Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2020 - zahnaerzte-wl.de

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Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2020 - zahnaerzte-wl.de
Nr. 2 - MÄRZ / 2020

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information
 Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts
               Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
 Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de

                                            Nr. 2
Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2020 - zahnaerzte-wl.de
INHALT

  1      Vorwort des Vorstandes

  2      Grenzwerte für das II. Quartal 2020

  3      Trendabrechnung II. Quartal 2020
         »Bitte nehmen Sie teil!«

  4      Bedarfsermittlung persönliche Schutzausrüstung (=PSA)

  5      Gemeinsamer Aufruf von KZBV und BZÄK zur SARS-CoV-2/COVID-19

  6      SARS-CoV-2/COVID-19
         »Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft«

  7      Gemeinsames Schreiben von KZBV und BZÄK vom 20.03.2020
         »Finanzieller Schutzschirm auch für die Zahnarztpraxen«

  8      FAQs zur SARS-CoV-2/COVID 19-Pandemie

  9      Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin

 10 Umgang von SARS-CoV-2/COVID 19 infizierten Patienten

 11 Nachverhandlung Finanzierungsvereinbarung
         »Änderungsvereinbarung zum BMV-Z - Pauschalenvereinbarung Anlage 11a BMV-Z«

 12 T-Systems sichert durch Hardware-Tausch Anbindung an Telematikinfrastruktur

 13 Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL-Z)
         »Qualitätssicherung – Patientenmerkblatt«

 14 Heil- und Kostenpläne der AOK NordWest
         »Härtefallregelungen«

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                             2
Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2020 - zahnaerzte-wl.de
INHALT

  ANLAGEN                                                                          ONLINE-VERSION
  1) Grenzwerte 2020.2
  2) Gemeinsamer Aufruf von KZBV und BZÄK
  3) PM der KZBV und BZÄK_Finanzieller Schutzschirm auch für Zahnarztpraxen
  4) PM DGAZ zu COVID-19
  5) MKG Chirurgen Krankenhäuser
  6) BMV-Z-Pauschalvereinbarung-Anlage 11a BMV-Z
  7) Infoblatt Härtefall

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                          3
Vorwort des Vorstandes                                                                                                                  1

  Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!                                                              ANSPRECHPARTNER
                                                                                                      Hotline
                                                                                                      Tel.: 0251.507-300
  In dieser seit vielen Jahrzehnten glücklicherweise einmaligen Notstandssituation fällt es schwer
  zu einer "Normalität" wie diesen regelmäßigen erscheinenden Vorstandsinformation zu
  kommen. Trotzdem gibt es auch weiterhin Informationen außerhalb des Problemkreises
  "Coronainfektion", der Sie als Mitglieder betrifft.
  Dementsprechend erhalten Sie in dieser Veröffentlichung neben weiteren Informationen zur
  Coronakrise auch andere notwendige Informationen wie gewohnt. Diesbezüglich konnten wir
  Sie bereits per Sonderrundschreiben über die sehr erfreulichen Honorarabschlüsse mit allen
  Krankenkassen informieren, die die gerade in diesem Jahr wichtige Liquidität in den Praxen von
  Beginn an hier in Westfalen-Lippe erhöht.
  Auch unser Alltag als Vorstand der KZV hat sich ähnlich dramatisch wie der Ihre verändert,
  gewohnte und gesicherte Pfade sind teilweise nicht mehr vorhanden, auch Informationen, die
  wir als Körperschaft bekommen, kommen oft viel zu spät und sind nicht gesichert. Wir versuchen
  hier als Vorstand der KZV, mit allen unseren Kräften für Sie die Übersicht zu behalten und unsere
  Aufgaben als Ihre KZVWL im Rahmen der zurzeit verfügbaren Möglichkeiten bestmöglich zu
  erfüllen.

  Grenzwerte für das II. Quartal 2020                                                                                                     2

  Durch die COVID-19-Problematik werden nach jetzigen Einschätzungen die Fallzahlen in den            ANLAGEN
  zahnärztlichen Praxen in Westfalen-Lippe sinken. Aus diesem Grunde hat der Vorstand der             1
  KZVWL beschlossen die Grenzwerte für alle Primärkassen signifikant anzuheben.
  Des weiteren werden die Grenzwerte für KFO-Behandlungen in voller Höhe gezahlt. Die                 ANSPRECHPARTNER
  Reduzierung durch die Budgetfaktoren wird bis auf weiteres nicht angewandt.                         Hildegard Kortümm
                                                                                                      Tel.: 0251.507-214
  Wir werden die Abrechnungsergebnisse des I. Quartal 2020 und die Trendergebnisse des                Fax: 0251.507-65214
  II. Quartals 2020 analysieren und das weitere Vorgehen entsprechend anpassen.                       hildegard.kortuemm@zahnaerzte-
                                                                                                      wl.de

  Fazit: damit ist der HVM derzeit faktisch nicht aktiv.                                              Barbara Thielker
                                                                                                      Tel.: 0251.507-252
                                                                                                      Fax: 0251.507-65252
  Die aktuellen Grenzwerte für das II. Quartal 2020 entnehmen Sie bitte der als Anlage                barbara.thielker@zahnaerzte-wl.de
  beigefügten Grenzwerttabelle.

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                                                                    4
Trendabrechnung II. Quartal 2020                                                                                                      3
  »Bitte nehmen Sie teil!«

  Die schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen für die Zahnarztpraxen in Covid-19-Zeiten           ANSPRECHPARTNER
  erfordern unterschiedlichste Aktivitäten der KZVWL, ob gegenüber Politik und Krankenkassen,        Bärbel Gallien
                                                                                                     Tel.: 0251.507-172
  oder auch interne Steuerungsmechanismen. Es gibt hierzu Gesprächs- und                             Fax: 0251.507-65172
  Verhandlungssituationen auf allen Ebenen, um die Liquidität in den Praxen zu stützen. Dazu         baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de
  benötigen wir möglichst aktuelle Trends über das Leistungsgeschehen im II. Quartal 2020 in
  den Praxen. Wir haben uns daher entschieden, zunächst begrenzt auf das II. Quartal 2020
  monatliche Trendabrechnungen einzurichten. Dies bringt uns in die Lage, frühzeitig in Ihrem
  Interesse Analysen durchführen zu können und argumentativ gut aufgestellt zu sein.
  Wir möchten Sie daher bitten, unbedingt an der Trendabrechnung teilzunehmen. Je breiter die
  Datenbasis desto valider. Dies unterstützt die KZVWL gute Ergebnisse zu erzielen und richtige
  Entscheidungen zu treffen.

  April 2020 Abrechnungsdaten bis einschl. 15.04.2020 zum 17.04.2020
  Mai 2020 Abrechnungsdaten bis einschl. 15.05.2020 zum 18.05.2020
  Juni 2020 Abrechnungsdaten bis einschl. 15.06.2020 zum 17.06.2020

  Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!

  Bedarfsermittlung persönliche Schutzausrüstung (=PSA)                                                                                 4

  Sofern noch nicht geschehen, beteiligen Sie sich bitte an der Bedarfsermittlung zur persönlichen   ANSPRECHPARTNER
  Schutzausrüstung. Wir haben diesbezüglich einen Link eingerichtet, über dem Sie Ihren              Hotline
                                                                                                     Tel.: 0251.507-300
  persönlichen Bedarf erfassen können unter: https://www.zahnaerzte-wl.de/schutzausruestung-
  corona

  Für den Zugang benötigen Sie Ihr persönliches Internet-Passwort, welches Sie von den
  Körperschaften erhalten haben.

  Unabhängig davon bemüht sich der Vorstand der KZVWL schon jetzt um die Beschaffung von
  dringend benötigtem PSA in den Praxen.

  Gemeinsamer Aufruf von KZBV und BZÄK zur SARS-CoV-2/COVID-19                                                                          5

  Im Anhang finden Sie den gemeinsamen Aufruf des Vorsitzenden der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer           ANLAGEN
  und des Präsidenten der BZÄK, Dr. Peter Engel.                                                     2

                                                                                                     ANSPRECHPARTNER
                                                                                                     Hotline
                                                                                                     Tel.: 0251.507-300

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                                                                  5
SARS-CoV-2/COVID-19                                                                                                  6
  »Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft«

  Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben mit         ANSPRECHPARTNER
  den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder (KZVen) ein gemeinsames                       Hotline
                                                                                                  Tel.: 0251.507-300
  Maßnahmenpaket erarbeitet, mit dem auch in Zeiten zunehmender Ausbreitung von SARS-
  CoV-2/COVID-19 die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Deutschland
  aufrechterhalten werden soll. Der Schutz von Patientinnen, Patienten und Praxisteams vor
  Infektionen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung hat dabei höchste Priorität. Ziel dieses
  Maßnahmenpaketes ist es unter anderem, alle Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene
  abzustimmen, nicht zuletzt um einen gleichlautenden Informationstand zu gewährleisten und
  eine Verunsicherung bei Patienten und Praxen zu vermeiden. Das Maßnahmenpaket wird
  fortlaufend aktualisiert. Sie finden es unter: www.kzbv.de/coronavirus-massnahmenpaket

  Darüberhinaus verweisen wir auf die nachfolgenden Pressemitteilungen der KZBV:
  www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-20-3-2020.1380.de.html

  Gemeinsames Schreiben von KZBV und BZÄK vom 20.03.2020                                                               7
  »Finanzieller Schutzschirm auch für die Zahnarztpraxen«

  Als Anlage übersende wir Ihnen das Gemeinsame Schreiben von KZBV und BZÄK vom                   ANLAGEN
  20.03.2020 - Finanzieller Schutzschirm auch für die Zahnarztpraxen - Bundesverband der Freien   3
  Berufe e.V.: Politische Forderungen der Freiberufler an die Bundesregierung im Zusammenhang
  mit der Bekämpfung von SARS-CoV-2/COVID 19.                                                     ANSPRECHPARTNER
                                                                                                  Hotline
                                                                                                  Tel.: 0251.507-300

  Darüberhinaus ist auch der Vorstand der KZVWL auf regionaler Ebene in Gesprächen mit den
  Krankenkassen, um Lösungen zu erarbeiten.

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                                                 6
FAQs zur SARS-CoV-2/COVID 19-Pandemie                                                                              8

  Wir verweisen hier auf den gemeinsamen Internetauftritt von KZVWL und ZÄKWL unter:            ANSPRECHPARTNER
  www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/praxisfuehrung/corona-virus.html                              Hotline
                                                                                                Tel.: 0251.507-300

  Keine Praxisschließungen durch die KZV möglich
  Uns erreichen derzeit selbstverständlich Anfragen, ob die KZVWL die Schließung der
  Zahnarztpraxen verfügen kann. Diese Möglichkeit besteht nicht, wie nachfolgend zu erläutern
  ist:

  Gemäß § 75 SGB V obliegt der KZV die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung.
  Der Sicherstellungsauftrag könnte nur durch gesetzliche Vorgaben in Verbindung mit
  entsprechenden Verordnungen aufgehoben werden. Das ist derzeit nicht der Fall. Vielmehr hat
  das BMG entschieden, dass den Selbstverwaltungskörperschaften die Sicherstellung der
  Zahnärztlichen Versorgung auch unter den Bedingungen der Epidemie / Pandemie obliegt.
  Würde die KZVWL vor diesem Hintergrund, eine flächendeckende Praxisschließung beantragen,
  bringt sie damit zum Ausdruck, den Sicherstellungsauftrag nicht mehr erfüllen zu können/zu
  wollen. Würde der Vorstand in Eigeninitiative sogar zu Schließungen der Praxen übergehen,
  würde er sich rechtswidrig verhalten und die Sicherstellung würde durch Entsendung eines
  Staatskommissars durch das Ministerium selbst wahrgenommen. In der Praxis bedeutet das,
  dass die derzeit zugelassenen Praxen über die Aufsichtsbehörde verpflichtet würden, ihre
  Aufgaben zu erfüllen.

  Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin                                                  9

  Aus aktuellem Anlass der fortschreitenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 hat die     ANLAGEN
  Deutsche Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ) am 12. März 2020 Empfehlungen für die      4
  zahnmedizinische Behandlung von Pflegebedürftigen und Senioren in einer Pressemitteilung
  veröffentlicht. Die Empfehlungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.                  ANSPRECHPARTNER
                                                                                                Hotline
                                                                                                Tel.: 0251.507-300

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                                               7
Umgang von SARS-CoV-2/COVID 19 infizierten Patienten                                                                  10

  Mit Informationsschreiben der KZVWL vom 18.03.2020 hatten wir Sie über die Situation der         ANLAGEN
  Behandlung der unter Quarantäne stehenden Patienten im Notfall informiert, der auch nicht        5
  durch Medikamentengabe beherrschbar ist. Zur Präzisierung, es geht um den rein
  zahnärztlichen zu therapierenden Notfall z.B durch Trepanation des Zahnes, der komplexere        ANSPRECHPARTNER
  zahnärztlich-chirurgisch zu therapierende Quarantänepatient ist Angelegenheit einer MKG-         KZVWL
                                                                                                   Tel.: 0251.507-300
  Klinik, in etwa die Abszessspaltung oder die komplexe risikobehaftete Zahnentfernung.
  Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium Mitte letzter Woche entschieden, diese                 ZÄKWL
                                                                                                   Tel.: 0251.507-660
  unaufschiebbare rein zahnärztliche Notfalltherapie ebenfalls an den mit der chirurgischen
  Notfallversorgung befassten MKG-Kliniken durchführen zu lassen wegen der dort bereits
  vorhandenen Infrastruktur. Das BMG hat sich in einem entsprechenden Schreiben an alle
  Ländergesundheitsministerien gewandt, die für die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern
  verantwortlich sind.
  Aus dem Ministerium in Düsseldorf hat man uns und der KZV Nordrhein mitgeteilt, dass man
  diese Entscheidung in ganz NRW umsetzen wolle und dass man dazu jetzt in Kontakt mit den
  entsprechenden Einrichtungen tritt.
  Eine Liste der angeschriebenen Kliniken finden Sie in der Anlage. Einen Handlungsablauf finden
  Sie bereits in unserem Schreiben vom 18.03.2020.
  Bis das Ministerium in Düsseldorf dieses Verfahren mit den Kliniken in allen Details abgeklärt
  hat, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der Klinik, bevor ein Transport unter
  Isolationsbedingungen beauftragt wird.

  Nachverhandlung Finanzierungsvereinbarung                                                                             11
  »Änderungsvereinbarung zum BMV-Z - Pauschalenvereinbarung Anlage 11a BMV-Z«

  Im Anhang finden Sie die Pauschalen-Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-                  ANLAGEN
  Spitzenverband mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020.                                                6

                                                                                                   ANSPRECHPARTNER
                                                                                                   Hotline
                                                                                                   Tel.: 0251.507-300

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                                                   8
T-Systems sichert durch Hardware-Tausch Anbindung an Telematikinfrastruktur                                                         12

  Mit einem Konnektoraustausch wird T-Systems die Anbindung von Leistungserbringern an die         ANSPRECHPARTNER
  Telematikinfrastruktur langfristig sicherstellen. Für den Hardwareaustausch hat T-Systems nach   Hotline
                                                                                                   Tel.: 0251.507-300
  eigenen Angaben eine Partnerschaft mit dem Hersteller Secunet abgeschlossen.

  Der Austausch soll in der zweiten Jahreshälfte 2020 erfolgen. Dazu erhalten die Telematik-
  Kunden in der zweiten Jahreshälfte einen Konnektor von Secunet. Diese werden das Branding
  „provided by T“ tragen. Die angeschlossenen Leistungserbringer bleiben weiterhin Kunden von
  T-Systems. Auch an der Kundenbetreuung ändert sich laut T-Systems nichts. Das Unternehmen
  betont, dass alle Verträge erfüllt wurden.

  T-Systems begründet den Austausch in Kooperation mit Secunet mit einem Strategiewechsel.
  Das Unternehmen werde sich künftig auf die Entwicklung von Software-Lösungen zur Anbindung
  an die Telematikinfrastruktur konzentrieren.

  Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL-Z)                                                                                              13
  »Qualitätssicherung – Patientenmerkblatt«

  In der Qualitätsprüfungsrichtlinie (QP-RL-Z) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist im     ANSPRECHPARTNER
  § 7 verankert, dass die Patienten über die Datenverarbeitung im Rahmen der                       Sonja Holtwisch
                                                                                                   Tel.: 0251.507-122
  Qualitätsbeurteilung informiert werden müssen.                                                   Fax: 0251.507-65-122
                                                                                                   sonja.holtwisch@zahnaerzte-wl.de
  Wir empfehlen Ihnen, die ausliegende Praxis-Datenschutzinformation bzw. den Anamnesebogen
  entsprechend zu ergänzen. Folgender Wortlaut ist möglich:
  „Auch können Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecken der Qualitätssicherung
  herangezogen werden."

  Weitere Informationen zur Datenverarbeitung erhalten Sie unter folgendem Link:
  www.g-ba.de/beschluesse/4036

  Heil- und Kostenpläne der AOK NordWest                                                                                              14
  »Härtefallregelungen«

  Die AOK NordWest hat den Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe zur Unterstützung der                 ANLAGEN
  Information der Patienten ein Merkblatt zur Verfügung gestellt. Hier werden Voraussetzungen,     7
  Abläufe und Anlaufstellen im Zusammenhang mit Härtefallprüfungen zusammengefasst.
  Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt.                                                          ANSPRECHPARTNER
                                                                                                   Hotline
                                                                                                   Tel.: 0251.507-300

Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2                                                                                 9
Aufruf des Vorsitzenden der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer und des
Präsidenten der BZÄK, Dr. Peter Engel
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was kaum einer von uns vor wenigen Wochen für möglich erachtet hat, ist zwischenzeitlich bittere Realität
geworden. Wir stecken in einer bundes- ja weltweiten Krise, die durch das Coronavirus verursacht worden ist. Und
wir wissen, dass wir den Höhepunkt dieser Krise längst noch nicht erreicht haben.

Verbunden damit greifen Unsicherheit und die Angst um sich, sich selbst, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und seine Patientinnen und Patienten nicht ausreichend vor Infektionen schützen zu können und somit zu einer
ungewollten Ausbreitung des Virus beizutragen. Hygieneartikel und spezielle Schutzkleidung fehlen überall und
sind auf dem freien Markt auch nicht zu beschaffen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Sorgen. Unsere
Praxisbetriebe stehen wegen der Corona bedingten Umsatzeinbußen schon jetzt vor erheblichen wirtschaftlichen
Problemen, die sich mit zunehmender Dauer der Krise drastisch verschärfen könnten.

Seien Sie auch an dieser Stelle noch einmal versichert, dass wir beide, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
der KZBV und in der BZÄK ebenso wie die Vorstände und Präsidien in den zahnärztlichen Länderkörperschaften
mit den KZVen und LZÄKn unermüdlich bemüht sind, alles zu tun, um unseren Beitrag zu leisten, diese Krise zu
bewältigen.

Wir stehen in engem Kontakt mit dem Bundesgesundheitsministerium und mit dem Minister und haben Zusagen,
dass in der kommenden Woche erste Lieferungen der so dringend benötigten Schutzausrüstungen und
Hygieneartikel über das Beschaffungsamt beim Bund an die KZVen ausgeliefert werden, von wo sie sofort an Sie
weiterverteilt werden. Ebenso versuchen wir auf Bundes- wie auf Länderebene selbstständig für Nachschub an
solchen Materialien zu sorgen und werden auch hier in den nächsten Tagen konkrete Angaben machen können.

Der Minister weiß um die besondere Exposition der Zahnärzteschaft und kennt aus unseren Darstellungen die
aktuellen Sorgen und Nöte des Berufsstandes. Er wird uns nicht mit den Problemen der Krise alleine lassen. Heute
morgen hat er uns zugesagt, nach den Krankenhäusern und Ärzten zeitnah für eine gesetzliche Regelung zu sorgen,
die die wirtschaftliche Sicherung der Zahnarztpraxen in dieser Krise gewährleisten soll.

Unabhängig davon führen wir mit Krankenkassen, Ministerien und Banken Verhandlungen und Gespräche, um
unbürokratische finanzielle Hilfen für die Zahnärzteschaft bereit zu stellen.

Vehement wird zurzeit von vielen Kolleginnen und Kollegen gefordert, die Praxen zu schließen oder auf einen
strengen Notdienstplan umzustellen. Aus diesem Grund möchten wir noch einmal eindringlich an Sie alle
appellieren, Ihrer Verpflichtung, den Menschen zu helfen, gerade in Zeiten einer großen gesundheitlichen Krise
durch vorbildliches ärztliches Handeln nachzukommen. Nicht erforderliche Behandlungen sollten nicht mehr
durchgeführt und die Hygienevorschriften sowie das Infektionsschutzgesetz penibel eingehalten werden, um die
Menschen genauso wie Personal bestmöglich vor einer Infektion mit dem Virus zu schützen.

Unter Hinweis auf die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages, zu
dem sich jeder Vertragszahnarzt verpflichtet hat, möchten wir auch noch einmal darauf hinweisen, dass generelle
Praxisschließungen nicht von uns verordnet werden können. Nur staatliche Behörden sind befugt,
Praxisschließungen oder eine Notversorgung anzuordnen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in dieser für uns alle extrem schwierigen Zeit fordern wir Sie eindringlich nicht nur als Bürgerinnen und Bürger,
sondern insbesondere als Kolleginnen und Kollegen auf, mit den Menschen in unserer Gesellschaft, mit unseren
Patientinnen und Patienten und auch untereinander Solidarität zu zeigen. Vergessen wir bei allen nachvollziehbaren
Nöten nicht, dass wir nicht die einzigen sind, die vor größte Probleme und Herausforderungen gestellt sind.
Menschen um uns herum verlieren in diesen Zeiten z.B. ihre Existenzgrundlage, ihre sozialen Kontakte und
Unterstützung, auf die sie dringend angewiesen sind.

Auch die Bundesregierung, unser Bundesgesundheitsminister und wir, die wir besondere Verantwortung tragen, sind
mehr denn je auf Solidarität und Unterstützung angewiesen. Wir haben größten Respekt vor dem Krisenmanagement
des Ministers und der enormen Arbeitsleistung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BMG. Dies gilt
selbstverständlich auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Organisationen.

Im Bewusstsein der Tatsache, dass man niemals alles richtig und gut machen kann, möchten wir Ihnen noch einmal
versichern, dass wir alles geben, um unseren Beitrag zu leisten. Beschimpfungen, Nörgeleien und Besserwisserei
sollten im Umgang miteinander und gegenüber Verantwortlichen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den
Berufsorganisationen genauso wie das Schüren von Unsicherheit und Panikmache in der Kollegenschaft verpönt
sein und keinen Platz haben.

Die Menschen in unserer Gesellschaft werden uns Zahnärzte ganz genau beobachten und sich ein Bild davon
machen, wie wir uns in der Krise verhalten. Lassen Sie uns alle, jeder an seinem Platz, zusammenhalten und
vorbildlich und verantwortungsvoll handeln, dann werden wir nicht nur die Corona Krise überstehen, sondern auch
als Berufsstand und Heilberufler gestärkt aus ihr hervorgehen.

In diesem Sinne danken wir Ihnen sehr für Ihr verantwortungsvolles Handeln.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV
Dr. Peter Engel, Präsident der BZÄK

22. März 2020
[  Gemeinsame Presseinformation

KZBV und BZÄK: Finanzieller Schutzschirm auch für
Zahnarztpraxen!
Berufsstand richtet Forderung an Bundesregierung

Köln/Berlin      20.    März    2020     –     Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
fordern angesichts der Corona-Krise, dass die Politik der sich
massiv    verschlechternden     wirtschaftlichen   Situation   der
Zahnarztpraxen in Deutschland Rechnung trägt und die Praxen
unter einen finanziellen Schutzschirm stellt. Werden die Zahnärzte
mit den finanziellen Auswirkungen der zunehmenden Ausbreitung
von SARS-CoV2/Covid-19 allein gelassen, steht die zahnärztliche
Versorgung in der Fläche auf dem Spiel KZBV und BZÄK haben
sich dafür ausgesprochen, dass ein geplanter finanzieller
Schutzschirm     für   Krankenhäuser     in    Deutschland   auch
uneingeschränkt für Zahnarztpraxen gelten müsse.
„Zahnärztinnen und Zahnärzte nehmen ihre Aufgabe als Heilberuf
auch und gerade in diesen schwierigen Zeiten verantwortlich wahr
und leisten unter schwierigsten Bedingungen alles Erdenkliche,
um die zahnärztliche Versorgung trotz der fortschreitenden
Ausbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19 sicherzustellen. Das
Wohl und die Gesundheit unserer Patientinnen und Patienten und
unseres Behandlungsteams stehen dabei im Fokus aller
Anstrengungen, weshalb in der aktuellen Situation sämtliche
Behandlungen auf erforderliche Interventionen beschränkt
werden.“
Ebenso wie für Wirtschaft und Krankenhäuser müsse die
Bundesregierung auch die Zahnarztpraxen unter einen
finanziellen Schutzschirm nehmen und schnell und unbürokratisch
dafür Sorge tragen, dass die schon jetzt entstandenen
gravierenden wirtschaftlichen Einbußen in den Praxen nicht
zunehmend zu Entlassungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern oder sogar zu Insolvenzen führen“, sagte Dr.

                                                                     1/2
Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
„Daher haben sich die zahnärztlichen Spitzenorganisationen -
ebenso wie der Bundesverband der Freien Berufe - intensiv dafür
eingesetzt, dass unter den von der Bundesregierung
versprochenen milliardenschweren Schutzschirm auch die
Zahnärzte fallen“, ergänzt Dr. Peter Engel, Präsident der
BZÄK.
Eßer würdigte ausdrücklich die intensiven Bemühungen von
Bundesminister Spahn, Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte mit
dringend benötigter Schutzkleidung zu versorgen. „Wir und auch
unser Praxispersonal arbeiten im Mund-/Rachenraum, wo sich das
Virus einnistet und vermehrt. Wir sind bei unserer Tätigkeit und
durch den engen Kontakt mit Patientinnen und Patienten einem
besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt und warten
händeringend auf die ersten Lieferungen mit Schutzausrüstung.“

Pressekontakt:

KZBV: Kai Fortelka
Tel.: 030 280 179-27, E-Mail: presse@kzbv.de

BZÄK: Dipl.-Des. Jette Krämer
Tel.: 030 40005-150, E-Mail: presse@bzaek.de

                                                                   2/2
V 4 / Nr. 122 / 12.03.2020
                                                                           Verteiler: KZVen, KZBV

An alle
Kassenzahnärztliche Vereinigungen

                                                                               Köln, 12.03.2020

Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ)
vom 12.03.2020 zu COVID-19

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass der fortschreitenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 und
COVID-19 hat die Deutsche Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ) am heutigen
Tage die folgenden Empfehlungen in einer Pressemitteilung veröffentlicht:

       Für Pflegebedürftige und Senioren mit schwerwiegenden chronischen Erkran-
       kungen besteht ein besonders hohes Risiko an COVID-19 zu erkranken. Die
       DAGZ empfiehlt deshalb, derzeit auf zahnmedizinische Routineuntersuchungen
       und -behandlungen in der aufsuchenden Betreuung insbesondere in Alten- und
       Senioreneinrichtungen zu verzichten und sich in Absprache mit den Einrichtun-
       gen, Pflegenden und Angehörigen auf Notfallbehandlungen zu beschränken.
       Viele Einrichtungen sind derzeit bestrebt, die externen Kontaktmöglichkeiten zu
       den Pflegebedürftigen auf ein Minimum zu beschränken. Die DGAZ empfiehlt
       die Einrichtungsleitungen hierin zu unterstützen und die Infektionsgefahr für
       Pflegebedürftige so klein wie möglich zu halten.

KZBV         Vorstand              Universitätsstr. 73   Tel.: 0221 40 01-0          post@kzbv.de
KdöR                               50931 Köln            Fax: 0221 406 14 30         www.kzbv.de
Seite 2

Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir uns diesen Empfehlungen der DGAZ vollum-
fänglich anschließen und bitten Sie um eine entsprechende Weiterleitung dieser Infor-
mation an Ihre Mitglieder.

Wir danken Ihnen vorab für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

ZA Martin Hendges              Dr. Wolfgang Eßer        Dr. Karl-Georg Pochhammer
Stellv. Vorsitzender      Vorsitzender des Vorstandes        Stellv. Vorsitzender
  des Vorstandes                                               des Vorstandes
Name:                                         Krankenhaus:                            Straße:                            Ort:                   Telefon:
Norbert Drews u. Dr. Lorenz Holtwick          St. Ansgar Krankenhaus                  Brenkhäuser Str. 71                37671 Höxter           *     05271/ 921966
Dr. Jihan Mohasseb                            EVK Hattingen                           Bredenscheider Str. 54             45525 Hattingen        *     02324/ 5026555
Prof. Dr. Dr. Stefan Haßfeld                  Klinikum Dortmund                       Münsterstr. 240                    44145 Dortmund         *     0231/ 95318531
ZMVZ Ev. Jung‐Stilling‐Krankenhaus GmbH   >   Za. D. Hesse + Dr. Dr. J.‐F. Wilbrand   Wichernstr. 40                     57074 Siegen           *     0271/ 3300270
Dr. Hakan Sinanoglu (ZA)                      Jung‐Stilling‐KH                        Wichernstr. 40 a                   57074 Siegen           *     0271/ 3300270
Prof. Dr. Dr. Harald Eufinger                 Klinikum Vest                           Dorstener Str. 151                 45657 Recklinghausen   *     02361/ 563500
Prof. Dr. Dr. Martin Kunkel                   Knappschafts‐KH Bochum                  In der Schornau 23‐25              44892 Bochum           *     02366/ 35996
Priv‐Doz. Dr. Dr. Jan Dirk Raguse             Fachklinik Hornheide                    Dorbaumstr. 300                    48157 Münster          *     0251/ 3287421
Uniklinik Witten/Herdecke                     Fakultät ZMK                            Alfred‐Herrhausen‐Str. 45          58455 Witten           *     02302/ 9260
Uniklinik Münster                             Leitstelle ZMK                          Albert‐Schweitzer‐Campus 1, W 30   48149 Münster          *     0251/ 83‐455000

                                                                         Abteilung Zulassung                                                                  23.03.2020
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z)

                                                                                   Anlage 11a

Pauschalen-Vereinbarung

zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
Zuletzt geändert am 15.01.2020
mit Wirkung ab dem 01.01.2020

                                           Präambel

1
 In der Pauschalen-Vereinbarung legen der GKV-Spitzenverband und die KZBV die Beträge
(brutto) fest, die in die Finanzierungspauschalen einfließen. 2Die Festlegung der Beträge erfolgt
aufgrund von Erkenntnissen aus der Erprobung sowie der zwischen den Vertragspartnern ent-
wickelten Verfahren zur Festlegung einzelner Komponentenpreise.

                                             §1
                                          Grundsätze
1
 Die Höhe der Pauschalen ist in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten
eines Standard-Erstausstattungspaketes i. S. v. § 2 sowie eines Standard-Betriebspaketes
i. S. v. § 3 vollständig deckt. 2Maßgebend ist insoweit die Summe der Kosten für die einzelnen
Komponenten und Dienste. 3Die Höhe der Pauschalen hängt bis zum 31. Dezember 2019 vom
Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung, ab dem 1. Januar 2020 vom Bestellzeitpunkt der Kompo-
nenten und Dienste ab. 4§ 2 Ziffer 1, 2 und 5 ist zu beachten.

                                             §2
                               Standard-Erstausstattungspaket

         Inhalte                                                                     Höhe der
                                                                                     Pauschale
                                                                                        in €

    1.   VSDM-Konnektor inkl. gSMC-K gem. § 2 Abs. 1 An-        3. Quartal 2017        2.620,-
         lage 11 BMV-Z
                                                                4. Quartal 2017        2.358,-
         a) Die Höhe der Pauschale des VSDM-Konnektors
            hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der erstmali-
                                                                1. Quartal 2018        2.122,-
            gen Nutzung ab.
         b) Die ab dem 4. Quartal 2018 geltende Pauschale       2. Quartal 2018        1.910,-
            wird abweichend hiervon auch für Konnektoren
            gewährt, die nach dem 31.12.2019 erstmalig ge-      3. Quartal 2018        1.719,-
            nutzt werden, aber bereits vor dem 01.10.2019
            bestellt worden sind.                             ab 4. Quartal 2018       1.547,-
                                                              bis Ende 4. Quartal
                                                                     2019

    2.   eHealth-Konnektor inkl. gSMC-K (VSDM, QES,           ab 1. Quartal 2020       1.544,-
         KOM-LE, NFDM, eMP)

                                                                                           11a-1
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z)

     a) Die Höhe der Pauschale des eHealth-Konnek-
        tors hängt ab dem 01.01.2020 grundsätzlich vom
        Zeitpunkt der Bestellung ab.
     b) Die ab dem 1. Quartal 2020 geltende Pauschale
        wird abweichend hiervon auch für Konnektoren
        gewährt, die im Zeitraum vom 01.10.2019 bis
        zum 31.12.2019 bestellt worden sind, und bei de-
        nen der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung nach
        dem 31.12.2019 liegt.
     Solange ein eHealth-Konnektor i. d. S. von den Her-
     stellern nicht geliefert werden kann, besteht die
     Möglichkeit, Konnektoren, die ausschließlich mit der
     Anwendung VSDM ausgestattet sind, auszuliefern.
     Sobald ein von der gematik zugelassenes Update
     für die Funktionen QES, KOM-LE, NFDM, eMP ei-
     nes Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED
     bzw. der Konnektor-Anbieter dieses den anspruchs-
     berechtigten Zahnärzten und Einrichtungen unver-
     züglich zur Verfügung zu stellen. Die Vertrags-
     partner gehen davon aus, dass ein unverzügliches
     Nachrüsten der Funktionen durch Updates kosten-
     los erfolgen soll.

3.   Pauschale für Update VSDM-Konnektor auf                ab 1. Quartal 2020     530,-
     eHealth-Konnektor gem. § 2 Abs. 4a Anlage 11
     BMV-Z
     Der Anspruch auf diese Pauschale besteht aus-
     schließlich für Vertragszahnärzte und Einrichtun-
     gen, die einen VSDM-Konnektor nach Ziffer 1 ein-
     setzen und dafür Anspruch auf die bis Ende 4. Quar-
     tal 2019 jeweils geltenden Pauschalen haben.

4.   Pauschale für die Bereitstellung des KOM-LE-Cli-       ab 3. Quartal 2020     100,-
     ents und die Anbindung an den KOM-LE-Fachdienst

5.   Stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. gSMC-KT        bis einschließlich    435,-
     gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z                          4. Quartal 2019
     Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen
                                                            ab 1. Quartal 2020     535,-
     VSDM-Konnektor nach Ziffer 1 einsetzen und dafür
     Anspruch auf die bis Ende 4. Quartal 2019 jeweils
     geltenden Pauschalen haben, erhalten die bis ein-
     schließlich 4. Quartal 2019 geltende Pauschale,
     auch wenn sie die Komponenten nach dem
     31.12.2019 erstmalig nutzen.

6.   Komplexitätszuschlag für Standorte mit 4-6 Zahn-         vom 1. Quartal       230,-
     ärzten gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z                    2019 bis ein-
                                                            schließlich 4. Quar-
7.   Komplexitätszuschlag für Standorte mit 7 und mehr            tal 2019         460,-
     Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z

8.   Zusatzpauschale zu § 2 Abs. 2a Anlage 11 BMV- Z        ab 1. Quartal 2020     60,-
     (berechnungsfähig bis 30.09.2020)

                                                                                    11a-2
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z)

9.    TI-Startpauschale                                                              900,-

      Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass in die TI-Startpauschale
      die Aufwendungen/Kosten für folgende Punkte einfließen:

       Installation der Komponenten und Dienste inkl. Schulung gem. § 2
        Abs. 4 Anlage 11 BMV-Z,
       Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Einrichtung der
        Komponenten gem. § 2 Abs. 5 Anlage 11 BMV-Z,
       Einmalige Integration der Komponenten in das Praxisverwaltungssys-
        tem gem. § 2 Abs. 7 Anlage 11 BMV-Z sowie
       Zeitlicher Aufwand, der durch die Einführung des Versichertenstamm-
        datenmanagements in den Praxen entsteht, gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 An-
        lage 11 BMV-Z .
10.   Pauschale für mobiles Kartenterminal der Ausbau-        vom 3. Quartal         350,-
      stufe 2 gem. § 2 Abs. 1 und 3 Anlage 11 BMV- Z           2017 bis ein-
                                                            schließlich 4. Quar-
                                                                  tal 2018

                                                            ab 1. Quartal 2019       356,-

                                          §3
                                 Standard-Betriebspaket

      Inhalte                                                                      Höhe der
                                                                                   Pauschale
                                                                                      in €

1.    Monatliche Betriebskostenpauschale gem. § 3             vom 3. Quartal         100,-
      Abs. 1 Anlage 11 BMV-Z                                        2017
                                                             bis einschließlich
                                                              2. Quartal 2018
                                                            ab 3. Quartal 2018       83,-

2.    Zusätzliche monatliche Betriebskostenpauschale        ab 1. Quartal 2020       1,50
      gem. § 3 Abs. 1 Anlage 11 BMV-Z ab Nachweis Vor-
      halten der NFDM-/eMP-Komponenten gem.
      § 2 Abs. 4a Anlage 11 BMV-Z

3.    Monatliche Betriebskostenpauschale KOM-LE für         ab 3. Quartal 2020       16,-
      zwei E-Mail-Adressen

4.    Pauschale für Betriebskosten Smartcard SMC-B,           vom 3. Quartal         480,-
      (kumuliert) als Einmalzahlung für 5 Jahre gem. § 2            2017
      Abs. 1 Satz 10, § 3 Abs. 1 Satz 5 Anlage 11 BMV-Z      bis einschließlich
      bzw. § 2 Abs. 3 Anlage 11 BMV-Z. Die Höhe der           4. Quartal 2018
      Pauschale hängt vom Bestellzeitpunkt der Smart-
      card SMC-B ab.                                        ab 1. Quartal 2019       450,-

                                                            ab 1. Quartal 2020       465,-

                                                                                       11a-3
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z)

5.   Pauschale für Betriebskosten Smartcard HBA (hälftig), (kumuliert) als Ein-   233,-
     malzahlung für 5 Jahre gem. § 3 Abs. 1 Satz 6, § 2 Abs. 1 Sätze 9 und 10
     Anlage 11 BMV-Z

                                                                                    11a-4
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z)

                                                                                Anlage 11b

Vereinbarung einer Stichprobenprüfung

zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
Zuletzt geändert am 10.12.2018
mit Wirkung ab dem 10.12.2018

Die Regelung der Modalitäten einer Stichprobenprüfung gem. § 6 Abs. 8 GFinV erfolgt in einer
separaten Anlage zur GFinV. Die Anlage hat folgenden Inhalt:
     1
1.    Um die vertragsgetreue Abrechnung überprüfen zu können, sind jährlich Stichprobenprü-
     fungen vorzunehmen. 2Hierzu ist dem GKV-Spitzenverband von den Kassenzahnärztlichen
     Vereinigungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum bis zum 15. Februar des
     Folgejahres jeweils für die folgenden Fallkonstellationen eine vollständige Aufzählung der
     ausgestatteten Zahnärzte und Einrichtungen in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu
     stellen:
            a) vollständige Neu- oder Teilausstattung von Praxen mit über drei Zahnärzten zum
               Ausstattungszeitpunkt,
            b) sämtliche Praxen, die ein mobiles Kartenterminal beansprucht haben.
     1
2.    Der GKV-Spitzenverband wählt bis zum 28. Februar des auf die Abrechnungsperiode fol-
     genden Jahres pro Kassenzahnärztlicher Vereinigung aus jeder Fallkonstellation nach
     Abs. 1 jeweils einen Fall aus, maximal in Summe über alle Kassenzahnärztlichen Vereini-
     gungen insgesamt 34 Fälle. 2Die Auswahl der Fälle beschränkt sich in einer Kassenzahn-
     ärztlichen Vereinigung auf die anspruchsberechtigten Praxen, die einer in Abs. 1 benannten
     Fallkonstellation zuzuordnen sind.
     1
3.    Zu den gemäß Abs. 2 vom GKV-Spitzenverband ausgewählten Prüffällen müssen bis zum
     31. Mai des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres von den Kassenzahnärztlichen
     Vereinigungen für die in Abs. 1 benannten Fallkonstellationen dem GKV-Spitzenverband
     folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:
     zu Absatz 1 lit. a)
            -   pseudonymisierte Zahnarztnummer,
            -   formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Datum der
                erstmaligen Nutzung der Telematikinfrastruktur,
            -   formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über die in der Pra-
                xis gemäß Zulassungs- und Genehmigungsbescheid tätigen Zahnärzte mit An-
                gabe des Tätigkeitsumfanges zum Zeitpunkt der Ausstattung.

     zu Absatz 1 lit. b)
            -   pseudonymisierte Zahnarztnummer,
            -   formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Datum der
                erstmaligen Nutzung der Telematikinfrastruktur,
            -   formlose Bestätigung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung über
                mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder formlose Be-
                stätigung über Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1

                                                                                         11b-1
Ihr doppelter Festzuschuss
                                   Ein Überblick

                                   Für Zahnersatz gibt es eine festgeschriebene Regelversorgung. An dieser dürfen sich die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich in
                                   Höhe von 50 % beteiligen. Diesen Festzuschuss erhalten Sie auch dann, wenn Sie sich für eine andere Versorgungsform entscheiden.

                                   Es gibt aber auch Fälle, in denen die Krankenkasse ihren Zuschuss verdoppelt (doppelter Festzuschuss). Welche Voraussetzungen
                                   dafür erfüllt sein müssen und wie wir Ihnen dabei helfen können, erklären wir Ihnen gern.

                                   Voraussetzungen                                                      Wichtig: Wenn Sie eine der folgenden Geldleistungen beziehen,
                                                                                                        erhalten Sie bei entsprechendem Nachweis automatisch den
                                   Ob Sie einen doppelten Festzuschuss erhalten, richtet sich           doppelten Festzuschuss:
                                   grundsätzlich nach:
                                                                                                        • Arbeitslosengeld II
                                   • Ihrem Bruttoeinkommen (Gesamteinkommen) und
                                                                                                        • L ebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
                                      er Anzahl der Angehörigen, die mit Ihnen gemeinsam in
                                   • d
                                     einem Haushalt leben.                                              • K
                                                                                                           riegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz

                                   Dabei ergeben sich folgende Einkommensgrenzen:                       • Grundsicherung

                                                                                                        • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-
                                    Personen im Haushalt                    Einkommensgrenzen 2020
                                                                                                          förderungsgesetz
                                                                            (brutto)
                                    Alleinstehend                           1.274,00 EUR                • P flegewohngeld
                                    1 Angehöriger                           1.751,75 EUR
                                    2 Angehörige                            2.070,25 EUR                Wir unterstützen Sie
                                    Jeder weitere Angehörige                +318,50 EUR
                                                                                                        Gern berechnen wir für Sie, ob Sie sich einen höheren Zuschuss
                                                                                                        sichern können. Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
                                   Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem:
                                                                                                        • Ihren Heil- und Kostenplan. Lassen Sie sich diesen einfach von
                                   • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit                 Ihrem Zahnarzt mitgeben.
                                   • Lohn/Gehalt (wichtig: die drei letzten Monatsabrechnungen)           en Antrag für den doppelten Festzuschuss. Diesen erhalten
                                                                                                        • D
                                                                                                          Sie in jedem AOK-Kundencenter. Wir schicken Ihnen den Antrag
                                   • A
                                      usbildungsvergütung (wichtig: die drei letzten Monats-
                                                                                                          aber auch gern bequem nach Hause. Rufen Sie uns einfach an:
                                     abrechnungen)
                                                                                                          0800 265 5000 (kostenfrei)
                                   • Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (wichtig: die
                                                                                                        • D
                                                                                                           ie Einkommensnachweise von Ihnen und Ihren Angehörigen.
                                      drei letzten Monatsabrechnungen)
                                                                                                          Bitte denken Sie dabei ggf. an die Monatsabrechnungen.
                                   • Arbeitslosengeld

                                   • Renten jeglicher Art (auch Betriebsrente)                         Gut zu wissen
                                   • Erträge aus Pacht-/Mieteinnahmen sowie Zinsen aus Kapital-        • F ür jeden Heil- und Kostenplan ist ein individueller Antrag
                                      vermögen                                                             erforderlich.
                                   • E
                                      ntgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld,       • A
                                                                                                           lle Fragen zum doppelten Festzuschuss beantworten wir Ihnen
                                     Übergangsgeld)                                                       gern kostenfrei und rund um die Uhr unter: 0800 265 5000

                                                                                                        • Ihre Unterlagen hierzu schicken Sie ganz einfach an:
                                                                                                           AOK NordWest • Die Gesundheitskasse. • 58079 Hagen

                                   Ihr doppelter Festzuschuss • aok.de/nw                                                                                     gültig bis 31.12.2020
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