Strahlungsrisiken im Kanton Zürich - Auslegeordnung, Handlungsbedarf und Empfehlungen - AWEL

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Strahlungsrisiken im Kanton Zürich - Auslegeordnung, Handlungsbedarf und Empfehlungen - AWEL
Kanton Zürich
Baudirektion
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Strahlungsrisiken
im Kanton Zürich
Auslegeordnung, Handlungsbedarf
und Empfehlungen
Strahlungsrisiken im Kanton Zürich - Auslegeordnung, Handlungsbedarf und Empfehlungen - AWEL
Impressum
Stand: 5. September 2017

Herausgeberin
Baudirektion Kanton Zürich
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Luft
Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich

Projektleitung
Valentin Delb, Nadia Vogel, AWEL Luft
Thomas Flüeler, AWEL Energie

Projektunterstützung
Lilian Blaser, Tillmann Schulze, EBP

Gestaltung
www.ebp-kommunikation.ch
Dargestellte Strahlungsbereiche

   Statische elektrische und magnetische Felder
   z. B. Trams, Magnetresonanztomografie

   Niederfrequente elektromagnetische Felder
   z. B. Hochspannungsleitungen, elektrische Geräte

   Hochfrequente elektromagnetische Felder
   z. B. Mobilfunkanlagen

   Infrarote Strahlung
   z. B. Sonne, Toaster

   Sichtbare Strahlung
   z. B. Sonne, Lampen, Laser

   Ultraviolette Strahlung
   z. B. Sonne, Leuchtstofflampen in Solarien

   Ionisierende Strahlung: Dauerstrahlung
   und Einzelanwendungen
   z. B. terrestrische Strahlung wie Radon, medizinische Anwendungen

   Ereignisbedingte ionisierende Strahlung
   z. B. KKW-Unfall
Zusammenfassung

Ein Leben ohne Strahlung gibt es nicht. Wärme und Licht der Sonne gelangen als Strahlung
zur Erde. Wo Strom fliesst, entsteht immer auch Strahlung. Bei Radio-, Fernseh- oder Funk-
anlagen überträgt Strahlung Informationen. Nächtliche Beleuchtung vermittelt uns Sicher-
heit und Geborgenheit. Sogenannte ionisierende Strahlung geht nicht nur von radioaktivem
Material in Kernkraftwerken aus. Sie entweicht auch aus Gestein und Boden und kommt
zudem bei medizinischer Diagnostik und Therapie sowie für Forschungszwecke zur Anwen-
dung.

Der Schutz vor Strahlung ist in der Schweiz grundsätzlich gut geregelt. Es ist allerdings nicht
immer einfach, einen Überblick über die zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und Zustän-
digkeiten zu gewinnen. Eine umfassende und differenzierte Betrachtung der verschiedenen
Strahlungsarten und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung und die Umwelt des Kantons Zü-
rich gibt es bislang nicht.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich forderte daher in den Legislaturzielen 2011 bis
2015, eine Auslegeordnung zum Umgang mit Strahlungsrisiken zu erstellen (Legislaturziel
10, Massnahme f). Denn schädliche und lästige Einwirkungen auf Menschen, Tiere, Pflan-
zen sowie ihre natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen sind soweit wie
möglich zu vermeiden und wenn nötig zu beseitigen (Langfristziel 7.1). Das Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion wurde beauftragt, diese Auslegeord-
nung zu erstellen. Ausgehend von den Erkenntnissen werden für solche Bereiche Mass-
nahmen abgleitet, in denen Handlungsbedarf besteht. Die Kommunikation der Resultate
und allenfalls mögliche Sensibilisierungskampagnen entsprechen auch der Zielsetzung des
Regierungsrats, die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer biologischen, psychologischen und
sozialen Dimension auf der Grundlage der Eigenverantwortung zu schützen und zu fördern
(Langfristziel 4.1).

Der vorliegende Bericht mit Handlungsempfehlungen richtet sich an den Regierungsrat des
Kantons Zürich und soll gleichermassen einem breiten, interessierten Publikum als Informa-
tionsquelle dienen. Er analysiert das gesamte Strahlungsspektrum und benennt für jede der
nachfolgend aufgeführten Strahlungsarten die wichtigsten Strahlenquellen:

–   Statische elektrische und magnetische Felder (z. B. Trams, Magnetresonanztomografie)
–   Niederfrequente elektromagnetische Felder (z. B. Hochspannungsleitungen,
    elektrische Geräte)
–   Hochfrequente elektromagnetische Felder (z. B. Mobilfunkanlagen)
–   Infrarot-Strahlung (z. B. Sonne oder Toaster)
–   Sichtbare Strahlung (z. B. Sonne, Lampen oder Laser)
–   Ultraviolette (UV-) Strahlung (z. B. Sonne, Leuchtstofflampen in Solarien)
–   Ionisierende Strahlung: Dauerstrahlung und Einzelanwendungen (z. B. terrestrische­
    Strahlung wie Radon, medizinische Anwendungen)
–   Ereignisbedingte ionisierende Strahlung (z. B. KKW-Unfall)

Für jede der über dreissig in diesem Bericht beurteilten Strahlenquellen werden nachgewie-
sene sowie vermutete Wirkungen auf Bevölkerung und Umwelt aufgeführt. Dabei hat sich
gezeigt, dass die Wirkung der verschiedenen Strahlenquellen auf Menschen deutlich besser
belegt ist als die auf Tiere und Pflanzen. Sodann wird im Bericht die Relevanz jeder Strahlen-
quelle für Mensch und Umwelt beurteilt und es werden die wichtigsten Aktivitäten auf Stufe
Bund, Kanton und Gemeinden benannt. Wo nötig, wird Handlungsbedarf aufgezeigt und es
werden mögliche spezifische Massnahmen für den Kanton Zürich vorgeschlagen.
Relevanzeinschätzung von Strahlungsquellen
für die Bevölkerung

nicht relevant                bedingt relevant    relevant               sehr relevant

Magnetfeld Erde               Magnetresonanz-     Magnetresonanz-
                              tomografie          tomografie
Tram
                              Personal            Patientinnen und
Trolleybus                                        ­Patienten
                              Blitzschlag
Elektrostatische
Entladung

Fahrleitungen                 Hochspannungs-
Eisenbahn                     leitungen
                              Kinderleukämie
Transformatoren
                              vermutet
Elektrische
Handgeräte
Induktionsherde
Elektro-
Schweissanlagen
Magnetfeldtherapie

Radio- und
Fernsehsender
Mobilfunkanlagen                                  Mobilfunkanlagen
wissenschaftliche                                 Wahrnehmung
Einschätzung                                      Bevölkerung
Radar
Betriebs- und
Amateurfunk
Schnurlos-
telefonie
Mobiltelefon                  Mobiltelefon
am Körper                     am Körper
Wahrnehmung                   wissenschaftliche
Bevölkerung                   Einschätzung
WLAN/Bluetooth
Babyphone
Mikrowellen-Geräte
Artikelsicherungs-
anlagen

Infrarote Strahlung
direkt

                                                  Lichtverschmutzung     Laser
                                                  Biorhythmusstörungen   Blendangriffe

Weitere Quellen               Sonne, Solarien                            Sonne, Solarien
z. B. für Werkstoff­prüfung   Hautkrebs;                                 Hautkrebs;
oder Geräte-­Sterilisation    Wahrnehmung                                wissenschaftliche
                              der Bevölkerung                            Einschätzung
Relevanzeinschätzung von Strahlungsquellen
für die Bevölkerung

nicht relevant           bedingt relevant          relevant                     sehr relevant

                         Radon                                                  Radon
                         Lungenkrebs,                                           Lungenkrebs;
                         Wahrnehmung                                            wissenschaftliche
                         der Bevölkerung                                        Einschätzung
Kosmische                Kosmische
Strahlung                Strahlung
Allgemeine Bevölkerung   Flugpersonal,
                         Vielflieger
Radionuklide             Radionuklide
in Nahrungsmitteln       in bestimmten Nah-
und Wasser               rungsmitteln
                         z. B. Wildpilze/-beeren
Terrestrische
Strahlung                                          Medizinische
ohne Radon                                         Anwendungen
                                                   Personal, Patientinnen
Weitere Quellen          Weitere Quellen
                                                   und Patienten
Dünger                   Altlasten

Relevanzeinschätzung von Strahlungsquellen
für die Umwelt

nicht relevant           bedingt relevant          relevant                     sehr relevant

Magnetfeld Erde          Blitzschlag
Tram
Trolleybus

Hochspannungs-
leitungen
Fahrleitungen
Eisenbahn

Mobilfunkanlagen         Mobilfunkanlagen          Radar
Kälberblindheit          Vögel, Fledermäuse,       Fledermäuse
vermutet                 Insekten

Infrarote Strahlung
direkt

                                                   Nachtlicht
                                                   Stressfaktor in empfindli-
                                                   chen Ökosystem;
                                                   Veränderung der
                                                   Artenzusammensetzung

                         Sonne
                         Schädigung von Pflanzen
                         durch Sonnenbrand

Terrestrische            Dünger in Böden und
Strahlung                Gewässern
                         Bioakkumulation
Kosmische
Strahlung
Relevanzeinschätzung von ereignisbedingter
              ionisierender Strahlung

               nicht relevant              bedingt relevant             relevant                    sehr relevant

                                                                        KKW-Unfall in der Schweiz

               KKW-Unfall im Ausland

               Unfall in Forschungsreaktor

               Unfall in Zwischen- / Tiefenlager

               Radiologische Bombe

               Unfall mit industriellen radioaktiven Quellen
               und beim Transport radioaktiver Materialen

Im Folgenden sind die wichtigsten Ergebnisse dieses Berichts sowie in blauer Schrift der
jeweilige daraus abgeleitete Handlungsbedarf für den Kanton Zürich zusammengefasst.

Laser: Blendangriffe
Die Anzahl Blendangriffe mit leistungsstarken Laserpointern gegen Personen, vor allem
auch beispielsweise gegen Polizistinnen und Polizisten oder Tram-Chaufeurinnen und
-Chauffeure, ist im Kanton Zürich in den letzten Jahren gestiegen. Die betroffenen Orga-
nisationen sind sich der davon ausgehenden Risiken bewusst, arbeiten eng zusammen
und haben verschiedene Massnahmen ergriffen, um solche Blendangriffe zu unterbinden.
Das vorgesehene Gesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strah-
lung und Schall (NISSG) bietet neu die Möglichkeit, gefährliche Laserpointer zu verbieten.
Weiterführender Handlungsbedarf besteht derzeit nicht.

Sonne, Solarien: UV-Strahlung
Eine zu lange Exposition gegenüber UV-Strahlung kann zu irreversiblen gesundheitlichen
Schäden führen, im Extremfall zu Hautkrebs. Obwohl das Wissen über die Schädlichkeit von
UV-Strahlung schon lange vorhanden und weit verbreitet ist, setzen sich viele Menschen
bewusst und gegen besseres Wissen zu oft, zu lange oder zu wenig geschützt UV-Strahlung
aus. Dies betrifft sowohl die UV-Strahlung der Sonne als auch UV-Strahlung in Solarien.
Handlungsbedarf besteht zum einen, die Bevölkerung zielgruppenspezifisch im Rahmen
saisonaler Kampagnen noch besser bezüglich der Risiken von UV-Strahlung zu sensibilisie-
ren. Zum anderen sollen Solarien gemäss den Vorgaben des neuen NISSG kontrolliert und
deren Betreiberinnen und Betreiber so verpflichtet werden, Herstellerauflagen und interna-
tionale Normen einzuhalten. Der Kanton wird die kantonalen Zuständigkeiten klären und ein
Vollzugskonzept erarbeiten.

Zielgruppenspezifische Informationskampagnen (besonders bei Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen) zum Schutz vor Hautkrebs durch UV-Strahlung der Sonne und in
­Solarien durchführen
Radon in Gebäuden
Der Bundesrat verabschiedete 2011 den Nationalen Radonaktionsplan 2012 –2020 zum
Schutz vor Radon in Wohn- und Aufenthaltsräumen. Darin wurden die Schwerpunkte fest-
gelegt, anhand derer die Schweiz ihre Strategie an die neuen internationalen Normen anpas-
sen sollte. Hierzu wurde im Rahmen der Revision der Strahlenschutzverordnung (StSV) eine
Verschärfung der bislang gültigen Richt- und Grenzwerte durch die Einführung international
verankerter Referenz- und Schwellenwerte durchgeführt. Die revidierte Verordnung tritt am
1. Januar 2018 in Kraft. Sie verpflichtet den Kanton in Schulen und Kindergärten Radonmes-
sungen durchzuführen und allfällige Sanierungen anzuordnen. Die Baubewilligungsbehör-
den werden verpflichtet, bei Bau- und Umbauvorhaben Bauherrinnen und –herren auf die
Gesundheitsgefährdung durch Radon in Gebäuden hinzuweisen. Diese sind darauf ange-
wiesen, dass die mit dem Bauvorhaben betrauten Baufachleute das notwendige Wissen zu
radonsicherem Bauen und Sanieren besitzen. Diese Fachleute sind allerdigs kaum über die
hohe Relevanz von Radon als Gesundheits­risiko informiert. Es besteht Handlungsbedarf,
Baufachleuten das allgemeine Wissen über Radon als Gesundheitsrisiko und die Möglich-
keiten zu radonsicherem Neu- und Umbau zu vermitteln. Auch soll die Radonproblematik
in Gebäuden beim Liegenschaftenhandel thematisiert werden. Es wird angestrebt, bei der
Handänderung einer Liegenschaft die Radonbelastung abzuklären.

Information über die Relevanz von Radon als Gesundheitsrisiko und über radonsicheres
Bauen und Sanieren in die Ausbildung von Baufachleuten integrieren

Prüfen, ob und wie Radonmessungen beim Liegenschaftenhandel verpflichtend eingeführt
werden können

Medizinische Anwendungen
Die Anzahl von Diagnose- und Therapiegeräten für medizinische Anwendungen hat im Kan-
ton Zürich in den letzten Jahren zugenommen. Es besteht Handlungsbedarf beim Bund, die
Strahlenbelastung durch solche Anwendungen für Personal sowie Patientinnen und Patien-
ten trotz dieser Zunahme weiterhin zu begrenzen. Für den Kanton Zürich besteht daher kein
Handlungsbedarf.

Notfallplanung für einen KKW-Unfall
Ein Kernkraftwerkunfall in der Schweiz oder im grenznahen Ausland hätte auch Auswirkun-
gen auf den Kanton Zürich. Art und Umfang der Folgen und Schäden sind dabei vor ­allem
abhängig von der Art des Unfalls, von den Wetterbedingungen sowie von der Reaktion von
Behörden und Bevölkerung. Handlungsbedarf besteht darin, die konzeptionellen und recht-
lichen Änderungen des Bundes, insbesondere die Revision der Verordnung über den Not-
fallschutz in der Umgebung von Kernanlagen, unter Berücksichtigung des eidgenössischen
«Notfallschutzkonzepts bei einem KKW-Unfall in der Schweiz» und des ­«Risikomanagements
Bevölkerungsschutz Kanton Zürich» umzusetzen.

Die Aufgaben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss der
revidierten Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (NFSV)
umsetzen.
Lichtverschmutzung
Lichtverschmutzung hat weitreichende Auswirkungen auf Artengemeinschaften von Tieren
und Pflanzen und damit auf ganze Ökosysteme. Negative Auswirkungen von Nachtlicht be-
treffen insbesondere geschützte Arten und Biotope. Zu viel Nachtlicht hat aber auch ne-
gative Einwirkungen auf den Menschen. Obwohl auf nationaler, kantonaler und teilweise
kommunaler Ebene Grundlagen und Instrumente für einen geeigneten Vollzug erarbeitet
wurden, besteht bei deren Um- und Durchsetzung weiterhin grosser Handlungsbedarf. Bei
der Vermeidung unnötiger Lichtemissionen soll der Kanton bei eigenen Bauten und Anlagen
als Vorbild vorangehen.

Erfolgskontrolle über den Vollzug zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen durchführen
und, falls nötig, Vorschläge für Massnahmen zur besseren Um- und Durchsetzung er-
arbeiten

Unnötiges Kunstlicht beim Bau neuer und bei der Umgestaltung bestehender eigener Bau-
ten und Anlagen vermeiden, indem die vorhandenen fachtechnischen Normen und Empfeh-
lungen über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen berücksichtigt werden

Umgang mit Wissenslücken bei
Flora und Fauna
Besonders für Flora und Fauna bestehen beträchtliche Wissenslücken über potenziell
­negative Einwirkungen nichtionisierender und ionisierender Strahlung. Um schädliche Aus-
 wirkungen vermeiden zu können, ist einerseits eine Forschungsoffensive erforderlich, um
 für relevante Strahlenquellen Schwellenwerte für Artengruppen zu erarbeiten. Andererseits
 sind im Sinne der Vorsorge Massnahmen zu treffen, um potenziell negative Auswirkungen
 zu vermeiden. Der Forschungsbedarf zu Auswirkungen nichtionisierender und ionisierender
 Strahlung auf Flora und Fauna soll bei Forschungsinstitutionen und Forschungsförderstellen
 kommuniziert werden, um Forschungsprojekte anzustossen.

Mobilfunkanlagen und Mobiltelefone
am Körper
Alle Mobilfunkanlagen im Kanton Zürich halten dank strenger Kontrolle die gesetzlich vorge-
gebenen Schutzwerte ein. Trotzdem besteht in der Bevölkerung teilweise eine hohe Skepsis
gegenüber Mobilfunkanlagen. Hingegen können bei der Nutzung mobiler Kommunikations-
geräte direkt am Kopf oder Körper und besonders bei schlechtem Empfang Belastungen
auftreten, die oftmals höher sind als jene von Mobilfunkanlagen. Dies ist in der Bevölkerung
allerdings wenig bekannt. Es besteht Handlungsbedarf, die Bevölkerung mittels einer Infor-
mationskampagne für diese Sachverhalte zu sensibilisieren, sodass die tatsächlichen Risi-
ken erkannt werden und angemessen darauf reagiert werden kann.

Zielgruppenspezifische Informationskampagne über Strahlungsrisiken durch Mobilfunkan-
lagen und mobile Kommunikationsgeräte durchführen
Inhalt
01   Einleitung                       1
02   Gesetzliche Grundlagen          9
03   Strahlungsarten                15

     Statische elektrische und
     magnetische Felder             16
     Niederfrequente
     elektromagnetische Felder      19
     Hochfrequente
     elektromagnetische Felder      22
     Infrarote Strahlung            27

     Sichtbare Strahlung            29

     UV-Strahlung                   33

     Ionisierende Strahlung         36

     Ereignisbedingte
     Ionisierende Strahlung         41

04   Strahlungsrisiken              47
05   Handlungsbedarf und Massnahmen 53
06   Anhang                          59
Einleitung
                                                                01
Warum dieser Bericht?
Ein Leben ohne Strahlung gibt es nicht. Wärme und Licht der Sonne gelangen als Strah-
lung zur Erde. Wo Strom fliesst, entsteht immer auch Strahlung. Bei Radio-, Fernseh-
oder Funkanlagen überträgt Strahlung Informationen. Nächtliche Beleuchtung vermittelt
uns Sicherheit und Geborgenheit. Sogenannte ionisierende Strahlung geht nicht nur von
radioaktivem Material in Kernkraftwerken aus. Sie entweicht auch aus Gestein und Boden
und kommt zudem bei medizinischer Diagnostik und Therapie sowie für Forschungszwe-
cke zur Anwendung.

Das Spektrum der Strahlungsarten und ihre Einwirkungen auf die Menschen und die natür-
liche Umwelt sind vielfältig. Immer wieder sind strahlungsbezogene Themen Gegenstand
intensiver und kontroverser Diskussionen in Öffentlichkeit und Politik. Beispiele sind der
Unfall in einem Kernkraftwerk in Fukushima (Japan), die Auswahl von Standortgebieten
für ein geologisches Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz, Bewilligungen von
Mobilfunksendeanlagen oder Lichtverschmutzung durch (szenische) Beleuchtung von Ge-
bäuden und Denkmälern. Die Auswirkungen auf die Menschen und die natürliche Umwelt
sind dabei völlig unterschiedlich. So ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen,
welche Gefahren im Vergleich zu anderen relevanter sind. Zudem stimmen die von der Be-
völkerung wahrgenommenen Strahlungsrisiken nicht immer mit den von Experten einge-
schätzten Risiken überein. Es stellt sich die Frage, in welchen Bereichen Handlungsbedarf
besteht.

Der Schutz vor Strahlung ist in der Schweiz grundsätzlich gut geregelt. Es ist allerdings
nicht immer einfach, einen Überblick über die zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und
Zuständigkeiten zu gewinnen. Eine umfassende und differenzierte Betrachtung der ver-
schiedenen Strahlungsarten und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung und die Umwelt des
Kantons Zürich gibt es bislang nicht.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich forderte daher in den Legislaturzielen 2011 bis 2015,
eine Auslegeordnung zum Umgang mit Strahlungsrisiken (Legislaturziel 10, Massnahme f).­­
Denn schädliche und lästige Einwirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen sowie ihre
natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen sind soweit wie möglich zu
vermeiden und wenn nötig zu beseitigen (Langfristziel 7.1). Das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion wurde beauftragt, diese Auslegeordnung zu
erstellen. Ausgehend von den Erkenntnissen werden für solche Bereiche Massnahmen
abgleitet, in denen Handlungsbedarf besteht. Die Kommunikation der Resultate und al-
lenfalls mögliche Sensibilisierungskampagnen entsprechen auch der Zielsetzung des
Regierungsrats, die Gesundheit der Bevölkerung in ihrer biologischen, psychologischen
und sozialen Dimension auf der Grundlage der Eigenverantwortung zu fördern und zu
schützen (Langfristziel 4.1).

                                                                                        1
Inhalt und genutzte Expertise
Der vorliegende Bericht mit Handlungsempfehlungen richtet sich an den Regierungsrat des
Kantons Zürich sowie zur Information an ein breites, interessiertes Publikum. Er bietet einen
Überblick über die Strahlungsthematik im Kanton Zürich.

Gliederung des Berichts
Auf die allgemeine Einführung ins Thema (Kap. 1) folgt eine Zusammenfassung der
zentralen gesetzlichen Grundlagen sowie der wichtigsten Grenz- und Referenzwerte
(Kap. 2). Kapitel 3 gibt eine Übersicht über die untersuchten Strahlungsarten, Expositi-
onen und Wirkungen sowie über die wichtigsten bisherigen und geplanten Aktivitäten.
In Kapitel 4 werden für die verschiedenen Strahlungsrisiken vergleichende Relevanzein-
schätzungen durchgeführt, aus denen in Kapitel 5 Handlungsbedarf und Massnahmen
abgeleitet werden. Zudem werden die Zuständigkeiten in der kantonalen Verwaltung
genannt.

Der Bericht gibt vor allem Antworten
auf folgende Fragen
Welche Strahlenquellen und Expositionen gibt es im Kanton Zürich?

Wie hoch ist die Relevanz der verschiedenen Strahlenquellen und ihrer Wirkung
für die Bevölkerung sowie die Umwelt des Kantons Zürich?

Gibt es Abweichungen zwischen der Relevanz einer Strahlenquelle mit gesicherter
Wirkung und der subjektiven Relevanzeinschätzung von Teilen der Bevölkerung?

Sind Massnahmen zur Verminderung von Strahlung und ihrer Folgen erforderlich?
Wie müssen die verantwortlichen kantonalen Stellen handeln?

Der vorliegende Bericht stützt sich auf das Fachwissen sowie die Erfahrungen der Mitar-
beitenden der für Strahlung verantwortlichen Fachstellen im Kanton Zürich. Zudem wurden
international anerkannte Studien und Berichte sowie Fachpublikationen von kantonalen wie
auch von Bundesstellen einbezogen. Die wichtigsten genutzten Dokumente sind im Anhang
aufgelistet.

Verschiedene Fachpersonen des AWEL, des Amts für Landschaft und Natur (ALN) sowie der
Bevölkerungsschutzabteilung der Kantonspolizei unterstützten die Projektleitung des AWEL
im Rahmen einer Projektgruppe. Zudem brachten Mitarbeitende weiterer kantonaler Stellen
wie des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) oder der Gesundheitsdirektion, Geschäftsfeld
Medizin, des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie
privater Organisationen aus dem Strahlungsumfeld ihre Expertise ein. Sie prüften die für
diesen Bericht verwendete Methodik sowie inhaltliche Aussagen und diskutierten möglichen
Handlungsbedarf und geeignete Massnahmen. Eine Übersicht der hinzugezogenen Fach-
personen findet sich im Anhang.

Die Firma EBP unterstützte die Projektleitung konzeptionell und inhaltlich.

2
Strahlung und ihre Wirkung auf
Menschen und Umwelt
Grundlagen
Strahlung ist eine Möglichkeit des Transports von Energie durch den Raum. Der Transport
erfolgt entweder über elektromagnetische Wellen oder über Teilchen.

Elektromagnetische Strahlung erstreckt sich über ein breites Spektrum, das Rundfunkwel-
len und Licht ebenso umfasst wie Ultraviolettstrahlung (UV) und Röntgenstrahlen. Je höher
die Frequenz, also die Anzahl Schwingungen pro Sekunde (Hertz, Hz) einer elektromagne-
tischen Welle, und damit je kürzer die Wellenlänge, desto energiereicher ist die Strahlung.
Niederfrequente, also langwellige, Strahlung hingegen zeichnet sich durch eine hohe Durch-
dringung von Materialien aus.

Strahlung kann aber nicht nur über elektromagnetische Wellen, sondern auch über Teilchen
erfolgen. Bei Teilchenstrahlung handelt es sich um bewegte Materie wie zum Beispiel Alpha-
und Beta-Teilchen sowie Neutronen.

In Bezug auf das mögliche Gefahrenpotenzial von Strahlung wird grundsätzlich zwischen
nichtionisierender Strahlung (NIS) und ionisierender Strahlung unterschieden. Als Ionen
bezeichnet man Atome und Moleküle, die eine negative oder positive elektrische Ladung
haben. Atome und Moleküle können durch die Wirkung energiereicher bzw. ionisierender
Strahlung zu Ionen, also elektrisch geladen werden. Dieser Vorgang wird Ionisierung ge-
nannt. Zur ionisierenden Strahlung gehören sowohl Teilchen- wie auch Wellenstrahlung, bei-
spielsweise Röntgenstrahlen. Nichtionisierende Strahlung verfügt grundsätzlich nicht über
genügend Energie, um eine Ionisierung hervorzurufen.

Strahlung kann in den Körper eindringen und hat je nach Frequenz und Stärke unterschied-
liche Wirkungen auf die Menschen und die natürliche Umwelt. Sie kann beispielsweise zur
Anregung von Nerven- und Muskelzellen führen, zur Erwärmung des Körpers bis hin zu
Hautverbrennungen, zu Augenverletzungen und auch zu schweren Schäden wie Krebs. Die
gesicherten und vermuteten Wirkungen pro Strahlungsart erläutert Kapitel 3.

Für Strahlung gibt es natürliche und künstliche Quellen. Zu den natürlichen Quellen gehö-
ren die Sonne oder radioaktives Gestein in der Erde. Künstliche Quellen reichen von Stark-
stromleitungen über Mobilfunkanlagen, Lampen und Solarien bis zu künstlich hergestellten
radioaktiven Stoffen, wie sie zum Beispiel in Kernkraftwerken und in der medizinischen Dia-
gnostik eingesetzt werden.

Betrachtetes Strahlungsspektrum
Statische elektrische und magnetische Felder erzeugen noch keine Strahlung im physikali-
schen Sinn. Erst wenn sich Ladung oder Strom zeitlich verändern, gehen von den erzeugten
Wechselfeldern Schwingungen aus, die sich als elektromagnetische Wellen oder Strahlung
ausbreiten. Jedoch werden gewisse Phänomene statischer elektrischer und magnetischer
Felder oft mit Strahlung assoziiert. Darum sind auch sie Gegenstand dieses Berichts.

Nichtionisierende Strahlung (NIS) wird in Abhängigkeit der Frequenz in elektromagnetische
Felder (EMF) und optische Strahlung unterteilt. Um die unterschiedlichen Eigenschaften ab-
zudecken, werden die elektromagnetischen Felder in niederfrequente und hochfrequente
EMF und die optische Strahlung in Infrarotstrahlung (Wärme), sichtbare Strahlung (Licht) und
UV-Strahlung gegliedert. Der vorliegende Bericht folgt dieser Gliederung.

Ionisierende Strahlung wird in diesem Bericht in zwei Bereiche geteilt: Zum einen werden
die Quellen ionisierender Strahlung analysiert, die kontinuierlich oder in Einzelanwendun-
gen strahlen. Zum anderen werden ungeplante Ereignisse mit Austritt ionisierender Strah-
lung aus künstlichen Quellen gesondert betrachtet, da bei solchen Ereignissen ionisierende
Strahlung in sehr grossem Umfang austreten und kurz- oder langfristig zu weitreichenden
Schäden führen kann.

Die Grafik auf den Seiten 6 und 7 gibt einen Überblick über alle betrachteten Strahlungsar-
ten, Grenz- und Vergleichswerte sowie die dazu gehörenden Einheiten.

                                                                                          3
Zentrale Begriffe
Strahlung, die von einer bestimmten Quelle ausgeht, wird als Emission bezeichnet.
Immission bezeichnet hingegen Strahlung, die an einem bestimmten Ort auf- oder eintrifft.
Sie ist meist niedriger als die Emission, da die Strahlung auf dem Weg von der Quelle bis
zum Ort der Immission abgeschwächt wird.

Eine wichtige Grösse, um die Wirkung von Strahlung auf Menschen und Umwelt zu ana-
lysieren, ist die Exposition, der die Menschen oder die Umwelt während einer bestimmten
Strahlungsdauer (Expositionszeit) ausgesetzt sind.

Als Strahlungsrisiken versteht dieser Bericht schädliche Auswirkungen von Strahlung auf die
Gesundheit der Bevölkerung sowie auf Fauna und Flora, zusammengefasst als «Umwelt».
Das von einer bestimmten Strahlenquelle ausgehende Risiko wird abgebildet durch eine Re-
levanzeinschätzung. Diese berücksichtigt die Strahlenart, die Exposition und vor allem auch
die nachgewiesenen sowie möglichen gesundheitlichen und biologischen Auswirkungen auf
Menschen und Umwelt. Davon ausgehend wurde die Relevanz jeder Strahlenquelle für die
Bevölkerung sowie für die Umwelt im Kanton Zürich einer der folgenden vier Kategorien
zugeordnet:

–   nicht relevant
–   bedingt relevant
–   relevant
–   sehr relevant

Dabei gilt grundsätzlich: Je mehr Personen betroffen oder je weitreichender die Auswirkun-
gen auf die Umwelt sind, je häufiger oder je länger die Exposition und je schädlicher die Aus-
wirkungen, als desto relevanter werden die Risiken einer Strahlenquelle eingeschätzt. Dabei
werden Risiken, die auf gesicherten Erkenntnissen basieren, als relevanter eingeschätzt als
Risiken, die nur vermutet werden.

Die Relevanzeinstufung erfolgte primär aufgrund der Einschätzung kantonaler und weite-
rer Fachpersonen. Diese nutzten zum einen ihr umfassendes Erfahrungswissen sowie ihre
Kenntnisse der spezifischen Situation im Kanton Zürich. Zudem stützten sie sich auf Ergeb-
nisse von Studien und Fachpublikationen anerkannter internationaler Organisationen wie
beispielsweise der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) oder nationaler Fach-
stellen wie beispielsweise des Bundesamts für Gesundheit. Erkenntnisse solcher Studien
werden als «gesichert» angesehen.

Aufgrund des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips ist aber nicht nur auf
gesicherte Fakten, sondern auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit zu reagieren. Es wur-
de daher auch solchen Strahlenquellen eine Relevanz zugewiesen, für die es nur Hinweise
zu schädigenden Wirkungsformen gibt – auch wenn diese nicht ausreichend durch Fakten
belegt werden können und von internationalen wie nationalen Fachstellen nicht als gesi-
chert angesehen werden. Solche Wirkungen einer Strahlenquelle gelten in diesem Bericht
als «vermutet».

Zudem berücksichtigt dieser Bericht für die Relevanzeinschätzung der verschiedenen Strah-
lenquellen auch die subjektive Wahrnehmung in der Bevölkerung. Denn auch die empfunde-
ne Bedeutung von Strahlung kann zu Handlungsdruck auf die verantwortlichen Fachstellen
sowie die Politik führen und damit zur Relevanz einer Strahlenquelle beitragen.

4
Übersicht der Strahlungsarten

              0 Hz |                 1 Hz | 300 000 km                1 kHz  | 300 km        1 MHz  | 300 m        1

                     8
              Frequenz | Wellenlänge

                                         Nichtionisierende Strahlung

                 Statische                 Niederfrequente                              Hochfrequente
                 elektrische               Elektromagnetische Felder                    Elektro-
                 und                       Hochspannungsleitungen                       magnetische
                 magnetische               Eisenbahn-Stromleitungen                     Felder
                 Felder                    Transformatoren                              Radio- und Fernsehsender
                 Magnetfeld Erde           Elektrische Geräte                           Mobilfunkanlagen
                 Tram / Trolleybus         Magnetfeldtherapie                           Radar
                 Magnetresonanz-                                                        Betriebs- und Amateurfunk
                 tomografie                                                             Mobil- und Schnurlos-
                 Elektrostatische                                                       telefone
                 Entladung                                                              WLAN und Bluetooth
                 Blitz                                                                  Babyphone
                                                                                        Mikrowellen-Geräte
                                                                                        Artikelsicherungsanlagen

              Grenzwerte (Auswahl): Vorschriften Schweiz

                 Tram,                     Bahnstrom            Stromanlage             Rundfunk, Betriebs- und
                 Trolleybus                μT                   μT                      Amateurfunkanlagen
                 μT                                                                     V/m
Immissions-      40 000                    300                  100                     28
grenzwert
Anlage-          –                         1/24 h               1                       3
grenzwert
MAK*-Wert        200 000                   1500                 500                     60 – 90

              Grenzwerte (Auswahl): Internationale Empfehlungen                         Mobiltelefon
                                                                                        2 W/kg SAR**

              Begriffe und Einheiten
                 Magnetische               Magnetische                                  Elektrische
                 Flussdichte               Flussdichte                                  Feldstärke
                 in Tesla                  in Tesla                                     in Volt pro Meter
                 [T]                       [T]                                          [ V/m ]

                 * Maximale Arbeitsplatzkonzentration                                   ** S
                                                                                            pezifische
                                                                                           Absorptionsrate

                            6
GHz  |   30 cm               1 THz  | 0.3 mm                      1 PHz  | 300 nm              1 EHz | 0.3 nm

                                                                                      Ionisierende Strahlung

                                      Infrarote                            UV-          Dauerstrahlung und
                                      Strahlung                            Strah-       Einzelanwendungen
                                      Sonne                                lung         Medizinische Diagnostik und Therapie,­
                                      Heizgeräte                           Sonne        terrestrische Strahlung, kosmische
                                      Optische                             Solarium     Strahlung, Radionuklide in der Nahrung,
                                      Anwendungsgeräte                                  Strahlenbelastung nahe KKW und For-
                                                                           Beleuch-     schungseinrichtungen, industrielle An-
                                                                           tung         wendungen, phosphathaltige Produkte,
                                                                                        «herrenlose» Strahlenquellen

                                                          Sichtbare
                                                          Strahlung
                                                          Sonne
                                                                                        Ereignisse
                                                          Lampen
                                                                                        Unfälle in Kernreaktoren, Unfälle in
                                                          Laser                         Forschungsreaktoren, Zwischenlagern
                                                                                        oder Tiefenlagern radioaktiver Abfälle,
                                                                                        radiologische Bombe (dirty bomb),
                                                                                        Unfälle mit industriellen radioaktiven
                                                                                        Quellen und radioaktivem Material beim
                                                                                        Transport

                                      Keine Immissions- und Anlagegrenzwerte            Dauerstrahlung und
  Mobilfunk-       Radar-             MAK-Werte: siehe Grenzwerte am Arbeitsplatz,      Einzelanwendungen
  anlagen          anlagen            Suva 2014                                         1 mSv pro Jahr für die Bevölkerung
  V/m              V/m
                                      Beispiel MAK für Infrarot:                        20 mSv pro Jahr für Berufsleute
  39 – 61          44                 Körper darf sich nicht über 38 °C erwärmen
                                                                                        300 Bq / m3 Referenzwert für Radongas in
                                                                                        Wohn- und Aufenthaltsräumen
  4–6              5.5
                                                                                        Ereignisse
  90 – 137         61 – 137                                                             100 mSv pro Jahr für die Bevölkerung

                                                                                        300 Bq / m3 Referenzwert für Radongas in
                                                                                        Wohn- und Aufenthaltsräumen

  Bestrahlungsstärke/                 Elektrische Leistung                              Äquivalenzdosis: Strahlenwirkung
  Leistungsflussdichte                in Energie pro Zeit                               auf lebenden Organismus, abhängig von
  in Watt pro Quadratmeter [ W/m2 ]   [W]                                               Energiedosis der Strahlung und der relativen
                                                                                        biologischen Wirksamkeit, in Sievert [Sv]
  Umrechnung Bestrahlungsstärke/
  elektrische Feldstärke:                                                               Aktivität oder Zerfallsrate einer
  1 W/m2  =       ( V/m )2                                                              radioaktiven Stoffmenge in Anzahl Kern-
                   377                                                                  zerfälle pro Zeiteinheit, abhängig von der
  SAR-Wert in Watt pro Kilogramm                                                        radioaktiven Substanz, in Becquerel [Bq ]
  Körpermasse [ W /kg ]
                                                                                                7
8
Gesetzliche
                                                              02
                                       Grundlagen

Verfassungsrechtliche Grundlagen,
Zuständigkeiten
Die wichtigsten Grundsätze, die das Thema Strahlung in der Schweiz regeln, hält die Bun-
desverfassung (SR 101, BV) fest. Diese verlangt vom Bund, Vorschriften zu erlassen zum
Schutz der Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Ein-
wirkungen sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zum Erhalt ihrer natürlichen,
vielfältigen Lebensräume (Art. 74 BV). Sie verpflichtet den Bund, Massnahmen zum Schutz
der Gesundheit der Menschen zu treffen und unter anderem Vorschriften über den Schutz
vor ionisierender Strahlung zu erlassen (Art. 118 BV). Mit dieser Regelung auf Verfassungs-
stufe sind folgende Konsequenzen verbunden:

Zuständig für den Erlass von Vorschriften im gesamten Strahlungsspektrum ist der Bund.
Dabei sind ionisierende Strahlung auf der einen und nichtionisierende Strahlung auf der
anderen Seite Regelungsbereiche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Zuständig-
keiten.

Nichtionisierende Strahlung ist primär Gegenstand der Umweltschutzgesetzgebung. Die
Kantone legen die Vollzugszuständigkeit fest. Im Kanton Zürich liegt sie bei den Gemein-
den, das AWEL unterstützt sie dabei. Dem Bund kommt die Aufsicht über den Vollzug der
Umweltschutzgesetzgebung zu, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausübt. Häufig
tritt nichtionisierende Strahlung auch an Arbeitsplätzen auf. Deshalb ist dieser Bereich
Gegenstand der Arbeitsschutzgesetzgebung.

Ionisierende Strahlung ist Gegenstand der Strahlenschutzgesetzgebung. Zuständig für den
Vollzug und die Aufsicht sind die Organe des Bundes: das Bundesamt für Gesundheit in
den Bereichen Medizin und Forschung, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspekto-
rat (ENSI) im Bereich der Kernanlagen und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) im Bereich Industrie und Gewerbe. Die Organe der Kantone können zum Vollzug
hinzugezogen werden.

Sofern Massnahmen zum präventiven Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu treffen
sind, ist dies Sache des Kantons und der Gemeinden (§ 46 Gesundheitsgesetz GesG, LS
810.1). Sie unterstützen Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung
(Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krank-
heiten (Prävention). Prävention und Gesundheitsförderung stellen eine Querschnittaufgabe
dar und sind in allen Direktionen gemäss ihrer Zuständigkeit zu betreiben (RRB 1173/2015).
Das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich kann
dazu projektbezogen Anliegen der Prävention und Gesundheitsförderung aller Direktionen
wahrnehmen (RRB 1872/2010). Seit 1991 hat das EBPI die Zuständigkeit für die Planung,
Förderung und Verbreitung von Prävention und Gesundheitsförderung, soweit diese dem
Staat obliegen (RRB 4050/1991).

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Zuständigkeiten für Gesetzgebung und Vollzug

                    Nichtionisierende Strahlung                    Ionisierende Strahlung

Gesetzgebung        Bund                                           Bund

Vollzug             Kantone                                        Bund

Zuständige Organe   AWEL                                           BAG
und Aufgaben        Fachberatung                                   Strahlenschutz in den Bereichen Forschung und
                                                                   Medizin
                    Kontrollen
                    Messungen                                      Suva
                                                                   Arbeitnehmerschutz betreffend Strahlung
                    Information über Umweltzustand                 in industriellen und gewerblichen Betrieben

                    Gemeinden                                      ENSI
                    Bewilligung von Bauten und Anlagen             Strahlenschutz bei Kernanlagen
                    Kontrolle bestehender Anlagen
                                                                   Kantone
                                                                   Können von den Organen des Bundes
                                                                   beigezogen werden
                                                                   Bestimmte Vollzugsaufgaben im Bereich Radon

                    Rechtsgrundlagen im Bereich
                    nichtionisierende Strahlung

                    Umweltschutzgesetz
                    Das Umweltschutzgesetz (USG) will Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensge-
                    meinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen
                    (Art. 1); dazu gehört auch die nichtionisierende Strahlung, nicht aber die ionisierende (Art. 7
                    Abs. 1, Art. 3 Abs. 2). Das USG legt ein zweistufiges Schutzkonzept fest (Art. 11): Strahlung
                    wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen), wobei unab-
                    hängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so
                    weit zu begrenzen sind, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag-
                    bar ist (Vorsorgeprinzip, erste Stufe). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Strahlung
                    unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sind
                    die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (zweite Stufe). Dabei werden Emissionen in ers-
                    ter Linie eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1). Diese
                    sowie die für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen massgebenden
                    Immissionsgrenzwerte finden sich in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
                    Strahlung (SR 814.710, NISV).

                    Die erwähnten Bestimmungen des USG sind vor allem bedeutend für die Beurteilung der
                    Einwirkungen sichtbarer Strahlung (Licht), da es hierzu keine Verordnung und keine Grenz­
                    werte gibt. Dies gilt ebenso für den Schutz der Tiere und Pflanzen vor nichtionisierender
                    Strahlung. In diesen Bereichen sind auch Bestimmungen aus dem Natur- und Heimatschutz-
                    gesetz (SR 451, NHG), dem Jagdgesetz (SR 922.1, JSG) oder aus dem kantonalen Planungs-
                    und Baugesetz (LS 700.1, PBG) heranzuziehen.

                    Das USG verpflichtet die Umweltschutzfachstellen aber nicht nur zur Kontrolle von Anlagen,
                    sondern beauftragt sie auch, die Öffentlichkeit sachgerecht über den Stand der Umweltbe-
                    lastung zu informieren, Private und Behörden in Umweltbelangen zu beraten (Art. 10e) und
                    Erhebungen über die Umweltbelastung durchzuführen (Art. 44).

                    10
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionsierender Strahlung (NISV) definiert fre-
quenzabhängige Immissionsgrenzwerte, die überall einzuhalten sind (Art. 13). Sie sol-
len vor wissenschaftlich nachgewiesenen NIS-Einwirkungen schützen. Sie berücksich-
tigen die gesamte Strahlungsbelastung und insbesondere Strahlungswirkungen auf
Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit (Kinder, Kranke, Betagte, Schwangere).
Diese Schutzwerte begrenzen die elektromagnetischen Feldstärken so, dass sie 50-mal
unter den Belastungen liegen, für die schädliche Effekte nachgewiesen sind.

Die NISV regelt die Begrenzung der Emissionen elektrischer und magnetischer Felder im
statischen sowie im Nieder- und Hochfrequenzbereich, also im Bereich von Frequenzen von
0 Hz bis 300 GHz, die beim Betrieb ortsfester Anlagen wie beispielsweise Mobilfunkanlagen
oder Freileitungen zur Stromübertragung entstehen (Art. 2 Abs. 1).

Einzelne Anlagen oder eine Gruppe von Anlagen müssen an Orten, an denen sich Men-
schen längere Zeit aufhalten, die festgelegten Anlagegrenzwerte einhalten (Art. 4 Abs. 1).
Im Sinne der Vorsorge berücksichtigen diese Anlagegrenzwerte Befürchtungen, wonach
biologische Wirkungen bei nichtionisierender Strahlung auch unterhalb der Immissions-
grenzwerte auftreten können. Je nach Anlagetyp liegen die Anlagegrenzwerte rund 10-
bis 100-mal unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten.

Die NISV gilt nicht für die Beurteilung der Strahlung mobiler Geräte wie beispielsweise
Mobiltelefone und Schnurlostelefone (Art. 2 Abs. 2). In der Schweiz gibt es keine rechts-
verbindlichen Grenzwerte für solche Geräte. Hier können lediglich internationale Empfeh-
lungen und Richtwerte wie die der International Commission on Non-Ionizing Radiation
Protection (ICNIRP) herangezogen werden. Diese legen einen Grenzwert für die spezifi-
sche Absorptionsrate (SAR) fest, ein Mass für die Absorption elektromagnetischer Felder
in einem Material oder Organismus.

Arbeitsgesetz
Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit
seiner Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig,
nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes-
sen sind. Treten im Betrieb nichtionisierende Strahlen auf, haben die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber insbesondere dafür zu sorgen, dass die von der Suva festgelegten ar-
beitshygienischen Grenzwerte für physikalische Einwirkungen eingehalten werden. Diese
definieren die maximal zulässigen Arbeitsplatzbelastungen, sogenannte MAK-Werte, bei-
spielsweise für Laser, UV-Strahlung und elektromagnetische Felder.

Vorgesehenes Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen
durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Die Bevölkerung soll mit einem neuen Gesetz besser vor gesundheitlichen Gefährdungen
geschützt werden, die von nichtionisierender Strahlung und Schall ausgehen. Das Gesetz
regelt einzelne Produkte, die nichtionisierende Strahlung erzeugen, beispielsweise Laser
und Solarien. Das Gesetz wurde am 16. Juni 2017 vom Bundesparlament verabschiedet
und soll, zusammen mit einer entsprechenden Verordnung im Jahr 2019 in Kraft treten. Vom
Gesetz nicht betroffen sind ortsfeste Anlagen wie Mobilfunksendeanlagen oder Hochspan-
nungsleitungen.

                                                                                       11
Rechtsgrundlagen im Bereich
ionisierende Strahlung

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Strahlenschutzgesetz und -verordnung
Das Strahlenschutzgesetz (SR 814.5, StSG) schützt Menschen und Umwelt vor Gefährdungen
durch ionisierende Strahlen. Es bestimmt den Grundsatz, dass eine Tätigkeit, bei der Men-
schen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind, nur ausgeübt werden darf,
wenn sie sich in Kenntnis der damit verbundenen Vorteile und Gefahren rechtfertigen lässt
(Art. 8). Es schreibt vor, dass zur Begrenzung der Strahlenexposition alle nach der Erfah-
rung und dem Stand von Wissenschaft und Technik gebotenen Massnahmen zu ergreifen
sind (Art. 9). So verlangt es Massnahmen zum Schutz von Personen, die aufgrund ihrer
beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Be-
völkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (Art. 11ff.).
Das StSG definiert die erforderliche Sachkunde für alle Tätigkeiten, die eine Gefährdung
durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können (Art. 6). Es regelt auch den Umgang
mit radioaktiven Abfällen (Art. 25ff.) und legt eine Bewilligungspflicht für spezifische Tätig-
keiten mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen fest (Art. 28ff.).

Die Strahlenschutzverordnung (SR 814.501, StSV), die vor kurzem revidiert wurde, führt
die im Gesetz enthaltenen Vorschriften im Detail aus. Sie regelt die Bereiche Sachkunde,
Sachverständige, Ausbildung und medizinische Strahlenanwendungen, definiert Dosis-
begrenzungen sowie die Ermittlung der Strahlendosis und legt die Pflichten im Umgang
mit Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen fest. Zudem umfasst diese Verordnung eine
ausführliche Regelung zu erhöhten Radonkonzentrationen. Die revidierte StSV enthält un-
ter anderem verschärfte und international verankerte Referenz- und Schwellenwerte für
Radon, eine Mess- und Sanierungspflicht für Schulen und Kindergärten sowie zusätzliche
Instrumente wie eine Radondatenbank. Die revidierte StSV tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Dieser Bericht bezieht sich – wenn nicht explizit anders angegeben – bereits auf die revi-
dierte Fassung der StSV.

Kernenergiegesetz
Das Kernenergiegesetz (SR 732.1, KEG) regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es
soll insbesondere Menschen und Umwelt vor ihren Gefahren schützen und umfasst unter
anderem Vorschriften zum Bau und Betrieb von Kernanlagen und zum Umgang mit radi-
oaktiven Abfällen aus der Kernenergie, beispielsweise in geologischen Tiefenlagern.

Rechtsgrundlagen für Ereignisse mit Austritt ionisierender Strahlung

Die oben aufgeführten Rechtsvorschriften sollen dabei helfen, zu verhindern, dass Men-
schen und Umwelt schädlicher ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Eine Freisetzung
radioaktiver Strahlung beispielsweise infolge von Unfällen oder bei Naturereignissen wie
einem Erdbeben ist aber nicht auszuschliessen. Die folgenden Rechtsgrundlagen befassen
sich mit diesen Ereignisfällen.

Strahlenschutzgesetz und -verordnung
Das StSG sieht Regelungen zum Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität vor.
Es bezeichnet die verantwortliche Einsatzorganisation und verpflichtet den Bundesrat zur
Anordnung von Schutzmassnahmen. Zudem bestimmt es die Pflichten der Bewilligungsin-
haber von Kernanlagen, um Störfälle zur vermeiden oder im Ereignisfall zu bewältigen.

In der StSV finden sich Detailbestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von
Störfällen. Neben vorsorglichen Pflichten wie dem Treffen von Vorsorgemassnahmen
oder dem Erstellen eines Sicherheitsberichts umfassen sie die Pflicht des Bewilligungs-
inhabers zu Sofortmassnahmen, legen Melde- und Untersuchungspflichten fest und sehen
Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben vor. Eine solche stellt beispiels-
weise das vorsorgliche Verteilen von Jodtabletten an die Bevölkerung für den Fall der Frei-
setzung radioaktiven Jods aus einer Kernanlage dar.

12
Die Revision der StSV hat unter anderem eine bessere Abgrenzung der verschiedenen
denkbaren Ereignisarten, eine klarere Regelung der Zuständigkeiten sowie eine verbes-
serte Information von Behörden und Bevölkerung zur Folge.

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1, BZG) schützt die Bevölkerung und
ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen und trägt dazu bei, Schadens-
ereignisse zu begrenzen und zu bewältigen. Es benennt die beteiligten Partnerorganisati-
onen wie Polizei, Feuerwehr oder Zivilschutz und regelt deren Pflichten. Es legt zudem die
Zuständigkeit der Kantone für Ausbildung, Führung und Einsatz der Partnerorganisationen
des Bevölkerungsschutzes fest. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften finden sich
auf Bundesebene in der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei atomaren,
biologischen und chemischen (ABC) sowie Naturereignissen (SR 520.17) und für den Kan-
ton Zürich in der kantonalen Verordnung über den ABC-Schutz (LS 528.1).

                                                                                         13
14
Strahlungsarten
                        03
   Statische elektrische und magnetische Felder

     Niederfrequente elektromagnetische Felder

      Hochfrequente elektromagnetische Felder

                             Infrarote Strahlung

                           Sichtbare Strahlung

                                  UV-Strahlung

                         Ionisierende Strahlung

        Ereignisbedingte ionisierende Strahlung

                                             15
Statische
elektrische und
magnetische Felder

Obwohl statische elektrische und magnetische Felder keine Strahlung im physikalischen Sinne
erzeugen, werden gewisse Phänomene dieser Felder oft mit Strahlung assoziiert. Aus diesem
Grund wird nachfolgend ein Überblick über ihre Quellen und Wirkungen gegeben.

Quelle und Exposition
Magnetfeld der Erde
Die magnetische Flussdichte liegt bei 25 bis 65 µT.

Tram/Trolleybus, mit Gleichstrom betrieben
Das statische Magnetfeld in einem Tram hat eine Stärke von 100 µT. Neben der Fahrbahn
kann es bis zu 140 µT stark sein.

Elektrostatische Entladung
Menschen können sich beispielsweise beim Laufen mit Gummisohlen über Teppichboden
mit Reibungselektrizität aufladen. Die elektrostatische Entladung führt zum sogenannten
«Fingerblitz» (bis zu 3000 µT), beispielsweise wenn Menschen sich berühren.

Magnetresonanztomografie (MRI)
Das statische Magnetfeld ist direkt bei der behandelten Person zwischen 200 000 bis
5 000 000 µT stark, im Arbeitsbereich liegt es bei 200 000 µT.

Blitzschlag
Zwischen der Erde und der äusseren Atmosphäre besteht ein statisches elektrisches Feld.
Bei Gewitterlagen kann es vor der Entladung bis 170 000 V/m betragen.

«Erdstrahlung»
Da es für die sogenannte Erdstrahlung, die beispielsweise Wünschelrutengänger aufspüren,
weder wissenschaftlich gesicherte Aussagen für die Existenz der Strahlung selbst, noch für
ihre Auswirkungen gibt, wird in der Folge nicht weiter auf sie eingegangen.

Wirkung Bevölkerung
Gesicherte Wirkungen
Wissenschaftliche Untersuchungen weisen für magnetische Flussdichten unterhalb von
4 000 000 µT keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf den menschlichen Körper
nach (Bundesamt für Strahlenschutz, Deutschland, 2014). In stärkeren Feldern können elek-
trisch geladene Partikel durch Induktion elektrische oder magnetische Ströme verursachen.
So können beispielsweise im Blut kleine elektrische Ströme entstehen.

16
Vermutete Wirkungen
Es werden Auswirkungen auf Blutdruck und Herzfrequenz vermutet.

Neben negativen werden auch positive Wirkungen vermutet. Einige Studien fanden zur
therapeutischen Wirkung von Permanentmagneten zur Schmerzlinderung, Wundheilung
und Rheumabehandlung statt.

Wirkung Umwelt
Gesicherte Wirkungen
Tiere mit Magnetsinn, beispielsweise Zugvögel, Termiten, Ameisen, Wespen, Bienen, Mai-
käfer, Weichtiere, Krebstiere, Amphibien und Reptilien orientieren sich zur Ortsbestimmung
am Erdmagnetfeld. Störungen des Magnetsinns aufgrund statischer magnetischer Felder
von Anlagen oder Geräten sind bis jetzt nicht bekannt.

Vermutete Wirkungen
Es wurden keine vermuteten Auswirkungen genannt.

Relevanz Bevölkerung

    Magnetfeld Erde        Magnetreso-            Magnetreso-
                           nanz­tomografie        nanztomografie
    Tram
                           Personal               Patienten
    Trolleybus
                           Blitzschlag
    Elektrostatische
    Entladung

    nicht relevant        bedingt                relevant               sehr
                          relevant                                      relevant

Bemerkungen, Begründungen, Charakteristiken
Die magnetischen Felder von Trams und Trolleybussen liegen weit unter dem Immissionsgrenz­
wert von 40 000 µT und haben somit keine gesundheitsschädigende Wirkung auf die Menschen.

Starke Magnetfelder kommen bei der Magnetresonanztomografie zur Anwendung. Die Pati-
entin oder der Patient entscheidet auf Anraten der Ärztin oder des Arztes über Risiken und
Nutzen einer solchen Anwendung. Das Personal ist durch das Einhalten des MAK-Werts zu
schützen.

Entladungen in elektrischen Feldern zwischen der Erde und der äusseren Atmosphäre kön-
nen während Gewittern zu Blitzschlag führen. In der Schweiz sterben pro Jahr drei bis sechs
Personen an Blitzschlag; der Kanton Zürich ist unterdurchschnittlich davon betroffen.

                                                                                        17
Statische elektrische   Relevanz Umwelt
und magnetische
Felder

                          Magnetfeld Erde       Blitzschlag
                          Tram
                          Trolleybus

                         nicht relevant        bedingt               relevant              sehr
                                               relevant                                    relevant

                        Bemerkungen, Begründungen, Charakteristiken
                        Störungen des Magnetsinns aufgrund statischer magnetischer Felder von Trams und
                        Trolleybussen sind bisher nicht bekannt.

                        Bisherige und aktuelle Aktivitäten
                        Das Arbeitsinspektorat des Amts für Wirtschaft und Arbeit überprüft regelmässig die
                        Arbeitsbedingungen und das Einhalten der MAK-Werte bei Magnetresonanztomografen.

                        18
Niederfrequente
elektromagnetische
             Felder

Quelle und Exposition
Hochspannungsleitungen
Die magnetische Flussdichte ist direkt bei den Leitungen am höchsten und nimmt mit zuneh-
mender Distanz rasch ab. Der Immissionsgrenzwert von 100 μT wird bei den Freileitungen
und bei in der Erde geführten Kabelleitungen im Allgemeinen überall eingehalten, wo sich
Menschen aufhalten können. Erdverlegte Starkstromkabel haben im Vergleich zu Freileitungen
eine deutlich geringere Wirkdistanz, die sich durch bauliche Massnahmen (Abschirmungen)
weiter reduzieren lässt.

Für neue und geänderte Freileitungen sowie bei Neueinzonungen entlang einer alten Frei-
leitung gilt ein strenger Anlagegrenzwert von 1 μT an sogenannten Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) wie zum Beispiel in Wohnräumen, Kindergärten, Schulen und in Büros. Der
Anlagegrenzwert gilt nicht für OMEN-Bauten und Bauland, die vor Inkrafttreten der NISV im
Jahr 2000 nahe Hochspannungsleitungen errichtet bzw. ausgewiesen wurden. Daher existiert
im Kanton ein kleiner Anteil an OMEN-Bauten und Bauland, die mit Magnetfeldern über 1 μT
belastet sein können, die also innerhalb des sogenannten NIS-Korridors entlang einer Hoch-
spanungsleitung liegen. Für Bautätigkeiten innerhalb des NIS-Korridors appelliert der Kanton
an einen freiwilligen Verzicht von OMEN-Bauten, indem er bei Anfragen Bauherrinnen und
Bauherren, Baufachleute sowie Baubehörden über die Thematik orientiert.

Fahrleitungen Eisenbahn
Es gilt ein Immissionsgrenzwert von 300 μT, der ausserhalb des Bahngeländes überall einge-
halten wird. Neben den Feldern bei Fahrdraht und Schiene entstehen im Innern eines Zugs
magnetische Felder durch die interne Elektrik und Heizleitungen. Bei Triebwagen entstehen
solche Felder zusätzlich durch Transformatoren, Leistungselektronik und Motoren. Die Mag-
netfelder in Zügen betragen auf den Sitzplätzen zwischen 1 und 3 μT.

Der Anlagegrenzwert für Eisenbahn-Stromleitungen von 1 μT im 24-Stunden-Mittel wird bei
den meisten OMEN-Bauten nahe an Bahngleisen eingehalten, obwohl bei der Durchfahrt
eines Zugs kurzfristig Belastungen von bis zu mehreren μT möglich sind. Bei sehr wenigen
OMEN-Bauten, die dicht an vielbefahrenen Bahngleisen stehen, kann der Anlagegrenzwert
von 1 μT im 24-Stunden-Mittel überschritten werden. Bahnbetreiber sind verpflichtet, bei Än-
derungen der Anlage auch für eine Minimierung der Belastung dieser OMEN-Bauten durch
nichtionisierende Strahlung zu sorgen.

Transformatoren
Alle Transformatoren im Kanton Zürich wurden saniert und bündeln das Magnetfeld stark im
Innern der Trafostation. So halten sie den Immissionsgrenzwert von 100 μT ein. An Orten mit
empfindlicher Nutzung erfüllen sie auch den Anlagegrenzwert von 1 μT. Für Arbeitsplätze mit
Kontakt zu betriebseigenen Transformatoren gilt ein MAK-Wert von 500 μT.

Elektrische Geräte
Die mittlere Magnetfeldexposition in Gebäuden beträgt ca. 0,05 bis 0,2 μT. Zu den stärkeren
Strahlenquellen gehören:

–   Vorschaltgeräte zur Begrenzung des Stromflusses, zum Beispiel von Radios (bis 60 μT
    direkt am Gerät) oder von Leuchtstoffröhren (bis mehrere Hundert μT direkt am Gerät)

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