sektion zu melden. Für ACS Mitglie-                          in Art. 400: Annullierungskosten und Art. 502, Art.
der mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und des Fürs-                            504.1, Art. 504.5 und Art. 504.6 aus Art. 500: Re i se -
tentum Liechtensteins besteht Versicherungsdeckung                               schutz ausdrücklich als versichert definiert.
ausschliesslich für Pannenhilfe und nur für Schadenereig-                   −    Im Rahmen der Pannenhilfe besteht ein voller L e i s-
nisse, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein                        tungsanspruch nur dann, wenn die Allianz Assistance
eintreten – unabhängig davon, über welche der fünf «ACS                          zu den Leistungen vorgängig ihre Zustimmung erteilt
Dienstleistungspakete» (ACS Classic, ACS Travel, ACS                             hat bzw. die Pannenhilfe oder das Abschleppen
Classic & Travel, ACS Premium oder ACS Firmenmitglied)                           durch die Allianz Assistance organisiert worden ist.
das ACS Mitglied verfügt. Versichert sind auf das ACS                            Ansonsten sind die Leistungen pauschal auf CHF
Mitglied eingelöste Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht                            300.- limitiert. Siehe Art. 205.
unabhängig vom Ort ihrer Immatrikulation. Die Leistunge n                   −    Im Rahmen der Deckung Annullierungskosten
«Feststellen des Schadenausmasses» und «Rückzahl b a -                           besteht insbesondere kein Versicherungsschutz bei
rer Kostenvorschuss» werden abweichend von Art. 3 0 4 . 8                        «schlechtem Heilungsverlauf», u.a. also für Krankhei-
und 304.9 nicht erbracht. Die Rückführung des reparierten,                       ten oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation
unreparierten oder wieder aufgefundenen Fahrzeugs                                oder eines medizinischen Eingriffs, die zum Zeitpunkt
(304.10) erfolgt an eine Garage in der Schweiz.                                  der Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlu s-
                                                                                 ses bereits bestanden haben und bis zum Reiseda-
Art. 203 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungs-                               tum nicht abgeheilt sind; gleiches gilt für Reise -
schutzes für die versicherten Personen                                           absagen durch das Reiseunternehmen, behördlich e
                                                                                 Anordnungen (ausser wie in Art. 400: Annullieru n gs-
                                                                                 kosten ausdrücklich als versichert definiert),, nicht
                                                                                 unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von einem
Der Versicherungsschutz ist mit dem Beginn der ACS
                                                                                 Arzt festgestellte Krankheiten/Verletzungen oder a u f
Mitgliedschaft gegeben, sofern der Mitgliederb e it ra g b e -                   potentielle Gefahren zurückzuführende psychische
zahlt ist. Beim erstmaligen Abschluss einer ACS Mitgli ed -
                                                                                 Reaktionen wie Befürchtungen von Unruhen, Terro r-
schaft gilt ein provisorischer Versicherungsschutz ab                            ereignissen, Naturkatastrophen oder Aviophobie
Einreichung des Antrages bei der zuständigen ACS Sekti -
                                                                                 (Flugangst).
on. Der Versicherungsschutz verlängert sich jeweils still-
                                                                            −    Im Rahmen der Deckung Reiseschutz werden keine
schweigend um ein Jahr, sofern die Kündigung d e r A CS
                                                                                 Leistungen erbracht, insbesondere wenn die All ian z
Mitgliedschaft in Textform (z.B. Brief, E-Mail) nicht spätes-
                                                                                 Assistance-Notrufzentrale zu den Leistungen nicht
tens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres b e i
                                                                                 vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat; gle ich es g i l t
der zuständigen ACS Sektion erfolgt ist und d e r M i t gl ie-
                                                                                 z.B., wenn das verantwortliche Reiseunternehmen
derbeitrag bezahlt ist. Der Versicherungsschutz erlischt für
die versicherten Personen bei Aufhebung des entspre-                             die vertraglichen Leistungen ni cht oder nur teilwei se
                                                                                 erbringt; gleiches gilt, wenn die versicherte Person
chenden Kollektivversicherungsvertrages zwischen Allianz
                                                                                 entgegen den in Zusammenhang mit einer Epide-
Assistance und dem ACS. Der ACS hat das Recht, Mit-
                                                                                 mie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regie-
glieder mit überdurchschnittlicher Schadenbelastu n g vo n
                                                                                 rung ihres Heimatlandes oder entgegen den Empfeh-
der Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betref-
                                                                                 lungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati-
fende Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von
                                                                                 on gereist ist.
einem Monat schriftlich darüber informiert, und es steht
ihm das Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Dat u m d e s                  −    Im Rahmen der Deckung Benutzung v on Mietfa hr -
                                                                                 zeugen besteht kein Leistungsanspruch für Schäden
Ausschlusses zu kündigen. Mitglieder des ACS können
von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden,                              aufgrund von grober Fahrlässigkeit seitens des L e n -
                                                                                 kers, für Schäden, die im Zusammenhang m it e in er
wenn sie erhebliche Gefahrstatsachen unrichtig mitget eil t
oder verschwiegen haben (Anzeigepflichtverletzung).                              Vertragsverletzung gegenüber dem Autovermieter
                                                                                 stehen oder für Schäden, bei denen die leistende
                                                                                 Versicherung keinen Selbstbehalt vorsieht.
Art. 204 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen
                                                                            Art. 205 In welchen Fällen sind die Leistungen auf
                                                                            CHF 300.- begrenzt oder besteht ein Selbstbehalt?
Keine Leistungen werden erbracht, wenn zum Ze i t pu n kt
des Eintritts des versicherten Ereignisses der entspre-
chende ACS Mitgliederbeitrag noch nicht bezahlt wu rd e .
Grundsätzlich besteht für alle Versicherungskomponenten                     Leistungsbegrenzung auf CHF 300.-
kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die bei Vertrags-                  Sofern auch nur eine von mehreren Hilfsmassnahmen
abschluss oder bei Reisebuchung oder Antritt der gebuch-                    nicht durch das Kundendienstzentrum organisie rt , a n g e-
                                                                            ordnet bzw. durchgeführt wurde, ist die Entschädigun g i n

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                Seite 4 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
der Pannenhilfe und dem Reiseschutz für alle Leistu n ge n                  sener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie und
zusammen auf CHF 300.- begrenzt. Diese Einschränkun g                       Verlust des Fahrzeugschlüssels.
gilt nicht für die Annullierungskosten, Lenken fremder                      Schw ere Erkrankung/schwere Unfallfolgen
Motorfahrzeuge, Benutzung von M ietfahrzeugen u n d d i e                   Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwe r, we n n
Rechtsschutzversicherungsdeckungen.                                         daraus eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte A rb e it s-
                                                                            unfähigkeit oder eine zwingende Reiseunfähigke it re su l -
Selbstbehalt Annullierungskosten                                            tiert.
Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in
Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall.                                         Epidemie
                                                                            Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesund-
                                                                            heitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungs-
Art. 206 Definitionen                                                       behörde im Wohn- oder Reiseland der versicherten Person
                                                                            als solche anerkannt ist.

Nahestehende Personen                                                       Pandemie
Nahestehende Personen sind:                                                 Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisa t i on
−   Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwi eg ere l-                   (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohn-
    tern, Grosseltern und Geschwister);                                     oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie
−   Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder;                            anerkannt ist.
−   Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minde r-
    jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;                    Quarantäne
                                                                            Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich
−   Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kon t akt
    besteht.                                                                angeordneter Isolation) mit dem Ziel, die Ausbreitung einer
                                                                            ansteckenden Krankheit zu verhindern, der die versicherte
                                                                            Person oder eine mitreisende Person ausgesetzt war.
Europa
Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämt l ich e zu m
europäischen Kontinent zählende Staaten sowie d i e M it -                  Art. 207 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
telmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira so wi e d i e
aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgre n -
ze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidsch a n ,                 Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet
Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des                             und haben die nach den Umständen gebotenen Mass-
Urals.                                                                      nahmen zum Schutze der versicherten Sachen zu treffen.

Schw eiz                                                                    Art. 208 Wann sind Kostenvorschüsse zurückzuzahlen?
Für den Versicherungsschutz fallen unter den Geltungsbe-
reich Schweiz die Schweiz und das Fürstentum Liecht e n-
stein.                                                                      Kostenvorschüsse sind innert 30 Tagen nach der Rück-
                                                                            kehr an den Wohnort zurückzubezahlen oder spätestens
Elementarschäden                                                            60 Tage nach Auszahlung.
Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgru nd
von Elementarereignissen wie Hochwasser, Über-                              Art. 209 Was geschieht bei Mehrfachversicherung?
schwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h),
Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag o d er
Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund vo n E rd -                  Bei (freiwilliger oder obligatorischer) Mehrfachversicherung
beben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten n ich t a ls                   erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechts-
Elementarschäden.                                                           schutz ihre Leistungen subsidiär, vorbehaltlich einer identi-
                                                                            schen Klausel des anderen Versicherungsvertrages. In
Reise                                                                       einem solchen Fall gelangen die gesetzlichen Regelungen
Als Reise gilt ein mehr als ein Tag dauernder Aufenthalt an                 der Doppelversicherung zur Anwendung. Hat eine versi-
einem mindestens 30km vom gewöhnlichen Wohnort                              cherte Person Anspruch aus einem anderen (fre i will ige n
entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Die                      oder obligatorischen) Versicherungsvertrag, beschränkt
maximale Dauer einer Reise im Sinne dieser AVB i st a u f                   sich die Deckung auf den Teil der Allianz As-
365 Tage beschränkt.                                                        sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz Leistungen, der
                                                                            denjenigen des anderen Versicherungsvertrages über-
Reiseunternehmen                                                            steigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergü te t .
Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler,                   Erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP
Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veransta l -                  Rechtsschutz trotz eines vorhandenen Subsidiaritätstatbe-
ter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unterneh me n, d ie                   standes Leistungen, gelten diese als Vorschuss, und die
aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte                    versicherte bzw. begünstigte Person tritt ihre Ansprüche
Person Reiseleistungen erbringen.                                           gegen den Dritten (freiwillige oder obligatorische Versiche-
                                                                            rung) in diesem Umfang an die Allianz Assistance/Al lia nz
Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel                                  Suisse/CAP Rechtsschutz ab. Ist die versicherte bzw.
Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten j en e                anspruchsberechtigte Person von einem haftpflichtigen
Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regel -                   Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden,
mässig verkehren und für deren Benutzung ein Fa h ra us-                    entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. I st d i e
weis zu lösen ist. Flugzeuge, Taxi und Mietwag e n f a ll en                Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz an-
nicht unter öffentliche Transportmittel.                                    stelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versi-
                                                                            cherte bzw. anspruchsberechtigte Person ihre Haftpflich t -
Panne                                                                       ansprüche bis zur Höhe der von der Allianz As-
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene                        sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz erhal tenen
Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines                          Entschädigung abzutreten.
elektrischen oder mechanischen Defektes, das ein e We i -
terfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Wei t e r-                 Art. 210 Maklerentschädigung
fahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleich -
gestellt werden: Reifendefekt, im Fahrzeug eing esch l o s-

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,               Seite 5 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen der versi -               302.1 Versicherte Fahrzeuge
cherten Person bei Abschluss oder Betreuung eines «ACS                      Die Pannenhilfe gilt für die in der Schweiz oder im Fürsten-
Dienstleistungspaketes» wahrnimmt, ist es möglich, d a ss                   tum Liechtenstein immatrikulierten Personenwagen bis
die Allianz Assistance gestützt auf eine Vereinbarung                       3,5 t, Wohnmobile bis 9 t, sowie Motorräder:
diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt.                     −     sofern sie auf eine versicherte Person eingelöst si n d
Wünscht die versicherte Person nähere Informationen                               oder von einer solchen gelenkt werden;
darüber, so kann er sich an den Dritten wenden.                             −     sofern sie im Voraus als Fahrzeug eines versicherten
                                                                                  ACS Firmenmitgliedes gemeldet worden sind.
Art. 211 Welcher Gerichtsstand ist massgebend?
                                                                            Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auf sämtlich e i n
                                                                            diesen Fahrzeugen mitreisenden Personen bis zu r m a xi -
Klagen gegen die Allianz Assistance/Allianz Su i sse / CA P                 malen Anzahl gemäss Fahrzeugausweis.
Rechtsschutz können beim Gericht, am Sitz der Gesell-
schaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten                     302.2 Anhänger
oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. In                    Am versicherten Motorfahrzeug mitgeführte Anhänger sind
Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schwe i ze ri -                   ebenfalls mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der Anhä-
sche Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).                      nger von der Panne betroffen ist.
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren
zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis-                     302.3 Nicht v ersichert sind folgende Motorfahrzeuge
tungspflicht begründet.                                                     −   Fahrzeuge für gewerbemässige Vermietung an
                                                                                Selbstfahrer (z. B. Mietfahrzeuge);
Art. 212 Welche gesetzlichen Bestimmungen werden                            −   Provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.
angewendet?
                                                                            Art. 303 Welche Ereignisse sind versichert?

Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Für                       Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug nicht
Versicherungen im Fürstentum Liechtenstein gel te n a u s-                  mehr benützt werden kann infolge:
serdem die Bestimmungen des Gesetzes über den V e rsi -                     −    einer Panne;
cherungsvertrag (VersVG) vom 16. Mai 2001.                                  −    eines Kaskoereignisses. Darunter verstehen wir: die
                                                                                 Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges infolge einer K o l li-
Art. 213 Verjährung                                                              sion, eines Feuer-, Elementar-, Glas-, Tiersch a d e n s
                                                                                 sowie Vandalismus und Diebstahl bzw. Diebstahlver-
                                                                                 suchs.
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren
fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis-                     Art. 304 Welche Leistungen werden erbracht?
tungspflicht begründet.

Art. 214 Schriftliche Mitteilungen                                          304.1 Hilfe v or Ort
                                                                            Organisation und Kostenübernahme für die Wiederherstel-
                                                                            lung der Fahrbereitschaft, soweit dies vor Ort möglich ist.
Mitteilungen sind an die Allianz Assistance, Richtiplat z 1 ,
Postfach, 8304 Wallisellen, info.ch@allianz.com zu ri ch -                  304.2 Ersatz v on Kleinteilen
ten.                                                                        Bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort
                                                                            wird der Ersatz von Kleinteilen wie z.B. Kabeln, Briden,
                                                                            Schläuchen, Sicherungen usw. (ohne Batterie) vergütet.

300 Pannenhilfe                                                             304.3 Abschleppkosten
                                                                            Kann die Fahrbereitschaft vor Ort nicht erstellt werden,
                                                                            übernimmt die Allianz Assistance die Abschleppkosten bi s
Art. 301 Wo gilt die Versicherungsdeckung für Pannenhil-
                                                                            in die nächstgelegene, geeignete Reparaturwerkstätte,
fe?                                                                         ohne Reparatur- und Materialkosten.

                                                                            304.4 Speditionskosten für Ersatzteile im Ausland
Versicherungsschutz besteht in den folgenden Ländern:                       Wenn in der nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerk-
Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulga-                     statt im Ausland die notwendigen Ersatzteile nicht be-
rien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank-                      schafft werden können, organisiert und bezahlt die Allian z
reich, Gibraltar, Griechenland, Grossbritannien, Irland,                    Assistance deren Zustellung. Die Kosten für Ersatzteile
Island, Italien, Kroatien, Kosovo, Lettland, Litauen, Luxem-                sind nicht gedeckt.
burg, Malta, Nordmazedonien, Monaco, Montenegro,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (Fest-                   304.5 Bergungskosten
land), San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, S lo wa -                    Die Allianz Assistance organisiert und übernimmt die
kei, Slowenien, Spanien (Festland und Balearen), Ru m ä -                   Kosten der Bergung (Rückführung des Fahrzeuges
nien, Tschechische Republik, Türkei (europäischer Teil,                     auf die Fahrbahn) des vertraglich geschützten Fahrzeuges
die Grenze wird durch den Bosporus definiert), Ungarn,                      und des angekoppelten Anhängers oder des Wohnwagens
Vatikanstadt, Zypern (griechischer Teil).                                   nach einem versicherten Ereignis bis maximal
Dem Geltungsbereich Schweiz gleichgestellt ist das Fü rs-                   CHF 2'000.-.
tentum Liechtenstein. Bei Transporten über Meer wird d e r
Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Ab-                        304.6 Schlüsselpanne
gangs- und Bestimmungsorte innerhalb dieser örtlichen                       Wenn sich der Schlüssel im verschlossenen Fahrzeug
Geltung liegen.                                                             befindet oder die elektronische Schliessvorrichtun g n ich t
                                                                            mehr öffnet oder bei Verlust des Schlüssels bzw. S ch l ü s-
Art. 302 Welche Fahrzeuge sind versichert?                                  selbeschädigung, werden die Kosten für die Behebung der
                                                                            Schlüsselpanne ersetzt. Ausgeschlossen sind Schlossä n -
                                                                            derungskosten am Fahrzeug.

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Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
304.7 Treibstoffpanne                                                             übersteigt) oder Taxi (sofern kein öffentliches Tra n s-
Die Kosten einer Treibstoffpanne (das Fahrzeug bleibt                             portmittel zur Verfügung steht).
mangels Treibstoff stehen oder wurde falsch betankt).
Nicht versichert sind die Kosten für dadurch entst a n d en e               Die Entschädigung für die oben erwähnten Leistungen i st
Folgeschäden, wie z.B. Filterreinigung/-ersetzung, S ch ä -                 für alle Personen zusammen maximal auf CHF 5'000.-
den am Motor und/oder Katalysator. Ebenfalls nicht ve rsi -                 begrenzt. Mit Ausnahme des Ersatzfahrzeuges (max. CHF
chert ist das Entsorgen des falsch getankten Treibstoffes.                  3'000.-) besteht für sämtliche Leistungen innerhalb der
                                                                            Limite von CHF 5'000.- keine Einschränkung des Betra-
304.8 Feststellung des Schadenausmasses                                     ges;
Die Kosten für eine Feststellung des Schadenausm a sse s                    −     die Rückführung des reparierten, unreparierten o d er
im Ausland zur Beurteilung der Rückführung des Fahrzeu-                           wieder aufgefundenen Fahrzeuges an eine Re p a ra -
ges bis CHF 400.-.                                                                turwerkstatt am ständigen Wohnort des Versicherte n
                                                                                  inklusive allfälliger Unterbringungskosten des Fahr-
304.9 Rückzahlbarer Kostenvorschuss                                               zeuges an einem sicheren Ort.
Ein rückzahlbarer Kostenvorschuss bis CHF 2'000.- bei                       Die Kosten dafür sind auf den Zeitwert des Fahrzeuges
ausserordentlichen Ereignissen im Ausland (hohe Repara-                     nach Eintritt des Schadens und vor einer allfälligen Re p a-
turrechnungen oder Beschaffung von Ersatzteilen).                           ratur limitiert;
                                                                            −     Wird das Fahrzeug nicht in die Schweiz zurückge-
304.10 Mehrkosten ACS Classic                                                     führt, organisiert die Allianz Assistance die Entsor-
Sofern das Fahrzeug nicht gl eichentags reparierbar ist                           gung und übernimmt im Ausland die Zollkosten.
oder im Falle eines Diebstahls, übernehmen wir in der
Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (FL) pro                           304.12 Ersatzfahrer
Ereignis die Kosten für:                                                    Ist der Lenker infolge eines Unfalles bzw. einer sch we re n
−    ein Ersatzfahrzeug während maximal 5 Tagen bis                         Erkrankung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr
     maximal CHF 500.- (beim Ausfall eines Wohnmo b ils                     imstande, das Fahrzeug zu lenken, oder ist er verst o rb e n
     wird jeweils ein Personenwagen als Ersatzfa h rze u g                  und besitzt kein weiterer Insasse einen Führerausweis,
     gestellt);                                                             oder sind die Insassen aufgrund der Notsituation ausser-
−    die notwendige Unterkunft;                                             stande, das Fahrzeug zu lenken, werden die Kosten für
−    die Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Ver-                       einen Chauffeur zur Heimholung des Fahrzeuges samt
     kehrsmitteln (Bahnticket 1. Klasse) oder Taxi (sof e rn                Insassen übernommen.
     kein öffentliches Transportmittel zur Verfügung steht).
                                                                            Art. 305 Anzahl Pannenfälle pro Kalenderjahr
Sofern das Fahrzeug nicht innert 48h reparierbar ist o d e r
im Falle eines Diebstahls, übernehmen wir ausserhalb der
Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein (FL) pro Ereig-                    («ACS Dienstleistungspakete» ACS Classic und ACS
nis die Kosten für:                                                         Classic & Travel). Pro Kalenderjahr (1.1.–31.12.) we rd e n
−      ein Ersatzfahrzeug während maximal 5 Tagen (be im                    maximal 3 Pannenfälle entschädigt. Die Organisatio n d e r
       Ausfall eines Wohnmobils wird jeweils ein Personen -                 Pannenhilfe ist auch bei mehr als 3 Fällen sichergest e l lt .
       wagen als Ersatzfahrzeug gestellt);                                  Die Kosten müssen jedoch direkt vor Ort durch die versi -
−      die notwendige Unterkunft;                                           cherte Person bezahlt werden. Diese Einschränkung gilt
−      die Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Ver-                     nicht für das «ACS Dienstleistungspaket» ACS Premium.
       kehrsmitteln (Bahnticket 1. Klasse oder Flugticket
       Economy Class, wenn die Bahnreise 6 Stunden                          Art. 306 Reduzierte Leistungen
       übersteigt) oder Taxi (sofern kein öffentliches Tra n s-
       portmittel zur Verfügung steht).
Die Entschädigung für die oben erwähnten Leistungen                         Für Taxis und Fahrzeuge von Fahrschulen sind d i e L e is-
(inkl. der Kosten für das Ersatzfahrzeug) ist für alle Perso -              tungen auf die Art. 304.1 bis 304.7 beschränkt.
nen zusammen bei Ereignissen in der Schweiz/FL auf
maximal CHF 1'000.- und bei Ereignissen ausserhal b d e r                   Art. 307 Hinweis bei der Benutzung von Ersatzfahrzeugen
Schweiz/FL auf maximal CHF 3'000.- begrenzt:
−      die Rückführung des reparierten, unreparierten o d er
       wieder aufgefundenen Fahrzeuges an eine Re p a ra -                  Kosten für das Auftanken oder Kosten aufgrund einer
       turwerkstatt am ständigen Wohnort des Versicherte n                  Beschädigung des Mietfahrzeuges werden nicht über-
       inklusive allfälliger Unterbringungskosten des Fahr-                 nommen. Kann kein Mietfahrzeug organisiert werden, weil
       zeuges an einem sicheren Ort.                                        z.B. die Vorgaben des Vermieters nicht erfüllt werden
Die Kosten dafür sind auf den Zeitwert des Fahrzeuges                       (Mindestalter, Kreditkarte usw.), werden die Kosten für die
nach Eintritt des Schadens und vor einer allfälligen Re p a-                Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
ratur limitiert;                                                            übernommen.
−      Wird das Fahrzeug nicht in die Schweiz zurückge-
       führt, organisiert die Allianz Assistance die Entsor-
       gung und übernimmt im Ausland die Zollkosten.
                                                                            400 Annullierungskosten
304.11 Mehrkosten ACS Premium
Sofern das Fahrzeug nicht gleichentags (in d e r S ch we i z
                                                                            Art. 401 Wo gilt die Versicherungsdeckung?
oder dem Fürstentum Liechtenstein), respektive innert 48h
(im Ausland) reparierbar ist oder im Falle eines Diebstahls,
übernehmen wir pro Ereignis die Kosten für:
−    ein Ersatzfahrzeug bis maximal CHF 3'000.- (beim                       Der Versicherungsschutz gilt weltweit (inkl. Schweiz und
                                                                            Fürstentum Liechtenstein).
     Ausfall eines Wohnmobils wird jeweils ein Personen -
     wagen als Ersatzfahrzeug gestellt);
−    die notwendige Unterkunft;                                             Art. 402 Was ist versichert?
−    die Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Ver-
     kehrsmitteln (Bahnticket 1. Klasse oder Flugticket
     Economy Class, wenn die Bahnreise 6 Stunden                            Annullierungskosten
                                                                            Wenn die versicherte Person aufgrund eines versichert e n

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                Seite 7 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen                            Gesundheitszustand nachweisbar stabil und die Person
annulliert, bezahlt die Allianz Assistance d i e ve rt ra g lich            reisefähig war.
geschuldeten Annullierungskosten bis zur Höhe der Versi -
cherungssumme. Der versicherten Person verrechnete                          403.2 Schw angerschaft
Kosten für vor der erfolgten Annullierung getätigte Um b u-                 Bei Schwangerschaft besteht folgende Deckung:
chungen von Leistungen werden nur übernommen, we n n                        −    Wenn die Schwangerschaft nach Reisebuchung
die betreffenden Umbuchungen auf ein versichertes Ereig-                         erfolgt ist und die Rückreise nach der 24. Schwan-
nis zurückzuführen sind. Keine Entschädigung wird ent-                           gerschaftswoche liegt.
richtet für Kosten, Gebühren oder Guthabenverminderu n -                    −    Wenn die Schwangerschaft nach Reisebuchung
gen infolge des Verlusts bzw. Verfalls von Flugmeilen,                           erfolgt ist und für den Reiseort eine Impfun g vo rg e-
Preisgewinnen oder anderen Nutzungsrechten (Time -                               schrieben wird, welche ein Risiko für das ungeborene
Sharing usw.).                                                                   Kind darstellt.

Verspäteter Reiseantritt                                                    403.3 Eigentumsbeschädigung
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versichert e n                   Wenn das Eigentum einer versicherten Person infolge
Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die                      Einbruchdiebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarscha-
Allianz Assistance anstelle der Annullierungskost e n (m a -                dens an ihrem ständigen Wohnort schwer beeinträchtigt
ximal bis zu deren Höhe):                                                   wird und daher deren Anwesenheit während der geplanten
−    die zusätzlichen Reisekosten, die durch die verspäte-                  Reise zu Hause unerlässlich ist.
     te Abreise entstehen;
−    die Kosten für den nicht benützten Teil d e s A u f e nt -             403.4 Diebstahl des Reisepasses
     halts, anteilmässig zum versicherten Arrangement-                      Wenn der versicherten Person unmittelbar vor der Abreise
     preis (ohne Transportkosten); der Anreisetag gil t a ls                der Reisepass oder die Identitätskarte gestohlen und
     benützter Arrangementtag.                                              dadurch der Reiseantritt verunmöglicht wird. Hinwe is: A n
Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige                        verschiedenen Flughäfen befinden sich Notpassbüros.
Bearbeitungsgebühren sowie Versicherungsprämien
werden nicht zurückerstattet.                                               403.5 Kündigung des Arbeitsv erhältnisses
                                                                            Wenn die versicherte Person ohne eigenes Versch u l d e n
Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in                innerhalb der letzten 30 Tage vor Reiseantritt d i e K ü n di -
Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall.                                         gung ihres Anstellungsverhältnisses erhält.

Die Kosten für Veranstaltungstickets, die nicht Bestandteil                 403.6 Unv orhergesehener Stellenantritt
eines Pauschalarrangements sind, sind ohne Anrechnun g                      Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage
eines Selbstbehalts gedeckt. Die Definition einer Reise                     vor Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt b zw. d e r
gemäss Art. 206 findet keine Anwendung.                                     unvorhergesehene Stellenantritt in den Reisezeitraum fällt.

Art. 403 Welche Ereignisse sind versichert?                                 403.7 Reisewarnung
                                                                            Wenn Streiks, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
                                                                            Sachen anlässlich von Zusammenrottung bzw. Krawall
Versicherungsschutz wird gewährt, sofern vor Antritt der                    oder Tumult, oder Epidemien, sowie die Unzumut b arke i t
gebuchten Leistung eines der folgenden Ereignisse eintritt:                 des Reiseantrittes aufgrund von Terrorismusgefahr eine
                                                                            versicherte Person oder eine mit dieser mitreise n d e P e r-
403.1 Schw ere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwan-                         son, welche die Reise gleichzeitig gebucht hat, die Durch -
gerschaftskomplikationen oder Tod                                           führung der Reise verunmöglichen. Für die Entschei du ng
Schwere Erkrankung (einschliesslich der Diagnose einer                      stützen wir uns auf den aktuellen Hinweis des EDA (Eid-
epidemischen oder einer pandemischen Krankheit wie z.B.                     genössisches Departement für Auswärtige Angelegenhe i-
COVID-19), schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikati-                     ten) bei Reiseantritt, dass von der Reise abgerate n wi rd .
onen oder Tod einer der folgenden Personen, sof e rn d a s                  Bestand die Warnung bereits bei der Buchung, wird kei n e
betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung                         Leistung erbracht.
bzw. des Versicherungsabschlusses eingetreten ist:
−     der versicherten Person;                                              403.8 Naturkatastrophen
                                                                            Wenn Naturkatastrophen an der Reisedestination das
−     einer mitreisenden Person, welche die gleiche Rei se
      gebucht hat und diese annulliert;                                     Leben der versicherten Person gefährden.
−     einer der versicherten Person nahestehende Person,
                                                                            403.9 Erkrankung oder Unfall des Haustieres
      die nicht mitreist;
                                                                            Wenn das Haustier der versicherten Person verunfallt,
−     des Stellvertreters am Arbeitsplatz, falls die Anwe-
                                                                            erkrankt oder die Betreuungsperson, bei welcher das T i e r
      senheit der versicherten Person unerlässlich ist.
                                                                            platziert werden sollte, infolge Unfall, Krankheit od er T o d
Haben mehrere versicherte Personen die gleiche Reise
                                                                            ausfällt.
gebucht, kann diese von maximal sechs Personen an n u l -
liert werden, wenn eine mitreisende versicherte Person
                                                                            403.10 Verspätung oder Ausfall des ÖV
aufgrund eines der oben erwähnten Ereignisse die Re i se
                                                                            Wenn das von der versicherten Person benützte ö f f en t li-
annulliert.
                                                                            che Transportmittel zum Flughafen oder Abgangsbahnho f
                                                                            auf Schweizer Gebiet Verspätung hat oder ausfällt und
Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherun g s-
                                                                            dadurch die versicherte Person am Antritt der Reise ge-
schutz, wenn
                                                                            hindert wird.
−    ein Psychiater die Reise- und Arbeitsunfähigkeit
     belegt und                                                             403.11 Anreise zum Reisearrangement
−    die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer A b we -                 Wenn während der direkten Anreise zum im Reisearran-
     senheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird.                      gement vorgesehenen Ausgangsort das verwendete Pri-
                                                                            vatfahrzeug oder Taxi durch einen Unfall oder eine Pann e
Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versiche-                       fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Treibstoffpann en si n d
rungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestier-                 nicht versichert.
ten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert
werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der                      403.12 Vorladung zum Gericht
Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlusses der

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                 Seite 8 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Wenn die versicherte Person unerwartet eine V o rl ad un g                  Annullierungskosten (z.B. Hotel -, Verpflegungs-, Reserva -
als Zeugin oder als Geschworene vor einem Gericht erhält.                   tions- und Transportkosten) für gesellschaftliche Anlä sse ,
Der Gerichtstermin muss in die Reisezeit fallen.                            welche durch eine versicherte Person organi-
                                                                            siert/übernommen wurden, sind ausgeschlossen.
403.13 Quarantäne
Wenn die versicherte Person oder eine mitreise n d e P e r-                 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung
son vor der Reise auf Anordnung oder sonstige A n f o rd e-                 zu Art. 204: Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen)
rung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde,                       −    Schlechter Heilungsv erlauf
aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder                         Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Un f a l ls,
eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit                             einer Operation oder eines medizinisch e n E in gri f fs
(einschliesslich einer epidemischen oder einer p a n d emi -                     zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. des Versiche -
schen Krankheit wie z. B. COVID-19) ausgesetzt war,                              rungsabschlusses bereits bestanden haben und bis
unter Quarantäne gestellt wird. Dies schliesst kein e Q u a -                    zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Fo l -
rantäne ein, die generell oder allgemein für einen Teil oder                     gen einer/eines zum Zeitpunkt der Reisebuchung
die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografi-                            bzw. des Versicherungsabschlusses bereits geplan-
schen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Re i se -                      ten, aber erst danach durchgeführten Operati-
ziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen                          on/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nich t
Person gilt.                                                                     abgeheilt sind.
                                                                            −    Nicht unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts v on
Art. 404 Welche Leistungen werden erbracht?                                      einem Arzt festgestelltes und belegtes v ersicher -
                                                                                 tes Ereignis
                                                                                 Wenn ein unter 402 aufgeführtes Ereignis n i ch t u n -
404.1 Annullierungskosten                                                        mittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von eine m A rzt
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versichert e n                        festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses m i t Di -
Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen                                 agnose belegt wurde.
annulliert, bezahlt die Allianz Assistance d i e ve rt ra g lich            −    Absage durch das Reiseunternehmen
geschuldeten Annullierungskosten bis zur Höhe der ver-                           Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Lei s-
einbarten Versicherungssumme. Der versicherten Per so n                          tungen nicht oder nur teilweise erbringen ka n n , d ie
verrechnete Kosten für vor der erfolgten Annullierung                            Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände
getätigte Umbuchungen von Leistungen werden nur übe r-                           absagen müsste und nach den gesetzlichen Best i m-
nommen, wenn die betreffenden Umbuchu n ge n a u f e in                          mungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leist u n-
versichertes Ereignis zurückzuführen sind. Keine Entschä-                        gen zurückzuvergüten. Zu den konkreten Umständen,
digung wird entrichtet für Kosten, Gebühren ode r G u t h a-                     unter welchen denen die Reise abgesagt werden
benverminderungen bzw. Verfalls von Flugmeilen , P re is-                        müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenös-
gewinnen oder anderen Nutzungsrechten (Time-S ha rin g                           sischen Departements für auswärtige Angelegenhe i-
usw.).                                                                           ten, nicht in das betroffene Gebiet zu reisen.
                                                                            −    Behördliche Anordnungen
Verspäteter Reiseantritt                                                         Wenn behördliche Anordnungen die planmässige
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versichert e n                        Durchführung der gebuchten Reise verunmöglich en
Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die                           (ausser wenn wie in Art. 403.13 Quarantäne aus-
Allianz Assistance anstelle der Annullierungskost e n (m a -                     drücklich als versichert definiert).
ximal bis zu deren Höhe):                                                   −    Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern d i e
−    die zusätzlichen Reisekosten, die durch die verspäte-                       Annullierung den Umständen nach wegen einer p sy-
     te Abreise entstehen;                                                       chischen Reaktion auf eine Gesundheitsgefährdun g ,
−    die Kosten für den nicht benützen Teil des Aufent-                          einen Terrorakt, ein Flugunglück oder eine Na t u rka -
     halts, anteilmässig zum versicherten Arrangement-                           tastrophe zurückzuführen ist oder aufgrund der Be-
     preis (ohne Transportkosten); der Anreisetag gil t a ls                     fürchtung von Unruhen, Kriegsereignissen, Terrora k-
     benützter Arrangementtag.                                                   ten oder infolge Aviophobie (Flugangst) erfolgt ist.
Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige
Bearbeitungsgebühren sowie Versicherungsprämien
werden nicht zurückerstattet. Die Kosten für Veranstal-
tungstickets, die nicht Bestandteil eines Pauschalarrange -                 500 Reiseschutz
ments sind, sind ohne Anrechnung eines Selbstbe halts ge-
deckt.                                                                      Art. 501 Wo gilt die Versicherungsdeckung?

404.2 Erkrankung oder Unfall des Haustieres
Bei Unfall und Erkrankung des Haustieres, resp. Ausfall                     Die Versicherungsdeckung gilt weltweit (inkl. Schweiz und
der Betreuungsperson während des Reisezeitraums,                            Fürstentum Liechtenstein).
werden ausschliesslich die Kosten für ein Tierheim bis
maximal CHF 1'000.- übernommen.                                             Art. 502 Versicherungsschutz A: Krankheit, Unfall, Tod

Art. 405 Welches sind die Grenzen der Leistungen?                           Welche Ereignisse w ährend der Reise sind v ersichert?
                                                                            Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte P e r-
                                                                            son während einer Reise ernsthaft erkrankt (einschliesslich
Die Leistung beläuft sich auf CHF 15'000.- pro versichert e                 der Diagnose einer epidemischen oder einer pandemi-
Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für                        schen Krankheit wie z. B. COVID-19), schwer verunfallt,
alle Personen zusammen.                                                     eine ärztlich attestierte unerwartete Verschlimmerung
                                                                            eines chronischen Leidens eintritt oder stirbt.
Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in
Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall.                                         Art. 503 Welche Leistungen werden unter Versicherungs-
                                                                            schutz A erbracht?

Art. 406 Wann werden keine Leistungen erbracht?

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,               Seite 9 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Die Leistungen umfassen:                                                    503.8 Kinderbetreuung
                                                                            Müssen beide Elternteile oder der einzige an einer Re i se
503.1 Such- und Rettungsaktionen                                            teilnehmende Elternteil an den Wohnort repatriiert werden,
Wenn die versicherte Person während der Reise als ver-                      organisiert die Allianz Assistance zusätzlich die Betreuung
misst gilt oder aus einer körperlichen Notlage befreit we r-                der minderjährigen Kinder, welche die Reise alle ine f o rt -
den muss, bezahlt die Allianz Assistance die notwendige n                   setzen oder zurückkehren müssten, und bezahlt die
Such- und Rettungskosten bis maximal CHF 30'000. - p ro                     Kosten für Hin- und Rückreise einer Betreuungsperson
Ereignis.                                                                   (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket Economy-Klasse).

503.2 Überführung ins nächstgelegene geeignete                              503.9 Überführung
Krankenhaus                                                                 Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Allianz
Wenn die versicherte Person während der Reise schwer                        Assistance die Kosten der Kremation ausserhalb des
erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztli ch                 Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des inte r-
attestierte unerwartete Verschlimmerung eines chroni-                       nationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mi n-
schen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die A l lia n z             destvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die
Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen                      Kosten der Rückschaffung des Sarges oder der Urne an
Befunds die Überführung in das nächstgelegene , f ü r d i e                 den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Ent so r-
Behandlung geeignete Krankenhaus.                                           gung des Zinksargs ist ebenfalls gedeckt.

503.3 Rückreise                                                             Art. 504 Versicherungsschutz B: Unterbruch/Abbruch der
Wenn die versicherte Person während der Reise schwer                        Reise
erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztli ch
attestierte unerwartete Verschlimmerung eines chroni-
schen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die A l lia n z             Welche Ereignisse, die zu ei nem Unterbruch oder Abbruch
Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen                      der Reise führen, sind versichert? Versicherungsschutz
Befunds die Repatriierung ohne Begleitung durch med izi-                    besteht, wenn während einer Reise:
nisches Pflegepersonal an den Wohnort der versich e rt e n
Person. Falls medizinisch erforderlich, organisiert un d                    504.1 Anw esenheit zu Hause/am Arbeitsplatz
bezahlt die Allianz Assistance unter den gleichen Vora us-                  Vorzeitige Rückreise wenn eine nicht mitreise n d e n a h e-
setzungen, wie unter Art. 503.2 (Überführung ins n ä ch st -                stehende Person bzw. der Stellvertreter am Arbeitsplatz
gelegene geeignete Spital) aufgeführt, eine m e di zini sch                 der versicherten Person schwer erkrankt (einschliesslich
betreute Repatriierung in ein für die Behandlung geeign e-                  der Diagnose einer epidemischen oder einer pandemi-
tes Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person.                         schen Krankheit wie z. B. COVID-19), schwer verletzt wird
                                                                            oder stirbt.
503.4 «Teilw eise Nichtbenutzung der gebuchten
Leistungen»                                                                 504.2 Schaden am Eigentum
Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines                          Wenn das Eigentum einer versicherten Person a n i h re m
versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, wer-                     Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elemen-
den ihr durch die Allianz Assistance die Kosten für den                     tarschadens schwer beeinträchtigt wurde.
nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis d e s
versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Ent-                         504.3 Mitreisende
schädigung ist auf CHF 15'000.- pro versicherte Person                      Wenn eine mitreisende nahestehende Person oder ein
und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für al l e P e r-                 mitreisendes Familienmitglied an deren Wohnort repatriiert
sonen zusammen, beschränkt, unabhängig von der Anzahl                       wird oder die Reise aus einem anderen versicherten
Buchungen. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten                      Grund abbrechen muss und die versicherte Person die
der ursprünglich gebuchten Heimreise sowie für die n i ch t                 Reise alleine fortsetzen müsste.
benützten, ursprünglich gebuchten Unterkunftsleistungen ,
sofern die Allianz Assistance die Kosten für die Ersat zu n -
                                                                            504.4 Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen
terkunft übernimmt.                                                         Wenn Unruhen, Terroranschläge, Naturkatastrophen,
                                                                            Epidemien an der Reisedestination nachweisbar die Fo rt -
503.5 Kostenv orschuss an ein Krankenhaus                                   setzung der Reise verunmöglichen oder Leben und Eigen-
Wenn die versicherte Person ausserhalb ihres Wohnst a a -                   tum der versicherten Person konkret gefährden.
tes hospitalisiert werden muss, leistet die Allianz As-
sistance, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 5'000.-
                                                                            504.5 Quarantäne
an die Krankenhauskosten.                                                   Wenn die versicherte Person oder eine mitreise n d e P e r-
                                                                            son während der Reise auf Anordnung oder sonstige
503.6 Besuchsreise                                                          Anforderung einer Regierung oder einer öffentlich en B e -
Wenn die versicherte Person im Ausland mehr als sie b e n                   hörde, aufgrund des Verdachts, dass die versicherte P e r-
Tage hospitalisiert werden muss oder sich in einem le-                      son oder eine mitreisende Person einer ansteckenden
bensbedrohlichen gesundheitlichen Zustand befindet,
                                                                            Krankheit (einschliesslich einer epidemischen od er e i n er
organisiert und bezahlt die Allianz Assistance eine Be-                     pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19) ausgese t zt
suchsreise für höchstens zwei nahestehende Personen an                      war, unter Quarantäne gestellt wird. Dies schliesst keine
das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket E co no -                Quarantäne ein, die generell oder allgemein für einen Te il
my-Klasse, Mittelklassehotel) bis maximal CHF 5’000.-.
                                                                            oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geogra-
                                                                            fischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Reise -
503.7 Unv orhergesehene Auslagen bei Repatriierung,                         ziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen
Extra-Rückreise, Reiseunterbruch oder v erspäteter                          Person gilt.
Rückreise
Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis                      504.6 Beförderungsv erweigerung auf der Weiter- bzw .
unvorhergesehene Auslagen (Taxigebühren, Telef on ko s-                     Rückreise oder Verw eigerung der Einreise w egen
ten usw.) an, übernimmt die Allianz Assistance diese                        Erkrankungsv erdachts
Mehrkosten bis insgesamt CHF 750.- pro Person bei einer                     Wenn der versicherten Person oder einer mitreisenden
zusätzlichen Begrenzung der Entschädigung für Te le fo n-                   Person während der Reise die Beförderung oder di e E i n-
kosten auf maximal CHF 150.- innerhalb dieser Limite.                       reise aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person
                                                                            oder eine mitreisende Person an einer ansteckenden

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,              Seite 10 v on 19
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
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