Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Die Seite wird erstellt Damian Kuhn
 
WEITER LESEN
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
1

pensionsversicherung

     Unsere Pension
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
2

    Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in
    männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich – soweit dies
    inhaltlich in Betracht kommt – auf Frauen und Männer in gleicher
    Weise.

    IMPRESSUM
    Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Sozialversicherungsanstalt der Bauern
    Redaktion: Dr. Georg Schwarz
    Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon 01/797 06-2201, E-Mail: info@svb.at
    AV-501
    Hersteller: Eigendruck – SVD Büromanagement GmbH, Wien
    Die Broschüre entstand unter Mitarbeit von: AL Dr. Harald Jilke,
    FBO Mag. Michaela Karner, Mag. Anna Leitner
    Titelfoto: lev dolgachov – Fotolia.de
    Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at
    Stand: Jänner 2019
    Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne
    Gewähr, eine Haftung der Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
3

INHALT

Vorwort                                                          7

1.      Grundsätzliches zur Pension                              10
1.1     Überblick über die Pensionsarten                         11
1.2     Grundsätzliches zum Pensionsanspruch                     12
1.3     Der Pensionsantrag                                       13
1.4     Stichtag                                                 15
1.5     Pensionsbeginn                                           16
1.6     Zuständigkeit                                            16

2.      Pensionen (Geburtsjahrgänge ab 1955)                     18
2.1     Pensionsarten im Überblick                               18
2.1.1   Alterspension                                            19
2.1.2   Korridorpension                                          21
2.1.3   Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer   23
2.1.4   „Hackler“-Langzeitversichertenregelung                   23
2.1.5   „Hackler“-Schwerarbeit                                   26
2.1.6   Schwerarbeitspension                                     31
2.1.7   Erwerbsunfähigkeitspension                               33
2.2     Pensionshöhe/Pensionskonto                               37
2.2.1   Zu-/Abschläge                                            39
2.3     Versicherungs-/Beitragszeiten                            43
2.3.1   Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung             44
2.3.2   Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung           45
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
4

    3.      Pensionen (Geburtsjahrgänge bis 1954)                    47
    3.1     Pensionsarten im Überblick                               47
    3.1.1   Alterspension                                            48
    3.1.2   Korridorpension                                          48
    3.1.3   Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer   49
    3.1.4   „Hackler“-Langzeitversichertenregelung                   49
    3.1.5   „Hackler“-Schwerarbeit                                   51
    3.1.6   Schwerarbeitspension                                     53
    3.1.7   Erwerbsunfähigkeitspension                               53
    3.2     Pensionsberechnung                                       54
    3.2.1   Abschläge                                                55
    3.2.2   Bonifikation                                             57
    3.2.3   Schutzdeckelung mit Vergleichsberechnung                 57

    4.      Zusätzliche Leistungen                                   60
    4.1     Ausgleichszulage                                         60
    4.2     Kinderzuschuss                                           62
    4.3     Sonderzahlungen                                          64
    4.4     Pflegegeld                                               64
    4.5     Rezeptgebührenbefreiung                                  65

    5.      Freiwillige Versicherungen                               67
    5.1     Weiterversicherung                                       67
    5.2     Weiterversicherung für Zeiten der Pflege
            naher Angehöriger                                        68
    5.3     Selbstversicherung für Zeiten des
            Besuches einer Bildungseinrichtung                       68
    5.4     Höherversicherung                                        70
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
5

6.      Weitere Hinweise                    72
6.1     Krankenversicherungsbeitrag         72
6.2     Solidaritätsbeitrag                 72
6.3     Lohnsteuer                          73
6.4     Fortbetriebspension                 73
6.5     Pensionsteilung                     74
6.6     Erwerbstätigkeit in der Pension     75
6.7     Ruhen von Pensionen                 76
6.8     Kindererziehungszeiten              76
6.9     Nachkauf Schul- und Studienzeiten   78
6.10    Pensionsanpassung                   79
6.11    Sozialrechtsverfahren               80
6.12    Wichtige Meldungen                  80
6.13    Beratungsangebot                    81
6.14    SVB-Regionalbüros                   82

Ausfüllhilfe Pensionsantrag                 83
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
© SVB
6

    Es ist nicht zu wenig
    Zeit, die wir haben,
    sondern es ist zu viel
    Zeit, die wir nicht nutzen.
    Lucius Annaeus Seneca
Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
7

LIEBE BÄUERINNEN UND BAUERN!
Mit der Broschüre „Unsere Pension“ bieten wir Ihnen ein
Nachschlagewerk über die wichtigsten Bestimmungen im
Pensionsrecht. Denn in Österreich haben wir im Alter oder bei
Erwerbsunfähigkeit eine umfassende soziale Absicherung. Das

                                                                         © Getz
Pensionssystem ermöglicht der älteren Bevölkerung eine ge-
sicherte Versorgung, die im Rahmen des Generationenvertrags über
die Beiträge der heute aktiven Generation finanziert wird. Dieses Sys-
tem hat gerade in Zeiten von schwankenden Entwicklungen auf den
Finanzmärkten seine Beständigkeit bewiesen. Dennoch müssen wir
auch für unsere Kinder die Leistungsfähigkeit sichern. Ein wichtiger
Schritt dafür war die Pensionsharmonisierung, die eine weitgehende
Angleichung des Pensionssystems für alle Berufsgruppen brachte.
Durch das individuelle Pensionskonto gibt es zudem mehr Transpa-
renz, da man jederzeit mittels Datenabfrage einen Überblick über die
bereits erworbenen Ansprüche hat.

Ein Pensionsantritt erfordert in der Landwirtschaft aber auch eine
rechtzeitige betriebliche Planung. Denn Betriebsübergaben müs-
sen gut vorbereitet sein und vor allem der jungen Generation eine
entsprechende Planungsmöglichkeit bieten. Nützen Sie daher unser
Beratungs- und Informationsangebot. Eine detaillierte und individu-
elle Beratung erhalten Sie dabei bei unseren Sprechtagen vor Ort
oder in den Regionalbüros!

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alles Gute.

Obfrau Vizepräs. ÖKR Theresia Meier
8
9

Grundsätzliches
zur Pension
   © SVB
10

     1.        GRUNDSÄTZLICHES
               ZUR PENSION

     Die vorrangige Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle
     Absicherung der Versicherten durch Pensionsleistungen im Alter
     oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsle-
     ben sowie der hinterbliebenen Angehörigen.

     Die Finanzierung der Pensionsleistungen aus der gesetzlichen
     Pensionsversicherung erfolgt in Form des Umlageverfahrens, auch
     Generationenvertrag genannt. Dies bedeutet, dass die ausgezahlten
     Pensionen primär durch die Beitragszahlungen der Erwerbstätigen
     finanziert werden. Aufgrund der ungünstigen demografischen Ent-
     wicklung in der Land- und Forstwirtschaft sind in der bäuerlichen
     Pensionsversicherung, wie in den anderen Pensionsversicherungen
     auch, Bundesmittel zur Finanzierung notwendig.

     Seit 1.1.2005 gilt für alle Versicherten, geboren ab 1.1.1955, das
     Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Im Rahmen der gesetzlichen
     Regelungen des „Pensionsharmonisierungsgesetzes“ ist im Bereich
     der Pensionsversicherung durch Einführung eines einheitlichen und
     persönlichen Pensionskontos auch auf eine neue Berechnungsme-
     thode umgestellt worden. Dennoch gibt es viele Bestimmungen des
     Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), die weiterhin für die
     bäuerlichen Versicherten gelten.

     Für all jene, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden, gilt grund-
11

                                                                        Grundsätzliches
                                                                          zur Pension
sätzlich das „alte“ Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensionshar-
monisierung geregelt war. Da das Altrecht ausläuft (Frauen, geboren
bis 1954, haben das Regelpensionsalter bereits 2014 erreicht, für
Männer besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension bei
langer Versicherungsdauer im Rahmen der „Hacklerregelungen“),

                                                                        Geburtsjahrgänge
wird in dieser Broschüre im 3. Kapitel (Geburtsjahrgänge bis 1954)
auf die wichtigsten Bestimmungen des Altrechts hingewiesen.

                                                                            ab 1955
1.1 ÜBERBLICK ÜBER DIE PENSIONSARTEN

                                                                        Geburtsjahrgänge
Das Pensionssystem unterscheidet folgende Pensionsarten:

                                                                            bis 1954
•• Eigenpensionen
   »» Alterspension
   »» Korridorpension
   »» Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
      (auslaufendes Recht)

                                                                        Zusätzliche
                                                                        Leistungen
      „Hackler“-Langzeitversichertenregelung
      „Hackler“-Schwerarbeit
   »» Schwerarbeitspension
   »» Erwerbsunfähigkeitspension
•• Hinterbliebenenpensionen
   »» Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene
                                                                        Versicherung
                                                                         Freiwillige

      eingetragene Partner
   »» Waisenpension

Näheres zu den Hinterbliebenenpensionen erfahren Sie im Internet
unter www.svb.at/pension oder in Ihrem Regionalbüro.
                                                                            Weitere Hinweise
12

     Versicherungsfall       Pension

      Alter                  •• Alterspension
                             •• Korridorpension
                             •• Vorzeitige Alterspension bei langer
                                Versicherungsdauer –
                                „Hacklerregelungen“
                             •• Schwerarbeitspension

      Erwerbsunfähigkeit     Erwerbsunfähigkeitspension
      Tod                    •• Witwen-/Witwerpension
                             •• Pension für hinterbliebene eingetragene
                                Partner
                             •• Waisenpension

     1.2 GRUNDSÄTZLICHES ZUM
         PENSIONSANSPRUCH

     Pensionsleistungen gebühren bei

     •• Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Erreichen eines
        bestimmten Alters),
     •• Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung
        (Mindestversicherungszeit/Wartezeit) und
     •• der besonderen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Aufgabe
        der Betriebsführung), sofern welche vorgesehen sind (nicht bei
        allen Pensionsarten).
13

                                                                       Grundsätzliches
                                                                         zur Pension
Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes, wenn die Anspruchsvor-
aussetzungen erfüllt sind und der Versicherungsfall eingetreten ist.
Allerdings wird die Pension nicht automatisch ausbezahlt, sondern
es muss ein Antrag gestellt werden.

                                                                       Geburtsjahrgänge
1.3 DER PENSIONSANTRAG

                                                                           ab 1955
Das Verfahren, in dem festgestellt wird, ob ein Anspruch aus der
Pensionsversicherung besteht, wird nur über Antrag eingeleitet. Der
Antrag löst den Pensionsstichtag (siehe 1.4 Stichtag) aus. Damit

                                                                       Geburtsjahrgänge
der Pensionsantrag so schnell wie möglich erledigt und somit die
Pension ausbezahlt werden kann, finden Sie nachfolgend wichtige

                                                                           bis 1954
Hinweise:

Keine Pension ohne Antrag
Damit man eine Pensionsleistung erhalten kann, muss ein Antrag
gestellt werden. Eine Antragstellung ist bei einem der SVB-Sprech-

                                                                       Zusätzliche
                                                                       Leistungen
tage oder direkt im zuständigen Regionalbüro möglich, wobei eine
vorhergehende Beratung empfehlenswert ist. Das Antragsformular
kann im Internet unter www.svb.at/formulare ausgedruckt (siehe
Ausfüllhilfe im Kapitel 6. Weitere Hinweise) werden.

Wenn kein Antragsformular zur Hand ist, genügt ein formloses
                                                                       Versicherung
                                                                        Freiwillige

Schreiben mit Angabe von Namen, Adresse und Versicherungsnum-
mer, woraus ersichtlich ist, dass eine Pensionsleistung beantragt
wird.
                                                                           Weitere Hinweise
14

     Ein wichtiges Datum ist das Einlangen des Antrages, weil davon
     der Pensionsbeginn abhängt. Der Pensionsantrag kann auch bei
     jedem anderen Sozialversicherungsträger und allen Behörden der
     allgemeinen staatlichen Verwaltung gestellt werden und ist von der
     jeweiligen Behörde an die SVB weiterzuleiten. Als Eingangsdatum
     gilt dann das Datum der ersten Übernahme des Antrages (außer bei
     einem Antrag, der im Gemeindeamt gestellt wird und nicht binnen
     zwei Monaten beim Versicherungsträger einlangt).

     Versicherungsnummer
     Damit es zu keiner Verwechslung mit anderen Versicherten kommt,
     ist bei allen Anträgen die Versicherungsnummer anzugeben. Jede
     Versicherungsnummer gibt es nämlich nur einmal.

     Genau ausfüllen
     Beim Ausfüllen des Pensionsantrages sind Vollständigkeit und Ge-
     nauigkeit wichtig, insbesondere auf die richtige Angabe von Daten
     ist zu achten. Auch über ein sonstiges Einkommen – auch das des
     Ehepartners – sowie über eventuell noch bewirtschaftete Flächen
     benötigt die SVB genaue Angaben. Denn manche Einkünfte wirken
     sich sowohl auf die Pension als auch auf eine Ausgleichszulage
     aus.

     Originaldokumente nicht notwendig
     Im Antragsformular ist angeführt, welche Dokumente einem Pensi-
     onsantrag beigelegt werden müssen – eine Kopie genügt. Nicht er-
     forderlich ist die Vorlage von Dokumenten, die sich auf bereits von
     einem Sozialversicherungsträger festgestellte Versicherungszeiten
15

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
beziehen. Im Pensionsantrag muss auch entschieden werden, ob
die Pension per Post bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen
werden soll.

Unterschrift

                                                                      Geburtsjahrgänge
Zum Schluss muss der Antrag unterschrieben werden.

                                                                          ab 1955
1.4 STICHTAG

Der Stichtag – immer ein Monatserster – ist jener Tag, zu dem

                                                                      Geburtsjahrgänge
folgende Feststellungen getroffen werden:

                                                                          bis 1954
•• ob überhaupt,
•• von welchem Pensionsversicherungsträger,
•• in welchem Ausmaß

eine Leistung gebührt.

                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
Der Stichtag wird bei Eigenpensionen durch den Antrag ausgelöst.
So gesehen ist der Zeitpunkt der Antragstellung von großer Bedeu-
tung. Der Stichtag ist hier der Tag der Antragstellung, wenn es ein
Monatserster ist, sonst der folgende Monatserste.
                                                                      Versicherung
                                                                       Freiwillige

Beispiel: Der Pensionsantrag wird am 15. April gestellt – dann ist
der Stichtag der 1. Mai.
                                                                          Weitere Hinweise
16

     1.5 PENSIONSBEGINN

     Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag. Für den
     Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension ist zusätzlich die Aufgabe
     der die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversi-
     cherung begründenden Erwerbstätigkeit notwendig (Ausnahme:
     Bezug von Pflegegeld der Stufe 3). Ein Landwirt muss also seinen
     landwirtschaftlichen Betrieb ab einem Einheitswert von 1.500 EUR
     aufgeben oder auf unter 1.500 EUR Einheitswert verringern. Daher
     kann die Pension auch untermonatig anfallen.

     1.6 ZUSTÄNDIGKEIT

     Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger
     zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die
     meisten Versicherungsmonate erworben wurden.

     Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungszeiten vorlie-
     gen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungs-
     monat erworben wurde. Gleiches gilt bei Vorliegen einer gleichen
     Anzahl von Versicherungsmonaten in mehreren Pensionsversiche-
     rungen.                                                              © SVB
17

GEBURTS-
JAHRGÄNGE
AB 1955
18

     2.       PENSIONEN
              (GEBURTSJAHRGÄNGE AB 1955)

     Für alle Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, gilt aufgrund
     des Pensionsharmonisierungsgesetzes das harmonisierte Pensi-
     onsrecht.

     2.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK

     Bei Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei
     Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit gibt es in der Pensionsversiche-
     rung folgende Eigenpensionen:

     •• die Alterspension
     •• die Korridorpension
     •• die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
        (auslaufendes Recht)
        „Hackler“-Langzeitversichertenregelung
        „Hackler“-Schwerarbeit
     •• die Schwerarbeitspension
     •• die Erwerbsunfähigkeitspension
19

                                                                                                Grundsätzliches
                                                                                                  zur Pension
             ERWERBSUN- ALTERS-              SCHWER- KORRIDOR-       ALTERS-

                                                                                                Geburtsjahrgänge
              FÄHIGKEITS- PENSION             ARBEITS PENSION        PENSION
               PENSION                       PENSION

                                                                                                    ab 1955
                                für Frauen
              Berufsschutz    geboren bis      ab          ab       für Männer ab
                 mit 60       1.12.1963*ab
                ab Eintritt
               Erwerbsun-
                fähigkeit
                                60            60        62            65

                                                                                                Geburtsjahrgänge
                                                                                                    bis 1954
ohne „Hackler“-Langzeitversichertenregelung und „Hackler“-Schwerarbeit
* Für Frauen geboren ab 2.12.1963 wird das Regelpensionsalter stufenweise auf das 65. Lebens-
jahr angehoben

2.1.1 Alterspension

                                                                                                Zusätzliche
                                                                                                Leistungen
Eintritt des Versicherungsfalles
(Erreichen des Regelpensionsalters)

Das Regelpensionsalter liegt für Frauen derzeit bei Vollendung des
60. Lebensjahres, dieses wird ab dem Jahr 2024 bis zum Jahr
2033 stufenweise dem Regelpensionsalter für Männer mit Vollen-
                                                                                                Versicherung
                                                                                                 Freiwillige

dung des 65. Lebensjahres angeglichen.
                                                                                                    Weitere Hinweise
20

     Frauen geboren von – bis           Regelpensionsalter

      bis 1.12.1963                      60 Jahre
      2.12.1963 – 1.6.1964               60 Jahre und 6 Monate
      2.6.1964 – 1.12.1964               61 Jahre
      2.12.1964 – 1.6.1965               61 Jahre und 6 Monate
      2.6.1965 – 1.12.1965               62 Jahre
      2.12.1965 – 1.6.1966               62 Jahre und 6 Monate
      2.6.1966 – 1.12.1966               63 Jahre
      2.12.1966 – 1.6.1967               63 Jahre und 6 Monate
      2.6.1967 – 1.12.1967               64 Jahre
      2.12.1967 – 1.6.1968               64 Jahre und 6 Monate
      ab 2.6.1968                        65 Jahre

     Erforderliche Versicherungsmonate
     (Mindestversicherungszeit)

     Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn

     •• mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) vorliegen,
     •• davon mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) auf Grund
        einer Erwerbstätigkeit.

     Für Versicherte, die vor dem 1.1.2005 bereits einen Versicherungs-
21

                                                                        Grundsätzliches
                                                                          zur Pension
monat erworben haben, gelten für die Anspruchsvoraussetzungen
(Wartezeit) die Bestimmungen nach dem BSVG, sofern dies für sie
günstiger ist. Diese finden Sie unter 3.1.1 Alterspension, Kapitel 3.
Pensionen (Geburtsjahrgänge bis 1954).

                                                                        Geburtsjahrgänge
2.1.2 Korridorpension

                                                                            ab 1955
Eintritt des Versicherungsfalles
Eine Korridorpension ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres mög-
lich.

                                                                        Geburtsjahrgänge
Da das Regelpensionsalter für Frauen derzeit noch bei Vollendung

                                                                            bis 1954
des 60. Lebensjahres liegt, kommt für sie diese Pensionsart erst ab
dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht die Möglichkeit, ent-
weder eine Alterspension (für Frauen, die bis 1.12.1965 geboren
wurden) oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer („Hacklerregelungen“) in Anspruch zu nehmen.

                                                                        Zusätzliche
                                                                        Leistungen
Erforderliche Versicherungsmonate
(Mindestversicherungszeit)
Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 480
Versicherungsmonate (40 Jahre) vorliegen.
                                                                        Versicherung
                                                                         Freiwillige
                                                                            Weitere Hinweise
22

     Besondere Anspruchsvoraussetzungen
     Am Stichtag darf

     •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen;
     •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
        tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
        (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
        Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
     •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
        Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.

     Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
     Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
     schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
     es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
     besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
23

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
2.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer
      Versicherungsdauer

Das Antrittsalter für die „bisherige“ vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer wurde bis 2017 bis zum Regelpensi-

                                                                      Geburtsjahrgänge
onsalter angehoben. Im Rahmen von „Hacklerregelungen“ wurde
allerdings bestimmten Jahrgängen bei Vorliegen von sehr vielen

                                                                          ab 1955
Versicherungs(Beitrags)monaten ein früherer Zugang zur Pension
im Rahmen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungs-
dauer ermöglicht. Diese Regelungen für die Geburtsjahrgänge ab
1955 sind unter den nachfolgenden zwei Punkten

                                                                      Geburtsjahrgänge
(2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung und
2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit) näher beschrieben.

                                                                          bis 1954
2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung

„Hackler“-Langzeitversichertenregelung

                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
Männer geboren ab 1.1.1955, Frauen geboren ab 1.1.1959

Eintritt des Versicherungsfalles
Für Männer, geboren ab 1.1.1955, gilt als Pensionsantrittsalter das
vollendete 62. Lebensjahr. Für Frauen ab Geburtsjahrgang 1959
wird das Pensionsantrittsalter schrittweise vom 57. auf das 62.
                                                                      Versicherung
                                                                       Freiwillige

Lebensjahr angehoben.
                                                                          Weitere Hinweise
24

     Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
     Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum
     Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wur-
     den. Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate
     schrittweise von 504 (42 Jahre) auf 540 (45 Jahre) angehoben.

     Änderungen für Frauen

                                                       Erforderliche
           Geburtsdatum            Antrittsalter
                                                      Beitragsmonate

      1.1.1959 – 31.12.1959   57. Lebensjahr       504 (42 Jahre)
      1.1.1960 – 31.12.1960   58. Lebensjahr       516 (43 Jahre)
      1.1.1961 – 31.12.1961   59. Lebensjahr       528 (44 Jahre)
      1.1.1962 – 1.12.1963    60. Lebensjahr       540 (45 Jahre)
      2.12.1963 – 1.6.1964    60,5. Lebensjahr     540
      2.6.1964 – 1.12.1964    61. Lebensjahr       540
      2.12.1964 – 1.6.1965    61,5. Lebensjahr     540
      ab 2.6.1965             62. Lebensjahr       540
25

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
Als erforderliche Beitragsmonate gelten:

•• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
•• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
•• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitrags-

                                                                      Geburtsjahrgänge
   zeiten decken) – max. 60 Monate (Summe Ersatzzeiten und
   Teilversicherungszeiten)

                                                                          ab 1955
•• Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kin-
   dererziehungszeiten decken

„Nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten

                                                                      Geburtsjahrgänge
oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw.
Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berück-

                                                                          bis 1954
sichtigt.

Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag

                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
   tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
   (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
   Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
                                                                      Versicherung
                                                                       Freiwillige

   Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
                                                                          Weitere Hinweise
26

     Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
     Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
     schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
     es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
     besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

     Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Langzeit-
     versichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten
     Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart
     auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.

     2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit

     Eintritt des Versicherungsfalles
     Für Männer, geboren ab 1.1.1955 bis 31.12.1958 liegt das Pensi-
     onsantrittsalter bei Vollendung des 60. Lebensjahres.

     Für Frauen, geboren ab 1.1.1959 bis 31.12.1963 liegt das Pensi-
     onsantrittsalter bei Vollendung des 55. Lebensjahres.

     Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
     Zum Stichtag müssen mindestens bei Männern 540 bzw. bei
     Frauen 480 Beitragsmonate vorliegen, wobei innerhalb der letzten
     240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120
     Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) erworben wurden.
27

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
Definition Schwerarbeit
Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des
Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit
„körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter
www.svb.at/pension.

                                                                      Geburtsjahrgänge
Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret

                                                                          ab 1955
als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi-
onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab
Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der
Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze

                                                                      Geburtsjahrgänge
gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpen-
sionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder

                                                                          bis 1954
„Hackler“-Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis 31.12.1963)
erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50.
Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind,
werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten
wird der Antrag zurückgewiesen.

                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
                                                                      Versicherung
                                                                       Freiwillige
                                                                          Weitere Hinweise
28

     Als erforderliche Beitragsmonate gelten:

     ••   Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
     ••   Zeiten der freiwilligen Versicherung
     ••   Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
     ••   Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitrags-
          zeiten decken) – max. 60 Monate (Teilversicherungszeiten der
          Kindererziehung sind ohne Begrenzung durch Anrechnung von
          Ersatzzeiten heranzuziehen) sowie
     ••   Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit
          Kindererziehungszeiten decken.
     ••   Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971
     ••   Arbeitslosengeldbezug ab 1.1.2005
     ••   Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetrei-
          bende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine
          Beitragsentrichtung von 186,73 EUR (Wert 2019) notwendig.
          Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung
          nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden
          bereits entrichtete Beiträge – entsprechend aufgewertet – zu-
          rückerstattet.
     ••   Nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten
29

                                                                       Grundsätzliches
                                                                         zur Pension
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag

•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-

                                                                       Geburtsjahrgänge
   tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
   (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein

                                                                           ab 1955
   Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
   Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.

                                                                       Geburtsjahrgänge
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-

                                                                           bis 1954
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Schwerarbeit

                                                                       Zusätzliche
                                                                       Leistungen
(Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeit-
punkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch
bei einer späteren Antragstellung gewahrt.
                                                                       Versicherung
                                                                        Freiwillige
                                                                           Weitere Hinweise
30

     Überblick

                    „Hackler“-Langzeitversichertenregelung

      Frauen geboren ab 1.1.1959               Männer geboren ab 1.1.1955

      57. bis 62. Lebensjahr                   62. Lebensjahr
      504 – 540 Beitragsmonate                 540 Beitragsmonate
      Als Beitragsmonate gelten:
      •• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit
      •• Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate)
      •• Präsenz- und Zivildienst
      •• Wochengeldbezug

                              „Hackler“-Schwerarbeit

      Frauen geboren ab 1.1.1959 bis           Männer geboren ab 1.1.1955 bis
      31.12.1963                               31.12.1958
      55. Lebensjahr                           60. Lebensjahr
      480 Beitragsmonate                       540 Beitragsmonate
31

                                                                         Grundsätzliches
                                                                           zur Pension
                       „Hackler“-Schwerarbeit

 Als Beitragsmonate gelten:
 •• Zeiten der Pflicht- und freiwilligen
    Versicherung

                                                                         Geburtsjahrgänge
 •• Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate)
 •• Präsenz- und Zivildienst

                                                                             ab 1955
 •• Wochengeldbezug
 •• Krankengeldbezug ab 1.1.1971
 •• Arbeitslosengeldbezug ab 1.1.2005
 •• „Ausübungsersatzzeiten“ bei Einkauf
 •• Schul- und Studienzeiten bei Einkauf

                                                                         Geburtsjahrgänge
 Zusätzlich müssen in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag
 mind. 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen.

                                                                             bis 1954
2.1.6 Schwerarbeitspension

Eintritt des Versicherungsfalles

                                                                         Zusätzliche
                                                                         Leistungen
Eine Schwerarbeitspension ist für Frauen und Männer ab Vollen-
dung des 60. Lebensjahres möglich.

Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des
Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant. Vorher besteht für sie
(geboren bis 1.12.1963) die Möglichkeit, entweder bereits mit der
                                                                         Versicherung
                                                                          Freiwillige

Vollendung des 60. Lebensjahres eine Alterspension oder zuvor
noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(„Hacklerregelungen“) in Anspruch zu nehmen.
                                                                             Weitere Hinweise
32

     Erforderliche Versicherungsmonate
     (Mindestversicherungszeit)
     Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn 540 Versiche-
     rungsmonate (45 Jahre) vorliegen und in den letzten 240 Kalender-
     monaten (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmo-
     nate (zehn Jahre) Schwerarbeit geleistet wurde.

     Definition Schwerarbeit
     Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des
     Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit
     „körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter
     www.svb.at/pension.

     Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret
     als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi-
     onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab
     Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der
     Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze
     gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpen-
     sionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder
     „Hackler“-Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis 31.12.1963)
     erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50.
     Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind,
     werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten
     wird der Antrag zurückgewiesen.
33

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag

•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-

                                                                      Geburtsjahrgänge
   tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
   (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein

                                                                          ab 1955
   Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
   Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.

                                                                      Geburtsjahrgänge
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-

                                                                          bis 1954
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
2.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension

Eintritt des Versicherungsfalles
Voraussetzung für diese Pension ist, dass der Versicherte erwerbs­
unfähig ist. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn er aus gesundheit-
lichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht
                                                                      Versicherung
                                                                       Freiwillige

kommende selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit
regelmäßig auszuüben. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, stellt
der Ärztliche Dienst der SVB im Rahmen einer eingehenden Unter-
suchung fest.
                                                                          Weitere Hinweise
34

     Wenn ein Bauer seine bisherige Tätigkeit wegen Krankheit oder
     Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche nicht
     mehr ausüben kann, ist er auf jede andere selbstständige oder
     unselbstständige Erwerbstätigkeit verweisbar, die es auf dem allge-
     meinen Arbeitsmarkt gibt. Ein Tätigkeitsschutz besteht erst ab Voll-
     endung des 60. Lebensjahres. Ein zum Beispiel 61-jähriger Bauer
     ist somit nicht mehr auf außerlandwirtschaftliche Berufe verweisbar.

     Der Tätigkeitsschutz besteht aber nur dann, wenn die land(forst)-
     wirtschaftliche Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten (15
     Jahren) vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate (zehn
     Jahre) hindurch ausgeübt worden ist.

     Härtefallregelung
     Der Bauer gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn

     •• er das 50. Lebensjahr vollendet hat und auf Grund von Krank-
        heit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen
        Kräfte nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil
        ausüben kann und
     •• zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen
        und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung
        vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

     Dabei müssen vom Versicherten mindestens 360 Versicherungs-
     monate (30 Jahre), davon mindestens 240 Beitragsmonate (20
     Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
     erworben worden sein.
35

                                                                     Grundsätzliches
                                                                       zur Pension
Diese Regelung soll es schwer kranken Menschen ermöglichen, vor
Erreichen des Tätigkeitschutzalters eine Erwerbsunfähigkeitspensi-
on in Anspruch zu nehmen.

Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)

                                                                     Geburtsjahrgänge
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn

                                                                         ab 1955
•• mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversiche-
   rung oder freiwilligen Versicherung oder
•• mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre) oder
•• bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres min-

                                                                     Geburtsjahrgänge
   destens 60 Versicherungsmonate (fünf Jahre) innerhalb der letz-
   ten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) vor dem Stichtag vorlie-

                                                                         bis 1954
   gen. Bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres
   ist für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich
   zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungs-
   monat erforderlich. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermo-
   naten (zehn Jahre) erhöht sich pro weiterem Lebensmonat um

                                                                     Zusätzliche
                                                                     Leistungen
   zwei Kalendermonate. Höchstausmaß: 180 Versicherungsmo-
   nate (15 Jahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30
   Jahre). Neutrale Zeiten können den Rahmenzeitraum, in dem die
   erforderlichen Versicherungsmonate liegen müssen, verlängern.

Diese Wartezeit entfällt, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen
                                                                     Versicherung
                                                                      Freiwillige

Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim
Bundesheer verursacht wurde. Wird man vor dem vollendeten 27.
Lebensjahr erwerbsunfähig, reichen sechs Versicherungsmonate
als Voraussetzung aus.
                                                                         Weitere Hinweise
36

     Besondere Anspruchsvoraussetzungen
     Generell muss die Erwerbsunfähigkeit für die Zuerkennung einer
     Pension voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.

     Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension, Schwerar-
     beitspension oder eine vorzeitige Alterspension bestehen (Ausnah-
     me: Korridorpension).

     Zudem ist für den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension auch die
     Aufgabe der die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden
     Erwerbstätigkeit notwendig. Die Bewirtschaftung von Betrieben ab
     einem Einheitswert von 1.500 EUR muss daher aufgegeben werden
     oder der Betrieb auf unter 1.500 EUR Einheitswert verringert wer-
     den. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Bezieher von
     Pflegegeld ab der Stufe 3.

     Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Erwerbsunfähig-
     keit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leis-
     tung. Andernfalls wird die Pension für maximal zwei Jahre befristet
     zuerkannt. Besteht nach Wegfall der Pension weiterhin Erwerbsun-
     fähigkeit, dann muss die Pension binnen drei Monaten nach dem
     Wegfall beantragt werden, damit sie lückenlos weitergewährt wird.

     In der Pensionsversicherung gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor
     Pension“. Das bedeutet, dass jeder Antrag auf Erwerbsunfähig-
     keitspension auch als Antrag auf Rehabilitationsleistungen gilt.
37

                                                                       Grundsätzliches
                                                                         zur Pension
2.2 PENSIONSHÖHE/PENSIONSKONTO

Wenn Sie

•• mit 65 Jahren und

                                                                       Geburtsjahrgänge
•• 45 Versicherungsjahren in Pension gehen,

                                                                           ab 1955
sollen Sie als Bruttopension 80 Prozent Ihres gesamten durch-
schnittlichen monatlichen Lebenseinkommens erhalten.

Für alle Versicherten, ab Geburtsjahrgang 1955, wurde ein persön-

                                                                       Geburtsjahrgänge
liches leistungsorientiertes Pensionskonto beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet, auf dem

                                                                           bis 1954
die jährlich erworbenen Leistungsansprüche, auch z.B. für Zeiten
der Kindererziehung bzw. des Präsenzdienstes, gespeichert werden.

Für jene, die bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungs-
monat erworben haben, wurden die bis Ende 2013 erworbenen

                                                                       Zusätzliche
                                                                       Leistungen
Anwartschaften in Form einer Kontoerstgutschrift am Pensions-
konto erfasst. Diese wurde aus allen Versicherungszeiten und den
zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen bis 31.12.2013 berechnet
und als Startguthaben im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Kon-
toerstgutschrift bildete also den ersten Eintrag. Ab 2014 werden
jährlich für neu erworbene Versicherungszeiten Teilgutschriften auf
                                                                       Versicherung
                                                                        Freiwillige

das Pensionskonto aufgebucht.

Für jedes Versicherungsjahr wird die Teilgutschrift berechnet, indem
die jährlichen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz 1,78
                                                                           Weitere Hinweise
38

     multipliziert werden. Die Summe dieser jährlich aufgewerteten Teil-
     gutschriften samt allfälliger Kontoerstgutschrift ergibt die Gesamt-
     gutschrift. Geteilt durch 14 errechnet sich daraus die monatliche
     Bruttopensionshöhe (monatliche Beträge samt zwei Sonderzahlun-
     gen) zum Regelpensionsalter (also ohne Zu- oder Abschläge). Von
     der Bruttopension werden dann von der SVB der Krankenversiche-
     rungsbeitrag, der Solidaritätsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen.

     Die Beitragsgrundlage ist bei bäuerlichen Versicherten grundsätz-
     lich vom Einheitswert bzw. den landwirtschaftlichen Einkünften laut
     Einkommensteuerbescheid des bewirtschafteten Betriebes abhän-
     gig. Wird eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, dann wird auch
     diese Beitragsgrundlage herangezogen. Je höher die Summe der
     Beitragsgrundlagen ist, umso höher ist auch die Gesamtgutschrift
     am Pensionskonto.

     Hinweis: Es gibt die Möglichkeit des Pensionssplittings auf dem
     Pensionskonto. Dabei werden vom erwerbstätigen Elternteil Bei-
     tragsgrundlagen aus seiner Erwerbstätigkeit auf das Pensionskon-
     to des anderen Elternteils, der die Kinderbetreuung übernimmt,
     übertragen, die dann als Teilgutschriften erfasst werden. Aufgrund
     der geteilten Beitragsgrundlage im bäuerlichen Sozialversiche-
     rungsrecht bei gemeinsamer Betriebsführung und hauptberuflicher
     Beschäftigung hat dies für den bäuerlichen Bereich weniger Bedeu-
     tung. Ohnedies werden beiden Ehepartnern für die Berechnung der
     Teilgutschrift je 50 Prozent der Betriebsbeitragsgrundlage zugrunde
     gelegt.
39

                                                                       Grundsätzliches
                                                                         zur Pension
Es kann eine Kontomitteilung vom leistungszuständigen Pensions-
versicherungsträger verlangt werden. Diese Mitteilung ist kostenlos,
allerdings rechtsunverbindlich.

Unter www.svb.at/pensionskonto oder über MeineSV

                                                                       Geburtsjahrgänge
(www.meineSV.at) können Sie Ihr persönliches Pensionskonto
jederzeit online einsehen und Ihre Kontomitteilung ausdrucken.

                                                                           ab 1955
Die Online-Abfrage Ihres Pensionskontos funktioniert mit:

•• e-card als Bürgerkarte
•• Handysignatur

                                                                       Geburtsjahrgänge
•• FinanzOnline-Zugang
   Sie können direkt über FinanzOnline mit Ihrer Zugangskennung

                                                                           bis 1954
   einsteigen und benötigen keine Bürgerkarte oder Handysignatur.

2.2.1 Zu-/Abschläge

                                                                       Zusätzliche
                                                                       Leistungen
  Abschläge und Bonus im Pensions-
  korridor, Beispiel für Männer

                     Abschläge von der     Bonus zur
                     Pensionshöhe Pensionshöhe
                                                                       Versicherung
                                                                        Freiwillige

                                  KORRIDOR

                    62                   65                   68
  Pensionsbeginn                         Regelpensionsalter
                                                                           Weitere Hinweise
40

     2.2.1.1   Zuschläge

     Wird eine Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter (Männer
     65, Frauen bis 2023 noch 60 Jahre) in Anspruch genommen, erhält
     man pro Jahr eine Zurechnung von 4,2 Prozent der Pensionsleis-
     tung. Diese Erhöhung gebührt erst für Zeiträume ab Erfüllung der
     Mindestversicherungszeit/Wartezeit. Maximal kann die Pension um
     12,6 Prozent – entspricht einem um 3 Jahre späteren Pensionsan-
     tritt – erhöht werden.

     Besonderheit bei Erwerbsunfähigkeitspensionen
     Bei einer Erwerbsunfähigkeitspension werden zusätzlich Versiche-
     rungsmonate angerechnet, da Versicherte oft nicht in der Lage wa-
     ren, diese selbst zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Stichtag
     vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Ist dies der Fall, werden
     jene Monate (sogenannte Zurechnungsmonate) angerechnet, die
     zwischen Stichtag und dem vollendeten 60. Lebensjahr liegen.
     Die Summe aus den erworbenen Versicherungsmonaten und den
     Zurechnungsmonaten ist grundsätzlich mit 469 begrenzt.

     2.2.1.2 Abschläge

     Bei einem Pensionsantritt vor dem jeweils geltenden Regelpensi-
     onsalter gibt es Abschläge. Für die Frauen kommt es ab 2024 zu
     einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters für die Alterspensi-
     on (siehe 2.1.1 Alterspension).
41

                                                                          Grundsätzliches
                                                                            zur Pension
Überblick Abschläge

Korridorpension
0,425 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 5,1 % der Leistung),

                                                                          Geburtsjahrgänge
maximal 15,3 %

                                                                              ab 1955
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
Männer geboren ab 1.1.1955:
0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung),

                                                                          Geburtsjahrgänge
maximal 12,6 %

                                                                              bis 1954
Frauen geboren ab 1.1.1959:
0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung).
Maximaler Abschlag aufgrund der Anhebung des Regelpensionsalters (siehe
nächste Tabelle)

                                                                          Zusätzliche
                                                                          Leistungen
„Hackler“-Schwerarbeit
0,15 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung),
maximal 9,9 %

Schwerarbeitspension
                                                                          Versicherung
                                                                           Freiwillige

0,15 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung),
maximal 9,0 %
                                                                              Weitere Hinweise
42

     Erwerbsunfähigkeitspension
     0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
     (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung),
     maximal 13,8 %

     Maximaler Abschlag Frauen (Geburtsjahrgänge 1.1.1959
     bis 2.6.1968) – „Hackler“-Langzeitversichertenregelung

      Geburtsdatum                         Höchstausmaß der Verringerung

      1.1.1959 – 31.12.1959                12,6 %
      1.1.1960 – 31.12.1960                8,4 %
      1.1.1961 – 31.12.1961                4,2 %
      1.1.1962 – 1.12.1965                 Kein Abschlag
      2.12.1965 – 1.6.1966                 2,1 %
      2.6.1966 – 1.12.1966                 4,2 %
      2.12.1966 – 1.6.1967                 6,3 %
      2.6.1967 – 1.12.1967                 8,4 %
      2.12.1967 – 1.6.1968                 10,5 %
      Ab 2.6.1968                          12,6 %
43

                                                                         Grundsätzliches
                                                                           zur Pension
2.3 VERSICHERUNGS-/BEITRAGSZEITEN

Versicherungszeiten sind all jene Monate, die sich auf die Fest-
stellung eines Pensionsanspruches positiv auswirken. Auf dem
Pensionskonto gibt es nur mehr Beitragszeiten, weil jeder Versiche-

                                                                         Geburtsjahrgänge
rungszeit ein Beitrag zugeordnet wird. Für gewisse Zeiten ab 2005
(Kindererziehung, Präsenz-/Zivildienst, etc. – so genannte Beitrags-

                                                                             ab 1955
zeiten einer Teilpflichtversicherung) wird nun ein Beitrag vom Bund,
dem Bundesministerium für Landesverteidigung, vom Arbeitsmarkt-
service oder einem öffentlichen Fonds entrichtet.

                                                                         Geburtsjahrgänge
Als Versicherungszeiten gelten ab 2005 für Versicherte, die ab 1.
Jänner 1955 geboren wurden:

                                                                             bis 1954
•• Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbs-
   tätigkeit
•• Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung
•• Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung (siehe 5. Freiwilli-

                                                                         Zusätzliche
                                                                         Leistungen
   ge Versicherungen).

                                                                         Versicherung
                                                                          Freiwillige
                                                                             Weitere Hinweise
44

     2.3.1 Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung

     Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung sind folgende Zeiten:

     •• des Präsenz-, Zivil-, Auslands- oder Ausbildungsdienstes
     •• der Kindererziehung
     •• eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges
     •• einer Familienhospizkarenz
     •• Bezug von Familienzeitbonus
     •• eines Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit aus der
        Arbeitslosenversicherung
     •• der Notstandshilfe ohne Geldleistung wegen der Anrechnung
        des Partnereinkommens
     •• des Bezuges von Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensions-
        versicherung

     Teilweise gibt es für diese Beitragszeiten eine fixe Beitragsgrund-
     lage (z.B. für Präsenz- und Zivildienst sowie für Kindererziehungs-
     zeiten). Diese beträgt 2019 1.864,78 EUR pro Monat. Auf dem
     Pensionskonto werden somit 33,19 EUR pro Monat (das sind 1,78
     Prozent der Beitragsgrundlage von 1.864,78 EUR) gutgeschrieben
     – und das bei den Kindererziehungszeiten auch zusätzlich zu einem
     allfälligen Arbeitsverdienst.
45

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
2.3.2 Beitragszeiten einer freiwilligen
      Versicherung

In der Pensionsversicherung gibt es verschiedene freiwillige
Versicherungen, welche ebenso zu einer Anrechnung von Versiche-

                                                                      Geburtsjahrgänge
rungszeiten führen. Genauere Informationen über die freiwilligen
Versicherungen finden Sie im Kapitel 5. Freiwillige Versicherungen.

                                                                          ab 1955
                                                                      Geburtsjahrgänge
                                                                          bis 1954
                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
                                                                      Versicherung
                                                                       Freiwillige
                                                                          Weitere Hinweise
46

     GEBURTSJAHRGÄNGE
     BIS 1954
47

                                                                             Grundsätzliches
                                                                               zur Pension
        3.       PENSIONEN
                 (GEBURTSJAHRGÄNGE BIS 1954)

        Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt grund-

                                                                             Geburtsjahrgänge
        sätzlich das „alte“ Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensions-
        harmonisierung geregelt war. Doch auch sie sind zum Teil von der

                                                                                 ab 1955
        Pensionsharmonisierung betroffen – so kommen zusätzliche Pensi-
        onsarten in Betracht – die Korridor- und Schwerarbeitspension.

        Da das alte Pensionsrecht auslaufend ist, wird in dieser Broschüre

                                                                             Geburtsjahrgänge
        nur auf die wichtigsten Bestimmungen hingewiesen.

                                                                                 bis 1954
        3.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK

        Bei Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei
        Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit sind in der Pensionsversicherung

                                                                             Zusätzliche
                                                                             Leistungen
        folgende Eigenpensionen vorgesehen:

        •• Alterspension
        •• Korridorpension
        •• Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
           (auslaufend)
                                                                             Versicherung
                                                                              Freiwillige

           „Hackler“-Langzeitversichertenregelung
           „Hackler“-Schwerarbeit
        •• Schwerarbeitspension
        •• Erwerbsunfähigkeitspension
                                                                                 Weitere Hinweise
© SVB
48

     3.1.1 Alterspension

     Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des Regelpensi-
     onsalters)
     Das Regelpensionsalter liegt für Frauen bei Vollendung des 60.
     Lebensjahres, für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

     Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
     Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens

     •• 180 Beitragsmonate (15 Jahre) oder
     •• 300 Versicherungsmonate oder
     •• 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalender-
        monate vor dem Stichtag

     vorliegen.

     3.1.2 Korridorpension

     Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Korridorpension
     (Eintritt des Versicherungsfalles, Mindestversicherungszeit, beson-
     dere Anspruchsvoraussetzungen) finden Sie im Kapitel 2. Pensio-
     nen (Geburtsjahrgänge ab 1955) unter 2.1.2 Korridorpension.
49

                                                                       Grundsätzliches
                                                                         zur Pension
3.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer
      Versicherungsdauer

Das Antrittsalter für diese Pensionsart wurde bis 2017 schrittweise
bis zum Regelpensionsalter (Frauen: 60. Lebensjahr, Männer: 65.

                                                                       Geburtsjahrgänge
Lebensjahr) angehoben und ist somit bereits erloschenes Recht.

                                                                           ab 1955
3.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung

„Hackler“-Langzeitversichertenregelung

                                                                       Geburtsjahrgänge
Männer geboren ab 1.1.1954 bis 31.12.1954

                                                                           bis 1954
Eintritt des Versicherungsfalles
Vollendung des 62. Lebensjahres

Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stich-

                                                                       Zusätzliche
                                                                       Leistungen
tag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden.

Neben den Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten
folgende Ersatzzeiten als Beitragsmonate:

•• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes,
                                                                       Versicherung
                                                                        Freiwillige

•• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit den Zeiten
   der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken)
   – max. 60 Monate
                                                                           Weitere Hinweise
50

     „Nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten
     oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw.
     Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berück-
     sichtigt.

     Besondere Anspruchsvoraussetzungen
     Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag

     •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
     •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
        tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
        (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG
        ein Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
     •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
        Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.

     Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
     Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
     schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
     es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
     besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

     Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Langzeit-
     versichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten
     Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart
     auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.
51

                                                                      Grundsätzliches
                                                                        zur Pension
3.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit

Männer geboren ab 1.1.1954 bis 31.12.1954

Eintritt des Versicherungsfalles

                                                                      Geburtsjahrgänge
Vollendung des 60. Lebensjahres

                                                                          ab 1955
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Zum Stichtag müssen bei Männern mindestens 540 Beitragsmo-
nate vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate
(20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate

                                                                      Geburtsjahrgänge
(10 Jahre) erworben wurden.

                                                                          bis 1954
Definition Schwerarbeit
Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des
Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit
„körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter
www.svb.at/pension.

                                                                      Zusätzliche
                                                                      Leistungen
Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret
als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensions-
verfahrens durch die SVB überprüft.                                   Versicherung
                                                                       Freiwillige
                                                                          Weitere Hinweise
52

     Als erforderliche Beitragsmonate gelten:

     •• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
     •• Zeiten der freiwilligen Versicherung
     •• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
     •• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht Beitragszeiten
        decken) – max. 60 Monate
     •• Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971
     •• Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetrei-
        bende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine
        Beitragsentrichtung von 186,73 EUR (Wert 2019) notwendig.
        Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung
        nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden
        bereits entrichtete Beiträge – entsprechend aufgewertet – zu-
        rückerstattet.
     •• nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten

     Besondere Anspruchsvoraussetzungen
     Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag

     •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
     •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
        tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
        (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
        Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
     •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
        Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
Sie können auch lesen