Vertragsrecht im Bauwesen in Österreich - Rechtsanwaltskanzlei Mag.iur. Andrea Lehner

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Vertragsrecht im Bauwesen
                    in Österreich

                         Rechtsanwaltskanzlei
                        Mag.iur. Andrea Lehner

                   Ebenbergstraße 9              Dr.-Hofmeister-Str. 15
                  A-5700 Zell am See            D-85764 Oberschleißheim
                 Tel. + 43 6542 72075            Tel. +49 89 14346-585
                 Fax: +43 6542 74143             Fax: +49 89 14346-582
               zellamsee@lehner-law.eu          muenchen@lehner-law.eu
                  www.lehner-law.eu                www.lehner-law.eu

23.02.2019           DAV Hüttenfachsymposium 2019, RA Mag.iur. A. Lehner   1
•   Rechtliche Grundlagen und Normen
                                              •   Bauvertrag
                                              •   Vorvertragliche Pflichten
                                              •   Bauvertrag nach ÖNORM B 2110
                                              •   Haftung des Auftraggebers
                                              •   Besonderheiten im Bereich der Schutzhütten
                                              •   Ausführung von Bauprojekten
Ein Beitrag                                   •   Leistungsabweichungen
zum 18. internationalen                       •   Mehrkostenforderungen
Hüttenfachsymposium                           •   Erkennen und Beurteilen von Baumängeln und -
„Alpine Infrastruktur im                          schäden
Wandel – Herausforderungen                    •   Gewährleistung
und Lösungsansätze“                           •   Schadenersatz
am 22. und 23.02. 2019                        •   Verfahren
                                              •   Honorarrecht

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Rechtliche Grundlagen

• Zivilrecht: ABGB, KSchG, WEG, BTVG, IO, UGB, PHG

• Verwaltungsrecht: Bauordnung und Raumordnung in den einzelnen Bundesländern, BVergG,
  GewO, standesrechtliche Vorschriften der Baugewerbe, BauKG, Naturschutzgesetze in den
  einzelnen Bundesländern

• Strafrecht: Arbeitnehmerschutzvorschriften, Wirtschaftsdelikte wie Untreue, Veruntreuung und
  Betrug, Kridadelikte

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Technische Normen

• OIB-Richtlinien

• Normen: ÖNORM, DIN, EN, ISO

• Verarbeitungsrichtlinien

• Qualitäts- und Güterschutzvereinigung

• Fachregeln für Berufsvertretungen

• Weitere technische Regelwerke: ON-Regeln, TRVB, u.a.

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Bauvertrag

• Werkvertrag nach §§ 1151, 1152, 1165-1174 ABGB
      • dispositives Recht
      • Ausnahmen

• Vertragsgegenstand ist die Bauleistung - ÖNORM 2110 definiert, was Bauleistung ist

• Zustandekommen
      •   Übereinstimmende Willenserklärungen
      •   Geschäftsfähigkeit/Vertretungsbefugnis
      •   Willenserklärung frei von List, Zwang und Irrtum
      •   Inhalt erlaubt und möglich
      •   keine Formvorschriften

• Ziel: Vollständige und eindeutige Beschreibung der vereinbarten Bauleistung (=Bau-Soll)

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Vorvertragliche Pflichten

• Schutz- und Sorgfaltspflichten vor Vertragsabschluss - § 1313a ABGB

• Offenlegung der Identität

• Warnpflicht

• Aufklärungspflicht

• Risikoabwälzung

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Vertragsgestaltung nach ÖNORM B 2110

• Anwendung der ÖNORM B 2110 muss vereinbart werden; wenn vereinbart, gelten auch
      • technische Normen, die im ÖNORMEN-Verzeichnis angeführt sind, sofern sie im konkret zu beurteilenden Fall
        relevant sind, und
      • die Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx für Leistungen oder einzelne Positionen davon, die diese
        Sachgebiete betreffen und
      • die ÖNORMEN A 2063, B 2011 und 2014

• Fassung, die zum Beginn der Angebotsfrist gültig war

• Allgemeine Regeln der Vertragsgestaltung

• Reihenfolge der Vertragsbestandteile – bei Widerspruch bestimmte Rangordnung

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Vertragsgestaltung nach ÖNORM B 2110

• Vertretung der Vertragspartner auf der Baustelle
• Änderungen des Vertrages sind schriftlich festzuhalten – unternehmerisches Bestätigungsschreiben
• Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer
• Sofortiger Rücktrittsgrund und andere Rücktrittsgründe
• Gemeinsame Dokumentationspflicht bei Leistungsstörungen
• Regelungen zur Vergütung
• Risikoübernahme bei Alternativangeboten
• Leistungsabweichungen
• Deckungs- und Haftungsrücklass
• Haftungsbeschränkungen

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Haftung des Auftraggebers

• Haftung für Scheinunternehmen
• Haftung für die Sicherheit am Bau
• Haftung für die Reinhaltung des Gehsteiges und der Straße
• Haftung für die Sicherheit des Gebäudes
• Haftung für die Bauführung
• Haftung bei Einsturzgefahr
• Haftung für Schäden
• Haftung für Emissionen

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Besonderheiten im Bereich der Schutzhütten

• Wichtigkeit einer profunden Planung

• Planungscheck zwischen Planer und den ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten und
  zwar in einem oder mehreren Meetings

• Keine Planfreigaben per E-Mails

• Auswahl von Auftragnehmern mit erforderlichen Fachkenntnissen und Kommunikationsstärke mit
  Referenzen, insbesondere in Bezug auf Alpine Tauglichkeit

• Startup Gespräch: Konzept der Hütte, Abstimmung des Bauprozesses im Detail

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Ausführung von Bauprojekten

• Beschreibung und Inhalt der Projektabschnitte im Überblick
• Festlegung der Funktionen und Aufgaben der Projektbeteiligten – Wer macht was wann?
• Baustellendokumentation
• Kontrolle der Ausführung
• Fertigstellung, Übernahme (im Beisein eines SV als Berater) und Schlussrechnung
• Bestellung von Planungs- und Baustellenkoordinator
• Pflichten des Bauherrn, Pflichten des Planungskoordinators, Pflichten des Baustellenkoordinators

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Leistungsabweichungen

• Leistungsabweichungen: Leistungsänderungen, Leistungsstörungen
• Definition in ÖNORM B 2110, B 2118, A 2060 u.a.
• Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Leistungsabweichung vorliegt, ist Bau-Soll
      • Bauvertragliche Unterlagen, wie Leistungsverzeichnis, Pläne, ergänzende
        Vertragsbestimmungen usw.
      • Ausschreibungsunterlagen
• Voraussetzung für erfolgreiche Geltendmachung

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Leistungsänderung, Störung der Leistungserbringung

• Leistungsänderung und/oder Störung der Leistungserbringung: Sphäre Auftraggeber
     Folge: Auftragnehmer kann Mehrkosten fordern oder Leistungsfrist anpassen
• Leistungsabweichungen aufgrund von Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten sowie aus
  Dispositions- und Kalkulationsrisiko: Sphäre Auftragnehmer
• Leistungsabweichungen ausgelöst durch Lieferanten und/oder Subunternehmer des
  Auftragnehmers: Sphäre Auftragnehmer
• Abweichungen im Planungsstand und/oder zwischen Ausführungsplanung und
  Leistungsbeschreibung und/oder Bauausführung und Bestimmungen in den allgemeinen
  projektbezogenen technischen und rechtlichen Bedingungen: Sphäre Auftragnehmer
• Zusatzleistungen sind nicht Gegenstand des Bau-Soll

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Mehrkostenforderung

• Folgen von Leistungsabweichungen: terminliche und/oder preisliche Anpassung des Vertrages

• Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen
    • Anmeldung
    • Vorlage der Mitteilung über die Mehrkosten oder Unterlagen zur Anpassung der Leistungsfrist
    • Nachvollziehbare und prüfbare (möglichst detaillierte Beschreibung) Dokumentation
    • Nachweis, dass Leistungsabweichung in Sphäre des Auftraggebers liegen

• Anspruchsverlust

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Mehrkostenforderung

• Sphäre des Auftraggebers
      •   Unterlagen (Ausschreibung, Pläne, Muster, etc.),
      •   verzögerte Auftragserteilungen, Entscheidungen,
      •   beigestellte Stoffe und Materialien (zB Baugrund),
      •   jede Form der Anordnung (zB Leistungsänderung, Planänderungen, etc.),
      •   fehlende oder unzureichende Angaben in der Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis (Ausschreibung),

• Sphäre des Auftragnehmers
      • Der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind das Kalkulationsrisiko sowie alle Dispositionen des Auftragnehmers
        sowie der von ihm gewählten Lieferanten und Subunternehmer“.
      • sämtliche Risiken aus Alternativangeboten,
      • sämtliche sonstige Ereignisse, die nicht ausdrücklich in der Sphäre des Auftraggebers liegen
      • sämtliche Nachteile, die das dem nicht Berücksichtigten der örtlichen Gegebenheiten im Angebot entstehen.

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Was ist ein Schaden? Was ist ein Mangel?

• Schadensbegriff umfasst nach §§ 1293 ff ABGB jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen,
  rechtens oder seiner Person zugefügt worden ist.
• Mangel liegt nach § 922 ABGB vor, wenn das Geleistete hinter dem vertraglich Geschuldeten
  zurückbleibt; wenn konkrete Eigenschaften nicht klar geregelt sind, gelten die gewöhnlich
  vorausgesetzten Eigenschaften als vereinbart.
• Zu unterscheiden sind
      •   Sach-/Rechtsmangel
      •   Behebbare/Unbehebbare Mängel
      •   Wesentlicher/Unwesentlicher Mangel
      •   Geringfügiger/Nicht geringfügiger Mangel
      •   Gewöhnliche Abnutzung
      •   Versteckte Mängel
      •   Mangelfolgeschaden

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Erkennen und Beurteilen von Baumängeln und -schäden

• Vertrag prüfen
• Liegt überhaupt ein Mangel vor?
• Liegt Gewährleistung vor? Ist die Gewährleistungsfrist noch offen?
• Bestand der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe?
• Liegt ein Mangel vor, dann
      • technische Prüfung, ob Verbesserung möglich ist
      • wirtschaftliche Prüfung, ob die Verbesserung angesichts der Schwere des Mangels und der Beeinträchtigung des
        Bestellers wirtschaftlich/zeitlich unverhältnismäßig ist
• Feststellung von Schaden, Verursacher und Kausalzusammenhang - Beurteilung durch
  Sachverständigen

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Gewährleistung für Baumängel

• Gewährleistungsfristen: §§ 922 bis 933b ABGB
      • Frist für Mängel an unbeweglichen Sachen drei Jahre
      • Frist für Mängel an beweglichen Sachen zwei Jahre
• Beginn: Tag der Übergabe der Sache
• Gewährleistungsbehelfe (primäre und sekundäre)
      •   Verbesserung
      •   Austausch
      •   Preisminderung
      •   Wandlung
• Bestimmungen der ÖNORM B 2110 decken sich im Wesentlichen mit Bestimmungen des ABGB

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Haftung und Ersatz von Bauschäden

• Voraussetzung Schadenersatzanspruch ABGB: Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit,
  Verschulden, Solidarische Haftung, Umfang des Schadenersatzes
• Beweislastumkehr
• Verjährungsfristen:
      • drei Jahre nach bekanntwerden von Schaden und Schädiger
      • Spätestens 30 Jahre nach der Übergabe
• Bestimmungen der ÖNORM B 2110 decken sich im Wesentlichen mit Bestimmungen des ABGB
• Ausnahme:
      • bei leichter Fahrlässigkeit Haftungsbeschränkung

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Verfahren

• Außergerichtliches Verfahren:
      • Mängelrüge – Mängel anzeigen und zur Verbesserung oder Austausch auffordern, ersatzweise zur Preisminderung
        oder Wandlung fordern
      • Schaden anzeigen – Schadenersatzanspruch geltend machen

• Mediation

• Gerichtliche Verfahren
• Beweissicherungsverfahren
      • zur Dokumentation von Sachverhalten, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich sind oder nur mehr
        erschwert festgestellt werden
      • Beweissicherungsantrag
      • Befundaufnahme durch Sachverständigen ohne vorherige Beweisaufnahme
      • Ende des Verfahrens: Eingang des Befundes beim Gericht und Zustellung an die Parteien, allenfalls Antrag auf
        Ergänzung

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Verfahren

• Zivilprozess
      • Zuständigkeit
      • Anwaltspflicht
      • Ablauf des Zivilprozesses
      • Beweismittel: Urkunden, Parteien- und Zeugeneinvernahme, Bestellung eines Sachverständigen mit Befund und
        Gutachten, Lokalaugenschein
      • Nebenintervention
      • Kostenersatz
      • Rechtsmittel
• Europäisches Mahnverfahren
• Europäisches Mahnverfahren für geringfügige Forderungen
• Schiedsverfahren

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Honorarrecht in Österreich

• Vereinbarung
• Rechtsanwaltstarifgesetz
      • Bemessungsgrundlage
      • Leistung für Leistung
• Allgemeine Honorar-Kriterien 2005
• Übliche Vergütung
• Ersatzpflicht
      • Außergerichtlich: zweckentsprechende Rechtsverfolgung
      • Gerichtlich: Zugesprochene Kosten

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