2021/22 Jahreswechsel im Überblick - Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick - SD Worx
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2021/22 -Competence-Center (bearbeitet von Markus Stier und Torsten Franke) Jahreswechsel im Überblick Jahreswechsel 2021/2022 im Überblick Leitfaden für die Entgeltabrechnung Leitfaden für die Entgeltabrechnung
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN 978-3-89577-919-0 Lizenzausgabe SD Worx GmbH © 2022 DATAKONTEXT GmbH www.datakontext.com Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung als Arbeitshilfe anzusehen ist. Sie wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann die Datakontext GmbH nicht übernehmen. Redaktionsschluss: 26.10.2021 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustim- mung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: III-satz, www.drei-satz.de
Inhaltsverzeichnis 1 Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.3 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten (teilweise). . . . . . . . . . 12 1.1 Basiswerte im Arbeitsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.3.1 Arbeit-von-Morgen-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.1.1 Entgeltumwandlung gemäß Betriebsrentengesetz . . . . . . 7 1.3.2 Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1.1.2 Abfindung von Kleinstanwartschaften bei Firmenrenten. 7 1.1.3 Schwerbehindertenausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2 Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1.1.4 Pfändungsfreigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.1 Basiswerte im Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1.1.5 Kurzarbeit – Mindestnettolohntabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.1.1 Versteuerung von Versorgungsbezügen und 1.1.6 Kurzarbeit – Bezugsdauer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1.1.7 Mindestlohn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.1.2 Entgeltumwandlung in eine steuerfreie 1.2 Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 2022 beachtet werden müssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.1.3 Höchstbetrag für eine steuerfreie ZVK-Umlage aus 1.2.1 EU-Mobilitätsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 einem ersten Dienstverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1.2.2 Betriebsrentenstärkungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.2 Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 1.2.3 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2022 beachtet werden müssen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 alga-Competence-Center –3–
Inhaltsverzeichnis 2.2.1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der 4 Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) . . . . . . . . . . . . . . 27 Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 5 Tarifeinigung TVöD 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 2.3 Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 . . . 17 5.1 Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A . . . . . 30 2.3.1 Lohnsteuer-Bescheinigung 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.1.1 Teil C: Besondere Regelungen für die VKA . . . . . . . . . . . . . . . 31 2.3.2 Lohnsteuer-Anmeldung 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1.2 Teil C: TV-V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 2.4 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1.3 Teil C: TV-Fleischuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 2.4.1 Zweites Familienentlastungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1.4 Teil C: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. . . . . . . . . . 32 2.4.2 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher 5.1.5 Teil C: Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1.6 Eingruppierungsmerkmal des Teil B EntgO VKA für 2.4.3 Umzugskostenpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst: Tarifrunde 2022. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 3 Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3.1 Beitragsbemessungsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 6 Tarifrunde 2021 für Ärztinnen & Ärzte: 3.2 sonstige Rechengrößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Forderungen des Marburger Bundes . . . . . . . . . . . . . . 35 3.3 Beitragssätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 3.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 7 Tarifrunde der Länder 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 3.5 Beitragszuschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 7.1 Tarifgemeinschaft der Länder (ohne Hessen) TV-L . . . . . . 36 3.6 KV und PV der Studenten und Praktikanten. . . . . . . . . . . . . 24 7.2 Hessen (TV-H) – Tarifrunde 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 3.7 Anwartschaftsversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 3.8 Sachbezugswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 8 Digitalisierungstarifvertrag-Bund 3.9 Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und (DigiTV-Bund) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2022 beachtet werden müssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 3.9.1 Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 9 Abrufverfahren der elektronischen Arbeits- 3.10 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 unfähigkeitsmeldung: Pilotierungsphase vom 3.10.1 Änderung Statusfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 und Pflicht 3.11 Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 . . . 26 ab 1. Juli 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 3.11.1 Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung . . . . . . . . . . . 26 alga-Competence-Center –4–
Inhaltsverzeichnis Informationen Öffentlicher Dienst: Inhaltsverzeichnis (Online-Service) Die Informationen für den öffentlichen Dienst (Kapitel 5-10) stehen Ihnen online zur Verfügung. Aktuell zu den Einigungen in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Download als PDF. Die Werte sind Stand der aktuellen Rundschreiben zur Tarifeinigung vom 27.10.20 10 Öffentlicher Dienst – Zusatzversorgung (ATV/ATV-K) 40 11 Ausgesuchte wichtige BMI-Rundschreiben 2021 . . . 44 10.1 ZVK – Voraussichtliche Rechengrößen 2022 . . . . . . . . . . . . 40 10.2 VBL: Vorläufige Rechengrößen und Höchstgrenze – 12 Aktuelles aus der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2022 . . . . . . . . . . . . . 42 12.1 Das Bundesarbeitsgericht (Kurz: BAG). . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 10.3 Steuerrechtliche Grenzwerte für Aufwendungen zur VBL-Pflichtversicherung in 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 alga-Competence-Center –5–
Arbeitsrecht | 1 1 Arbeitsrecht 1.1 Basiswerte im Arbeitsrecht 1.1.1 Entgeltumwandlung gemäß Betriebsrentengesetz Rechtsgrundlage § 1a Abs. 1 BetrAVG Steuerfrei aufgrund von § 3 Nr. 63 EStG Werte ab 01.01.2022 Der Höchstbeitrag beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV-West = 3.384,00 €/Jahr bzw. 282,00 €/Monat Der Mindestbeitrag beträgt 1/160 der Bezugsgröße RV West = 246,75 €/Jahr bzw. 20,56 €/Monat Hinweis: Reduzierung gegenüber 2021 um 24 € jährlich Der Arbeitnehmer kann seinen Beitrag zum Jahreswechsel anpassen. In diesem Fall sind die Stammdaten entsprechend zu ändern. 1.1.2 Abfindung von Kleinstanwartschaften bei Firmenrenten Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2 BetrAVG Werte ab 01.01.2022 Bei monatlichen Renten West = 32,90 €/Ost = 31,50 € Bei Kapitalbeträgen West = 3.948,00 €/Ost = 3780,00 € Hinweis: Sind die Werte bei Firmenrenten kleiner, kann der Arbeitgeber die Ansprüche ohne Zustimmung als Einmalzahlung abfinden. Das Recht des Arbeitgebers, bis zu diesen Beträgen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Rentenansprüche durch Abfindungszahlun- gen abzugelten gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen der gesetzlich möglichen Portabilität übertragen will. alga-Competence-Center –7–
1 | Arbeitsrecht 1.1.3 Schwerbehindertenausgleichsabgabe Rechtsgrundlage § 160 Abs. 2 SGB IX BMAS-Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 14.12.2015 – Bundesanzeiger vom 24.12.2015 Werte ab Erhebungs- Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz. jahr 2016 • 125,00 € monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % • 220,00 € monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % • 320,00 € monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 % Bis zum 31.03.2022 sind die Daten des Vorjahres an das Arbeitsamt zu übermitteln. Hinweis: Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX nicht erfüllen, müssen eine Abgabe für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zahlen. 1.1.4 Pfändungsfreigrenzen Rechtsgrundlage § 850c Abs. 2a Satz 2 ZPO Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung vom 10.05.2021 – Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 24 vom 21.05.2021 Werte seit 01.07.2021 Zum 01.07.2021 wurden Pfändungsfreibeträge angepasst und betragen aktuell: Für den Schuldner 1.252,64 €/Monat Für den ersten Unterhaltsberechtigten 471,44 €/Monat Für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten 262,50 €/Monat Absolute Höchstgrenze gemäß § 850c Abs. 2 Satz 2 3.840,08 €/Monat Die nächste Anpassung ist planmäßig am 01.07.2022 vorgesehen. Hinweis: Die Werte ab dem 01.07.2022 sind noch nicht bekannt. alga-Competence-Center –8–
Basiswerte im Arbeitsrecht | 1.1 1.1.5 Kurzarbeit – Mindestnettolohntabelle Rechtsgrundlage § 109 SGB III Werte seit 01.01.2021 Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministe- rium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA. Werte für 2021 wurden von der BA veröffentlicht; Werte für das Jahr 2022 sind noch nicht veröffentlicht. 1.1.6 Kurzarbeit – Bezugsdauer Rechtsgrundlage Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 46 vom 19.10.2020 Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. 1.1.7 Mindestlohn Rechtsgrundlage Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns Wert ab 01.01.2022 Mindestlohn 9,82 €/Std. Wert ab 01.07.2022 Mindestlohn 10,45 €/Std. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.01.2023. alga-Competence-Center –9–
1 | Arbeitsrecht 1.2 Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen 1.2.1 EU-Mobilitätsrichtlinie Rechtsgrundlage Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55 vom 30.12.2015 Unverfallbarkeit von Herabsetzung der Fristen für die Unverfallbarkeit auf drei Jahre Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahres. Rentenansprüchen Die Regelung gilt für alle Zusagen ab dem 01.01.2018. Für Zusagen, die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2017 getroffen wurden gilt § 1b Abs. 1 Satz 1 eine Übergangsregelung, nach der die o.g. Unverfallbarkeit eintritt wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 bereits drei Jahre bestanden hat BetrAVG und beim Austritt das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Dynamisierung Unverfallbare Anwartschaften, die ab dem 01.01.2018 entstanden sind, müssen auch nach dem Austritt dynamisiert werden. § 2a BetrAVG Dies gilt nicht, wenn das Versorgungswerk bis zum 19.5.2014 geschlossen wurde, 1.2.2 Betriebsrentenstärkungsgesetz Rechtsgrundlage Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 58 vom 23.08.2017 Option-out-Modell Bezugnehmend auf einen Tarifvertrag oder auf Regelungen eines Tarifvertrags kann die verpflichtende Teilnahme an der bAV vorge- § 20 BetrAVG schrieben werden. Diese Verpflichtung kann vom Arbeitnehmer aktiv abgewählt werden (Option-out-Modell). Beitragszusage Bezugnehmend auf einen Tarifvertrag oder im Rahmen von tariflichen Regelungen ist für Neuzusagen die reine Beitragszusage aus- § 1a BetrAVG i. V. m. drücklich zugelassen. Dabei muss es sich um einen externen Durchführungsweg handeln (§ 22 BetrAVG). Es dürfen keine Mindest- oder Garantieleistungen vorgesehen werden (§ 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG). Die Auszahlung darf nur als Rentenzahlung im Rahmen eines Auszah- § 3 Nr. 63 EStG lungsplans erfolgen und nicht in Form einer Kapitalzahlung (§ 22 Abs. 1 BetrAVG). Die Anwartschaften aus der reinen Beitragszusage sind sofort unverfallbar (§ 22 Abs. 2 BetrAVG). Bei einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer in einen Vertrag mit reiner Beitragszusage muss der Arbeitgeber ersparte Bei- träge in die Sozialversicherung zusätzlich in den bAV-Vertrag einzahlen in Höhe von höchstens 15 % des Umwandlungsbetrags (§ 23 Abs. 2 BetrAVG). alga-Competence-Center – 10 –
Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen | 1.2 Rechtsgrundlage Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 58 vom 23.08.2017 Entgeltumwandlung Bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten einer externen bAV, muss der Arbeitgeber, soweit er durch die Umwand- § 1a Abs. 1a BetrAVG lung des Entgelts Sozialversicherungsbeiträge zur KV, PV, RV, und AV einspart, mindestens die ersparten Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich in den externen bAV-Vertrag einzahlen, höchstens 15 % des Umwandlungsbetrags (§ 26a BetrAVG). Dies gilt: • für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und • für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen bis 31.12.2018 ab dem 01.01.2022. 1.2.3 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz Rechtsgrundlage Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 42 vom 28.11.2019 Elektronische Arbeits- • Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (bisher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wird eingeführt. Dadurch entfällt ab unfähigkeitsbescheini- 01.07.2022 die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber eine Papier-AU-Bescheinigung vorzulegen. Es genügt die gung Anzeige einer Erkrankung beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin vom Arzt eine Papier-Bescheinigung, z. B. zur Ver- § 5 EntgFG wendung in Störfällen. • Nachdem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat, kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse die elektronischen Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit abrufen und erhält dazu von der Krankenkasse den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung mitgeteilt (geplant ab 2022). alga-Competence-Center – 11 –
1 | Arbeitsrecht 1.3 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten (teilweise) 1.3.1 Arbeit-von-Morgen-Gesetz Rechtsgrundlage Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 24 vom 28.05.2020 Arbeitslosenmeldung Die Arbeitslosenmeldung kann elektronisch erfolgen (ab 2022). Dadurch entfällt die bisherige Pflicht zur persönlichen Vorsprache des § 38 Abs. 1 und § 141 Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit unmittelbar nach der Kündigung bzw. vor dem Ende einer Befristung und damit auch das Abs. 1 SGB III Recht auf unbezahlte Freistellung zu diesem Zweck. Weiterbildungsmaß- Wird Kurzarbeitergeld vor dem 31.07.2023 bezogen und nimmt der betroffene Arbeitnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme nach nahmen während § 82 SGB III teil, die mindestens 50 % der Ausfallzeit umfasst, erhält der Arbeitgeber für diese Monate zusätzlich 50 % der von ihm zu Kurzarbeit zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des pauschalierten Gesamt-Prozentsatzes nach § 153 Abs. 1 SGB III. § 106a SGB III Hinweis: Durch das Beschäftigungssicherungsgesetz wird ab 01.01.2021 darauf verzichtet, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindes- tens 50% der Arbeitszeit umfassen muss. Bezugsdauer für Kurz- Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 24 ohne Zustimmung des Bundesrats zu verlän- arbeitergeld gern. § 109 Abs. 1a SGB III Hinzuverdienst Minijob Seit dem 01.04.2020 wird das Entgelt aus einem Minijob neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht angerechnet. § 421c SGB III Telefon- und Video- Seit dem 01.03.2020 kann die Arbeitnehmervertretung im Rahmen der Covid-19-Pandemie ihre Beschlüsse per Telefon- oder Videokon- konferenzen ferenz fassen. § 129 BetrVG alga-Competence-Center – 12 –
Gesetze, die in 2022 in Kraft treten (teilweise) | 1.3 1.3.2 Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz Rechtsgrundlage Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 28 vom 23.06.2020 Direktversicherung Anlässlich des Austritts eines Arbeitnehmers erfolgt die Übertragung einer Direktversicherung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer § 2 Abs. 2 BetrAVG automatisch. Der Arbeitgeber muss dies nicht mehr ausdrücklich verlangen. Ein Hinweis an die Versicherung muss allerdings erfolgen. Absicherung Pensions- Absicherung von Pensionskassen-Renten für den Fall, dass die Pensionskasse die Rentenzahlung kürzen muss und der Arbeitgeber, der kassen für die Kürzung haftet, z. B. aufgrund einer Insolvenz nicht mehr existiert, durch Einführen einer Beitragspflicht zum Pension-Siche- §§ 9,10,30 Abs. 2-5 rungs-Verein (PSV) bei betrieblicher Altersvorsorge über eine regulierte Pensionskasse. BetrAVG Arbeitsunfähigkeit Ab 01.07.2022 ruft der Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse ab. Der § 5 Abs. 1 Nr. 1a EntgFG Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Er muss allerdings keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Diese ist vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abzurufen. alga-Competence-Center – 13 –
2 | Steuerrecht 2 Steuerrecht 2.1 Basiswerte im Steuerrecht 2.1.1 Versteuerung von Versorgungsbezügen und Vorsorgeaufwendungen Rechtsgrundlage Alterseinkünftegesetz 2005 Werte ab 01.01.2022 • Altersentlastungsbetrag 14,4 % max. 684,00 € • Versorgungsfreibetrag 14.4 % max. 1.080,00 € • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag max. 324,00 € • zu versteuernder Ertragsanteil der Rente 82 % • Abzug Pflichtbeiträge zur RV 94 % Hinweise/Aktion: Die Voraussetzungen für die Anwendung des Altersentlastungsbetrags und des Versorgungsfreibetrages werden vom EDV-System anhand des Geburtsdatums und des Status (Aktiv/Rentner) erkannt. Eine manuelle Anpassung ist nicht notwendig. Der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente sind „Kohorten“, d.h. sie gelten ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme bis zum Lebensende und werden nicht angepasst. Der Abzug der Pflichtbeiträge wird im Programmablaufplan vorgegeben und vom Softwareanbieter umgesetzt. 2.1.2 Entgeltumwandlung in eine steuerfreie Altersversorgung Rechtsgrundlage § 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG Werte ab 01.01.2022 lt. § 8 % der RV-BBG West = 6.768,00 € 3 Nr. 63 EStG Hinweise/Aktion: Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit ihren Vertrag zum 01.01.2022 an die neuen Grenzwerte anzupassen. Dies muss in den Stamm- daten berücksichtigt werden. Werte seit 01.01.2020 lt. • Steuerfreier Mindestbetrag in Höhe von 240,00 €. Dafür 30 % bAV-Förderbetrag in Höhe von mindestens 72,00 €. § 100 EStG • Steuerfreier Höchstbetrag in Höhe von 960,00 €. Dafür 30 % bAV-Förderbetrag in Höhe von maximal 288,00 €. alga-Competence-Center – 14 –
Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen | 2.2 2.1.3 Höchstbetrag für eine steuerfreie ZVK-Umlage aus einem ersten Dienstverhältnis Rechtsgrundlage § 3 Nr. 56 EStG Werte ab 01.01.2021 2020 bis 2024 aus 3 % der RV-BBG West = 2.538,00 Euro Hinweise/Aktion: Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit ihren Vertrag zum 01.01.2022 an die neuen Grenzwerte anzupassen. Dies muss in den Stamm- daten berücksichtigt werden. 2.2 Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen 2.2.1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Rechtsgrundlage Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019 Steuerfreiheit von Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 + 2 SGB III (zuschussfähig durch die Weiterbildungs- Agentur für Arbeit) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeit- leistungen nehmers dienen, wenn die Weiterbildung keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat. § 3 Nr. 19 EStG Aufladen von Elektro- Verlängerung der bestehenden Regelung der Steuerfreiheit bis 31.12.2030 bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fahrzeugen gewährten Vorteilen für § 3 Nr. 46 EStG • den Strom zum kostenlosen bzw. verbilligten Aufladen von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers, • die Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. alga-Competence-Center – 15 –
2 | Steuerrecht Rechtsgrundlage Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019 Geldwerter Vorteil bei Die Regelung, wonach bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen für die Berechnung des Sachbezugs für die pri- Elektrofahrzeugen vate Nutzung der Listenpreis zur Hälfte angesetzt wird, wird verlängert: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG • bei Anschaffung in der Zeit ab 01.01.2019 bis 31.12.2021, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je km hat oder die Reichweite des elektrischen Antriebs mindestens 40 km beträgt; • bei Anschaffung in der Zeit ab 01.01.2022 bis 31.12.2024, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je km hat oder die Reichweite des elektrischen Antriebs mindestens 60 km beträgt; • bei Anschaffung in der Zeit ab 01.01.2025 bis 31.12.2030, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je km hat oder die Reichweite des elektrischen Antriebs mindestens 80 km beträgt. Vermietung von Woh- Zahlt der Arbeitnehmer für eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Wohnung mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete und beträgt nungen an Arbeitneh- die ortsübliche Miete maximal 25,00 € je qm ohne umlagefähige Betriebskosten, unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs als Arbeits- mer lohn. § 8 Abs. 2 EStG Verpflegungspau- Einführen einer Verpflegungspauschale in Höhe von 8,00 € je Kalendertag für auswärtige berufliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers auf schale für Arbeitneh- einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung mer auf einem im Kraftfahrzeug. Das gilt für Übernachtungen ab 01.01.2020 (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG). Kraftfahrzeug § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG Erhöhung der Verpfle- Anheben der Verpflegungspauschalen je Kalendertag für auswärtige berufliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers gungsmehraufwen- • auf 14,00 € für eintägige Dienstreisen über 8 Stunden bzw. bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und den Abreisetag; dungen • sowie auf 28,00 € für die Zwischentage bei mehrtägigen Dienstreisen. § 9 Abs. 4a EStG alga-Competence-Center – 16 –
Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 | 2.3 Rechtsgrundlage Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019 Übereignung von Lade- Verlängerung der bestehenden Regelung zur Pauschalierung der Lohnsteuer bis 31.12.2030 in Höhe von 25 % bei zusätzlich zum ohne- vorrichtungen hin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteilen für die Übereignung von Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmern. § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Kosten für den Erwerb einer Ladevorrichtung fallen ebenfalls unter die v. g. Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer. Pauschalierung von Der Arbeitgeber kann den Wert eines Jobtickets pauschal mit 25 % versteuern, den er (inklusive Umsatzsteuer) aufwendet für ein von Jobtickets ihm seinem Arbeitnehmer gewährtes bzw. bezahltes oder bezuschusstes bzw. verbilligtes Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel im § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG Linienverkehr (d. h. auch EC, IC, ICE, nicht Taxi) bzw. ein Jobticket, das für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (d. h. nicht EC, IC, ICE, Taxi) genutzt werden kann bzw. nur für solche Fahrten genutzt wird (z. B. Tickets für inaktive Arbeitnehmer). Durch die neue Pauschalierungsmöglichkeit entfällt ggf. die bisher durchgeführte individuelle Versteuerung bzw. die Pauschalversteu- erung in Höhe von 15 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG und die mit diesen beiden Regelungen verbundene Anrechnung bei den Werbungskosten des Arbeitnehmers. Der nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuerte Betrag für ein Jobticket wird beim Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht angerechnet. Der pauschal versteuerte Betrag ist in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben, auch wenn das Jobticket durch den Arbeitnehmer rein privat genutzt wird. 2.3 Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 2.3.1 Lohnsteuer-Bescheinigung 2022 Rechtsgrundlage Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 – BMF Schreiben vom 18.08.2021 Keine inhaltlichen Es sind weiterhin die Vorgaben bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung aus dem BMF-Schrei- Änderungen ben vom 09.09.2019 zu beachten. alga-Competence-Center – 17 –
2 | Steuerrecht 2.3.2 Lohnsteuer-Anmeldung 2022 Rechtsgrundlage Bekanntmachung des Musters der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 – BMF Schreiben vom 11.08.2021 Lohnsteuerabgleich Im Rahmen des sog. Lohnsteuer-Abgleichs werden durch die Finanzämter die Summe der Lohnsteuerbeträge, die ein Arbeitgeber mit- ab 2021 tels der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung und die Summe der Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber mittels elektronischer Lohnsteuer-Bescheinigung übermittelt hat, miteinander verglichen. Getrennt nach Kalen- Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der derjahren Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die Kennzahlen sind durch das BMF veröffentlicht und auf der Internet- seite elster.de veröffentlicht. 2.4 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten 2.4.1 Zweites Familienentlastungsgesetz Rechtsgrundlage Zweites Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 58 vom 07.12.2020 Eckwerte • Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.744,00 € (2021) auf 9.984,00 € (2022). • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden angehoben ("Rechtsverschiebung"), um die Wirkung der kalten Progression zu korrigieren. 2.4.2 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften Rechtsgrundlage Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 30 vom 29.06.2020 § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Erleichterte Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 37, 45, 46 und 51 EStG. Diese müssen nicht mehr im Lohn- LStDV konto aufgezeichnet werden, sondern können getrennt dokumentiert werden. alga-Competence-Center – 18 –
Sozialversicherungsrecht | 3 2.4.3 Umzugskostenpauschale Rechtsgrundlage BMF-Schreiben vom 21.06.2021 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR Gültig ab 01.04.2022 Auslagenersatz zusätz- Höchstbetrag 1.181,00 € licher Unterricht Kinder § 9 Abs. 2 BUKG Pauschale für sonstige • Für Ledige 886,00 € Umzugskosten • Für Verheiratete ist der Betrag entfallen § 10 BUKG • Für jede weitere Person 590,00 € 3 Sozialversicherungsrecht 3.1 Beitragsbemessungsgrenzen Rechtsgrundlage Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022 Werte ab 01.01.2022 Beitragsbemessungsgrenzen Jahr Monat RV/AV-West 84.600,00 € 7.050,00 € RV/AV-Ost 81.000,00 € 6.750,00 € Knappschaft RV-West 103.800,00 € 8.650,00 € Knappschaft RV-Ost 100.200,00 € 8.350,00 € KV 58.050,00 € 4.837,50 € Aktion: Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller. alga-Competence-Center – 19 –
3 | Sozialversicherungsrecht 3.2 sonstige Rechengrößen Rechtsgrundlage Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022 § 8 SGB IV § 20 SGB IV § 34 SGB VI Werte ab 01.01.2022 Sonstige Rechengrößen Jahr Monat Bezugsgröße RV-West 39.480,00 € 3.290,00 € Bezugsgröße RV-Ost 37.800,00 € 3.150,00 € Geringfügigkeitsgrenze 450,00 € Geringverdienergrenze 325,00 € Hinzuverdienstgrenze für Rentner 6.300,00 € Gleitzonenfaktor xxx*) Aktion: Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller Hinweis: Die Geringverdienergrenze gilt allerdings nur bei Versicherten, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind. *) noch nicht bekannt alga-Competence-Center – 20 –
Beitragssätze | 3.3 3.3 Beitragssätze Rechtsgrundlage RV: Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 vom 22.12.2014, Bundesge- setzblatt 2014 Teil I Nr. 62 vom 29.12.2014 KV: § 241 SGB V i.d.F. des GKV-Finanzierungsgesetz 2011 geändert durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung AV: Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung – Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 48 vom 21.12.2018 PV: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals – Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 – Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 65 vom 13.09.2021 Insolvenzgeldverordnung 2020 vom 20.09.2019 – Änderung durch das Beschäftigungssicherungsgesetz Werte ab 01.01.2021 Beitragsätze • Rentenversicherung 18,6 % • Knappschaft-RV 24,7 % • Arbeitslosenversicherung 2,4 % • Krankenversicherung allgemein 14,6 % • Krankenversicherung ermäßigt 14,0 % • Pflegeversicherung 3,05 % • Zuschlag zur PV bei kinderlosen 0,35 % • Künstlersozialabgabe 4,2 % • Insolvenzabgabe 0,15 % • Umlageversicherung unterschiedlich • durchschnittlicher Zusatzbeitrag KV 1,3 %* Aktion: Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller Hinweis: Die Insolvenzgeldabgabe muss vom Arbeitgeber allein getragen werden. Hinweis: Beitragssätze unter Vorbehalt. *) noch nicht bekannt alga-Competence-Center – 21 –
3 | Sozialversicherungsrecht 3.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze Rechtsgrundlage Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2022 Werte ab 01.01.2022 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (am 31.12.2002 privat Versicherte) 58.050,00 € Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 64.350,00 € Aktion: Die KV-Pflicht/-Freiheit ist unter Beachtung der unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu prüfen. Bei der Prü- fung auf KV-Freiheit beachten, ggfls. Reports oder Programme anpassen Hinweis: Die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze KV-frei waren und deshalb bereits in der PKV versichert waren (Kennzeichen im Perso- nalstamm). Bei Wechsel KV-/PV- Pflicht/-Freiheit sollte der Arbeitnehmer entsprechend informiert werden. Ein Arbeitnehmer, der durch die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel KV-pflichtig wird, kann sich inner- halb von drei Monaten von der KV-Pflicht (auf Dauer) befreien lassen. Hinweise des GKV-Spitzenverbands vom 20.03.2019 zur Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Über- bzw. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgelt- grenze. alga-Competence-Center – 22 –
Beitragszuschuss | 3.5 3.5 Beitragszuschuss Rechtsgrundlage § 257 Abs. 1 und 2 SGB V § 61 SGB XI Werte ab 01.01.2022 Beitragszuschuss zu • private KV 14,6 % + 1,3 %* durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 15,9 % davon ½, maximal von 4.837,50 € = max. 384,58 € • freiwillige KV 14,6 % + Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse, davon ½, maximal von 4.837,50 € • private KV ohne Krankengeld 14,0 % + 1,3 %* durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 15,3 %, davon ½, maximal von 4.837,50 € = max. 370,07 € • freiwillige KV ohne Krankengeldanspruch 14,0 % + Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse, davon ½, maximal von 4.837,50 € • privater PV 73,77 € • privater PV in Sachsen 49,58 € Aktion: Im EDV-Programm anpassen, evtl. durch den Softwarehersteller Hinweis: Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den Arbeitgeberzuschuss monatlich nach den Höchstbeträgen ermittelt oder nach dem tatsächlichen sozialversicherungspflichtigen Brutto mit Nachholung bei Einmalzahlungen. *) noch nicht bekannt alga-Competence-Center – 23 –
3 | Sozialversicherungsrecht 3.6 KV und PV der Studenten und Praktikanten Rechtsgrundlage § 236 SGB V § 245 Abs. 1 SGB V Werte seit 01.10.2020 Krankenversicherung 76,85 € zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag Pflegeversicherung (normal) 22,94 € Pflegeversicherung (kinderlos) 24,82 € Hinweis: Der Beitragssatz beträgt 70 % des allgemeinen gesetzlichen Beitragssatzes, der seit dem 01.01.2015 14,6 % beträgt. 70 % des allgemeinen Beitragssatzes entsprechen also 10,22 %. Hinzu gerechnet wird der zusätzliche kassenindividuelle Bei- tragssatz. Als Bemessungsgrundlage gilt der Betrag, der nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende fest- gesetzt ist, die nicht bei Ihren Eltern leben. Dieser Bedarfssatz liegt seit dem 01.10.2020 bei 752,00 Euro. Die aufgeführten Beiträge gelten ab 01.10.2016 auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges und freiwillig Versicherte Berufsfachschüler sowie Aus- landsstudierende. 3.7 Anwartschaftsversicherung Rechtsgrundlage § 240 Abs. 4a SGB V Werte seit 01.01.2021 Krankenversicherung 329,00 € x allgemeiner Beitragssatz zuzüglich individueller Zusatzbeitrag Pflegeversicherung 10,04 € Hinweis: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft für die Dauer des Wegfalls der Leistungsansprüche (z. B. bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt) durch Zahlung eines monatlichen Beitrages erhalten (§ 240 Abs. 4 a und § 243 Abs. 2 Satz 1 SGB V). alga-Competence-Center – 24 –
Sachbezugswerte | 3.8 3.8 Sachbezugswerte Rechtsgrundlage Verordnungsentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Werte seit 01.01.2022 Verpflegung monatlich 270,00 € Frühstück monatlich 56,00 € täglich 1,87 € Mittagessen monatlich 107,00 € täglich 3,57 € Abendessen monatlich 107,00 € täglich 3,57 € Unterkunft monatlich 241,00 € Hinweis: Werte müssen noch bestätigt werden 3.9 Gesetzliche Änderungen, die bereits in Kraft sind und 2022 beachtet werden müssen 3.9.1 Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz Rechtsgrundlage Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 28 vom 23.06.2020 In-Krafttreten ab 01.01.2022: Steuerbaustein Einführung eines Steuerbausteins (DBST) bei geringfügig Beschäftigte zur Übermittlung von Einkommenssteuerdaten bei geringfügig § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 f Beschäftigten an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. und Abs. 8 SGB IV Arbeitgeberkonto Elektronische Einrichtung eines Arbeitgeberkontos bei der Einzugsstelle durch Integration der Daten in das Anmeldeverfahren. Dadurch § 28a Abs. 3b SGB IV wird das bisherige Papierverfahren ersetzt. Die je Arbeitnehmer im DEU?V-Meldesatz DSME anzugebende Haupt-Betriebsnummer qualifiziert diesen Arbeitgeber als Beitragsschuldner. rvBEA Verpflichtende Einführung des rvBEA-Verfahrens, Wegfall der bisherigen Zustimmungsverpflichtung des Arbeitnehmers. Für Beschäf- § 108 Abs. 2 SGB IV tigte in privaten Haushalten bleibt es bei der Papierform. In-Krafttreten ab 01.11.2022: Unternehmernummer Unternehmernummer wird über den Stammdatenabruf bei der UV vergeben. alga-Competence-Center – 25 –
3 | Sozialversicherungsrecht 3.10 Gesetze, die in 2022 in Kraft treten 3.10.1 Änderung Statusfeststellungsverfahren Rechtsgrundlage Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderung für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 46 vom 22.07.2021 Statusfeststellungs- Feststellung einer selbständigen Tätigkeit in einem konkreten Rechtsverhältnis, d. h. bezogen auf ein Auftragsverhältnis. verfahren (§ 7a SGB IV) 3.11 Änderungen und Aktionen zu Beginn des Jahres 2022 3.11.1 Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung Rechtsgrundlage § 23 SGB IV Werte ab 01.01.2022 Die Entgeltabrechnung ist terminlich so zu steuern, dass die Beitragsnachweise und die Beitragszahlungen zu den u.g. Terminen vorlie- gen (jeweils in der Verfügungsgewalt der Einzugsstelle) Monat Beitragsnachweis am Beitragszahlung am Januar 25.01.22 27.01.22 Februar 22.02.22 24.02.22 März 25.03.22 29.03.22 April 25.04.22 27.04.22 Mai 25.05.22 27.05.22 Juni 24.06.22 28.06.22 Juli 25.07.22 27.07.22 August 25.08.22 29.08.22 September 26.09.22 28.09.22 Oktober 25.10.22 27.10.22 wenn der 31.10.2022 Feiertag 24.10.22 26.10.22 November 24.11.22 28.11.22 Dezember 23.12.22 28.12.22 alga-Competence-Center – 26 –
Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) | 4 4 Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) Allgemeine interne Arbeiten Frist Interne Angaben Erledigungsvermerk verschiedene Rückstellungen bilden, z.B. für Urlaub, Provisionen, Dezember Überstunden, Jubiläen usw. Mitarbeit bei der Bilanzerstellung Dezember Abstimmung der Finanzbuchhaltungskonten Januar Insolvenzsicherung Januar Systemdaten überprüfen Frist Interne Angaben Erledigungsvermerk Jahreswechselupdate einspielen 1. Abrechnung neues Jahr Aktualisierung der Sachbezugswerte 1. Abrechnung neues Jahr Aktualisierung der Beitragsbemessungsgrenzen 1. Abrechnung neues Jahr Aktualisierung Beiträge zur Sozialversicherung 1. Abrechnung neues Jahr Arbeitnehmer Daten überprüfen Frist Interne Angaben Erledigungsvermerk Kostenstellenzuordnung überprüfen 1. Abrechnung neues Jahr Gehälter und sonstige Zulagen überprüfen 1. Abrechnung neues Jahr alga-Competence-Center – 27 –
4 | Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) Vermögensbildung überprüfen 1. Abrechnung neues Jahr Jahresarbeitsentgelt mit Jahresarbeitsentgeltgrenzen abgleichen, 1. Abrechnung neues Jahr ggf. Abmeldung als Pflichtversicherter, Anmeldung als freiwillig Versicherter Beitragsgruppenschlüssel, Personengruppenschlüssel, Tätigkeits- 1. Abrechnung neues Jahr merkmale für DEÜV überprüfen Übertragung von Urlaubsansprüchen 1. Abrechnung neues Jahr Aktualisierung der Lohnsteuerdaten 1. Abrechnung neues Jahr Anpassen der Entgeltumwandlung an aktuelle Höchstgrenzen, z.B. 1. Abrechnung neues Jahr 4 % RV-BBG bei betrieblicher Altersversorgung Allgemeine lohnsteuerrechtliche Arbeiten Frist Interne Angaben Erledigungsvermerk Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers Dezember – Februar Lohnkonten abschließen Dezember Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an Arbeit- spätestens bis 28.02. nehmer aushändigen Aufbereiten der steuerrelevanten Daten für digitale Betriebsprü- Januar fung (§ 147 AO) Prüfen der Anzeigepflicht an Betriebsstätten-Finanzamt z.B. wg. Januar Rabatten Prüfen auf noch vorzunehmende Pauschalversteuerungen Januar alga-Competence-Center – 28 –
Jahresabschlussarbeiten (Checkliste) | 4 Allgemeine sozialversicherungsrechtliche Arbeiten Frist Interne Angaben Erledigungsvermerk DEÜV Jahresmeldung Spätestens bis 15.02. UV Jahresmeldung Spätestens bis 16.02. Anfordern der Beitragsbescheinigung bei freiwilliger KV und PKV Dezember Anfordern der Bescheinigung bei von der RV-pflicht befreiten AN Dezember Überprüfen Mini-Job und Gleitzonenregelung Dezember Aufzeichnungen und Vortragen der Wertguthaben Dezember Besondere Aufzeichnungspflichten für sv-rechtliche Wertguthaben Dezember (SV-Luft) Prüfen, ob Betrieb umlagepflichtig (U1) wird (Faktor für 30 Arbeit- Januar nehmer beachten) Meldungen an externe Stellen Frist Interne Angaben Erledigungsvermerk elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt (Clea- spätestens bis 28.02. ringstelle) übermitteln Meldungen an die Berufsgenossenschaft spätestens bis 15.02. Jahresmeldungen an das statistische Landesamt spätestens bis 15.02. Beitrag für Arbeitgeberverband überweisen Januar Meldung für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe Spätestens bis 31.03. alga-Competence-Center – 29 –
5 | Tarifeinigung TVöD 2021 5 Tarifeinigung TVöD 2021 5.1 Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Teil A (Bund) zum TVöD: Einigung in der Tarifverhand- Laufzeit: • Über die Gesamtlaufzeit durchschnittliche Entgel- lung für die Beschäftigten des • Betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht ein abweichender terhöhung: 3,2%. öffentlichen Dienstes von Zeitpunkt genannt, mit Wirkung 1. September 2020 in Kraft gesetzt Bund und Kommunen, Erhöhung Tabellenentgelt: • Teil A Ziffer 1a und c sowie Teil C Ziffer 2a, Ziffer 3 a und b, und Ziffer 6 u.a. VKA-Schreiben vom • 1. April 2022: 1,8 % läuft, soweit nicht anders vereinbart, mind. bis 31. Dezember 2022 27.10.2020 Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über Besonderheit im Bereich Bund: die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, • Für die Dynamisierung der Zuschläge findet gem. § 5 LohnzuschlagsTV werden: das in der Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 5 S. 2 TVöD beschrie- • 1. April 2022: 1,8 % bene Verfahren Anwendung. Ausbildungsentgelte nach TVAöD und Praktikan- Übernahme von Auszubildenden: tenentgelte nach TVPöD: • § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) • 1. April 2022: 25,00 EUR wird ab dem 1. November 2020 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Entgelte nach § 8 Abs. 1 S. 2 TVSöD: • 1. April 2022: 25,00 EUR Entgelte nach § 8 Abs. 2 TVSöD: • 1. April 2022: 25,00 EUR Altersteilzeit Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER- Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und im Bereich der VKA wurden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Hinweis: Dynamisierung der Wertguthaben zum 1. April 2022 beach- ten. alga-Competence-Center – 30 –
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A | 5.1 5.1.1 Teil C: Besondere Regelungen für die VKA Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD Einigung in der Tarifverhand- Stufenweise Angleichung im Tarifgebiet Ost bis 2023 wird ab 2022: lung für die Beschäftigten des • Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf öffentlichen Dienstes von 84,51 % angehoben, Bund und Kommunen, u.a. VKA-Schreiben vom • Tarifgebiet Ost in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 27.10.2020 81,51 % und • ab dem Jahr 2023 auf 84,51 % angehoben. Regelmäßige Arbeitszeit TVöD VKA und TV-V: Hinweis: • ab 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden Gilt für die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD und § 8 Abs. 1 wöchentlich, S. 1 TV-V beträgt ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost (außer für • ab 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K) wöchentlich. Regelmäßige Arbeitszeit TVöD VKA (BT-K): Hinweis: • ab 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7 von § 52 BT-K und § 53a wöchentlich, Absatz 1 Satz 2 BT-K finden für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost ab dem • ab 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden Jahr 2025 keine Anwendung mehr. wöchentlich • ab 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich alga-Competence-Center – 31 –
5 | Tarifeinigung TVöD 2021 5.1.2 Teil C: TV-V Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Erhöhung der Tabellenentgelte, dynamisierten Einigung in der Tarifverhand- Änderung im § 15 Abs. 3 S. 1 TV-V: Zulagen und Zuschläge ab: lung für die Beschäftigten des Maximale Anzahl von Tagen mit Arbeitsbefreiung wurde von sechs auf • 1. April 2022: 1,8 % öffentlichen Dienstes von acht Tage erhöht. Bund und Kommunen, TV-V Summe Entgelterhöhung: 3,36% u.a. VKA-Schreiben vom 27.10.2020 5.1.3 Teil C: TV-Fleischuntersuchung Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Erhöhung der Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Einigung in der Tarifverhand- Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung: lung für die Beschäftigten des 1, Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buch- • 1. April 2022: 1,8 % öffentlichen Dienstes von stabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgelt- Bund und Kommunen, summen nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung u.a. VKA-Schreiben vom werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht. 27.10.2020 5.1.4 Teil C: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Monatliche Pflegezulage, ab: Einigung in der Tarifverhand- Hinweis: • 1. März 2022: auf 120 EUR erhöht lung für die Beschäftigten des Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Entgelter- öffentlichen Dienstes von höhungen teil. Bund und Kommunen, u.a. VKA-Schreiben vom 27.10.2020 alga-Competence-Center – 32 –
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Teil A | 5.1 5.1.5 Teil C: Sparkassen Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Erhöhung der Tabellenentgelte sowie dynami- Einigung in der Tarifverhand- Hinweis: sierten Zulagen ab: lung für die Beschäftigten des Die im Bereich des TVöD ab 1. April 2022 geltende Entgelttabelle gilt für • ab 1. Juli 2022: 1,0 % und öffentlichen Dienstes von die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-S ab 1. Dezember 2022. Bund und Kommunen, • ab 1. Dezember 2022: um weitere 0,792 % Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen u.a. VKA-Schreiben vom Prozentsätze abgestellt wird, beträgt der maßgebliche Prozentsatz ab 1. 27.10.2020 Dezember 2022 0,8 %. Urlaub – Erhöhung: Geltungsbereich: • ab dem Kalenderjahr 2022: 32 Arbeitstage Bankenspezifisch Beschäftige, welche Anspruch auf eine Sparkassenson- derzahlung nach § 44 BT-S haben, erhöht sich der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD Sparkassensonderzahlung, gem. § 44 BT-S: Ergänzung der Protokollerklärung zu § 44 Absatz 1 Nr. 4 BT-S um fol- ab 1. Januar 2022 74,77 % gende Sätze 3 und 4: „Ab dem Kalenderjahr 2022 beträgt der garantierte Anteil 74,77 Pro- zent.“^ Hinweis: Ab dem 1. April 2021 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auf die Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S keine Anwen- dung. Ergänzung der Protokollerklärung: „Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 beträgt • ab Kalenderjahr 2022: 96,88 % des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regel- mäßigen Arbeitszeit ergibt. alga-Competence-Center – 33 –
5 | Tarifeinigung TVöD 2021 5.1.6 Eingruppierungsmerkmal des Teil B EntgO VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst: Tarifrunde 2022 Vereinbarungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Kündigungsschreiben vom 6. Laufzeit: September 2021, mit Eingang • gekündigt jeweils zum 31. Dezember 2021 am 10. September 2021 beim • Ausschluss der Nachwirkung wurde tarifvertraglich nicht vereinbart, VKA • Regelungen nach § 4 Abs. 5 TVG gelten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden • Nach den eingegangenen Kündigungen der tarifvertraglichen Rege- lungen für Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden weitere Tarifverhandlungen erforderlich Aus dem Kündigungsschreiben: • Eingruppierungsmerkmale des Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erzie- hungsdienst) • Sonderregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum Entgelt, § 1 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 BT-B sowie die Son- derregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum betrieblichen Gesundheitsschutz/zur betrieblichen Gesundheits- förderung, § 2 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 53 BT-B alga-Competence-Center – 34 –
Tarifrunde 2021 für Ärztinnen & Ärzte: Forderungen des Marburger Bundes | 6 6 Tarifrunde 2021 für Ärztinnen & Ärzte: Forderungen des Marburger Bundes Forderungen im Einzelnen Rechtsgrundlagen/Quellen Hinweise Marburger Bund fordert für die Ärztinnen und Presseinformation vom Mindestlaufzeit: Ärzte an den kommunalen Kliniken: 14. Oktober 2021 • gekündigt zum 30.09.2021 • Erhöhung der Tabellenentgelte um 5,5 %, Lauf- zeitbeginn: 1. Oktober 2021, Laufzeit: 12 Monate Aus den aktuellen Tarifverhandlungen, Stand 18. Oktober 2021: • Bereitschaftsdienst: max. bis zu vier Bereit- • Am 14. Oktober 2021 fand die erste Verhandlungsrunde statt schaftsdienste im Kalendermonat und Anordnung weiterer Dienste ist nur im Notfall nach § 14 ArbZG • Tarifverhandlungen werden am 16. November 2021 fortgesetzt zulässig, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022 • Einsatzzeiten während Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdiensten • Bereitschaftsdienst und freie Wochenenden: sollen weiter eingeschränkt und gleichzeitig verteuert werden. Modifizierung des § 10 Abs. 12, Anordnung von max. zwei Wochenenden im Kalendermonat regelmäßiger Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft, Anordnung von Arbeitsleistung an weiteren Wochenenden soll nur im Notfall nach § 14 ArbZG zulässig sein, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022 • Dienstplanung: Erhöhung der Bereitschafts- dienstbewertung sowie Zuschlag zur Rufbereit- schaft gem. § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA von 10 auf 25 %, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022 • Rufbereitschaft: Änderungen zu den Regelungen der Rufbereitschaft, so u.a. Begrenzung der Anzahl auf nur bis zu 12 Rufbereitschaften pro Monat, Erhöhung der Pauschalvergütungen auf das Drei- bzw. Sechsfache und Festlegung zwin- gender Ruhezeiten, Laufzeitbeginn: 1. Januar 2022 alga-Competence-Center – 35 –
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