Update "Beurteilungskriterien" in der Fahreignungsbegutschtung - Referent: Regierungsamtsrat Thomas Hofstätter

 
WEITER LESEN
Update "Beurteilungskriterien" in der Fahreignungsbegutschtung - Referent: Regierungsamtsrat Thomas Hofstätter
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

     Update „Beurteilungskriterien“
    in der Fahreignungsbegutschtung

                           Referent:
               Regierungsamtsrat Thomas Hofstätter

                           09.04.2014 | Weilheim i. OB| Veranstalter:
Update "Beurteilungskriterien" in der Fahreignungsbegutschtung - Referent: Regierungsamtsrat Thomas Hofstätter
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Die Beurteilungskriterien (BK, 3. Auflage 2013)
sind in den Anforderungen der
Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt)
als verbindliches Regelwerk aufgeführt
und somit die Grundlage für die
Fahreignungsbegutachtung.

Ab 01.05.2014 ist deren Anwendung
in der Fahreignungsbegutachtung
verbindlich, da sie gemäß Anlage 15
die anerkannten wissenschaftlichen
Untersuchungsgrundsätze
zusammenfassen.
(laut Einführungsschreiben des BMVI)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

     Neue Kapitelstruktur
     1. Rahmenbedingungen der Fahreignungsdiagnostik
     2. Der diagnostische Prozess in der Fahreignungsbegutachtung
     3. Überblick über die Hypothesen und Beurteilungskriterien
     4. Indikatoren zu den Kriterien der Hypothese 0
     5. Indikatoren zu den Kriterien der A-Hypothesen
     6. Indikatoren zu den D-Hypothesen
     7. Indikatoren zu den Kriterien der V-Hypothesen
     8. Auswahl von Untersuchungsmitteln und Interpretation der Befunde

         8.1 Chemisch-Toxikologische Untersuchung
         8.2 Der Einsatz von psychologischen Testverfahren
         8.3 Medizinische Fahreignungsuntersuchung MFU
         8.4 Das Psychologische Untersuchungsgespräch PUG
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

          3 Arten von Fahreignungsbegutachtung:

      Entlastungsdiagnostik (Wiederherstellung der Eignung)

 nach Verlust der Eignung; festgestellt durch Gerichtsurteil /
 Behörde / Vorgutachten

 Anlässe: Trunkenheit im Verkehr, Konsum harter Drogen,
 fehlendes Trennvermögen Cannabis, Erreichen von 18 Punkten,
 Entziehung der FE wegen Verkehrsstraftat.

 Die Mitwirkung liegt im Interesse des Untersuchten, da ihm
 aufgrund der festgestellten Nichteignung die Beweislast zur
 Entkräftung der behördlichen Eignungsbedenken zufällt.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

 Überprüfungsdiagnostik (Überprüfung von Eignungszweifeln)

 Eignung steht in Frage, ist jedoch noch nicht versagt worden

 Anlässe: Kraftfahreignung bei alkoholisierten Radfahrern,
 Straftaten mit Aggressionspotential, wiederholte
 Verkehrszuwiderhandlungen nach § 24a OWiG

 Es kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er in
 erforderlichem Maße bei der Befunderhebung mitwirkt.
 Andernfalls kann kein Gutachten erstellt werden bzw.
 ist durch die Einschränkungen in der Befunderhebung der
 Erkenntnisgewinn durch das Gutachten so reduziert, dass die
 Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließt.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

     Nachweisdiagnostik (Erfüllen besonderer Anforderungen)

 Anlässe: Vorzeitige Erteilung, Fahrgastbeförderung

 Die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung ergibt sich für den
 Untersuchten aus den rechtlichen Regelungen für die angestrebte
 Fahrerlaubnis bzw. Befreiung von Verkehrsvorschriften.

                  zur Mitwirkungspflicht des Betroffenen:
                  BayVGH Urteil vom 1.10.2012 – 11 BV 11.1464
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

                                    NEU
                                 Hypothese 0

Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen
Befunde konnten bei der Untersuchung erhobenen werden und sind
im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar.

2. Auflage:
Die in der Untersuchung erhobenen Befunde, insbesondere das gewonnene Gesamtbild,
sind zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung im Sinne einer günstigen
Verkehrsverhaltensprognose verwertbar.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

                                    NEU
                              Alkoholhypothesen
H1 = A1 Abhängigkeit
         Nachvollziehbarkeit einer Fremddiagnose
         (ICD 10 /DSM IV durch qualifizierten Facharzt))
         aktuelle Diagnose vs. Verifikation
         Klarstellung Abstinenznachweise (Laborkontrollen, Nachweislücken)

H2 = A2 Abstinenznotwendigkeit
         Entscheidungshilfen zur Abgrenzung nach A3
         (klarere Ausprägungsgrade)
         Ergänzung um Variablen zur Aufrechterhaltung des Alkoholverzichts

H3 = A3 Alkoholgefährdung
         Mögliche Nachweisvarianten durch Haaranalyse (< 30 pg/mg)

H4 = A4 Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme
         Erläuterungstext zu Kontrollverlust und Radfahrern (Relevanz für Kfz)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

                   Hypothese A 1 / Kriterium A 1.3 N:

Die Abstinenzangaben werden durch Urinkontrollen und / oder
Haaranalysen auf den Abstinenzmarker Ethylglucuronid, deren
Durchführungsbedingungen den Kriterien der Hypothese CTU
entsprechen, dokumentiert (in der Regel sechs Urinuntersuchungen
im Verlauf von 12 Monaten vor der Begutachtung). Seit der letzten
durchgeführten Kontrolle vor der Untersuchung liegt kein längerer,
nicht plausibler Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen vor.

Liegt ein einjähriger Abstinenzbeleg aus einem länger als 4 Monate
zurückliegenden Zeitraum vor, kann die aktuelle Aufrechterhaltung
der Abstinenz nicht nur plausibel dargelegt werden, sondern wird
zusätzlich durch eine aktuelle, wenn auch einen kürzeren Zeitraum
überblickende Bestätigung der Abstinenz (Urinanalyse mit
3 Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen
Segments) nachvollziehbar gemacht.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

                              Hypothese A 2:

Hinweis auf die Notwendigkeit von Belegen und Einstellungs-
veränderungen:

Neben dem „lege artis“ belegten Alkoholverzicht über einen
ausreichenden Zeitraum (Kriterien A 2.3 N und A 2.4 N)

muss auch eine Einstellungsänderung bzgl. des Alkoholkonsums,
eine Missbrauchseinsicht, stabilisierende Lernschritte sowie
günstige Umfeldbedingungen erkennbar sein
(Kriterien A 2.5 K bis A 2.7 K)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

                                     NEU
                               Drogenhypothesen

   D1 Drogenabhängigkeit und
   D2 fortgeschrittene Drogenproblematik

Nachvollziehbarkeit der Alkoholabstinenz durch geeignete Belege:

bei Hinweisen auf

  zusätzlichen Alkoholmissbrauch
  unkontrollierten Alkoholkonsum in der Vergangenheit
  Suchtverlagerung hin zum Alkohol

wird auch die Alkoholabstinenz durch geeignete Belege nachvollziehbar gemacht
(D 1.3 N 13 und D 2.4 N 9) – vgl. A 2.3 N.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Neues Kriterium für Klienten mit Opiat-Abhängigkeit in Substitutionstherapie:

D 1.4 N: 27 Indikatoren zum Kriterium „Substitution“

Bedingte Eignung für Personen mit stabiler Substitution unter sicherem Nachweis
der Freiheit von Beigebrauch über mindestens 1 Jahr bei sozialer Integration und
Fehlen von verkehrsrelevanten psychiatrischen und psychophysischen Störungen
unter weiterer und individueller Verlaufsbeobachtung

  Durchführung der Substitution erfolgt seit mindestens einem Jahr mit Methadon oder
  Buprenorphin
  Nachweis der Freiheit von Beigebrauch psychoaktiver Substanzen in einem Zeitfenster
  von mindestens 12 Monaten vor der Begutachtung liegt vor
  Kontrollen auf Beigebrauchsfreiheit erfolgten gemäß CTU-Kriterien
  Klient verzichtet auf Alkoholkonsum; zumindest für Zeitraum vor der Begutachtung ist
  ein vollständiger Alkoholverzicht durch geeignete Abstinenzbelege dokumentiert
  (Haaranalyse von 3 cm kopfnahem Haar oder 3 Urinkontrollen in 4 Monaten)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Neues Kriterium für Klienten mit Opiat-Abhängigkeit in Substitutionstherapie:

D 1.4 N: 27 Indikatoren zum Kriterium „Substitution“

Bedingte Eignung für Personen mit stabiler Substitution unter sicherem Nachweis
der Freiheit von Beigebrauch über mindestens 1 Jahr bei sozialer Integration und
Fehlen von verkehrsrelevanten psychiatrischen und psychophysischen Störungen
unter weiterer und individueller Verlaufsbeobachtung

  Durchführung der Substitution erfolgt seit mindestens einem Jahr mit Methadon oder
  Buprenorphin
  Nachweis der Freiheit von Beigebrauch psychoaktiver Substanzen in einem Zeitfenster
  von mindestens 12 Monaten vor der Begutachtung liegt vor
  Kontrollen auf Beigebrauchsfreiheit erfolgten gemäß CTU-Kriterien
  Klient verzichtet auf Alkoholkonsum; zumindest für Zeitraum vor der Begutachtung ist
  ein vollständiger Alkoholverzicht durch geeignete Abstinenzbelege dokumentiert
  (Haaranalyse von 3 cm kopfnahem Haar oder 3 Urinkontrollen in 4 Monaten)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

                              Hypothese CTU

              Auswahl von Untersuchungsmitteln und
                   Interpretation der Befunde

 Kriterium CTU 1.4 Bei einer Analyse auf Ethylglucuronid (EtG) in
 Haaren wird jeweils nur ein proximales Segment von maximal 3 cm
 Länge untersucht.

 Bei Haaranalysen auf weitere berauschende Mittel ist ein proximaler
 Abschnitt mit einer maximalen Länge von 6 cm heranzuziehen.
 Später gewonnene Haarsegmente sind zur Vermeidung eines
 Verdünnungseffekts getrennt zu analysieren.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

        Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 1
                   (Ablauf und forensische Sicherung)
       Zu Beginn eines Abstinenzkontrollprogramms: Festlegung des
       Zeitraums und Erläuterung der Bedingungen
       Bei 6 Monaten sind mindestens 4 Urinscreenings anzusetzen, bei 12
       Monaten mindestens 6 Urinscreenings. Als Alternative bieten sich
       Haaranalysen an
       Beim Drogenprogramm: Verzicht auf Mohn, Cannabisprodukte und
       „Passivrauchen“; beim EtG-Programm: Verzicht auf alkoholhaltige
       Lebensmittel und Medikamente sowie auf „alkoholfreie“ Getränke
       Unvorhersehbare Einbestellung in unregelmäßigen Abständen
       Probenabgabe spätestens am Folgetag der Einbestellung
       Bei versäumtem Termin, d. h. bei unentschuldigtem Fehlen: Abbruch
       des Kontrollprogramms! In begründeten Ausnahmefällen (z. B.
       plötzliche Erkrankung, Unfall): Beibringen eines Attestes
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

    Weitere Anforderungen an das Kontrollprogramm werden definiert:

                   Kriterium CTU 1.13 – Kontraindikatoren

 In den ersten 2 Wochen eines Programms wird bereits eine längere
 Abwesenheit angemeldet.
 Die Verfügbarkeit ist, unabhängig von der Ursache hierfür, bei einem
 einjährigen Programm für mehr als 6 Wochen am Stück unterbrochen.
 Bei einem Programm über 12 Monate wird in der Summe eine Abwesenheit
 von mehr als 8 Wochen erreicht (bei 6 Monaten Programm 4 Wochen).
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

        Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 2
                 (Probengewinnung und Übermittlung)

       Im Rahmen der Probengewinnung: Befragen nach möglicher Aufnahme
       kritischer Substanzen (z. B. durch „Passivrauchen“ oder alkoholhaltige
       Lebensmittel)
       Probengewinnung unter direkter Sicht eines Arztes oder entsprechend
       eingewiesenen Fachpersonals
       Obligatorisch: sofortige Kontrolle von Temperatur des Urins, pH-Wert
       und Dichte
       Sofortiges Umfüllen und Etikettieren, Kunde bestätigt Kennzeichnung
       durch seine Unterschrift
       Versand ans Labor in geeignetem Behältnis und mit vollständig
       ausgefülltem Anforderungsbogen
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

               Ergänzende Ausführungen zu Kriterium CTU 2

Durchführung des Programms bzw. der Probenentnahme erfolgt durch

   Arzt mit Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“
   Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
   Arzt / Toxikologen in einem für forensische Zwecke akkreditierten Labor
   Arzt des Gesundheitsamts oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung,
   der die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt

Andere, unabhängige Stellen (z.B. Arzt mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation) können durch einschlägige Weiterbildung, ein dokumentiertes
und regelmäßig überprüftes Qualitätssicherungssystem ihre spezifische
Qualifikation für die Durchführung von forensischen Abstinenzkontrollen
nachweisen:
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Auch ein anderer Arzt als die vorgenannten kann ein Drogenkontrollprogramm und
eine Probennahme durchführen (Programmdurchführung impliziert immer auch
Probennahme), sofern er in §11 (2) FeV aufgeführt ist. Auch diese Ärzte müssen ihre
Qualifikation nachweisen.

In CTU 2 Punkt 3 wird zudem gefordert, dass die entnehmende Stelle dem Klienten
gegenüber neutral ist und nicht in einen Interessenskonflikt kommt, wenn sich
positive Befunde oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung ergeben. Deshalb
sollen behandelnde Ärzte, Berater und Therapeuten sowie Rechtsvertreter
ausgeschlossen werden.

CTU 2 Punkt 5 betrifft nicht die Programmdurchführung, sondern nur die
Probennahme. So kann zwar nicht der Erstkontakt, aber die Probennahme (Urin- /
Haarabnahme) auch durch nachgeordnetes Personal mit geeigneter Fachausbildung
durchgeführt werden. D.h. neben einem Arzt oder Toxikologen können z.B.
Arzthelfer oder technische Mitarbeiter (z.B. MTA/CTA/BTA) eingesetzt werden,
sofern sie eingewiesen und autorisiert sind.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Dazu bedarf es selbstverständlich eines Qualitätsmanagement-Systems, in dem die
ordnungsgemäße Einarbeitung (Qualitätsvoraussetzungen sind zu definieren) und
Autorisation dokumentiert sind.

Nicht akzeptabel ist die Einbeziehung von Verwaltungspersonal oder anderen
Personen ohne medizinische bzw. naturwissenschaftliche Ausbildung.
Für die Probennahme (nicht die Programmdurchführung) ist auch eine
Unterbeauftragung möglich. Eine solche kann gemäß den allgemeinen Vorgaben
wiederum nur in akkreditierten Laboren oder durch qualifizierte Ärzte erfolgen.
Diese müssen wiederum ihre Qualifikation belegen.

Zudem sind Unterbeauftragungen im QM-System zu regeln. Das heißt, dass zum
einen die Programmdurchführenden (z.B. BfF oder akkreditierte Labore) solche
Unterauftragnehmer in ihrem QM-System aufgelistet haben und z.B. durch Vorlage
von Weiterbildungsbescheinigungen deren Qualität überprüft haben müssen
(Aufnahme in das Verzeichnis der Unterauftragnehmer). Zum anderen müssen
mögliche Unterauftragnehmer ebenfalls in ihrem QM-System Regelungen bzgl. der
Weiterleitung an geeignete Institutionen inkl. Benennung der Stellen, mit denen man
zusammenarbeitet, treffen.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Das QM-System eines Probennehmers als Unterauftragnehmer muss zunächst das
Qualitätsziel der Probensicherung angeben (Bereitstellen verwertbarer Proben nach
den CTU-Kriterien), weiter beschreiben, welches Vorgehen für die Sicherung von
Proben unter forensischen Gesichtspunkten die Einhaltung der CTU-Kriterien
erfüllt.

Ferner muss dargestellt werden, dass Aus- , Weiter- und Fortbildung des Leiters,
seines Vertreters und des autorisierten Personals hinreichende Kenntnisse
dauerhaft gewährleisten und interne Kontrollen eingerichtet sind, die zur
Überprüfung der Einhaltung geeignet sind (Qualitätsplan). Es muss ein
Verantwortlicher benannt sein, der die Überprüfung durchführt, Abweichungen
feststellt und nach vorzugebender Zeit prüft, ob die Änderungen erfolgt sind;
zudem sind alle genannten Schritte nachvollziehbar zu dokumentieren.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Gibt es Vorgaben bzgl. der Art des QM-Systems?

Die Regelungen sollen in das QM-System der entnehmenden Stelle integriert sein
und orientieren sich formal an der dort angewandten Norm (z.B. ISO 9001:2008) und
inhaltlich an den Regelungen des Kap. 8.1 der Beurteilungskriterien. Sie sollen damit
denen akkreditierter Labore gleichwertig sein und die Bedingungen der DIN ISO
17025 entsprechend abbilden, ohne dass diese Norm bisher außerhalb von
Probenahme - und Konsumkontroll-Stellen in BfF, forensisch akkreditieren Labors
und akkreditierten rechtsmedizinischen Instituten explizit gefordert wird.

Wird eine Akkreditierung oder Zertifizierung verlangt?

Die BfF werden regelmäßig von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) auch
dahingehend überprüft, ob sie Bescheinigungen über Konsumkontrollen
akzeptieren, die nicht den Beurteilungskriterien entsprechen.
Chemisch-toxikologische Untersuchungen dürfen nur in Laboren erbracht werden,
die nach DIN EN ISO 17025 für forensische Zwecke akkreditiert sind.
Für weitere Institutionen, wie Gesundheitsämter oder Arztpraxen existieren keine
verbindlichen Vorgaben. Empfehlenswert ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO
9001:2008.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Gibt es weitere Formen der Überprüfung?

Das System beruht zunächst auf gegenseitiger Überprüfung der Kompetenz und
genauer Dokumentation von Einbestellung, Probennahme und Laborleistung bis hin
zur Befundung. Jede damit befasste Stelle ist zur Überprüfung von
Kooperationspartnern verpflichtet und muss Auskunft geben können. Eine
Nichteinhaltung kann bis zu einem Rechtsstreit führen. Eine Institution kann
schadensersatzpflichtig werden, wenn sie forensische Verwertbarkeit verspochen
hat, aber die Voraussetzungen dafür nicht nachweisen kann.

Gibt es bestimmte Vorgaben für eine Anerkennung und bei welcher Stelle
muss diese beantragt werden?

Zu den BfF und Laboren finden sich bereits oben Ausführungen. Für andere in den
Prozess involvierte Institutionen gibt es bisher noch keine verbindlichen Regelungen
für die Anerkennung. Ob ein formalisierter Anerkennungsprozess eingeführt werden
soll, ist noch nicht entschieden.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Gibt es einen Gegenstandskatalog bzw. Anforderungen an die Fort-
/Weiterbildung zur Erlangung der Qualifikation gem. CTU 2 Punkt 1, 2 und 5?

Die DGVM hat ein Curriculum für eine ärztliche Fort-/Weiterbildung erarbeitet
und empfiehlt diese zur Erfüllung der Forderungen gem. CTU 2. Auch die Landes-
ärztekammern werden diesbezüglich informiert.

Über geplante Veranstaltungen wird regelmäßig auf der Homepage der DGVM
informiert.

Herr Prof. Dr. med. M. Graw, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der
Ludwig-Maximilians-Universität München, kann bei der Durchführung weiterer
Veranstaltungen behilflich sein (Organisation von Referenten). Bitte wenden Sie sich
an sein Sekretariart (rechtsmedizin@med.uni-muenchen.de).
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Ist die Akkreditierung eines medizinischen Labors nach DIN ISO 15089 als
gleichwertig anzusehen?

Nein. Die beiden ISO-Normen unterscheiden sich erheblich, zumal bei der
geforderten Akkreditierung für forensische Zwecke noch spezielle Anforderungen
zur Umsetzung der Norm zu erfüllen sind, wie sie von der Deutschen
Akkreditierungsstelle (DAkkS) in Anlehnung an die Richtlinien der Gesellschaft für
Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) formuliert wurden.

Dieses betreffen u.a. die Validierung von Verfahren, die Kalibration, die Ermittlung
von Methodenkenndaten und insbesondere die forensische Qualifikation der
Leitung.

Diese wird nicht zuletzt von Ärzten und Psychologen als besonders wichtig
angesehen, geht es doch nicht nur um die Erstellung von Messwerten, sondern
häufig auch um eine qualifizierte Interpretation von Befunden unter
Berücksichtigung von Einlassungen oder weiteren Anknüpfungspunkten.
Analytik und Interpretationskompetenz gehören in eine Hand.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Wo darf ein Drogenkontrollprogramm durchgeführt werden?

Gemäß CTU 2 Punkt 1 und 2 ist nicht der Ort festgelegt, sondern der Personenkreis,
der in verantwortlicher Position ein Abstinenzprogramm durchführen darf. Solche
Personen können an verschiedenen Orten als Durchführungsverantwortliche tätig
sein. Der Ort oder die Räumlichkeit ist demnach nicht beschränkt zum Beispiel auf
die Laborräume eines akkreditierten Labors oder die Adresse einer zertifizierten
Praxis. Es können auch Außenstellen betrieben werden. Dort müssen aber quali-
fizierte Personen im Einsatz sein (siehe dazu mehr unter Qualitätsmanagement-
System).

Gibt es Vorgaben, wie die zukünftigen Räumlichkeiten ausgestattet sein müssen?

Nein. Solche Vorgaben gibt es nicht. Nur für BfF (Begutachtungsstellen für
Fahreignung) und nach DIN/ISO 17025 akkreditierte Einrichtungen sind (wenn
auch unterschiedlich) solche räumlichen Mindestanforderungen definiert.
Die Toilette muss - für beide Geschlechter - so ausgestaltet sein, dass eine
Sichtkontrolle bei Gewinnung einer Urinprobe entweder direkt oder über einen
Spiegel gegeben ist. Diese Forderung ergibt sich implizit aus CTU 2 Punkt 5.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Gibt es eine Ausnahmeregelung für die Freigabe von chemisch-toxikologischen
Analysebefunden bei Abwesenheit der qualifizierten Leitung
(Forensischer Toxikologe/Chemiker GTFCh oder vergleichbare Qualifikation)?

Gemäß CTU 4 Punkt 1 und Punkt 7 sind die Anforderungen an Befundberichte im
Rahmen der Fahreignungsdiagnostik formuliert. Demnach bedarf es der
„Unterschrift des verantwortlichen Laborleiters mit Angaben zur Qualifikation“ bzw.
des „verantwortlichen Arztes/Toxikologen mit Namenszug und Hinweis auf
Qualifikation“. Somit ist klar geregelt, dass wirklich nur Personen mit der
entsprechenden Qualifikation (Forensischer Toxikologe/Chemiker GTFCh oder
vergleichbare Qualifikation) Befunde frei- und herausgeben können.
Die Beurteilungskriterien sind über die allgemeine Norm ISO 17025 und die
allgemeinen „Speziellen Regeln für den Bereich forensisch-toxikologischer
Laboratorien“ der DAkkS (siehe auch mitgeltende Unterlagen) für den Teilbereich
Fahreignungsdiagnostik zu erfüllen. Gehören zu einem Labor mehrere Personen mit
der entsprechenden Qualifikation, können diese selbstverständlich – sofern
autorisiert - alle auch unterschriftsberechtigt sein. Ausnahmefälle sind auch bei
Abwesenheit nicht akzeptabel, vielmehr muss das Labor dementsprechend für
Abhilfe sorgen und für einen entsprechenden Personalstand bzw. geeignete
Vertretungen Sorge leisten.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Gibt es Vorgaben hinsichtlich einer baulichen Trennung von Suchtberatungsräumen?

Institutionen, die Suchtberatung durchführen, stehen nach CTU 2 Punkt 3 im
Interessenskonflikt, wenn die Programmdurchführung und/oder Probennahme von
Personal durchgeführt wird, das auch in der Suchtberatung eingebunden ist und
vertragliche Beziehungen mit der Suchtberatungsstelle hat. Dieser Konflikt kann nicht
durch bauliche Trennung beseitigt werden.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

        Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 3
                            (Laborkriterien)

    Das Labor ist nicht nur allgemein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert,
    sondern auch ausdrücklich „für forensische Zwecke“
    Akkreditierungsurkunde wird auf Verlangen vorgelegt
    Sowohl Hinweis gebende Verfahren (CEDIA, einfache Chromatographie) als
    auch beweisende Verfahren (GC/MS, LC/MS) möglich – grundsätzlich werden
    keine Schnelltests mit Sticks oder Teststreifen durchgeführt
    Einhaltung (= Unterschreiten) der Cut-Off-Werte
    Drogenscreenings sind polytoxikologisch angelegt auf Cannabinoide, Opiate,
    Kokain, Amphetamine, Amphetaminderivate, Methadon und Benzodiazepine
    Bei Opiate-Konsum: erweiterte Analyse auf Buprenorphin, Tilidin und Tramadol
    Ausreichend lange Asservierung der Proben-Restmengen
      (bei positiven Nachweisen: mindestens 6 Monate)
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Kriterium CTU 3.8:
Benzodiazepine stellen eine Auswahl der am häufigsten missbrauchten Einzel-
substanzen und damit eine Mindestanforderung dar. Sofern in einem hinweisgebenden
Verfahren die Einnahme von Benzodiazepinen bestätigt wird und / oder in einem
chromatographischen Suchprogramm andere Substanzen dieser Stoffgruppe detektiert
werden, sind diese mitzuteilen und als positiver Nachweis zu werten.

Kriterium CTU 3.9:
Bei Hinweis auf Opiat- / Opioidkonsum erfolgt eine Erweiterung der Analysen
zumindest auf folgende Substanzen: Buprenorphin, Norbuprenorphin, Tilidin,
Nortilidin, Oxycodon, Tramadol , O-Desmethyltramadol, Fentanyl, Norfentanyl.

Kriterium CTU 3.10:
Bei Verdacht auf Umgang mit synthetischen Cannabinoiden (Spice Produkte) bzw.
Designer-Amphetamin (Badesalz-Drogen) oder Missbrauch von psychoaktiven
Medikamenten bzw. Suchtverlagerung können weitere Drogenklassen oder
Medikamentengruppen (z.B. Antidepressiva, Neuroleptika, Barbiturate, Hypnotika,
Sedativa, etc.) von Relevanz sein und eine anlassbezogene Beauftragung des Labors
erfordern.
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

        Zur Erinnerung: grds. Anforderungen aus Kriterium CTU 4
          (abschließende Befundmitteilung und -interpretation)
  Angaben zum Zeitraum des Kontrollprogramms und Anzahl der vereinbarten
  und aller durchgeführten Untersuchungen (inkl. nicht verwertbarer Proben)

  Benennung der wesentlichen forensischen Rahmenbedingungen
  (Einladungsfrist, Sichtkontrolle, Identitätskontrolle mit Ausweisnummer,
  beauftragter Untersuchungsumfang) und der verantwortlichen Stelle für
  Terminierung, Probennahme und Analytik

  Angaben zu Untersuchungsmethoden mit Benennung der jeweiligen Analyten
  inkl. verwendeter Cut-off-Werte bzw. Entscheidungsgrenzen

  Bei Nachweis einer nicht aufgelisteten Substanz explizit darauf hinweisen

  Angaben zur Verwertbarkeit aufgrund des Kreatiningehaltes (bei Urinkontrollen)

  Bestätigung der Akkreditierung des beauftragten Labors
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

  Angaben zu Nichterscheinen bzw. Abwesenheits- / Verhinderungszeiträumen

  Dokumentation möglicher Auffälligkeiten oder Besonderheiten (z.B. Nachweis
  eines indizierten, verschriebenen Medikaments, begründete Wiederholung etc.)

  Gesamtbewertung der Befunde hinsichtlich des angestrebten Abstinenz-
  nachweises durch verantwortlichen Arzt / Toxikologen

  Datum / Unterschrift des verantwortlichen Arztes oder Psychologen mit
  Namenszug und Hinweis auf Qualifikation

Kriterium CTU 4.7:
Sicher positive Befunde unterhalb der mindestens geforderten Bestimmungs-
grenzen werden mit Angabe der Bestimmungs- / Nachweisgrenzen des
verwendeten Verfahrens mitgeteilt .
16. Oberbayerische Tagung „Alkohol & Drogen im Straßenverkehr“

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
     und bleiben Sie in der Spur !
Sie können auch lesen