Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

 
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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
14.01.2021

                                 Umsetzung der PPP-RL
                                 in psychiatrischen und
                            psychosomatischen Kliniken
                                                           Ramon Krüger
                                                          Stefan Günther

                    medhochzwei Online Akademie, 14.01.2021 online

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

      I.   Thematische Einführung und inhaltliche Grundlagen

      II. Bedeutung und praktische Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben

      III. PPP-RL Controlling und Nachweisführung

                                                                                   1
Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
14.01.2021

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

Vorstellung der Referenten und Teilnehmer

                Ramon Krüger                                Stefan Günther
                Leiter Medizincontrolling                   Referent des Direktors
                                                            Leiter Controlling
                LVR-Klinikum Düsseldorf - Kliniken
                der Heinrich-Heine-Universität              medbo KU – Medizinische
                                                            Einrichtung des Bezirks Oberpfalz
                ☎ 0211 / 922 2027
                 ramon.krueger@lvr.de                      ☎ 0941 / 941 - 1769
                                                             stefan.guenther@medbo.de

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

Vorstellung der Referenten und Teilnehmer

• Einrichtung und beruflicher Hintergrund

• Bisherige Berührungspunkte mit der PPP-RL (bzw. mit der PsychPV)

• Erwartungen an die Veranstaltung

• Besondere Themenwünsche

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
14.01.2021

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

        I.   Thematische Einführung und inhaltliche Grundlagen

        II. Bedeutung und praktische Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben

        III. PPP-RL Controlling und Nachweisführung

Aktuelle Anpassungen der PPP-RL
G-BA Beschluss vom 15.10.20

Aktuelle Fassung der
Richtlinien:

- Abrufbar online beim G-BA

- Gültigkeit ab 01.01.21

- Wiederholte
  Nichtbeanstandung durch
  das BMG

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
14.01.2021

Aktuelle Anpassungen der PPP-RL
G-BA Beschluss vom 15.10.20
lt. Pressemitteilung des GBA

 Zentrale Botschaften für psychiatrische/psychosomatische Einrichtungen:

 • Nachweise für 2020 sind zu erbringen (bis 30. April 2021)
    – Keine Ermittlungsgrundlage für Nachweis 21 -> Datenjahr 2019
    – Deswegen Nachweis in Psychosomatik: ab 2022

 • Sanktionsregelung gilt erst ab 2022, ansonsten bleibt es beim Zeitplan

 • Sanktionsregelung orientiert sich am Umfang der Unterschreitung, allerdings mit
   vervielfachender Wirksystematik

 • Anrechenbarkeit Hilfskräfte, allerdings ab 2023 in deutlich begrenztem Umfang

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

I.   Thematische Einführung und inhaltliche Grundlagen

     1. Von Psych-PV zur PPP-RL: Ziele und wesentliche Veränderungen

     2. Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

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14.01.2021

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

                        PsychPV

                        • Instrument zur Ermittlung des notwendigen
                          therap. Personals in der Budgetverhandlung

                        • Inkrafttreten: 1991

                        • Ermittelt tätigkeitsbezogen in Expertenkomm.

                        • Zuletzt: Anspruch auf vollständige
                          Ausfinanzierung + Nachweisverpflichtung

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

                       Neuregelungsbedarf?

                       • Entwicklungsstand veraltet:
                          – Neue Tätigkeiten
                          – Neue Behandlungsschwerpunkte
                          – Neue Versorgungsformen

                       • (Scheinbar) zu geringe Verbindlichkeit:
                          – Theoretischer Erfüllungsgrad ≠ IST-Besetzung?

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
14.01.2021

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

       Ursprünglich: Ersatzloser                                               Verbindliche
       Wegfall der Psych-PV im                                           Personalmindestvorgaben
         reinen „Preissystem“             PsychVVG
                                                                             gem. §136a SGB V

                                                                            Budgetermittl. nach
                         „budgetneutrale“ Phase                                 PsychVVG

            Optionale Einführung PEPP                     Pauschalierte Abrechnung nach PEPP

2013       2014         2015       2016      2017      2018    2019     2020      2021     2022

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

                                            PsychVVG

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
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Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Ziele laut „Tragenden Gründen“:

 leistungssektorenübergreifende
  Behandlerkonstanz
 Gemeindenähe
 Verzicht auf geschützte Stationen
 Teilnahme an der regionalen
  Versorgungsverpflichtung
 Befähigung zu einem möglichst
  selbstständigen Leben außerhalb von
  Institutionen sowie zu Teilhabe
 Etc.

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Tats. Ziele der Regelungsinhalte

• Sicherstellung der jederzeitigen
  patientenbezogenen Verfügbarkeit von
  therap. Personal
• Völlige Transparenz über Personaleinsatz
  über kleinteiligsten Nachweis
• (Qualitäts-)Kontrollmöglichkeit

• Kostenersparnis/Marktbereinigung??

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
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Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Vergleich PPP-RL /Psych-PV

Grundsystematik der Psych-PV bleibt bestehen

       Definition Minutenwerte pro Pat./ pro Woche nach
       Behandlungsbereichen und Berufsgruppen

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Vergleich PPP-RL /PsychPV

Grundsystematik der PsychPV bleibt bestehen, aber

1. Personalmindestvorgaben statt Personalbemessungsinstrument

2. Neue Behandlungskategorien

3. Leichte Erhöhung der Minutenwerte / Auflösung des Stationssockels

4. Deutlich verschärfte Nachweispflichten

5. Sanktionen

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
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Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

Personalmindestvorgaben statt Personalbemessung

Definition PPP-RL: Mindestvorgabe zur Qualitätssicherung

• Personalmindestvorgabe ≠ Tatsächlicher Personalbedarf

• Wirkung im Sinne einer Untergrenze

CAVE: §2 Abs. 2 PPP-RL:
Die Behandlung der […] Patientinnen und Patienten […] nur zulässig,
wenn die in § 6 geregelten verbindlichen Mindestvorgaben erfüllt
werden.

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

Personalmindestvorgaben statt Personalbemessung

Definition PPP-RL: Mindestvorgabe zur Qualitätssicherung

• Gleichzeitig: (aktuell) kein Instrument der Personalbemessung

• Tatsächlicher Personalbedarf bleibt undefiniert

       Kritisch: Budgetwirkung (Untergrenze = Obergrenze?)

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Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

Leichte Erhöhung der Minutenwerte / Auflösung des Stationssockels

• Auflösung Stationssockel 5000 Min. (Pflege)
    Erwachsenenpsych.: + 278 Min. Pflege (5000/18 Pat.) pro Kat.

    KJP: + 500 Min. Pflege (5000/10 Pat.) pro Kat.

• Erhöhung der Minutenwerte:
    + 10% Pflege in Intensivkategorien (A2, G2, S2)

    + 5% in allen Kategorien der KJP

    Deutliche Steigerungen im Bereich der Psychologen/Psychotherapeuten

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen

Leichte Erhöhung der Minutenwerte / Auflösung des Stationssockels

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Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Deutlich verschärfte Nachweispflichten

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      Nachweis in Vollkräften (VK)     Nachweis in Vollkräftestunden (VKS-IST)

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Deutlich verschärfte Nachweispflichten

Nachweis Teil A (sanktionsbehaftet):                     PPP-RL
je Quartal und Einrichtung

Nachweis Teil B:

Stations- und Monatsbezogen
                                             Nachweis in Vollkräftestunden (VKS-IST)

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Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Deutlich verschärfte Nachweispflichten

Einrichtung = Summe ihrer Stationen??

• Stationsübergreifende Angebote?

• Zentrale therapeutische Dienste?

• Flexible MA-Pools?

• Etc.

Von Psych-PV zur PPP-RL:
Ziele und wesentliche Veränderungen
Deutlich verschärfte Nachweispflichten

CAVE: Definition „Einrichtung“:
Jede Fachabteilung an jedem einzelnen Standort

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  Von Psych-PV zur PPP-RL:
  Ziele und wesentliche Veränderungen
  Deutlich verschärfte Nachweispflichten
                                                       Personalbedarf zur ausfallsicheren
                                                            Einhaltung der PPP-RL

                  (Natürliche)       Höhere tats.                                        Verteilung
                                                           Übergeordnetes/
                  unterjährige     Ausfallquote als                                  zwischen FAB und
                                                          nicht anrechnungs-
               Veränderungen im       vereinbart                                     Einzelstandorten
                                                           fähiges Personal
                Personalbestand   (Nachweis VKS-IST)

PPP-RL
                                                                  PsychPV:
                                                            > 100% Erfüllungsgrad
PsychPV

  Von Psych-PV zur PPP-RL:
  Ziele und wesentliche Veränderungen
  Sanktionen

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Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

I.   Thematische Einführung und inhaltliche Grundlagen

     1. Von Psych-PV zur PPP-RL: Ziele und wesentliche Veränderungen

     2. Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 1 Zweck, Ziele und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie legt gemäß § 136a Absatz 2 SGB V geeignete Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung fest. Dazu werden insbesondere verbindliche
Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die
Behandlung erforderlichen Personal für die psychiatrische und psychosomatische
Versorgung bestimmt. Die Mindestvorgaben sollen einen Beitrag zu einer
leitliniengerechten Behandlung leisten. Die mit dieser Richtlinie festgelegten
verbindlichen Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung.

                                                                                              14
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 1 Zweck, Ziele und Anwendungsbereich

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet sich zur kontinuierlichen
Weiterentwicklung dieser Richtlinie gemäß § 14 Absatz 5. Mit dieser Richtlinie wird
das Ziel verfolgt, in einer ersten Stufe die Ausgestaltung von Personalvorgaben zu
etablieren, welche während der Entwicklung eines zukunftsorientierten Modells
Geltung findet.

• Nächste turnusgemäße Weiterentwicklung: 30. September 2021

• Eigentlich: Erste Stufe/ Übergangssystem hin zu „zukunftsorientiertem Modell“

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

                                               Besondere Mittel des
§ 2 Grundsätze                                    Krankenhauses

(1) Über die Vorgaben in § 107 Absatz 1 SGB V hinaus haben die Krankenhäuser im
Sinne von § 1 Absatz 2 jederzeit das für die Sicherstellung einer leitliniengerechten
Behandlung der Patientinnen und Patienten erforderliche Personal vorzuhalten.

•   PPP-RL Personal = Mindestpersonalvorgaben
•   „Zur leitliniengerechten Behandlung notwendiges Personal“ = ???
•   Verantwortung: Krankenhaus
•   Finanzierung: kritische Frage der Budgetverhandlung

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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 2 Grundsätze

(2) Die Behandlung der den Behandlungsbereichen gemäß § 3 in Verbindung mit
Anlage 2 zugeordneten Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen dieser Richtlinie grundsätzlich nur zulässig, wenn die in § 6
geregelten verbindlichen Mindestvorgaben erfüllt werden.

• CAVE: §2 Abs. 2 PPP-RL = Behandlungsverbot?
• Kritische Frage: Pflichtversorgung?

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 2 Grundsätze

(3) Die verbindlichen Mindestvorgaben gelten für den Regeldienst am Tag (Tagdienst).
Dieser umfasst alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten, die
einen Bezug zur Behandlung der Patientinnen und Patienten haben. […]

• Vorgaben für den Nachtdienst: Nächste Weiterentwicklung
   – Bereits zu erfassen: Nachtdienst-Besetzungsstärken
• Bezug zur Behandlung: Frage der Anrechnungsfähigkeit von Hilfs-/Assistenztätigkeit
    Ständiger Bezug: Tätigkeiten nach PPP-RL (Anlage 4)

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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 2 Grundsätze

(4) Die Patientinnen und Patienten[…] werden nach Art und Schwere der Krankheit
sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln den Behandlungsbereichen gemäß § 3
in Verbindung mit Anlage 2 zugeordnet.

• Einstufungssystematik der Psych-PV (Ausnahme: neue Behandlungsbereiche)
• Einstufungskriterien sind sonst identisch geblieben
   1) Setting? (StäB, teilstationär, vollstationär)
   2) Regelbehandlung/Intensivbehandlung (insb. Gefährdung)
   3) Bes. Behandlungsschwerpunkte (Psychosom./Psychotherap.Komplexbehandl.)

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 2 Grundsätze

(7) Die Krankenhäuser haben einen Nachweis über die Einhaltung der
Mindestvorgaben differenziert nach Berufsgruppe zu führen. Die Nachweise […] sind
quartals- und einrichtungsbezogen sowie monats- und stationsbezogen zu führen.

• Jede Berufsgruppe für sich (sanktionsbehaftet) nachweispflichtig

• Nachweissystematik: Teil A (Quartal/Einrichtung) Teil B (Monat/Station)
• Strittig: Teil A = Summe der Nachweise aus Teil B??

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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 2 Grundsätze

(10) In den Minutenwerten der Anlage 1 sind nicht berücksichtigt: […]

• Ausfallzeiten (umfassende Auflistung)
       Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen,
        externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der
        Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter
    Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter
     für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte
                       oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 2 Grundsätze

(10) In den Minutenwerten der Anlage 1 sind nicht berücksichtigt: […]

•     Ausfallzeiten (umfassende Auflistung)
•     Strukturelle/organisatorische Besonderheiten
•     Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste, Konsiliardienst, Nachdienste
•     Über die Minutenwerte hinausgehende Personalbedarf zur leitliniengerechten
      Versorgung
            Wichtige Themen der Budgetverhandlung

                                                                                                                       18
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 4 Definition der Tätigkeiten sowie der Tag- und Nachtdienste

(2) Die Minutenwerte in Anlage 1 gelten nur für den Tagdienst.

• Exkl.:
   – Ärztlicher Bereitschaftsdienst
   – Ärztlich-therapeutische Behandlung am Wochenende
   – CAVE: Abgrenzung in Schichtmodellen?
   – Pflege: Eigene Definition der Schichtzeiten

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 4 Definition der Tätigkeiten sowie der Tag- und Nachtdienste

(3) Die Minutenwerte gelten bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 für Tagdienste von
täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des
Nachtdienstes […]. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der
Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik für einen Tagdienst von acht Stunden, in
der Kinder- und Jugendpsychiatrie von zehn Stunden. Die Minutenwerte gelten bei
Tageskliniken für fünf Wochentage.

• Bezug: Wichtig im Verhältnis Nachweisverpflichtung/ zu finanzierendes Personal
• CAVE: Abweichende Dienstmodelle / Behandlungsmodelle

                                                                                            19
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 4 Definition der Tätigkeiten sowie der Tag- und Nachtdienste

(4) Bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 umfasst der Nachtdienst zehn Stunden sowie
inklusive 30 Minuten Übergabezeit mit dem Tagdienst. Anfangs- und Endzeiten können
variieren.
• Bezug: Wichtig im Verhältnis Nachweisverpflichtung/ zu finanzierendes Personal
• CAVE: Abweichende Dienstmodelle / Behandlungsmodelle

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 5 Berufsgruppen

Erwachsenenpsychiatrie und KJP (Nachweisgruppe I):

a) Ärztinnen und Ärzte
   – Einzige Berufsgruppe ohne Anrechnungsmöglichkeit „nicht-PPP-RL-Personal“
      (strittig in aktueller Weiterentwicklung)

c) Psychologinnen und Psychologen (Dazu zählen Diplom-Psychologinnen und Diplom-
Psychologen oder Master in Psychologie, Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten.)
• In nächsten Entwicklungsschritten: Definition einer „Psychotherapiequote“

                                                                                            20
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 5 Berufsgruppen

Erwachsenenpsychiatrie (Nachweisgruppe II):

b) Pflegefachpersonen (Dazu gehören Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger. Dazu zählen auch
Pflegefachpersonen mit einer Weiterbildung im Bereich Pflege in der Psychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie oder mit Hochschulabschluss Bachelor
Psychiatrische Pflege.)

• Keine automatische Anrechnung: 1- oder 2-Jährig-Examinierte (KPH etc.)

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 5 Berufsgruppen

Erwachsenenpsychiatrie (Nachweisgruppe II):

d) Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten (z. B. Ergotherapeutinnen und
Ergotherapeuten und künstlerische Therapeutinnen und künstlerische Therapeuten)
e) Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen
und Physiotherapeuten
f) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

                                                                                           21
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 5 Berufsgruppen

Kinder- und Jugendpsychiatrie (Nachweisgruppe II):

b) Pflegefachpersonen gemäß Absatz 1 und Erziehungsdienst (pädagogisch-
pflegerische Fachpersonen, z. B. Kinder-, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und
Kinder-, Gesundheits- und Krankenpfleger, Erzieherinnen und Erzieher,
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Jugend- und
Heimerzieherinnen und Jugend- und Heimerzieher)

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 5 Berufsgruppen

Kinder- und Jugendpsychiatrie (Nachweisgruppe II):

d) Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten (z. B. Ergotherapeutinnen und
Ergotherapeuten und künstlerische Therapeutinnen und künstlerische Therapeuten)
e) Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen
und Physiotherapeuten
f) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
g) Sprachheiltherapeutinnen und Sprachheiltherapeuten, Logopädinnen und
Logopäden

                                                                                            22
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung

(1) Die Mindestvorgaben für die Personalausstattung werden ermittelt, indem für jede
Berufsgruppe gemäß § 5 die Minutenwerte der Behandlungsbereiche gemäß Anlage 1
mit der Anzahl der Behandlungswochen je Behandlungsbereich multipliziert werden.
[…] Das Ergebnis der Mindestvorgaben für die Personalausstattung ist kaufmännisch
ohne Nachkommastelle, sowie die Zwischenwerte sind kaufmännisch auf zwei
Nachkommastellen zu runden.

                                                        Klingt überschaubar,
                                                                aber…

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung

Ergebnis: Nachzuweisende Vollkräftestunden (VKS-Mind)

Berechnungsschritte:
1. Ermittlung der Behandlungstage je Einrichtung
2. Aufteilung der Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (Stichtage)
3. Prüfung der „Ausnahmeregel“: 2,5%-Regel
4. Bestimmung: Anzahl Behandlungswochen je Behandlungsbereich
5. VKS Mind = Minutenwert * Behandlungswochen / 60

                                                                                              23
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben                       Neue Tagezählweise (vst.):
für die Personalausstattung                               abzgl. Tage beginnender
                                                            Beurlaubung (über
1. Ermittlung der Behandlungstage                               Mitternacht)
je Einrichtung (Vorjahresquartal/akt. Quartal)
• Definition der Behandlungstage (aus Nachweisformularen im Anhang):

Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des vollstationären
Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem
Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie
Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt,
werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als
Behandlungstag zu berücksichtigen.

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung

2. Aufteilung der Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (Stichtage)
   (Vorjahresquartal/akt. Quartal)

• 14-Tägige Stichtagserhebung der Einstufungen nach Behandlungsbereichen

• Stichtage: Nur prozentuale Verteilung

• Quantität der Behandlungstage ergibt sich nur aus den tatsächlich im Quartal
  erbrachten Tage

                                                                                                             24
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung

3. Prüfung der „Ausnahmeregel“: 2,5%-Regel

(4) Liegt in einem Quartal des laufenden Jahres die tatsächliche Anzahl der
Behandlungstage in den Behandlungsbereichen um mehr als 2,5 Prozent über oder
mehr als 2,5 Prozent unter der nach Absatz 3 ermittelten Anzahl der Behandlungstage,
erfolgt die Berechnung der Behandlungswochen abweichend von Absatz 3 auf der
Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage des laufenden Quartals.

 CAVE: „Ausnahmeregel“ eigentlich Regelfall

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung

4. Bestimmung: Anzahl Behandlungswochen je Behandlungsbereich

(2) Für die Berechnung der Behandlungswochen werden die Behandlungstage je
Quartal durch 7 geteilt. Bei teilstationärer Behandlung werden die Behandlungstage
abweichend von Satz 1 durch 5 geteilt.

• CAVE: 7-Tages-TK / teilstationäre Behandlung auf Station
• Zuordnung über Behandlungskategorie (A6/S6/G6/KJ7)
• Aber: Andere Einstufungen in Tagesklinik möglich (P, A7, A1/G1/S1) -> Umrechnung!

                                                                                              25
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 6 Ermittlung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung

5. VKS Mind = Minutenwert * Behandlungswochen / 60

• Minutenwerte: -10% in Einrichtungen ohne Versorgungsverpflichtung

• Berechnung innerhalb der Einrichtung: Für jede Berufsgruppe in jedem
  Behandlungsbereich

 Automatisiertes Berechnungsschema VKS-Mind auf Basis der Beh. Tage + Stichtage

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 7 Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung und Umsetzungsgrad

(2) Für die Ermittlung des Umsetzungsgrades wird zunächst für jede Berufsgruppe pro
Einrichtung der Umsetzungsgrad berechnet. Der Umsetzungsgrad pro Berufsgruppe je
Quartal ergibt sich aus dem Quotienten der tatsächlichen VKS (VKS-Ist) zu den
Mindestvorgaben (VKS-Mind).

                                       Tatsächliche Vollkräftestunden (VKS-Ist)
 Umsetzungsgrad (pro Berufsgruppe) =
                                          Mindestvorgaben (VKS-Mind)

                                                                                             26
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                                                            CAVE: Umsetzungsgrad
Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL                  (Einrichtung) >= 100%
                                                            bedeutet noch nicht die
                                                                    Erfüllung

§ 7 Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung und Umsetzungsgrad

(4) Die Mindestvorgaben sind erfüllt, wenn der durchschnittliche Umsetzungsgrad für
die Einrichtung über oder gleich 100 Prozent ist und keine der Berufsgruppen in der
Einrichtung einen Umsetzungsgrad unter 100 Prozent hat.

• Sobald nur eine Berufsgruppe einen Erfüllungsgrad unter 100% hat:
 Nichterfüllung der Mindestpersonalvorgaben (Quartal/Einrichtung)

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 7 Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung und Umsetzungsgrad

Ermittlung der tatsächlichen Vollkräftestunden (VKS-Ist)

• Theoretisch: Dienstplangenaue Erfassung der stationsbezogenen
  Anwesenheiten
   – Problem: Stationsübergreifend eingesetzte Berufsgruppen

• Praktisch: Differenzierte (dienstplanmäßige) Abbildung für viele BG
  (noch) nicht möglich  Umrechnungslösungen im Personalcontrolling

                                                                                             27
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 7 Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung und Umsetzungsgrad

(5) Für die tatsächliche Besetzung des Nachtdienstes ermittelt das
Krankenhaus die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung und die
durchschnittliche Patientenbelegung im Nachtdienst für jede Station in
jedem Kalendermonat eines Jahres.

                                    ∑ Geleistete Nachtdienststunden (Station/Monat)
Durchschnittliche Pflege-
personalausstattung (Nacht)   =
                                     Kalendertage (Monat) x 10 Std. (Nachtdienststunden)

                                                                              Vereinfacht:
Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL                                Behandlungstage
                                                                            / Kalendertage?

§ 7 Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung und Umsetzungsgrad

(5) Für die tatsächliche Besetzung des Nachtdienstes ermittelt das
Krankenhaus die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung und die
durchschnittliche Patientenbelegung im Nachtdienst für jede Station in
jedem Kalendermonat eines Jahres.

                                    ∑ Mitternachtsbestände (Station/Monat)
Durchschnittliche
Patientenbelegung (Nacht)     =
                                              Kalendertage (Monat)

                                                                                                     28
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

(1) Die tatsächliche Personalausstattung gemäß § 7 umfasst die von
Fachkräften der Berufsgruppen nach § 5 im Geltungsbereich dieser
Richtlinie erbrachten Tätigkeiten für die Regelaufgaben gemäß Anlage 4.
Sind Fachkräfte anteilig auch in anderen Bereichen tätig, die nicht zum
Geltungsbereich dieser Richtlinie gehören, sind diese Tätigkeiten
sachgerecht abzugrenzen und dürfen nicht bei der tatsächlichen
Personalausstattung berücksichtigt werden.

• Geltungsbereich: Tagdienst/Regeldienst, Vst/Tst/StäB (KHG)
• Formal: Nur Tätigkeiten nach Anlage 4

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

(3) Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 können Fachkräfte der
Berufsgruppen nach § 5 auf andere Berufsgruppen nach § 5 angerechnet werden,
soweit diese gemäß Anlage 4 Regelaufgaben der Berufsgruppe, bei der die
Anrechnung erfolgen soll, erbringen.

• Gegenseitige Anrechnung von PPP-RL Berufsgruppen möglich ( nur im Bezug
  auf Regelaufgaben)
• Anrechnung muss aktiv erfolgen und wirkt nicht im automatischen Ausgleich der
  Erfüllungsgrade

                                                                                         29
14.01.2021

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

Anrechnungsmöglichkeiten PPP-RL Berufsgruppen:                  Pflege

                                                            Spezialtherapie

                                                         Bewegungstherapie/
          Ärztinnen/Ärzte
                                                           Physiotherapie
          Psychologinnen/
                                                             Sozialdienst
            Psychologen
                                                          Logopädie (nur KJP)

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

(4) Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 können Fachkräfte der
Berufsgruppen gemäß § 5 ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem
Krankenhaus angerechnet werden, soweit diese gemäß Anlage 4 Regelaufgaben der
Berufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. Die Umfänge der
angerechneten Fachkräfte sind im Nachweis gesondert auszuweisen und zu
erläutern.

• Anrechnung Leihpersonal (der PPP-RL Berufsgruppen) grds. unbegrenzt möglich

                                                                                        30
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

(5) Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 können Fachkräfte und
Hilfskräfte aus nicht in § 5 genannten Berufsgruppen im begrenzten Umfang
angerechnet werden, soweit diese gemäß Anlage 4 Regelaufgaben der Berufsgruppe,
bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen, solange eine Qualifikation zur
Erfüllung der Regelaufgaben vorliegt. Die Qualifikation muss eine mindestens
vergleichbare pflegerische oder therapeutische Behandlung der Patientinnen und
Patienten sicherstellen. Die Qualifikationserfordernisse können auch durch eine
mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der stationären psychiatrischen oder
psychosomatischen Krankenhausbehandlung nachgewiesen werden.

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

Anrechnungsmöglichkeiten „Nicht-PPP-RL Berufsgruppen“

• Fachkräfte (i.d.R. 3-jährig ausgebildet) und Hilfskräfte in begrenztem Umfang
  anrechnungsfähig

• Voraussetzung: Qualifikation zur Erbringung der Regelaufgaben

• Keine Anrechnungsmöglichkeit von „Nicht-PPP-RL Berufsgruppen“ auf die
  Berufsgruppe der Ärztinnen/Ärzte (bestätigt in aktueller Weiterentwicklung)

                                                                                             31
14.01.2021

  Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL                                                                       Beschluss vom
                                                                                                                    15.10.2020, mit
                                                                                                                     Wirkung zum
                                                                                                                       01.01.23
  § 8 Anrechnungen von Berufsgruppen

  Begrenzung der Anrechnungsmöglichkeiten „Nicht-PPP-RL Berufsgruppen“

   Berufsgruppe nach PPP-RL                                Ab 01.01.2023
   Ärztinnen/Ärzte                                                 keine                            Geltung: Zunächst nur
   Pflege                                                          10 %                             Erwachsenenpsychiatrie und
                                                                                                    Kinder- und Jugendpsych.
   Psychologinnen/Psychologen                                      10 %
   Spezialtherapie                                                 10 %
                                                                                                    Psychosomatik: Festlegung bis
   Bewegungs-/Physiotherapie                                        5%
                                                                                                    zum 30.09.2021
   Sozialdienst                                                     5%
   Logopädie (nur KJP)                                              5%

  Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

  § 8 Anrechnungen von Berufsgruppen
Anrechnungstatbestände (3) PPP-RL Berufsgruppen                   (4) Fremdpersonal                      (5) Nicht-PPP-RL Berufsgruppen

Nachweisverpflichtung       Erbrachte Regelaufgaben               Erbrachte Regelaufgaben                Erbrachte Regelaufgaben gem.
                            gem. Anlage 4                         gem. Anlage 4                          Anlage 4

Fachkrafterfordernis        Ja                                    Ja                                     Nein (auch „Hilfskräfte“)

Qualifikationserfordernis PPP-RL Berufsgruppe (§5)                PPP-RL Berufsgruppe (§5) Q. zur Erfüllung der Regelaufgaben
                                                                                           (oder 5 J. psychiatr. Berufserfahrung)

Berufsgruppenbezogene       NG 1: Ärzte + Psycholog.              Keine                                  Keine Anrechnung auf Berufsgruppe
Einschränkung               ND 2: Alle and. Berufsgr.                                                    der Ärzte

Umfangsbeschränkung         Keine                                 Keine                                  Pflege/Psycholog./Spezialtherap.: 10%
(ab 01.01.2023)                                                                                          Bewegungsth./Sozialarb./Logop.: 5%
  DKI-Seminar, 10.12.2020    Thewes/Krüger – Umsetzung PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

                                                                                                                                                 32
14.01.2021

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 10 Ausnahmetatbestände
(1) Die Krankenhäuser können von den verbindlichen Mindestvorgaben für die
Personalausstattung abweichen
1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über
    das übliche Maß (mehr als 15 Prozent des vorzuhaltenden Personals) hinausgehen

• Bezug: gesamtes therapeutisches Personal (nicht: jede einzelne Berufsgruppe)
   – Berufsgruppen nach §5 + Anzurechnendes Personal nach §8

• Unklar: Definition des vorzuhaltenden Personals (Definition in TrG: VKS-Mind
• Praktisch: Ausfallquote = krankheitsbedingte Ausfallstunden / VKS-Mind

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 10 Ausnahmetatbestände
(1) Die Krankenhäuser können von den verbindlichen Mindestvorgaben für die
Personalausstattung abweichen
2. bei einer kurzfristig stark erhöhten Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen
    und Patienten mit gesetzlicher Unterbringung oder landesrechtlicher Verpflichtung
    im Sinne einer regionalen Pflichtversorgung zur Aufnahme, die in ihrem Ausmaß
    über das übliche Maß (mehr als 110 Prozent des Umfangs des Vorjahres) hinausgehen

• Ausnahmetatbestand begrenzt auf Fälle mit
   – Ges. Unterbringung
   – Notfallindikation  Klarstellung in aktuellen Tragenden Gründen

                                                                                              33
14.01.2021

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 10 Ausnahmetatbestände
(1) Die Krankenhäuser können von den verbindlichen Mindestvorgaben für die
Personalausstattung abweichen
3. bei gravierenden strukturellen oder organisatorischen Veränderungen in der
    Einrichtung, wie z. B. Stationsumstrukturierungen oder -schließungen.

• Keine nähere Definition im Regelungstext/Tragende Gründe

• Auslegungsfrage/Frage der Begründung

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 10 Ausnahmetatbestände

• Nachweisverpflichtung (als Teil des Nachweisverfahrens gem. §11 PPP-RL)

• Bezugspunkt: Einrichtung (FAB/Standort)

• Neu: Wenn Ausnahmetatbestand nur 1 oder 2 Monate gilt: Anteilige
  Nachweisverpflichtung der verbleibenden Monate

• Wiedererfüllung schnellstmöglich, spätestens aber nach 4 Wochen

                                                                                       34
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Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 11 Nachweisverfahren

• Detaillierte Regelungen zu Adressaten,    Nachweis Teil A (sanktionsbehaftet)
  Fristen und Meldepflichten
                                            • Je Quartal und je Einrichtung
• Ausführliche Behandlung im dritten
  Block des Seminars
                                            Nachweis Teil B

                                            • Je Monat und je Station

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 13 Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben

(2) […] Bei einer Nichterfüllung Für Leistungen ohne Einhaltung der
Mindestanforderungen an die Personalausstattung entfällt der Vergütungsanspruch des
Krankenhauses gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1 SGB V

• Zentrale Streitpunkte in der aktuellen Weiterentwicklung:
   – Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs
   – Umsetzung des Wegfalls

                                                                                         35
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  Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

  § 13 Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben

  (4) Der Wegfall des Vergütungsanspruchs nach Absatz 3 Satz 4 bezieht sich auf alle
  Leistungen, die in den Fachgebieten an allen Kalendertagen des Quartals bei
  Patientinnen und Patienten erbracht wurden, für die die Mindestanforderungen an die
  Personalausstattung gemäß § 6 in den Berufsgruppen nach § 5 nicht eingehalten wurden.
  Die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs bestimmt sich unter Berücksichtigung
  des Ausmaßes der Nichteinhaltung und den betroffenen Berufsgruppen nach den
  Vorgaben in Absatz 5. […]

  • Kein vollständiger Wegfall der Vergütung, aber…

  Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

  § 13 Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben

                                      Fehlende Vollkraftstunden
                                 ∑   (aller Berufsgruppen o. Erf.)         Sanktionsfaktor
Wegfall Vergütungsanspruch   =                                       x
           (in %)                       VKS-Mind (gesamt)
                                                                         2022: 1,2 / 2023: 1,7
                                        (2022/23 : 90%)

  • Übergangsregelung: „Weitergehende Sanktionsregelungen bis 31.10.2023
  • Bezug: Nur Entgelte für allg. Krankenhausleistungen, an denen das therap. Personal
    beteiligt ist (Nicht: Zuschläge, vermutlich nicht: Zusatzentgelte ohne PK (Medik.)
  • Umsetzung: Vertragsparteien auf Ortsebene

                                                                                                    36
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   Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

   § 13 Folgen bei Nichteinhaltung
                          VKS-Mind der MindestvorgabenVKS-Ist
                                           100%               90%                                   2021            2022                   2023
Ärztlicher Dienst                       19.500,0          17.550,0        20.500,0    105,1%        Erfüllt         Erfüllt                Erfüllt
Psychologen                              4.500,0           4.050,0         6.000,0    133,3%        Erfüllt         Erfüllt                Erfüllt
Pflegedienst                            98.500,0          88.650,0        85.000,0     86,3%        Erfüllt      Nicht erfüllt          Nicht erfüllt
Spezialtherapeuten                      10.250,0           9.225,0         9.000,0     87,8%        Erfüllt      Nicht erfüllt          Nicht erfüllt
Physiotherapeuten                        2.800,0           2.520,0         2.550,0     91,1%        Erfüllt         Erfüllt                Erfüllt
Sozialpädagogen                          8.000,0           7.200,0         7.250,0     90,6%        Erfüllt         Erfüllt                Erfüllt

Summe                                 143.550,0        129.195,0        130.300,0

Summe der Unterschreitung: VKS-Mind bei 90% ./. VKS-IST                                                                       3.875,0
Prozentfaktor der Unterschreitung gemessen an der Summe VKS-Mind bei 90%                                                         3,0%
Straffaktor nach § 13 Abs. 5 PPP-RL                                                                                  1,2                    1,7
Sanktionsfaktor                                                                                                     3,6%                   5,1%
Quartalsbudget der betroffenen Einrichtung (Standort + Fachbereich)                                                        12.500.000 €
Sanktionszahlung                                                                                                   449.901 €              637.360 €
Überschlagsrechnung: Nicht in VKS umgesetzte Bruttopersonalkosten (hier: Pflege/Spezialtherap.)                            155.000 €
   DKI-Seminar,Sanktionierender
Tatsächlicher  10.12.2020            Thewes/Krüger
                                Faktor              – Umsetzung PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken
                                       (Beispielrechnung)                                                              2,9           4,1

   Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

   § 13 Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben

   Sanktionen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht (Abs. 8)

   • „nicht, nicht vollständig, oder nicht fristgerecht“ (Zunächst: Schriftliche Erinnerung)

   • Nach 90 T.: Gestaffelter Abschlag je vereinbartem Berechnungstag (Tage VB/4)
                    •   1. Quartal = 2€ je Berechnungstag
                    •   2. Quartal = 5€ je Berechnungstag
                    •   3. Quartal = 10€ je Berechnungstag
                    •   Ab dem 4. Quartal = 20€ je Berechnungstag

                                                                                                                                                               37
14.01.2021

Regelungsinhalte und -systematik der PPP-RL

§ 16 Übergangsregelungen

(1) Die Mindestvorgaben nach § 6 müssen ab dem 1. Januar 2024 erfüllt werden. Für die
Übergangszeit gilt folgendes gestuftes Verfahren:
1.   Die Mindestvorgaben nach § 6 müssen ab dem 1. Januar 2020 zu 85 Prozent erfüllt sein.
2.   Die Mindestvorgaben nach § 6 müssen ab dem 1. Januar 2022 zu 90 Prozent erfüllt sein.

(2) Die Vorgaben bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben gemäß § 13 finden erst ab
dem 1. Januar 2022 Anwendung.

Beschluss vom 15.10.20: Datenlieferungspflicht für 2020 (nicht sanktionsbehaftet)
allerdings Bezugsjahr für Nachweis 2021: Datenjahr 2019

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

            I.   Thematische Einführung und inhaltliche Grundlagen

            II. Bedeutung und praktische Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben

            III. PPP-RL Controlling und Nachweisführung

                                                                                                    38
14.01.2021

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

II. Bedeutung und praktische Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben

             1. Patienteneinstufung und Stichtagserhebung

             2. (Prospektive) Personalbedarfs- und Belegungsplanung

             3. (Laufende) Personal- und Belegungssteuerung

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Verändertes Verfahren der Einstufung und Stichtagserhebung (Ab 2020)

                    Krankenkasse / MD                       GKV-SV / IQTIG
                                                                                          Stichtagsergebnisse im
Patientenbezogene

                                                                                            Nachweisverfahren
  Übermittlung

                                                                                               Übermittlung

                    Laufende Einstufung nach                  Stichtagseinstufung nach

                             OPS                                   PPP-RL
                      RB, Intensiv., PKB etc.                 A1/A2…, P1, P2,….KJ7 etc.

                                                                                                                          39
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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Verändertes Verfahren der Einstufung und Stichtagserhebung

• Stichtagserhebung nach Psych-PV: Jeden dritten Mittwoch im Quartal

   – 4 Stichtagserhebungen pro Jahr

• Stichtagserhebung nach PPP-RL: Jeder Mittwoch einer ungeraden Kalenderwoche

   – Alle 14 Tage: 26 Stichtage (2020: 27) im Jahr

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Überprüfbarkeit der Stichtage und Rolle des Medizinischen Dienstes

• Psych-PV Stichtagserhebungen: Prüfbarkeit durch MDK auf Grundlage von
  Rahmenvereinbarungen gem. BPflV
   – bei begründeten Unplausibilitäten (selten genutzt)

• PPP-RL-Stichtagserhebungen prüfbar über MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie
   – Prüfung bei Vorliegen von „Anhaltspunkten“ (-> sehr geringe Schwelle)
   – Stichprobenprüfung zur Validierung der QS-Daten (begrenzt möglich)

                                                                                       40
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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Patienteneinstufungen nach PPP-RL
Erwachsenenpsychiatrie:

DKI-Seminar, 10.12.2020   Thewes/Krüger – Umsetzung PPP-RL in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A1/S1/G1 (Regelbehandlung):

• Einzustufen bei vollstationärer Behandlung, die nicht

       –
      die Voraussetzungen der Intensivbehandlung erfüllt
       –
      Eine Langzeitbehandlung Schwer- und Mehrfachkranker darstellt (selten)
       –
      Einen (ausschließlich) psychotherapeutischen Schwerpunkt hat
       –
      Die Inhaltlichen und Leistungsvoraussetzungen der Psychoth.
      Komplexbehandlung erfüllt
• Teilweise auch für die Tagesklinik einstufungsfähig ( Budget)

                                                                                                                      41
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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A2/S2/G2 (Intensivbehandlung):

• Voraussetzung: (Manifeste) Selbstgefährdung, Fremdgefährdung oder Somatische
  Vitalgefährdung -> Akut, nicht latent
   – Zusätzlich nur S2: Drogenabhängigkeit (nicht: Alkohol/Medikamente)

• Nicht hinreichend: Aufwändig/Herausfordernd im Behandlungsalltag

• Ausschlusskriterien: Beurlaubung / unbegleiteter Ausgang

• Zeitlich: Einbezug auch von Ereignissen vor dem Stichtag (wenige Tage nach
  hochakuter Sympt.)

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A4/S4/G4 (Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker):

• Veraltet, schon in Psych-PV wenig relevant

• „Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung
  für weitere therapeutische Maßnahmen“

• CAVE: Kategorie kann nach aktuellen (Prüf-)Maßstäben als „Fehlbelegung“ bzw.
  „Bewahrfall“ mit sozialer Indikation interpretiert werden

                                                                                             42
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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A5/S5/G5 (Psychotherapie):

• Pat. sind stabilisiert brauchen weniger Alltagsunterstützung (als A1)

• Psychotherapeutische Behandlung steht (alleinig) im Fokus der Behandlung

• CAVE: Stationäre Behandlungsindikation auch hier eher fraglich

• Aus Finanzierungssicht wäre in AP i.d.R. A7 vorzuziehen (Komplexleistung, höhere
  Minutenwerte) -> allerdings: höhere Nachweisverpflichtung

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A6/S6/G6 (Tagesklinische Behandlung):

• Jede Teilstationäre Behandlung (auch auf Station), außer

   – A1/S1/G1-Patienten in der Tagesklinik (Unterschiedlich gehandhabt)
   – A7-Patienten in der Tagesklinik (strittig)

    CAVE: Minutenwerte entsprechen 7-Tages-Behandlung (Pflege)

                                                                                            43
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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A7 (Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische
Komplexbehandlung):

• „[…] entweder stationär komplex psychosomatisch-psychotherapeutisch oder
  komplex psychotherapeutisch behandelt werden und die Voraussetzungen des OPS-
  Codes 9-62 oder des OPS-Codes 9-63 erfüllen“

• Verweis auf die Mindestvoraussetzungen für den Komplexkode nach OPS

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A7 (Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische
Komplexbehandlung):

Voraussetzungen OPS 9-62:
• Mind. 3 ärztliche/psychologische Therapieeinheiten pro Woche
   – Fraglich: zeitlicher Bezug bei Stichtagserhebung
   – Bei Erfassungszeiträumen < 1 Woche: Anteilige Erbringung (Auslegung: Ebenso bei
     Feiertagen)
• Art und Schwere der Erkrankung machen eine intensive psychotherapeutische
  Behandlung notwendig Indikationsstellung durch FA
• Personelle Mindestvoraussetzungen (i.d.R. unkritisch)

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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A7 (Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische
Komplexbehandlung):

• Geringere Minutenwerte in der Pflege, höhere bei Ärzten/Psychologen

• Hilfreich zur Abbildung von Spezialbereichen mit intensiv-psychotherapeutischem
  Konzept ( Budgetverhandlung)

• Auf „Regelstationen“ eher nicht zu erwarten

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

A9/S9/G9 (Stationsäquivalente Behandlung):

• „Kranke, die einer stationsäquivalenten Behandlung im Sinne von § 39 Absatz 1 SGB V
  bedürfen“

• In StäB-Behandlung, aber nicht zwingend Abrechnung StäB-Tag
  (Leistungsvoraussetzungen)

• Keine Minutenwerte definiert

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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Patienteneinstufungen nach PPP-RL
Psychosomatik:

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

P1 (vollstationär) /P3 (teilstationär) (Psychotherapie)

• Psychosomatik ohne Erfüllen der „Komplexbehandlung“

• Minutenwerte entsprechen der (veralteten) A5

• CAVE: Einstufung suggeriert geringes (ärztlich/psychologisches) Leistungsangebot, das
  ggf. als nicht ausreichend für eine stationäre Behandlung eingeschätzt wird
  (Besondere Mittel eine Krankenhauses)

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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

P2 (vollstationär) /P4 (teilstationär) (Psychosomatisch-
psychotherapeutische Komplexbehandlung)

• Deutlich höhere Minutenwerte -> i.d.R. eher dem umfassenden therapeutischen
  Leistungsangebot der Psychosomatik entsprechend

• „[…] entweder stationär komplex psychosomatisch-psychotherapeutisch oder komplex
  psychotherapeutisch behandelt werden und die Voraussetzungen des OPS-Codes 9-62
  oder des OPS-Codes 9-63 erfüllen“

• Verweis auf die Mindestvoraussetzungen für den Komplexkode nach OPS

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

P2 (vollstationär) /P4 (teilstationär) (Psychosomatisch-
psychotherapeutische Komplexbehandlung)

Voraussetzungen OPS 9-63 (I):

• Mind. 3 ärztliche/psychologische Therapieeinheiten pro Woche
  – Fraglich: zeitlicher Bezug bei Stichtagserhebung
  – Bei Erfassungszeiträumen < 1 Woche: Anteilige Erbringung (Auslegung: Ebenso bei
    Feiertagen)

• Personelle Mindestvoraussetzungen (i.d.R. unkritisch)

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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

P2 (vollstationär) /P4 (teilstationär) (Psychosomatisch-
psychotherapeutische Komplexbehandlung)

Weitere Voraussetzungen OPS 9-63 (II):
• Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der
  Behandlung
• Somatisch-medizinische Aufnahmeuntersuchung
• Einsatz eines psychodynamischen oder kognitiv-behavioralen Grundverfahrens als
  reflektiertem Mehrpersonen-Interaktionsprozess mit wöchentlicher Teambesprechung
  (mind. 60 Min.)
• Eine fachärztliche Visite pro Woche pro Patient
• Prä-Post-Evaluation des Behandlungsverlaufs

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Patienteneinstufungen nach PPP-RL
Kinder- und Jugendpsychiatrie

                                                                                       48
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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ1 (Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung):

• Vollstationäre Behandlung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr

• Keine Differenzierung von Regel- und Intensivbehandlung

• Andere Einstufung von Kindern nur in Ausnahmefällen möglich/sinnvoll (Eltern-
  Kind/Langzeitbehandlung)

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ2 (Jugendpsychiatrische Regelbehandlung):

• Bei vollstationärer Behandlung von Jugendlichen ab 14 einzustufen, wenn nicht:

   – Voraussetzung für Intensivbehandlung erfüllt
   – Eltern-Kind-Behandlung
   – Langandauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (selten)

• In allen Kategorien: Eigentlich bis zum 18. Lebensjahr, bei deutlichen
  Entwicklungsdefiziten auch bis 21 Jahren in KJP-Behandlungsbereich

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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ3 (Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung):

• Voraussetzung: (Manifeste) Selbstgefährdung, Fremdgefährdung, Somatische
  Vitalgefährdung, hochgradige Erregung

• Benötigen intensive Betreuung und i.d.R. einzelfallbezogene Behandlung

• „Die Jugendlichen bedürfen in ihrer akuten Krisensituation mehrmals täglich
  ärztlicher Interventionen und einer intensiven Betreuung/Überwachung durch den
  Pflege-/ Erziehungsdienst“

• Anorexia nervosa: bei somatischer Gefährdung

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ5 (Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker):

• Veraltet, schon in Psych-PV wenig relevant

• Schwerpunkte liegen eher auf psychosozialen Aspekten, nicht mehr auf
  Behandlungsmaßnahmen

• CAVE: Kategorie kann nach aktuellen (Prüf-)Maßstäben als „Fehlbelegung“ bzw.
  „Bewahrfall“ mit sozialer Indikation interpretiert werden

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Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ6 (Eltern-Kind-Behandlung (gemeinsame Aufnahme von Kind und Bezugspersonen)):

• Voraussetzung: Elternteil (oder Bezugsperson) werden mit aufgenommen
   – Aufnahme therapeutisch erforderlich
   – Interaktion zwischen Kind und Bezugsperson ein zentraler Fokus der Behandlung

• (Insb. im Pflege-Erziehungsdienst) deutlich geringere Minutenwerte: Offenbar wird
  elterliche Betreuung primär als Entlastung des Personals gewertet

• Zu hinterfragen: Wenn Bezugsperson selbst Behandlung erfährt

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ7 (Tagesklinische Behandlung):

• Jede Teilstationäre Behandlung von Kindern- und Jugendlichen (auch auf Station)

• In Ausnahmefällen: KJ1/KJ2 in der Tagesklinik? (-> Thema: Budget)

• Zu beachten: Minutenwerte beziehen sich in allen Berufsgruppen auf 5 Tage (ggf. 7-
  Tage-TK)

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14.01.2021

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

KJ9 (Stationsäquivalente Behandlung):

• „Psychisch kranke Kinder- und Jugendliche, die einer stationsäquivalenten Behandlung
  im Sinne von § 39 Absatz 1 SGB V bedürfen“

• In StäB-Behandlung, aber nicht zwingend Abrechnung StäB-Tag
  (Leistungsvoraussetzungen)

• Keine Minutenwerte definiert

Patienteneinstufung
und Stichtagserhebung

Strategische Fragestellungen der Patienteneinstufung

• Empfehlung für Übergangsphase: „Offensivere Einstufungsstrategie“
   – Von Mindestpersonalvorgaben für „intensivere“ Pat. nicht überraschen lassen
   – „Spielraum nach unten“ für die Zukunft lassen
   – Personalgewinnungsstrategie  Budgetverhandlung

• Vereinheitlichung von Stichtagserhebungen sinnvoll (Zielvorgaben)?
   – 2,5 % Regel: Ausnahmeregelung greift schon bei kleinsten Veränderungen (nicht
     beeinflussbar)
   – Ggf. bei kleineren Einrichtungen (Standorten) sinnvoll

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14.01.2021

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

         I.   Thematische Einführung und inhaltliche Grundlagen

         II. Bedeutung und praktische Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben

         III. PPP-RL Controlling und Nachweisführung

Qualitätskontrollrichtlinie

Exkurs: MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie

§1 Zweck der Richtlinie

(2) Ergeben sich daraus Nachweispflichten, obliegen diese dem Krankenhaus. Für die
Durchsetzung von Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung ist es von wesentlicher
Bedeutung, dass deren Einhaltung in den Krankenhäusern auch kontrolliert wird.

• Beweislast: Krankenhaus

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14.01.2021

Qualitätskontrollrichtlinie

Exkurs: MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie

§ 8 Arten der Kontrolle

(1) Nach dieser Richtlinie sind drei Arten der Kontrolle möglich. Die Qualitätskontrollen
können nach Anmeldung vor Ort im Krankenhaus, unangemeldet vor Ort im
Krankenhaus oder als schriftliches Verfahren stattfinden.

Qualitätskontrollrichtlinie

Exkurs: MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie
§ 12 Mitwirkungspflichten des Krankenhauses

(1) Das Krankenhaus ist gemäß § 276 Absatz 4a Satz 3 SGB V zur Mitwirkung
    verpflichtet.
(5) Kommt das Krankenhaus seinen in Absatz 1 genannten Mitwirkungspflichten
vollumfänglich nicht nach, ist dies der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen im
Sinne des Kontrollgegenstandes gleichzustellen. Kommt das Krankenhaus seinen in
Absatz 1 geregelten Mitwirkungspflichten teilweise nicht nach, kann dies […] der
Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen im Sinne des Kontrollgegenstandes
gleichgestellt werden.

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14.01.2021

Qualitätskontrollrichtlinie

Überprüfbarkeit der Stichtage und Rolle des Medizinischen Dienstes

                             Krankenkasse/
                                 MDK
 Abrechnungsprüfung nach                            Qualitätsprüfung nach MDK-
 Prüfverfahrensverordnung                            Qualitätskontrollrichtline

        Einstufungen nach                               Stichtage nach

            OPS                                        PPP-RL

Umsetzung der PPP-RL in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken

II. Bedeutung und praktische Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben

   1. Patienteneinstufung und Stichtagserhebung

   2. (Prospektive) Personalbedarfs- und Belegungsplanung

                                                                                         55
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