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RUNDSCHREIBEN Nummer: 667/21 Kategorie: Gesetze/Gesundheitspolitik Bearbeiter/in: Franziska Herrmann/Si Datum: 30.08.2021 Entwurf eines Antrages zur Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetz und DKG- Stellungnahme Das BMG hat den Referentenentwurf eines Antrages zur Änderung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt, der kurzfristig ins parlamentarische Verfahren zum Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) eingebracht werden soll. Mit dem Änderungsantrag soll die 7-Tage-Inzidenz als maßgebliche Kennzahl für die Bewertung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie durch die Hospitalisierungsrate ersetzt werden. In ihrer Stellungnahme kritisiert die DKG die Beschränkung auf einen Indikator und fordert stattdessen die Berücksichtigung mehrerer Parameter zur Bewertung der notwendigen Schutzmaßnahmen. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sondersitzung am 25.08.2021 das Fortbestehen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite erneut festgestellt (Anlage 1). Die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Sonderregelungen gelten damit für weitere drei Monate fort. In seinem Beschluss hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30.08.2021 eine Regelung für eine Änderung des § 28a IfSG vorzulegen, wonach künftig auch die Hospitalisierungsrate zentraler Maßstab für die Bewertung von Covid-19-Schutzmaßnahmen sein soll. Das BMG hat diese Aufforderung mit dem beigefügten Entwurf eines Änderungsantrages zu § 28a IfSG umgesetzt (Anlage 2) und den entsprechenden Referentenentwurf kurzfristig mit Bitte um Stellungnahme an die betroffenen Verbände gesandt. Der Änderungsantrag sieht vor, dass zur Bestimmung der notwendigen Schutzmaßnahmen zukünftig als wesentlicher Maßstab die stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 10.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) dienen soll. Der Schwellenwert soll unter Berücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festgelegt werden, mit dem Ziel, eine drohende Überlastung zu vermeiden. Weitere Parameter sollen einbezogen werden können. Damit entfallen die bisher im IfSG enthaltenen festen Inzidenz-Schwellenwerte zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen. In ihrer Stellungnahme (Anlage 3) kritisiert die DKG, dass durch das Ersetzen der 7-Tage- Inzidenz als maßgebliche Kennzahl durch die Hospitalisierungs-Inzidenz keine umfassende Bewertung des Pandemiegeschehens erreicht werden kann. Dafür sind verschiedene Parameter notwendig. Die DKG hat daher nochmals ihr Konzept eingebracht (Anlage 4), das auf Basis der Parameter Infektionslage, Testungen, Impffortschritt und Hospitalisierung eine umfassende Bewertung der komplexen Infektionslage ermöglicht. Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Bauerngasse 7 55116 Mainz Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95E-Mail: mail@kgrp.deWebseite: www.kgrp.de
-2- Der Änderungsantrag soll kurzfristig in die Beratungen zum Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) eingebracht werden. Die 2./3. Lesung im Bundestag wird bereits am 07.09.2021 stattfinden. Der Bundesrat wird das zustimmungspflichtige Aufbauhilfegesetz 2021 final in einer Sondersitzung am 10.09.2021 abschließend beraten. Anlagen Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Bauerngasse 7 55116 Mainz Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95E-Mail: mail@kgrp.deWebseite: www.kgrp.de
Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP Deutscher Bundestag Drucksache 19/32091 19. Wahlperiode 25.08.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 mit Wirkung zum 28. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat und deren Fortbeste- hen der Deutsche Bundestag am 18. November 2020, am 4. März 2021 und am 11. Juni 2021 festgestellt hat, weiter fortbesteht. Die Feststellung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bis zum 30. August 2021 Formulierungshilfen für eine Änderung des § 28 a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen ist aufgrund des Impf- fortschritts nicht mehr zentraler Maßstab. Daher sind auch die in § 28 a IfSG ge- nannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell. Deshalb sollen sich die in § 28 a IfSG genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbe- sondere auch an der COVID 19- Hospitalisierungsrate ausrichten. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung den Deutschen Bun- destag über ihre Erkenntnisse aus den Gesprächen zu den Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung in Deutschland und darüber, welche Maßnahmen daraus konkret für die Pandemiebewältigung abzuleiten sind, schnellstmöglich infor- miert und ihre Forschungsaktivitäten im Hinblick auf die Erfassung der Anzahl der möglichen Betroffenen intensiviert. Berlin, den 25. August 2021 Ralph Brinkhaus, Alexander Dobrindt und Fraktion Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Drucksache 19/32091 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Begründung Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 erstmalig die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach einer Pandemiefeststellung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und im Hinblick auf die damals konkret dro- hende Einschleppung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C). Der Deutsche Bundestag hat mit dieser Feststellung auf den bislang schwersten Krankheitsausbruch in Deutschland seit Bestehen des Infektionsschutzgesetzes reagiert, um zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölke- rung angemessen reagieren zu können. Die am 25. März 2020 angenommene Gefahr für die öffentliche Gesund- heit hat sich bestätigt und besteht aufgrund der europa- und weltweit andauernden Pandemie durch das Corona- virus SARS-CoV-2 weiter fort. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind in § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes definiert. Nach § 5 Absatz 1 Satz 6 Infektionsschutz- gesetz liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder 2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. Diese Voraussetzungen sind weiterhin gegeben: In Deutschland steigen die Zahlen der COVID-19-Fälle – nach- dem im Frühjahr zunächst ein Rückgang verzeichnet werden konnte – in allen Bundesländern wieder an. Der Anstieg umfasst dabei alle Indikatoren: die Neuinfektionen, den R-Wert, die Quote der positiven PCR-Tests be- zogen auf alle PCR-Tests, die 7-Tage-Inzidenz, die Hospitalisierungen und die notwendigen Behandlungen auf den Intensivstationen, von denen 47 Prozent beatmet werden müssen [RKI, Stand 18.8.]. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als hoch ein, für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt (RKI, Risikobewertung zu Covid-19 vom 2.8.2021). Auch wenn die Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus auch infolge des Impffortschritts erfreulicherweise stark zurückgeht, kann bei der derzeitigen Impf- quote in Deutschland von 57,5 Prozent bei Personen ab 12 Jahren, die vollständig geimpft sind, 63,3 Prozent haben mindestens eine Impfung erhalten [RKI, Stand 18.8.], eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems weiterhin nicht ausgeschlossen werden (vgl. die Modellszenarien des RKI: Wichmann O, Scholz S, Waize M, Schmid-Küpke N, Hamouda O, Wieler LH, Schaade L: Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kon- trollieren? Epid Bull 2021; 27:3- 13 | DOI 10.25646/8742.). Die Pandemie mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung dauert europa- und weltweit an. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 30. Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage von internationa- ler Tragweite (PHEIC) und am 11. März 2020 den Ausbruch einer weltweiten Pandemie deklariert. In darauf- folgenden Sitzungen des Notfallkomitees für Internationale Gesundheitsvorschriften wurde zuletzt im Juli 2021 festgestellt, dass die Pandemie weiterhin einen internationalen Notfall für die Öffentliche Gesundheit darstellt. Immer noch sind viele europäische Staaten, so auch in direkter Nachbarschaft zu Deutschland nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes- ministerium des Innern, für Bau und Heimat als Hochrisikogebiete für eine Infektion mit SARS-CoV-2 eingestuft. Die Zahl der Neuinfektionen ist nicht zuletzt auch durch die insgesamt zunehmende Mobilität und insbesondere durch die Reiserückkehr aus den Sommerferien bedingt gestiegen. Die pandemische Situation wird weiterhin verschärft durch das Auftreten von Varianten des SARS-CoV-2-Virus, darunter die besorgniserregenden Varianten (Variants of Concern, VOCs): Zurzeit werden sowohl weltweit als auch in Deutschland verschiedene Varianten beobachtet, B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1. (Gamma) und Va- rianten der Gruppe B.1.617 (Delta) In Deutschland ist seit mehreren Wochen die sogenannte Delta-Variante (B.1.617.2 (Delta) absolut vorherrschend, die deutlich ansteckender ist, als es die zunächst in Deutschland und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/32091 Europa zirkulierende Alpha-Variante B.1.1.7 (Alpha) war. Laut Robert Koch-Institut (RKI) liegt der Anteil der Delta-Variante B.1.617.2 bei den sequenzierten Neuinfektionen bundesweit derzeit bei 97,9 Prozent gegenüber Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1,7 Prozent der Alpha-Variante B.1.1.7. (RKI, Stand 12.08.2021). Mit der Entwicklung und Verbreitung weiterer Varianten, bei denen es auch zu Einträgen nach Deutschland kom- men wird, ist zu rechnen. In einer Phase, in der die Infektionszahlen zwar steigen, insgesamt aber verhältnismäßig niedrig sind und die Impfungen in Deutschland und Europa fortschreiten, weltweit jedoch auf einem regional sehr unterschiedlichen Niveau sind, ist dabei auch mit sogenannten Escape-Mutationen zu rechnen, das heißt Virus- varianten, die eine verringerte Sensitivität gegenüber den gegenwärtig verfügbaren Impfstoffen haben. Nach wie vor besteht daher das vorrangige Ziel darin, die ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland möglichst zu reduzieren, indem mit geeigneten und situationsabgestimm- ten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie bekämpft wird, um Leben und Gesundheit zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dies ist insbesondere durch die sich anbahnende „vierte Welle“, bedingt durch die stärker ansteckende Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2, notwendig. Zudem ist eine sichere Vorbereitung der bevorstehenden Herbst- und Wintermonate nötig, in denen sich Kontakte zwi- schen Menschen wieder verstärkt in Innenräumen abspielen und damit das Infektionsrisiko erhöhen. Durch die möglich gewordenen Lockerungen der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig gewordenen Maß- nahmen zur Kontaktbeschränkung finden außerdem wieder vermehrte Kontakte in allen Bereichen des (öffentli- chen) Lebens statt, die von Maßnahmen zu Hygiene- und Abstandsregelungen begleitet werden müssen, um das Erreichte nicht zu gefährden. Die Bundesländer haben den Deutschen Bundestag aufgrund dieser Ausgangssituation einstimmig darum gebe- ten, die epidemische Lage zu verlängern. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 und Nr. 2 Infektionsschutzgesetz nach wie vor gegeben. Aus den oben genannten Gründen ist deswegen die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiter erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz hat der Deutsche Bun- destag diese Feststellung spätestens bis zum 11. September 2021 zu treffen und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Die Feststellung der Fortgeltung wird gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für ma- ximal weitere drei Monate gelten. Der Deutsche Bundestag hat das Recht, die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vor Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die epidemische Lage nicht mehr gegeben sind. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung weiterhin regelmäßig den Deutschen Bundestag mündlich über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterrichtet. Aufgrund des Impffortschritts sind Änderungen in § 28 a IfSG erforderlich. Die dort genannten Schwellenwerte, insbesondere der Schwellenwert von über 50, sind nicht mehr aktuell. Deshalb sollen sich die in § 28 a IfSG genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbesondere auch an der COVID 19- Hospitalisierungsrate ausrichten. Die Bundesregierung wird aufgefordert, hierfür unverzüglich Formulierungs- vorschläge vorzulegen.
Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP nicht ressortabgestimmt Aufbauhilfegesetz 2021 – Übersicht Änderungsanträge ÄA Art. §§ Stichwort Beschreibung 12 § 28a IfSG Schutzmaßnahmen • Klarstellung in Bezug auf Verpflichtung zur Vorlage durch die Länder zur eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises Verhinderung der Verbreitung von • Indikatoren für Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. COVID-19 1 IfSG • Ermöglichung der Anwendung von Maßnahmen nach § 28a durch betroffene Länder auch ohne Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag 1
Entwurf Formulierungshilfe Änderungsantrag X der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Än- derung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) BT-Drs. 19/32039 Zu Artikel 12 (§ 28a des Infektionsschutzgesetzes) In Artikel 12 wird folgende Nummer 0 vorangestellt: ‚0. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,“ b) In Absatz 3 werden Sätze 2 bis 13 durch folgende Sätze ersetzt: „Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen epi- demischen Lage getroffen werden, soweit die epidemische Lage innerhalb eines Lan- des nicht regional übergreifend oder gleichgelagert ist. Wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der stationär zur Be- handlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz). Der Schwellenwert ist jeweils unter Be- rücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festzusetzen mit dem Ziel, eine drohende Überlastung der regionalen stationären Versorgung zu ver- meiden. Weitere Parameter zur Bewertung der epidemischen Lage, wie die Infekti- onsdynamik und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, können einbe- zogen werden. Zum vorsorglichen Infektionsschutz kommen unabhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz nach Satz 3 insbesondere Schutzmaßnahmen nach Ab- satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 in Betracht. Die regionalen und landesbezogenen Hos- pitalisierungs-Inzidenzen werden durch die zuständigen Landesbehörden erhoben und veröffentlicht. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht täglich den aktuellen Wert bezogen auf das Bundesgebiet.“
c) In Absatz 7 werden die Wörter „soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem be- troffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“ durch die Wörter „soweit und solange die Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem be- troffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt“ ersetzt. Begründung Zu Buchstabe a Durch die klarstellende Aufnahme der neuen Nummer 2a in den Katalog der insbesondere zulässigen Schutzmaßnahmen wird unterstrichen, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines gültigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweises möglich sind. Zu Buchstabe b Vor dem Hintergrund der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland tritt die Bedeutung der Anzahl der Neuinfektionen zunehmend in den Hintergrund. Da immer mehr Menschen geimpft und damit vor schweren Verläufen der Krankheit im hohen Maße ge- schützt sind, erscheint es nicht mehr angemessen, die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin als Indikator vorzusehen. Künftig soll daher nach Satz 3 wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaß- nahmen insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) sein. Hierbei muss konkret auf die regionalen Strukturen und Besonderheiten der stationären Versorgung abgestellt wer- den, um eine Überlastung der Versorgung zu vermeiden. Deshalb ist der Schwellenwert jeweils unter Berücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festzusetzen. Weitere Parame- ter zur Bewertung der epidemischen Lage, wie die Infektionsdynamik und die Anzahl der gegen CO- VID-19 geimpften Personen, können nach Satz 4 ebenfalls einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen sollen nach Satz 2 unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen epidemi- schen Lage getroffen werden, soweit die epidemische Lage innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleich gelagert ist. Zum vorsorglichen Infektionsschutz kommen unabhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz nach SAtz 3 insbesondere Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nr 1, 2, 2a und 4in Betracht (Satz 5). Nach Satz 6 werden die regionalen und landesbezogenen Inzidenzen durch die zuständigen Landes- behörden erhoben und veröffentlicht. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht täglich den aktuellen Wert bezogen auf das Bundesgebiet (Satz 7). 3
Zu Buchstabe c Die Änderung soll klarstellen, dass auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Möglichkeit für betroffene Länder bestehen soll, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu treffen, soweit und solange die Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) in den betroffenen Ländern droht. Diese Möglichkeit soll unabhängig davon beste- hen, in wie vielen Ländern sich die Krankheit ausbreitet oder eine epidemische Ausbreitung droht und gilt solange bis der Deutsche Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erneut feststellt. 4
Anlage 3 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf eines Änderungsantrages zur Anpassung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) Stand: 26. August 2021
Entwurf eines Änderungsantrages zur Anpassung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorüber- gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) Stand: 26.08.2021 Im Hinblick auf die steigende Durchimpfungsrate gegen SARS-CoV-2 auf der einen Seite, das Auftreten neuer, ggf. ansteckender Virusvarianten und der leider wieder deutlich steigenden Zahlen von COVID-19-Neuerkrankungen auf der anderen Seite, sind neben der Inzidenz zusätzliche Indikatoren notwendig, um das Infektions- geschehen in Deutschland angemessen zu bewerten. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Änderungsantrages soll das Infektionsschutzgesetz angepasst werden. Der Entwurf sieht vor, die bisher maßgebende 7-Tage-Inzidenz durch die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) abzulösen. Die Krankenhäuser unterstützen das Ziel, das Infektionsgeschehen angemessen bewerten zu können. Aus diesem Grund begrüßen die Krankenhäuser, dass künftig nicht allein die Inzidenzzahl maßgeblich für die Bewertung des Infektionsgeschehens sein soll. Es reicht jedoch nicht aus, lediglich die Inzidenzzahlen durch die Hospitali- sierungsrate als zentrale Kennzahl zu ersetzen. Das wesentliche Ziel aller politischen Handlungen sollte auch weiterhin die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems sein. Dafür müssen auch vermehrt Messzahlen und Indikatoren aus dem Gesundheitssystem herangezogen werden. Dazu bedarf es jedoch mehr, als nur eines einzigen Wertes. Der Inzidenzwert ist aus unserer Sicht auch weiterhin als ein Parameter für die Einschätzung der Pandemielage wichtig, er muss jedoch durch weitere Indikatoren ergänzt werden. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat diesbezüglich bereits einen Vorschlag unterbreitet (Anlage). Es sollten verschiedene Indikatoren analysiert und qualitativ betrachtet werden, um ein aussagekräftiges Bild von der Infektions- und Gefahrenlage im Gesundheitswesen zu erhalten. Inzidenz, Hospitalisierung und Impfquote müssen gemeinsam betrachtet werden, ergänzt um die Dynamiken bei der Hospitalisierung und den Impfungen. Speziell die Impfquote sollte als Kennzahl herangezogen werden, da Impfungen zu einer Entkopplung von Inzidenz und Hospitalisierung führen. In der Vergangenheit lag der Anteil der hospitalisierten COVID-19-Fälle bei 12 Prozent, heute noch bei 5 Prozent. Maßgeblicher Faktor ist dabei der Impfstatus: Rund 90 Prozent der heute hospitalisierten Patienten sind ungeimpft und die Hälfte der aktuell einliegenden Patienten ist jünger als 48 Jahre. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, weitere Daten als die selektive Betrachtung der Hospitalisierungsrate mit einfließen zu lassen, um politische Entscheidungen ableiten zu können. Dies würde auch dazu führen, die Akzeptanz der politischen Entscheidungen zu erhöhen. Die Dynamik des Infektionsgeschehens und deren Bewertung sind zu komplex, als dass nur eine Kennzahl ausreicht, um eine umfassen- de Erklärung für die Pandemielage zu erhalten. Dies sollte von den politischen Entscheidungsträgern klar kommuniziert werden. Wie bereits die Zahl der Neuinfektionen hierfür kein alleiniger Indikator sein kann, so gilt das jetzt auch für die Hospitalisierung. 2
Entwurf eines Änderungsantrages zur Anpassung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorüber- gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) Stand: 26.08.2021 Allerdings sollte versucht werden, einen Schwellenwert für eine Hospitalisierungsrate, der Teil einer künftigen Warn-Ampel sein kann, festzulegen. Dieser muss zunächst ermittelt werden. Derzeit ist noch offen, welche Parameter dafür zu Grunde gelegt werden sollten. Aus Sicht der Krankenhäuser ist die Zahl der Neuaufnahmen mitentscheidend. Zudem sollten auch die Belegung der Intensivstationen und verzeichnete Impfdurchbrüche in diesem Kontext betrachtet werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei, diese Daten transparent und bundesweit einheitlich anhand eines Bewertungsschemas zu interpretieren. 3
Anlage 4 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP DKG-Vorschlag für ein Indikatorenset zur schnellen und umfassenden Beurteilung der Pandemielage und zur Ableitung ggf. erforderlicher Maßnahmen Das Indikatorenset umfasst altersspezifische Daten zu den drei zentralen Bereichen 1. Infektionslage und Testungen 2. Impfungen (Schutz der Bevölkerung) 3. Hospitalisierung (Belastung des Gesundheitswesens/schwere Verläufe) In der gemeinsamen Betrachtung der wichtigsten Kennzahlen aus diesen drei Bereichen lassen sich valide Rückschlüsse auf die Pandemielage und notwendige Maßnahmen ableiten. Warum diese Kennzahlen? Die Kennzahlen sind so gewählt, dass zum einen der aktuelle Stand bei bestimmten Sachverhalten erkennbar ist, und zusätzlich auch der Trend mit Blick auf die weitere Entwicklung. Die Kennzahlen werden insgesamt und nach Altersgruppen dargestellt, um bezogen auf die Altersgruppen (z.B. Schüler) eine Lagebeurteilung vornehmen zu können und ggf. notwendige Maßnahmen zu begründen und einzuleiten. Die Kennzahlen sind so gewählt, dass sie nachvollziehbar und transparent auch außerhalb der Expertenkreise die Pandemielage darstellen und damit Akzeptanz für mögliche politische Maßnahmen schaffen. Die Kennzahlen können in einem weiteren Schritt mit wissenschaftlich fundierten und politisch festzulegenden Schwellenwerten verbunden werden, die dann in einem „Ampelsystem“ die aktuelle Lage verdeutlichen. Die erforderlichen Daten zu allen vorgeschlagenen Kennzahlen liegen den Gesundheitsämtern oder dem RKI vor. Es müssen keine neuen Daten erhoben werden.
2 Welche Fragen lassen sich mit diesen Kennzahlen beantworten? Mithilfe dieses Indikatorensets lassen sich gezielt und differenziert zum Beispiel folgende Fragen beantworten: · Wie verläuft das Infektionsgeschehen insgesamt und innerhalb der verschiedenen Altersgruppen? · Haben bestimmte, sich ändernde Teststrategien, Einfluss auf die Sieben-Tage- Inzidenz? Kommt es zum Beispiel zu einem deutlich stärkeren Testgeschehen im Zusammenhang mit Reiserückkehrern oder Schulöffnungen, könnte die Sieben-Tage-Inzidenz ansteigen, obwohl sich das Infektionsgeschehen tatsächlich nicht verändert. Dies lässt sich dann anhand der Positivrate (Anteil der positiven Tests an allen durchgeführten Tests) differenziert nach Altersgruppen erkennen. · Kommt es durch Schulöffnungen tatsächlich zu einem deutlich höheren Infektionsgeschehen in den jüngeren Altersgruppen und sind damit auch schwerere Verläufe verbunden? · Hat eine neue Virusmutante einen Effekt beim Krankheitsverlauf insgesamt und in bestimmten Altersgruppen? · Wie entwickeln sich die Krankheitsverläufe nach Altersgruppen? Kommt es durch bestimmte Mutationen tatsächlich zu schweren Verläufen, insgesamt oder in bestimmten Altersgruppen? · Wie wirken sich die unterschiedlichen Impfquoten in den verschiedenen Altersgruppen auf die Entwicklung schwerer Verläufe bei infizierten Personen aus? · Müssen besondere Anstrengungen beim Thema Impfen bei bestimmten Altersgruppen gelegt werden? So zum Beispiel eine Impfung jüngerer Personengruppen, wenn sich zeigt, dass dort schwerere Verläufe auftreten als in früheren Phasen der Pandemie. · Benötigen wir eine dritte Impfung bei älteren Personen, die schon vor längerer Zeit geimpft worden sind, weil bei ihnen ein Trend zu schweren Verläufen erkennbar ist?
3 DKG-Indikatorenset zur umfassenden Beurteilung der Pandemielage Nach Altersgruppen Insgesamt 0-12 J. 12-17 J. 18-35 J. 36-65 J. >65 J. 7-Tage-Inzidenz Dynamik des Infektionsgeschehens 7-Tage- Inzidenz im Wochenvergleich (Zuwachs/Abnahme im Wochenvergleich)% Positivrate (Anteil positiver Tests an allen Tests in %) Impfquote vollständig Geimpfte in % Impfdynamik Durchgeführte Impfungen pro Woche absolute Zahlen ggfs. differenziert nach Erst- und Zweitimpfung Klinikbelegung Gesamtzahl der aktuell einliegenden COVID-19- Patienten COVID-19- Krankenhauspatienten mit vollständigem Impfschutz Tägliche Neuzugänge im Krankenhaus (absolute Anzahl) Dynamik der Hospitalisierung Differenz der Klinikbelegung 7 Tage (Zuwachs/Abnahme im Wochenvergleich in) % Intensivbelegung mit COVID 19 (absolute Zahlen) COVID-19-Intensivpatienten mit vollständigem Impfschutz Dynamik der Intensivbelegung (Zuwachs/Abnahme im Wochenvergleich in %)
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