Update "Beurteilungskriterien" in der Fahreignungsbegutschtung - Referent: Regierungsamtsrat Thomas Hofstätter
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16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Update „Beurteilungskriterien“ in der Fahreignungsbegutschtung Referent: Regierungsamtsrat Thomas Hofstätter 09.04.2014 | Weilheim i. OB| Veranstalter:
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Die Beurteilungskriterien (BK, 3. Auflage 2013) sind in den Anforderungen der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt) als verbindliches Regelwerk aufgeführt und somit die Grundlage für die Fahreignungsbegutachtung. Ab 01.05.2014 ist deren Anwendung in der Fahreignungsbegutachtung verbindlich, da sie gemäß Anlage 15 die anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungsgrundsätze zusammenfassen. (laut Einführungsschreiben des BMVI)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Neue Kapitelstruktur 1. Rahmenbedingungen der Fahreignungsdiagnostik 2. Der diagnostische Prozess in der Fahreignungsbegutachtung 3. Überblick über die Hypothesen und Beurteilungskriterien 4. Indikatoren zu den Kriterien der Hypothese 0 5. Indikatoren zu den Kriterien der A-Hypothesen 6. Indikatoren zu den D-Hypothesen 7. Indikatoren zu den Kriterien der V-Hypothesen 8. Auswahl von Untersuchungsmitteln und Interpretation der Befunde 8.1 Chemisch-Toxikologische Untersuchung 8.2 Der Einsatz von psychologischen Testverfahren 8.3 Medizinische Fahreignungsuntersuchung MFU 8.4 Das Psychologische Untersuchungsgespräch PUG
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ 3 Arten von Fahreignungsbegutachtung: Entlastungsdiagnostik (Wiederherstellung der Eignung) nach Verlust der Eignung; festgestellt durch Gerichtsurteil / Behörde / Vorgutachten Anlässe: Trunkenheit im Verkehr, Konsum harter Drogen, fehlendes Trennvermögen Cannabis, Erreichen von 18 Punkten, Entziehung der FE wegen Verkehrsstraftat. Die Mitwirkung liegt im Interesse des Untersuchten, da ihm aufgrund der festgestellten Nichteignung die Beweislast zur Entkräftung der behördlichen Eignungsbedenken zufällt.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Überprüfungsdiagnostik (Überprüfung von Eignungszweifeln) Eignung steht in Frage, ist jedoch noch nicht versagt worden Anlässe: Kraftfahreignung bei alkoholisierten Radfahrern, Straftaten mit Aggressionspotential, wiederholte Verkehrszuwiderhandlungen nach § 24a OWiG Es kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er in erforderlichem Maße bei der Befunderhebung mitwirkt. Andernfalls kann kein Gutachten erstellt werden bzw. ist durch die Einschränkungen in der Befunderhebung der Erkenntnisgewinn durch das Gutachten so reduziert, dass die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließt.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Nachweisdiagnostik (Erfüllen besonderer Anforderungen) Anlässe: Vorzeitige Erteilung, Fahrgastbeförderung Die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung ergibt sich für den Untersuchten aus den rechtlichen Regelungen für die angestrebte Fahrerlaubnis bzw. Befreiung von Verkehrsvorschriften. zur Mitwirkungspflicht des Betroffenen: BayVGH Urteil vom 1.10.2012 – 11 BV 11.1464
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ NEU Hypothese 0 Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde konnten bei der Untersuchung erhobenen werden und sind im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar. 2. Auflage: Die in der Untersuchung erhobenen Befunde, insbesondere das gewonnene Gesamtbild, sind zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung im Sinne einer günstigen Verkehrsverhaltensprognose verwertbar.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ NEU Alkoholhypothesen H1 = A1 Abhängigkeit Nachvollziehbarkeit einer Fremddiagnose (ICD 10 /DSM IV durch qualifizierten Facharzt)) aktuelle Diagnose vs. Verifikation Klarstellung Abstinenznachweise (Laborkontrollen, Nachweislücken) H2 = A2 Abstinenznotwendigkeit Entscheidungshilfen zur Abgrenzung nach A3 (klarere Ausprägungsgrade) Ergänzung um Variablen zur Aufrechterhaltung des Alkoholverzichts H3 = A3 Alkoholgefährdung Mögliche Nachweisvarianten durch Haaranalyse (< 30 pg/mg) H4 = A4 Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme Erläuterungstext zu Kontrollverlust und Radfahrern (Relevanz für Kfz)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Hypothese A 1 / Kriterium A 1.3 N: Die Abstinenzangaben werden durch Urinkontrollen und / oder Haaranalysen auf den Abstinenzmarker Ethylglucuronid, deren Durchführungsbedingungen den Kriterien der Hypothese CTU entsprechen, dokumentiert (in der Regel sechs Urinuntersuchungen im Verlauf von 12 Monaten vor der Begutachtung). Seit der letzten durchgeführten Kontrolle vor der Untersuchung liegt kein längerer, nicht plausibler Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen vor. Liegt ein einjähriger Abstinenzbeleg aus einem länger als 4 Monate zurückliegenden Zeitraum vor, kann die aktuelle Aufrechterhaltung der Abstinenz nicht nur plausibel dargelegt werden, sondern wird zusätzlich durch eine aktuelle, wenn auch einen kürzeren Zeitraum überblickende Bestätigung der Abstinenz (Urinanalyse mit 3 Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen Segments) nachvollziehbar gemacht.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Hypothese A 2: Hinweis auf die Notwendigkeit von Belegen und Einstellungs- veränderungen: Neben dem „lege artis“ belegten Alkoholverzicht über einen ausreichenden Zeitraum (Kriterien A 2.3 N und A 2.4 N) muss auch eine Einstellungsänderung bzgl. des Alkoholkonsums, eine Missbrauchseinsicht, stabilisierende Lernschritte sowie günstige Umfeldbedingungen erkennbar sein (Kriterien A 2.5 K bis A 2.7 K)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ NEU Drogenhypothesen D1 Drogenabhängigkeit und D2 fortgeschrittene Drogenproblematik Nachvollziehbarkeit der Alkoholabstinenz durch geeignete Belege: bei Hinweisen auf zusätzlichen Alkoholmissbrauch unkontrollierten Alkoholkonsum in der Vergangenheit Suchtverlagerung hin zum Alkohol wird auch die Alkoholabstinenz durch geeignete Belege nachvollziehbar gemacht (D 1.3 N 13 und D 2.4 N 9) – vgl. A 2.3 N.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Neues Kriterium für Klienten mit Opiat-Abhängigkeit in Substitutionstherapie: D 1.4 N: 27 Indikatoren zum Kriterium „Substitution“ Bedingte Eignung für Personen mit stabiler Substitution unter sicherem Nachweis der Freiheit von Beigebrauch über mindestens 1 Jahr bei sozialer Integration und Fehlen von verkehrsrelevanten psychiatrischen und psychophysischen Störungen unter weiterer und individueller Verlaufsbeobachtung Durchführung der Substitution erfolgt seit mindestens einem Jahr mit Methadon oder Buprenorphin Nachweis der Freiheit von Beigebrauch psychoaktiver Substanzen in einem Zeitfenster von mindestens 12 Monaten vor der Begutachtung liegt vor Kontrollen auf Beigebrauchsfreiheit erfolgten gemäß CTU-Kriterien Klient verzichtet auf Alkoholkonsum; zumindest für Zeitraum vor der Begutachtung ist ein vollständiger Alkoholverzicht durch geeignete Abstinenzbelege dokumentiert (Haaranalyse von 3 cm kopfnahem Haar oder 3 Urinkontrollen in 4 Monaten)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Neues Kriterium für Klienten mit Opiat-Abhängigkeit in Substitutionstherapie: D 1.4 N: 27 Indikatoren zum Kriterium „Substitution“ Bedingte Eignung für Personen mit stabiler Substitution unter sicherem Nachweis der Freiheit von Beigebrauch über mindestens 1 Jahr bei sozialer Integration und Fehlen von verkehrsrelevanten psychiatrischen und psychophysischen Störungen unter weiterer und individueller Verlaufsbeobachtung Durchführung der Substitution erfolgt seit mindestens einem Jahr mit Methadon oder Buprenorphin Nachweis der Freiheit von Beigebrauch psychoaktiver Substanzen in einem Zeitfenster von mindestens 12 Monaten vor der Begutachtung liegt vor Kontrollen auf Beigebrauchsfreiheit erfolgten gemäß CTU-Kriterien Klient verzichtet auf Alkoholkonsum; zumindest für Zeitraum vor der Begutachtung ist ein vollständiger Alkoholverzicht durch geeignete Abstinenzbelege dokumentiert (Haaranalyse von 3 cm kopfnahem Haar oder 3 Urinkontrollen in 4 Monaten)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Hypothese CTU Auswahl von Untersuchungsmitteln und Interpretation der Befunde Kriterium CTU 1.4 Bei einer Analyse auf Ethylglucuronid (EtG) in Haaren wird jeweils nur ein proximales Segment von maximal 3 cm Länge untersucht. Bei Haaranalysen auf weitere berauschende Mittel ist ein proximaler Abschnitt mit einer maximalen Länge von 6 cm heranzuziehen. Später gewonnene Haarsegmente sind zur Vermeidung eines Verdünnungseffekts getrennt zu analysieren.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 1 (Ablauf und forensische Sicherung) Zu Beginn eines Abstinenzkontrollprogramms: Festlegung des Zeitraums und Erläuterung der Bedingungen Bei 6 Monaten sind mindestens 4 Urinscreenings anzusetzen, bei 12 Monaten mindestens 6 Urinscreenings. Als Alternative bieten sich Haaranalysen an Beim Drogenprogramm: Verzicht auf Mohn, Cannabisprodukte und „Passivrauchen“; beim EtG-Programm: Verzicht auf alkoholhaltige Lebensmittel und Medikamente sowie auf „alkoholfreie“ Getränke Unvorhersehbare Einbestellung in unregelmäßigen Abständen Probenabgabe spätestens am Folgetag der Einbestellung Bei versäumtem Termin, d. h. bei unentschuldigtem Fehlen: Abbruch des Kontrollprogramms! In begründeten Ausnahmefällen (z. B. plötzliche Erkrankung, Unfall): Beibringen eines Attestes
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Weitere Anforderungen an das Kontrollprogramm werden definiert: Kriterium CTU 1.13 – Kontraindikatoren In den ersten 2 Wochen eines Programms wird bereits eine längere Abwesenheit angemeldet. Die Verfügbarkeit ist, unabhängig von der Ursache hierfür, bei einem einjährigen Programm für mehr als 6 Wochen am Stück unterbrochen. Bei einem Programm über 12 Monate wird in der Summe eine Abwesenheit von mehr als 8 Wochen erreicht (bei 6 Monaten Programm 4 Wochen).
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 2 (Probengewinnung und Übermittlung) Im Rahmen der Probengewinnung: Befragen nach möglicher Aufnahme kritischer Substanzen (z. B. durch „Passivrauchen“ oder alkoholhaltige Lebensmittel) Probengewinnung unter direkter Sicht eines Arztes oder entsprechend eingewiesenen Fachpersonals Obligatorisch: sofortige Kontrolle von Temperatur des Urins, pH-Wert und Dichte Sofortiges Umfüllen und Etikettieren, Kunde bestätigt Kennzeichnung durch seine Unterschrift Versand ans Labor in geeignetem Behältnis und mit vollständig ausgefülltem Anforderungsbogen
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Ergänzende Ausführungen zu Kriterium CTU 2 Durchführung des Programms bzw. der Probenentnahme erfolgt durch Arzt mit Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“ Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung Arzt / Toxikologen in einem für forensische Zwecke akkreditierten Labor Arzt des Gesundheitsamts oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung, der die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt Andere, unabhängige Stellen (z.B. Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation) können durch einschlägige Weiterbildung, ein dokumentiertes und regelmäßig überprüftes Qualitätssicherungssystem ihre spezifische Qualifikation für die Durchführung von forensischen Abstinenzkontrollen nachweisen:
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Auch ein anderer Arzt als die vorgenannten kann ein Drogenkontrollprogramm und eine Probennahme durchführen (Programmdurchführung impliziert immer auch Probennahme), sofern er in §11 (2) FeV aufgeführt ist. Auch diese Ärzte müssen ihre Qualifikation nachweisen. In CTU 2 Punkt 3 wird zudem gefordert, dass die entnehmende Stelle dem Klienten gegenüber neutral ist und nicht in einen Interessenskonflikt kommt, wenn sich positive Befunde oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung ergeben. Deshalb sollen behandelnde Ärzte, Berater und Therapeuten sowie Rechtsvertreter ausgeschlossen werden. CTU 2 Punkt 5 betrifft nicht die Programmdurchführung, sondern nur die Probennahme. So kann zwar nicht der Erstkontakt, aber die Probennahme (Urin- / Haarabnahme) auch durch nachgeordnetes Personal mit geeigneter Fachausbildung durchgeführt werden. D.h. neben einem Arzt oder Toxikologen können z.B. Arzthelfer oder technische Mitarbeiter (z.B. MTA/CTA/BTA) eingesetzt werden, sofern sie eingewiesen und autorisiert sind.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Dazu bedarf es selbstverständlich eines Qualitätsmanagement-Systems, in dem die ordnungsgemäße Einarbeitung (Qualitätsvoraussetzungen sind zu definieren) und Autorisation dokumentiert sind. Nicht akzeptabel ist die Einbeziehung von Verwaltungspersonal oder anderen Personen ohne medizinische bzw. naturwissenschaftliche Ausbildung. Für die Probennahme (nicht die Programmdurchführung) ist auch eine Unterbeauftragung möglich. Eine solche kann gemäß den allgemeinen Vorgaben wiederum nur in akkreditierten Laboren oder durch qualifizierte Ärzte erfolgen. Diese müssen wiederum ihre Qualifikation belegen. Zudem sind Unterbeauftragungen im QM-System zu regeln. Das heißt, dass zum einen die Programmdurchführenden (z.B. BfF oder akkreditierte Labore) solche Unterauftragnehmer in ihrem QM-System aufgelistet haben und z.B. durch Vorlage von Weiterbildungsbescheinigungen deren Qualität überprüft haben müssen (Aufnahme in das Verzeichnis der Unterauftragnehmer). Zum anderen müssen mögliche Unterauftragnehmer ebenfalls in ihrem QM-System Regelungen bzgl. der Weiterleitung an geeignete Institutionen inkl. Benennung der Stellen, mit denen man zusammenarbeitet, treffen.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Das QM-System eines Probennehmers als Unterauftragnehmer muss zunächst das Qualitätsziel der Probensicherung angeben (Bereitstellen verwertbarer Proben nach den CTU-Kriterien), weiter beschreiben, welches Vorgehen für die Sicherung von Proben unter forensischen Gesichtspunkten die Einhaltung der CTU-Kriterien erfüllt. Ferner muss dargestellt werden, dass Aus- , Weiter- und Fortbildung des Leiters, seines Vertreters und des autorisierten Personals hinreichende Kenntnisse dauerhaft gewährleisten und interne Kontrollen eingerichtet sind, die zur Überprüfung der Einhaltung geeignet sind (Qualitätsplan). Es muss ein Verantwortlicher benannt sein, der die Überprüfung durchführt, Abweichungen feststellt und nach vorzugebender Zeit prüft, ob die Änderungen erfolgt sind; zudem sind alle genannten Schritte nachvollziehbar zu dokumentieren.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Gibt es Vorgaben bzgl. der Art des QM-Systems? Die Regelungen sollen in das QM-System der entnehmenden Stelle integriert sein und orientieren sich formal an der dort angewandten Norm (z.B. ISO 9001:2008) und inhaltlich an den Regelungen des Kap. 8.1 der Beurteilungskriterien. Sie sollen damit denen akkreditierter Labore gleichwertig sein und die Bedingungen der DIN ISO 17025 entsprechend abbilden, ohne dass diese Norm bisher außerhalb von Probenahme - und Konsumkontroll-Stellen in BfF, forensisch akkreditieren Labors und akkreditierten rechtsmedizinischen Instituten explizit gefordert wird. Wird eine Akkreditierung oder Zertifizierung verlangt? Die BfF werden regelmäßig von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) auch dahingehend überprüft, ob sie Bescheinigungen über Konsumkontrollen akzeptieren, die nicht den Beurteilungskriterien entsprechen. Chemisch-toxikologische Untersuchungen dürfen nur in Laboren erbracht werden, die nach DIN EN ISO 17025 für forensische Zwecke akkreditiert sind. Für weitere Institutionen, wie Gesundheitsämter oder Arztpraxen existieren keine verbindlichen Vorgaben. Empfehlenswert ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Gibt es weitere Formen der Überprüfung? Das System beruht zunächst auf gegenseitiger Überprüfung der Kompetenz und genauer Dokumentation von Einbestellung, Probennahme und Laborleistung bis hin zur Befundung. Jede damit befasste Stelle ist zur Überprüfung von Kooperationspartnern verpflichtet und muss Auskunft geben können. Eine Nichteinhaltung kann bis zu einem Rechtsstreit führen. Eine Institution kann schadensersatzpflichtig werden, wenn sie forensische Verwertbarkeit verspochen hat, aber die Voraussetzungen dafür nicht nachweisen kann. Gibt es bestimmte Vorgaben für eine Anerkennung und bei welcher Stelle muss diese beantragt werden? Zu den BfF und Laboren finden sich bereits oben Ausführungen. Für andere in den Prozess involvierte Institutionen gibt es bisher noch keine verbindlichen Regelungen für die Anerkennung. Ob ein formalisierter Anerkennungsprozess eingeführt werden soll, ist noch nicht entschieden.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Gibt es einen Gegenstandskatalog bzw. Anforderungen an die Fort- /Weiterbildung zur Erlangung der Qualifikation gem. CTU 2 Punkt 1, 2 und 5? Die DGVM hat ein Curriculum für eine ärztliche Fort-/Weiterbildung erarbeitet und empfiehlt diese zur Erfüllung der Forderungen gem. CTU 2. Auch die Landes- ärztekammern werden diesbezüglich informiert. Über geplante Veranstaltungen wird regelmäßig auf der Homepage der DGVM informiert. Herr Prof. Dr. med. M. Graw, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, kann bei der Durchführung weiterer Veranstaltungen behilflich sein (Organisation von Referenten). Bitte wenden Sie sich an sein Sekretariart (rechtsmedizin@med.uni-muenchen.de).
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Ist die Akkreditierung eines medizinischen Labors nach DIN ISO 15089 als gleichwertig anzusehen? Nein. Die beiden ISO-Normen unterscheiden sich erheblich, zumal bei der geforderten Akkreditierung für forensische Zwecke noch spezielle Anforderungen zur Umsetzung der Norm zu erfüllen sind, wie sie von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) in Anlehnung an die Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) formuliert wurden. Dieses betreffen u.a. die Validierung von Verfahren, die Kalibration, die Ermittlung von Methodenkenndaten und insbesondere die forensische Qualifikation der Leitung. Diese wird nicht zuletzt von Ärzten und Psychologen als besonders wichtig angesehen, geht es doch nicht nur um die Erstellung von Messwerten, sondern häufig auch um eine qualifizierte Interpretation von Befunden unter Berücksichtigung von Einlassungen oder weiteren Anknüpfungspunkten. Analytik und Interpretationskompetenz gehören in eine Hand.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Wo darf ein Drogenkontrollprogramm durchgeführt werden? Gemäß CTU 2 Punkt 1 und 2 ist nicht der Ort festgelegt, sondern der Personenkreis, der in verantwortlicher Position ein Abstinenzprogramm durchführen darf. Solche Personen können an verschiedenen Orten als Durchführungsverantwortliche tätig sein. Der Ort oder die Räumlichkeit ist demnach nicht beschränkt zum Beispiel auf die Laborräume eines akkreditierten Labors oder die Adresse einer zertifizierten Praxis. Es können auch Außenstellen betrieben werden. Dort müssen aber quali- fizierte Personen im Einsatz sein (siehe dazu mehr unter Qualitätsmanagement- System). Gibt es Vorgaben, wie die zukünftigen Räumlichkeiten ausgestattet sein müssen? Nein. Solche Vorgaben gibt es nicht. Nur für BfF (Begutachtungsstellen für Fahreignung) und nach DIN/ISO 17025 akkreditierte Einrichtungen sind (wenn auch unterschiedlich) solche räumlichen Mindestanforderungen definiert. Die Toilette muss - für beide Geschlechter - so ausgestaltet sein, dass eine Sichtkontrolle bei Gewinnung einer Urinprobe entweder direkt oder über einen Spiegel gegeben ist. Diese Forderung ergibt sich implizit aus CTU 2 Punkt 5.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Gibt es eine Ausnahmeregelung für die Freigabe von chemisch-toxikologischen Analysebefunden bei Abwesenheit der qualifizierten Leitung (Forensischer Toxikologe/Chemiker GTFCh oder vergleichbare Qualifikation)? Gemäß CTU 4 Punkt 1 und Punkt 7 sind die Anforderungen an Befundberichte im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik formuliert. Demnach bedarf es der „Unterschrift des verantwortlichen Laborleiters mit Angaben zur Qualifikation“ bzw. des „verantwortlichen Arztes/Toxikologen mit Namenszug und Hinweis auf Qualifikation“. Somit ist klar geregelt, dass wirklich nur Personen mit der entsprechenden Qualifikation (Forensischer Toxikologe/Chemiker GTFCh oder vergleichbare Qualifikation) Befunde frei- und herausgeben können. Die Beurteilungskriterien sind über die allgemeine Norm ISO 17025 und die allgemeinen „Speziellen Regeln für den Bereich forensisch-toxikologischer Laboratorien“ der DAkkS (siehe auch mitgeltende Unterlagen) für den Teilbereich Fahreignungsdiagnostik zu erfüllen. Gehören zu einem Labor mehrere Personen mit der entsprechenden Qualifikation, können diese selbstverständlich – sofern autorisiert - alle auch unterschriftsberechtigt sein. Ausnahmefälle sind auch bei Abwesenheit nicht akzeptabel, vielmehr muss das Labor dementsprechend für Abhilfe sorgen und für einen entsprechenden Personalstand bzw. geeignete Vertretungen Sorge leisten.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Gibt es Vorgaben hinsichtlich einer baulichen Trennung von Suchtberatungsräumen? Institutionen, die Suchtberatung durchführen, stehen nach CTU 2 Punkt 3 im Interessenskonflikt, wenn die Programmdurchführung und/oder Probennahme von Personal durchgeführt wird, das auch in der Suchtberatung eingebunden ist und vertragliche Beziehungen mit der Suchtberatungsstelle hat. Dieser Konflikt kann nicht durch bauliche Trennung beseitigt werden.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 3 (Laborkriterien) Das Labor ist nicht nur allgemein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert, sondern auch ausdrücklich „für forensische Zwecke“ Akkreditierungsurkunde wird auf Verlangen vorgelegt Sowohl Hinweis gebende Verfahren (CEDIA, einfache Chromatographie) als auch beweisende Verfahren (GC/MS, LC/MS) möglich – grundsätzlich werden keine Schnelltests mit Sticks oder Teststreifen durchgeführt Einhaltung (= Unterschreiten) der Cut-Off-Werte Drogenscreenings sind polytoxikologisch angelegt auf Cannabinoide, Opiate, Kokain, Amphetamine, Amphetaminderivate, Methadon und Benzodiazepine Bei Opiate-Konsum: erweiterte Analyse auf Buprenorphin, Tilidin und Tramadol Ausreichend lange Asservierung der Proben-Restmengen (bei positiven Nachweisen: mindestens 6 Monate)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Kriterium CTU 3.8: Benzodiazepine stellen eine Auswahl der am häufigsten missbrauchten Einzel- substanzen und damit eine Mindestanforderung dar. Sofern in einem hinweisgebenden Verfahren die Einnahme von Benzodiazepinen bestätigt wird und / oder in einem chromatographischen Suchprogramm andere Substanzen dieser Stoffgruppe detektiert werden, sind diese mitzuteilen und als positiver Nachweis zu werten. Kriterium CTU 3.9: Bei Hinweis auf Opiat- / Opioidkonsum erfolgt eine Erweiterung der Analysen zumindest auf folgende Substanzen: Buprenorphin, Norbuprenorphin, Tilidin, Nortilidin, Oxycodon, Tramadol , O-Desmethyltramadol, Fentanyl, Norfentanyl. Kriterium CTU 3.10: Bei Verdacht auf Umgang mit synthetischen Cannabinoiden (Spice Produkte) bzw. Designer-Amphetamin (Badesalz-Drogen) oder Missbrauch von psychoaktiven Medikamenten bzw. Suchtverlagerung können weitere Drogenklassen oder Medikamentengruppen (z.B. Antidepressiva, Neuroleptika, Barbiturate, Hypnotika, Sedativa, etc.) von Relevanz sein und eine anlassbezogene Beauftragung des Labors erfordern.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 4 (abschließende Befundmitteilung und -interpretation) Angaben zum Zeitraum des Kontrollprogramms und Anzahl der vereinbarten und aller durchgeführten Untersuchungen (inkl. nicht verwertbarer Proben) Benennung der wesentlichen forensischen Rahmenbedingungen (Einladungsfrist, Sichtkontrolle, Identitätskontrolle mit Ausweisnummer, beauftragter Untersuchungsumfang) und der verantwortlichen Stelle für Terminierung, Probennahme und Analytik Angaben zu Untersuchungsmethoden mit Benennung der jeweiligen Analyten inkl. verwendeter Cut-off-Werte bzw. Entscheidungsgrenzen Bei Nachweis einer nicht aufgelisteten Substanz explizit darauf hinweisen Angaben zur Verwertbarkeit aufgrund des Kreatiningehaltes (bei Urinkontrollen) Bestätigung der Akkreditierung des beauftragten Labors
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Angaben zu Nichterscheinen bzw. Abwesenheits- / Verhinderungszeiträumen Dokumentation möglicher Auffälligkeiten oder Besonderheiten (z.B. Nachweis eines indizierten, verschriebenen Medikaments, begründete Wiederholung etc.) Gesamtbewertung der Befunde hinsichtlich des angestrebten Abstinenz- nachweises durch verantwortlichen Arzt / Toxikologen Datum / Unterschrift des verantwortlichen Arztes oder Psychologen mit Namenszug und Hinweis auf Qualifikation Kriterium CTU 4.7: Sicher positive Befunde unterhalb der mindestens geforderten Bestimmungs- grenzen werden mit Angabe der Bestimmungs- / Nachweisgrenzen des verwendeten Verfahrens mitgeteilt .
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“ Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit und bleiben Sie in der Spur !
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