Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de

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Wir sind                                                                                                                        www.schonungen.de

                                     Neun745drei  Amtliches und Aktuelles aus der Großgemeinde Schonungen mit den Gemeindeteilen:
              Abersfeld, Forst, Hausen, Löffelsterz, Mainberg, Marktsteinach, Reichmannshausen, Waldsachsen und den Weilern: Bayerhof, Kaltenhof, Rednershof und Reichelshof

 40. Jahrgang • Nr. 23                                                                                                                                        Freitag, den 11. Juni 2021

   Reichmannshäuser Wehr erhält neues Feuerwehr-Logistikfahrzeug TSF-L
         Neubau des Gerätehauses mit Dorfgemeinschaftsräumen wird im Sommer fertiggestellt

Es braucht schon noch etwas Phantasie, um sich die
neugeschaffenen Räume im Endausbau vorzustellen.
Aber die Arbeiten zum Feuerwehr- und Gemein-
schaftshaus in Reichmannshausen sind schon sehr weit
gediehen, wie Bürgermeister Stefan Rottmann jüngst in
der Ratssitzung feststellte. Weit über eine Million Euro in-
vestiert Schonungen in den Gebäudekomplex, der mögli-
cherweise bis Ende Juli fertiggestellt sein wird. In diesem
Zusammenhang dankte Rottmann Stellvertretend für alle
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer dem Komman-
danten Marco Walter für die enorme Eigenleistung, die in
das Projekt investiert wurde.

Das Gerätehaus entspricht den Mindestanforderungen,
die an eine staatliche Förderung geknüpft sind. Und so
darf sich die Großgemeinde über einen Zuschuss von Re-
gierung und Amt für Ländliche Entwicklung von Zusam-
mengerechnet 415.000 Euro freuen. Parallel dazu laufen
bereits die Vorbereitungen zur Gestaltung des Umgriff‘s
des neuen Feuerwehr- und Gemeinschaftshauses. Erste
Pläne wurden im Rahmen der Bürgerbeteiligung erarbei-
tet und nun weiter präzisiert. Vorläufig wird das Gelände
aber provisorisch angepasst um Höhenunterschiede
auszugleichen.

Im Zentrum der letzten Ratssitzung stand aber weniger
das Gerätehaus, sondern vielmehr der Beschluss zur Neu-
anschaffung eines neuen Einsatzfahrzeug TSF-Logistik.
Die Anschaffungskosten werden sich auf rund 143.000
Euro belaufen und auch hier darf sich die Großgemeinde                                         Das Foto zeigt das Tragkraftspritzenfahrzeug-Logistik der Feuer-
über einen Zuschuss freuen. Das TSF-L ist dank der indivi-                                     wehr des Schonunger Ortsteils Hausen – ein fast baugleiches Ein-
duellen Zulademöglichkeit universell einsetzbar und schwerpunktmä-                             satzfahrzeug soll nun auch noch für die Wehr in Reichmannshausen
ßig z.B. für Waldbrände ausrüstbar. Im Schonunger Ortsteil ist bereits                         beschafft werden. Die Fahrzeugflotte der Feuerwehren der Großge-
ein solcher Fahrzeugtyp erfolgreich im Einsatz.                                                meinde Schonungen wurde in den letzten Jahren zu großen Teilen
                                                                                               modernisiert und erneuert.      (Foto FW Hausen/Tobias Heupel)
Damit reiht sich das Reichmannshäuser Fahrzeug ein in eine ganze
Reihe von Neuanschaffungen in jüngster Zeit. Dazu gehörten in den
letzten Jahren das neue TSF-W und MTW in Marktsteinach, das TSF                                die Ausschreibungen erfolgen, sodass dann im Frühjahr mit dem Bau
für Forst, ein neues TSF-L wurde für die Hausener Wehr beschafft und                           begonnen werden kann.
zuletzt ein HLF-20 für die Feuerwehr in Schonungen. Auch gleich vier                           „Unsere Aktiven sollen auf zeitgemäße und moderne Schutzaus-
Hochleistungspumpen des Typs PFPN-10-1000 sowie ein Rettungs-                                  rüstung, Gerätschaften und Fahrzeuge im Einsatzfall zurückgreifen
satz für das neubeschaffte HLF wurden vor kurzem in Dienst gestellt.                           können!“, sagt Bürgermeister Stefan Rottmann.
Allei-ne die Fahrzeug- und Gerätebbeschaffungen summierten sich
so auf etwa eine Million Euro. Als nächstes stehen turnusgemäß die                             Angesichts zunehmender Wetterextreme kommt es auf eine leistungs-
Fahrzeuge in Löffelsterz und Abersfeld an, sodass schon bald gesamte                           starke und zuverlässige Feuerwehr im Ernstfall an. Starkregen- und
Fahrzeugflotte erneuert sein wird. Etwa 15 Einsatzfahrzeuge zählt die                          Sturmereignisse nehmen deutlich zu. Besonders betroffen ist die
Großgemeinde Schonungen. Das mit Abstand größte Projekt steht im                               Großgemeinde, als größter Forstbetrieb des Landkreises durch eine
Ortsteil Löffelsterz bevor: Hier hat der Rat jüngst den Beschluss gefasst,                     erhöhte Waldbrandgefahr in extremen Dürre- und Hitzeperioden.
ein neues Bürger- und Feuerwehrgerätehaus im Ortskern zu errichten.                            Überhaupt konzentrieren sich rund um Schonungen und in den Orts-
Für das Projekt sind mehr als 2 Mio. Euro veranschlagt – 660.000 Euro                          teilen viele Gefahrenquellen wie Autobahn, Bundesstraße, Eisenbahn,
Zuschuss sind der Gemeinde sicher. Hier soll über die Wintermonate                             der Main, bedeutende Bildungseinrichtungen und Gewerbe.

                                                                                                                                                                               Schonungen 1
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2 Schonungen
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Amtliche Nachrichten                                                     Hartstr. 3, Hausen 11.01. – 29.06.2021
                                                                         		Oberflächenwiederwiederherstellung nach
                                                                         		Erstellung Wasseranschluss
                                                                         		                 halbseitige Sperrung der Fahrbahn
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
                                                                         Schöpferwiese/       06.04. – 11.06.2021
Am Donnerstag, 24. Juni 2021 findet um 16:00 Uhr im Sitzungssaal (2.     Löffelsterzer        Kanalbaumaßnahme
OG) des Rathauses in Schonungen voraussichtlich die nächste öffent-      Hauptstr., Löffelst. Vollsperrung der Fahrbahn
liche Sitzung des Bauausschusses statt. Bauanträge für diese Sitzung
bitten wir bis spätestens 15. Juni 2021 bei der Gemeinde einzureichen.   Untere Straße  08. – 31.07.2021
                                                                         17 - 41, Forst Wasserleitungs- und Kanalbaumaßnahme
                                                                         		             Vollsperrung der Fahrbahn, Umleitung ist
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung                            		eingerichtet
der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen
im Winter vom 06.04.2021,(Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 14 vom              Hahnweg 5, 17.03. – 29.06.2021
09.04.2021) (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)                       Hausen 		  Oberflächenwiederherstellung nach Wasser-Rohr
                                                                         		bruch
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und           		         Vollsperrung der Fahrbahn (1 Tag)
Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes     Steinweg 33, 05.02. – 31.05.2021
vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Scho-         Schonungen   Störung am Stromnetz,
nungen folgende Verordnung:                                              		Oberflächenwiederherstellung
                                                                         		           halbseitige Sperrung der Fahrbahn
     (berichtigte) Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
                         vom 08.06.2021                                  Friedrich-Weck-    28.04. – 18.06.2021
          Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 18.06.2021                   Str. 7, Mainberg   Gartenbauarbeiten
                    (zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)                         		                 teilweise halbseitige Sperrung der Fahrbahn

                  Straßenreinigungsverzeichnis                           Kaltenhöfer Steige 28.04. – 18.06.2021
                             Gruppe A                                    Höhe Friedrich-    Gartenbauarbeiten
   (Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege,              Weck-Str.,         Vollsperrung der Parkbucht
    Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte            Parkbucht, Mainberg
                            Parkstreifen)
1. im Gemeindeteil Schonungen                                            Schrotberg 37,     01.01.    – 30.06.2021
   a) Hauptstraße (Staatsstraße 2447 - Ortsdurchfahrt)                   Schonungen         Arbeiten am Gebäude, Aufstellung eines Container
   b) Hofheimer Straße (Staatsstraße 2266 - Ortsdurchfahrt)              		                 halbseitige Sperrung der Fahrbahn
2. im Gemeindeteil Mainberg Mainleite (Staatsstraße 2447 - Orts-
   durchfahrt)                                                           Bergleinstr. 2,    11.05. – 07.06.2021
3. im Gemeindeteil Marktsteinach Marktsteinacher Hauptstraße             Waldsachsen        Arbeiten am Kabelnetz
   (Staatsstraße 2266 - Ortsdurchfahrt)                                  		                 halbseitige Sperrung der Fahrbahn

                               Gruppe B                                  Friedhofstr. 12,   18.05. – 18.06.2021
               (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)                  Hausen 		          Behebung Wasserrohrbruch
Alle sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen          		                 halbseitige Sperrung der Fahrbahn
Ortslage.
                                                                         Kaltenhöfer        25. – 28.05.2021
Schonungen, den 08.06.2021                                               Steige 3, 		       Arbeiten am Kabelnetz
Gemeinde Schonungen                                                      Mainberg           Halbseitige Sperrung der Fahrbahn
Stefan Rottmann, 1. Bürgermeister
                                                                         Hegholz 45,        27.05. – 18.06.2021
                                                                         Schonungen         Erstellung Gas-Hausanschluss
                                                                         		                 halbseitige Sperrung der Fahrbahn
Baustellen im Gemeindegebiet
                                                                         Kellerweg 10,      31.05. – 30.06.2021
Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen
                                                                         Hausen		           Erstellung Wasserhausanschluss
besonders gesichert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen
                                                                         		                 Vollsperrung der Fahrbahn
Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der
Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden. Den Antrag zur
                                                                         Hegholz 45,        07.06. – 31.07.2021
verkehrsrechtlichen Anordnung finden Sie auf unserer Homepage.
                                                                         Schonungen         Aufstellung eines Containers
Bitte beachten Sie das der Antrag mind. 2 Wochen vor Baubeginn im
                                                                         		                 Vollsperrung der Fahrbahn
Ordnungsamt der Gemeinde Schonungen einzureichen ist.
Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilneh-
                                                                         Für Rückfragen zu den Baustellen steht Ihnen das Ordnungsamt der
mer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und
                                                                         Gemeinde Schonungen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter
Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). Die Beschilderung zur
                                                                         der Telefonnummer 09721/7570-120 oder per E-Mail unter ordnungs-
Sicherung solcher Baustellen wird regelmäßig von den Straßenver-
                                                                         amt@schonungen.de
kehrsbehörden angeordnet.

Aktuelle Baustellen im Gemeindegebiet
Ortsbezeichnung Zeitraum                                                 Rathausbesuch weiterhin nur
		Grund/Anlass                                                           mit Terminvereinbarung und Tragen einer FFP2-Maske möglich
		Beeinträchtigung
Bachstr. 10-12,   02.06.2020 – 30.06.2021                                Haben Sie ein Anliegen, dann rufen Sie den/die zuständige/n Sachbe-
Schonungen        Abrissarbeiten und Neubau                              arbeiter/in im Rathaus an – die Kontaktdaten finden Sie im Anschluss.
		                teilweise/halbseitige der Sperrung des Fahrbahn u.     Am vereinbarten Besuchstermin klingeln Sie bitte an der Rathaustür.
		                des Fußgängerverkehr, Umleitung erforderlich           Anschließend werden Sie am Eingang abgeholt. Zu diesem Termin ist

                                                                                                                                    Schonungen 3
Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de
zwingend eine FFP2-Maske zu tragen und wir bitten Sie, sich die Hän-   Kämmerei
de mit dem Desinfektionsmittel im Eingangsbereich zu desinfizieren.    Leiter der Kämmerei
Zu beachten ist weiterhin der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen      Kestel Tim
Besuchern und zu den Mitarbeitern.                                     09721 / 75 70 -210

Telefonische Erreichbarkeit und Zuständigkeiten der einzelnen          Assistenz Kämmerei
Mitarbeiter im Rathaus                                                 Rothaug Jessica
Aufgrund der Schließung des Rathauses sollen möglichst viele Bür-      09721 / 75 70 -211
geranfragen per Telefon abgewickelt werden. In der folgenden Liste
finden Sie die zuständigen Mitarbeiter mit ihren Durchwahlnummern.     gemeindl. Liegenschaften, Hallenbad, Turnhallenbelegung,
                                                                       Gemeindewald
Ordnungsamt                                                            Mantel Kurt
Leiter des Ordnungsamtes, Feuerwehrwesen, StVO                         09721 / 75 70 -213
Schlegel Sven
09721 / 75 70 -120                                                     Zuschussangelegenheiten, Gewerbesteuer, Kindergärten, Holzverkauf
                                                                       Hammer Milena
Passangelegenheiten, Führungszeugnisse, An- und Ummeldungen            09721 / 75 70 -214
Schmitt Eva, Albert Linda
09721 / 75 70 -125, -126                                               Grundsteuer, Hundesteuer, Schmutz- und Niederschlagswasser,
                                                                       Versicherungen
Öffentl. Sicherheit u. Ordnung, StVO, PPNV, Friedhofs- u.              Ullrich Claudia
Bestattungswesen                                                       09721 / 75 70 -215
Gräf Ramona
09721 / 75 70 -122                                                     Gebäudemanager
                                                                       Kupfer Karlheinz
Friedhofs- u. Bestattungswesen, Anmeldung Veranstaltungen              09721 / 75 70 -327
Keicher Christina
09721 / 75 70 -128                                                     Gemeindekasse
                                                                       Stock Anette, Schuler Gudrun
Hauptamt                                                               09721 / 75 70 -221, -220
Geschäftsleitung
Schmidt Gerald                                                         Bauhof
09721 / 75 70 -110                                                     Bauhofleiter
                                                                       Nees Philipp
Schulangelegenheiten, Datenschutz, Archiv                              0151 / 14757295
Feser Uta
09721 / 75 70 -113                                                     Bauhofbüro
                                                                       09721 / 58383
Personalangelegenheiten
Wolker Beate                                                           e-mail der Gemeinde Schonungen
09721 / 75 70 -115                                                     gemeinde@schonungen.de

Postein- und –ausgang, Telefonzentrale, VHS
Wetz Birgit                                                            Bayerisches Ministerialblatt
09721 / 75 70 -0, -127
                                                                       Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Vorzimmer 1. Bürgermeister
                                                                       (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021
Köblitz Jule
                                                                       Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28b,
09721 / 75 70 -101
                                                                       28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.
                                                                       I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl.
Kultur, Gemeindeblatt, Ferienspaß, Veranstaltungskalender,
                                                                       I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-
Weihnachtsmarkt
                                                                       Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
Herder Sigrid
                                                                       08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom
09721 / 75 70 -112
                                                                       28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verord-
                                                                       nung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 382) geändert worden ist, ver-
EDV
                                                                       ordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Stock Rainer
09721 / 75 70 -116
                                                                                                      Teil 1
                                                                                              Allgemeine Regelungen
Bauamt
Bauamtsleiter
                                                                                                          §1
Heurich Sebastian
                                                                                     Anwendungsbereich, Inzidenzberechnung
09721 / 75 70 -310
                                                                       (1) 1Diese Verordnung findet grundsätzlich nur in Landkreisen und
                                                                           kreisfreien Städten Anwendung, in denen die nach § 28a Abs. 3
Bauanträge
                                                                           Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Zahl an
Jaskulla Danuta
                                                                           Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000
09721 / 75 70 -323
                                                                           Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert
                                                                           von 100 nicht überschreitet. 2In den Gebieten mit höherer 7-Ta-
Beiträge
                                                                           ge-Inzidenz gelten ihre Regelungen nur, soweit in der jeweiligen
Dietz Sina
                                                                           Regelung auf diese Bestimmung verwiesen wird. 3§ 28 bIfSG bleibt
09721 / 75 70 -314
                                                                           unberührt.
                                                                       (2) Hinsichtlich der für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt
Assistenz Bauamt
                                                                           jeweils maßgeblichen 7-Tage-Inzidenz gilt Folgendes:
Klöffel Annemarie, Ledermann Sandra
                                                                           1. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
09721 / 75 70 -312, -311
4 Schonungen
Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de
an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-In-                                             §4
       stitut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für                                  Testnachweis
       die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die        Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu
       von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernäch-              bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage
       sten darauf folgenden Tag in Kraft.                                eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
    2. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt     dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:
       an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet        1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
       veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeb-           a) eines PCR- oder POC-Antigentests oder
       lichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung ver-         b) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
       fügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden                      dukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigen-
       Tag außer Kraft.                                                           tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)
    3. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich                nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaß-
       amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellen-              nahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.
       wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen       2. Testnachweise sind nur in Landkreisen und kreisfreien Städten
       über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten          erforderlich, in denen eine 7-Tage- Inzidenz von 50 überschritten
       wurde.                                                                 wird, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
                                                                          3. Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestell-
                                §2                                            ten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennach-
                     Abstand, Hygiene, Lüften                                 weises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten
1Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen                 Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Test-
einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende               nachweises ausgenommen.
Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf           4. Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden,
ausreichende Belüftung zu achten.                                             wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne
                                                                              Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Üb-
                                   §3                                         rigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrschein-
                             Maskenpflicht                                    lich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen
(1) Soweit in dieser Verordnung Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:           räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen
    1. Es ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Na-              Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes an-
       sen-Bedeckung (Maske) zu tragen.                                       geordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisver-
    2. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht           waltungsbehörden.
       befreit.
    3. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen                                           §5
       einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheit-                                Kontaktdatenerfassung
       lichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von         1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgese-

       der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbeson-   henen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersone-
       dere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses       nermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus
       im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen        SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 IfSG mit
       Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber               folgenden Maßgaben entsprechend:
       enthalten muss, warum die betroffene Person von der Trage-         1. Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine
       pflicht befreit ist.                                                   sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder
    4. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifi-              Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
       kationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit             2. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontakt-
       Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen                   daten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
       erforderlich ist.                                                  2Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektro-

    5. Für Beschäftigte gilt die Verpflichtung während ihrer dienst-      nischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Doku-
       lichen Tätigkeiten nur im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen      mentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3Behörden
       Bestimmungen.                                                      ,Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Inte-
                                                                          resse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können
(2) Soweit in dieser Verordnung FFP2-Maskenpflicht vorgesehen ist,        im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlich-
    gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:                      keiten ebenfalls entsprechend Satz 1 und 2 personenbezogene Daten
    1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleich-      erheben.
        wertigem genormten Standard zu tragen.
    2. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem                                             Teil 2
        16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske                       Regelungen für die einzelnen Bereiche
        tragen.
                                                                                                            §6
(3) Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann emp-                         Allgemeine Kontaktbeschränkung
    fohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im        (1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat
    öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.                genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur
                                                                              gestattet
(4) Es besteht Maskenpflicht                                                  1. in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzi-
    1. auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder son-                 denz zwischen 50 und 100 mit den Angehörigen des eigenen
       stigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich              Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer
       Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorüber-                  Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt
       gehend aufhalten, die von der zuständigen Kreisverwaltungs-               zehn Personen nicht überschritten wird,
       behörde festgelegt werden können,                                      2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Ta-
    2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der                ge-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von
       Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öf-              bis zu zehn Personen.
       fentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung           2Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren

       keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,                           bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. 3Zusammenkünfte, die
    3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte,             ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands,
       insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen;           ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und
       Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand          -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder
       von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.                   Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

                                                                                                                                      Schonungen 5
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(2) Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen              1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
    der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung ent-                  2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren
    sprechend.                                                                 auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares
                                                                               Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen,
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie         wenn die Versammlung einschließlich geimpfter und gene-
    für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten              sener Personen nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest
    des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer             stattfindet.
    Personen zwingend erforderlich ist.                                     3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen

                                                                            sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner
                                  §7                                        während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der
           Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern                  Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern
(1) 1Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit              die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht
    einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personen-             sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
    kreis sind
    1. in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzi-     (2) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen
       denz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen          Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
       Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und                 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
    2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-In-              stellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein
       zidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in                 Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körper-
       geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem                kontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten
       Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener                   vermieden werden kann.
       Personen zulässig. 2In Landkreisen und kreisfreien Städten            2. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich einschließ-
       mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die                 lich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der
       Teilnehmer über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4                  unter Beachtung von Nr. 1 vorhandenen Plätze.
       verfügen.                                                             3. Für die Teilnehmer gilt FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 3 gilt
                                                                                entsprechend.
(2) Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit                4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuar-
    einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis                  beiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-
    wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen           hörde vorzulegen.
    gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die genann-          5. Versammlungen, bei denen einschließlich geimpfter und gene-
    ten Personengrenzen nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV zuzüglich                   sener Personen mehr als 100 Teilnehmer zu erwarten sind, sind
    geimpfter oder genesener Personen verstehen.                                bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; Art.
                                                                                13 Abs. 1 bis 4 BayVersG gilt entsprechend.
(3) Im Übrigen sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich
    nicht um Versammlungen nach § 9 handelt, Ansammlungen sowie                                            § 10
    öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.                                 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung
                                                                         1Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder

(4) Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.           -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen
                                                                         Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und
                                   §8                                    Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beför-
  Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften               derung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen
Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Mo-       Verkehr gehörenden Einrichtung FFP2-Maskenpflicht. 2Das Kontroll-
scheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften           und Servicepersonal muss, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen
sind in allen Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 unter folgenden      kommt, zumindest eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Voraussetzungen zulässig:
1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl                                              § 11
    einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl                               Krankenhäuser, Heime
    der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m       (1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von
    zu anderen Plätzen gewahrt wird.                                         1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-
2. Zu nicht geimpften oder nicht genesenen Personen, die nicht dem               tungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
    eigenen Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m                medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs.
    zu wahren.                                                                   3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG),
3. Für die Besucher gilt nur in geschlossenen Räumen FFP2-Masken-            2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des
    pflicht.                                                                     Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzi-        3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des
    denz von 100 überschritten wird, ist Gemeindegesang untersagt.               § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leis-
5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zu-             tungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht
    sammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus                 werden,
    möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkon-         4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3
    zept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde               des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außer-
    vorzulegen.                                                                  klinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste
6. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaf-                     gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
    ten, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind           5. Altenheimen und Seniorenresidenzen
    untersagt.                                                               gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglich-
                                                                             keit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
                                   §9                                        2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der

      Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes                    Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und
(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter           Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu
    freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestab-             beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-
    stand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen              hörde vorzulegen.
    Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden.
    2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes        (2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend
    (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall         Folgendes:
    erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art.           1. Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie einen
    15 BayVersG sicherzustellen, dass                                            Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
6 Schonungen
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2. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher und                   zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dies gilt
       Beschäftigte, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, gilt          nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanla-
       FFP2-Maskenpflicht, andernfalls die Pflicht zum Tragen einer          gen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und
       medizinischen Gesichtsmaske.                                          Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
    3. Das Schutz- und Hygienekonzept nach Abs. 1 Satz 2 muss auch
       ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige                                         § 13
       Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion                               Freizeiteinrichtungen
       mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – auch unter Berücksichti-         (1) Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr,
       gung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits          Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen
       eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2               sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie
       erhalten haben – vorsieht; die Einrichtungen sollen die erfor-        touristische Bahn- und Reisebusverkehre gilt:
       derlichen Testungen organisieren.                                     1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
    4. In Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder bei größeren Aus-                dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen
       bruchsgeschehen hat die zuständige Kreisverwaltungsbehör-                den Fahrgästen eingehalten werden kann.
       de – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und              2. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen
       Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das              und Kabinen gilt für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht sowie
       Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der                 für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit
       Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem            Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
       Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen               3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der
       Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst ein-              Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Lan-
       geteilt sind, anzuordnen.                                                desentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege
                                                                                bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf
(3) 1Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen             Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzule-
    müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazi-                 gen.
    täten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Wo-
    che in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2       (2) Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschif-
    testen lassen. 2Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht        fung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs
    im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit              eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
    sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.
                                                                         (3) Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste
(4) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.                        Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Ther-
                                                                             men, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken
                                 § 12                                        und Wettannahmestellen gilt Abs. 1 entsprechend mit folgenden
                                Sport                                        ergänzenden Maßgaben:
(1) 1Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach           1. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher
    Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:                                     Fläche gleichzeitig zugelassen werden.
    1. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzi-         2. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzi-
       denz zwischen 50 und 100 ist                                             denz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Test-
		 a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art 		                  nachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
           ohne Personenbegrenzung und                                       3. Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen,
		 b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in 		                    Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die
           Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel              jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.
           in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren
		erlaubt.                                                               (4) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige
    2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-         Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind
       Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art         geschlossen.
       ohne Personenbegrenzung gestattet.
                                                                                                             § 14
(2) 1Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwe-                      Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
    senheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und       (1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs-
    genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. 2In Gebäuden         und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr gilt:
    bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich           1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
    geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhan-                 dass
    denen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen      		 a) grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den
    Plätzen gewahrt wird. 3In Landkreisen und kreisfreien Städten, in                 Kunden eingehalten werden kann und
    denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, müssen die      		 b) die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden
    Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. 4Es                    Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufs-
    erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstät-   			 fläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie
    te, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale    			 zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 überstei-
    Berichterstattung erforderlich sind.                                              genden Teil der Verkaufsfläche.
                                                                             2. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Ein-
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen,                  gangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den
    Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die in Abs. 1 ge-            zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht
    nannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen            und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Masken-
    anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsmi-                pflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladenge-
    nisterien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit           schäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwän-
    und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind.                    de ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt
    2In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport aus-             die Maskenpflicht für das Personal.
    geübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum       3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbei-
    Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. 3§ 20 bleibt unberührt.            ten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-
                                                                                 hörde vorzulegen.
(4) 1Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der
    Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport          2Für Einkaufszentren gilt:

    und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt ge-                1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
    machten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der               2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
                                                                                                                                       Schonungen 7
Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de
dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kun-                denz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßga-
        den zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst                  be von § 4 vorzulegen.
        und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kunden-                2.    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz
        ströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.                           zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren
                                                                                    48 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
(2) 1Für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen,                3.   Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im
    bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist,                     Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen
    gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Personal eine medizinische                untergebracht werden.
    Gesichtsmaske tragen muss. 2Die FFP2-Maskenpflicht entfällt inso-          4.   Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwi-
    weit, als die Art de rLeistung sie nicht zulässt. 3Der Dienstleister hat        schen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit
    die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 5 zu erheben.                               untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätz-
                                                                                    lich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in             5.   Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für
    denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen                  die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs
    erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe                 oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 14 Abs. 1
    entsprechend, dass die FFP2-Maskenpflicht auch insoweit entfällt,               Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
    als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten       6.   Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grund-
    zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bleiben unbe-                      lage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesent-
    rührt.                                                                          wicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt
                                                                                    gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszu-
(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter                          arbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-
    freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine                hörde vorzulegen.
    großen Besucherströme anziehen, sind zulässig. 2Für die Veran-             7.   Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von §
    stalter gilt Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das               5 zu erheben.
    Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den
    Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie                                            § 17
    und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkon-                                     Tagungen, Kongresse, Messen
    zepts auszuarbeiten ist.                                                   (1) Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen gilt
                                                                                   § 25 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Rahmenkon-
                                  § 15                                             zept von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung
                             Gastronomie                                           und Energie sowie für Gesundheit und Pflege auszuarbeiten ist.
(1) Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in
    geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur                   (2) Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
    Verfügung gestellt werden:
    1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24                                                  § 18
       Uhr zur Verfügung gestellt werden.                                                             Betriebliche Unterkünfte
    2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von          1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens

       1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs.         50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in be-
       1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.                 triebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind,
    3. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-In-         können von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde die im Einzel-
       zidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehre-             fall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und
       ren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach                Hygienemaßnahmen angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die
       Maßgabe von § 4.                                                        Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und
    4. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Per-               haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
       sonal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht
       sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Mas-                                           § 19
       kenpflicht.                                                                                        Prüfungswesen
    5. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von              1Die Abnahme von Prüfungen ist vorbehaltlich speziellerer Rege-

       den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem               lungen nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Min-
       Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht              destabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des
       wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf              Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind
       Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzule-              gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
       gen.                                                                    3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelas-

    6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe               sen.
       von § 5 zu erheben.
                                                                                                                 § 20
(2) 1Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs.                                            Schulen
    1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem            (1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des
    Himmel öffnen. 2Abs.1giltentsprechend.                                         Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
                                                                                   (BayEUG), die Mittagsbetreuung an Schulen sowie der Lehr- und
(3) 1Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähi-                      Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachleh-
    gen Speisen und Getränken. 2In Gebäuden und geschlossenen                      rern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
    Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden               unterliegen vorbehaltlich § 28b Abs. 3 IfSG lediglich den nachfol-
    kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht.                      genden Beschränkungen:
    3Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht                     1. Wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5 m
    am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt                       nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden
    werden.                                                                           kann, findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer
                                                                                      7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 Wechselunterricht statt,
                               § 16                                                   insoweit also auch in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs.
                         Beherbergung                                                 1 Satz 2.
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben,                          2. Für Gebiete nach § 1 Abs. 1 Satz 2 findet abweichend von § 28b
Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen                            Abs. 3 IfSG in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der
sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter                   Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen,
folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:                              den sonstigen Abschlussklassen sowie während praktischer
1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzi-                    Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen, die nur in
8 Schonungen
Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de
besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumge-                      ge-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die
     bungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, Präsen-                  Einrichtungen öffnen.
     zunterricht statt, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durch-              2Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf

     gehend und zuverlässig eingehalten werden kann; andernfalls              der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie,
     findet Wechselunterricht statt.                                          Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung
  3. Auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbe-                gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen
     treuung sowie unbeschadet der Anforderungen des § 19 wäh-                der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind
     rend schulischer Abschlussprüfungen besteht Maskenpflicht                einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort
     nach den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Maßgaben:                    zu berücksichtigen.
		 a) Für
			 aa) die Lehrkräfte und                                                (2) 1Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger
			 bb) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5                          ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen
			 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen                           von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für
			Gesichtsmaske.                                                             Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenkonzepts
		 b) Über § 3 hinaus bestehen folgende Ausnahmen:                            auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwal-
			 aa) während des Sportunterrichts,                                         tungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische
			 bb) für Schülerinnen und Schüler                                          Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
				         aaa) nach Genehmigung des aufsichtführenden
     			            Personals aus zwingenden pädagogisch-                 (3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Betreuungsangeboten nach
					               didaktischen oder schulorganisatorischen                  Abs. 1 und 2 nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den
					               Gründen,                                                  Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infekti-
				         bbb) während einer Stoßlüftung des Klassen- oder 		              on mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. 2Soweit nicht
     			            Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im                      bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunter-
					               Außenbereich unter freiem Himmel,                         richt oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 20 Abs. 2
			 cc) für das Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des                   vorliegen, gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an
     		      jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere 		               die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.
     		      Personen anwesend sind.
  4. Die Schulen und die Träger der Mittags- oder Notbetreuung            (4) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen
     haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände ein Schutz-              Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch
     und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den                 nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in Bezug
     Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit           auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
     und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhy-              anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in
     gieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen               den Apotheken zu ermöglichen.
     Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  2Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staats-                                                § 22
  ministerium erlassen.                                                                          Außerschulische Bildung
                                                                          (1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind
(2) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen                  in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein
    des Wechselunterrichts sowie an der Mittags- und Notbetreu-               Mindestabstand von 1,5 m gewahr tist. 2Es besteht Maskenpflicht,
    ung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zwei              soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden
    Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 mit der Maßgabe               kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. 3§
    erbringen, das die zugrunde liegende Testung oder der in der              19 Satz 2 gilt entsprechend. 4De rBetreiber hat ein Schutz- und
    Schule vorgenommene Selbsttest höchstens 48 Stunden vor dem               Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständi-
    Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden ist; § 4               gen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die Zulassung nach §
    Nr. 2 und 4 findet keine Anwendung. 2Soweit Tests in de rSchule           20 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
    vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis               menverordnung in der am 21. Februar 2021 geltenden Fassung für
    für die Zwecke nach Satz 1 sowie auf Antrag für eine Bestätigung          Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.
    zur Verwendung als Testnachweis für außerschulische Zwecke;
    eine Übermittlung an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von       (2) 1Für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen
    Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 3Das          Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare An-
    Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 4Für Schüle-              gebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungs-
    rinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann              angebote gilt Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. 2Abweichend von
    das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen 5               Satz 1 ist Präsenzunterricht an Hundeschulen unter den Voraus-
    bekanntmachen. 5Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungs-              setzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 4 in Landkreisen und kreisfreien
    personal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die       Städten zulässig, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 165 nicht
    Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest           überschritten wird.
    auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen wer-
    den kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis ne-       (3) In den in Abs. 1 und 2 genannten Bereichen kann auch in den in §
    gativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außerschulische        1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten in praktischen Ausbildungs-
    Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in       abschnitten, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten
    der Schule durchzuführen.                                                 oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden
                                                                              können, Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand
                                   § 21                                       von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann
                        Tagesbetreuungsangebote                               und die Teilnehmer zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis
(1) 1 Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege-            nach Maßgabe von § 4 erbringen.
      stellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für
      Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:                (4) Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform unter
      1. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Ta-           folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
         ge-Inzidenz zwischen 50 und 165 liegt, können die Einrich-           1. ein Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuver-
         tungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen               lässig eingehalten werden; bei Einsatz von Blasinstrumenten
         erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb); dies gilt auch in den           sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter
         bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2; weitergehende             Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
         Beschränkungen nach § 28b Abs. 3 IfSG für Gebiete mit einer          2. für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer
         7-Tage-Inzidenz über 165 bleiben unberührt.                             medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutz-
      2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Ta-             rechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt
                                                                                                                                       Schonungen 9
FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und         2Für   gastronomische Angebote gilt § 15.
       solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
    3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbei-      (2) Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Baye-
       ten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbe-             rischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
       hörde vorzulegen.                                                     und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und bota-
                                                                             nische Gärten gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 entsprechend.
(5) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eig-
    nungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das          (3) Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Ama-
    Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Ge-             teurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der
    sichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 1 und         Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach
    4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und        dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und
    für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrper-        Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestab-
    sonal sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.                            stand zuverlässig eingehalten werden kann.

(6) Für die praktische Sportausbildung gilt § 12.                                                          § 26
                                                                                                      Alkoholverbot
                                   § 23                                  1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der

                               Hochschulen                               Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel,
1Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen sind unter folgenden          an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur
Voraussetzungen zulässig:                                                vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Ört-
1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl          lichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
    einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl      festzulegen.
    der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m
    zu anderen Plätzen gewahrt wird.                                                                     Teil 3
2. Auf dem Hochschulgelände besteht FFP2-Maskenpflicht; für die                                   Schlussvorschriften
    Beschäftigten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen                                        § 27
    Gesichtsmaske, ausgenommen nach Erreichen des jeweiligen                           Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
    Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.         (1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der örtlich für den
3. Die Teilnehmer müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis              Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu
    nach § 4 erbringen und grundsätzlich einen Mindestabstand von            den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundla-
    1,5 m einhalten; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen              ge erlassenen Schutz- und Hygienekonzepte bleiben unberührt.
    werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
4. Die Hochschule hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbei-         (2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von
    ten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde            der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit
    vorzulegen.                                                              dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnah-
2In Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind Veranstaltungen für Studie-         megenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine
rende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussre-            allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraus-
levanten Teilprüfungen stehen, sowie praktische und künstlerische            setzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Ausbildungsabschnitte, die nur in besonders ausgestatteten Räumlich-         Regierung erteilt werden. 3Bei Entscheidungen nach Satz 1und 2
keiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden               kann auch das Verhältnis eines lokal beschränkten Infektionser-
können, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.                     eignisses zur infektiologischen Gesamtsituation der betreffenden
                                                                             Gebietskörperschaft berücksichtigt werden.
                                 § 24
                         Bibliotheken, Archive                                                              § 28
Bibliotheken und Archiven können unter den Voraussetzungen des §                                  Ordnungswidrigkeiten
14 Abs. 1 Satz 1 geöffnet werden.                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer
                                                                         vorsätzlich oder fahrlässig
                                  § 25                                   1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 falsche Kontaktdaten angibt,
                                 Kultur                                  2. sich entgegen § 6 Abs. 1 mit weiteren Personen aufhält,
(1) 1Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern,      3. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 oder § 9 Abs. 2 eine Veranstaltung oder
    Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind              Versammlung durchführt, entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 4 als Veranstalter
    unter folgenden Voraussetzungen zulässig:                                kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder entgegen §
    1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmer-             7 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 an einer Veranstaltung oder Versammlung
       zahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach             teilnimmt,
       der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestab-       4. entgegen § 7 Abs. 4 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert,
       stand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.                  5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3 als Teilnehmer einer
    2. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließ-           Versammlung der Maskenpflicht nicht nachkommt,
       lich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen      6. entgegen der § 3 Abs. 4, §§ 8, 10 bis 16 als Beschäftigte, Besu-
       zugelassen.                                                           cher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht oder der
    3. Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Min-          FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommt,
       destabstand von 1,5 m einzuhalten.                                7. entgegen § 11 als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und
    4. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzi-         Hygienekonzept vorlegen kann,
       denz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Test-          8. entgegen § 12 Abs. 1 oder 3 Sport betreibt oder praktische
       nachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.                               Sportausbildung durchführt, entgegen § 12 Abs. 2 Zuschauer
    5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der              zulässt, entgegen § 12 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Tanzschulen,
       Grundlage eines von den Staatsministerien für Wissenschaft            Fitnessstudios oder andere Sportstätten betreibt oder nutzt,
       und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemach-           9. entgegen § 13 Abs. 1, 3 und 4 Einrichtungen betreibt oder entge-
       ten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der                gen § 13 Abs. 1 touristische Führungen durchführt,
       zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; für den           10. entgegen § 14 Betriebe mit Kundenverkehr öffnet oder einen
       Betrieb von Kinos ist das Schutz- und Hygienekonzept auf der          Markt veranstaltet oder als Inhaber eines Betriebs, einer Verkaufs-
       Grundlage eines von den Staatsministerien für Digitales und           stelle auf einem Markt oder eines Einkaufszentrums oder einer
       für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkon-                Praxis den dort genannten Pflichten nicht nachkommt oder nicht
       zepts zu erstellen.                                                   sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht oder der Pflicht
    6. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Besucher nach Maß-          zum Tragen einer medizinischen Maske nachkommt oder als
       gabe von § 2 zu erheben.                                              Veranstalter eines Marktes den dort genannten Pflichten nicht
10 Schonungen
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