Vernehmlassung der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ zur Steuergesetzrevision 2020 im Kanton Luzern

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Luzern, 5. Juli 2018

Vernehmlassung der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ zur
Steuergesetzrevision 2020 im Kanton Luzern

Sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit dem Schreiben vom 23. Mai 2018 laden Sie die Industrie- und Handelskammer
Zentralschweiz IHZ ein, sich zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision
2020) zu äussern. Die IHZ, welche als grösste Wirtschaftsorganisation der Zentralschweiz mit
rund 700 Mitgliedern (überwiegend im Kanton Luzern) über 80‘000 Arbeitsplätze vertritt,
nimmt diese Möglichkeit hiermit gerne wahr.

1. Zusammenfassung unserer wichtigsten Punkte
  Aus Sicht der IHZ sind zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für F&E sowie die Patentbox in
    Zukunft wichtige Faktoren für den Standortentscheid von Unternehmen. Die
    Möglichkeiten der diversen Instrumente der SV17 sollen als Chance für den Kanton
    gesehen werden. Die IHZ regt deshalb im Bereich der Umsetzung der SV17 zu
    Änderungen an.
  Aufgrund des interkantonalen Wettbewerbs und der steigenden Konkurrenz ist es für
    die IHZ zwingend, die Dividendenbesteuerung im Kanton Luzern auf 50 % zu setzen, da
    durch die SV17 und die Steuergesetzrevision 2020 mit signifikanten Mehreinnahmen
    von insgesamt über 130 Mio. gerechnet werden kann.
  Einen festen Steuersatz von 0,01 Promille für Eigenkapitalanteile, die auf qualifizierte
    Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen, befürwortet die IHZ, da den
    bisher privilegiert besteuerten Firmen Sicherheit und einen Anreiz gegeben wird, im
    Kanton Luzern zu bleiben.
  Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes von 1,5 auf 1,6 Prozent je Einheit gibt aus
    unserer Sicht ein absolut falsches Signal. Deshalb lehnt die IHZ eine solche Massnahme
    klar ab. Diverse Kantone bereiten sich auf die Umsetzung der SV17 vor und senken
    dadurch ihren Gewinnsteuersatz. Luzern würde den USP der tiefsten
    Gewinnbesteuerung in der Schweiz verlieren und ihre hervorragende Ausgangslage für
    kantonale Einnahmen von lediglich 5,5 Mio. pro Jahr zunichtemachen.
  Der Kanton Luzern ist bei der Vermögensbesteuerung bereits heute nicht sehr attraktiv.
    Durch die Erhöhung auf 1 Promille je Einheit würde eine weitere Verschlechterung
    stattfinden, dies insbesondere bei den guten Steuerzahlern. Die IHZ ist deshalb der
    Meinung, dass nur eine Verdoppelung der Freibeiträge bei der Vermögenssteuer ohne
    Erhöhung der Steuer die richtige Lösung ist.
  Wir wehren uns zuerst gegen die Erhöhung der Gewinnsteuer, sekundär gegen die
    Erhöhung der Vermögenssteuer. Grundsätzlich aber soll weder die Gewinnsteuer noch
    die Vermögenssteuer erhöht werden.

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2. Allgemeine Betrachtungen
Angesichts des intensiven interkantonalen Steuerwettbewerbs unterstützt die IHZ jegliche
Bemühungen, die Attraktivität des Steuerstandortes Luzern zu stärken. In den vergangenen
Jahren hat sich gezeigt, dass der interkantonale Steuerwettbewerb gerade für die
Zentralschweizer Kantone von Vorteil und ein wichtiger Standortfaktor ist. Es ist wichtig,
dass die steuerliche Attraktivität von Luzern für nationale und internationale Unternehmen
weiterhin sichergestellt und betroffenen Unternehmen langfristig Rechts- und
Planungssicherheit garantiert werden kann. Die in der Vernehmlassung erwähnten
Instrumente und Massnahmen zur Umsetzung der SV17 verschlechtern zum Teil die
erwähnte Rechts- und Planungssicherheit. Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes lehnt die
IHZ folglich genauso ab, wie auch eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung und die
Erhöhung der Vermögenssteuern. Einen festen Steuersatz von 0,01 Promille für
Eigenkapitalanteile, die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen
entfallen, befürwortet die IHZ. Der feste Steuersatz stellt eine Anschlusslösung für die bisher
gesonderten Statusgesellschaften dar und verhindert somit ein Steuerausfall im Kanton
Luzern von jährlich CHF 12,6 Mio.

Der Kanton Luzern profitiert in diversen Belangen von der Umsetzung der SV17 und
entschärft somit die finanzielle Situation des Kantons. Alleine durch die Erhöhung des
Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 % auf 21.2 % kann der Kanton Luzern
mit CHF 38 Mio. Mehreinnahmen rechnen. Ausserdem wird der Kanton Luzern durch die
Umsetzung der SV17 über CHF 230 mehr pro Einwohner aus dem Finanzausgleich erhalten.
Weitere Mehreinnahmen dürften durch die Anpassung bei der Transponierung und der
Dividendenbesteuerung zusammenkommen. Zusätzlich gibt es dynamische Aspekte, deren
genaue Berechnung zwar schwierig ist, die man doch in die Überlegungen einbeziehen muss.
Einerseits werden die bisher privilegierten Unternehmen in Zukunft nicht-privilegiert
besteuert. Aus jedem wegfallenden Steuerprivileg entspringt somit per Definition eine
Erhöhung des Steueraufkommens. Zusätzlich ist zu hoffen, dass sich mit der SV17 in
Kombination mit einer attraktiven kantonalen Steuergesetzrevision zusätzliche
Unternehmen im Kanton Luzern niederlassen und neben Steuersubstrat auch Arbeitsplätze –
und somit Steuerzahler – in unseren Kanton bringen. Fazit: Die SV17 wird für den Kanton
Luzern zu einem markant höheren Steueraufkommen führen. Dies ist für die kantonale
Umsetzung im Auge zu behalten. Gemäss den Angaben des Regierungsrates in der
Vernehmlassungsbotschaft führt die momentane Vorlage zu Mehreinnahmen von insgesamt
über CHF 130 Mio.

Zudem möchten wir anregen, dass die Steuerverwaltung die pendenten Veranlagungen
beschleunigt erledigt. Gerade bei juristischen Personen liegt viel Steuersubstrat brach. Dies
ist für den Kanton schlecht und für die juristischen Personen ist es unangenehm, z.B.
während fünf Jahren nicht veranlagt zu werden (Rechtssicherheit).

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3. Antworten der IHZ zum Fragebogen
3.1. Umsetzung SV 17
In der Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 hat die IHZ auf die unterschiedlichen
Herausforderungen der Kantone bei der Aufhebung des bisherigen Steuerstatus aufmerksam
gemacht. Dabei war uns eine föderalistische Ausgestaltung der SV17 von entscheidender
Wichtigkeit. Deshalb brachten wir zum Ausdruck, dass den Kantonen eine möglichst grosse
Auswahl an frei nutzbaren Instrumenten zur Verfügung stehen sollen, damit sie eine für sie
passende Steuerpolitik gestalten können.

Die zurückhaltende Umsetzung der SV17 (bezüglich Patentbox, keine zusätzlichen Abzüge für
Forschung und Entwicklung, Entlastungsbegrenzung) ist kurzfristig gedacht und kann
langfristig ein Nachteil für den Standort Luzern sein. Die IHZ ist der Meinung, dass bei einer
Einführung einer Patentbox und zusätzlichen Abzügen für F&E diese Möglichkeit erst wenig
genutzt werden wird. Langfristig jedoch werden diese zusätzlichen Instrumente Erfolg haben
und zwar jeweils dann, wenn ein Unternehmen eine erneute Standortanalyse durchführt
oder den Sitz neu in den Kanton Luzern verlegen will. Da viele andere Kantone rund um
Luzern solche Instrumente anbieten, hätte Luzern einen beträchtlichen Standortnachteil.
Verschiebungen von Forschungsabteilungen in die umliegenden Kantone und somit der
Verlust von Arbeitsplätzen wären die Folge. Auch für Neuansiedlungen im Bereich Forschung
macht sich der Kanton Luzern unattraktiv, wenn er keine passenden Instrumente zur
Verfügung stellt. Die IHZ regt somit zur Einführung zusätzlichen Abzügen für Forschung und
Entwicklung an. Auch die Einführung einer Patentbox soll näher geprüft werden.

3.2. Dividendenbesteuerung
Die IHZ ist überzeugt, dass eine Festlegung der optimalen Höhe der Dividendenbesteuerung
auf Bundesebene durch die diversen Einflussfaktoren in den Regionen nicht möglich ist.
Deshalb haben wir uns für eine föderale Umsetzung eingesetzt, die die Finanz- und
Steuerautonomie der Kantone wahrt und nicht zu einer Steuerharmonisierung führt.

Das Bundesparlament scheint diesen Wunsch aufzunehmen und plant für die Kantone eine
Mindestbesteuerung der Dividenden von 50 %. In diesem Fall ist es aufgrund des
interkantonalen Wettbewerbs und der steigenden Konkurrenz für die IHZ zwingend, die
Dividendenbesteuerung im Kanton Luzern auf 50 % zu setzen. Die Umsetzung der SV17 und
die Steuergesetzrevision 2020 führen zu signifikanten Mehreinnahmen für den Kanton und
die Gemeinden. Zudem ist zu erwarten, dass viele der umliegenden Kantone ihre
Dividendenbesteuerung bei 50 % belassen werden, was ansonsten ein Standortnachteil für
den Kanton Luzern wäre. Im Hinblick auf die hohe Einkommenssteuerbelastung im Kanton
Luzern wäre es deshalb ratsam, bei der Dividendenbesteuerung nicht auch an der negativen
Spitze der «teuren» Kantone zu sein.

3.3. Kapitalsteuer
Die Statusgesellschaften verlieren im Rahmen der Veränderung der SV17 ihre international
nicht mehr akzeptierten Regelungen. Da die Statusgesellschaften hinsichtlich ihres Domizils
sehr mobil sind, drängt sich eine Sonderregelung auf. Einen festen Steuersatz von
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0,01 Promille für Eigenkapitalanteile die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und
Konzernforderungen entfallen, befürwortet die IHZ dementsprechend. Dieser Steuersatz
gibt den bisher privilegiert besteuerten Firmen Sicherheit und einen Anreiz, im Kanton zu
bleiben. Der Steuersatz ist aus unserer Sicht kompetitiv, obwohl neben der Schweiz weltweit
nur noch zwei Länder eine Kapitalsteuer erheben. Ohne Sonderregelung droht ein
Abwandern der Statusgesellschaften und somit ein Ausfall der CHF 12,6 Mio. die die
Statusgesellschaften an Steuern den Kantonen und Gemeinden abliefern. Durch einen festen
Steuersatz von 0,01 Promille für Eigenkapitalanteile werden ausserdem zusätzliche
Steuereinnahmen geschaffen. Nach den Berechnungen des Kantons Luzern führt dies zu
Mehreinnahmen von CHF 6,5 Mio. (Kanton) und CHF 7,5 Mio. (Gemeinden). Über die längere
Frist sollte in Betracht gezogen werden, die Kapitalbesteuerung grundsätzlich für alle
Aktivitäten aller juristischen Personen auf 0,01 Promille abzusenken.

3.4. Gewinnsteuer
Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes von 1,5 auf 1,6 Prozent je Einheit gibt absolut ein
falsches Signal. Deshalb lehnt die IHZ eine solche Massnahme klar ab. Diverse Kantone
bereiten sich auf die Umsetzung der SV17 vor und senken dadurch allesamt ihren
Gewinnsteuersatz. Luzern würde den USP der tiefsten Gewinnbesteuerung in der Schweiz
verlieren und mindestens auf Rang 8 zurückfallen. Durch die Gewinnsteuersatzsenkungen
der anderen Kantone droht mittelfristig sogar ein Platz im Mittelfeld. Dadurch würde Luzern
für zukünftigen Ansiedlungen international nicht mehr auf Short-Lists erscheinen und somit
viel weniger Neuansiedlungen haben. Ihre in den vergangenen Jahren geschaffene
hervorragende Ausgangslage würde Luzern für kantonale Einnahmen von CHF 5,5 Mio. pro
Jahr zunichtemachen. Die prognostizierten Mehreinnahmen entspringen ausserdem einer
statischen Berechnung. Auch hier ist es wichtig, eine dynamische Optik zu bewahren.

Im Finanzleitbild 2017 des Kantons Luzern wird folgendes Versprechen gegeben: «Bei der
Gewinnsteuer der juristischen Personen halten wir einen Spitzenplatz.». Durch eine
Erhöhung der Gewinnsteuer würde kein Spitzenplatz mehr besetzt und durch die weitere
Senkung diverser Kantone würde Luzern sogar noch weiter Plätze verlieren. Für die IHZ ist
klar, dass die ausgezeichnete Ausgangslage nicht aufgegeben werden soll.

3.5. Vermögenssteuer
Eine Erhöhung der Vermögenssteuer auf 1 Promille je Einheit bei Verdoppelung der
Freibeträge würden zu Mehreinnahmen von CHF 36,5 Mio. führen. Dabei würden CHF
17,9 Mio. auf den Kanton und CHF 18,6 Mio. auf die Gemeinden fallen. Der Kanton Luzern ist
bei der Vermögensbesteuerung bereits heute nicht sehr attraktiv. Durch die Erhöhung auf
1 Promille je Einheit würde eine weitere Verschlechterung stattfinden, dies insbesondere bei
den guten Steuerzahlern. Die IHZ ist deshalb der Meinung, dass nur eine Verdoppelung der
Freibeiträge bei der Vermögenssteuer ohne Erhöhung der Steuer die richtige Lösung ist.
Gemäss Steuermonitoring der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern sorgen momentan
9.7 % der Steuerzahler für 82 % des Steueraufkommens an Vermögenssteuern. Es ist unseres

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Erachtens nicht klug, genau diese Klientele – in der Wirtschaft würde man von A-Kunden
sprechen – zu vergraulen und somit potenziell zu vertreiben.

3.6. Massnahmenpriorisierung
Die IHZ legt im Fragebogen klar Ihre Massnahmenpriorisierung dar. Als Wirtschaftsvertreter
stehen wir logischerweise in erster Linie für die juristischen Personen ein. Das heisst, wir
wehren uns zuerst gegen die Erhöhung der Gewinnsteuer, sekundär gegen die Erhöhung der
Vermögenssteuer. Grundsätzlich aber soll weder die Gewinnsteuer noch die
Vermögenssteuer erhöht werden. Dies ist einerseits klar der Volkswille, andererseits
aufgrund der zusätzlichen Steuererträge aus der SV17 und der Steuergesetzrevision 2020
unter dem Gesichtspunkt der «Politik der knappen Kasse» auch gar nicht nötig.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung dieser Stellungnahme und stehen für Fragen gerne
zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ

Andreas Ruch                                          Felix Howald
Präsident IHZ                                         Direktor IHZ

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