Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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2 Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – auf Frauen und Männer in gleicher Weise. IMPRESSUM Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Sozialversicherungsanstalt der Bauern Redaktion: Dr. Georg Schwarz Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon 01/797 06-2201, E-Mail: info@svb.at AV-501 Hersteller: Eigendruck – SVD Büromanagement GmbH, Wien Die Broschüre entstand unter Mitarbeit von: AL Dr. Harald Jilke, FBO Mag. Michaela Karner, Mag. Anna Leitner Titelfoto: lev dolgachov – Fotolia.de Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at Stand: Jänner 2019 Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.
3 INHALT Vorwort 7 1. Grundsätzliches zur Pension 10 1.1 Überblick über die Pensionsarten 11 1.2 Grundsätzliches zum Pensionsanspruch 12 1.3 Der Pensionsantrag 13 1.4 Stichtag 15 1.5 Pensionsbeginn 16 1.6 Zuständigkeit 16 2. Pensionen (Geburtsjahrgänge ab 1955) 18 2.1 Pensionsarten im Überblick 18 2.1.1 Alterspension 19 2.1.2 Korridorpension 21 2.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 23 2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung 23 2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit 26 2.1.6 Schwerarbeitspension 31 2.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension 33 2.2 Pensionshöhe/Pensionskonto 37 2.2.1 Zu-/Abschläge 39 2.3 Versicherungs-/Beitragszeiten 43 2.3.1 Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung 44 2.3.2 Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung 45
4 3. Pensionen (Geburtsjahrgänge bis 1954) 47 3.1 Pensionsarten im Überblick 47 3.1.1 Alterspension 48 3.1.2 Korridorpension 48 3.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 49 3.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung 49 3.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit 51 3.1.6 Schwerarbeitspension 53 3.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension 53 3.2 Pensionsberechnung 54 3.2.1 Abschläge 55 3.2.2 Bonifikation 57 3.2.3 Schutzdeckelung mit Vergleichsberechnung 57 4. Zusätzliche Leistungen 60 4.1 Ausgleichszulage 60 4.2 Kinderzuschuss 62 4.3 Sonderzahlungen 64 4.4 Pflegegeld 64 4.5 Rezeptgebührenbefreiung 65 5. Freiwillige Versicherungen 67 5.1 Weiterversicherung 67 5.2 Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger 68 5.3 Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung 68 5.4 Höherversicherung 70
5 6. Weitere Hinweise 72 6.1 Krankenversicherungsbeitrag 72 6.2 Solidaritätsbeitrag 72 6.3 Lohnsteuer 73 6.4 Fortbetriebspension 73 6.5 Pensionsteilung 74 6.6 Erwerbstätigkeit in der Pension 75 6.7 Ruhen von Pensionen 76 6.8 Kindererziehungszeiten 76 6.9 Nachkauf Schul- und Studienzeiten 78 6.10 Pensionsanpassung 79 6.11 Sozialrechtsverfahren 80 6.12 Wichtige Meldungen 80 6.13 Beratungsangebot 81 6.14 SVB-Regionalbüros 82 Ausfüllhilfe Pensionsantrag 83
© SVB 6 Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Lucius Annaeus Seneca
7 LIEBE BÄUERINNEN UND BAUERN! Mit der Broschüre „Unsere Pension“ bieten wir Ihnen ein Nachschlagewerk über die wichtigsten Bestimmungen im Pensionsrecht. Denn in Österreich haben wir im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit eine umfassende soziale Absicherung. Das © Getz Pensionssystem ermöglicht der älteren Bevölkerung eine ge- sicherte Versorgung, die im Rahmen des Generationenvertrags über die Beiträge der heute aktiven Generation finanziert wird. Dieses Sys- tem hat gerade in Zeiten von schwankenden Entwicklungen auf den Finanzmärkten seine Beständigkeit bewiesen. Dennoch müssen wir auch für unsere Kinder die Leistungsfähigkeit sichern. Ein wichtiger Schritt dafür war die Pensionsharmonisierung, die eine weitgehende Angleichung des Pensionssystems für alle Berufsgruppen brachte. Durch das individuelle Pensionskonto gibt es zudem mehr Transpa- renz, da man jederzeit mittels Datenabfrage einen Überblick über die bereits erworbenen Ansprüche hat. Ein Pensionsantritt erfordert in der Landwirtschaft aber auch eine rechtzeitige betriebliche Planung. Denn Betriebsübergaben müs- sen gut vorbereitet sein und vor allem der jungen Generation eine entsprechende Planungsmöglichkeit bieten. Nützen Sie daher unser Beratungs- und Informationsangebot. Eine detaillierte und individu- elle Beratung erhalten Sie dabei bei unseren Sprechtagen vor Ort oder in den Regionalbüros! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alles Gute. Obfrau Vizepräs. ÖKR Theresia Meier
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9 Grundsätzliches zur Pension © SVB
10 1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR PENSION Die vorrangige Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung der Versicherten durch Pensionsleistungen im Alter oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsle- ben sowie der hinterbliebenen Angehörigen. Die Finanzierung der Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt in Form des Umlageverfahrens, auch Generationenvertrag genannt. Dies bedeutet, dass die ausgezahlten Pensionen primär durch die Beitragszahlungen der Erwerbstätigen finanziert werden. Aufgrund der ungünstigen demografischen Ent- wicklung in der Land- und Forstwirtschaft sind in der bäuerlichen Pensionsversicherung, wie in den anderen Pensionsversicherungen auch, Bundesmittel zur Finanzierung notwendig. Seit 1.1.2005 gilt für alle Versicherten, geboren ab 1.1.1955, das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des „Pensionsharmonisierungsgesetzes“ ist im Bereich der Pensionsversicherung durch Einführung eines einheitlichen und persönlichen Pensionskontos auch auf eine neue Berechnungsme- thode umgestellt worden. Dennoch gibt es viele Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), die weiterhin für die bäuerlichen Versicherten gelten. Für all jene, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden, gilt grund-
11 Grundsätzliches zur Pension sätzlich das „alte“ Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensionshar- monisierung geregelt war. Da das Altrecht ausläuft (Frauen, geboren bis 1954, haben das Regelpensionsalter bereits 2014 erreicht, für Männer besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Rahmen der „Hacklerregelungen“), Geburtsjahrgänge wird in dieser Broschüre im 3. Kapitel (Geburtsjahrgänge bis 1954) auf die wichtigsten Bestimmungen des Altrechts hingewiesen. ab 1955 1.1 ÜBERBLICK ÜBER DIE PENSIONSARTEN Geburtsjahrgänge Das Pensionssystem unterscheidet folgende Pensionsarten: bis 1954 •• Eigenpensionen »» Alterspension »» Korridorpension »» Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufendes Recht) Zusätzliche Leistungen „Hackler“-Langzeitversichertenregelung „Hackler“-Schwerarbeit »» Schwerarbeitspension »» Erwerbsunfähigkeitspension •• Hinterbliebenenpensionen »» Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene Versicherung Freiwillige eingetragene Partner »» Waisenpension Näheres zu den Hinterbliebenenpensionen erfahren Sie im Internet unter www.svb.at/pension oder in Ihrem Regionalbüro. Weitere Hinweise
12 Versicherungsfall Pension Alter •• Alterspension •• Korridorpension •• Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – „Hacklerregelungen“ •• Schwerarbeitspension Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeitspension Tod •• Witwen-/Witwerpension •• Pension für hinterbliebene eingetragene Partner •• Waisenpension 1.2 GRUNDSÄTZLICHES ZUM PENSIONSANSPRUCH Pensionsleistungen gebühren bei •• Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters), •• Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung (Mindestversicherungszeit/Wartezeit) und •• der besonderen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Aufgabe der Betriebsführung), sofern welche vorgesehen sind (nicht bei allen Pensionsarten).
13 Grundsätzliches zur Pension Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes, wenn die Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt sind und der Versicherungsfall eingetreten ist. Allerdings wird die Pension nicht automatisch ausbezahlt, sondern es muss ein Antrag gestellt werden. Geburtsjahrgänge 1.3 DER PENSIONSANTRAG ab 1955 Das Verfahren, in dem festgestellt wird, ob ein Anspruch aus der Pensionsversicherung besteht, wird nur über Antrag eingeleitet. Der Antrag löst den Pensionsstichtag (siehe 1.4 Stichtag) aus. Damit Geburtsjahrgänge der Pensionsantrag so schnell wie möglich erledigt und somit die Pension ausbezahlt werden kann, finden Sie nachfolgend wichtige bis 1954 Hinweise: Keine Pension ohne Antrag Damit man eine Pensionsleistung erhalten kann, muss ein Antrag gestellt werden. Eine Antragstellung ist bei einem der SVB-Sprech- Zusätzliche Leistungen tage oder direkt im zuständigen Regionalbüro möglich, wobei eine vorhergehende Beratung empfehlenswert ist. Das Antragsformular kann im Internet unter www.svb.at/formulare ausgedruckt (siehe Ausfüllhilfe im Kapitel 6. Weitere Hinweise) werden. Wenn kein Antragsformular zur Hand ist, genügt ein formloses Versicherung Freiwillige Schreiben mit Angabe von Namen, Adresse und Versicherungsnum- mer, woraus ersichtlich ist, dass eine Pensionsleistung beantragt wird. Weitere Hinweise
14 Ein wichtiges Datum ist das Einlangen des Antrages, weil davon der Pensionsbeginn abhängt. Der Pensionsantrag kann auch bei jedem anderen Sozialversicherungsträger und allen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung gestellt werden und ist von der jeweiligen Behörde an die SVB weiterzuleiten. Als Eingangsdatum gilt dann das Datum der ersten Übernahme des Antrages (außer bei einem Antrag, der im Gemeindeamt gestellt wird und nicht binnen zwei Monaten beim Versicherungsträger einlangt). Versicherungsnummer Damit es zu keiner Verwechslung mit anderen Versicherten kommt, ist bei allen Anträgen die Versicherungsnummer anzugeben. Jede Versicherungsnummer gibt es nämlich nur einmal. Genau ausfüllen Beim Ausfüllen des Pensionsantrages sind Vollständigkeit und Ge- nauigkeit wichtig, insbesondere auf die richtige Angabe von Daten ist zu achten. Auch über ein sonstiges Einkommen – auch das des Ehepartners – sowie über eventuell noch bewirtschaftete Flächen benötigt die SVB genaue Angaben. Denn manche Einkünfte wirken sich sowohl auf die Pension als auch auf eine Ausgleichszulage aus. Originaldokumente nicht notwendig Im Antragsformular ist angeführt, welche Dokumente einem Pensi- onsantrag beigelegt werden müssen – eine Kopie genügt. Nicht er- forderlich ist die Vorlage von Dokumenten, die sich auf bereits von einem Sozialversicherungsträger festgestellte Versicherungszeiten
15 Grundsätzliches zur Pension beziehen. Im Pensionsantrag muss auch entschieden werden, ob die Pension per Post bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen werden soll. Unterschrift Geburtsjahrgänge Zum Schluss muss der Antrag unterschrieben werden. ab 1955 1.4 STICHTAG Der Stichtag – immer ein Monatserster – ist jener Tag, zu dem Geburtsjahrgänge folgende Feststellungen getroffen werden: bis 1954 •• ob überhaupt, •• von welchem Pensionsversicherungsträger, •• in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Zusätzliche Leistungen Der Stichtag wird bei Eigenpensionen durch den Antrag ausgelöst. So gesehen ist der Zeitpunkt der Antragstellung von großer Bedeu- tung. Der Stichtag ist hier der Tag der Antragstellung, wenn es ein Monatserster ist, sonst der folgende Monatserste. Versicherung Freiwillige Beispiel: Der Pensionsantrag wird am 15. April gestellt – dann ist der Stichtag der 1. Mai. Weitere Hinweise
16 1.5 PENSIONSBEGINN Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag. Für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversi- cherung begründenden Erwerbstätigkeit notwendig (Ausnahme: Bezug von Pflegegeld der Stufe 3). Ein Landwirt muss also seinen landwirtschaftlichen Betrieb ab einem Einheitswert von 1.500 EUR aufgeben oder auf unter 1.500 EUR Einheitswert verringern. Daher kann die Pension auch untermonatig anfallen. 1.6 ZUSTÄNDIGKEIT Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungszeiten vorlie- gen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungs- monat erworben wurde. Gleiches gilt bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten in mehreren Pensionsversiche- rungen. © SVB
17 GEBURTS- JAHRGÄNGE AB 1955
18 2. PENSIONEN (GEBURTSJAHRGÄNGE AB 1955) Für alle Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, gilt aufgrund des Pensionsharmonisierungsgesetzes das harmonisierte Pensi- onsrecht. 2.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK Bei Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit gibt es in der Pensionsversiche- rung folgende Eigenpensionen: •• die Alterspension •• die Korridorpension •• die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufendes Recht) „Hackler“-Langzeitversichertenregelung „Hackler“-Schwerarbeit •• die Schwerarbeitspension •• die Erwerbsunfähigkeitspension
19 Grundsätzliches zur Pension ERWERBSUN- ALTERS- SCHWER- KORRIDOR- ALTERS- Geburtsjahrgänge FÄHIGKEITS- PENSION ARBEITS PENSION PENSION PENSION PENSION ab 1955 für Frauen Berufsschutz geboren bis ab ab für Männer ab mit 60 1.12.1963*ab ab Eintritt Erwerbsun- fähigkeit 60 60 62 65 Geburtsjahrgänge bis 1954 ohne „Hackler“-Langzeitversichertenregelung und „Hackler“-Schwerarbeit * Für Frauen geboren ab 2.12.1963 wird das Regelpensionsalter stufenweise auf das 65. Lebens- jahr angehoben 2.1.1 Alterspension Zusätzliche Leistungen Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des Regelpensionsalters) Das Regelpensionsalter liegt für Frauen derzeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres, dieses wird ab dem Jahr 2024 bis zum Jahr 2033 stufenweise dem Regelpensionsalter für Männer mit Vollen- Versicherung Freiwillige dung des 65. Lebensjahres angeglichen. Weitere Hinweise
20 Frauen geboren von – bis Regelpensionsalter bis 1.12.1963 60 Jahre 2.12.1963 – 1.6.1964 60 Jahre und 6 Monate 2.6.1964 – 1.12.1964 61 Jahre 2.12.1964 – 1.6.1965 61 Jahre und 6 Monate 2.6.1965 – 1.12.1965 62 Jahre 2.12.1965 – 1.6.1966 62 Jahre und 6 Monate 2.6.1966 – 1.12.1966 63 Jahre 2.12.1966 – 1.6.1967 63 Jahre und 6 Monate 2.6.1967 – 1.12.1967 64 Jahre 2.12.1967 – 1.6.1968 64 Jahre und 6 Monate ab 2.6.1968 65 Jahre Erforderliche Versicherungsmonate (Mindestversicherungszeit) Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn •• mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) vorliegen, •• davon mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit. Für Versicherte, die vor dem 1.1.2005 bereits einen Versicherungs-
21 Grundsätzliches zur Pension monat erworben haben, gelten für die Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) die Bestimmungen nach dem BSVG, sofern dies für sie günstiger ist. Diese finden Sie unter 3.1.1 Alterspension, Kapitel 3. Pensionen (Geburtsjahrgänge bis 1954). Geburtsjahrgänge 2.1.2 Korridorpension ab 1955 Eintritt des Versicherungsfalles Eine Korridorpension ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres mög- lich. Geburtsjahrgänge Da das Regelpensionsalter für Frauen derzeit noch bei Vollendung bis 1954 des 60. Lebensjahres liegt, kommt für sie diese Pensionsart erst ab dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht die Möglichkeit, ent- weder eine Alterspension (für Frauen, die bis 1.12.1965 geboren wurden) oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerregelungen“) in Anspruch zu nehmen. Zusätzliche Leistungen Erforderliche Versicherungsmonate (Mindestversicherungszeit) Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) vorliegen. Versicherung Freiwillige Weitere Hinweise
22 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen; •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä- tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden; •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt- schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
23 Grundsätzliches zur Pension 2.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Das Antrittsalter für die „bisherige“ vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde bis 2017 bis zum Regelpensi- Geburtsjahrgänge onsalter angehoben. Im Rahmen von „Hacklerregelungen“ wurde allerdings bestimmten Jahrgängen bei Vorliegen von sehr vielen ab 1955 Versicherungs(Beitrags)monaten ein früherer Zugang zur Pension im Rahmen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungs- dauer ermöglicht. Diese Regelungen für die Geburtsjahrgänge ab 1955 sind unter den nachfolgenden zwei Punkten Geburtsjahrgänge (2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung und 2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit) näher beschrieben. bis 1954 2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung „Hackler“-Langzeitversichertenregelung Zusätzliche Leistungen Männer geboren ab 1.1.1955, Frauen geboren ab 1.1.1959 Eintritt des Versicherungsfalles Für Männer, geboren ab 1.1.1955, gilt als Pensionsantrittsalter das vollendete 62. Lebensjahr. Für Frauen ab Geburtsjahrgang 1959 wird das Pensionsantrittsalter schrittweise vom 57. auf das 62. Versicherung Freiwillige Lebensjahr angehoben. Weitere Hinweise
24 Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wur- den. Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate schrittweise von 504 (42 Jahre) auf 540 (45 Jahre) angehoben. Änderungen für Frauen Erforderliche Geburtsdatum Antrittsalter Beitragsmonate 1.1.1959 – 31.12.1959 57. Lebensjahr 504 (42 Jahre) 1.1.1960 – 31.12.1960 58. Lebensjahr 516 (43 Jahre) 1.1.1961 – 31.12.1961 59. Lebensjahr 528 (44 Jahre) 1.1.1962 – 1.12.1963 60. Lebensjahr 540 (45 Jahre) 2.12.1963 – 1.6.1964 60,5. Lebensjahr 540 2.6.1964 – 1.12.1964 61. Lebensjahr 540 2.12.1964 – 1.6.1965 61,5. Lebensjahr 540 ab 2.6.1965 62. Lebensjahr 540
25 Grundsätzliches zur Pension Als erforderliche Beitragsmonate gelten: •• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit •• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes •• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitrags- Geburtsjahrgänge zeiten decken) – max. 60 Monate (Summe Ersatzzeiten und Teilversicherungszeiten) ab 1955 •• Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kin- dererziehungszeiten decken „Nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten Geburtsjahrgänge oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw. Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berück- bis 1954 sichtigt. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag Zusätzliche Leistungen •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä- tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden; •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Versicherung Freiwillige Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen. Weitere Hinweise
26 Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt- schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Langzeit- versichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. 2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit Eintritt des Versicherungsfalles Für Männer, geboren ab 1.1.1955 bis 31.12.1958 liegt das Pensi- onsantrittsalter bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen, geboren ab 1.1.1959 bis 31.12.1963 liegt das Pensi- onsantrittsalter bei Vollendung des 55. Lebensjahres. Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Zum Stichtag müssen mindestens bei Männern 540 bzw. bei Frauen 480 Beitragsmonate vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) erworben wurden.
27 Grundsätzliches zur Pension Definition Schwerarbeit Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit „körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter www.svb.at/pension. Geburtsjahrgänge Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret ab 1955 als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi- onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze Geburtsjahrgänge gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpen- sionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder bis 1954 „Hackler“-Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis 31.12.1963) erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50. Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind, werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen. Zusätzliche Leistungen Versicherung Freiwillige Weitere Hinweise
28 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: •• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit •• Zeiten der freiwilligen Versicherung •• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes •• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitrags- zeiten decken) – max. 60 Monate (Teilversicherungszeiten der Kindererziehung sind ohne Begrenzung durch Anrechnung von Ersatzzeiten heranzuziehen) sowie •• Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken. •• Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971 •• Arbeitslosengeldbezug ab 1.1.2005 •• Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetrei- bende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine Beitragsentrichtung von 186,73 EUR (Wert 2019) notwendig. Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden bereits entrichtete Beiträge – entsprechend aufgewertet – zu- rückerstattet. •• Nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten
29 Grundsätzliches zur Pension Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä- Geburtsjahrgänge tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein ab 1955 Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden; •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen. Geburtsjahrgänge Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt- bis 1954 schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Schwerarbeit Zusätzliche Leistungen (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeit- punkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. Versicherung Freiwillige Weitere Hinweise
30 Überblick „Hackler“-Langzeitversichertenregelung Frauen geboren ab 1.1.1959 Männer geboren ab 1.1.1955 57. bis 62. Lebensjahr 62. Lebensjahr 504 – 540 Beitragsmonate 540 Beitragsmonate Als Beitragsmonate gelten: •• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit •• Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate) •• Präsenz- und Zivildienst •• Wochengeldbezug „Hackler“-Schwerarbeit Frauen geboren ab 1.1.1959 bis Männer geboren ab 1.1.1955 bis 31.12.1963 31.12.1958 55. Lebensjahr 60. Lebensjahr 480 Beitragsmonate 540 Beitragsmonate
31 Grundsätzliches zur Pension „Hackler“-Schwerarbeit Als Beitragsmonate gelten: •• Zeiten der Pflicht- und freiwilligen Versicherung Geburtsjahrgänge •• Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate) •• Präsenz- und Zivildienst ab 1955 •• Wochengeldbezug •• Krankengeldbezug ab 1.1.1971 •• Arbeitslosengeldbezug ab 1.1.2005 •• „Ausübungsersatzzeiten“ bei Einkauf •• Schul- und Studienzeiten bei Einkauf Geburtsjahrgänge Zusätzlich müssen in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag mind. 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen. bis 1954 2.1.6 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalles Zusätzliche Leistungen Eine Schwerarbeitspension ist für Frauen und Männer ab Vollen- dung des 60. Lebensjahres möglich. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant. Vorher besteht für sie (geboren bis 1.12.1963) die Möglichkeit, entweder bereits mit der Versicherung Freiwillige Vollendung des 60. Lebensjahres eine Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerregelungen“) in Anspruch zu nehmen. Weitere Hinweise
32 Erforderliche Versicherungsmonate (Mindestversicherungszeit) Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn 540 Versiche- rungsmonate (45 Jahre) vorliegen und in den letzten 240 Kalender- monaten (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmo- nate (zehn Jahre) Schwerarbeit geleistet wurde. Definition Schwerarbeit Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit „körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter www.svb.at/pension. Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi- onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpen- sionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder „Hackler“-Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis 31.12.1963) erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50. Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind, werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen.
33 Grundsätzliches zur Pension Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä- Geburtsjahrgänge tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein ab 1955 Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden; •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen. Geburtsjahrgänge Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt- bis 1954 schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Zusätzliche Leistungen 2.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension Eintritt des Versicherungsfalles Voraussetzung für diese Pension ist, dass der Versicherte erwerbs unfähig ist. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn er aus gesundheit- lichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht Versicherung Freiwillige kommende selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, stellt der Ärztliche Dienst der SVB im Rahmen einer eingehenden Unter- suchung fest. Weitere Hinweise
34 Wenn ein Bauer seine bisherige Tätigkeit wegen Krankheit oder Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche nicht mehr ausüben kann, ist er auf jede andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit verweisbar, die es auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt gibt. Ein Tätigkeitsschutz besteht erst ab Voll- endung des 60. Lebensjahres. Ein zum Beispiel 61-jähriger Bauer ist somit nicht mehr auf außerlandwirtschaftliche Berufe verweisbar. Der Tätigkeitsschutz besteht aber nur dann, wenn die land(forst)- wirtschaftliche Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate (zehn Jahre) hindurch ausgeübt worden ist. Härtefallregelung Der Bauer gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn •• er das 50. Lebensjahr vollendet hat und auf Grund von Krank- heit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben kann und •• zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Dabei müssen vom Versicherten mindestens 360 Versicherungs- monate (30 Jahre), davon mindestens 240 Beitragsmonate (20 Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben worden sein.
35 Grundsätzliches zur Pension Diese Regelung soll es schwer kranken Menschen ermöglichen, vor Erreichen des Tätigkeitschutzalters eine Erwerbsunfähigkeitspensi- on in Anspruch zu nehmen. Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Geburtsjahrgänge Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn ab 1955 •• mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversiche- rung oder freiwilligen Versicherung oder •• mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre) oder •• bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres min- Geburtsjahrgänge destens 60 Versicherungsmonate (fünf Jahre) innerhalb der letz- ten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) vor dem Stichtag vorlie- bis 1954 gen. Bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungs- monat erforderlich. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermo- naten (zehn Jahre) erhöht sich pro weiterem Lebensmonat um Zusätzliche Leistungen zwei Kalendermonate. Höchstausmaß: 180 Versicherungsmo- nate (15 Jahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre). Neutrale Zeiten können den Rahmenzeitraum, in dem die erforderlichen Versicherungsmonate liegen müssen, verlängern. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Versicherung Freiwillige Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde. Wird man vor dem vollendeten 27. Lebensjahr erwerbsunfähig, reichen sechs Versicherungsmonate als Voraussetzung aus. Weitere Hinweise
36 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Generell muss die Erwerbsunfähigkeit für die Zuerkennung einer Pension voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension, Schwerar- beitspension oder eine vorzeitige Alterspension bestehen (Ausnah- me: Korridorpension). Zudem ist für den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension auch die Aufgabe der die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit notwendig. Die Bewirtschaftung von Betrieben ab einem Einheitswert von 1.500 EUR muss daher aufgegeben werden oder der Betrieb auf unter 1.500 EUR Einheitswert verringert wer- den. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe 3. Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Erwerbsunfähig- keit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leis- tung. Andernfalls wird die Pension für maximal zwei Jahre befristet zuerkannt. Besteht nach Wegfall der Pension weiterhin Erwerbsun- fähigkeit, dann muss die Pension binnen drei Monaten nach dem Wegfall beantragt werden, damit sie lückenlos weitergewährt wird. In der Pensionsversicherung gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“. Das bedeutet, dass jeder Antrag auf Erwerbsunfähig- keitspension auch als Antrag auf Rehabilitationsleistungen gilt.
37 Grundsätzliches zur Pension 2.2 PENSIONSHÖHE/PENSIONSKONTO Wenn Sie •• mit 65 Jahren und Geburtsjahrgänge •• 45 Versicherungsjahren in Pension gehen, ab 1955 sollen Sie als Bruttopension 80 Prozent Ihres gesamten durch- schnittlichen monatlichen Lebenseinkommens erhalten. Für alle Versicherten, ab Geburtsjahrgang 1955, wurde ein persön- Geburtsjahrgänge liches leistungsorientiertes Pensionskonto beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet, auf dem bis 1954 die jährlich erworbenen Leistungsansprüche, auch z.B. für Zeiten der Kindererziehung bzw. des Präsenzdienstes, gespeichert werden. Für jene, die bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungs- monat erworben haben, wurden die bis Ende 2013 erworbenen Zusätzliche Leistungen Anwartschaften in Form einer Kontoerstgutschrift am Pensions- konto erfasst. Diese wurde aus allen Versicherungszeiten und den zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen bis 31.12.2013 berechnet und als Startguthaben im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Kon- toerstgutschrift bildete also den ersten Eintrag. Ab 2014 werden jährlich für neu erworbene Versicherungszeiten Teilgutschriften auf Versicherung Freiwillige das Pensionskonto aufgebucht. Für jedes Versicherungsjahr wird die Teilgutschrift berechnet, indem die jährlichen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz 1,78 Weitere Hinweise
38 multipliziert werden. Die Summe dieser jährlich aufgewerteten Teil- gutschriften samt allfälliger Kontoerstgutschrift ergibt die Gesamt- gutschrift. Geteilt durch 14 errechnet sich daraus die monatliche Bruttopensionshöhe (monatliche Beträge samt zwei Sonderzahlun- gen) zum Regelpensionsalter (also ohne Zu- oder Abschläge). Von der Bruttopension werden dann von der SVB der Krankenversiche- rungsbeitrag, der Solidaritätsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen. Die Beitragsgrundlage ist bei bäuerlichen Versicherten grundsätz- lich vom Einheitswert bzw. den landwirtschaftlichen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid des bewirtschafteten Betriebes abhän- gig. Wird eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, dann wird auch diese Beitragsgrundlage herangezogen. Je höher die Summe der Beitragsgrundlagen ist, umso höher ist auch die Gesamtgutschrift am Pensionskonto. Hinweis: Es gibt die Möglichkeit des Pensionssplittings auf dem Pensionskonto. Dabei werden vom erwerbstätigen Elternteil Bei- tragsgrundlagen aus seiner Erwerbstätigkeit auf das Pensionskon- to des anderen Elternteils, der die Kinderbetreuung übernimmt, übertragen, die dann als Teilgutschriften erfasst werden. Aufgrund der geteilten Beitragsgrundlage im bäuerlichen Sozialversiche- rungsrecht bei gemeinsamer Betriebsführung und hauptberuflicher Beschäftigung hat dies für den bäuerlichen Bereich weniger Bedeu- tung. Ohnedies werden beiden Ehepartnern für die Berechnung der Teilgutschrift je 50 Prozent der Betriebsbeitragsgrundlage zugrunde gelegt.
39 Grundsätzliches zur Pension Es kann eine Kontomitteilung vom leistungszuständigen Pensions- versicherungsträger verlangt werden. Diese Mitteilung ist kostenlos, allerdings rechtsunverbindlich. Unter www.svb.at/pensionskonto oder über MeineSV Geburtsjahrgänge (www.meineSV.at) können Sie Ihr persönliches Pensionskonto jederzeit online einsehen und Ihre Kontomitteilung ausdrucken. ab 1955 Die Online-Abfrage Ihres Pensionskontos funktioniert mit: •• e-card als Bürgerkarte •• Handysignatur Geburtsjahrgänge •• FinanzOnline-Zugang Sie können direkt über FinanzOnline mit Ihrer Zugangskennung bis 1954 einsteigen und benötigen keine Bürgerkarte oder Handysignatur. 2.2.1 Zu-/Abschläge Zusätzliche Leistungen Abschläge und Bonus im Pensions- korridor, Beispiel für Männer Abschläge von der Bonus zur Pensionshöhe Pensionshöhe Versicherung Freiwillige KORRIDOR 62 65 68 Pensionsbeginn Regelpensionsalter Weitere Hinweise
40 2.2.1.1 Zuschläge Wird eine Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen bis 2023 noch 60 Jahre) in Anspruch genommen, erhält man pro Jahr eine Zurechnung von 4,2 Prozent der Pensionsleis- tung. Diese Erhöhung gebührt erst für Zeiträume ab Erfüllung der Mindestversicherungszeit/Wartezeit. Maximal kann die Pension um 12,6 Prozent – entspricht einem um 3 Jahre späteren Pensionsan- tritt – erhöht werden. Besonderheit bei Erwerbsunfähigkeitspensionen Bei einer Erwerbsunfähigkeitspension werden zusätzlich Versiche- rungsmonate angerechnet, da Versicherte oft nicht in der Lage wa- ren, diese selbst zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Stichtag vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Ist dies der Fall, werden jene Monate (sogenannte Zurechnungsmonate) angerechnet, die zwischen Stichtag und dem vollendeten 60. Lebensjahr liegen. Die Summe aus den erworbenen Versicherungsmonaten und den Zurechnungsmonaten ist grundsätzlich mit 469 begrenzt. 2.2.1.2 Abschläge Bei einem Pensionsantritt vor dem jeweils geltenden Regelpensi- onsalter gibt es Abschläge. Für die Frauen kommt es ab 2024 zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters für die Alterspensi- on (siehe 2.1.1 Alterspension).
41 Grundsätzliches zur Pension Überblick Abschläge Korridorpension 0,425 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 5,1 % der Leistung), Geburtsjahrgänge maximal 15,3 % ab 1955 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung Männer geboren ab 1.1.1955: 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung), Geburtsjahrgänge maximal 12,6 % bis 1954 Frauen geboren ab 1.1.1959: 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung). Maximaler Abschlag aufgrund der Anhebung des Regelpensionsalters (siehe nächste Tabelle) Zusätzliche Leistungen „Hackler“-Schwerarbeit 0,15 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung), maximal 9,9 % Schwerarbeitspension Versicherung Freiwillige 0,15 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung), maximal 9,0 % Weitere Hinweise
42 Erwerbsunfähigkeitspension 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung), maximal 13,8 % Maximaler Abschlag Frauen (Geburtsjahrgänge 1.1.1959 bis 2.6.1968) – „Hackler“-Langzeitversichertenregelung Geburtsdatum Höchstausmaß der Verringerung 1.1.1959 – 31.12.1959 12,6 % 1.1.1960 – 31.12.1960 8,4 % 1.1.1961 – 31.12.1961 4,2 % 1.1.1962 – 1.12.1965 Kein Abschlag 2.12.1965 – 1.6.1966 2,1 % 2.6.1966 – 1.12.1966 4,2 % 2.12.1966 – 1.6.1967 6,3 % 2.6.1967 – 1.12.1967 8,4 % 2.12.1967 – 1.6.1968 10,5 % Ab 2.6.1968 12,6 %
43 Grundsätzliches zur Pension 2.3 VERSICHERUNGS-/BEITRAGSZEITEN Versicherungszeiten sind all jene Monate, die sich auf die Fest- stellung eines Pensionsanspruches positiv auswirken. Auf dem Pensionskonto gibt es nur mehr Beitragszeiten, weil jeder Versiche- Geburtsjahrgänge rungszeit ein Beitrag zugeordnet wird. Für gewisse Zeiten ab 2005 (Kindererziehung, Präsenz-/Zivildienst, etc. – so genannte Beitrags- ab 1955 zeiten einer Teilpflichtversicherung) wird nun ein Beitrag vom Bund, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, vom Arbeitsmarkt- service oder einem öffentlichen Fonds entrichtet. Geburtsjahrgänge Als Versicherungszeiten gelten ab 2005 für Versicherte, die ab 1. Jänner 1955 geboren wurden: bis 1954 •• Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbs- tätigkeit •• Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung •• Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung (siehe 5. Freiwilli- Zusätzliche Leistungen ge Versicherungen). Versicherung Freiwillige Weitere Hinweise
44 2.3.1 Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung sind folgende Zeiten: •• des Präsenz-, Zivil-, Auslands- oder Ausbildungsdienstes •• der Kindererziehung •• eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges •• einer Familienhospizkarenz •• Bezug von Familienzeitbonus •• eines Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit aus der Arbeitslosenversicherung •• der Notstandshilfe ohne Geldleistung wegen der Anrechnung des Partnereinkommens •• des Bezuges von Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensions- versicherung Teilweise gibt es für diese Beitragszeiten eine fixe Beitragsgrund- lage (z.B. für Präsenz- und Zivildienst sowie für Kindererziehungs- zeiten). Diese beträgt 2019 1.864,78 EUR pro Monat. Auf dem Pensionskonto werden somit 33,19 EUR pro Monat (das sind 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage von 1.864,78 EUR) gutgeschrieben – und das bei den Kindererziehungszeiten auch zusätzlich zu einem allfälligen Arbeitsverdienst.
45 Grundsätzliches zur Pension 2.3.2 Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung In der Pensionsversicherung gibt es verschiedene freiwillige Versicherungen, welche ebenso zu einer Anrechnung von Versiche- Geburtsjahrgänge rungszeiten führen. Genauere Informationen über die freiwilligen Versicherungen finden Sie im Kapitel 5. Freiwillige Versicherungen. ab 1955 Geburtsjahrgänge bis 1954 Zusätzliche Leistungen Versicherung Freiwillige Weitere Hinweise
46 GEBURTSJAHRGÄNGE BIS 1954
47 Grundsätzliches zur Pension 3. PENSIONEN (GEBURTSJAHRGÄNGE BIS 1954) Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt grund- Geburtsjahrgänge sätzlich das „alte“ Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensions- harmonisierung geregelt war. Doch auch sie sind zum Teil von der ab 1955 Pensionsharmonisierung betroffen – so kommen zusätzliche Pensi- onsarten in Betracht – die Korridor- und Schwerarbeitspension. Da das alte Pensionsrecht auslaufend ist, wird in dieser Broschüre Geburtsjahrgänge nur auf die wichtigsten Bestimmungen hingewiesen. bis 1954 3.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK Bei Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit sind in der Pensionsversicherung Zusätzliche Leistungen folgende Eigenpensionen vorgesehen: •• Alterspension •• Korridorpension •• Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufend) Versicherung Freiwillige „Hackler“-Langzeitversichertenregelung „Hackler“-Schwerarbeit •• Schwerarbeitspension •• Erwerbsunfähigkeitspension Weitere Hinweise © SVB
48 3.1.1 Alterspension Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des Regelpensi- onsalters) Das Regelpensionsalter liegt für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres, für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens •• 180 Beitragsmonate (15 Jahre) oder •• 300 Versicherungsmonate oder •• 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalender- monate vor dem Stichtag vorliegen. 3.1.2 Korridorpension Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Korridorpension (Eintritt des Versicherungsfalles, Mindestversicherungszeit, beson- dere Anspruchsvoraussetzungen) finden Sie im Kapitel 2. Pensio- nen (Geburtsjahrgänge ab 1955) unter 2.1.2 Korridorpension.
49 Grundsätzliches zur Pension 3.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Das Antrittsalter für diese Pensionsart wurde bis 2017 schrittweise bis zum Regelpensionsalter (Frauen: 60. Lebensjahr, Männer: 65. Geburtsjahrgänge Lebensjahr) angehoben und ist somit bereits erloschenes Recht. ab 1955 3.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung „Hackler“-Langzeitversichertenregelung Geburtsjahrgänge Männer geboren ab 1.1.1954 bis 31.12.1954 bis 1954 Eintritt des Versicherungsfalles Vollendung des 62. Lebensjahres Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stich- Zusätzliche Leistungen tag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden. Neben den Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten folgende Ersatzzeiten als Beitragsmonate: •• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, Versicherung Freiwillige •• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit den Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken) – max. 60 Monate Weitere Hinweise
50 „Nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw. Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berück- sichtigt. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä- tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden; •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt- schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Langzeit- versichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.
51 Grundsätzliches zur Pension 3.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit Männer geboren ab 1.1.1954 bis 31.12.1954 Eintritt des Versicherungsfalles Geburtsjahrgänge Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1955 Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Zum Stichtag müssen bei Männern mindestens 540 Beitragsmo- nate vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate Geburtsjahrgänge (10 Jahre) erworben wurden. bis 1954 Definition Schwerarbeit Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit „körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter www.svb.at/pension. Zusätzliche Leistungen Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensions- verfahrens durch die SVB überprüft. Versicherung Freiwillige Weitere Hinweise
52 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: •• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit •• Zeiten der freiwilligen Versicherung •• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes •• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht Beitragszeiten decken) – max. 60 Monate •• Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971 •• Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetrei- bende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine Beitragsentrichtung von 186,73 EUR (Wert 2019) notwendig. Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden bereits entrichtete Beiträge – entsprechend aufgewertet – zu- rückerstattet. •• nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag •• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; •• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä- tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden; •• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
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