Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee - Änderung und ...

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Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee - Änderung und ...
Änderung und Fortschreibung des
   Flächenentwicklungsplans
   Untersuchungsrahmen der
   Strategischen Umweltprüfung
   für die deutsche ausschließliche
   Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee

Hamburg, 30. Juni 2022
Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee - Änderung und ...
Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee - Änderung und ...
Inhalt        I

Inhalt
1       Einleitung                                                             1
        Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Umweltprüfung                        1
        Festlegung des Untersuchungsrahmens                                    2
        Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
        Flächenentwicklungsplans                                               3
2       Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und
        Vorhaben                                                               5
        Raumordnungspläne in angrenzenden Gebieten                              5
2.1.1   Mecklenburg-Vorpommern                                                 5
2.1.2   Niedersachsen                                                          5
2.1.3   Schleswig-Holstein                                                     5
        MSRL-Maßnahmenprogramm                                                 5
        Managementpläne für die Naturschutzgebiete in der AWZ                   6
        Gestuftes Planungsverfahren für Windenergie auf See und
        Stromleitungen                                                          6
2.4.1   Maritime Raumordnung (AWZ)                                             10
2.4.2   Flächenentwicklungsplan                                                10
2.4.3   Eignungsprüfung im Rahmen der zentralen Voruntersuchung                12
2.4.4   Zulassungsverfahren (Planfeststellungs- und
        Plangenehmigungsverfahren) für Windenergieanlagen auf See              12
2.4.5   Zulassungsverfahren für Netzanbindungen (Konverterplattformen und
        Seekabelsysteme)                                                 13
2.4.6   Grenzüberschreitende Seekabelsysteme                                   14
2.4.7   Zusammenfassende Übersichten zu den Umweltprüfungen                    10
3       Darstellung und Berücksichtigung der Ziele des
        Umweltschutzes                                                         19
        Internationale Übereinkommen zum Meeresumweltschutz                    19
3.1.1   Weltweit gültige Übereinkommen, die ganz oder teilweise dem
        Meeresumweltschutz dienen                                              19
3.1.2   Regionale Übereinkommen zum Meeresumweltschutz                         19
3.1.3   Schutzgutspezifische Abkommen                                          19
        Umwelt- und Naturschutzvorgaben auf EU-Ebene                           20
        Umwelt- und Naturschutzvorgaben auf nationaler Ebene                   20
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II   Inhalt

              4       Methodik der Strategischen Umweltprüfung                       21
                      Untersuchungsraum                                              22
                      Durchführung der Umweltprüfung                                 24
                      Kriterien für die Zustandsbeschreibung und
                      Zustandseinschätzung                                           26
                      Berücksichtigung des Klimawandels                              30
                      Annahmen für die Beschreibung und Bewertung der
                      voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen                     30
              4.5.1   Kumulative Betrachtung                                         32
              4.5.2   Wechselwirkungen                                               32
              4.5.3   Spezifische Annahmen für die Bewertung der voraussichtlichen
                      erheblichen Umweltauswirkungen (Modellparameter)               32
              5       Datengrundlagen                                                36
                      Übersicht Daten- und Erkenntnisgrundlage                       36
                      Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
                      Unterlagen                                                     37
              6       Darstellung der einzelnen Prüfungsschritte im Umweltbericht    38
                      Beschreibung und Einschätzung des Umweltzustands               38
                      Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans   39
                      Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
                      Auswirkungen der Planumsetzung auf die Meeresumwelt            39
                      Grundlagen der Alternativenprüfung                             41
                      Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
                      erheblicher negativer Auswirkungen des
                      Flächenentwicklungsplans auf die Meeresumwelt                  41
                      Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der
                      Durchführung des Flächenentwicklungsplans auf die Umwelt       42
              7       Quellenangaben                                                 43
              8       Anhang                                                         44
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Inhalt          III

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht zum gestuften Planungs- und Zulassungsprozess in der AWZ (zentrales
Modell). ........................................................................................................................................... 8
Abbildung 2: Übersicht zu den Schutzgütern in den Umweltprüfungen. .......................................... 9
Abbildung 3: Umweltprüfungen im gestuften Planungs- und Zulassungsprozess mit dem Fokus der
jeweiligen Prüfung......................................................................................................................... 10
Abbildung 4: Gegenstand der Planungs- und Zulassungsverfahren mit Schwerpunkten in der
Umweltprüfung. ............................................................................................................................. 15
Abbildung 5: Übersicht zu Schwerpunkten in den Umweltprüfungen im Planungs- und
Zulassungsverfahren. ................................................................................................................... 18
Abbildung 6: Übersicht zu den Normebenen der einschlägigen Rechtsakte für die SUP. .............. 21
Abbildung 7: Abgrenzung des Untersuchungsraums für die SUP zum Flächenentwicklungsplan, hier
AWZ Nordsee. .............................................................................................................................. 23
Abbildung 8: Abgrenzung des Untersuchungsraums für die SUP zum Flächenentwicklungsplan, hier
AWZ Ostsee. ................................................................................................................................ 23
Abbildung 9: Allgemeine Methodik der Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen. ................................................................................................................... 26
Abbildung 10: Exemplarische kumulative Wirkung gleichartiger Nutzungen. ................................. 32
Abbildung 11: Überblick FEP Zonen. ............................................................................................ 34
Abbildung 12: Bestandteile des Umweltberichts. ........................................................................... 38

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Übersicht der potenziell erheblichen Auswirkungen bei Umsetzung des FEP. ............... 30
Tabelle 2: Modellhafte Parameter für die Betrachtung der Gebiete und Flächen (zur Zuordnung der
Zonen siehe Abbildung 11; Aktualisierung für Durchmesser Gründung und Kolkschutz gemäß
Hoffmann, Quiroz & Widerspan, 2022). ......................................................................................... 33
Tabelle 3: Parameter für die Betrachtung der Netzanschlüsse und Plattformen ............................ 34
Tabelle 4: Parameter für die Betrachtung der Seekabelsysteme ................................................... 35
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IV     Inhalt

     Abkürzungsverzeichnis
      ASCOBANS         Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee
      AWZ              Ausschließliche Wirtschaftszone
      BBergG           Bundesberggesetz
      BfN              Bundesamt für Naturschutz
      BGBl             Bundesgesetzblatt
      BMUB             Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
      BNatSchG         Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
      BNetzA           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
      BSH              Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
      CMS              Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
      EEG              Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
      EUROBATS         Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen
      F&E              Forschung und Entwicklung
      FEP              Flächenentwicklungsplan
      FFH              Flora Fauna Habitat
      GW               Gigawatt
      HELCOM           Helsinki-Kommission
      MARPOL           Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
      MSRL             Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
                       zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
                       Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
      NSG              Naturschutzgebiet
      OSPAR            Oslo-Paris-Übereinkommen (Convention for the Protection of the Marine Environment of
                       the North-East Atlantic)
      ROG              Raumordnungsgesetz
      ROP              Raumordnungsplan
      SPEC             Species of European Conservation Concern (Bedeutende Arten für den Vogelschutz in
                       Europa)
      StUK4            Standard „Untersuchung von Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen“
      SUP              Strategische Umweltprüfung
      SUP-Richtlinie   Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001
                       über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
      UBA              Umweltbundesamt
      UVPG             Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      UVP              Umweltverträglichkeitsprüfung
      UVS              Umweltverträglichkeitsstudie
      V-RL             Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
                       2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
      WEA              Windenergieanlage
      WindSeeG         Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-
                       Gesetz)
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Inhalt      V

Vorbemerkung: Der vorliegende Untersuchungsrahmen stützt sich, wie die Strategische Umwelt-
prüfung und der Entwurf des Flächenenwicklungsplans (FEP), auf den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer
Vorschriften (BT-Drs. 20/1634 vom 02.05.2022, im Folgenden: WindSeeG-E).

Der Gesetzesentwurf enthält Änderungen, die für die Festlegungen im FEP sowie für Prüfungen und
Bewertungen im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung relevant sind.

Für den Zeitraum der Finalisierung des FEP (3. und 4. Quartal 2022) ist die finale Fassung des
neuen WindSeeG zu erwarten. Daher werden auch die finalen Umweltberichte, die mit dem finalen
FEP veröffentlicht werden, neben dem FEP selbst bis zu seiner voraussichtlichen Bekanntgabe An-
fang 2023 alle gesetzlichen Änderungen im WindSeeG berücksichtigen können.
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Einleitung     1

     1 Einleitung                                           in diesem Verfahren durchgeführten SUP um-
                                                            fasst sind.
Im Rahmen der Fortschreibung und Änderung
                                                            Anders als bei der letzten Fortschreibung des
des FEP wird begleitend eine Strategische Um-
                                                            FEP liegt mit dem Abschluss des Fortschrei-
weltprüfung (SUP) durchgeführt. Für die SUP
                                                            bungsverfahrens zur maritimen Raumordnung
wird der Untersuchungsrahmen einschließlich
                                                            nun ein aktueller Raumordnungsplan (ROP
des Umfangs und Detaillierungsgrads der in
                                                            2021) 2 für die deutsche AWZ der Nordsee und
den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben
                                                            Ostsee vor, der am 01.09.2021 in Kraft getre-
festgelegt (vgl. § 39 Abs. 1 UVPG).
                                                            ten ist. Im Rahmen des Fortschreibungsverfah-
                                                            rens zur Raumordnung wurde eine umfas-
              Rechtsgrundlagen und Auf-
                                                            sende SUP durchgeführt und jeweils ein Um-
              gaben der Umweltprüfung                       weltbericht für die deutsche AWZ in der Nord-
Nach §§ 4ff. des Windenergie-auf-See-Geset-                 see und Ostsee erstellt. Die Fortschreibung
zes (WindSeeG-E) erstellt das BSH im Einver-                des FEP wird wesentlich auf den Festlegungen
nehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA)                   der maritimen Raumordnung für Windenergie
und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Na-                 auf See und Leitungen aufbauen und diese
turschutz (BfN), der Generaldirektion Wasser-               fachplanerisch ausgestalten.
straßen und Schifffahrt (GDWS) und den Küs-
                                                            Auch die SUP zur Fortschreibung des FEP wird
tenländern einen FEP. Der FEP wurde zuletzt
                                                            sich vor diesem Hintergrund wesentlich auf die
im Jahr 2020 fortgeschrieben. Am 17.12.2021
                                                            Ergebnisse der im Fortschreibungsverfahren
wurde die erneute Fortschreibung und Ände-
                                                            Raumordnung durchgeführten SUP stützen:
rung eingeleitet.
                                                            Nach § 5 Abs. 3 S. 4 WindSeeG i.V.m.
Bei der Aufstellung des FEP erfolgte eine aus-              § 39 Abs. 3 S. 3 UVPG soll sich die im Verfah-
führliche Umweltprüfung im Sinne des Geset-                 ren zur Änderung und Fortschreibung des FEP
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                  anstehende SUP auf gegenüber der SUP zum
(UVPG) 1, die sog. Strategische Umweltprüfung               ROP zusätzliche oder andere erhebliche Um-
(SUP). Die Umweltberichte wurden zusammen                   weltauswirkungen sowie auf erforderliche Ak-
mit dem FEP am 28.06.2019 veröffentlicht. Die               tualisierungen und Vertiefungen beschränken.
Erforderlichkeit der Durchführung einer SUP
                                                            Gemäß § 72 Abs. 1 WindSeeG-E ist die Prü-
mit der Erstellung eines Umweltberichts ergibt
                                                            fung der Umweltverträglichkeit von Windener-
sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.17
                                                            gieanlagen auf See oder von sonstigen Ener-
des Anhangs 5, da Flächenentwicklungspläne
                                                            giegewinnungsanlagen nach den Bestimmun-
nach § 5 WindSeeG-E der SUP-Pflicht unter-
                                                            gen des UVPG aufgrund einer nach den §§ 5
liegen. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn der
                                                            bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der
FEP fortgeschrieben bzw. geändert wird.
                                                            Voruntersuchung bereits durchgeführten SUP
Im Rahmen der am 17.12.2021 eingeleiteten                   auf zusätzliche oder andere erhebliche Um-
Fortschreibung werden zur Umsetzung der                     weltauswirkungen sowie auf erforderliche Ak-
Ausbauziele nach § 1 Abs. 2 S. 1 WindSeeG-                  tualisierungen und Vertiefungen zu beschrän-
E Gebiete und Flächen festgelegt, die über den              ken.
FEP 2020 hinausgehen und somit nicht von der

1                                                           2
    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)     Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März          ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in
    2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14   der Ostsee vom 19. August 2021, BGBl. I S. 3886.
    AufbauhilfeG 2021 vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147)).
Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee - Änderung und ...
2       Einleitung

    Die SUP zur Fortschreibung des FEP basiert                 •    Tiere, Pflanzen und die biologische
    zudem auf den Umweltberichten zur Aufstel-                      Vielfalt,
    lung und Fortschreibung des FEP aus den Jah-               •    Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und
    ren 2019 und 2020. Soweit neue Erkenntnisse                     Landschaft,
    zu bestehenden Festlegungen vorliegen soll-
                                                               •    kulturelles Erbe und sonstige Sachgü-
    ten und relevant sind, werden diese ebenfalls                   ter sowie
    berücksichtigt.
                                                               •    die Wechselwirkungen zwischen den
    Im Folgenden beschränkt sich der Prüfungs-                      vorgenannten Schutzgütern.
    umfang daher auf zusätzliche oder andere er-
                                                           Das inhaltliche Hauptdokument der Strategi-
    hebliche Umweltauswirkungen sowie auf erfor-
                                                           schen Umweltprüfung wird der auszuarbei-
    derliche Aktualisierungen und Vertiefungen.
                                                           tende Umweltbericht. Dieser ermittelt, be-
    Das ergibt sich für die Bezugnahme auf die
                                                           schreibt und bewertet die voraussichtlichen er-
    Umweltberichte des Raumordnungsplans aus
                                                           heblichen Auswirkungen, die die Durchführung
    § 39 Abs. 3 S. 3 UVPG. Hinsichtlich der Bezug-
                                                           des FEP auf die Umwelt haben wird, sowie
    nahme auf Umweltberichte zum bestehenden
                                                           mögliche Planungsalternativen unter Berück-
    FEP stützt sich die vorgenannte Beschränkung
                                                           sichtigung der wesentlichen Zwecke des Plans
    des Prüfungsumfangs auf § 72 Abs. 1 Wind-
                                                           (§ 40 UVPG).
    SeeG-E.
    Ziel der strategischen Umweltprüfung nach                          Festlegung des Untersu-
    Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prü-                     chungsrahmens
    fung der Umweltauswirkungen bestimmter
                                                           Zu Beginn der Durchführung der SUP wird der
    Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) 3 ist es,
                                                           Untersuchungsrahmen einschließlich des er-
    zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung           forderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads
    ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen           der in den Umweltbericht aufzunehmenden An-
    und dazu beizutragen, dass Umwelterwägun-              gaben festgelegt (vgl. § 39 Abs. 1 UVPG). Die
    gen bereits bei der Ausarbeitung und Annahme           Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbe-
    von Plänen weit vor der konkreten Vorhaben-            zogener Aufgabenbereich durch den Plan oder
    planung angemessen berücksichtigt werden.              das Programm (d.h hier den FEP) berührt wird,
    Die SUP hat die Aufgabe, die voraussichtlichen         werden bei der Festlegung des Untersu-
    erheblichen Umweltauswirkungen der Durch-              chungsrahmens der Strategischen Umweltprü-
    führung des Plans zu ermitteln, frühzeitig in ei-      fung sowie des Umfangs und Detaillierungs-
    nem Umweltbericht zu beschreiben und zu be-            grads der in den Umweltbericht aufzunehmen-
    werten. Sie dient einer wirksamen Umweltvor-           den Angaben beteiligt (vgl. § 39 Abs. 4 S. 1
    sorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze               UVPG). Nach § 6 Abs. 4 S. 1 WindSeeG-E
    und wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie          wird der Untersuchungsrahmen aufgrund der
    unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge-          Ergebnisse des Anhörungstermins festgelegt.
    führt. Dabei sind gemäß § 2 Abs. 1 UVPG fol-           Der Untersuchungsrahmen bestimmt sich un-
    gende Schutzgüter zu betrachten:                       ter Berücksichtigung von § 33 UVPG in Verbin-
         •   Menschen, insbesondere die menschli-          dung mit § 2 Abs. 1 UVPG nach den Rechts-
             che Gesundheit,                               vorschriften, die für die Entscheidung über die
                                                           Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des
                                                           Plans maßgebend sind. Eingeschränkt wird

    3 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments    (ABl. L 197 S. 30).
    und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
    Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Einleitung   3

dies dadurch, dass der Umweltbericht nur die      der hierfür erforderlichen Offshore-Anbin-
Angaben enthält, die mit zumutbarem Aufwand       dungsleitungen der FEP Festlegungen mit dem
ermittelt werden können. Er berücksichtigt da-    Ziel trifft,
bei den gegenwärtigen Wissensstand und der
                                                     •   die Ausbauziele nach § 1 Abs. 2 S. 1
Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlich-
                                                         WindSeeG zu erreichen,
keit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden,
                                                     •   die Stromerzeugung aus Windenergie-
den Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans so-
                                                         anlagen auf See räumlich geordnet
wie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
                                                         und flächensparsam auszubauen und
Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits-
                                                     •   eine geordnete und effiziente Nutzung
bezogener Aufgabenbereich durch den Plan o-
                                                         und Auslastung der Offshore-Anbin-
der das Programm berührt wird, werden bei der
                                                         dungsleitungen zu gewährleisten und
Festlegung des Untersuchungsrahmens der
                                                         Offshore-Anbindungsleitungen im
Strategischen Umweltprüfung sowie des Um-
                                                         Gleichlauf mit dem Ausbau der Strom-
fangs und Detaillierungsgrads der in den Um-
                                                         erzeugung aus Windenergieanlagen
weltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt
                                                         auf See zu planen, zu errichten, in Be-
(vgl. § 39 Abs. 4 S. 1 UVPG). Nach § 6 Abs. 4
                                                         trieb zu nehmen und zu nutzen.
S. 1 WindSeeG-E wird der Untersuchungsrah-
men aufgrund der Ergebnisse des Anhörungs-        Der FEP enthält nach dem gesetzlichen Auf-
termins festgelegt.                               trag des § 5 Abs. 1 WindSeeG-E für den Zeit-
                                                  raum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum
Am 17.12.2021 wurde der Entwurf des Unter-
                                                  Jahr 2030 für die deutsche AWZ und nach
suchungsrahmens veröffentlicht und Gelegen-
                                                  Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das
heit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
                                                  Küstenmeer Festlegungen über:
Der Entwurf des Untersuchungsrahmens für
die Nordsee und Ostsee wurde im Anhörungs-          1. Gebiete; im Küstenmeer können Ge-
termin am 26.01.2022 vorgestellt und eine Dis-         biete nur festgelegt werden, wenn das
kussion der Inhalte ermöglicht. Auf Grundlage          zuständige Land die Gebiete als mögli-
der Einwendungen wurde der Untersuchungs-              chen Gegenstand des Flächenentwick-
rahmen im Nachgang entsprechend überarbei-             lungsplans ausgewiesen hat,
tet.
                                                    2. Flächen in den nach Nummer 1 festge-
Der vorliegende Untersuchungsrahmen gilt               legten Gebieten; im Küstenmeer kön-
gleichermaßen für die AWZ der Nordsee und              nen Flächen nur festgelegt werden,
Ostsee. Regionalspezifisch unterschiedliche            wenn das zuständige Land die Flächen
Grundlagen oder Methoden der SUP sind ent-             als möglichen Gegenstand des Flä-
sprechend gekennzeichnet.                              chenentwicklungsplans ausgewiesen
                                                       hat,
          Kurzdarstellung des Inhalts
          und der wichtigsten Ziele                 3. die zeitliche Reihenfolge, in der die fest-
                                                       gelegten Flächen zur Ausschreibung
          des Flächenentwicklungs-
                                                       nach Teil 3 Abschnitt 2, 4 und 5 Wind-
          plans                                        SeeG-E kommen sollen, einschließlich
Nach § 4 Abs. 1 WindSeeG-E ist Zweck des               der Benennung der jeweiligen Kalen-
FEP, fachplanerische Festlegungen für die              derjahre sowie die Festlegung, ob die
ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der              Fläche zentral voruntersucht werden
Bundesrepublik Deutschland zu treffen.                 soll,
§ 4 Abs. 2 WindSeeG-E regelt, dass für den
Ausbau von Windenergieanlagen auf See und
4     Einleitung

                                                    gieanlagen auf See zugewiesen werden kön-
      4. die Kalenderjahre einschließlich des
                                                    nen. Der FEP kann räumliche Vorgaben für die
         Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in
                                                    Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
         denen auf den festgelegten Flächen je-
                                                    See in Gebieten machen und die technischen
         weils die bezuschlagten Windenergie-
                                                    Gegebenheiten der Offshore-Anbindungslei-
         anlagen auf See und die entsprechende
                                                    tung und sich daraus ergebenden technischen
         Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb
                                                    Voraussetzungen für den Netzanschluss von
         genommen werden sollen sowie die
                                                    Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.
         Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in
         welchen der Kabeleinzug der Innerpark-     Gemäß § 5 Abs. 2a WindSeeG-E kann der
         verkabelung der bezuschlagten Wind-        FEP sonstige Energiegewinnungsbereiche au-
         energieanlagen auf See an die Konver-      ßerhalb von Gebieten festlegen.
         ter- oder die Umspannplattform erfolgen
                                                    Ein sonstiger Energiegewinnungsbereich ist
         soll,
                                                    gemäß § 3 Nr. 8 WindSeeG-E ein Bereich au-
      5. die in den festgelegten Gebieten und       ßerhalb von Gebieten, auf denen Windenergie-
         auf den festgelegten Flächen jeweils vo-   anlagen auf See und sonstige Energiegewin-
         raussichtlich zu installierende Leistung   nungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz
         von Windenergieanlagen auf See,            angeschlossen werden, in räumlichem Zusam-
                                                    menhang errichtet werden können und die dem
      6. Standorte von Konverterplattformen,
                                                    Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanla-
         Sammelplattformen und, soweit wie
                                                    gengesetzes unterliegen. Nach § 4 Abs. 3
         möglich, Umspannanlagen,
                                                    WindSeeG-E ist Ziel der Festlegung, die prak-
      7. Trassen oder Trassenkorridore für Offs-    tische Erprobung und Umsetzung von innova-
         hore-Anbindungsleitungen,                  tiven Konzepten für nicht an das Netz ange-
      8. Orte, an denen die Offshore-Anbin-         schlossene Energiegewinnung räumlich geord-
         dungsleitungen die Grenze zwischen         net und flächensparsam zu ermöglichen.
         der ausschließlichen Wirtschaftszone       Im Rahmen der SUP wird ausgehend von den
         und dem Küstenmeer überschreiten,          bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf die
      9. Trassen oder Trassenkorridore für          Stromerzeugung innerhalb der sonstigen Ener-
         grenzüberschreitende Stromleitungen,       giegewinnungsbereiche von einem „klassi-
                                                    schen“ Offshore-Windpark ausgegangen. Dar-
      10. Trassen oder Trassenkorridore für mög-    über hinaus gehende Umweltauswirkungen
          liche Verbindungen der in den Num-        sind stark abhängig von der jeweiligen Nut-
          mern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anla-     zungsvariante und sollten daher auf Zulas-
          gen, Trassen oder Trassenkorridore un-    sungsebene umfassend geprüft werden. Inso-
          tereinander und                           fern erfolgt die SUP für die sonstigen Energie-
      11. standardisierte Technikgrundsätze und     gewinnungsbereiche analog zur Prüfung von
          Planungsgrundsätze.                       Flächen für Windenergie auf See.

    Der FEP kann für Gebiete in der deutschen
    AWZ und im Küstenmeer verfügbare Netzan-
    bindungskapazitäten auf vorhandenen oder in
    den folgenden Jahren noch fertigzustellenden
    Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die
    nach § 95 Abs. 2 WindSeeG-E Pilotwindener-
Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben            5

  2 Beziehung zu anderen                        stellung und Änderung ist das Niedersächsi-
                                                sche Ministerium für Ernährung, Landwirt-
    relevanten Plänen, Pro-                     schaft und Verbraucherschutz als oberste Lan-
    grammen und Vorhaben                        desplanungsbehörde federführend zuständig;
                                                die abschließende Beschlussfassung zum
Der FEP steht in Beziehung zu anderen Plänen    LROP obliegt der Landesregierung. Das LROP
und Programmen innerhalb der AWZ, in an-        basiert auf einer Verordnung aus dem Jahre
grenzenden Gebieten, insbesondere im Küs-       1994 und wurde seitdem mehrfach fortge-
tenmeer, sowie zu Plänen und Vorhaben auf       schrieben, zuletzt 2017. Ende 2019 wurde das
vor- und nachgelagerten Planungs- und Zulas-    Verfahren zur erneuten Fortschreibung einge-
sungsebenen.                                    leitet. Am 15.12.2021 wurden die Unterlagen
                                                zum zweiten Beteiligungsverfahren zum Ent-
         Raumordnungspläne in an-               wurf einer Änderung und Ergänzung des LROP
         grenzenden Gebieten                    öffentlich bekanntgemacht. Im Zeitraum
Im Sinne einer kohärenten Planung sind Ab-      03.01.2022 bis31.01.2022 bestand die Mög-
stimmungsprozesse mit den Plänen der Küs-       lichkeit zur Stellungnahme.
tenbundesländer und angrenzenden Nachbar-
staaten angezeigt und bei der kumulativen so-     2.1.3 Schleswig-Holstein
wie, soweit relevant, grenzüberschreitenden     In Schleswig-Holstein ist der Landesentwick-
Bewertung der Auswirkungen auf die Mee-         lungsplan (LEP S-H) die Grundlage für die
resumwelt zu berücksichtigen. Insbesondere      räumliche Entwicklung des Landes. Für seine
mit den Küstenbundesländern ist eine enge       Aufstellung und Änderung ist das Ministerium
Abstimmung erforderlich im Hinblick auf die     für Inneres, ländliche Räume, Integration und
landseitige Anbindung der Offshore-Windparks    Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
bzw. die Führung der Trassen durch das Küs-     (MILIG) zuständig. Die Landesverordnung
tenmeer.                                        über den Landesentwicklungsplan– Fortschrei-
                                                bung 2021 (LEP-VO 2021) tritt nach einem um-
Derzeit befindet sich die Landesraumplanung
                                                fangreichen       Beteiligungsprozess     am
für Niedersachsen in der Fortschreibung.
                                                16.12.2021 in Kraft.
  2.1.1 Mecklenburg-Vorpommern
                                                          MSRL-Maßnahmenpro-
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist die
                                                          gramm
oberste Landesplanungsbehörde das Ministe-
rium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus   Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine Meeresstrate-
und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern. Dieses       gie für seine Meeresgewässer zu entwickeln,
ist zuständig für die Raumordnungsplanung auf   um einen guten Zustand dieser Gewässer, in
Landesebene einschließlich des Küstenmeers.     Deutschland für Nordsee und Ostsee, zu errei-
                                                chen. Wesentlich hierbei ist die Aufstellung ei-
Das aktuelle Landesraumentwicklungspro-
                                                nes Maßnahmenprogramms zur Erreichung o-
gramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V)
                                                der Aufrechterhaltung eines guten Umweltzu-
trat am 09.06.2016 in Kraft.
                                                stands sowie die praktische Umsetzung dieses
                                                Maßnahmenprogramms. Die Aufstellung des
  2.1.2 Niedersachsen
                                                Maßnahmenprogramms (BMUB, 2016) ist in
Der Raumordnungsplan für das Land Nieder-
sachsen einschließlich des niedersächsischen
Küstenmeers stellt das Landes-Raumord-
nungsprogramm (LROP) dar. Für seine Auf-
6        Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben

    Deutschland durch § 45h Wasserhaushaltsge-                Naturschutzgebiete                „Fehmarnbelt“
    setz 4 (WHG) geregelt. Das aktuelle MSRL-                 (NSGFmbV), „Kadetrinne“ (NSGKdrV) und
    Maßnahmenprogramm nennt unter dem Ziel                    „Pommersche        Bucht      –     Rönnebank“
    2.4 „Meere mit nachhaltig und schonend ge-                (NSGPBRV) in Kraft. Nach den Verordnungen
    nutzten Ressourcen“ die maritime Raumord-                 werden die zur Erreichung der für die Natur-
    nung als Beitrag bestehender Maßnahmen zur                schutzgebiete festgelegten Schutzzwecke not-
    Erreichung der operativen Ziele der MSRL. Der             wendigen Maßnahmen in Managementplänen
    Maßnahmenkatalog formuliert darüber hinaus                dargestellt. Die Erstellung dieser Pläne erfolgt
    auch einen konkreten Prüfauftrag an die Fort-             durch das BfN im Benehmen mit den angren-
    schreibung der Raumordnungspläne bzgl.                    zenden Ländern und den fachlich betroffenen
    Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im                  Trägern öffentlicher Belange sowie unter Betei-
    marinen Bereich. Sowohl die Umweltziele der               ligung der interessierten Öffentlichkeit und der
    MSRL als auch das MSRL-Maßnahmenpro-                      vom Bund anerkannten Naturschutzvereini-
    gramm werden im Rahmen der SUP berück-                    gungen.
    sichtigt.
                                                              Das BfN hat am 16.06.2020 das Beteiligungs-
                                                              verfahren nach § 7 Abs. 3 NSGFmbV, § 7 Abs.
                  Managementpläne für die
                                                              3 NSGKdrV und § 11 Abs. 3 NSGPBRV zu den
                  Naturschutzgebiete in der                   Managementplänen für die Naturschutzgebiete
                  AWZ                                         in der deutschen AWZ der Ostsee eingelei-
    Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat am                tet.Die Managementpläne für die Naturschutz-
    17.11.2017 das Beteiligungsverfahren nach                 gebiete „Fehmarnbelt“, „Kadetrinne“ und „Pom-
    § 7 Abs. 3 Verordnung über die Festsetzung                mersche Bucht – Rönnebank“ wurden am
    des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“                08.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. .
    (NSGBRgV) 5, § 7 Abs. 3 Verordnung über die
    Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dog-                               Gestuftes Planungsverfah-
    gerbank“ (NSGDgbV) 6 und § 9 Abs. 3 Verord-                             ren für Windenergie auf See
    nung über die Festsetzung des Naturschutzge-                            und Stromleitungen
    bietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche
                                                              Im Rahmen des zentralen Modells ist der FEP
    Bucht“ (NSGSylV) 7 zu den Managementplänen
                                                              in einem gestuften Planungsprozess das Steu-
    für die Naturschutzgebiete in der deutschen
                                                              erungsinstrument für den geordneten Ausbau
    AWZ der Nordsee eingeleitet. Am 13.05.2020
                                                              der Windenergie auf See. Die SUP zum FEP
    wurden die Managementpläne „Borkum Riff-
                                                              steht im Zusammenhang zu jeweils vor- bzw.
    grund“ 8, „Doggerbank“ 9 und „Sylter Außenriff –
                                                              nachgelagerten Umweltprüfungen.
    Östliche Deutsche Bucht“ 10 im Bundesanzeiger
    bekannt gemacht.                                          Bei Gesamtbetrachtung des zentralen Modells
                                                              ist der Planungsprozess für den Bereich der
    Für die AWZ Ostsee traten im September 2017
                                                              AWZ in mehrere Stufen aufgeteilt:
    die Verordnungen über die Festsetzung der

    4                                                         7
      Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser-             vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3423).
    haushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
                                                              8 veröffentlicht am 17. April 2020, BAnz AT 13.05.2020
    2585) zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Umsetzung von
    Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfah-      B9.
    ren nach dem Bundes-ImmissionsschutzG, dem Wasser-        9veröffentlicht am 13. Mai 2020, BAnz AT 13.05.2020
    haushaltsG und dem BundeswasserstraßenG vom               B10.
    18.8.2021 (BGBl. I S. 3901).                              10veröffentlicht am 13. Mai 2020, BAnz AT 13.05.2020
    5   vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3395).             B11.
    6   vom 22. September 2017 (BGBl. I S.3400).
Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben            7

Auf der obersten und übergeordneten Stufe         Um das Ausbauziel von mind. 30 GW bis 2030
steht das Instrument der maritimen Raumpla-       erreichen zu können, muss gemäß WindSeeG-
nung. Der Raumordnungsplan für die deutsche       E zusätzlich eine Ausschreibung nicht zentral
AWZ in der Nordsee und in der Ostsee ist das      voruntersuchter Flächen erfolgen. Der FEP
vorausschauende Planungsinstrument, das           wird daher zukünftig Festlegungen darüber
verschiedene Nutzungsinteressen im Bereich        treffen, ob die Ausschreibung der jeweiligen
der Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung        Fläche im Rahmen des zentralen Modells mit
sowie Schutzansprüche koordiniert. Bei der        Voruntersuchung oder als nicht zentral vorun-
Aufstellung des Raumordnungsplans ist eine        tersuchte Fläche erfolgen soll.
Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
                                                  Für die Flächen, die gemäß Teil 2 Abschnitt 5
Die SUP zum ROP steht im Zusammenhang zu
                                                  WindSeeG-E als nicht zentral voruntersuchte
verschiedenen nachgelagerten Umweltprüfun-
                                                  Flächen im FEP festgelegt werden, folgt eine
gen, insbesondere der direkt nachgelagerten
                                                  Ausschreibung nach Teil 2 Abschnitt 5 Unter-
SUP zum FEP.
                                                  abschnitt 1 WindSeeG-E. Die erforderlichen
Auf der nächsten Stufe steht der FEP. Im Rah-     Untersuchungen auf nicht zentral vorunter-
men des sogenannten zentralen Modells ist der     suchten Flächen werden durch den bezu-
FEP in einem gestuften Planungsprozess das        schlagten Bieter durchgeführt.
Steuerungsinstrument für den geordneten Aus-
                                                  Wird bei der zentralen Voruntersuchung die
bau v. a. der Windenergie auf See und der
                                                  Eignung einer Fläche für die Nutzung von
Stromleitungen. Der FEP hat den Charakter ei-
                                                  Windenergie auf See festgestellt, kommt die
ner Fachplanung. Der Fachplan ist darauf aus-
                                                  Fläche ebenfalls zur Ausschreibung, dann
gerichtet, die Nutzung Windenergie auf See
                                                  nach Teil 2 Abschnitt 4 WindSeeG-E.
und der Stromleitungen durch die Festlegung
von Gebieten und Flächen sowie von Standor-       Sowohl bei der Ausschreibung nach einer zent-
ten, Trassen und Trassenkorridoren für Netz-      ralen Voruntersuchung als auch bei Ausschrei-
anbindungen bzw. für grenzüberschreitende         bungen von nicht zentral voruntersuchten Flä-
Seekabelsysteme gezielt und möglichst opti-       chen erhält der obsiegende Bieter bzw. der ent-
mal unter den gegebenen Rahmenbedingun-           sprechend Berechtigte erhält das Recht, ein
gen – insbesondere den Erfordernissen der         Planfeststellungsverfahren für die Errichtung
Raumordnung – zu planen. Begleitend zur Auf-      und den Betrieb von Windenergieanlagen auf
stellung, Fortschreibung und Änderung des         der im FEP festgelegten Fläche zu führen. Im
FEP wird grundsätzlich eine SUP durchgeführt.     Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird
                                                  bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Um-
Im nächsten Schritt erfolgt für die Flächen für
                                                  weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Windenergie auf See, die im FEP als zentral
voruntersuchte Flächen gemäß Teil 2 Abschnitt     Während die im FEP (als zentral oder nicht
2 WindSeeG-E festgelegt werden, eine zent-        zentral voruntersucht) festgelegten Flächen für
rale Voruntersuchung.                             die Nutzung von Windenergie auf See ausge-
                                                  schrieben werden, ist dies bei festgelegten
Auf die zentrale Voruntersuchung folgt bei Vor-
                                                  Standorten, Trassen und Trassenkorridoren für
liegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2
                                                  Netzanbindungen bzw. grenzüberschreitende
WindSeeG-E die Feststellung der Eignung der
                                                  Seekabelsysteme nicht der Fall. Auf Antrag
Fläche für die Errichtung und den Betrieb von
                                                  wird für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See. Für die Feststel-
                                                  Netzanbindungsleitungen in der Regel ein
lung der Eignung einer Fläche besteht eben-
                                                  Planfeststellungsverfahren einschließlich Um-
falls die Pflicht zur Durchführung einer SUP.
                                                  weltprüfung durchgeführt. Das Gleiche gilt für
                                                  grenzüberschreitende Seekabelsysteme.
8        Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben

    Abbildung 1: Übersicht zum gestuften Planungs- und Zulassungsprozess in der AWZ (zentrales Modell).

    Bei mehrstufigen Planungs- und Zulassungs-                  ist die Umweltprüfung gemäß § 72 Abs. 1
    prozessen ergibt sich für Umweltprüfungen aus               WindSeeG-E ebenfalls auf zusätzliche oder
    dem jeweiligen Fachrecht (etwa Raumord-                     andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie
    nungsgesetz (ROG) 11, WindSeeG und Bun-                     auf erforderliche Aktualisierungen und Vertie-
    desberggesetz (BbergG) 12) bzw. verallgemei-                fungen zu beschränken. Auf diese Weise sol-
    nernd aus § 39 Abs. 3 S. 1 UVPG, dass bei                   len Mehrfachprüfungen vermieden werden. Art
    Plänen und Programmen bereits bei der Fest-                 und Umfang der Umweltauswirkungen, fachli-
    legung des Untersuchungsrahmens bestimmt                    che Erfordernisse sowie Inhalt und Entschei-
    werden soll, auf welcher der Stufen des Pro-                dungsgegenstand des Plans sind dabei zu be-
    zesses      bestimmte     Umweltauswirkungen                rücksichtigen.
    schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Bei
                                                                Bei nachfolgenden Plänen sowie bei nachfol-
    zeitlich aufeinanderfolgenden SUPen auf der
                                                                genden Zulassungen von Vorhaben, für die der
    Ebene des FEP oder von Eignungsprüfungen
                                                                Plan einen Rahmen setzt, soll bzw. muss sich

    11                                                          12
       Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl.             Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S.
    I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Beschleu-   1310), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Bun-
    nigung von Investitionen vom 3.12.2020 (BGBl. I S.          desbergG und zur Änd. der VwGO vom 14.6.2021 (BGBl.
    2694).                                                      I S. 1760).
Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben             9

die Umweltprüfung nach § 39 Abs. 3 S. 3            Nach § 3 UVPG umfassen Umweltprüfungen
UVPG und § 72 Abs. 1 WindSeeG auf zusätz-          die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
liche oder andere erhebliche Umweltauswir-         der erheblichen Auswirkungen eines Vorha-
kungen sowie auf erforderliche Aktualisierun-      bens oder eines Plans oder Programms auf die
gen und Vertiefungen beschränken.                  Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Um-
                                                   weltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Ge-
Im Rahmen des gestuften Planungs- und Zu-
                                                   setze und werden nach einheitlichen Grunds-
lassungsprozesses haben alle Prüfungen ge-
                                                   ätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit
meinsam, dass Umweltauswirkungen auf die in
                                                   durchgeführt.
§ 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ein-
schließlich ihrer Wechselwirkungen betrachtet      Im Offshorebereich haben sich als Unterfälle
werden.                                            der gesetzlich genannten Schutzgüter Tiere,
                                                   Pflanzen und biologische Vielfalt die speziellen
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2
                                                   Schutzgüter Avifauna: See-/Rastvögel und
UVPG sind Umweltauswirkungen im Sinne des
                                                   Zugvögel, Benthos, Biotoptypen, Plankton,
UVPG unmittelbare und mittelbare Auswirkun-
                                                   Marine Säuger, Fische und Fledermäuse etab-
gen eines Vorhabens oder der Durchführung
                                                   liert.
eines Plans oder Programms auf die Schutzgü-
ter.

Abbildung 2: Übersicht zu den Schutzgütern in den Umweltprüfungen.
10     Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben

     Im Einzelnen stellt sich der gestufte Planungs-   Instrument primär und im Rahmen der gesetz-
     prozess wie folgt dar:                            lichen Bestimmungen als steuerndes Pla-
                                                       nungsinstrument der planenden Verwaltungs-
       2.4.1 Maritime Raumordnung (AWZ)                stellen, um einen raum- und möglichst natur-
     Auf der obersten und übergeordneten Stufe         verträglichen Rahmen für sämtliche Nutzungen
     steht das Instrument der maritimen Raumord-       zu schaffen.
     nung. Für eine nachhaltige Raumentwicklung        Die Prüfungstiefe ist bei der SUP zur Raum-
     in der AWZ erstellt das BSH im Auftrag des zu-    ordnung grundsätzlich durch eine größere Un-
     ständigen Bundesministeriums einen Raum-
                                                       tersuchungsbreite, d.h. eine grundsätzlich grö-
     ordnungsplan, der in Form von Rechtsverord-       ßere Anzahl an Planungsmöglichkeiten, und
     nungen in Kraft tritt. Der ROP für die deutsche   eine geringere Untersuchungstiefe im Sinne
     AWZ in der Nordsee und in der Ostsee ist am       von Detailanalysen gekennzeichnet. Es wer-
     01.09.2021 in Kraft getreten.                     den vor allem regionale, nationale und globale
     Die Raumordnungspläne sollen unter Berück-        Auswirkungen sowie sekundäre, kumulative
     sichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwi-         und synergetische Auswirkungen berücksich-
     schen Land und Meer sowie unter Berücksich-       tigt.
     tigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen       Im Schwerpunkt sind daher mögliche kumula-
     treffen
                                                       tive Effekte, strategische und großräumige Pla-
        •   zur Gewährleistung der Sicherheit und      nungsmöglichkeiten und mögliche grenzüber-
            Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,          schreitende Auswirkungen Gegenstand der
        •   zu weiteren wirtschaftlichen Nutzun-       Strategischen Umweltprüfung.
            gen,
        •   zu wissenschaftlichen Nutzungen so-           2.4.2 Flächenentwicklungsplan
            wie                                        Auf der nächsten Stufe steht der FEP.
        •   zum Schutz und zur Verbesserung der        Die vom FEP zu treffenden und im Rahmen der
            Meeresumwelt.                              SUP zu prüfenden Festlegungen ergeben sich
     Im Rahmen der Raumordnung werden Festle-          aus § 5 Abs. 1 WindSeeG-E. In dem Plan wer-
     gungen überwiegend in Form von Vorrang- und       den überwiegend Festlegungen zu Gebieten
     Vorbehaltsgebieten sowie von weiteren Zielen      und Flächen für Windenergieanlagen sowie der
     und Grundsätzen getroffen. Nach § 8 Abs. 1        voraussichtlich zu installierenden Leistung auf
     ROG ist bei der Aufstellung von Raumord-          den Flächen und der Tatsache, ob die Fläche
     nungsplänen von der für den Raumordnungs-         zentral oder nicht zentral voruntersucht wird,
     plan zuständigen Stelle eine Strategische Um-     getroffen. Darüber hinaus trifft der FEP Festle-
     weltprüfung durchzuführen, in der die voraus-     gungen zu Trassen, Trassenkorridoren und
     sichtlichen erheblichen Auswirkungen des je-      Standorten. Ferner werden Planungs- und
     weiligen Raumordnungsplans auf die Schutz-        Technikgrundsätze festgelegt. Diese dienen
     güter einschließlich der Wechselwirkungen zu      zwar u.a. auch der Verminderung von Umwelt-
     ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten         auswirkungen, können ihrerseits aber auch zu
     sind.                                             Auswirkungen führen, so dass eine Prüfung im
                                                       Rahmen der SUP erforderlich ist.
     Ziel des Instruments der Raumordnung ist die
     Optimierung planerischer Gesamtlösungen.          Darüber hinaus trifft der FEP Festlegungen in
     Betrachtet wird ein größeres Spektrum an Nut-     zeitlicher Hinsicht, indem etwa die zeitliche
     zungen und Funktionen. Zu Beginn eines Pla-       Reihenfolge, in der die Flächen für Windener-
     nungsprozesses sollen strategische Grund-         gie auf See zur Ausschreibung kommen sollen,
     satzfragen geklärt werden. Damit fungiert das     und die Kalenderjahre für die Inbetriebnahme
Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben            11

festgelegt werden. Diese sind kein Prüfungs-      gesetzlichen Vorgaben die Grundsatzfragen
schwerpunkt der SUP, da hierdurch gegenüber       vor allem nach dem Bedarf, dem Zweck, der
den räumlichen Festlegungen keine weiteren        Technologie und der Findung von Standorten
Umweltauswirkungen entstehen.                     und Trassen bzw. Trassenkorridoren. Der Plan
                                                  hat daher in erster Linie die Funktion eines
Die Festlegungen des FEP müssen nach den
                                                  steuernden Planungsinstruments, um einen
Anforderungen des § 5 WindSeeG-E zulässig
                                                  raum- und möglichst naturverträglichen Rah-
sein. Nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 WindSeeG-E
                                                  men für die Realisierung von Einzelvorhaben,
sind Festlegungen insbesondere dann unzu-
                                                  d.h. die Errichtung und den Betrieb von Wind-
lässig, wenn überwiegende öffentliche oder pri-
                                                  energieanlagen auf See, deren Netzanbindun-
vate Belange entgegenstehen. Im Rahmen der
                                                  gen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme
SUP bedeutet dies, dass die zu prüfendenden
                                                  und Verbindungen untereinander, zu schaffen.
Festlegungen insbesondere dann unzulässig
sind, wenn sie                                    Die Tiefe der Prüfung von voraussichtlichen
                                                  erheblichen Umweltauswirkungen ist gekenn-
   •   die Meeresumwelt gefährden bzw.
                                                  zeichnet durch eine größere Untersuchungs-
   •   wenn das Gebiet, die Fläche oder der       breite, d.h. etwa eine größere Zahl an Alterna-
       sonstige    Energiegewinnungsbereich       tiven und im Grundsatz eine geringere Unter-
       nicht mit dem Schutzzweck einer nach       suchungstiefe. Auf der Ebene der Fachplanung
       § 57 BNatSchG erlassenen Schutzge-         erfolgen grundsätzlich noch keine Detailanaly-
       bietsverordnung vereinbar sind; dabei      sen. Berücksichtigt werden vor allem lokale,
       sind Festlegungen zulässig, wenn sie       nationale und globale Auswirkungen sowie se-
       nach § 34 Absatz BNatSchG nicht zu         kundäre, kumulative und synergetische Aus-
       erheblichen Beeinträchtigungen der für     wirkungen im Sinne einer Gesamtbetrachtung.
       den Schutzzweck der jeweiligen
                                                  Der Schwerpunkt der Prüfung liegt ebenso
       Schutzgebietsverordnung     maßgebli-
                                                  wie bei dem Instrument der maritimen Raum-
       chen Bestandteile des Gebietes führen
                                                  planung auf möglichen kumulativen Effekten
       können oder wenn sie die Anforderun-
                                                  sowie möglichen grenzüberschreitenden Aus-
       gen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG
                                                  wirkungen. Vor diesem Hintergrund sollen im
       erfüllen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 5 Wind-
                                                  nun zu erstellenden Umweltbericht zur FEP-
       SeeG-E).
                                                  Fortschreibung Prüfungen nicht wiederholt
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 UVPG sind im Rahmen         werden, sondern gemäß § 39 Abs. 3 S. 3
des Umweltberichts die voraussichtlichen er-      UVPG soll die Umweltprüfung auf zusätzliche
heblichen Umweltauswirkungen der Durchfüh-        oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
rung des Plans sowie vernünftige Alternativen     sowie auf erforderliche Aktualisierungen und
zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.     Vertiefungen beschränkt werden. Eine ent-
Nach § 40 Abs. 3 UVPG bewertet die zustän-        sprechende Abschichtung ist, soweit bereits
dige Behörde vorläufig im Umweltbericht die       eine SUP im Rahmen des FEP oder ROP vo-
Umweltauswirkungen des Plans auf die              rangegangen ist, gemäß § 72 Abs. 1 Wind-
Schutzgüter nach den Grundsätzen der Um-          SeeG-E obligatorisch. Vertiefungen erfolgen
weltprüfung. Der Prüfungsmaßstab des Fach-        für die Nutzungen Windenergie und
rechts und des UVPG sind im Wesentlichen          (Strom)Leitungen, etwa in Bezug auf strategi-
deckungsgleich, da die Bewertung der Umwelt-      sche, technische und räumliche Alternativen.
auswirkungen in den Umweltprüfungen nach
Maßgabe der geltenden Gesetze erfolgt.
Im Hinblick auf die Zielrichtung des FEP be-
handelt dieser für die Nutzung Windenergie auf
See und Netzanbindungen auf Grundlage der
12     Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben

        2.4.3 Eignungsprüfung im Rahmen der             beispielsweise in Szenarien bzw. in Spannbrei-
              zentralen Voruntersuchung                 ten zugrunde gelegt, die mögliche realistische
     Soweit die Fläche im FEP als zentral vorunter-     Entwicklungen abbilden sollen.
     suchte Fläche festgelegt ist, folgt als nächster   Die SUP der Eignungsprüfung zeichnet sich
     Schritt im gestuften Planungsprozess die Prü-      somit im Vergleich zum FEP durch einen klein-
     fung der Eignung von Flächen für die Errich-       räumigeren Untersuchungsraum und eine grö-
     tung und den Betrieb von Windenergieanlagen        ßere Untersuchungstiefe aus. Es kommen
     auf See. Zudem wird die zu installierende Leis-    grundsätzlich weniger und räumlich auf die Flä-
     tung auf der gegenständlichen Fläche be-           che begrenzte Alternativen ernsthaft in Be-
     stimmt. Bei nicht zentral voruntersuchten Flä-     tracht. Die beiden primären Alternativen bei der
     chen entfällt diese Stufe der Umweltprüfung.       zentralen Voruntersuchung sind die Feststel-
     Bei zentral voruntersuchten Flächen, wird im       lung der Eignung einer Fläche auf der einen
     Rahmen der Eignungsprüfung nach § 10 Abs.          und die Feststellung ihrer (ggf. auch teilweisen)
     2 WindSeeG-E geprüft, ob der Errichtung und        Nichteignung (siehe hierzu § 12 Abs. 6-E Wind-
     dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See         SeeG) auf der anderen Seite. Beschränkungen
     auf der Fläche die Kriterien für die Unzulässig-   zu Art und Umfang der Bebauung, die als Vor-
     keit der Festlegung einer Fläche im Flächen-       gaben in der Eignungsfeststellung enthalten
     entwicklungsplan nach § 5 Abs. 3 WindSeeG-         sind, sind hingegen keine Alternativen in die-
     E oder, soweit sie unabhängig von der späte-       sem Sinne.
     ren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt          Der Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt im
     werden können, die nach § 69 Abs. 3 S. 1           Rahmen der Eignungsprüfung auf der Betrach-
     WindSeeG-E für die Planfeststellung maßgeb-        tung der lokalen Auswirkungen durch eine Be-
     lichen Belange nicht entgegenstehen.               bauung mit Windenergieanlagen bezogen auf
     Sowohl die Kriterien des § 5 Abs. 3 WindSeeG-      die Fläche und die Lage der Bebauung auf der
     E als auch die Belange des § 69 Abs. 3 S. 1        Fläche.
     WindSeeG-E bedingen eine Prüfung, ob die
                                                           2.4.4 Zulassungsverfahren (Planfest-
     Meeresumwelt gefährdet wird. In Bezug auf die
                                                                 stellungs- und Plangenehmi-
     letztgenannten Belange ist insbesondere zu
                                                                 gungsverfahren) für Windener-
     überprüfen, ob eine Verschmutzung der Mee-
                                                                 gieanlagen auf See
     resumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4
     des Seerechtsübereinkommens der Vereinten          Auf der nächsten Stufe nach der Voruntersu-
     Nationen (SRÜ) nicht zu besorgen ist und der       chung steht das Zulassungsverfahren für die
     Vogelzug nicht gefährdet wird.                     Errichtung und den Betrieb von Windenergie-
                                                        anlagen auf See. Nachdem die voruntersuchte
     Die zentrale Voruntersuchung mit der Eig-
                                                        Fläche durch die BNetzA ausgeschrieben
     nungsprüfung bzw. -feststellung ist damit das
                                                        wurde, kann der obsiegende Bieter mit dem
     zwischen FEP und Einzelzulassungsverfahren
                                                        Zuschlag der BNetzA gemäß § 67 Abs. 1
     für Windenergieanlagen auf See geschaltete
                                                        WindSeeG-E einen Antrag auf Planfeststellung
     Instrument. Sie bezieht sich auf eine konkrete,
                                                        bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen –
     im FEP ausgewiesene Fläche und ist damit
                                                        auf Plangenehmigung für die Errichtung und
     deutlich kleinteiliger angelegt als der FEP. Ge-
                                                        den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
     genüber dem Planfeststellungsverfahren ist sie
                                                        einschließlich der erforderlichen Nebenanla-
     dadurch abgegrenzt, dass ein vom späteren
                                                        gen auf der voruntersuchten Fläche stellen.
     konkreten Anlagentyp und Layout unabhängi-
     ger Prüfansatz anzulegen ist. So werden der        Der Plan muss zusätzlich zu den gesetzlichen
     Auswirkungsprognose modellhafte Parameter          Vorgaben des § 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG die in
                                                        § 68 Abs. 1 WindSeeG enthaltenen Angaben
Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben            13

umfassen. Der Plan darf nur unter bestimmten,        •   eine Beschreibung der geplanten Maß-
in § 69 Abs. 3 WindSeeG-E aufgezählten Vo-               nahmen, mit denen das Auftreten er-
raussetzungen festgestellt werden und zwar               heblicher nachteiliger Umweltauswir-
u.a. nur dann, wenn die Meeresumwelt nicht               kungen des Vorhabens ausgeschlos-
gefährdet wird, insbesondere eine Verschmut-             sen, vermindert oder ausgeglichen wer-
zung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1             den soll, sowie eine Beschreibung ge-
Abs. 1 Nr. 4 SRÜ nicht zu besorgen ist und kein          planter Ersatzmaßnahmen,
nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisi-
                                                     •   eine Beschreibung der zu erwartenden
onsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen
                                                         erheblichen Umweltauswirkungen des
besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen
                                                         Vorhabens,
gemindert werden kann.
                                                     •   eine Beschreibung der vernünftigen Al-
Nach § 24 UVPG erarbeitet die zuständige Be-
                                                         ternativen, die für das Vorhaben und
hörde eine zusammenfassende Darstellung
                                                         seine spezifischen Merkmale relevant
   •   der Umweltauswirkungen des Vorha-                 und vom Vorhabenträger geprüft wor-
       bens,                                             den sind, und die Angabe der wesentli-
   •   der Merkmale des Vorhabens und des                chen Gründe für die getroffene Wahl
       Standorts, mit denen erhebliche nach-             unter Berücksichtigung der jeweiligen
       teilige Umweltauswirkungen ausge-                 Umweltauswirkungen sowie
       schlossen, vermindert oder ausgegli-          •   eine allgemein verständliche, nichttech-
       chen werden sollen,                               nische Zusammenfassung des UVP-
   •   der Maßnahmen, mit denen erhebliche               Berichts.
       nachteilige Umweltauswirkungen aus-
       geschlossen, vermindert oder ausge-        Pilotwindenergieanlagen werden ausschließ-
       glichen werden sollen, sowie               lich im Rahmen der Umweltprüfung im Zulas-
   •   der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen         sungsverfahren und nicht schon auf vorgela-
       in Natur und Landschaft.                   gerten Stufen behandelt.

Nach § 16 Abs. 1 UVPG hat der Vorhabenträ-          2.4.5 Zulassungsverfahren für Netzan-
ger dazu der zuständigen Behörde einen Be-                bindungen (Konverterplattformen
richt zu den voraussichtlichen Umweltauswir-              und Seekabelsysteme)
kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzule-       Im gestuften Planungsprozess wird auf der
gen, der zumindest folgende Angaben enthält:      Stufe der Zulassungsverfahren (Planfeststel-
   •   eine Beschreibung des Vorhabens mit        lungs- und Plangenehmigungsverfahren) in
       Angaben zum Standort, zur Art, zum         Umsetzung der Vorgaben der Raumordnung
       Umfang und zur Ausgestaltung, zur          und der Festlegungen des FEP die Errichtung
       Größe und zu anderen wesentlichen          und der Betrieb von Netzanbindungen für
       Merkmalen des Vorhabens,                   Windenergieanlagen auf See (ggf. Konverter-
                                                  plattform und Seekabelsysteme) auf Antrag
   •   eine Beschreibung der Umwelt und ih-
                                                  des jeweiligen Vorhabenträgers – des zustän-
       rer Bestandteile im Einwirkungsbereich
                                                  digen ÜNB – geprüft.
       des Vorhabens,
                                                  Nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 WindSeeG-
   •   eine Beschreibung der Merkmale des
                                                  E bedürfen die Errichtung und der Betrieb von
       Vorhabens und des Standorts, mit de-
                                                  Einrichtungen zur Übertragung von Strom der
       nen das Auftreten erheblicher nachteili-
                                                  Planfeststellung oder Plangenehmigung. Der
       ger Umweltauswirkungen des Vorha-
                                                  Plan muss zusätzlich zu den gesetzlichen Vor-
       bens ausgeschlossen, vermindert oder
                                                  gaben des § 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG die in § 68
       ausgeglichen werden soll,
14     Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben

     Abs. 1 WindSeeG-E enthaltenen Angaben um-           •   hinsichtlich der Ordnung der Nutzung
     fassen. Der Plan darf nur unter bestimmten, in          und Benutzung der Gewässer über
     § 69 Abs. 3 WindSeeG-E aufgezählten Voraus-             dem Festlandsockel und des Luftrau-
     setzungen festgestellt bzw. die Plangenehmi-            mes über diesen Gewässern (durch
     gung nur erteilt werden, , wenn die Meeresum-           das BSH).
     welt nicht gefährdet wird, insbesondere eine
                                                      Nach § 133 Abs. 2 BBergG dürfen die oben ge-
     Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des
                                                      nannten Genehmigungen nur versagt werden,
     Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ nicht zu besorgen
                                                      wenn eine Gefährdung des Lebens oder der
     ist und kein nachgewiesenes signifikant erhöh-
                                                      Gesundheit von Personen oder von Sachgü-
     tes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windener-
                                                      tern oder eine Beeinträchtigung überwiegender
     gieanlagen besteht, das nicht durch Schutz-
                                                      öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die
     maßnahmen gemindert werden kann.
                                                      nicht durch eine Befristung, durch Bedingun-
     Im Übrigen gelten nach § 1 Abs. 4 UVPG für       gen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
     die Durchführung der Umweltprüfung die An-       werden kann. Eine Beeinträchtigung überwie-
     forderungen an die Umweltverträglichkeitsprü-    gender öffentlicher Interessen liegt insbeson-
     fung für Windenergieanlagen auf See ein-         dere in den in § 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG ge-
     schließlich Nebenanlagen entsprechend.           nannten Fällen vor. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 b)
                                                      und d) BBergG liegt eine Beeinträchtigung
       2.4.6 Grenzüberschreitende Seekabel-           überwiegender öffentlicher Interessen in Be-
             systeme                                  zug auf die Meeresumwelt insbesondere vor,
     Nach § 133 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BBergG bedarf    wenn die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretba-
     die Errichtung und der Betrieb eines Unterwas-   rer Weise beeinträchtigt würde oder eine Ver-
     serkabels in oder auf dem Festlandsockel einer   unreinigung des Meeres zu besorgen ist.
     Genehmigung
                                                      Nach § 1 Abs. 4 UVPG sind für die Errichtung
        •   in bergbaulicher Hinsicht (durch das      und den Betrieb von grenzüberschreitenden
            zuständige Landesbergamt) und             Seekabelsystemen die wesentlichen Anforde-
                                                      rungen des UVPG zu beachten.
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