2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx

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2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx
2021/22                                                 -Competence-Center
                             (bearbeitet von Markus Stier und Torsten Franke)
Jahreswechsel
im Überblick
                    Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick
Leitfaden für die
Entgeltabrechnung                     Leitfaden für die Entgeltabrechnung
2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet
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ISBN 978-3-89577-919-0

Lizenzausgabe SD Worx GmbH

© 2022 DATAKONTEXT GmbH
www.datakontext.com

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Redaktionsschluss: 26.10.2021

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Satz: III-satz, www.drei-satz.de
2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx
Inhaltsverzeichnis
   1       Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7         1.3     Gesetze, die in 2022 in Kraft treten (teilweise). . . . . . . . . .                            12
   1.1     Basiswerte im Arbeitsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                7         1.3.1   Arbeit-von-Morgen-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               12
   1.1.1   Entgeltumwandlung gemäß Betriebsrentengesetz . . . . . . 7                                                 1.3.2   Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13
   1.1.2   Abfindung von Kleinstanwartschaften bei Firmenrenten. 7
   1.1.3   Schwerbehindertenausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8                                    2       Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14
   1.1.4   Pfändungsfreigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8                   2.1     Basiswerte im Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14
   1.1.5   Kurzarbeit – Mindestnettolohntabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                                 2.1.1   Versteuerung von Versorgungsbezügen und
   1.1.6   Kurzarbeit – Bezugsdauer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                              Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14
   1.1.7   Mindestlohn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9         2.1.2   Entgeltumwandlung in eine steuerfreie
   1.2     Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und                                                              Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14
           2022 beachtet werden müssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                             2.1.3   Höchstbetrag für eine steuerfreie ZVK-Umlage aus
   1.2.1   EU-Mobilitätsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                       einem ersten Dienstverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15
   1.2.2   Betriebsrentenstärkungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                           2.2     Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und
   1.2.3   Drittes Bürokratieentlastungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                                     2022 beachtet werden müssen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     15

alga-Competence-Center                                                                                          –3–
2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx
Inhaltsverzeichnis
 2.2.1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der                                                                   4       Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) . . . . . . . . . . . . . .                                       27
       Elektromobilität und zur Änderung weiterer
       steuerlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15          5       Tarifeinigung TVöD 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            30
 2.3   Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 . . .                                              17          5.1     Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A . . . . .                                                30
 2.3.1 Lohnsteuer-Bescheinigung 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        17          5.1.1   Teil C: Besondere Regelungen für die VKA . . . . . . . . . . . . . . .                                  31
 2.3.2 Lohnsteuer-Anmeldung 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      18          5.1.2   Teil C: TV-V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32
 2.4   Gesetze, die in 2022 in Kraft treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       18          5.1.3   Teil C: TV-Fleischuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       32
 2.4.1 Zweites Familienentlastungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          18          5.1.4   Teil C: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. . . . . . . . . .                                       32
 2.4.2 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher                                                                      5.1.5   Teil C: Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         33
       Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18          5.1.6   Eingruppierungsmerkmal des Teil B EntgO VKA für
 2.4.3 Umzugskostenpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  19                  Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst:
                                                                                                                                Tarifrunde 2022. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34
 3      Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          19
 3.1    Beitragsbemessungsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       19          6       Tarifrunde 2021 für Ärztinnen & Ärzte:
 3.2    sonstige Rechengrößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20                  Forderungen des Marburger Bundes . . . . . . . . . . . . . .                                           35
 3.3    Beitragssätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      21
 3.4    Jahresarbeitsentgeltgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  22          7       Tarifrunde der Länder 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               36
 3.5    Beitragszuschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         23          7.1     Tarifgemeinschaft der Länder (ohne Hessen) TV-L . . . . . .                                            36
 3.6    KV und PV der Studenten und Praktikanten. . . . . . . . . . . . .                                   24          7.2     Hessen (TV-H) – Tarifrunde 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          37
 3.7    Anwartschaftsversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    24
 3.8    Sachbezugswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25          8       Digitalisierungstarifvertrag-Bund
 3.9    Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und                                                                   (DigiTV-Bund) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  38
        2022 beachtet werden müssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         25
 3.9.1 Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        25
                                                                                                                        9       Abrufverfahren der elektronischen Arbeits-
 3.10 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        26
                                                                                                                                unfähigkeitsmeldung: Pilotierungsphase vom
 3.10.1 Änderung Statusfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                             26
                                                                                                                                1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 und Pflicht
 3.11 Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 . . .                                               26
                                                                                                                                ab 1. Juli 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              39
 3.11.1 Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung . . . . . . . . . . .                                26

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Inhaltsverzeichnis
   Informationen Öffentlicher Dienst: Inhaltsverzeichnis (Online-Service)

   Die Informationen für den öffentlichen Dienst (Kapitel 5-10) stehen Ihnen online zur Verfügung.
   Aktuell zu den Einigungen in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen erhalten Sie
   die ausführlichen Informationen zum Download als PDF.
   Die Werte sind Stand der aktuellen Rundschreiben zur Tarifeinigung vom 27.10.20

   10     Öffentlicher Dienst – Zusatzversorgung (ATV/ATV-K) 40                                    11     Ausgesuchte wichtige BMI-Rundschreiben 2021 . . .                         44
   10.1   ZVK – Voraussichtliche Rechengrößen 2022 . . . . . . . . . . . . 40
   10.2   VBL: Vorläufige Rechengrößen und Höchstgrenze –                                          12     Aktuelles aus der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . .        49
          zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2022 . . . . . . . . . . . . . 42                   12.1   Das Bundesarbeitsgericht (Kurz: BAG). . . . . . . . . . . . . . . . . .   49
   10.3   Steuerrechtliche Grenzwerte für Aufwendungen zur
          VBL-Pflichtversicherung in 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

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Arbeitsrecht | 1

1       Arbeitsrecht
1.1     Basiswerte im Arbeitsrecht
1.1.1   Entgeltumwandlung gemäß Betriebsrentengesetz

 Rechtsgrundlage         § 1a Abs. 1 BetrAVG
                         Steuerfrei aufgrund von § 3 Nr. 63 EStG

 Werte ab 01.01.2022     Der Höchstbeitrag beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV-West = 3.384,00 €/Jahr bzw. 282,00 €/Monat
                         Der Mindestbeitrag beträgt 1/160 der Bezugsgröße RV West = 246,75 €/Jahr bzw. 20,56 €/Monat
                         Hinweis: Reduzierung gegenüber 2021 um 24 € jährlich
                         Der Arbeitnehmer kann seinen Beitrag zum Jahreswechsel anpassen. In diesem Fall sind die Stammdaten entsprechend zu ändern.

1.1.2   Abfindung von Kleinstanwartschaften bei Firmenrenten

 Rechtsgrundlage         § 3 Abs. 2 BetrAVG

 Werte ab 01.01.2022     Bei monatlichen Renten                     West = 32,90 €/Ost = 31,50 €
                         Bei Kapitalbeträgen                        West = 3.948,00 €/Ost = 3780,00 €

                         Hinweis: Sind die Werte bei Firmenrenten kleiner, kann der Arbeitgeber die Ansprüche ohne Zustimmung als Einmalzahlung abfinden.
                         Das Recht des Arbeitgebers, bis zu diesen Beträgen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Rentenansprüche durch Abfindungszahlun-
                         gen abzugelten gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen der
                         gesetzlich möglichen Portabilität übertragen will.

alga-Competence-Center                                                    –7–
2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx
1 | Arbeitsrecht

1.1.3   Schwerbehindertenausgleichsabgabe

 Rechtsgrundlage         § 160 Abs. 2 SGB IX
                         BMAS-Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 14.12.2015 – Bundesanzeiger vom 24.12.2015

 Werte ab Erhebungs-     Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz.
 jahr 2016               • 125,00 € monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %
                         • 220,00 € monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
                         • 320,00 € monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
                         Bis zum 31.03.2022 sind die Daten des Vorjahres an das Arbeitsamt zu übermitteln.

                         Hinweis: Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX nicht erfüllen, müssen eine Abgabe für jeden nicht besetzten
                         Arbeitsplatz zahlen.

1.1.4   Pfändungsfreigrenzen

 Rechtsgrundlage         § 850c Abs. 2a Satz 2 ZPO
                         Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung vom 10.05.2021 – Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 24 vom 21.05.2021

 Werte seit 01.07.2021   Zum 01.07.2021 wurden Pfändungsfreibeträge angepasst und betragen aktuell:
                         Für den Schuldner                                          1.252,64 €/Monat
                         Für den ersten Unterhaltsberechtigten                      471,44 €/Monat
                         Für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten         262,50 €/Monat
                         Absolute Höchstgrenze gemäß § 850c Abs. 2 Satz 2           3.840,08 €/Monat

                         Die nächste Anpassung ist planmäßig am 01.07.2022 vorgesehen.

                         Hinweis: Die Werte ab dem 01.07.2022 sind noch nicht bekannt.

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Basiswerte im Arbeitsrecht | 1.1

1.1.5   Kurzarbeit – Mindestnettolohntabelle

 Rechtsgrundlage         § 109 SGB III
 Werte seit 01.01.2021   Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministe-
                         rium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA.
                         Werte für 2021 wurden von der BA veröffentlicht; Werte für das Jahr 2022 sind noch nicht veröffentlicht.

1.1.6   Kurzarbeit – Bezugsdauer

 Rechtsgrundlage         Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
                         Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 46 vom 19.10.2020

                         Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
                         31.12.2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
                         31.12.2021 verlängert.

1.1.7   Mindestlohn

 Rechtsgrundlage         Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns

 Wert ab 01.01.2022      Mindestlohn 9,82 €/Std.

 Wert ab 01.07.2022      Mindestlohn 10,45 €/Std.

                         Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.01.2023.

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1 | Arbeitsrecht

1.2     Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen
1.2.1   EU-Mobilitätsrichtlinie

 Rechtsgrundlage         Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55 vom 30.12.2015

 Unverfallbarkeit von    Herabsetzung der Fristen für die Unverfallbarkeit auf drei Jahre Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahres.
 Rentenansprüchen        Die Regelung gilt für alle Zusagen ab dem 01.01.2018. Für Zusagen, die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2017 getroffen wurden gilt
 § 1b Abs. 1 Satz 1      eine Übergangsregelung, nach der die o.g. Unverfallbarkeit eintritt wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 bereits drei Jahre bestanden hat
 BetrAVG                 und beim Austritt das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

 Dynamisierung           Unverfallbare Anwartschaften, die ab dem 01.01.2018 entstanden sind, müssen auch nach dem Austritt dynamisiert werden.
 § 2a BetrAVG            Dies gilt nicht, wenn das Versorgungswerk bis zum 19.5.2014 geschlossen wurde,

1.2.2   Betriebsrentenstärkungsgesetz

 Rechtsgrundlage         Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze
                         Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 58 vom 23.08.2017

 Option-out-Modell       Bezugnehmend auf einen Tarifvertrag oder auf Regelungen eines Tarifvertrags kann die verpflichtende Teilnahme an der bAV vorge-
 § 20 BetrAVG            schrieben werden. Diese Verpflichtung kann vom Arbeitnehmer aktiv abgewählt werden (Option-out-Modell).

 Beitragszusage          Bezugnehmend auf einen Tarifvertrag oder im Rahmen von tariflichen Regelungen ist für Neuzusagen die reine Beitragszusage aus-
 § 1a BetrAVG i. V. m.   drücklich zugelassen. Dabei muss es sich um einen externen Durchführungsweg handeln (§ 22 BetrAVG). Es dürfen keine Mindest- oder
                         Garantieleistungen vorgesehen werden (§ 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG). Die Auszahlung darf nur als Rentenzahlung im Rahmen eines Auszah-
 § 3 Nr. 63 EStG
                         lungsplans erfolgen und nicht in Form einer Kapitalzahlung (§ 22 Abs. 1 BetrAVG). Die Anwartschaften aus der reinen Beitragszusage
                         sind sofort unverfallbar (§ 22 Abs. 2 BetrAVG).

                         Bei einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer in einen Vertrag mit reiner Beitragszusage muss der Arbeitgeber ersparte Bei-
                         träge in die Sozialversicherung zusätzlich in den bAV-Vertrag einzahlen in Höhe von höchstens 15 % des Umwandlungsbetrags (§ 23
                         Abs. 2 BetrAVG).

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Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen | 1.2

 Rechtsgrundlage          Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze
                          Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 58 vom 23.08.2017

 Entgeltumwandlung        Bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten einer externen bAV, muss der Arbeitgeber, soweit er durch die Umwand-
 § 1a Abs. 1a BetrAVG     lung des Entgelts Sozialversicherungsbeiträge zur KV, PV, RV, und AV einspart, mindestens die ersparten Sozialversicherungsbeiträge
                          zusätzlich in den externen bAV-Vertrag einzahlen, höchstens 15 % des Umwandlungsbetrags (§ 26a BetrAVG). Dies gilt:
                           • für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und
                           • für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen bis 31.12.2018 ab dem 01.01.2022.

1.2.3   Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

 Rechtsgrundlage          Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
                          Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 42 vom 28.11.2019
 Elektronische Arbeits-   • Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (bisher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wird eingeführt. Dadurch entfällt ab
 unfähigkeitsbescheini-     01.07.2022 die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber eine Papier-AU-Bescheinigung vorzulegen. Es genügt die
 gung                       Anzeige einer Erkrankung beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin vom Arzt eine Papier-Bescheinigung, z. B. zur Ver-
 § 5 EntgFG                 wendung in Störfällen.
                          • Nachdem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat, kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse
                            die elektronischen Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit abrufen und erhält dazu von der Krankenkasse den Zeitpunkt
                            des Auslaufens der Entgeltfortzahlung mitgeteilt (geplant ab 2022).

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1 | Arbeitsrecht

1.3     Gesetze, die in 2022 in Kraft treten (teilweise)
1.3.1   Arbeit-von-Morgen-Gesetz

 Rechtsgrundlage          Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
                          Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 24 vom 28.05.2020

 Arbeitslosenmeldung      Die Arbeitslosenmeldung kann elektronisch erfolgen (ab 2022). Dadurch entfällt die bisherige Pflicht zur persönlichen Vorsprache des
 § 38 Abs. 1 und § 141    Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit unmittelbar nach der Kündigung bzw. vor dem Ende einer Befristung und damit auch das
 Abs. 1 SGB III           Recht auf unbezahlte Freistellung zu diesem Zweck.

 Weiterbildungsmaß-       Wird Kurzarbeitergeld vor dem 31.07.2023 bezogen und nimmt der betroffene Arbeitnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme nach
 nahmen während           § 82 SGB III teil, die mindestens 50 % der Ausfallzeit umfasst, erhält der Arbeitgeber für diese Monate zusätzlich 50 % der von ihm zu
 Kurzarbeit               zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des pauschalierten Gesamt-Prozentsatzes nach § 153 Abs. 1 SGB III.
 § 106a SGB III           Hinweis: Durch das Beschäftigungssicherungsgesetz wird ab 01.01.2021 darauf verzichtet, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindes-
                          tens 50% der Arbeitszeit umfassen muss.

 Bezugsdauer für Kurz-    Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 24 ohne Zustimmung des Bundesrats zu verlän-
 arbeitergeld             gern.
 § 109 Abs. 1a SGB III

 Hinzuverdienst Minijob   Seit dem 01.04.2020 wird das Entgelt aus einem Minijob neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.
 § 421c SGB III

 Telefon- und Video-      Seit dem 01.03.2020 kann die Arbeitnehmervertretung im Rahmen der Covid-19-Pandemie ihre Beschlüsse per Telefon- oder Videokon-
 konferenzen              ferenz fassen.
 § 129 BetrVG

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Gesetze, die in 2022 in Kraft treten (teilweise) | 1.3

1.3.2   Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz

 Rechtsgrundlage            Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
                            Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 28 vom 23.06.2020

 Direktversicherung         Anlässlich des Austritts eines Arbeitnehmers erfolgt die Übertragung einer Direktversicherung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer
 § 2 Abs. 2 BetrAVG         automatisch. Der Arbeitgeber muss dies nicht mehr ausdrücklich verlangen. Ein Hinweis an die Versicherung muss allerdings erfolgen.

 Absicherung Pensions-      Absicherung von Pensionskassen-Renten für den Fall, dass die Pensionskasse die Rentenzahlung kürzen muss und der Arbeitgeber, der
 kassen                     für die Kürzung haftet, z. B. aufgrund einer Insolvenz nicht mehr existiert, durch Einführen einer Beitragspflicht zum Pension-Siche-
 §§ 9,10,30 Abs. 2-5        rungs-Verein (PSV) bei betrieblicher Altersvorsorge über eine regulierte Pensionskasse.
 BetrAVG

 Arbeitsunfähigkeit         Ab 01.07.2022 ruft der Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse ab. Der
 § 5 Abs. 1 Nr. 1a EntgFG   Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Er muss allerdings keine
                            Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Diese ist vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abzurufen.

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2 | Steuerrecht

2       Steuerrecht
2.1     Basiswerte im Steuerrecht
2.1.1   Versteuerung von Versorgungsbezügen und Vorsorgeaufwendungen

 Rechtsgrundlage             Alterseinkünftegesetz 2005

 Werte ab 01.01.2022          • Altersentlastungsbetrag 14,4 % max. 684,00 €
                              • Versorgungsfreibetrag 14.4 % max. 1.080,00 €
                              • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag max. 324,00 €
                              • zu versteuernder Ertragsanteil der Rente 82 %
                              • Abzug Pflichtbeiträge zur RV 94 %
                             Hinweise/Aktion:
                             Die Voraussetzungen für die Anwendung des Altersentlastungsbetrags und des Versorgungsfreibetrages werden vom EDV-System
                             anhand des Geburtsdatums und des Status (Aktiv/Rentner) erkannt. Eine manuelle Anpassung ist nicht notwendig.
                             Der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente sind
                             „Kohorten“, d.h. sie gelten ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme bis zum Lebensende und werden nicht angepasst.
                             Der Abzug der Pflichtbeiträge wird im Programmablaufplan vorgegeben und vom Softwareanbieter umgesetzt.

2.1.2   Entgeltumwandlung in eine steuerfreie Altersversorgung

 Rechtsgrundlage             § 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG

 Werte ab 01.01.2022 lt. §   8 % der RV-BBG West = 6.768,00 €
 3 Nr. 63 EStG
                             Hinweise/Aktion:
                             Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit ihren Vertrag zum 01.01.2022 an die neuen Grenzwerte anzupassen. Dies muss in den Stamm-
                             daten berücksichtigt werden.

 Werte seit 01.01.2020 lt.   • Steuerfreier Mindestbetrag in Höhe von 240,00 €. Dafür 30 % bAV-Förderbetrag in Höhe von mindestens 72,00 €.
 § 100 EStG                  • Steuerfreier Höchstbetrag in Höhe von 960,00 €. Dafür 30 % bAV-Förderbetrag in Höhe von maximal 288,00 €.

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Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen | 2.2

2.1.3   Höchstbetrag für eine steuerfreie ZVK-Umlage aus einem ersten Dienstverhältnis

 Rechtsgrundlage         § 3 Nr. 56 EStG
 Werte ab 01.01.2021     2020 bis 2024 aus 3 % der RV-BBG West = 2.538,00 Euro

                         Hinweise/Aktion:
                         Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit ihren Vertrag zum 01.01.2022 an die neuen Grenzwerte anzupassen. Dies muss in den Stamm-
                         daten berücksichtigt werden.

2.2     Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen
2.2.1   Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

 Rechtsgrundlage         Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
                         Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019
 Steuerfreiheit von      Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 + 2 SGB III (zuschussfähig durch die
 Weiterbildungs-         Agentur für Arbeit) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeit-
 leistungen              nehmers dienen, wenn die Weiterbildung keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.
 § 3 Nr. 19 EStG

 Aufladen von Elektro-   Verlängerung der bestehenden Regelung der Steuerfreiheit bis 31.12.2030 bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
 fahrzeugen              gewährten Vorteilen für
 § 3 Nr. 46 EStG         • den Strom zum kostenlosen bzw. verbilligten Aufladen von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers,
                         • die Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

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2 | Steuerrecht

Rechtsgrundlage            Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
                           Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019

Geldwerter Vorteil bei     Die Regelung, wonach bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen für die Berechnung des Sachbezugs für die pri-
Elektrofahrzeugen          vate Nutzung der Listenpreis zur Hälfte angesetzt wird, wird verlängert:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG       • bei Anschaffung in der Zeit ab 01.01.2019 bis 31.12.2021, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je km hat
                              oder die Reichweite des elektrischen Antriebs mindestens 40 km beträgt;
                            • bei Anschaffung in der Zeit ab 01.01.2022 bis 31.12.2024, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je km hat
                              oder die Reichweite des elektrischen Antriebs mindestens 60 km beträgt;
                            • bei Anschaffung in der Zeit ab 01.01.2025 bis 31.12.2030, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je km hat
                              oder die Reichweite des elektrischen Antriebs mindestens 80 km beträgt.

Vermietung von Woh-        Zahlt der Arbeitnehmer für eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Wohnung mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete und beträgt
nungen an Arbeitneh-       die ortsübliche Miete maximal 25,00 € je qm ohne umlagefähige Betriebskosten, unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs als Arbeits-
mer                        lohn.
§ 8 Abs. 2 EStG

Verpflegungspau-           Einführen einer Verpflegungspauschale in Höhe von 8,00 € je Kalendertag für auswärtige berufliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers auf
schale für Arbeitneh-      einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung
mer auf einem              im Kraftfahrzeug. Das gilt für Übernachtungen ab 01.01.2020 (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG).
Kraftfahrzeug
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b
EStG

Erhöhung der Verpfle-      Anheben der Verpflegungspauschalen je Kalendertag für auswärtige berufliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers
gungsmehraufwen-           • auf 14,00 € für eintägige Dienstreisen über 8 Stunden bzw. bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und den Abreisetag;
dungen
                           • sowie auf 28,00 € für die Zwischentage bei mehrtägigen Dienstreisen.
§ 9 Abs. 4a EStG

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Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 | 2.3

 Rechtsgrundlage          Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
                          Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019

 Übereignung von Lade-    Verlängerung der bestehenden Regelung zur Pauschalierung der Lohnsteuer bis 31.12.2030 in Höhe von 25 % bei zusätzlich zum ohne-
 vorrichtungen            hin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteilen für die Übereignung von Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmern.
 § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG
                          Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Kosten für den Erwerb einer Ladevorrichtung fallen ebenfalls unter die v.
                          g. Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer.

 Pauschalierung von       Der Arbeitgeber kann den Wert eines Jobtickets pauschal mit 25 % versteuern, den er (inklusive Umsatzsteuer) aufwendet für ein von
 Jobtickets               ihm seinem Arbeitnehmer gewährtes bzw. bezahltes oder bezuschusstes bzw. verbilligtes Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel im
 § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG   Linienverkehr (d. h. auch EC, IC, ICE, nicht Taxi) bzw. ein Jobticket, das für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (d. h.
                          nicht EC, IC, ICE, Taxi) genutzt werden kann bzw. nur für solche Fahrten genutzt wird (z. B. Tickets für inaktive Arbeitnehmer).

                          Durch die neue Pauschalierungsmöglichkeit entfällt ggf. die bisher durchgeführte individuelle Versteuerung bzw. die Pauschalversteu-
                          erung in Höhe von 15 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG und die mit diesen beiden Regelungen
                          verbundene Anrechnung bei den Werbungskosten des Arbeitnehmers.

                          Der nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuerte Betrag für ein Jobticket wird beim Werbungskostenabzug für Fahrten
                          zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht angerechnet. Der pauschal versteuerte Betrag ist in der Lohnsteuerbescheinigung
                          nicht anzugeben, auch wenn das Jobticket durch den Arbeitnehmer rein privat genutzt wird.

2.3     Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022
2.3.1   Lohnsteuer-Bescheinigung 2022

 Rechtsgrundlage          Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 – BMF Schreiben vom 18.08.2021

 Keine inhaltlichen       Es sind weiterhin die Vorgaben bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung aus dem BMF-Schrei-
 Änderungen               ben vom 09.09.2019 zu beachten.

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2 | Steuerrecht

2.3.2   Lohnsteuer-Anmeldung 2022

 Rechtsgrundlage           Bekanntmachung des Musters der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 – BMF Schreiben vom 11.08.2021
 Lohnsteuerabgleich        Im Rahmen des sog. Lohnsteuer-Abgleichs werden durch die Finanzämter die Summe der Lohnsteuerbeträge, die ein Arbeitgeber mit-
 ab 2021                   tels der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung und die Summe der Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber mittels elektronischer
                           Lohnsteuer-Bescheinigung übermittelt hat, miteinander verglichen.
 Getrennt nach Kalen-      Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der
 derjahren                 Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die Kennzahlen sind durch das BMF veröffentlicht und auf der Internet-
                           seite elster.de veröffentlicht.

2.4     Gesetze, die in 2022 in Kraft treten
2.4.1   Zweites Familienentlastungsgesetz

 Rechtsgrundlage           Zweites Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
                           Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 58 vom 07.12.2020

 Eckwerte                  • Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.744,00 € (2021) auf 9.984,00 € (2022).
                           • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden angehoben ("Rechtsverschiebung"), um die Wirkung der kalten Progression zu
                             korrigieren.

2.4.2 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften

 Rechtsgrundlage           Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
                           Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 30 vom 29.06.2020
 § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1   Erleichterte Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 37, 45, 46 und 51 EStG. Diese müssen nicht mehr im Lohn-
 LStDV                     konto aufgezeichnet werden, sondern können getrennt dokumentiert werden.

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Sozialversicherungsrecht | 3

2.4.3 Umzugskostenpauschale

 Rechtsgrundlage            BMF-Schreiben vom 21.06.2021
                            Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
                            Gültig ab 01.04.2022

 Auslagenersatz zusätz-     Höchstbetrag 1.181,00 €
 licher Unterricht Kinder
 § 9 Abs. 2 BUKG

 Pauschale für sonstige     • Für Ledige 886,00 €
 Umzugskosten               • Für Verheiratete ist der Betrag entfallen
 § 10 BUKG                  • Für jede weitere Person 590,00 €

3      Sozialversicherungsrecht
3.1    Beitragsbemessungsgrenzen

 Rechtsgrundlage            Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022

 Werte ab 01.01.2022        Beitragsbemessungsgrenzen                     Jahr                   Monat
                            RV/AV-West                                    84.600,00 €            7.050,00 €
                            RV/AV-Ost                                     81.000,00 €            6.750,00 €
                            Knappschaft RV-West                           103.800,00 €           8.650,00 €
                            Knappschaft RV-Ost                            100.200,00 €           8.350,00 €
                            KV                                            58.050,00 €            4.837,50 €

                            Aktion:        Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller.

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3 | Sozialversicherungsrecht

3.2   sonstige Rechengrößen

Rechtsgrundlage          Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022
                         § 8 SGB IV
                         § 20 SGB IV
                         § 34 SGB VI

Werte ab 01.01.2022      Sonstige Rechengrößen                        Jahr                        Monat
                         Bezugsgröße RV-West                          39.480,00 €                 3.290,00 €
                         Bezugsgröße RV-Ost                           37.800,00 €                 3.150,00 €
                         Geringfügigkeitsgrenze                                                   450,00 €
                         Geringverdienergrenze                                                    325,00 €
                         Hinzuverdienstgrenze für Rentner                                         6.300,00 €
                         Gleitzonenfaktor                                                         xxx*)

                         Aktion:        Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller
                         Hinweis:       Die Geringverdienergrenze gilt allerdings nur bei Versicherten, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind.

                         *) noch nicht bekannt

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Beitragssätze | 3.3

3.3   Beitragssätze

Rechtsgrundlage          RV: Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
                         Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 vom 22.12.2014, Bundesge-
                         setzblatt 2014 Teil I Nr. 62 vom 29.12.2014
                         KV: § 241 SGB V i.d.F. des GKV-Finanzierungsgesetz 2011 geändert durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
                         gesetzlichen Krankenversicherung
                         AV: Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung – Bundesgesetzblatt 2018
                         Teil I Nr. 48 vom 21.12.2018
                         PV: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals – Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018
                         Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 – Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 65 vom 13.09.2021
                         Insolvenzgeldverordnung 2020 vom 20.09.2019 – Änderung durch das Beschäftigungssicherungsgesetz

Werte ab 01.01.2021      Beitragsätze
                         • Rentenversicherung                         18,6 %
                         • Knappschaft-RV                             24,7 %
                         • Arbeitslosenversicherung                   2,4 %
                         • Krankenversicherung allgemein              14,6 %
                         • Krankenversicherung ermäßigt               14,0 %
                         • Pflegeversicherung                         3,05 %
                         • Zuschlag zur PV bei kinderlosen            0,35 %
                         • Künstlersozialabgabe                       4,2 %
                         • Insolvenzabgabe                            0,15 %
                         • Umlageversicherung                         unterschiedlich
                         • durchschnittlicher Zusatzbeitrag KV        1,3 %*

                         Aktion:        Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller
                         Hinweis:       Die Insolvenzgeldabgabe muss vom Arbeitgeber allein getragen werden.

                         Hinweis: Beitragssätze unter Vorbehalt.
                         *) noch nicht bekannt

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3 | Sozialversicherungsrecht

3.4   Jahresarbeitsentgeltgrenze

Rechtsgrundlage          Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022
Werte ab 01.01.2022      Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (am 31.12.2002 privat Versicherte)          58.050,00 €
                         Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze                                            64.350,00 €

                         Aktion:        Die KV-Pflicht/-Freiheit ist unter Beachtung der unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu prüfen. Bei der Prü-
                                        fung auf KV-Freiheit beachten, ggfls. Reports oder Programme anpassen
                         Hinweis:       Die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens
                                        der Jahresarbeitsentgeltgrenze KV-frei waren und deshalb bereits in der PKV versichert waren (Kennzeichen im Perso-
                                        nalstamm).
                                        Bei Wechsel KV-/PV- Pflicht/-Freiheit sollte der Arbeitnehmer entsprechend informiert werden.
                                        Ein Arbeitnehmer, der durch die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel KV-pflichtig wird, kann sich inner-
                                        halb von drei Monaten von der KV-Pflicht (auf Dauer) befreien lassen. Hinweise des GKV-Spitzenverbands vom
                                        20.03.2019 zur Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Über- bzw. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgelt-
                                        grenze.

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Beitragszuschuss | 3.5

3.5   Beitragszuschuss

Rechtsgrundlage          § 257 Abs. 1 und 2 SGB V
                         § 61 SGB XI

Werte ab 01.01.2022      Beitragszuschuss zu
                         • private KV 14,6 % + 1,3 %* durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 15,9 % davon ½, maximal von 4.837,50 € = max. 384,58 €
                         • freiwillige KV 14,6 % + Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse, davon ½, maximal von 4.837,50 €
                         • private KV ohne Krankengeld 14,0 % + 1,3 %* durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 15,3 %, davon ½,
                            maximal von 4.837,50 € = max. 370,07 €
                         • freiwillige KV ohne Krankengeldanspruch 14,0 % + Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse,
                            davon ½, maximal von 4.837,50 €
                         • privater PV                          73,77 €
                         • privater PV in Sachsen              49,58 €

                         Aktion:        Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller
                         Hinweis:       Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den Arbeitgeberzuschuss monatlich nach den Höchstbeträgen ermittelt oder
                                        nach dem tatsächlichen sozialversicherungspflichtigen Brutto mit Nachholung bei Einmalzahlungen.

                         *) noch nicht bekannt

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3 | Sozialversicherungsrecht

3.6   KV und PV der Studenten und Praktikanten

Rechtsgrundlage          § 236 SGB V
                         § 245 Abs. 1 SGB V

Werte seit 01.10.2020    Krankenversicherung                          76,85 € zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag
                         Pflegeversicherung (normal)                  22,94 €
                         Pflegeversicherung (kinderlos)               24,82 €

                         Hinweis:       Der Beitragssatz beträgt 70 % des allgemeinen gesetzlichen Beitragssatzes, der seit dem 01.01.2015 14,6 % beträgt. 70 %
                                        des allgemeinen Beitragssatzes entsprechen also 10,22 %. Hinzu gerechnet wird der zusätzliche kassenindividuelle Bei-
                                        tragssatz.
                                        Als Bemessungsgrundlage gilt der Betrag, der nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende fest-
                                        gesetzt ist, die nicht bei Ihren Eltern leben. Dieser Bedarfssatz liegt seit dem 01.10.2020 bei 752,00 Euro.
                                        Die aufgeführten Beiträge gelten ab 01.10.2016 auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne
                                        Arbeitsentgelt, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges und freiwillig Versicherte Berufsfachschüler sowie Aus-
                                        landsstudierende.

3.7   Anwartschaftsversicherung

Rechtsgrundlage          § 240 Abs. 4a SGB V

Werte seit 01.01.2021    Krankenversicherung                          329,00 € x allgemeiner Beitragssatz zuzüglich individueller Zusatzbeitrag
                         Pflegeversicherung                           10,04 €

                         Hinweis:       Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft für die Dauer des Wegfalls
                                        der Leistungsansprüche (z. B. bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt) durch Zahlung eines monatlichen Beitrages
                                        erhalten (§ 240 Abs. 4 a und § 243 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

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Sachbezugswerte | 3.8

3.8     Sachbezugswerte

 Rechtsgrundlage              Verordnungsentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
 Werte seit 01.01.2022        Verpflegung       monatlich                  270,00 €
                              Frühstück         monatlich                  56,00 €           täglich   1,87 €
                              Mittagessen       monatlich                  107,00 €          täglich   3,57 €
                              Abendessen        monatlich                  107,00 €          täglich   3,57 €
                              Unterkunft        monatlich                  241,00 €

                              Hinweis: Werte müssen noch bestätigt werden

3.9     Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen
3.9.1   Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz

 Rechtsgrundlage              Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
                              Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 28 vom 23.06.2020
 In-Krafttreten ab 01.01.2022:
 Steuerbaustein               Einführung eines Steuerbausteins (DBST) bei geringfügig Beschäftigte zur Übermittlung von Einkommenssteuerdaten bei geringfügig
 § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 f   Beschäftigten an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
 und Abs. 8 SGB IV
 Arbeitgeberkonto             Elektronische Einrichtung eines Arbeitgeberkontos bei der Einzugsstelle durch Integration der Daten in das Anmeldeverfahren. Dadurch
 § 28a Abs. 3b SGB IV         wird das bisherige Papierverfahren ersetzt. Die je Arbeitnehmer im DEU?V-Meldesatz DSME anzugebende Haupt-Betriebsnummer
                              qualifiziert diesen Arbeitgeber als Beitragsschuldner.
 rvBEA                        Verpflichtende Einführung des rvBEA-Verfahrens, Wegfall der bisherigen Zustimmungsverpflichtung des Arbeitnehmers. Für Beschäf-
 § 108 Abs. 2 SGB IV          tigte in privaten Haushalten bleibt es bei der Papierform.

 In-Krafttreten ab 01.11.2022:
 Unternehmernummer            Unternehmernummer wird über den Stammdatenabruf bei der UV vergeben.

alga-Competence-Center                                                          – 25 –
3 | Sozialversicherungsrecht

3.10 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten
3.10.1 Änderung Statusfeststellungsverfahren

 Rechtsgrundlage           Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderung
                           für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
                           Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 46 vom 22.07.2021
 Statusfeststellungs-      Feststellung einer selbständigen Tätigkeit in einem konkreten Rechtsverhältnis, d. h. bezogen auf ein Auftragsverhältnis.
 verfahren (§ 7a SGB IV)

3.11     Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022
3.11.1   Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung

 Rechtsgrundlage           § 23 SGB IV
 Werte ab 01.01.2022       Die Entgeltabrechnung ist terminlich so zu steuern, dass die Beitragsnachweise und die Beitragszahlungen zu den u.g. Terminen vorlie-
                           gen (jeweils in der Verfügungsgewalt der Einzugsstelle)
                           Monat                                         Beitragsnachweis am        Beitragszahlung am
                           Januar                                        25.01.22                   27.01.22
                           Februar                                       22.02.22                   24.02.22
                           März                                          25.03.22                   29.03.22
                           April                                         25.04.22                   27.04.22
                           Mai                                           25.05.22                   27.05.22
                           Juni                                          24.06.22                   28.06.22
                           Juli                                          25.07.22                   27.07.22
                           August                                        25.08.22                   29.08.22
                           September                                     26.09.22                   28.09.22
                           Oktober                                       25.10.22                   27.10.22
                                wenn der 31.10.2022 Feiertag             24.10.22                   26.10.22
                           November                                      24.11.22                   28.11.22
                           Dezember                                      23.12.22                   28.12.22

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Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) | 4

4     Jahresabschlussarbeiten (Checkliste)

Allgemeine interne Arbeiten                                         Frist                      Interne Angaben           Erledigungsvermerk

verschiedene Rückstellungen bilden, z.B. für Urlaub, Provisionen,   Dezember
Überstunden, Jubiläen usw.
Mitarbeit bei der Bilanzerstellung                                  Dezember

Abstimmung der Finanzbuchhaltungskonten                             Januar

Insolvenzsicherung                                                  Januar

Systemdaten überprüfen                                              Frist                      Interne Angaben           Erledigungsvermerk

Jahreswechselupdate einspielen                                      1. Abrechnung neues Jahr

Aktualisierung der Sachbezugswerte                                  1. Abrechnung neues Jahr

Aktualisierung der Beitragsbemessungsgrenzen                        1. Abrechnung neues Jahr

Aktualisierung Beiträge zur Sozialversicherung                      1. Abrechnung neues Jahr

Arbeitnehmer Daten überprüfen                                       Frist                      Interne Angaben           Erledigungsvermerk

Kostenstellenzuordnung überprüfen                                   1. Abrechnung neues Jahr

Gehälter und sonstige Zulagen überprüfen                            1. Abrechnung neues Jahr

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4 | Jahresabschlussarbeiten (Checkliste)

Vermögensbildung überprüfen                                        1. Abrechnung neues Jahr

Jahresarbeitsentgelt mit Jahresarbeitsentgeltgrenzen abgleichen,   1. Abrechnung neues Jahr
ggf. Abmeldung als Pflichtversicherter, Anmeldung als freiwillig
Versicherter

Beitragsgruppenschlüssel, Personengruppenschlüssel, Tätigkeits-    1. Abrechnung neues Jahr
merkmale für DEÜV überprüfen
Übertragung von Urlaubsansprüchen                                  1. Abrechnung neues Jahr

Aktualisierung der Lohnsteuerdaten                                 1. Abrechnung neues Jahr

Anpassen der Entgeltumwandlung an aktuelle Höchstgrenzen, z.B.     1. Abrechnung neues Jahr
4 % RV-BBG bei betrieblicher Altersversorgung

Allgemeine lohnsteuerrechtliche Arbeiten                           Frist                      Interne Angaben   Erledigungsvermerk

Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers                         Dezember – Februar

Lohnkonten abschließen                                             Dezember

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an Arbeit-     spätestens bis 28.02.
nehmer aushändigen

Aufbereiten der steuerrelevanten Daten für digitale Betriebsprü-   Januar
fung (§ 147 AO)

Prüfen der Anzeigepflicht an Betriebsstätten-Finanzamt z.B. wg.    Januar
Rabatten
Prüfen auf noch vorzunehmende Pauschalversteuerungen               Januar

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Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) | 4

Allgemeine sozialversicherungsrechtliche Arbeiten                     Frist                   Interne Angaben           Erledigungsvermerk

DEÜV Jahresmeldung                                                    Spätestens bis 15.02.

UV Jahresmeldung                                                      Spätestens bis 16.02.

Anfordern der Beitragsbescheinigung bei freiwilliger KV und PKV       Dezember

Anfordern der Bescheinigung bei von der RV-pflicht befreiten AN       Dezember

Überprüfen Mini-Job und Gleitzonenregelung                            Dezember

Aufzeichnungen und Vortragen der Wertguthaben                         Dezember

Besondere Aufzeichnungspflichten für sv-rechtliche Wertguthaben       Dezember
(SV-Luft)
Prüfen, ob Betrieb umlagepflichtig (U1) wird (Faktor für 30 Arbeit-   Januar
nehmer beachten)

Meldungen an externe Stellen                                          Frist                   Interne Angaben           Erledigungsvermerk

elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt (Clea-       spätestens bis 28.02.
ringstelle) übermitteln

Meldungen an die Berufsgenossenschaft                                 spätestens bis 15.02.

Jahresmeldungen an das statistische Landesamt                         spätestens bis 15.02.

Beitrag für Arbeitgeberverband überweisen                             Januar

Meldung für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe                     Spätestens bis 31.03.

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5 | Tarifeinigung TVöD 2021

5       Tarifeinigung TVöD 2021
5.1     Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A

 Vereinbarungen im Einzelnen                           Rechtsgrundlagen/Quellen         Hinweise

 Teil A (Bund) zum TVöD:                               Einigung in der Tarifverhand-    Laufzeit:
 • Über die Gesamtlaufzeit durchschnittliche Entgel-   lung für die Beschäftigten des    • Betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht ein abweichender
    terhöhung: 3,2%.                                   öffentlichen Dienstes von           Zeitpunkt genannt, mit Wirkung 1. September 2020 in Kraft gesetzt
                                                       Bund und Kommunen,
 Erhöhung Tabellenentgelt:                                                               • Teil A Ziffer 1a und c sowie Teil C Ziffer 2a, Ziffer 3 a und b, und Ziffer 6
                                                       u.a. VKA-Schreiben vom
 • 1. April 2022: 1,8 %                                                                    läuft, soweit nicht anders vereinbart, mind. bis 31. Dezember 2022
                                                       27.10.2020
 Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über                                     Besonderheit im Bereich Bund:
 die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist,                                        • Für die Dynamisierung der Zuschläge findet gem. § 5 LohnzuschlagsTV
 werden:                                                                                  das in der Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 5 S. 2 TVöD beschrie-
 • 1. April 2022: 1,8 %                                                                   bene Verfahren Anwendung.

 Ausbildungsentgelte nach TVAöD und Praktikan-                                          Übernahme von Auszubildenden:
 tenentgelte nach TVPöD:                                                                • § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden)
  • 1. April 2022: 25,00 EUR                                                              wird ab dem 1. November 2020 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit
                                                                                          Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
 Entgelte nach § 8 Abs. 1 S. 2 TVSöD:
 • 1. April 2022: 25,00 EUR

 Entgelte nach § 8 Abs. 2 TVSöD:
 • 1. April 2022: 25,00 EUR

 Altersteilzeit                                                                         Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-
                                                                                        Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler
                                                                                        Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und im Bereich der VKA
                                                                                        wurden bis 31. Dezember 2022 verlängert.
                                                                                        Hinweis: Dynamisierung der Wertguthaben zum 1. April 2022 beach-
                                                                                        ten.

alga-Competence-Center                                                       – 30 –
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A | 5.1

5.1.1   Teil C: Besondere Regelungen für die VKA

 Vereinbarungen im Einzelnen                             Rechtsgrundlagen/Quellen         Hinweise
 Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD         Einigung in der Tarifverhand-    Stufenweise Angleichung im Tarifgebiet Ost bis 2023
 wird ab 2022:                                           lung für die Beschäftigten des
  • Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf   öffentlichen Dienstes von
    84,51 % angehoben,                                   Bund und Kommunen,
                                                         u.a. VKA-Schreiben vom
  • Tarifgebiet Ost in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf
                                                         27.10.2020
    81,51 % und
  • ab dem Jahr 2023 auf 84,51 % angehoben.

 Regelmäßige Arbeitszeit TVöD VKA und TV-V:                                               Hinweis:
 • ab 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden                                        Gilt für die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD und § 8 Abs. 1
   wöchentlich,                                                                           S. 1 TV-V beträgt ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost (außer für
 • ab 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden                                        Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K)
   wöchentlich.

 Regelmäßige Arbeitszeit TVöD VKA (BT-K):                                                 Hinweis:
 • ab 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden                                        Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7 von § 52 BT-K und § 53a
   wöchentlich,                                                                           Absatz 1 Satz 2 BT-K finden für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost ab dem
 • ab 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden                                        Jahr 2025 keine Anwendung mehr.
   wöchentlich
 • ab 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden
   wöchentlich

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5 | Tarifeinigung TVöD 2021

5.1.2   Teil C: TV-V

 Vereinbarungen im Einzelnen                        Rechtsgrundlagen/Quellen         Hinweise
 Erhöhung der Tabellenentgelte, dynamisierten       Einigung in der Tarifverhand-    Änderung im § 15 Abs. 3 S. 1 TV-V:
 Zulagen und Zuschläge ab:                          lung für die Beschäftigten des   Maximale Anzahl von Tagen mit Arbeitsbefreiung wurde von sechs auf
 • 1. April 2022: 1,8 %                             öffentlichen Dienstes von        acht Tage erhöht.
                                                    Bund und Kommunen,
 TV-V Summe Entgelterhöhung: 3,36%
                                                    u.a. VKA-Schreiben vom
                                                    27.10.2020

5.1.3   Teil C: TV-Fleischuntersuchung

 Vereinbarungen im Einzelnen                        Rechtsgrundlagen/Quellen         Hinweise

 Erhöhung der Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2     Einigung in der Tarifverhand-    Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz
 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung:   lung für die Beschäftigten des   1, Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buch-
  • 1. April 2022: 1,8 %                            öffentlichen Dienstes von        stabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgelt-
                                                    Bund und Kommunen,               summen nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung
                                                    u.a. VKA-Schreiben vom           werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.
                                                    27.10.2020

5.1.4   Teil C: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

 Vereinbarungen im Einzelnen                        Rechtsgrundlagen/Quellen         Hinweise

 Monatliche Pflegezulage, ab:                       Einigung in der Tarifverhand-    Hinweis:
 • 1. März 2022: auf 120 EUR erhöht                 lung für die Beschäftigten des   Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Entgelter-
                                                    öffentlichen Dienstes von        höhungen teil.
                                                    Bund und Kommunen,
                                                    u.a. VKA-Schreiben vom
                                                    27.10.2020

alga-Competence-Center                                                    – 32 –
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A | 5.1

5.1.5   Teil C: Sparkassen

 Vereinbarungen im Einzelnen                   Rechtsgrundlagen/Quellen         Hinweise
 Erhöhung der Tabellenentgelte sowie dynami-   Einigung in der Tarifverhand-    Hinweis:
 sierten Zulagen ab:                           lung für die Beschäftigten des   Die im Bereich des TVöD ab 1. April 2022 geltende Entgelttabelle gilt für
  • ab 1. Juli 2022: 1,0 % und                 öffentlichen Dienstes von        die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-S ab 1. Dezember 2022.
                                               Bund und Kommunen,
  • ab 1. Dezember 2022: um weitere 0,792 %                                     Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen
                                               u.a. VKA-Schreiben vom
                                                                                Prozentsätze abgestellt wird, beträgt der maßgebliche Prozentsatz ab 1.
                                               27.10.2020
                                                                                Dezember 2022 0,8 %.
 Urlaub – Erhöhung:                                                             Geltungsbereich:
 • ab dem Kalenderjahr 2022: 32 Arbeitstage                                     Bankenspezifisch Beschäftige, welche Anspruch auf eine Sparkassenson-
                                                                                derzahlung nach § 44 BT-S haben, erhöht sich der Urlaubsanspruch pro
                                                                                Kalenderjahr gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD
 Sparkassensonderzahlung, gem. § 44 BT-S:                                       Ergänzung der Protokollerklärung zu § 44 Absatz 1 Nr. 4 BT-S um fol-
 ab 1. Januar 2022 74,77 %                                                      gende Sätze 3 und 4:
                                                                                „Ab dem Kalenderjahr 2022 beträgt der garantierte Anteil 74,77 Pro-
                                                                                zent.“^
                                                                                Hinweis:
                                                                                Ab dem 1. April 2021 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen
                                                                                finden auf die Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S keine Anwen-
                                                                                dung.
                                                                                Ergänzung der Protokollerklärung:
                                                                                „Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 beträgt
                                                                                 • ab Kalenderjahr 2022: 96,88 %
                                                                                des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund
                                                                                der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regel-
                                                                                mäßigen Arbeitszeit ergibt.

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5 | Tarifeinigung TVöD 2021

5.1.6   Eingruppierungsmerkmal des Teil B EntgO VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst: Tarifrunde 2022

 Vereinbarungen im Einzelnen                    Rechtsgrundlagen/Quellen      Hinweise
                                                Kündigungsschreiben vom 6.    Laufzeit:
                                                September 2021, mit Eingang    • gekündigt jeweils zum 31. Dezember 2021
                                                am 10. September 2021 beim
                                                                               • Ausschluss der Nachwirkung wurde tarifvertraglich nicht vereinbart,
                                                VKA
                                                                               • Regelungen nach § 4 Abs. 5 TVG gelten weiter, bis sie durch eine
                                                                                 andere Abmachung ersetzt werden
                                                                               • Nach den eingegangenen Kündigungen der tarifvertraglichen Rege-
                                                                                 lungen für Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden
                                                                                 weitere Tarifverhandlungen erforderlich

                                                                              Aus dem Kündigungsschreiben:
                                                                              • Eingruppierungsmerkmale des Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 –
                                                                                Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erzie-
                                                                                hungsdienst)
                                                                              • Sonderregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
                                                                                zum Entgelt, § 1 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 BT-B sowie die Son-
                                                                                derregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
                                                                                zum betrieblichen Gesundheitsschutz/zur betrieblichen Gesundheits-
                                                                                förderung, § 2 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 53 BT-B

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Tarifrunde 2021 für Ärztinnen & Ärzte: Forderungen des Marburger Bundes | 6

6     Tarifrunde 2021 für Ärztinnen & Ärzte: Forderungen des Marburger Bundes

Forderungen im Einzelnen                                  Rechtsgrundlagen/Quellen   Hinweise

Marburger Bund fordert für die Ärztinnen und              Presseinformation vom      Mindestlaufzeit:
Ärzte an den kommunalen Kliniken:                         14. Oktober 2021           • gekündigt zum 30.09.2021
• Erhöhung der Tabellenentgelte um 5,5 %, Lauf-
   zeitbeginn: 1. Oktober 2021, Laufzeit: 12 Monate
                                                                                     Aus den aktuellen Tarifverhandlungen, Stand 18. Oktober 2021:
• Bereitschaftsdienst: max. bis zu vier Bereit-
                                                                                     • Am 14. Oktober 2021 fand die erste Verhandlungsrunde statt
   schaftsdienste im Kalendermonat und Anordnung
   weiterer Dienste ist nur im Notfall nach § 14 ArbZG                               • Tarifverhandlungen werden am 16. November 2021 fortgesetzt
   zulässig, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022                                          • Einsatzzeiten während Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdiensten
• Bereitschaftsdienst und freie Wochenenden:                                           sollen weiter eingeschränkt und gleichzeitig verteuert werden.
   Modifizierung des § 10 Abs. 12, Anordnung von
   max. zwei Wochenenden im Kalendermonat
   regelmäßiger Arbeit, Bereitschaftsdienst oder
   Rufbereitschaft, Anordnung von Arbeitsleistung
   an weiteren Wochenenden soll nur im Notfall
   nach § 14 ArbZG zulässig sein, Laufzeitbeginn: 1.
   Januar 2022
• Dienstplanung: Erhöhung der Bereitschafts-
   dienstbewertung sowie Zuschlag zur Rufbereit-
   schaft gem. § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA von 10 auf
   25 %, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022
• Rufbereitschaft: Änderungen zu den Regelungen
   der Rufbereitschaft, so u.a. Begrenzung der
   Anzahl auf nur bis zu 12 Rufbereitschaften pro
   Monat, Erhöhung der Pauschalvergütungen auf
   das Drei- bzw. Sechsfache und Festlegung zwin-
   gender Ruhezeiten, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022

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