RUNDSCHREIBEN - Krankenhausgesellschaft Rheinland ...

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RUNDSCHREIBEN - Krankenhausgesellschaft Rheinland ...
RUNDSCHREIBEN
Nummer:          667/21
Kategorie:       Gesetze/Gesundheitspolitik
Bearbeiter/in:   Franziska Herrmann/Si
Datum:           30.08.2021

Entwurf eines Antrages zur Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetz und DKG-
Stellungnahme

Das BMG hat den Referentenentwurf eines Antrages zur Änderung des § 28a des
Infektionsschutzgesetzes vorgelegt, der kurzfristig ins parlamentarische Verfahren zum
Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) eingebracht werden soll. Mit dem
Änderungsantrag soll die 7-Tage-Inzidenz als maßgebliche Kennzahl für die Bewertung
des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie durch die
Hospitalisierungsrate ersetzt werden. In ihrer Stellungnahme kritisiert die DKG die
Beschränkung auf einen Indikator und fordert stattdessen die Berücksichtigung mehrerer
Parameter zur Bewertung der notwendigen Schutzmaßnahmen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sondersitzung am 25.08.2021 das Fortbestehen
einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite erneut festgestellt (Anlage 1). Die im
Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Sonderregelungen gelten
damit für weitere drei Monate fort. In seinem Beschluss hat der Bundestag die
Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30.08.2021 eine Regelung für eine Änderung des
§ 28a IfSG vorzulegen, wonach künftig auch die Hospitalisierungsrate zentraler Maßstab
für die Bewertung von Covid-19-Schutzmaßnahmen sein soll. Das BMG hat diese
Aufforderung mit dem beigefügten Entwurf eines Änderungsantrages zu § 28a IfSG
umgesetzt (Anlage 2) und den entsprechenden Referentenentwurf kurzfristig mit Bitte um
Stellungnahme an die betroffenen Verbände gesandt. Der Änderungsantrag sieht vor,
dass zur Bestimmung der notwendigen Schutzmaßnahmen zukünftig als wesentlicher
Maßstab die stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 10.000
Einwohner innerhalb von 7 Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) dienen soll. Der
Schwellenwert     soll  unter     Berücksichtigung    der     regionalen    stationären
Versorgungskapazitäten festgelegt werden, mit dem Ziel, eine drohende Überlastung zu
vermeiden. Weitere Parameter sollen einbezogen werden können. Damit entfallen die
bisher im IfSG enthaltenen festen Inzidenz-Schwellenwerte zur Ergreifung von
Schutzmaßnahmen.

In ihrer Stellungnahme (Anlage 3) kritisiert die DKG, dass durch das Ersetzen der 7-Tage-
Inzidenz als maßgebliche Kennzahl durch die Hospitalisierungs-Inzidenz keine
umfassende Bewertung des Pandemiegeschehens erreicht werden kann. Dafür sind
verschiedene Parameter notwendig. Die DKG hat daher nochmals                 ihr Konzept
eingebracht (Anlage 4), das auf Basis der Parameter Infektionslage, Testungen,
Impffortschritt und Hospitalisierung eine umfassende Bewertung der komplexen
Infektionslage ermöglicht.

                       Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Bauerngasse 7 55116 Mainz
             Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95E-Mail: mail@kgrp.deWebseite: www.kgrp.de
-2-

Der Änderungsantrag soll kurzfristig in die Beratungen zum Aufbauhilfegesetz 2021
(AufbhG 2021) eingebracht werden. Die 2./3. Lesung im Bundestag wird bereits am
07.09.2021 stattfinden. Der Bundesrat wird das zustimmungspflichtige Aufbauhilfegesetz
2021 final in einer Sondersitzung am 10.09.2021 abschließend beraten.

Anlagen

                      Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Bauerngasse 7 55116 Mainz
            Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95E-Mail: mail@kgrp.deWebseite: www.kgrp.de
Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP

Deutscher Bundestag                                                            Drucksache 19/32091
19. Wahlperiode                                                                             25.08.2021

                                                                                                         Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Antrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die epidemische Lage von nationaler
Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 mit Wirkung zum
28. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-
CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat und deren Fortbeste-
hen der Deutsche Bundestag am 18. November 2020, am 4. März 2021 und am
11. Juni 2021 festgestellt hat, weiter fortbesteht.
Die Feststellung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bis zum 30. August
2021 Formulierungshilfen für eine Änderung des § 28 a Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen ist aufgrund des Impf-
fortschritts nicht mehr zentraler Maßstab. Daher sind auch die in § 28 a IfSG ge-
nannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell. Deshalb sollen sich die in § 28 a IfSG
genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbe-
sondere auch an der COVID 19- Hospitalisierungsrate ausrichten.

Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung den Deutschen Bun-
destag über ihre Erkenntnisse aus den Gesprächen zu den Langzeitfolgen einer
COVID-19-Erkrankung in Deutschland und darüber, welche Maßnahmen daraus
konkret für die Pandemiebewältigung abzuleiten sind, schnellstmöglich infor-
miert und ihre Forschungsaktivitäten im Hinblick auf die Erfassung der Anzahl
der möglichen Betroffenen intensiviert.

Berlin, den 25. August 2021

Ralph Brinkhaus, Alexander Dobrindt und Fraktion
Dr. Rolf Mützenich und Fraktion
Drucksache 19/32091                                  –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Begründung

                                                                                                                    Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 erstmalig die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach
einer Pandemiefeststellung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und im Hinblick auf die damals konkret dro-
hende Einschleppung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C). Der
Deutsche Bundestag hat mit dieser Feststellung auf den bislang schwersten Krankheitsausbruch in Deutschland
seit Bestehen des Infektionsschutzgesetzes reagiert, um zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölke-
rung angemessen reagieren zu können. Die am 25. März 2020 angenommene Gefahr für die öffentliche Gesund-
heit hat sich bestätigt und besteht aufgrund der europa- und weltweit andauernden Pandemie durch das Corona-
virus SARS-CoV-2 weiter fort.
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen
Bundestag sind in § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes definiert. Nach § 5 Absatz 1 Satz 6 Infektionsschutz-
gesetz liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche
Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
   1.   die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite
        ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die
        Bundesrepublik Deutschland droht oder
   2.   eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder
        in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Diese Voraussetzungen sind weiterhin gegeben: In Deutschland steigen die Zahlen der COVID-19-Fälle – nach-
dem im Frühjahr zunächst ein Rückgang verzeichnet werden konnte – in allen Bundesländern wieder an. Der
Anstieg umfasst dabei alle Indikatoren: die Neuinfektionen, den R-Wert, die Quote der positiven PCR-Tests be-
zogen auf alle PCR-Tests, die 7-Tage-Inzidenz, die Hospitalisierungen und die notwendigen Behandlungen auf
den Intensivstationen, von denen 47 Prozent beatmet werden müssen [RKI, Stand 18.8.]. Das Robert Koch-Institut
(RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland
weiterhin insgesamt als hoch ein, für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt (RKI,
Risikobewertung zu Covid-19 vom 2.8.2021). Auch wenn die Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang mit dem
Corona-Virus auch infolge des Impffortschritts erfreulicherweise stark zurückgeht, kann bei der derzeitigen Impf-
quote in Deutschland von 57,5 Prozent bei Personen ab 12 Jahren, die vollständig geimpft sind, 63,3 Prozent
haben mindestens eine Impfung erhalten [RKI, Stand 18.8.], eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems
weiterhin nicht ausgeschlossen werden (vgl. die Modellszenarien des RKI: Wichmann O, Scholz S, Waize M,
Schmid-Küpke N, Hamouda O, Wieler LH, Schaade L: Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kon-
trollieren? Epid Bull 2021; 27:3- 13 | DOI 10.25646/8742.).
Die Pandemie mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung dauert europa- und weltweit an.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 30. Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage von internationa-
ler Tragweite (PHEIC) und am 11. März 2020 den Ausbruch einer weltweiten Pandemie deklariert. In darauf-
folgenden Sitzungen des Notfallkomitees für Internationale Gesundheitsvorschriften wurde zuletzt im Juli 2021
festgestellt, dass die Pandemie weiterhin einen internationalen Notfall für die Öffentliche Gesundheit darstellt.
Immer noch sind viele europäische Staaten, so auch in direkter Nachbarschaft zu Deutschland nach gemeinsamer
Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat als Hochrisikogebiete für eine Infektion mit SARS-CoV-2 eingestuft.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nicht zuletzt auch durch die insgesamt zunehmende Mobilität und insbesondere
durch die Reiserückkehr aus den Sommerferien bedingt gestiegen.

Die pandemische Situation wird weiterhin verschärft durch das Auftreten von Varianten des SARS-CoV-2-Virus,
darunter die besorgniserregenden Varianten (Variants of Concern, VOCs): Zurzeit werden sowohl weltweit als
auch in Deutschland verschiedene Varianten beobachtet, B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1. (Gamma) und Va-
rianten der Gruppe B.1.617 (Delta) In Deutschland ist seit mehreren Wochen die sogenannte Delta-Variante
(B.1.617.2 (Delta) absolut vorherrschend, die deutlich ansteckender ist, als es die zunächst in Deutschland und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –3–                            Drucksache 19/32091

Europa zirkulierende Alpha-Variante B.1.1.7 (Alpha) war. Laut Robert Koch-Institut (RKI) liegt der Anteil der
Delta-Variante B.1.617.2 bei den sequenzierten Neuinfektionen bundesweit derzeit bei 97,9 Prozent gegenüber

                                                                                                                     Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1,7 Prozent der Alpha-Variante B.1.1.7. (RKI, Stand 12.08.2021).
Mit der Entwicklung und Verbreitung weiterer Varianten, bei denen es auch zu Einträgen nach Deutschland kom-
men wird, ist zu rechnen. In einer Phase, in der die Infektionszahlen zwar steigen, insgesamt aber verhältnismäßig
niedrig sind und die Impfungen in Deutschland und Europa fortschreiten, weltweit jedoch auf einem regional sehr
unterschiedlichen Niveau sind, ist dabei auch mit sogenannten Escape-Mutationen zu rechnen, das heißt Virus-
varianten, die eine verringerte Sensitivität gegenüber den gegenwärtig verfügbaren Impfstoffen haben.

Nach wie vor besteht daher das vorrangige Ziel darin, die ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der
gesamten Bundesrepublik Deutschland möglichst zu reduzieren, indem mit geeigneten und situationsabgestimm-
ten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie bekämpft wird, um Leben und Gesundheit zu schützen und
eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dies ist insbesondere durch die sich anbahnende „vierte
Welle“, bedingt durch die stärker ansteckende Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2, notwendig. Zudem
ist eine sichere Vorbereitung der bevorstehenden Herbst- und Wintermonate nötig, in denen sich Kontakte zwi-
schen Menschen wieder verstärkt in Innenräumen abspielen und damit das Infektionsrisiko erhöhen. Durch die
möglich gewordenen Lockerungen der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig gewordenen Maß-
nahmen zur Kontaktbeschränkung finden außerdem wieder vermehrte Kontakte in allen Bereichen des (öffentli-
chen) Lebens statt, die von Maßnahmen zu Hygiene- und Abstandsregelungen begleitet werden müssen, um das
Erreichte nicht zu gefährden.

Die Bundesländer haben den Deutschen Bundestag aufgrund dieser Ausgangssituation einstimmig darum gebe-
ten, die epidemische Lage zu verlängern.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch
den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 und Nr.
2 Infektionsschutzgesetz nach wie vor gegeben.
Aus den oben genannten Gründen ist deswegen die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite weiter erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz hat der Deutsche Bun-
destag diese Feststellung spätestens bis zum 11. September 2021 zu treffen und im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen. Die Feststellung der Fortgeltung wird gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für ma-
ximal weitere drei Monate gelten. Der Deutsche Bundestag hat das Recht, die epidemische Lage von nationaler
Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vor Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen für die epidemische Lage nicht mehr gegeben sind.

Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Bundesregierung weiterhin regelmäßig den Deutschen Bundestag
mündlich über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterrichtet.
Aufgrund des Impffortschritts sind Änderungen in § 28 a IfSG erforderlich. Die dort genannten Schwellenwerte,
insbesondere der Schwellenwert von über 50, sind nicht mehr aktuell. Deshalb sollen sich die in § 28 a IfSG
genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbesondere auch an der COVID 19-
Hospitalisierungsrate ausrichten. Die Bundesregierung wird aufgefordert, hierfür unverzüglich Formulierungs-
vorschläge vorzulegen.
Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP

                                                                                nicht ressortabgestimmt

            Aufbauhilfegesetz 2021 – Übersicht Änderungsanträge

ÄA   Art.   §§           Stichwort              Beschreibung

     12     § 28a IfSG   Schutzmaßnahmen             •   Klarstellung in Bezug auf Verpflichtung zur Vorlage
                         durch die Länder zur            eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises
                         Verhinderung der
                         Verbreitung von             •   Indikatoren für Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs.
                         COVID-19                        1 IfSG
                                                     •   Ermöglichung der Anwendung von Maßnahmen
                                                         nach § 28a durch betroffene Länder auch ohne
                                                         Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
                                                         Tragweite durch den Deutschen Bundestag

                                                 1
Entwurf Formulierungshilfe
Änderungsantrag X

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Än-
derung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
BT-Drs. 19/32039

Zu Artikel 12 (§ 28a des Infektionsschutzgesetzes)

In Artikel 12 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:

‚0. § 28a wird wie folgt geändert:

        a)      In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

                „2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,“

        b)      In Absatz 3 werden Sätze 2 bis 13 durch folgende Sätze ersetzt:

                „Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen epi-
                demischen Lage getroffen werden, soweit die epidemische Lage innerhalb eines Lan-
                des nicht regional übergreifend oder gleichgelagert ist. Wesentlicher Maßstab für die
                zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der stationär zur Be-
                handlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von
                sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz). Der Schwellenwert ist jeweils unter Be-
                rücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festzusetzen mit
                dem Ziel, eine drohende Überlastung der regionalen stationären Versorgung zu ver-
                meiden. Weitere Parameter zur Bewertung der epidemischen Lage, wie die Infekti-
                onsdynamik und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, können einbe-
                zogen werden. Zum vorsorglichen Infektionsschutz kommen unabhängig von der
                Hospitalisierungs-Inzidenz nach Satz 3 insbesondere Schutzmaßnahmen nach Ab-
                satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 in Betracht. Die regionalen und landesbezogenen Hos-
                pitalisierungs-Inzidenzen werden durch die zuständigen Landesbehörden erhoben
                und veröffentlicht. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht täglich den aktuellen Wert
                bezogen auf das Bundesgebiet.“
c)       In Absatz 7 werden die Wörter „soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-
                 2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem be-
                 troffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“ durch die Wörter
                 „soweit und solange die Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-
                 Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem be-
                 troffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt“ ersetzt.

Begründung

Zu Buchstabe a
Durch die klarstellende Aufnahme der neuen Nummer 2a in den Katalog der insbesondere zulässigen
Schutzmaßnahmen wird unterstrichen, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines gültigen
Impf-, Genesenen- oder Testnachweises möglich sind.

Zu Buchstabe b
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung in der Bundesrepublik
Deutschland tritt die Bedeutung der Anzahl der Neuinfektionen zunehmend in den Hintergrund. Da
immer mehr Menschen geimpft und damit vor schweren Verläufen der Krankheit im hohen Maße ge-
schützt sind, erscheint es nicht mehr angemessen, die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin als Indikator
vorzusehen. Künftig soll daher nach Satz 3 wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaß-
nahmen insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten
je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) sein. Hierbei muss
konkret auf die regionalen Strukturen und Besonderheiten der stationären Versorgung abgestellt wer-
den, um eine Überlastung der Versorgung zu vermeiden. Deshalb ist der Schwellenwert jeweils unter
Berücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festzusetzen. Weitere Parame-
ter zur Bewertung der epidemischen Lage, wie die Infektionsdynamik und die Anzahl der gegen CO-
VID-19 geimpften Personen, können nach Satz 4 ebenfalls einbezogen werden.

Die Schutzmaßnahmen sollen nach Satz 2 unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen epidemi-
schen Lage getroffen werden, soweit die epidemische Lage innerhalb eines Landes nicht regional
übergreifend oder gleich gelagert ist.

Zum vorsorglichen Infektionsschutz kommen unabhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz nach
SAtz 3 insbesondere Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nr 1, 2, 2a und 4in Betracht (Satz 5).

Nach Satz 6 werden die regionalen und landesbezogenen Inzidenzen durch die zuständigen Landes-
behörden erhoben und veröffentlicht. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht täglich den aktuellen Wert
bezogen auf das Bundesgebiet (Satz 7).

                                                    3
Zu Buchstabe c
Die Änderung soll klarstellen, dass auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite die Möglichkeit für betroffene Länder bestehen soll, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
zu treffen, soweit und solange die Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-
2019 (COVID-19) in den betroffenen Ländern droht. Diese Möglichkeit soll unabhängig davon beste-
hen, in wie vielen Ländern sich die Krankheit ausbreitet oder eine epidemische Ausbreitung droht und
gilt solange bis der Deutsche Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erneut feststellt.

                                                 4
Anlage 3 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP

                            Stellungnahme

     der Deutschen Krankenhausgesellschaft

                                      zum

Entwurf eines Änderungsantrages zur Anpassung
    des § 28a des Infektionsschutzgesetzes

                                      zum

      Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung
   eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
    und zur vorübergehenden Aussetzung der
 Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
          und Hochwassern im Juli 2021
      sowie zur Änderung weiterer Gesetze
     (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)

                     Stand: 26. August 2021
Entwurf eines Änderungsantrages zur Anpassung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes
zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorüber-
gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern
im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
Stand: 26.08.2021

Im Hinblick auf die steigende Durchimpfungsrate gegen SARS-CoV-2 auf der einen
Seite, das Auftreten neuer, ggf. ansteckender Virusvarianten und der leider wieder
deutlich steigenden Zahlen von COVID-19-Neuerkrankungen auf der anderen Seite,
sind neben der Inzidenz zusätzliche Indikatoren notwendig, um das Infektions-
geschehen in Deutschland angemessen zu bewerten. Mit dem vorliegenden Entwurf
eines Änderungsantrages soll das Infektionsschutzgesetz angepasst werden. Der
Entwurf sieht vor, die bisher maßgebende 7-Tage-Inzidenz durch die Anzahl der
stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern
innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) abzulösen.

Die Krankenhäuser unterstützen das Ziel, das Infektionsgeschehen angemessen
bewerten zu können. Aus diesem Grund begrüßen die Krankenhäuser, dass künftig
nicht allein die Inzidenzzahl maßgeblich für die Bewertung des Infektionsgeschehens
sein soll. Es reicht jedoch nicht aus, lediglich die Inzidenzzahlen durch die Hospitali-
sierungsrate als zentrale Kennzahl zu ersetzen. Das wesentliche Ziel aller politischen
Handlungen sollte auch weiterhin die Verhinderung einer Überlastung des
Gesundheitssystems sein. Dafür müssen auch vermehrt Messzahlen und Indikatoren
aus dem Gesundheitssystem herangezogen werden. Dazu bedarf es jedoch mehr, als
nur eines einzigen Wertes. Der Inzidenzwert ist aus unserer Sicht auch weiterhin als ein
Parameter für die Einschätzung der Pandemielage wichtig, er muss jedoch durch
weitere Indikatoren ergänzt werden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat diesbezüglich bereits einen Vorschlag
unterbreitet (Anlage). Es sollten verschiedene Indikatoren analysiert und qualitativ
betrachtet werden, um ein aussagekräftiges Bild von der Infektions- und Gefahrenlage
im Gesundheitswesen zu erhalten. Inzidenz, Hospitalisierung und Impfquote müssen
gemeinsam betrachtet werden, ergänzt um die Dynamiken bei der Hospitalisierung und
den Impfungen.

Speziell die Impfquote sollte als Kennzahl herangezogen werden, da Impfungen zu
einer Entkopplung von Inzidenz und Hospitalisierung führen. In der Vergangenheit lag
der Anteil der hospitalisierten COVID-19-Fälle bei 12 Prozent, heute noch bei
5 Prozent. Maßgeblicher Faktor ist dabei der Impfstatus: Rund 90 Prozent der heute
hospitalisierten Patienten sind ungeimpft und die Hälfte der aktuell einliegenden
Patienten ist jünger als 48 Jahre.

Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, weitere Daten als die selektive Betrachtung
der Hospitalisierungsrate mit einfließen zu lassen, um politische Entscheidungen
ableiten zu können. Dies würde auch dazu führen, die Akzeptanz der politischen
Entscheidungen zu erhöhen. Die Dynamik des Infektionsgeschehens und deren
Bewertung sind zu komplex, als dass nur eine Kennzahl ausreicht, um eine umfassen-
de Erklärung für die Pandemielage zu erhalten. Dies sollte von den politischen
Entscheidungsträgern klar kommuniziert werden. Wie bereits die Zahl der
Neuinfektionen hierfür kein alleiniger Indikator sein kann, so gilt das jetzt auch für die
Hospitalisierung.

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Entwurf eines Änderungsantrages zur Anpassung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes
zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorüber-
gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern
im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
Stand: 26.08.2021

Allerdings sollte versucht werden, einen Schwellenwert für eine Hospitalisierungsrate,
der Teil einer künftigen Warn-Ampel sein kann, festzulegen. Dieser muss zunächst
ermittelt werden. Derzeit ist noch offen, welche Parameter dafür zu Grunde gelegt
werden sollten. Aus Sicht der Krankenhäuser ist die Zahl der Neuaufnahmen
mitentscheidend. Zudem sollten auch die Belegung der Intensivstationen und
verzeichnete Impfdurchbrüche in diesem Kontext betrachtet werden. Von zentraler
Bedeutung ist dabei, diese Daten transparent und bundesweit einheitlich anhand eines
Bewertungsschemas zu interpretieren.

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Anlage 4 zum Rundschreiben Nr. 667/21 der KGRP

DKG-Vorschlag für ein Indikatorenset zur schnellen und umfassenden
Beurteilung der Pandemielage und zur Ableitung ggf. erforderlicher Maßnahmen

Das Indikatorenset umfasst altersspezifische Daten zu den drei zentralen Bereichen

   1. Infektionslage und Testungen
   2. Impfungen (Schutz der Bevölkerung)
   3. Hospitalisierung (Belastung des Gesundheitswesens/schwere Verläufe)

In der gemeinsamen Betrachtung der wichtigsten Kennzahlen aus diesen drei
Bereichen lassen sich valide Rückschlüsse auf die Pandemielage und notwendige
Maßnahmen ableiten.

Warum diese Kennzahlen?

Die Kennzahlen sind so gewählt, dass zum einen der aktuelle Stand bei bestimmten
Sachverhalten erkennbar ist, und zusätzlich auch der Trend mit Blick auf die weitere
Entwicklung.

Die Kennzahlen werden insgesamt und nach Altersgruppen dargestellt, um bezogen
auf die Altersgruppen (z.B. Schüler) eine Lagebeurteilung vornehmen zu können und
ggf. notwendige Maßnahmen zu begründen und einzuleiten.

Die Kennzahlen sind so gewählt, dass sie nachvollziehbar und transparent auch
außerhalb der Expertenkreise die Pandemielage darstellen und damit Akzeptanz für
mögliche politische Maßnahmen schaffen.

Die Kennzahlen können in einem weiteren Schritt mit wissenschaftlich fundierten und
politisch festzulegenden Schwellenwerten verbunden werden, die dann in einem
„Ampelsystem“ die aktuelle Lage verdeutlichen.

Die erforderlichen Daten zu allen vorgeschlagenen Kennzahlen liegen den
Gesundheitsämtern oder dem RKI vor. Es müssen keine neuen Daten erhoben werden.
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Welche Fragen lassen sich mit diesen Kennzahlen beantworten?

Mithilfe dieses Indikatorensets lassen sich gezielt und differenziert zum Beispiel
folgende Fragen beantworten:

   ·   Wie verläuft das Infektionsgeschehen         insgesamt    und   innerhalb   der
       verschiedenen Altersgruppen?

   ·   Haben bestimmte, sich ändernde Teststrategien, Einfluss auf die Sieben-Tage-
       Inzidenz? Kommt es zum Beispiel zu einem deutlich stärkeren Testgeschehen
       im Zusammenhang mit Reiserückkehrern oder Schulöffnungen, könnte die
       Sieben-Tage-Inzidenz ansteigen, obwohl sich das Infektionsgeschehen
       tatsächlich nicht verändert. Dies lässt sich dann anhand der Positivrate (Anteil
       der positiven Tests an allen durchgeführten Tests) differenziert nach
       Altersgruppen erkennen.

   ·   Kommt es durch Schulöffnungen tatsächlich zu einem deutlich höheren
       Infektionsgeschehen in den jüngeren Altersgruppen und sind damit auch
       schwerere Verläufe verbunden?

   ·   Hat eine neue Virusmutante einen Effekt beim Krankheitsverlauf insgesamt und
       in bestimmten Altersgruppen?

   ·   Wie entwickeln sich die Krankheitsverläufe nach Altersgruppen? Kommt es
       durch bestimmte Mutationen tatsächlich zu schweren Verläufen, insgesamt oder
       in bestimmten Altersgruppen?

   ·   Wie wirken sich die unterschiedlichen Impfquoten in den verschiedenen
       Altersgruppen auf die Entwicklung schwerer Verläufe bei infizierten Personen
       aus?

   ·   Müssen besondere Anstrengungen beim Thema Impfen bei bestimmten
       Altersgruppen gelegt werden? So zum Beispiel eine Impfung jüngerer
       Personengruppen, wenn sich zeigt, dass dort schwerere Verläufe auftreten als in
       früheren Phasen der Pandemie.

   ·   Benötigen wir eine dritte Impfung bei älteren Personen, die schon vor längerer
       Zeit geimpft worden sind, weil bei ihnen ein Trend zu schweren Verläufen
       erkennbar ist?
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DKG-Indikatorenset zur umfassenden Beurteilung der Pandemielage

                                                           Nach Altersgruppen
                                   Insgesamt
                                               0-12 J.   12-17 J.   18-35 J.   36-65 J.   >65 J.
7-Tage-Inzidenz

Dynamik des
Infektionsgeschehens
7-Tage- Inzidenz im
Wochenvergleich
(Zuwachs/Abnahme im
Wochenvergleich)%
Positivrate
(Anteil positiver Tests an allen
Tests in %)

Impfquote
vollständig Geimpfte in %
Impfdynamik
Durchgeführte Impfungen pro
Woche absolute Zahlen ggfs.
differenziert nach Erst- und
Zweitimpfung

Klinikbelegung
Gesamtzahl der aktuell
einliegenden COVID-19-
Patienten
COVID-19-
Krankenhauspatienten mit
vollständigem Impfschutz
Tägliche Neuzugänge im
Krankenhaus (absolute
Anzahl)
Dynamik der Hospitalisierung
Differenz der Klinikbelegung 7
Tage (Zuwachs/Abnahme im
Wochenvergleich in) %
Intensivbelegung
mit COVID 19 (absolute Zahlen)
COVID-19-Intensivpatienten
mit vollständigem Impfschutz
Dynamik der
Intensivbelegung
(Zuwachs/Abnahme im
Wochenvergleich in %)
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