ZAUNKÖNIG 2020/ 10 - Rechtsanwälte Dr. Baden und Kollegen

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ZAUNKÖNIG 2020/ 10 - Rechtsanwälte Dr. Baden und Kollegen
ZAUNKÖNIG
                                                 2020/ 10

Liebe Leserinnen und Leser,
nun geht es schon wieder auf November. Die Herbst-Nebel, die Winterzeit auf der Uhr und
die Corona-Pandemie haben uns wieder. Aber das Leben geht trotzdem weiter.

Heute hier dabei:

                                                   GroKo: Shut-/ Lock-down ab 2.11.
                                                     Bund/ VkA: Tarifrunde 2020 (3)
                                                        BMI: Corona-Sonderzahlung
                                                  BMI: BPersVG-Novelle läuft weiter
                                     BVerwG: Zulässigkeit von Feststellungsanträgen
                                   BVerwG: keine Rechtsbeschwerde im Eilverfahren
                                   BVerwG: Abfindung für "Trident Juncture" illegal
                                            BVerwG: Sicherheitsrisiko bei Schmuggel
                                   BVerwG: Disziplinarmaß bei Trennungsgeldbetrug
                              BVerwG: Disziplinarverfahren bei AfD-Mandatsträgern
                                      BVerwG: Disziplinarmaß bei Scherz-Hitlergruß
                                        AG München: "keyless car" ohne TK-Schutz
                                                        Aus dem (Fach-) Blätterwald
                                                     Vorsicht (unfreiwilliger) Humor!
                      Neues aus dem Bendler-Block: "Kohorten", KSK, MAD, Rüstung
                                        In eigener Sache: Kommentare und Seminare

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GroKo: Shut-/ Lock-down ab 2.11.
Die Infektionszahlen entwickelten sich im Oktober wie erwartet ungünstig, in unseren Nach-
barländern indes durchaus schlimmer, so dass etwa die Niederlande und Belgien bereits wie-
der Intensivpatienten nach Deutschland "exportieren". Am 28. Oktober zog eine Bund-
Länder-Runde die Notbremse und die Bundeskanzlerin bekam ihren Willen: Im November
werden für vier Wochen bestimmte Bereiche (Gastronomie, Sportstätten) bundesweit dicht
gemacht als "Wellenbrecher" gegen einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen in nicht
mehr beherrschbare Größen. Und weil man den zweiten "lockdown" verbal vermeiden will,
heißt das dann shutdown.
Damit sollen Schulen, Kitas und Industrie offen gehalten werden. Doch hat man sich dafür als
Bauernopfer dann Branchen ausgesucht, die gerade auf Druck der Behörden mit viel Geld
Hygienekonzepte eingebaut hatten, und nicht nachweisbar Treiber der Pandemie sind. Eher
geht es darum, den Leuten das Verlassen der Wohnung, außer zur Arbeit, bestmöglich zu ver-
leiden (zur Freude von Amazon, Facebook und Google). Eine gute Frage, ob das dann vor
Gericht hält. Nicht nur die AfD, auch FDP-Leute wie Wolfgang Kubicki riefen zu Klagen
dagegen auf. Gut möglich, dass der Rechtsanwalt Kubicki dabei die Rechtslage gründlicher
geprüft hat als die vereinigten Ja-Sager von 17 Regierungsapparaten.
Auch wer aktuell "auf die Wissenschaft hört", ist nicht viel weiter. Das Gewirr der sich mit
lateinischen Etiketten schmückenden Experten belegt auch nur umfassende Ratlosigkeit, was
wirklich wirkt. Wir fahren also "auf Sicht", allerdings bei dichtem Nebel mit Tempo 80.

Bund/ VkA: Tarifrunde 2020 (3)
Die Tarifrunde 2020 ist durch: Bei Bund und Kommunen gibt es 3,2 % über 28 Monate Lauf-
zeit verteilt mit Aufbesserung für Pflegekräfte. Allerdings wird beim Nahverkehr weiter ge-
zankt, so dass es dort auch noch weitere Streiks geben kann. Nicht so laut wurde gesagt: Für
die Träger von Krankenhäusern und Pflegeheimen sind das Betriebskosten, weshalb diese
Tarifrunde dann umgehend von allen Arbeitnehmern über erhöhte Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung bezahlt werden muss. Die Verkäuferinnen im gebeutelten Einzelhandel
werden sich freuen.
Ende Oktober gab es dann noch eine Studie, welche die ungedeckte Pensionslast für Beamte
bei Bund und Ländern auf inzwischen 2.000 Mrd. € beziffert. Da spielt dieser Tarifabschluss

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kaum noch eine eigene Rolle. Die des Rechnens kundigen Autoren wiesen hin, dass dieser
Klotz 60 % des deutschen BIP entspricht - wenn also ein Finanzminister von Einhaltung der
Schuldenkriterien faselt, dann nur mittels derartiger Bilanzfälschung öffentlich-rechtlicher
Art. Kostentragung: siehe oben, dann aber über Lohn- und Mehrwertsteuer.
Am Rande der Tarifrunde Bund/ Kommunen gab es noch Zoff bei den Ländern: Die Tarifge-
meinschaft TdL schloss die allzeit eigenartige Reichshauptstadt Berlin aus, weil ausgerechnet
das heillos überschuldete Berlin bei den anderen Arbeitgebern Mitarbeiter abwirbt mit einer
"Hauptstadtzulage" von monatlich 150 €.

BMI: Corona-Sonderzahlung
Mit Rundschreiben vom 25. Oktober gab das Bundesministerium des Innern usw. (BMI) die
amtlichen Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages Corona-Sonderzahlung (TV Corona-
Sonderzahlung 2020) sowie zur Auszahlung der vereinbarten Sonderzahlung frei.
Parallel wurde eine sachgleiche Sonderzahlung für Beamte des Bundes angekündigt, die noch
im November an ein laufendes Gesetzgebungsverfahren angehängt werden soll (siehe dbb-
Newsletter 133/2020).

BMI: BPersVG-Novelle läuft weiter
Auf der Homepage des BMI in der Rubrik Gesetzgebungsverfahren ist der Referentenentwurf
der angekündigten BPersVG-Novelle zu verfolgen. Aktuell läuft eine weitere Verbände-
Runde, die bis Mitte November abgeschlossen sein soll. Im Entwurf keine wesentlichen Än-
derungen, aber Teile der Corona-Regelung 2020 sollen nun bis Ende 2024 verlängert werden.

BVerwG: Zulässigkeit von Feststellungsanträgen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich wieder mit der Abgrenzung von "konkre-
ten" und "abstrakten" Feststellungsanträgen im Beschlussverfahren befasst. Erledigt sich ein
Vorgang, kann der Personalrat, wenn für den konkreten Vorgang ein Rechtsschutzbedürfnis
besteht, zu einem "konkreten" Antrag übergehen, dass eine bestimmte Rechtsverletzung er-
folgt ist. Stellt sich eine Streitfrage nur potenziell für künftige Fälle, kann zu einem "abstrak-

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ten" Antrag übergegangen werden, der dann eine ganze Fallgruppe abdeckt, aber auch für alle
Vorgänge dieser Fallgruppe begründet sein muss.

       Quelle: Beschluss des BVerwG vom 20.5.2020 – 5 PB 24.19

BVerwG: keine Rechtsbeschwerde im Eilverfahren
Für den Rechtsschutz der Soldaten nach der WBO bekräftigt das BVerwG, dass die Rechtsbe-
schwerde nach § 22a WBO einer Revision entspricht, so dass diese Instanz im Eilverfahren
nach der WBO nicht stattfindet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO gegen
einen Eilbeschluss eines Truppendienstgerichts ist daher selbst dann unstatthaft, wenn das
TDG auf sie in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat.

       Quelle: Beschluss des BVerwG vom 16.9.2020 – 1 WNB 1.20

BVerwG: Abfindung für "Trident Juncture" illegal
Wer als Arbeitgeber Überstunden abfordert, muss sie auch bezahlen. Deshalb erlitt jetzt das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) krachend Schiffbruch mit dem bei der Übung
"Trident Juncture" nachträglich unternommenen Versuch, den arbeitszeitrechtlichen "Einsatz-
fall" nachträglich zu erklären, um so den eingesetzten Soldaten die Vergütung auf die niedri-
geren Sätze nach § 30c Abs. 4 SG zu kürzen. Die dagegen eingelegten Beschwerden der Sol-
daten wollte man dann auch noch mittels der "Meutereiklausel" des § 1 Abs. 4 WBO abwim-
meln. Am Ende zeigte sich, dass sich der Einsatzfall aus dem Gesetz ergibt, und nicht aus den
Neidimpulsen von sparsamen Inspekteuren oder ihrer noch sparsameren Haushaltsverwalter.
Der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG entschied ab Ende Juli die bereits in seinem Jahresbe-
richt 2019 auf S. 67/68 angekündigte Prozess-Serie zugunsten der Soldaten:
1. § 1 Abs. 4 WBO steht gesonderten, aber wortgleichen Anträgen auf gerichtliche Entschei-
dung gegen eine Allgemeinverfügung nicht entgegen.
2. Anordnung des Dienstes i.S.v. § 21 Abs. 1 SAZV ist die für den nachgeordneten Bereich
verbindliche Feststellung des Vorliegens und der Dauer eines Ausnahmetatbestandes nach
§ 30c Abs. 4 SG.
3. Einsatzgleiche Verpflichtung i.S.v. § 30c Abs. 4 Nr. 1 SG ist nicht schon eine Übung oder
Ausbildung, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer einsatzgleichen Verpflichtung

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dient.
Belohnung gibt es dennoch nur für die Mutigen: Die illegale Kürzungsweisung wurde nur
gegenüber den Soldaten aufgehoben, die das Verfahren bis zur Entscheidung durchhielten.
Alle anderen bleiben auf der gekürzten Abfindung sitzen.

         Quelle: Beschluss des BVerwG vom 30.7.2020 - 1 WB 28.19

BVerwG: Sicherheitsrisiko bei Schmuggel
Ein Soldat schickte aus dem Auslandseinsatz Pakete mit der Feldpost nach Hause. Der Zoll
fand darin preiswert erstandenen Alkohol und Zigaretten weit oberhalb der "Reisefreigren-
zen". Das ergab ein Steuerstrafverfahren, aber auch den Entzug des Sicherheitsbescheids Ü3
und nachfolgend personelle Folgemaßnahmen. Die Beschwerde dagegen wies das BVerwG
zurück. Die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, dass bei einem Amtsträger mit die-
sem Vorlauf ein Sicherheitsrisiko jedenfalls für Ü3 bestehe, sei nicht zu beanstanden.

         Quelle: Beschluss des BVerwG vom 2.9.2020 - 1 WB 3.20

BVerwG: Disziplinarmaß bei Trennungsgeldbetrug
Der 2. Wehrdienstsenat hält daran fest, dass bei fortgesetztem Trennungsgeldbetrug in der
Regel die Entfernung aus dem Dienst folgt. Allerdings: Eine nicht gerechtfertigte Überlänge
des wehrdisziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens ist maßnahmemildernd zu berück-
sichtigen. Daher kam der Delinquent im Einzelfall mit einer Degradierung davon.

         Quelle: Urteil des BVerwG vom 14.5.2020 - 2 WD 12.19

BVerwG: Disziplinarverfahren bei AfD-Mandatsträgern
Kein Glück hatte das BMVg mit dem Versuch, einem AfD-Landtagsabgeordneten an die Pen-
sion zu gehen. Der Offizier wurde wegen Äußerungen im Wahlkampf beim TDG angeschul-
digt. Nach Pensionierung stellte das TDG das Verfahren bei Feststellung eines Dienstverge-
hens ein. Die Berufung des Dienstherrn dagegen scheiterte nun. Auch das BVerwG fand kein
Dienstvergehen, das eine Kürzung oder Aberkennung der Pension erfordert hätte:
"Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche

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passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokra-
tieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Of-
fizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert, ohne zugleich
gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen."

       Quelle: Urteil des BVerwG vom 1.7.2020 - 2 WD 15.19

BVerwG: Disziplinarmaß bei Scherz-Hitlergruß
Keinerlei Spaß versteht das Gericht freilich bei Verhaltensweisen von Soldaten, die auch nur
dem äußeren Anschein nach rechtsradikal sind:
Verhaltensweisen, die auf eine Bagatellisierung des Nationalsozialismus abzielen, begründen
als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis,
wenn sie tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen. Wird der
"Hitlergruß" erwiesen, ohne dass damit eine entsprechende Gesinnung einhergeht, bildet
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad, während für
niedrigschwelligere bagatellisierende Verhaltensweisen grundsätzlich ein Beförderungsverbot
den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.

       Quelle: Urteil des BVerwG vom 18.6.2020 - 2 WD 17.19

AG München: "keyless car" ohne TK-Schutz
Der Teilkasko-Schutz bei Diebstahl wird zur spaßfreien Zone für Leute, die Freude an selbst-
denkenden Autos haben. Da der Funkcode mit weniger als 1000 Möglichkeiten sehr einfach
zu knacken ist, bewertete das Amtsgericht (AG) München ein schlüsselloses Fahrzeug, wenn
der Funkcode geknackt wird, nicht als "aufgebrochen". Die Versicherung muss daher nicht
zahlen, wenn so ein Wagen ausgeräumt wird.

       Quelle: Urteil des AG München vom 12.3.2020 - 274 C 7752/19, rkr.

Aus dem (Fach-) Blätterwald
Print-Heft III/2020 der "Zeitschrift für Personalvertretungsrecht" bietet Beiträge zu „Wahlvor-
stände im Krisenmodus – Personalratswahlen 2020“ (P. Wedde), „Digitalisierung im BPersVG – der
Anfang ist gemacht“ (T. Spitzlei) sowie „Die Teilnahme von Gewerkschaften an Sitzungen des Per-

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sonalrats“ (A.Ramm), ferner im Rechtsprechungsteil jeweils Anmerkungen von W. Ilbertz, A.
Ramm und N. Knorz zu den abgedruckten Entscheidungen des BVerwG (Leistungsbesoldung
für Freigestellte), OVG Berlin (Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 5
BPersVG), OVG Münster (Initiativanträge) und OVG Magdeburg (Beteiligung bei "Mindest-
präsenz"-Anordnungen).
Ausgabe 10/2020 des "Personalrats" widmet sich mit dem Slogan "Vergiss nie, hier arbeitet
ein Mensch" dem Titelthema Gewalt gegen Beschäftigte mit einer Einführung (A. Boettcher)
und Beiträgen zu Schutzpflicht des Dienstherrn (M. Wieland) und Arbeitgebers (W. Klimpe-
Auerbach), Entschädigung (H. Schwarz) und Handlungsmöglichkeiten des Personalrats (E.
Baden), hinzu kommen Hinweise zu Corona-Sonderregeln für Personalräte nach Landesrecht
(L. Altvater), Ausbildung in Teilzeit (A. Malottke), Corona im Arbeitsschutz und zur "digita-
len Personalakte (D. Lenders).
Heft 10/2020 der „Personalvertretung“ enthält Aufsätze über „Die Tätigkeit der Gewerkschaf-
ten als Dienststellenakteure" (H. Steiner) sowie "Leistungszulagen für Personalratsmitglieder
nach der Freistellung" (A. Reich - zu BVerwG vom 23.1.2020 - 2 C 22.18, im gleichen Heft),
ferner eine Anmerkung zum "Schriftformerfordernis im Mitbestimmungsverfahren" (T.
Hebeler - zu BVerwG vom 15.5.2020 - 5 P 9.19).

Vorsicht (unfreiwilliger) Humor!
Irgendwie schrill: auch diese Rubrik hat man uns wieder ohne eigenes Zutun zum Bersten voll
gepackt.
Als Giffey-Jäger engagiert sich der AStA der FU Berlin - die SPD-Dame ist scheinbar nicht
links genug - und veröffentlicht die sorgsam gehüteten Gutachten zur Doktorarbeit. Egal wie:
beschissen bleibt beschissen.
Die bundeseigene BGE sucht im Wege des Negativ-Ausschluss-Verfahrens ein neues Atom-
Endlager und veröffentlichte dazu ihren Zwischenbericht - und alle beteiligen sich an der De-
batte mit Worten, aber nicht mit einem Standort. Am Ende lagern wir die AKW bei sich selbst
und betonieren sie ein wie die Sowjets damals Chernobyl.
"Netflix" macht eine Doku-Serie "The social dilemma" - und die ungebremst weiter surfende
Herde erschreckt sich über sich selbst, bei gleichbleibender Selbstentblößung im Netz.
Beim Wirecard-Bankrott spielte die BAFin als Aufseher schon keine geniale Rolle, nun zeigt
sich, dass ausgerechnet Beamte der zuständigen Abteilung sich in der Krise als die dicksten

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Spekulanten rund um die Firma ("heavy trader") betätigten.
Wer die Details dazu begehrt, wie genau Donald Trump keine Steuern zahlt, findet sie (auf
Englisch) in der New York Times.
Beinahe zufällig stolpert die Presse darüber, dass sich das Bundeskanzleramt räumlich nahezu
verdoppeln möchte, u.a. mit 2 Kanzlerbehausungen (!), das ganze zum kümmerlichen Quad-
ratmeter-Preis von 19.000 Euro. Die amtierende ewige Kanzlerin braucht wohl eine lebens-
lange Bleibe, um darüber zu wachen, wer nach ihr unter ihr Kanzler spielen darf.
Mehrdimensional erheiternd ist die hyperventilierende Begeisterung der in moralisierender
Selbstzensur schwelgenden Hauptstadtpresse, wenn ihr FDP-Mann Wolfgang Kubicki zwecks
Förderung seines Bücherumsatzes mit „Meinungsunfreiheit. Das gefährliche Spiel mit der
Demokratie“ den Spiegel vorhält - "Die Schere im Kopf war noch nie so groß" - vorsichtshalber
verschwinden die Berichte dazu im Bezahlangebot der Verlage.

Neues aus dem Bendler-Block: "Kohorten", KSK, MAD, Rüstung
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMVg, Peter Tauber, nimmt Rücksicht auf seine lä-
dierte Gesundheit und hat in seinem Wahlkreis angekündigt, dass er mit der kommenden
Bundestags-Wahl 2021 aufhört.
Rechtskunde der besonderen Art versuchte der bereits in der Berater-Affäre vdL mäßig ruhm-
reich hervorgetretene AL R, Andreas Conradi, Anfang Oktober gegenüber dem GVPA: „Für
Isolationsmaßnahmen gibt es nicht die eine Rechtsgrundlage. Es kommt immer auf den
Zweck der Maßnahmen im Einzelfall an.“ Zu deutsch: Bei R hat man keinen wirklichen
Schimmer, auf welcher Grundlage man der Ministerin die zackigen Corona-Befehle des Hau-
ses zur "Kohortenisolation" bei AGA und Einsätzen hingelegt hat. Befund bei Tageslicht:
Freiheitsberaubung im Amt ohne richterliche Anordnung?
Auf das KSK bleibt Verlass: Im Strafverfahren gegen einen MAD-Offizier, der eine Durchsu-
chungsaktion des BKA durchgestochen haben soll, war Ende Oktober Berufungsverhandlung
beim Landgericht (LG) Köln; das AG Köln hatte den Mann am 27.3.2019 mangels Beweisen
freigesprochen. Aber die Staatsanwaltschaft ging dagegen ins Rechtsmittel, die Beweislage
blieb derweil trübe.
Nicht nur deswegen: Wie bereits absehbar, wurde MAD-Präsident Christof Gramm in den
einstweiligen Ruhestand versenkt, weil er den Laden nicht wirklich in den Griff bekam. Nun
darf sich die gerade erst 2018 zur Bundeswehrdisziplinaranwältin aufgestiegene Martina Ro-

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senberg an der als Geheimdienst getarnten Satire-Redaktion versuchen.
Kaum verkündet, wurde die Vergabeentscheidung für das neue Sturmgewehr wieder kassiert:
Der unterlegene Platzhirsch Heckler & Koch wirft dem Ausschreibungssieger Haenel Verlet-
zung von Patentrechten vor (evtl. weil man Entwickler von HK abgeworben hatte).
Auch sonst bleibt Rüstung schwierig. Die SWP-Experten Christian Mölling und Claudia Ma-
jor unken öffentlich, dass der groß angekündigte Eurofighter-Nachfolger FCAS bereits in der
Entwicklungsphase "abschmiert", wie üblich wegen nationaler Rivalitäten der beteiligten
Staaten.
Derweil mutiert die vormals linke SPD-Wehrbeauftragte Eva Högl zum lautstarken Trommler
für bewaffnete Drohnen - indes ohne ihre Partei zu überzeugen.
Da treiben Generalinspekteur Eberhard Zorn inzwischen ganz andere Sorgen um: Er zweifelt
an der Kosten-Nutzen-Relation von immer neuem hochgezüchtetem technischen Spielzeug,
das die Nutzer nicht mehr verstehen können, und das (wenn überhaupt) zu spät, zu teuer und
in zu kleinen Stückzahlen tatsächlich kommt. Die stets an Rüstungsskandalen interessierte
Presse hechelt entsetzt "General stellt hochtechnisierte Bundeswehr infrage".
Und dann ein Skandal vom Format des Scheinriesen Tur Tur bei Jim Knopf: Im KdoTerrAufg
zu Berlin hat man der bisherigen Teileinheit Standortfragen ein eigenes Türschild als "Lan-
deskommando Berlin" spendiert, damit sich der Berliner Bürgermeister nicht mehr gegenüber
den anderen Länderchefs diskriminiert fühlen muss. Umgehend wurde gejodelt, das verstoße
gegen Art. 87a Grundgesetz. So, als ob im großen Lügenbuch namens Bundeshaushalt jemals
die ganze Wahrheit über die Bundeswehr gestanden hätte. Wen die stets veraltete Dienststel-
lenliste interessiert: in der Drucksache 19/22600 gibt es den Epl 14 ab S. 2223, und die nämli-
che Liste S. 2243.

In eigener Sache: Kommentare und Seminare
Die Kommentierung zum SBG 2016 ist im Buchhandel und beim Verlag verfügbar.
Hinweis für VP und Personalräte: Wer die Rechnung beim Dienstherrn abladen möchte,
muss eine Beschaffung über die Dienststelle eintüten. Nicht gesetzmäßige Ablehnung der
Beschaffung ist beschwerdefähig nach § 17 SBG; der Anwalt Ihres Vertrauens freut sich.

Ausbildung für VP/ Personalräte und Belegschaften: Regelhaft sind als Kostenträger die
Dienststellen nach § 20 Abs. 5, § 62 Abs. 3 SBG verpflichtet, ihre VP und Personalräte aus-

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und fortzubilden. Zugleich haben die Dienststellen nach § 20 Abs. 2 SBG spätestens alle zwei
Jahre und vor jeder Wahl eine SBG-Ausbildung für alle Soldaten durchzuführen. Damit kann
man den jungen S1 quälen oder sich Expertise von außen holen. Machen Sie was daraus.

Wir kommen gerne auch zu Ihnen für eine „in-house-Ausbildung“. Abrechnung lässt sich
sachgerecht gestalten, wozu gibt es schließlich das Schulungs-Rundschreiben des BMI.
Für den militärischen Bereich: Es hilft, wenn Sie dem S1/ G1 mit einem unterschriftsreifen
Ausbildungsbefehl kommen (Sie dürfen gerne Muster-Pläne für 2 oder 3 Tage anfordern). Die
Abwicklung liegt dann bei Ihrem BwDLZ. Funken Sie uns einfach per mail an.
Gleiches gilt auch für alle anderen Fortbildungen, die wir können und Sie interessieren.

Vielen Dank für Ihr Interesse, für Lob, Kritik und Verbesserungsvorschläge. Wie stets danken
wir gern für Hinweise auf nicht veröffentlichte Entscheidungen (und neue Leseratten). Ältere
Ausgaben der Lästereien gibt es auf http://www.baden-kollegen.de/service/zaunkoenig/

                                  Dr. Andreas Gronimus, Bonn,

                                Ihr verlässlicher Berater vor Gericht,
                   und ebenso davor, danach und für außergerichtliche Ratschläge:

                             Dr. Baden & Kollegen Rechtsanwälte GbR
                                  Koblenzer Straße 96, 53177 Bonn
                                     Telefon 0228/ 935 996 - 0
                                    Telefax 0228/ 935 996 - 99
                                 E-Mail: Kanzlei@baden-kollegen.de
                             Homepage: http://www.baden-kollegen.de

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