URHEBERRECHT TIPPS, TRICKS UND KLICKS - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien

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URHEBERRECHT TIPPS, TRICKS UND KLICKS - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
URHEBERRECHT
TIPPS, TRICKS UND KLICKS

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URHEBERRECHT TIPPS, TRICKS UND KLICKS - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
VORWORT

Fremde Fotos, Texte und Videos sind schnell mit ein paar
Klicks in die eigene Präsentation, den eigenen Blog- oder
Facebook-Eintrag eingefügt. Doch ist das überhaupt
erlaubt und wie können Inhalte legal genutzt werden?
Wie sieht es bei der täglichen Nutzung von Kommunika-
tions-Apps oder Social Media-Angeboten aus, bei denen
viele Medieninhalte verlinkt, Fotos hochgeladen und Vi-
deos geteilt werden? Was muss im Schulalltag beachtet
werden? Das Urheberrecht begegnet Nutzern täglich.
Viele sind sich dessen gar nicht bewusst oder gehen zu
achtlos mit fremden Inhalten um. Diese Broschüre möchte
praxisorientierte und alltagstaugliche Tipps im Umgang
mit dem Urheberrecht aufzeigen: „Was geht?“ und „Was
geht nicht?“.

Die Broschüre richtet sich an Mediennutzer aller Alters-     Siegfried Schneider         Verena Weigand
gruppen, im Speziellen an Eltern, Erziehende und Päda-
gogen. Auf die gesetzlichen Änderungen ab März 2018          Präsident der Bayerischen   Bereichsleiterin Medien-
durch das UrhWissG wird bereits hingewiesen.                 Landeszentrale für neue     kompetenz und Jugend-
                                                             Medien                      schutz der Bayerischen
Auch wenn es in Zeiten ständiger Verfügbarkeit und                                       Landeszentrale für neue
Vernetzung rechtliche Grenzen gibt, soll dies kreatives                                  Medien
Schaffen nicht verhindern. Im Sinne eines verantwor-
tungsvollen Umgangs mit Medieninhalten wünschen wir
Ihnen eine informative Lektüre und viel Erfolg bei der Um-
setzung der praktischen Tipps!

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URHEBERRECHT TIPPS, TRICKS UND KLICKS - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung                                        4

1. Legale Nutzung – was ist zu beachten?         6
2. Texte, Fotos und Grafiken                    13
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos           19
4. Social Media und Messenger-Apps              31
5. Besonderheiten in Schule und Ausbildung      37
6. Urheberrechtsverstoß – und jetzt?            44

Glossar                                         48
Stichwortverzeichnis                            50
Impressum                                       51

Mit „*“ gekennzeichnete Begriffe werden am Ende der
Broschüre in einem Glossar erläutert.

Hinweis: Überall dort, wo es möglich war, wurden ge-
schlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Ansonsten
wurde auf das generische Maskulinum zurückgegriffen.

Hinweis: Das Urheberrecht ist sehr komplex und hängt
stets vom Einzelfall ab. Diese Broschüre ersetzt im Ein-
zelfall keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.

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EINLEITUNG                                                  Keine Werke sind reine Ideen. Diese müssen erst in eine
                                                            bestimmte (sichtbare, hörbare oder greifbare) Form ge-
Urheberrecht – was ist das?                                 bracht werden. Ein verwackelter fotografischer Schnapp-
Im Internet findet man Unmengen von Fotos, Texten,          schuss oder ein Passautomatenfoto erfüllen die Anfor-
Zeichnungen, Musik, Videos und Filmen. Mit nur einem        derungen an ein Werk häufig nicht. Aber Vorsicht: An
Klick können diese kopiert, vervielfältigt, geteilt und     einem Schnappschuss können möglicherweise Leistungs-
verschickt werden. Wann ist das erlaubt und wann ver-       schutzrechte, die ähnlichen Schutz wie Urheberrechte
boten? Was dürfen eigentlich andere mit den Werken          nach sich ziehen, bestehen.
machen, die man selber im Netz bereitstellt? Wenn es um
solche Fragen geht, findet man die Antworten im Gesetz      HINTERGRUND:
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhe-         Leistungsschutzrechte erreichen keine Werksqualität
berrechtsgesetz – UrhG). Das Gesetz regelt, dass Urhe-      – sind aber der schöpferischen Leistung eines Urhebers
ber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst        ähnlich, z. B. ein Schnappschuss. Leistungsschutzrechte
für ihre Werke Schutz genießen.                             gelten i. d. R. kürzer als Urheberrechte: z. B. 50 Jahre
                                                            nach Erscheinen oder Herstellen des Schnappschusses.
Werke sind nur persönliche geistige Schöpfungen, denen
eine kreative Leistung zugrunde liegt, die nicht alltäg-    Der Urheber ist der Schöpfer des Werks. Er wird davor
                            lich und nicht völlig wahl-     geschützt, dass seine Werke verwendet werden, ohne
                            los ist. Werke können z. B.     ihn zu fragen und ohne dafür zu bezahlen. Man muss
                            Gedichte, Romane, Fotos,        kein Autor, Musiker, Maler, Fotograf oder Wissenschaft-
                            Filme oder Songs sein. Das      ler von Beruf sein, um ein schützenswertes Werk zu
                            Werk muss über das rein         schaffen. Heute kann jeder ganz einfach Urheber wer-
                            handwerkliche Schaffen hi-      den, z. B. indem er einen Reiseblog gestaltet und seine
                            nausgehen und eine gewis-       Werke – Fotos, Texte, Videos oder Musik – im Netz ver-
                            se Individualität oder Origi-   öffentlicht.
                            nalität haben, es muss sich     Auch Angestellte können Urheber sein, wenn sie im
                            also von der alltäglichen       Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Werk schaf-
                            Masse abheben.                  fen, z. B. eine aufwendige Präsentation. Das Werk darf

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vom Arbeitgeber verwendet werden. Eine Vergütung             Für wen ist das Urheberrecht wichtig?
für sein Werk erhält dieser Urheber regelmäßig durch         Das Urheberrecht sorgt dafür, dass Menschen mit ihrer
seinen Lohn.                                                 Kreativität Geld verdienen können. Würden die Werke
                                                             von Autoren, Musikern und Filmemachern nicht mehr
HINTERGRUND:                                                 geschützt, könnten sie davon nicht mehr leben. Für die
Das Urheberrecht gilt automatisch, es muss nicht bei         meisten Urheber wäre es zu schwierig, sich selbst dar-
einem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht gilt           um zu kümmern, das Entgelt für jede erstellte Kopie
bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.                      ihrer Werke einzufordern. Aus diesem Grund werden
                                                             sogenannte Verwertungsgesellschaften* (wie die
Grundsätzlich muss der Urheber gefragt werden, ob er         GEMA für Musik und die VG Wort für Texte) mit der Gel-
mit der Nutzung seines Werks einverstanden ist. Das          tendmachung und der Auszahlung der Vergütung an den
Urheberrecht regelt auch, wie ein geschütztes Werk ver-      Urheber beauftragt.
wendet werden darf, ohne den Urheber um Erlaubnis zu
fragen. Das ist unter anderem für die Bereiche Journalis-    HINTERGRUND:
mus, Unterricht und Lehre wichtig. So sind z. B. ein Zitat   Das Urheberrecht kann im Todesfall vererbt werden,
oder eine Privatkopie möglich, ohne den Urheber um           ansonsten ist es nicht übertragbar. Allerdings kann die
Erlaubnis fragen zu müssen.                                  wirtschaftliche Nutzung und Verwertung von Werken
                                                             übertragen bzw. verkauft werden. Eine Grafikagen-
HINTERGRUND:                                                 tur kann z. B. ihrem Auftraggeber die Rechte an den
Das weit verbreitete Copyright-Zeichen „©“ stammt            angefertigten Illustrationen zur Nutzung auf der Schul-
aus dem angloamerikanischen Raum. Mit diesem Zei-            homepage einräumen.
chen wird der Nutzer eines urheberrechtlich geschütz-
ten Werks auf das Bestehen von Urheberrechten
hingewiesen. In Deutschland ist eine solche Kennzeich-
nung nicht nötig.

                                                                                                                  5
1. LEGALE NUTZUNG –
   WAS IST ZU BEACHTEN?

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1. Legale Nutzung - was ist zu beachten?

LEGALE NUTZUNG                                                  TIPP: Anleitung zur Rechteanfrage
                                                                • schriftliche Anfrage als Beleg
Das Urheberrechtsgesetz bietet eine Reihe von Möglich-          • genaue Bezeichnung des Werks: Name des
keiten, wie Werke legal verwendet werden dürfen. Das              Urhebers z. B. Autor, Titel des Werks bzw. URL der
bedeutet aber nicht, dass die Urheber dabei leer aus-             Internetseite, Erscheinungsjahr bzw. Datum des
gehen: Viele der Regelungen sind mit einem pauschalen             Aufrufs, Seitenangabe
Honorar für die Urheber verbunden (z. B. Geräteabgabe           • Grund der Anfrage: gewünschte Nutzungsart (z. B.
auf Kopierer und CDs zum Brennen), das die Urheber über           Verwendung online und/oder offline für Ausstel-
die Verwertungsgesellschaften* erhalten.                          lung, Schülerzeitung, Webseite) und Nutzungsdauer
                                                                • Nutzungsbedingungen (z. B. Anfrage einer kosten-
                                                                  losen Nutzung bei Verwendung in der Schule)
RECHTEANFRAGE

Um Klarheit über die Verwendung eines Werks zu erhal-         Rechteanfragen sind vor allem bei ausführlicheren Text-
ten, kann man den Urheber fragen, ob der Inhalt verwen-       wiedergaben zu stellen. Bei Verwendung kürzerer Werk-
det werden darf (Rechteanfrage). Das kann dazu füh-           ausschnitte/-teile kann ein Zitat erlaubt sein.
ren, dass für die Nutzung eine Gebühr zu bezahlen ist,
es kann aber auch sein, dass eine kostenfreie Erlaubnis
erteilt wird.                                                   TIPP:
                                                                Den Urheber bzw. die Ansprechpartner für eine
Sollen z. B. eine (Schul-)Ausstellung bzw. ein Plakat, eine     Rechteanfrage findet man im Impressum bzw. unter
(Schul-)Homepage oder ein Netzwerk-Profil mit frem-             „Kontakt“.
den Inhalten, wie z. B. Fotos, gestaltet und damit einer
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (= Veröffent-
lichung fremder Werke), ist eine Rechteanfrage beim
Urheber i. d. R. unerlässlich. Ab März 2018 sollen Schu-
len und andere Bildungseinrichtungen größere Freiräume
erhalten (vgl. Kapitel 5).

                                                                                                                            7
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten?

ZITAT                                                        TIPP: Anleitung für richtiges Zitieren
                                                             • An- und Abführungszeichen zu Beginn und am
Der Urheber muss nicht um Erlaubnis gefragt werden,            Ende des wörtlichen Zitats („ “)
wenn Ausschnitte seines Werks als Zitat verwendet            • keine Veränderung des Inhalts; erlaubt sind Aus-
werden. Wer nur einen kurzen Textausschnitt nutzen             lassungen im Text, die durch eckige Klammern mit
möchte, erspart sich mit einem Zitat die Rechteanfrage.        drei Punkten zu kennzeichnen sind ([…]), aber Vor-
Allerdings genügt es beim Zitieren nicht, einen Textaus-       sicht: Durch Auslassungen darf der Sinn des Zitats
schnitt einfach nur in Anführungszeichen zu setzen.            nicht verfälscht werden.
                                                             • genaue Quellenangabe: Name des Urhebers, Titel
                                                               des Werks/URL der Internetseite, Erscheinungs-
                                                               jahr/Ausgabe (Buch, Zeitschrift) oder Stand/Datum
                                                               (Internet), Seitenangabe
                                                             • Wichtig ist, dass das Zitat einen Zweck erfüllen
                                                               und in eigene Überlegungen eingebunden sein
                                                               muss, die sich mit dem Zitat auseinandersetzen
                                                               („innerer Zusammenhang“ zwischen eigenem
                                                               Werk und zitiertem Werk).
                                                             • Das Zitat darf nicht inhaltliche Hauptsache, son-
                                                               dern nur Nebensache sein.
                                                             • Es darf nicht nur der Illustration dienen.
                                                             • Nicht mehr zitieren als notwendig: Kurze Zitate
                                                               verwenden (bis ca. 5 % des Textes – Ausnahme:
                                                               Gedichte bzw. max. zwei Sekunden bei Musik).

                                                           Neben dem direkten Zitat ist auch ein indirektes Zitat
                                                           möglich, also die Wiedergabe einer Aussage mit eige-
                                                           nen Worten. Hierbei müssen alle vorherigen Vorausset-

8
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten?

zungen des Zitats erfüllt sein (Quellenangabe, innerer     lichung bzw. Verbreitung und ist daher nicht privat. Pri-
Zusammenhang, Zitatzweck etc.).                            vatkopien dürfen auch nicht verkauft werden.

HINTERGRUND:
Besteht der Text, den man angeblich selbst erstellt hat,     TIPP: Voraussetzungen der Privatkopie
aus Text(-teil)en anderer Werke, ohne dies zu kenn-          • nur einzelne Kopien (bis sieben Stück)
zeichnen, besteht der Verdacht des Plagiats (= geisti-       • durch eine Person, nicht durch ein Unternehmen
ger Diebstahl). Es sind nicht immer Bücher bzw. Doktor-      • zum privaten Gebrauch (Freunde und Familie)
arbeiten, die davon betroffen sind, auch kopierte oder       • auf beliebigen Trägern (CD, Festplatte, USB-Stick)
im Internet gekaufte Hausaufgaben können ein Plagiat         • keine Umgehung von Kopierschutz
sein. Spezielle Software oder das Eingeben von Text-         • keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage
passagen in Suchmaschinen können Plagiate leicht of-           (Raubkopie)
fenlegen.                                                    • kein unerlaubter Konzertmitschnitt
                                                             • kein Computerprogramm, Computerspiel oder
                                                               elektronisches Datenbankwerk
WAS DARF ICH PRIVAT KOPIEREN? – PRIVATKOPIE                  • kein Veröffentlichen/Ins-Netz-Stellen

Der Urheber muss nicht um Erlaubnis gefragt wer-
den, wenn eine Privatkopie erstellt wird. Maximal
sieben Kopien für den eigenen Gebrauch oder für Freun-
de und Familie sind als sogenannte Privatkopie erlaubt.
Die Privatkopie gilt für alle Werke – außer für E-Books
(Electronic Books), kopiergeschützte DVDs bzw. Blu-
Ray-Discs, Computersoftware und -spiele sowie illegal
zur Verfügung gestellte Vorlagen. Privatkopien dürfen
per E-Mail an Freunde und Familienmitglieder versen-
det, aber nicht online z. B. in Social Media-Angeboten
öffentlich gepostet* werden – dies gilt als Veröffent-

                                                                                                                          9
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten?

GEMEINFREIE WERKE                                           LIKEN, TEILEN, VERLINKEN UND EINBETTEN*

Problemlos verwendet werden dürfen gemeinfreie              Inhalte weitervermitteln bzw. präsentieren kann man
Werke. Das sind:                                            im Internet i. d. R. urheberrechtlich unbedenklich über
• amtliche Werke für die Allgemeinheit ohne urheber-        die Möglichkeiten: liken, verlinken, einbetten (Em-
  rechtlichen Schutz (z. B. Gesetze, Urteile, Verordnun-    bedding*) und teilen (Sharen*).
  gen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, die u. a. im
  Internet veröffentlicht werden) und
• Werke mit abgelaufener Schutzfrist (z. B. 70 Jahre nach
  dem Tod eines Autors).

  TIPP:
  Gemeinfreie E-Books findet man z. B. unter www.
  gutenberg.org und gemeinfreie Bilder/Fotos
  unter www.bildersuche.org/gemeinfreie-public-do-
  main-bilder-quellen.php. Aber Vorsicht: Immer noch-
  mal prüfen, ob das Werk wirklich gemeinfrei ist.
                                                              TIPP:
                                                              Voraussetzungen für Liken, Teilen, Verlinken und
Vorsicht bei Musik: Auch wenn der Urheber (Komponist)         Einbetten sind, dass diese Möglichkeit vom Anbieter
schon über 70 Jahre tot und das Urheberrecht erloschen        mit einem Button angeboten wird und, dass
ist, können an neuen Einspielungen z. B. der Münchner         • die Angebote, auf die verwiesen wird, selbst frei
Philharmoniker, wiederum Urheberrechte bestehen.                zugänglich und
Gemeinfreie Werke sollten bei ihrer Verwendung mit            • nicht verboten sind (also z. B. nicht auf eine
einer Quellenangabe versehen werden.                            Raubkopie verlinken oder verbotene rechts-
                                                                extremistische Symbole teilen).

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1. Legale Nutzung - was ist zu beachten?

Gibt es keine Möglichkeit Inhalte zu teilen oder ein-       OPEN CONTENT – FREIE INHALTE
zubetten, fehlen z. B. entsprechende Symbole, sollte
man dies ohne Rückfrage auch nicht tun. Wenn man            Open Content ist der Oberbegriff für urheberrechtlich
Inhalte weiter verbreitet (verlinkt, likt, teilt, einbet-   geschützte Werke, die unter Beachtung der zugehö-
tet), sollte man darauf achten, ob dabei Vorschaubil-       rigen Lizenzen sehr einfach genutzt, verbreitet sowie
der angezeigt werden. Durch das Anzeigen besteht            weiterverwendet werden dürfen. Verpflichtend sind
das Risiko einer unerlaubten Vervielfältigung. Ohne         aber trotzdem die Nennung des Urhebers, der Fund-
Rückfrage beim Anbieter sollte man das Vorschaubild         stelle und der Hinweis auf die entsprechende Lizenz.
nicht anzeigen lassen. Es besteht die Möglichkeit die       Unterlässt man dies, erstellt man ein Plagiat.
Vorschau-Funktion beim jeweiligen Dienst ggf. zu de-
aktivieren.

STREAMING*

Das (Live-)Anschauen von Filmen und Fernsehsendungen
sowie das Hören von Musik oder Wortbeiträgen über das
Internet ist bei legalen Angeboten urheberrechtlich er-
laubt. Streaming-Angebote gibt es von Mediatheken
vieler Fernseh- und Rundfunkanbieter. Videoportale wie
YouTube und Vimeo sind kostenlos und sehr beliebt.
Das Streamen ist aber auch über Bezahl-Angebote wie
z. B. Amazon Prime, Netflix, Apple iTunes, Spotify und
Napster möglich.
                                                            Bekannt sind die Lizenzen der Organisation „Creative
                                                            Commons“ (CC). Die vier Symbole für die Lizenzbedin-
                                                            gungen können miteinander kombiniert werden und
                                                            bedeuten im Einzelnen:

                                                                                                                       11
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten?

  Symbol           Bedeutung                                  Weitere freie Inhalte sind: Open Access (der freie Zu-
                                                              gang zu wissenschaftlichen Werken), Open Source (freie
                   Namensnennung des Urhebers. Dieses         Software) und Open Educational Resources (OER*, freie
                   Element gehört immer zu einer CC-Lizenz.   Bildungsmaterialien).

                   Keine kommerzielle Verwendung. Damit         TIPP:
                   wird verhindert, dass jemand mit dem         Viele Bild- und Foto-Datenbanken bieten freie
                   Werk eines anderen Geld verdient.            Fotos an (z. B. Adobe Stocks, Fotolia, Pixabay). Dies
                                                                bedeutet aber nicht, dass die Verwendung kostenlos
                                                                ist: Oft wird eine einmalige Gebühr fällig, um eine
                   Keine Bearbeitung. Verbot der Verände-       Lizenz zur freien Verwendung zu erhalten. Weitere
                   rung. Damit behält der Urheber die volle     Informationen hierzu im nächsten Kapitel. Aber
                   inhaltliche Kontrolle über sein Werk.        bitte immer nochmal prüfen, ob das Bild wirklich
                                                                lizenzfrei ist.

                   Weitergabe unter gleichen Bedingun-
                   gen. Ein Werk kann z. B. durch Ergänzun-
                   gen verändert werden, aber dieses neue
                   Werk muss wieder mit dergleichen Lizenz
                   zur Verfügung gestellt werden. Die ver-
                   änderte Version darf also nur unter der-
                   selben Bedingung/Lizenz wie das Original
                   verbreitet werden.

Weitere Informationen zu CC finden sich unter:
https://de.creativecommons.org/index.php/was-ist-cc/.

12
2. TEXTE, FOTOS UND GRAFIKEN

                               13
2. Texte, Fotos und Grafiken

Texte, Fotos, Bilder und Grafiken sind mit einem Klick in     Durch das Veröffentlichen von eigenen Beiträgen im In-
die eigene PowerPoint-Präsentation eingefügt oder in Social   ternet, wird man selbst zum Urheber und andere Inter-
Media-Angeboten (Facebook, Instagram etc.) hochgeladen.       netnutzer müssen die genannten Regeln genauso be-
                                                              achten. Dies ist z. B. der Fall, wenn man einen eigenen
TEXTE                                                         Reisebericht für einen Blog schreibt. Eine einfache Liste
                                                              von Reisezielen besitzt allerdings nicht die nötige Origi-
 WAS GEHT?                                                    nalität für den Schutz durch das Urheberrecht. Entdeckt
                                                              man, dass ein eigener Text ungefragt kopiert und an
 • Texte für den privaten Gebrauch zu kopieren,               anderer Stelle veröffentlicht wurde, sollte man sich zu-
   aus dem Internet auszudrucken oder abzuspei-               nächst an denjenigen wenden, der den Text ins Internet
   chern                                                      gestellt hat. Ist dieser unbekannt oder nicht erreichbar,
 • kurze Textausschnitte in Form von Zitaten zu               kann man den Betreiber des Angebots bitten, den Text
   verwenden, wobei das Zitat in einem inneren                zu entfernen.
   Zusammenhang zum eigenen Werk stehen muss,
   der die Verwendung notwendig erscheinen lässt
   (z. B. Einbindung in eine Literaturkritik oder bio-
   grafische Darstellung, vgl. zu den Voraussetzun-
   gen des Zitats Kapitel 1)

 WAS GEHT NICHT?

 • kopierte Texte ohne Nachfrage beim Urheber
   wieder online zu stellen, etwa in Social
   Media-Angeboten oder einem eigenen Blog
 • Texte, Fotos und Grafiken ohne Einwilligung des
   Urhebers nur zur Verschönerung/Illustration der
   eigenen Präsentation öffentlich zu verwenden

14
2. Texte, Fotos und Grafiken

E-BOOKS                                                    TIPP:
                                                           Illegale E-Book-Kopien erkennen Sie an folgenden
Bei E-Books erwirbt der Käufer beim Download lediglich     Merkmalen:
eine Datei mit der Nutzungsmöglichkeit.                    • kostenlose aktuelle Werke oder Werke zu einem
                                                              sehr günstigen Preis,
 WAS GEHT?                                                 • Angebot außerhalb von seriösen E-Book-Shops,
                                                           • oftmals als Bilddatei und nicht als PDF oder im
 • der Download kostenloser E-Books, die in seriö-            E-Book-Format,
   sen E-Book-Shops legal erhältlich sind, Z. B. wenn      • ohne Cover und/oder
   die Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers            • evtl. mit fehlerhafter Darstellung von Umlauten
   nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind                 (z. B. „oe“ statt „ö“).
 • der Weiterverkauf eines Buchs

 WAS GEHT NICHT?                                         FOTOS/BILDER

 • der Weiterverkauf von E-Books, da nicht               Smartphones machen es mit Apps wie Instagram und
   sichergestellt werden kann, ob der Erstkäufer         Snapchat und Co. leicht, Fotos zu teilen oder zu ver-
   die E-Book-Daten bei sich löscht                      öffentlichen. An das Urheberrecht wird nur selten
 • ein E-Book an Freunde als Privatkopie weiterzu-       gedacht. Fotos, Grafiken, Comics, Zeichnungen, Stadt-
   geben. Hier besteht meist Kopierschutz und ein        planausschnitte (z. B. für Anfahrtsbeschreibungen), Dia-
   Kopier- und Weitergabe-Verbot, dem jeder auto-        gramme etc. sind geschützte (Bild-)Werke und dürfen
   matisch beim Kauf eines E-Books in den Allge-         nicht ohne Einverständnis des Urhebers im Netz ver-
   meinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmt.           öffentlicht werden. Urheber können sonst einen An-
 • der Download illegal bereitgestellter E-Book-         spruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz geltend
   Kopien                                                machen.

                                                                                                                   15
2. Texte, Fotos und Grafiken

WAS MUSS BEI FOTOS BEACHTET WERDEN?                       Keine Erlaubnis ist nötig, wenn Menschen nur als „Bei-
                                                          werk“ (z. B. Foto vom Eiffelturm mit Menschen im Hin-
Neben den Urheberrechten ist bei Fotos das Recht der      tergrund) oder als Teil einer Menschenansammlung (z. B.
abgebildeten Person am eigenen Bild zu beachten.          Foto bei einer Demonstration) aufgenommen werden.
Wenn Sie Fotos oder Videos mit Personen online stellen,
die nicht prominent sind, müssen Sie die abgebildeten     Wollen Sie Texte bzw. Fotos und Grafiken, die von ande-
Personen um Erlaubnis fragen. Sonst verletzen Sie das     ren erstellt wurden, im eigenen Onlineprofil veröffentli-
Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) dieser       chen, sollten Sie immer beim Rechteinhaber nachfragen,
Personen, auch wenn Sie selbst das Foto gemacht haben     wenn keine eindeutige Erlaubnis vorliegt (zur Rechtean-
und die Person im Moment der Aufnahme nicht wider-        frage vgl. Kapitel 1). Dies gilt auch für Produktbilder bei
sprochen hat. Dies gilt auch bei Fotos von den eigenen    Online-Versandhändlern wie Amazon, die per „copy and
Kindern und/oder deren Freunden.                          paste“ (Kopieren und Einfügen) leicht zu übernehmen
                                                          wären. Hier werden i. d. R. Lizenzgebühren fällig.

                                                            TIPP:
                                                            Bei Online-Verkäufen ist zu empfehlen, selbst ein
                                                            Foto des zu verkaufenden Gegenstands (z. B. Buch)
                                                            zu erstellen und dieses bei der Verkaufsplattform
                                                            einzustellen, anstatt ein urheberrechtlich geschütz-
                                                            tes Foto zu verwenden.

16
2. Texte, Fotos und Grafiken

FOTOZITATE                                                 FREI ZU NUTZENDE WERKE

Das Zitieren von Fotos ist unter Berücksichtigung der       WAS GEHT?
Voraussetzungen des richtigen Zitierens möglich (vgl.
Kapitel 1). Fotozitate sind in der Regel Gesamtzitate       • die Verwendung gemeinfreier Werke
eines Werks, zeigen also nicht nur einen Bildausschnitt.    • die Verwendung freier Werke (Inhalte unter
Deswegen dürfen sie nicht rein dekorativ sein oder nur        freien Lizenzen)
aus Bequemlichkeit verwendet werden, etwa anstelle            Beachten Sie in beiden Fällen stets:
einer schriftlichen Beschreibung des Gezeigten. Son-          Quellen angeben!
dern das Fotozitat muss zwingend erforderlich und mit
einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit          Gemeinfreie Werke sind Werke mit abgelaufenem Ur-
dem Foto verbunden sein (z. B. in einer Hausarbeit die     heberrecht und amtliche Werke für die Allgemeinheit
sich thematisch mit dem Foto auseinandersetzt). Ebenso     (z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekannt-
zwingend ist eine genaue Quellenangabe.                    machungen). Ihre Verwendung muss immer wie ein Zitat
                                                           gekennzeichnet werden. Autoren und Quellen sind anzu-
                                                           geben. Nicht mehr geschützte Werke sind Werke, deren
  TIPP:                                                    Urheber seit über 70 Jahren tot sind.
  Sie können auch auf fremde Texte und Bilder ver-
  linken. Beachten Sie jedoch: Der verlinkte Inhalt        Freie Werke sind Inhalte unter freien Lizenzen (Open
  darf selbst keinen Rechtsverstoß beinhalten (z. B.       Content bzw. Open Source, z. B. Creative Commons). Hier
  Verstoß gegen das Urheberrecht, Strafrecht etc.).        fallen i. d. R. keine Kosten an und es ist kein gesondertes
  Eine Haftung kann man nicht einfach durch einen          Einverständnis der Urheber notwendig, wenn die vorge-
  Haftungsausschluss („Wir übernehmen keine Haf-           gebenen Bedingungen eingehalten werden (siehe z. B.
  tung für Links“) verhindern.                             unter https://commons.wikimedia.org).

                                                                                                                       17
2. Texte, Fotos und Grafiken

  TIPP:                                                                   ELTERNHAUS UND SCHULE
  • Suchmaschinen wie Google bieten Tools an, um
    nach lizenzfreien Bildern zu suchen. Die Treffer                     Vermitteln Sie Ihren Kindern bzw. Schüle-
    sind jedoch nicht immer korrekt. Bei der                             rinnen und Schülern von Anfang an den
    Google-Bildersuche können bei Einstellungen            richtigen Umgang mit fremden Werken durch die oben
    unter „erweiterte Suche“ in der Rubrik                 genannten Regeln. Dies erspart ihnen später in Ausbil-
    „Nutzungsrechte“ verschiedene Voreinstellungen         dung und Beruf viele Schwierigkeiten. Bei der Verwen-
    zur gezielten Suche nach lizenzfreien Bildern          dung von Fotos, Bildern und Grafiken in einer Hausauf-
    vorgenommen werden. Die Quelle muss stets              gabe, einem Referat oder der Schülerzeitung dürfen die
    überprüft werden, um auszuschließen, dass nicht        Quellenangaben nicht fehlen. Bitte beachten Sie weitere
    doch Urheberrechte bestehen. Bei den Lizenz-           Besonderheiten und Beispiele für die Schule in Kapitel 5.
    bedingungen ist stets zu prüfen, ob die ausge-
    wählte Nutzungs- und Verwendungsart auch                 TIPP:
    wirklich umfasst ist.                                    Im schulischen Kontext sollten die abgebildeten
  • Bei Bild- und Foto-Datenbanken wie z. B. Fotolia,        Schülerinnen und Schüler sowie bei Minderjährigen
    Shutterstock, pixabay und pixelio sind frei              deren Eltern/Erziehungsberechtigte vor der Veröf-
    verwendbare Fotos erhältlich. Aber Vorsicht, auch        fentlichung in Ausstellungen, Schülerzeitungsarti-
    hier immer genau prüfen, ob und welche Nutzung           keln und Web-Auftritten immer schriftlich gefragt
    erlaubt ist. Teilweise ist sie auch kostenpflichtig.     werden, ob sie damit einverstanden sind.

18
3. MUSIK, HÖRBÜCHER, FILME
   UND VIDEOS

                             19
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

KOPIEREN VON MUSIK UND FILMEN                             können erneut aufgrund ihrer Interpretation (neue krea-
                                                          tive Leistung) Urheberschutz genießen.
CDs und DVDs bzw. Blu-Ray-Discs gelten bei vielen
Menschen als „out“. Gerade Jüngere haben kaum noch         WAS GEHT NICHT?
Geräte mit einem geeigneten Laufwerk für diese „Träger-
medien“. Sie besitzen Musik, Hörbücher und Filme fast      • erstellte Kopien auf einer Internetseite oder in
nur noch als komprimierte Dateiformate (MP3, MP4) oder       einer Tauschbörse zu veröffentlichen oder
nutzen Streaming-Angebote. Nach wie vor werden CDs           bereitzustellen
und DVDs aber gerne verschenkt.                            • (gebrannte) Kopien weiterzuverkaufen
                                                           • den Kopierschutz zu knacken oder Regional-
 WAS GEHT?                                                   codes* zu umgehen (z. B. bei illegalen Down-
                                                             loads)
 Bis zu sieben Kopien von                                  • DVDs/Blu-Rays zu kopieren, wenn ein Kopier-
 • Filmen, Videos, Musik und Hörbüchern für den              schutz besteht
   privaten Gebrauch von Datenträger zu Datenträ-          • eigene Videos mit fremder Musik zu unterlegen,
   ger (CD, DVD, Festplatte, Speicherkarte, USB-             ohne die Einwilligung des Urhebers einzuholen
   Stick usw.) anzufertigen
 • Aufnahmen von frei empfangbaren Radio- und
   Fernsehsendungen sowie Downloads (z. B. von
   gekauften MP3s) zu kopieren bzw. zu brennen
   und innerhalb des Familien- und Freundeskreises
   weiterzugeben

Die Verwendung von gemeinfreier Musik und Hörbüchern
ist urheberrechtlich möglich. Doch Vorsicht: Neue Auf-
nahmen klassischer Musik/Hörgeschichten, deren Urhe-
ber (Komponisten/Autoren) schon über 70 Jahre tot sind,

20
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

VERKAUF VON MUSIK UND FILMEN                            SOFTWARE UND COMPUTERSPIELE

 WAS GEHT?                                              Auch bei kopiergeschützter Software und Computer-
                                                        spielen gibt es vergleichbare Einschränkungen. Rechtlich
 • der Weiterverkauf von Original-CDs und -DVDs         umstritten ist, ob hier zumindest eine „Sicherungskopie“
   aus dem eigenen Besitz, etwa online bei eBay         erlaubt ist. Eine Sicherungskopie ist erlaubt, wenn sie
   oder offline auf dem Straßenflohmarkt                der zur Programmbenutzung ausdrücklich vertraglich
                                                        Berechtigte anfertigt und sie erforderlich ist, z. B. für
                                                        eine Neuinstallation nach einem Programmabsturz. Sie
 WAS GEHT NICHT?                                        sollte im Falle einer Weitergabe bzw. eines Weiterver-
                                                        kaufs des Original-Datenträgers vernichtet werden.
 • der Verkauf von selbst gebrannten CDs/USB-
   Sticks ohne Zustimmung der Rechteinhaber              WAS GEHT NICHT?
   bzw. Urheber
 • der Weiterverkauf von Dateien ohne Daten-             • Kopien von Software und Computerspielen
   träger, also etwa MP3-Dateien von einem Down-           z. B. für Freunde und Familie anzufertigen
   load aus dem Internet

                                                        HINTERGRUND:
HINTERGRUND:                                            Neben einer Kopierschutzfunktion werden bei Soft-
Beim Kauf per Download erhält man nicht das Recht       ware und Computerspielen Online-Abonnements, -Zu-
auf einen Weitervertrieb. Zudem erlaubt das Recht auf   gang und -Aktivierung mittels Freischaltung über einen
Vervielfältigung nur Privatkopien.                      einmaligen Code immer üblicher (z. B. bei Adobe oder
                                                        Microsoft). Hier wird auf Datenträger völlig verzichtet
                                                        und ein Download kann kaum noch als Kopie weiterver-
                                                        wertet werden (solche Verfahrensweisen werden auch
                                                        als „Digital Rights Management“* bezeichnet).

                                                                                                                     21
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

VERANSTALTUNGEN, PARTYS UND                                WAS GEHT NICHT?
FILMVORFÜHRUNGEN
                                                           • Die Vorführung fremder Werke vor unbekannten
Bei der Nutzung fremder                                      Personen (öffentliche Vorführung) ohne Erlaubnis
Werke bei Veranstaltungen,                                   zur Nutzung. Für eine Veranstaltung ist vorab bei
Partys und Filmvorführungen                                  den Rechteinhabern der Werke (z. B. Filmverleih bei
muss stets überlegt werden,                                  Filmen) oder bei einer Verwertungsgesellschaft*
ob nur Personen anwesend                                     (z. B. GEMA bei Musik) die Zustimmung einzuholen
sind, die dem Veranstalter                                   und die Lizenzgebühr zu bezahlen.
oder Gastgeber persönlich
bekannt sind.
                                                          STREAMING*

                                                          Streaming ist das (Live-)Anschauen von Filmen und
                                                          Fernsehsendungen sowie das Hören von Musik oder
 WAS GEHT?                                                Wortbeiträgen (Podcasts) über das Internet in einem
                                                          Media-Player oder direkt im Internet-Browser. Dafür
 • Der gemeinsame Medienkonsum bei einem                  werden die Werke nicht komplett als bleibender Down-
   privaten Zusammentreffen ist erlaubt. Das ist          load auf das eigene Gerät geladen, sondern zunächst
   der Fall, wenn sich Gastgeber und Gäste persön-        nur als eine flüchtige Kopie zwischengespeichert.
   lich kennen.                                           Daher gilt Streaming urheberrechtlich als reiner „Werk-
                                                          genuss“.
Wenn für den Gastgeber oder Veranstalter unbekannte       Streaming-Seiten im Internet können legal sein (z. B.
Personen anwesend sind, handelt es sich um eine im Sin-   die Mediatheken der Fernsehsender, die Videoplattfor-
ne des Urheberrechts öffentliche Veranstaltung.           men wie YouTube oder Vimeo und die kostenpflichti-
                                                          gen Streaming-Dienste bzw. Video-on-demand-Ange-
                                                          bote wie Amazon Prime Video, Netflix, Apple iTunes,
                                                          Spotify, Napster). Es gibt auch illegale Streaming-

22
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

Seiten. Bei der Nutzung illegaler Streaming-Dienste kann   DIGITAL RIGHTS MANAGEMENT* (DRM, DIGITALES
eine Abmahnung vom Anwalt drohen (vgl. Kapitel 6).         RECHTEMANAGEMENT)

 WAS GEHT?                                                 DRM-Systeme sind technisch-elektronische Verfahren,
                                                           die eine urheberrechtskonforme Nutzung digitaler Wer-
 • das Speichern bzw. Mitschneiden von legalen             ke kontrollieren. Mit den eingesetzten Techniken (z. B.
   Streamings im Rahmen der Privatkopie-                   Verschlüsselung, digitale Wasserzeichen) werden ver-
   Regelung (also maximal sieben Kopien) und die           schiedene Maßnahmen ergriffen:
   Weitergabe an Freunde und Familie, falls dies           • Steuerung des Zugangs zu Musik- und Video-Portalen
   nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen            (z. B. durch Anmelde-/Authentifizierungsverfahren).
   (AGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist                   • Ermöglichung der Nutzung einzelner Titel nur für be-
 • bei manchen Bezahl-Angeboten wird die Off-                stimmte Geräte oder Online-Plattformen (z. B. durch
   line-Nutzung eigens ermöglicht (z. B. bei Ama-            Ver- und Entschlüsselung).
   zon Prime Video und Netflix). Beachten Sie              • Abrechnung der Nutzung von Werken nach Dauer und
   immer die jeweiligen Nutzungsbedingungen                  Häufigkeit (z. B. bei Video-On-Demand).
   bzw. AGB.
                                                            WAS GEHT NICHT?

Streaming-Dateien sind oftmals nur eine kurze Zeit oder     • Die Nutzung urheberrechtlich illegaler Strea-
nur für eine Sichtung nutzbar, bevor sie durch einge-         ming-Angebote. Dies war lange Zeit eine
baute Sperren wieder deaktiviert werden (Digital Rights       juristische Graunzone. Inzwischen wird das
Management*).                                                 Anschauen illegaler Streaming-Angebote
                                                              vom Europäischen Gerichtshof als unzulässig
                                                              gewertet, wenn der Nutzer über die Rechtswid-
                                                              rigkeit des verbreiteten Streaming-Inhalts
                                                              Kenntnis hatte oder diese hätte haben müssen
                                                              (z. B. aktueller Kinofilm).

                                                                                                                       23
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

  TIPP:                                                EINBETTEN*
  So erkennen Sie illegale Streaming-Angebote:
  • normalerweise kostenpflichtige Werke werden        Eine Möglichkeit, Inhalte (Videos, Musik oder Podcasts)
    umsonst angeboten,                                 von anderen Seiten auf seinem eigenen Blog oder
  • Angebot mit sehr aktuellen Filmen, Computer-       Social Media-Profil zu integrieren, ist das Einbetten
    spielen, E-Books, Musik, z. B. ein Film vor dem    (Embedding*).
    offiziellen Kinostart in Deutschland,
  • ggf. mangelhafte Qualität der Werke (unvollstän-    WAS GEHT?
    dig, schlechtes Bild, schlechter Ton),
  • freier Zugang zu Sendungen des Bezahlfernse-        • Einbetten, wenn es der ursprüngliche Anbieter
    hens, z. B. Fußballübertragung,                       über einen speziellen Link anbietet (dies ist bei
  • Internetadresse verweist auf ein Angebot außer-       vielen YouTube-Videos der Fall)
    halb Europas und Nordamerikas, z. B. „kino.to“
    (.to steht für den pazifischen Inselstaat Tonga)
    und/oder                                            WAS GEHT NICHT?
  • unseriöse Gestaltung, z. B. kein Impressum, viel
    Werbung.                                            Einbetten,
                                                        • wenn es der Anbieter zu verhindern versucht
                                                          (z. B. kein Button zum Einbetten vorhanden)
                                                        • wenn die Ursprungsseite selbst die Inhalte
                                                          rechtswidrig bereitgestellt hat (z. B. Raubkopie)
                                                        • wenn die eingebetteten Inhalte rechtswidrig
                                                          sind (z. B. strafrechtlich relevante Propaganda)

24
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

VERLINKEN                                                      TIPP:
                                                               Eine gute Übersicht über freie Musik und Sounds
Das Verlinken (Einfügen einer verknüpften URL) auf             gibt es bei klicksafe.de: http://bit.ly/2g17mp1. Auch
fremde Inhalte stellt eine praktische Variante zum Infor-      hier gilt: Immer nochmal prüfen, ob die Nutzung
mationsaustausch dar. Problematisch, aber nicht eindeu-        wirklich erlaubt ist.
tig verboten ist es, wenn mit dem Link automatisch ein
Vorschaubild entsteht. Dies kann als „unerlaubte Ver-
vielfältigung“ gewertet werden und sollte nach Möglich-
keit deaktiviert werden (vgl. Kapitel 1).                    FILESHARING*/FILEHOSTING*

 WAS GEHT NICHT?                                             Filesharing* ist das gleichzeitige (synchrone) Up- und
                                                             Downloaden von Dateien in einem Netzwerk mit ver-
 • Verlinken, wenn der Link zu rechtswidrig bereit-          schiedenen Computern, also das unmittelbare Teilen
   gestellten Inhalten führt (z. B. Raubkopie) oder          von Dateien mit anderen Nutzern. In einem sogenann-
 • wenn die verlinkten Inhalte rechtswidrig sind             ten Peer-to-Peer-Netzwerk* (P2P, z. B. BitTorrent) bzw.
   (z. B. strafrechtlich relevante Propaganda)               in einer „Tauschbörse“ ist man Anbieter und Nutzer zu-
                                                             gleich. Grundsätzlich ist das Bereitstellen von Dateien in
Wenn Sie selbst ein Video auf ein Video-Portal hochla-       Tauschbörsen und die Nutzung einer dafür geeigneten
den (z. B. ein eigenes Katzenvideo bei YouTube), müssen      Anwendung zur Datenteilung erlaubt, wenn alle Betei-
Sie das Urheberrecht daran besitzen. Beachten Sie auch       ligten nur Dateien, an denen sie die Rechte inne haben
das Persönlichkeitsrecht bei aufgenommenen Personen          und diese zur freien Nutzung ins Internet stellen, ver-
(Recht am eigenen Bild – keine Veröffentlichung ohne         wenden (oder nur im privaten Kreis tauschen).
Zustimmung der abgebildeten Personen).
Wenn bei eigenen Videos fremde Musik verwendet wer-          Das illegale Tauschen bzw. Bereitstellen von Raubko-
den soll, ist stets beim Urheber die Erlaubnis zur Nutzung   pien macht Filesharing zum großen Problemfeld für das
einzuholen. Eine gute Alternative ist es, selbst kompo-      Urheberrecht. Hier ist auch der Download im Sinne einer
nierte und eingespielte oder lizenzfreie Musik zu ver-       „Privatkopie“ nicht gestattet. Da die IP-Adressen* der
wenden.                                                      Nutzer beim Filesharing von Anwälten im Auftrag der

                                                                                                                          25
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

Geschädigten bei den Providern angefordert werden            WAS GEHT NICHT?
können, drohen hier Abmahnungen.
                                                             • das Up- und Downloaden von Inhalten, die
Filehosting* ist das Bereitstellen von Dateien für spätere     offensichtlich rechtswidrig sind (z. B. aktuelle
(zeitversetzte) Downloads (über Filehoster, Sharehoster,       Kinofilme, E-Books, Musik, Software und Compu-
One-Click-Hoster, z. B. MEGA, Dropbox).                        terspiele, die man eigentlich kaufen müsste
Filesharing und -hosting unterscheiden sich vom Strea-       • das Veröffentlichen selbst erstellter Konzert-
ming aus urheberrechtlicher Sicht insbesondere dadurch,        mitschnitte, wenn nicht ausdrücklich vom Ver-
dass das Ziel immer der Download einer dauerhaften Ko-         anstalter oder Künstler genehmigt. Meistens ist
pie ist, die einem offline erhalten bleibt.                    nicht nur das Veröffentlichen von Mitschnitten
                                                               im Internet, sondern bereits das Mitschneiden zu
 WAS GEHT?                                                     privaten Zwecken verboten.

 • der individuelle Austausch von Dateien (Videos,
   MP3) im Sinne der Privatkopie-Regelung mit
   Freunden und Verwandten, wenn die Dateien
   legal sind (keine Raubkopien) und mit ihnen
   die entsprechenden Rechte verbunden sind (z. B.
   eigenes gedrehtes Video)
 • Bereitstellen eigener Videos, eigener Musik
   und eigener Bücher z. B. als PDF. So kann man
   einfach und kostenlos ohne Verleiher und Verlag
   für die Verbreitung eigener Werke sorgen.

Wenn man mit der Verbreitung der eigenen Werke durch
Andere im Internet nicht einverstanden ist, kann man
rechtlich dagegen vorgehen (vgl. Kapitel 6).

26
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

               ELTERNHAUS UND SCHULE                       Original-CDs und DVDs dürfen weiterverkauft wer-
                                                           den, Kopien jedoch nicht. Nicht weiterverkauft werden
                Datenträger zu kopieren oder MP3-Da-       dürfen MP3-Dateien, selbst wenn man sie gekauft hat.
teien online weiterzugeben bzw. zu tauschen ist erlaubt    Der Kauf erlaubt nur Privatkopien und schließt das Recht
(auch per E-Mail), wenn dies im kleinen Freundes- oder     auf Weiterverkauf aus.
Familienkreis passiert (maximal sieben Privatkopien),
solange die Daten nicht an anderer Stelle wieder uner-     Film- und Musikabende mit gekauften, geliehenen oder
laubt veröffentlicht werden. Ein Kopierschutz darf dafür   legal kopierten Werken im kleinen Kreis unter Freunden
jedoch nicht umgangen werden.                              und der Familie sind kein Problem.
Urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme und
MP3-Dateien bei Tauschbörsen allgemein zugänglich zu       Selbst aufgezeichnete Konzertmitschnitte ohne Er-
machen oder für große Benutzergruppen (z. B. die Schul-    laubnis des Veranstalters bereitzustellen, ist nicht
klasse oder in Social Media-Angeboten) bereitzustellen,    erlaubt, da diese Veranstaltungen i. d. R. urheberrecht-
stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht (unerlaubte    lich geschützt sind.
öffentliche Zugänglichmachung) dar.                        Sich Filme über das Internet per Streaming* anzuschau-
                                                           en oder per Download als Privatkopie zu beschaffen,
                                                           ist in Ordnung, wenn die Filme nicht illegal unter Um-
  TIPP:                                                    gehung eines Kopierschutzes bereitgestellt wurden.
  Eltern sollten ihre Kinder darauf aufmerksam ma-         Ein ganz aktueller Film wird i. d. R. nicht legal im Internet
  chen, dass Tauschbörsen aus Gründen des Urheber-         kostenfrei bereitstehen – hier bezieht man eine Raub-
  schutzes besser gemieden werden sollten.                 kopie und das ist illegal.

                                                                                                                          27
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

  TIPP:
  Eigene bzw. im Schulunterricht erstellte Videos im
  Internet bei YouTube oder Vimeo bereitzustellen,
  gehört für viele junge Nutzer dazu. Sie müssen
  jedoch zweierlei unbedingt beachten:
  1. Das „Recht am eigenen Bild“ gilt für alle Men-
  schen. Daher keine Veröffentlichung gut erkennba-
  rer anderer Personen ohne deren Zustimmung bzw.
  der zusätzlichen Zustimmung der Eltern bei Minder-
  jährigen.
  2. Wenn Videos mit fremder Musik hinterlegt wer-
  den, muss vorab eine Rechteanfrage durchgeführt
  oder nur selbst komponierte oder lizenzfreie Musik
  verwendet werden, wenn man keine Sperre durch
  YouTube oder eine Abmahnung des Urhebers bzw.
  der Verwertungsgesellschaft* riskieren will.

Wichtig zu wissen ist, dass man dem Anbieter von Video-   TIPP:
plattformen i. d. R. eine Weiterverwertung der eigenen    • Minderjährige sollten ihre Eltern vorab fragen, ob
Videos erlaubt, wenn man diese hochlädt.                    das Video, auf dem sie sich selbst darstellen, ins
                                                            Netz gestellt werden darf.
                                                          • Der Account sollte bei Social Media-Plattformen
                                                            auf privat gestellt sein, damit nicht jeder die
                                                            Inhalte sehen kann. Vgl. hierzu Broschüre „Selbst-
                                                            datenschutz! Tipps, Tricks und Klicks“, abrufbar
                                                            unter: www.blm.de.

28
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

SONDERFÄLLE                                                 WAS GEHT NICHT?

Apps wie Musical.ly sind bei Jugendlichen besonders         • Bereitstellen und Weiterverteilen von Computer-
beliebt. Die App zielt darauf ab, dass der Kreis derjeni-     programmen ohne Lizenz (Software und Spiele)
gen, die die „Muser“ (Nutzer der App) bei ihren Play-       • Veröffentlichen der Bearbeitung eines Originals
back-Shows sehen können, möglichst groß ist. Das ist          (Musik und Film) in Form von Remixen*,
ein Problem, denn durch diese öffentliche Nutzung und         Samplings oder Mashups*. Diese müssen
Weiterverbreitung der Originaltitel in den „Musicals“         i. d. R. genehmigt werden, selbst wenn nur Teile
wird gegen das Urheberrecht verstoßen, auch wenn nur          eines Werks verwendet werden und dies gilt ins-
15 Sekunden pro Titel verwendet werden. Wichtig ist           besondere, wenn man damit Geld verdient (z. B.
es also, den privaten Modus beizubehalten („privates          über Werbeeinblendungen bei YouTube).
Konto“) und die Videos nicht zu veröffentlichen z. B. bei
YouTube. Aber auch dann müssen alle Personen im Video
mit dem Präsentieren der Aufnahme einverstanden sein
(Recht am eigenen Bild).

 WAS GEHT?

 • Bereitstellung und Weiterverteilung von Soft-
   ware und Computer(lern)spielen, wenn die ent-
   sprechende Lizenz vorhanden ist, z. B. bei Open
   Educational Resources* oder bei Lern- und
   Unterrichtssoftware mit einer Lizenz für die
   Bereitstellung auf dem Schulserver (hier sind
   jeweils die AGB zu beachten)

                                                                                                                      29
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos

Zwar könnte man denken, dass bei Remixen, Sam-             Bei klassenübergreifenden Aufführungen (z. B. Schul-
plings oder Mashups der eigene, neue Werkcharakter in      fest mit Tanzaufführung und eingespielter Musik) ist ab-
den Vordergrund rücken würde (Stichwort „Kunstfrei-        zuklären, ob ein Vertrag des Schulträgers mit der GEMA
heit“). Das ist aber nicht generell so: Vorrang hat zu-    besteht und ggf. ist hier eine Lizenz einzuholen.
nächst der Schutz der ursprünglichen Werke.

 WAS GEHT?                                                  WAS GEHT NICHT?

 • im privaten Rahmen (im Elternhaus oder im                • Von Schulfesten Aufnahmen zu veröffentlichen,
   Klassenverband) mit der eigenen Band oder                  wenn im Hintergrund fremde eingespielte Musik zu
   einer Schulband einfache Coverversionen eines              hören ist (z. B. bei Facebook, YouTube). Es ist zuvor
   Musikstücks zu spielen und aufzunehmen                     eine Rechteanfrage bei der GEMA einzuholen.

Sollte die Bearbeitung (oder eine Coverversion) eines      Zwar verstehen immer mehr Rechteinhaber diese Auf-
fremden Werks z. B. zu einer Verunglimpfung und Ent-       nahmen als Werbung für das Original, darauf verlassen
stellung des ursprünglichen Werks sowie seines Interpre-   sollte man sich aber nicht.
ten führen, kann diese Bearbeitung untersagt werden, es
droht eine Abmahnung.

30
4. SOCIAL MEDIA UND
   MESSENGER-APPS

                      31
4. Social Media und Messenger-Apps

SOCIAL MEDIA UND MESSENGER-APPS*                           Sobald Sie Inhalte für einen großen Kreis (mehr als sieben
                                                           Personen) veröffentlichen, müssen Sie den Urheber um
Social Media-Plattformen wie Facebook und Instagram        Erlaubnis fragen.
sowie Messenger-Apps* wie WhatsApp, Threema und
Snapchat sind Kommunikationsangebote zum schnel-            WAS GEHT?
len Kommentieren, Posten* und Teilen, insbesondere
von Fotos, Videos und Texten. Damit (ver-)führen die-       • Selbst erstellte sowie gemeinfreie Werke und
se Anwendungen auch zu rechtlich riskanten Aktionen.          Werke unter freien Lizenzen (z. B. Creative
In Social Media-Angeboten und Messenger-Apps gelten           Commons) können veröffentlicht werden. Der
die gleichen Regeln und Grundlagen des Urheberrechts          Name des Urhebers und die Fundstelle (sowie
wie auch in anderen Bereichen des Internets. Das bedeu-       die CC-Lizenz) müssen genannt werden.
tet: Sobald man Inhalte über einen kleinen Freundeskreis
hinaus sichtbar macht, muss man bei urheberrechtlich       Bei der Nutzung fremder Werke für Profilbilder (gerne
geschützten Werken eine Erlaubnis haben oder einholen.     verwendet werden Comics oder Filmfiguren) sollte um
                                                           Erlaubnis gefragt werden. Gleiches gilt auch bei der Er-
                                                           stellung von Fanseiten. Ausnahme: Der Anbieter gibt eine
  TIPP:                                                    eindeutige Erlaubnis zur Weiterverwertung von Inhalten.
  Die Nutzung von Facebook ist nicht leicht zu be-
  urteilen. Wenn Sie fremde Werke – z. B. Fotos,
  Musik, Videos oder Texte – nutzen wollen, sollten Sie
  diese nur in einem kleinen Freundeskreis teilen bzw.
  „posten“. Orientieren Sie sich an der für Privatkopien
  erlaubten Zahl von sieben Kopien. Nutzen Sie im
  Zweifelsfall die Funktion für private Nachrichten. Auf
  der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie alles selbst
  erstellen oder über die Nutzungsrechte verfügen.

32
4. Social Media und Messenger-Apps

Alltägliche Textbeiträge („Katzenvideos finde ich cool“),      TIPP:
die in den Netzwerken gepostet werden, haben kei-              Wenn Sie Fotos oder Videos mit Personen, die nicht
nen Schutzanspruch durch das Urheberrecht. Bei einem           prominent sind, über Messenger-Apps schicken oder
Gedicht sieht das aber schon anders aus: Ist es von einer      auf Social Media-Plattformen posten, müssen Sie die
lebenden Person – egal ob als Dichter anerkannt oder           abgebildeten Personen fragen, ob sie das erlauben –
nicht – steht es unter dem Schutz des Urheberrechts. Ist       bei minderjährigen Abgebildeten auch deren Eltern
es z. B. von Goethe oder Wilhelm Busch, ist die Weiterver-     bzw. Erziehungsberechtigte. Sonst verletzen Sie
wendung erlaubt, weil die Schutzfrist von 70 Jahren nach       das Recht am eigenen Bild, auch wenn Sie selbst
dem Tod des Urhebers abgelaufen ist. Aber Vorsicht: Der        das Foto gemacht haben und die Person im Moment
Name des Urhebers muss genannt werden. Freie Inhalte,          der Aufnahme nicht widersprochen hat. Dies ist ins-
v. a. Fotos, können Probleme bereiten, wenn man nicht          besondere auch bei Fotos von (den eigenen) Kindern
sicher ist, dass der Urheber selbst in die Verwendung ein-     zu bedenken.
gewilligt hat.

                                                             Das Posten* selbst erstellter Fotos oder Videos von Kon-
                                                             zerten ist i. d. R. nicht erlaubt, wenn nicht ausdrücklich
                                                             vom Veranstalter oder Künstler genehmigt.

                                                                                                                        33
4. Social Media und Messenger-Apps

  TIPP: Wichtige Regeln für Social Media                 Bei all diesen Möglichkeiten der Weiterempfehlung bzw.
  und Messenger-Apps                                     der Präsentation von Inhalten ist darauf zu achten, dass:
  • Liken und Verlinken vervielfältigt                   • die Ursprungsseite selbst die Inhalte nicht rechtswidrig
    i. d. R. keine Inhalte, aber Vorsicht:                 bereitgestellt hat (z. B. per Raubkopie) und
    Insbesondere wenn automatisch                        • die Inhalte nicht rechtswidrig sind (z. B. strafrechtlich
    Vorschaubilder erzeugt werden,                         relevante, extremistische Propaganda, Verletzung der
    besteht das Risiko einer unerlaub-                     Menschenwürde).
    ten Vervielfältigung. Deaktivieren
    Sie, wenn möglich, diese Funktion
    (vgl. Kapitel 1).                                      TIPP:
  • Teilen bzw. Sharen* ist erlaubt,                       Möchten Sie nicht, dass ein Foto von Ihnen gepostet
    wenn dies auf der Seite des                            wird, sollten Sie zunächst die entsprechende Person
    Anbieters mit einem Button ange-                       kontaktieren, die es veröffentlicht hat. Auch bei
    boten und damit zum Teilen einge-                      einem „Inhalteklau“ (Text, Foto, Video) können Sie
    laden wird. Wird das Teilen nicht                      sich erst an die Person wenden, die ihren Inhalt un-
    angeboten, sollte man dies ohne                        berechtigt nutzt. Ist das erfolglos, können Sie an die
    Rückfrage auch nicht tun.                              jeweilige Plattform herantreten und zur Löschung
  • Wollen Sie nicht nur verlinken, son-                   der Inhalte auffordern, bevor Sie einen Rechtsanwalt
    dern Ihr eigenes Social Media-                         einschalten.
    Profil z. B. durch Einbetten (Em-
    bedding)* von Videos interes-
    santer gestalten, müssen Sie darauf achten, dass
    die Angebote, die Sie einbetten, selbst frei zu-
    gänglich sind und zum Einbetten aufgefordert
    wird. Oftmals werden z. B. bei YouTube-Videos ent-
    sprechende Codes bereitgestellt. Wenn der Anbie-
    ter nicht versucht, das Embedding zu verhindern,
    gilt es als erlaubt.

34
4. Social Media und Messenger-Apps

FANSEITEN                                                                   ELTERNHAUS UND SCHULE

Egal ob Film, Fernsehen, Musik oder Sport: Die Rechts-                       Achten Sie bei der Anmeldung bei Social
abteilungen der Vereine, Unternehmen und Agenturen                           Media-Plattformen auf die Altersanga-
vertreten die Interessen der Urheber sehr energisch. Es                      ben in den Allgemeinen Geschäftsbe-
gibt aber auch ein berechtigtes Interesse an einer breiten   dingungen der Anbieter bzw. der App-Stores. Dort wird
Öffentlichkeit und oftmals werden Fan-Initiativen unter-     meist eine Anmeldung erst ab 13 Jahren angegeben.
stützt, bis hin zur aktiven Belieferung mit Material über    Gerade junge Menschen wollen mit ihrem Social
einen (Presse-)E-Mail-Verteiler oder Newsletter.             Media-Profil so viele „Freunde“ wie möglich erreichen,
                                                             um möglichst viele Likes, Herzchen und Smileys auch von
                                                             Unbekannten zu erhalten. Daher ist davon auszugehen,
  TIPP:                                                      dass hier eine „Privatheit“ eher selten eingehalten wird,
  Für die Pflege von Fanseiten mittels Social Media-         zumal höchstwahrscheinlich immer auch „Freunde von
  Angeboten empfiehlt es sich gerade bei Fotos und           Freunden“ die Postings* sehen dürfen. Damit werden ur-
  Videos, Kontakt mit den Marken- bzw. Rechteinha-           heberrechtlich geschützte Inhalte schnell für viele Perso-
  bern aufzunehmen – es sei denn, es wird im Web             nen sichtbar.
  eindeutig eine Erlaubnis zur Weiterverbreitung von
  bestimmten Inhalten erteilt.                                 TIPP:
                                                               Eltern und Pädagogen wird empfohlen,
                                                               • sich zunächst selbst über Anwendungen zu infor-
Weitere Informationen: Ratgeber „Urheberrecht bei So-            mieren (aktuelle Materialien siehe z. B. unter
cial Media“: www.urheberrecht.de/urheberrecht-social-            www.klicksafe.de) und
media.pdf                                                      • anschließend die Kinder bei der Verwendung der
                                                                 Anwendungen zu begleiten und diese gemein-
                                                                 sam zu erkunden.
                                                               Dabei sollten Kinder sowohl auf urheberrechtlich
                                                               erlaubte als auch auf problematische Inhalte hin-
                                                               gewiesen werden.

                                                                                                                        35
4. Social Media und Messenger-Apps

  TIPP:                                                   Heimliche Fotos können sogar strafbar sein, wenn sie
  • Grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, dass        unerwünscht den persönlichen Lebensbereich preisge-
    fremde Inhalte urheberrechtlich geschützt sind        ben. Zudem besteht die Gefahr von Mobbing bei freizü-
    und für ihre Verwendung um Erlaubnis gefragt          gigen bzw. peinlichen Fotos (z. B. Nacktfotos).
    werden muss – auch in Social Media-Angeboten.
  • Erst nachdenken, dann posten: Egal ob Texte,          Im schulischen Kontext sind private Kontakte zwischen
    Fotos oder Videos – Urheberrechtsverletzungen         Lehrkräften und Schülern über Facebook und WhatsApp
    sind im Netz für viele sichtbar.                      in Bayern nicht erwünscht. Sollte dennoch eine Messen-
  • Auf private Account-Einstellung achten: Wenn          ger-Gruppe eingerichtet werden, sollte, um die Gleichbe-
    nicht klar ist, ob man einen urheberrechtlich         handlung nicht zu gefährden, die Nutzung einer für die
    geschützten Inhalt verwendet, sollte man für die      Schüler einer Klasse offenen Gruppe gewählt werden, in
    Sichtbarkeit eigener Postings auf keinen Fall die     der alle angemeldet sind und in der lediglich allgemeine
    Einstellung „Öffentlich“ oder „Freunde von Freun-     bzw. schulrelevante Informationen ausgetauscht werden
    den“ verwenden, sondern nur „Freunde“.                (z. B. Hausaufgaben, jedoch keine Privatnachrichten).

Gerade wenn es um Fotos und Videos geht, müssen die
gezeigten Personen erst um Erlaubnis für die Veröffent-     TIPP:
lichung gefragt werden („Recht am eigenen Bild“; Aus-       Siehe hierzu den Leitfaden zum Umgang mit sozia-
nahme: Prominente).                                         len Medien des Bayerischen Staatsministeriums für
                                                            Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unter:
                                                            https://www.km.bayern.de/lehrer/meldung/1832/
  TIPP:                                                     umgang-mit-sozialen-medien-leitfaden-fuer-staats
  Bei Fotos von Minderjährigen (v. a. im schulischen        bedienstete-vorgestellt.html.
  Kontext) sind zusätzlich zu den Minderjährigen auch
  deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte um Erlaub-
  nis zu fragen. Die Erlaubnis sollten Schulen schrift-
  lich anfragen.

36
5. BESONDERHEITEN IN SCHULE
   UND AUSBILDUNG

                              37
5. Besonderheiten in Schule und Ausbildung

SCHULE UND AUSBILDUNG                                      TIPP: Gesetzesänderung ab März 2018:
                                                           Informationen zum Gesetz zur Angleichung des
Das Urheberrecht schützt die Urheber und Rechteinhaber     Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der
sehr umfassend, es soll aber für den Bildungssektor kein   Wissensgesellschaft - Urheberrechts-Wissensgesell-
zu großes Hindernis sein. Daher genießen Unterricht und    schafts-Gesetz - UrhWissG finden Sie unter: www.
Wissenschaft sowie zugehörige Institutionen besondere      bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/
Freiheiten. Dazu gehören Universitäten, Hochschulen, Be-   Dokumente/BGBl-UrhWissG.pdf. Zu beachten ist,
rufsschulen und alle anderen Schultypen, Einrichtungen     dass die Bestimmungen über die gesetzlich erlaub-
der Fort- und Weiterbildung, Kindertagesstätten, Archi-    ten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und
ve, Museen sowie Bibliotheken.                             Institutionen nach fünf Jahren, also ab März 2023,
                                                           nicht mehr gelten.
Am 1. März 2018 treten einige gesetzliche Refor-
men in Kraft. So auch das Gesetz zur Angleichung des
Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wis-
sensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-
Gesetz - UrhWissG). Diese Neuregelungen sind hier nach
Möglichkeit schon berücksichtigt. Sie stärken teilweise
die erlaubten Nutzungsmöglichkeiten von geschützten
Werken, bei denen keine Zustimmung der Urheber (z. B.
Autoren) und anderer Rechteinhaber (z. B. Verlage) ein-
geholt werden müssen. Die Vergütungspflicht bleibt wie
bisher bestehen.

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