VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN ZU IHRER JANITOS BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN ZU IHRER JANITOS BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE Stand 01.04.2008
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN ZU IHRER JANITOS BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE Stand 01.04.2008 Inhaltsverzeichnis Seite Wegweiser für die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte 3 Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte 5 Merkblatt zur Datenverarbeitung 31
BEDINGUNGEN FÜR DIE JANITOS BERUFSHAFTPFLICHT- VERSICHERUNG FÜR ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE Stand 01.04.2008 Wegweiser Nr. Seite A Allgemeine Versicherungsbedingungen Wer sind die Vertragspartner? 1 5 Welche Schadenarten sind versichert? 2 5 Welches Risiko ist versichert? 3 5 Wo gilt der Versicherungsschutz (örtlicher Geltungsbereich)? 4 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wie lang ist die Vertragsdauer? 5 7 Wie ist der Versicherungsfall definiert? 6 7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 7 7 Wie ist der summenmäßige Umfang des Versicherungsschutzes? 8 8 Welche Ausschlüsse gibt es? 9 9 Welche Pflichten gelten für den Versicherungsnehmer? 10 10 Wie funktioniert die Prämienzahlung? 11 13 Wie erfolgt die Prämienregulierung? 12 13 In welchen Fällen kann die Prämie anpasst werden? 13 14 In welchen Fällen kann der Versicherungsschutz gekündigt werden? 14 14 Wo ist der Gerichtsstand? 15 15 Welches Recht ist anzuwenden 16 15 B Besondere Vertragsbestimmungen Berufshaftpflichtversicherung 1 16 Wer ist versichert? 1.1 16 Wie ist der Versicherungsschutz zeitlich definiert? 1.2 16 Welche ärztlichen Tätigkeiten sind versichert? 1.3 16 Famulatur/praktisches Jahr 1.3.1 16 Assistenzarzt ohne Fachanerkennung/Assistenzzahnarzt 1.3.2 16 Assistenzarzt mit Fachanerkennung, Oberarzt, Chefarzt 1.3.3 16 Gelegentliche (außerdienstliche) ärztliche Tätigkeit/ Restrisiko 1.3.4 17 Niedergelassener Arzt/selbständig tätiger Arzt 1.3.5 17 Welche Strahlenschäden sind mitversichert? 1.3.6 18 Welche Nebenrisiken sind mitversichert? 1.3.7 18 Welche Risikobeschränkungen gelten? 1.3.8 19 Welche Risiken sind nicht mitversichert? 1.3.9 19 Welche sonstigen Risiken sind mitversichert? 1.4 19 3
BEDINGUNGEN FÜR DIE JANITOS BERUFSHAFTPFLICHTVERSI- CHERUNG FÜR ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE Stand 01.04.2008 Wegweiser Nr. Seite C Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Nutzer von Internet-Technologien Was ist versichert? 1 21 Welche Personen sind mitversichert? 2 21 Was bedeutet Serienschaden? 3 21 Welcher Versicherungsschutz besteht im Ausland? 4 22 Welche Tätigkeiten sind nicht versichert? 5 22 Welche Ausschlüsse gibt es? 6 22 D Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen Was sind die Vertragsgrundlagen? 1 23 Was ist versichert? 2 23 Wie ist der Versicherungsfall definiert? 3 23 Wann besteht Versicherungsschutz? 4 24 Wie ist der Versicherungsumfang? 5 24 Welche Ausschlüsse gibt es? 6 25 E Umwelthaftpflicht-Basisversicherung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Welche Risiken sind versichert? 1 26 Welche Ausschlüsse gibt es? 2 26 Wie ist der Versicherungsfall definiert? 3 27 Welche Aufwendungen sind vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert? 4 27 Welche Tatbestände sind nicht versichert? 5 28 Wie sind die Versicherungssummen und die Selbstbehalte definiert? 6 28 Was bedeutet Serienschadenklausel und Maximierung? 6 28 Welche Nachhaftung besteht nach Ende des Versicherungsverhältnisses? 7 29 Welcher Versicherungsschutz besteht im Ausland? 8 29 F Wichtige Bestimmungen aus dem Versicherungs- Paragraf Seite vertragsgesetz (VVG) Zahlungsverzug mit Erstprämie 37 30 Zahlungsverzug mit Folgeprämie 38 30 4
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Berufshaftpflicht- versicherung für Ärzte und Zahnärzte Allgemeine Vertragsbestimmungen Stand 01.04.2008 1 Wer sind die Vertragspartner? 1.1 Vertragspartner dieses Versicherungsvertrages sind der Versicherungsnehmer und die HDI-Gerling Fir- men und Privat Versicherung AG als Versicherer. 1.2 Rechte und Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag werden ausschließlich von den Vertragspartnern ausgeübt. 1.3 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzu- wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Punkt 3.3 der Allgemeinen Vertragsbestim- mungen) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2 Welche Schadenarten sind versichert? 2.1 Personenschäden oder ein sich daraus ergebender Vermögensschaden 2.2 Sachschäden oder ein sich daraus ergebender Vermögensschaden Kein Versicherungsschutz besteht für die Erfüllung von Verträgen und an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 2.3 Reine Vermögensschäden (das sind solche, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden sind). Klarstellungen: Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft oder wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch werden wie Personenschäden behandelt. Eingebrachte Sachen: Auf Versicherungsansprüche aus Verlust oder Abhandenkommen von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern und Besuchern eingebrachten Sachen sowie von Sachen der Beschäftig- ten sind mit einer Höchstersatzleistung von 10.000,– Euro innerhalb der Versicherungssumme für Sach- schäden je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr versichert; der Selbstbehalt pro Versicherungsfall beträgt 100,– Euro. Schadenersatzverpflichtungen aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Urkunden, Schmucksa- chen und Pelzen sind generell ausgeschlossen. Weiterhin bleibt die Haftpflicht wegen Entwendung und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und deren Zubehör vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schlüsselverlustrisiko: Schadenersatzverpflichtungen aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten (auch von General- / Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich im Gewahrsam des Ver- sicherten befunden haben, sind mit einer Höchstersatzleistung von 25.000,– Euro innerhalb der Versiche- rungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr versichert; der Selbstbehalt pro Versicherungsfall beträgt 100,– Euro. Die Schlüsselverlustdeckung beschränkt sich auf Ansprüche wegen Kosten für eine notwendige Aus- wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels / der Codekarte festgestellt wurde. Als Voraussetzung für die Mitversicherung der dienstlichen Schlüssel/ Codekarten von angestellten Ärz- ten gilt die Absicherung des dienstlichen Risikos. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel-/ Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs) und die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeug- und Motorradschlüsseln, Tresor- und Möbelschlüsseln sowie Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 3 Versichertes Risiko 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die versicherten Personen wegen eines Schadenereignis- ses aus den im Versicherungsschein (siehe dort den Punkt „versichertes Risiko“) angegebenen Risiken 5
des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos. Ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Risikoveränderung gebührt dem Versi- cherer die zu diesem Zeitpunkt gültige Prämie. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhö- hungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag jedoch unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- gen. 3.3 Vorsorgeversicherung für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gilt im Rahmen des bestehenden Vertrages vereinbart, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers inner- halb eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Die Auf- forderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz für das neue Risiko wird von seiner Entstehung bis zur Einigung auf die im Versicherungsschein festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken - aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs (soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen); - aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen (die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen); - die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsver- trägen zu versichern sind. 4 Versicherungsschutz örtlich 4.1 Die Berufshaftpflichtversicherung gilt für 4.1.1 Schadenereignisse in Deutschland aus der dort ausgeübten versicherten Tätigkeit (Tun oder Unterlas- sen), Geschäftsreisen, die Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland; 4.1.2 Schadenereignisse, die sich im Ausland (weltweit) ereignen, sofern diese auf die Ausübung der versicher- ten ärztlichen Tätigkeit in Deutschland oder auf Erste-Hilfe-Leistungen im In- oder Ausland zurückzufüh- ren sind; 4.1.3 Famulatur, praktisches Jahr, Assistenzarzt ohne Fachanerkennung sowie Assistenzzahnarzt automatisch auch für Schadenereignisse weltweit bis zu fünf Jahren, sofern diese auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (auch berufliche Tätigkeit im Ausland) zurückzuführen sind; 4.1.4 berufliche ärztliche Tätigkeit von Ärzten auch für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt (bis zu ei- nem Jahr) in Europa; 4.1.5 vorübergehende Auslandsaufenthalte zu humanitären ärztlichen Einsätzen in Entwicklungshilfeländern aus Anlass der Berufsausübung bis zu einem Jahr, sofern hierfür keine anderweitige Deckung besteht. 4.1.6 Schadenereignisse im Ausland (weltweit) im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland. 4.2 Grundsätzlich gilt für Schadenereignisse im Ausland Folgendes: 4.2.1 In der Berufshaftpflichtversicherung wie auch in der Privathaftpflichtversicherung sind Ansprüche aus Ent- schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere Punitive Damages oder Exemplary Damages vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen. 4.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerech- net (die Bestimmungen des Punktes 8.5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen finden keine Anwen- dung). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind. 4.2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeit- punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 6
5 Versicherungsschutz zeitlich 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt 5.1.1 ab dem im Deckungsauftrag als Beginn festgesetzten Zeitpunkt, sofern die Erstprämie zuzüglich der je- weils geltenden Versicherungssteuer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt ist. Die Erstprämie oder Einmalprämie wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Wird die Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Sofern für die Prämienzahlung das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, ist die Zahlung der Erstprämie rechtzeitig, wenn das Konto des Versicherungsnehmers zum Fälligkeitszeitpunkt Deckung aufweist und die Abbuchung nicht widerrufen wird. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Die erste Prämie ist zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines (oder der Versicherungs- bestätigung) fällig; wenn der Versicherungsschein (oder die Versicherungsbestätigung) mehr als zwei Wochen vor Vertragsbeginn zugestellt wird, ist die Erstprämie zwei Wochen ab Vertragsbeginn fällig; 5.1.2 ab dem Tag der Abbuchung, sofern zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto des Versicherungsnehmers ausreichende Deckung für die Abbuchung der Erstprämie vorhanden ist. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht bezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 5.2 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prä- mienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein (Versicherungsbestätigung) o- der in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn das Schreiben die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Punkt 11. mit dem Fristablauf verbunden sind. 5.3 Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer eintreten. Für die Berufs- haftpflichtversicherung gelten die Ergänzungen im Punkt 1.2 der Besonderen Bestimmungen. 5.4 Die Vertragsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weite- res Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. 6 Versicherungsfall Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherten Personen zur Folge haben könnte. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Dies gilt ohne Unterschied, ob es sich um einen Personenschaden, einen Sachschaden oder einen reinen Vermögensschaden handelt. 7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 7.1 Bei einem versicherten Schadenereignis umfassen die Leistungen des Versicherers 7.1.1 die Prüfung der Haftungsfrage, 7.1.2 die Erfüllung berechtigter Schadenersatzverpflichtungen, 7.1.3 die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, richterlicher Entscheidung, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist. Anerkenntnisse und Vergleiche müssen vom Versicherer abgegeben, geschlossen oder mit seiner Zustimmung zustande gekommen sein. 7
7.2 In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung. Die entsprechenden Aufwendungen des Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. 8 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 8.1 Versicherungsschutz besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis. Das gilt auch für die versicherten Umweltschäden. Diese Versicherungssummen bilden auch dann die Höchstgrenze, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 8.2 Für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres zusammen beträgt die Ersatzleistung des Versicherers höchstens das Zweifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. 8.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 8.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers sind nicht Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer befasst sich in diesen Fällen – abweichend von Punkt 7.1.1 und 7.1.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen – auch nicht mit der Prüfung der Haftpflichtfrage und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. 8.5 Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe jedoch Punkt 4.3.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen). Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche. 8.6 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistung aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 15.000,– Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 8.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 8.8 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 8
9 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in den Besonderen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf 9.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 9.2 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 9.3 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind; 9.4 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen (Herstellung, Reparatur, Bearbeitung, Beförderung, Prüfung, Wartung und dergleichen) durch den Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entstanden sind. Darüber hinaus sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an fremden beweglichen Sachen, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, durch den Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entstanden sind, ausgeschlossen; 9.5 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, sowie Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 9.6 Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 9.7 Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen-, Vor- und Kostenanschlägen sowie Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen – einschließlich der Verschreibung von Medikamenten – für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen; 9.8 Haftpflichtansprüche durch Schäden, die an vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten entstehen und alle sich hieraus ergebende Vermögensschäden; 9.9 Haftpflichtansprüche durch Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 9.10 Haftpflichtansprüche durch planende, bau- oder montageleitende oder prüfende Tätigkeit. Versichert sind dagegen Vermögensschäden aus gutachterlicher und beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Auf die Ausschlussbestimmung gemäß Punkt 9.8 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen; 9.11 Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9.12 Haftpflichtansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 9.13 Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9.14 Haftpflichtansprüche - des Versicherungsnehmers gegen die Versicherten; - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages; - zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages; 9.15 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer - aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). - von gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 9
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; - von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche von Angehörigen der genannten Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. 9.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen privater Haftpflichtrisiken. 9.17 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 9.18 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 9.19 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um - Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, - Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, - Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, - Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 9.20 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 9.21 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 9.22 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus - gentechnischen Arbeiten, - gentechnisch veränderten Organismen (GVO), - Erzeugnissen, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 9.23 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 10 Pflichten des Versicherungsnehmers 10.1 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und seines Vertreters 10.1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 10.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos- sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe- standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsneh- mer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Punkt 10.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge- schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflich- tet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf 10
einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Ver- sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- tet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an- deren Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un- richtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 10.1.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Punkt 10.1.2 a), zum Rücktritt (Punkt 10.1.2 b) oder zur Kündigung (Punkt 10.1.2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Um- stände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er- langt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 10.1.4 Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Punkt 10.1.2 a), zum Rücktritt (Punkt 10.1.2 b) und zur Kündigung (Punkt 10.1.2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 10.1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Punkt 10.1.1 und Punkt 10.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 10.1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Punkt 10.1.2a), zum Rücktritt (Punkt 10.1.2b) und zur Kündigung (Punkt 10.1.2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 10.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles 10.2.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und eingebaut sind, sowie die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie- genheiten. 10.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. 10.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles 10.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; 11
c) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefo- nisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; d) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; f) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu ei- ner Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; g) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu ertei- len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten h) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; 10.3.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- genheiten gemäß Punkt 10.3.1 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und recht- lichen Umständen möglich ist. 10.4 Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung 10.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Punkt 10.2 oder 10.3 vorsätzlich, so ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 10.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 10.4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 10.5 Pflichten des Versicherungsnehmers bei Gefahrerhöhung 10.5.1 Begriff der Gefahrerhöhung Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss aus- zuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den ge- fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 10.5.2 Pflichten des Versicherungsnehmers bei Gefahrerhöhung a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestat- ten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüg- lich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen ein- tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 10.5.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Punkt 10.5.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 12
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Punkt 10.5.2 b) und Punkt 10.5.2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- fahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi- cherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- zuweisen. 10.5.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Punkt 10.5.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt wer- den oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 10.5.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Punkt 10.5.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Punkt 10.5.2 b) und Punkt 10.5.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- kannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versiche- rers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. 11 Prämienzahlung Sofern für die Prämienzahlung das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, hat der Versicherungsnehmer das sei- nerseits Erforderliche getan, wenn bei Fälligkeit auf dem Konto ausreichende Deckung vorhanden ist und die Abbuchung nicht widerrufen wird. Der Versicherer hat selbst die Verantwortung für die rechtzeitige Abbuchung der Prämie. Die Rechtsfolgen für Prämienverzug durch den Versicherungsnehmer ergeben sich aus den §§ 37, 38 des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG). Bitte lesen Sie hierzu die wichtigen Bestimmungen aus dem Versicherungs- vertragsgesetz (Anhang). Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wi- derrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht ein- gezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver- langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 12 Prämienregulierung 12.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 13
dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 12.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie berichtigt (Prämienregulierung). Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 12.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe die für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 12.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvoraus- zahlung für mehrere Jahre. 13 Prämienanpassung 13.1 Versicherungsprämien, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Prämienangleichung. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung. 13.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen einschließlich der Schadenermittlungskosten, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vorangegangenen Jahr geleistet haben, erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 13.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Punkt 13.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienanpassung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. 13.4 Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, so entfällt die Prämienanpassung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 14 Kündigung des Versicherungsvertrages 14.1 Bei Prämienanpassung: Erhöht der Versicherer aufgrund einer Prämienanpassung nach Punkt 13 die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 14.2 Bei versicherten Schadenereignissen: 14.2.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 14.2.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 14.2.3 Sofern das Versicherungsverhältnis aus einem der vorgenannten Gründe während der laufenden Versicherungsperiode endet, wird dem Versicherungsnehmer der nicht verbrauchte Prämienanteil samt der gesetzlichen Versicherungssteuer rückerstattet. 14
14.3 Ablauf: 14.3.1 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 14.3.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 14.3.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 14.4 Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen ist. 14.5 Nach Veräußerung versicherter Unternehmen: 14.5.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Betriebs-Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 14.5.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. 14.5.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 14.5.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner. 14.5.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 15 Gerichtsstand 15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- sung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in des- sen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 15.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag ge- gen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Per- son, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom- manditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 15.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. 16 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 15
Sie können auch lesen