2021 FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN - Berliner ...

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FORDERUNGEN
ZU DEN
ABGEORDNETENHAUS- &
BUNDESTAGSWAHLEN

2021
2021 FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN - Berliner ...
FORDERUNGEN ZU DEN
ABGEORDNETENHAUS - &
BUNDESTAGSWAHLEN 2021
Wohnungspolitische Forderungen an eine künftige Berliner Landesregierung		                                                                  03
1.    Mietendeckel-Aus: Bundesratsinitiative für eine wirksame Mietenregulierung...................................03
2.    Wohnungswirtschaftsgesetz..........................................................................................................03
3.    Gebäude-, Wohnungs- und Mietenkataster....................................................................................04
4.    Städtischer Wohnungsbestand / Berliner Verfassung......................................................................04
5.    Bewirtschaftung der landeseigenen Wohnungsunternehmen...........................................................04
6.    Soziale Wohnraumförderung.......................................................................................................04
7.    Sozialer Mietwohnungsbestand - gebaut bis 2013 / Miethöhen......................................................05
8.    Modernisierungsförderung...........................................................................................................05
9.    Berliner Liegenschaften................................................................................................................05
10.   Grundsteuer als Bodenwertsteuer ................................................................................................05
11.   Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum..............................................................................06
12.   Verwahrlosung von Wohnraum....................................................................................................06
13.   Planungsverfahren.......................................................................................................................06
14.   Energiewendegesetz / Klimaschutz / Wärmewende......................................................................06

Forderungen an den Bund										 07
      Wohnungspolitik 										 07
      1.    Bodenpreise und Bodennutzung.............................................................................................07
      2.    Grundstücke der öffentlichen Hand........................................................................................07
      3.    Preislimitierte Vorkaufsrechte ................................................................................................08
      4.    Mietobergrenzen in Milieuschutzgebieten..............................................................................08
      5.    Spekulation verhindern: Baugebote, Entwicklungsmaßnahmen, etc...........................................08
      6.    Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.....................................................................09
      7.    Neubau für breite Schichten der Bevölkerung / Sozialwohnungen...........................................09
      8.    Stärkung des Gemeinwohls....................................................................................................09
      9.    Share Deals - Grunderwerbssteuer.........................................................................................09
      10.   Freier Kapitalverkehr – Art.63 Arbeitsweise der EU/AEUV......................................................09
      11.   Pariser Klimaschutzziele........................................................................................................ 10

      Mietrecht/Mietpreisrecht									 10
      1.    Mieterhöhungen stoppen....................................................................................................... 10
      2.    Mietpreisüberhöhung und Wirtschaftsstrafgesetz....................................................................10
      3.    Mietpreisbremse...................................................................................................................10
      4.    Mieterhöhung nach Modernisierung....................................................................................... 10
      5.    Barrierearmes und barrierefreies Wohnen.............................................................................. 11
      6.    Kündigungsschutz und Eigenbedarf........................................................................................ 11
      7.    Gewerbemieterschutz............................................................................................................ 11
      8.    CO2-Bepreisung und Betriebskostenverordnung....................................................................... 11
      9.    Grundsteuer und Betriebskostenverordnung ........................................................................... 11

02      FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021
WOHNUNGSPOLITISCHE
FORDERUNGEN AN EINE KÜNFTIGE
BERLINER LANDESREGIERUNG
Der Berliner Mietendeckel hatte für Berlin eine Umkehr beim Mieterschutz vor überbordenden Vermieterforderungen
hervorgebracht. Mieter und Mieterinnen wurden nach Jahren des massiven Mietanstiegs erheblich entlastet. Bedauer-
licherweise hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Normenkontrollklage von Abgeordneten der CDU/
CSU- und der FDP-Fraktion und zwei Richtervorlagen hin das Mietendeckelgesetz als von Beginn an für nichtig erklärt,
weil das Land Berlin keine Gesetzgebungskompetenz für öffentlich-rechtliche Mietregulierungen habe. Mit dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts wurde eine Nachzahlungspflicht für große Teile der Berliner Mieterschaft ausgelöst, die für
zahlreiche Mieter und Mieterinnen, die während der Corona-Pandemie erhebliche Einkommensverluste haben, das Risiko
eines Wohnungsverlustes bedeuten. Mit dem Ende des Berliner Mietendeckels wurde allerdings eine bundesweite Debatte
über weitergehende Eingriffe zur Regulierung angespannter Märkte angestoßen. Eine spontane Demonstration mit mehr
als 15.000 Teilnehmer:innen am Tag der Urteilsverkündung hat dem nun weitergehenden Protest der Mieter:innen einen
starken Ausdruck verliehen. Soziale Wohnraumversorgung muss überwiegend im vorhandenen Wohngebäudebestand ge-
löst werden. Eine wirksame Mietenregulierung reicht nicht aus. Es muss daher noch eine Antwort für das fehlende Angebot
an leistbaren Mietwohnungen gefunden werden.
Der Gemeinwohl-Wohnungsbestand muss deutlich erhöht werden. Das hat das letzte Jahrzehnt gezeigt, in dem sich die
Wohnungspolitik weitgehend an privatwirtschaftlichen Renditeerwartungen orientiert hat. Staatliche Eingriffe und das finan-
zielle Engagement der öffentlichen Körperschaften müssen stattdessen eine stärkere Bedeutung erlangen. Zivilgesellschaft-
liches Engagement ist dabei aufzunehmen.

1.     Der Berliner Senat wird aufgefordert, sich im                   petenz besitze. Mit dem Beschluss sind aber die
       Bundesrat für eine wirksame Mietenregulie-                      Probleme ungezügelten Mietenanstiegs in beste-
       rung einzusetzen. Diese soll umgehend für einen                 henden Mietverhältnissen und auch bei Wiederver-
       befristeten Mietenstopp sorgen und mittelfristig die            mietung nicht beendet. Im Gegenteil, sie werden in
       Mieterhöhungen auf 1,5% pro Jahr begrenzen.                     den nächsten Monaten für viele Mieter:innen wie-
       Bei Wiedervermietungen muss die Miethöhe auf                    der zunehmen. Trotz der Schwierigkeiten mit dem
       Oberwerte begrenzt werden, die in Gebieten mit                  Zivilrecht und insbesondere mit dem System der
       erhöhtem Wohnbedarf grundsätzlich auch unter-                   ortsüblichen Vergleichsmiete muss nun über eine
       halb der Mietpreisbremsenkappung liegen sollten.                Bundesratsinitiative um Nachbesserungen gerun-
       Mietsteigerungen nach Modernisierung sind auf                   gen werden. Gegen ein solches Verfahren spricht
       4% der Modernisierungskosten jährlich und höchs-                der Beschluss des BVerfG nicht, denn zur Eingriffs-
       tens 1,50 €/qm zu beschränken. Der Senat wird                   tiefe in die Eigentümerrechte hat sich der 2. Senat
       darüber hinaus aufgefordert zu prüfen, inwie-                   nicht geäußert. Gleichwohl steht aus, wie nunmehr
       weit nach dem Beschluss des Bundesverfassungs-                  zukünftig der beste Weg für einen wirksamen Mie-
       gerichts vom 15.4.2021 überhaupt öffentlich-                    terschutz gefunden werden kann. Deshalb hier die
       rechtliche Preisregulierungen im Wohnungswesen                  Prüfaufträge an den Senat.
       denkbar sind, ob Mietpreisregeln grundsätzlich aus
       der Kompetenz des Bundes herausgelöst werden
       sollten und inwiefern über Ermächtigungsnormen           2.     Berlin braucht ein Wohnungswirtschaftsgesetz
       im BGB die Bundesländer zu adäquaten Mietpreis-                 aus der landesrechtlichen Kompetenz für das
       regeln jenseits des Systems der ortsüblichen Ver-               Wohnungswesen, in dem für gewerbliche Ver-
       gleichsmiete kommen können.                                     mieter unter anderem die Bildung ausreichender
                                                                       Instandhaltungsrücklagen und Bewirtschaftungs-
         Begründung:                                                   budgets verankert wird, Belegungsrechte für WBS-
                                                                       berechtigte Haushalte und besondere Bedarfsgrup-
       Mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesverfas-               pen sowie Mitwirkungsrechte von Mieter:innen und
       sungsgerichts vom 15.4.2021 ist das Gesetz des                  Mieterbeiräten festgelegt und Mindestanforderun-
       Berliner Mietendeckels als „von Beginn an für nich-             gen an die Transparenz der Gesellschafterstruktur
       tig“ erklärt worden, weil das Land Berlin für eine öf-          definiert werden.
       fentlich-rechtliche Landesgesetzgebung keine Kom-

                                                FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021          03
Begründung:                                                wohlbestand insgesamt erhöht werden. Soweit Ber-
                                                                  lin dazu die Kompetenzen hat, sollten sie genutzt
      „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich         werden.
      dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ heißt es in             In diesem Zusammenhang soll der Senat auch prü-
      Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes. Es erscheint not-         fen, ob werksgebundener Neubau eine Unterstüt-
      wendig, auch über konkrete Mieterschutzregelun-             zung darstellen kann.
      gen zur Begrenzung der Miethöhe und zum Schutz              Der Senat muss zudem in der nächsten Legislatur
      vor Kündigungen hinaus, weitere Regelungen zur              den Bau von 5.000 Wohnungen für Auszubildende
      Bewirtschaftung von Wohnraum für alle Anbieter              und Studierende mittels Förderung durch die kom-
      festzulegen, da die zivilrechtliche Interessendurch-        munalen Anbieter oder andere Gemeinwohlunter-
      setzung vielfach an Grenzen stößt. Öffentlich-recht-        nehmen ermöglichen.
      liche Festlegungen für das „Wohnungswesen“ in
      den Ländern können hier eine sinnvolle Ergänzung
      darstellen.
                                                             5.   Die kommunalen Wohnungsunternehmen müs-
                                                                  sen sich noch stärker sozialpolitisch engagieren,
                                                                  ggf. mit einer weiteren Unterstützung durch den
3.    Im Rahmen seiner landesrechtlichen Kompetenzen              Eigentümer, das Land Berlin. In die Mietenkonzep-
      soll der Berliner Senat ein Gebäude-, Wohnungs-             tion der landeseigenen Wohnungsunternehmen
      und Mietenkataster aufbauen.                                ist daher die Mietenregulierung aus dem Mieten-
                                                                  WoG („Berliner Mietendeckel“) zu übernehmen.
       Begründung:                                                Bei Neubauvorhaben sind vermehrt neue Bewirt-
                                                                  schaftungs- und Nutzungskonzepte auszupro-
      In Anlehnung an die Kataster in anderen Ländern             bieren. Für den Gebäudebestand sind die Mitbe-
      (Schweden, Dänemark, Schweiz, etc.) soll Berlin             stimmungs- bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten der
      ein Gebäude- und Wohnungskataster auf Basis                 Mieter:innen zu erhöhen. Dafür ist das Wohn-
      der landesrechtlichen Kompetenz zum Wohnungs-               raumversorgungsgesetz anzupassen.
      wesen aufbauen, das der Marktbeobachtung, der
      Preisregulierung, dem Wohnraumschutz und der
                                                                   Begründung:
      Transparenz über die rechtlich und wirtschaftlich
      Verfügungsberechtigten dienen soll. Mietänderun-            Die städtischen Wohnungsunternehmen haben
      gen sind mit zu erfassen.                                   bei der Wohnraumversorgung am Wohnungsmarkt
                                                                  benachteiligter Haushalte schon eine herausragen-
                                                                  de Bedeutung. Doch bis der Gemeinwohl-Bestand
4.    Mittelfristig soll der Bestand an städtischen Woh-          insgesamt gewachsen ist, wird es notwendig sein,
      nungen durch Neubau, Ankauf und ggf. Verge-                 dass die kommunalen Wohnungsunternehmen sich
      sellschaftung auf 500.000 Wohnungen erweitert               noch stärker engagieren. Dies wird vielfach nur
      werden. In der Berliner Verfassung ist abzusi-              mit einer Unterstützung des Eigentümers, des Lan-
      chern, dass Berlin als Eigentümer der kommunalen            des Berlin, möglich sein. Das Bundesverfassungs-
      Wohnungsunternehmen dauerhaft an einer Ver-                 gericht hat zwar dem Land Berlin die Kompetenz
      äußerung gehindert ist. Der Berliner Senat soll Be-         für ein Mietendeckel-Gesetz abgesprochen, sich
      dingungen schaffen, unter denen der Wohnungs-               aber bezüglich der konkreten Regulierungen nicht
      bestand von Anbietern, die sich dem Gemeinwohl              weiter geäußert. Deshalb kann Berlin als Eigentü-
      explizit verpflichten, auf 50% des gesamten Woh-            mer die Mietendeckel-Regeln für seine Wohnungs-
      nungsbestandes steigt.                                      unternehmen weiter anwenden. Der Neubau der
                                                                  kommunalen Wohnungsunternehmen ist von gro-
       Begründung:                                                ßer Bedeutung, Schnelligkeit sollte aber nicht vor
                                                                  Qualität und Vielfalt stehen. Wohnungen sind sehr
      1990 verfügte Berlin über fast 500.000 kommu-               langfristige Güter. Gerade im Hinblick auf die Sta-
      nale Wohnungen, die ein Korrektiv auf dem über-             bilität von Quartieren ist eine weitergehende Mit-
      wiegend privat organisierten Mietwohnungsmarkt              bestimmung und ernsthafte Mitwirkungsmöglichkeit
      darstellten. Diese Wohnungsanzahl soll wieder er-           der Mieter:innen sinnvoll.
      reicht werden. Die Privatisierung durch Berlin und
      der Verkauf von Wohnungen mittels Altschuldenhil-
      feregelung des Bundes waren ein schwerwiegender        6.   Der Berliner Senat muss die soziale Wohnraum-
      Fehler. Um solche Fehler zukünftig auszuschließen,          förderung durch Erhöhung des Fördervolumens
      ist der Veräußerungsausschluss in die Berliner Ver-         noch verbessern, um kommunale Wohnungsunter-
      fassung aufzunehmen.                                        nehmen zu stärken und um die Förderung für an-
      Der kommunale Wohnungsbestand soll jedoch                   dere Gemeinwohlanbieter attraktiver zu machen.
      nicht das einzige Marktkorrektiv darstellen. Aus            Damit können auch die sonstigen Förderbedingun-
      diversen Erwägungen heraus muss der Gemein-                 gen zielgenauer gestaltet werden.

04   FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021
Begründung:                                                 grenzen verbindlich festgelegt.

     In der aktuellen Wohnungsmarktsituation wird die
     soziale Wohnraumförderung vorrangig von                 8.   Der Berliner Senat muss endlich eine die Bundes-
     kommunalen Wohnungsunternehmen in Anspruch                   förderung ergänzende Modernisierungsförde-
     genommen. Das ist aktuell nachvollziehbar, denn              rung von mindestens 150 Mio. € pro Jahr aufle-
     auch nach Ablauf der Bindungen verbleiben die-               gen, die im Hinblick auf die Ziele nicht hinter den
     se Wohnungen im Gemeinwohl-Bestand und sind                  alten in 2019 außer Kraft getretenen Richtlinien zu-
     nicht der privaten Verwertung ausgesetzt. Bezieht            rückfallen darf. Dem BMV ist bewusst, dass der Er-
     man den Grundstückserwerb ein, ist aber auch                 folg einer solchen Förderung ganz wesentlich von
     nach der Neufassung der Förderrichtlinien in Berlin          ergänzend zu schaffenden ordnungsrechtlichen
     die Wirtschaftlichkeit noch nicht hinreichend gege-          Vorgaben abhängig ist.
     ben. Das Land Berlin muss daher das Fördervolu-
     men je Wohnung noch erhöhen, kann dafür aber
     auf Tilgungszuschüsse verzichten. Die Umwandlung
                                                                   Begründung:
     von Miet- in Eigentumswohnungen im Sozialen                  Es ist ein Armutszeugnis des Berliner Senats, dass es
     Wohnungsbau muss fördervertraglich ebenso aus-               nicht gelungen ist, zeitgleich mit dem Inkrafttreten
     geschlossen werden wie die vorzeitige Rückzahlung            des Mietendeckels ergänzend zur Bundesförderung
     von Darlehen. Die Fokussierung der sozialen Neu-             eine neue Modernisierungsförderung aufzulegen,
     bauförderung auf die kommunalen Unternehmen                  nachdem die alte Förderung eingestellt wurde. Der
     wird aber nicht ausreichen, um das angestrebte               Berliner Mieterverein warnt den Senat vor einer
     quantitative Ziel des Gemeinwohl-Bestands zu er-             Missachtung der umweltpolitischen Ansprüche und
     reichen. Eine Reform der Wohnungsbauförderung                sozialpolitischen Verantwortung. So bedarf es eines
     muss sich daher auch auf andere gemeinwohlori-               Bindungszeitraums von 20 Jahren auch für die Be-
     entierte Anbieter ausrichten.                                legungsbindung. Die Umwandlung der geförderten
                                                                  Wohnungen zu Eigentumswohnungen muss ausge-
                                                                  schlossen werden. Das Förderprogramm benötigt
7.   Für den sozialen Mietwohnungsbestand – ge-                   zudem klare Öko-Standards.
     fördert bis 2013 - muss zügig eine Mietenkorrektur
     vorgenommen werden, um die Ungereimtheiten
     des früheren Fördersystems aufzuheben und um            9.   Die Liegenschaftspolitik des Senats muss einen
     die Belastung des Landeshaushalts zu verringern.             größeren Beitrag für die soziale Stadtentwick-
                                                                  lung und den Neubau preisgünstigen Wohn-
      Begründung:                                                 raums leisten.

     Der aktuell sichergestellte Mietenstopp aus dem Ab-           Begründung:
     bau der Degression kommt das Land Berlin teuer zu
     stehen. Daher müssen alle rechtlichen und finanz-            Die Berliner Immobilien Management (BIM) muss
     technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden,               den städtischen Wohnungsunternehmen oder im
     um die Eigentümer bei der Umstellung des Mieten-             Konzeptverfahren auf Erbpachtbasis für andere ge-
     systems mit in die Verantwortung zu nehmen. Damit            meinwohlorientierte Träger deutlich mehr Grund-
     soll gleichzeitig ein gerechteres Mietensystem ein-          stücke zur Verfügung stellen. Die Grundstücke von
     geführt werden. Vorschläge liegen dazu auf dem               anderen Berliner Landesunternehmen oder Verwal-
     Tisch, z.B. in Form der vom BMV vorgeschlagenen              tungen sowie Einrichtungen müssen in die neue Lie-
     Richtsatzmiete. Die Bestimmung höchstzulässi-                genschaftspolitik eingebunden werden. Als Einstieg
     ger Mieten könnte wie folgt vorgenommen wer-                 in eine vorausschauende Bodenbevorratungspolitik
     den: Zur Sicherung bezahlbarer Mieten im Bestand             ist der jüngst vom Berliner Senat eingerichtete Bo-
     des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus             denfonds eine gute Grundlage, die ausgebaut und
     darf die Wohnung in einem gemäß § 6 II. WoBauG               verstärkt werden muss.
     mit öffentlichen Mitteln gefördertem Objekt bis zum
     Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nicht
     gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete
     vermietet werden. Dies gilt für bestehende Miet-
     verhältnisse und die Neuvermietung der Wohnung.
     Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
     einbarung ist unwirksam. Die höchstzulässige Miete
     wird differenziert in Mietenklassen unter Berücksich-
     tigung des energetischen Zustandes des Gebäudes
     und der Einkommenshöhen auf der Grundlage der
     in § 9 Absatz 2 WoFG geregelten Einkommens-

                                              FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021        05
10.    Der Berliner Senat soll die im Rahmen der Grund-
       steuerreform    beschlossene     Öffnungsklausel

                                                                          WAHL
       nutzen, um eine reine Bodenwertsteuer einzu-
       führen. Er soll sich zudem im Bund für eine He-
       rausnahme der Grundsteuer aus den Betriebs-

                                                                          2021
       kosten einsetzen.

        Begründung:
       Berlin scheint eine Grundsteuer auf Basis des Bun-
       desrechts einführen zu wollen. Damit wird eine
       Chance vertan. Denn eine auch auf das Gebäude
       bezogene Grundsteuer wäre ungerecht, da das in
       der Immobilie steckende Kapital und auch die Ar-
       beit doppelt besteuert würden, während die Boden-
       wertsteigerungen als leistungslose Gewinne des        12.   Der Verwahrlosung von Wohnraum muss rasch
       Grundstückseigentümers weitgehend unbelastet                und entschiedener entgegen getreten werden. Für
       blieben. Ein den verfassungsrechtlichen Vorgaben            die Einsetzung von Treuhändern sind alle erfor-
       angepasste Grundsteuerberechnung kann grund-                derlichen finanziellen und rechtlichen Rahmen-
       sätzlich wegen der Immobilienpreisentwicklung               bedingungen zu schaffen.
       auch in den zentralen Lagen zu höherer Grund-
       steuer führen. Doch die Grundsteuer ist eigent-              Begründung:
       lich eine Eigentümersteuer. Der Berliner Senat soll
       sich daher im Bund für eine Herausnahme der                 Es gibt vereinzelt Wohnraum, der seit Jahren leer
       Grundsteuer aus den Betriebskosten einsetzen                und oder stark vernachlässigt ist, Bau- und Woh-
                                                                   nungsmängel aufweist. Bis jetzt ist es den Behörden
                                                                   nur sehr vereinzelt gelungen, diesen Wohnraum
11.    Die zweckfremde Nutzung von Wohnungen                       wieder konkreten Wohnnutzungen zuzuführen. Das
       zu Ferienzwecken und für den Abriss von be-                 ist ein erbärmliches Ergebnis. Wenn die Bezirksäm-
       stehendem Wohnraum muss weiter eingeschränkt                ter tatenlos sind, muss der Senat die Verfahren an
       werden.                                                     sich ziehen. Damit den Bezirken auch die Option
                                                                   bleibt, einen Treuhänder mit der Bewirtschaftung,
        Begründung:                                                Sanierung und ggf. Wiederherstellung zu Wohn-
                                                                   zwecken einzusetzen, sind alle erforderlichen fi-
       Nach wie vor ist das Defizit an - vor allem leist-
                                                                   nanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu
       barem - Wohnraum groß. Deshalb muss eine Ver-
                                                                   schaffen.
       ringerung des Angebots an Wohnraum verhindert
       werden. Die Verfolgung der Zweckentfremdung
       von Wohnraum zugunsten von Ferienwohnungs-
       nutzungen ist jedoch immer noch nicht erfolgreich
       genug. Nach wie vor werden auf den Portalen von
       Airbnb, wimdu und Co. tausende Wohnungen als
       Ferienwohnungen von zumeist gewerblichen Unter-
       nehmen angeboten. Der Berliner Mieterverein ver-
       langt eine Task Force, gebildet aus den Senatsver-
       waltungen für Stadtentwicklung und Wohnen sowie
       Finanzen, Bezirksämtern und Steuerbehörden, um
       der unerlaubten Zweckentfremdung von Wohn-
       raum durch Ferienbeherbergung endlich ein Ende
       zu setzen. Die Anforderungen an den Ersatzwohn-
       raum müssen bei geplantem Abriss so gestellt wer-
       den, dass der neue Wohnraum dem Allgemeinwohl
       dient. Dazu sind auch Mietpreisregelungen vorzu-
       nehmen.

06    FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021
FORDERUNGEN AN DEN BUND
Der aktuellen Bundesregierung ist es nicht gelungen, mittels gesetzlicher Regelungen sowie steuerlicher und direkter För-
derung in der auslaufenden Legislatur der besonderen Bedeutung des Wohnens zur Miete Rechnung zu tragen. Die Ge-
staltung der Rahmenbedingungen orientiert sich weiterhin deutlich stärker an den Interessen der Wohnungs- und Immobi-
lienwirtschaft als an den Interessen der Mietenden. Dabei soll nicht verkannt werden, dass schrumpfende und wachsende
Regionen mit unterschiedlichen Problemen und politischem Handlungsbedarf in Deutschland oft nicht weit voneinander
entfernt sind. Die Politik muss aber die Bereitschaft haben, vor allem da Lösungen aufzuzeigen, wo die Wohn- und Miet-
situation besonders dramatisch ist. Das sind vor allem die großen Städte und Wachstumsregionen. Hier steht die Bun-
despolitik in der Pflicht, den Städten und Umlandregionen mit den Mitteln der Boden-, Bau- und Mietenpolitik sowie mit
Förderungen zu helfen. Dabei geht es nicht nur um Masse, sondern um die Sicherung und Erweiterung eines für breite
Schichten leistbaren Wohnungsangebots. Die unterschiedlichen Wohnungsmärkte dürfen aber nicht darüber hinwegtäu-
schen, dass die zentralen Konfliktlinien zwischen einer an den privaten Verwertungsinteressen der Boden- und Immobi-
lieneigner ausgerichteten Politik und den Bedürfnissen einer auf den Schutz eines sicheren Mietverhältnisses und einer im
Verhältnis zum Einkommen leistbaren Wohnung, liegen. Dies ist ganz besonders wichtig im Hinblick auf die wirtschaftlichen
und sozialen Folgen der COVID 19 – Pandemie. Für viele Mieterhaushalte wird sich die wirtschaftliche Situation aufgrund
von Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sowie der Aufzehrung von Erspartem und Altersvorsorgeanlagen zwecks Leistung von
Wohnungsmieten deutlich verschlechtern. Inwiefern hier noch gegenzusteuern ist, muss die genaue Beobachtung der Ent-
wicklung zeigen.
Für wirksame mietpreisrechtliche Schutzvorschriften muss aktuell nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
15.4.2021 zum Berliner Mietendeckel auf eine Verbesserung des BGB gesetzt werden. Grundsätzlich werden aber für zu-
künftige Regulierungen mehrere Wege zu prüfen sein, auch weil die Defizite des Systems der ortsüblichen Vergleichsmiete
und aller darauf basierenden Instrumente offenkundig sind.

                                                              2.
Wohnungspolitik                                                       Grundstücke der öffentlichen Hand dürfen in
                                                                      Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
                                                                      nicht länger zum Höchstpreis veräußert werden,
1.     Bodenpreise und Bodennutzung sind zu regu-                     sondern sind dort vorrangig an städtische Woh-
       lieren und stärker an das Gemeinwohl zu bin-                   nungsunternehmen, an Genossenschaften und
       den. Bodenwertsteigerungen haben dem Ge-                       gemeinwohlorientierte Wohnbauakteure auf Erb-
       meinwohl zu dienen, unbebautes Land in den                     pachtbasis und mit Konzept zu vergeben.
       Städten ist grundsätzlich höher zu besteuern.
                                                                       Begründung:
        Begründung:
                                                                      Die öffentliche Hand darf sich - egal ob es sich um
       Die enorm angestiegenen Bodenpreise machen                     BIMA-Grundstücke oder Flächen bundeseigener
       in zentralen Lagen teilweise die Hälfte der Erstel-            Unternehmen handelt - nicht an der Preisspirale
       lungskosten im Neubau aus; sie verhindern den                  beteiligen, denn nur diese Grundstücke können
       Bau bezahlbarer Wohnungen für breite Bevölke-                  am Markt zu einer Preisdämpfung beitragen: Die
       rungsschichten und sorgen für einen massiven                   öffentlichen Grundstücke stellen vielfach die Reser-
       Preisanstieg auch beim Handel mit Gebäuden. Der                ve für alle Nutzungen der Daseinsvorsorge dar und
       Umgang mit dem Boden ist der Schlüssel für eine                sind zu sichern.
       nachhaltige, soziale und gerechte Stadtentwick-
       lung und Voraussetzung für den sozialen Frieden.
       Die Verfügung über Grund und Boden ist eine sehr
       wichtige Ressource des Staates.
       Die Privatisierung von leistungslosen Bodenwert-
       steigerungen steht im Widerspruch zur Sozial-
       pflichtigkeit (Art. 14 GG) des Eigentums und der
       sozialgerechten Bodennutzung wie sie das BauGB
       erfordert.

                                              FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021           07
3.    Preislimitierte Vorkaufsrechte müssen gesetzlich            Ausnahmeregelung trägt dann doch zu einer un-
      schärfer definiert und auf Objekte außerhalb von            erwünschten Zusammensetzung der Wohnbevölke-
      Milieuschutz- und Entwicklungsgebieten ausgewei-            rung bei und eröffnet Umgehungsmaßnahmen wie
      tet werden. Die Orientierung an einem spekula-              dem Leerziehen durch Abfindungen neue Chancen.
      tionsgetriebenen Verkehrswert darf kein Maßstab
      für gemeinwohlorientiertes Bauen sein. Vielmehr
      soll der Vorkauf zu einem tragbaren nachhaltig         5.   Der Spekulation mit Grund und Boden muss
      zu erwirtschaftenden Ertragswert erfolgen, der auf          durch Entwicklungsmaßnahmen, handhabbare
      Belegungs- und Mietpreisbindungen basiert. Die              Baugebote und Sozialwohnungsbauverpflich-
      Übertragbarkeit der Regulierungen des Grund-                tung entgegengewirkt werden. Durch eine kürze-
      stücksverkehrsgesetzes für die Landwirtschaft („Zu-         re Befristung der Baugenehmigung soll der Grund-
      weisung zu angemessenen Bedingungen“) ist zu                stückshandel eingedämmt werden.
      prüfen. Die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts soll
      auf 6 Monate verlängert werden. Die Frist zur Ab-            Begründung:
      gabe von Abwendungsvereinbarungen ist 2 Mona-
      te vor Ablauf der Vorkaufsrechtsfrist zu beenden.           Die Kommunen benötigen ein neues planungs-
                                                                  rechtliches Instrument zur Steuerung der Boden-
       Begründung:                                                preisentwicklung, das auch kleinteilig (z.B. auf § 34
                                                                  BauGB-Grundstücken) anzuwenden ist. Durch eine
      Aufgrund mannigfacher Fehler und vorgeblich fi-             das Gemeinwohl stärker berücksichtigende und
      nanzieller Erfordernisse wurden in der Vergangen-           den Verfahrensaufwand sowie die Rechtssicher-
      heit Grundstücke, Wohnungsbaugesellschaften                 heit optimierende Ausgestaltung des Baugebotes
      und Immobilien der öffentlichen Hand verkauft.              gem. § 176 BauGB, insbesondere für Städte und
      Um den Bestand an kommunalen Wohnungen                      Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt,
      oder weiterer Gemeinwohlanbieter nun wieder zu              kann der Spekulation entgegengewirkt werden.
      erhöhen, bleibt realistischer Weise nur ein preisli-        Dazu könnten z.B. in Betracht kommen: eine er-
      mitiertes Vorkaufsrecht. Nicht nur durch die Recht-         leichterte städtebauliche Begründung insbesonde-
      sprechung wird dieses Instrument aber faktisch aus-         re hinsichtlich des „dringenden Wohnbedarfes der
      gehöhlt. Eine gesetzgeberische Absicherung über §           Bevölkerung“ gem. § 175 Abs. 2 BauGB und das
      28 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist daher notwendig, denn            Instrument der Innenentwicklung (IEM). Die Barrie-
      die Preisentwicklung beim Grundstücks- und Immo-            ren zur Sozialwohnungsbauverpflichtung in Bebau-
      bilienhandel erfordert einen zu hohen finanziellen          ungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr.7 BauGB sind zu
      Einsatz der Kommune oder lässt das aktuelle Vor-            beseitigen.
      kaufsrecht zu einer Ausnahme verkommen.

                                                             6.   Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswoh-
4.    Gemeinden müssen die Möglichkeit erhalten, in               nungen ist bis auf wenige Ausnahmefälle einzu-
      Milieuschutzgebieten auch Mietobergrenzen                   schränken.
      verbindlich zu machen. Die gesetzlichen Ausnah-
      meregelungen für die Umwandlung von Miet- in                 Begründung:
      Eigentumswohnungen in Milieuschutzgebieten sind
      weitestgehend aufzuheben.                                   Die Eigentumsbildung im Wohngebäudebestand
                                                                  für breite Schichten der Bevölkerung als Alters-
       Begründung:                                                vorsorge durch Selbstnutzung ist weitgehend eine
                                                                  Fiktion. Umwandlung ist ein Geschäftsfeld von In-
      Mit Gebieten der sozialen Erhaltungssatzung will            vestoren. Am Ende wird der weit überwiegende
      die Kommune erreichen, dass die vorhandene                  Teil der umgewandelten Wohnungen vermietet und
      Wohnbevölkerung nicht mittels Baumaßnahmen                  dient als Kapitalanlage bzw. Altersvorsorge für hö-
      verdrängt wird. Durch die Rechtsprechung der                here Einkommensschichten, während die in den
      Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sie dabei auf             Wohnungen lebenden Mieter sich ständig unter
      Mietobergrenzen als Schwelle verzichten. Das ist            dem Damoklesschwert der Eigenbedarfskündigung
      unsinnig und kontraproduktiv z.B. im Hinblick auf           befinden. Mit Umwandlung wird zudem kein neu-
      erforderliche energetische Maßnahmen. Hier ist              er Wohnraum geschaffen. Deshalb ist per BauGB
      der Gesetzgeber gefordert.                                  oder WEG die Umwandlung weitgehend einzu-
      Trotz des kommunalen Genehmigungsvorbehalts                 schränken.
      der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnun-
      gen werden nach wie vor in Milieuschutzgebieten
      tausende von Mietwohnungen umgewandelt, weil
      der Eigentümer sich verpflichtet, binnen sieben
      Jahren nur an einen Mieter zu verkaufen. Diese

08   FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021
7.   Der soziale und preisgünstige Wohnungsneu-                      Begründung:
     bau ist deutlich auszuweiten. Bund und Länder
     müssen jährlich zweckgebundene Fördermittel für                Es ist nicht hinnehmbar, dass etwa der Erwerb eines
     mindestens 100.000 leistbare Wohnungen bereit-                 Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird,
     stellen. Die Fördersystematik ist hin zu langfristigen         während die Übertragung von großen Gewerbeim-
     und dauerhaften Bindungen umzubauen.                           mobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen
                                                                    nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteu-
      Begründung:                                                   er gestaltet wird. Es ist davon auszugehen, dass sich
                                                                    hierdurch Steuermindereinnahmen in erheblichem
     Allein mit mehr Fördermitteln und für Anbieter luk-            Umfang für die Haushalte der Länder ergeben.
     rativeren Förderbedingungen wird es nicht zu mehr
     preisgünstigen Wohnungen kommen. Aber ohne
     sie ist es auch nicht möglich. Im Gegenteil. Wenn        10.   Das 1985 mit dem Binnenmarktprogramm ver-
     Unternehmen, Wohnanlagen oder Wohnungen                        ankerte Verbot jeglicher Eingriffe in den freien
     wieder unter eine am Gemeinwohl orientierte Be-                Kapitalverkehr zwischen den EU-Staaten und zwi-
     wirtschaftung fallen sollen, wird es zu Beginn ohne            schen der EU und Drittländern (Art 63, Abs. 1 Ver-
     massive öffentliche Investitionen kaum gehen.                  trag zur Arbeitsweise der EU/AEUV) für den Immo-
                                                                    bilienbereich muss eingeschränkt werden. Das
                                                                    kann durch ein Bundesgesetz oder Änderungen
8.   Gemeinwohlorientierte Eigentümer und Ver-                      im europäischen Recht – wie bei den Maastrichter
     mieter müssen gestärkt werden. Dazu ist eine                   Sonderregelungen für Dänemark – erfolgen. Die
     neue Wohnungsgemeinnützigkeit einzuführen.                     staatliche Finanzierung gemeinwirtschaftlich
                                                                    agierender Unternehmen und Wohnungsbe-
      Begründung:                                                   stände, die dauerhaft für gemeinwirtschaftliche
                                                                    Zwecke gebunden sind, muss in Deutschland
     Aktuell ist es das erhebliche Defizit an Wohnungen             wie in allen EU-Ländern wieder ungehindert
     in Ballungszentren und Universitätsstädten, das den            durch EU-Vorschriften möglich sein und durch
     Wohnungsbau und die Wohnungspolitik wieder in                  geeignete gesetzliche Regelungen und Finan-
     den Fokus gerückt hat. Von ebenso großer Bedeu-                zierungsformen unterstützt werden.
     tung - gerade auch im Sinne einer längerfristigen
     Betrachtung – ist aber die ausreichende Versorgung              Begründung:
     mit bezahlbarem Wohnraum. Es sind staatliche För-
     derinstrumente notwendig, die dauerhaft preiswer-              Auf der europäischen Ebene hat die deutsche Poli-
     ten Wohnungsbestand schaffen bzw. erhalten und                 tik wesentlich dazu beigetragen, dass der Spekula-
     dauerhaft für diejenigen Haushalte zur Vermietung              tion mit Immobilien in den europäischen Metropol-
     anbieten, die besondere Schwierigkeiten auf dem                regionen Tür und Tor geöffnet wurden. Es ist nicht
     Wohnungsmarkt haben. Die 1990 aufgehobene                      hinnehmbar, dass nationale und internationale Fi-
     Wohnungsgemeinnützigkeit sicherte bei ca. 3,3                  nanzanleger die Grundstückspreise in deutschen
     Mill. Wohnungen gegen Steuervorteile für die zuge-             Städten so hochtreiben, dass ein Wohnungsbau
     hörigen Unternehmen eng festgeschriebene Miet-                 durch sozial verpflichtete Unternehmen und mit be-
     preisbegrenzungen. Im Gegensatz zur befristeten                zahlbaren Mieten wirtschaftlich unmöglich ist.
     Objektförderung des Sozialen Wohnungsbaus gab                  Die staatliche Finanzierung gemeinwirtschaftlich
     es hier einen umfangreichen Wohnungsbestand,                   agierender Unternehmen und Wohnungsbestän-
     der auf einer Unternehmensbindung beruhte und                  de, die dauerhaft für gemeinwirtschaftliche Zwe-
     dessen Bindung als Dauerregelung konzipiert war.               cke gebunden sind, wird durch das Wettbewerbs-
                                                                    recht der EU behindert. Wohnen gehört aber klar
                                                                    zur Daseinsvorsorge. Jedes EU-Mitgliedsland muss
9.   Share Deals sind weiter als bisher geplant ein-                deshalb ohne Gefahr eines Verstoßes gegen die
     zuschränken, statt der aktuell vorgesehenen, die               Wettbewerbsvorschriften und ohne Auflagen bei
     Grunderwerbssteuer auslösenden Schwelle von                    der Eingrenzung der Zielgruppen „seine“ sozialen
     90% Beteiligung, soll eine Grundsteuerpflicht be-              Institutionen der Wohnungsversorgung aufbauen
     reits ab einer Beteiligungsgrenze von 50% bis 75%              und erweitern können.
     entstehen.

                                              FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021          09
11.    Die Klimaschutzziele von Paris sind auch woh-                gen. Zur Miete wohnen ist so zu einem Armutsri-
       nungspolitisch umzusetzen. Wirksame, prakti-                 siko geworden. Ursache dafür ist das für Mieten-
       kable und sozialverträgliche Lösungen sind zu ent-           dämpfung unzureichende System der ortsüblichen
       wickeln und umzusetzen. Ressourcenschonendes                 Vergleichsmiete. Hohe Mietsteigerungen nach Mo-
       Bauen, sparsame Flächennutzung, Stadtgrün und                dernisierung sowie bei Wiedervermietung sind der
       Naturschutz am Bau sind zu stärken. Eine sozial-             Mietpreistreiber auch für „normale“ Mietsteigerun-
       verträgliche Wärmewende braucht neben einer                  gen gemäß Mietspiegel.
       weitergehenden Kappung der Mietsteigerungs-             2.   Das Wirtschaftsstrafgesetz ist so zu ändern,
       möglichkeiten mehr Beteiligungsmöglichkeiten der             dass eine Mietpreisüberhöhung verfolgt werden
       Mieter:innen bei Planung und Durchführung, die               kann, ohne dass die Ausnutzung eines geringen An-
       Verpflichtung für Gebäudeeigentümer zur Umset-               gebots im Einzelfall vom Mieter belegt werden muss.
       zung von Maßnahmen in 5-Jahresstufen für die je-
       weils schlechtesten Gebäude im Hinblick auf CO2-              Begründung:
       Emissionen und Endenergieverbrauch sowie eine
       verstärkte und verbesserte Förderung.                        Durch die Rechtsprechung des BGH ist die An-
                                                                    wendung des Wirtschaftsstrafrechts bei Mietpreis-
        Begründung:                                                 überhöhung lahm gelegt worden. Mietsenkungen
                                                                    sind auf diesem Wege aktuell nicht möglich, weil
       Das Energiekonzept der Bundesregierung weist                 subjektive Tatbestände bei der Ausnutzung des ge-
       darauf hin, dass „die energetische Sanierung des             ringen Angebots dargelegt werden müssen, was
       Gebäudebestands der zentrale Schlüssel zur Mo-               weder dem Mieter noch der Behörde aktuell ge-
       dernisierung der Energieversorgung und zum Errei-            lingen kann.
       chen der Klimaschutzziele ist. In Städten stammen
       rund 50% der CO2-Emissionen aus dem Gebäude-
       bestand. Das Ziel muss deshalb sein, den Wärme-         3.   Es ist eine dauerhaft wirksame Mietpreisbrem-
       bedarf des Gebäudebestandes drastisch um bis zu              se zur Kappung der Mieten bei Wiederver-
       40% bis 2030 zu senken, damit bis 2050 nahezu                mietung zu schaffen. Wirksam bedeutet: volle
       ein klimaneutraler Gebäudebestand besteht. Klima-            Transparenz der Miethöhe vor Vertragsabschuss
       neutral heißt, dass die Gebäude nur noch einen sehr          und Abschaffung der Ausnahmen, bis auf die Un-
       geringen Energiebedarf aufweisen und der verblei-            anwendbarkeit bei Neubauten.
       bende Energiebedarf überwiegend durch erneuer-
       bare Energien gedeckt wird. Dafür ist die Erhöhung            Begründung:
       der energetischen Sanierungsrate auf mindestens 2
       % pro Jahr erforderlich. Mit den aktuellen Strategien        Auch die letzten Änderungen an der Mietpreisbrem-
       von Information, Beratung und Förderangeboten ist            se haben nur dazu geführt, dass Mieter:innen im
       das nicht zu erreichen. Wirksamkeit wird ohne neue           Einzelfall ihre Ansprüche auf Reduzierung der Miete
       ordnungsrechtliche Vorgaben nicht erzielt werden.            besser durchsetzen können, an der weitgehenden
                                                                    Unwirksamkeit der Bremse aufgrund der Ausnah-

       Mietrecht/                                                   meregelungen und der Bestandssicherung für über-
                                                                    höhte Vormieten hat sich nichts geändert, wie die
                                                                    Auswertung der Immobilienportale zeigt.
       Mietpreisrecht
 1.    Mieter:innen brauchen eine Verschnaufpause. Des-        4.   Die Umlage nach Modernisierung in ihrer jetzi-
       halb sind für die nächsten 6 Jahre Mieterhöhungen            gen Form ist abzuschaffen, mindestens aber auf
       auszuschließen - ohne Betriebskosten und moderni-            4% der Investition zu beschränken und bei 1,50
       sierungsbedingte Steigerungen. Für gemeinwohlori-            €/qm im Monat innerhalb von 8 Jahren kappen.
       entierte Anbieter mit unterdurchschnittlichen Miethö-        Energetische Maßnahmen sollen möglichst warm-
       hen sind Steigerungen bis zu gesetzlich festgelegten         mietenneutral sein.
       Oberwerten zulässig, maximal jedoch jährlich um die
       Steigerung der Lebenshaltungskosten.                          Begründung:

        Begründung:                                                 Die Beschränkung der Mieterhöhung nach Moder-
                                                                    nisierung durch das Mietrechtsanpassungsgesetz
       In den letzten Jahren sind die Mieterhöhungen in             zum 1.1.2019 hat zwar Teilen der renditeorientier-
       bestehenden Mietverhältnissen zu einer massiven              ten Anbieter „das Geschäft vermasselt“, für Mie-
       sozialen Belastung geworden. Die Angebotserwei-              ter:innen mit unterdurchschnittlichen Einkommen
       terung durch Neubau konnte und kann daran bis-               sind aber die zugebilligten Mieterhöhungen von
       lang wenig ändern. Die Wohnkostenbelastung ist               2,- bzw. 3,- €/qm im Monat immer noch zu hoch.
       gerade für Haushalte mit unterdurchschnittlichem             Eine 8%ige Verzinsung ist weiterhin durch nichts zu
       Einkommen auf ein oft unerträgliches Maß gestie-             rechtfertigen.

10    FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021
5.   Zur Stärkung des barrierearmen und barriere-
                                                                    verschwindet. Darunter leiden auch Wohnungs-
     freien Wohnens sind die gesetzlichen Vorausset-
                                                                    mieter:innen, die auf wohnortnahe Versorgungen
     zungen für Mieter:innen-Maßnahmen zu verbes-
                                                                    angewiesen sind. Es bedarf daher vor allem einer
     sern. Die Vermieterzustimmung muss grundsätzlich
                                                                    Gewerbemietpreisbremse, verbindlicher lokaler
     erteilt werden. Nur in Ausnahmefällen darf es zu
                                                                    Gewerbemietspiegel sowie einer gesetzlichen Op-
     einer Rückbauverpflichtung oder Sicherheitsleis-
                                                                    tion auf Vertragsverlängerung nach Ablauf der ers-
     tung kommen.
                                                                    ten Vertragszeit.

      Begründung:
     Auch die kürzlich erfolgte Änderung des BGB wird          8.   Die Betriebskostenverordnung ist dahingehend
     aller Voraussicht nach das mietrechtliche Hemmnis              zu ändern, dass die Lasten aus der CO2-Beprei-
     zur Durchsetzung barrierearmer oder barrierefreier             sung bei den Vermietern bleiben, damit dies
     Gestaltung der Wohnung durch Mieter:innen nicht                für sie einen Anreiz zur energetischen Verbes-
     beseitigen. Solange die Rückbauverpflichtung oder              serung darstellt.
     die finanzielle Absicherung des Rückbaus durch
     Mieter:innen nicht auf spezifische Einzelfälle (Aus-            Begründung:
     nahmen) beschränkt ist, wird mittels Modernisie-
     rung durch Mieter:innen kaum nutzungsgerechter                 Die seit 1.1.21 gültige CO2-Bepreisung auf fossile
     Wohnraum geschaffen.                                           Energieträger verteuert das Heizen für MieterInnen
                                                                    durch Abwälzung im Rahmen der Betriebskosten.
                                                                    Doch die gewünschten CO2-Reduktionen können
                                                                    nicht durch sparsames Heizen der Mieter:innen er-
6.   Der Kündigungsschutz muss grundsätzlich und
                                                                    zielt werden, sondern vorrangig durch Umstellung
     insbesondere bei Eigenbedarf verstärkt werden.
                                                                    der Heizanlagen oder Verringerung des Wärmever-
                                                                    lustes im Gebäude, wofür die Anbieter zuständig
      Begründung:                                                   sind. Die Betriebskostenverordnung ist daher so zu
     Versäumnisurteile ohne Anhörung der betroffenen                ändern, dass die CO2-Bepreisung im vermieteten
     Mieter und Mieterinnen dürfen nicht zum Verlust der            Wohnungsbestand von den Vermietern zu tragen
     Wohnung führen. Die Beschränkung der Heilung                   ist. Bei Gasetagenheizungen und individuellen
     durch Schonfristzahlung einzig bei fristloser Kündi-           Kohleheizungen sind analoge Regeln zu treffen.
     gung muss aufgehoben werden. Mietverhältnisse
     dürfen deshalb erst bei gerichtlich festgestellter Ver-
     tragsverletzung und fortgesetzter Nichtzahlung be-        9.   Die Grundsteuer – erst recht eine zu fordernde
     endet werden. Die Nachzahlung der Mietschulden                 reine Bodensteuer – ist eine Eigentümersteuer
     innerhalb der Schonfrist muss nicht nur die fristlose,         und soll nicht mehr in den Betriebskosten auf die
     sondern auch die ordentliche Kündigung wieder                  Mieter:innen abgewälzt werden dürfen. Es muss
     heilen. Der Räumungsschutz ist zu verbessern.                  anderenfalls sichergestellt werden, dass Mieter:in-
                                                                    nen ein Einsichtsrecht in sämtliche der Grundsteuer
     Die Möglichkeit, Eigenbedarf geltend zu machen,
                                                                    zugrunde liegende Unterlagen einschließlich Mess-
     ist erheblich einzuschränken, etwa durch den Aus-
                                                                    bescheid und Einheitswertbescheid erhalten.
     schluss von Eigenbedarf für bei Erwerb vermiete-
     ten Wohnraum. Ebenso soll für Wohnraum, in dem
     Mieter:innen mit einem Alter von über 70 Jahren                 Begründung:
     leben oder bei dem das Mietverhältnis schon min-               Die Grundsteuer macht einen erheblichen Teil der
     destens 10 Jahre besteht, der Eigenbedarf ausge-               Betriebskosten aus, der nach der gültigen Rechtslage
     schlossen werden. Vorgetäuschter Eigenbedarf ist               von den Mieter:innen zu tragen ist. Doch diese Ab-
     stärker zu sanktionieren.                                      wälzbarkeit ist nicht nachvollziehbar. Gerade durch
                                                                    die Neufassung der Grundsteuer infolge der Ver-
                                                                    fassungswidrigkeit der (ur-) alten Bemessung kann
7.   Der Mieterschutz für Gewerbemieter:innen ist                   es zu einer weiteren Belastung für die Mietenden
     zu stärken.                                                    kommen. Die Grundsteuer ist aber – wie der Name
                                                                    schon sagt – eine Steuer auf den Grund bzw. Bo-
      Begründung:                                                   den. Von dessen Wertsteigerung profitiert der Eigen-
                                                                    tümer, während den Mieter:innen hohe Mietpreise
     Die Aufwertung vor allem innenstadtnaher Wohn-                 auferlegt werden. Es ist daher nur folgerichtig, wenn
     gebiete hat auch das (Klein-) Gewerbe unter Druck              die Grundsteuer aus den umlegbaren Betriebskos-
     gesetzt. Die in der Regel befristeten Mietverträge             ten herausgenommen wird.
     werden oft nicht verlängert oder zu Konditionen an-
     geboten, die das nutzende Gewerbe nicht finan-                 Stand: 28. April 2021,
     zieren kann. Monostrukturen entstehen, die Vielfalt            V.i.S.d.P.: Reiner Wild, Berliner Mieterverein,
                                                                    Spichernstr.1, 10777 Berlin

                                               FORDERUNGEN ZU DEN ABGEORDNETENHAUS- & BUNDESTAGSWAHLEN 2021           11
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                                                                 Photo Cover: Sulamith Sallmann@adobe Sock
                                                                 Photo Backcover: hanohiki@istockphoto

                       M I E T E R * I N N
                       VEREINT
BerlinerMieterverein      bmieterverein   berlinermieterverein
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