Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee - Änderung und ...
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Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee und Ostsee Hamburg, 30. Juni 2022
Inhalt I
Inhalt
1 Einleitung 1
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Umweltprüfung 1
Festlegung des Untersuchungsrahmens 2
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Flächenentwicklungsplans 3
2 Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und
Vorhaben 5
Raumordnungspläne in angrenzenden Gebieten 5
2.1.1 Mecklenburg-Vorpommern 5
2.1.2 Niedersachsen 5
2.1.3 Schleswig-Holstein 5
MSRL-Maßnahmenprogramm 5
Managementpläne für die Naturschutzgebiete in der AWZ 6
Gestuftes Planungsverfahren für Windenergie auf See und
Stromleitungen 6
2.4.1 Maritime Raumordnung (AWZ) 10
2.4.2 Flächenentwicklungsplan 10
2.4.3 Eignungsprüfung im Rahmen der zentralen Voruntersuchung 12
2.4.4 Zulassungsverfahren (Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren) für Windenergieanlagen auf See 12
2.4.5 Zulassungsverfahren für Netzanbindungen (Konverterplattformen und
Seekabelsysteme) 13
2.4.6 Grenzüberschreitende Seekabelsysteme 14
2.4.7 Zusammenfassende Übersichten zu den Umweltprüfungen 10
3 Darstellung und Berücksichtigung der Ziele des
Umweltschutzes 19
Internationale Übereinkommen zum Meeresumweltschutz 19
3.1.1 Weltweit gültige Übereinkommen, die ganz oder teilweise dem
Meeresumweltschutz dienen 19
3.1.2 Regionale Übereinkommen zum Meeresumweltschutz 19
3.1.3 Schutzgutspezifische Abkommen 19
Umwelt- und Naturschutzvorgaben auf EU-Ebene 20
Umwelt- und Naturschutzvorgaben auf nationaler Ebene 20II Inhalt
4 Methodik der Strategischen Umweltprüfung 21
Untersuchungsraum 22
Durchführung der Umweltprüfung 24
Kriterien für die Zustandsbeschreibung und
Zustandseinschätzung 26
Berücksichtigung des Klimawandels 30
Annahmen für die Beschreibung und Bewertung der
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen 30
4.5.1 Kumulative Betrachtung 32
4.5.2 Wechselwirkungen 32
4.5.3 Spezifische Annahmen für die Bewertung der voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen (Modellparameter) 32
5 Datengrundlagen 36
Übersicht Daten- und Erkenntnisgrundlage 36
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Unterlagen 37
6 Darstellung der einzelnen Prüfungsschritte im Umweltbericht 38
Beschreibung und Einschätzung des Umweltzustands 38
Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans 39
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen der Planumsetzung auf die Meeresumwelt 39
Grundlagen der Alternativenprüfung 41
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
erheblicher negativer Auswirkungen des
Flächenentwicklungsplans auf die Meeresumwelt 41
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der
Durchführung des Flächenentwicklungsplans auf die Umwelt 42
7 Quellenangaben 43
8 Anhang 44Inhalt III Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersicht zum gestuften Planungs- und Zulassungsprozess in der AWZ (zentrales Modell). ........................................................................................................................................... 8 Abbildung 2: Übersicht zu den Schutzgütern in den Umweltprüfungen. .......................................... 9 Abbildung 3: Umweltprüfungen im gestuften Planungs- und Zulassungsprozess mit dem Fokus der jeweiligen Prüfung......................................................................................................................... 10 Abbildung 4: Gegenstand der Planungs- und Zulassungsverfahren mit Schwerpunkten in der Umweltprüfung. ............................................................................................................................. 15 Abbildung 5: Übersicht zu Schwerpunkten in den Umweltprüfungen im Planungs- und Zulassungsverfahren. ................................................................................................................... 18 Abbildung 6: Übersicht zu den Normebenen der einschlägigen Rechtsakte für die SUP. .............. 21 Abbildung 7: Abgrenzung des Untersuchungsraums für die SUP zum Flächenentwicklungsplan, hier AWZ Nordsee. .............................................................................................................................. 23 Abbildung 8: Abgrenzung des Untersuchungsraums für die SUP zum Flächenentwicklungsplan, hier AWZ Ostsee. ................................................................................................................................ 23 Abbildung 9: Allgemeine Methodik der Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. ................................................................................................................... 26 Abbildung 10: Exemplarische kumulative Wirkung gleichartiger Nutzungen. ................................. 32 Abbildung 11: Überblick FEP Zonen. ............................................................................................ 34 Abbildung 12: Bestandteile des Umweltberichts. ........................................................................... 38 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Übersicht der potenziell erheblichen Auswirkungen bei Umsetzung des FEP. ............... 30 Tabelle 2: Modellhafte Parameter für die Betrachtung der Gebiete und Flächen (zur Zuordnung der Zonen siehe Abbildung 11; Aktualisierung für Durchmesser Gründung und Kolkschutz gemäß Hoffmann, Quiroz & Widerspan, 2022). ......................................................................................... 33 Tabelle 3: Parameter für die Betrachtung der Netzanschlüsse und Plattformen ............................ 34 Tabelle 4: Parameter für die Betrachtung der Seekabelsysteme ................................................... 35
IV Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
ASCOBANS Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee
AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone
BBergG Bundesberggesetz
BfN Bundesamt für Naturschutz
BGBl Bundesgesetzblatt
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
BNetzA Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
CMS Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
EEG Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
EUROBATS Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen
F&E Forschung und Entwicklung
FEP Flächenentwicklungsplan
FFH Flora Fauna Habitat
GW Gigawatt
HELCOM Helsinki-Kommission
MARPOL Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
MSRL Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
NSG Naturschutzgebiet
OSPAR Oslo-Paris-Übereinkommen (Convention for the Protection of the Marine Environment of
the North-East Atlantic)
ROG Raumordnungsgesetz
ROP Raumordnungsplan
SPEC Species of European Conservation Concern (Bedeutende Arten für den Vogelschutz in
Europa)
StUK4 Standard „Untersuchung von Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen“
SUP Strategische Umweltprüfung
SUP-Richtlinie Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
UBA Umweltbundesamt
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
V-RL Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
WEA Windenergieanlage
WindSeeG Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-
Gesetz)Inhalt V Vorbemerkung: Der vorliegende Untersuchungsrahmen stützt sich, wie die Strategische Umwelt- prüfung und der Entwurf des Flächenenwicklungsplans (FEP), auf den Gesetzentwurf der Bundes- regierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (BT-Drs. 20/1634 vom 02.05.2022, im Folgenden: WindSeeG-E). Der Gesetzesentwurf enthält Änderungen, die für die Festlegungen im FEP sowie für Prüfungen und Bewertungen im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung relevant sind. Für den Zeitraum der Finalisierung des FEP (3. und 4. Quartal 2022) ist die finale Fassung des neuen WindSeeG zu erwarten. Daher werden auch die finalen Umweltberichte, die mit dem finalen FEP veröffentlicht werden, neben dem FEP selbst bis zu seiner voraussichtlichen Bekanntgabe An- fang 2023 alle gesetzlichen Änderungen im WindSeeG berücksichtigen können.
Einleitung 1
1 Einleitung in diesem Verfahren durchgeführten SUP um-
fasst sind.
Im Rahmen der Fortschreibung und Änderung
Anders als bei der letzten Fortschreibung des
des FEP wird begleitend eine Strategische Um-
FEP liegt mit dem Abschluss des Fortschrei-
weltprüfung (SUP) durchgeführt. Für die SUP
bungsverfahrens zur maritimen Raumordnung
wird der Untersuchungsrahmen einschließlich
nun ein aktueller Raumordnungsplan (ROP
des Umfangs und Detaillierungsgrads der in
2021) 2 für die deutsche AWZ der Nordsee und
den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben
Ostsee vor, der am 01.09.2021 in Kraft getre-
festgelegt (vgl. § 39 Abs. 1 UVPG).
ten ist. Im Rahmen des Fortschreibungsverfah-
rens zur Raumordnung wurde eine umfas-
Rechtsgrundlagen und Auf-
sende SUP durchgeführt und jeweils ein Um-
gaben der Umweltprüfung weltbericht für die deutsche AWZ in der Nord-
Nach §§ 4ff. des Windenergie-auf-See-Geset- see und Ostsee erstellt. Die Fortschreibung
zes (WindSeeG-E) erstellt das BSH im Einver- des FEP wird wesentlich auf den Festlegungen
nehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) der maritimen Raumordnung für Windenergie
und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Na- auf See und Leitungen aufbauen und diese
turschutz (BfN), der Generaldirektion Wasser- fachplanerisch ausgestalten.
straßen und Schifffahrt (GDWS) und den Küs-
Auch die SUP zur Fortschreibung des FEP wird
tenländern einen FEP. Der FEP wurde zuletzt
sich vor diesem Hintergrund wesentlich auf die
im Jahr 2020 fortgeschrieben. Am 17.12.2021
Ergebnisse der im Fortschreibungsverfahren
wurde die erneute Fortschreibung und Ände-
Raumordnung durchgeführten SUP stützen:
rung eingeleitet.
Nach § 5 Abs. 3 S. 4 WindSeeG i.V.m.
Bei der Aufstellung des FEP erfolgte eine aus- § 39 Abs. 3 S. 3 UVPG soll sich die im Verfah-
führliche Umweltprüfung im Sinne des Geset- ren zur Änderung und Fortschreibung des FEP
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anstehende SUP auf gegenüber der SUP zum
(UVPG) 1, die sog. Strategische Umweltprüfung ROP zusätzliche oder andere erhebliche Um-
(SUP). Die Umweltberichte wurden zusammen weltauswirkungen sowie auf erforderliche Ak-
mit dem FEP am 28.06.2019 veröffentlicht. Die tualisierungen und Vertiefungen beschränken.
Erforderlichkeit der Durchführung einer SUP
Gemäß § 72 Abs. 1 WindSeeG-E ist die Prü-
mit der Erstellung eines Umweltberichts ergibt
fung der Umweltverträglichkeit von Windener-
sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.17
gieanlagen auf See oder von sonstigen Ener-
des Anhangs 5, da Flächenentwicklungspläne
giegewinnungsanlagen nach den Bestimmun-
nach § 5 WindSeeG-E der SUP-Pflicht unter-
gen des UVPG aufgrund einer nach den §§ 5
liegen. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn der
bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der
FEP fortgeschrieben bzw. geändert wird.
Voruntersuchung bereits durchgeführten SUP
Im Rahmen der am 17.12.2021 eingeleiteten auf zusätzliche oder andere erhebliche Um-
Fortschreibung werden zur Umsetzung der weltauswirkungen sowie auf erforderliche Ak-
Ausbauziele nach § 1 Abs. 2 S. 1 WindSeeG- tualisierungen und Vertiefungen zu beschrän-
E Gebiete und Flächen festgelegt, die über den ken.
FEP 2020 hinausgehen und somit nicht von der
1 2
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in
2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 der Ostsee vom 19. August 2021, BGBl. I S. 3886.
AufbauhilfeG 2021 vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147)).2 Einleitung
Die SUP zur Fortschreibung des FEP basiert • Tiere, Pflanzen und die biologische
zudem auf den Umweltberichten zur Aufstel- Vielfalt,
lung und Fortschreibung des FEP aus den Jah- • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und
ren 2019 und 2020. Soweit neue Erkenntnisse Landschaft,
zu bestehenden Festlegungen vorliegen soll-
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgü-
ten und relevant sind, werden diese ebenfalls ter sowie
berücksichtigt.
• die Wechselwirkungen zwischen den
Im Folgenden beschränkt sich der Prüfungs- vorgenannten Schutzgütern.
umfang daher auf zusätzliche oder andere er-
Das inhaltliche Hauptdokument der Strategi-
hebliche Umweltauswirkungen sowie auf erfor-
schen Umweltprüfung wird der auszuarbei-
derliche Aktualisierungen und Vertiefungen.
tende Umweltbericht. Dieser ermittelt, be-
Das ergibt sich für die Bezugnahme auf die
schreibt und bewertet die voraussichtlichen er-
Umweltberichte des Raumordnungsplans aus
heblichen Auswirkungen, die die Durchführung
§ 39 Abs. 3 S. 3 UVPG. Hinsichtlich der Bezug-
des FEP auf die Umwelt haben wird, sowie
nahme auf Umweltberichte zum bestehenden
mögliche Planungsalternativen unter Berück-
FEP stützt sich die vorgenannte Beschränkung
sichtigung der wesentlichen Zwecke des Plans
des Prüfungsumfangs auf § 72 Abs. 1 Wind-
(§ 40 UVPG).
SeeG-E.
Ziel der strategischen Umweltprüfung nach Festlegung des Untersu-
Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prü- chungsrahmens
fung der Umweltauswirkungen bestimmter
Zu Beginn der Durchführung der SUP wird der
Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) 3 ist es,
Untersuchungsrahmen einschließlich des er-
zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung forderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads
ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen der in den Umweltbericht aufzunehmenden An-
und dazu beizutragen, dass Umwelterwägun- gaben festgelegt (vgl. § 39 Abs. 1 UVPG). Die
gen bereits bei der Ausarbeitung und Annahme Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbe-
von Plänen weit vor der konkreten Vorhaben- zogener Aufgabenbereich durch den Plan oder
planung angemessen berücksichtigt werden. das Programm (d.h hier den FEP) berührt wird,
Die SUP hat die Aufgabe, die voraussichtlichen werden bei der Festlegung des Untersu-
erheblichen Umweltauswirkungen der Durch- chungsrahmens der Strategischen Umweltprü-
führung des Plans zu ermitteln, frühzeitig in ei- fung sowie des Umfangs und Detaillierungs-
nem Umweltbericht zu beschreiben und zu be- grads der in den Umweltbericht aufzunehmen-
werten. Sie dient einer wirksamen Umweltvor- den Angaben beteiligt (vgl. § 39 Abs. 4 S. 1
sorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze UVPG). Nach § 6 Abs. 4 S. 1 WindSeeG-E
und wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie wird der Untersuchungsrahmen aufgrund der
unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge- Ergebnisse des Anhörungstermins festgelegt.
führt. Dabei sind gemäß § 2 Abs. 1 UVPG fol- Der Untersuchungsrahmen bestimmt sich un-
gende Schutzgüter zu betrachten: ter Berücksichtigung von § 33 UVPG in Verbin-
• Menschen, insbesondere die menschli- dung mit § 2 Abs. 1 UVPG nach den Rechts-
che Gesundheit, vorschriften, die für die Entscheidung über die
Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des
Plans maßgebend sind. Eingeschränkt wird
3 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments (ABl. L 197 S. 30).
und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und ProgrammeEinleitung 3
dies dadurch, dass der Umweltbericht nur die der hierfür erforderlichen Offshore-Anbin-
Angaben enthält, die mit zumutbarem Aufwand dungsleitungen der FEP Festlegungen mit dem
ermittelt werden können. Er berücksichtigt da- Ziel trifft,
bei den gegenwärtigen Wissensstand und der
• die Ausbauziele nach § 1 Abs. 2 S. 1
Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlich-
WindSeeG zu erreichen,
keit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden,
• die Stromerzeugung aus Windenergie-
den Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans so-
anlagen auf See räumlich geordnet
wie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
und flächensparsam auszubauen und
Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits-
• eine geordnete und effiziente Nutzung
bezogener Aufgabenbereich durch den Plan o-
und Auslastung der Offshore-Anbin-
der das Programm berührt wird, werden bei der
dungsleitungen zu gewährleisten und
Festlegung des Untersuchungsrahmens der
Offshore-Anbindungsleitungen im
Strategischen Umweltprüfung sowie des Um-
Gleichlauf mit dem Ausbau der Strom-
fangs und Detaillierungsgrads der in den Um-
erzeugung aus Windenergieanlagen
weltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt
auf See zu planen, zu errichten, in Be-
(vgl. § 39 Abs. 4 S. 1 UVPG). Nach § 6 Abs. 4
trieb zu nehmen und zu nutzen.
S. 1 WindSeeG-E wird der Untersuchungsrah-
men aufgrund der Ergebnisse des Anhörungs- Der FEP enthält nach dem gesetzlichen Auf-
termins festgelegt. trag des § 5 Abs. 1 WindSeeG-E für den Zeit-
raum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum
Am 17.12.2021 wurde der Entwurf des Unter-
Jahr 2030 für die deutsche AWZ und nach
suchungsrahmens veröffentlicht und Gelegen-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das
heit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Küstenmeer Festlegungen über:
Der Entwurf des Untersuchungsrahmens für
die Nordsee und Ostsee wurde im Anhörungs- 1. Gebiete; im Küstenmeer können Ge-
termin am 26.01.2022 vorgestellt und eine Dis- biete nur festgelegt werden, wenn das
kussion der Inhalte ermöglicht. Auf Grundlage zuständige Land die Gebiete als mögli-
der Einwendungen wurde der Untersuchungs- chen Gegenstand des Flächenentwick-
rahmen im Nachgang entsprechend überarbei- lungsplans ausgewiesen hat,
tet.
2. Flächen in den nach Nummer 1 festge-
Der vorliegende Untersuchungsrahmen gilt legten Gebieten; im Küstenmeer kön-
gleichermaßen für die AWZ der Nordsee und nen Flächen nur festgelegt werden,
Ostsee. Regionalspezifisch unterschiedliche wenn das zuständige Land die Flächen
Grundlagen oder Methoden der SUP sind ent- als möglichen Gegenstand des Flä-
sprechend gekennzeichnet. chenentwicklungsplans ausgewiesen
hat,
Kurzdarstellung des Inhalts
und der wichtigsten Ziele 3. die zeitliche Reihenfolge, in der die fest-
gelegten Flächen zur Ausschreibung
des Flächenentwicklungs-
nach Teil 3 Abschnitt 2, 4 und 5 Wind-
plans SeeG-E kommen sollen, einschließlich
Nach § 4 Abs. 1 WindSeeG-E ist Zweck des der Benennung der jeweiligen Kalen-
FEP, fachplanerische Festlegungen für die derjahre sowie die Festlegung, ob die
ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Fläche zentral voruntersucht werden
Bundesrepublik Deutschland zu treffen. soll,
§ 4 Abs. 2 WindSeeG-E regelt, dass für den
Ausbau von Windenergieanlagen auf See und4 Einleitung
gieanlagen auf See zugewiesen werden kön-
4. die Kalenderjahre einschließlich des
nen. Der FEP kann räumliche Vorgaben für die
Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in
Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
denen auf den festgelegten Flächen je-
See in Gebieten machen und die technischen
weils die bezuschlagten Windenergie-
Gegebenheiten der Offshore-Anbindungslei-
anlagen auf See und die entsprechende
tung und sich daraus ergebenden technischen
Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb
Voraussetzungen für den Netzanschluss von
genommen werden sollen sowie die
Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.
Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in
welchen der Kabeleinzug der Innerpark- Gemäß § 5 Abs. 2a WindSeeG-E kann der
verkabelung der bezuschlagten Wind- FEP sonstige Energiegewinnungsbereiche au-
energieanlagen auf See an die Konver- ßerhalb von Gebieten festlegen.
ter- oder die Umspannplattform erfolgen
Ein sonstiger Energiegewinnungsbereich ist
soll,
gemäß § 3 Nr. 8 WindSeeG-E ein Bereich au-
5. die in den festgelegten Gebieten und ßerhalb von Gebieten, auf denen Windenergie-
auf den festgelegten Flächen jeweils vo- anlagen auf See und sonstige Energiegewin-
raussichtlich zu installierende Leistung nungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz
von Windenergieanlagen auf See, angeschlossen werden, in räumlichem Zusam-
menhang errichtet werden können und die dem
6. Standorte von Konverterplattformen,
Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanla-
Sammelplattformen und, soweit wie
gengesetzes unterliegen. Nach § 4 Abs. 3
möglich, Umspannanlagen,
WindSeeG-E ist Ziel der Festlegung, die prak-
7. Trassen oder Trassenkorridore für Offs- tische Erprobung und Umsetzung von innova-
hore-Anbindungsleitungen, tiven Konzepten für nicht an das Netz ange-
8. Orte, an denen die Offshore-Anbin- schlossene Energiegewinnung räumlich geord-
dungsleitungen die Grenze zwischen net und flächensparsam zu ermöglichen.
der ausschließlichen Wirtschaftszone Im Rahmen der SUP wird ausgehend von den
und dem Küstenmeer überschreiten, bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf die
9. Trassen oder Trassenkorridore für Stromerzeugung innerhalb der sonstigen Ener-
grenzüberschreitende Stromleitungen, giegewinnungsbereiche von einem „klassi-
schen“ Offshore-Windpark ausgegangen. Dar-
10. Trassen oder Trassenkorridore für mög- über hinaus gehende Umweltauswirkungen
liche Verbindungen der in den Num- sind stark abhängig von der jeweiligen Nut-
mern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anla- zungsvariante und sollten daher auf Zulas-
gen, Trassen oder Trassenkorridore un- sungsebene umfassend geprüft werden. Inso-
tereinander und fern erfolgt die SUP für die sonstigen Energie-
11. standardisierte Technikgrundsätze und gewinnungsbereiche analog zur Prüfung von
Planungsgrundsätze. Flächen für Windenergie auf See.
Der FEP kann für Gebiete in der deutschen
AWZ und im Küstenmeer verfügbare Netzan-
bindungskapazitäten auf vorhandenen oder in
den folgenden Jahren noch fertigzustellenden
Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die
nach § 95 Abs. 2 WindSeeG-E Pilotwindener-Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben 5
2 Beziehung zu anderen stellung und Änderung ist das Niedersächsi-
sche Ministerium für Ernährung, Landwirt-
relevanten Plänen, Pro- schaft und Verbraucherschutz als oberste Lan-
grammen und Vorhaben desplanungsbehörde federführend zuständig;
die abschließende Beschlussfassung zum
Der FEP steht in Beziehung zu anderen Plänen LROP obliegt der Landesregierung. Das LROP
und Programmen innerhalb der AWZ, in an- basiert auf einer Verordnung aus dem Jahre
grenzenden Gebieten, insbesondere im Küs- 1994 und wurde seitdem mehrfach fortge-
tenmeer, sowie zu Plänen und Vorhaben auf schrieben, zuletzt 2017. Ende 2019 wurde das
vor- und nachgelagerten Planungs- und Zulas- Verfahren zur erneuten Fortschreibung einge-
sungsebenen. leitet. Am 15.12.2021 wurden die Unterlagen
zum zweiten Beteiligungsverfahren zum Ent-
Raumordnungspläne in an- wurf einer Änderung und Ergänzung des LROP
grenzenden Gebieten öffentlich bekanntgemacht. Im Zeitraum
Im Sinne einer kohärenten Planung sind Ab- 03.01.2022 bis31.01.2022 bestand die Mög-
stimmungsprozesse mit den Plänen der Küs- lichkeit zur Stellungnahme.
tenbundesländer und angrenzenden Nachbar-
staaten angezeigt und bei der kumulativen so- 2.1.3 Schleswig-Holstein
wie, soweit relevant, grenzüberschreitenden In Schleswig-Holstein ist der Landesentwick-
Bewertung der Auswirkungen auf die Mee- lungsplan (LEP S-H) die Grundlage für die
resumwelt zu berücksichtigen. Insbesondere räumliche Entwicklung des Landes. Für seine
mit den Küstenbundesländern ist eine enge Aufstellung und Änderung ist das Ministerium
Abstimmung erforderlich im Hinblick auf die für Inneres, ländliche Räume, Integration und
landseitige Anbindung der Offshore-Windparks Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
bzw. die Führung der Trassen durch das Küs- (MILIG) zuständig. Die Landesverordnung
tenmeer. über den Landesentwicklungsplan– Fortschrei-
bung 2021 (LEP-VO 2021) tritt nach einem um-
Derzeit befindet sich die Landesraumplanung
fangreichen Beteiligungsprozess am
für Niedersachsen in der Fortschreibung.
16.12.2021 in Kraft.
2.1.1 Mecklenburg-Vorpommern
MSRL-Maßnahmenpro-
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist die
gramm
oberste Landesplanungsbehörde das Ministe-
rium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine Meeresstrate-
und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern. Dieses gie für seine Meeresgewässer zu entwickeln,
ist zuständig für die Raumordnungsplanung auf um einen guten Zustand dieser Gewässer, in
Landesebene einschließlich des Küstenmeers. Deutschland für Nordsee und Ostsee, zu errei-
chen. Wesentlich hierbei ist die Aufstellung ei-
Das aktuelle Landesraumentwicklungspro-
nes Maßnahmenprogramms zur Erreichung o-
gramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V)
der Aufrechterhaltung eines guten Umweltzu-
trat am 09.06.2016 in Kraft.
stands sowie die praktische Umsetzung dieses
Maßnahmenprogramms. Die Aufstellung des
2.1.2 Niedersachsen
Maßnahmenprogramms (BMUB, 2016) ist in
Der Raumordnungsplan für das Land Nieder-
sachsen einschließlich des niedersächsischen
Küstenmeers stellt das Landes-Raumord-
nungsprogramm (LROP) dar. Für seine Auf-6 Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben
Deutschland durch § 45h Wasserhaushaltsge- Naturschutzgebiete „Fehmarnbelt“
setz 4 (WHG) geregelt. Das aktuelle MSRL- (NSGFmbV), „Kadetrinne“ (NSGKdrV) und
Maßnahmenprogramm nennt unter dem Ziel „Pommersche Bucht – Rönnebank“
2.4 „Meere mit nachhaltig und schonend ge- (NSGPBRV) in Kraft. Nach den Verordnungen
nutzten Ressourcen“ die maritime Raumord- werden die zur Erreichung der für die Natur-
nung als Beitrag bestehender Maßnahmen zur schutzgebiete festgelegten Schutzzwecke not-
Erreichung der operativen Ziele der MSRL. Der wendigen Maßnahmen in Managementplänen
Maßnahmenkatalog formuliert darüber hinaus dargestellt. Die Erstellung dieser Pläne erfolgt
auch einen konkreten Prüfauftrag an die Fort- durch das BfN im Benehmen mit den angren-
schreibung der Raumordnungspläne bzgl. zenden Ländern und den fachlich betroffenen
Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im Trägern öffentlicher Belange sowie unter Betei-
marinen Bereich. Sowohl die Umweltziele der ligung der interessierten Öffentlichkeit und der
MSRL als auch das MSRL-Maßnahmenpro- vom Bund anerkannten Naturschutzvereini-
gramm werden im Rahmen der SUP berück- gungen.
sichtigt.
Das BfN hat am 16.06.2020 das Beteiligungs-
verfahren nach § 7 Abs. 3 NSGFmbV, § 7 Abs.
Managementpläne für die
3 NSGKdrV und § 11 Abs. 3 NSGPBRV zu den
Naturschutzgebiete in der Managementplänen für die Naturschutzgebiete
AWZ in der deutschen AWZ der Ostsee eingelei-
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat am tet.Die Managementpläne für die Naturschutz-
17.11.2017 das Beteiligungsverfahren nach gebiete „Fehmarnbelt“, „Kadetrinne“ und „Pom-
§ 7 Abs. 3 Verordnung über die Festsetzung mersche Bucht – Rönnebank“ wurden am
des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ 08.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. .
(NSGBRgV) 5, § 7 Abs. 3 Verordnung über die
Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dog- Gestuftes Planungsverfah-
gerbank“ (NSGDgbV) 6 und § 9 Abs. 3 Verord- ren für Windenergie auf See
nung über die Festsetzung des Naturschutzge- und Stromleitungen
bietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche
Im Rahmen des zentralen Modells ist der FEP
Bucht“ (NSGSylV) 7 zu den Managementplänen
in einem gestuften Planungsprozess das Steu-
für die Naturschutzgebiete in der deutschen
erungsinstrument für den geordneten Ausbau
AWZ der Nordsee eingeleitet. Am 13.05.2020
der Windenergie auf See. Die SUP zum FEP
wurden die Managementpläne „Borkum Riff-
steht im Zusammenhang zu jeweils vor- bzw.
grund“ 8, „Doggerbank“ 9 und „Sylter Außenriff –
nachgelagerten Umweltprüfungen.
Östliche Deutsche Bucht“ 10 im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Bei Gesamtbetrachtung des zentralen Modells
ist der Planungsprozess für den Bereich der
Für die AWZ Ostsee traten im September 2017
AWZ in mehrere Stufen aufgeteilt:
die Verordnungen über die Festsetzung der
4 7
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser- vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3423).
haushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
8 veröffentlicht am 17. April 2020, BAnz AT 13.05.2020
2585) zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Umsetzung von
Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfah- B9.
ren nach dem Bundes-ImmissionsschutzG, dem Wasser- 9veröffentlicht am 13. Mai 2020, BAnz AT 13.05.2020
haushaltsG und dem BundeswasserstraßenG vom B10.
18.8.2021 (BGBl. I S. 3901). 10veröffentlicht am 13. Mai 2020, BAnz AT 13.05.2020
5 vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3395). B11.
6 vom 22. September 2017 (BGBl. I S.3400).Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben 7
Auf der obersten und übergeordneten Stufe Um das Ausbauziel von mind. 30 GW bis 2030
steht das Instrument der maritimen Raumpla- erreichen zu können, muss gemäß WindSeeG-
nung. Der Raumordnungsplan für die deutsche E zusätzlich eine Ausschreibung nicht zentral
AWZ in der Nordsee und in der Ostsee ist das voruntersuchter Flächen erfolgen. Der FEP
vorausschauende Planungsinstrument, das wird daher zukünftig Festlegungen darüber
verschiedene Nutzungsinteressen im Bereich treffen, ob die Ausschreibung der jeweiligen
der Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung Fläche im Rahmen des zentralen Modells mit
sowie Schutzansprüche koordiniert. Bei der Voruntersuchung oder als nicht zentral vorun-
Aufstellung des Raumordnungsplans ist eine tersuchte Fläche erfolgen soll.
Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Für die Flächen, die gemäß Teil 2 Abschnitt 5
Die SUP zum ROP steht im Zusammenhang zu
WindSeeG-E als nicht zentral voruntersuchte
verschiedenen nachgelagerten Umweltprüfun-
Flächen im FEP festgelegt werden, folgt eine
gen, insbesondere der direkt nachgelagerten
Ausschreibung nach Teil 2 Abschnitt 5 Unter-
SUP zum FEP.
abschnitt 1 WindSeeG-E. Die erforderlichen
Auf der nächsten Stufe steht der FEP. Im Rah- Untersuchungen auf nicht zentral vorunter-
men des sogenannten zentralen Modells ist der suchten Flächen werden durch den bezu-
FEP in einem gestuften Planungsprozess das schlagten Bieter durchgeführt.
Steuerungsinstrument für den geordneten Aus-
Wird bei der zentralen Voruntersuchung die
bau v. a. der Windenergie auf See und der
Eignung einer Fläche für die Nutzung von
Stromleitungen. Der FEP hat den Charakter ei-
Windenergie auf See festgestellt, kommt die
ner Fachplanung. Der Fachplan ist darauf aus-
Fläche ebenfalls zur Ausschreibung, dann
gerichtet, die Nutzung Windenergie auf See
nach Teil 2 Abschnitt 4 WindSeeG-E.
und der Stromleitungen durch die Festlegung
von Gebieten und Flächen sowie von Standor- Sowohl bei der Ausschreibung nach einer zent-
ten, Trassen und Trassenkorridoren für Netz- ralen Voruntersuchung als auch bei Ausschrei-
anbindungen bzw. für grenzüberschreitende bungen von nicht zentral voruntersuchten Flä-
Seekabelsysteme gezielt und möglichst opti- chen erhält der obsiegende Bieter bzw. der ent-
mal unter den gegebenen Rahmenbedingun- sprechend Berechtigte erhält das Recht, ein
gen – insbesondere den Erfordernissen der Planfeststellungsverfahren für die Errichtung
Raumordnung – zu planen. Begleitend zur Auf- und den Betrieb von Windenergieanlagen auf
stellung, Fortschreibung und Änderung des der im FEP festgelegten Fläche zu führen. Im
FEP wird grundsätzlich eine SUP durchgeführt. Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird
bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Um-
Im nächsten Schritt erfolgt für die Flächen für
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Windenergie auf See, die im FEP als zentral
voruntersuchte Flächen gemäß Teil 2 Abschnitt Während die im FEP (als zentral oder nicht
2 WindSeeG-E festgelegt werden, eine zent- zentral voruntersucht) festgelegten Flächen für
rale Voruntersuchung. die Nutzung von Windenergie auf See ausge-
schrieben werden, ist dies bei festgelegten
Auf die zentrale Voruntersuchung folgt bei Vor-
Standorten, Trassen und Trassenkorridoren für
liegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2
Netzanbindungen bzw. grenzüberschreitende
WindSeeG-E die Feststellung der Eignung der
Seekabelsysteme nicht der Fall. Auf Antrag
Fläche für die Errichtung und den Betrieb von
wird für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See. Für die Feststel-
Netzanbindungsleitungen in der Regel ein
lung der Eignung einer Fläche besteht eben-
Planfeststellungsverfahren einschließlich Um-
falls die Pflicht zur Durchführung einer SUP.
weltprüfung durchgeführt. Das Gleiche gilt für
grenzüberschreitende Seekabelsysteme.8 Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben
Abbildung 1: Übersicht zum gestuften Planungs- und Zulassungsprozess in der AWZ (zentrales Modell).
Bei mehrstufigen Planungs- und Zulassungs- ist die Umweltprüfung gemäß § 72 Abs. 1
prozessen ergibt sich für Umweltprüfungen aus WindSeeG-E ebenfalls auf zusätzliche oder
dem jeweiligen Fachrecht (etwa Raumord- andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie
nungsgesetz (ROG) 11, WindSeeG und Bun- auf erforderliche Aktualisierungen und Vertie-
desberggesetz (BbergG) 12) bzw. verallgemei- fungen zu beschränken. Auf diese Weise sol-
nernd aus § 39 Abs. 3 S. 1 UVPG, dass bei len Mehrfachprüfungen vermieden werden. Art
Plänen und Programmen bereits bei der Fest- und Umfang der Umweltauswirkungen, fachli-
legung des Untersuchungsrahmens bestimmt che Erfordernisse sowie Inhalt und Entschei-
werden soll, auf welcher der Stufen des Pro- dungsgegenstand des Plans sind dabei zu be-
zesses bestimmte Umweltauswirkungen rücksichtigen.
schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Bei
Bei nachfolgenden Plänen sowie bei nachfol-
zeitlich aufeinanderfolgenden SUPen auf der
genden Zulassungen von Vorhaben, für die der
Ebene des FEP oder von Eignungsprüfungen
Plan einen Rahmen setzt, soll bzw. muss sich
11 12
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S.
I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Beschleu- 1310), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Bun-
nigung von Investitionen vom 3.12.2020 (BGBl. I S. desbergG und zur Änd. der VwGO vom 14.6.2021 (BGBl.
2694). I S. 1760).Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben 9
die Umweltprüfung nach § 39 Abs. 3 S. 3 Nach § 3 UVPG umfassen Umweltprüfungen
UVPG und § 72 Abs. 1 WindSeeG auf zusätz- die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
liche oder andere erhebliche Umweltauswir- der erheblichen Auswirkungen eines Vorha-
kungen sowie auf erforderliche Aktualisierun- bens oder eines Plans oder Programms auf die
gen und Vertiefungen beschränken. Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Um-
weltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Ge-
Im Rahmen des gestuften Planungs- und Zu-
setze und werden nach einheitlichen Grunds-
lassungsprozesses haben alle Prüfungen ge-
ätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit
meinsam, dass Umweltauswirkungen auf die in
durchgeführt.
§ 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ein-
schließlich ihrer Wechselwirkungen betrachtet Im Offshorebereich haben sich als Unterfälle
werden. der gesetzlich genannten Schutzgüter Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt die speziellen
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2
Schutzgüter Avifauna: See-/Rastvögel und
UVPG sind Umweltauswirkungen im Sinne des
Zugvögel, Benthos, Biotoptypen, Plankton,
UVPG unmittelbare und mittelbare Auswirkun-
Marine Säuger, Fische und Fledermäuse etab-
gen eines Vorhabens oder der Durchführung
liert.
eines Plans oder Programms auf die Schutzgü-
ter.
Abbildung 2: Übersicht zu den Schutzgütern in den Umweltprüfungen.10 Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben
Im Einzelnen stellt sich der gestufte Planungs- Instrument primär und im Rahmen der gesetz-
prozess wie folgt dar: lichen Bestimmungen als steuerndes Pla-
nungsinstrument der planenden Verwaltungs-
2.4.1 Maritime Raumordnung (AWZ) stellen, um einen raum- und möglichst natur-
Auf der obersten und übergeordneten Stufe verträglichen Rahmen für sämtliche Nutzungen
steht das Instrument der maritimen Raumord- zu schaffen.
nung. Für eine nachhaltige Raumentwicklung Die Prüfungstiefe ist bei der SUP zur Raum-
in der AWZ erstellt das BSH im Auftrag des zu- ordnung grundsätzlich durch eine größere Un-
ständigen Bundesministeriums einen Raum-
tersuchungsbreite, d.h. eine grundsätzlich grö-
ordnungsplan, der in Form von Rechtsverord- ßere Anzahl an Planungsmöglichkeiten, und
nungen in Kraft tritt. Der ROP für die deutsche eine geringere Untersuchungstiefe im Sinne
AWZ in der Nordsee und in der Ostsee ist am von Detailanalysen gekennzeichnet. Es wer-
01.09.2021 in Kraft getreten. den vor allem regionale, nationale und globale
Die Raumordnungspläne sollen unter Berück- Auswirkungen sowie sekundäre, kumulative
sichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwi- und synergetische Auswirkungen berücksich-
schen Land und Meer sowie unter Berücksich- tigt.
tigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen Im Schwerpunkt sind daher mögliche kumula-
treffen
tive Effekte, strategische und großräumige Pla-
• zur Gewährleistung der Sicherheit und nungsmöglichkeiten und mögliche grenzüber-
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, schreitende Auswirkungen Gegenstand der
• zu weiteren wirtschaftlichen Nutzun- Strategischen Umweltprüfung.
gen,
• zu wissenschaftlichen Nutzungen so- 2.4.2 Flächenentwicklungsplan
wie Auf der nächsten Stufe steht der FEP.
• zum Schutz und zur Verbesserung der Die vom FEP zu treffenden und im Rahmen der
Meeresumwelt. SUP zu prüfenden Festlegungen ergeben sich
Im Rahmen der Raumordnung werden Festle- aus § 5 Abs. 1 WindSeeG-E. In dem Plan wer-
gungen überwiegend in Form von Vorrang- und den überwiegend Festlegungen zu Gebieten
Vorbehaltsgebieten sowie von weiteren Zielen und Flächen für Windenergieanlagen sowie der
und Grundsätzen getroffen. Nach § 8 Abs. 1 voraussichtlich zu installierenden Leistung auf
ROG ist bei der Aufstellung von Raumord- den Flächen und der Tatsache, ob die Fläche
nungsplänen von der für den Raumordnungs- zentral oder nicht zentral voruntersucht wird,
plan zuständigen Stelle eine Strategische Um- getroffen. Darüber hinaus trifft der FEP Festle-
weltprüfung durchzuführen, in der die voraus- gungen zu Trassen, Trassenkorridoren und
sichtlichen erheblichen Auswirkungen des je- Standorten. Ferner werden Planungs- und
weiligen Raumordnungsplans auf die Schutz- Technikgrundsätze festgelegt. Diese dienen
güter einschließlich der Wechselwirkungen zu zwar u.a. auch der Verminderung von Umwelt-
ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten auswirkungen, können ihrerseits aber auch zu
sind. Auswirkungen führen, so dass eine Prüfung im
Rahmen der SUP erforderlich ist.
Ziel des Instruments der Raumordnung ist die
Optimierung planerischer Gesamtlösungen. Darüber hinaus trifft der FEP Festlegungen in
Betrachtet wird ein größeres Spektrum an Nut- zeitlicher Hinsicht, indem etwa die zeitliche
zungen und Funktionen. Zu Beginn eines Pla- Reihenfolge, in der die Flächen für Windener-
nungsprozesses sollen strategische Grund- gie auf See zur Ausschreibung kommen sollen,
satzfragen geklärt werden. Damit fungiert das und die Kalenderjahre für die InbetriebnahmeBeziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben 11
festgelegt werden. Diese sind kein Prüfungs- gesetzlichen Vorgaben die Grundsatzfragen
schwerpunkt der SUP, da hierdurch gegenüber vor allem nach dem Bedarf, dem Zweck, der
den räumlichen Festlegungen keine weiteren Technologie und der Findung von Standorten
Umweltauswirkungen entstehen. und Trassen bzw. Trassenkorridoren. Der Plan
hat daher in erster Linie die Funktion eines
Die Festlegungen des FEP müssen nach den
steuernden Planungsinstruments, um einen
Anforderungen des § 5 WindSeeG-E zulässig
raum- und möglichst naturverträglichen Rah-
sein. Nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 WindSeeG-E
men für die Realisierung von Einzelvorhaben,
sind Festlegungen insbesondere dann unzu-
d.h. die Errichtung und den Betrieb von Wind-
lässig, wenn überwiegende öffentliche oder pri-
energieanlagen auf See, deren Netzanbindun-
vate Belange entgegenstehen. Im Rahmen der
gen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme
SUP bedeutet dies, dass die zu prüfendenden
und Verbindungen untereinander, zu schaffen.
Festlegungen insbesondere dann unzulässig
sind, wenn sie Die Tiefe der Prüfung von voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ist gekenn-
• die Meeresumwelt gefährden bzw.
zeichnet durch eine größere Untersuchungs-
• wenn das Gebiet, die Fläche oder der breite, d.h. etwa eine größere Zahl an Alterna-
sonstige Energiegewinnungsbereich tiven und im Grundsatz eine geringere Unter-
nicht mit dem Schutzzweck einer nach suchungstiefe. Auf der Ebene der Fachplanung
§ 57 BNatSchG erlassenen Schutzge- erfolgen grundsätzlich noch keine Detailanaly-
bietsverordnung vereinbar sind; dabei sen. Berücksichtigt werden vor allem lokale,
sind Festlegungen zulässig, wenn sie nationale und globale Auswirkungen sowie se-
nach § 34 Absatz BNatSchG nicht zu kundäre, kumulative und synergetische Aus-
erheblichen Beeinträchtigungen der für wirkungen im Sinne einer Gesamtbetrachtung.
den Schutzzweck der jeweiligen
Der Schwerpunkt der Prüfung liegt ebenso
Schutzgebietsverordnung maßgebli-
wie bei dem Instrument der maritimen Raum-
chen Bestandteile des Gebietes führen
planung auf möglichen kumulativen Effekten
können oder wenn sie die Anforderun-
sowie möglichen grenzüberschreitenden Aus-
gen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG
wirkungen. Vor diesem Hintergrund sollen im
erfüllen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 5 Wind-
nun zu erstellenden Umweltbericht zur FEP-
SeeG-E).
Fortschreibung Prüfungen nicht wiederholt
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 UVPG sind im Rahmen werden, sondern gemäß § 39 Abs. 3 S. 3
des Umweltberichts die voraussichtlichen er- UVPG soll die Umweltprüfung auf zusätzliche
heblichen Umweltauswirkungen der Durchfüh- oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
rung des Plans sowie vernünftige Alternativen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und
zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Vertiefungen beschränkt werden. Eine ent-
Nach § 40 Abs. 3 UVPG bewertet die zustän- sprechende Abschichtung ist, soweit bereits
dige Behörde vorläufig im Umweltbericht die eine SUP im Rahmen des FEP oder ROP vo-
Umweltauswirkungen des Plans auf die rangegangen ist, gemäß § 72 Abs. 1 Wind-
Schutzgüter nach den Grundsätzen der Um- SeeG-E obligatorisch. Vertiefungen erfolgen
weltprüfung. Der Prüfungsmaßstab des Fach- für die Nutzungen Windenergie und
rechts und des UVPG sind im Wesentlichen (Strom)Leitungen, etwa in Bezug auf strategi-
deckungsgleich, da die Bewertung der Umwelt- sche, technische und räumliche Alternativen.
auswirkungen in den Umweltprüfungen nach
Maßgabe der geltenden Gesetze erfolgt.
Im Hinblick auf die Zielrichtung des FEP be-
handelt dieser für die Nutzung Windenergie auf
See und Netzanbindungen auf Grundlage der12 Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben
2.4.3 Eignungsprüfung im Rahmen der beispielsweise in Szenarien bzw. in Spannbrei-
zentralen Voruntersuchung ten zugrunde gelegt, die mögliche realistische
Soweit die Fläche im FEP als zentral vorunter- Entwicklungen abbilden sollen.
suchte Fläche festgelegt ist, folgt als nächster Die SUP der Eignungsprüfung zeichnet sich
Schritt im gestuften Planungsprozess die Prü- somit im Vergleich zum FEP durch einen klein-
fung der Eignung von Flächen für die Errich- räumigeren Untersuchungsraum und eine grö-
tung und den Betrieb von Windenergieanlagen ßere Untersuchungstiefe aus. Es kommen
auf See. Zudem wird die zu installierende Leis- grundsätzlich weniger und räumlich auf die Flä-
tung auf der gegenständlichen Fläche be- che begrenzte Alternativen ernsthaft in Be-
stimmt. Bei nicht zentral voruntersuchten Flä- tracht. Die beiden primären Alternativen bei der
chen entfällt diese Stufe der Umweltprüfung. zentralen Voruntersuchung sind die Feststel-
Bei zentral voruntersuchten Flächen, wird im lung der Eignung einer Fläche auf der einen
Rahmen der Eignungsprüfung nach § 10 Abs. und die Feststellung ihrer (ggf. auch teilweisen)
2 WindSeeG-E geprüft, ob der Errichtung und Nichteignung (siehe hierzu § 12 Abs. 6-E Wind-
dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See SeeG) auf der anderen Seite. Beschränkungen
auf der Fläche die Kriterien für die Unzulässig- zu Art und Umfang der Bebauung, die als Vor-
keit der Festlegung einer Fläche im Flächen- gaben in der Eignungsfeststellung enthalten
entwicklungsplan nach § 5 Abs. 3 WindSeeG- sind, sind hingegen keine Alternativen in die-
E oder, soweit sie unabhängig von der späte- sem Sinne.
ren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt Der Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt im
werden können, die nach § 69 Abs. 3 S. 1 Rahmen der Eignungsprüfung auf der Betrach-
WindSeeG-E für die Planfeststellung maßgeb- tung der lokalen Auswirkungen durch eine Be-
lichen Belange nicht entgegenstehen. bauung mit Windenergieanlagen bezogen auf
Sowohl die Kriterien des § 5 Abs. 3 WindSeeG- die Fläche und die Lage der Bebauung auf der
E als auch die Belange des § 69 Abs. 3 S. 1 Fläche.
WindSeeG-E bedingen eine Prüfung, ob die
2.4.4 Zulassungsverfahren (Planfest-
Meeresumwelt gefährdet wird. In Bezug auf die
stellungs- und Plangenehmi-
letztgenannten Belange ist insbesondere zu
gungsverfahren) für Windener-
überprüfen, ob eine Verschmutzung der Mee-
gieanlagen auf See
resumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Auf der nächsten Stufe nach der Voruntersu-
Nationen (SRÜ) nicht zu besorgen ist und der chung steht das Zulassungsverfahren für die
Vogelzug nicht gefährdet wird. Errichtung und den Betrieb von Windenergie-
anlagen auf See. Nachdem die voruntersuchte
Die zentrale Voruntersuchung mit der Eig-
Fläche durch die BNetzA ausgeschrieben
nungsprüfung bzw. -feststellung ist damit das
wurde, kann der obsiegende Bieter mit dem
zwischen FEP und Einzelzulassungsverfahren
Zuschlag der BNetzA gemäß § 67 Abs. 1
für Windenergieanlagen auf See geschaltete
WindSeeG-E einen Antrag auf Planfeststellung
Instrument. Sie bezieht sich auf eine konkrete,
bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen –
im FEP ausgewiesene Fläche und ist damit
auf Plangenehmigung für die Errichtung und
deutlich kleinteiliger angelegt als der FEP. Ge-
den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
genüber dem Planfeststellungsverfahren ist sie
einschließlich der erforderlichen Nebenanla-
dadurch abgegrenzt, dass ein vom späteren
gen auf der voruntersuchten Fläche stellen.
konkreten Anlagentyp und Layout unabhängi-
ger Prüfansatz anzulegen ist. So werden der Der Plan muss zusätzlich zu den gesetzlichen
Auswirkungsprognose modellhafte Parameter Vorgaben des § 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG die in
§ 68 Abs. 1 WindSeeG enthaltenen AngabenBeziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben 13
umfassen. Der Plan darf nur unter bestimmten, • eine Beschreibung der geplanten Maß-
in § 69 Abs. 3 WindSeeG-E aufgezählten Vo- nahmen, mit denen das Auftreten er-
raussetzungen festgestellt werden und zwar heblicher nachteiliger Umweltauswir-
u.a. nur dann, wenn die Meeresumwelt nicht kungen des Vorhabens ausgeschlos-
gefährdet wird, insbesondere eine Verschmut- sen, vermindert oder ausgeglichen wer-
zung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 den soll, sowie eine Beschreibung ge-
Abs. 1 Nr. 4 SRÜ nicht zu besorgen ist und kein planter Ersatzmaßnahmen,
nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisi-
• eine Beschreibung der zu erwartenden
onsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen
erheblichen Umweltauswirkungen des
besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen
Vorhabens,
gemindert werden kann.
• eine Beschreibung der vernünftigen Al-
Nach § 24 UVPG erarbeitet die zuständige Be-
ternativen, die für das Vorhaben und
hörde eine zusammenfassende Darstellung
seine spezifischen Merkmale relevant
• der Umweltauswirkungen des Vorha- und vom Vorhabenträger geprüft wor-
bens, den sind, und die Angabe der wesentli-
• der Merkmale des Vorhabens und des chen Gründe für die getroffene Wahl
Standorts, mit denen erhebliche nach- unter Berücksichtigung der jeweiligen
teilige Umweltauswirkungen ausge- Umweltauswirkungen sowie
schlossen, vermindert oder ausgegli- • eine allgemein verständliche, nichttech-
chen werden sollen, nische Zusammenfassung des UVP-
• der Maßnahmen, mit denen erhebliche Berichts.
nachteilige Umweltauswirkungen aus-
geschlossen, vermindert oder ausge- Pilotwindenergieanlagen werden ausschließ-
glichen werden sollen, sowie lich im Rahmen der Umweltprüfung im Zulas-
• der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen sungsverfahren und nicht schon auf vorgela-
in Natur und Landschaft. gerten Stufen behandelt.
Nach § 16 Abs. 1 UVPG hat der Vorhabenträ- 2.4.5 Zulassungsverfahren für Netzan-
ger dazu der zuständigen Behörde einen Be- bindungen (Konverterplattformen
richt zu den voraussichtlichen Umweltauswir- und Seekabelsysteme)
kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzule- Im gestuften Planungsprozess wird auf der
gen, der zumindest folgende Angaben enthält: Stufe der Zulassungsverfahren (Planfeststel-
• eine Beschreibung des Vorhabens mit lungs- und Plangenehmigungsverfahren) in
Angaben zum Standort, zur Art, zum Umsetzung der Vorgaben der Raumordnung
Umfang und zur Ausgestaltung, zur und der Festlegungen des FEP die Errichtung
Größe und zu anderen wesentlichen und der Betrieb von Netzanbindungen für
Merkmalen des Vorhabens, Windenergieanlagen auf See (ggf. Konverter-
plattform und Seekabelsysteme) auf Antrag
• eine Beschreibung der Umwelt und ih-
des jeweiligen Vorhabenträgers – des zustän-
rer Bestandteile im Einwirkungsbereich
digen ÜNB – geprüft.
des Vorhabens,
Nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 WindSeeG-
• eine Beschreibung der Merkmale des
E bedürfen die Errichtung und der Betrieb von
Vorhabens und des Standorts, mit de-
Einrichtungen zur Übertragung von Strom der
nen das Auftreten erheblicher nachteili-
Planfeststellung oder Plangenehmigung. Der
ger Umweltauswirkungen des Vorha-
Plan muss zusätzlich zu den gesetzlichen Vor-
bens ausgeschlossen, vermindert oder
gaben des § 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG die in § 68
ausgeglichen werden soll,14 Beziehung zu anderen relevanten Plänen, Programmen und Vorhaben
Abs. 1 WindSeeG-E enthaltenen Angaben um- • hinsichtlich der Ordnung der Nutzung
fassen. Der Plan darf nur unter bestimmten, in und Benutzung der Gewässer über
§ 69 Abs. 3 WindSeeG-E aufgezählten Voraus- dem Festlandsockel und des Luftrau-
setzungen festgestellt bzw. die Plangenehmi- mes über diesen Gewässern (durch
gung nur erteilt werden, , wenn die Meeresum- das BSH).
welt nicht gefährdet wird, insbesondere eine
Nach § 133 Abs. 2 BBergG dürfen die oben ge-
Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des
nannten Genehmigungen nur versagt werden,
Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ nicht zu besorgen
wenn eine Gefährdung des Lebens oder der
ist und kein nachgewiesenes signifikant erhöh-
Gesundheit von Personen oder von Sachgü-
tes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windener-
tern oder eine Beeinträchtigung überwiegender
gieanlagen besteht, das nicht durch Schutz-
öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die
maßnahmen gemindert werden kann.
nicht durch eine Befristung, durch Bedingun-
Im Übrigen gelten nach § 1 Abs. 4 UVPG für gen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
die Durchführung der Umweltprüfung die An- werden kann. Eine Beeinträchtigung überwie-
forderungen an die Umweltverträglichkeitsprü- gender öffentlicher Interessen liegt insbeson-
fung für Windenergieanlagen auf See ein- dere in den in § 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG ge-
schließlich Nebenanlagen entsprechend. nannten Fällen vor. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 b)
und d) BBergG liegt eine Beeinträchtigung
2.4.6 Grenzüberschreitende Seekabel- überwiegender öffentlicher Interessen in Be-
systeme zug auf die Meeresumwelt insbesondere vor,
Nach § 133 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BBergG bedarf wenn die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretba-
die Errichtung und der Betrieb eines Unterwas- rer Weise beeinträchtigt würde oder eine Ver-
serkabels in oder auf dem Festlandsockel einer unreinigung des Meeres zu besorgen ist.
Genehmigung
Nach § 1 Abs. 4 UVPG sind für die Errichtung
• in bergbaulicher Hinsicht (durch das und den Betrieb von grenzüberschreitenden
zuständige Landesbergamt) und Seekabelsystemen die wesentlichen Anforde-
rungen des UVPG zu beachten.Sie können auch lesen