Zwischennutzung Was ist im Zusammenhang mit Zwischennutzungen speziell zu beachten?

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Zwischennutzung

                                            Was ist im Zusammenhang mit
                                            Zwischennutzungen speziell zu
                                            beachten?

lic. iur. Marco Giavarini, Advokat, Basel
I. Was ist eine Zwischennutzung

Bei einer Zwischennutzung geht es um eine vorüber-
gehende Nutzung von leerstehenden Objekten (Räume,
Wohnungen, Gebäude, Areale, Brachflächen). Es geht um
die Überbrückung des Zeitraums, bis eine vorgesehene,
neue Nutzung umgesetzt werden kann.

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Typischerweise kommen Zwischennutzungen in folgenden Fällen vor:

a) Überbrückung des Zeitraums zwischen einer Kündigung des
   Mietverhältnisses und der Realisierung eines Bauvorhabens
   (Abbruch / Neubau oder umfassende Sanierung), wobei die
   Kündigung entweder von Mieterseite ausgehen kann oder auch im
   Rahmen einer Sanierungskündigung vom Vermieter.

    Von einer Sanierungskündigung spricht man dann, wenn der
    Vermieter im Hinblick auf ein konkretes Sanierungsvorhaben
    sämtliche Mietverhältnisse in einer Liegenschaft kündigt.

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Das Bundesbericht erachtet Sanierungskündigungen unter folgenden
Voraussetzung für zulässig:

– Die geplanten Sanierungsarbeiten schränken die Weiterbenutzung
  des Mietobjekts erheblich ein, was namentlich dann der Fall ist,
  wenn die Sanierungsarbeiten nach dem Auszug der Mieter rascher
  und günstiger ausgeführt werden können.

– Zum Zeitpunkt der Kündigung muss ein ausgereiftes Sanierungs-
  projekt vorliegen, welches es erlaubt, zu beurteilen, ob der Auszug
  des Mieters aufgrund der vorgesehenen Sanierung notwendig ist.

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b) Projektentwicklungen, die noch nicht abgeschlossen sind oder die
   aufgrund von fehlenden Rahmenbedingungen oder fehlenden Be-
   willigungen noch nicht umgesetzt werden können. In diesen Fällen
   geht es darum, vorausschauend zu planen und die Zwischen-
   nutzung so auszugestalten, dass sie einer späteren Umsetzung des
   Projekts nicht im Wege steht.

c) Vorübergehende Nutzung von Leerständen bei Neubauten bis ein
   definitiver Mieter gefunden werden kann.

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II. Vorteile / Nachteile einer Zwischennutzung
Eine Zwischennutzung bringt für den Eigentümer folgende Vorteile:

– Vermeidung der Besetzung von leerstehenden Liegenschaften
– Vermeidung von Vandalen-Akten
– Pflege des Gebäudes
– Standortaufwertung bei Neubauobjekten oder sanierten Liegen-
  schaften mit Leerständen
– Generierung von Einnahmen (abhängig von der rechtlichen Aus-
  gestaltung der Zwischennutzung)
– Allenfalls positives Image in der Öffentlichkeit

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Die Zwischennutzung kann für den Eigentümer jedoch auch mit
Nachteilen/Risiken verbunden sein. Das grösste Risiko in diesem
Zusammenhang ist die Gefahr, dass die Nutzer nicht auf den
vorgesehenen Termin ausziehen und das Sanierungsprojekt dadurch
eine Verzögerung erfährt.

Dies kann dann der Fall sein, wenn die Zwischennutzungsverträge
unsorgfältig ausgearbeitet worden sind und der Nutzer von Wohn-
und Geschäftsräumen in den Genuss der Kündigungsschutz-
bestimmungen des Mietrechts kommt oder wenn der Nutzer auf den
Zeitpunkt des Ablaufs der Nutzung das Objekt nicht verlässt und
Ausweisungsverfahren notwendig werden

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Die Zwischennutzung ist für die Nutzer mit folgenden Vorteilen
 verbunden:

 – Günstige Konditionen für die Zwischennutzung, welche in der Regel
   weit unter dem Marktpreis liegen (ideal für Studenten, Kultur-
   schaffende, Startup‘s, Kleingewerbe)

 – Grösseres Mass an Flexibilität und Eigeninitiative wie bei einer
   normalen Nutzung

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Die Zwischennutzung hat für den Nutzer jedoch den Nachteil, dass
die Nutzung zeitlich beschränkt ist und je nach Ausgestaltung des
Zwischennutzungsvertrags relativ kurzfristig und plötzlich zu Ende
gehen kann. Zudem sind die Zwischennutzungsverträge in der Regel
so ausgestaltet, dass die Beendigung des Nutzungsverhältnisses
weder angefochten noch eine Erstreckung verlangt werden kann.

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III. Parteien einer Zwischennutzung

                                            Eigentümer

                      Nutzer                  Nutzer     Nutzer

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Eigentümer

                     Zwischennutzungsorganisation

                    Nutzer                    Nutzer     Nutzer

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Im Bereich der Zwischennutzung sind vermehrt Organisationen aktiv,
welche sich auf die Zwischennutzung von leerstehenden Objekten
spezialisiert haben. Sie stellen dem Eigentümer im Zusammenhang
mit der Zwischennutzung umfassende Dienstleistungen zur Verfü-
gung und übernehmen für ihn die ganze Bewirtschaftung der
Zwischennutzung. Sie bilden quasi die Verbindung zwischen Eigen-
tümer und Nutzer und organisieren die Zwischennutzung für den
Eigentümer.

Beispiele für Zwischennutzungsorganisationen:
Verein Zwischennutzungen Basel, Verein Unterdessen, Projekt
Interim GmbH, WoVe (Verein Studentische Wohnvermittlung).

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Vorteile für den Eigentümer:

– Zwischennutzung kann outgesourct werden / kein Aufwand für den
  Eigentümer
– Zwischennutzungsorganisation verfügt über ein Netzwerk poten-
  tieller Zwischennutzer
– Zwischennutzungsorganisation ist spezialisiert auf Zwischen-
  nutzungen
– Zwischennutzungsorganisation hat ein Interesse am Funktionieren
  der Zwischennutzung, um wieder berücksichtigt zu werden
– Kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer

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IV. Rechtliche Ausgestaltung der Zwischennutzung

Aus Sicht des Eigentümers ist insbesondere die fristgerechte Rück-
gabe des zwischengenutzten Objekts von zentraler Bedeutung. Es
muss somit, wenn immer möglich, sichergestellt werden, dass der
Nutzer die Beendigung der Zwischennutzung nicht anfechten oder
eine Erstreckung verlangen kann. Eine Verzögerung eines Bauprojekts
kommt in der Regel teuer zu stehen.

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Für die Zwischennutzung stehen grundsätzlich zwei
Rechtsverhältnisse zur Verfügung:

– Gebrauchsleihe (Art. 305 ff OR)

– Miete (Art. 253 ff OR)

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Gebrauchsleihe
Die Gebrauchsleihe wird vielfach als die ideale Vertragsform für die
Zwischennutzung angesehen.

a) Unter Gebrauchsleihe versteht man die unentgeltliche Über-
   lassung einer Sache zum Gebrauch. Gegenstand einer Gebrauchs-
   leihe können bewegliche und unbewegliche Sachen – Immobilien
   – sein.

b) Unentgeltlichkeit bedeutet, dass der Entlehner (Nutzer) dem
   Verleiher (Eigentümer) für den Gebrauch der Sache keine
   Gegenleistung, namentlich kein Entgelt erbringen darf.

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Die Gebrauchsleihe ist für den Nutzer zwar unentgeltlich, aber nicht
kostenlos, denn gewisse Kosten, dürfen im Rahmen der Gebrauchs-
leihe auf den Nutzer überwälzt werden.

– Der Eigentümer darf dem Nutzer die Kosten, welche mit dem
  Gebrauch der Sache zusammenhängen (=Nebenkosten), in
  Rechnung stellen bzw. ihm überbinden.

– Der Eigentümer darf dem Nutzer grundsätzlich auch die Kosten für
  den gewöhnlichen Unterhalt in Rechnung stellen, bzw. überbinden.
  Der ausserordentliche Unterhalt in Form von grösseren Reparaturen
  oder dem Ersatz von Einrichtungen, Geräten und Apparaten geht
  jedoch zu Lasten des Eigentümers.

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Achtung:

Werden dem Nutzer mehr als die Nebenkosten und die Kosten des
gewöhnlichen Unterhalts überbunden, so liegt keine Unentgelt-
lichkeit mehr vor und das Rechtsverhältnis ist als Mietverhältnis zu
qualifizieren. Namentlich die Überbindung des gesamten Unterhalts
der Liegenschaft bzw. des Nutzungsobjekts an den Nutzer ist im
Rahmen der Gebrauchsleihe nicht möglich. Wird dies trotzdem so
vereinbart, geht die Praxis von einer Entgeltlichkeit aus und kommt
Mietrecht zur Anwendung.

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c) Der grosse Vorteil der Gebrauchsleihe gegenüber dem Mietrecht
   besteht darin, dass die mietrechtlichen Kündigungsschutzbestim-
   mungen bei der Gebrauchsleihe von Wohn- oder Geschäfts-
   räumen nicht zur Anwendung kommen. Die Parteien sind bei der
   vertraglichen Gestaltung vollkommen frei:

       Es bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften
       Es können beliebige Befristungen oder Kündigungsmöglich-
        keiten vereinbart werden. Wird diesbezüglich nichts verein-
        bart, so kann die Sache namentlich jederzeit zurückgefordert
        werden
       Kündigungsschutz und Erstreckungsmöglichkeiten gibt es bei
        der Gebrauchsleihe nicht.

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d) Bei der vertraglichen Ausgestaltung der Gebrauchsleihe ist
   insbesondere dem Aspekt der Unentgeltlichkeit grosse Beachtung
   zu schenken, denn es ist auf jeden Fall zu vermeiden, dass bei
   einer gerichtlichen Überprüfung des Gebrauchsleihvertrags eine
   Entgeltlichkeit angenommen wird. Dies hätte fatale Folgen, weil
   dann das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer
    – ungeachtet der im Vertrag gewählten Bezeichnung – als Miete
   qualifiziert wird. Bilden Wohn- oder Geschäftsräume Gegenstand
   der Vereinbarung, so führt dies zur Anwendung der Kündigungs-
   schutzbestimmungen des Mietrechts (Formularpflicht, Möglich-
   keit der Kündigungsanfechtung, Erstreckung).

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e) Die Gebrauchsleihe ist deshalb für Zwischennutzungen gut
   geeignet, weil damit die mietrechtlichen Kündigungsschutz-
   bestimmungen vermieden werden können und man ein hohes
   Mass an Flexibilität zur Verfügung hat. Aufgrund der Möglichkeit,
   die Sache jederzeit zurückzuverlangen, können auch unbefristete
   Gebrauchsleihverträge abgeschlossen werden, was insbesondere
   bei längerfristigen Zwischennutzungen aufgrund einer laufenden
   Projektentwicklung (z. B. Umnutzung eines ganzen Areals) von
   Vorteil ist.

      Mit der Gebrauchsleihe kann auch ein Teil der Liegenschafts-
      kosten auf den Nutzer überwälzt und damit eine Kostenersparnis
      erreicht werden.

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Miete

Auch die Miete kommt für die rechtliche Umsetzung von Zwischen-
nutzungen grundsätzlich in Frage.

a) Die Miete ist insbesondere bei Wohn- und Geschäftsräumen mit
   erheblich mehr Risiken behaftet als die Gebrauchsleihe. Das Miet-
   recht ist gespickt mit formellen Bestimmungen und insbesondere
   die Kündigungsschutzbestimmungen (Kündigungsanfechtung und
   Erstreckung) stellen für Zwischennutzungen ein erhebliches Pro-
   blem dar, welches insbesondere die termingerechte Rückgabe des
   Mietobjekts erheblich gefährdet.

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b) Das Risiko von Kündigungsanfechtungen kann damit ausgeschaltet
   werden, dass im Rahmen von Zwischennutzungen nur befristete
   Mietverträge abgeschlossen werden, welche von sich aus und
   ohne Erfordernis einer Kündigung auf den vereinbarten Termin zu
   Ende gehen.

       Die Befristung kann auf ein bestimmtes Datum oder auf eine
              bestimmte Dauer erfolgen.

       Die Befristung des Mietvertrags kann aber auch so ausge-
        staltet werden, dass das Mietverhältnis bei Eintritt eines
        bestimmten Ereignisses zu Ende geht.

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c) Auch bei befristeten Mietverhältnissen hat der Mieter bei Wohn-
   und Geschäftsräumen grundsätzlich die Möglichkeit, spätestens
   60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer ein Erstreckungsbegehren zu
   stellen.

      Der Gesetzgeber hat jedoch mit Artikel 272a Abs. 1 lit. d OR eine
      Bestimmung geschaffen, die es erlaubt, im Hinblick auf ein bevor-
      stehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben Mietverträge nur für
      die begrenzte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der
      erforderlichen Bewilligung abzuschliessen und eine Erstreckung
      auszuschliessen.

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Damit der Erstreckungsausschlussgrund von Art. 272a Abs. 1 lit. d
      OR zum Tragen kommen kann, muss zum Zeitpunkt des Abschlus-
      ses des Mietvertrags eine einigermassen konkretisierte Planung
      hinsichtlich des Umbau- oder Abbruchvorhabens vorliegen. Die
      Planung muss einen Konkretisierungsgrad aufweisen, der es er-
      laubt, abzuschätzen, was der Vermieter konkret realisieren will
      und wann dies in etwa der Fall sein wird. Ein Baubegehren muss
      jedoch noch nicht eingereicht sein.

      Der Erstreckungsausschluss von Art. 272a Abs. 1 lit. d OR ist somit
      nicht anwendbar für Fälle, wo sich das Projekt erst in einer
      Entwicklungsphase befindet und noch nicht konkret feststeht, was
      schlussendlich realisiert werden soll.

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Das Gesetz nennt als Umstände, welche die Auflösung des Miet-
      vertrags bewirken und im Anschluss daran die Erstreckung aus-
      schliessen, den Baubeginn und den Erhalt der erforderlichen
      Bewilligung.

       Der Baubeginn kann von den Parteien bei Abschluss des
        Mietvertrags genauer definiert werden und wenn er zum
        Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bereits klar
        absehbar ist, zeitlich festgelegt werden.

       Bei der Bau- oder Abbruchbewilligung verlangt die Mehrheit
        der Lehre, dass eine rechtskräftige Bewilligung vorliegen
        muss.

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Beispiel 1 für eine Zwischennutzungsklausel:
„Die Mietpartei hat Kenntnis davon, dass die Vermieterin die Liegenschaft, in welcher sich
das vorgenannte Mietobjekt befindet, abbrechen und durch einen Neubau ersetzen will,
und anerkennt, dass diesbezüglich eine konkrete Planung vorliegt.

Das vorliegende Mietverhältnis wird im Hinblick auf das bevorstehende Abbruch- und
Bauvorhaben der Vermieterin abgeschlossen und ist bis zum Erhalt der rechtskräftigen
Abbruchbewilligung befristet.

Die Mietpartei verpflichtet sich, das Mietobjekt innerhalb von 30 Tagen ab Vorliegen der
rechtskräftigen Abbruchbewilligung definitiv zu verlassen. Auf diesen Zeitpunkt geht das
Mietverhältnis von sich aus, ohne Kündigung und ohne Möglichkeit einer Erstreckung
definitiv zu Ende.

Die Parteien dieses Mietvertrags sind sich einig, dass es sich beim vorliegenden Vertrag um
einen Vertrag gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. d OR handelt und dass eine Erstreckung des
Mietverhältnisses ausgeschlossen ist.“
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Beispiel 2 für eine Zwischennutzungsklausel:
„Die Mietpartei hat Kenntnis davon, dass die Vermieterin im Frühjahr des Jahres 2019 eine
umfassende Sanierung der Liegenschaft vornimmt, welche aufgrund der erheblichen
Eingriffe in die Bausubstanz und die Wohnungen nur im unbewohnten Zustand
vorgenommen werden kann, und anerkennt, dass diesbezüglich eine konkrete Planung
vorliegt.

Das vorliegende Mietverhältnis wird deshalb im Hinblick auf die vorgenannte, umfassende
Sanierung der Liegenschaft abgeschlossen und ist bis zum 31. März 2019 (Baubeginn)
befristet. Auf diesen Zeitpunkt geht das Mietverhältnis von sich aus, ohne Kündigung und
ohne Möglichkeit einer Erstreckung, definitiv zu Ende.

Die Parteien dieses Mietvertrags sind sich einig, dass es sich beim vorliegenden
Mietvertrag um einen Zwischennutzungsvertrag gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. d OR handelt
und dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist.“

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Weitere Punkte von rechtlicher Relevanz
– Es empfiehlt sich, für Zwischennutzungen spezielle Verträge auszu-
  arbeiten und keine Formularverträge zu verwenden.

– Insbesondere wenn es um die Zwischennutzung von Abbruchob-
  jekten oder stark sanierungsbedürftigen Objekten geht, sind auch
  spezielle Regeln betreffend Gebrauchstauglichkeit und Ausmass des
  Unterhalts aufzunehmen, da der Eigentümer in einem solchen Fall
  nicht mehr bereit ist, grössere Unterhaltarbeiten zu leisten.

– Ebenfalls zu beachten ist, dass gewisse Zwischennutzungen weitere
  behördliche Bewilligungen bedürfen.

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V. Restrisiko Zwischennutzung

Das grösste Risiko einer Zwischennutzung ist die nicht termingerechte
Rückgabe des Zwischennutzungsobjekts und die damit verbundene
Bauverzögerung. Dieses Risiko kann durch die sorgfältige Auswahl der
Zwischennutzer sowie eine sorgfältige Vertragsgestaltung minimiert
werden.

Doch alle Sorgfalt bei der Auswahl der Zwischennutzer und der Ver-
tragsgestaltung kann das Risiko, dass der Nutzer bei Ablauf der Zwi-
schennutzung einfach im Objekt bleibt und dieses nicht wie vertrag-
lich vereinbart zurückgibt, nicht vollkommen ausschliessen.

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In diesem Fall muss der Eigentümer staatliche Hilfe in Anspruch
nehmen und gegen den Nutzer, der das Zwischennutzungsobjekt
nicht termingerecht abgegeben hat, ein Ausweisungsverfahren
einleiten. Die Zivilprozessordnung stellt dafür im Rahmen des
Rechtsschutzes in klaren Fällen ein summarisches Verfahren zur
Verfügung, welches zu einem schnellen richterlichen Entscheid
führen soll. Die Raschheit des Verfahrens zeigt sich insbesondere in
verkürzten Fristen und teilweise auch in Beweisbeschränkungen.

Das summarische Verfahren für den Rechtsschutz in klaren Fällen
kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht um einen klaren Fall
handelt.

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Die Tatsache, dass das summarische Ausweisungsverfahren nur dann
zur Verfügung steht, wenn ein rechtlich und tatsächlich klarer Fall
vorliegt, zeigt auf, wie wichtig die sorgfältige Vertragsgestaltung bei
der Zwischennutzung ist. Ebenfalls wichtig ist, dass man bei der
Ausgestaltung des Vertrags z. B. bei der Gebrauchsleihe nicht zu weit
in die Grenzbereiche zwischen Gebrauchsleihe und Miete vordringt
und insbesondere dem Aspekt der Unentgeltlichkeit grosse
Bedeutung einräumt.

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Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Verfahren für den Rechtsschutz
in klaren Fällen ein relativ schnelles Verfahren zur Verfügung stellt, so
muss der Begriff Schnelligkeit bei gerichtlichen Verfahren erheblich
relativiert werden. Auch bei einem optimalen Verlauf dauert ein
Ausweisungsverfahren in erster Instanz mehrere Monate und die
Verfahrensdauer fällt unter Umständen noch länger aus, wenn der
Nutzer die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpft.

Dieses Risiko kann man wie folgt minimieren:

– Baubeginn so terminieren, dass noch Luft für ein allfälliges
  Ausweisungsverfahren besteht.
– Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Zwischennutzungsvertrag

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Beispiel für die Formulierung einer Konventionalstrafe:

«Verletzen die Nutzer ihre Verpflichtung, die Räumlichkeiten
spätestens am 31. März 2019 geräumt und besenrein gereinigt
zurückzugeben, so schulden sie in solidarischer Haftbarkeit ab dem
ersten Tag, d.h. ab 1. April 2019, für jeden Tag um den das Objekt
verspätet zurückgegeben wird, eine Konventionalstrafe von
Fr. 500.00. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht
von der Verpflichtung, das Objekt zurückzugeben und der
Eigentümer ist ungeachtet der Konventionalstrafe berechtigt,
umgehend die Ausweisung zu beantragen. Weitergehende
Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.»

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VI. Fazit
Auch wenn bei einer Zwischennutzung Risiken bestehen, so ist doch
festzuhalten, dass eine Zwischennutzung grundsätzlich eine gute Lö-
sung darstellt, um leerstehende Objekte bis zur Realisierung eines
Bauprojekts zu nutzen, allfällige Besetzungen und Vandalen-Akte zu
verhindern sowie die Liegenschaftskosten zu reduzieren und je nach
vertraglicher Ausgestaltung sogar noch einen gewissen Ertrag zu er-
zielen. Wie die Zwischennutzung schlussendlich konkret ausgestaltet
wird und welche Rechtsform die Geeignete ist, hängt wesentlich auch
vom Konkretisierungsgrad des vorgesehenen Bauprojekts ab und es
ist in der Regel im Einzelfall zu klären, welche rechtliche Ausgestal-
tung für die konkrete Zwischennutzung am besten passt.

lic. iur. Marco Giavarini, Advokat, Basel
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

lic. iur. Marco Giavarini, Advokat, Basel
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