VCS-Schutzbrief Carnet d'entraide ATE Libretto d'assistenza ATA

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VCS-Schutzbrief
Carnet d’entraide ATE
Libretto d’assistenza ATA
VCS-Schutzbrief                                            Carnet d’entraide ATE                                    Libretto d’assistenza ATA
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Wahlweise für Europa oder die ganze Welt, mit oder         ments. Valable, selon votre choix, pour l’Eu­rope ou     l’Europa o per tutto il mondo, con o senza prote­
ohne Pan­nen­­­schutz für Ihr Fahr­zeug im Ausland.        le monde entier, avec ou sans couverture dépan­­         zione guasti per la Sua vettura all’estero.
Über den VCS-Schutzbrief sind die Kosten bei An­­          nage pour votre véhicule à l’étranger.                   Con il libretto d’assistenza ATA vengono assicurate
nullierung, bei Reise­zwi­schen­fäl­len, bei Rechts­­­­    Le carnet d’entraide ATE couvre les frais en cas         le spese in caso di annullamento del viaggio, di
strei­tig­kei­ten und bei verspäteter Aus­lie­ferung des   d’annulation, d’incidents liés au voyage, de litiges     con­trattempi durante il viaggio, di controversie
Reisege­päcks versichert.                                  et de retard dans la remise des bagages.                 giudiziarie e per consegna ritardata dei bagagli.
Bitte orientieren Sie sich sofort nach Er­halt des         Dès réception du document d’assurance, nous vous         La preghiamo di informarsi subito dopo il rice­vi­
Versicherungsdokumentes über die versicherten              invitons à prendre connais­­­sance des événements        mento del documento d’assicurazione sui sini­stri
Ereignisse und Leis­tun­gen sowie das zweck­mäs­           et prestations couverts ainsi que de la marche à         e le prestazioni assicurati nonché sul procedere
sige Vorge­hen im Schadenfall. Be­wah­ren Sie den          suivre en cas de sinistre, et à conserver soigneu­se­­   in caso di sinistro. Conservi con cura il documento
Versi­che­rungsausweis sorg­fältig auf. Er dient im        ment la carte d’assu­ran­ce, qui vous ser­vira d’at­     d’assicurazione, poiché in caso di sinistro ha valore
Schadenfall als Ver­si­che­rungs­­nach­weis.               tes­tation d’assurance en cas de sinistre.               di prova.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne          Si vous avez encore des questions, vous pouvez           Se desidera maggiori informazioni può conta­ttarci.
kontaktieren.                                              volontiers nous contacter.

VCS Verkehrs-Club der Schweiz                              ATE Association transports et environnement              ATA Associazione traffico e ambiente

Ausgabe April 2021                                         Edition avril 2021                                       Edizione aprile 2021

VCS Verkehrs-Club der Schweiz                              ATE Association transports et environnement              ATA Associazione traffico e ambiente
Aarbergergasse 61                                          Aarbergergasse 61                                        Aarbergergasse 61
Postfach                                                   case postale                                             casella postale
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assistance@verkehrsclub.ch                                 assistance@ate.ch                                        assistance@ata.ch
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© VCS/ATE/ATA, 2021
VCS-Schutzbrief Europa

                                                                              Geltungsbereich
Carnet d’entraide ATE Europe
Libretto d’assistenza ATA Europa

(Schweiz und Liechtenstein

                                                                         UR
                                                       Spitzbergen (N)

                                                                         AL
ohne Rechtsschutz und Pannenhilfe)
(Suisse et Liechtenstein sans
protection juridique et dépannage)
(Svizzera e Liechtenstein senza protezione
giuridica e soccorso stradale)

                                                                              Etendue géographique de la couverture
                          Azoren (P)

                                         Madeira (P)

                         Kanarische Inseln (E)

                                                                              Area della validità
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) E45
          Generelle Bestimmungen                                    4          VCS-Schutzbrief Europa für Motorisierte                                  11
          1   Wer kann den Schutzbrief erwerben?                         I     Annullierungskosten
          2 Versicherte Personen
                                                                               Gemäss Ziff. 9–12 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte.
          3   Geltungsbereich
          4 Gültigkeitsdauer
                                                                         II    SOS-Schutz
          5   Generelle Ausschlüsse
          6 Ansprüche gegenüber Dritten                                        Gemäss Ziff. 13–16 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte.
          7   Weitere Bestimmungen
          8 Rücktrittsrecht bei Neuabschlüssen                           III   Arzt- und Spitalkosten
                                                                               Gemäss Ziff. 17–22 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte.
          VCS-Schutzbrief Europa für Nichtmotorisierte
                                                                         IV    Airline- und Leistungsträger- Insolvenz-Schutz
    I     Annullierungskosten                                       5          Gemäss Ziff. 23–26 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte.
          9 Spezielle Bestimmung
          10 Versicherte Ereignisse                                      V     Rechtsschutz (exkl. Schweiz/FL)
          11 Versicherte Leistungen                                            Gemäss Ziff. 27–30 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte.
          12 Ausschlüsse
                                                                         VI    Gepäckersatz bei verspäteter Auslieferung
    II    SOS-Schutz                                                7
                                                                               Gemäss Ziff. 31 des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte.
          13 Spezielle Bestimmung
          14 Versicherte Ereignisse                                      VII Versicherung für das Motorfahrzeug (exkl. Schweiz/FL)
          15 Versicherte Leistungen
          16 Ausschlüsse                                                     32 Versicherte Fahrzeuge
                                                                             33 Versicherte Ereignisse/Leistungen
    III   Arzt und Spitalkosten weltweit                            8        34 Versicherte Ereignisse/Leistungen bei Rechtsschutzfällen
          17 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer            35 Ausschluss
          18 Versicherte Ereignisse und Leistungen
          19 Nicht versicherte Unfälle                                   VIII Selbstbehaltgarantie für Mietfahrzeuge
          20 Nicht versicherte Krankheiten                                    36 Umfang der Versicherung, Geltungsbereich, Geltungsdauer
          21 Weitere Ausschlüsse                                              37 Versicherte Fahrzeuge
          22 Kostengutsprache                                                 38 Versicherte Ereignisse
                                                                              39 Versicherte Leistungen
    IV    Airline- und Leistungsträger-Insolvenz-Schutz             9         40 Ausschlüsse
          23 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer
          24 Versicherte Ereignisse
          25 Versicherte Leistungen                                            Zusatzversicherung Welt                                                  12
          26 Ausschlüsse                                                       41 Sonderbestimmungen
    V     Rechtsschutz (exkl. Schweiz/FL)                           10         Vorgehen im Schadenfall                                                  12
          27 Versicherte Leistungen
                                                                               42 Pflichten im Schadenfall
          28 Versicherte Eigenschaften
                                                                               43 Was ist in jedem Fall zu beachten?
          29 Versicherte Rechtsschutzfälle
                                                                               44 Zusätzliche Bestimmungen im Schadenfall
          30 Ausschlüsse
    VI    Gepäckersatz bei verspäteter Auslieferung                 10         45 GLOSSAR                                                               13
2         31 Versicherte Ereignisse/Leistungen
Informationen über Ihre Versicherung                                                     Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

                                                                                                                                                                                    deutsch
                                                                                         Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police
                                                                                         aufgeführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde                                                 Deckungszusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag
                                                                                         bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten
Gerne informieren wir Sie über die Identität des Versicherers und den wesentlichen       Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage,
Inhalt des Versicherungsvertrags (Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes).          wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich
                                                                                         kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage abgeschlossen, erlischt er am Tag,
Wer sind Ihre Vertragspartner?                                                           der auf dem Versicherungsausweis aufgeführt ist.
Der Risikoträger für die vorliegende Versicherung ist: Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen. Zuständig für           Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden
diese Versicherung ist: Europäische Reiseversicherung (in den AVB ERV genannt),          • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat:
Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG                – durch die versicherte Person, spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszah­
mit Sitz an der St. Alban-Anlage 56, Postfach, CH-4002 Basel. Der Risikoträger               lung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem
für die Reiserechtsschutz ist: Coop Rechtschutz AG (in den AVB Coop genannt)                 Eintreffen der Kündigung;
Entfelderstrasse 2, 5001 Aarau.                                                            – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt
                                                                                             14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung;
Wer ist Versicherungsnehmerin?                                                           • bei Erhöhung der Prämien oder des Selbstbehalts oder Änderungen der AVB sei-
Versicherungsnehmerin ist der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Aarbergergasse 61,            tens der ERV: durch die versicherte Person auf Ende des Versicherungsjahres, wenn
CH-3001 Bern.                                                                              sie mit der Neuregelung nicht einverstanden ist. Ohne Kündigung bis zum letzten
                                                                                           Tag des Versicherungsjahres gilt die Vertragsänderung als von der versicherten
Welche Risiken sind versichert und welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?             Person akzeptiert. Vorbehalten bleiben behördlich vorgeschriebene Anpassungen
Die Ereignisse, bei deren Eintritt die ERV zu einer Leistung verpflichtet ist, ergeben     (wie Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des
sich aus den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).                      Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren) bei gesetzlich geregelten
                                                                                           Deckungen.
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?
Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind den          Weshalb werden Personendaten bearbeitet, weitergegeben und aufbewahrt?
vorliegenden AVB zu entnehmen. Gleiches gilt für Selbstbehalte.                          Welche Personendaten werden bearbeitet?
                                                                                         Die Datenerhebung und -bearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungs­        ge­­
Welche Personen sind versichert?                                                         schäf­­ten, dem Vertrieb, Verkauf, der Verwaltung, der Vermittlung von Produk­ten/
Aufgrund des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Kollektivversiche­            Dienstleistungen, der Risikoprüfung sowie der Abwicklung von Versicherungs­ver­
rungsvertrages gewährt die ERV den auf der Versicherungsbestätigung bezeichne-           trägen und allen damit verbundenen Nebengeschäften.
ten Personen Versicherungsschutz sowie ein mit den Versicherungsleistungen im
Zusammenhang stehendes direktes Forderungsrecht.                                         Die Daten werden physisch und/oder elektronisch gemäss den Vorschriften des
Die versicherten Personen ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den          Ge­setz­gebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Daten, welche die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).                                              Geschäftskorrespondenz betreffen, sind während mindestens 10 Jahren ab Ver­
                                                                                         trags­auflösung und Schadendaten während mindestens 10 Jahren nach Erledi­gung
Welche Pflichten haben die versicherten Personen?                                        des Schadenfalles aufzubewahren.
Unter die wesentlichen Pflichten der versicherten Personen fällt beispielsweise
Folgendes:                                                                               Im Wesentlichen werden folgende Datenkategorien bearbeitet: Interessentendaten,
• Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der   Kundendaten, Vertrags- und Schadendaten, Gesundheitsdaten, Daten von Geschä­
  24-Stunden-Notrufnummer +41 848 801 803.                                               digten und Anspruchstellern sowie Inkassodaten.
• Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, hat die versi-
  cherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht).                                      Die ERV wird ermächtigt, alle diese Daten im erforderlichen Ausmass an Mit- und
• Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des            Rück­­ver­sicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und -institutionen,
  Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht).                                      zen­­­trale Informationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten
                                                                                         der Unternehmensgruppe, Kooperationspartner, Spitäler, Ärzte, externe Sachver­
                                                                                         ständige und sonstige Beteiligte im In- und Ausland weiterzugeben sowie von all        3
diesen Stellen Auskünfte einzuholen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die             Spitzbergen sowie die aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ost­
    physische und/oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten               grenze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan, Armenien und
    für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von            Geor­gien sowie der Gebirgskamm des Urals.
    Versicherungsfällen, für die Missbrauchsbekämpfung, für statistische Auswer­           B   Zusatzversicherung Welt
    tungen sowie innerhalb der Unternehmensgruppe einschliesslich Kooperations­                Bei Abschluss der Zusatzversicherung Welt werden die Leistungen des
    partnern auch für Marketingzwecke samt Erstellung von Kundenprofilen, die dazu             Schutz­briefes auf den Geltungsbereich «Ganze Welt» ausgedehnt. Die Aus­
    dienen, dem Antragsteller individuelle Produkte anzubieten.                                nahme bil­den der Rechtsschutz, welcher weltweit exklusive Schweiz und
                                                                                               Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, sowie die Versicherung für das
    Was gilt es ausserdem zu beachten?                                                         Motorfahrzeug, welche innerhalb Europas exklusive Schweiz und Fürstentum
    Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die             Liechtenstein gültig ist.
    weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.                                  C   Freizeitschutz
                                                                                               Unabhängig des Geltungsbereiches innerhalb des Schutzbriefes, gilt die Deckung
    Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen           für Freizeitleistungen mit Ausnahme der Tagesausflüge, für welche die Deckung
    ausschliesslich die deutsche Version.                                                      ausschliesslich in der Schweiz gilt, in der Schweiz und Europa und beginnt mit
                                                                                               der definitiven Buchung und endet mit dem Beginn der Freizeitleistung.

        Generelle Bestimmungen                                                             4   Gültigkeitsdauer
                                                                                           A   Schutzbrief Europa
    1   Wer kann den Schutzbrief erwerben?                                                     Der Schutzbrief wird jeweils für ein ganzes Jahr abgeschlossen. Während dieser
        Ein VCS-Mitglied, Unterstützer oder ein Mitglied einer Partnerorganisation des         Dauer gilt der Versicherungsschutz so lange und so oft sich die versicherten
        VCS, welches den zivilrechtlichen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in         Personen im vereinbarten Geltungsbereich aufhalten. Die Versicherung beginnt
        der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat, kann den Schutzbrief erwerben.       an dem auf der Prämienrechnung vermerkten Datum, frühestens jedoch nach
                                                                                               Bezahlung der Prämie.
    2   Versicherte Personen                                                                   Ausnahme
    A   Versichert ist die auf dem Versicherungsausweis aufgeführte Einzelperson               Für Annullierungskosten gemäss Ziff. 9–12 beginnt der Versicherungsschutz
        oder, bei der Variante «Familie», der Schutzbriefinhaber und die im gleichen           mit der definitiven Buchung einer Reiseleistung und endet mit dem Antritt dersel-
        Haushalt lebenden Personen (Ehepartner/Eltern, Grosseltern, Geschwister,               ben, sofern beide Daten innerhalb der Geltungsdauer des Schutzbriefes liegen.
        Kinder und minderjährige Ferien- und Pflegekinder sowie seine nicht im             B   Zusatzversicherung Welt
        gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder; gleichgestellt sind               Die Gültigkeit der Zusatzversicherung Welt beginnt nach Bezahlung der Prämie
        zwei mit ihren allfälligen Kindern in Wohngemeinschaft lebende Personen)               und endet gleichzeitig mit dem VCS-Schutzbrief Europa.
        für Reisen mit Auto, Motorrad, Velo oder öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus,
        Tram, Bahn, Flugzeug oder Schiff sowie als Fussgänger.                             5   Generelle Ausschlüsse
    B   Bei Wohngemeinschaften sind höchstens fünf namentlich erwähnte Personen                Nicht versichert sind Ereignisse,
        versichert.                                                                            a) die bei Abschluss des Schutzbriefes bzw. Buchung der Reise/Miete
    C   Bei Firmenmitgliedern sind höchstens fünf namentlich erwähnte Personen mit                 bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. Vorbehalten bleiben die
        Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein für geschäftliche                 Bestimmungen gemäss Ziff. 10 C und 14 D;
        Reisen versichert.                                                                     b) die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten oder Unfällen, welche
    D   Sind Reisen mit Motorfahrzeug gemäss Ziff. 32–35 mitversichert, gelten die                 nicht zum Zeitpunkt des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels
        dort aufgeführten Leistungen für sämtliche Insassen des von einer versicherten             eines Arztzeugnisses belegt worden sind;
        Person gelenkten Fahrzeuges.                                                           c) bei welchen der Gutachter (Experte, Arzt usw.), der Feststellungen über
                                                                                                   das Schadenereignis trifft, direkt begünstigt oder mit der versicherten
    3   Geltungsbereich                                                                            Person verwandt oder verschwägert ist;
    A   VCS-Schutzbrief Europa                                                                 d) die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind oder auf Terrorismus zurück-
        Die Versicherung ist in Europa gültig. Die Ausnahme bilden der Rechtsschutz                zuführen sind, es sei denn, die versicherte Person werde im Ausland
        sowie die Versicherung für das Motorfahrzeug, welche innerhalb Europas                     davon überrascht. In diesem Fall bleibt der Versicherungsschutz während
        exklusive Schweiz und Fürstentum Liechtenstein gültig sind. Unter den Gel­                 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten solcher Ereignisse bestehen.
        tungs­bereich Europa fallen sämtliche zum europäischen Kontinent zählenden                 Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur
4       Staaten sowie die Mittelmeer- und Kanarischen Inseln, die Azoren, Madeira,                 Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnli-
cher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst                 von einem Dritten übernommen (Nachfolgegesellschaft, andere Fluggesellschaft,
       oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder                  Fonds von Reisebüros, Vereinigungen oder Verbänden), so übernimmt die ERV
       auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;                    subsidiär und in Ergänzung zu erbrachten Leistungen nur den von diesen nicht
    e) die im Zusammenhang mit Entführung bzw. Kidnapping stehen;                              gedeckten Teil der Kosten im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
    f) die eine Folge behördlicher Anordnungen sind, vorbehalten bleiben die              E    Die Bestimmungen von Ziff. 6 A–D finden keine Anwendung bei Kapitalleistungen
       Bestimmungen gemäss Ziff. 27–30;                                                        im Todesfall und bei Invalidität.
    g) die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an
       • Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder Trainings mit Motorfahrzeugen oder             7    Weitere Bestimmungen
         Booten,                                                                          A    Die Ansprüche aus diesem Schutzbrief verjähren 2 Jahre nach Eintritt des Scha­
       • Wettkämpfen oder Trainings im Zusammenhang mit Profisport oder                        denfalles.
         einer Extremsportart,                                                            B    Als Gerichtsstand stehen der anspruchberechtigten Person ausschliesslich
       • Trekkingreisen oder Bergtouren ab 7000 m ü. M.,                                       ihr schweizerischer Wohnsitz oder der Sitz der ERV, Basel, bzw. der Coop
       • gewagten Handlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich                    Rechtsschutz, Aarau, zur Verfügung.
         einer besonders grossen Gefahr aussetzt;                                         C    Von der ERV zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den dadurch ent-
    h) die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den                    standenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten.
       gesetzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vor-              D    Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg,
       geschriebene Begleitperson fehlt oder wenn die versicherte Person ein                   Terroranschlägen, Epidemien, Pandemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind
       Fahrzeug ohne Einwilligung des Halters geführt hat;                                     ausschliesslich die geltenden Empfehlungen oder offiziellen Reisewarnungen
    i) welche durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter­                    der schweizerischen Behörden massgebend. Es sind dies in erster Linie das
       lassen oder durch die aktive Beteiligung an Streiks oder Unruhen verursacht             Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie das
       werden oder auf Ausserachtlassung der allgemein üblichen Sorgfaltspflicht               Bundesamt für Gesundheit (BAG).
       zurückzuführen sind;                                                               E    Auf den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht, insbe-
    k) die unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arzneimitteln                  sondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), anwendbar.
       entstehen;                                                                         F    Die ERV erbringt ihre Leistungen grundsätzlich in CHF. Für die Umrechnung von
    l) im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen und                       Fremdwährungen kommt der Wechselkurs des Tages zur Anwendung, an dem
       Vergehen sowie dem Versuch dazu;                                                        diese Kosten von der versicherten Person gezahlt wurden.
    m) welche die versicherte Person im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbst­
       verstümmelung und dem Versuch dazu herbeiführt;                                    8    Rücktrittsrecht bei Neuabschlüssen
    n) die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, ins-               Wird der Schutzbrief durch die Post zugestellt, gilt er als zustande gekommen,
       besondere auch aus Atomkernumwandlungen;                                                wenn er nicht innert 48 Stunden nach Erhalt an den VCS zurückgesandt wird.
    o) die eine Folge einer Pandemie darstellen. Ausgenommen ist die eigene
       Erkrankung und die eigene Isolation/Quarantäne bei Infektion oder Ver­
       dacht (Ziff. 10 A a) und h) resp. Ziff. 14 A a) und h));                                VCS-Schutzbrief Europa für Nichtmotorisierte
    p) die auf eine für die entsprechende Reisedestination ungenügende
       Impfung/­Präventionsmassnahme (z.B. Malaria) zurück zu führen sind.                I    Annullierungskosten
                                                                                               Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 43 und
6   Ansprüche gegenüber Dritten                                                                44 A.
A   Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Ver­
    sicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Ver­tra­ges.     9    Spezielle Bestimmung
    Ist die ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person        Chronisch psychisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer
    ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen der ERV abzutreten.                Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis
B   Bei Mehrfachversicherung (freiwillige oder obligatorische Versicherung) erbringt           bestätigen zu lassen.
    die ERV ihre Leistungen subsidiär, es sei denn, die Versicherungsbedingungen
    des anderen Versicherers enthalten ebenfalls eine Subsidiärklausel. In diesem         10   Versicherte Ereignisse
    Fall sind die gesetzlichen Regelungen der Doppelversicherung anwendbar.               A    Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person ihre Reise-
C   Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so wer-               und/oder Freizeitleistung nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten
    den die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet.                                             Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss des Schutzbriefes bzw. Buchung der
D   Werden die Rechte und Pflichten der konkursiten Fluggesellschaft, auch teil­weise,         Reiseleistung eingetreten ist:                                                   5
a)    unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan­             sicherten Kosten, wenn die Reiseleistung wegen unvorhergesehener, schwe-
              ger­schaftskomplikation oder Tod                                                    rer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss oder als
              • einer versicherten Person,                                                        Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten bleibt Ziff. 9).
              • einer mitreisenden Person,
              • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahe steht,       11   Versicherte Leistungen
              • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit         A    Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, wel-
                der versicherten Person dort unerlässlich ist,                                    ches die Annullierung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche
              • eines Haustieres (Hund oder Katze) einer versicherten Person. Die Leis­           Ereignisse werden nicht berücksichtigt.
                tungen sind auf CHF 5000.– begrenzt;                                         B    Die ERV vergütet:
        b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im                a) entweder die effektiv entstehenden Annullierungskosten, wenn die ver-
              Ausland;                                                                                 sicherte Person ihre Reise, die Miete einer Ferienwohnung, eines Bootes
        c) Unruhen aller Art, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedes­                      oder Campers, einen Sprachkurs oder den Hotelaufenthalt usw. wegen
              tination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person                  des versicherten Ereignisses nicht antreten kann;
              konkret gefährden und eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen              b) oder die Mehrkosten für den verspäteten Reiseantritt bis zum Betrag von
              Behörden für die Reisedestination besteht;                                               CHF 3000.– pro Person, wenn die Reiseleistung infolge des versicherten
        d) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an                           Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann.
              ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden,                 Die Leistungen sind gesamthaft pro Ereignis auf CHF 20 000.– (auf
              sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;                                       Wunsch und gegen Mehrprämie auf CHF 40 000.–) pro Einzelperson bzw.
        e) Ausfall oder Verspätung – beides infolge technischen Defektes oder Per­so­                  CHF 50 000.– (gegen Mehrprämie auf CHF 80 000.–) pro Familie begrenzt.
              nenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels (inkl. Fahr­               Diese Maximalsummen sind identisch mit den Leistungen für Annul­lie­
              leitungen und Schienenmaterial etc.), Privat­fahr­zeugs oder Taxis zum offi­             rungskosten aus allen bei der ERV laufenden Versicherungen;
              ziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Carein­stieg)             c) Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (z.B. Tagesausflüge,
              im Wohnstaat;                                                                            Kurse, Skiabonnemente, Veranstaltungs-Tickets und Startgebühren) sind
        f) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise                                          auf CHF 500.– pro Person und Ereignis begrenzt. Der Versicherungsschutz
              • die versicherte Person unvorhergesehen bei einem neuen Arbeitgeber                     gilt mit Ausnahme der Tagesausflüge, welche nur in der Schweiz gilt, in der
                eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis antritt                   Schweiz und Europa und beginnt mit der definitiven Buchung und endet
                (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder                                          mit dem Beginn der Freizeitleistung.
              • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden
                von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird;                                        12   Ausschlüsse
        g) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte.                              Leistungen sind ausgeschlossen:
        h) durch eine Gesundheitsbehörde angeordnete Isolation oder Quarantäne                    a) bei allen unter Ziff. 5 genannten Ereignissen;
              bei epidemischen Erkrankungen, wenn bei der versicherten Person der                 b) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter
              Verdacht auf eine Infektion besteht.                                                     usw.) die vereinbarte Leistung absagt oder aus objektiven Gründen hätte
        i) Schwangerschaft einer versicherten Person, wenn das Datum der Rück­                         absagen müssen,dies gilt insbesondere für Pauschalreisen;
              reise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn für die Reise­             c) wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation
              des­tination eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das unge-              oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der
              borene Kind darstellt, oder wenn für die Reisedestination eine offizielle                Reiseleistung bereits geplanten Operation war;
              Reisewarnung für Schwangere besteht. In diesem Fall sind die Leistungen             d) wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder
              auf maximal CHF 7500.– pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 15 000.– pro                 eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits
              Ereignis und Familie begrenzt.                                                           bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind;
    B   Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst,          e) bei der Annullierung bezüglich Ziff. 10 A a) ohne medizinische Indikation
        mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht                       oder wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Fest­
        ein Leistungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reise/Miete allein                  stel­lung der Reiseunfähigkeit ausgestellt wurde;
        antreten müsste.                                                                          f) wenn eine Annullierung infolge eines psychischen oder psychosomati-
    C   Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des-                  schen Leidens nicht durch die Feststellung und das Attest eines psychiat-
        wegen die Reiseleistung bei Abschluss des Schutzbriefes bzw. Buchung der                       rischen Facharztes begründet werden kann.
6       Reiseleistung in Frage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entstehenden ver-
II   SOS-Schutz                                                                                   den Leistungen der Fluggesellschaft die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten,
     Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 42, 43                  Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise;
     und 44 B.                                                                               g) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren
                                                                                                  erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland
13   Spezielle Bestimmung                                                                         über­rascht wird;
     Chronisch psychisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer                 h) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte;
     Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis             i) durch eine Gesundheitsbehörde angeordnete Isolation oder Quarantäne
     bestätigen zu lassen.                                                                        bei epidemischen Erkrankungen, wenn bei der versicherten Person der
                                                                                                  Verdacht auf eine Infektion besteht.
14   Versicherte Ereignisse                                                             B    Zusätzlich ist ein SOS-Schutz am Domizil gemäss Ziff. 15 C n) mitversichert,
A    Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person ihre Reise,           d.h., die versicherte Person kann über die ALARMZENTRALE (24-Stunden-
                                                                                             Service), entweder über die Nummer 0848 801 803 (aus dem Ausland 0 erset-
     die Miete einer Ferienwohnung, eines Bootes oder Campers, einen Sprachkurs
                                                                                             zen durch die Ländervorwahl, in der Regel 0041) oder über die Gratisnummer
     oder Hotelaufenthalt usw. abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss
                                                                                             00800 8001 8003, den gewünschten Beistand organisieren lassen, wenn sie
     infolge eines der nachgenannten Ereignisse:                                             sich während einer Abwesenheit plötzlich einer besonderen Gefahren- oder
     a) unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere                      Notsituation zu Hause bewusst wird (z. B. unverschlossene Türen/Fenster, ein-
          Schwangerschaftskomplikation oder Tod                                              geschalteter Elektroherd, nicht versorgtes Haustier).
          • einer versicherten Person,                                                  C    Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung
          • einer mitreisenden Person,                                                       der Reiseleistung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten
          • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahe steht,           Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch
          • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit             nur, wenn letztere die Reise/Miete allein fortsetzen müsste.
            der versicherten Person dort unerlässlich ist,                              D    Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des-
          • eines Haustieres (Hund oder Katze) einer versicherten Person. Die Leis­          wegen die Reiseleistung bei Abschluss des Schutzbriefes bzw. bei Buchung
            tungen sind auf CHF 5000.– begrenzt und gelten nur für Leistungen                oder vor Antritt der Reiseleistung in Frage gestellt erscheint, so zahlt die ERV
            gemäss Ziff. 15 C e);                                                            die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reiseleistung wegen unvor-
     b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im              hergesehener, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbro-
          Ausland;                                                                           chen, abgebrochen oder verlängert werden muss oder als Folge der chroni-
     c) Unruhen aller Art, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reise­                  schen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 13).
          des­tination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten
          Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des       15   Versicherte Leistungen/Leistungsumfang
          Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen;                           A    Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, wel-
     d) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an                    ches den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise zur Folge
          ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden,           hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt.
          sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;                            B    Im Notfall steht der versicherten Person die ALARMZENTRALE mit Rat und Hilfe
     e) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen, konzessionierten                zur Seite (24-Stunden-Service). Entweder über die Nummer 0848 801 803, Fax
                                                                                             0848 801 804 (aus dem Ausland die Null der Vorwahl ersetzen durch die Län­
          Transportmittels (inkl. Fahrleitungen, Schienenmaterial etc.) infolge tech-
                                                                                             dervorwahl, in der Regel 0041) oder über die Gratisnummer 00800 8001 8003.
          nischen Defektes oder Personenunfalls, sofern deswegen die programm-
                                                                                             Die ALARMZENTRALE berät die versicherten Personen und leistet ihnen die
          gemässe Fortsetzung der Reise nicht ge­währ­­leistet ist. Gleiches gilt für        erforderliche Hilfe. Bei schwerer Krankheit und Unfall nimmt die ERV Kontakt
          des­wegen blockierte, nachfolgende Schienen­fahrzeuge. Verspätungen                auf mit dem behandelnden Arzt an der Reisedestination oder dem Hausarzt und
          oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen, konzessionier-              entscheidet dann über den Einsatz der geeigneten Hilfsmassnahmen.
          ten Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei       C    Bei Eintritt des versicherten Ereignisses gemäss Ziff. 14 übernimmt die ERV:
          Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung             a) die Kosten
          der Reise von der versicherten Person selbst gesteuert oder als Insasse                 • für die Überführung in das nächste für die Behandlung geeignete Spital,
          benützt werden, vorbehalten Ziff. 14 A a);                                              • eines medizinisch betreuten Nottransportes in das für die Behandlung
     f) Wird ein Luftverkehrsanschluss zwischen zwei Flügen wegen einer Verspä­                     geeignete Spital am Wohnort der versicherten Person.
          tung von mindestens 6 Stunden durch das ausschliessliche Verschulden                    Es entscheiden allein die Ärzte der ERV über die Notwendigkeit sowie die
          der ersten Fluggesellschaft verpasst, übernimmt die ERV im Nachgang zu                  Art und den Zeitpunkt dieser Leistungen;                                      7
b) die Kosten einer notwendigen Such- und Bergungsaktion bis CHF 20 000.–               o)   Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (z.B.Tagesausflüge,
       pro Person, wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder geborgen                   Kurse, Skiabonnemente, Veranstaltungs-Tickets und Startgebühren) sind
       werden muss, sowie die Kosten für Radiorückruf;                                           auf CHF 500.– pro Person und Ereignis begrenzt.
    c) die Organisation und die Kosten für die behördlich verfügten Formalitäten,     D     Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt dieser
       wenn eine versicherte Person auf der Reise stirbt. Zudem übernimmt                   Leistungen obliegt der ERV.
       die ERV die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder
       die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über                16    Ausschlüsse
       Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -ausklei-                Leistungen sind ausgeschlossen:
       dung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten                a) in den unter Ziff. 5 aufgeführten Fällen;
       Wohnort der versicherten Person;                                                     b) wenn die ALARMZENTRALE oder die ERV nicht vorgängig zu den Leistungen
    d) die Kosten der temporären Rückkehr an den Wohnort bis CHF 3000.– pro                      gemäss Ziff. 15 die Zustimmung erteilt hat;
       Person (Hin- und Rückreise für maximal zwei versicherte Personen), sofern            c) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter
       eine im Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde;                   usw.) die vereinbarte Leistung ändert oder abbricht oder aus objektiven
    e) die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis                     Gründen hätte ändern oder abbrechen müssen;
       1. Klasse mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug;                          d) für Überführungen ins Spital sowie Nottransporte gemäss Ziff. 15 C a),
    f) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis CHF 5000.– pro Person, wenn eine                  wenn diese ab dem ständigen Domizil der versicherten Person erfolgen;
       versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss (Rückzahlung                e) bei Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlängerung bezüglich Ziff. 14 A a)
       innert 30 Tagen nach Rückkehr an den Wohnort);                                            ohne medizinische Indikation (z.B. bei adäquater medizinischer Versorgung
    g) die anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements (exkl.                   vor Ort) oder wenn kein Arzt an Ort und Stelle konsultiert wurde;
       Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise); diese Leistung ist pro                 f) wenn das Leiden, welches Anlass zu Reiseabbruch, -unterbruch oder -ver-
       Ereignis auf den Reisepreis bzw. auf CHF 20 000.– (auf Wunsch und gegen                   längerung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn
       Mehrprämie auf CHF 40 000.–) pro Person bzw. auf CHF 50 000.– pro                         oder bei der Buchung der Reiseleistung bereits geplanten Operation war.
       Familie (gegen Mehrprämie auf CHF 80 000.–) pro Buchung beschränkt;
    h) entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft,
       Verpflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis           III   Arzt- und Spitalkosten weltweit
       zum Betrag von CHF 1000.– pro Person
       oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF 1500.–, gleichgültig, wie          17    Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer
       viele Personen den Mietwagen benützen;                                               Die Versicherung hat ausschliesslich Gültigkeit für Personen, die ihren zivil-
    i) die Mehrkosten zur Fortsetzung der Reise, wenn ein Luftverkehrsanschluss             rechtlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben
       zwischen zwei Flügen wegen einer Verspätung von mindestens 6 Stunden                 und den 80. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Der Versicherungsschutz gilt
       durch das ausschliessliche Verschulden der ersten Fluggesellschaft ver-              weltweit mit Ausnahme der Schweiz während der in der Versicherungspolice
       passt wird. Diese Leistung ist auf die versicherte Summe begrenzt und                festgelegten Versicherungsdauer.
       beträgt maximal CHF 1000.– pro Person;
    k) die Reisespesen (Economy-Flug/Mittelklassehotel) bis CHF 5000.– pro            18    Versicherte Ereignisse und Leistungen
       Person für zwei der versicherten Person sehr nahe stehende Personen an         A     Bei Krankheit oder Unfall übernimmt die ERV die im Ausland entstandenen
       ihr Krankenbett, wenn sie länger als 7 Tage in einem Spital im Ausland               Kosten bis zur versicherten Summe, im Maximum CHF 100 000.– pro Person,
       verbleiben muss;                                                                     wie folgt:
    l) die Reisekosten (Zug-/Flugticket Economy Class) und Aufenthaltskosten                a) medizinisch notwendige Heilungsmassnahmen (inkl. Heilmitteln), die von
       (Mittelklassehotel mit Frühstück) für die Begleitung von Minderjährigen                   einem patentierten Arzt/Chiropraktiker angeordnet bzw. durchgeführt werden;
       durch eine Drittperson bis zu deren Wohnsitz, sofern die versicherte Person,         b) ärztlich angeordnete Spitalaufenthalte (inkl. Verpflegungskosten) und
       aufgrund eines versicherten Ereignisses, dazu nicht in der Lage ist. Die                  Dienste von diplomiertem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungs­
       Reise muss mit dem vorherigen Einverständis der ERV organisiert werden;                   mass­nahmen;
    m) die Organisation der Sperrung von Mobiltelefonen, Kredit- und Kunden­                c) erstmalige Anschaffung, Miete, Ersatz oder Reparatur medizinischer Hilfs­
       karten usw. (ohne die Wiederbeschaffungskosten);                                          mittel wie Prothesen, Brillen, Hörapparate, sofern diese die Folge eines
    n) die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen gemäss Ziff. 31 und                     Unfalls und ärztlich angeordnet sind;
       die Organisation des Beistandes bei Inanspruchnahme des SOS-Schutzes                 d) medizinisch notwendige Rettungs- und Transportkosten bis ins nächst-
       am Domizil gemäss Ziff. 14 B, nicht jedoch die Kosten für die Behebung der                gelegene für die Behandlung geeignete Spital, im Maximum 10% der
8      Gefahren- oder der Notsituation;                                                          Versicherungssumme.
B    Die ERV vergütet die Kosten nach regional gültigem Krankenkassentarif bei             Spital, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. 18 D. Für ambulante
     ambulanter Behandlung bzw. bei stationärem Aufenthalt in der allgemeinen              Behandlungen (Arzt-, Arznei- und Apothekerkosten) erteilt die ERV keine
     Abteilung im Spital.                                                                  Kostengutsprachen.
C    Diese Leistungen werden bis zu 90 Tage über die vereinbarte Versicherungsdauer
     hinaus erbracht, sofern das versicherte Ereignis (Krankheit oder Unfall) wäh-
     rend der Versicherungsperiode eingetreten ist.                                   IV   Airline- und Leistungsträger-Insolvenz-Schutz
D    Sämtliche Leistungen werden im Nachgang zu den Leistungen der gesetzlichen
     schweizerischen Sozialversicherungen (KVG, UVG) erbracht.                        23 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer
                                                                                         Die Versicherung gilt weltweit für alle Buchungen von (Aufzählung abschlies­
19   Nicht versicherte Unfälle                                                           send): Linienflügen, Kreuzfahrt- und Fährschiffen, Bahnfahrten, Mietwagen,
     a) Unfälle im ausländischen Militärdienst;                                          Reiseführern, Hotels, Ferienwohnungen, Taxis, Sportanlagen, Sportanlässen
     b) Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit;               und Sportgeräten (nachstehend «Leistungsträger» genannt). Sie beginnt mit
     c) Unfälle beim Fallschirmspringen oder beim Pilotieren von Flugzeugen oder         der vollständigen Bezahlung der Reiseleistung und bleibt bis zur Beendigung
         Fluggeräten;                                                                    derselben bestehen.
     d) Unfälle, welche die versicherte Person als Passagier eines Luftfahrzeuges
         erleidet.                                                                    24 Versicherte Ereignisse
                                                                                         Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch-
20 Nicht versicherte Krankheiten                                                         te Reiseleistung infolge einer Insolvenz des Leistungsträgers nicht antreten oder
   a) allgemeine Kontrolluntersuchungen oder Routinekontrollen;                          fortsetzen kann. Als Leistungsträger-Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit,
   b) Erkrankungen als Folge prophylaktischer, diagnostischer oder therapeuti-           die Hinterlegung der Bilanz, der Konkurs oder die Einstellung des Betriebes aus
       scher ärztlicher Massnahmen (z.B. Impfungen, Bestrahlungen), soweit sie           finanziellen Gründen eines Leistungsträgers bezeichnet, ungeachtet der Dauer
       nicht durch eine versicherte Krankheit bedingt sind;                              dieses Umstandes.
   c) Zahn- oder Kiefererkrankungen;
   d) die Folgen empfängnisverhütender oder abtreibender Massnahmen;                  25 Versicherte Leistungen
   e) Schwangerschaft oder Geburt sowie deren Komplikationen;                         A Kann eine versicherte Person ihre Reiseleistung nicht antreten, übernimmt
   f) Ermüdungs- oder Erschöpfungszustände, nervöse, psychische oder psy-                die ERV die Organisation und die Kosten der Umbuchung auf einen anderen
       chosomatische Störungen.                                                          Leistungsträger bis zur Höhe der ursprünglich beim konkursiten Leistungsträger
                                                                                         gebuchten und bezahlten Leistungen, jedoch exkl. Bearbeitungsgebühr und
21   Weitere Ausschlüsse                                                                 Taxen, bis zur versicherten Summe, im Maximum CHF 2000.– pro Person.
     a) Leistungen für bestehende Krankheiten und Unfälle (inkl. Symptome, deren      B Im Schadenfall während der Reise übernimmt die ERV die Kosten der Rück­reise/
         Folgen oder Komplikationen) – die bereits bei Beginn der Versicherung           Weiterreise der versicherten Person. Für die Rückreise aus umlie­gen­den Ländern
         oder Antritt der Reise bestanden oder welche von einem Arzt anlässlich          beschränkt sich der Anspruch auf ein Bahnbillett 1. Klasse, sofern die Rückreise
         einer Untersuchung hätten diagnostiziert werden können. Ausnahme ist            mit der Bahn laut Fahrplan weniger als 6 Stunden bis zum Heimatflughafen
         eine unvorhersehbare akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes            beträgt. Bei längeren Reisen besteht ein Anspruch auf einen Rückflug in der
         aufgrund eines chronischen Leidens;                                             Economy-Klasse bis zum gebuchten Heimflughafen. Die Leistungen sind auf die
     b) Selbstbehalte oder Franchisen der schweizerischen Sozialversicherungen;          versicherte Summe begrenzt und betragen maximal CHF 2000.– pro Person.
     c) Epidemien und Pandemien;                                                         Betrifft das versicherte Ereignis während der Reise nicht die Heimreise, son-
     d) Teilnahme an Unruhen oder Demonstrationen aller Art;                             dern eine Weiterreise/eine Zwischenetappe zu einer weiteren Destination,
     e) Leistungen für Behandlung oder Pflege im Ausland, wenn sich die versi-           so übernimmt die ERV auf Wunsch der versicherten Person die Kosten für die
         cherte Person zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat;                          einmalige Weiterreise/die Zwischenetappe, sofern diese jene einer direkten
     f) Behandlungen, die nicht nach wissenschaftlich nachweisbaren Methoden             Heimreise nicht übersteigen. Wird die Weiterreise gewählt, entfällt die Leistung
         wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich durchgeführt werden (Art. 32            für die Heimreise. Eine Leistung kann nur einmal pro Reise in Anspruch genom-
         und 33 KVG);                                                                    men werden, unabhängig davon, ob die direkte Rückreise oder die Weiterreise
     g) von anderen Versicherungen vorgenommene Leistungskürzungen.                      gewählt wird.
                                                                                      C Wenn mehrere versicherte Personen von ein und demselben versicherten
22 Kostengutsprache                                                                      Ereignis betroffen sind, sind die von der ERV zu bezahlenden Entschädigungen
   Bei kostenintensiven Behandlungen erteilt die ERV Kostengutsprachen (direkt           auf den Maximalbetrag von 1 Mio. CHF beschränkt. Übersteigen die Ansprüche
   ans Spital) im Rahmen dieser Versicherung für alle stationären Aufenthalte im         diesen Betrag, so werden die Leistungen proportional aufgeteilt.                    9
26 Ausschlüsse                                                                         29 Versicherte Rechtsschutzfälle
        Leistungen sind ausgeschlossen:                                                     A Schadenersatz
        a) wenn die Buchung der Reiseleistung nach der Ankündigung der ersten                  Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Ver­
             Zahlungsunfähigkeit des Leistungsträgers getätigt worden ist;                     ursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung.
        b) wenn der Reiseveranstalter, die ERV oder die ALARMZENTRALE nicht vor-            B Versicherungsrecht
             gängig zu den Leistungen gemäss Ziff. 25 die Zustimmung erteilt haben;            Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse
        c) für über Drittveranstalter gebuchte Flüge (Pauschalarrangement und Charter);        im Zusammenhang mit den in Ziff. 28 erwähnten Eigenschaften.
        d) für den Konkurs des mit der Organisation der Reiseleistung beauftragten          C Straf- und Administrativverfahren
             Reiseveranstalters oder Reisevermittlers.                                         Vertretung in einem Verfahren gegenüber Straf- und Administrativbehörden
                                                                                               infolge fahrlässiger Verletzung der ausländischen Gesetzgebung. Bei einer
                                                                                               Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach
     V    Rechtsschutz (exkl. Schweiz/FL)                                                      einem Freispruch.
          Der Rechtsschutz im Sinne nachfolgender Bestimmungen erfolgt in Zusam­            D Vertragsrecht
          menarbeit mit der Coop Rechtsschutz AG. Die Coop ist Versicherungs­trä­gerin         Rechtsstreitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen Verträgen (ab­schlies­
          und verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die ver-             sende Aufzählung):
          sicherten Leistungen zu erbringen. Neben den gemeinsamen Bestimmungen                a) Miete eines Motorfahrzeuges, eines nicht motorisierten Hobby- und Sport­
          (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 34, 42, 43 und 44 D.                                    gerätes oder eines Feriendomizils;
                                                                                               b) Fracht- und Beförderungsvertrag über den Transport von Reisegepäck;
     27   Versicherte Leistungen                                                               c) Reisevertrag mit ausländischen Geltungsbereich, sofern der Gerichtsstand
          Die Coop gewährt in den abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leis­tungen:           in der Schweiz liegt und Schweizer Recht zur Anwendung kommt;
     A    Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop.          d) Schulvertrag mit ausländischen Geltungsbereich, sofern der Gerichtsstand
     B    Die Bezahlung bis maximal CHF 250 000.– (bzw. CHF 50 000.– in Fällen ausser-              in der Schweiz liegt und Schweizer Recht zur Anwendung kommt.
          halb Europas):
          a) der Kosten von durch die Coop beauftragten Rechtsanwälten;                     30 Ausschlüsse
          b) der Kosten von beauftragten Experten;                                             Kein Rechtsschutz wird gewährt bei
          c) der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten;           a) sämtlichen nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfällen und Eigen­schaf­ten;
          d) der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen;                   b) Fällen, die vor Abschluss des Schutzbriefes eingetreten sind; der Rechts­
          e) der Kosten des Inkassos der der versicherten Person zustehenden Ent­                   schutzfall gilt als eingetreten im Zeitpunkt des Ereignisses ansonsten der
               schä­digung;                                                                         Vertragsverletzung;
          f) von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft bis zum Be­trag         c) Streitigkeiten unter versicherten Personen sowie gegenüber der Coop,
               von CHF 100 000.– (bzw. CHF 50 000.– in Fällen ausserhalb Europas) pro               deren Organen oder Beauftragten;
               Ereignis. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der           d) Fällen im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie
               Coop zurückzuerstatten.                                                              bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen;
     C    Nicht bezahlt werden:                                                                e) der Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie der Geltendmachung
          a) Bussen, Geld- und Konventionalstrafen;                                                 reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder
          b) Schadenersatz und Genugtuung;                                                          Sachschäden);
          c) Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist.          f) Fällen im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises;
          Der versicherten Person gerichtlich zugesprochene Prozess- und Parteient­schä­       g) Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als CHF 300.–.
          digungen sind an die Coop abzutreten.

     28 Versicherte Eigenschaften                                                           VI Gepäckersatz bei verspäteter Auslieferung
        Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz in ihrer Eigenschaft als               Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten auch die Ziff. 43 und 44 E.
        a) Lenker und Mieter eines fremden Motorfahrzeuges;
        b) Sportausübender, Fussgänger, Radfahrer, Mofafahrer oder Passagier irgend­­       31   Versicherte Ereignisse/Leistungen
             eines Transportmittels;                                                             Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks von mindestens 6 Stunden
        c) Mieter eines Feriendomizils;                                                          durch eine öffentliche, konzessionierte Transportanstalt übernimmt die ERV die
        d) Kursteilnehmer an einer ausländischen Schule;                                         Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen bis CHF 1000.– pro Person
        e) Vertragspartei eines Reisevertrages;                                                  und maximal CHF 4000.– pro Buchung. Bei der Rückreise an den Wohnort
10      f) Opfer eines Gewaltverbrechens.                                                        besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
VCS-Schutzbrief Europa für Motorisierte                                                 i)   die Kosten der Bahnreise zum Standort des Motorfahrzeuges, wenn die
                                                                                                 versicherte Person dieses selber zurückholt;
    Neben den gemeinsamen Bestimmungen (Ziff. 1–8) gelten die Bestimmungen                  k)   die Zollgebühren für das Fahrzeug, wenn dieses nach einem Totalschaden
    des VCS-Schutzbriefes Europa für Nichtmotorisierte (Ziff. 9–31) sowie die Ziff.              oder infolge Diebstahls nicht mehr in den Wohnstaat der versicherten
    43 und 44 F.                                                                                 Person zurückgeführt werden kann;
                                                                                            l)   einen innert 30 Tagen nach der Rückkehr in die Schweiz rückzuerstatten-
                                                                                                 den Kostenvorschuss bis insgesamt CHF 2000.– pro Ereignis bei ausseror-
VII Versicherung für das Motorfahrzeug (exkl. Schweiz/FL)                                        dentlichen Vorfällen wie Diebstahl, hoher Reparaturrechnungen usw.
32 Versicherte Fahrzeuge
    Die Motorfahrzeugversicherung gilt für den von der versicherten Person gelenk-     34 Versicherte Ereignisse/Leistungen bei Rechtsschutzfällen
    ten Personenwagen, Lieferwagen oder das Wohnmobil sowie für Motorräder.               Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz als Lenker und Halter eines versi-
    Mitversichert sind Anhänger (inkl. Wohnwagen, Campinganhängern usw.). Das             cherten Fahrzeuges. Zusätzlich sind Streitigkeiten aus der Reparatur des versi-
    Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für den Anhänger und das Zugfahr­                cherten Fahrzeuges versichert.
    zeug zusammen beträgt maximal 3500 kg. Elektro- und Solarmobile sowie
    Behinderten-Spezialfahrzeuge sind ebenfalls versichert. Sämtliche Fahrzeuge        35 Ausschluss
    müssen gesetzlich zum Verkehr zugelassen sein.                                        Kein Versicherungsschutz wird gewährt, wenn das Fahrzeug mangelhaft gewar-
                                                                                          tet ist oder bei Reiseantritt bereits Mängel am Fahrzeug bestanden haben
33 Versicherte Ereignisse/Leistungen                                                      oder erkennbar waren sowie für Fahrzeuge, welche mit einem Händlerschild
   Bei einem Unfall, einer Panne oder einem Diebstahl des versicherten Fahrzeu­           (U-Nummer) versehen sind.
   ges im Ausland übernimmt die ERV:
   a) das Abschleppen und die Reparatur (inkl. vom Pannenhelfer mitgeführter
        Kleinteile, die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig       VIII Selbstbehaltgarantie für Mietfahrzeuge
        sind, jedoch exkl. anderer Materialkosten). Die Kosten für die in der Garage
        ausgeführten Arbeiten sowie für Ersatzteile werden nicht übernommen;           36 Umfang der Versicherung, Geltungsbereich, Geltungsdauer
   b) die Standgebühren (Einstellkosten) bis CHF 500.–;                                   Die Versicherung versteht sich als Selbstbehaltausschluss-Versicherung für
   c) die Kosten einer Bergung des Fahrzeuges;                                            Mietfahrzeuge und erstreckt sich auf das vom Versicherungsnehmer gemietete
   d) die Spedition von Ersatzteilen, wenn diese an Ort und Stelle nicht beschafft        Fahrzeug. Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der Dauer der Miete
        werden können;                                                                    gemäss Buchungs- bzw. Reservationsbestätigung.
   e) die Kosten für eine Expertise bis CHF 200.– bei ungerechtfertigt erscheinen­
        der Reparaturrechnung;                                                         37   Versicherte Fahrzeuge
   f) die Mehrkosten gemäss Ziffer 15 C h) für Unterkunft und Verpflegung bis               Versichert sind die von einer versicherten Person gemieteten und gefahrenen,
        zur Instandstellung des Fahrzeuges;                                                 gesetzlich zum Verkehr zugelassenen Personenwagen, Motorhomes, Camper,
   g) die Kosten gemäss Ziffer 15 C h) für die Fortsetzung der Reise oder die               Wohnmobile, Campingbusse, Kleinbusse oder Motorräder (abschliessende
        Rückkehr an den Wohnort (inkl. Miete eines Ersatzfahrzeuges gleicher                Aufzählung).
        Kategorie), wenn aus zwingenden Gründen – die nachzuweisen sind – die
        Instandstellung des Fahrzeuges nicht abgewartet werden kann oder wenn          38 Versicherte Ereignisse
        es gestohlen wird;                                                                Als versicherte Ereignisse gelten die durch eine bestehende Kasko- oder Dieb­
   h) eine durch die ERV organisierte Rückholung des Fahrzeuges, wenn                     stahlversicherung gedeckten Schäden am Mietfahrzeug (exkl. Inventar).
        • dieses nicht innert 48 Stunden repariert werden kann,
        • das gestohlene Fahrzeug erst nach 48 Stunden wieder aufgefunden wird         39 Versicherte Leistungen
          oder                                                                         A Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt die ERV die entstandenen
        • die versicherte Person infolge des versicherten Ereignisses mit einem           Reparaturkosten, im Maximum den von der Mietfahrzeug-Versicherung belas-
          anderen Transportmittel reisen und ihr Fahrzeug zurücklassen muss oder          teten Selbstbehalt. Allfällige Folgekosten, wie z.B. Bonusverlust, Prämien­er­
          wenn sie erkrankt, verletzt wird oder stirbt und keine mitreisende Person       höhung oder Mietausfall, sind ausgeschlossen.
          einen gültigen Führerausweis besitzt;                                        B Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbst­
          diese Kosten werden höchstens bis zum Zeitwert des zurückzuholenden             behalt, ist jedoch auf maximal CHF 5000.– pro Mietvertrag begrenzt.
          Fahrzeuges übernommen;                                                                                                                                            11
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