2021 HAUPTVERSAMMLUNG - AS Création Tapeten AG

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2021 HAUPTVERSAMMLUNG - AS Création Tapeten AG
2021
HAUPTVERSAMMLUNG
2021 HAUPTVERSAMMLUNG - AS Création Tapeten AG
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Einladung zur ordentlichen virtuellen
Hauptversammlung 2021

Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktien-
gesetz in Verbindung mit Tabelle 3 (Blöcke A - C)
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
(„EU-DVO“)

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses:
   Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der
   A.S. Création Tapeten AG 2021                    3
   Formale Angabe gemäß EU-DVO: ASCHV20210506
2. Art der Mitteilung:
   Einberufung der Hauptversammlung
   Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM

B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE000A1TNNN5
2. Name des Emittenten: A.S. Création Tapeten AG

C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 6. Mai 2021
   Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20210506
2. Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn):
       10:00 Uhr (MESZ)
       Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC (koordi-
       nierte Weltzeit)
    3. Art der Hauptversammlung:
       Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptver-
       sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
       ihrer Bevollmächtigten
       Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET
    4. Ort der Hauptversammlung:
       URL zum Internet Service der Gesellschaft zur Verfol-
       gung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur
       Ausübung der Aktionärsrechte:
       http://www.as-creation.de/hv2021
       Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktien-
       gesetzes: Südstraße 47, 51645 Gummersbach
4   5. Aufzeichnungsdatum (Technisch maßgeblicher
       Bestandsstichtag, sog. Technical Record Date):
       29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ)
       Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist –
       unabhängig von etwaigen Depotbeständen – der im
       Aktienregister eingetragene Aktienbestand am Tag der
       Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des
       Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende
       des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 30. April
       2021, 00:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich 6. Mai 2021,
       24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden erst mit Wirkung
       nach dem Tag der Hauptversammlung am 7. Mai 2021
       verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher
       Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist daher
       der 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ).
Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20210429
   22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL:
   http://www.as-creation.de/hv2021

Weitere Informationen zur Einberufung der
Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212)

   Weitere Informationen über die Teilnahme an der
   Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block
   E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung
   anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender
   Internetseite zu finden:
   http://www.as-creation.de/hv2021                          5

Überblick über die Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
   A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2020, des
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
   2020, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG
   und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den
   Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des
   Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten nicht-
   finanziellen Berichts
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanz-
       gewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2020
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2020
    5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschluss-
       prüfers für das Geschäftsjahr 2021
    6. Wahl des neuen Aufsichtsrats
    7. Beschlussfassung über das Vorstandsvergütungssystem
    8. Beschlussfassung über das Aufsichtsratsvergütungs-
       system

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    Verbindlicher Charakter der Abstimmungen
    (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

    Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemach-
    ten Beschluss- bzw. Wahl-vorschläge zu den Tagesord-
    nungspunkten 2 bis 8 haben verbindlichen Charakter. In
    Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt
    7 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversamm-
    lung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch
    Pflichten begründet. Billigt die Hauptversammlung das zur
    Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach
    §120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden or-
    dentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungs-
    system zum Beschluss vorgelegt. Die Aktionäre können bei
    sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung)
    oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen, sich der Stimme
    enthalten (Stimmenthaltung) oder von einer Stimmabgabe
    absehen.
A.S. Création Tapeten AG, Gummersbach
(ISIN DE000A1TNNN5)

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktio-
näre zur

ordentlichen Hauptversammlung 2021

am Donnerstag, 6. Mai 2021, 10:00 Uhr (MESZ), ein.

Diese Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ge-
nossenschafts-, Vereins, Stiftungs- und Wohnungs-
eigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden.

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der             7
A.S. Création Tapeten AG, die am Tag der Hauptver-
sammlung im Aktienregister eingetragen und ange-
meldet sind, für die gesamte Dauer der Veranstaltung
in Bild und Ton live im Internet über einen Internet
Service übertragen. Die Ausübung von Aktionärsrech-
ten, insbesondere die Stimmrechtsausübung setzt
eine frist- und formgemäße Anmeldung voraus und
erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen)
Briefwahl.

Die Übertragung im Internet erfolgt in einem
passwortgeschützten Aktionärsportal, welches über
folgende Internetseite erreicht werden kann:

         http://www.as-creation.de/hv2021

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktien-
gesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Südstraße 47,
51645 Gummersbach.
Tagesordnung

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
       A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2020,
       des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
       2020, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG
       und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den
       Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des
       Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten nicht-
       finanziellen Berichts.

       Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
       Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits
       gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die
       unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterla-
       gen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass
       es einer Beschlussfassung bedarf.

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    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanz-
       gewinns

       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahres-
       abschluss der A.S. Création Tapeten AG ausgewiesenen
       Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von
       3.790.573,34 € wie folgt zu verwenden:

       Ausschüttung einer Dividende von 0,90 €
       je Stückaktie; dies sind bei 2.756.351
       dividendenberechtigten Stückaktien     2.480.715,90 €

       Einstellung in die Gewinnrücklagen        1.309.857,44 €

       Bilanzgewinn			                           3.790.573,34 €

       Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
       243.649 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesell-
       schaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG
nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptver-
   sammlung kann sich durch den Erwerb und die Ein-
   ziehung sowie die Veräußerung eigener Aktien die Zahl
   der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder er-
   höhen. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüt-
   tung von 0,90 € je dividendenberechtigter Stückaktie
   der Hauptversammlung ein entsprechende angepasster
   Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unter-
   breitet werden.

   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgen-
   den Bankarbeitstag fällig (§ 58 Absatz 4 Satz 2 AktG).

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
   das Geschäftsjahr 2020

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung   9
   zu beschließen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
   für das Geschäftsjahr 2020

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
   zu beschließen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschluss-
   prüfers für das Geschäftsjahr 2021

   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschluss-
   prüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Ge-
   schäftsjahr 2021 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an
        den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichts-
        rats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme
        durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschluss-
        prüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahl-
        möglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines
        bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
        Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Ab-
        schlussprüfung beschränkt hätten.

     6. Wahl des neuen Aufsichtsrats

        Der Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG setzt
        sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und
        §§ 1 Absatz 1, 4 Absatz 1 DrittelbG sowie § 9 Absatz 1
        der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und
        zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
10      zusammen. Gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung erfolgte
        zuletzt in der Hauptversammlung 2016 und in der
        Hauptversammlung 2020 eine (Ergänzungs-)Wahl der
        Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung
        der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
        das Geschäftsjahr 2020 beschließen wird. Damit hat in
        der diesjährigen Hauptversammlung eine Neuwahl der
        Anteilseignervertreter für den Aufsichtsrat zu erfolgen.
        Die Wahl der Arbeitnehmervertreter gemäß DrittelbG
        ist bis zum Zeitpunkt der Durchführung der diesjähri-
        gen Hauptversammlung ebenfalls abgeschlossen.

        Die nachstehenden Vorschläge des Aufsichtsrats stützen
        sich auf Empfehlungen des Nominierungsausschusses
        und berücksichtigen insbesondere, dass die Mitglieder
        des Aufsichtsrats insgesamt über die zur ordnungs-
        gemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
        Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen
        verfügen und dass dem Aufsichtsrat eine angemessene
        Anzahl an Mitgliedern angehören, die unabhängig von
der Gesellschaft, vom Vorstand, wesentlichen an der
A.S. Création Tapeten AG beteiligten Aktionären sind.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptver-
sammlung, die über die Entlastung für das Geschäfts-
jahr 2024 beschließen wird, als Vertreter der Aktionäre
in den Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG zu
wählen.

a)   Herrn Jochen Müller, derzeit Aufsichtsratsvorsit-
     zender der A.S. Création Tapeten AG.

     Herr Müller (Jahrgang 1961) ist Diplomingenieur
     und derzeit Aufsichtsratsvorsitzender der
     A.S. Création Tapeten AG. Von 2005 bis 2020 war
     Herr Müller Mitglied des Vorstands der
     LSG Lufthansa Service Holding AG, Neu-Isenburg.
     Davor war Herr Müller u.a. Geschäftsführer der       11
     GKN Walterscheid GmbH, Lohmar.

     Dem Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG
     gehört Herr Müller seit dem 15. Mai 2014 an.

     Herr Müller ist zudem Mitglied in folgenden ge-
     setzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in ver-
     gleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

      •   WKW Aktiengesellschaft, Velbert, und

      •   SURTECO GROUP SE, Buttenwiesen.

     Der ausführliche Lebenslauf von Herrn Müller ist
     unter der Internetadresse
     http://www.as-creation.de/hv2021 abrufbar.

b)   Herrn Dr. Volker Hues, Aufsichtsratsmitglied und
     Finanzvorstand der Jungheinrich AG, Hamburg,

     Herr Dr. Hues (Jahrgang 1963) ist Diplom-Ökonom
und seit 2009 Finanzvorstand der Jungheinrich AG,
          Hamburg. Davor war Herr Dr. Hues u.a. kauf-
          männischer Geschäftsführer der CWS-boco Inter-
          national GmbH, Duisburg.

          Dem Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG
          gehört Herr Dr. Hues seit dem 7. Mai 2015 an.

          Herr Dr. Hues ist nicht Mitglied in anderen gesetz-
          lich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleich-
          baren in- und ausländischen Kontrollgremien.

          Der ausführliche Lebenslauf von Herrn Dr. Hues ist
          unter der Internetadresse
          http://www.as-creation.de/hv2021 abrufbar.

     c)   Herrn Jörn Kämper, ehemaliger Vorsitzender des
          Vorstands der A.S. Création Tapeten AG,

          Herr Kämper (Jahrgang 1966) ist Diplom-Kauf-
12        mann und war von 1998 bis 2016 Vorstandsmit-
          glied der A.S. Création Tapeten AG, zuständig für
          Vertrieb und Marketing. Seit 2001 war er zudem
          Vorsitzender des Vorstands. Davor war Herr Kämper
          u.a. bei der Kienbaum Unternehmensberatung
          tätig.

          Herr Kämper ist nicht Mitglied in gesetzlich zu
          bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
          in- und ausländischen Kontrollgremien.

          Der ausführliche Lebenslauf von Herrn Kämper
          ist unter der Internetadresse
          http://www.as-creation.de/hv2021 abrufbar.

     d)   Herrn Dr. Stephan Zilkens, Aufsichtsratsmitglied
          und geschäftsführender Gesellschafter der Zilkens
          Fine Arts Insurancebroker GmbH, Köln.

          Herr Dr. Zilkens (Jahrgang 1955) ist Kunsthistoriker,
Kaufmann und seit 2010 geschäftsführender
     Gesellschafter der Zilkens GmbH Versicherungs-
     makler, Köln. Davor war Herr Dr. Zilkens Vorstand
     bzw. Geschäftsführer in verschiedenen Unterneh-
     men der Versicherungswirtschaft.

     Dem Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG
     gehört Herr Dr. Zilkens seit dem 9. August 2019 an.

     Herr Dr. Zilkens ist Mitglied in folgenden gesetzlich
     zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleich-
     baren in- und ausländischen Kontrollgremien:

     • Alberdingk-Boley GmbH, Krefeld.

     Der ausführliche Lebenslauf von Herrn Dr. Zilkens
     ist unter der Internetadresse
     http://www.as-creation.de/hv2021 abrufbar.

Unabhängigkeit                                               13

Die Beschlussvorschläge zielen darauf ab, dass die
Mehrheit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Gover-
nance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
sind.

Herr Müller, Herr Dr. Hues und Herr Dr. Zilkens üben
keine Organfunktion oder Beratungsfunktion bei we-
sentlichen Wettbewerbern der A.S. Création Tapeten AG
aus, stehen in keiner persönlichen Beziehung zur
A.S. Création Tapeten AG, ihren Organen, einem mit ihr
verbundenen Unternehmen oder einem wesentlichen an
der A.S. Création Tapeten AG beteiligten Aktionär und
haben keine geschäftlichen Beziehungen zur A.S. Création
Tapeten AG oder einem mit ihr verbundenen Unter-
nehmen. Zudem gehören die Aufsichtsratsmitglieder
dem Gremium weniger als zwölf Jahre an. Auch sonst
bestehen keine Gründe, weshalb die genannten Herren
        nach den Definitionen des Deutschen Corporate Gover-
        nance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
        als abhängig einzuordnen sind. Die Herren sind daher
        unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates im Sinne
        des Deutschen Corporate Governance Kodex.

        Herr Kämper war bis 2016 Vorstandsmitglied der
        A.S. Création Tapeten AG und ist stellvertretender
        Vorsitzender des Vorstands der gemeinnützigen
        A.S. Création Tapetenstiftung. Zwischen Herrn Franz
        Jürgen Schneider, der A.S. Création Tapetenstiftung
        sowie der Franz Jürgen Schneider-Stiftung, Köln,
        existiert eine Stimmrechtsvereinbarung, wonach sich
        die drei Parteien bei der Ausübung ihrer jeweiligen
        Stimmrechte abstimmen. Daher werden jeder Partei
        dieser Stimmrechtsvereinbarung die Aktien der beiden
        anderen Parteien mittelbar zugerechnet. Somit ist Herr
14      Kämper kein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrates
        gemäß der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate
        Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
        2019.

        Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle vier
        Kandidaten den im Zusammenhang mit der Aufsichts-
        ratsarbeit bei A.S. Création Tapeten AG zu erwartenden
        Zeitaufwand erbringen können.

     7. Beschlussfassung über das Vorstandsvergütungssystem

        Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar
        2020 gültigen Fassung, nach Inkrafttreten des Gesetzes
        zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
        (ARUG II) vom 12. Dezember 2019, beschließt die
        Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
        über die Billigung des Vergütungssystems für die Vor-
standsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des
Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Der Aufsichtsrat hat am 8. März 2021 ein neues
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
A.S. Création Tapeten AG beschlossen, das den Vor-
gaben des ARUG II entspricht und die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 16. Dezember 2019 bis auf die nach-
folgend genannten Ausnahmen berücksichtigt. Der
Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgende Vergütungs-
system für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der A.S. Création Tapeten AG besteht aus drei Bestand-
teilen, der festen Vergütung, der variablen Vergütung
und sonstigen Nebenleistungen. Die einzelnen Vergü-
tungsbestandteile sollen dazu dienen, die Vorstandsmit-
glieder angemessen, entsprechend ihrer Aufgaben- und      15
Verantwortungsbereiche zu vergüten. Hierbei sollen die
wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld und der Ge-
samterfolg des Unternehmens berücksichtigt werden.
Auch die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter wird bei
der Festsetzung herangezogen, ohne hier jedoch direkte
Vergleichswerte bzw. Multiplikatoren anzuwenden. Mit
den einzelnen Komponenten sollen Anreize für eine
langfristig erfolgreiche Unternehmensentwicklung und
Positionierung der A.S. Création Tapeten AG geschaffen
werden. So wird u.a. dem Nachhaltigkeitsaspekt durch
die bei der variablen Vergütung zu berücksichtigen
ESG-Kriterien eine besondere Bedeutung für die künf-
tige Entwicklung des Unternehmens beigemessen. Die
individuellen Zielsetzungen für die Vorstandsmitglieder
werden auf der Basis dieses Vergütungssystems und
auf der Grundlage von Beschlüssen des Aufsichtsrats
festgehalten.
Die relative Zusammensetzung der einzelnen Vergütungs-
     komponenten beträgt bei Erreichen der Maximalvergü-
     tung: 25,37 % feste Vergütung nebst Nebenleistungen
     und 74,63 % variable Vergütung.

     a)   Feste Vergütung

          Die feste Vergütung wird als monatliches Gehalt
          an die Mitglieder des Vorstands gezahlt. Die Fest-
          vergütung bildet die Grundlage für eine ange-
          messene Vorstandsvergütung und orientiert sich
          an der individuellen Tätigkeit der einzelnen Vor-
          standsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage
          des Unternehmens und dem Marktumfeld.

     b)   Variable Vergütung

          Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus
          einem Baustein, der auf der Entwicklung des Kon-
          zernergebnisses nach Steuern basiert, und einem
16
          Baustein, der auf der Erreichung von Nachhaltig-
          keitszielen basiert.

          Bemessungsgrundlage für den ersten Baustein ist
          das gewichtete durchschnittliche Konzernergebnis
          nach Steuern aus drei Geschäftsjahren, wobei das
          aktuelle Geschäftsjahr mit 40 % und die beiden
          anderen Geschäftsjahre mit jeweils 30 % bewertet
          werden. Dabei fließt ein eventueller Konzernver-
          lust nach Steuern mit dem negativen Wert in die
          Durchschnittsermittlung ein. Von dieser Bemes-
          sungsgrundlage erhält jedes Vorstandsmitglied
          einen individuellen Prozentsatz als variable Ver-
          gütung. Die definierte Bemessungsgrundlage führt
          dazu, dass 60 % des Ergebnisses eines Geschäfts-
          jahres erst in den folgenden beiden Geschäfts-
          jahren für die Ermittlung der variablen Vergütung
          relevant werden. Mit diesem Vergütungselement
soll insoweit insgesamt eine wirtschaftlich erfolg-
reiche und nachhaltige Entwicklung des Unter-
nehmens durch den Vorstand gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für den zweiten Baustein
ist die Verbesserung von Kennzahlen, die sich auf
Aspekte der Nachhaltigkeit (sog. ESG – Environ-
mental, Social, Governance) beziehen. Hier werden
für jeweils drei Geschäftsjahre Kennzahlen defi-
niert. In Abhängigkeit von der Verbesserung dieser
Kennzahlen wird ein definierter Betrag als Vergü-
tung ausgezahlt. Fallen die Kennzahlen in einem
Geschäftsjahr hinter die aktuellen Werte zurück,
wird ein definierter Betrag als Pönale von der va-
riablen Vergütung abgezogen, die aus dem ersten
Baustein für das betreffende Geschäftsjahr resul-
tiert. Für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 wurden
Kennzahlen definiert, die den Energieverbrauch,
das Abfallaufkommen und die Zahl der Arbeitsun-
                                                      17
fälle zum Inhalt haben. Mit diesem Baustein sollen
besondere Anreize geschaffen werden, um unter
ESG-Gesichtspunkten die A.S. Création Tapeten AG
in besonderer Weise weiterzuentwickeln.

Die maximale Höhe der variablen Vergütung ist je
Vorstandsmitglied auf einen bestimmten Betrag
begrenzt (sog. „Tantieme-Cap“). Gemäß den
gültigen Dienstverträgen kann die variable Ver-
gütung aus beiden Bausteinen für die gesamten
Vorstandsmitglieder einen Betrag von insgesamt
2.500 T€ nicht überschreiten.

Bei besonders schweren Pflichtverstößen eines
Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach
billigem Ermessen

– eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung,
  die für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
stattgefunden hat, gewährt worden ist, teil-
            weise oder vollständig auf Null reduzieren (sog.
            „Malus“) oder

          – eine bereits ausbezahlte variable Vergütung,
            die für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß
            stattgefunden hat, gewährt worden ist, inner-
            halb von vier Jahren teilweise oder vollständig
            zurückfordern (sog. „Clawback“).

     c)   Sonstige Nebenleistungen

          Für jedes Vorstandsmitglied wird während der
          Dauer seines Dienstverhältnisses ein fester jähr-
          licher Betrag in eine überbetriebliche Unterstüt-
          zungskasse gezahlt. Diese wird dann die zukünf-
          tigen Pensionszahlungen leisten (sog. beitragsori-
          entierte Zusage). Sogenannte leistungsorientierte
          Pensionszusagen, d.h. die Zusage eines Festbe-
18
          trags, der nach Beginn der Pensionsberechtigung
          von der Gesellschaft zu zahlen ist, existieren nicht.

          Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf einen
          angemessenen Dienst-PKW, den das Vorstandsmit-
          glied auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Die
          auf die Privatnutzung einschließlich der Fahrten
          zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden
          Steuern trägt das Vorstandsmitglied.

          Die Gesellschaft richtet für jedes Vorstandsmit-
          glied eine Gruppen-Unfallversicherung und eine
          Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für
          Unternehmensleiter (sog. D&O-Versicherung) ein.

     Die maximale Höhe der Jahresgesamtvergütung gemäß
     § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG, d.h. der Summe aus den drei
     genannten Bestandteilen, ist je Vorstandsmitglied auf
     einen bestimmten Betrag begrenzt (sog. Maximalver-
     gütung). Gemäß den gültigen Dienstverträgen kann die
Jahresgesamtvergütung für die gesamten Vorstands-
mitglieder einen Betrag von insgesamt 3.350 T€ nicht
überschreiten.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne des
Gesetzes sind die mit den Vorstandsmitgliedern ab-
geschlossenen Dienstverträge, diese haben folgende
Laufzeiten:

– der Vertrag mit Herrn Barth hat eine Laufzeit bis
  zum 31. Oktober 2026,

– der Vertrag mit Herrn Krämer hat eine Laufzeit bis
  zum 31. März 2024 und

– der Vertrag mit Herrn Suskas hat eine Laufzeit bis
  zum 31. März 2025.

Für den Fall, dass die Bestellung eines Vorstandsmit-
glieds aus wichtigem Grund widerrufen wird, ohne           19
dass die Gesellschaft den Dienstvertrag kündigt, ist das
Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung freizustellen
und an die Stelle des Vergütungsanspruchs tritt eine
einmalige Abfindungszahlung, welche einer Jahres-
vergütung entspricht bzw. bei einer kürzeren Laufzeit
als einem Jahr anteilig gewährt wird. Diese Abfindung
setzt sich aus der Festvergütung, den Beiträgen zur
betrieblichen Altersversorgung und der letzten gewähr-
ten Tantieme – ohne sonstige Sachbezüge und sonstige
Nebenleistungen zusammen.

Das beschriebene Vergütungssystem berücksichtigt nicht
sämtliche Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 2019)
im Hinblick auf die Vergütung des Vorstands. So basiert
das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der A.S. Création Tapeten AG nicht auf der Konzeption
einer sogenannten Ziel-Gesamtvergütung, die für jedes
Vorstandsmitglied vom Aufsichtsrat festgelegt wird und
die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
        und Leistungen des Vorstandsmitglieds stehen soll.
        Vielmehr hängt der erste Baustein der variablen Ver-
        gütung von der Entwicklung des durchschnittlichen
        Konzernergebnisses nach Steuern ab und berechnet
        sich als Prozentsatz hiervon. Entsprechend kann dieser
        Teil der variablen Vergütung in jedem Geschäftsjahr
        zwischen dem Wert Null und dem Tantieme-Cap liegen,
        so dass auch keine Ziel-Gesamtvergütung im Sinne des
        Deutschen Corporate Governance Kodex definiert wer-
        den kann. Die empfohlene Berücksichtigung der Auf-
        gaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds erfolgt
        bei der A.S. Création Tapeten AG über die individuelle
        Festlegung der festen Vergütung und des Prozentsatzes
        für den ersten Baustein der variablen Vergütung je Vor-
        standsmitglied. Ferner wird der Empfehlung des
        Deutschen Corporate Governance Kodex, dass der
        überwiegende Teil der variablen Vergütung aktienbasiert
20      gewährt werden soll, nicht gefolgt. Es wird keine
        aktienbasierte Vergütung gewährt.

     8. Beschlussfassung über das Aufsichtsratsvergütungs-
        system

        Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar
        2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung
        einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier
        Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem
        für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Die
        erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der
        ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den
        31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

        In der Hauptversammlung 2020 wurde auf Vorschlag
        des Aufsichtsrats eine Anpassung der Vergütung der
        Aufsichtsratsmitglieder beschlossen. Im Wettbewerb
um hochqualifizierte Persönlichkeiten zur Besetzung
des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sach-
gerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor dem
Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die
Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf
eine weitere erfolgreiche Entwicklung der A.S. Création
Tapeten AG wurde die Aufsichtsratsvergütung punktuell
mit Blick auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
moderat angepasst und zugleich klarer formuliert.

Aufgrund dieser Beschlussfassung im Jahr 2020 sehen
Vorstand und Aufsichtsrat aktuell keinen weiteren
Anpassungsbedarf hinsichtlich der Vergütung des
Aufsichtsrats. Die in § 14 der Satzung niedergelegte
Vergütungssystematik soll beibehalten werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in § 14 der
Satzung niedergelegte Vergütungsregelung sowie das
dahinter stehende Vergütungssystem für den Aufsichts-     21
rat zu bestätigen. § 14 der Satzung der A.S. Création
Tapeten AG lautet wie folgt:

„§ 14 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer
    dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr
    ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Grund-
    vergütung in Höhe von € 12.500,00. Abweichend
    hiervon erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats
    den dreifachen Betrag, der stellvertretende Vor-
    sitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende
    des Prüfungsausschusses jeweils den anderthalb-
    fachen Betrag als Grundvergütung.

(2) Zusätzlich zu der Grundvergütung nach Absatz 1
    erhält jedes Mitglied eines vom Aufsichtsrat gebil-
    deten Ausschusses für diese Tätigkeit € 6.250,00
je Ausschusszugehörigkeit und Geschäftsjahr.
             Die Gesamtvergütung für die Tätigkeit in den
             Ausschüssen ist auf € 25.000,00 begrenzt.

        (3) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht
            während eines vollen Geschäftsjahres angehört
            haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis
            entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszuge-
            hörigkeit. Dies gilt entsprechend für die gesonderte
            Vergütung der Mitgliedschaft in einem Ausschuss
            des Aufsichtsrats.

        (4) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsrats-
            mitglied die auf seine Vergütung und Auslagen zu
            entrichtende Umsatzsteuer.

        (5) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist
            zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die
            über die Entlastung für das vorausgegangene
            Geschäftsjahr beschließt, es sei denn, die Haupt-
22
            versammlung beschließt etwas anderes.“

     Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der
     A.S. Création Tapeten AG

     Grundlagen, Ziele und Bestandteile

     Der Aufsichtsrat der Gesellschaft berät und überwacht
     den Vorstand und ist dabei eng in zentrale operative
     und strategische Themen der Unternehmensführung der
     gesamten Unternehmensgruppe eingebunden. Er setzt
     sich gemäß Gesetz und Satzung aus vier Anteilseignerver-
     tretern und zwei Arbeitnehmervertretern zusammen. Ein
     effektives Handeln des Aufsichtsrats setzt voraus, dass der
     Aufsichtsrat entsprechend seinem Zielkatalog und Kompe-
     tenzprofil zusammengesetzt ist. Dabei spielt auch eine im
Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsrats und die Lage
der Gesellschaft angemessene Aufsichtsratsvergütung eine
wesentliche Rolle. Entsprechend Ziffer G.18 Satz 1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen
Fassung und der Empfehlung zahlreicher Investoren und
Stimmrechtsberater, sieht das Aufsichtsratsvergütungs-
system der A.S. Création Tapeten AG ausschließlich eine
Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Eine variable
Vergütung wird nicht gewährt. Der aktuellen Fassung des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird auch mit
Blick auf die Empfehlung in Ziffer G.17 gefolgt. So setzt
sich die Festvergütung aus einer Grundvergütung und
Funktionszulagen für Tätigkeiten in den Ausschüssen bzw.
den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Gremiums
zusammen. Mit dieser Zusammensetzung der Vergütung
soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und
Bewältigung der Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmit-
glieder im Interesse der Gesellschaft gewährleistet werden,
ohne dies von spezifischen wirtschaftlichen Entwicklungen      23
des Unternehmens abhängig zu machen.

Verfahren zur Festlegung und Überprüfung

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird künftig
auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß
§ 113 Abs. 3 Satz 1 AktG mindestens alle vier Jahre durch
die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei kann die
Hauptversammlung entweder lediglich die Vergütung des
Aufsichtsrats bestätigen oder die Regelungen der Satzung
zur Aufsichtsratsvergütung ändern.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der A.S. Création Tapeten AG
ist derzeit durch entsprechende Beschlussfassungen der
Hauptversammlung im Jahr 2020 in § 14 der Satzung
geregelt.
Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichts-
     ratsvergütung

     Mit der Grundvergütung und den Funktionszuschlägen soll
     den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren
     jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt
     werden.

     a. Grundvergütung

     Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied
     beträgt € 12.500,00.

     b. Funktionszuschläge

     Mit den in der Satzung bestimmten Funktionszuschlägen
     wird der besonderen Verantwortung und dem höheren
     zeitlichen Aufwand Rechnung getragen, der mit den Funk-
     tionen verbunden ist, und zugleich die Empfehlung in Ziffer
24   G.17 des DCGK umsetzt.

     (1) Aufsichtsratsvorsitzender, Stellvertreter und Vorsitzen-
         der des Prüfungsausschusses

        Der jährliche Funktionszuschlag für den Aufsichtsrats-
        vorsitzenden beträgt 200%, derjenige des Stellvertre-
        ters 50% der Grundvergütung. Der Aufsichtsratsvor-
        sitzende ist zentraler Ansprechpartner des Vorstands
        und in besonderer Weise mit der Koordination und
        Umsetzung der Aufsichtsarbeit befasst. Der Aufsichts-
        ratsvorsitzende wird dabei maßgeblich durch seinen
        Stellvertreter unterstützt. Der Ausschussvorsitzende
        des Prüfungsausschusses hat ebenfalls eine besonders
        wichtige Funktion innerhalb des Aufsichtsrates, daher
        erhält er ebenfalls einen jährlichen Funktionszuschlag
        von 50% der Grundvergütung der Aufsichtsratsmit-
        glieder(§ 14 Abs. 1 der Satzung).
(2) Ausschussmitglieder

    Der Arbeit in den Ausschüssen wird insgesamt eine
    besondere Bedeutung beigemessen. Vor diesem Hinter-
    grund erhalten Ausschussmitglieder grundsätzlich einen
    Funktionszuschlag in Höhe von € 6.250,00, wobei diese
    Funktionszuschläge für Ausschusstätigkeiten insgesamt
    auf € 25.000,00 gedeckelt sind (Cap) (§ 14 Abs. 2 der
    Satzung).

Anteilige Mitgliedschaft

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
die Aufsichtsratsvergütung pro rata temporis entsprechend
der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit (§ 14 Abs. 3 der
Satzung).
                                                               25

Auslagenersatz und Umsatzsteuer

Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats
die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen.
Darüber hinaus trägt sie eine etwaige auf die Vergütung
und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (§ 14
Abs. 4 der Satzung).

Fälligkeit

Die Vergütung ist fällig und zahlbar nach Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichts-
ratsmitglieder für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
beschließt (§ 14 Abs. 5 der Satzung).
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

     Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a
     Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG werden zwischen der Gesellschaft
     und den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen.

     Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung
     der Hauptversammlung

     I. Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
        ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevoll-
        mächtigten

        Die COVID-19-Pandemie hat weiterhin weltweit erheb-
        liche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschafts-
        leben. So ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
        Einladung in Deutschland u.a. die Abhaltung öffent-
26      licher Veranstaltungen für einen befristeten Zeitraum
        untersagt. Vor dem Hintergrund der Pandemie hat der
        Gesetzgeber im Frühjahr 2020 das Gesetz zur Abmil-
        derung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
        Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen. Teil dieses
        Artikelgesetzes ist das Gesetz über Maßnahmen im
        Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
        und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
        Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend
        in der aktuell geltenden Fassung „COVID-19 Gesetz“
        bezeichnet). § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz gestattet u.a.
        Aktiengesellschaften, wie der A.S. Création Tapeten AG,
        die Durchführung einer ordentlichen Hauptversamm-
        lung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
        Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Der
        Anwendungszeitraum der Regelungen für die Einberu-
        fung und Durchführung virtueller Hauptversammlungen
wurde mit der Verordnung zur Verlängerung von Maß-
nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert. Mit dem Gesetz zur weiteren Ver-
kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020
wurden die Regelungen zur Einberufung und Durch-
führung der virtuellen Hauptversammlungen punktuell
mit Blick auf die Aktionärsinteressen bei der Abhaltung
virtueller Hauptversammlungen angepasst.

Die diesjährige Hauptversammlung findet nach Ab-
wägung der Interessenlagen und zum Schutze der
Aktionäre, Organe und der Belegschaft der A.S. Création
Tapeten AG sowie aufgrund eines entsprechenden
Beschlusses des Vorstands unter Zustimmung des            27
Aufsichtsrats unter Anwendung dieser Regelungen als
virtuelle Hauptversammlung statt.

Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechts-
ausübung, Vertretung, zu den Fragerechten und zum
Widerspruch ergeben sich insoweit aus § 1 COVID-19
Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einla-
dung und Durchführung der Hauptversammlung einer
börsennotierten Aktiengesellschaft und der Satzung der
Gesellschaft, soweit nicht § 1 COVID-19 Gesetz Abwei-
chendes regelt und von diesen Regelungen Gebrauch
gemacht wird.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Mög-
lichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elek-
tronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über das
        Aktionärsportal zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“).
        Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies
        keine Teilnahme an der Hauptversammlung im aktien-
        rechtlichen Sinne ist.

        Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß an-
        gemeldeten Aktionäre erfolgt – auch im Falle einer
        Bevollmächtigung Dritter – ausschließlich im Wege
        der (elektronischen) Briefwahl. Jede Aktie gewährt in
        der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Den
        ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren
        Bevollmächtigten wird über das Aktionärsportal im
        Wege der elektronischen Kommunikation ein Recht zur
        Einreichung von Fragen eingeräumt. Zudem besteht die
        Möglichkeit, über das Aktionärsportal Widerspruch gegen
        einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

28

     II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Haupt-
         versammlung und Ausübung der Aktionärsrechte

     1. Anmeldung

        Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Haupt-
        versammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,
        insbesondere des Stimmrechts, berechtigt, wenn sie
        sich bis Donnerstag, den 29. April 2021, 24:00 Uhr
        (MESZ), zur Hauptversammlung angemeldet haben und
        zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregis-
        ter eingetragen sind.

        Aktionäre können sich schriftlich, per Telefax oder per
        E-Mail bei der A.S. Création Tapeten AG unter folgender
        Adresse anmelden:
A.S. Création Tapeten AG
		     c/o BADER & HUBL GmbH
		     Friedrich-List-Str. 4a
		     70565 Stuttgart

		     Telefax-Nr.: +49-(0)711-234318-33
		     E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

  Um einen frühzeitigen Versand Ihrer Anmeldebestäti-
  gung mit den Zugangsdaten für das Aktionärsportal
  sowie der Vollmachtsformulare und damit die Möglich-
  keit zur Stimmabgabe und zur Stellung von Fragen zu
  gewährleisten, bitten wir möglichst um eine frühzeitige
  Anmeldung vor dem vorstehend genannten Fristablauf.

  Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten
  nach ihrer Anmeldung die Anmeldebestätigung mit den
  persönlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal, das
  sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter          29

		 http://www.as-creation.de/hv2021

  finden. Diese Daten ermöglichen ihnen die Nutzung
  des passwortgeschützten Aktionärsbereichs und damit
  das Verfolgen der Live-Übertragung der vollständigen
  präsenzlosen Hauptversammlung sowie eine Stimmab-
  gabe und die Übermittlung von Fragen entsprechend
  der nachfolgenden Bedingungen.

  Aktionäre, die erst nach Donnerstag, dem 15. April
  2021, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen
  werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne
  Anforderung keine Einladung übersandt. Sie können
  aber die Einladung auf der folgenden Internetseite der
  Gesellschaft abrufen

		 http://www.as-creation.de/hv2021
und sich unter der folgenden Anschrift bis Donnerstag,
        den 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptver-
        sammlung anmelden:

     		      A.S. Création Tapeten AG
     		      c/o BADER & HUBL GmbH
     		      Friedrich-List-Str. 4a
     		      70565 Stuttgart

     		      Telefax-Nr.: +49-(0)711-234318-33
             E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

     2. Umschreibungsstopp

        Für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere
        des Teilnahme- und Stimmrechts, ist der am Tag der
        Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
30      Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand
        am Ende des Anmeldeschlusstags entsprechen, da
        Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der
        Zeit von Freitag, dem 30. April 2021, 0:00 Uhr (MESZ),
        bis Donnerstag, den 6. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
        erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am
        Freitag, 7. Mai 2021 verarbeitet und berücksichtigt
        werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
        (sogenannter Technical Record Date) für die Ausübung
        des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung ist
        mithin Donnerstag, der 29. April 2021, 24:00 Uhr
        (MESZ).

     III. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und
          elektronische Briefwahl

        Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre bzw.
        ihre Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege
der (elektronischen) Briefwahl. Hierfür erforderlich
  ist eine frist- und formgemäße Anmeldung, wie unter
  Ziffer II. beschrieben.

  Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre
  Stimmabgabe durch Briefwahl und elektronische Brief-
  wahl im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19 Gesetz in
  deutscher und englischer Sprache vornehmen.

  Die Stimmabgabe oder deren Änderung im Wege der
  Briefwahl kann schriftlich oder in Textform erfolgen
  und muss bis einschließlich Dienstag, den 4. Mai 2021,
  24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter Angabe
  des vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer
  und/oder der Nummer der Anmeldebestätigung unter
  folgender Adresse eingegangen sein.

		     A.S. Création Tapeten AG
		     c/o BADER & HUBL GmbH                                 31
		     Friedrich-List-Str. 4a
		     70565 Stuttgart

		     Telefax-Nr.: +49-(0)711-234318-33
		     E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

  Für die Briefwahl in schriftlicher Form steht den Aktio-
  nären das den Anmeldeunterlagen beigefügte Formular
  zur Verfügung, das bei einer Verwendung an die oben-
  stehende Adresse zurückgesendet werden muss.

  Daneben steht den Aktionären für die elektronische
  Briefwahl das Aktionärsportal über folgende Internet-
  seite

		 http://www.as-creation.de/hv2021

  zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das
  Aktionärsportal ermöglicht eine Teilnahme an der
Abstimmung über die vorstehend genannte Frist hinaus
        bis in die Hauptversammlung bis zum Ende der General-
        debatte.

     IV. Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevoll-
         mächtigten, Verfahren für die Stimmabgabe durch
         einen Bevollmächtigten

        Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und
        frist- und formgemäß angemeldet sind, können ihr
        Stimmrecht sowie ihre anderen Rechte durch einen
        Bevollmächtigten ihrer Wahl, insbesondere auch durch
        einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen
        Stimmrechtsberater, ausüben lassen.

        Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der
        virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
32
        das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre nur
        im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausüben. Die
        Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische
        Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus,
        dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit
        der Anmeldebestätigung versandten, persönlichen
        Zugangsdaten erhält. Daher sollte ein Aktionär, der
        von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch
        machen will, dies frühzeitig tun.

        Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversamm-
        lung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte
        ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung
        frist- und formgemäß Vollmacht erteilen. Hierbei ist
        folgendes zu beachten:

        Wenn weder ein Stimmrechtsberater noch eine Akti-
        onärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG
erfasster Intermediär bzw. nach § 135 AktG Gleichge-
stellter bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder

- in Textform gegenüber der Gesellschaft, oder

- in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevoll-
  mächtigten

zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder
den Widerruf der Vollmacht.

Für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsberatern,
Aktionärsvereinigungen oder sonstigen von § 135 AktG
erfassten Intermediären bzw. nach § 135 AktG Gleich-
gestellten sowie den Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmun-
gen, insbesondere § 135 AktG. Nach dieser Vorschrift
muss die Vollmacht einem bestimmten zu Bevollmäch-
tigenden erteilt und von diesem nachprüfbar festge-
halten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem
                                                           33
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsaus-
übung verbundene Erklärungen enthalten.

Die zu Bevollmächtigenden setzen unter Umständen
besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächti-
gung fest; die Aktionäre werden daher gebeten, sich
ggf. mit den zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über
die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmäch-
tigung abzustimmen.

Ist ein Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG im
Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimm-
recht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers
der Aktien ausüben. Entsprechendes gilt für Stimm-
rechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige von
§ 135 AktG erfasste Intermediäre bzw. nach § 135 AktG
Gleichgestellte.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist
        die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
        berechtigt, eine oder mehrere von ihnen nach freiem
        Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungs-
        grundsatzes gemäß § 53a AktG zurückzuweisen.

        Vollmachten können in deutscher oder englischer
        Sprache per Post, E-Mail oder Fax unter Angabe des
        vollständigen Namens sowie der Aktionärsnummer und/
        oder der Nr. der Anmeldebestätigung auf folgendem
        Kontaktweg bis einschließlich Dienstag, den 4. Mai
        2021, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder wider-
        rufen werden:

     		      A.S. Création Tapeten AG
     		      c/o BADER & HUBL GmbH
     		      Friedrich-List-Str. 4a
     		      70565 Stuttgart
34
     		      Telefax-Nr.: +49-(0)711-234318-33
     		      E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

        Ein Formular, das für die Erteilung von Vollmachten
        verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zu-
        sammen mit den Anmeldeunterlagen.

     V. Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

        Die virtuelle Hauptversammlung wird in dem Aktionär-
        sportal, auf welches nur über die erhaltenen Zugangs-
        daten ein Zugriff besteht, vollständig übertragen. Sie
        können dieses Portal über folgenden Link erreichen:

     		 http://www.as-creation.de/hv2021
VI. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt
    der Einberufung der Hauptversammlung

   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf
   3.000.000 Stück teilnahme- und stimmberechtigte
   Stückaktien, von denen 243.649 Stückaktien auf eigene
   Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine
   Rechte zustehen.

VII. Rechte der Aktionäre

   Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen
   den Aktionären unter anderem die folgenden Rechte zu:

1. Rechte auf Ergänzung der Tagesordnung,                    35
   § 122 Abs. 2 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
   Teil des Grundkapitals (dies entspricht 450.000,00 €
   bzw. 150.000 Stück Aktien) erreichen, können verlangen,
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
   bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nach-
   zuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
   Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der
   o.g. Mindestanzahl an Aktien sind und dass sie diese
   bei der Entscheidung des Vorstands über den Antrag
   halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist
   § 70 AktG zu beachten. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die
   Fristberechnung entsprechend anzuwenden.

   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
   eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft
        schriftlich bis zum Ablauf von Montag, dem 5. April
        2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter Angabe des vollständigen
        Namens sowie der Aktionärsnummer, auf folgendem
        Kontaktweg zugehen:

     		      A.S. Création Tapeten AG
     		      - Investor Relations -
     		      z. Hd. Herrn Maik Holger Krämer
     		      Südstraße 47
     		      51645 Gummersbach

        Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden –
        soweit dies nicht bereits mit der Einberufung gesche-
        hen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
        Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außer-
        dem unter der Internetadresse http://www.as-creation.
        de/hv2021 bekannt gemacht und den Aktionären
36      mitgeteilt.

     2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären,
        §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3
        COVID-19 Gesetz

        Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Be-
        schlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
        zu stellen. Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen
        Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat stellt
        oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese
        ausschließlich unter Angabe des vollständigen Namens
        sowie der Aktionärsnummer auf folgenden Kontakt-
        wegen an die Gesellschaft zu übermitteln:
A.S. Création Tapeten AG
		     - Investor Relations -
		     z. Hd. Herrn Maik Holger Krämer
		     Südstraße 47
		     51645 Gummersbach

		     Telefax-Nr.: +49-(0)2261-542-304
		     E-Mail: hv2021@as-creation.de

  Gegenanträge sind zu begründen, Wahlvorschläge
  hingegen nicht. Die mindestens 14 Tage vor der
  Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf von
  Mittwoch, dem 21. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter
  der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich
  zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von
  Aktionären werden wir im Internet unter

		 http://www.as-creation.de/hv2021
                                                          37
  veröffentlichen.

  Anderweitig adressierte oder nach Fristablauf einge-
  gangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
  nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
  Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
  Internetadresse einsehbar sein.

  Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft
  als virtuelle Hauptversammlung ohne physische An-
  wesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
  durchgeführt wird, können während der virtuellen
  Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden.
  Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die
        im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig
        angemeldet haben, werden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3
        COVID-19 Gesetz im Rahmen der virtuellen Hauptver-
        sammlung als gestellt bzw. unterbreitet berücksichtigt.

        Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der
        Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
        abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten
        die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen
        Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit
        die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge
        erledigt.

     3. Fragerecht der Aktionäre

        Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der
38      Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Ange-
        legenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtli-
        chen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen
        Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der
        in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
        zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
        Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind und
        kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

        Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz ist aufgrund der
        Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne
        physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevoll-
        mächtigten die Ausübung des Auskunftsrecht nicht im
        gewohnten Rahmen möglich.

        Die Gesellschaft schafft allerdings gemäß § 1 Abs. 2
        COVID-19 Gesetz ein Fragerecht, bei dem jeder ange-
        meldete Aktionär oder dessen Bevollmächtigter im Wege
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