URHEBERRECHT TIPPS, TRICKS UND KLICKS - der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
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VORWORT Fremde Fotos, Texte und Videos sind schnell mit ein paar Klicks in die eigene Präsentation, den eigenen Blog- oder Facebook-Eintrag eingefügt. Doch ist das überhaupt erlaubt und wie können Inhalte legal genutzt werden? Wie sieht es bei der täglichen Nutzung von Kommunika- tions-Apps oder Social Media-Angeboten aus, bei denen viele Medieninhalte verlinkt, Fotos hochgeladen und Vi- deos geteilt werden? Was muss im Schulalltag beachtet werden? Das Urheberrecht begegnet Nutzern täglich. Viele sind sich dessen gar nicht bewusst oder gehen zu achtlos mit fremden Inhalten um. Diese Broschüre möchte praxisorientierte und alltagstaugliche Tipps im Umgang mit dem Urheberrecht aufzeigen: „Was geht?“ und „Was geht nicht?“. Die Broschüre richtet sich an Mediennutzer aller Alters- Siegfried Schneider Verena Weigand gruppen, im Speziellen an Eltern, Erziehende und Päda- gogen. Auf die gesetzlichen Änderungen ab März 2018 Präsident der Bayerischen Bereichsleiterin Medien- durch das UrhWissG wird bereits hingewiesen. Landeszentrale für neue kompetenz und Jugend- Medien schutz der Bayerischen Auch wenn es in Zeiten ständiger Verfügbarkeit und Landeszentrale für neue Vernetzung rechtliche Grenzen gibt, soll dies kreatives Medien Schaffen nicht verhindern. Im Sinne eines verantwor- tungsvollen Umgangs mit Medieninhalten wünschen wir Ihnen eine informative Lektüre und viel Erfolg bei der Um- setzung der praktischen Tipps! 2
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 4 1. Legale Nutzung – was ist zu beachten? 6 2. Texte, Fotos und Grafiken 13 3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos 19 4. Social Media und Messenger-Apps 31 5. Besonderheiten in Schule und Ausbildung 37 6. Urheberrechtsverstoß – und jetzt? 44 Glossar 48 Stichwortverzeichnis 50 Impressum 51 Mit „*“ gekennzeichnete Begriffe werden am Ende der Broschüre in einem Glossar erläutert. Hinweis: Überall dort, wo es möglich war, wurden ge- schlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Ansonsten wurde auf das generische Maskulinum zurückgegriffen. Hinweis: Das Urheberrecht ist sehr komplex und hängt stets vom Einzelfall ab. Diese Broschüre ersetzt im Ein- zelfall keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. 3
EINLEITUNG Keine Werke sind reine Ideen. Diese müssen erst in eine bestimmte (sichtbare, hörbare oder greifbare) Form ge- Urheberrecht – was ist das? bracht werden. Ein verwackelter fotografischer Schnapp- Im Internet findet man Unmengen von Fotos, Texten, schuss oder ein Passautomatenfoto erfüllen die Anfor- Zeichnungen, Musik, Videos und Filmen. Mit nur einem derungen an ein Werk häufig nicht. Aber Vorsicht: An Klick können diese kopiert, vervielfältigt, geteilt und einem Schnappschuss können möglicherweise Leistungs- verschickt werden. Wann ist das erlaubt und wann ver- schutzrechte, die ähnlichen Schutz wie Urheberrechte boten? Was dürfen eigentlich andere mit den Werken nach sich ziehen, bestehen. machen, die man selber im Netz bereitstellt? Wenn es um solche Fragen geht, findet man die Antworten im Gesetz HINTERGRUND: über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhe- Leistungsschutzrechte erreichen keine Werksqualität berrechtsgesetz – UrhG). Das Gesetz regelt, dass Urhe- – sind aber der schöpferischen Leistung eines Urhebers ber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ähnlich, z. B. ein Schnappschuss. Leistungsschutzrechte für ihre Werke Schutz genießen. gelten i. d. R. kürzer als Urheberrechte: z. B. 50 Jahre nach Erscheinen oder Herstellen des Schnappschusses. Werke sind nur persönliche geistige Schöpfungen, denen eine kreative Leistung zugrunde liegt, die nicht alltäg- Der Urheber ist der Schöpfer des Werks. Er wird davor lich und nicht völlig wahl- geschützt, dass seine Werke verwendet werden, ohne los ist. Werke können z. B. ihn zu fragen und ohne dafür zu bezahlen. Man muss Gedichte, Romane, Fotos, kein Autor, Musiker, Maler, Fotograf oder Wissenschaft- Filme oder Songs sein. Das ler von Beruf sein, um ein schützenswertes Werk zu Werk muss über das rein schaffen. Heute kann jeder ganz einfach Urheber wer- handwerkliche Schaffen hi- den, z. B. indem er einen Reiseblog gestaltet und seine nausgehen und eine gewis- Werke – Fotos, Texte, Videos oder Musik – im Netz ver- se Individualität oder Origi- öffentlicht. nalität haben, es muss sich Auch Angestellte können Urheber sein, wenn sie im also von der alltäglichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Werk schaf- Masse abheben. fen, z. B. eine aufwendige Präsentation. Das Werk darf 4
vom Arbeitgeber verwendet werden. Eine Vergütung Für wen ist das Urheberrecht wichtig? für sein Werk erhält dieser Urheber regelmäßig durch Das Urheberrecht sorgt dafür, dass Menschen mit ihrer seinen Lohn. Kreativität Geld verdienen können. Würden die Werke von Autoren, Musikern und Filmemachern nicht mehr HINTERGRUND: geschützt, könnten sie davon nicht mehr leben. Für die Das Urheberrecht gilt automatisch, es muss nicht bei meisten Urheber wäre es zu schwierig, sich selbst dar- einem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht gilt um zu kümmern, das Entgelt für jede erstellte Kopie bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. ihrer Werke einzufordern. Aus diesem Grund werden sogenannte Verwertungsgesellschaften* (wie die Grundsätzlich muss der Urheber gefragt werden, ob er GEMA für Musik und die VG Wort für Texte) mit der Gel- mit der Nutzung seines Werks einverstanden ist. Das tendmachung und der Auszahlung der Vergütung an den Urheberrecht regelt auch, wie ein geschütztes Werk ver- Urheber beauftragt. wendet werden darf, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Das ist unter anderem für die Bereiche Journalis- HINTERGRUND: mus, Unterricht und Lehre wichtig. So sind z. B. ein Zitat Das Urheberrecht kann im Todesfall vererbt werden, oder eine Privatkopie möglich, ohne den Urheber um ansonsten ist es nicht übertragbar. Allerdings kann die Erlaubnis fragen zu müssen. wirtschaftliche Nutzung und Verwertung von Werken übertragen bzw. verkauft werden. Eine Grafikagen- HINTERGRUND: tur kann z. B. ihrem Auftraggeber die Rechte an den Das weit verbreitete Copyright-Zeichen „©“ stammt angefertigten Illustrationen zur Nutzung auf der Schul- aus dem angloamerikanischen Raum. Mit diesem Zei- homepage einräumen. chen wird der Nutzer eines urheberrechtlich geschütz- ten Werks auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen. In Deutschland ist eine solche Kennzeich- nung nicht nötig. 5
1. LEGALE NUTZUNG – WAS IST ZU BEACHTEN? 6
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten? LEGALE NUTZUNG TIPP: Anleitung zur Rechteanfrage • schriftliche Anfrage als Beleg Das Urheberrechtsgesetz bietet eine Reihe von Möglich- • genaue Bezeichnung des Werks: Name des keiten, wie Werke legal verwendet werden dürfen. Das Urhebers z. B. Autor, Titel des Werks bzw. URL der bedeutet aber nicht, dass die Urheber dabei leer aus- Internetseite, Erscheinungsjahr bzw. Datum des gehen: Viele der Regelungen sind mit einem pauschalen Aufrufs, Seitenangabe Honorar für die Urheber verbunden (z. B. Geräteabgabe • Grund der Anfrage: gewünschte Nutzungsart (z. B. auf Kopierer und CDs zum Brennen), das die Urheber über Verwendung online und/oder offline für Ausstel- die Verwertungsgesellschaften* erhalten. lung, Schülerzeitung, Webseite) und Nutzungsdauer • Nutzungsbedingungen (z. B. Anfrage einer kosten- losen Nutzung bei Verwendung in der Schule) RECHTEANFRAGE Um Klarheit über die Verwendung eines Werks zu erhal- Rechteanfragen sind vor allem bei ausführlicheren Text- ten, kann man den Urheber fragen, ob der Inhalt verwen- wiedergaben zu stellen. Bei Verwendung kürzerer Werk- det werden darf (Rechteanfrage). Das kann dazu füh- ausschnitte/-teile kann ein Zitat erlaubt sein. ren, dass für die Nutzung eine Gebühr zu bezahlen ist, es kann aber auch sein, dass eine kostenfreie Erlaubnis erteilt wird. TIPP: Den Urheber bzw. die Ansprechpartner für eine Sollen z. B. eine (Schul-)Ausstellung bzw. ein Plakat, eine Rechteanfrage findet man im Impressum bzw. unter (Schul-)Homepage oder ein Netzwerk-Profil mit frem- „Kontakt“. den Inhalten, wie z. B. Fotos, gestaltet und damit einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (= Veröffent- lichung fremder Werke), ist eine Rechteanfrage beim Urheber i. d. R. unerlässlich. Ab März 2018 sollen Schu- len und andere Bildungseinrichtungen größere Freiräume erhalten (vgl. Kapitel 5). 7
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten? ZITAT TIPP: Anleitung für richtiges Zitieren • An- und Abführungszeichen zu Beginn und am Der Urheber muss nicht um Erlaubnis gefragt werden, Ende des wörtlichen Zitats („ “) wenn Ausschnitte seines Werks als Zitat verwendet • keine Veränderung des Inhalts; erlaubt sind Aus- werden. Wer nur einen kurzen Textausschnitt nutzen lassungen im Text, die durch eckige Klammern mit möchte, erspart sich mit einem Zitat die Rechteanfrage. drei Punkten zu kennzeichnen sind ([…]), aber Vor- Allerdings genügt es beim Zitieren nicht, einen Textaus- sicht: Durch Auslassungen darf der Sinn des Zitats schnitt einfach nur in Anführungszeichen zu setzen. nicht verfälscht werden. • genaue Quellenangabe: Name des Urhebers, Titel des Werks/URL der Internetseite, Erscheinungs- jahr/Ausgabe (Buch, Zeitschrift) oder Stand/Datum (Internet), Seitenangabe • Wichtig ist, dass das Zitat einen Zweck erfüllen und in eigene Überlegungen eingebunden sein muss, die sich mit dem Zitat auseinandersetzen („innerer Zusammenhang“ zwischen eigenem Werk und zitiertem Werk). • Das Zitat darf nicht inhaltliche Hauptsache, son- dern nur Nebensache sein. • Es darf nicht nur der Illustration dienen. • Nicht mehr zitieren als notwendig: Kurze Zitate verwenden (bis ca. 5 % des Textes – Ausnahme: Gedichte bzw. max. zwei Sekunden bei Musik). Neben dem direkten Zitat ist auch ein indirektes Zitat möglich, also die Wiedergabe einer Aussage mit eige- nen Worten. Hierbei müssen alle vorherigen Vorausset- 8
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten? zungen des Zitats erfüllt sein (Quellenangabe, innerer lichung bzw. Verbreitung und ist daher nicht privat. Pri- Zusammenhang, Zitatzweck etc.). vatkopien dürfen auch nicht verkauft werden. HINTERGRUND: Besteht der Text, den man angeblich selbst erstellt hat, TIPP: Voraussetzungen der Privatkopie aus Text(-teil)en anderer Werke, ohne dies zu kenn- • nur einzelne Kopien (bis sieben Stück) zeichnen, besteht der Verdacht des Plagiats (= geisti- • durch eine Person, nicht durch ein Unternehmen ger Diebstahl). Es sind nicht immer Bücher bzw. Doktor- • zum privaten Gebrauch (Freunde und Familie) arbeiten, die davon betroffen sind, auch kopierte oder • auf beliebigen Trägern (CD, Festplatte, USB-Stick) im Internet gekaufte Hausaufgaben können ein Plagiat • keine Umgehung von Kopierschutz sein. Spezielle Software oder das Eingeben von Text- • keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage passagen in Suchmaschinen können Plagiate leicht of- (Raubkopie) fenlegen. • kein unerlaubter Konzertmitschnitt • kein Computerprogramm, Computerspiel oder elektronisches Datenbankwerk WAS DARF ICH PRIVAT KOPIEREN? – PRIVATKOPIE • kein Veröffentlichen/Ins-Netz-Stellen Der Urheber muss nicht um Erlaubnis gefragt wer- den, wenn eine Privatkopie erstellt wird. Maximal sieben Kopien für den eigenen Gebrauch oder für Freun- de und Familie sind als sogenannte Privatkopie erlaubt. Die Privatkopie gilt für alle Werke – außer für E-Books (Electronic Books), kopiergeschützte DVDs bzw. Blu- Ray-Discs, Computersoftware und -spiele sowie illegal zur Verfügung gestellte Vorlagen. Privatkopien dürfen per E-Mail an Freunde und Familienmitglieder versen- det, aber nicht online z. B. in Social Media-Angeboten öffentlich gepostet* werden – dies gilt als Veröffent- 9
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten? GEMEINFREIE WERKE LIKEN, TEILEN, VERLINKEN UND EINBETTEN* Problemlos verwendet werden dürfen gemeinfreie Inhalte weitervermitteln bzw. präsentieren kann man Werke. Das sind: im Internet i. d. R. urheberrechtlich unbedenklich über • amtliche Werke für die Allgemeinheit ohne urheber- die Möglichkeiten: liken, verlinken, einbetten (Em- rechtlichen Schutz (z. B. Gesetze, Urteile, Verordnun- bedding*) und teilen (Sharen*). gen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, die u. a. im Internet veröffentlicht werden) und • Werke mit abgelaufener Schutzfrist (z. B. 70 Jahre nach dem Tod eines Autors). TIPP: Gemeinfreie E-Books findet man z. B. unter www. gutenberg.org und gemeinfreie Bilder/Fotos unter www.bildersuche.org/gemeinfreie-public-do- main-bilder-quellen.php. Aber Vorsicht: Immer noch- mal prüfen, ob das Werk wirklich gemeinfrei ist. TIPP: Voraussetzungen für Liken, Teilen, Verlinken und Vorsicht bei Musik: Auch wenn der Urheber (Komponist) Einbetten sind, dass diese Möglichkeit vom Anbieter schon über 70 Jahre tot und das Urheberrecht erloschen mit einem Button angeboten wird und, dass ist, können an neuen Einspielungen z. B. der Münchner • die Angebote, auf die verwiesen wird, selbst frei Philharmoniker, wiederum Urheberrechte bestehen. zugänglich und Gemeinfreie Werke sollten bei ihrer Verwendung mit • nicht verboten sind (also z. B. nicht auf eine einer Quellenangabe versehen werden. Raubkopie verlinken oder verbotene rechts- extremistische Symbole teilen). 10
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten? Gibt es keine Möglichkeit Inhalte zu teilen oder ein- OPEN CONTENT – FREIE INHALTE zubetten, fehlen z. B. entsprechende Symbole, sollte man dies ohne Rückfrage auch nicht tun. Wenn man Open Content ist der Oberbegriff für urheberrechtlich Inhalte weiter verbreitet (verlinkt, likt, teilt, einbet- geschützte Werke, die unter Beachtung der zugehö- tet), sollte man darauf achten, ob dabei Vorschaubil- rigen Lizenzen sehr einfach genutzt, verbreitet sowie der angezeigt werden. Durch das Anzeigen besteht weiterverwendet werden dürfen. Verpflichtend sind das Risiko einer unerlaubten Vervielfältigung. Ohne aber trotzdem die Nennung des Urhebers, der Fund- Rückfrage beim Anbieter sollte man das Vorschaubild stelle und der Hinweis auf die entsprechende Lizenz. nicht anzeigen lassen. Es besteht die Möglichkeit die Unterlässt man dies, erstellt man ein Plagiat. Vorschau-Funktion beim jeweiligen Dienst ggf. zu de- aktivieren. STREAMING* Das (Live-)Anschauen von Filmen und Fernsehsendungen sowie das Hören von Musik oder Wortbeiträgen über das Internet ist bei legalen Angeboten urheberrechtlich er- laubt. Streaming-Angebote gibt es von Mediatheken vieler Fernseh- und Rundfunkanbieter. Videoportale wie YouTube und Vimeo sind kostenlos und sehr beliebt. Das Streamen ist aber auch über Bezahl-Angebote wie z. B. Amazon Prime, Netflix, Apple iTunes, Spotify und Napster möglich. Bekannt sind die Lizenzen der Organisation „Creative Commons“ (CC). Die vier Symbole für die Lizenzbedin- gungen können miteinander kombiniert werden und bedeuten im Einzelnen: 11
1. Legale Nutzung - was ist zu beachten? Symbol Bedeutung Weitere freie Inhalte sind: Open Access (der freie Zu- gang zu wissenschaftlichen Werken), Open Source (freie Namensnennung des Urhebers. Dieses Software) und Open Educational Resources (OER*, freie Element gehört immer zu einer CC-Lizenz. Bildungsmaterialien). Keine kommerzielle Verwendung. Damit TIPP: wird verhindert, dass jemand mit dem Viele Bild- und Foto-Datenbanken bieten freie Werk eines anderen Geld verdient. Fotos an (z. B. Adobe Stocks, Fotolia, Pixabay). Dies bedeutet aber nicht, dass die Verwendung kostenlos ist: Oft wird eine einmalige Gebühr fällig, um eine Keine Bearbeitung. Verbot der Verände- Lizenz zur freien Verwendung zu erhalten. Weitere rung. Damit behält der Urheber die volle Informationen hierzu im nächsten Kapitel. Aber inhaltliche Kontrolle über sein Werk. bitte immer nochmal prüfen, ob das Bild wirklich lizenzfrei ist. Weitergabe unter gleichen Bedingun- gen. Ein Werk kann z. B. durch Ergänzun- gen verändert werden, aber dieses neue Werk muss wieder mit dergleichen Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Die ver- änderte Version darf also nur unter der- selben Bedingung/Lizenz wie das Original verbreitet werden. Weitere Informationen zu CC finden sich unter: https://de.creativecommons.org/index.php/was-ist-cc/. 12
2. TEXTE, FOTOS UND GRAFIKEN 13
2. Texte, Fotos und Grafiken Texte, Fotos, Bilder und Grafiken sind mit einem Klick in Durch das Veröffentlichen von eigenen Beiträgen im In- die eigene PowerPoint-Präsentation eingefügt oder in Social ternet, wird man selbst zum Urheber und andere Inter- Media-Angeboten (Facebook, Instagram etc.) hochgeladen. netnutzer müssen die genannten Regeln genauso be- achten. Dies ist z. B. der Fall, wenn man einen eigenen TEXTE Reisebericht für einen Blog schreibt. Eine einfache Liste von Reisezielen besitzt allerdings nicht die nötige Origi- WAS GEHT? nalität für den Schutz durch das Urheberrecht. Entdeckt man, dass ein eigener Text ungefragt kopiert und an • Texte für den privaten Gebrauch zu kopieren, anderer Stelle veröffentlicht wurde, sollte man sich zu- aus dem Internet auszudrucken oder abzuspei- nächst an denjenigen wenden, der den Text ins Internet chern gestellt hat. Ist dieser unbekannt oder nicht erreichbar, • kurze Textausschnitte in Form von Zitaten zu kann man den Betreiber des Angebots bitten, den Text verwenden, wobei das Zitat in einem inneren zu entfernen. Zusammenhang zum eigenen Werk stehen muss, der die Verwendung notwendig erscheinen lässt (z. B. Einbindung in eine Literaturkritik oder bio- grafische Darstellung, vgl. zu den Voraussetzun- gen des Zitats Kapitel 1) WAS GEHT NICHT? • kopierte Texte ohne Nachfrage beim Urheber wieder online zu stellen, etwa in Social Media-Angeboten oder einem eigenen Blog • Texte, Fotos und Grafiken ohne Einwilligung des Urhebers nur zur Verschönerung/Illustration der eigenen Präsentation öffentlich zu verwenden 14
2. Texte, Fotos und Grafiken E-BOOKS TIPP: Illegale E-Book-Kopien erkennen Sie an folgenden Bei E-Books erwirbt der Käufer beim Download lediglich Merkmalen: eine Datei mit der Nutzungsmöglichkeit. • kostenlose aktuelle Werke oder Werke zu einem sehr günstigen Preis, WAS GEHT? • Angebot außerhalb von seriösen E-Book-Shops, • oftmals als Bilddatei und nicht als PDF oder im • der Download kostenloser E-Books, die in seriö- E-Book-Format, sen E-Book-Shops legal erhältlich sind, Z. B. wenn • ohne Cover und/oder die Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • evtl. mit fehlerhafter Darstellung von Umlauten nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind (z. B. „oe“ statt „ö“). • der Weiterverkauf eines Buchs WAS GEHT NICHT? FOTOS/BILDER • der Weiterverkauf von E-Books, da nicht Smartphones machen es mit Apps wie Instagram und sichergestellt werden kann, ob der Erstkäufer Snapchat und Co. leicht, Fotos zu teilen oder zu ver- die E-Book-Daten bei sich löscht öffentlichen. An das Urheberrecht wird nur selten • ein E-Book an Freunde als Privatkopie weiterzu- gedacht. Fotos, Grafiken, Comics, Zeichnungen, Stadt- geben. Hier besteht meist Kopierschutz und ein planausschnitte (z. B. für Anfahrtsbeschreibungen), Dia- Kopier- und Weitergabe-Verbot, dem jeder auto- gramme etc. sind geschützte (Bild-)Werke und dürfen matisch beim Kauf eines E-Books in den Allge- nicht ohne Einverständnis des Urhebers im Netz ver- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmt. öffentlicht werden. Urheber können sonst einen An- • der Download illegal bereitgestellter E-Book- spruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz geltend Kopien machen. 15
2. Texte, Fotos und Grafiken WAS MUSS BEI FOTOS BEACHTET WERDEN? Keine Erlaubnis ist nötig, wenn Menschen nur als „Bei- werk“ (z. B. Foto vom Eiffelturm mit Menschen im Hin- Neben den Urheberrechten ist bei Fotos das Recht der tergrund) oder als Teil einer Menschenansammlung (z. B. abgebildeten Person am eigenen Bild zu beachten. Foto bei einer Demonstration) aufgenommen werden. Wenn Sie Fotos oder Videos mit Personen online stellen, die nicht prominent sind, müssen Sie die abgebildeten Wollen Sie Texte bzw. Fotos und Grafiken, die von ande- Personen um Erlaubnis fragen. Sonst verletzen Sie das ren erstellt wurden, im eigenen Onlineprofil veröffentli- Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) dieser chen, sollten Sie immer beim Rechteinhaber nachfragen, Personen, auch wenn Sie selbst das Foto gemacht haben wenn keine eindeutige Erlaubnis vorliegt (zur Rechtean- und die Person im Moment der Aufnahme nicht wider- frage vgl. Kapitel 1). Dies gilt auch für Produktbilder bei sprochen hat. Dies gilt auch bei Fotos von den eigenen Online-Versandhändlern wie Amazon, die per „copy and Kindern und/oder deren Freunden. paste“ (Kopieren und Einfügen) leicht zu übernehmen wären. Hier werden i. d. R. Lizenzgebühren fällig. TIPP: Bei Online-Verkäufen ist zu empfehlen, selbst ein Foto des zu verkaufenden Gegenstands (z. B. Buch) zu erstellen und dieses bei der Verkaufsplattform einzustellen, anstatt ein urheberrechtlich geschütz- tes Foto zu verwenden. 16
2. Texte, Fotos und Grafiken FOTOZITATE FREI ZU NUTZENDE WERKE Das Zitieren von Fotos ist unter Berücksichtigung der WAS GEHT? Voraussetzungen des richtigen Zitierens möglich (vgl. Kapitel 1). Fotozitate sind in der Regel Gesamtzitate • die Verwendung gemeinfreier Werke eines Werks, zeigen also nicht nur einen Bildausschnitt. • die Verwendung freier Werke (Inhalte unter Deswegen dürfen sie nicht rein dekorativ sein oder nur freien Lizenzen) aus Bequemlichkeit verwendet werden, etwa anstelle Beachten Sie in beiden Fällen stets: einer schriftlichen Beschreibung des Gezeigten. Son- Quellen angeben! dern das Fotozitat muss zwingend erforderlich und mit einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit Gemeinfreie Werke sind Werke mit abgelaufenem Ur- dem Foto verbunden sein (z. B. in einer Hausarbeit die heberrecht und amtliche Werke für die Allgemeinheit sich thematisch mit dem Foto auseinandersetzt). Ebenso (z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekannt- zwingend ist eine genaue Quellenangabe. machungen). Ihre Verwendung muss immer wie ein Zitat gekennzeichnet werden. Autoren und Quellen sind anzu- geben. Nicht mehr geschützte Werke sind Werke, deren TIPP: Urheber seit über 70 Jahren tot sind. Sie können auch auf fremde Texte und Bilder ver- linken. Beachten Sie jedoch: Der verlinkte Inhalt Freie Werke sind Inhalte unter freien Lizenzen (Open darf selbst keinen Rechtsverstoß beinhalten (z. B. Content bzw. Open Source, z. B. Creative Commons). Hier Verstoß gegen das Urheberrecht, Strafrecht etc.). fallen i. d. R. keine Kosten an und es ist kein gesondertes Eine Haftung kann man nicht einfach durch einen Einverständnis der Urheber notwendig, wenn die vorge- Haftungsausschluss („Wir übernehmen keine Haf- gebenen Bedingungen eingehalten werden (siehe z. B. tung für Links“) verhindern. unter https://commons.wikimedia.org). 17
2. Texte, Fotos und Grafiken TIPP: ELTERNHAUS UND SCHULE • Suchmaschinen wie Google bieten Tools an, um nach lizenzfreien Bildern zu suchen. Die Treffer Vermitteln Sie Ihren Kindern bzw. Schüle- sind jedoch nicht immer korrekt. Bei der rinnen und Schülern von Anfang an den Google-Bildersuche können bei Einstellungen richtigen Umgang mit fremden Werken durch die oben unter „erweiterte Suche“ in der Rubrik genannten Regeln. Dies erspart ihnen später in Ausbil- „Nutzungsrechte“ verschiedene Voreinstellungen dung und Beruf viele Schwierigkeiten. Bei der Verwen- zur gezielten Suche nach lizenzfreien Bildern dung von Fotos, Bildern und Grafiken in einer Hausauf- vorgenommen werden. Die Quelle muss stets gabe, einem Referat oder der Schülerzeitung dürfen die überprüft werden, um auszuschließen, dass nicht Quellenangaben nicht fehlen. Bitte beachten Sie weitere doch Urheberrechte bestehen. Bei den Lizenz- Besonderheiten und Beispiele für die Schule in Kapitel 5. bedingungen ist stets zu prüfen, ob die ausge- wählte Nutzungs- und Verwendungsart auch TIPP: wirklich umfasst ist. Im schulischen Kontext sollten die abgebildeten • Bei Bild- und Foto-Datenbanken wie z. B. Fotolia, Schülerinnen und Schüler sowie bei Minderjährigen Shutterstock, pixabay und pixelio sind frei deren Eltern/Erziehungsberechtigte vor der Veröf- verwendbare Fotos erhältlich. Aber Vorsicht, auch fentlichung in Ausstellungen, Schülerzeitungsarti- hier immer genau prüfen, ob und welche Nutzung keln und Web-Auftritten immer schriftlich gefragt erlaubt ist. Teilweise ist sie auch kostenpflichtig. werden, ob sie damit einverstanden sind. 18
3. MUSIK, HÖRBÜCHER, FILME UND VIDEOS 19
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos KOPIEREN VON MUSIK UND FILMEN können erneut aufgrund ihrer Interpretation (neue krea- tive Leistung) Urheberschutz genießen. CDs und DVDs bzw. Blu-Ray-Discs gelten bei vielen Menschen als „out“. Gerade Jüngere haben kaum noch WAS GEHT NICHT? Geräte mit einem geeigneten Laufwerk für diese „Träger- medien“. Sie besitzen Musik, Hörbücher und Filme fast • erstellte Kopien auf einer Internetseite oder in nur noch als komprimierte Dateiformate (MP3, MP4) oder einer Tauschbörse zu veröffentlichen oder nutzen Streaming-Angebote. Nach wie vor werden CDs bereitzustellen und DVDs aber gerne verschenkt. • (gebrannte) Kopien weiterzuverkaufen • den Kopierschutz zu knacken oder Regional- WAS GEHT? codes* zu umgehen (z. B. bei illegalen Down- loads) Bis zu sieben Kopien von • DVDs/Blu-Rays zu kopieren, wenn ein Kopier- • Filmen, Videos, Musik und Hörbüchern für den schutz besteht privaten Gebrauch von Datenträger zu Datenträ- • eigene Videos mit fremder Musik zu unterlegen, ger (CD, DVD, Festplatte, Speicherkarte, USB- ohne die Einwilligung des Urhebers einzuholen Stick usw.) anzufertigen • Aufnahmen von frei empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen sowie Downloads (z. B. von gekauften MP3s) zu kopieren bzw. zu brennen und innerhalb des Familien- und Freundeskreises weiterzugeben Die Verwendung von gemeinfreier Musik und Hörbüchern ist urheberrechtlich möglich. Doch Vorsicht: Neue Auf- nahmen klassischer Musik/Hörgeschichten, deren Urhe- ber (Komponisten/Autoren) schon über 70 Jahre tot sind, 20
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos VERKAUF VON MUSIK UND FILMEN SOFTWARE UND COMPUTERSPIELE WAS GEHT? Auch bei kopiergeschützter Software und Computer- spielen gibt es vergleichbare Einschränkungen. Rechtlich • der Weiterverkauf von Original-CDs und -DVDs umstritten ist, ob hier zumindest eine „Sicherungskopie“ aus dem eigenen Besitz, etwa online bei eBay erlaubt ist. Eine Sicherungskopie ist erlaubt, wenn sie oder offline auf dem Straßenflohmarkt der zur Programmbenutzung ausdrücklich vertraglich Berechtigte anfertigt und sie erforderlich ist, z. B. für eine Neuinstallation nach einem Programmabsturz. Sie WAS GEHT NICHT? sollte im Falle einer Weitergabe bzw. eines Weiterver- kaufs des Original-Datenträgers vernichtet werden. • der Verkauf von selbst gebrannten CDs/USB- Sticks ohne Zustimmung der Rechteinhaber WAS GEHT NICHT? bzw. Urheber • der Weiterverkauf von Dateien ohne Daten- • Kopien von Software und Computerspielen träger, also etwa MP3-Dateien von einem Down- z. B. für Freunde und Familie anzufertigen load aus dem Internet HINTERGRUND: HINTERGRUND: Neben einer Kopierschutzfunktion werden bei Soft- Beim Kauf per Download erhält man nicht das Recht ware und Computerspielen Online-Abonnements, -Zu- auf einen Weitervertrieb. Zudem erlaubt das Recht auf gang und -Aktivierung mittels Freischaltung über einen Vervielfältigung nur Privatkopien. einmaligen Code immer üblicher (z. B. bei Adobe oder Microsoft). Hier wird auf Datenträger völlig verzichtet und ein Download kann kaum noch als Kopie weiterver- wertet werden (solche Verfahrensweisen werden auch als „Digital Rights Management“* bezeichnet). 21
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos VERANSTALTUNGEN, PARTYS UND WAS GEHT NICHT? FILMVORFÜHRUNGEN • Die Vorführung fremder Werke vor unbekannten Bei der Nutzung fremder Personen (öffentliche Vorführung) ohne Erlaubnis Werke bei Veranstaltungen, zur Nutzung. Für eine Veranstaltung ist vorab bei Partys und Filmvorführungen den Rechteinhabern der Werke (z. B. Filmverleih bei muss stets überlegt werden, Filmen) oder bei einer Verwertungsgesellschaft* ob nur Personen anwesend (z. B. GEMA bei Musik) die Zustimmung einzuholen sind, die dem Veranstalter und die Lizenzgebühr zu bezahlen. oder Gastgeber persönlich bekannt sind. STREAMING* Streaming ist das (Live-)Anschauen von Filmen und Fernsehsendungen sowie das Hören von Musik oder WAS GEHT? Wortbeiträgen (Podcasts) über das Internet in einem Media-Player oder direkt im Internet-Browser. Dafür • Der gemeinsame Medienkonsum bei einem werden die Werke nicht komplett als bleibender Down- privaten Zusammentreffen ist erlaubt. Das ist load auf das eigene Gerät geladen, sondern zunächst der Fall, wenn sich Gastgeber und Gäste persön- nur als eine flüchtige Kopie zwischengespeichert. lich kennen. Daher gilt Streaming urheberrechtlich als reiner „Werk- genuss“. Wenn für den Gastgeber oder Veranstalter unbekannte Streaming-Seiten im Internet können legal sein (z. B. Personen anwesend sind, handelt es sich um eine im Sin- die Mediatheken der Fernsehsender, die Videoplattfor- ne des Urheberrechts öffentliche Veranstaltung. men wie YouTube oder Vimeo und die kostenpflichti- gen Streaming-Dienste bzw. Video-on-demand-Ange- bote wie Amazon Prime Video, Netflix, Apple iTunes, Spotify, Napster). Es gibt auch illegale Streaming- 22
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos Seiten. Bei der Nutzung illegaler Streaming-Dienste kann DIGITAL RIGHTS MANAGEMENT* (DRM, DIGITALES eine Abmahnung vom Anwalt drohen (vgl. Kapitel 6). RECHTEMANAGEMENT) WAS GEHT? DRM-Systeme sind technisch-elektronische Verfahren, die eine urheberrechtskonforme Nutzung digitaler Wer- • das Speichern bzw. Mitschneiden von legalen ke kontrollieren. Mit den eingesetzten Techniken (z. B. Streamings im Rahmen der Privatkopie- Verschlüsselung, digitale Wasserzeichen) werden ver- Regelung (also maximal sieben Kopien) und die schiedene Maßnahmen ergriffen: Weitergabe an Freunde und Familie, falls dies • Steuerung des Zugangs zu Musik- und Video-Portalen nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Anmelde-/Authentifizierungsverfahren). (AGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist • Ermöglichung der Nutzung einzelner Titel nur für be- • bei manchen Bezahl-Angeboten wird die Off- stimmte Geräte oder Online-Plattformen (z. B. durch line-Nutzung eigens ermöglicht (z. B. bei Ama- Ver- und Entschlüsselung). zon Prime Video und Netflix). Beachten Sie • Abrechnung der Nutzung von Werken nach Dauer und immer die jeweiligen Nutzungsbedingungen Häufigkeit (z. B. bei Video-On-Demand). bzw. AGB. WAS GEHT NICHT? Streaming-Dateien sind oftmals nur eine kurze Zeit oder • Die Nutzung urheberrechtlich illegaler Strea- nur für eine Sichtung nutzbar, bevor sie durch einge- ming-Angebote. Dies war lange Zeit eine baute Sperren wieder deaktiviert werden (Digital Rights juristische Graunzone. Inzwischen wird das Management*). Anschauen illegaler Streaming-Angebote vom Europäischen Gerichtshof als unzulässig gewertet, wenn der Nutzer über die Rechtswid- rigkeit des verbreiteten Streaming-Inhalts Kenntnis hatte oder diese hätte haben müssen (z. B. aktueller Kinofilm). 23
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos TIPP: EINBETTEN* So erkennen Sie illegale Streaming-Angebote: • normalerweise kostenpflichtige Werke werden Eine Möglichkeit, Inhalte (Videos, Musik oder Podcasts) umsonst angeboten, von anderen Seiten auf seinem eigenen Blog oder • Angebot mit sehr aktuellen Filmen, Computer- Social Media-Profil zu integrieren, ist das Einbetten spielen, E-Books, Musik, z. B. ein Film vor dem (Embedding*). offiziellen Kinostart in Deutschland, • ggf. mangelhafte Qualität der Werke (unvollstän- WAS GEHT? dig, schlechtes Bild, schlechter Ton), • freier Zugang zu Sendungen des Bezahlfernse- • Einbetten, wenn es der ursprüngliche Anbieter hens, z. B. Fußballübertragung, über einen speziellen Link anbietet (dies ist bei • Internetadresse verweist auf ein Angebot außer- vielen YouTube-Videos der Fall) halb Europas und Nordamerikas, z. B. „kino.to“ (.to steht für den pazifischen Inselstaat Tonga) und/oder WAS GEHT NICHT? • unseriöse Gestaltung, z. B. kein Impressum, viel Werbung. Einbetten, • wenn es der Anbieter zu verhindern versucht (z. B. kein Button zum Einbetten vorhanden) • wenn die Ursprungsseite selbst die Inhalte rechtswidrig bereitgestellt hat (z. B. Raubkopie) • wenn die eingebetteten Inhalte rechtswidrig sind (z. B. strafrechtlich relevante Propaganda) 24
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos VERLINKEN TIPP: Eine gute Übersicht über freie Musik und Sounds Das Verlinken (Einfügen einer verknüpften URL) auf gibt es bei klicksafe.de: http://bit.ly/2g17mp1. Auch fremde Inhalte stellt eine praktische Variante zum Infor- hier gilt: Immer nochmal prüfen, ob die Nutzung mationsaustausch dar. Problematisch, aber nicht eindeu- wirklich erlaubt ist. tig verboten ist es, wenn mit dem Link automatisch ein Vorschaubild entsteht. Dies kann als „unerlaubte Ver- vielfältigung“ gewertet werden und sollte nach Möglich- keit deaktiviert werden (vgl. Kapitel 1). FILESHARING*/FILEHOSTING* WAS GEHT NICHT? Filesharing* ist das gleichzeitige (synchrone) Up- und Downloaden von Dateien in einem Netzwerk mit ver- • Verlinken, wenn der Link zu rechtswidrig bereit- schiedenen Computern, also das unmittelbare Teilen gestellten Inhalten führt (z. B. Raubkopie) oder von Dateien mit anderen Nutzern. In einem sogenann- • wenn die verlinkten Inhalte rechtswidrig sind ten Peer-to-Peer-Netzwerk* (P2P, z. B. BitTorrent) bzw. (z. B. strafrechtlich relevante Propaganda) in einer „Tauschbörse“ ist man Anbieter und Nutzer zu- gleich. Grundsätzlich ist das Bereitstellen von Dateien in Wenn Sie selbst ein Video auf ein Video-Portal hochla- Tauschbörsen und die Nutzung einer dafür geeigneten den (z. B. ein eigenes Katzenvideo bei YouTube), müssen Anwendung zur Datenteilung erlaubt, wenn alle Betei- Sie das Urheberrecht daran besitzen. Beachten Sie auch ligten nur Dateien, an denen sie die Rechte inne haben das Persönlichkeitsrecht bei aufgenommenen Personen und diese zur freien Nutzung ins Internet stellen, ver- (Recht am eigenen Bild – keine Veröffentlichung ohne wenden (oder nur im privaten Kreis tauschen). Zustimmung der abgebildeten Personen). Wenn bei eigenen Videos fremde Musik verwendet wer- Das illegale Tauschen bzw. Bereitstellen von Raubko- den soll, ist stets beim Urheber die Erlaubnis zur Nutzung pien macht Filesharing zum großen Problemfeld für das einzuholen. Eine gute Alternative ist es, selbst kompo- Urheberrecht. Hier ist auch der Download im Sinne einer nierte und eingespielte oder lizenzfreie Musik zu ver- „Privatkopie“ nicht gestattet. Da die IP-Adressen* der wenden. Nutzer beim Filesharing von Anwälten im Auftrag der 25
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos Geschädigten bei den Providern angefordert werden WAS GEHT NICHT? können, drohen hier Abmahnungen. • das Up- und Downloaden von Inhalten, die Filehosting* ist das Bereitstellen von Dateien für spätere offensichtlich rechtswidrig sind (z. B. aktuelle (zeitversetzte) Downloads (über Filehoster, Sharehoster, Kinofilme, E-Books, Musik, Software und Compu- One-Click-Hoster, z. B. MEGA, Dropbox). terspiele, die man eigentlich kaufen müsste Filesharing und -hosting unterscheiden sich vom Strea- • das Veröffentlichen selbst erstellter Konzert- ming aus urheberrechtlicher Sicht insbesondere dadurch, mitschnitte, wenn nicht ausdrücklich vom Ver- dass das Ziel immer der Download einer dauerhaften Ko- anstalter oder Künstler genehmigt. Meistens ist pie ist, die einem offline erhalten bleibt. nicht nur das Veröffentlichen von Mitschnitten im Internet, sondern bereits das Mitschneiden zu WAS GEHT? privaten Zwecken verboten. • der individuelle Austausch von Dateien (Videos, MP3) im Sinne der Privatkopie-Regelung mit Freunden und Verwandten, wenn die Dateien legal sind (keine Raubkopien) und mit ihnen die entsprechenden Rechte verbunden sind (z. B. eigenes gedrehtes Video) • Bereitstellen eigener Videos, eigener Musik und eigener Bücher z. B. als PDF. So kann man einfach und kostenlos ohne Verleiher und Verlag für die Verbreitung eigener Werke sorgen. Wenn man mit der Verbreitung der eigenen Werke durch Andere im Internet nicht einverstanden ist, kann man rechtlich dagegen vorgehen (vgl. Kapitel 6). 26
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos ELTERNHAUS UND SCHULE Original-CDs und DVDs dürfen weiterverkauft wer- den, Kopien jedoch nicht. Nicht weiterverkauft werden Datenträger zu kopieren oder MP3-Da- dürfen MP3-Dateien, selbst wenn man sie gekauft hat. teien online weiterzugeben bzw. zu tauschen ist erlaubt Der Kauf erlaubt nur Privatkopien und schließt das Recht (auch per E-Mail), wenn dies im kleinen Freundes- oder auf Weiterverkauf aus. Familienkreis passiert (maximal sieben Privatkopien), solange die Daten nicht an anderer Stelle wieder uner- Film- und Musikabende mit gekauften, geliehenen oder laubt veröffentlicht werden. Ein Kopierschutz darf dafür legal kopierten Werken im kleinen Kreis unter Freunden jedoch nicht umgangen werden. und der Familie sind kein Problem. Urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme und MP3-Dateien bei Tauschbörsen allgemein zugänglich zu Selbst aufgezeichnete Konzertmitschnitte ohne Er- machen oder für große Benutzergruppen (z. B. die Schul- laubnis des Veranstalters bereitzustellen, ist nicht klasse oder in Social Media-Angeboten) bereitzustellen, erlaubt, da diese Veranstaltungen i. d. R. urheberrecht- stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht (unerlaubte lich geschützt sind. öffentliche Zugänglichmachung) dar. Sich Filme über das Internet per Streaming* anzuschau- en oder per Download als Privatkopie zu beschaffen, ist in Ordnung, wenn die Filme nicht illegal unter Um- TIPP: gehung eines Kopierschutzes bereitgestellt wurden. Eltern sollten ihre Kinder darauf aufmerksam ma- Ein ganz aktueller Film wird i. d. R. nicht legal im Internet chen, dass Tauschbörsen aus Gründen des Urheber- kostenfrei bereitstehen – hier bezieht man eine Raub- schutzes besser gemieden werden sollten. kopie und das ist illegal. 27
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos TIPP: Eigene bzw. im Schulunterricht erstellte Videos im Internet bei YouTube oder Vimeo bereitzustellen, gehört für viele junge Nutzer dazu. Sie müssen jedoch zweierlei unbedingt beachten: 1. Das „Recht am eigenen Bild“ gilt für alle Men- schen. Daher keine Veröffentlichung gut erkennba- rer anderer Personen ohne deren Zustimmung bzw. der zusätzlichen Zustimmung der Eltern bei Minder- jährigen. 2. Wenn Videos mit fremder Musik hinterlegt wer- den, muss vorab eine Rechteanfrage durchgeführt oder nur selbst komponierte oder lizenzfreie Musik verwendet werden, wenn man keine Sperre durch YouTube oder eine Abmahnung des Urhebers bzw. der Verwertungsgesellschaft* riskieren will. Wichtig zu wissen ist, dass man dem Anbieter von Video- TIPP: plattformen i. d. R. eine Weiterverwertung der eigenen • Minderjährige sollten ihre Eltern vorab fragen, ob Videos erlaubt, wenn man diese hochlädt. das Video, auf dem sie sich selbst darstellen, ins Netz gestellt werden darf. • Der Account sollte bei Social Media-Plattformen auf privat gestellt sein, damit nicht jeder die Inhalte sehen kann. Vgl. hierzu Broschüre „Selbst- datenschutz! Tipps, Tricks und Klicks“, abrufbar unter: www.blm.de. 28
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos SONDERFÄLLE WAS GEHT NICHT? Apps wie Musical.ly sind bei Jugendlichen besonders • Bereitstellen und Weiterverteilen von Computer- beliebt. Die App zielt darauf ab, dass der Kreis derjeni- programmen ohne Lizenz (Software und Spiele) gen, die die „Muser“ (Nutzer der App) bei ihren Play- • Veröffentlichen der Bearbeitung eines Originals back-Shows sehen können, möglichst groß ist. Das ist (Musik und Film) in Form von Remixen*, ein Problem, denn durch diese öffentliche Nutzung und Samplings oder Mashups*. Diese müssen Weiterverbreitung der Originaltitel in den „Musicals“ i. d. R. genehmigt werden, selbst wenn nur Teile wird gegen das Urheberrecht verstoßen, auch wenn nur eines Werks verwendet werden und dies gilt ins- 15 Sekunden pro Titel verwendet werden. Wichtig ist besondere, wenn man damit Geld verdient (z. B. es also, den privaten Modus beizubehalten („privates über Werbeeinblendungen bei YouTube). Konto“) und die Videos nicht zu veröffentlichen z. B. bei YouTube. Aber auch dann müssen alle Personen im Video mit dem Präsentieren der Aufnahme einverstanden sein (Recht am eigenen Bild). WAS GEHT? • Bereitstellung und Weiterverteilung von Soft- ware und Computer(lern)spielen, wenn die ent- sprechende Lizenz vorhanden ist, z. B. bei Open Educational Resources* oder bei Lern- und Unterrichtssoftware mit einer Lizenz für die Bereitstellung auf dem Schulserver (hier sind jeweils die AGB zu beachten) 29
3. Musik, Hörbücher, Filme und Videos Zwar könnte man denken, dass bei Remixen, Sam- Bei klassenübergreifenden Aufführungen (z. B. Schul- plings oder Mashups der eigene, neue Werkcharakter in fest mit Tanzaufführung und eingespielter Musik) ist ab- den Vordergrund rücken würde (Stichwort „Kunstfrei- zuklären, ob ein Vertrag des Schulträgers mit der GEMA heit“). Das ist aber nicht generell so: Vorrang hat zu- besteht und ggf. ist hier eine Lizenz einzuholen. nächst der Schutz der ursprünglichen Werke. WAS GEHT? WAS GEHT NICHT? • im privaten Rahmen (im Elternhaus oder im • Von Schulfesten Aufnahmen zu veröffentlichen, Klassenverband) mit der eigenen Band oder wenn im Hintergrund fremde eingespielte Musik zu einer Schulband einfache Coverversionen eines hören ist (z. B. bei Facebook, YouTube). Es ist zuvor Musikstücks zu spielen und aufzunehmen eine Rechteanfrage bei der GEMA einzuholen. Sollte die Bearbeitung (oder eine Coverversion) eines Zwar verstehen immer mehr Rechteinhaber diese Auf- fremden Werks z. B. zu einer Verunglimpfung und Ent- nahmen als Werbung für das Original, darauf verlassen stellung des ursprünglichen Werks sowie seines Interpre- sollte man sich aber nicht. ten führen, kann diese Bearbeitung untersagt werden, es droht eine Abmahnung. 30
4. SOCIAL MEDIA UND MESSENGER-APPS 31
4. Social Media und Messenger-Apps SOCIAL MEDIA UND MESSENGER-APPS* Sobald Sie Inhalte für einen großen Kreis (mehr als sieben Personen) veröffentlichen, müssen Sie den Urheber um Social Media-Plattformen wie Facebook und Instagram Erlaubnis fragen. sowie Messenger-Apps* wie WhatsApp, Threema und Snapchat sind Kommunikationsangebote zum schnel- WAS GEHT? len Kommentieren, Posten* und Teilen, insbesondere von Fotos, Videos und Texten. Damit (ver-)führen die- • Selbst erstellte sowie gemeinfreie Werke und se Anwendungen auch zu rechtlich riskanten Aktionen. Werke unter freien Lizenzen (z. B. Creative In Social Media-Angeboten und Messenger-Apps gelten Commons) können veröffentlicht werden. Der die gleichen Regeln und Grundlagen des Urheberrechts Name des Urhebers und die Fundstelle (sowie wie auch in anderen Bereichen des Internets. Das bedeu- die CC-Lizenz) müssen genannt werden. tet: Sobald man Inhalte über einen kleinen Freundeskreis hinaus sichtbar macht, muss man bei urheberrechtlich Bei der Nutzung fremder Werke für Profilbilder (gerne geschützten Werken eine Erlaubnis haben oder einholen. verwendet werden Comics oder Filmfiguren) sollte um Erlaubnis gefragt werden. Gleiches gilt auch bei der Er- stellung von Fanseiten. Ausnahme: Der Anbieter gibt eine TIPP: eindeutige Erlaubnis zur Weiterverwertung von Inhalten. Die Nutzung von Facebook ist nicht leicht zu be- urteilen. Wenn Sie fremde Werke – z. B. Fotos, Musik, Videos oder Texte – nutzen wollen, sollten Sie diese nur in einem kleinen Freundeskreis teilen bzw. „posten“. Orientieren Sie sich an der für Privatkopien erlaubten Zahl von sieben Kopien. Nutzen Sie im Zweifelsfall die Funktion für private Nachrichten. Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie alles selbst erstellen oder über die Nutzungsrechte verfügen. 32
4. Social Media und Messenger-Apps Alltägliche Textbeiträge („Katzenvideos finde ich cool“), TIPP: die in den Netzwerken gepostet werden, haben kei- Wenn Sie Fotos oder Videos mit Personen, die nicht nen Schutzanspruch durch das Urheberrecht. Bei einem prominent sind, über Messenger-Apps schicken oder Gedicht sieht das aber schon anders aus: Ist es von einer auf Social Media-Plattformen posten, müssen Sie die lebenden Person – egal ob als Dichter anerkannt oder abgebildeten Personen fragen, ob sie das erlauben – nicht – steht es unter dem Schutz des Urheberrechts. Ist bei minderjährigen Abgebildeten auch deren Eltern es z. B. von Goethe oder Wilhelm Busch, ist die Weiterver- bzw. Erziehungsberechtigte. Sonst verletzen Sie wendung erlaubt, weil die Schutzfrist von 70 Jahren nach das Recht am eigenen Bild, auch wenn Sie selbst dem Tod des Urhebers abgelaufen ist. Aber Vorsicht: Der das Foto gemacht haben und die Person im Moment Name des Urhebers muss genannt werden. Freie Inhalte, der Aufnahme nicht widersprochen hat. Dies ist ins- v. a. Fotos, können Probleme bereiten, wenn man nicht besondere auch bei Fotos von (den eigenen) Kindern sicher ist, dass der Urheber selbst in die Verwendung ein- zu bedenken. gewilligt hat. Das Posten* selbst erstellter Fotos oder Videos von Kon- zerten ist i. d. R. nicht erlaubt, wenn nicht ausdrücklich vom Veranstalter oder Künstler genehmigt. 33
4. Social Media und Messenger-Apps TIPP: Wichtige Regeln für Social Media Bei all diesen Möglichkeiten der Weiterempfehlung bzw. und Messenger-Apps der Präsentation von Inhalten ist darauf zu achten, dass: • Liken und Verlinken vervielfältigt • die Ursprungsseite selbst die Inhalte nicht rechtswidrig i. d. R. keine Inhalte, aber Vorsicht: bereitgestellt hat (z. B. per Raubkopie) und Insbesondere wenn automatisch • die Inhalte nicht rechtswidrig sind (z. B. strafrechtlich Vorschaubilder erzeugt werden, relevante, extremistische Propaganda, Verletzung der besteht das Risiko einer unerlaub- Menschenwürde). ten Vervielfältigung. Deaktivieren Sie, wenn möglich, diese Funktion (vgl. Kapitel 1). TIPP: • Teilen bzw. Sharen* ist erlaubt, Möchten Sie nicht, dass ein Foto von Ihnen gepostet wenn dies auf der Seite des wird, sollten Sie zunächst die entsprechende Person Anbieters mit einem Button ange- kontaktieren, die es veröffentlicht hat. Auch bei boten und damit zum Teilen einge- einem „Inhalteklau“ (Text, Foto, Video) können Sie laden wird. Wird das Teilen nicht sich erst an die Person wenden, die ihren Inhalt un- angeboten, sollte man dies ohne berechtigt nutzt. Ist das erfolglos, können Sie an die Rückfrage auch nicht tun. jeweilige Plattform herantreten und zur Löschung • Wollen Sie nicht nur verlinken, son- der Inhalte auffordern, bevor Sie einen Rechtsanwalt dern Ihr eigenes Social Media- einschalten. Profil z. B. durch Einbetten (Em- bedding)* von Videos interes- santer gestalten, müssen Sie darauf achten, dass die Angebote, die Sie einbetten, selbst frei zu- gänglich sind und zum Einbetten aufgefordert wird. Oftmals werden z. B. bei YouTube-Videos ent- sprechende Codes bereitgestellt. Wenn der Anbie- ter nicht versucht, das Embedding zu verhindern, gilt es als erlaubt. 34
4. Social Media und Messenger-Apps FANSEITEN ELTERNHAUS UND SCHULE Egal ob Film, Fernsehen, Musik oder Sport: Die Rechts- Achten Sie bei der Anmeldung bei Social abteilungen der Vereine, Unternehmen und Agenturen Media-Plattformen auf die Altersanga- vertreten die Interessen der Urheber sehr energisch. Es ben in den Allgemeinen Geschäftsbe- gibt aber auch ein berechtigtes Interesse an einer breiten dingungen der Anbieter bzw. der App-Stores. Dort wird Öffentlichkeit und oftmals werden Fan-Initiativen unter- meist eine Anmeldung erst ab 13 Jahren angegeben. stützt, bis hin zur aktiven Belieferung mit Material über Gerade junge Menschen wollen mit ihrem Social einen (Presse-)E-Mail-Verteiler oder Newsletter. Media-Profil so viele „Freunde“ wie möglich erreichen, um möglichst viele Likes, Herzchen und Smileys auch von Unbekannten zu erhalten. Daher ist davon auszugehen, TIPP: dass hier eine „Privatheit“ eher selten eingehalten wird, Für die Pflege von Fanseiten mittels Social Media- zumal höchstwahrscheinlich immer auch „Freunde von Angeboten empfiehlt es sich gerade bei Fotos und Freunden“ die Postings* sehen dürfen. Damit werden ur- Videos, Kontakt mit den Marken- bzw. Rechteinha- heberrechtlich geschützte Inhalte schnell für viele Perso- bern aufzunehmen – es sei denn, es wird im Web nen sichtbar. eindeutig eine Erlaubnis zur Weiterverbreitung von bestimmten Inhalten erteilt. TIPP: Eltern und Pädagogen wird empfohlen, • sich zunächst selbst über Anwendungen zu infor- Weitere Informationen: Ratgeber „Urheberrecht bei So- mieren (aktuelle Materialien siehe z. B. unter cial Media“: www.urheberrecht.de/urheberrecht-social- www.klicksafe.de) und media.pdf • anschließend die Kinder bei der Verwendung der Anwendungen zu begleiten und diese gemein- sam zu erkunden. Dabei sollten Kinder sowohl auf urheberrechtlich erlaubte als auch auf problematische Inhalte hin- gewiesen werden. 35
4. Social Media und Messenger-Apps TIPP: Heimliche Fotos können sogar strafbar sein, wenn sie • Grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, dass unerwünscht den persönlichen Lebensbereich preisge- fremde Inhalte urheberrechtlich geschützt sind ben. Zudem besteht die Gefahr von Mobbing bei freizü- und für ihre Verwendung um Erlaubnis gefragt gigen bzw. peinlichen Fotos (z. B. Nacktfotos). werden muss – auch in Social Media-Angeboten. • Erst nachdenken, dann posten: Egal ob Texte, Im schulischen Kontext sind private Kontakte zwischen Fotos oder Videos – Urheberrechtsverletzungen Lehrkräften und Schülern über Facebook und WhatsApp sind im Netz für viele sichtbar. in Bayern nicht erwünscht. Sollte dennoch eine Messen- • Auf private Account-Einstellung achten: Wenn ger-Gruppe eingerichtet werden, sollte, um die Gleichbe- nicht klar ist, ob man einen urheberrechtlich handlung nicht zu gefährden, die Nutzung einer für die geschützten Inhalt verwendet, sollte man für die Schüler einer Klasse offenen Gruppe gewählt werden, in Sichtbarkeit eigener Postings auf keinen Fall die der alle angemeldet sind und in der lediglich allgemeine Einstellung „Öffentlich“ oder „Freunde von Freun- bzw. schulrelevante Informationen ausgetauscht werden den“ verwenden, sondern nur „Freunde“. (z. B. Hausaufgaben, jedoch keine Privatnachrichten). Gerade wenn es um Fotos und Videos geht, müssen die gezeigten Personen erst um Erlaubnis für die Veröffent- TIPP: lichung gefragt werden („Recht am eigenen Bild“; Aus- Siehe hierzu den Leitfaden zum Umgang mit sozia- nahme: Prominente). len Medien des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unter: https://www.km.bayern.de/lehrer/meldung/1832/ TIPP: umgang-mit-sozialen-medien-leitfaden-fuer-staats Bei Fotos von Minderjährigen (v. a. im schulischen bedienstete-vorgestellt.html. Kontext) sind zusätzlich zu den Minderjährigen auch deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte um Erlaub- nis zu fragen. Die Erlaubnis sollten Schulen schrift- lich anfragen. 36
5. BESONDERHEITEN IN SCHULE UND AUSBILDUNG 37
5. Besonderheiten in Schule und Ausbildung SCHULE UND AUSBILDUNG TIPP: Gesetzesänderung ab März 2018: Informationen zum Gesetz zur Angleichung des Das Urheberrecht schützt die Urheber und Rechteinhaber Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der sehr umfassend, es soll aber für den Bildungssektor kein Wissensgesellschaft - Urheberrechts-Wissensgesell- zu großes Hindernis sein. Daher genießen Unterricht und schafts-Gesetz - UrhWissG finden Sie unter: www. Wissenschaft sowie zugehörige Institutionen besondere bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ Freiheiten. Dazu gehören Universitäten, Hochschulen, Be- Dokumente/BGBl-UrhWissG.pdf. Zu beachten ist, rufsschulen und alle anderen Schultypen, Einrichtungen dass die Bestimmungen über die gesetzlich erlaub- der Fort- und Weiterbildung, Kindertagesstätten, Archi- ten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und ve, Museen sowie Bibliotheken. Institutionen nach fünf Jahren, also ab März 2023, nicht mehr gelten. Am 1. März 2018 treten einige gesetzliche Refor- men in Kraft. So auch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wis- sensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz - UrhWissG). Diese Neuregelungen sind hier nach Möglichkeit schon berücksichtigt. Sie stärken teilweise die erlaubten Nutzungsmöglichkeiten von geschützten Werken, bei denen keine Zustimmung der Urheber (z. B. Autoren) und anderer Rechteinhaber (z. B. Verlage) ein- geholt werden müssen. Die Vergütungspflicht bleibt wie bisher bestehen. 38
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