2019 Soziale Sicherheit - Informationen für Grenzgänger

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2019 Soziale Sicherheit - Informationen für Grenzgänger
Bundesrepublik                     Rzeczpospolita
Deutschland                        Polska

                 Česká republika

Informationen für Grenzgänger
im Grenzraum Deutschland – Tschechien – Polen

         Soziale Sicherheit
                                   2019

                       www.eures-triregio.eu
2019 Soziale Sicherheit - Informationen für Grenzgänger
Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung enthält allgemeine In-
formationen zur Orientierung. Für die Richtigkeit aller Angaben kann
keine Gewähr übernommen werden und es können keine Rechtsan-
sprüche abgeleitet werden. Stand der Informationen: Dezember 2018

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit und der Verständlichkeit wird
bei der Bezeichnung von Personen an einigen Stellen die männliche
Form verwendet. Diese Bezeichnung schließt Frauen in der jeweiligen
Funktion ausdrücklich mit ein.

Impressum

Herausgeber:   DGB Bezirk Sachsen
               Schützenplatz 14, 01067 Dresden
               anna.bernstorf@dgb.de
Redaktion:     Anna Bernstorf
Übersetzung:   Robert Slováček, Michał Scheuer
Layout:        Anne Wolf

Stand:         Dezember 2018

               Diese Veröffentlichung wurde mit Finanzmitteln des
               EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innova-
               tion „EaSI“ (2014-2020) unterstützt. Weitere Informa-
               tionen finden Sie unter http://ec.europa.eu/social/easi

Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen geben nicht
notwendigerweise den Standpunkt der Europäischen Kommission
wieder.
Inhaltsverzeichnis

Wer ist Grenzgänger?.......................................................................................... 2

Wo sind Grenzgänger versichert?....................................................................... 2

Kontakte............................................................................................................ 43

Soziale Sicherheit .................. in Deutschland............. Polen......... Tschechien

Grundprinzipien.................................. 3.............................4.............................. 5

Arbeitslosenversicherung.................. 6.............................6.............................. 6

Familienleistungen............................. 7.............................7.............................. 7
Kindergeld............................................ 8............................11........................... 12
Elterngeld............................................. 9............................11........................... 12

Krankenversicherung und
Krankengeldversicherung................ 14...........................14........................... 14
Krankengeld........................................ 15...........................19........................... 22
Freie Arztwahl...................................... 16...........................21........................... 25
Zuzahlungen........................................ 16...........................21........................... 25
Hilfsmittel............................................. 17...........................21........................... 25
Fahrtkostenersatz................................ 17...........................22........................... 25
Zahnersatz........................................... 17...........................22........................... 25
Pflegeversicherung.............................. 18...........................22........................... 26

Rentenversicherung.......................... 27...........................27........................... 27
Welche Voraussetzungen
gibt es für die Rente?.......................... 28...........................30........................... 32
Werden Renten besteuert?.................. 29...........................30........................... 33
Wie wird die Rente berechnet?........... 29...........................31........................... 33
Rentenanpassung............................... 30...........................31........................... 34

Unfallversicherung............................ 35...........................35........................... 35
Wer ist versichert?............................... 35...........................37........................... 40
Was ist versichert?.............................. 35...........................38........................... 40
Was muss ich beachten?.................... 35...........................38........................... 40
Sachleistungen.................................... 35...........................38........................... 41
Geldleistungen.................................... 35...........................38........................... 41

kurz+konkret | Soziale Sicherheit                                                                                    1
Wer ist Grenzgänger?

Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung
oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mit-
gliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wö-
chentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004). Im Folgenden wird nur auf die
Beschäftigten, nicht auf die selbstständig Erwerbstätigen eingegangen.

Hinweis: Neben dieser Definition des Grenzgängers gibt es in einigen bilate-
ralen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Definition des
Grenzgängers bzw. Ausnahmeregelungen, dass Grenzgänger unter bestimmten
Voraussetzungen im Wohnstaat steuerpflichtig sind. In den Doppelbesteue-
rungsabkommen zwischen Deutschland, Polen und Tschechien gibt es diese
Sonderregelungen jedoch nicht.

Soziale Sicherheit

Wo sind Grenzgänger versichert?

Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten.
Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum So-
zialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig. Die Beiträge in
die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach am Arbeitsort entrichtet.
Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen wer-
den. Einzelheiten erfahren Sie unter den folgenden Punkten.

Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen
der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern, die im glei-
chen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei
der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird
derzeit diskutiert. Die grundsätzlichen oben aufgeführten Regeln bleiben beste-
hen. Es könnten im Laufe des Jahres 2019 aber im Detail Änderungen eintreten.
Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung. Es wurden zwei Änderun-
gen vorgeschlagen, die aber noch verhandelt werden.

Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsuche während des Leistungsbezugs: dieser
soll von drei Monaten auf sechs Monate verlängert werden. Auf Antrag ist eine
Verlängerung möglich.

Zahlung von Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern ist der-
zeit das Arbeitsamt am Wohnort für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zu-
ständig.

In Zukunft soll das Arbeitsamt am letzten Ort der Beschäftigung, also an dem
Ort, wo die Beiträge eingezahlt wurden, das Arbeitslosengeld zahlen. Dies je-
doch nur, wenn der Grenzgänger dort mindestens 12 Monate gearbeitet hat.
Bei einer geringeren Zeit, ist weiterhin das Arbeitsamt am Wohnort zuständig.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren:
www.eures-triregio.eu

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Was gehört zur sozialen Sicherheit in Deutschland?

Grundprinzipien

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Versiche-
rungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine freiwillige Versiche-
rung oder eine Familienmitversicherung für Personen, die nicht der Versiche-
rungspflicht unterliegen, möglich. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden
von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.

Sozialversicherung                         Arbeitnehmer           Arbeitgeber
Arbeitslosenversicherung                         1,250 %             1,250 %
Krankenversicherung                              7,300 %             7,300 %
Pflegeversicherung                               1,525 %             1,525 %
- Kinderlose ab 23 Jahren                        1,775 %             1,525 %
- Pflegeversicherung in Sachsen                  2,025 %             1,025 %
- Kinderlose ab 23 Jahren in Sachsen             2,275 %             1,025 %
Rentenversicherung                                9,30 %               9,30 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Arbeitslosenversicherung beträgt
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,250 % des Bruttoeinkommens.

Unfallversicherung: Wird alleine vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe ist ab-
hängig von der Gefahreneinstufung.

Weitere Hinweise:

•   Einige Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge. Diese werden seit 1.1.2019
    paritätisch von den Versicherten und Arbeitgebern finanziert.

•   Liegt das Bruttojahresentgelt über so genannten Beitragsbemessungs-
    grenzen, wird der Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze be-
    rechnet. Arbeitslosenversicherung und allgemeine Rentenversicherung
    2019: 80.400 Euro (West) und 73.800 Euro (Ost), Kranken- und Pflegever-
    sicherung 54.450 Euro Jahresbruttoeinkommen.

•   Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 60.750 Euro entfällt die Versiche-
    rungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dann
    ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der
    Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

ACHTUNG: Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass die europäi-
schen Koordinierungsregelungen für die gesetzlichen, aber nicht unbe-
dingt für die privaten Krankenversicherungen gelten und dass zusätzliche
Kosten z. B. bezüglich der Mitversicherung von Familienangehörigen entstehen
können.

Vorsicht Minijob
Sie haben durch einen Minijob (bis 450 Euro) in Deutschland keinen Versiche-
rungsschutz bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und nur
einen geringen Anspruch in der Rentenversicherung. Sie haben damit keinen
Anspruch auf Leistungen! Informieren Sie sich bei Ihrer Sozialversicherung, wel-
che Auswirkungen die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland für Sie hat und
welches Land für Ihre Versicherung zuständig ist.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland                               3
Was gehört zur sozialen Sicherheit in Polen?

Grundprinzipien

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Gewerbetreibende besteht eine
Versicherungspflicht. Für die Erhebung und Abrechnung aller Versicherungsbei-
träge ist die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zuständig. Das Gesetz über das
Sozialversicherungssystem regelt alle Fragen der Pflichtversicherungen sowie
des freiwilligen Beitritts zum Sozialversicherungssystem.

Anmerkung: Zur Sozialversicherung zählen die Renten- und Erwerbsunfähig-
keitsrentenversicherung sowie die Unfall- und Krankengeldversicherung. Die
Beiträge zum Arbeitsfonds (Arbeitslosenversicherung) sowie zur Krankenver-
sicherung zählen (streng genommen) nicht zur Sozialversicherung.

Sozialversicherungsbeiträge in Polen 2019:

Sozialversicherung                    Arbeitnehmer               Arbeitgeber
Krankengeldversicherung                      2,45 %                    0,00 %
Unfallversicherung                           0,00 %             0,40 - 3,60 %
Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung        1,50 %                    6,50 %
Rentenversicherung                           9,76 %                    9,76 %
Arbeitslosenversicherung                     0,00 %                    2,45 %
Krankenversicherung                          9,00 %                    0,00 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Rentenversicherung beträgt für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,76 % des Bruttoeinkommens.

Weitere Hinweise:

•   Der Krankenversicherungsbeitrag wird zu 7,75 % von der Einkommen-
    steuer abgesetzt.

•   Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Erwerbsunfähigkeits-
    rentenversicherung kann das Dreißigfache des prognostizierten durch-
    schnittlichen Monatseinkommens in der Volkswirtschaft im jeweiligen Ka-
    lenderjahr nicht überschreiten. Diese liegt 2019 bei 142.950 PLN.

•   Die Beitragsbemessungsgrenze für die freiwillige Krankengeldversicherung
    liegt bei 250 % des prognostizierten durchschnittlichen Monatseinkom-
    mens. Im Jahr 2019 beträgt dieses Einkommen 4.765 PLN. Für sonstige
    Versicherungsarten gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze.

•   In Polen gibt es keine Pflegeversicherung und keine Geringfügigkeitsgren-
    ze.

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Was gehört zur sozialen Sicherheit in Tschechien?

Grundprinzipien

Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit einkommens-
bezogenen Leistungen. Freiwillige Versicherung für Selbstständige ist möglich.
Anmerkung: Zur Sozialversicherung zählen in der Tschechischen Republik
(streng genommen nur) die Renten- und die Krankengeldversicherung. Die Bei-
träge zur staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung) werden
jedoch zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt. Die gesetz-
liche Krankenversicherung zählt in Tschechien (streng genommen) nicht zur
Sozialversicherung.

Sozialversicherung                       Arbeitnehmer             Arbeitgeber
Rentenversicherung                               6,5 %                 21,5 %
Krankengeldversicherung                          0,0 %                  2,3 %
Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
(Arbeitslosenversicherung)                       0,0 %                  1,2 %
Krankenversicherung                              4,5 %                  9,0 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Krankenversicherung beträgt für
Arbeitnehmer 4,5 % und für Arbeitgeber 9,0 % (d. h. insgesamt 13,5 %) des
Bruttoeinkommens.

Weitere Hinweise:

•   Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung (im engeren Sin-
    ne, d. h. Renten-, Krankengeld- und Arbeitslosenversicherung) beträgt das
    48fache des Durchschnittslohns (2019: 1.569.552 CZK).

•   Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung wurde abge-
    schafft. Die Beiträge werden somit stets von den gesamten erzielten Ein-
    künften abgeführt.

•   Für geringfügig Beschäftigte, deren vereinbartes oder tatsächlich erzieltes
    anrechenbares Einkommen im jeweiligen Kalendermonat unter 3.000 CZK
    liegt, sowie für die sog. arbeitsrechtlichen Vereinbarungen über die Erbrin-
    gung einer Arbeitsleistung mit einem anrechenbaren Einkommen im jewei-
    ligen Kalendermonat von max. 10.000 CZK gilt eine Ausnahme von der
    Krankengeldversicherungspflicht.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Tschechien                                5
Arbeitslosenversicherung

Wo zahle ich meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Beschäftigungsland ent-
richtet. In Deutschland beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes
im Jahr 2019 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,250 %. In Polen be-
trägt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes für Beitragszahler 2,45 %.
In Tschechien beträgt der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik 1,2 %
der Bemessungsgrundlage (Summe aller einkommensteuerpflichtigen Einnah-
men aus dem Beschäftigungsverhältnis) und wird vom Arbeitgeber im Rahmen
seines Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt (d. h. kein Arbeit-
nehmeranteil).

Wo erhalte ich Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich erhalten Sie als Grenzgänger Arbeitslosengeld von der  Arbeitslo-
senversicherung des Staates, in dem Sie wohnen. D. h. Grenzgänger mit Wohn-
sitz in Polen oder Tschechien und letzter Arbeitsstätte in Deutschland erhalten
Arbeitslosengeld des polnischen oder tschechischen Arbeitsamts. Grenzgänger
mit Wohnsitz in Deutschland und letztem Arbeitsort in Polen oder Tschechien
erhalten Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Deutschland.

Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Sie bei der
Antragstellung im Staat des Wohnsitzes die im Beschäftigungsstaat ausge-
stellte Bescheinigung U1 (erhältlich bei den Arbeitsverwaltungen in Deutsch-
land, Polen und Tschechien). Reicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die
Versicherungszeit im Land der letzten Beschäftigung nicht aus, dann werden
eventuell vorhandene weitere Versicherungszeiten in einem anderen Land mit
berücksichtigt. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzstaates.

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen
bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser
wird derzeit diskutiert. Es könnten im Laufe des Jahres 2019 aber im Detail
Änderungen eintreten.

Zahlung von Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern ist der-
zeit das Arbeitsamt am Wohnort für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zu-
ständig.

In Zukunft soll das Arbeitsamt am letzten Ort der Beschäftigung, also an dem
Ort, wo die Beiträge eingezahlt wurden, das Arbeitslosengeld zahlen. Dies je-
doch nur, wenn der Grenzgänger dort mindestens 12 Monate gearbeitet hat.
Bei einer geringeren Zeit, ist weiterhin das Arbeitsamt am Wohnort zuständig.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren:
www.eures-triregio.eu

Was sind die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen?

Grundsätzlich müssen Sie bei Arbeitslosigkeit der Arbeitsvermittlung am Wohn-
ort zur Verfügung stehen und bereit sein, an Maßnahmen teilzunehmen. Darüber
hinaus werden eigene Anstrengungen zur Stellensuche erwartet. Es müssen die

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für den Leistungsbezug am Wohnort geltenden Anwartschaftszeiten erfüllt sein.
Wenn Sie eine zumutbare Tätigkeit ablehnen oder Termine nicht wahrnehmen,
droht unter Umständen für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) keine oder eine ge-
ringere Arbeitslosenentschädigung.

Kann ich mich zur Arbeitssuche im Ausland aufhalten?

Sie haben als Grenzgänger das Recht, sich neben der Arbeitsverwaltung im
Wohnsitzland auch der Arbeitsverwaltung im letzten Beschäftigungsland zur
Arbeitssuche zur Verfügung zu stellen. Sie können sich bis zu 3 Monate zur Ar-
beitssuche in einem anderen Land als dem Wohnland innerhalb der EU und des
Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, wenn Sie Leistungen der Arbeitslo-
senversicherung am Wohnort beziehen. Auf Antrag bei der Arbeitsverwaltung
ist auch eine Verlängerung auf bis zu 6 Monate möglich. Sie müssen sich als
arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung im Ausland melden und die dortigen
Kontrollvorschriften erfüllen. Nach 4 Wochen Arbeitslosigkeit erhalten Sie bei
der Arbeitsvermittlung im Wohnsitzland die Bescheinigung U2, mit der Sie die
Dienste der ausländischen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können. Bei
der grenzüberschreitenden Arbeitsuche sind das EURES-Netzwerk und insbe-
sondere die EURES-Beraterinnen und -Berater behilflich.

Ausführliche Informationen im Falle des Leistungsbezugs bekommen Sie bei
den Arbeitsverwaltungen in Deutschland, Tschechien und Polen.
www.arbeitsagentur.de | www.mpsv.cz | www.mpips.gov.pl

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei
der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird
derzeit diskutiert. Es könnten im Laufe des Jahres 2019 aber im Detail Änderun-
gen eintreten. Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung.

Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsuche während des Leistungsbezugs: dieser
soll von drei Monaten auf sechs Monate verlängert werden. Auf Antrag ist eine
Verlängerung möglich.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren:
www.eures-triregio.eu

Familienleistungen

Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kin-
der selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld), und Leistungen,
die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil
nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung küm-
mert (z.B. Elterngeld).

In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland
erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Eltern in unterschiedlichen
Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist
und die Familie mit Ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit                                              7
Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind,
ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland
des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflich-
tet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls
die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kin-
dergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutsch-
land, der in Tschechien erwerbstätig ist.

Familienleistungen in Deutschland

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern mindestens bis zum vollendeten 18. Le-
bensjahr des Kindes. Darüber hinaus wird Kindergeld bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul-, ersten
Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Dabei ist bedeutungslos,
wie viel das Kind arbeitet oder verdient. Volljährige Kinder, die schon eine Aus-
bildung oder ein Studium abgeschlossen haben, und einer zweiten Ausbildung
bzw. einem zweiten Studium nachgehen oder darauf warten, haben nur dann
Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einer „unschädlichen“ Beschäftigung nach-
gehen. Dazu gehören Minijobs (bis 450 Euro) oder eine Beschäftigung, deren
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden be-
trägt.

Ist das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit in Deutschland oder dem
Jobcenter gemeldet, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr.
Ein Hinzuverdienst durch einen Minijob (450 Euro) ist möglich. Leidet das Kind
an einer Behinderung und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wird
das Kindergeld unter Umständen ohne Altersbeschränkung ausgezahlt. Die Be-
hinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Das jährliche
Einkommen des behinderten Kindes darf dabei aber den Grundfreibetrag von
9.168 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Kinder
besteht, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinder-
zulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Ausländische Leistungen
schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger sind als
das deutsche Kindergeld. Wenn diese Leistungen jedoch von einem anderen
Mitgliedstaat der EU (z.B. Tschechien oder Polen) gewährt werden, besteht ge-
gebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Seit Januar 2018 beträgt das Kindergeld monatlich für die ersten zwei Kinder je-
weils 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro.
Ab 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld monatlich für die ersten zwei Kinder je-
weils 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro.

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für
Arbeit an Ihrem Arbeitsort oder an Ihrem Wohnort gestellt werden. Dem Antrag
ist eine Geburtsbescheinigung bzw. bei Wohnort im Ausland eine Haushaltsbe-
scheinigung der Wohnortgemeinde beizufügen. Für Kinder über 18 Jahre sind
weitere Nachweise bezüglich der Schul-/Berufsausbildung etc. notwendig.

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Seit dem 1.1.2016 müssen Antragsteller der Familienkasse in Deutschland ihre
steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer
des Kindes mitteilen. Wenn Sie in Deutschland aufgrund Ihrer Erwerbstätig-
keit steuerpflichtig sind, wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern eine
steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt. Mit dieser können Sie den Antrag
auf Kindergeld stellen. Kinder, die im Ausland leben, erhalten im Regelfall keine
deutsche Steueridentifikationsnummer. Deshalb müssen Sie die Identität Ihres
Kindes mit anderen Nachweisen belegen (z.B. in Ihrem Wohnland gebräuchliche
Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente).

Achtung: Kindergeld kann nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt
werden und nicht mehr für mehrere Jahre.

Ausführliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie in unterschiedlichen
Sprachen unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-
kindergeld-kinderzuschlag

Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Polen:
Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Sachsen
09092 Chemnitz
Familienkasse-Sachsen@arbeitsagentur.de

Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Tschechien:
Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe
Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West@arbeitsagentur.de

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Eltern können für Kinder unter 25 Jahren, für die sie Kindergeld erhalten und die
im gleichen Haushalt wohnen, zusätzlich den Kinderzuschlag in Höhe von bis zu
170 Euro je Kind beantragen. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Mindestein-
kommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehen-
de erreichen, zugleich aber die Höchsteinkommensgrenzen nicht überschreiten.
Kinderzuschlag kann ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Er wird
nicht rückwirkend gezahlt und nur solange Kindergeld gewährt wird. Informatio-
nen zur Berechnung erhalten Sie unter www.familienkasse.de.
Im Laufe des Jahres 2019 ist mit einer Anhebung und gesetzlichen Änderungen
zu rechnen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Eltern haben Anspruch, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ar-
beiten, das Sorgerecht für das Kind haben, im gleichen Haushalt wohnen und
das Kind überwiegend selbst betreuen. Wenn gleichzeitig deutsches Eltern-
geld und eine vergleichbare Leistung eines anderen Mitgliedstaats der EU in
Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung. Grundsätzlich ist
die Leistung vorrangig im Beschäftigungsland des betreffenden Elternteils zu
zahlen. Arbeitet jedoch der Ehepartner oder die Ehepartnerin in einem anderen
Mitgliedstaat, ist das Wohnland des Kindes vorrangig zur Zahlung verpflich-
tet. Wenn die Leistung im anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem ein
Unterschiedsbetrag gezahlt.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland                                9
Wie lange wird Elterngeld gewährt?

In Deutschland wird zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partner-
schaftsbonus unterschieden. Sie können zwischen den Modellen wählen oder
diese kombinieren.

Basiselterngeld (Elterngeld) steht Müttern und Vätern nach der Geburt des
Kindes im Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zur Verfügung, die sie unterei-
nander aufteilen können. Ein Elternteil kann das Elterngeld für mindestens zwei
und maximal zwölf Monate beziehen. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen
und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Part-
nermonate) Elterngeld gezahlt.

ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das heißt, ein El-
terngeldmonat sind zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit profitieren Eltern vom
ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Der Betrag
wird genauso berechnet wie beim Basiselterngeld, beträgt aber maximal die
Hälfte.

Der Partnerschaftsbonus bietet darüber hinaus die Möglichkeit, für vier weite-
re Monate ElterngeldPlus zu nutzen: Wenn Mutter und Vater in vier aufeinander-
folgenden Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten,
kann jeder Elternteil in diesen Monaten vier zusätzliche Monatsbeträge Eltern-
geldPlus beziehen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes.
Das Basiselterngeld ersetzt dann je nach vorherigem Einkommen zwischen
65 % und 100 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen
Erwerbseinkommens. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und
höchstens 1.800 Euro. Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 Euro und
höchstens 900 Euro.

Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus
erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile. Für Geringverdiener, Mehrkindfa-
milien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Ab einem zu
versteuernden Jahreseinkommen von 500.000 Euro (bei zwei Elternteilen) bzw.
250.000 Euro (einem Elternteil), entfällt das Elterngeld.

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Nähere Informatio-
nen auch unter: www.bmfsfj.de

Das Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und
kreisfreien Städte beantragt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Ge-
burt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur
für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag
auf Elterngeld eingegangen ist. Weitere Informationen, Antragsformulare und
die Kontaktdaten der Elterngeldstellen in Sachsen finden Sie hier:
www.familie.sachsen.de/86.html

10                                kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland
Familienleistungen in Polen

Wer hat Anspruch auf Familiengeld/Kindergeld und die entsprechenden
Zulagen?

Das Familiengeld dient der teilweisen Deckung der Ausgaben für den Unterhalt
des Kindes. Seine Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Es wird an
berechtigte Eltern oder an ein Elternteil oder einen Pfleger des Kindes, den Vor-
mund oder an volljährige Studierende gezahlt. Die Leistung wird bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres des Kindes oder bis zum Abschluss der schulischen
Ausbildung gezahlt, aber maximal bis zum Abschluss des 21. bzw. 24. Lebens-
jahres bei Fortsetzung der Ausbildung und Behinderung.

Die monatlichen Beträge pro Kind hängen vom Alter ab:
•   0 bis 5 Jahre: PLN 95 (22 Euro)
•   6 bis 18 Jahre: PLN 124 (29 Euro)
•   19 bis 23 Jahre: PLN 135 (31 Euro)

Je nach familiärer und gesundheitlicher Situation kann eine Zulage zum Fami-
liengeld gewährt werden, z. B.:
•    für Alleinerziehende (193 PLN/45 Euro monatlich, maximal 386 PLN),
•    für kinderreiche Familien (95 PLN/22 Euro monatlich für das dritte und je-
     des weitere Kind),
•    bei Ausbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen für ein behindertes Kind
     (90 PLN monatlich bis zum 5. Lebensjahr bzw. 110 PLN monatlich bis zum
     24. Lebensjahr),
•    bei Besuch einer Schule außerhalb des Wohnortes (69 bzw. 113 PLN mo-
     natlich),
•    bei Schuljahresbeginn (100 PLN je Schuljahr),
•    Zulage für Kinderbetreuung während des Erziehungsurlaubs (400 PLN/
     94 Euro für maximal 24 Monate bzw. 36 Monate bei Betreuung von Mehr-
     lingen bzw. 72 Monate bei Kindern mit Behinderung).

Für den Erwerb des Anspruchs auf Familiengeld und die entsprechenden Zula-
gen muss das Einkommenskriterium erfüllt sein. Das Pro-Kopf-Einkommen der
Familie darf im Monat PLN 674 (157 Euro) nicht überschreiten. Für Familien mit
behinderten Kindern liegt diese Grenze bei PLN 764 (178 Euro).

Habe ich Anspruch auf Geburtsgeld („Becikowe”)?

Die Leistung für die Geburt des Kindes wird als Einmalzahlung in Höhe von
1000 PLN (233 Euro) gewährt, wenn das Pro-Kopf-Einkommen der Familie im
Monat bei höchstens 1922 PLN (447 Euro) netto liegt.

Was sind die Bedingungen für den Bezug der Leistung 500 Plus?

Die Erziehungsleistung „500 Plus” in Höhe von 500 PLN (116 Euro) pro Monat
wird für das 2. und jedes weitere Kind einkommensunabhängig ausgezahlt. Al-
lerdings besteht die Möglichkeit, diese Leistung bereits für das erste Kind in
Anspruch zu nehmen, wenn das Pro-Kopf-Einkommen der Familie im Monat bei
maximal 800 PLN (186 Euro) netto liegt bzw. wenn das Pro-Kopf-Einkommen
der Familie im Monat bei maximal 1200 PLN (279 Euro) netto liegt und mindes-
tens ein Kind eine Behinderung hat.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Polen                                     11
Leistung „Guter Start“ („Dobry Start“)
Anspruch auf diese Leistung besteht einmal im Jahr für jedes eine Schule be-
suchende Kind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Für Kinder mit Behin-
derung, die eine Schule besuchen, besteht der Anspruch auf diese Leistung bis
zum Abschluss des 24. Lebensjahres. Die Leistung beträgt 300 PLN (70 Euro)
und ist einkommensunabhängig.

Familienleistungen in Tschechien

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Der Anspruch auf Kindergeld beschränkt sich auf unterhaltsberechtigte Kinder,
die in Familien leben, deren maßgebliches Einkommen unterhalb des 2,7fachen
des Familienmindestbedarfs liegt. Maßgebend für den Anspruch ist das Ein-
kommen im vorangegangenen Quartal einschließlich Elterngeld. Als Familien
gelten in diesem Kontext Lebensgemeinschaften von Eltern und unterhalts-
berechtigten Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben. Der Anspruch ist
zeitlich begrenzt bis zum Ende der Schulpflicht (generell 15 Jahre), kann aller-
dings bis zum Alter von 26 Jahren bei fortdauernder Ausbildung oder Berufs-
ausbildung oder falls das Kind aus wichtigen gesundheitlichen Gründen keine
Erwerbstätigkeit ausüben oder an keiner Ausbildung teilnehmen kann, erweitert
werden.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine an das Einkommen der Familie gekoppelte Leistung mit
festgesetzten, nach Alter des Kindes abgestuften monatlichen Beträgen:
•    500 CZK für Kinder unter 6 Jahren,
•    610 CZK für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren,
•    700 CZK für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren.

Erzielte eine der Personen, deren Einkommen für die Beurteilung des Anspruchs
mit herangezogen wird, im vorangegangenen Quartal Einkünfte aus nichtselbst-
ständiger Erwerbstätigkeit mindestens in Höhe des persönlichen Mindestbe-
darfs für eine Person (2019: 3.410 CZK) oder Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit oder Einkünfte aus bestimmten Lohnersatzleistungen (z. B. Leistungen
aus Krankengeld- oder Rentenversicherung, Arbeitslosengeld, Beihilfe zur Pfle-
ge, Elterngeld usw.), erhöht sich das Kindergeld für jedes unterhaltsberechtigte
Kind um 300 CZK.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, EU-Bürger
oder andere Personen, die im Gesetz über die staatliche Sozialhilfe Nr. 117/1995
Slg. in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Ein Elternteil hat Anspruch
auf Elterngeld, wenn er während des gesamten Kalendermonats persönlich und
ganztägig das jüngste Kind bzw. Kinder (bei Mehrlingsgeburten) in der Familie
ordnungsgemäß betreut. Dem Leistungsbezieher ist die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit in einem gewissen Umfang gestattet, wenn die Betreuung des
Kindes bzw. der Kinder durch eine andere volljährige Person gewährleistet wird.

12                                  kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Tschechien
Wie hoch ist das Elterngeld?

Seit dem 1.1.2018 kam es beim Elterngeld zu einigen Änderungen. Das Eltern-
geld kann weiterhin bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes bzw. der
Kinder bezogen werden, wobei die Gesamtsumme für dasselbe jüngste Kind
mit 220.000 CZK begrenzt ist. Bei Mehrlingen beläuft sich der Gesamtbetrag auf
330.000 CZK. Für die Feststellung des Elterngeldanspruchs ist die Höhe der Ta-
gesbemessungsgrundlage zur Feststellung des Mutterschaftsgeldes oder des
Krankengeldes bei Aufnahme eines Kindes in Pflege nach dem Krankengeldver-
sicherungsgesetz maßgeblich. Die Bemessungsgrundlage beträgt das 30fache
der Tagesbemessungsgrundlage und richtet sich nach dem durchschnittlichen
Bruttolohn in den letzten 12 Monaten. Ab dem 1.1.2018 gilt, dass das Eltern-
geld nicht mehr mit 11.500 CZK pro Monat begrenzt ist. Das Elterngeld kann in
folgender Höhe gewählt werden:
•    bis zu einer Höhe von 7.600 CZK monatlich, oder
•    bis zu einer Höhe von 70 % der Bemessungsgrundlage (2019: max.
     40.068 CZK) monatlich, wenn für mind. einen der Eltern zutrifft, dass 70 %
     seiner Bemessungsgrundlage über dem Betrag von 7.600 CZK liegen. Trifft
     dies für beide Eltern zu, wird von der höheren Bemessungsgrundlage aus-
     gegangen. Die gewählte Höhe des Elterngeldes darf dabei 70 % der Be-
     messungsgrundlage nicht überschreiten.
•    Bei Mehrlingen kann das Elterngeld bis zum 1,5fachen der vorgenannten
     Beträge, jedoch höchstens das 1,5fache der (höheren) Bemessungsgrund-
     lage monatlich betragen.

Falls sich die Situation der Eltern ändert, kann der Bezugsmodus in einem ge-
wissen Rahmen geändert bzw. angepasst werden. Außerdem dürfen Kinder ab
2 Jahren auch beim Bezug des Elterngeldes eine Kindertagesstätte ohne Ein-
schränkung besuchen, bei Kindern unter 2 Jahren ist dies höchstens 46 Stun-
den pro Monat zulässig. Wird in der Familie ein weiteres Kind/Kinder geboren,
erlischt der Anspruch auf Elterngeld für das ältere Kind/Kinder auch dann, wenn
für das neu geborene Kind/Kinder sofort nach dessen Geburt ein Anspruch auf
Elterngeldbezug in gleicher Höhe wie bis dato für das ältere Kind/Kinder be-
steht.

Bezog ein Elternteil für das jüngste Kind/Kinder in einem anderen Land eine mit
dem (tschechischen) Elterngeld vergleichbare Leistung, wird die Summe der
von dem anderen Staat ausgezahlten Leistungen auf den Gesamtbetrag von
220.000 CZK (330.000 CZK) angerechnet.

Eltern, die das Elterngeld nach der bis Ende 2017 geltenden Regelung be-
ziehen, können eine Anpassung im Bezugsmodus beantragen. Insbesondere
wenn sie Mehrlinge (die noch keine 4 Jahre alt sind) haben oder das Elterngeld
schneller beziehen wollen, kann es für sie von Vorteil sein.

Wer hat Anspruch auf Geburtsbeihilfe?

Die Geburtsbeihilfe ist eine einmalige Leistung für Familien mit niedrigem Ein-
kommen und steht einer Frau zu, die ihr erstes oder zweites Kind lebend ge-
boren hat, oder einer Person, die ein bis zu einem Jahr altes Kind in Pflege
aufgenommen hat, wenn das maßgebliche Familieneinkommen (ohne Eltern-
und Kindergeld) in dem Quartal, das dem Quartal, in dem das Kind geboren
oder in Pflege aufgenommen wurde, voranging, unterhalb des 2,7fachen des
Familienmindestbedarfs lag. Hierbei handelt es sich um einen Festbetrag von
13.000 CZK für das erste sowie 10.000 CZK für das zweite Kind.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Tschechien                              13
Krankenversicherung und Krankengeldversicherung

Als Grenzgänger sind Sie in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Falls
Sie gleichzeitig in zwei Ländern arbeiten, müssen Sie sich im Wohnsitzland
versichern. Zu beachten ist, dass es zwischen den drei Ländern Unterschiede
bezüglich der Versicherungsarten gibt. Konkrete Informationen erhalten Sie auf
den folgenden Seiten zu den Ländern.

Was sind Sachleistungen und Geldleistungen?

Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre medizi-
nische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls die
Rückvergütung der Kosten für solche Leistungen.

Geldleistungen stellen einen Ausgleich für den Lohnausfall bei Krankheit (Kran-
kengeld) und bei Mutterschaft (Mutterschaftsgeld/Wochengeld) dar.

Die gesetzliche Kranken- und Krankengeldversicherung umfasst sowohl Sach-
leistungen als auch Geldleistungen. Sachleistungen können grenzüberschrei-
tend in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungen gelten dagegen im-
mer die Vorschriften des Versicherungslandes.

Was versteht man unter Sachleistungsaushilfe?

Darunter versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen der
verschiedenen Länder mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend
Sachleistungen zu gewähren. Wenn Arbeitnehmer im Erwerbsland versichert
sind, können sie und ihre mitversicherten Angehörigen Sachleistungen im Staat
des Wohnsitzes nach den dort geltenden Regeln in Anspruch nehmen. Wenn
Arbeitnehmer im Wohnsitzland krankenversichert sind, wird ihnen grundsätz-
lich auch im Land, in dem sie arbeiten, Behandlung und Versorgung gewährt.
Die Sachleistungsaushilfe greift jedoch nur, wenn Arbeitnehmer in einer gesetz-
lichen Krankenversicherung sind. Sind Arbeitnehmer bei einer Privatkranken-
kasse bzw. zu einem Privattarif versichert, sollten sie sich informieren, ob sie
Leistungen im jeweils anderen Land in Anspruch nehmen können.

Praktische Umsetzung der Sachleistungsaushilfe: Wenn Arbeitnehmer im Er-
werbsland versichert sind und sie oder ihre Familie am Wohnort zum Arzt gehen
oder sonstige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen
sie sich vorher an ihre Krankenversicherung wenden und um Ausstellung des
Formulars S1 bitten. Das Formular wird von der zuständigen Krankenversiche-
rung im Wohnsitzland benötigt, damit diese mit dem Arzt, der Apotheke, dem
Krankenhaus o.ä. abrechnen kann. Von der Krankenkasse am Wohnort erhalten
Arbeitnehmer Krankenscheine. Sie können damit die gesetzlich vorgeschriebe-
nen Sachleistungen im Land des Wohnsitzes beanspruchen, so als ob sie dort
versichert wären.

14                                              kurz+konkret | Soziale Sicherheit
Krankenversicherung für Arbeitslose und Rentner

Arbeitslose sind am Wohnort krankenversichert, wenn sie dort Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beziehen. Rentner sind in der Regel im Land, in dem
Sie wohnen, krankenversichert. Wenn jedoch Rentner die Rente ausschließlich
durch Erwerbstätigkeit im Ausland beziehen, müssen sie sich auch dort ver-
sichern. Dies sind allgemeine Richtlinien. Es empfiehlt sich, die Versicherungs-
pflicht für den Einzelfall abklären zu lassen.

Krankenversicherung in Deutschland

In Deutschland wird zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversiche-
rung unterschieden. In der Regel sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung pflichtversichert. Folgende Personengruppen können in die
private Krankenversicherung wechseln: Abhängig Beschäftigte mit einem jährli-
chen Bruttoeinkommen von mindestens 60.750 Euro jährlich bzw. 5.062,50 Euro
monatlich – Pflichtversicherungsgrenze –, Freiberufler, Selbstständige und
Beamte. Gesetzlich Versicherte haben auch die Möglichkeit, eine private Zu-
satzversicherung abzuschließen, die Zusatzleistungen zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung abdeckt. Informationen über die Leistungen der privaten Kran-
kenversicherung erhält man bei den jeweiligen Krankenversicherungen.

Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die gesetz-
liche Krankenversicherung.

Die Versicherten bekommen von ihrer Krankenversicherung eine Versicherungs-
karte (Chipkarte), mit der sie sämtliche ärztliche Leistungen nutzen können. Die
Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung können von Grenzgängern
sowohl in Deutschland als auch in Polen und Tschechien in Anspruch genom-
men werden.

Krankengeld

Sind Sie als Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, bezahlt Ihnen in der Regel
zunächst Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn weiter (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
– siehe Informationen zu „Arbeitsrecht“). Anschließend haben gesetzlich Kran-
kenversicherte im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Krankengeld,
wenn sie arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär
in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) oder einer Vorsorge- oder Re-
habilitationseinrichtung (Kuren) behandelt werden. Das Krankengeld beträgt
70 % des vor der Krankheit erzielten Bruttoeinkommens, maximal 90 % des
Nettoeinkommens. Das Krankengeld beträgt im Jahr 2019 bis zu 105,88 Euro
kalendertäglich. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosen-
versicherung zu zahlen. Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Kran-
kengeld und gleichen damit die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Fragen
Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob er einen solchen Zuschuss zahlt. Für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist das Krankengeld auf
längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Nach Beginn eines
neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter
Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte
in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht
arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stand.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland                              15
Kinderkrankengeld

Sie bekommen Kinderkrankengeld von der Krankenkasse wenn, Sie berufstätig
sind und kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten, Ihr Kind gesetz-
lich versichert ist, Ihr Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe
angewiesen ist, es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle Ihr
Kind pflegen kann, Sie selbst als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld
haben und ein Arzt bescheinigt, dass Sie Ihr krankes Kind beaufsichtigen, be-
treuen oder pflegen müssen.

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie in dieser Zeit freizustellen und
Ihr Gehalt weiterzuzahlen. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse kein Kinder-
krankengeld. Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, zum Beispiel, weil der Tarif-
vertrag das so regelt oder Ihr Arbeitsvertrag diese Regelung enthält, erhalten
Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe entspricht dem Krankengeld
(siehe oben).

Für jedes Kind können Sie bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Ka-
lenderjahr erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch
darauf, wenn beide berufstätig sind. Pro Kind also zusammen bis zu 20 Arbeits-
tage. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage pro Kind.
Wenn Sie mehr als zwei Kinder haben, können Sie und der andere Elternteil
jeweils bis zu 25 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld erhalten. Bei Allein-
erziehenden mit mehr als zwei Kindern sind es bis zu 50 Arbeitstage. Insgesamt
sind damit bis zu 50 Arbeitstage pro Familie abgesichert.

Freie Arztwahl

Grundsätzlich können Versicherte jeden Arzt bzw. jede Ärztin ihres Vertrauens
aufsuchen. Achtung: Bei Arbeitsunfällen sollten Sie Ihrem behandelnden Arzt
in jedem Fall mitteilen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Für Un-
fälle bei der Arbeit und sogenannte Wegeunfälle liegt die Zuständigkeit nicht
bei der Krankenkasse, sondern bei der Unfallversicherung. Wenn Sie einen
Arbeits- oder Wegeunfall hatten, sollte die erste Behandlung möglichst durch
einen sogenannten Durchgangsarzt erfolgen. Der Durchgangsarzt, entscheidet
auch, ob Sie sich weiter von ihm behandeln lassen müssen oder ob Sie im
Anschluss zu einem anderen Arzt gehen können. Siehe dazu Informationen zu
„Unfallversicherung“

Zuzahlung zu Medikamenten

Versicherte unter 18 Jahren müssen zu Medikamenten nichts zuzahlen. Ver-
sicherte ab 18 Jahren müssen pro Medikament 10 % des Preises selbst bezah-
len, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Wenn das Medikament
weniger als 5 Euro kostet, muss nur der tatsächliche Preis in voller Höhe bezahlt
werden. Dazu kommt, dass Sie nicht mehr als 2 % Ihres Bruttoeinkommens pro
Jahr für Medikamente (und andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung, die mit Zuzahlungen verbunden sind) ausgeben müssen. Daher lohnt
es sich, Quittungen und Belege aufzuheben, um sie gegebenenfalls am Jahres-
ende einreichen zu können. Falls eine schwerwiegende (chronische) Erkrankung
vorliegt, muss der Versicherte nur 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens für
Zuzahlungen aufwenden. Ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, ent-
scheidet die Krankenkasse. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über
die Kriterien.

16                                  kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland
Pflege und Therapie

Folgende Leistungen können Sie nach Beantragung bei der Krankenkasse bzw.
durch ärztliche Verordnung beanspruchen, wobei Sie jeweils einen Teil der Kos-
ten selbst übernehmen müssen (Eigenbeteiligung):
•    Krankenhausbehandlung: Bis zum 28. Tag einer Krankenhausbehandlung
     im Jahr beträgt die Eigenbeteiligung für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr
     10 Euro je Kalendertag, höchstens jedoch 280 Euro in einem Jahr. Kinder
     und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Eigenbeteiligung. Die Eigen-
     beteiligung wird vom Versicherten direkt an das behandelnde Krankenhaus
     gezahlt.
•    Krankenpflege und Heilmittel (außerhalb eines Krankenhauses): Erwachse-
     ne zahlen 10 % der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung für die von Lo-
     gopäden, Krankengymnasten, Masseuren und Ergotherapeuten erbrachten
     Leistungen. Die Zuzahlung ist hier – wie bei den Medikamenten – auf 2 %
     bzw. 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt. Auskünfte über wei-
     tere Leistungen erteilen die entsprechenden Krankenkassen.

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn kein anderer Sozialversiche-
rungsträger (z. B. Rentenversicherung) dafür aufkommt. Hier gilt eine Zuzahlung
von zehn Euro täglich für die gesamte Dauer. Bei einer Anschlussrehabilitation
z.B. an einen Krankenhausaufenthalt zehn Euro täglich für maximal 28 Tage.
Dabei sind die Tage im Krankenhaus und in der Rehabilitationseinrichtung zu-
sammenzurechnen.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind z. B. Einlagen, Gehhilfen, Rollstühle etc. Bei den Hilfsmitteln gilt
eine Zuzahlung von zehn Prozent des Preises, der von der Krankenkasse über-
nommen wird, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel.

Fahrtkostenersatz

Bei medizinisch notwendigen Fahrtkosten (Verlegungsfahrt/Rettungsfahrt) und
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung (z. B. Dialyse) beträgt die Zuzahlung
zehn Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens fünf Euro und höchstens zehn
Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten pro Fahrt. Diese Zuzahlungen
gelten auch für unter 18-Jährige.

Zahnersatz

Die Kosten des Zahnersatzes werden von den Krankenkassen nur zum Teil in
Form eines befundbezogenen Festzuschusses übernommen. Der Versicherte
erhält einen festen Betrag, der von der Art des Zahnersatzes unabhängig ist. Er
hat Wahlfreiheit, welche Art von Zahnersatz er möchte.

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland                                   17
Pflegeversicherung

Arbeitnehmer in Deutschland müssen zusätzlich zu den Krankenversicherungs-
beiträgen immer auch Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Um Pflegeleis-
tungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn
Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied ein-
gezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Bei der Inanspruchnah-
me von Pflegeleistungen in Polen oder Tschechien erhalten Sie Sachleistungen
über die Sachleistungsaushilfe (siehe Krankenversicherung). Pflegegeldleistun-
gen erhalten Sie im Bedarfsfall von der deutschen Pflegeversicherung.

Entsprechend des Grads ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit werden die
Pflegebedürftigen einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Je nach Pflegegrad
unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Der Zuordnung liegt ein Gut-
achten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Grunde. Der
Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse
Widerspruch einzulegen.

Informationen in unterschiedlichen Sprachen zur Pflegebegutachtung finden Sie
hier: https://www.mdk-sachsen.de/start.html

Hinweis: Die Zuordnung nach dem Grad der Selbstständigkeit zu den fünf Pfle-
gegraden gilt seit 1.1.2017. Bis dahin galt die Zuordnung nach dem zeitlichen
Umfang des Hilfebedarfs zu drei Pflegestufen. Wenn bereits eine Pflegestufe
vorlag, erfolgt der Übergang in den Pflegegrad automatisch. Sie müssen keinen
neuen Antrag einreichen.

Der Grad der Selbstständigkeit wird anhand folgender Bereiche bewertet: Mo-
bilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychi-
sche Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastun-
gen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Je nach Einschränkung, werden bei der Begutachtung Punkte vergeben. Je hö-
her die Einschränkung, desto höher die Punktezahl und desto höher der Pflege-
grad.

Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Die Leistungen betragen 2019 monatlich: bei vollstationärer Pflege 125 Euro.
Bei häuslicher Pflege sind in diesem Pflegegrad keine Pflegesachleistungen und
kein Pflegegeld vorgesehen.

Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Die Leistungen betragen 2019 monatlich: bei vollstationärer Pflege 770 Euro;
bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 689 Euro oder Pflegegeld
316 Euro.

Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Die Leistungen betragen 2019 monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.262 Euro;
bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.298 Euro oder Pflege-
geld 545 Euro.

18                               kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Deutschland
Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Die Leistungen betragen 2019 monatlich: bei vollstationärer Pflege 1.775 Euro;
bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.612 Euro oder Pflege-
geld 728 Euro.

Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderun-
gen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Die Leistungen betragen 2019 monatlich: bei vollstationärer Pflege 2.005 Euro;
bei häuslicher Pflege für Pflegesachleistungen bis zu 1.995 Euro oder Pflege-
geld 901 Euro.

Weitere Informationen zu weiteren Betreuungsleistungen, den Geld- und Sach-
leistungen sowie zur Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld er-
halten Sie unter www.bmg.bund.de

Krankenversicherung und Krankengeldversicherung
in Polen

Eine Besonderheit des polnischen Sozialversicherungssystems ist die Trennung
der Krankengeldversicherung und der Krankenversicherung. Aus der Kranken-
geldversicherung werden Geldleistungen im Falle von Erkrankung und von Mut-
terschaft, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juni 1999 geregelt werden,
bewilligt. Personen, die dieser Sozialversicherung (d. h. der Krankengeldversi-
cherung) unterliegen, haben Anspruch auf Krankengeld, Rehabilitationsleistun-
gen, Ausgleichszahlungen, Mutterschaftsgeld und Pflegegeld.

Die Krankengeldversicherung ist für Arbeitnehmer, Mitglieder landwirtschaftli-
cher Produktionsgenossenschaften und genossenschaftlicher Landwirtschafts-
kreise sowie für Wehrersatzdienstleistende obligatorisch. Freiwillig ist die Ver-
sicherung für den Krankheitsfall unter anderem für Selbstständige, Personen,
die in Heimarbeit beschäftigt sind, und für Personen, die auf Grundlage eines
Agenturvertrags, eines Werkvertrags oder eines anderen Vertrags über die Er-
bringung von Dienstleistungen tätig sind.

Krankengeld

Versicherte erlangen Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von 30 Tagen
des ununterbrochenen Bestehens einer Krankengeldversicherung – im Fall
der Pflichtversicherung bzw. 90 Tagen des ununterbrochenen Bestehens einer
Krankengeldversicherung – im Fall der freiwilligen Versicherung.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht nicht länger als für 182 Tage bzw. im
Falle von Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Tuberkulose oder während der
Schwangerschaft nicht länger als für 270 Tage.

Das monatliche Krankengeld beträgt:
•   80 % der Bemessungsgrundlage,
•   70 % der Bemessungsgrundlage für die Dauer von Krankenhausaufenthal-
    ten (80 % für Arbeitnehmer ab 50 Jahren vom 15. bis zum 33. Berufsun-
    fähigkeitstag im Kalenderjahr),

kurz+konkret | Soziale Sicherheit | Polen                                     19
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