Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten - Leitfaden der Medienanstalten
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Leitfaden der Medienanstalten Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten Einleitung Dieser Leitfaden der Medienanstalten Schutz der Nutzer vor Irreführung. Für Videoangebote gelten die Tren- eine Kennzeichnungs-Matrix. So ist enthält grundlegende Hilfestellungen Sie ist im Rundfunkstaatsvertrag nungs- und Kennzeichnungsbestim- auf den ersten Blick erkennbar, ob für und Regelungen zu den Kennzeich- (RStV) und im Telemediengesetz mungen der §§ 7 und 8 RStV entspre- das jeweilige Angebot eine Kennzeich- nungs- und Trennungspflichten bei (TMG) geregelt. chend (siehe § 58 Abs. 3 RStV). Für nung notwendig ist und wie diese zu Werbung in Social-Media-Angeboten reine Foto-/Text-Angebote gelten erfolgen hat. Am Ende des Leitfadens wie Instagram, Twitter, Facebook, You- Was heißt das für einzelne Social-Me- § 58 Abs. 1 RStV sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 finden sich Erläuterungen, die Begriffe Tube, TikTok, Twitch etc. und sonstigen dia-Angebote? Wie ist eine solche TMG. Daneben sind auch die jugend- und Abgrenzungsfälle konkretisieren Internetseiten wie zum Beispiel Blogs. Kennzeichnung medienrechtlich um- medienschutzrechtlichen Anforderun- und erklären. Er konzentriert sich auf Fragen des Me- zusetzen? Dazu gibt dieser Leitfaden gen des § 6 JMStV zu berücksichtigen. dienrechts, blendet das Wettbewerbs- die notwendigen Hilfestellungen. Werbung darf Kinder und Jugendliche An den relevanten Stellen in der Matrix recht aber nicht aus. nicht körperlich oder seelisch beein- wird durch auf die jeweilige Erläu- Die Gesetzgebung unterscheidet trächtigen oder mit direkten Kauf terung hingewiesen. Die Trennung und Kennzeichnung von hinsichtlich der Anforderungen an die appellen deren Unerfahrenheit und Werbung dient dem Erhalt der Medien- Trennung und Kennzeichnung von Leichtgläubigkeit ausnutzen. und Meinungsfreiheit, der Unabhän- Werbung zwischen Video- und Foto-/ gigkeit und Integrität medialer Ange- Text-Angeboten. Der Leitfaden der Medienanstalten bote, der Glaubwürdigkeit und zur Werbekennzeichnung bei Social- Authentizität der Anbieter und dem Media-Angeboten umfasst zunächst
KENNZEICHNUNGS-MATRIX SOCIAL MEDIA Seite Kennzeichnung 1/2 Wie kennzeichnen? Wo kennzeichnen? notwendig? Inhalte Ja oder nein Video Bild / Text Blog Video Bild / Text Blog Beiträge über Produkte, a) Produkt spielt Deutlich lesbar Deutlich lesbar a) Als Dauereinblen- Zu Beginn des Posts Zu Beginn des Beitrags Dienstleistungen, Hauptrolle: deutlich „Werbung“ „Werbung“ dung im Video Marken, Unternehmen, lesbar „Werbevideo“ oder „Anzeige“ oder „Anzeige“ Regionen, Events, Reisen, oder „Werbung“ die gegen eine Gegen- b) Produkt spielt b) Zu Beginn des leistung veröffentlicht Nebenrolle: Videos A werden. Ja „Unterstützt durch Produktplatzierung“ oder „Unterstützt durch “ 1 2/3 3 4 4 Beiträge über Produkte, a) Produkt spielt Deutlich lesbar Deutlich lesbar a) Als Dauereinblen- Zu Beginn des Posts Zu Beginn des Beitrags Dienstleistungen, Hauptrolle: deutlich „Werbung“ „Werbung“ dung im Video Marken, Unternehmen, lesbar „Werbevideo“ oder „Anzeige“ oder „Anzeige“ Regionen, Events, Reisen, oder „Werbung“ die kostenlos in An- b) Produkt spielt b) Zu Beginn des spruch genommen oder Nebenrolle: Videos B erhalten wurden, deren Ja „Unterstützt durch Veröffentlichung aber an Produktplatzierung“ Vereinbarungen / Bedin- oder gungen geknüpft ist. „Unterstützt durch “ 1 2/3 3 4 4 Beiträge über Produkte, Dienstleistungen, In der Regel Marken, Unternehmen, Regionen, Events, Reisen, nein die aus eigener Motiva- (Vorsicht bei C tion ohne kommerziellen zu positiver Anreiz Dritter veröffent- Darstellung) licht werden. 5 5
Seite Kennzeichnung 2/2 Wie kennzeichnen? Wo kennzeichnen? notwendig? Inhalte Ja oder nein Video Bild / Text Blog Video Bild / Text Blog Beiträge / Darstellungen von eigenen Produkten, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen – wenn für D die Nutzer die Unterneh- Nein merschaft deutlich ist. 6 Beiträge / Darstellungen a) Produkt spielt Deutlich lesbar Deutlich lesbar a) Als Dauereinblen- Zu Beginn des Posts Zu Beginn des Beitrags von eigenen Produkten, Hauptrolle: deutlich „Werbung“ „Werbung“ dung im Video Dienstleistungen, Marken, lesbar „Werbevideo“ oder „Anzeige“ oder „Anzeige“ Unternehmen – ohne oder „Werbung“ dass die eigene Unter- b) Produkt spielt b) Zu Beginn des nehmerschaft deutlich Nebenrolle: Videos E wird. Ja „Unterstützt durch Produktplatzierung“ oder „Unterstützt durch “ 6 2/3 3 Affiliate Links Symbol (*) Symbol (*) Symbol (*) in unmittelbarer Nähe in unmittelbarer Nähe in unmittelbarer Nähe + Erläuterung + Erläuterung + Erläuterung des Links des Links des Links F Ja 7 7 7 Werbliche Links deutlich lesbar deutlich lesbar deutlich lesbar vor / während in unmittelbarer in unmittelbarer G Ja „Werbung“ „Werbung“ oder „Werbung“ oder Link / Produkthinweis Nähe des Links / Nähe des Links / 8 „Anzeige“ „Anzeige“ Produkthinweises Produkthinweises Links / Tags auf Freunde, In der Regel Quellenangaben, eigene nein Produkte, eigene Marken, (Vorsicht bei H eigene Unternehmen, zu positiver eigene Dienstleistungen Darstellung) 8 5 Rabattcodes deutlich lesbar deutlich lesbar deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe in unmittelbarer Nähe in unmittelbarer Nähe I Ja „Werbung“ „Werbung“ „Werbung“ des Rabattcodes / Links des Rabattcodes / Links des Rabattcodes / Links 8
Erläuterungen zur Kennzeichnungs- Matrix Social Media 1 Die Erwähnung oder Darstel- lung von Produkten, Marken, Dienstleistungen, Unternehmen, Re- des Videos, es ist mehr oder weniger beiläufig in die Handlung des Videos integriert, ohne dass der Werbezweck oben genannten Werbekennzeichnung verwendet werden. Bei Beiträgen auf deutschsprachigen Kanälen/Accounts In Artikelübersichten verkürzt dar- gestellte und verlinkte Textbeiträge (Teaser/Anreißer), die in Kooperation gionen, Events, Reisen usw. aufgrund erkennbar im Vordergrund steht. sind die englischsprachigen Kenn- mit Unternehmen entstanden sind, einer Vereinbarung / Kooperation ist zeichnungsbegriffe (zum Beispiel „ad“, sind ebenfalls mit dem Begriff „Wer- immer Werbung. Dabei ist es unerheb- Achtung: Auch in der Nebenrolle darf „sponsored by“ oder „PR Sample“) bung“ oder „Anzeige“ zu kennzeich- lich, ob die Erwähnung oder Darstel- das Produkt nicht einseitig und inten- nach Auffassung der Medienanstalten nen. Ansonsten kann der Leser nicht lung gegen Entgelt oder eine ähnliche siv in den Vordergrund gerückt werden. als Werbekennzeichnung nicht ausrei- erkennen, dass er bei Auswahl eines Gegenleistung erfolgt. Eine Gegen- chend deutlich. (vermeintlich) redaktionellen Artikels leistung (geldwerter Vorteil) besteht auf einen Text mit werblichen Inhalten beispielsweise auch in der Übernahme von Reisekosten oder bei Einladungen zu Events. 3 Werbekennzeichnungen müs- sen deutlich lesbar und sofort erkennbar erfolgen. Eine undeutliche, Ein pauschaler Hinweis, dass das Angebot insgesamt Werbung enthält, entbindet nicht von der Erforderlich- gelangt. kleine oder in transparenter Schrift gehaltene Kennzeichnung in einer Ecke keit einzelne werbliche Beiträge zu kennzeichnen. 5 Sofern keine Kooperation mit einem Unternehmen vorliegt, 2 Eine Hauptrolle spielt ein Pro- dukt in der Regel dann, wenn eines Videos ist daher nicht ausrei- chend. stellt die Erwähnung und Darstellung von Produkten usw., die selbst gekauft, sich das Video ganz oder überwiegend um das Produkt dreht. Das Produkt ist Anlass bzw. Aufhänger für das Video Nach Auffassung der Medienanstalten sind die von YouTube, Instagram und 4 Für die Nutzer muss auf den ersten Blick zu erkennen sein, dass es sich bei einem Beitrag um Wer- gemietet oder gepachtet wurden, in der Regel keine Werbung dar. Das betrifft insbesondere die Vorstellung und zentraler und dominierender Be- Facebook zur Verfügung gestellten bung handelt. Deshalb müssen Werbe- von Produkten mit Vor- und Nachteilen standteil des Videos. Werbekennzeichnungstools (zum Bei- beiträge bereits zu Beginn eines Textes, (zum Beispiel Haul-Videos, Rezensio- spiel „Bezahlte Partnerschaft mit …“) bei Blogs also oberhalb oder unmittel- nen), aber auch eine positive Produkt- Wird ein Produkt nur in kurzen Szenen grundsätzlich alleine nicht geeignet, bar unterhalb der Überschrift, deutlich vorstellung aus eigener Motivation erwähnt oder dargestellt, kommt dem den Werbecharakter eines Beitrags durch das Wort „Werbung“ oder „An- und nicht wirtschaftlichen Gründen Produkt lediglich eine Nebenrolle zu. hinreichend deutlich zu machen. Diese zeige“ gekennzeichnet werden. und ohne Werbeabsicht. Das Produkt bestimmt nicht den Inhalt Tools können aber zusätzlich zu der
Achtung: Werbliche Absicht kann unterstellt werden, wenn das Produkt bzw. die Dienstleistung in einer Art ob die Produkte im Rahmen einer Kooperation gezeigt wurden, ob sie dem Instagramer kostenlos oder gegen auch andere Inhalte enthalten, sind als Werbung zu kennzeichnen. Wenn eigene Produkte nicht thematisiert 8 Auch Verlinkungen auf kom- merzielle Websites sowie Rabattcodes müssen als Werbung und Weise vorgestellt und angepriesen Zahlung zur Verfügung gestellt wurden und verlinkt werden, also lediglich als gekennzeichnet werden, da der Nutzer wird, die beim objektiven Betrachter oder vom Instagramer selbst gekauft Beiwerk im Hintergrund erscheinen, ist vor Abrufen des Links wissen muss, den Eindruck entstehen lassen kann, und dann gezeigt und vertaggt wur- nach Auffassung der Medienanstalten dass ihn auf der nachfolgenden Websi- dass der Absatz und Verkauf gefördert den. Die Wettbewerbsgerichte sahen in keine Werbekennzeichnung erforder- te Werbung erwartet. Bei unkommen- werden soll. der Verlinkung auf die kommerziellen lich. Dies gilt auch für Hinweise, die in tierten Verlinkungen (zum Beispiel auf Indizien hierfür können beispielsweise Instagram-Accounts der Modefirmen einem unmittelbaren Zusammenhang den Fotografen, der die eingestellten sein: überaus positive Darstellung, Auf- bereits eine werbliche Komponente. mit einem ausgeübten Beruf stehen Bilder aufgenommen hat) oder bei forderung zum Kauf, Thematisierung (zum Beispiel Hinweis eines Musikers der Nennung der verwendeten tech- immer derselben Produkte/Dienstleis- auf sein aktuelles Album, Hinweis nischen Ausstattung (zum Beispiel tungen/Marken, fehlender Anlass für eine Veröffentlichung, Nennung von Preisen und Bezugsquellen, Kombinati- 6 Rein kommerzielle Social- Media-Angebote, die aus sich heraus klar und deutlich als solche eines Schauspielers auf seinen neuen Film). Kamera, Schnittprogramm) sehen die Medienanstalten in der Regel keine Notwendigkeit einer Werbekenn- on mit Affiliate Links. erkennbar sind, benötigen keine zeichnung. Auch bei Hashtags, die Hinweis: Einige Wettbewerbsgerichte haben unterschiedliche Entscheidun- Werbekennzeichnung. Klar erkennbar als kommerzielle Kanäle sind zum Beispiel die Kanäle bekannter Marken, 7 Eine mögliche Erläuterung für Affiliate Links könnte folgen- dermaßen aussehen: „Die mit * ge- Firmennamen enthalten, oder Bild- Tags zu Marken-Accounts, sofern diese tatsächlich als redaktionelle Hinweise gen zum Taggen von Marken getrof- Online-Shops oder Kanäle, aus deren kennzeichneten Links sind sogenannte integriert werden, wird keine Notwen- fen. Insbesondere das Verlinken auf Namen die kommerzielle Tätigkeit er- Affiliate Links. Kommt über einen sol- digkeit einer Werbekennzeichnung Instagram-Accounts von Modefirmen schließbar ist. Hinweise und Verlinkun- chen Link ein Einkauf zustande, werde gesehen. Gleiches gilt für das Markie- wurde dabei mehrfach als „geschäft- gen auf eigene Produkte oder Dienst- ich mit einer Provision beteiligt. Für ren von Freunden oder die Sichtbarkeit liche Handlung“ gewertet, sodass das leistungen in Social-Media-Angeboten, Dich entstehen dabei keine Mehrkos- von Marken. Fehlen einer Werbekennzeichnung als die nicht eindeutig als kommerzielle ten. Wo, wann und wie Du ein Produkt Wettbewerbsverstoß bewertet wurde. Kanäle erkennbar sind oder die neben kaufst, bleibt natürlich Dir überlassen.“ Für die Gerichte war es unerheblich, der Darstellung von eigenen Produkten Impressum Verantwortlich: Feedback und Fragen nehmen Direktorenkonferenz der Dr. Wolfgang Kreißig wir gerne entgegen unter: Landesmedienanstalten (DLM) DLM-Vorsitzender info@die-medienanstalten.de die medienanstalten – ALM GbR + 49 30 20 646 90-0 Gemeinsame Geschäftsstelle info@die-medienanstalten.de Friedrichstraße 60, 10117 Berlin www.die-medienanstalten.de Stand: Januar 2020
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