Vernehmlassung der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ zur Steuergesetzrevision 2020 im Kanton Luzern
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Luzern, 5. Juli 2018 Vernehmlassung der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ zur Steuergesetzrevision 2020 im Kanton Luzern Sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren Mit dem Schreiben vom 23. Mai 2018 laden Sie die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ ein, sich zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2020) zu äussern. Die IHZ, welche als grösste Wirtschaftsorganisation der Zentralschweiz mit rund 700 Mitgliedern (überwiegend im Kanton Luzern) über 80‘000 Arbeitsplätze vertritt, nimmt diese Möglichkeit hiermit gerne wahr. 1. Zusammenfassung unserer wichtigsten Punkte Aus Sicht der IHZ sind zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für F&E sowie die Patentbox in Zukunft wichtige Faktoren für den Standortentscheid von Unternehmen. Die Möglichkeiten der diversen Instrumente der SV17 sollen als Chance für den Kanton gesehen werden. Die IHZ regt deshalb im Bereich der Umsetzung der SV17 zu Änderungen an. Aufgrund des interkantonalen Wettbewerbs und der steigenden Konkurrenz ist es für die IHZ zwingend, die Dividendenbesteuerung im Kanton Luzern auf 50 % zu setzen, da durch die SV17 und die Steuergesetzrevision 2020 mit signifikanten Mehreinnahmen von insgesamt über 130 Mio. gerechnet werden kann. Einen festen Steuersatz von 0,01 Promille für Eigenkapitalanteile, die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen, befürwortet die IHZ, da den bisher privilegiert besteuerten Firmen Sicherheit und einen Anreiz gegeben wird, im Kanton Luzern zu bleiben. Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes von 1,5 auf 1,6 Prozent je Einheit gibt aus unserer Sicht ein absolut falsches Signal. Deshalb lehnt die IHZ eine solche Massnahme klar ab. Diverse Kantone bereiten sich auf die Umsetzung der SV17 vor und senken dadurch ihren Gewinnsteuersatz. Luzern würde den USP der tiefsten Gewinnbesteuerung in der Schweiz verlieren und ihre hervorragende Ausgangslage für kantonale Einnahmen von lediglich 5,5 Mio. pro Jahr zunichtemachen. Der Kanton Luzern ist bei der Vermögensbesteuerung bereits heute nicht sehr attraktiv. Durch die Erhöhung auf 1 Promille je Einheit würde eine weitere Verschlechterung stattfinden, dies insbesondere bei den guten Steuerzahlern. Die IHZ ist deshalb der Meinung, dass nur eine Verdoppelung der Freibeiträge bei der Vermögenssteuer ohne Erhöhung der Steuer die richtige Lösung ist. Wir wehren uns zuerst gegen die Erhöhung der Gewinnsteuer, sekundär gegen die Erhöhung der Vermögenssteuer. Grundsätzlich aber soll weder die Gewinnsteuer noch die Vermögenssteuer erhöht werden. CH-6002 Luzern – Kapellplatz 2 – Tel. +41 (0)41 410 68 89 – info@ihz.ch - www.ihz.ch 1
2. Allgemeine Betrachtungen Angesichts des intensiven interkantonalen Steuerwettbewerbs unterstützt die IHZ jegliche Bemühungen, die Attraktivität des Steuerstandortes Luzern zu stärken. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass der interkantonale Steuerwettbewerb gerade für die Zentralschweizer Kantone von Vorteil und ein wichtiger Standortfaktor ist. Es ist wichtig, dass die steuerliche Attraktivität von Luzern für nationale und internationale Unternehmen weiterhin sichergestellt und betroffenen Unternehmen langfristig Rechts- und Planungssicherheit garantiert werden kann. Die in der Vernehmlassung erwähnten Instrumente und Massnahmen zur Umsetzung der SV17 verschlechtern zum Teil die erwähnte Rechts- und Planungssicherheit. Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes lehnt die IHZ folglich genauso ab, wie auch eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung und die Erhöhung der Vermögenssteuern. Einen festen Steuersatz von 0,01 Promille für Eigenkapitalanteile, die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen, befürwortet die IHZ. Der feste Steuersatz stellt eine Anschlusslösung für die bisher gesonderten Statusgesellschaften dar und verhindert somit ein Steuerausfall im Kanton Luzern von jährlich CHF 12,6 Mio. Der Kanton Luzern profitiert in diversen Belangen von der Umsetzung der SV17 und entschärft somit die finanzielle Situation des Kantons. Alleine durch die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 % auf 21.2 % kann der Kanton Luzern mit CHF 38 Mio. Mehreinnahmen rechnen. Ausserdem wird der Kanton Luzern durch die Umsetzung der SV17 über CHF 230 mehr pro Einwohner aus dem Finanzausgleich erhalten. Weitere Mehreinnahmen dürften durch die Anpassung bei der Transponierung und der Dividendenbesteuerung zusammenkommen. Zusätzlich gibt es dynamische Aspekte, deren genaue Berechnung zwar schwierig ist, die man doch in die Überlegungen einbeziehen muss. Einerseits werden die bisher privilegierten Unternehmen in Zukunft nicht-privilegiert besteuert. Aus jedem wegfallenden Steuerprivileg entspringt somit per Definition eine Erhöhung des Steueraufkommens. Zusätzlich ist zu hoffen, dass sich mit der SV17 in Kombination mit einer attraktiven kantonalen Steuergesetzrevision zusätzliche Unternehmen im Kanton Luzern niederlassen und neben Steuersubstrat auch Arbeitsplätze – und somit Steuerzahler – in unseren Kanton bringen. Fazit: Die SV17 wird für den Kanton Luzern zu einem markant höheren Steueraufkommen führen. Dies ist für die kantonale Umsetzung im Auge zu behalten. Gemäss den Angaben des Regierungsrates in der Vernehmlassungsbotschaft führt die momentane Vorlage zu Mehreinnahmen von insgesamt über CHF 130 Mio. Zudem möchten wir anregen, dass die Steuerverwaltung die pendenten Veranlagungen beschleunigt erledigt. Gerade bei juristischen Personen liegt viel Steuersubstrat brach. Dies ist für den Kanton schlecht und für die juristischen Personen ist es unangenehm, z.B. während fünf Jahren nicht veranlagt zu werden (Rechtssicherheit). CH-6002 Luzern – Kapellplatz 2 – Tel. +41 (0)41 410 68 89 – info@ihz.ch - www.ihz.ch 2
3. Antworten der IHZ zum Fragebogen 3.1. Umsetzung SV 17 In der Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 hat die IHZ auf die unterschiedlichen Herausforderungen der Kantone bei der Aufhebung des bisherigen Steuerstatus aufmerksam gemacht. Dabei war uns eine föderalistische Ausgestaltung der SV17 von entscheidender Wichtigkeit. Deshalb brachten wir zum Ausdruck, dass den Kantonen eine möglichst grosse Auswahl an frei nutzbaren Instrumenten zur Verfügung stehen sollen, damit sie eine für sie passende Steuerpolitik gestalten können. Die zurückhaltende Umsetzung der SV17 (bezüglich Patentbox, keine zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung, Entlastungsbegrenzung) ist kurzfristig gedacht und kann langfristig ein Nachteil für den Standort Luzern sein. Die IHZ ist der Meinung, dass bei einer Einführung einer Patentbox und zusätzlichen Abzügen für F&E diese Möglichkeit erst wenig genutzt werden wird. Langfristig jedoch werden diese zusätzlichen Instrumente Erfolg haben und zwar jeweils dann, wenn ein Unternehmen eine erneute Standortanalyse durchführt oder den Sitz neu in den Kanton Luzern verlegen will. Da viele andere Kantone rund um Luzern solche Instrumente anbieten, hätte Luzern einen beträchtlichen Standortnachteil. Verschiebungen von Forschungsabteilungen in die umliegenden Kantone und somit der Verlust von Arbeitsplätzen wären die Folge. Auch für Neuansiedlungen im Bereich Forschung macht sich der Kanton Luzern unattraktiv, wenn er keine passenden Instrumente zur Verfügung stellt. Die IHZ regt somit zur Einführung zusätzlichen Abzügen für Forschung und Entwicklung an. Auch die Einführung einer Patentbox soll näher geprüft werden. 3.2. Dividendenbesteuerung Die IHZ ist überzeugt, dass eine Festlegung der optimalen Höhe der Dividendenbesteuerung auf Bundesebene durch die diversen Einflussfaktoren in den Regionen nicht möglich ist. Deshalb haben wir uns für eine föderale Umsetzung eingesetzt, die die Finanz- und Steuerautonomie der Kantone wahrt und nicht zu einer Steuerharmonisierung führt. Das Bundesparlament scheint diesen Wunsch aufzunehmen und plant für die Kantone eine Mindestbesteuerung der Dividenden von 50 %. In diesem Fall ist es aufgrund des interkantonalen Wettbewerbs und der steigenden Konkurrenz für die IHZ zwingend, die Dividendenbesteuerung im Kanton Luzern auf 50 % zu setzen. Die Umsetzung der SV17 und die Steuergesetzrevision 2020 führen zu signifikanten Mehreinnahmen für den Kanton und die Gemeinden. Zudem ist zu erwarten, dass viele der umliegenden Kantone ihre Dividendenbesteuerung bei 50 % belassen werden, was ansonsten ein Standortnachteil für den Kanton Luzern wäre. Im Hinblick auf die hohe Einkommenssteuerbelastung im Kanton Luzern wäre es deshalb ratsam, bei der Dividendenbesteuerung nicht auch an der negativen Spitze der «teuren» Kantone zu sein. 3.3. Kapitalsteuer Die Statusgesellschaften verlieren im Rahmen der Veränderung der SV17 ihre international nicht mehr akzeptierten Regelungen. Da die Statusgesellschaften hinsichtlich ihres Domizils sehr mobil sind, drängt sich eine Sonderregelung auf. Einen festen Steuersatz von CH-6002 Luzern – Kapellplatz 2 – Tel. +41 (0)41 410 68 89 – info@ihz.ch - www.ihz.ch 3
0,01 Promille für Eigenkapitalanteile die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen, befürwortet die IHZ dementsprechend. Dieser Steuersatz gibt den bisher privilegiert besteuerten Firmen Sicherheit und einen Anreiz, im Kanton zu bleiben. Der Steuersatz ist aus unserer Sicht kompetitiv, obwohl neben der Schweiz weltweit nur noch zwei Länder eine Kapitalsteuer erheben. Ohne Sonderregelung droht ein Abwandern der Statusgesellschaften und somit ein Ausfall der CHF 12,6 Mio. die die Statusgesellschaften an Steuern den Kantonen und Gemeinden abliefern. Durch einen festen Steuersatz von 0,01 Promille für Eigenkapitalanteile werden ausserdem zusätzliche Steuereinnahmen geschaffen. Nach den Berechnungen des Kantons Luzern führt dies zu Mehreinnahmen von CHF 6,5 Mio. (Kanton) und CHF 7,5 Mio. (Gemeinden). Über die längere Frist sollte in Betracht gezogen werden, die Kapitalbesteuerung grundsätzlich für alle Aktivitäten aller juristischen Personen auf 0,01 Promille abzusenken. 3.4. Gewinnsteuer Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes von 1,5 auf 1,6 Prozent je Einheit gibt absolut ein falsches Signal. Deshalb lehnt die IHZ eine solche Massnahme klar ab. Diverse Kantone bereiten sich auf die Umsetzung der SV17 vor und senken dadurch allesamt ihren Gewinnsteuersatz. Luzern würde den USP der tiefsten Gewinnbesteuerung in der Schweiz verlieren und mindestens auf Rang 8 zurückfallen. Durch die Gewinnsteuersatzsenkungen der anderen Kantone droht mittelfristig sogar ein Platz im Mittelfeld. Dadurch würde Luzern für zukünftigen Ansiedlungen international nicht mehr auf Short-Lists erscheinen und somit viel weniger Neuansiedlungen haben. Ihre in den vergangenen Jahren geschaffene hervorragende Ausgangslage würde Luzern für kantonale Einnahmen von CHF 5,5 Mio. pro Jahr zunichtemachen. Die prognostizierten Mehreinnahmen entspringen ausserdem einer statischen Berechnung. Auch hier ist es wichtig, eine dynamische Optik zu bewahren. Im Finanzleitbild 2017 des Kantons Luzern wird folgendes Versprechen gegeben: «Bei der Gewinnsteuer der juristischen Personen halten wir einen Spitzenplatz.». Durch eine Erhöhung der Gewinnsteuer würde kein Spitzenplatz mehr besetzt und durch die weitere Senkung diverser Kantone würde Luzern sogar noch weiter Plätze verlieren. Für die IHZ ist klar, dass die ausgezeichnete Ausgangslage nicht aufgegeben werden soll. 3.5. Vermögenssteuer Eine Erhöhung der Vermögenssteuer auf 1 Promille je Einheit bei Verdoppelung der Freibeträge würden zu Mehreinnahmen von CHF 36,5 Mio. führen. Dabei würden CHF 17,9 Mio. auf den Kanton und CHF 18,6 Mio. auf die Gemeinden fallen. Der Kanton Luzern ist bei der Vermögensbesteuerung bereits heute nicht sehr attraktiv. Durch die Erhöhung auf 1 Promille je Einheit würde eine weitere Verschlechterung stattfinden, dies insbesondere bei den guten Steuerzahlern. Die IHZ ist deshalb der Meinung, dass nur eine Verdoppelung der Freibeiträge bei der Vermögenssteuer ohne Erhöhung der Steuer die richtige Lösung ist. Gemäss Steuermonitoring der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern sorgen momentan 9.7 % der Steuerzahler für 82 % des Steueraufkommens an Vermögenssteuern. Es ist unseres CH-6002 Luzern – Kapellplatz 2 – Tel. +41 (0)41 410 68 89 – info@ihz.ch - www.ihz.ch 4
Erachtens nicht klug, genau diese Klientele – in der Wirtschaft würde man von A-Kunden sprechen – zu vergraulen und somit potenziell zu vertreiben. 3.6. Massnahmenpriorisierung Die IHZ legt im Fragebogen klar Ihre Massnahmenpriorisierung dar. Als Wirtschaftsvertreter stehen wir logischerweise in erster Linie für die juristischen Personen ein. Das heisst, wir wehren uns zuerst gegen die Erhöhung der Gewinnsteuer, sekundär gegen die Erhöhung der Vermögenssteuer. Grundsätzlich aber soll weder die Gewinnsteuer noch die Vermögenssteuer erhöht werden. Dies ist einerseits klar der Volkswille, andererseits aufgrund der zusätzlichen Steuererträge aus der SV17 und der Steuergesetzrevision 2020 unter dem Gesichtspunkt der «Politik der knappen Kasse» auch gar nicht nötig. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung dieser Stellungnahme und stehen für Fragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Andreas Ruch Felix Howald Präsident IHZ Direktor IHZ CH-6002 Luzern – Kapellplatz 2 – Tel. +41 (0)41 410 68 89 – info@ihz.ch - www.ihz.ch 5
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