Pensionsversicherung 1 - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich – soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt – auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.
IMPRESSUM
Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Redaktion: Dr. Georg Schwarz
Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon 01/797 06-2201, E-Mail: info@svb.at
AV-501
Hersteller: Eigendruck – SVD Büromanagement GmbH, Wien
Die Broschüre entstand unter Mitarbeit von: AL Dr. Harald Jilke,
FBO Mag. Michaela Karner, Mag. Anna Leitner
Titelfoto: lev dolgachov – Fotolia.de
Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at
Stand: Jänner 2019
Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne
Gewähr, eine Haftung der Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.3 INHALT Vorwort 7 1. Grundsätzliches zur Pension 10 1.1 Überblick über die Pensionsarten 11 1.2 Grundsätzliches zum Pensionsanspruch 12 1.3 Der Pensionsantrag 13 1.4 Stichtag 15 1.5 Pensionsbeginn 16 1.6 Zuständigkeit 16 2. Pensionen (Geburtsjahrgänge ab 1955) 18 2.1 Pensionsarten im Überblick 18 2.1.1 Alterspension 19 2.1.2 Korridorpension 21 2.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 23 2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung 23 2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit 26 2.1.6 Schwerarbeitspension 31 2.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension 33 2.2 Pensionshöhe/Pensionskonto 37 2.2.1 Zu-/Abschläge 39 2.3 Versicherungs-/Beitragszeiten 43 2.3.1 Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung 44 2.3.2 Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung 45
4
3. Pensionen (Geburtsjahrgänge bis 1954) 47
3.1 Pensionsarten im Überblick 47
3.1.1 Alterspension 48
3.1.2 Korridorpension 48
3.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 49
3.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung 49
3.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit 51
3.1.6 Schwerarbeitspension 53
3.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension 53
3.2 Pensionsberechnung 54
3.2.1 Abschläge 55
3.2.2 Bonifikation 57
3.2.3 Schutzdeckelung mit Vergleichsberechnung 57
4. Zusätzliche Leistungen 60
4.1 Ausgleichszulage 60
4.2 Kinderzuschuss 62
4.3 Sonderzahlungen 64
4.4 Pflegegeld 64
4.5 Rezeptgebührenbefreiung 65
5. Freiwillige Versicherungen 67
5.1 Weiterversicherung 67
5.2 Weiterversicherung für Zeiten der Pflege
naher Angehöriger 68
5.3 Selbstversicherung für Zeiten des
Besuches einer Bildungseinrichtung 68
5.4 Höherversicherung 705 6. Weitere Hinweise 72 6.1 Krankenversicherungsbeitrag 72 6.2 Solidaritätsbeitrag 72 6.3 Lohnsteuer 73 6.4 Fortbetriebspension 73 6.5 Pensionsteilung 74 6.6 Erwerbstätigkeit in der Pension 75 6.7 Ruhen von Pensionen 76 6.8 Kindererziehungszeiten 76 6.9 Nachkauf Schul- und Studienzeiten 78 6.10 Pensionsanpassung 79 6.11 Sozialrechtsverfahren 80 6.12 Wichtige Meldungen 80 6.13 Beratungsangebot 81 6.14 SVB-Regionalbüros 82 Ausfüllhilfe Pensionsantrag 83
© SVB
6
Es ist nicht zu wenig
Zeit, die wir haben,
sondern es ist zu viel
Zeit, die wir nicht nutzen.
Lucius Annaeus Seneca7
LIEBE BÄUERINNEN UND BAUERN!
Mit der Broschüre „Unsere Pension“ bieten wir Ihnen ein
Nachschlagewerk über die wichtigsten Bestimmungen im
Pensionsrecht. Denn in Österreich haben wir im Alter oder bei
Erwerbsunfähigkeit eine umfassende soziale Absicherung. Das
© Getz
Pensionssystem ermöglicht der älteren Bevölkerung eine ge-
sicherte Versorgung, die im Rahmen des Generationenvertrags über
die Beiträge der heute aktiven Generation finanziert wird. Dieses Sys-
tem hat gerade in Zeiten von schwankenden Entwicklungen auf den
Finanzmärkten seine Beständigkeit bewiesen. Dennoch müssen wir
auch für unsere Kinder die Leistungsfähigkeit sichern. Ein wichtiger
Schritt dafür war die Pensionsharmonisierung, die eine weitgehende
Angleichung des Pensionssystems für alle Berufsgruppen brachte.
Durch das individuelle Pensionskonto gibt es zudem mehr Transpa-
renz, da man jederzeit mittels Datenabfrage einen Überblick über die
bereits erworbenen Ansprüche hat.
Ein Pensionsantritt erfordert in der Landwirtschaft aber auch eine
rechtzeitige betriebliche Planung. Denn Betriebsübergaben müs-
sen gut vorbereitet sein und vor allem der jungen Generation eine
entsprechende Planungsmöglichkeit bieten. Nützen Sie daher unser
Beratungs- und Informationsangebot. Eine detaillierte und individu-
elle Beratung erhalten Sie dabei bei unseren Sprechtagen vor Ort
oder in den Regionalbüros!
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alles Gute.
Obfrau Vizepräs. ÖKR Theresia Meier8
9 Grundsätzliches zur Pension © SVB
10
1. GRUNDSÄTZLICHES
ZUR PENSION
Die vorrangige Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle
Absicherung der Versicherten durch Pensionsleistungen im Alter
oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsle-
ben sowie der hinterbliebenen Angehörigen.
Die Finanzierung der Pensionsleistungen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung erfolgt in Form des Umlageverfahrens, auch
Generationenvertrag genannt. Dies bedeutet, dass die ausgezahlten
Pensionen primär durch die Beitragszahlungen der Erwerbstätigen
finanziert werden. Aufgrund der ungünstigen demografischen Ent-
wicklung in der Land- und Forstwirtschaft sind in der bäuerlichen
Pensionsversicherung, wie in den anderen Pensionsversicherungen
auch, Bundesmittel zur Finanzierung notwendig.
Seit 1.1.2005 gilt für alle Versicherten, geboren ab 1.1.1955, das
Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen des „Pensionsharmonisierungsgesetzes“ ist im Bereich
der Pensionsversicherung durch Einführung eines einheitlichen und
persönlichen Pensionskontos auch auf eine neue Berechnungsme-
thode umgestellt worden. Dennoch gibt es viele Bestimmungen des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), die weiterhin für die
bäuerlichen Versicherten gelten.
Für all jene, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden, gilt grund-11
Grundsätzliches
zur Pension
sätzlich das „alte“ Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensionshar-
monisierung geregelt war. Da das Altrecht ausläuft (Frauen, geboren
bis 1954, haben das Regelpensionsalter bereits 2014 erreicht, für
Männer besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension bei
langer Versicherungsdauer im Rahmen der „Hacklerregelungen“),
Geburtsjahrgänge
wird in dieser Broschüre im 3. Kapitel (Geburtsjahrgänge bis 1954)
auf die wichtigsten Bestimmungen des Altrechts hingewiesen.
ab 1955
1.1 ÜBERBLICK ÜBER DIE PENSIONSARTEN
Geburtsjahrgänge
Das Pensionssystem unterscheidet folgende Pensionsarten:
bis 1954
•• Eigenpensionen
»» Alterspension
»» Korridorpension
»» Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(auslaufendes Recht)
Zusätzliche
Leistungen
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
„Hackler“-Schwerarbeit
»» Schwerarbeitspension
»» Erwerbsunfähigkeitspension
•• Hinterbliebenenpensionen
»» Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene
Versicherung
Freiwillige
eingetragene Partner
»» Waisenpension
Näheres zu den Hinterbliebenenpensionen erfahren Sie im Internet
unter www.svb.at/pension oder in Ihrem Regionalbüro.
Weitere Hinweise12
Versicherungsfall Pension
Alter •• Alterspension
•• Korridorpension
•• Vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer –
„Hacklerregelungen“
•• Schwerarbeitspension
Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeitspension
Tod •• Witwen-/Witwerpension
•• Pension für hinterbliebene eingetragene
Partner
•• Waisenpension
1.2 GRUNDSÄTZLICHES ZUM
PENSIONSANSPRUCH
Pensionsleistungen gebühren bei
•• Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Erreichen eines
bestimmten Alters),
•• Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung
(Mindestversicherungszeit/Wartezeit) und
•• der besonderen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Aufgabe
der Betriebsführung), sofern welche vorgesehen sind (nicht bei
allen Pensionsarten).13
Grundsätzliches
zur Pension
Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes, wenn die Anspruchsvor-
aussetzungen erfüllt sind und der Versicherungsfall eingetreten ist.
Allerdings wird die Pension nicht automatisch ausbezahlt, sondern
es muss ein Antrag gestellt werden.
Geburtsjahrgänge
1.3 DER PENSIONSANTRAG
ab 1955
Das Verfahren, in dem festgestellt wird, ob ein Anspruch aus der
Pensionsversicherung besteht, wird nur über Antrag eingeleitet. Der
Antrag löst den Pensionsstichtag (siehe 1.4 Stichtag) aus. Damit
Geburtsjahrgänge
der Pensionsantrag so schnell wie möglich erledigt und somit die
Pension ausbezahlt werden kann, finden Sie nachfolgend wichtige
bis 1954
Hinweise:
Keine Pension ohne Antrag
Damit man eine Pensionsleistung erhalten kann, muss ein Antrag
gestellt werden. Eine Antragstellung ist bei einem der SVB-Sprech-
Zusätzliche
Leistungen
tage oder direkt im zuständigen Regionalbüro möglich, wobei eine
vorhergehende Beratung empfehlenswert ist. Das Antragsformular
kann im Internet unter www.svb.at/formulare ausgedruckt (siehe
Ausfüllhilfe im Kapitel 6. Weitere Hinweise) werden.
Wenn kein Antragsformular zur Hand ist, genügt ein formloses
Versicherung
Freiwillige
Schreiben mit Angabe von Namen, Adresse und Versicherungsnum-
mer, woraus ersichtlich ist, dass eine Pensionsleistung beantragt
wird.
Weitere Hinweise14
Ein wichtiges Datum ist das Einlangen des Antrages, weil davon
der Pensionsbeginn abhängt. Der Pensionsantrag kann auch bei
jedem anderen Sozialversicherungsträger und allen Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung gestellt werden und ist von der
jeweiligen Behörde an die SVB weiterzuleiten. Als Eingangsdatum
gilt dann das Datum der ersten Übernahme des Antrages (außer bei
einem Antrag, der im Gemeindeamt gestellt wird und nicht binnen
zwei Monaten beim Versicherungsträger einlangt).
Versicherungsnummer
Damit es zu keiner Verwechslung mit anderen Versicherten kommt,
ist bei allen Anträgen die Versicherungsnummer anzugeben. Jede
Versicherungsnummer gibt es nämlich nur einmal.
Genau ausfüllen
Beim Ausfüllen des Pensionsantrages sind Vollständigkeit und Ge-
nauigkeit wichtig, insbesondere auf die richtige Angabe von Daten
ist zu achten. Auch über ein sonstiges Einkommen – auch das des
Ehepartners – sowie über eventuell noch bewirtschaftete Flächen
benötigt die SVB genaue Angaben. Denn manche Einkünfte wirken
sich sowohl auf die Pension als auch auf eine Ausgleichszulage
aus.
Originaldokumente nicht notwendig
Im Antragsformular ist angeführt, welche Dokumente einem Pensi-
onsantrag beigelegt werden müssen – eine Kopie genügt. Nicht er-
forderlich ist die Vorlage von Dokumenten, die sich auf bereits von
einem Sozialversicherungsträger festgestellte Versicherungszeiten15
Grundsätzliches
zur Pension
beziehen. Im Pensionsantrag muss auch entschieden werden, ob
die Pension per Post bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen
werden soll.
Unterschrift
Geburtsjahrgänge
Zum Schluss muss der Antrag unterschrieben werden.
ab 1955
1.4 STICHTAG
Der Stichtag – immer ein Monatserster – ist jener Tag, zu dem
Geburtsjahrgänge
folgende Feststellungen getroffen werden:
bis 1954
•• ob überhaupt,
•• von welchem Pensionsversicherungsträger,
•• in welchem Ausmaß
eine Leistung gebührt.
Zusätzliche
Leistungen
Der Stichtag wird bei Eigenpensionen durch den Antrag ausgelöst.
So gesehen ist der Zeitpunkt der Antragstellung von großer Bedeu-
tung. Der Stichtag ist hier der Tag der Antragstellung, wenn es ein
Monatserster ist, sonst der folgende Monatserste.
Versicherung
Freiwillige
Beispiel: Der Pensionsantrag wird am 15. April gestellt – dann ist
der Stichtag der 1. Mai.
Weitere Hinweise16
1.5 PENSIONSBEGINN
Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag. Für den
Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension ist zusätzlich die Aufgabe
der die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversi-
cherung begründenden Erwerbstätigkeit notwendig (Ausnahme:
Bezug von Pflegegeld der Stufe 3). Ein Landwirt muss also seinen
landwirtschaftlichen Betrieb ab einem Einheitswert von 1.500 EUR
aufgeben oder auf unter 1.500 EUR Einheitswert verringern. Daher
kann die Pension auch untermonatig anfallen.
1.6 ZUSTÄNDIGKEIT
Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger
zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die
meisten Versicherungsmonate erworben wurden.
Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungszeiten vorlie-
gen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungs-
monat erworben wurde. Gleiches gilt bei Vorliegen einer gleichen
Anzahl von Versicherungsmonaten in mehreren Pensionsversiche-
rungen. © SVB17 GEBURTS- JAHRGÄNGE AB 1955
18
2. PENSIONEN
(GEBURTSJAHRGÄNGE AB 1955)
Für alle Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, gilt aufgrund
des Pensionsharmonisierungsgesetzes das harmonisierte Pensi-
onsrecht.
2.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK
Bei Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit gibt es in der Pensionsversiche-
rung folgende Eigenpensionen:
•• die Alterspension
•• die Korridorpension
•• die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(auslaufendes Recht)
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
„Hackler“-Schwerarbeit
•• die Schwerarbeitspension
•• die Erwerbsunfähigkeitspension19
Grundsätzliches
zur Pension
ERWERBSUN- ALTERS- SCHWER- KORRIDOR- ALTERS-
Geburtsjahrgänge
FÄHIGKEITS- PENSION ARBEITS PENSION PENSION
PENSION PENSION
ab 1955
für Frauen
Berufsschutz geboren bis ab ab für Männer ab
mit 60 1.12.1963*ab
ab Eintritt
Erwerbsun-
fähigkeit
60 60 62 65
Geburtsjahrgänge
bis 1954
ohne „Hackler“-Langzeitversichertenregelung und „Hackler“-Schwerarbeit
* Für Frauen geboren ab 2.12.1963 wird das Regelpensionsalter stufenweise auf das 65. Lebens-
jahr angehoben
2.1.1 Alterspension
Zusätzliche
Leistungen
Eintritt des Versicherungsfalles
(Erreichen des Regelpensionsalters)
Das Regelpensionsalter liegt für Frauen derzeit bei Vollendung des
60. Lebensjahres, dieses wird ab dem Jahr 2024 bis zum Jahr
2033 stufenweise dem Regelpensionsalter für Männer mit Vollen-
Versicherung
Freiwillige
dung des 65. Lebensjahres angeglichen.
Weitere Hinweise20
Frauen geboren von – bis Regelpensionsalter
bis 1.12.1963 60 Jahre
2.12.1963 – 1.6.1964 60 Jahre und 6 Monate
2.6.1964 – 1.12.1964 61 Jahre
2.12.1964 – 1.6.1965 61 Jahre und 6 Monate
2.6.1965 – 1.12.1965 62 Jahre
2.12.1965 – 1.6.1966 62 Jahre und 6 Monate
2.6.1966 – 1.12.1966 63 Jahre
2.12.1966 – 1.6.1967 63 Jahre und 6 Monate
2.6.1967 – 1.12.1967 64 Jahre
2.12.1967 – 1.6.1968 64 Jahre und 6 Monate
ab 2.6.1968 65 Jahre
Erforderliche Versicherungsmonate
(Mindestversicherungszeit)
Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn
•• mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) vorliegen,
•• davon mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) auf Grund
einer Erwerbstätigkeit.
Für Versicherte, die vor dem 1.1.2005 bereits einen Versicherungs-21
Grundsätzliches
zur Pension
monat erworben haben, gelten für die Anspruchsvoraussetzungen
(Wartezeit) die Bestimmungen nach dem BSVG, sofern dies für sie
günstiger ist. Diese finden Sie unter 3.1.1 Alterspension, Kapitel 3.
Pensionen (Geburtsjahrgänge bis 1954).
Geburtsjahrgänge
2.1.2 Korridorpension
ab 1955
Eintritt des Versicherungsfalles
Eine Korridorpension ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres mög-
lich.
Geburtsjahrgänge
Da das Regelpensionsalter für Frauen derzeit noch bei Vollendung
bis 1954
des 60. Lebensjahres liegt, kommt für sie diese Pensionsart erst ab
dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht die Möglichkeit, ent-
weder eine Alterspension (für Frauen, die bis 1.12.1965 geboren
wurden) oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer („Hacklerregelungen“) in Anspruch zu nehmen.
Zusätzliche
Leistungen
Erforderliche Versicherungsmonate
(Mindestversicherungszeit)
Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 480
Versicherungsmonate (40 Jahre) vorliegen.
Versicherung
Freiwillige
Weitere Hinweise22
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Am Stichtag darf
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
(446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.23
Grundsätzliches
zur Pension
2.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer
Das Antrittsalter für die „bisherige“ vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer wurde bis 2017 bis zum Regelpensi-
Geburtsjahrgänge
onsalter angehoben. Im Rahmen von „Hacklerregelungen“ wurde
allerdings bestimmten Jahrgängen bei Vorliegen von sehr vielen
ab 1955
Versicherungs(Beitrags)monaten ein früherer Zugang zur Pension
im Rahmen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungs-
dauer ermöglicht. Diese Regelungen für die Geburtsjahrgänge ab
1955 sind unter den nachfolgenden zwei Punkten
Geburtsjahrgänge
(2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung und
2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit) näher beschrieben.
bis 1954
2.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
Zusätzliche
Leistungen
Männer geboren ab 1.1.1955, Frauen geboren ab 1.1.1959
Eintritt des Versicherungsfalles
Für Männer, geboren ab 1.1.1955, gilt als Pensionsantrittsalter das
vollendete 62. Lebensjahr. Für Frauen ab Geburtsjahrgang 1959
wird das Pensionsantrittsalter schrittweise vom 57. auf das 62.
Versicherung
Freiwillige
Lebensjahr angehoben.
Weitere Hinweise24
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum
Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wur-
den. Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate
schrittweise von 504 (42 Jahre) auf 540 (45 Jahre) angehoben.
Änderungen für Frauen
Erforderliche
Geburtsdatum Antrittsalter
Beitragsmonate
1.1.1959 – 31.12.1959 57. Lebensjahr 504 (42 Jahre)
1.1.1960 – 31.12.1960 58. Lebensjahr 516 (43 Jahre)
1.1.1961 – 31.12.1961 59. Lebensjahr 528 (44 Jahre)
1.1.1962 – 1.12.1963 60. Lebensjahr 540 (45 Jahre)
2.12.1963 – 1.6.1964 60,5. Lebensjahr 540
2.6.1964 – 1.12.1964 61. Lebensjahr 540
2.12.1964 – 1.6.1965 61,5. Lebensjahr 540
ab 2.6.1965 62. Lebensjahr 54025
Grundsätzliches
zur Pension
Als erforderliche Beitragsmonate gelten:
•• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
•• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
•• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitrags-
Geburtsjahrgänge
zeiten decken) – max. 60 Monate (Summe Ersatzzeiten und
Teilversicherungszeiten)
ab 1955
•• Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kin-
dererziehungszeiten decken
„Nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten
Geburtsjahrgänge
oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw.
Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berück-
bis 1954
sichtigt.
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag
Zusätzliche
Leistungen
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
(446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
Versicherung
Freiwillige
Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
Weitere Hinweise26
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Langzeit-
versichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten
Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart
auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.
2.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit
Eintritt des Versicherungsfalles
Für Männer, geboren ab 1.1.1955 bis 31.12.1958 liegt das Pensi-
onsantrittsalter bei Vollendung des 60. Lebensjahres.
Für Frauen, geboren ab 1.1.1959 bis 31.12.1963 liegt das Pensi-
onsantrittsalter bei Vollendung des 55. Lebensjahres.
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Zum Stichtag müssen mindestens bei Männern 540 bzw. bei
Frauen 480 Beitragsmonate vorliegen, wobei innerhalb der letzten
240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120
Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) erworben wurden.27
Grundsätzliches
zur Pension
Definition Schwerarbeit
Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des
Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit
„körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter
www.svb.at/pension.
Geburtsjahrgänge
Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret
ab 1955
als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi-
onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab
Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der
Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze
Geburtsjahrgänge
gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpen-
sionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder
bis 1954
„Hackler“-Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis 31.12.1963)
erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50.
Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind,
werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten
wird der Antrag zurückgewiesen.
Zusätzliche
Leistungen
Versicherung
Freiwillige
Weitere Hinweise28
Als erforderliche Beitragsmonate gelten:
•• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
•• Zeiten der freiwilligen Versicherung
•• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
•• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitrags-
zeiten decken) – max. 60 Monate (Teilversicherungszeiten der
Kindererziehung sind ohne Begrenzung durch Anrechnung von
Ersatzzeiten heranzuziehen) sowie
•• Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit
Kindererziehungszeiten decken.
•• Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971
•• Arbeitslosengeldbezug ab 1.1.2005
•• Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetrei-
bende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine
Beitragsentrichtung von 186,73 EUR (Wert 2019) notwendig.
Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung
nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden
bereits entrichtete Beiträge – entsprechend aufgewertet – zu-
rückerstattet.
•• Nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten29
Grundsätzliches
zur Pension
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
Geburtsjahrgänge
tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
(446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
ab 1955
Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
Geburtsjahrgänge
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
bis 1954
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Schwerarbeit
Zusätzliche
Leistungen
(Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeit-
punkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch
bei einer späteren Antragstellung gewahrt.
Versicherung
Freiwillige
Weitere Hinweise30
Überblick
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
Frauen geboren ab 1.1.1959 Männer geboren ab 1.1.1955
57. bis 62. Lebensjahr 62. Lebensjahr
504 – 540 Beitragsmonate 540 Beitragsmonate
Als Beitragsmonate gelten:
•• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit
•• Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate)
•• Präsenz- und Zivildienst
•• Wochengeldbezug
„Hackler“-Schwerarbeit
Frauen geboren ab 1.1.1959 bis Männer geboren ab 1.1.1955 bis
31.12.1963 31.12.1958
55. Lebensjahr 60. Lebensjahr
480 Beitragsmonate 540 Beitragsmonate31
Grundsätzliches
zur Pension
„Hackler“-Schwerarbeit
Als Beitragsmonate gelten:
•• Zeiten der Pflicht- und freiwilligen
Versicherung
Geburtsjahrgänge
•• Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate)
•• Präsenz- und Zivildienst
ab 1955
•• Wochengeldbezug
•• Krankengeldbezug ab 1.1.1971
•• Arbeitslosengeldbezug ab 1.1.2005
•• „Ausübungsersatzzeiten“ bei Einkauf
•• Schul- und Studienzeiten bei Einkauf
Geburtsjahrgänge
Zusätzlich müssen in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag
mind. 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen.
bis 1954
2.1.6 Schwerarbeitspension
Eintritt des Versicherungsfalles
Zusätzliche
Leistungen
Eine Schwerarbeitspension ist für Frauen und Männer ab Vollen-
dung des 60. Lebensjahres möglich.
Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des
Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant. Vorher besteht für sie
(geboren bis 1.12.1963) die Möglichkeit, entweder bereits mit der
Versicherung
Freiwillige
Vollendung des 60. Lebensjahres eine Alterspension oder zuvor
noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(„Hacklerregelungen“) in Anspruch zu nehmen.
Weitere Hinweise32
Erforderliche Versicherungsmonate
(Mindestversicherungszeit)
Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn 540 Versiche-
rungsmonate (45 Jahre) vorliegen und in den letzten 240 Kalender-
monaten (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmo-
nate (zehn Jahre) Schwerarbeit geleistet wurde.
Definition Schwerarbeit
Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des
Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit
„körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter
www.svb.at/pension.
Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret
als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi-
onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab
Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der
Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze
gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpen-
sionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder
„Hackler“-Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis 31.12.1963)
erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50.
Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind,
werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten
wird der Antrag zurückgewiesen.33
Grundsätzliches
zur Pension
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
Geburtsjahrgänge
tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
(446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
ab 1955
Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
Geburtsjahrgänge
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
bis 1954
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
Zusätzliche
Leistungen
2.1.7 Erwerbsunfähigkeitspension
Eintritt des Versicherungsfalles
Voraussetzung für diese Pension ist, dass der Versicherte erwerbs
unfähig ist. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn er aus gesundheit-
lichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht
Versicherung
Freiwillige
kommende selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit
regelmäßig auszuüben. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, stellt
der Ärztliche Dienst der SVB im Rahmen einer eingehenden Unter-
suchung fest.
Weitere Hinweise34
Wenn ein Bauer seine bisherige Tätigkeit wegen Krankheit oder
Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche nicht
mehr ausüben kann, ist er auf jede andere selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit verweisbar, die es auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt gibt. Ein Tätigkeitsschutz besteht erst ab Voll-
endung des 60. Lebensjahres. Ein zum Beispiel 61-jähriger Bauer
ist somit nicht mehr auf außerlandwirtschaftliche Berufe verweisbar.
Der Tätigkeitsschutz besteht aber nur dann, wenn die land(forst)-
wirtschaftliche Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten (15
Jahren) vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate (zehn
Jahre) hindurch ausgeübt worden ist.
Härtefallregelung
Der Bauer gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn
•• er das 50. Lebensjahr vollendet hat und auf Grund von Krank-
heit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen
Kräfte nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil
ausüben kann und
•• zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen
und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung
vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Dabei müssen vom Versicherten mindestens 360 Versicherungs-
monate (30 Jahre), davon mindestens 240 Beitragsmonate (20
Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
erworben worden sein.35
Grundsätzliches
zur Pension
Diese Regelung soll es schwer kranken Menschen ermöglichen, vor
Erreichen des Tätigkeitschutzalters eine Erwerbsunfähigkeitspensi-
on in Anspruch zu nehmen.
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Geburtsjahrgänge
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn
ab 1955
•• mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversiche-
rung oder freiwilligen Versicherung oder
•• mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre) oder
•• bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres min-
Geburtsjahrgänge
destens 60 Versicherungsmonate (fünf Jahre) innerhalb der letz-
ten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) vor dem Stichtag vorlie-
bis 1954
gen. Bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres
ist für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich
zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungs-
monat erforderlich. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermo-
naten (zehn Jahre) erhöht sich pro weiterem Lebensmonat um
Zusätzliche
Leistungen
zwei Kalendermonate. Höchstausmaß: 180 Versicherungsmo-
nate (15 Jahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30
Jahre). Neutrale Zeiten können den Rahmenzeitraum, in dem die
erforderlichen Versicherungsmonate liegen müssen, verlängern.
Diese Wartezeit entfällt, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen
Versicherung
Freiwillige
Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim
Bundesheer verursacht wurde. Wird man vor dem vollendeten 27.
Lebensjahr erwerbsunfähig, reichen sechs Versicherungsmonate
als Voraussetzung aus.
Weitere Hinweise36
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Generell muss die Erwerbsunfähigkeit für die Zuerkennung einer
Pension voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.
Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension, Schwerar-
beitspension oder eine vorzeitige Alterspension bestehen (Ausnah-
me: Korridorpension).
Zudem ist für den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension auch die
Aufgabe der die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden
Erwerbstätigkeit notwendig. Die Bewirtschaftung von Betrieben ab
einem Einheitswert von 1.500 EUR muss daher aufgegeben werden
oder der Betrieb auf unter 1.500 EUR Einheitswert verringert wer-
den. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Bezieher von
Pflegegeld ab der Stufe 3.
Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Erwerbsunfähig-
keit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leis-
tung. Andernfalls wird die Pension für maximal zwei Jahre befristet
zuerkannt. Besteht nach Wegfall der Pension weiterhin Erwerbsun-
fähigkeit, dann muss die Pension binnen drei Monaten nach dem
Wegfall beantragt werden, damit sie lückenlos weitergewährt wird.
In der Pensionsversicherung gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor
Pension“. Das bedeutet, dass jeder Antrag auf Erwerbsunfähig-
keitspension auch als Antrag auf Rehabilitationsleistungen gilt.37
Grundsätzliches
zur Pension
2.2 PENSIONSHÖHE/PENSIONSKONTO
Wenn Sie
•• mit 65 Jahren und
Geburtsjahrgänge
•• 45 Versicherungsjahren in Pension gehen,
ab 1955
sollen Sie als Bruttopension 80 Prozent Ihres gesamten durch-
schnittlichen monatlichen Lebenseinkommens erhalten.
Für alle Versicherten, ab Geburtsjahrgang 1955, wurde ein persön-
Geburtsjahrgänge
liches leistungsorientiertes Pensionskonto beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet, auf dem
bis 1954
die jährlich erworbenen Leistungsansprüche, auch z.B. für Zeiten
der Kindererziehung bzw. des Präsenzdienstes, gespeichert werden.
Für jene, die bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungs-
monat erworben haben, wurden die bis Ende 2013 erworbenen
Zusätzliche
Leistungen
Anwartschaften in Form einer Kontoerstgutschrift am Pensions-
konto erfasst. Diese wurde aus allen Versicherungszeiten und den
zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen bis 31.12.2013 berechnet
und als Startguthaben im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Kon-
toerstgutschrift bildete also den ersten Eintrag. Ab 2014 werden
jährlich für neu erworbene Versicherungszeiten Teilgutschriften auf
Versicherung
Freiwillige
das Pensionskonto aufgebucht.
Für jedes Versicherungsjahr wird die Teilgutschrift berechnet, indem
die jährlichen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz 1,78
Weitere Hinweise38
multipliziert werden. Die Summe dieser jährlich aufgewerteten Teil-
gutschriften samt allfälliger Kontoerstgutschrift ergibt die Gesamt-
gutschrift. Geteilt durch 14 errechnet sich daraus die monatliche
Bruttopensionshöhe (monatliche Beträge samt zwei Sonderzahlun-
gen) zum Regelpensionsalter (also ohne Zu- oder Abschläge). Von
der Bruttopension werden dann von der SVB der Krankenversiche-
rungsbeitrag, der Solidaritätsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen.
Die Beitragsgrundlage ist bei bäuerlichen Versicherten grundsätz-
lich vom Einheitswert bzw. den landwirtschaftlichen Einkünften laut
Einkommensteuerbescheid des bewirtschafteten Betriebes abhän-
gig. Wird eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, dann wird auch
diese Beitragsgrundlage herangezogen. Je höher die Summe der
Beitragsgrundlagen ist, umso höher ist auch die Gesamtgutschrift
am Pensionskonto.
Hinweis: Es gibt die Möglichkeit des Pensionssplittings auf dem
Pensionskonto. Dabei werden vom erwerbstätigen Elternteil Bei-
tragsgrundlagen aus seiner Erwerbstätigkeit auf das Pensionskon-
to des anderen Elternteils, der die Kinderbetreuung übernimmt,
übertragen, die dann als Teilgutschriften erfasst werden. Aufgrund
der geteilten Beitragsgrundlage im bäuerlichen Sozialversiche-
rungsrecht bei gemeinsamer Betriebsführung und hauptberuflicher
Beschäftigung hat dies für den bäuerlichen Bereich weniger Bedeu-
tung. Ohnedies werden beiden Ehepartnern für die Berechnung der
Teilgutschrift je 50 Prozent der Betriebsbeitragsgrundlage zugrunde
gelegt.39
Grundsätzliches
zur Pension
Es kann eine Kontomitteilung vom leistungszuständigen Pensions-
versicherungsträger verlangt werden. Diese Mitteilung ist kostenlos,
allerdings rechtsunverbindlich.
Unter www.svb.at/pensionskonto oder über MeineSV
Geburtsjahrgänge
(www.meineSV.at) können Sie Ihr persönliches Pensionskonto
jederzeit online einsehen und Ihre Kontomitteilung ausdrucken.
ab 1955
Die Online-Abfrage Ihres Pensionskontos funktioniert mit:
•• e-card als Bürgerkarte
•• Handysignatur
Geburtsjahrgänge
•• FinanzOnline-Zugang
Sie können direkt über FinanzOnline mit Ihrer Zugangskennung
bis 1954
einsteigen und benötigen keine Bürgerkarte oder Handysignatur.
2.2.1 Zu-/Abschläge
Zusätzliche
Leistungen
Abschläge und Bonus im Pensions-
korridor, Beispiel für Männer
Abschläge von der Bonus zur
Pensionshöhe Pensionshöhe
Versicherung
Freiwillige
KORRIDOR
62 65 68
Pensionsbeginn Regelpensionsalter
Weitere Hinweise40
2.2.1.1 Zuschläge
Wird eine Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter (Männer
65, Frauen bis 2023 noch 60 Jahre) in Anspruch genommen, erhält
man pro Jahr eine Zurechnung von 4,2 Prozent der Pensionsleis-
tung. Diese Erhöhung gebührt erst für Zeiträume ab Erfüllung der
Mindestversicherungszeit/Wartezeit. Maximal kann die Pension um
12,6 Prozent – entspricht einem um 3 Jahre späteren Pensionsan-
tritt – erhöht werden.
Besonderheit bei Erwerbsunfähigkeitspensionen
Bei einer Erwerbsunfähigkeitspension werden zusätzlich Versiche-
rungsmonate angerechnet, da Versicherte oft nicht in der Lage wa-
ren, diese selbst zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Stichtag
vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Ist dies der Fall, werden
jene Monate (sogenannte Zurechnungsmonate) angerechnet, die
zwischen Stichtag und dem vollendeten 60. Lebensjahr liegen.
Die Summe aus den erworbenen Versicherungsmonaten und den
Zurechnungsmonaten ist grundsätzlich mit 469 begrenzt.
2.2.1.2 Abschläge
Bei einem Pensionsantritt vor dem jeweils geltenden Regelpensi-
onsalter gibt es Abschläge. Für die Frauen kommt es ab 2024 zu
einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters für die Alterspensi-
on (siehe 2.1.1 Alterspension).41
Grundsätzliches
zur Pension
Überblick Abschläge
Korridorpension
0,425 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 5,1 % der Leistung),
Geburtsjahrgänge
maximal 15,3 %
ab 1955
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
Männer geboren ab 1.1.1955:
0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung),
Geburtsjahrgänge
maximal 12,6 %
bis 1954
Frauen geboren ab 1.1.1959:
0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung).
Maximaler Abschlag aufgrund der Anhebung des Regelpensionsalters (siehe
nächste Tabelle)
Zusätzliche
Leistungen
„Hackler“-Schwerarbeit
0,15 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung),
maximal 9,9 %
Schwerarbeitspension
Versicherung
Freiwillige
0,15 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung),
maximal 9,0 %
Weitere Hinweise42
Erwerbsunfähigkeitspension
0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme
(= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung),
maximal 13,8 %
Maximaler Abschlag Frauen (Geburtsjahrgänge 1.1.1959
bis 2.6.1968) – „Hackler“-Langzeitversichertenregelung
Geburtsdatum Höchstausmaß der Verringerung
1.1.1959 – 31.12.1959 12,6 %
1.1.1960 – 31.12.1960 8,4 %
1.1.1961 – 31.12.1961 4,2 %
1.1.1962 – 1.12.1965 Kein Abschlag
2.12.1965 – 1.6.1966 2,1 %
2.6.1966 – 1.12.1966 4,2 %
2.12.1966 – 1.6.1967 6,3 %
2.6.1967 – 1.12.1967 8,4 %
2.12.1967 – 1.6.1968 10,5 %
Ab 2.6.1968 12,6 %43
Grundsätzliches
zur Pension
2.3 VERSICHERUNGS-/BEITRAGSZEITEN
Versicherungszeiten sind all jene Monate, die sich auf die Fest-
stellung eines Pensionsanspruches positiv auswirken. Auf dem
Pensionskonto gibt es nur mehr Beitragszeiten, weil jeder Versiche-
Geburtsjahrgänge
rungszeit ein Beitrag zugeordnet wird. Für gewisse Zeiten ab 2005
(Kindererziehung, Präsenz-/Zivildienst, etc. – so genannte Beitrags-
ab 1955
zeiten einer Teilpflichtversicherung) wird nun ein Beitrag vom Bund,
dem Bundesministerium für Landesverteidigung, vom Arbeitsmarkt-
service oder einem öffentlichen Fonds entrichtet.
Geburtsjahrgänge
Als Versicherungszeiten gelten ab 2005 für Versicherte, die ab 1.
Jänner 1955 geboren wurden:
bis 1954
•• Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbs-
tätigkeit
•• Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung
•• Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung (siehe 5. Freiwilli-
Zusätzliche
Leistungen
ge Versicherungen).
Versicherung
Freiwillige
Weitere Hinweise44
2.3.1 Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung
Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung sind folgende Zeiten:
•• des Präsenz-, Zivil-, Auslands- oder Ausbildungsdienstes
•• der Kindererziehung
•• eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges
•• einer Familienhospizkarenz
•• Bezug von Familienzeitbonus
•• eines Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit aus der
Arbeitslosenversicherung
•• der Notstandshilfe ohne Geldleistung wegen der Anrechnung
des Partnereinkommens
•• des Bezuges von Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensions-
versicherung
Teilweise gibt es für diese Beitragszeiten eine fixe Beitragsgrund-
lage (z.B. für Präsenz- und Zivildienst sowie für Kindererziehungs-
zeiten). Diese beträgt 2019 1.864,78 EUR pro Monat. Auf dem
Pensionskonto werden somit 33,19 EUR pro Monat (das sind 1,78
Prozent der Beitragsgrundlage von 1.864,78 EUR) gutgeschrieben
– und das bei den Kindererziehungszeiten auch zusätzlich zu einem
allfälligen Arbeitsverdienst.45
Grundsätzliches
zur Pension
2.3.2 Beitragszeiten einer freiwilligen
Versicherung
In der Pensionsversicherung gibt es verschiedene freiwillige
Versicherungen, welche ebenso zu einer Anrechnung von Versiche-
Geburtsjahrgänge
rungszeiten führen. Genauere Informationen über die freiwilligen
Versicherungen finden Sie im Kapitel 5. Freiwillige Versicherungen.
ab 1955
Geburtsjahrgänge
bis 1954
Zusätzliche
Leistungen
Versicherung
Freiwillige
Weitere Hinweise46
GEBURTSJAHRGÄNGE
BIS 195447
Grundsätzliches
zur Pension
3. PENSIONEN
(GEBURTSJAHRGÄNGE BIS 1954)
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt grund-
Geburtsjahrgänge
sätzlich das „alte“ Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensions-
harmonisierung geregelt war. Doch auch sie sind zum Teil von der
ab 1955
Pensionsharmonisierung betroffen – so kommen zusätzliche Pensi-
onsarten in Betracht – die Korridor- und Schwerarbeitspension.
Da das alte Pensionsrecht auslaufend ist, wird in dieser Broschüre
Geburtsjahrgänge
nur auf die wichtigsten Bestimmungen hingewiesen.
bis 1954
3.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK
Bei Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit sind in der Pensionsversicherung
Zusätzliche
Leistungen
folgende Eigenpensionen vorgesehen:
•• Alterspension
•• Korridorpension
•• Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(auslaufend)
Versicherung
Freiwillige
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
„Hackler“-Schwerarbeit
•• Schwerarbeitspension
•• Erwerbsunfähigkeitspension
Weitere Hinweise
© SVB48
3.1.1 Alterspension
Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des Regelpensi-
onsalters)
Das Regelpensionsalter liegt für Frauen bei Vollendung des 60.
Lebensjahres, für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens
•• 180 Beitragsmonate (15 Jahre) oder
•• 300 Versicherungsmonate oder
•• 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalender-
monate vor dem Stichtag
vorliegen.
3.1.2 Korridorpension
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Korridorpension
(Eintritt des Versicherungsfalles, Mindestversicherungszeit, beson-
dere Anspruchsvoraussetzungen) finden Sie im Kapitel 2. Pensio-
nen (Geburtsjahrgänge ab 1955) unter 2.1.2 Korridorpension.49
Grundsätzliches
zur Pension
3.1.3 Vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer
Das Antrittsalter für diese Pensionsart wurde bis 2017 schrittweise
bis zum Regelpensionsalter (Frauen: 60. Lebensjahr, Männer: 65.
Geburtsjahrgänge
Lebensjahr) angehoben und ist somit bereits erloschenes Recht.
ab 1955
3.1.4 „Hackler“-Langzeitversichertenregelung
„Hackler“-Langzeitversichertenregelung
Geburtsjahrgänge
Männer geboren ab 1.1.1954 bis 31.12.1954
bis 1954
Eintritt des Versicherungsfalles
Vollendung des 62. Lebensjahres
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stich-
Zusätzliche
Leistungen
tag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden.
Neben den Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten
folgende Ersatzzeiten als Beitragsmonate:
•• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes,
Versicherung
Freiwillige
•• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit den Zeiten
der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken)
– max. 60 Monate
Weitere Hinweise50
„Nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten
oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw.
Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berück-
sichtigt.
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
(446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG
ein Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.
Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirt-
schaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt
es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die „Hackler“-Langzeit-
versichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten
Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart
auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.51
Grundsätzliches
zur Pension
3.1.5 „Hackler“-Schwerarbeit
Männer geboren ab 1.1.1954 bis 31.12.1954
Eintritt des Versicherungsfalles
Geburtsjahrgänge
Vollendung des 60. Lebensjahres
ab 1955
Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit)
Zum Stichtag müssen bei Männern mindestens 540 Beitragsmo-
nate vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate
(20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate
Geburtsjahrgänge
(10 Jahre) erworben wurden.
bis 1954
Definition Schwerarbeit
Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des
Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit
„körperlicher Schwerarbeit“ finden Sie im Internet unter
www.svb.at/pension.
Zusätzliche
Leistungen
Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret
als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensions-
verfahrens durch die SVB überprüft. Versicherung
Freiwillige
Weitere Hinweise52
Als erforderliche Beitragsmonate gelten:
•• Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
•• Zeiten der freiwilligen Versicherung
•• Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes
•• Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht Beitragszeiten
decken) – max. 60 Monate
•• Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971
•• Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetrei-
bende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine
Beitragsentrichtung von 186,73 EUR (Wert 2019) notwendig.
Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung
nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden
bereits entrichtete Beiträge – entsprechend aufgewertet – zu-
rückerstattet.
•• nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag
•• keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen;
•• keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstä-
tigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
(446,81 EUR, Wert 2019) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein
Einheitswert von mehr als 2.400 EUR bewirtschaftet werden;
•• kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B.
Bürgermeister) über 4.376,13 EUR (Wert 2019) vorliegen.Sie können auch lesen