VCS-Schutzbrief Carnet d'entraide ATE Libretto d'assistenza ATA
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VCS-Schutzbrief Carnet d’entraide ATE Libretto d’assistenza ATA
VCS-Schutzbrief Carnet d’entraide ATE Libretto d’assistenza ATA Das ideale Versicherungspaket für Ihre Reise. La formule d’assurance idéale pour vos déplace Il pacchetto assicurativo ideale per i viaggi; per Wahlweise für Europa oder die ganze Welt, mit oder ments. Valable, selon votre choix, pour l’Europe ou l’Europa o per tutto il mondo, con o senza prote ohne Pannenschutz für Ihr Fahrzeug im Ausland. le monde entier, avec ou sans couverture dépan zione guasti per la Sua vettura all’estero. Über den VCS-Schutzbrief sind die Kosten bei An nage pour votre véhicule à l’étranger. Con il libretto d’assistenza ATA vengono assicurate nullierung, bei Reisezwischenfällen, bei Rechts Le carnet d’entraide ATE couvre les frais en cas le spese in caso di annullamento del viaggio, di streitigkeiten und bei verspäteter Auslieferung des d’annulation, d’incidents liés au voyage, de litiges contrattempi durante il viaggio, di controversie Reisegepäcks versichert. et de retard dans la remise des bagages. giudiziarie e per consegna ritardata dei bagagli. Bitte orientieren Sie sich sofort nach Erhalt des Dès réception du document d’assurance, nous vous La preghiamo di informarsi subito dopo il ricevi Versicherungsdokumentes über die versicherten invitons à prendre connaissance des événements mento del documento d’assicurazione sui sinistri Ereignisse und Leistungen sowie das zweckmäs et prestations couverts ainsi que de la marche à e le prestazioni assicurati nonché sul procedere sige Vorgehen im Schadenfall. Bewahren Sie den suivre en cas de sinistre, et à conserver soigneuse in caso di sinistro. Conservi con cura il documento Versicherungsausweis sorgfältig auf. Er dient im ment la carte d’assurance, qui vous servira d’at d’assicurazione, poiché in caso di sinistro ha valore Schadenfall als Versicherungsnachweis. testation d’assurance en cas de sinistre. di prova. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne Si vous avez encore des questions, vous pouvez Se desidera maggiori informazioni può contattarci. kontaktieren. volontiers nous contacter. VCS Verkehrs-Club der Schweiz ATE Association transports et environnement ATA Associazione traffico e ambiente Ausgabe April 2021 Edition avril 2021 Edizione aprile 2021 VCS Verkehrs-Club der Schweiz ATE Association transports et environnement ATA Associazione traffico e ambiente Aarbergergasse 61 Aarbergergasse 61 Aarbergergasse 61 Postfach case postale casella postale 3001 Bern 3001 Berne 3001 Berna Telefon 031 328 58 11 téléphone 031 328 58 12 telefono 031 328 58 12 assistance@verkehrsclub.ch assistance@ate.ch assistance@ata.ch www.verkehrsclub.ch www.ate.ch www.ata.ch © VCS/ATE/ATA, 2021
VCS-Schutzbrief Europa Geltungsbereich Carnet d’entraide ATE Europe Libretto d’assistenza ATA Europa (Schweiz und Liechtenstein UR Spitzbergen (N) AL ohne Rechtsschutz und Pannenhilfe) (Suisse et Liechtenstein sans protection juridique et dépannage) (Svizzera e Liechtenstein senza protezione giuridica e soccorso stradale) Etendue géographique de la couverture Azoren (P) Madeira (P) Kanarische Inseln (E) Area della validità
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) E45 Generelle Bestimmungen 4 VCS-Schutzbrief Europa für Motorisierte 11 1 Wer kann den Schutzbrief erwerben? I Annullierungskosten 2 Versicherte Personen Gemäss Ziff. 9–12 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte. 3 Geltungsbereich 4 Gültigkeitsdauer II SOS-Schutz 5 Generelle Ausschlüsse 6 Ansprüche gegenüber Dritten Gemäss Ziff. 13–16 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte. 7 Weitere Bestimmungen 8 Rücktrittsrecht bei Neuabschlüssen III Arzt- und Spitalkosten Gemäss Ziff. 17–22 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte. VCS-Schutzbrief Europa für Nichtmotorisierte IV Airline- und Leistungsträger- Insolvenz-Schutz I Annullierungskosten 5 Gemäss Ziff. 23–26 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte. 9 Spezielle Bestimmung 10 Versicherte Ereignisse V Rechtsschutz (exkl. Schweiz/FL) 11 Versicherte Leistungen Gemäss Ziff. 27–30 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte. 12 Ausschlüsse VI Gepäckersatz bei verspäteter Auslieferung II SOS-Schutz 7 Gemäss Ziff. 31 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte. 13 Spezielle Bestimmung 14 Versicherte Ereignisse VII Versicherung für das Motorfahrzeug (exkl. Schweiz/FL) 15 Versicherte Leistungen 16 Ausschlüsse 32 Versicherte Fahrzeuge 33 Versicherte Ereignisse/Leistungen III Arzt und Spitalkosten weltweit 8 34 Versicherte Ereignisse/Leistungen bei Rechtsschutzfällen 17 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 35 Ausschluss 18 Versicherte Ereignisse und Leistungen 19 Nicht versicherte Unfälle VIII Selbstbehaltgarantie für Mietfahrzeuge 20 Nicht versicherte Krankheiten 36 Umfang der Versicherung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 21 Weitere Ausschlüsse 37 Versicherte Fahrzeuge 22 Kostengutsprache 38 Versicherte Ereignisse 39 Versicherte Leistungen IV Airline- und Leistungsträger-Insolvenz-Schutz 9 40 Ausschlüsse 23 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer 24 Versicherte Ereignisse 25 Versicherte Leistungen Zusatzversicherung Welt 12 26 Ausschlüsse 41 Sonderbestimmungen V Rechtsschutz (exkl. Schweiz/FL) 10 Vorgehen im Schadenfall 12 27 Versicherte Leistungen 42 Pflichten im Schadenfall 28 Versicherte Eigenschaften 43 Was ist in jedem Fall zu beachten? 29 Versicherte Rechtsschutzfälle 44 Zusätzliche Bestimmungen im Schadenfall 30 Ausschlüsse VI Gepäckersatz bei verspäteter Auslieferung 10 45 GLOSSAR 13 2 31 Versicherte Ereignisse/Leistungen
Informationen über Ihre Versicherung Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? deutsch Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police aufgeführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Deckungszusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Gerne informieren wir Sie über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage, Inhalt des Versicherungsvertrags (Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes). wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage abgeschlossen, erlischt er am Tag, Wer sind Ihre Vertragspartner? der auf dem Versicherungsausweis aufgeführt ist. Der Risikoträger für die vorliegende Versicherung ist: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen. Zuständig für Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden diese Versicherung ist: Europäische Reiseversicherung (in den AVB ERV genannt), • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG – durch die versicherte Person, spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszah mit Sitz an der St. Alban-Anlage 56, Postfach, CH-4002 Basel. Der Risikoträger lung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem für die Reiserechtsschutz ist: Coop Rechtschutz AG (in den AVB Coop genannt) Eintreffen der Kündigung; Entfelderstrasse 2, 5001 Aarau. – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; Wer ist Versicherungsnehmerin? • bei Erhöhung der Prämien oder des Selbstbehalts oder Änderungen der AVB sei- Versicherungsnehmerin ist der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Aarbergergasse 61, tens der ERV: durch die versicherte Person auf Ende des Versicherungsjahres, wenn CH-3001 Bern. sie mit der Neuregelung nicht einverstanden ist. Ohne Kündigung bis zum letzten Tag des Versicherungsjahres gilt die Vertragsänderung als von der versicherten Welche Risiken sind versichert und welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? Person akzeptiert. Vorbehalten bleiben behördlich vorgeschriebene Anpassungen Die Ereignisse, bei deren Eintritt die ERV zu einer Leistung verpflichtet ist, ergeben (wie Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des sich aus den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren) bei gesetzlich geregelten Deckungen. Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind den Weshalb werden Personendaten bearbeitet, weitergegeben und aufbewahrt? vorliegenden AVB zu entnehmen. Gleiches gilt für Selbstbehalte. Welche Personendaten werden bearbeitet? Die Datenerhebung und -bearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungs ge Welche Personen sind versichert? schäften, dem Vertrieb, Verkauf, der Verwaltung, der Vermittlung von Produkten/ Aufgrund des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Kollektivversiche Dienstleistungen, der Risikoprüfung sowie der Abwicklung von Versicherungsver rungsvertrages gewährt die ERV den auf der Versicherungsbestätigung bezeichne- trägen und allen damit verbundenen Nebengeschäften. ten Personen Versicherungsschutz sowie ein mit den Versicherungsleistungen im Zusammenhang stehendes direktes Forderungsrecht. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch gemäss den Vorschriften des Die versicherten Personen ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den Gesetzgebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Daten, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Geschäftskorrespondenz betreffen, sind während mindestens 10 Jahren ab Ver tragsauflösung und Schadendaten während mindestens 10 Jahren nach Erledigung Welche Pflichten haben die versicherten Personen? des Schadenfalles aufzubewahren. Unter die wesentlichen Pflichten der versicherten Personen fällt beispielsweise Folgendes: Im Wesentlichen werden folgende Datenkategorien bearbeitet: Interessentendaten, • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der Kundendaten, Vertrags- und Schadendaten, Gesundheitsdaten, Daten von Geschä 24-Stunden-Notrufnummer +41 848 801 803. digten und Anspruchstellern sowie Inkassodaten. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, hat die versi- cherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Die ERV wird ermächtigt, alle diese Daten im erforderlichen Ausmass an Mit- und • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Rückversicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und -institutionen, Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). zentrale Informationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten der Unternehmensgruppe, Kooperationspartner, Spitäler, Ärzte, externe Sachver ständige und sonstige Beteiligte im In- und Ausland weiterzugeben sowie von all 3
diesen Stellen Auskünfte einzuholen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die Spitzbergen sowie die aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ost physische und/oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten grenze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan, Armenien und für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Georgien sowie der Gebirgskamm des Urals. Versicherungsfällen, für die Missbrauchsbekämpfung, für statistische Auswer B Zusatzversicherung Welt tungen sowie innerhalb der Unternehmensgruppe einschliesslich Kooperations Bei Abschluss der Zusatzversicherung Welt werden die Leistungen des partnern auch für Marketingzwecke samt Erstellung von Kundenprofilen, die dazu Schutzbriefes auf den Geltungsbereich «Ganze Welt» ausgedehnt. Die Aus dienen, dem Antragsteller individuelle Produkte anzubieten. nahme bilden der Rechtsschutz, welcher weltweit exklusive Schweiz und Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, sowie die Versicherung für das Was gilt es ausserdem zu beachten? Motorfahrzeug, welche innerhalb Europas exklusive Schweiz und Fürstentum Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die Liechtenstein gültig ist. weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. C Freizeitschutz Unabhängig des Geltungsbereiches innerhalb des Schutzbriefes, gilt die Deckung Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen für Freizeitleistungen mit Ausnahme der Tagesausflüge, für welche die Deckung ausschliesslich die deutsche Version. ausschliesslich in der Schweiz gilt, in der Schweiz und Europa und beginnt mit der definitiven Buchung und endet mit dem Beginn der Freizeitleistung. Generelle Bestimmungen 4 Gültigkeitsdauer A Schutzbrief Europa 1 Wer kann den Schutzbrief erwerben? Der Schutzbrief wird jeweils für ein ganzes Jahr abgeschlossen. Während dieser Ein VCS-Mitglied, Unterstützer oder ein Mitglied einer Partnerorganisation des Dauer gilt der Versicherungsschutz so lange und so oft sich die versicherten VCS, welches den zivilrechtlichen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Personen im vereinbarten Geltungsbereich aufhalten. Die Versicherung beginnt der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat, kann den Schutzbrief erwerben. an dem auf der Prämienrechnung vermerkten Datum, frühestens jedoch nach Bezahlung der Prämie. 2 Versicherte Personen Ausnahme A Versichert ist die auf dem Versicherungsausweis aufgeführte Einzelperson Für Annullierungskosten gemäss Ziff. 9–12 beginnt der Versicherungsschutz oder, bei der Variante «Familie», der Schutzbriefinhaber und die im gleichen mit der definitiven Buchung einer Reiseleistung und endet mit dem Antritt dersel- Haushalt lebenden Personen (Ehepartner/Eltern, Grosseltern, Geschwister, ben, sofern beide Daten innerhalb der Geltungsdauer des Schutzbriefes liegen. Kinder und minderjährige Ferien- und Pflegekinder sowie seine nicht im B Zusatzversicherung Welt gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder; gleichgestellt sind Die Gültigkeit der Zusatzversicherung Welt beginnt nach Bezahlung der Prämie zwei mit ihren allfälligen Kindern in Wohngemeinschaft lebende Personen) und endet gleichzeitig mit dem VCS-Schutzbrief Europa. für Reisen mit Auto, Motorrad, Velo oder öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Tram, Bahn, Flugzeug oder Schiff sowie als Fussgänger. 5 Generelle Ausschlüsse B Bei Wohngemeinschaften sind höchstens fünf namentlich erwähnte Personen Nicht versichert sind Ereignisse, versichert. a) die bei Abschluss des Schutzbriefes bzw. Buchung der Reise/Miete C Bei Firmenmitgliedern sind höchstens fünf namentlich erwähnte Personen mit bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. Vorbehalten bleiben die Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein für geschäftliche Bestimmungen gemäss Ziff. 10 C und 14 D; Reisen versichert. b) die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten oder Unfällen, welche D Sind Reisen mit Motorfahrzeug gemäss Ziff. 32–35 mitversichert, gelten die nicht zum Zeitpunkt des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels dort aufgeführten Leistungen für sämtliche Insassen des von einer versicherten eines Arztzeugnisses belegt worden sind; Person gelenkten Fahrzeuges. c) bei welchen der Gutachter (Experte, Arzt usw.), der Feststellungen über das Schadenereignis trifft, direkt begünstigt oder mit der versicherten 3 Geltungsbereich Person verwandt oder verschwägert ist; A VCS-Schutzbrief Europa d) die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind oder auf Terrorismus zurück- Die Versicherung ist in Europa gültig. Die Ausnahme bilden der Rechtsschutz zuführen sind, es sei denn, die versicherte Person werde im Ausland sowie die Versicherung für das Motorfahrzeug, welche innerhalb Europas davon überrascht. In diesem Fall bleibt der Versicherungsschutz während exklusive Schweiz und Fürstentum Liechtenstein gültig sind. Unter den Gel 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten solcher Ereignisse bestehen. tungsbereich Europa fallen sämtliche zum europäischen Kontinent zählenden Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur 4 Staaten sowie die Mittelmeer- und Kanarischen Inseln, die Azoren, Madeira, Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnli-
cher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst von einem Dritten übernommen (Nachfolgegesellschaft, andere Fluggesellschaft, oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder Fonds von Reisebüros, Vereinigungen oder Verbänden), so übernimmt die ERV auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen; subsidiär und in Ergänzung zu erbrachten Leistungen nur den von diesen nicht e) die im Zusammenhang mit Entführung bzw. Kidnapping stehen; gedeckten Teil der Kosten im Rahmen der vereinbarten Leistungen. f) die eine Folge behördlicher Anordnungen sind, vorbehalten bleiben die E Die Bestimmungen von Ziff. 6 A–D finden keine Anwendung bei Kapitalleistungen Bestimmungen gemäss Ziff. 27–30; im Todesfall und bei Invalidität. g) die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an • Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder Trainings mit Motorfahrzeugen oder 7 Weitere Bestimmungen Booten, A Die Ansprüche aus diesem Schutzbrief verjähren 2 Jahre nach Eintritt des Scha • Wettkämpfen oder Trainings im Zusammenhang mit Profisport oder denfalles. einer Extremsportart, B Als Gerichtsstand stehen der anspruchberechtigten Person ausschliesslich • Trekkingreisen oder Bergtouren ab 7000 m ü. M., ihr schweizerischer Wohnsitz oder der Sitz der ERV, Basel, bzw. der Coop • gewagten Handlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich Rechtsschutz, Aarau, zur Verfügung. einer besonders grossen Gefahr aussetzt; C Von der ERV zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den dadurch ent- h) die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den standenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten. gesetzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vor- D Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg, geschriebene Begleitperson fehlt oder wenn die versicherte Person ein Terroranschlägen, Epidemien, Pandemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind Fahrzeug ohne Einwilligung des Halters geführt hat; ausschliesslich die geltenden Empfehlungen oder offiziellen Reisewarnungen i) welche durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter der schweizerischen Behörden massgebend. Es sind dies in erster Linie das lassen oder durch die aktive Beteiligung an Streiks oder Unruhen verursacht Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie das werden oder auf Ausserachtlassung der allgemein üblichen Sorgfaltspflicht Bundesamt für Gesundheit (BAG). zurückzuführen sind; E Auf den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht, insbe- k) die unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arzneimitteln sondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), anwendbar. entstehen; F Die ERV erbringt ihre Leistungen grundsätzlich in CHF. Für die Umrechnung von l) im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen und Fremdwährungen kommt der Wechselkurs des Tages zur Anwendung, an dem Vergehen sowie dem Versuch dazu; diese Kosten von der versicherten Person gezahlt wurden. m) welche die versicherte Person im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbst verstümmelung und dem Versuch dazu herbeiführt; 8 Rücktrittsrecht bei Neuabschlüssen n) die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, ins- Wird der Schutzbrief durch die Post zugestellt, gilt er als zustande gekommen, besondere auch aus Atomkernumwandlungen; wenn er nicht innert 48 Stunden nach Erhalt an den VCS zurückgesandt wird. o) die eine Folge einer Pandemie darstellen. Ausgenommen ist die eigene Erkrankung und die eigene Isolation/Quarantäne bei Infektion oder Ver dacht (Ziff. 10 A a) und h) resp. Ziff. 14 A a) und h)); VCS-Schutzbrief Europa für Nichtmotorisierte p) die auf eine für die entsprechende Reisedestination ungenügende Impfung/Präventionsmassnahme (z.B. Malaria) zurück zu führen sind. I Annullierungskosten Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 43 und 6 Ansprüche gegenüber Dritten 44 A. A Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Ver sicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. 9 Spezielle Bestimmung Ist die ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person Chronisch psychisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen der ERV abzutreten. Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis B Bei Mehrfachversicherung (freiwillige oder obligatorische Versicherung) erbringt bestätigen zu lassen. die ERV ihre Leistungen subsidiär, es sei denn, die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers enthalten ebenfalls eine Subsidiärklausel. In diesem 10 Versicherte Ereignisse Fall sind die gesetzlichen Regelungen der Doppelversicherung anwendbar. A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person ihre Reise- C Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so wer- und/oder Freizeitleistung nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten den die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet. Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss des Schutzbriefes bzw. Buchung der D Werden die Rechte und Pflichten der konkursiten Fluggesellschaft, auch teilweise, Reiseleistung eingetreten ist: 5
a) unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan sicherten Kosten, wenn die Reiseleistung wegen unvorhergesehener, schwe- gerschaftskomplikation oder Tod rer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss oder als • einer versicherten Person, Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten bleibt Ziff. 9). • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahe steht, 11 Versicherte Leistungen • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit A Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, wel- der versicherten Person dort unerlässlich ist, ches die Annullierung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche • eines Haustieres (Hund oder Katze) einer versicherten Person. Die Leis Ereignisse werden nicht berücksichtigt. tungen sind auf CHF 5000.– begrenzt; B Die ERV vergütet: b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im a) entweder die effektiv entstehenden Annullierungskosten, wenn die ver- Ausland; sicherte Person ihre Reise, die Miete einer Ferienwohnung, eines Bootes c) Unruhen aller Art, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedes oder Campers, einen Sprachkurs oder den Hotelaufenthalt usw. wegen tination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person des versicherten Ereignisses nicht antreten kann; konkret gefährden und eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen b) oder die Mehrkosten für den verspäteten Reiseantritt bis zum Betrag von Behörden für die Reisedestination besteht; CHF 3000.– pro Person, wenn die Reiseleistung infolge des versicherten d) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann. ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, Die Leistungen sind gesamthaft pro Ereignis auf CHF 20 000.– (auf sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; Wunsch und gegen Mehrprämie auf CHF 40 000.–) pro Einzelperson bzw. e) Ausfall oder Verspätung – beides infolge technischen Defektes oder Perso CHF 50 000.– (gegen Mehrprämie auf CHF 80 000.–) pro Familie begrenzt. nenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels (inkl. Fahr Diese Maximalsummen sind identisch mit den Leistungen für Annullie leitungen und Schienenmaterial etc.), Privatfahrzeugs oder Taxis zum offi rungskosten aus allen bei der ERV laufenden Versicherungen; ziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) c) Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (z.B. Tagesausflüge, im Wohnstaat; Kurse, Skiabonnemente, Veranstaltungs-Tickets und Startgebühren) sind f) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise auf CHF 500.– pro Person und Ereignis begrenzt. Der Versicherungsschutz • die versicherte Person unvorhergesehen bei einem neuen Arbeitgeber gilt mit Ausnahme der Tagesausflüge, welche nur in der Schweiz gilt, in der eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis antritt Schweiz und Europa und beginnt mit der definitiven Buchung und endet (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder mit dem Beginn der Freizeitleistung. • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird; 12 Ausschlüsse g) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte. Leistungen sind ausgeschlossen: h) durch eine Gesundheitsbehörde angeordnete Isolation oder Quarantäne a) bei allen unter Ziff. 5 genannten Ereignissen; bei epidemischen Erkrankungen, wenn bei der versicherten Person der b) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter Verdacht auf eine Infektion besteht. usw.) die vereinbarte Leistung absagt oder aus objektiven Gründen hätte i) Schwangerschaft einer versicherten Person, wenn das Datum der Rück absagen müssen,dies gilt insbesondere für Pauschalreisen; reise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn für die Reise c) wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation destination eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das unge- oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der borene Kind darstellt, oder wenn für die Reisedestination eine offizielle Reiseleistung bereits geplanten Operation war; Reisewarnung für Schwangere besteht. In diesem Fall sind die Leistungen d) wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder auf maximal CHF 7500.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 15 000.– pro eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits Ereignis und Familie begrenzt. bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind; B Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, e) bei der Annullierung bezüglich Ziff. 10 A a) ohne medizinische Indikation mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht oder wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Fest ein Leistungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reise/Miete allein stellung der Reiseunfähigkeit ausgestellt wurde; antreten müsste. f) wenn eine Annullierung infolge eines psychischen oder psychosomati- C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- schen Leidens nicht durch die Feststellung und das Attest eines psychiat- wegen die Reiseleistung bei Abschluss des Schutzbriefes bzw. Buchung der rischen Facharztes begründet werden kann. 6 Reiseleistung in Frage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entstehenden ver-
II SOS-Schutz den Leistungen der Fluggesellschaft die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 42, 43 Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise; und 44 B. g) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland 13 Spezielle Bestimmung überrascht wird; Chronisch psychisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer h) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte; Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis i) durch eine Gesundheitsbehörde angeordnete Isolation oder Quarantäne bestätigen zu lassen. bei epidemischen Erkrankungen, wenn bei der versicherten Person der Verdacht auf eine Infektion besteht. 14 Versicherte Ereignisse B Zusätzlich ist ein SOS-Schutz am Domizil gemäss Ziff. 15 C n) mitversichert, A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person ihre Reise, d.h., die versicherte Person kann über die ALARMZENTRALE (24-Stunden- Service), entweder über die Nummer 0848 801 803 (aus dem Ausland 0 erset- die Miete einer Ferienwohnung, eines Bootes oder Campers, einen Sprachkurs zen durch die Ländervorwahl, in der Regel 0041) oder über die Gratisnummer oder Hotelaufenthalt usw. abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss 00800 8001 8003, den gewünschten Beistand organisieren lassen, wenn sie infolge eines der nachgenannten Ereignisse: sich während einer Abwesenheit plötzlich einer besonderen Gefahren- oder a) unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Notsituation zu Hause bewusst wird (z. B. unverschlossene Türen/Fenster, ein- Schwangerschaftskomplikation oder Tod geschalteter Elektroherd, nicht versorgtes Haustier). • einer versicherten Person, C Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung • einer mitreisenden Person, der Reiseleistung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahe steht, Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit nur, wenn letztere die Reise/Miete allein fortsetzen müsste. der versicherten Person dort unerlässlich ist, D Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- • eines Haustieres (Hund oder Katze) einer versicherten Person. Die Leis wegen die Reiseleistung bei Abschluss des Schutzbriefes bzw. bei Buchung tungen sind auf CHF 5000.– begrenzt und gelten nur für Leistungen oder vor Antritt der Reiseleistung in Frage gestellt erscheint, so zahlt die ERV gemäss Ziff. 15 C e); die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reiseleistung wegen unvor- b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im hergesehener, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbro- Ausland; chen, abgebrochen oder verlängert werden muss oder als Folge der chroni- c) Unruhen aller Art, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reise schen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 13). destination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des 15 Versicherte Leistungen/Leistungsumfang Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; A Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, wel- d) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ches den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise zur Folge ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt. sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; B Im Notfall steht der versicherten Person die ALARMZENTRALE mit Rat und Hilfe e) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen, konzessionierten zur Seite (24-Stunden-Service). Entweder über die Nummer 0848 801 803, Fax 0848 801 804 (aus dem Ausland die Null der Vorwahl ersetzen durch die Län Transportmittels (inkl. Fahrleitungen, Schienenmaterial etc.) infolge tech- dervorwahl, in der Regel 0041) oder über die Gratisnummer 00800 8001 8003. nischen Defektes oder Personenunfalls, sofern deswegen die programm- Die ALARMZENTRALE berät die versicherten Personen und leistet ihnen die gemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt für erforderliche Hilfe. Bei schwerer Krankheit und Unfall nimmt die ERV Kontakt deswegen blockierte, nachfolgende Schienenfahrzeuge. Verspätungen auf mit dem behandelnden Arzt an der Reisedestination oder dem Hausarzt und oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen, konzessionier- entscheidet dann über den Einsatz der geeigneten Hilfsmassnahmen. ten Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei C Bei Eintritt des versicherten Ereignisses gemäss Ziff. 14 übernimmt die ERV: Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung a) die Kosten der Reise von der versicherten Person selbst gesteuert oder als Insasse • für die Überführung in das nächste für die Behandlung geeignete Spital, benützt werden, vorbehalten Ziff. 14 A a); • eines medizinisch betreuten Nottransportes in das für die Behandlung f) Wird ein Luftverkehrsanschluss zwischen zwei Flügen wegen einer Verspä geeignete Spital am Wohnort der versicherten Person. tung von mindestens 6 Stunden durch das ausschliessliche Verschulden Es entscheiden allein die Ärzte der ERV über die Notwendigkeit sowie die der ersten Fluggesellschaft verpasst, übernimmt die ERV im Nachgang zu Art und den Zeitpunkt dieser Leistungen; 7
b) die Kosten einer notwendigen Such- und Bergungsaktion bis CHF 20 000.– o) Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (z.B.Tagesausflüge, pro Person, wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder geborgen Kurse, Skiabonnemente, Veranstaltungs-Tickets und Startgebühren) sind werden muss, sowie die Kosten für Radiorückruf; auf CHF 500.– pro Person und Ereignis begrenzt. c) die Organisation und die Kosten für die behördlich verfügten Formalitäten, D Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt dieser wenn eine versicherte Person auf der Reise stirbt. Zudem übernimmt Leistungen obliegt der ERV. die ERV die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über 16 Ausschlüsse Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -ausklei- Leistungen sind ausgeschlossen: dung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten a) in den unter Ziff. 5 aufgeführten Fällen; Wohnort der versicherten Person; b) wenn die ALARMZENTRALE oder die ERV nicht vorgängig zu den Leistungen d) die Kosten der temporären Rückkehr an den Wohnort bis CHF 3000.– pro gemäss Ziff. 15 die Zustimmung erteilt hat; Person (Hin- und Rückreise für maximal zwei versicherte Personen), sofern c) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter eine im Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde; usw.) die vereinbarte Leistung ändert oder abbricht oder aus objektiven e) die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis Gründen hätte ändern oder abbrechen müssen; 1. Klasse mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug; d) für Überführungen ins Spital sowie Nottransporte gemäss Ziff. 15 C a), f) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis CHF 5000.– pro Person, wenn eine wenn diese ab dem ständigen Domizil der versicherten Person erfolgen; versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss (Rückzahlung e) bei Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlängerung bezüglich Ziff. 14 A a) innert 30 Tagen nach Rückkehr an den Wohnort); ohne medizinische Indikation (z.B. bei adäquater medizinischer Versorgung g) die anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements (exkl. vor Ort) oder wenn kein Arzt an Ort und Stelle konsultiert wurde; Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise); diese Leistung ist pro f) wenn das Leiden, welches Anlass zu Reiseabbruch, -unterbruch oder -ver- Ereignis auf den Reisepreis bzw. auf CHF 20 000.– (auf Wunsch und gegen längerung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn Mehrprämie auf CHF 40 000.–) pro Person bzw. auf CHF 50 000.– pro oder bei der Buchung der Reiseleistung bereits geplanten Operation war. Familie (gegen Mehrprämie auf CHF 80 000.–) pro Buchung beschränkt; h) entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis III Arzt- und Spitalkosten weltweit zum Betrag von CHF 1000.– pro Person oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF 1500.–, gleichgültig, wie 17 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer viele Personen den Mietwagen benützen; Die Versicherung hat ausschliesslich Gültigkeit für Personen, die ihren zivil- i) die Mehrkosten zur Fortsetzung der Reise, wenn ein Luftverkehrsanschluss rechtlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben zwischen zwei Flügen wegen einer Verspätung von mindestens 6 Stunden und den 80. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Der Versicherungsschutz gilt durch das ausschliessliche Verschulden der ersten Fluggesellschaft ver- weltweit mit Ausnahme der Schweiz während der in der Versicherungspolice passt wird. Diese Leistung ist auf die versicherte Summe begrenzt und festgelegten Versicherungsdauer. beträgt maximal CHF 1000.– pro Person; k) die Reisespesen (Economy-Flug/Mittelklassehotel) bis CHF 5000.– pro 18 Versicherte Ereignisse und Leistungen Person für zwei der versicherten Person sehr nahe stehende Personen an A Bei Krankheit oder Unfall übernimmt die ERV die im Ausland entstandenen ihr Krankenbett, wenn sie länger als 7 Tage in einem Spital im Ausland Kosten bis zur versicherten Summe, im Maximum CHF 100 000.– pro Person, verbleiben muss; wie folgt: l) die Reisekosten (Zug-/Flugticket Economy Class) und Aufenthaltskosten a) medizinisch notwendige Heilungsmassnahmen (inkl. Heilmitteln), die von (Mittelklassehotel mit Frühstück) für die Begleitung von Minderjährigen einem patentierten Arzt/Chiropraktiker angeordnet bzw. durchgeführt werden; durch eine Drittperson bis zu deren Wohnsitz, sofern die versicherte Person, b) ärztlich angeordnete Spitalaufenthalte (inkl. Verpflegungskosten) und aufgrund eines versicherten Ereignisses, dazu nicht in der Lage ist. Die Dienste von diplomiertem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungs Reise muss mit dem vorherigen Einverständis der ERV organisiert werden; massnahmen; m) die Organisation der Sperrung von Mobiltelefonen, Kredit- und Kunden c) erstmalige Anschaffung, Miete, Ersatz oder Reparatur medizinischer Hilfs karten usw. (ohne die Wiederbeschaffungskosten); mittel wie Prothesen, Brillen, Hörapparate, sofern diese die Folge eines n) die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen gemäss Ziff. 31 und Unfalls und ärztlich angeordnet sind; die Organisation des Beistandes bei Inanspruchnahme des SOS-Schutzes d) medizinisch notwendige Rettungs- und Transportkosten bis ins nächst- am Domizil gemäss Ziff. 14 B, nicht jedoch die Kosten für die Behebung der gelegene für die Behandlung geeignete Spital, im Maximum 10% der 8 Gefahren- oder der Notsituation; Versicherungssumme.
B Die ERV vergütet die Kosten nach regional gültigem Krankenkassentarif bei Spital, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. 18 D. Für ambulante ambulanter Behandlung bzw. bei stationärem Aufenthalt in der allgemeinen Behandlungen (Arzt-, Arznei- und Apothekerkosten) erteilt die ERV keine Abteilung im Spital. Kostengutsprachen. C Diese Leistungen werden bis zu 90 Tage über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern das versicherte Ereignis (Krankheit oder Unfall) wäh- rend der Versicherungsperiode eingetreten ist. IV Airline- und Leistungsträger-Insolvenz-Schutz D Sämtliche Leistungen werden im Nachgang zu den Leistungen der gesetzlichen schweizerischen Sozialversicherungen (KVG, UVG) erbracht. 23 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Die Versicherung gilt weltweit für alle Buchungen von (Aufzählung abschlies 19 Nicht versicherte Unfälle send): Linienflügen, Kreuzfahrt- und Fährschiffen, Bahnfahrten, Mietwagen, a) Unfälle im ausländischen Militärdienst; Reiseführern, Hotels, Ferienwohnungen, Taxis, Sportanlagen, Sportanlässen b) Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit; und Sportgeräten (nachstehend «Leistungsträger» genannt). Sie beginnt mit c) Unfälle beim Fallschirmspringen oder beim Pilotieren von Flugzeugen oder der vollständigen Bezahlung der Reiseleistung und bleibt bis zur Beendigung Fluggeräten; derselben bestehen. d) Unfälle, welche die versicherte Person als Passagier eines Luftfahrzeuges erleidet. 24 Versicherte Ereignisse Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- 20 Nicht versicherte Krankheiten te Reiseleistung infolge einer Insolvenz des Leistungsträgers nicht antreten oder a) allgemeine Kontrolluntersuchungen oder Routinekontrollen; fortsetzen kann. Als Leistungsträger-Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit, b) Erkrankungen als Folge prophylaktischer, diagnostischer oder therapeuti- die Hinterlegung der Bilanz, der Konkurs oder die Einstellung des Betriebes aus scher ärztlicher Massnahmen (z.B. Impfungen, Bestrahlungen), soweit sie finanziellen Gründen eines Leistungsträgers bezeichnet, ungeachtet der Dauer nicht durch eine versicherte Krankheit bedingt sind; dieses Umstandes. c) Zahn- oder Kiefererkrankungen; d) die Folgen empfängnisverhütender oder abtreibender Massnahmen; 25 Versicherte Leistungen e) Schwangerschaft oder Geburt sowie deren Komplikationen; A Kann eine versicherte Person ihre Reiseleistung nicht antreten, übernimmt f) Ermüdungs- oder Erschöpfungszustände, nervöse, psychische oder psy- die ERV die Organisation und die Kosten der Umbuchung auf einen anderen chosomatische Störungen. Leistungsträger bis zur Höhe der ursprünglich beim konkursiten Leistungsträger gebuchten und bezahlten Leistungen, jedoch exkl. Bearbeitungsgebühr und 21 Weitere Ausschlüsse Taxen, bis zur versicherten Summe, im Maximum CHF 2000.– pro Person. a) Leistungen für bestehende Krankheiten und Unfälle (inkl. Symptome, deren B Im Schadenfall während der Reise übernimmt die ERV die Kosten der Rückreise/ Folgen oder Komplikationen) – die bereits bei Beginn der Versicherung Weiterreise der versicherten Person. Für die Rückreise aus umliegenden Ländern oder Antritt der Reise bestanden oder welche von einem Arzt anlässlich beschränkt sich der Anspruch auf ein Bahnbillett 1. Klasse, sofern die Rückreise einer Untersuchung hätten diagnostiziert werden können. Ausnahme ist mit der Bahn laut Fahrplan weniger als 6 Stunden bis zum Heimatflughafen eine unvorhersehbare akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes beträgt. Bei längeren Reisen besteht ein Anspruch auf einen Rückflug in der aufgrund eines chronischen Leidens; Economy-Klasse bis zum gebuchten Heimflughafen. Die Leistungen sind auf die b) Selbstbehalte oder Franchisen der schweizerischen Sozialversicherungen; versicherte Summe begrenzt und betragen maximal CHF 2000.– pro Person. c) Epidemien und Pandemien; Betrifft das versicherte Ereignis während der Reise nicht die Heimreise, son- d) Teilnahme an Unruhen oder Demonstrationen aller Art; dern eine Weiterreise/eine Zwischenetappe zu einer weiteren Destination, e) Leistungen für Behandlung oder Pflege im Ausland, wenn sich die versi- so übernimmt die ERV auf Wunsch der versicherten Person die Kosten für die cherte Person zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat; einmalige Weiterreise/die Zwischenetappe, sofern diese jene einer direkten f) Behandlungen, die nicht nach wissenschaftlich nachweisbaren Methoden Heimreise nicht übersteigen. Wird die Weiterreise gewählt, entfällt die Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich durchgeführt werden (Art. 32 für die Heimreise. Eine Leistung kann nur einmal pro Reise in Anspruch genom- und 33 KVG); men werden, unabhängig davon, ob die direkte Rückreise oder die Weiterreise g) von anderen Versicherungen vorgenommene Leistungskürzungen. gewählt wird. C Wenn mehrere versicherte Personen von ein und demselben versicherten 22 Kostengutsprache Ereignis betroffen sind, sind die von der ERV zu bezahlenden Entschädigungen Bei kostenintensiven Behandlungen erteilt die ERV Kostengutsprachen (direkt auf den Maximalbetrag von 1 Mio. CHF beschränkt. Übersteigen die Ansprüche ans Spital) im Rahmen dieser Versicherung für alle stationären Aufenthalte im diesen Betrag, so werden die Leistungen proportional aufgeteilt. 9
26 Ausschlüsse 29 Versicherte Rechtsschutzfälle Leistungen sind ausgeschlossen: A Schadenersatz a) wenn die Buchung der Reiseleistung nach der Ankündigung der ersten Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Ver Zahlungsunfähigkeit des Leistungsträgers getätigt worden ist; ursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung. b) wenn der Reiseveranstalter, die ERV oder die ALARMZENTRALE nicht vor- B Versicherungsrecht gängig zu den Leistungen gemäss Ziff. 25 die Zustimmung erteilt haben; Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse c) für über Drittveranstalter gebuchte Flüge (Pauschalarrangement und Charter); im Zusammenhang mit den in Ziff. 28 erwähnten Eigenschaften. d) für den Konkurs des mit der Organisation der Reiseleistung beauftragten C Straf- und Administrativverfahren Reiseveranstalters oder Reisevermittlers. Vertretung in einem Verfahren gegenüber Straf- und Administrativbehörden infolge fahrlässiger Verletzung der ausländischen Gesetzgebung. Bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach V Rechtsschutz (exkl. Schweiz/FL) einem Freispruch. Der Rechtsschutz im Sinne nachfolgender Bestimmungen erfolgt in Zusam D Vertragsrecht menarbeit mit der Coop Rechtsschutz AG. Die Coop ist Versicherungsträgerin Rechtsstreitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen Verträgen (abschlies und verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die ver- sende Aufzählung): sicherten Leistungen zu erbringen. Neben den gemeinsamen Bestimmungen a) Miete eines Motorfahrzeuges, eines nicht motorisierten Hobby- und Sport (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 34, 42, 43 und 44 D. gerätes oder eines Feriendomizils; b) Fracht- und Beförderungsvertrag über den Transport von Reisegepäck; 27 Versicherte Leistungen c) Reisevertrag mit ausländischen Geltungsbereich, sofern der Gerichtsstand Die Coop gewährt in den abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leistungen: in der Schweiz liegt und Schweizer Recht zur Anwendung kommt; A Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop. d) Schulvertrag mit ausländischen Geltungsbereich, sofern der Gerichtsstand B Die Bezahlung bis maximal CHF 250 000.– (bzw. CHF 50 000.– in Fällen ausser- in der Schweiz liegt und Schweizer Recht zur Anwendung kommt. halb Europas): a) der Kosten von durch die Coop beauftragten Rechtsanwälten; 30 Ausschlüsse b) der Kosten von beauftragten Experten; Kein Rechtsschutz wird gewährt bei c) der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten; a) sämtlichen nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfällen und Eigenschaften; d) der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen; b) Fällen, die vor Abschluss des Schutzbriefes eingetreten sind; der Rechts e) der Kosten des Inkassos der der versicherten Person zustehenden Ent schutzfall gilt als eingetreten im Zeitpunkt des Ereignisses ansonsten der schädigung; Vertragsverletzung; f) von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft bis zum Betrag c) Streitigkeiten unter versicherten Personen sowie gegenüber der Coop, von CHF 100 000.– (bzw. CHF 50 000.– in Fällen ausserhalb Europas) pro deren Organen oder Beauftragten; Ereignis. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der d) Fällen im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie Coop zurückzuerstatten. bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen; C Nicht bezahlt werden: e) der Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie der Geltendmachung a) Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder b) Schadenersatz und Genugtuung; Sachschäden); c) Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist. f) Fällen im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises; Der versicherten Person gerichtlich zugesprochene Prozess- und Parteientschä g) Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als CHF 300.–. digungen sind an die Coop abzutreten. 28 Versicherte Eigenschaften VI Gepäckersatz bei verspäteter Auslieferung Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz in ihrer Eigenschaft als Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 43 und 44 E. a) Lenker und Mieter eines fremden Motorfahrzeuges; b) Sportausübender, Fussgänger, Radfahrer, Mofafahrer oder Passagier irgend 31 Versicherte Ereignisse/Leistungen eines Transportmittels; Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks von mindestens 6 Stunden c) Mieter eines Feriendomizils; durch eine öffentliche, konzessionierte Transportanstalt übernimmt die ERV die d) Kursteilnehmer an einer ausländischen Schule; Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen bis CHF 1000.– pro Person e) Vertragspartei eines Reisevertrages; und maximal CHF 4000.– pro Buchung. Bei der Rückreise an den Wohnort 10 f) Opfer eines Gewaltverbrechens. besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
VCS-Schutzbrief Europa für Motorisierte i) die Kosten der Bahnreise zum Standort des Motorfahrzeuges, wenn die versicherte Person dieses selber zurückholt; Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten die Bestimmungen k) die Zollgebühren für das Fahrzeug, wenn dieses nach einem Totalschaden des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte (Ziff. 9–31) sowie die Ziff. oder infolge Diebstahls nicht mehr in den Wohnstaat der versicherten 43 und 44 F. Person zurückgeführt werden kann; l) einen innert 30 Tagen nach der Rückkehr in die Schweiz rückzuerstatten- den Kostenvorschuss bis insgesamt CHF 2000.– pro Ereignis bei ausseror- VII Versicherung für das Motorfahrzeug (exkl. Schweiz/FL) dentlichen Vorfällen wie Diebstahl, hoher Reparaturrechnungen usw. 32 Versicherte Fahrzeuge Die Motorfahrzeugversicherung gilt für den von der versicherten Person gelenk- 34 Versicherte Ereignisse/Leistungen bei Rechtsschutzfällen ten Personenwagen, Lieferwagen oder das Wohnmobil sowie für Motorräder. Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz als Lenker und Halter eines versi- Mitversichert sind Anhänger (inkl. Wohnwagen, Campinganhängern usw.). Das cherten Fahrzeuges. Zusätzlich sind Streitigkeiten aus der Reparatur des versi- Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für den Anhänger und das Zugfahr cherten Fahrzeuges versichert. zeug zusammen beträgt maximal 3500 kg. Elektro- und Solarmobile sowie Behinderten-Spezialfahrzeuge sind ebenfalls versichert. Sämtliche Fahrzeuge 35 Ausschluss müssen gesetzlich zum Verkehr zugelassen sein. Kein Versicherungsschutz wird gewährt, wenn das Fahrzeug mangelhaft gewar- tet ist oder bei Reiseantritt bereits Mängel am Fahrzeug bestanden haben 33 Versicherte Ereignisse/Leistungen oder erkennbar waren sowie für Fahrzeuge, welche mit einem Händlerschild Bei einem Unfall, einer Panne oder einem Diebstahl des versicherten Fahrzeu (U-Nummer) versehen sind. ges im Ausland übernimmt die ERV: a) das Abschleppen und die Reparatur (inkl. vom Pannenhelfer mitgeführter Kleinteile, die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig VIII Selbstbehaltgarantie für Mietfahrzeuge sind, jedoch exkl. anderer Materialkosten). Die Kosten für die in der Garage ausgeführten Arbeiten sowie für Ersatzteile werden nicht übernommen; 36 Umfang der Versicherung, Geltungsbereich, Geltungsdauer b) die Standgebühren (Einstellkosten) bis CHF 500.–; Die Versicherung versteht sich als Selbstbehaltausschluss-Versicherung für c) die Kosten einer Bergung des Fahrzeuges; Mietfahrzeuge und erstreckt sich auf das vom Versicherungsnehmer gemietete d) die Spedition von Ersatzteilen, wenn diese an Ort und Stelle nicht beschafft Fahrzeug. Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der Dauer der Miete werden können; gemäss Buchungs- bzw. Reservationsbestätigung. e) die Kosten für eine Expertise bis CHF 200.– bei ungerechtfertigt erscheinen der Reparaturrechnung; 37 Versicherte Fahrzeuge f) die Mehrkosten gemäss Ziffer 15 C h) für Unterkunft und Verpflegung bis Versichert sind die von einer versicherten Person gemieteten und gefahrenen, zur Instandstellung des Fahrzeuges; gesetzlich zum Verkehr zugelassenen Personenwagen, Motorhomes, Camper, g) die Kosten gemäss Ziffer 15 C h) für die Fortsetzung der Reise oder die Wohnmobile, Campingbusse, Kleinbusse oder Motorräder (abschliessende Rückkehr an den Wohnort (inkl. Miete eines Ersatzfahrzeuges gleicher Aufzählung). Kategorie), wenn aus zwingenden Gründen – die nachzuweisen sind – die Instandstellung des Fahrzeuges nicht abgewartet werden kann oder wenn 38 Versicherte Ereignisse es gestohlen wird; Als versicherte Ereignisse gelten die durch eine bestehende Kasko- oder Dieb h) eine durch die ERV organisierte Rückholung des Fahrzeuges, wenn stahlversicherung gedeckten Schäden am Mietfahrzeug (exkl. Inventar). • dieses nicht innert 48 Stunden repariert werden kann, • das gestohlene Fahrzeug erst nach 48 Stunden wieder aufgefunden wird 39 Versicherte Leistungen oder A Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt die ERV die entstandenen • die versicherte Person infolge des versicherten Ereignisses mit einem Reparaturkosten, im Maximum den von der Mietfahrzeug-Versicherung belas- anderen Transportmittel reisen und ihr Fahrzeug zurücklassen muss oder teten Selbstbehalt. Allfällige Folgekosten, wie z.B. Bonusverlust, Prämiener wenn sie erkrankt, verletzt wird oder stirbt und keine mitreisende Person höhung oder Mietausfall, sind ausgeschlossen. einen gültigen Führerausweis besitzt; B Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbst diese Kosten werden höchstens bis zum Zeitwert des zurückzuholenden behalt, ist jedoch auf maximal CHF 5000.– pro Mietvertrag begrenzt. Fahrzeuges übernommen; 11
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