VORRANGIGE IMPFUNG VON PERSONEN MIT ERHÖHTEM RISIKO WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE 2021 IN BELGIEN

 
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VORRANGIGE IMPFUNG VON PERSONEN MIT ERHÖHTEM RISIKO WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE 2021 IN BELGIEN
Regeringscommissariaat Corona
                 Commissariat Corona du Gouvernement

VORRANGIGE IMPFUNG VON PERSONEN MIT ERHÖHTEM RISIKO
WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE 2021 IN BELGIEN
Rapport Arbeitsgruppe zur Organisation der Impfstrategie (Task Force Impfung)
18. März 2022
VORRANGIGE IMPFUNG VON PERSONEN MIT ERHÖHTEM RISIKO WÄHREND DER COVID-19-PANDEMIE 2021 IN BELGIEN
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                EINLEITUNG .........................................................................................................................................
INHALT
         1.1.   SITUATION UND AUSGANGSPUNKTE. ....................................................................................................................... 5
         1.2.   GOVERNANCE-ORGANISATION IMPFSTRATEGIE ...................................................................................................... 6
                1.2.1.         Interföderales Regierungskommissariat Corona „das Öl, das die Maschine zum Laufen bringt“ ...... 6
                1.2.2.         Task Force zur Operationalisierung der COVID-19-Impfstrategie .......................................................... 6
                1.2.3.         1.2.3. Arbeitsgruppe zur Organisation der Impfstrategie ....................................................................... 6
         1.3.   DAS BELGISCHE GESUNDHEITSSYSTEM: VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN, ORGANISATION DER
                SOZIALEN KRANKENVERSICHERUNG, DIE ROLLE DER STIFTUNG KREBSREGISTER ............................................ 8
                1.3.1.         Das belgische Gesundheitssystem ............................................................................................................ 8
                1.3.2.         Die Verteilung der Zuständigkeiten im belgischen Gesundheitssystem ............................................... 9
                1.3.3.         Die Organisation der sozialen Krankenversicherung ............................................................................ 10
                1.3.4.         die stiftung Krebsregister ......................................................................................................................... 12
         1.4.   IMPFSTRATEGIE IN BELGIEN IM RAHMEN DER COVID-19-PANDEMIE ................................................................... 13
         2.     WISSENSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG FÜR DIE AUSWAHL DER GRUPPE MIT ERHÖHTEM
                RISIKO. ............................................................................................................................................... 15
         2.1.   DER HOHE GESUNDHEITSRAT .................................................................................................................................. 15
         2.2.   DIE STELLUNGNAHME DES HOHEN GESUNDHEITSRATES .................................................................................... 15
         2.3.   WICHTIGSTE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BERATUNGSBERICHTS 9618 VOM 05-02-2021: EMPFEHLUNGEN
                ZUR PRIORISIERUNG VON UNTERGRUPPEN VON PATIENTEN UNTER 65 JAHREN FÜR DIE IMPFUNG GEGEN
                SARS-COV-2. ............................................................................................................................................................... 16
         3.     STRATEGIE DES AUSWAHLVERFAHRENS: EINE KOMBINATION AUS ZENTRALER (VA) UND
                DEZENTRALER (HA) AUSWAHL, ERGÄNZT DURCH EINE INDIVIDUELLE AUSWAHL DURCH
                SPEZIALISTEN FÜR SELTENE KRANKHEITEN. ............................................................................ 18
         3.1.   EINLEITUNG ............................................................................................................................................................... 18
         3.2.   RECHTLICHER HINTERGRUND ................................................................................................................................. 18
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       3.2.1.         Aktivierung der Einladung ........................................................................................................................ 19
       3.2.2.         Registrierung in Vaccinnet ....................................................................................................................... 20
       3.2.3.         Datenverarbeitung .................................................................................................................................... 21
       3.2.4.         Impfung von Minderjährigen ................................................................................................................... 24
3.3.   AUSWAHL. .................................................................................................................................................................. 27
       3.3.1.         Zentrale Auswahl ...................................................................................................................................... 27
       3.3.2.         Beschreibung der dezentralisierten Auswahl ........................................................................................ 33
       3.3.3.         Daten über den Fortschritt des dezentralen Auswahlverfahrens. ....................................................... 35
       3.3.4.         Zusätzliche Auswahl, die sich an bestimmte (Unter-)Zielgruppen richtet .......................................... 36
3.4.   ERGEBNISSE DER AUSWAHLVERFAHREN ................................................................................................................ 38
3.5.   ÜBERWACHUNGSINSTRUMENTE, UM DIE DURCHIMPFUNG DER RISIKOGRUPPE TÄGLICH ZU VERFOLGEN .. 42
       3.5.1.         Dashboard Impfung Aktivierung ............................................................................................................. 42
       3.5.2.         COVID-19-Impfbarometer für Allgemeinmediziner ............................................................................... 43
4.     KOSTEN DER VORRANGIGEN IMPFUNG ....................................................................................... 54
5.     SENSIBILISIERENDE ROLLE DES PHARMAZEUTEN ................................................................... 55
5.1.   AUSGANGSPUNKTE ................................................................................................................................................... 55
5.2.   TECHNOLOGISCHE UMSETZUNG ............................................................................................................................. 55
5.3.   BESCHREIBUNG DER INTERVENTION ...................................................................................................................... 56
5.4.   ERGEBNISSE ............................................................................................................................................................... 56
5.5.   ZUKUNFT - ERKENNTNISSE FÜR DIE NÄCHSTE PHASE ......................................................................................... 58
6.     PATIENTENORGANISATIONEN: ROLLE UND EINFLUSS IN DIESEM PROZESS ....................... 59
6.1.   PATIENTENORGANISATIONEN IN BELGIEN ............................................................................................................. 59
6.2.   BEDEUTUNG DER PATIENTENBETEILIGUNG AM PROZESS ................................................................................... 59
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6.3.         DIE ROLLE DER PATIENTENVERBÄNDE ................................................................................................................... 59
6.4.         EINFLUSS VON PATIENTENORGANISATIONEN ....................................................................................................... 60
7.           KOMMUNIKATION: KONTINUIERLICHE KONSULTATION UND INFORMATION ALLER
             BETEILIGTEN ..................................................................................................................................... 62
8.           VORRANGIGE IMPFUNG UND GERECHTIGKEIT ........................................................................... 63
9.           LEHREN FÜR DIE KÜNFTIGE ORGANISATION DES GESUNDHEITSWESENS UND DIE
             BEDEUTUNG DES BEVÖLKERUNGSMANAGEMENTS BEI DER DRINGENDEN
             DURCHFÜHRUNG VON GROßPROJEKTEN IM GESUNDHEITSBEREICH. .................................. 65
9.1.         WAS HABEN WIR AUF DER „MAKROEBENE“ GELERNT? ......................................................................................... 65
9.2.         WAS HABEN WIR AUF DER MESOEBENE GELERNT? ............................................................................................... 68
9.3.         WAS HABEN WIR AUF DER MIKROEBENE GELERNT? .............................................................................................. 69
9.4.         ABSCHLIEßENDE BEMERKUNGEN: NOTWENDIGKEIT VON INNOVATIONEN BEI DATEN,
             VERSORGUNGSMODELLEN UND FINANZIERUNGSMODELLEN FÜR EINE NACHHALTIGE UND
             ZUKUNFTSORIENTIERTE GESUNDHEITSVERSORGUNG. ....................................................................................... 70
KOLOPHON ...................................................................................................................................................... 72
ALPHABETISCHE LISTE DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN .............................................................. 73
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1. EINLEITUNG
1.1. SITUATION UND AUSGANGSPUNKTE.
In diesem ersten Teil des Berichts beschreiben wir, wie die vorrangige Impfung von Personen mit erhöhtem Risiko während der COVID-19-Pandemie in Belgien organisiert
wurde. In einem zweiten Teil dieses Berichts versuchen wir, folgende Frage zu beantworten: Wie wirkte sich die vorrangige Impfung auf die Hospitalisierung, die Aufnahme
in die Intensivstation und die Todeszahlen aus?
Die COVID-19-Impfkampagne basiert auf einer Reihe von Schlüsselprinzipien, die international als „Quintuple Aim“ bekannt sind:
-   eine positive Qualitätserfahrung für die Bürger zu erreichen,
-   die Gesundheit auf Bevölkerungsebene zu verbessern,
-   die soziale Gerechtigkeit bei der Bereitstellung von Pflegeleistungen zu erhöhen (leave no one behind),
-   auf das Wohlbefinden der Pflegekräfte zu achten
-   und mit den eingesetzten Mitteln so viel „Wert“ wie möglich zu schaffen.
Im September 2020 veröffentlichte die Amerikanische National Academy of Medicine den Berichta Framework for equitable allocation of COVID-19 vaccine, in dem diese
Grundsätze in drei wichtige Kriterien für die angewandten Verfahren umgesetzt wurden: Sie müssen korrekt, transparent und wissenschaftlich fundiert sein.
Ausgangspunkt sind daher immer die wissenschaftlichen Erkenntnisse - sofern sie bei einer neuen Pandemie bereits vorhanden sind (Auftrag des Hohen Gesundheitsrates).
Anschließend setzt die Task Force die Erkenntnisse in eine Impfstrategie um. Anschließend wird sie von den Gesundheitsministern in der interministeriellen Konferenz
politisch validiert. Die verwendeten Prioritäten zeigen, dass der Schwerpunkt auf sozialer Gerechtigkeit liegt. Die Impfstrategie basiert im Wesentlichen auf equity (sozialer
Gerechtigkeit): Zugang zur Impfung erhalten zunächst diejenigen, die das höchste Infektionsrisiko haben und bei denen ein erhöhtes Risiko für schwere Komplikationen
(Krankenhausaufenthalt, Aufnahme in die Intensivstation, Tod) besteht.
Es wird eindeutig ein partizipatives Modell gewählt. Alle Beteiligten konnten durch Konsultationen zu den Entscheidungen für vorrangige Impfungen und einen
zugänglichen, wirksamen und transparenten Impfprozess beitragen. Um diese Grundsätze zu gewährleisten, wurde das interföderale Regierungskommissariat Corona im
November 2020 um eine COVID-19-Impfstrategie-Task-Force erweitert. Innerhalb der Task Force wurde eine Arbeitsgruppe Organisation eingerichtet, die sich zunächst auf
die Impfung von 45-65-Jährigen mit Komorbidität konzentrierte. Später wurde diese Aufgabe auf die Unterstützung bei der Umsetzung der gesamten Impfstrategie
ausgeweitet.

a
       National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine. 2020. Framework for equitable allocation of COVID-19 vaccine. Washington, DC: The National Academies Press.
       https://doi.org/10.17226/25917
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1.2. GOVERNANCE-ORGANISATION IMPFSTRATEGIE

1.2.1. INTERFÖDERALES REGIERUNGSKOMMISSARIAT CORONA „DAS ÖL, DAS DIE MASCHINE ZUM LAUFEN BRINGT“
Die groß angelegte Impfung der gesamten Bevölkerung während einer Pandemie war ein Novum für unser Land. Deshalb war es wichtig, alle Beteiligten von Anfang an mit
ins Boot zu holen, auch um einen reibungslosen Informations- und Kommunikationsfluss zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde das Interföderale
Regierungskommissariat Corona gegründet,“das Öl, das die Maschine zum Laufen bringt“ (Pedro Facon, Corona-Kommissar, Oktober 2020).
Im Koalitionsvertrag vom September 2020 hieß es: „Die Regierung wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten einen zuständigen Kommissar ernennen, der von einem
Team unterstützt wird, um die Koordinierung der Gesundheitspolitik des Föderalstaats und der Teilstaaten sicherzustellen. Das Mandat kann jeweils um sechs Monate
verlängert werden. Der Kommissar wird außerdem von einem inter- und multidisziplinären wissenschaftlichen Ausschuss unterstützt, der durch ausländische
Wissenschaftler ergänzt werden kann, sowie von einem Team von Projektmanagern, die neue Erkenntnisse über das Virus strukturiert verfolgen und auch die
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Maßnahmen überwachen.

1.2.2. TASK FORCE ZUR OPERATIONALISIERUNG DER COVID-19-IMPFSTRATEGIE
Um die Einführung des Impfprogramms in die richtige Richtung zu lenken, wurde innerhalb des Regierungskommissariats Corona eine interföderale Task Force zur
Umsetzung der COVID-19-Impfstrategie, die so genannte Task Force Impfung (TF), eingerichtet. Diese Task Force war für die Entwicklung der Impfstrategie verantwortlich.
Sie sollte auch alle erforderlichen Maßnahmen festlegen, zuweisen und unterstützen. Ihre Aufgabe war koordinierender Natur. Diese Task Force bestand aus Vertretern
föderaler und regionaler Regierungsstellen, Wissenschaftlern und, soweit erforderlich, Vertretern von Berufsverbänden und Arbeitsgruppen. Ein Kernteam von etwa 10
Personen sorgte für den täglichen Betrieb.
Für die praktische Organisation der Impfung waren die vier Teilstaaten zuständig. Dies geschah in enger Abstimmung mit der Task Force, in der sie ebenfalls vertreten
waren.
Auf der Grundlage des Gutachtens der Task Force „Impfung“ vom 5. Dezember über die COVID-19-Impfstrategie für Belgien
(https://d34j62pglfm3rr.cloudfront.net/downloads/Note_TF_Strategy_Vaccination_NL_0312_post_press.pdf)    beschloss   die    Interministerielle Konferenz für
Volksgesundheit, Personen mit bestimmten Komorbiditäten (nachstehend „Risikopatienten“ genannt) vorrangig gegen COVID-19 zu impfen.

1.2.3. 1.2.3. ARBEITSGRUPPE ZUR ORGANISATION DER IMPFSTRATEGIE
Um die Impfung von Patienten zwischen 45 und 65 Jahren mit Komorbiditäten vorzubereiten, wurde im November 2020 im Rahmen der föderalen Task Force Impfung eine
Arbeitsgruppe zur Impfung von Risikopersonen im Alter von 45 bis 64 Jahren eingerichtet. Die erste Aufgabe bestand darin, ein System zu entwickeln, mit dem Personen
mit erhöhtem Risiko für schwerwiegende Komplikationen (Krankenhausaufenthalt, Aufnahme in die Intensivstation, Tod) ermittelt und vorrangig zur Impfung eingeladen
werden können. Danach wurden die Aufgaben erweitert, und die Arbeitsgruppe wurde in „organisation vax strategy“ (Organisation der Impfstrategie) umbenannt (im
Folgenden „die Arbeitsgruppe“).
Besondere Aufmerksamkeit galt dabei der internen und externen Kommunikation.
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Bild 1: Kommunikation innerhalb der Task Force Impfung und der Arbeitsgruppe

In dieser Arbeitsgruppe waren die wichtigsten Interessengruppen für die Impfung der Risikopatienten vertreten:
-   Berufsverbände der Allgemeinmediziner und Fachärzte
-   Berufsverbände der Pharmazeuten
-   die Versicherungsträger/Krankenkassen/IMA
-   Patientenverbände
-   die Task Force Impfung
-   ein Facharzt für Medizinrecht
-   Hochschulexperten
-   die Föderale Regierung (z. B. IKT, Datenmanagement, Datenschutzrecht) und die Länder, die für die operative Umsetzung der Impfungen zuständig waren
Ein Mitglied der Task Force Impfung führte den Vorsitz der Arbeitsgruppe. Sie traf sich wöchentlich oder bei Bedarf, sodass eine ständige Koordinierung gewährleistet war.
Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe sorgten ihrerseits dafür, dass die notwendigen Informationen an die betreffenden Mitglieder und Mitarbeiter weitergegeben wurden,
unter anderem durch Newsletter, Mailings, Websites und Webinare. Andererseits erstattete der Vorsitzende regelmäßig Bericht an die Task Force Impfung. Auf diese Weise
war eine permanente Abstimmung gewährleistet.
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1.3. DAS BELGISCHE GESUNDHEITSSYSTEM: VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN, ORGANISATION DER SOZIALEN
     KRANKENVERSICHERUNG, DIE ROLLE DER STIFTUNG KREBSREGISTER

1.3.1. DAS BELGISCHE GESUNDHEITSSYSTEM
Das belgische Gesundheitssystem ähnelt im Großen und Ganzen dem der meisten europäischen Länder, aber versicherungstechnisch ist es einzigartigb.
Wir haben die Primärversorger mit einer zentralen Rolle für die Allgemeinmediziner. Die meisten Allgemeinmediziner organisieren sich frei in unabhängigen Einzel- oder
Gruppenpraxen, möglicherweise zusammen mit anderen Anbietern von Primärversorgung wie Pflegekräften, Physiotherapeuten, Ernährungsberatern usw. Die Zahl der
Einzelpraxen ist rückläufig. Die Finanzierung ist rein leistungsbezogen, mit einigen Ausnahmen wie Wartegebühren, Vergütung für die globale Patientenakte (GMD). Darüber
hinaus gibt es immer mehr medizinische Nahversorgungszentren: medizinische Einrichtungen, die durch eine jährliche Pauschalgebühr pro registriertem Patienten
finanziert werden. Pflegekräfte und Physiotherapeuten gehören hier zum festen Team. Beide Systeme können vom Patienten nicht gleichzeitig genutzt werden. In einigen
Jahren werden die Zahl der unabhängigen hausärztlichen Gruppenpraxen und die Zahl der medizinischen Nahversorgungszentren in etwa gleich groß sein. Selbstständige
hausärztliche Gemeinschaftspraxen nutzen zunehmend die globale Patientenakte für die Registrierung. Zunehmend wird dem Patienten nur noch der Eigenanteil in
Rechnung gestellt; der Versicherungsbetrag wird direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
In der zweiten Reihe finden wir 103 Allgemeinkrankenhäuser, die kürzlich 25 Krankenhausnetzwerke gegründet haben. Die 7 Universitätskliniken und die 17 Krankenhäuser
mit universitärem Charakter bieten eine Versorgung der dritten Linie an. Die Krankenhausversorgung entwickelt sich aufgrund der Zunahme chronischer Krankheiten und
der Alterung der Bevölkerung immer mehr in Richtung Primärversorgung und multidisziplinäre Versorgung. Für diese Krankenhäuser gibt es eine begrenzte
einrichtungsbezogene Finanzierung zusätzlich zur patientenbezogenen Finanzierung durch Leistung. In Belgien haben wir eine sehr genaue Nomenklatur. Es handelt sich
dabei um ein Verzeichnis aller möglichen ärztlichen Bescheinigungen und der Entschädigungen, die im Rahmen der sozialen Krankenversicherung dafür berechnet werden
können. In der Krankenhauswelt wird derzeit ein erster Versuch zur Finanzierung der Pathologie unternommen, die so genannte niedrigvariable Versorgung, die sich
ebenfalls an der Person orientiert.
In Belgien gibt es keine Staffelung: Die Patienten haben die Freiheit, auf eigene Initiative eine beliebige Versorgungsebene aufzusuchen und sich dies erstatten zu lassen,
wenn sie sozialversichert sind (= fast alle, siehe Punkt 1.3.3.). Außerdem gab es kaum Wartelisten. Wartelisten haben sich in letzter Zeit vor allem in Disziplinen entwickelt,
in denen ein Ärztemangel herrscht, was aber auch auf eine unzureichende Aufgabenteilung (z. B. zwischen Hausärzten und Fachärzten) zurückzuführen ist. Seit 1997 wird
die Zahl der Medizinstudenten durch eine Aufnahmeprüfung begrenzt.
Am 1. Mai 2002 wurde das GMD im Interesse der Patienten ins Leben gerufen, um ihre Versorgung besser zu koordinieren, Shopping zu verhindern, die Qualität der
Versorgung zu verbessern und unnötige Ausgaben der sozialen Krankenversicherung zu vermeiden. Ein Hausarzt (oder eine Gruppe von Hausärzten) verfügt über eine
elektronische Akte, die theoretisch alle medizinischen Informationen enthält. Jeder Arzt, der einen Patienten in der Sprechstunde behandelt, erstattet dem GMD-Hausarzt
Bericht. Patienten, die in einem medizinischen Nahversorgungszentrum oder einer Pauschalpraxis behandelt werden, haben automatisch eine GMD-Akte. Zur

b
    Die Leistungsfähigkeit des belgischen Gesundheitswesens - Bericht 2019 - KCE (fgov.be)
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Unterstützung dieses unverbindlichen Systems wurden finanzielle Anreize in Form einer jährlichen Pauschalzahlung an den Hausarzt (32 Euro im Jahr 2021) und eines
Rabatts für den Patienten auf das Honorar des GMD-Hausarztes eingeführt. Allerdings gibt es große regionale Unterschiede bei der Nutzung des GMD. In Flandern leben 58
% der Bevölkerung. Ein proportionaler Anteil der GMD-Allgemeinmediziner lebt in Flandern (58,5 %). Mehr als die Hälfte (61,5 %) dieser Hausärzte haben mehr als 500
Patienten mit GMD. In der Wallonie leben 32,5 % der GMD-Hausärzte, was proportional zur Bevölkerung (31 %) ist, aber nur 46 % der GMD-Hausärzte haben mehr als 500
Patienten mit GMD. In Brüssel gibt es im Verhältnis zu Bevölkerung (11 %) weniger GMD-Ärzte (9 %), und die meisten (65,5 %) haben weniger als 500 Patienten mit GMD. In
Flandern sind die Hausarztpraxen größer und der Einsatz des GMD ist deutlich höher. Während der Covid-Periode wurden zusätzliche Mittel in Höhe von 20 € pro GMD-Akte
bereitgestellt, um die gesamte „Brandbekämpfungsarbeit“ der Hausärzte und den Beitrag zur Auswahl von Hochrisikopatienten zu kompensieren.

Tabelle 1: CM-Daten 2019
 Region                    %      Einwohner    % Patienten      mit    %           GMD-        % GMD-Allgemeinmediziner mit einer Anzahl von x Patienten
                           Belgiens            GMD                     Allgemeinmedizine
                                                                       r                      < 100 Patienten           100
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In der französischsprachigen Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles, FWB) sind die Zuständigkeiten je nach Ort oder Altersgruppe der Bevölkerung auf verschiedene
Stellen verteilt: das Office national de la Naissance et de l'Enfance (ONE) für Kleinkinder, Schulen und für die Keuchhustenimpfung von Schwangeren in der FWB und die
Agence pour une Vie de Qualité (AViQ) für Erwachsene in der Wallonie.
Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission (COCOM) ist zuständig für die Impfpolitik in den bikommunitären Einrichtungen und für die Maßnahmen, die den Personen
auferlegt werden, die im zweisprachigen Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt leben.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist für ihr eigenes Impfprogramm zuständig, nutzt aber die Plattform der Französischen Gemeinschaft (z. B. für öffentliche
Ausschreibungen).
Die belgischen föderalen Behörden, darunter der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD) Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, sind für bestimmte
Aspekte der Impfpolitik zuständig. Dies ist z. B. bei der Kinderlähmung der Fall, wo die Föderale Regierung für die Kontrolle der Impfung gegen Poliomyelitis zuständig ist,
da die obligatorische Impfung von Kleinkindern auf einer föderalen Zuständigkeit beruht. Eine COVID-19-Impfpflicht (z. B. für das Gesundheitspersonal ab 2022) ist ebenfalls
eine Personalangelegenheit und damit Sache des Föderalstaates.
Die ältere Bevölkerung war zu Beginn der Pandemie stark von COVID-19 betroffen, insbesondere in Pflegeheimen. Die Krankenhäuser, die unter föderale Zuständigkeit
fallen, waren auf die Hilfe der Krankenhäuser angewiesen. Pharmazeutische Spezialitäten fallen in die föderale Zuständigkeit, z. B. der Einkauf von Impfstoffen, die
Qualitätskontrolle usw., während die Organisation der Impfungen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen fällt, sodass die Apotheker in den Impfzentren von den
Regionen für die Zubereitung der Impfstoffe finanziert wurden.
Aufgrund dieser Verflechtung der Zuständigkeiten war bald klar, dass eine ständige Abstimmung zwischen den föderalen und regionalen Stellen erforderlich war. Ihre
Anwesenheit sowohl in der Task Force als auch in der Arbeitsgruppe war unerlässlich.

1.3.3. DIE ORGANISATION DER SOZIALEN KRANKENVERSICHERUNG
Die Organisation der sozialen Krankenversicherung in Belgien ist einzigartig in Europa. Die Sozialversicherung finanzierte Krankenversicherung fällt in föderale
Zuständigkeit und wird vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) organisiert. Das LIKIV erhält seine Mittel hauptsächlich aus den Sozialbeiträgen
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Selbstständigen, beruhend auf dem Solidaritätsprinzip. Die Krankenversicherung ist für alle Einwohner Belgiens obligatorisch
und im Prinzip kostenlos, mit Ausnahme der Gebietsansässigen (Personen, die ein Einkommen haben, das nicht aus einer Beschäftigung stammt). Durch verschiedene
Korrekturmechanismen ist fast jeder gegen Krankheit versichert. Im Jahr 2020 waren dies 11.360.839 Personen c.

1.3.3.1. DIE OBLIGATORISCHE KRANKENVERSICHERUNG
Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie decken den Bedarf an medizinischer Versorgung und gewähren ein Ersatzeinkommen im
Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Jede Zahlung an einen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, in einem Krankenhaus und beim Kauf von

c
      Quelle LIKIV
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Medikamenten in einer Apotheke für eine Person, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Krankenversicherung hat, fließt der Krankenkasse zu. Die Krankenkassen
verfügen über all diese Abrechnungsdaten ihrer Mitglieder. Die Krankenkassen verfügen über eine enorme Menge an medizinischen Daten über den Verbrauch im
Gesundheitswesen. Sie sind die einzigen, die einen Gesamtüberblick über die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung durch ihre Mitglieder haben. Aus einer
Rechnung über den Kauf eines blutdrucksenkenden Medikaments geht zum Beispiel hervor, dass die betreffende Person an Bluthochdruck leidet. Nur die Beratende Ärzte,
der Krankenkassen haben in bestimmten Fällen Zugang zu ärztlichen Diagnosen. Innerhalb der Krankenkassen sind sie die Garanten der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Rolle der Krankenkassen geht jedoch über die reine Durchführung hinaus, und das macht das System einzigartig in Europa. Die Krankenkassen vertreten alle Patienten
und bemühen sich gemeinsam um die bestmögliche Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der Gesundheitsversorgung. Sie haben aber auch die finanzielle Verantwortung,
ihre Budgets verantwortungsvoll zu verwalten. Unter der Aufsicht des LIKIV treffen die Krankenkassen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, z. B. über Sätze und
Gebühren, aber auch über die Qualität der Leistungen und in bestimmten Fällen über Quoten.
Das System liegt auf halbem Weg zwischen einer Grundkrankenversicherung für alle (wie dem National Health Service in England oder der Caisse primaire in Frankreich)
und einem System privater Krankenversicherungen, die Versicherungspakete für Arbeitgeber aushandeln (wie in den Niederlanden). Allerdings ist das Basispaket in Belgien
viel umfangreicher als im Vereinigten Königreich oder in Frankreich. Der Unterschied zu den Niederlanden besteht darin, dass der Versicherte keine zusätzliche Prämie
zahlen muss und das Paket der versicherten Leistungen in Belgien unabhängig vom Arbeitgeber ist. Alle Krankenkassen verhandeln gemeinsam mit dem LIKIV, damit jede
Krankenkasse das gleiche Angebot in der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Alle Krankenkassen versichern das Gleiche zu den gleichen Tarifen für ein sehr breites
Basispaket. Die Arbeitgeber sind nicht direkt beteiligt, aber sie haben einen Sitz im Allgemeinen Rat des LIKIV, der die Entscheidungen des LIKIV (Versicherungsausschuss)
genehmigen muss.
In Belgien gibt es fünf Krankenkassen mit jeweils unterschiedlichem Marktanteil: Landsbond der Christelijke Mutualiteiten (40,4 %), Landsbond van de neutrale
ziekenfondsen (5 %), Nationaal Verbond van de Socialistische Mutualiteiten (28,4 %), Landsbond van Liberale Mutualiteiten (5 %), Landbond van de onafhankelijke
ziekenfondsen (19,4 %). Es gibt zwei „Kassen“: den Hilfsfonds für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (1 %) und die Kasse für medizinische Versorgung von HR Rail
(0,8 %). Es besteht Wahlfreiheit. Wer keine Wahl trifft, wird an den Hilfsfonds vom Staat verwaltet, angeschlossen. Die „Kas HR Rail“ ist der Sozialversicherer des
Eisenbahnpersonals und gleichzeitig ein arbeitsmedizinischer Dienst. Die fünf Krankenkassen und die beiden Kassen werden zusammen als Versicherungsanstalten (VA)
bezeichnet.

1.3.3.2. DIE ZUSATZKRANKENVERSICHERUNG
Die Krankenkassen leisten mehr als die gesetzliche Krankenkasse. Sie sind auch Versicherer mit eigenem Kapital und bieten ihren Mitgliedern zusätzliche Vergünstigungen.
Die Krankenkassen wurden für und von den Mitgliedern im Geiste der Vorsorge, der gegenseitigen Hilfe und der Solidarität gegründet und werden von den Mitgliedern auf
der Grundlage demokratischer Krankenkassenwahlen verwaltet. Ursprünglich hießen sie Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, aber durch das Gesetz von 1990
wurden sie zu Krankenkassen. Sie sind ein Mitgliederverband, eine Privatinitiative, nicht nur eine Dienstleistungsorganisation, sondern auch eine Bewegung und eine
gemeinnützige Organisation.
Die Zusatzversicherung ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Oft handelt es sich um ein ergänzendes Angebot zur Erstattung von Gesundheitsleistungen,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, z. B. eine zusätzliche Erstattung für Hörgeräte. Der Beitrag der Mitglieder für die Zusatzversicherung ist je
nach Krankenkasse unterschiedlich hoch (85,8 € bis 99 €/Jahr).
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1.3.3.3. GESUNDHEITSFONDS
Die Krankenkassen entwickeln sich zu Gesundheitsfonds. Ausgangspunkt ist das Prinzip der positiven Gesundheit d. Im Mittelpunkt steht nicht die Krankheit, sondern der
Mensch. Der Schwerpunkt liegt auf der Widerstandsfähigkeit, dem Selbstmanagement und der Anpassungsfähigkeit der Person und nicht auf den Einschränkungen oder
der Krankheit selbst. Der Gesundheitszustand wird anhand von sechs Dimensionen bewertet: Körperfunktion, psychisches Wohlbefinden, Sinngebung, Lebensqualität,
Teilhabe und Alltagsfunktion. Die Gesundheitsförderung gehörte bereits zu den Kernaufgaben einer Krankenkasse, aber die Krankenkassen ergreifen umfassendere
Initiativen wie die Bekämpfung von Benachteiligungen, Gesundheitskompetenz, der digitalen Kluft usw.
Aus diesen Gründen waren das Engagement und die Rolle der Krankenkassen in der Arbeitsgruppe Impfstrategie offensichtlich. Schließlich sind alle Patienten Mitglieder
einer Krankenkasse, und die Krankenkassen sind die größten Patientenvertreter. In der Arbeitsgruppe haben sie sich stets für den Grundsatz der Gleichheit und für eine
Priorisierung der Impfungen entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen eingesetzt, wobei den Gebieten, in denen die Primärversorgung weniger entwickelt war,
besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Sie hatten auch eine Signalfunktion, da Beschwerden häufig bei der Krankenkasse eingehen. Sie haben vielen Menschen
gezeigt, wie sie während der Pandemie die richtigen Informationen finden können. Sie könnten auch auf Anfrage den Impfstatus des Patienten erläutern und die
notwendigen Vorkehrungen treffen.

1.3.3.4. DIE INTERMUTUALISTISCH AGENTUR (IMA)
Die Krankenkassen verfügen über eine große Menge an indirekten und direkten medizinischen Daten, die auf den Abrechnungsunterlagen ihrer Mitglieder basieren. Diese
Daten sind jedoch auf die sieben Krankenkassen verteilt. Deshalb haben die Krankenkassen im Jahr 2002 gemeinsam die IMA gegründet, um diese Informationen bis auf
die belgische Ebene analysieren zu können. Die Daten der Krankenkassen werden in pseudo-anonymisierter Form auf einer Plattform gesammelt. Der Schlüssel zur
Verknüpfung der Daten mit einer Person bleibt in der Verantwortung der Krankenversicherungen. Zu diesem Zweck haben sich u.a. die Krankenkassen im Nationaal
Intermutualistich College (NIC) zusammengeschlossen. In diesem Kollegium formulieren sie gemeinsame Positionen sowohl auf politischer (NICpol) als auch auf
medizinischer (NICmed) und verfahrenstechnischer Ebene (NIC-GZ), um gemeinsam für die Rechte und Bedürfnisse der Sozialversicherten einzutreten.
Die IMA gibt den IMA-Atlas heraus. Zusätzlich zu den demografischen und sozioökonomischen Daten aller Einwohner, die der belgischen Pflichtkrankenversicherung
angehören, enthalten die IMA-Datenbanken Abrechnungsdaten über die erstattete Gesundheitsversorgung.
Die IMA führt selbst Analysen der Daten durch, unabhängig davon, ob sie von den Rechtspartnern angefordert wurden oder nicht. Sie führt auch Forschungsprojekte in
Zusammenarbeit mit oder im Auftrag von föderalen Behörden, Regionen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit Universitäten durch.

1.3.4. DIE STIFTUNG KREBSREGISTER
In Belgien gibt es eine private Stiftung Krebsregister, deren Aufgabe es ist, Krebsdaten zu sammeln (einschließlich der Registrierung aller neuen Krebsfälle in Belgien), sie
einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, sie zu verarbeiten und zu analysieren, sie zu kodieren und zu speichern, sie zu melden, zugänglich zu machen und sie zu schützen.

d
      positive Gesundheit: Institute for Positive health - Machteld Huber
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Diese Datenbank ist eine unschätzbar wertvolle Informationsquelle und der Hauptansatzpunkt für die Forschung der Stiftung. Sie berichtet unter anderem an die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Internationaal Agency for Research on Cancer (IARC). Die Datenbank ist seit 1999 für Flandern und seit 2004 für ganz Belgien
vollständig. Durch das Gesundheitsgesetz 2006 hat die Stiftung Krebsregister zusätzlichen Zugang zu einer Auswahl der Gesundheitsdaten der Krankenkassen erhalten. Die
Verknüpfung dieser Daten mit der Datenbank des Krebsregisters hat den Forschungsprojekten, die das Register intern und in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
durchführt, neue Impulse verschafft.

1.4. IMPFSTRATEGIE IN BELGIEN IM RAHMEN DER COVID-19-PANDEMIE
Belgien hat sich bewusst dafür entschieden, ausgehend von den Risiken und Bedürfnissen Prioritäten in den Impfplan aufzunehmen. Ziel war es, eine positive Auswirkung
auf die schwerwiegende Morbidität und Mortalität zu erzielen und den Druck auf das Gesundheitssystem (Krankenhausaufenthalte und Aufnahme in die Intensivstation)
zu verringern. Dies machte den Impfprozess aus organisatorischer Sicht komplexer, bot aber die Möglichkeit, der Bevölkerung die Philosophie und die zugrunde liegenden
Werte (wissenschaftliche Grundlage, Solidarität und Transparenz) zu verdeutlichen. Dies könnte zu einem nachhaltigeren Impfprozess beitragen.
Der Hohe Gesundheitsrat veröffentlichte im Juli 2020 die Stellungnahmen 9597 und 9611. In diesen Stellungnahmen wird empfohlen, auf der Grundlage der verfügbaren
statistischen Daten die folgenden Gruppen vorrangig gegen COVID-19 zu impfen:
-   alle Beschäftigten des Gesundheitswesens (einschließlich derjenigen, die in Langzeitpflegeeinrichtungen arbeiten), um ihre Gesundheit und eine funktionelle
    Gesundheitsversorgung im Falle der nächsten COVID-19-Welle oder einer Pandemie sicherzustellen (Phase 1a).
-   alle Personen, die älter als 65 Jahre sind (Phase 1a);
-   Patienten im Alter von 45-65 Jahren mit den folgenden Komorbiditäten und mit dem Risiko, eine schwere COVID-19-Pathologie zu entwickeln (Priorität 1 - siehe unten):
    o    Adipositas, Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Lungen-, Nieren- und Lebererkrankungen sowie hämatologische Erkrankungen
         bis zu 5 Jahre nach der Behandlung, Diagnose und alle kürzlich aufgetretenen soliden Krebserkrankungen (oder kürzliche Krebsbehandlungen) (Phase 1b).
-   dann Impfung der übrigen Bevölkerung (Phase 2).
Bei der Ausarbeitung dieser Stellungnahme waren die Schätzungen für jede Kategorie der prioritären Gruppe sehr grob; insgesamt wurden 4.006.739 Personen vorgezogen,
die vorrangig geimpft werden sollten.
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Bild 2
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2. WISSENSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG FÜR DIE AUSWAHL DER GRUPPE MIT ERHÖHTEM RISIKO.
2.1. DER HOHE GESUNDHEITSRAT
Der HGR ist ein wissenschaftliches Beratungsgremium für den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Innerhalb des HGR gibt es eine
ständige Arbeitsgruppe Impfungen. Die Stellungnahmen dienen politischen Entscheidungsträgern und Angehörigen der Gesundheitsberufe als Orientierung für den Schutz
und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Der Hohe Gesundheitsrat kann auf ein Netz von Experten zurückgreifen (einen Pool von rund 1 500 Experten sowie 300
ernannte Experten) und formuliert unparteiische und unabhängige Stellungnahmen auf der Grundlage einer multidisziplinären Bewertung des aktuellen Stands der
Wissenschaft. Die Impfung ist einer der Bereiche, in denen er aktiv ist. Das Entscheidungsgremium ist das Kollegium, das sich aus 30 ernannten Experten zusammensetzt
und monatlich tagt. Es ist verantwortlich für die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen, die Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausarbeiten, sowie für die Validierung
dieser Stellungnahmen. Sobald die Stellungnahmen validiert sind, werden sie auf der Website in den drei Landessprachen und in Englisch veröffentlicht.

2.2. DIE STELLUNGNAHME DES HOHEN GESUNDHEITSRATES
Der Hohe Gesundheitsrat formulierte im Zusammenhang mit der Impfkampagne mehrere Stellungnahmen. Es war wichtig, während der gesamten Impfkampagne die
Verbindung zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen aufrechtzuerhalten und die Flexibilität zu haben, die Erkenntnisse in die Impfstrategie einzubeziehen.
Der erste Bericht am 1. Juli 2020 wird die Klassifizierung der vorrangig zu impfenden Personen enthalten(Impfstrategie gegen COVID-19 in Belgien - 9597). Die Klassifizierung
basiert auf belgischen Zahlen für die beiden Endpunkte: Aufnahme in die Intensivstation und Tod durch Covid. Die Komorbiditäten von COVID-19-Patienten, die starben
oder auf der Intensivstation aufgenommen wurden, wurden erfasst und bewertet. Darüber hinaus nahmen sie die jüngsten internationalen Veröffentlichungen zur
Kenntnis. Ein Nachtrag folgte am 7. Oktober 2020. Auf Ersuchen der Task Force Impfung legte der Hohe Gesundheitsrat am 5. Februar 2021 einen ausführlicheren
Beratungsbericht vor, der auf denselben Grundsätzen beruht (9618): Empfehlungen zur Priorisierung von Untergruppen von Patienten unter 65 Jahren für die Impfung
gegen SARS-CoV-2. Dies bildet die Grundlage für die Impfkampagne für Menschen mit Komorbidität.
Darüber hinaus gibt es folgende Berichte in direktem Zusammenhang mit Impfungen: Stellungnahme 962 (09.02.2021) Astra-Zenica Oxford-Impfstoff bei über 65-Jährigen,
Stellungnahme 9635 (02.03.2021) Aktualisierung der Impfung Covid-19, Stellungnahme 9626 (11.03.2021): Impfung Covid-19 VVN Rep, dringendes Schreiben 1 (15.03.2021)
Fortsetzung Astra-Zenica, dringendes Schreiben 2 (19.03.2021) Fortsetzung der Astra-Zenica-Impfung nach EMA-Stellungnahme, dringendes Schreiben 3 (18.04.2021)
Umverteilung AstraZenica-Stellungnahme EMA, Stellungnahme 9622 (22.04.2021) Covid-19-Impfung bei schwangeren Frauen, Stellungnahme 9641-9611 (23.04.2021):
Prioritäten für die Impfungen der Phasen Ib und II, Stellungnahme 9639 (17.05.2021) zu den für die Impfung erforderlichen Kompetenzen, Stellungnahme 9634 (09.06.2021)
zu 1 oder 2 Dosen bei einer Infektion mit Sars-CoV-2 und Stellungnahme 9655 (09.07.2021) zur Impfung gegen Sars-CoV-2 ab dem Alter von 12 Jahren.
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2.3. WICHTIGSTE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BERATUNGSBERICHTS 9618 VOM 05-02-2021: EMPFEHLUNGEN ZUR
     PRIORISIERUNG VON UNTERGRUPPEN VON PATIENTEN UNTER 65 JAHREN FÜR DIE IMPFUNG GEGEN SARS-
     COV-2.
Das Alter ist nach wie vor der wichtigste Risikofaktor für die Entwicklung einer schweren Krankheit bei einer Covid-19-Infektion, die zu einem Krankenhausaufenthalt und
möglicherweise zum Tod führt. Nach der Kohorte der über 65-Jährigen beginnen wir mit der Kohorte der 18- bis 65-Jährigen mit Komorbidität nach abnehmendem Alter.
Der Bericht geht detailliert auf die Kriterien ein und gibt unter anderem Ratschläge zu den Parametern, die zu beachten sind, um gefährdete Personen zu identifizieren, z.
B. über die ATC-Codes von Medikamenten. Für jeden Risikofaktor sind auch die Veröffentlichungen angegeben, auf die sich die Auswahl stützt.
Die Kohorte der 18- bis 64-Jährigen ist in drei Prioritäten unterteilt. Für die Gruppe der 45-65-Jährigen liegt die Prioritätenliste bei 1 (siehe Tabelle 2). Für die jüngere Gruppe
bis 18 Jahre gelten nur einige dieser Prioritäten als Priorität 1 und die anderen als Priorität 3. Personen ohne Komorbidität im Alter von 45-64 Jahren werden hinsichtlich
folgender Risikoparameter priorisiert: chronische Lungenerkrankungen, chronische kardiovaskuläre Erkrankungen, chronische neurologische Erkrankungen, Diabetes Typ
1 und 2, bösartige nicht-hämatologische Erkrankungen, Adipositas und Hypertonie. In diesen Fällen ist das Alter wichtiger als die Komorbidität.

Tabelle 2: Zusammenfassung der Komorbiditäten Stellungnahme Hoher Gesundheitsrat 9618 (05.02.2021)
 Kohorte             Priorität 1                                                           Priorität 2                  Priorität 3

 45- bis       64-   Chronische Lungenerkrankungen.                                        Alle Personen        ohne    Jedem wurde ein Impfstoff im Rahmen von Priorität 1
 Jährige.                                                                                  Komorbidität                 oder 2 angeboten
                     Chronische Herz-Kreislauf-Erkrankungen
                     Chronische neurologische Erkrankungen
                     Diabetes 1 und 2
                     Bösartige nicht-hämatologische Krankheiten
                     Bösartige hämatologische Erkrankungen
                     Chronische Lebererkrankungen.
                     Chronische Nierenerkrankungen.
                     Immungeschwächte Patienten
                     Transplantation
                     Down-Syndrom;
                     Bluthochdruck
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                    Aktive HIV-Infektion
                    Seltene Krankheiten

 18- bis      44-   Bösartige hämatologische Erkrankungen                             keine                       Chronische Lungenerkrankungen.
 Jährige
                    Chronische Lebererkrankungen.                                                                 Chronische Herz-Kreislauf-Erkrankungen
                    Chronische Nierenerkrankungen.                                                                Chronische neurologische Erkrankungen
                    Immungeschwächte Patienten                                                                    Diabetes Typ 1 und 2
                    Transplantationspatienten                                                                     Bösartige nicht-hämatologische Krankheiten
                    Down-Syndrom;                                                                                 Adipositas
                    Aktive HIV-Infektion                                                                          Bluthochdruck
                    Seltene Krankheiten

Auf der Grundlage dieses Berichts beschloss die Task Force Impfung, die Kohorte der 18- bis 64-Jährigen mit einer Komorbidität der Priorität 1 vorrangig zu impfen, nachdem
die Kohorte der über 65-Jährigen Gelegenheit hatte, sich impfen zu lassen.
Die Altersgrenze für Patienten mit Komorbiditäten wurde Mitte Mai auf 16 Jahre gesenkt, da diese Altersgruppe in den Studien von Pfizer und Moderna immer
eingeschlossen war. Während der Impfkampagne erhielten Pfizer und Moderna am 28. Mai 2021 von der Europäischen Arzneimittelagentur die Zulassung für die Anwendung
bei 12- bis 15-Jährigen. Für beide Kohorten wurden dieselben Überlegungen angestellt, um die Impfung von Risikopatienten auf der Grundlage der gleichen Parameter wie
bei den 18- bis 44-Jährigen zu priorisieren.
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3. STRATEGIE DES AUSWAHLVERFAHRENS: EINE KOMBINATION AUS ZENTRALER (VA) UND
   DEZENTRALER (HA) AUSWAHL, ERGÄNZT DURCH EINE INDIVIDUELLE AUSWAHL DURCH SPEZIALISTEN
   FÜR SELTENE KRANKHEITEN.
3.1. EINLEITUNG
Auf der Grundlage des Gutachtens des Hohen Gesundheitsrates (siehe Punkt 2) wurde festgelegt, wer für eine vorrangige Impfung in Frage kommt. Die Herausforderung
bestand jedoch darin, diese Personen so effizient wie möglich zu ermitteln und sie so schnell wie möglich einzuladen. Technologische Unterstützung wurde entwickelt. Es
gab auch einen rechtlichen Rahmen, damit diese Personen unter Wahrung der Privatsphäre und der ärztlichen Schweigepflicht eingeladen werden konnten. Es stellte sich
heraus, dass keine Datenbank in Belgien über alle erforderlichen genauen medizinischen Informationen verfügte. Es war sofort klar, dass eine intensive, sich ergänzende
Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Informationsquellen im Interesse aller Personen mit erhöhtem medizinischem Risiko erforderlich ist. Um den Grundsatz der
Gleichbehandlung zu gewährleisten, wurde ein komplementäres Verfahren mit einer zentralen Auswahl durch die IMA und die Krankenkassen und einer dezentralen
Auswahl durch die Allgemeinmediziner gewählt. Eine in Europa einzigartige Vorgehensweise.

3.2. RECHTLICHER HINTERGRUND
Die Impfkampagne stützt sich rechtlich auf das Kooperationsabkommen vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen
Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen
Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten über Impfungen gegen COVID-19 (veröffentlicht im Belgischen Amtsblatt am 9. April 2021 und in Kraft getreten
am 14. April 2021).
Eine Kooperation stützt sich auf Artikel 92bis, §1, erster Absatz des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur institutionellen Reform. Danach können der Föderalstaat, die
Gemeinden und die Regionen Kooperationsvereinbarungen schließen, „die unter anderem die gemeinsame Verwaltung gemeinsamer Dienste und Einrichtungen, die
gemeinsame Ausübung eigener Zuständigkeiten oder die gemeinsame Entwicklung von Initiativen betreffen“. Das Kooperationsabkommen wurde der
Datenschutzbehörde (Stellungnahme 16-2021 vom 10. Februar 2021), der „Vlaamse Toezichtcommissie“ (Stellungnahme 2021/13 vom 17. Februar 2021), die
Stellungnahmen des Staatsrats (68.832/VR, 68836/VR, 68837/VR 68.839/VR, 68.840/VR, 68/844/VR vom 18. Februar 2021), dem Flämische Rat WVG (Stellungnahme vom 16.
Februar 2021), dem interfranzösischsprachigen beratenden Ausschuss und dem intrafranzösischsprachigen beratende Ausschuss auf Ministerebene (Stellungnahme vom
15. Februar 2021) zur Beratung vorgelegt.
Auch wenn der Titel dieser Kooperationsvereinbarung etwas anderes vermuten lässt, deckt sie nicht nur die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten im
Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen ab, sondern in begrenztem Umfang auch das angewandte Verfahren.
Aus der Kooperationsvereinbarung geht hervor, dass das Verfahren aus zwei Teilen besteht:
1.   der Aktivierung der Einladung eines Bürgers zur Impfung und den damit verbundenen Modalitäten für die Vereinbarung eines Termins;
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2.   der Impfung selbst, die dann in einer zentralen Datenbank registriert wird. Die praktische Organisation der Impfung ist jedoch nicht Gegenstand des
     Kooperationsabkommens. Es ist Sache der zuständigen Behörden, dies in ihrem jeweiligen geografischen Gebiet zu regeln.

3.2.1. AKTIVIERUNG DER EINLADUNG
Artikel 2 § 1 besagt, dass jeder Person mit Wohnsitz im belgischen Hoheitsgebiet zunächst ein zufälliger Impfcode zugewiesen wird. Voraussetzung für die Impfung gegen
COVID-19 ist ein gemeldeter Wohnsitz im belgischen Hoheitsgebiet. Die belgische Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Aufenthalt bedeutet jedoch, dass die Person
offiziell als irgendwo in Belgien wohnend registriert ist. Ein tatsächlicher Wohnsitz ohne irgendeine Form der Anmeldung kann nicht zu einer Einladung zur Impfung führen.
Wenn sich ein Bürger auf der Grundlage dieser Strategie qualifiziert, wird die Person für eine Einladung ausgewählt, sodass sie einen Termin für die Impfung vereinbaren
kann, oder es wird ihr ein Termin vorgeschlagen. Sie erhält dann einen Impfcode. Da für die praktische Organisation die regionalen Behörden zuständig sind, war es möglich,
dass in einigen Regionen der Bürger selbst einen Termin vereinbaren musste, während in anderen Regionen dem Bürger von den Impfstellen ein Termin vorgeschlagen
wurde.
Wird eine Person gemäß der von den zuständigen Behörden festgelegten Impfstrategie für eine Einladung zur Impfung ausgewählt und möchte sie einen Impftermin
vereinbaren oder wird ihr ein Termin angeboten, so ist ihr zu diesem Zweck der ihr zugewiesene Impfcode mitzuteilen.
In der Kooperationsvereinbarung ist nicht festgelegt, in welcher Reihenfolge die Bevölkerungsgruppen geimpft werden. Sie überlässt dies den zuständigen Behörden je
nach der von ihnen verfolgten Impfstrategie. Die Festlegung, welche Personen vorrangig zu impfen sind, erfolgt durch die Interministerielle Konferenz für öffentliche
Gesundheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Hohen Rates für Gesundheit und der Task Force Impfung. Die Regeln für die Priorisierung können sich im Laufe der
Zeit entsprechend der Entwicklung der Wissenschaft und der verfügbaren Impfstoffe ändern. Umfassende und ständig aktualisierte Informationen sind auf dem Sciensano-
Portal in Niederländisch, Französisch und Deutsch verfügbar (https://covid-19.sciensano.be/nl/covid-19-vaccinatie).
Die Kooperationsvereinbarung sieht jedoch vor, dass die Auswahl getroffen wird:

3.2.1.1. NACH DEM ALTER
Wenn eine Priorisierung nach dem Alter vorgenommen wird, geschieht dies auf der Grundlage der Informationen aus dem nationalen Register oder den Registern der
zentralen Datenbank.

3.2.1.2. AUF DER GRUNDLAGE DES GESUNDHEITSZUSTANDS
Obwohl in der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich eine Auswahl nach dem Gesundheitszustand vorgesehen ist, wird diese Auswahl in der Impfcode-Datenbank nicht
vorgenommen. Ob sich eine Person in einem Gesundheitszustand befindet, der eine vorrangige Impfung rechtfertigt, wird entweder von der Krankenkasse, der die Person
angehört, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die erstatteten Leistungen oder von einem Arzt, der mit der Person in einem Betreuungsverhältnis steht,
auf der Grundlage der Gesundheitsakte (elektronische Patientenakte) beurteilt. Ist eine Krankenkasse oder ein Arzt, der mit der betreffenden Person in einer
Betreuungsbeziehung steht, auf der Grundlage der Informationen über den Gesundheitszustand der Ansicht, dass diese Person für eine vorrangige Impfung in Frage kommt,
so wird dies in der Impfcode-Datenbank vermerkt, ohne dass eine Begründung dafür gegeben wird. In die Impfcode-Datenbank werden also keinerlei Gesundheitsdaten
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aufgenommen, sondern nur die Tatsache, dass die Person auf der Grundlage einer Bewertung ihres Gesundheitszustands durch die Krankenkasse oder einen Arzt vorrangig
zur Impfung aufgefordert werden sollte.

In der Kooperationsvereinbarung heißt es ausdrücklich, dass der behandelnde Arzt bei dieser Auswahl bestimmte Informationen zur Verfügung stellen darf. Diese Angabe
ist notwendig, um eine gerechtfertigte Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses des Arztes darzustellen (§ 458 Strafgesetzbuch). Bitte beachten
Sie, dass in der Kooperationsvereinbarung nur der „behandelnde Arzt“ genannt wird. Andere Angehörige der Gesundheitsberufe, die ebenfalls an das Berufsgeheimnis
gebunden sind, können diese Informationen nicht in gerechtfertigter Weise weitergeben. Außerdem ist in der Kooperationsvereinbarung vom „behandelnden“ Arzt die
Rede. Folglich darf nicht jeder Arzt, der Zugang zu den Gesundheitsdaten eines Patienten hat, diese auch zur Verfügung stellen. Diese Ausnahmeregelung vom
Berufsgeheimnis zielt in keiner Weise darauf ab, die genaue Art des Gesundheitszustands, der eine Impfung erforderlich macht, offen zu legen. Es darf nur die Information
übermittelt werden, dass die Person aufgrund ihres Gesundheitszustands infrage kommt. In dieser Mitteilung wird beispielsweise nie gesagt, dass eine Person Diabetes
hat, sondern nur, dass eine Person aufgrund ihres Gesundheitszustands vorrangig geimpft werden muss.
 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Datenschutzgrundverordnung kann für alle mit dem Informationssystem durchgeführten Verarbeitungen geltend gemacht werden, da
die Verarbeitungen Teil der Pandemiebekämpfung sind.

3.2.1.3. AUFGRUND DES BERUFS UND/ODER DES ARBEITSORTES
Erfolgt die Auswahl auf der Grundlage des Berufs oder des Ortes der Beschäftigung, so erfolgt sie auf der Grundlage einer Datenbank des Föderalstaates (z. B. LSS oder
Cobhra) oder der föderalen Einrichtungen oder des Arbeitgebers.

3.2.2. REGISTRIERUNG IN VACCINNET
Gemäß Artikel 2, § 2 werden Impfungen gegen COVID-19 von der Person, die den Impfstoff verabreicht hat oder unter deren Aufsicht die Impfung stattgefunden hat, in
Vaccinnet registriert. Die Person, die den Impfstoff verabreicht hat oder unter deren Aufsicht die Impfung durchgeführt wurde, kann die Registrierung in Vaccinnet auch an
eine bevollmächtigte Person delegieren, die die Registrierung in Vaccinnet unter ihrer Verantwortung durchführt. Dieser Bevollmächtigte (einschließlich des medizinischen
Verwaltungspersonals) ist an die Schweigepflicht gebunden. Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht mit dem Berufsgeheimnis gleichzusetzen
ist. Eine Verschwiegenheitspflicht erlaubt es, diese Informationen z. B. an die Betreuer dieser Bevollmächtigten weiterzugeben.
Vaccinnet ist das System zur Registrierung von Impfungen pro Person. Obwohl Vaccinnet eine flämische Initiative ist, wird es in der Kooperationsvereinbarung als
gemeinsames Informationssystem bezeichnet, das von flämischen, Brüsseler, wallonischen und deutschsprachigen Impfärzten genutzt wird. Ein gemeinsames
Informationssystem ist unter anderem für ein optimales Krisenmanagement, die Pharmakovigilanz, die Überwachung der Durchimpfung der Bevölkerung und die
Auswirkungen auf die Krankenversicherung erforderlich. Artikel 10 des Kooperationsabkommens sieht jedoch die Möglichkeit vor, alle Daten aus dieser Datenbank in eine
andere zentralisierte Datenbank zu migrieren, wenn alle Unterzeichner dieses Kooperationsabkommens zustimmen. Bislang ist dies noch nicht geschehen.
Die Verwendung von Vaccinnet in Bezug auf COVID-19-Impfstoffe erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kooperationsabkommens.
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