Werbung und PR mit den European Games - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE EUROPEAN GAMES "Baku 2015" Stand: Mai 2015
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Foto: Baku Werbung und PR mit den European Games DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE EUROPEAN GAMES «Baku 2015» Stand: Mai 2015
Inhalt Willkommen in der faszinierenden Welt der European Games 3 Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien 4 Was ist Ambush-Marketing? Geschützte Markenzeichen 5 Wettbewerbe im Zusammenhang mit den European Games Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» 6 Richtlinien für Nicht-Sponsoren des EOC und von Swiss Olympic «Good Luck»- und Gratulationsinserate Verstösse von European-Games-Teilnehmern 7 Sonderrechte und Bestimmungen für Europea-Games-Teilnehmer und Verbände 8 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten 9 Medienarbeit von Teammitgliedern 10 Keine Einsätze als Medienschaffende Interviews mit Lokalradios/-TVs Kleidung bei Medienauftritten Co-Kommentator Internetchats Fotos Video- und Tonaufnahmen Verhalten in sozialen Medien 11 Empfehlungen für das Social Web Blogging und Social Media Die neun Prinzipien der Ethik-Charta 13 Werbung auf Bekleidung 14 Teambekleidung Wettkampfbekleidung Olympische Charta 14 Eligibility Conditions Form Partner Swiss Olympic 15 Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Willkommen in der faszinierenden Welt der European Games European Games (EG) sind einzigartig und faszinierend: voller Emotionen und geprägt von Meisterleistungen in Sport und Or- ganisation. Aber auch von zahlreichen rechtlichen Bestimmun- gen. Die allerersten European Games darf Baku als Gastgeberstadt austragen. Der Anlass wird analog seinen Vorbildern den Asien- spielen und den Panamerika-Spielen, durgeführt. Das Organisa- tionkomitee der European Games wird überwacht vom Europäi- schen Olympischen Komittee (EOC). Die European Games werden als nicht-olympischer Sportanlass durchgefüht und dürfen sich aus diesem Grund weder olympisch nennen, noch die Olympi- schen Ringe verwenden. Dies ist ein bedeutender Unterschied zu den Olympischen Winter- oder Sommerspielen. Wie für die Olympischen Spiele gelten auch für die European Games strenge Vorschriften in Bezug auf die Verwendung von Logos und Begriffen in allen Bereichen, etwa für Bekleidung, Werbung, Inserate usw. Das Europäische Olympische Komitee (EOC) und das Organisationskomitee «Baku 2015» geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren, ob sie einge- halten werden. Bestimmte Regeln gelten auch für die Euopean-Games-Teilneh- mer, für ihr Umfeld und die Sportverbände. Die Regeln müssen im Vorfeld bekannt sein und während der Spiele von allen Betei- ligten – Athleten, Verbänden, Sponsoren – befolgt werden. Werden die Regeln verletzt, drohen Geldbussen oder gar der Entzug der Akkreditierung. Mit diesem Booklet bietet Swiss Olympic – das Nationale Olym- pische Komitee (NOK) der Schweiz – eine Übersicht verschiede- nen Vorschriften und Richtlinien. Im Zweifelsfall gilt: Lieber ein- mal zu oft nachfragen als einmal zu wenig. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Swiss Olympic steht gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zugunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet. Unter "Teilnehmer" verstehen wir alle akkreditierten Personen 3
Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien Was ist Ambush-Marketing? Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingak- tivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veran- staltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen. Zur Vermarktung der European Games sind alleine das EOC sowie das Organisationskomitee «Baku 2015» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen durch die Abbildung von Logos, durch Bezeich- nungen oder auf andere Weise mit den European Games in Ver- bindung zu bringen. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Geschützte Markenzeichen Als Marken geschützt sind die Logos der European Games, deren Maskottchen und die Sportpiktogramme. «Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt auch für Bezeichnungen, die auf die European Games hindeu- ten. Beispiele: «Baku 2015», «European Games» oder «EG». Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC («Citius, Altius, Fortius»). Nicht zulässig sind auch Übersetzungen dieser Begriffe in andere Sprachen. Weiter ist zu beachten, dass Begriffe wie «Olympisch», «Olympic» und «Olympische Spiele» nicht ver- wendet werden dürfen. Auch die Logos und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet. Wettbewerbe im Zusammenhang mit den European Games Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die Eu- Daniela Meuli, gesponsert von VISA ropean Games oder mit Eintrittskarten für die European Games als möglichem Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen Ver- kaufsstellen von «Baku 2015» nicht erlaubt, Eintrittskarten zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein öffentli- cher Wettbewerb, bei dem Eintrittskarten gewonnen werden BEZAHLEN SIE MIT IHRER VISA CARD UND Gewinnen DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN Sie mit Visa eine Reise zu den können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend sind Um- Olympischen Winterspielen in TORINO 2006 setzungen wie im Beispiel links (Visa) den Partnern des EOC so- PLUS: Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten Gratisteilnahme unter: www.visaeurope.ch wie den Sponsoren von Swiss Olympic vorbehalten. Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet (www.visaeurope.ch) im Oktober und November 2005. Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF, oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF, oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich. 5
Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von Richtlinien für Nicht-Sponsoren des EOC und von Swiss Olympic Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen wäh- rend den European Games. «Good Luck»- und Gratulationsinserate «Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den European Games Es ist verboten, Namen, Bild oder die sportliche Leistung eines sind unter strikter Einhaltung der EOC-Richtlinien und mit dem Athleten für Werbezwecke zu verwenden. expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis 7. Juni 2015, Gratu- lationsinserate grundsätzlich ab 2. Juli 2015 möglich. Jedoch ist Die Sperrfrist für die European Games «Baku 2015» dauert vom keine Verwendung/Abbildung von geschützten Bild-, Logo- oder 8. Juni bis und mit 1. Juli 2015. Wortmarken wie European Games, Baku 2015, die Abbildung der European-Games-Medaille usw. erlaubt. Konkret heisst das, dass keine Bilder von den European Games verwendet werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde. WICHTIG: Organisationen, die nicht Partner des IOC, des EOC, von Swiss Olympic oder der European Games sind, wie beispielsweise persönliche Sponsoren von Teilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden, haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Ver- wendung der olympischen Logos und Bezeichnungen sowie der- jenigen der European Games 2015 in Baku. Nach den European Games (resp. ausserhalb der Sperrfrist) sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den Euro- pean Games erlaubt, sofern die Gewichtung auf der Person liegt und nicht auf den European Games. Bilder der European Games dürfen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der European Games gehören dem EOC. Auch Bilder, die ge- schützte Markenzeichen beinhalten (z.B. European-Games-Me- daille), dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden. Errungene Titel eines European-Games-Teilnehmers dürfen aus- schliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet werden (z.B. Gewinner der European Games 2015), sofern diese Bezug- nahme nur als Zusatzinformation verwendet wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im Zentrum der Marketingak- tivität steht. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die Unternehmung sei ein Sponsor des EOC, der European Games oder von Swiss Olympic. Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des European- Games-Teilnehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder eine sonstige ähnliche Darstellung verwendet wer- den, einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen Genehmigung des Teilnehmers. Mögliches Beispiel: Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratu- lieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den Seite 4 und 5 beschriebenen, geschützten Bild-, Logo- und Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei ge- planten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt aufnehmen und ein Gut zum Druck an gutzumdruck@swisso- lympic.ch senden. Verstösse von European-Games-Teilnehmern Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an den European Games Baku 2015» (in der Folge Vereinbarung zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Teilnehmer die darin ent- haltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Vereinbarung durch den Teilnehmer, dessen Verband oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der Entzug der Akkreditie- rung. 7
Sonderrechte und Bestimmungen für European-Games- Teilnehmer und ihre Verbände Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Ver- WICHTIG: Werden auf der Website Inhalte zu den European bände dürfen das «Baku 2015»-Emblem für rein informative, Games (Texte und/oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche nicht kommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig, oder visuelle Verbindung zwischen diesen Inhalten und den dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos kommerziellen Partnern eines Athleten oder eines Verbandes abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise hergestellt werden. ist es nicht gestattet, das «Baku 2015»-Emblem (oder andere TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht per- rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der manent in der Rahmengestaltung der Homepage («template») persönlichen oder der Verbandswebsite aufzuführen, wenn platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der Verbandssponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des EOC bestehenden Homepage einen Link (z.B. «European Games») oder von Swiss Olympic sind. Auch wenn die Logos auf der Seite einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare räumlich getrennt sind, dürfen sie nicht auf derselben Seite auf- Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die European Games geführt sein. informiert werden. Das Logo von Swiss Olympic darf in keiner Weise verwendet wer- den. Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu «Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11. Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Unabhängig von den European Games oder Olympischen Spielen dürfen die Mitglied- verbände von Swiss Olympic das «Swiss Olympic Member»-Label jederzeit verwenden. Jegliche Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als Gut zum Druck mitgeteilt werden. Offizielle Websites von Athleten und Verbänden: Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die European Games eine Website kreieren (z.B. www[Name Athlet]european- games.ch oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönli- chen oder Verbandswebsites (z.B. www.[Name Athlet].ch) sind textliche Hinweise auf die European Games ausschliesslich zum Zweck der Information in eigener Sache (z.B. eigene Zielsetzun- gen, Planungsdetails, persönliche Erlebnisse usw.) erlaubt. Fo- tos von den European Games dürfen abgebildet werden, sofern sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen abgeklärt sind. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten Für Medienredaktionen sowie vom EOC bestätigte Inhaber von Senderechten ist es erlaubt, im Rahmen der redaktionellen Be- richterstattung das Logo und die Bezeichnung «Baku 2015» ein- zusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für die European- Games-Berichterstattung auch mit den Markenzeichen der Eu- ropean Games werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Bei- spiele: Erlaubt sind Begriffe wie «Baku News» oder «European- Games-Beilage», nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «European-Games-Abonnemente». ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.B. Firmenmagazine oder –hefte). Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit den European Games: Entsprechende Konzepte, Layouts und ein Gut zum Druck müs- sen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden (sponsoring@swissolympic.ch). Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten: Gian-Carlo Schmid Leiter Sponsoring Tel. +41 31 359 71 28 gian-carlo.schmid@swissolympic.ch 9
Medienarbeit von Teammitgliedern Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der Co-Kommentator Dauer der European Games (resp. für die Dauer der Akkreditie- Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit rung) unter keinen Umständen journalistisch tätig sein dürfen. Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in folgenden Berei- Mission) Einsätze als Co-Kommentator bei akkreditierten Radios chen aus: und TVs – vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich Keine Einsätze als Medienschaffende gibt. Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalis- ten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für Internetchats das Medium Internet. Die Teilnahme an Internetchats ist Teilnehmern erlaubt, sofern Ausnahme: Das EOC betrachtet die Benützung von Social-Media- die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem Kanälen wie Facebook und Twitter sowie das Führen eines per- Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei die- sönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit. sem Chat unentgeltlich teilnimmt. Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf Seite 11. Fotos Es ist erlaubt, in den Zonen der European Games Fotos für den Interviews mit Lokalradios/-TVs persönlichen Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch ver- Live-Interviews mit «Non-Rightholders» sind innerhalb der Eu- öffentlicht werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ropean-Games-Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispielswei- ein Foto weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Er- se, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio von laubnis für eine Veröffentlichung gefragt werden. einer Wettkampfstätte oder aus einem der European-Games- Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch Video- und Tonaufnahmen aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der Video- und Tonaufnahmen dürfen in den Zonen der European Wettkampfstätten und des European-Games-Dorf darf der Teil- Games gemacht werden, aber nur für den persönlichen Ge- nehmer uneingeschränkt Interviews geben. brauch. Sie dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Video- und Tonaufnahmen, die ausserhalb der European-Games-Zonen Kleidung bei Medienauftritten z.B. (Innenstadt von Baku) gemacht werden, dürfen veröffent- Bei jeglichen Interviews und Fotoshootings (auch in der licht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennbaren Perso- Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle nen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung geben müs- Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauf- sen. tritte, die während der Dauer der European Games in der Schweiz stattfinden (wenn beispielsweise ein Athlet später nach Baku anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit Manual» definiert. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Verhalten in sozialen Medien Die folgenden Vorschriften und Empfehlungen zur Nutzung von Blogging und Social Media Social Media während den European Games gelten für akkredi- Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media tierte Athleten sowie deren Funktionäre, Trainer und Staff. Die (Facebook, Twitter usw.) und das Führen eines Blogs, also eines Vorschriften sind zwingend während folgendem Zeitraum ein- «Internettagebuchs», während der European Games erlaubt. zuhalten: 8. Juni bis 1. Juli 2015. Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden, beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als tage- Empfehlungen für das Social Web buchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer Zeitung. • Stelle in den sozialen Netzwerken deine Persönlichkeit dar. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich. Missbräuche Wichtig dabei ist, professionell aufzutreten und die Privat- können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug der Akkreditie- sphäre zu wahren. rung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben den bisher • Verwende bei deinen Posts die offiziellen Hashtags der Euro- erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren Regeln ein- pean Games. zuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten Regeln lau- #Baku2015 ten: #EuropeanGames • Im Internet gelten die gleichen Regeln wie im echten Leben. • Es ist den Teilnehmern strikt verboten, bei ihren Internetakti- Behandle die Mitgleider der Community mit Respekt. Überlege vitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt gut, welche Inhalte du mit dem Social Web teilen möchtest. oder eine Dienstleistung zu machen. Z.B. gilt ein Foto, auf dem • Verhalte dich positiv gestimmt - deine Follower urteilen über der Athlet Kleidung mit Logos der Sponsoren trägt, als Wer- dich aufgrund deiner Aussagen. bung. • Wähle eine angepasste Ausdrucksweise, die für deine Fans • Alles, was ein Teilnehmer über diese Kanäle veröffentlicht, leicht verständlich ist. Verzichte auf vulgäre und unangebrach- muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um te Ausdrücke. vom EOC nicht als journalistische Tätigkeit angesehen zu wer- • Respektiere die Privatsphäre von anderen. Frage immer um den. Erlaubnis, bevor du fremde Personen fotografierst und das Foto veröffentlichst. Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln: • Poste unter keinen Umständen religiöse, rassistische oder ra- dikale Ansichten oder Propaganda. • Die Blogs dürfen keine Artikel über andere Teilnehmer oder In- • Verfasse während der Sperrfrist keine Meldungen werblicher terviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom Art in denen Geldgeber oder Unterstützer erwähnt sind. EOC als Form von Journalismus betrachtet). • Es dürfen keine vertraulichen oder privaten Informationen über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder Si- cherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht wer- den. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen nicht beeinträchtigt werden. • Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt oder belei- digt werden (Respekt und Achtung der Menschenwürde). • European Games als Bezeichnung darf nicht als Domainname bzw. URL oder als Name einer Seite verwendet werden. Bei- spielsweise ist die Bezeichnung www.athletennameeuropean- games.ch verboten. Erlaubt ist dagegen eine Verbindung mit Schrägstrich (www. athletenname.ch/europeangames), aber nur während der Dauer der European Games. Zudem muss via Swiss Olympic die Erlaubnis des EOC eingeholt werden. 11
• Die Logos des IOC (die fünf Ringe), des EOC und von Swiss Olym- pic dürfen in Blogs oder auf Social Media nicht verwendet wer- den. • Die Regeln zu den Bereichen Foto, Video- und Tonauf- nahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt. • Links auf die offiziellen Websites des Organisationskomitees (www.baku2015.com), von Swiss Olympic (www.swissolympic. ch), auf den Swiss-Olympic-Blog (www.olympiablog.swisso- lympic.ch) und auf die Teamseite (www.swissolympicteam.ch) sind erlaubt und erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die ent- sprechenden Social-Media-Kanäle. TIPP: Einen «European-Games-Blog» in einem werbe-, sponso- ren- und logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglichkeit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht permanent in der Rahmengestaltung der Website («temp- late») platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfü- gung stellen (im «content» aufführen). Auskünfte betreffend Medienarbeit: Alexander Wäfler Leiterin Medien und Information Tel. +41 31 359 72 16 Mobile +41 76 436 38 40 alexander.waefler@swissolympic.ch Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport. Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport 1 Gleichbehandlung für alle. Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. 2 Sport und soziales Umfeld im Einklang. Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. 3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung. Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. 4 Respektvolle Förderung statt Überforderung. Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. 5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung. Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. 6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe. Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. 7 Absage an Doping und Drogen. Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten. 8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports. Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen. 9 Gegen jegliche Form von Korruption. Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen. www.spiritofsport.ch 13
Werbung auf Bekleidung Olympische Charta Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der Wett- Eligibility Conditions Form kampfausrüstung und der European-Games-Bekleidung werden Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf im Detail in den «European Games Rules on Advertising, De- der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des monstrations and Propaganda» erklärt. Bei einem Verstoss ge- EOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions gen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbezeichnun- Form» des Organisationskomitees der European Games 2015 und gen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss Olympic, welche jedes schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der Akkreditie- Mitglied des Swiss Olympic Team 2015 vor Beginn der European rung und eventuell weitere Sanktionen. Games unterzeichnet und damit anerkennt. Die Anschauungs- beispiele dienen zur Information und zum besseren Verständnis. Teambekleidung Im Zweifelsfall gelten ausschliesslich die oben genannten Doku- Die «Swiss-Olympic-Team-Kollektion» 2015 ist die offizielle Aus- mente in der englischen Originalfassung. rüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle Teilneh- mer erhalten die Teambekleidung sowie das «Official Outfit Ma- nual» mit den Informationen, welche Kleidungsstücke wann zu Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar tragen sind. Diese Kleidungsstücke dürfen mit keinen zusätzli- unter: chen Bezeichnungen oder Logos ergänzt werden. www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung ge- www.swissolympicteam.ch/eg_rulesonadvertising.pdf mäss «Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der Schweiz vor, während und nach den European Games, die im Zusammenhang mit den European Games stehen. Beispiel 1: Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama Beispiel 2: Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde Beispiel 3: Ehrung eines Teilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt Wettkampfbekleidung Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung. Sie muss den Richtlinien des EOC und der Internationalen Ver- bände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim EOC zur Genehmi- gung einzureichen. Auskünfte betreffend Teambekleidung: Susanne Böhlen Leiterin Olympic Team Support Tel. +41 31 359 71 31 susanne.boehlen@swissolympic.ch Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
Partner Swiss Olympic Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammenarbeit: National Supporter Leading Partners ab Official Partners Suppliers www.swissolympic.ch/partner 15
Swiss Olympic Haus des Sports Talgutzentrum 27 CH-3063 Ittigen b. Bern Tel. +41 31 359 71 11 Fax +41 31 359 71 71 www.swissolympic.ch National Supporter Leading Partners Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games
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