Strahlungsrisiken im Kanton Zürich - Auslegeordnung, Handlungsbedarf und Empfehlungen - AWEL
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Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Strahlungsrisiken im Kanton Zürich Auslegeordnung, Handlungsbedarf und Empfehlungen
Impressum Stand: 5. September 2017 Herausgeberin Baudirektion Kanton Zürich Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abteilung Luft Stampfenbachstrasse 12 8090 Zürich Projektleitung Valentin Delb, Nadia Vogel, AWEL Luft Thomas Flüeler, AWEL Energie Projektunterstützung Lilian Blaser, Tillmann Schulze, EBP Gestaltung www.ebp-kommunikation.ch
Dargestellte Strahlungsbereiche Statische elektrische und magnetische Felder z. B. Trams, Magnetresonanztomografie Niederfrequente elektromagnetische Felder z. B. Hochspannungsleitungen, elektrische Geräte Hochfrequente elektromagnetische Felder z. B. Mobilfunkanlagen Infrarote Strahlung z. B. Sonne, Toaster Sichtbare Strahlung z. B. Sonne, Lampen, Laser Ultraviolette Strahlung z. B. Sonne, Leuchtstofflampen in Solarien Ionisierende Strahlung: Dauerstrahlung und Einzelanwendungen z. B. terrestrische Strahlung wie Radon, medizinische Anwendungen Ereignisbedingte ionisierende Strahlung z. B. KKW-Unfall
Zusammenfassung Ein Leben ohne Strahlung gibt es nicht. Wärme und Licht der Sonne gelangen als Strahlung zur Erde. Wo Strom fliesst, entsteht immer auch Strahlung. Bei Radio-, Fernseh- oder Funk- anlagen überträgt Strahlung Informationen. Nächtliche Beleuchtung vermittelt uns Sicher- heit und Geborgenheit. Sogenannte ionisierende Strahlung geht nicht nur von radioaktivem Material in Kernkraftwerken aus. Sie entweicht auch aus Gestein und Boden und kommt zudem bei medizinischer Diagnostik und Therapie sowie für Forschungszwecke zur Anwen- dung. Der Schutz vor Strahlung ist in der Schweiz grundsätzlich gut geregelt. Es ist allerdings nicht immer einfach, einen Überblick über die zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und Zustän- digkeiten zu gewinnen. Eine umfassende und differenzierte Betrachtung der verschiedenen Strahlungsarten und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung und die Umwelt des Kantons Zü- rich gibt es bislang nicht. Der Regierungsrat des Kantons Zürich forderte daher in den Legislaturzielen 2011 bis 2015, eine Auslegeordnung zum Umgang mit Strahlungsrisiken zu erstellen (Legislaturziel 10, Massnahme f). Denn schädliche und lästige Einwirkungen auf Menschen, Tiere, Pflan- zen sowie ihre natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen sind soweit wie möglich zu vermeiden und wenn nötig zu beseitigen (Langfristziel 7.1). Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion wurde beauftragt, diese Auslegeord- nung zu erstellen. Ausgehend von den Erkenntnissen werden für solche Bereiche Mass- nahmen abgleitet, in denen Handlungsbedarf besteht. Die Kommunikation der Resultate und allenfalls mögliche Sensibilisierungskampagnen entsprechen auch der Zielsetzung des Regierungsrats, die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer biologischen, psychologischen und sozialen Dimension auf der Grundlage der Eigenverantwortung zu schützen und zu fördern (Langfristziel 4.1). Der vorliegende Bericht mit Handlungsempfehlungen richtet sich an den Regierungsrat des Kantons Zürich und soll gleichermassen einem breiten, interessierten Publikum als Informa- tionsquelle dienen. Er analysiert das gesamte Strahlungsspektrum und benennt für jede der nachfolgend aufgeführten Strahlungsarten die wichtigsten Strahlenquellen: – Statische elektrische und magnetische Felder (z. B. Trams, Magnetresonanztomografie) – Niederfrequente elektromagnetische Felder (z. B. Hochspannungsleitungen, elektrische Geräte) – Hochfrequente elektromagnetische Felder (z. B. Mobilfunkanlagen) – Infrarot-Strahlung (z. B. Sonne oder Toaster) – Sichtbare Strahlung (z. B. Sonne, Lampen oder Laser) – Ultraviolette (UV-) Strahlung (z. B. Sonne, Leuchtstofflampen in Solarien) – Ionisierende Strahlung: Dauerstrahlung und Einzelanwendungen (z. B. terrestrische Strahlung wie Radon, medizinische Anwendungen) – Ereignisbedingte ionisierende Strahlung (z. B. KKW-Unfall) Für jede der über dreissig in diesem Bericht beurteilten Strahlenquellen werden nachgewie- sene sowie vermutete Wirkungen auf Bevölkerung und Umwelt aufgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Wirkung der verschiedenen Strahlenquellen auf Menschen deutlich besser belegt ist als die auf Tiere und Pflanzen. Sodann wird im Bericht die Relevanz jeder Strahlen- quelle für Mensch und Umwelt beurteilt und es werden die wichtigsten Aktivitäten auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinden benannt. Wo nötig, wird Handlungsbedarf aufgezeigt und es werden mögliche spezifische Massnahmen für den Kanton Zürich vorgeschlagen.
Relevanzeinschätzung von Strahlungsquellen für die Bevölkerung nicht relevant bedingt relevant relevant sehr relevant Magnetfeld Erde Magnetresonanz- Magnetresonanz- tomografie tomografie Tram Personal Patientinnen und Trolleybus Patienten Blitzschlag Elektrostatische Entladung Fahrleitungen Hochspannungs- Eisenbahn leitungen Kinderleukämie Transformatoren vermutet Elektrische Handgeräte Induktionsherde Elektro- Schweissanlagen Magnetfeldtherapie Radio- und Fernsehsender Mobilfunkanlagen Mobilfunkanlagen wissenschaftliche Wahrnehmung Einschätzung Bevölkerung Radar Betriebs- und Amateurfunk Schnurlos- telefonie Mobiltelefon Mobiltelefon am Körper am Körper Wahrnehmung wissenschaftliche Bevölkerung Einschätzung WLAN/Bluetooth Babyphone Mikrowellen-Geräte Artikelsicherungs- anlagen Infrarote Strahlung direkt Lichtverschmutzung Laser Biorhythmusstörungen Blendangriffe Weitere Quellen Sonne, Solarien Sonne, Solarien z. B. für Werkstoffprüfung Hautkrebs; Hautkrebs; oder Geräte-Sterilisation Wahrnehmung wissenschaftliche der Bevölkerung Einschätzung
Relevanzeinschätzung von Strahlungsquellen für die Bevölkerung nicht relevant bedingt relevant relevant sehr relevant Radon Radon Lungenkrebs, Lungenkrebs; Wahrnehmung wissenschaftliche der Bevölkerung Einschätzung Kosmische Kosmische Strahlung Strahlung Allgemeine Bevölkerung Flugpersonal, Vielflieger Radionuklide Radionuklide in Nahrungsmitteln in bestimmten Nah- und Wasser rungsmitteln z. B. Wildpilze/-beeren Terrestrische Strahlung Medizinische ohne Radon Anwendungen Personal, Patientinnen Weitere Quellen Weitere Quellen und Patienten Dünger Altlasten Relevanzeinschätzung von Strahlungsquellen für die Umwelt nicht relevant bedingt relevant relevant sehr relevant Magnetfeld Erde Blitzschlag Tram Trolleybus Hochspannungs- leitungen Fahrleitungen Eisenbahn Mobilfunkanlagen Mobilfunkanlagen Radar Kälberblindheit Vögel, Fledermäuse, Fledermäuse vermutet Insekten Infrarote Strahlung direkt Nachtlicht Stressfaktor in empfindli- chen Ökosystem; Veränderung der Artenzusammensetzung Sonne Schädigung von Pflanzen durch Sonnenbrand Terrestrische Dünger in Böden und Strahlung Gewässern Bioakkumulation Kosmische Strahlung
Relevanzeinschätzung von ereignisbedingter ionisierender Strahlung nicht relevant bedingt relevant relevant sehr relevant KKW-Unfall in der Schweiz KKW-Unfall im Ausland Unfall in Forschungsreaktor Unfall in Zwischen- / Tiefenlager Radiologische Bombe Unfall mit industriellen radioaktiven Quellen und beim Transport radioaktiver Materialen Im Folgenden sind die wichtigsten Ergebnisse dieses Berichts sowie in blauer Schrift der jeweilige daraus abgeleitete Handlungsbedarf für den Kanton Zürich zusammengefasst. Laser: Blendangriffe Die Anzahl Blendangriffe mit leistungsstarken Laserpointern gegen Personen, vor allem auch beispielsweise gegen Polizistinnen und Polizisten oder Tram-Chaufeurinnen und -Chauffeure, ist im Kanton Zürich in den letzten Jahren gestiegen. Die betroffenen Orga- nisationen sind sich der davon ausgehenden Risiken bewusst, arbeiten eng zusammen und haben verschiedene Massnahmen ergriffen, um solche Blendangriffe zu unterbinden. Das vorgesehene Gesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strah- lung und Schall (NISSG) bietet neu die Möglichkeit, gefährliche Laserpointer zu verbieten. Weiterführender Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Sonne, Solarien: UV-Strahlung Eine zu lange Exposition gegenüber UV-Strahlung kann zu irreversiblen gesundheitlichen Schäden führen, im Extremfall zu Hautkrebs. Obwohl das Wissen über die Schädlichkeit von UV-Strahlung schon lange vorhanden und weit verbreitet ist, setzen sich viele Menschen bewusst und gegen besseres Wissen zu oft, zu lange oder zu wenig geschützt UV-Strahlung aus. Dies betrifft sowohl die UV-Strahlung der Sonne als auch UV-Strahlung in Solarien. Handlungsbedarf besteht zum einen, die Bevölkerung zielgruppenspezifisch im Rahmen saisonaler Kampagnen noch besser bezüglich der Risiken von UV-Strahlung zu sensibilisie- ren. Zum anderen sollen Solarien gemäss den Vorgaben des neuen NISSG kontrolliert und deren Betreiberinnen und Betreiber so verpflichtet werden, Herstellerauflagen und interna- tionale Normen einzuhalten. Der Kanton wird die kantonalen Zuständigkeiten klären und ein Vollzugskonzept erarbeiten. Zielgruppenspezifische Informationskampagnen (besonders bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen) zum Schutz vor Hautkrebs durch UV-Strahlung der Sonne und in Solarien durchführen
Radon in Gebäuden Der Bundesrat verabschiedete 2011 den Nationalen Radonaktionsplan 2012 –2020 zum Schutz vor Radon in Wohn- und Aufenthaltsräumen. Darin wurden die Schwerpunkte fest- gelegt, anhand derer die Schweiz ihre Strategie an die neuen internationalen Normen anpas- sen sollte. Hierzu wurde im Rahmen der Revision der Strahlenschutzverordnung (StSV) eine Verschärfung der bislang gültigen Richt- und Grenzwerte durch die Einführung international verankerter Referenz- und Schwellenwerte durchgeführt. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie verpflichtet den Kanton in Schulen und Kindergärten Radonmes- sungen durchzuführen und allfällige Sanierungen anzuordnen. Die Baubewilligungsbehör- den werden verpflichtet, bei Bau- und Umbauvorhaben Bauherrinnen und –herren auf die Gesundheitsgefährdung durch Radon in Gebäuden hinzuweisen. Diese sind darauf ange- wiesen, dass die mit dem Bauvorhaben betrauten Baufachleute das notwendige Wissen zu radonsicherem Bauen und Sanieren besitzen. Diese Fachleute sind allerdigs kaum über die hohe Relevanz von Radon als Gesundheitsrisiko informiert. Es besteht Handlungsbedarf, Baufachleuten das allgemeine Wissen über Radon als Gesundheitsrisiko und die Möglich- keiten zu radonsicherem Neu- und Umbau zu vermitteln. Auch soll die Radonproblematik in Gebäuden beim Liegenschaftenhandel thematisiert werden. Es wird angestrebt, bei der Handänderung einer Liegenschaft die Radonbelastung abzuklären. Information über die Relevanz von Radon als Gesundheitsrisiko und über radonsicheres Bauen und Sanieren in die Ausbildung von Baufachleuten integrieren Prüfen, ob und wie Radonmessungen beim Liegenschaftenhandel verpflichtend eingeführt werden können Medizinische Anwendungen Die Anzahl von Diagnose- und Therapiegeräten für medizinische Anwendungen hat im Kan- ton Zürich in den letzten Jahren zugenommen. Es besteht Handlungsbedarf beim Bund, die Strahlenbelastung durch solche Anwendungen für Personal sowie Patientinnen und Patien- ten trotz dieser Zunahme weiterhin zu begrenzen. Für den Kanton Zürich besteht daher kein Handlungsbedarf. Notfallplanung für einen KKW-Unfall Ein Kernkraftwerkunfall in der Schweiz oder im grenznahen Ausland hätte auch Auswirkun- gen auf den Kanton Zürich. Art und Umfang der Folgen und Schäden sind dabei vor allem abhängig von der Art des Unfalls, von den Wetterbedingungen sowie von der Reaktion von Behörden und Bevölkerung. Handlungsbedarf besteht darin, die konzeptionellen und recht- lichen Änderungen des Bundes, insbesondere die Revision der Verordnung über den Not- fallschutz in der Umgebung von Kernanlagen, unter Berücksichtigung des eidgenössischen «Notfallschutzkonzepts bei einem KKW-Unfall in der Schweiz» und des «Risikomanagements Bevölkerungsschutz Kanton Zürich» umzusetzen. Die Aufgaben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss der revidierten Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (NFSV) umsetzen.
Lichtverschmutzung Lichtverschmutzung hat weitreichende Auswirkungen auf Artengemeinschaften von Tieren und Pflanzen und damit auf ganze Ökosysteme. Negative Auswirkungen von Nachtlicht be- treffen insbesondere geschützte Arten und Biotope. Zu viel Nachtlicht hat aber auch ne- gative Einwirkungen auf den Menschen. Obwohl auf nationaler, kantonaler und teilweise kommunaler Ebene Grundlagen und Instrumente für einen geeigneten Vollzug erarbeitet wurden, besteht bei deren Um- und Durchsetzung weiterhin grosser Handlungsbedarf. Bei der Vermeidung unnötiger Lichtemissionen soll der Kanton bei eigenen Bauten und Anlagen als Vorbild vorangehen. Erfolgskontrolle über den Vollzug zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen durchführen und, falls nötig, Vorschläge für Massnahmen zur besseren Um- und Durchsetzung er- arbeiten Unnötiges Kunstlicht beim Bau neuer und bei der Umgestaltung bestehender eigener Bau- ten und Anlagen vermeiden, indem die vorhandenen fachtechnischen Normen und Empfeh- lungen über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen berücksichtigt werden Umgang mit Wissenslücken bei Flora und Fauna Besonders für Flora und Fauna bestehen beträchtliche Wissenslücken über potenziell negative Einwirkungen nichtionisierender und ionisierender Strahlung. Um schädliche Aus- wirkungen vermeiden zu können, ist einerseits eine Forschungsoffensive erforderlich, um für relevante Strahlenquellen Schwellenwerte für Artengruppen zu erarbeiten. Andererseits sind im Sinne der Vorsorge Massnahmen zu treffen, um potenziell negative Auswirkungen zu vermeiden. Der Forschungsbedarf zu Auswirkungen nichtionisierender und ionisierender Strahlung auf Flora und Fauna soll bei Forschungsinstitutionen und Forschungsförderstellen kommuniziert werden, um Forschungsprojekte anzustossen. Mobilfunkanlagen und Mobiltelefone am Körper Alle Mobilfunkanlagen im Kanton Zürich halten dank strenger Kontrolle die gesetzlich vorge- gebenen Schutzwerte ein. Trotzdem besteht in der Bevölkerung teilweise eine hohe Skepsis gegenüber Mobilfunkanlagen. Hingegen können bei der Nutzung mobiler Kommunikations- geräte direkt am Kopf oder Körper und besonders bei schlechtem Empfang Belastungen auftreten, die oftmals höher sind als jene von Mobilfunkanlagen. Dies ist in der Bevölkerung allerdings wenig bekannt. Es besteht Handlungsbedarf, die Bevölkerung mittels einer Infor- mationskampagne für diese Sachverhalte zu sensibilisieren, sodass die tatsächlichen Risi- ken erkannt werden und angemessen darauf reagiert werden kann. Zielgruppenspezifische Informationskampagne über Strahlungsrisiken durch Mobilfunkan- lagen und mobile Kommunikationsgeräte durchführen
Inhalt 01 Einleitung 1 02 Gesetzliche Grundlagen 9 03 Strahlungsarten 15 Statische elektrische und magnetische Felder 16 Niederfrequente elektromagnetische Felder 19 Hochfrequente elektromagnetische Felder 22 Infrarote Strahlung 27 Sichtbare Strahlung 29 UV-Strahlung 33 Ionisierende Strahlung 36 Ereignisbedingte Ionisierende Strahlung 41 04 Strahlungsrisiken 47 05 Handlungsbedarf und Massnahmen 53 06 Anhang 59
Einleitung 01 Warum dieser Bericht? Ein Leben ohne Strahlung gibt es nicht. Wärme und Licht der Sonne gelangen als Strah- lung zur Erde. Wo Strom fliesst, entsteht immer auch Strahlung. Bei Radio-, Fernseh- oder Funkanlagen überträgt Strahlung Informationen. Nächtliche Beleuchtung vermittelt uns Sicherheit und Geborgenheit. Sogenannte ionisierende Strahlung geht nicht nur von radioaktivem Material in Kernkraftwerken aus. Sie entweicht auch aus Gestein und Boden und kommt zudem bei medizinischer Diagnostik und Therapie sowie für Forschungszwe- cke zur Anwendung. Das Spektrum der Strahlungsarten und ihre Einwirkungen auf die Menschen und die natür- liche Umwelt sind vielfältig. Immer wieder sind strahlungsbezogene Themen Gegenstand intensiver und kontroverser Diskussionen in Öffentlichkeit und Politik. Beispiele sind der Unfall in einem Kernkraftwerk in Fukushima (Japan), die Auswahl von Standortgebieten für ein geologisches Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz, Bewilligungen von Mobilfunksendeanlagen oder Lichtverschmutzung durch (szenische) Beleuchtung von Ge- bäuden und Denkmälern. Die Auswirkungen auf die Menschen und die natürliche Umwelt sind dabei völlig unterschiedlich. So ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen, welche Gefahren im Vergleich zu anderen relevanter sind. Zudem stimmen die von der Be- völkerung wahrgenommenen Strahlungsrisiken nicht immer mit den von Experten einge- schätzten Risiken überein. Es stellt sich die Frage, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht. Der Schutz vor Strahlung ist in der Schweiz grundsätzlich gut geregelt. Es ist allerdings nicht immer einfach, einen Überblick über die zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und Zuständigkeiten zu gewinnen. Eine umfassende und differenzierte Betrachtung der ver- schiedenen Strahlungsarten und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung und die Umwelt des Kantons Zürich gibt es bislang nicht. Der Regierungsrat des Kantons Zürich forderte daher in den Legislaturzielen 2011 bis 2015, eine Auslegeordnung zum Umgang mit Strahlungsrisiken (Legislaturziel 10, Massnahme f). Denn schädliche und lästige Einwirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen sowie ihre natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen sind soweit wie möglich zu vermeiden und wenn nötig zu beseitigen (Langfristziel 7.1). Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion wurde beauftragt, diese Auslegeordnung zu erstellen. Ausgehend von den Erkenntnissen werden für solche Bereiche Massnahmen abgleitet, in denen Handlungsbedarf besteht. Die Kommunikation der Resultate und al- lenfalls mögliche Sensibilisierungskampagnen entsprechen auch der Zielsetzung des Regierungsrats, die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer biologischen, psychologischen und sozialen Dimension auf der Grundlage der Eigenverantwortung zu fördern und zu schützen (Langfristziel 4.1). 1
Inhalt und genutzte Expertise Der vorliegende Bericht mit Handlungsempfehlungen richtet sich an den Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Information an ein breites, interessiertes Publikum. Er bietet einen Überblick über die Strahlungsthematik im Kanton Zürich. Gliederung des Berichts Auf die allgemeine Einführung ins Thema (Kap. 1) folgt eine Zusammenfassung der zentralen gesetzlichen Grundlagen sowie der wichtigsten Grenz- und Referenzwerte (Kap. 2). Kapitel 3 gibt eine Übersicht über die untersuchten Strahlungsarten, Expositi- onen und Wirkungen sowie über die wichtigsten bisherigen und geplanten Aktivitäten. In Kapitel 4 werden für die verschiedenen Strahlungsrisiken vergleichende Relevanzein- schätzungen durchgeführt, aus denen in Kapitel 5 Handlungsbedarf und Massnahmen abgeleitet werden. Zudem werden die Zuständigkeiten in der kantonalen Verwaltung genannt. Der Bericht gibt vor allem Antworten auf folgende Fragen Welche Strahlenquellen und Expositionen gibt es im Kanton Zürich? Wie hoch ist die Relevanz der verschiedenen Strahlenquellen und ihrer Wirkung für die Bevölkerung sowie die Umwelt des Kantons Zürich? Gibt es Abweichungen zwischen der Relevanz einer Strahlenquelle mit gesicherter Wirkung und der subjektiven Relevanzeinschätzung von Teilen der Bevölkerung? Sind Massnahmen zur Verminderung von Strahlung und ihrer Folgen erforderlich? Wie müssen die verantwortlichen kantonalen Stellen handeln? Der vorliegende Bericht stützt sich auf das Fachwissen sowie die Erfahrungen der Mitar- beitenden der für Strahlung verantwortlichen Fachstellen im Kanton Zürich. Zudem wurden international anerkannte Studien und Berichte sowie Fachpublikationen von kantonalen wie auch von Bundesstellen einbezogen. Die wichtigsten genutzten Dokumente sind im Anhang aufgelistet. Verschiedene Fachpersonen des AWEL, des Amts für Landschaft und Natur (ALN) sowie der Bevölkerungsschutzabteilung der Kantonspolizei unterstützten die Projektleitung des AWEL im Rahmen einer Projektgruppe. Zudem brachten Mitarbeitende weiterer kantonaler Stellen wie des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) oder der Gesundheitsdirektion, Geschäftsfeld Medizin, des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie privater Organisationen aus dem Strahlungsumfeld ihre Expertise ein. Sie prüften die für diesen Bericht verwendete Methodik sowie inhaltliche Aussagen und diskutierten möglichen Handlungsbedarf und geeignete Massnahmen. Eine Übersicht der hinzugezogenen Fach- personen findet sich im Anhang. Die Firma EBP unterstützte die Projektleitung konzeptionell und inhaltlich. 2
Strahlung und ihre Wirkung auf Menschen und Umwelt Grundlagen Strahlung ist eine Möglichkeit des Transports von Energie durch den Raum. Der Transport erfolgt entweder über elektromagnetische Wellen oder über Teilchen. Elektromagnetische Strahlung erstreckt sich über ein breites Spektrum, das Rundfunkwel- len und Licht ebenso umfasst wie Ultraviolettstrahlung (UV) und Röntgenstrahlen. Je höher die Frequenz, also die Anzahl Schwingungen pro Sekunde (Hertz, Hz) einer elektromagne- tischen Welle, und damit je kürzer die Wellenlänge, desto energiereicher ist die Strahlung. Niederfrequente, also langwellige, Strahlung hingegen zeichnet sich durch eine hohe Durch- dringung von Materialien aus. Strahlung kann aber nicht nur über elektromagnetische Wellen, sondern auch über Teilchen erfolgen. Bei Teilchenstrahlung handelt es sich um bewegte Materie wie zum Beispiel Alpha- und Beta-Teilchen sowie Neutronen. In Bezug auf das mögliche Gefahrenpotenzial von Strahlung wird grundsätzlich zwischen nichtionisierender Strahlung (NIS) und ionisierender Strahlung unterschieden. Als Ionen bezeichnet man Atome und Moleküle, die eine negative oder positive elektrische Ladung haben. Atome und Moleküle können durch die Wirkung energiereicher bzw. ionisierender Strahlung zu Ionen, also elektrisch geladen werden. Dieser Vorgang wird Ionisierung ge- nannt. Zur ionisierenden Strahlung gehören sowohl Teilchen- wie auch Wellenstrahlung, bei- spielsweise Röntgenstrahlen. Nichtionisierende Strahlung verfügt grundsätzlich nicht über genügend Energie, um eine Ionisierung hervorzurufen. Strahlung kann in den Körper eindringen und hat je nach Frequenz und Stärke unterschied- liche Wirkungen auf die Menschen und die natürliche Umwelt. Sie kann beispielsweise zur Anregung von Nerven- und Muskelzellen führen, zur Erwärmung des Körpers bis hin zu Hautverbrennungen, zu Augenverletzungen und auch zu schweren Schäden wie Krebs. Die gesicherten und vermuteten Wirkungen pro Strahlungsart erläutert Kapitel 3. Für Strahlung gibt es natürliche und künstliche Quellen. Zu den natürlichen Quellen gehö- ren die Sonne oder radioaktives Gestein in der Erde. Künstliche Quellen reichen von Stark- stromleitungen über Mobilfunkanlagen, Lampen und Solarien bis zu künstlich hergestellten radioaktiven Stoffen, wie sie zum Beispiel in Kernkraftwerken und in der medizinischen Dia- gnostik eingesetzt werden. Betrachtetes Strahlungsspektrum Statische elektrische und magnetische Felder erzeugen noch keine Strahlung im physikali- schen Sinn. Erst wenn sich Ladung oder Strom zeitlich verändern, gehen von den erzeugten Wechselfeldern Schwingungen aus, die sich als elektromagnetische Wellen oder Strahlung ausbreiten. Jedoch werden gewisse Phänomene statischer elektrischer und magnetischer Felder oft mit Strahlung assoziiert. Darum sind auch sie Gegenstand dieses Berichts. Nichtionisierende Strahlung (NIS) wird in Abhängigkeit der Frequenz in elektromagnetische Felder (EMF) und optische Strahlung unterteilt. Um die unterschiedlichen Eigenschaften ab- zudecken, werden die elektromagnetischen Felder in niederfrequente und hochfrequente EMF und die optische Strahlung in Infrarotstrahlung (Wärme), sichtbare Strahlung (Licht) und UV-Strahlung gegliedert. Der vorliegende Bericht folgt dieser Gliederung. Ionisierende Strahlung wird in diesem Bericht in zwei Bereiche geteilt: Zum einen werden die Quellen ionisierender Strahlung analysiert, die kontinuierlich oder in Einzelanwendun- gen strahlen. Zum anderen werden ungeplante Ereignisse mit Austritt ionisierender Strah- lung aus künstlichen Quellen gesondert betrachtet, da bei solchen Ereignissen ionisierende Strahlung in sehr grossem Umfang austreten und kurz- oder langfristig zu weitreichenden Schäden führen kann. Die Grafik auf den Seiten 6 und 7 gibt einen Überblick über alle betrachteten Strahlungsar- ten, Grenz- und Vergleichswerte sowie die dazu gehörenden Einheiten. 3
Zentrale Begriffe Strahlung, die von einer bestimmten Quelle ausgeht, wird als Emission bezeichnet. Immission bezeichnet hingegen Strahlung, die an einem bestimmten Ort auf- oder eintrifft. Sie ist meist niedriger als die Emission, da die Strahlung auf dem Weg von der Quelle bis zum Ort der Immission abgeschwächt wird. Eine wichtige Grösse, um die Wirkung von Strahlung auf Menschen und Umwelt zu ana- lysieren, ist die Exposition, der die Menschen oder die Umwelt während einer bestimmten Strahlungsdauer (Expositionszeit) ausgesetzt sind. Als Strahlungsrisiken versteht dieser Bericht schädliche Auswirkungen von Strahlung auf die Gesundheit der Bevölkerung sowie auf Fauna und Flora, zusammengefasst als «Umwelt». Das von einer bestimmten Strahlenquelle ausgehende Risiko wird abgebildet durch eine Re- levanzeinschätzung. Diese berücksichtigt die Strahlenart, die Exposition und vor allem auch die nachgewiesenen sowie möglichen gesundheitlichen und biologischen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Davon ausgehend wurde die Relevanz jeder Strahlenquelle für die Bevölkerung sowie für die Umwelt im Kanton Zürich einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet: – nicht relevant – bedingt relevant – relevant – sehr relevant Dabei gilt grundsätzlich: Je mehr Personen betroffen oder je weitreichender die Auswirkun- gen auf die Umwelt sind, je häufiger oder je länger die Exposition und je schädlicher die Aus- wirkungen, als desto relevanter werden die Risiken einer Strahlenquelle eingeschätzt. Dabei werden Risiken, die auf gesicherten Erkenntnissen basieren, als relevanter eingeschätzt als Risiken, die nur vermutet werden. Die Relevanzeinstufung erfolgte primär aufgrund der Einschätzung kantonaler und weite- rer Fachpersonen. Diese nutzten zum einen ihr umfassendes Erfahrungswissen sowie ihre Kenntnisse der spezifischen Situation im Kanton Zürich. Zudem stützten sie sich auf Ergeb- nisse von Studien und Fachpublikationen anerkannter internationaler Organisationen wie beispielsweise der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) oder nationaler Fach- stellen wie beispielsweise des Bundesamts für Gesundheit. Erkenntnisse solcher Studien werden als «gesichert» angesehen. Aufgrund des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips ist aber nicht nur auf gesicherte Fakten, sondern auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit zu reagieren. Es wur- de daher auch solchen Strahlenquellen eine Relevanz zugewiesen, für die es nur Hinweise zu schädigenden Wirkungsformen gibt – auch wenn diese nicht ausreichend durch Fakten belegt werden können und von internationalen wie nationalen Fachstellen nicht als gesi- chert angesehen werden. Solche Wirkungen einer Strahlenquelle gelten in diesem Bericht als «vermutet». Zudem berücksichtigt dieser Bericht für die Relevanzeinschätzung der verschiedenen Strah- lenquellen auch die subjektive Wahrnehmung in der Bevölkerung. Denn auch die empfunde- ne Bedeutung von Strahlung kann zu Handlungsdruck auf die verantwortlichen Fachstellen sowie die Politik führen und damit zur Relevanz einer Strahlenquelle beitragen. 4
Übersicht der Strahlungsarten 0 Hz | 1 Hz | 300 000 km 1 kHz | 300 km 1 MHz | 300 m 1 8 Frequenz | Wellenlänge Nichtionisierende Strahlung Statische Niederfrequente Hochfrequente elektrische Elektromagnetische Felder Elektro- und Hochspannungsleitungen magnetische magnetische Eisenbahn-Stromleitungen Felder Felder Transformatoren Radio- und Fernsehsender Magnetfeld Erde Elektrische Geräte Mobilfunkanlagen Tram / Trolleybus Magnetfeldtherapie Radar Magnetresonanz- Betriebs- und Amateurfunk tomografie Mobil- und Schnurlos- Elektrostatische telefone Entladung WLAN und Bluetooth Blitz Babyphone Mikrowellen-Geräte Artikelsicherungsanlagen Grenzwerte (Auswahl): Vorschriften Schweiz Tram, Bahnstrom Stromanlage Rundfunk, Betriebs- und Trolleybus μT μT Amateurfunkanlagen μT V/m Immissions- 40 000 300 100 28 grenzwert Anlage- – 1/24 h 1 3 grenzwert MAK*-Wert 200 000 1500 500 60 – 90 Grenzwerte (Auswahl): Internationale Empfehlungen Mobiltelefon 2 W/kg SAR** Begriffe und Einheiten Magnetische Magnetische Elektrische Flussdichte Flussdichte Feldstärke in Tesla in Tesla in Volt pro Meter [T] [T] [ V/m ] * Maximale Arbeitsplatzkonzentration ** S pezifische Absorptionsrate 6
GHz | 30 cm 1 THz | 0.3 mm 1 PHz | 300 nm 1 EHz | 0.3 nm Ionisierende Strahlung Infrarote UV- Dauerstrahlung und Strahlung Strah- Einzelanwendungen Sonne lung Medizinische Diagnostik und Therapie, Heizgeräte Sonne terrestrische Strahlung, kosmische Optische Solarium Strahlung, Radionuklide in der Nahrung, Anwendungsgeräte Strahlenbelastung nahe KKW und For- Beleuch- schungseinrichtungen, industrielle An- tung wendungen, phosphathaltige Produkte, «herrenlose» Strahlenquellen Sichtbare Strahlung Sonne Ereignisse Lampen Unfälle in Kernreaktoren, Unfälle in Laser Forschungsreaktoren, Zwischenlagern oder Tiefenlagern radioaktiver Abfälle, radiologische Bombe (dirty bomb), Unfälle mit industriellen radioaktiven Quellen und radioaktivem Material beim Transport Keine Immissions- und Anlagegrenzwerte Dauerstrahlung und Mobilfunk- Radar- MAK-Werte: siehe Grenzwerte am Arbeitsplatz, Einzelanwendungen anlagen anlagen Suva 2014 1 mSv pro Jahr für die Bevölkerung V/m V/m Beispiel MAK für Infrarot: 20 mSv pro Jahr für Berufsleute 39 – 61 44 Körper darf sich nicht über 38 °C erwärmen 300 Bq / m3 Referenzwert für Radongas in Wohn- und Aufenthaltsräumen 4–6 5.5 Ereignisse 90 – 137 61 – 137 100 mSv pro Jahr für die Bevölkerung 300 Bq / m3 Referenzwert für Radongas in Wohn- und Aufenthaltsräumen Bestrahlungsstärke/ Elektrische Leistung Äquivalenzdosis: Strahlenwirkung Leistungsflussdichte in Energie pro Zeit auf lebenden Organismus, abhängig von in Watt pro Quadratmeter [ W/m2 ] [W] Energiedosis der Strahlung und der relativen biologischen Wirksamkeit, in Sievert [Sv] Umrechnung Bestrahlungsstärke/ elektrische Feldstärke: Aktivität oder Zerfallsrate einer 1 W/m2 = ( V/m )2 radioaktiven Stoffmenge in Anzahl Kern- 377 zerfälle pro Zeiteinheit, abhängig von der SAR-Wert in Watt pro Kilogramm radioaktiven Substanz, in Becquerel [Bq ] Körpermasse [ W /kg ] 7
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Gesetzliche 02 Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlagen, Zuständigkeiten Die wichtigsten Grundsätze, die das Thema Strahlung in der Schweiz regeln, hält die Bun- desverfassung (SR 101, BV) fest. Diese verlangt vom Bund, Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Ein- wirkungen sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zum Erhalt ihrer natürlichen, vielfältigen Lebensräume (Art. 74 BV). Sie verpflichtet den Bund, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Menschen zu treffen und unter anderem Vorschriften über den Schutz vor ionisierender Strahlung zu erlassen (Art. 118 BV). Mit dieser Regelung auf Verfassungs- stufe sind folgende Konsequenzen verbunden: Zuständig für den Erlass von Vorschriften im gesamten Strahlungsspektrum ist der Bund. Dabei sind ionisierende Strahlung auf der einen und nichtionisierende Strahlung auf der anderen Seite Regelungsbereiche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Zuständig- keiten. Nichtionisierende Strahlung ist primär Gegenstand der Umweltschutzgesetzgebung. Die Kantone legen die Vollzugszuständigkeit fest. Im Kanton Zürich liegt sie bei den Gemein- den, das AWEL unterstützt sie dabei. Dem Bund kommt die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung zu, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausübt. Häufig tritt nichtionisierende Strahlung auch an Arbeitsplätzen auf. Deshalb ist dieser Bereich Gegenstand der Arbeitsschutzgesetzgebung. Ionisierende Strahlung ist Gegenstand der Strahlenschutzgesetzgebung. Zuständig für den Vollzug und die Aufsicht sind die Organe des Bundes: das Bundesamt für Gesundheit in den Bereichen Medizin und Forschung, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspekto- rat (ENSI) im Bereich der Kernanlagen und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Bereich Industrie und Gewerbe. Die Organe der Kantone können zum Vollzug hinzugezogen werden. Sofern Massnahmen zum präventiven Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu treffen sind, ist dies Sache des Kantons und der Gemeinden (§ 46 Gesundheitsgesetz GesG, LS 810.1). Sie unterstützen Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krank- heiten (Prävention). Prävention und Gesundheitsförderung stellen eine Querschnittaufgabe dar und sind in allen Direktionen gemäss ihrer Zuständigkeit zu betreiben (RRB 1173/2015). Das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich kann dazu projektbezogen Anliegen der Prävention und Gesundheitsförderung aller Direktionen wahrnehmen (RRB 1872/2010). Seit 1991 hat das EBPI die Zuständigkeit für die Planung, Förderung und Verbreitung von Prävention und Gesundheitsförderung, soweit diese dem Staat obliegen (RRB 4050/1991). 9
Zuständigkeiten für Gesetzgebung und Vollzug Nichtionisierende Strahlung Ionisierende Strahlung Gesetzgebung Bund Bund Vollzug Kantone Bund Zuständige Organe AWEL BAG und Aufgaben Fachberatung Strahlenschutz in den Bereichen Forschung und Medizin Kontrollen Messungen Suva Arbeitnehmerschutz betreffend Strahlung Information über Umweltzustand in industriellen und gewerblichen Betrieben Gemeinden ENSI Bewilligung von Bauten und Anlagen Strahlenschutz bei Kernanlagen Kontrolle bestehender Anlagen Kantone Können von den Organen des Bundes beigezogen werden Bestimmte Vollzugsaufgaben im Bereich Radon Rechtsgrundlagen im Bereich nichtionisierende Strahlung Umweltschutzgesetz Das Umweltschutzgesetz (USG) will Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensge- meinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1); dazu gehört auch die nichtionisierende Strahlung, nicht aber die ionisierende (Art. 7 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2). Das USG legt ein zweistufiges Schutzkonzept fest (Art. 11): Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen), wobei unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag- bar ist (Vorsorgeprinzip, erste Stufe). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Strahlung unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (zweite Stufe). Dabei werden Emissionen in ers- ter Linie eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1). Diese sowie die für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen massgebenden Immissionsgrenzwerte finden sich in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV). Die erwähnten Bestimmungen des USG sind vor allem bedeutend für die Beurteilung der Einwirkungen sichtbarer Strahlung (Licht), da es hierzu keine Verordnung und keine Grenz werte gibt. Dies gilt ebenso für den Schutz der Tiere und Pflanzen vor nichtionisierender Strahlung. In diesen Bereichen sind auch Bestimmungen aus dem Natur- und Heimatschutz- gesetz (SR 451, NHG), dem Jagdgesetz (SR 922.1, JSG) oder aus dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (LS 700.1, PBG) heranzuziehen. Das USG verpflichtet die Umweltschutzfachstellen aber nicht nur zur Kontrolle von Anlagen, sondern beauftragt sie auch, die Öffentlichkeit sachgerecht über den Stand der Umweltbe- lastung zu informieren, Private und Behörden in Umweltbelangen zu beraten (Art. 10e) und Erhebungen über die Umweltbelastung durchzuführen (Art. 44). 10
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Die Verordnung über den Schutz vor nichtionsierender Strahlung (NISV) definiert fre- quenzabhängige Immissionsgrenzwerte, die überall einzuhalten sind (Art. 13). Sie sol- len vor wissenschaftlich nachgewiesenen NIS-Einwirkungen schützen. Sie berücksich- tigen die gesamte Strahlungsbelastung und insbesondere Strahlungswirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit (Kinder, Kranke, Betagte, Schwangere). Diese Schutzwerte begrenzen die elektromagnetischen Feldstärken so, dass sie 50-mal unter den Belastungen liegen, für die schädliche Effekte nachgewiesen sind. Die NISV regelt die Begrenzung der Emissionen elektrischer und magnetischer Felder im statischen sowie im Nieder- und Hochfrequenzbereich, also im Bereich von Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz, die beim Betrieb ortsfester Anlagen wie beispielsweise Mobilfunkanlagen oder Freileitungen zur Stromübertragung entstehen (Art. 2 Abs. 1). Einzelne Anlagen oder eine Gruppe von Anlagen müssen an Orten, an denen sich Men- schen längere Zeit aufhalten, die festgelegten Anlagegrenzwerte einhalten (Art. 4 Abs. 1). Im Sinne der Vorsorge berücksichtigen diese Anlagegrenzwerte Befürchtungen, wonach biologische Wirkungen bei nichtionisierender Strahlung auch unterhalb der Immissions- grenzwerte auftreten können. Je nach Anlagetyp liegen die Anlagegrenzwerte rund 10- bis 100-mal unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten. Die NISV gilt nicht für die Beurteilung der Strahlung mobiler Geräte wie beispielsweise Mobiltelefone und Schnurlostelefone (Art. 2 Abs. 2). In der Schweiz gibt es keine rechts- verbindlichen Grenzwerte für solche Geräte. Hier können lediglich internationale Empfeh- lungen und Richtwerte wie die der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) herangezogen werden. Diese legen einen Grenzwert für die spezifi- sche Absorptionsrate (SAR) fest, ein Mass für die Absorption elektromagnetischer Felder in einem Material oder Organismus. Arbeitsgesetz Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen sind. Treten im Betrieb nichtionisierende Strahlen auf, haben die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber insbesondere dafür zu sorgen, dass die von der Suva festgelegten ar- beitshygienischen Grenzwerte für physikalische Einwirkungen eingehalten werden. Diese definieren die maximal zulässigen Arbeitsplatzbelastungen, sogenannte MAK-Werte, bei- spielsweise für Laser, UV-Strahlung und elektromagnetische Felder. Vorgesehenes Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Die Bevölkerung soll mit einem neuen Gesetz besser vor gesundheitlichen Gefährdungen geschützt werden, die von nichtionisierender Strahlung und Schall ausgehen. Das Gesetz regelt einzelne Produkte, die nichtionisierende Strahlung erzeugen, beispielsweise Laser und Solarien. Das Gesetz wurde am 16. Juni 2017 vom Bundesparlament verabschiedet und soll, zusammen mit einer entsprechenden Verordnung im Jahr 2019 in Kraft treten. Vom Gesetz nicht betroffen sind ortsfeste Anlagen wie Mobilfunksendeanlagen oder Hochspan- nungsleitungen. 11
Rechtsgrundlagen im Bereich ionisierende Strahlung Allgemeine Rechtsgrundlagen Strahlenschutzgesetz und -verordnung Das Strahlenschutzgesetz (SR 814.5, StSG) schützt Menschen und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen. Es bestimmt den Grundsatz, dass eine Tätigkeit, bei der Men- schen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind, nur ausgeübt werden darf, wenn sie sich in Kenntnis der damit verbundenen Vorteile und Gefahren rechtfertigen lässt (Art. 8). Es schreibt vor, dass zur Begrenzung der Strahlenexposition alle nach der Erfah- rung und dem Stand von Wissenschaft und Technik gebotenen Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 9). So verlangt es Massnahmen zum Schutz von Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Be- völkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (Art. 11ff.). Das StSG definiert die erforderliche Sachkunde für alle Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können (Art. 6). Es regelt auch den Umgang mit radioaktiven Abfällen (Art. 25ff.) und legt eine Bewilligungspflicht für spezifische Tätig- keiten mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen fest (Art. 28ff.). Die Strahlenschutzverordnung (SR 814.501, StSV), die vor kurzem revidiert wurde, führt die im Gesetz enthaltenen Vorschriften im Detail aus. Sie regelt die Bereiche Sachkunde, Sachverständige, Ausbildung und medizinische Strahlenanwendungen, definiert Dosis- begrenzungen sowie die Ermittlung der Strahlendosis und legt die Pflichten im Umgang mit Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen fest. Zudem umfasst diese Verordnung eine ausführliche Regelung zu erhöhten Radonkonzentrationen. Die revidierte StSV enthält un- ter anderem verschärfte und international verankerte Referenz- und Schwellenwerte für Radon, eine Mess- und Sanierungspflicht für Schulen und Kindergärten sowie zusätzliche Instrumente wie eine Radondatenbank. Die revidierte StSV tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Dieser Bericht bezieht sich – wenn nicht explizit anders angegeben – bereits auf die revi- dierte Fassung der StSV. Kernenergiegesetz Das Kernenergiegesetz (SR 732.1, KEG) regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es soll insbesondere Menschen und Umwelt vor ihren Gefahren schützen und umfasst unter anderem Vorschriften zum Bau und Betrieb von Kernanlagen und zum Umgang mit radi- oaktiven Abfällen aus der Kernenergie, beispielsweise in geologischen Tiefenlagern. Rechtsgrundlagen für Ereignisse mit Austritt ionisierender Strahlung Die oben aufgeführten Rechtsvorschriften sollen dabei helfen, zu verhindern, dass Men- schen und Umwelt schädlicher ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Eine Freisetzung radioaktiver Strahlung beispielsweise infolge von Unfällen oder bei Naturereignissen wie einem Erdbeben ist aber nicht auszuschliessen. Die folgenden Rechtsgrundlagen befassen sich mit diesen Ereignisfällen. Strahlenschutzgesetz und -verordnung Das StSG sieht Regelungen zum Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität vor. Es bezeichnet die verantwortliche Einsatzorganisation und verpflichtet den Bundesrat zur Anordnung von Schutzmassnahmen. Zudem bestimmt es die Pflichten der Bewilligungsin- haber von Kernanlagen, um Störfälle zur vermeiden oder im Ereignisfall zu bewältigen. In der StSV finden sich Detailbestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Störfällen. Neben vorsorglichen Pflichten wie dem Treffen von Vorsorgemassnahmen oder dem Erstellen eines Sicherheitsberichts umfassen sie die Pflicht des Bewilligungs- inhabers zu Sofortmassnahmen, legen Melde- und Untersuchungspflichten fest und sehen Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben vor. Eine solche stellt beispiels- weise das vorsorgliche Verteilen von Jodtabletten an die Bevölkerung für den Fall der Frei- setzung radioaktiven Jods aus einer Kernanlage dar. 12
Die Revision der StSV hat unter anderem eine bessere Abgrenzung der verschiedenen denkbaren Ereignisarten, eine klarere Regelung der Zuständigkeiten sowie eine verbes- serte Information von Behörden und Bevölkerung zur Folge. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1, BZG) schützt die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen und trägt dazu bei, Schadens- ereignisse zu begrenzen und zu bewältigen. Es benennt die beteiligten Partnerorganisati- onen wie Polizei, Feuerwehr oder Zivilschutz und regelt deren Pflichten. Es legt zudem die Zuständigkeit der Kantone für Ausbildung, Führung und Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes fest. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften finden sich auf Bundesebene in der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei atomaren, biologischen und chemischen (ABC) sowie Naturereignissen (SR 520.17) und für den Kan- ton Zürich in der kantonalen Verordnung über den ABC-Schutz (LS 528.1). 13
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Strahlungsarten 03 Statische elektrische und magnetische Felder Niederfrequente elektromagnetische Felder Hochfrequente elektromagnetische Felder Infrarote Strahlung Sichtbare Strahlung UV-Strahlung Ionisierende Strahlung Ereignisbedingte ionisierende Strahlung 15
Statische elektrische und magnetische Felder Obwohl statische elektrische und magnetische Felder keine Strahlung im physikalischen Sinne erzeugen, werden gewisse Phänomene dieser Felder oft mit Strahlung assoziiert. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein Überblick über ihre Quellen und Wirkungen gegeben. Quelle und Exposition Magnetfeld der Erde Die magnetische Flussdichte liegt bei 25 bis 65 µT. Tram/Trolleybus, mit Gleichstrom betrieben Das statische Magnetfeld in einem Tram hat eine Stärke von 100 µT. Neben der Fahrbahn kann es bis zu 140 µT stark sein. Elektrostatische Entladung Menschen können sich beispielsweise beim Laufen mit Gummisohlen über Teppichboden mit Reibungselektrizität aufladen. Die elektrostatische Entladung führt zum sogenannten «Fingerblitz» (bis zu 3000 µT), beispielsweise wenn Menschen sich berühren. Magnetresonanztomografie (MRI) Das statische Magnetfeld ist direkt bei der behandelten Person zwischen 200 000 bis 5 000 000 µT stark, im Arbeitsbereich liegt es bei 200 000 µT. Blitzschlag Zwischen der Erde und der äusseren Atmosphäre besteht ein statisches elektrisches Feld. Bei Gewitterlagen kann es vor der Entladung bis 170 000 V/m betragen. «Erdstrahlung» Da es für die sogenannte Erdstrahlung, die beispielsweise Wünschelrutengänger aufspüren, weder wissenschaftlich gesicherte Aussagen für die Existenz der Strahlung selbst, noch für ihre Auswirkungen gibt, wird in der Folge nicht weiter auf sie eingegangen. Wirkung Bevölkerung Gesicherte Wirkungen Wissenschaftliche Untersuchungen weisen für magnetische Flussdichten unterhalb von 4 000 000 µT keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf den menschlichen Körper nach (Bundesamt für Strahlenschutz, Deutschland, 2014). In stärkeren Feldern können elek- trisch geladene Partikel durch Induktion elektrische oder magnetische Ströme verursachen. So können beispielsweise im Blut kleine elektrische Ströme entstehen. 16
Vermutete Wirkungen Es werden Auswirkungen auf Blutdruck und Herzfrequenz vermutet. Neben negativen werden auch positive Wirkungen vermutet. Einige Studien fanden zur therapeutischen Wirkung von Permanentmagneten zur Schmerzlinderung, Wundheilung und Rheumabehandlung statt. Wirkung Umwelt Gesicherte Wirkungen Tiere mit Magnetsinn, beispielsweise Zugvögel, Termiten, Ameisen, Wespen, Bienen, Mai- käfer, Weichtiere, Krebstiere, Amphibien und Reptilien orientieren sich zur Ortsbestimmung am Erdmagnetfeld. Störungen des Magnetsinns aufgrund statischer magnetischer Felder von Anlagen oder Geräten sind bis jetzt nicht bekannt. Vermutete Wirkungen Es wurden keine vermuteten Auswirkungen genannt. Relevanz Bevölkerung Magnetfeld Erde Magnetreso- Magnetreso- nanztomografie nanztomografie Tram Personal Patienten Trolleybus Blitzschlag Elektrostatische Entladung nicht relevant bedingt relevant sehr relevant relevant Bemerkungen, Begründungen, Charakteristiken Die magnetischen Felder von Trams und Trolleybussen liegen weit unter dem Immissionsgrenz wert von 40 000 µT und haben somit keine gesundheitsschädigende Wirkung auf die Menschen. Starke Magnetfelder kommen bei der Magnetresonanztomografie zur Anwendung. Die Pati- entin oder der Patient entscheidet auf Anraten der Ärztin oder des Arztes über Risiken und Nutzen einer solchen Anwendung. Das Personal ist durch das Einhalten des MAK-Werts zu schützen. Entladungen in elektrischen Feldern zwischen der Erde und der äusseren Atmosphäre kön- nen während Gewittern zu Blitzschlag führen. In der Schweiz sterben pro Jahr drei bis sechs Personen an Blitzschlag; der Kanton Zürich ist unterdurchschnittlich davon betroffen. 17
Statische elektrische Relevanz Umwelt und magnetische Felder Magnetfeld Erde Blitzschlag Tram Trolleybus nicht relevant bedingt relevant sehr relevant relevant Bemerkungen, Begründungen, Charakteristiken Störungen des Magnetsinns aufgrund statischer magnetischer Felder von Trams und Trolleybussen sind bisher nicht bekannt. Bisherige und aktuelle Aktivitäten Das Arbeitsinspektorat des Amts für Wirtschaft und Arbeit überprüft regelmässig die Arbeitsbedingungen und das Einhalten der MAK-Werte bei Magnetresonanztomografen. 18
Niederfrequente elektromagnetische Felder Quelle und Exposition Hochspannungsleitungen Die magnetische Flussdichte ist direkt bei den Leitungen am höchsten und nimmt mit zuneh- mender Distanz rasch ab. Der Immissionsgrenzwert von 100 μT wird bei den Freileitungen und bei in der Erde geführten Kabelleitungen im Allgemeinen überall eingehalten, wo sich Menschen aufhalten können. Erdverlegte Starkstromkabel haben im Vergleich zu Freileitungen eine deutlich geringere Wirkdistanz, die sich durch bauliche Massnahmen (Abschirmungen) weiter reduzieren lässt. Für neue und geänderte Freileitungen sowie bei Neueinzonungen entlang einer alten Frei- leitung gilt ein strenger Anlagegrenzwert von 1 μT an sogenannten Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) wie zum Beispiel in Wohnräumen, Kindergärten, Schulen und in Büros. Der Anlagegrenzwert gilt nicht für OMEN-Bauten und Bauland, die vor Inkrafttreten der NISV im Jahr 2000 nahe Hochspannungsleitungen errichtet bzw. ausgewiesen wurden. Daher existiert im Kanton ein kleiner Anteil an OMEN-Bauten und Bauland, die mit Magnetfeldern über 1 μT belastet sein können, die also innerhalb des sogenannten NIS-Korridors entlang einer Hoch- spanungsleitung liegen. Für Bautätigkeiten innerhalb des NIS-Korridors appelliert der Kanton an einen freiwilligen Verzicht von OMEN-Bauten, indem er bei Anfragen Bauherrinnen und Bauherren, Baufachleute sowie Baubehörden über die Thematik orientiert. Fahrleitungen Eisenbahn Es gilt ein Immissionsgrenzwert von 300 μT, der ausserhalb des Bahngeländes überall einge- halten wird. Neben den Feldern bei Fahrdraht und Schiene entstehen im Innern eines Zugs magnetische Felder durch die interne Elektrik und Heizleitungen. Bei Triebwagen entstehen solche Felder zusätzlich durch Transformatoren, Leistungselektronik und Motoren. Die Mag- netfelder in Zügen betragen auf den Sitzplätzen zwischen 1 und 3 μT. Der Anlagegrenzwert für Eisenbahn-Stromleitungen von 1 μT im 24-Stunden-Mittel wird bei den meisten OMEN-Bauten nahe an Bahngleisen eingehalten, obwohl bei der Durchfahrt eines Zugs kurzfristig Belastungen von bis zu mehreren μT möglich sind. Bei sehr wenigen OMEN-Bauten, die dicht an vielbefahrenen Bahngleisen stehen, kann der Anlagegrenzwert von 1 μT im 24-Stunden-Mittel überschritten werden. Bahnbetreiber sind verpflichtet, bei Än- derungen der Anlage auch für eine Minimierung der Belastung dieser OMEN-Bauten durch nichtionisierende Strahlung zu sorgen. Transformatoren Alle Transformatoren im Kanton Zürich wurden saniert und bündeln das Magnetfeld stark im Innern der Trafostation. So halten sie den Immissionsgrenzwert von 100 μT ein. An Orten mit empfindlicher Nutzung erfüllen sie auch den Anlagegrenzwert von 1 μT. Für Arbeitsplätze mit Kontakt zu betriebseigenen Transformatoren gilt ein MAK-Wert von 500 μT. Elektrische Geräte Die mittlere Magnetfeldexposition in Gebäuden beträgt ca. 0,05 bis 0,2 μT. Zu den stärkeren Strahlenquellen gehören: – Vorschaltgeräte zur Begrenzung des Stromflusses, zum Beispiel von Radios (bis 60 μT direkt am Gerät) oder von Leuchtstoffröhren (bis mehrere Hundert μT direkt am Gerät) 19
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