Vorstands information - Nr. 2 - MÄRZ / 2020 - zahnaerzte-wl.de
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Nr. 2 - MÄRZ / 2020 vorstands information Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de Nr. 2
INHALT 1 Vorwort des Vorstandes 2 Grenzwerte für das II. Quartal 2020 3 Trendabrechnung II. Quartal 2020 »Bitte nehmen Sie teil!« 4 Bedarfsermittlung persönliche Schutzausrüstung (=PSA) 5 Gemeinsamer Aufruf von KZBV und BZÄK zur SARS-CoV-2/COVID-19 6 SARS-CoV-2/COVID-19 »Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft« 7 Gemeinsames Schreiben von KZBV und BZÄK vom 20.03.2020 »Finanzieller Schutzschirm auch für die Zahnarztpraxen« 8 FAQs zur SARS-CoV-2/COVID 19-Pandemie 9 Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin 10 Umgang von SARS-CoV-2/COVID 19 infizierten Patienten 11 Nachverhandlung Finanzierungsvereinbarung »Änderungsvereinbarung zum BMV-Z - Pauschalenvereinbarung Anlage 11a BMV-Z« 12 T-Systems sichert durch Hardware-Tausch Anbindung an Telematikinfrastruktur 13 Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL-Z) »Qualitätssicherung – Patientenmerkblatt« 14 Heil- und Kostenpläne der AOK NordWest »Härtefallregelungen« Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 2
INHALT ANLAGEN ONLINE-VERSION 1) Grenzwerte 2020.2 2) Gemeinsamer Aufruf von KZBV und BZÄK 3) PM der KZBV und BZÄK_Finanzieller Schutzschirm auch für Zahnarztpraxen 4) PM DGAZ zu COVID-19 5) MKG Chirurgen Krankenhäuser 6) BMV-Z-Pauschalvereinbarung-Anlage 11a BMV-Z 7) Infoblatt Härtefall Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 3
Vorwort des Vorstandes 1 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 In dieser seit vielen Jahrzehnten glücklicherweise einmaligen Notstandssituation fällt es schwer zu einer "Normalität" wie diesen regelmäßigen erscheinenden Vorstandsinformation zu kommen. Trotzdem gibt es auch weiterhin Informationen außerhalb des Problemkreises "Coronainfektion", der Sie als Mitglieder betrifft. Dementsprechend erhalten Sie in dieser Veröffentlichung neben weiteren Informationen zur Coronakrise auch andere notwendige Informationen wie gewohnt. Diesbezüglich konnten wir Sie bereits per Sonderrundschreiben über die sehr erfreulichen Honorarabschlüsse mit allen Krankenkassen informieren, die die gerade in diesem Jahr wichtige Liquidität in den Praxen von Beginn an hier in Westfalen-Lippe erhöht. Auch unser Alltag als Vorstand der KZV hat sich ähnlich dramatisch wie der Ihre verändert, gewohnte und gesicherte Pfade sind teilweise nicht mehr vorhanden, auch Informationen, die wir als Körperschaft bekommen, kommen oft viel zu spät und sind nicht gesichert. Wir versuchen hier als Vorstand der KZV, mit allen unseren Kräften für Sie die Übersicht zu behalten und unsere Aufgaben als Ihre KZVWL im Rahmen der zurzeit verfügbaren Möglichkeiten bestmöglich zu erfüllen. Grenzwerte für das II. Quartal 2020 2 Durch die COVID-19-Problematik werden nach jetzigen Einschätzungen die Fallzahlen in den ANLAGEN zahnärztlichen Praxen in Westfalen-Lippe sinken. Aus diesem Grunde hat der Vorstand der 1 KZVWL beschlossen die Grenzwerte für alle Primärkassen signifikant anzuheben. Des weiteren werden die Grenzwerte für KFO-Behandlungen in voller Höhe gezahlt. Die ANSPRECHPARTNER Reduzierung durch die Budgetfaktoren wird bis auf weiteres nicht angewandt. Hildegard Kortümm Tel.: 0251.507-214 Wir werden die Abrechnungsergebnisse des I. Quartal 2020 und die Trendergebnisse des Fax: 0251.507-65214 II. Quartals 2020 analysieren und das weitere Vorgehen entsprechend anpassen. hildegard.kortuemm@zahnaerzte- wl.de Fazit: damit ist der HVM derzeit faktisch nicht aktiv. Barbara Thielker Tel.: 0251.507-252 Fax: 0251.507-65252 Die aktuellen Grenzwerte für das II. Quartal 2020 entnehmen Sie bitte der als Anlage barbara.thielker@zahnaerzte-wl.de beigefügten Grenzwerttabelle. Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 4
Trendabrechnung II. Quartal 2020 3 »Bitte nehmen Sie teil!« Die schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen für die Zahnarztpraxen in Covid-19-Zeiten ANSPRECHPARTNER erfordern unterschiedlichste Aktivitäten der KZVWL, ob gegenüber Politik und Krankenkassen, Bärbel Gallien Tel.: 0251.507-172 oder auch interne Steuerungsmechanismen. Es gibt hierzu Gesprächs- und Fax: 0251.507-65172 Verhandlungssituationen auf allen Ebenen, um die Liquidität in den Praxen zu stützen. Dazu baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de benötigen wir möglichst aktuelle Trends über das Leistungsgeschehen im II. Quartal 2020 in den Praxen. Wir haben uns daher entschieden, zunächst begrenzt auf das II. Quartal 2020 monatliche Trendabrechnungen einzurichten. Dies bringt uns in die Lage, frühzeitig in Ihrem Interesse Analysen durchführen zu können und argumentativ gut aufgestellt zu sein. Wir möchten Sie daher bitten, unbedingt an der Trendabrechnung teilzunehmen. Je breiter die Datenbasis desto valider. Dies unterstützt die KZVWL gute Ergebnisse zu erzielen und richtige Entscheidungen zu treffen. April 2020 Abrechnungsdaten bis einschl. 15.04.2020 zum 17.04.2020 Mai 2020 Abrechnungsdaten bis einschl. 15.05.2020 zum 18.05.2020 Juni 2020 Abrechnungsdaten bis einschl. 15.06.2020 zum 17.06.2020 Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung! Bedarfsermittlung persönliche Schutzausrüstung (=PSA) 4 Sofern noch nicht geschehen, beteiligen Sie sich bitte an der Bedarfsermittlung zur persönlichen ANSPRECHPARTNER Schutzausrüstung. Wir haben diesbezüglich einen Link eingerichtet, über dem Sie Ihren Hotline Tel.: 0251.507-300 persönlichen Bedarf erfassen können unter: https://www.zahnaerzte-wl.de/schutzausruestung- corona Für den Zugang benötigen Sie Ihr persönliches Internet-Passwort, welches Sie von den Körperschaften erhalten haben. Unabhängig davon bemüht sich der Vorstand der KZVWL schon jetzt um die Beschaffung von dringend benötigtem PSA in den Praxen. Gemeinsamer Aufruf von KZBV und BZÄK zur SARS-CoV-2/COVID-19 5 Im Anhang finden Sie den gemeinsamen Aufruf des Vorsitzenden der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer ANLAGEN und des Präsidenten der BZÄK, Dr. Peter Engel. 2 ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 5
SARS-CoV-2/COVID-19 6 »Maßnahmenpaket der Zahnärzteschaft« Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben mit ANSPRECHPARTNER den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder (KZVen) ein gemeinsames Hotline Tel.: 0251.507-300 Maßnahmenpaket erarbeitet, mit dem auch in Zeiten zunehmender Ausbreitung von SARS- CoV-2/COVID-19 die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Deutschland aufrechterhalten werden soll. Der Schutz von Patientinnen, Patienten und Praxisteams vor Infektionen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung hat dabei höchste Priorität. Ziel dieses Maßnahmenpaketes ist es unter anderem, alle Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene abzustimmen, nicht zuletzt um einen gleichlautenden Informationstand zu gewährleisten und eine Verunsicherung bei Patienten und Praxen zu vermeiden. Das Maßnahmenpaket wird fortlaufend aktualisiert. Sie finden es unter: www.kzbv.de/coronavirus-massnahmenpaket Darüberhinaus verweisen wir auf die nachfolgenden Pressemitteilungen der KZBV: www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-20-3-2020.1380.de.html Gemeinsames Schreiben von KZBV und BZÄK vom 20.03.2020 7 »Finanzieller Schutzschirm auch für die Zahnarztpraxen« Als Anlage übersende wir Ihnen das Gemeinsame Schreiben von KZBV und BZÄK vom ANLAGEN 20.03.2020 - Finanzieller Schutzschirm auch für die Zahnarztpraxen - Bundesverband der Freien 3 Berufe e.V.: Politische Forderungen der Freiberufler an die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von SARS-CoV-2/COVID 19. ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 Darüberhinaus ist auch der Vorstand der KZVWL auf regionaler Ebene in Gesprächen mit den Krankenkassen, um Lösungen zu erarbeiten. Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 6
FAQs zur SARS-CoV-2/COVID 19-Pandemie 8 Wir verweisen hier auf den gemeinsamen Internetauftritt von KZVWL und ZÄKWL unter: ANSPRECHPARTNER www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/praxisfuehrung/corona-virus.html Hotline Tel.: 0251.507-300 Keine Praxisschließungen durch die KZV möglich Uns erreichen derzeit selbstverständlich Anfragen, ob die KZVWL die Schließung der Zahnarztpraxen verfügen kann. Diese Möglichkeit besteht nicht, wie nachfolgend zu erläutern ist: Gemäß § 75 SGB V obliegt der KZV die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Sicherstellungsauftrag könnte nur durch gesetzliche Vorgaben in Verbindung mit entsprechenden Verordnungen aufgehoben werden. Das ist derzeit nicht der Fall. Vielmehr hat das BMG entschieden, dass den Selbstverwaltungskörperschaften die Sicherstellung der Zahnärztlichen Versorgung auch unter den Bedingungen der Epidemie / Pandemie obliegt. Würde die KZVWL vor diesem Hintergrund, eine flächendeckende Praxisschließung beantragen, bringt sie damit zum Ausdruck, den Sicherstellungsauftrag nicht mehr erfüllen zu können/zu wollen. Würde der Vorstand in Eigeninitiative sogar zu Schließungen der Praxen übergehen, würde er sich rechtswidrig verhalten und die Sicherstellung würde durch Entsendung eines Staatskommissars durch das Ministerium selbst wahrgenommen. In der Praxis bedeutet das, dass die derzeit zugelassenen Praxen über die Aufsichtsbehörde verpflichtet würden, ihre Aufgaben zu erfüllen. Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin 9 Aus aktuellem Anlass der fortschreitenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 hat die ANLAGEN Deutsche Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ) am 12. März 2020 Empfehlungen für die 4 zahnmedizinische Behandlung von Pflegebedürftigen und Senioren in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Die Empfehlungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 7
Umgang von SARS-CoV-2/COVID 19 infizierten Patienten 10 Mit Informationsschreiben der KZVWL vom 18.03.2020 hatten wir Sie über die Situation der ANLAGEN Behandlung der unter Quarantäne stehenden Patienten im Notfall informiert, der auch nicht 5 durch Medikamentengabe beherrschbar ist. Zur Präzisierung, es geht um den rein zahnärztlichen zu therapierenden Notfall z.B durch Trepanation des Zahnes, der komplexere ANSPRECHPARTNER zahnärztlich-chirurgisch zu therapierende Quarantänepatient ist Angelegenheit einer MKG- KZVWL Tel.: 0251.507-300 Klinik, in etwa die Abszessspaltung oder die komplexe risikobehaftete Zahnentfernung. Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium Mitte letzter Woche entschieden, diese ZÄKWL Tel.: 0251.507-660 unaufschiebbare rein zahnärztliche Notfalltherapie ebenfalls an den mit der chirurgischen Notfallversorgung befassten MKG-Kliniken durchführen zu lassen wegen der dort bereits vorhandenen Infrastruktur. Das BMG hat sich in einem entsprechenden Schreiben an alle Ländergesundheitsministerien gewandt, die für die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern verantwortlich sind. Aus dem Ministerium in Düsseldorf hat man uns und der KZV Nordrhein mitgeteilt, dass man diese Entscheidung in ganz NRW umsetzen wolle und dass man dazu jetzt in Kontakt mit den entsprechenden Einrichtungen tritt. Eine Liste der angeschriebenen Kliniken finden Sie in der Anlage. Einen Handlungsablauf finden Sie bereits in unserem Schreiben vom 18.03.2020. Bis das Ministerium in Düsseldorf dieses Verfahren mit den Kliniken in allen Details abgeklärt hat, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der Klinik, bevor ein Transport unter Isolationsbedingungen beauftragt wird. Nachverhandlung Finanzierungsvereinbarung 11 »Änderungsvereinbarung zum BMV-Z - Pauschalenvereinbarung Anlage 11a BMV-Z« Im Anhang finden Sie die Pauschalen-Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV- ANLAGEN Spitzenverband mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020. 6 ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 8
T-Systems sichert durch Hardware-Tausch Anbindung an Telematikinfrastruktur 12 Mit einem Konnektoraustausch wird T-Systems die Anbindung von Leistungserbringern an die ANSPRECHPARTNER Telematikinfrastruktur langfristig sicherstellen. Für den Hardwareaustausch hat T-Systems nach Hotline Tel.: 0251.507-300 eigenen Angaben eine Partnerschaft mit dem Hersteller Secunet abgeschlossen. Der Austausch soll in der zweiten Jahreshälfte 2020 erfolgen. Dazu erhalten die Telematik- Kunden in der zweiten Jahreshälfte einen Konnektor von Secunet. Diese werden das Branding „provided by T“ tragen. Die angeschlossenen Leistungserbringer bleiben weiterhin Kunden von T-Systems. Auch an der Kundenbetreuung ändert sich laut T-Systems nichts. Das Unternehmen betont, dass alle Verträge erfüllt wurden. T-Systems begründet den Austausch in Kooperation mit Secunet mit einem Strategiewechsel. Das Unternehmen werde sich künftig auf die Entwicklung von Software-Lösungen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur konzentrieren. Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL-Z) 13 »Qualitätssicherung – Patientenmerkblatt« In der Qualitätsprüfungsrichtlinie (QP-RL-Z) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist im ANSPRECHPARTNER § 7 verankert, dass die Patienten über die Datenverarbeitung im Rahmen der Sonja Holtwisch Tel.: 0251.507-122 Qualitätsbeurteilung informiert werden müssen. Fax: 0251.507-65-122 sonja.holtwisch@zahnaerzte-wl.de Wir empfehlen Ihnen, die ausliegende Praxis-Datenschutzinformation bzw. den Anamnesebogen entsprechend zu ergänzen. Folgender Wortlaut ist möglich: „Auch können Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecken der Qualitätssicherung herangezogen werden." Weitere Informationen zur Datenverarbeitung erhalten Sie unter folgendem Link: www.g-ba.de/beschluesse/4036 Heil- und Kostenpläne der AOK NordWest 14 »Härtefallregelungen« Die AOK NordWest hat den Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe zur Unterstützung der ANLAGEN Information der Patienten ein Merkblatt zur Verfügung gestellt. Hier werden Voraussetzungen, 7 Abläufe und Anlaufstellen im Zusammenhang mit Härtefallprüfungen zusammengefasst. Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt. ANSPRECHPARTNER Hotline Tel.: 0251.507-300 Vorstandsinformation März / 2020 vom 26. März 2020 | Nr. 2 9
Aufruf des Vorsitzenden der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer und des Präsidenten der BZÄK, Dr. Peter Engel Liebe Kolleginnen und Kollegen, was kaum einer von uns vor wenigen Wochen für möglich erachtet hat, ist zwischenzeitlich bittere Realität geworden. Wir stecken in einer bundes- ja weltweiten Krise, die durch das Coronavirus verursacht worden ist. Und wir wissen, dass wir den Höhepunkt dieser Krise längst noch nicht erreicht haben. Verbunden damit greifen Unsicherheit und die Angst um sich, sich selbst, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und seine Patientinnen und Patienten nicht ausreichend vor Infektionen schützen zu können und somit zu einer ungewollten Ausbreitung des Virus beizutragen. Hygieneartikel und spezielle Schutzkleidung fehlen überall und sind auf dem freien Markt auch nicht zu beschaffen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Sorgen. Unsere Praxisbetriebe stehen wegen der Corona bedingten Umsatzeinbußen schon jetzt vor erheblichen wirtschaftlichen Problemen, die sich mit zunehmender Dauer der Krise drastisch verschärfen könnten. Seien Sie auch an dieser Stelle noch einmal versichert, dass wir beide, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der KZBV und in der BZÄK ebenso wie die Vorstände und Präsidien in den zahnärztlichen Länderkörperschaften mit den KZVen und LZÄKn unermüdlich bemüht sind, alles zu tun, um unseren Beitrag zu leisten, diese Krise zu bewältigen. Wir stehen in engem Kontakt mit dem Bundesgesundheitsministerium und mit dem Minister und haben Zusagen, dass in der kommenden Woche erste Lieferungen der so dringend benötigten Schutzausrüstungen und Hygieneartikel über das Beschaffungsamt beim Bund an die KZVen ausgeliefert werden, von wo sie sofort an Sie weiterverteilt werden. Ebenso versuchen wir auf Bundes- wie auf Länderebene selbstständig für Nachschub an solchen Materialien zu sorgen und werden auch hier in den nächsten Tagen konkrete Angaben machen können. Der Minister weiß um die besondere Exposition der Zahnärzteschaft und kennt aus unseren Darstellungen die aktuellen Sorgen und Nöte des Berufsstandes. Er wird uns nicht mit den Problemen der Krise alleine lassen. Heute morgen hat er uns zugesagt, nach den Krankenhäusern und Ärzten zeitnah für eine gesetzliche Regelung zu sorgen, die die wirtschaftliche Sicherung der Zahnarztpraxen in dieser Krise gewährleisten soll. Unabhängig davon führen wir mit Krankenkassen, Ministerien und Banken Verhandlungen und Gespräche, um unbürokratische finanzielle Hilfen für die Zahnärzteschaft bereit zu stellen. Vehement wird zurzeit von vielen Kolleginnen und Kollegen gefordert, die Praxen zu schließen oder auf einen strengen Notdienstplan umzustellen. Aus diesem Grund möchten wir noch einmal eindringlich an Sie alle appellieren, Ihrer Verpflichtung, den Menschen zu helfen, gerade in Zeiten einer großen gesundheitlichen Krise durch vorbildliches ärztliches Handeln nachzukommen. Nicht erforderliche Behandlungen sollten nicht mehr durchgeführt und die Hygienevorschriften sowie das Infektionsschutzgesetz penibel eingehalten werden, um die Menschen genauso wie Personal bestmöglich vor einer Infektion mit dem Virus zu schützen. Unter Hinweis auf die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages, zu dem sich jeder Vertragszahnarzt verpflichtet hat, möchten wir auch noch einmal darauf hinweisen, dass generelle Praxisschließungen nicht von uns verordnet werden können. Nur staatliche Behörden sind befugt, Praxisschließungen oder eine Notversorgung anzuordnen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, in dieser für uns alle extrem schwierigen Zeit fordern wir Sie eindringlich nicht nur als Bürgerinnen und Bürger, sondern insbesondere als Kolleginnen und Kollegen auf, mit den Menschen in unserer Gesellschaft, mit unseren Patientinnen und Patienten und auch untereinander Solidarität zu zeigen. Vergessen wir bei allen nachvollziehbaren Nöten nicht, dass wir nicht die einzigen sind, die vor größte Probleme und Herausforderungen gestellt sind. Menschen um uns herum verlieren in diesen Zeiten z.B. ihre Existenzgrundlage, ihre sozialen Kontakte und Unterstützung, auf die sie dringend angewiesen sind. Auch die Bundesregierung, unser Bundesgesundheitsminister und wir, die wir besondere Verantwortung tragen, sind
mehr denn je auf Solidarität und Unterstützung angewiesen. Wir haben größten Respekt vor dem Krisenmanagement des Ministers und der enormen Arbeitsleistung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BMG. Dies gilt selbstverständlich auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Organisationen. Im Bewusstsein der Tatsache, dass man niemals alles richtig und gut machen kann, möchten wir Ihnen noch einmal versichern, dass wir alles geben, um unseren Beitrag zu leisten. Beschimpfungen, Nörgeleien und Besserwisserei sollten im Umgang miteinander und gegenüber Verantwortlichen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Berufsorganisationen genauso wie das Schüren von Unsicherheit und Panikmache in der Kollegenschaft verpönt sein und keinen Platz haben. Die Menschen in unserer Gesellschaft werden uns Zahnärzte ganz genau beobachten und sich ein Bild davon machen, wie wir uns in der Krise verhalten. Lassen Sie uns alle, jeder an seinem Platz, zusammenhalten und vorbildlich und verantwortungsvoll handeln, dann werden wir nicht nur die Corona Krise überstehen, sondern auch als Berufsstand und Heilberufler gestärkt aus ihr hervorgehen. In diesem Sinne danken wir Ihnen sehr für Ihr verantwortungsvolles Handeln. Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV Dr. Peter Engel, Präsident der BZÄK 22. März 2020
[ Gemeinsame Presseinformation KZBV und BZÄK: Finanzieller Schutzschirm auch für Zahnarztpraxen! Berufsstand richtet Forderung an Bundesregierung Köln/Berlin 20. März 2020 – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fordern angesichts der Corona-Krise, dass die Politik der sich massiv verschlechternden wirtschaftlichen Situation der Zahnarztpraxen in Deutschland Rechnung trägt und die Praxen unter einen finanziellen Schutzschirm stellt. Werden die Zahnärzte mit den finanziellen Auswirkungen der zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV2/Covid-19 allein gelassen, steht die zahnärztliche Versorgung in der Fläche auf dem Spiel KZBV und BZÄK haben sich dafür ausgesprochen, dass ein geplanter finanzieller Schutzschirm für Krankenhäuser in Deutschland auch uneingeschränkt für Zahnarztpraxen gelten müsse. „Zahnärztinnen und Zahnärzte nehmen ihre Aufgabe als Heilberuf auch und gerade in diesen schwierigen Zeiten verantwortlich wahr und leisten unter schwierigsten Bedingungen alles Erdenkliche, um die zahnärztliche Versorgung trotz der fortschreitenden Ausbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19 sicherzustellen. Das Wohl und die Gesundheit unserer Patientinnen und Patienten und unseres Behandlungsteams stehen dabei im Fokus aller Anstrengungen, weshalb in der aktuellen Situation sämtliche Behandlungen auf erforderliche Interventionen beschränkt werden.“ Ebenso wie für Wirtschaft und Krankenhäuser müsse die Bundesregierung auch die Zahnarztpraxen unter einen finanziellen Schutzschirm nehmen und schnell und unbürokratisch dafür Sorge tragen, dass die schon jetzt entstandenen gravierenden wirtschaftlichen Einbußen in den Praxen nicht zunehmend zu Entlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sogar zu Insolvenzen führen“, sagte Dr. 1/2
Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. „Daher haben sich die zahnärztlichen Spitzenorganisationen - ebenso wie der Bundesverband der Freien Berufe - intensiv dafür eingesetzt, dass unter den von der Bundesregierung versprochenen milliardenschweren Schutzschirm auch die Zahnärzte fallen“, ergänzt Dr. Peter Engel, Präsident der BZÄK. Eßer würdigte ausdrücklich die intensiven Bemühungen von Bundesminister Spahn, Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte mit dringend benötigter Schutzkleidung zu versorgen. „Wir und auch unser Praxispersonal arbeiten im Mund-/Rachenraum, wo sich das Virus einnistet und vermehrt. Wir sind bei unserer Tätigkeit und durch den engen Kontakt mit Patientinnen und Patienten einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt und warten händeringend auf die ersten Lieferungen mit Schutzausrüstung.“ Pressekontakt: KZBV: Kai Fortelka Tel.: 030 280 179-27, E-Mail: presse@kzbv.de BZÄK: Dipl.-Des. Jette Krämer Tel.: 030 40005-150, E-Mail: presse@bzaek.de 2/2
V 4 / Nr. 122 / 12.03.2020 Verteiler: KZVen, KZBV An alle Kassenzahnärztliche Vereinigungen Köln, 12.03.2020 Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ) vom 12.03.2020 zu COVID-19 Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass der fortschreitenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 hat die Deutsche Gesellschaft für AlterszahnMedizin (DGAZ) am heutigen Tage die folgenden Empfehlungen in einer Pressemitteilung veröffentlicht: Für Pflegebedürftige und Senioren mit schwerwiegenden chronischen Erkran- kungen besteht ein besonders hohes Risiko an COVID-19 zu erkranken. Die DAGZ empfiehlt deshalb, derzeit auf zahnmedizinische Routineuntersuchungen und -behandlungen in der aufsuchenden Betreuung insbesondere in Alten- und Senioreneinrichtungen zu verzichten und sich in Absprache mit den Einrichtun- gen, Pflegenden und Angehörigen auf Notfallbehandlungen zu beschränken. Viele Einrichtungen sind derzeit bestrebt, die externen Kontaktmöglichkeiten zu den Pflegebedürftigen auf ein Minimum zu beschränken. Die DGAZ empfiehlt die Einrichtungsleitungen hierin zu unterstützen und die Infektionsgefahr für Pflegebedürftige so klein wie möglich zu halten. KZBV Vorstand Universitätsstr. 73 Tel.: 0221 40 01-0 post@kzbv.de KdöR 50931 Köln Fax: 0221 406 14 30 www.kzbv.de
Seite 2 Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir uns diesen Empfehlungen der DGAZ vollum- fänglich anschließen und bitten Sie um eine entsprechende Weiterleitung dieser Infor- mation an Ihre Mitglieder. Wir danken Ihnen vorab für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen ZA Martin Hendges Dr. Wolfgang Eßer Dr. Karl-Georg Pochhammer Stellv. Vorsitzender Vorsitzender des Vorstandes Stellv. Vorsitzender des Vorstandes des Vorstandes
Name: Krankenhaus: Straße: Ort: Telefon: Norbert Drews u. Dr. Lorenz Holtwick St. Ansgar Krankenhaus Brenkhäuser Str. 71 37671 Höxter * 05271/ 921966 Dr. Jihan Mohasseb EVK Hattingen Bredenscheider Str. 54 45525 Hattingen * 02324/ 5026555 Prof. Dr. Dr. Stefan Haßfeld Klinikum Dortmund Münsterstr. 240 44145 Dortmund * 0231/ 95318531 ZMVZ Ev. Jung‐Stilling‐Krankenhaus GmbH > Za. D. Hesse + Dr. Dr. J.‐F. Wilbrand Wichernstr. 40 57074 Siegen * 0271/ 3300270 Dr. Hakan Sinanoglu (ZA) Jung‐Stilling‐KH Wichernstr. 40 a 57074 Siegen * 0271/ 3300270 Prof. Dr. Dr. Harald Eufinger Klinikum Vest Dorstener Str. 151 45657 Recklinghausen * 02361/ 563500 Prof. Dr. Dr. Martin Kunkel Knappschafts‐KH Bochum In der Schornau 23‐25 44892 Bochum * 02366/ 35996 Priv‐Doz. Dr. Dr. Jan Dirk Raguse Fachklinik Hornheide Dorbaumstr. 300 48157 Münster * 0251/ 3287421 Uniklinik Witten/Herdecke Fakultät ZMK Alfred‐Herrhausen‐Str. 45 58455 Witten * 02302/ 9260 Uniklinik Münster Leitstelle ZMK Albert‐Schweitzer‐Campus 1, W 30 48149 Münster * 0251/ 83‐455000 Abteilung Zulassung 23.03.2020
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) Anlage 11a Pauschalen-Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband Zuletzt geändert am 15.01.2020 mit Wirkung ab dem 01.01.2020 Präambel 1 In der Pauschalen-Vereinbarung legen der GKV-Spitzenverband und die KZBV die Beträge (brutto) fest, die in die Finanzierungspauschalen einfließen. 2Die Festlegung der Beträge erfolgt aufgrund von Erkenntnissen aus der Erprobung sowie der zwischen den Vertragspartnern ent- wickelten Verfahren zur Festlegung einzelner Komponentenpreise. §1 Grundsätze 1 Die Höhe der Pauschalen ist in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes i. S. v. § 2 sowie eines Standard-Betriebspaketes i. S. v. § 3 vollständig deckt. 2Maßgebend ist insoweit die Summe der Kosten für die einzelnen Komponenten und Dienste. 3Die Höhe der Pauschalen hängt bis zum 31. Dezember 2019 vom Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung, ab dem 1. Januar 2020 vom Bestellzeitpunkt der Kompo- nenten und Dienste ab. 4§ 2 Ziffer 1, 2 und 5 ist zu beachten. §2 Standard-Erstausstattungspaket Inhalte Höhe der Pauschale in € 1. VSDM-Konnektor inkl. gSMC-K gem. § 2 Abs. 1 An- 3. Quartal 2017 2.620,- lage 11 BMV-Z 4. Quartal 2017 2.358,- a) Die Höhe der Pauschale des VSDM-Konnektors hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der erstmali- 1. Quartal 2018 2.122,- gen Nutzung ab. b) Die ab dem 4. Quartal 2018 geltende Pauschale 2. Quartal 2018 1.910,- wird abweichend hiervon auch für Konnektoren gewährt, die nach dem 31.12.2019 erstmalig ge- 3. Quartal 2018 1.719,- nutzt werden, aber bereits vor dem 01.10.2019 bestellt worden sind. ab 4. Quartal 2018 1.547,- bis Ende 4. Quartal 2019 2. eHealth-Konnektor inkl. gSMC-K (VSDM, QES, ab 1. Quartal 2020 1.544,- KOM-LE, NFDM, eMP) 11a-1
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) a) Die Höhe der Pauschale des eHealth-Konnek- tors hängt ab dem 01.01.2020 grundsätzlich vom Zeitpunkt der Bestellung ab. b) Die ab dem 1. Quartal 2020 geltende Pauschale wird abweichend hiervon auch für Konnektoren gewährt, die im Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 bestellt worden sind, und bei de- nen der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung nach dem 31.12.2019 liegt. Solange ein eHealth-Konnektor i. d. S. von den Her- stellern nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Konnektoren, die ausschließlich mit der Anwendung VSDM ausgestattet sind, auszuliefern. Sobald ein von der gematik zugelassenes Update für die Funktionen QES, KOM-LE, NFDM, eMP ei- nes Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED bzw. der Konnektor-Anbieter dieses den anspruchs- berechtigten Zahnärzten und Einrichtungen unver- züglich zur Verfügung zu stellen. Die Vertrags- partner gehen davon aus, dass ein unverzügliches Nachrüsten der Funktionen durch Updates kosten- los erfolgen soll. 3. Pauschale für Update VSDM-Konnektor auf ab 1. Quartal 2020 530,- eHealth-Konnektor gem. § 2 Abs. 4a Anlage 11 BMV-Z Der Anspruch auf diese Pauschale besteht aus- schließlich für Vertragszahnärzte und Einrichtun- gen, die einen VSDM-Konnektor nach Ziffer 1 ein- setzen und dafür Anspruch auf die bis Ende 4. Quar- tal 2019 jeweils geltenden Pauschalen haben. 4. Pauschale für die Bereitstellung des KOM-LE-Cli- ab 3. Quartal 2020 100,- ents und die Anbindung an den KOM-LE-Fachdienst 5. Stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. gSMC-KT bis einschließlich 435,- gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z 4. Quartal 2019 Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen ab 1. Quartal 2020 535,- VSDM-Konnektor nach Ziffer 1 einsetzen und dafür Anspruch auf die bis Ende 4. Quartal 2019 jeweils geltenden Pauschalen haben, erhalten die bis ein- schließlich 4. Quartal 2019 geltende Pauschale, auch wenn sie die Komponenten nach dem 31.12.2019 erstmalig nutzen. 6. Komplexitätszuschlag für Standorte mit 4-6 Zahn- vom 1. Quartal 230,- ärzten gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z 2019 bis ein- schließlich 4. Quar- 7. Komplexitätszuschlag für Standorte mit 7 und mehr tal 2019 460,- Zahnärzten gem. § 2 Abs. 2 Anlage 11 BMV-Z 8. Zusatzpauschale zu § 2 Abs. 2a Anlage 11 BMV- Z ab 1. Quartal 2020 60,- (berechnungsfähig bis 30.09.2020) 11a-2
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) 9. TI-Startpauschale 900,- Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass in die TI-Startpauschale die Aufwendungen/Kosten für folgende Punkte einfließen: Installation der Komponenten und Dienste inkl. Schulung gem. § 2 Abs. 4 Anlage 11 BMV-Z, Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Einrichtung der Komponenten gem. § 2 Abs. 5 Anlage 11 BMV-Z, Einmalige Integration der Komponenten in das Praxisverwaltungssys- tem gem. § 2 Abs. 7 Anlage 11 BMV-Z sowie Zeitlicher Aufwand, der durch die Einführung des Versichertenstamm- datenmanagements in den Praxen entsteht, gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 An- lage 11 BMV-Z . 10. Pauschale für mobiles Kartenterminal der Ausbau- vom 3. Quartal 350,- stufe 2 gem. § 2 Abs. 1 und 3 Anlage 11 BMV- Z 2017 bis ein- schließlich 4. Quar- tal 2018 ab 1. Quartal 2019 356,- §3 Standard-Betriebspaket Inhalte Höhe der Pauschale in € 1. Monatliche Betriebskostenpauschale gem. § 3 vom 3. Quartal 100,- Abs. 1 Anlage 11 BMV-Z 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 ab 3. Quartal 2018 83,- 2. Zusätzliche monatliche Betriebskostenpauschale ab 1. Quartal 2020 1,50 gem. § 3 Abs. 1 Anlage 11 BMV-Z ab Nachweis Vor- halten der NFDM-/eMP-Komponenten gem. § 2 Abs. 4a Anlage 11 BMV-Z 3. Monatliche Betriebskostenpauschale KOM-LE für ab 3. Quartal 2020 16,- zwei E-Mail-Adressen 4. Pauschale für Betriebskosten Smartcard SMC-B, vom 3. Quartal 480,- (kumuliert) als Einmalzahlung für 5 Jahre gem. § 2 2017 Abs. 1 Satz 10, § 3 Abs. 1 Satz 5 Anlage 11 BMV-Z bis einschließlich bzw. § 2 Abs. 3 Anlage 11 BMV-Z. Die Höhe der 4. Quartal 2018 Pauschale hängt vom Bestellzeitpunkt der Smart- card SMC-B ab. ab 1. Quartal 2019 450,- ab 1. Quartal 2020 465,- 11a-3
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) 5. Pauschale für Betriebskosten Smartcard HBA (hälftig), (kumuliert) als Ein- 233,- malzahlung für 5 Jahre gem. § 3 Abs. 1 Satz 6, § 2 Abs. 1 Sätze 9 und 10 Anlage 11 BMV-Z 11a-4
Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) Anlage 11b Vereinbarung einer Stichprobenprüfung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband Zuletzt geändert am 10.12.2018 mit Wirkung ab dem 10.12.2018 Die Regelung der Modalitäten einer Stichprobenprüfung gem. § 6 Abs. 8 GFinV erfolgt in einer separaten Anlage zur GFinV. Die Anlage hat folgenden Inhalt: 1 1. Um die vertragsgetreue Abrechnung überprüfen zu können, sind jährlich Stichprobenprü- fungen vorzunehmen. 2Hierzu ist dem GKV-Spitzenverband von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum bis zum 15. Februar des Folgejahres jeweils für die folgenden Fallkonstellationen eine vollständige Aufzählung der ausgestatteten Zahnärzte und Einrichtungen in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen: a) vollständige Neu- oder Teilausstattung von Praxen mit über drei Zahnärzten zum Ausstattungszeitpunkt, b) sämtliche Praxen, die ein mobiles Kartenterminal beansprucht haben. 1 2. Der GKV-Spitzenverband wählt bis zum 28. Februar des auf die Abrechnungsperiode fol- genden Jahres pro Kassenzahnärztlicher Vereinigung aus jeder Fallkonstellation nach Abs. 1 jeweils einen Fall aus, maximal in Summe über alle Kassenzahnärztlichen Vereini- gungen insgesamt 34 Fälle. 2Die Auswahl der Fälle beschränkt sich in einer Kassenzahn- ärztlichen Vereinigung auf die anspruchsberechtigten Praxen, die einer in Abs. 1 benannten Fallkonstellation zuzuordnen sind. 1 3. Zu den gemäß Abs. 2 vom GKV-Spitzenverband ausgewählten Prüffällen müssen bis zum 31. Mai des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die in Abs. 1 benannten Fallkonstellationen dem GKV-Spitzenverband folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: zu Absatz 1 lit. a) - pseudonymisierte Zahnarztnummer, - formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Datum der erstmaligen Nutzung der Telematikinfrastruktur, - formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über die in der Pra- xis gemäß Zulassungs- und Genehmigungsbescheid tätigen Zahnärzte mit An- gabe des Tätigkeitsumfanges zum Zeitpunkt der Ausstattung. zu Absatz 1 lit. b) - pseudonymisierte Zahnarztnummer, - formlose Bestätigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Datum der erstmaligen Nutzung der Telematikinfrastruktur, - formlose Bestätigung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung über mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder formlose Be- stätigung über Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 11b-1
Ihr doppelter Festzuschuss Ein Überblick Für Zahnersatz gibt es eine festgeschriebene Regelversorgung. An dieser dürfen sich die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich in Höhe von 50 % beteiligen. Diesen Festzuschuss erhalten Sie auch dann, wenn Sie sich für eine andere Versorgungsform entscheiden. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Krankenkasse ihren Zuschuss verdoppelt (doppelter Festzuschuss). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie wir Ihnen dabei helfen können, erklären wir Ihnen gern. Voraussetzungen Wichtig: Wenn Sie eine der folgenden Geldleistungen beziehen, erhalten Sie bei entsprechendem Nachweis automatisch den Ob Sie einen doppelten Festzuschuss erhalten, richtet sich doppelten Festzuschuss: grundsätzlich nach: • Arbeitslosengeld II • Ihrem Bruttoeinkommen (Gesamteinkommen) und • L ebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) er Anzahl der Angehörigen, die mit Ihnen gemeinsam in • d einem Haushalt leben. • K riegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz Dabei ergeben sich folgende Einkommensgrenzen: • Grundsicherung • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs- Personen im Haushalt Einkommensgrenzen 2020 förderungsgesetz (brutto) Alleinstehend 1.274,00 EUR • P flegewohngeld 1 Angehöriger 1.751,75 EUR 2 Angehörige 2.070,25 EUR Wir unterstützen Sie Jeder weitere Angehörige +318,50 EUR Gern berechnen wir für Sie, ob Sie sich einen höheren Zuschuss sichern können. Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen: Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem: • Ihren Heil- und Kostenplan. Lassen Sie sich diesen einfach von • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit Ihrem Zahnarzt mitgeben. • Lohn/Gehalt (wichtig: die drei letzten Monatsabrechnungen) en Antrag für den doppelten Festzuschuss. Diesen erhalten • D Sie in jedem AOK-Kundencenter. Wir schicken Ihnen den Antrag • A usbildungsvergütung (wichtig: die drei letzten Monats- aber auch gern bequem nach Hause. Rufen Sie uns einfach an: abrechnungen) 0800 265 5000 (kostenfrei) • Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (wichtig: die • D ie Einkommensnachweise von Ihnen und Ihren Angehörigen. drei letzten Monatsabrechnungen) Bitte denken Sie dabei ggf. an die Monatsabrechnungen. • Arbeitslosengeld • Renten jeglicher Art (auch Betriebsrente) Gut zu wissen • Erträge aus Pacht-/Mieteinnahmen sowie Zinsen aus Kapital- • F ür jeden Heil- und Kostenplan ist ein individueller Antrag vermögen erforderlich. • E ntgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, • A lle Fragen zum doppelten Festzuschuss beantworten wir Ihnen Übergangsgeld) gern kostenfrei und rund um die Uhr unter: 0800 265 5000 • Ihre Unterlagen hierzu schicken Sie ganz einfach an: AOK NordWest • Die Gesundheitskasse. • 58079 Hagen Ihr doppelter Festzuschuss • aok.de/nw gültig bis 31.12.2020 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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