Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge
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Berufliche Vorsorge Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur AXA BVG-Stiftung Westschweiz, Winterthur AXA Vorsorgestiftung, Winterthur Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 5 Ziffer 1 Zweck 5 Ziffer 2 Vorsorgewerk 5 Ziffer 3 Inhalt des Vorsorgereglementes 5 Ziffer 4 Eingetragene Partnerschaft 5 Ziffer 5 Altersbestimmung 5 Ziffer 6 Aufnahme in die Personalvorsorge 5 Ziffer 7 Pensionierung 6 Ziffer 8 Vorsorgeschutz 6 Ziffer 9 Pflichten der versicherten Person 7 Ziffer 10 Auskunftspflicht der Stiftung 8 Ziffer 11 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen 8 Lohnbegriffe 9 Ziffer 12 Jahreslohn 9 Ziffer 13 Versicherter Lohn 9 Ziffer 14 Versicherter Lohn bei Invalidität 9 Vorsorgeleistungen 11 Ziffer 15 Leistungsübersicht 11 Ziffer 16 Altersguthaben 11 Ziffer 17 Voraussichtliches Altersguthaben im Pensionsalter 11 Altersleistungen Ziffer 18 Altersrente 11 Ziffer 19 Pensionierten-Kinderrente 12 Invaliditätsleistungen Ziffer 20 Allgemeines 12 Ziffer 21 Beitragsbefreiung 14 Ziffer 22 Invalidenrente 14 Ziffer 23 Invaliden-Kinderrente 14 Ziffer 24 Änderung des Invaliditätsgrades 14 Todesfallleistungen Ziffer 25 Allgemeines 14 Ziffer 26 Ehegattenrente 14 Ziffer 27 Lebenspartnerrente 15 Ziffer 28 Waisenrente 16 Ziffer 29 Todesfallkapital 16 Ziffer 30 Todesfallzeitrente 16 Allgemeine Bestimmungen über die Vorsorgeleistungen Ziffer 31 Sicherheitsfonds 17 Ziffer 32 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen 17 Ziffer 33 Anpassung an die Preisentwicklung 17 Ziffer 34 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung 17 Ziffer 35 Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen 17 Ziffer 36 Subrogation und Abtretung 18 Ziffer 37 Auszahlung der Vorsorgeleistungen 18 Ziffer 38 Kapitalbezug 18
Austritt Seite 20 Ziffer 39 Austritt aus der Personalvorsorge 20 Ziffer 40 Höhe der Freizügigkeitsleistung 20 Ziffer 41 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 20 Ziffer 42 Nachdeckung; Weiterführung der Vorsorge 20 Ziffer 43 Änderung des Beschäftigungsgrades 20 Beiträge 22 Ziffer 44 Beitragspflicht 22 Ziffer 45 Höhe der Beiträge 22 Ziffer 46 Einkauf 22 Weitere Bestimmungen 24 Ziffer 47 Wohneigentumsförderung 24 Ziffer 48 Abtretung und Verpfändung 24 Ziffer 49 Ehescheidung 24 Ziffer 50 Rentenberechtigte Kinder 25 Ziffer 51 Persönliche Daten 25 Ziffer 52 Massnahmen bei Unterdeckung 25 Ziffer 53 Anpassungen des Vorsorgereglementes 26 Ziffer 54 Vorsorgeplan 26 Ziffer 55 Übertragung der Ansprüche bei teilweiser oder vollständiger Vertragsauflösung 26 Ziffer 56 Erfüllungsort 26 Ziffer 57 Rechtspflege 26 Ziffer 58 Inkrafttreten 26
Allgemeine liquidation von Vorsorgewerken und Teilliquidati- on Sammelstiftung. Bestimmungen 4. Ein allfälliger Anspruch auf Überschussbeteili- gung aus dem Kollektiv-Versicherungsvertrag Zweck richtet sich nach dem separaten Reglement Ziffer 1 Überschussbeteiligung. 1. Zweck dieser Personalvorsorge ist es, die ver- Eingetragene Partnerschaft sicherten Personen sowie deren Hinterlassene Ziffer 4 gegen die wirtschaftlichen Folgen des Er- werbsausfalles infolge von Alter, Invalidität oder Im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetra- Tod zu schützen. gene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sind eingetragene Partnerschaften einer Ehe bzw. 2. Das Vorsorgereglement gewährleistet in jedem eingetragene Partner einem Ehegatten gleichge- Fall die nach dem Bundesgesetz über die beruf- stellt. liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 25. Juni 1982 (BVG) vorgesehenen Mindestleistungen. Altersbestimmung Ziffer 5 3. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der gesetz- Das für die Aufnahme sowie für die Höhe der Bei- lichen Aufsicht. Die Organisation der Stiftung ist träge, der Altersgutschriften und die Bemessung in der Stiftungsurkunde und im Organisationsre- der Mindestleistung im Freizügigkeitsfall massge- glement geregelt. bende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Vorsorgewerk Ziffer 2 Aufnahme in die Personalvorsorge Ziffer 6 Die Stiftung führt für jeden Arbeitgeber, der mit ihr einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ein 1. In die Personalvorsorge werden alle Arbeitneh- Vorsorgewerk. mer aufgenommen, die dem im Vorsorgeplan genannten Versichertenkreis angehören. Sämtli- che zu versichernden Personen sind durch den Inhalt des Vorsorgereglementes Arbeitgeber namentlich anzumelden. Ziffer 3 2. Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt im 1. Die Beziehungen zwischen der Stiftung und Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäss den versicherten oder anspruchsberechtig- Ziffer 6.1 erfüllt sind. Soweit im Vorsorgeplan ten Personen werden durch das vorliegende nichts anderes festgelegt ist, erfolgt sie frühes- Vorsorgereglement und, soweit es um die Art tens und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie deren – am 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters- Finanzierung geht, für jedes Vorsorgewerk bzw. jahres für die Risiken Invalidität und Tod Kollektiv durch einen Vorsorgeplan geregelt. Das – am 1. Januar nach Vollendung des 24. Alters- Vorsorgewerk kann für die versicherten Per- jahres für die Altersleistungen. sonen jedes Kollektivs bis zu 3 Vorsorgepläne anbieten. Diese sind Bestandteil des Vorsorge- 3. Personen, die bei der Aufnahme in die Per- reglementes. sonalvorsorge teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der 2. Bestehen für die BVG-Basisvorsorge und die Erwerbsfähigkeit entspricht. Die allenfalls im Zusatzvorsorge getrennte Vorsorgepläne, so Vorsorgeplan erwähnten Grenzbeträge werden gelten die in diesem Reglement enthaltenen entsprechend reduziert. Personen mit einem In- Bestimmungen über die BVG-Minimalleistungen validitätsgrad von 70% oder mehr werden nicht nur für die BVG-Basisvorsorge. in die Personalvorsorge aufgenommen. 3. Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes oder der Stiftung gelten die Be- stimmungen der Reglemente Teil- und Gesamt- 5
4. Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt für Das teilweise Weiterführen der Vorsorge ist nur Personen, die der provisorischen Weiterversi- in Zusammenhang mit einer Reduktion des cherung gemäss den gesetzlichen Bestimmun- Beschäftigungsgrades um mindestens 20% gen unterstehen, frühestens 3 Jahre, nachdem eines Vollzeitpensums möglich. Der Umfang die Invalidenversicherung die Rente herabge- der weitergeführten Vorsorge entspricht dem setzt oder aufgehoben hat. verbleibenden Beschäftigungsgrad. Für einen Teilbezug der Altersleistungen gelten die Be- stimmungen in Ziffer 7.4. Pensionierung Ziffer 7 Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht auf Verlangen der versicherten Person, spätes- 1. Pensionsalter tens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Pensionsalter richtet sich nach dem Vor- bzw. bei Vollendung des 70. Altersjahres. Für sorgeplan. Bei Erreichen des Pensionsalters einen Teilbezug der Altersleistungen gelten die entsteht Anspruch auf die Altersleistungen. Bestimmungen in Ziffer 7.4. Ein vollständiger oder teilweiser vorzeitiger Be- 4. Teilbezug der Altersleistungen zug der Altersleistungen gemäss Ziffer 7.2 oder Für jeden Teilbezug der Altersleistungen gilt: das Weiterführen der Vorsorge gemäss Ziffer 7.3 – Der Bezug erfolgt im Umfang der Reduktion ist möglich. des Beschäftigungsgrades. – Die Reduktion des Beschäftigungsgrades Im Umfang des Bezugs der Altersleistungen gilt muss mindestens 20% eines Vollzeitpensums das Pensionsalter als erreicht. betragen. – Der reduzierte Beschäftigungsgrad kann in 2. Vorzeitiger Bezug der Altersleistungen Bezug auf weitere Teilbezüge von Altersleis- Ein vollständiger oder teilweiser vorzeitiger tungen nicht mehr erhöht werden. Bezug der Altersleistungen ist frühestens nach – Der Teilbezug erfolgt aus dem obligatorischen Vollendung des 58. Altersjahres möglich. In be- Teil und dem allfälligen überobligatorischen sonderen vom Bundesrat vorgesehenen Fällen Teil des Altersguthabens proportional zu ihrem ist ein früherer Bezug möglich. Anteil am gesamten Altersguthaben. – Die Weiterversicherung des bisherigen versi- Der vollständige vorzeitige Bezug setzt die Be- cherten Lohnes gemäss Ziffer 13.4 ist nicht endigung des Arbeitsverhältnisses voraus. möglich. – Pro Kalenderjahr ist nur ein Teilbezug möglich. Ein teilweiser vorzeitiger Bezug setzt eine entsprechende Reduktion des Beschäftigungs- Ein Teilbezug vor Erreichen des Pensionsalters grades voraus. Es gelten die Bestimmungen in setzt ausserdem die volle Arbeitsfähigkeit der Ziffer 7.4. versicherten Person voraus. 3. Weiterführen der Vorsorge über das ordentli- che Pensionsalter hinaus Vorsorgeschutz Auf Verlangen der versicherten Person wird Ziffer 8 die Vorsorge vollständig oder teilweise bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, höchstens 1. Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt. jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, Er beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahme- weitergeführt. bedingungen gemäss Ziffer 6 erfüllt sind (Vor- sorgebeginn) und endet an dem Tag, an dem die Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters versicherte Person aus der Personalvorsorge der AHV gelten für die Ehegatten-, Lebenspart- ausscheidet. ner- und Waisenrente die Leistungen, welche im Vorsorgeplan für die Periode «bei einem 2. Definitiver Vorsorgeschutz Weiterführen der Vorsorge über das ordentliche Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbe- Pensionsalter der AHV hinaus» definiert sind. halt für Die Versicherung der Invaliditätsleistungen, der – die Mindestleistungen gemäss BVG das Altersguthaben übersteigenden Todesfallka- – die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleis- pitalien sowie der Todesfallzeitrente erlischt. tung erworbenen Leistungen, soweit sie bei der früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbe- halt versichert waren. 6
Für die übrigen Leistungen ist der Vorsorge- Verweigert die versicherte Person ihre Mitwir- schutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern kung im Rahmen der Gesundheitsprüfung, so die versicherte Person bei Vorsorgebeginn werden die Leistungen für die Risiken Invalidität voll arbeitsfähig ist und die reglementarischen und Tod auf die im Rahmen der gesetzlichen Vorsorgeleistungen bestimmte, von der Stiftung Bestimmungen vorgesehenen Mindestleistun- festgelegte Grenzen nicht übersteigen. Andern- gen beschränkt. falls sind diese Leistungen vorerst nur proviso- risch versichert. Tritt während der Dauer des Vorbehalts eine Ar- beitsunfähigkeit oder ein Todesfall ein, so bleibt Als nicht voll arbeitsfähig im Sinne dieser Be- die Einschränkung der Leistungen auch nach stimmungen über den Vorsorgeschutz gilt eine Ablauf der Dauer des Vorbehalts bestehen. Die versicherte Person, die bei Vorsorgebeginn Leistungseinschränkung gilt insbesondere auch – aus gesundheitlichen Gründen ganz oder für Invaliditätsfälle, die auf eine während der teilweise der Arbeit fernbleiben muss Dauer des Vorbehalts eingetretene Arbeitsunfä- – Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall higkeit zurückzuführen sind. bezieht – bei einer staatlichen Invalidenversicherung Die Stiftung teilt der versicherten Person schrift- angemeldet ist lich mit, ob der Vorsorgeschutz normal, oder mit – eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser einem Vorbehalt gewährt wird. Invalidität bezieht oder – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer 4. Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistungen gel- Ausbildung und ihren Fähigkeiten entspre- ten die Bestimmungen gemäss Ziffer 8.2 – 8.3 chend voll beschäftigt werden kann. sinngemäss für die zusätzlich zu versichernden Leistungen. 3. Provisorischer Vorsorgeschutz Die Stiftung orientiert die versicherte Person, 5. Anzeigepflichtverletzung falls bestimmte Leistungen nur provisorisch Bei unrichtigen Angaben über den Gesund- versichert werden können, und verlangt von ihr heitszustand einer versicherten Person ist die ergänzende Angaben über ihre gesundheitli- Stiftung berechtigt, die versicherten Leistungen chen Verhältnisse. Bei Bedarf kann ferner eine rückwirkend per Vorsorgebeginn zu reduzieren Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine oder ganz zu verweigern. Vorbehalten bleiben ärztliche Untersuchung verlangt werden. die gesetzlichen Mindestleistungen. Die Stiftung teilt dies der versicherten Person innert 3 Mona- Tritt während der Dauer des provisorischen Vor- ten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung sorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden schriftlich mit. – die Leistungen, die mit der eingebrachten Frei- zügigkeitsleistung erworben wurden und bei Pflichten der versicherten Person der früheren Vorsorgeeinrichtung mit Vorbe- Ziffer 9 halt versichert waren, unter Berücksichtigung dieses Vorbehaltes erbracht 1. Hat die versicherte Person mehrere Vorsor- – die übrigen provisorisch versicherten Leistun- geverhältnisse und überschreitet die Summe gen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf aller ihrer AHV-beitragspflichtigen Löhne und eine Ursache (Unfall, Krankheit, Gebrechen) Einkommen das Zehnfache des oberen BVG- zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des Grenzbetrages, so muss sie die Stiftung über provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie hat. die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann für die Risiken Invalidität und Tod aus gesundheitli- 2. Die versicherte Person hat Änderungen des chen Gründen ein Vorbehalt angebracht werden. Zivilstandes oder Entstehung bzw. Wegfall von Die Dauer des Vorbehalts beträgt maximal Unterstützungspflichten jeweils innert 30 Tagen 5 Jahre. Ein bei der früheren Vorsorgeeinrich- dem Arbeitgeber zuhanden der Stiftung mitzu- tung bestehender Vorbehalt kann aufrechter- teilen. halten werden, wobei die bereits abgelaufene Dauer für den Vorbehalt angerechnet wird. 7
3. Die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidi- täts- oder Hinterlassenenleistungen haben der Stiftung Auskunft zu geben über allfällige anre- chenbare Einkünfte (z.B. in- und ausländische Sozialleistungen, Leistungen anderer Pensions- kassen, weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen). Ferner haben sie unverzüglich alle Ereignisse zu melden, welche Auswirkungen auf die Vorsorge haben. Dazu gehören insbesondere – Adressänderungen – Änderung der Zahlungsverbindung – Zivilstandsänderungen – Änderung der Rentenansprüche gegenüber Sozialversicherungen (AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung, ausländische Sozialversi- cherungen) – Wiedererlangen oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit – Geburt und Adoption von Kindern – Abschluss und Abbruch der Ausbildung von rentenberechtigten Kindern – Tod eines rentenberechtigten Kindes. Der Tod eines Rentenbezügers ist der Stiftung durch die Hinterbliebenen sofort zu melden. Auskunftspflicht der Stiftung Ziffer 10 1. Bei der Aufnahme sowie bei Änderungen der Vorsorgeleistungen, mindestens jedoch einmal im Jahr, erhält die versicherte Person einen Pen- sionskassenausweis, der die für sie geltenden Angaben über ihre Personalvorsorge enthält. 2. Auf Anfrage erteilt die Stiftung der versicherten Person weitere Auskünfte über ihre Vorsorge und die Geschäftstätigkeit der Stiftung. 3. Jede versicherte Person kann verlangen, dass ihr die Stiftung alle über sie verwalteten Daten mitteilt und gegebenenfalls berichtigt. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen Ziffer 11 Die versicherte Person ist verpflichtet, die Frei- zügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen in die Stiftung einzu- bringen. Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. 8
Lohnbegriffe Einkommen sowie das Zehnfache des oberen BVG-Grenzbetrages nicht übersteigen. Jahreslohn Für versicherte Personen, die am 1. Januar Ziffer 12 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt bereits in dieser Vorsorge 1. Als Jahreslohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn versichert waren, gilt die Begrenzung des versi- unter Berücksichtigung der für das laufende cherten Lohnes auf das Zehnfache des oberen Jahr bereits vereinbarten Änderungen. BVG-Grenzbetrages für die Bemessung der Hin- terlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen Soweit im Vorsorgeplan nicht anders geregelt, nicht. werden Vergütungen, die nur gelegentlich an- fallen, nicht berücksichtigt. Als solche gelten im 2. Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person Sinne dieses Reglements vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Ar- – einmalige oder nicht vorhersehbare oder nicht beitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen regelmässig ausgerichtete Sondervergütun- Gründen, so behält der bisherige versicherte gen, Gratifikationen und Boni, Lohn grundsätzlich seine Gültigkeit, solange als – Dienstaltersgeschenke, sofern sie nicht häufi- die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ger als alle 5 Jahre ausgerichtet werden. nach Artikel 324a OR bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR 2. Der für die Vorsorge anrechenbare Jahreslohn dauert. Die versicherte Person kann jedoch die ist unter Gewährleistung der gesetzlichen Min- Herabsetzung verlangen. destbestimmungen im Vorsorgeplan definiert. 3. Im Vorsorgeplan kann festgehalten werden, 3. Der Arbeitgeber meldet der Stiftung den Jahres- dass allfällige Koordinationsabzüge, Mindest- lohn jeweils per 1. Januar bzw. bei der Aufnah- und Höchstbeträge für Teilzeitbeschäftigte me. entsprechend dem tatsächlichen Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit festgelegt werden. 4. Ist die versicherte Person weniger als ein Jahr lang beim Arbeitgeber beschäftigt (z.B. bei tem- 4. Reduziert sich der Lohn einer versicherten Per- porären Arbeitsverhältnissen), gilt als Jahreslohn son nach dem 58. Altersjahr um höchstens die der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäfti- Hälfte, ohne dass sie einen vorzeitigen Teilbezug gung erzielen würde. der Altersleistungen gemäss Ziffer 7.2 bean- sprucht, kann sie verlangen, dass ihre Vorsorge 5. Für eine versicherte Person, deren Beschäfti- bis zum ordentlichen Pensionsalter gemäss Vor- gungsgrad und Einkommenshöhe stark schwan- sorgeplan mit dem bisherigen versicherten Lohn ken, ist der durchschnittliche Jahreslohn der weitergeführt wird. Die Weiterversicherung des entsprechenden Berufsgruppe massgebend. bisherigen versicherten Lohnes setzt die volle Die hierfür massgebenden Werte sind gegebe- Arbeitsfähigkeit der versicherten Person voraus. nenfalls im Vorsorgeplan festgelegt. Versicherter Lohn bei Invalidität 6. Eine versicherte Person, die auch noch bei ei- Ziffer 14 nem oder mehreren anderen Arbeitgebern tätig ist, kann die dort erzielten Lohnbestandteile im 1. Wird eine versicherte Person vollständig arbeits- Rahmen dieses Reglementes nicht versichern. unfähig, so bleibt für ihre Vorsorge der unmit- telbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültige Versicherter Lohn Lohn konstant. Ziffer 13 2. Wird eine versicherte Person teilweise arbeits- 1. Der versicherte Lohn ist im Vorsorgeplan defi- unfähig, so wird ihre Vorsorge aufgeteilt in einen niert. Die dort allenfalls angegebenen Koordina- «aktiven» Teil und einen «invaliden» Teil. Für die tionsabzüge, Mindest- und Höchstbeträge wer- Lohnaufteilung wird derjenige Lohn zu Grunde den durch die Stiftung, soweit notwendig, den gelegt, der unmittelbar vor Beginn der Arbeits- bundesrechtlichen Vorschriften angepasst. Der unfähigkeit gültig war. Die Aufteilung erfolgt versicherte Lohn darf unter Vorbehalt von Ziffer aufgrund des Leistungsgrades gemäss Ziffer 13.4 in der Gesamtheit über alle bestehenden 20.5. Die allenfalls im Vorsorgeplan erwähnten Vorsorgeverhältnisse das AHV-beitragspflichtige Grenzbeträge werden entsprechend reduziert. 9
Der dem «invaliden» Teil der Vorsorge zu Grunde gelegte Lohn bleibt konstant. Im «aktiven» Teil der Vorsorge wird das im Rahmen der Erwerbstätigkeit erzielte Einkom- men als Jahreslohn betrachtet. Das Gleiche gilt für Personen, die bei der Aufnahme teilweise arbeitsunfähig sind. Der versicherte Lohn entspricht im Minimum dem Mindestlohn gemäss BVG. 10
Vorsorgeleistungen 4. Der Zins wird auf dem Stand des Altersgutha- bens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben Leistungsübersicht gutgeschrieben. Ziffer 15 5. Einlagen oder Bezüge werden im betreffenden Im Vorsorgeplan ist festgehalten, welche der nach- Jahr pro rata verzinst. folgend aufgeführten Leistungen versichert sind: 6. Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet eine ver- a) bei Erreichen des Pensionsalters: sicherte Person während des Jahres aus, wird – Altersrente Ziffer 18 der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand – Pensionierten-Kinderrente Ziffer 19 des Altersguthabens am Ende des Vorjahres anteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, in b) bei Invalidität: dem der Vorsorgefall eingetreten ist bzw. die – Beitragsbefreiung Ziffer 21 Freizügigkeitsleistung erbracht wird. – Invalidenrente Ziffer 22 – Invaliden-Kinderrente Ziffer 23 7. Die Verzinsung des Altersguthabens richtet sich nach dem Vorsorgeplan. Die Stiftung orientiert c) bei Tod: jährlich über die jeweils gültigen Zinssätze. – Ehegattenrente Ziffer 26 – Lebenspartnerrente Ziffer 27 Voraussichtliches Altersguthaben im – Waisenrente Ziffer 28 Pensionsalter – Todesfallkapital Ziffer 29 Ziffer 17 – Todesfallzeitrente Ziffer 30 Das voraussichtliche Altersguthaben im Pensions- Altersguthaben alter besteht aus Ziffer 16 – dem vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich – der Summe der Altersgutschriften für die bis 1. Für jede versicherte Person wird ein Altersgut- zum Pensionsalter fehlenden Jahre mit Zins. Die haben gebildet. Basis für die Berechnung der Altersgutschriften bildet der letzte volle versicherte Lohn der versi- 2. Das Altersguthaben erhöht sich um: cherten Person. – die Altersgutschriften – eingebrachte Freizügigkeitsleistungen – Einlagen aus Vorsorgeausgleich bei Scheidung Altersleistungen – Einkäufe und Einlagen – die Zinsen. Altersrente Ziffer 18 Ein aus allfälligen Einkäufen für vorzeitige Pen- sionierung resultierendes Altersgutgaben wird 1. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht, wenn gesondert geführt. Dieses Altersguthaben und die versicherte Person das Pensionsalter er- die daraus berechnete voraussichtliche Alters- reicht. Ein vollständiger oder teilweiser vorzeiti- rente werden bei der Bemessung der Höhe der ger Bezug der Altersrente bzw. das Weiterführen Invaliditäts- und Hinterlassenenrenten nicht der Vorsorge über das Pensionsalter hinaus ist berücksichtigt. gemäss Ziffer 7 möglich. Das Altersguthaben vermindert sich um: Für invalide Personen entsteht der Anspruch auf – Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentums- die Altersrente, wenn sie das zum Zeitpunkt des förderung Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache – Teilauszahlungen infolge Scheidung zur Invalidität geführt hat, im Vorsorgeplan defi- – Kapitalien zur Finanzierung von fälligen Alters- nierte Pensionsalter erreichen. und Hinterlassenenleistungen. 2. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich 3. Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften richtet aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vor- sich nach dem Vorsorgeplan. handenen Altersguthaben bzw. bei einem Teil- bezug aus dem entsprechenden Anteil und den 11
jeweils gültigen Rentenumwandlungssätzen. Bei Allgemeines einem vorzeitigen Bezug gelangen reduzierte, Ziffer 20 bei einem Weiterführen der Vorsorge über das Pensionsalter hinaus erhöhte Rentenumwand- 1. Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Inva- lungssätze zur Anwendung. lidität Im Zusammenhang mit den Invaliditätsleistun- Für die nach BVG vorgeschriebenen Leistungen gen gelten folgende Begriffsdefinitionen: gilt der gesetzlich festgelegte Umwandlungs- – Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch- satz. Für die überobligatorischen Leistungen tigung der körperlichen, geistigen oder psychi- wird der Umwandlungssatz durch den Stiftungs- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise rat festgelegt. Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei Für invalide Personen, deren Invalidenrente in langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit eine Altersrente umgewandelt wird, gelten die in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich im Umwandlungszeitpunkt für das jeweilige berücksichtigt. Alter massgebenden Umwandlungssätze. – Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psy- Die Stiftung orientiert jährlich über die jeweils chischen Gesundheit verursachte und nach gültigen Umwandlungssätze. zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Wurden Einkäufe für eine vorzeitige Pensionie- Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- rung geleistet, wird die daraus resultierende menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Altersrente zusätzlich ausgerichtet. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol- 3. Löst die Altersrente eine laufende Invalidenrente gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu ab, ist sie mindestens so hoch wie die der Teue- berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt rung angepasste gesetzliche Invalidenrente. zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 4. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die versi- – Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder cherte Person stirbt. längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als Pensionierten-Kinderrente invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer kör- Ziffer 19 perlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heit voraussichtlich eine ganze oder teilweise 1. Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. entsteht, wenn die versicherte Person eine Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer Altersrente bezieht und rentenberechtigte Kinder körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- gemäss Ziffer 50 hat. sundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden 2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraus- kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglich- setzungen für die Rentenberechtigung gemäss keit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich Ziffer 50 nicht mehr erfüllt sind oder wenn die zu betätigen. versicherte Person stirbt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Invalidi- tät sind ausschliesslich die Folgen der gesund- 3. Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinder- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. rente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Eine Invalidität liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Invaliditätsleistungen Die Stiftung ist berechtigt, weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen oder selbst einzu- Soweit im Vorsorgeplan unter Beachtung der für holen. Sie kann die versicherte Person jederzeit die Stiftung geltenden Grundsätze nicht anders durch ihre Vertrauensärzte untersuchen lassen. geregelt, gelten für die Invaliditätsleistungen nach- Die Kosten trägt die Stiftung. folgende Bestimmungen: 12
2. Anspruchsvoraussetzung 5. Leistungsbemessung Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäss Zif- Die Leistungen werden in folgendem Ausmass fer 21 setzt voraus, dass die versicherte Person ausgerichtet: zu mindestens 40% arbeitsunfähig ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieses Grad der Arbeitsunfähig- Vorsorgereglementes versichert war. keit bzw. Invalidität Leistungsgrad in % in % Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen gemäss 0 – 39 0 den Ziffern 22 und 23 setzt voraus, dass die 40 – 49 25 versicherte Person 50 – 59 50 – im Sinne der Eidgenössischen Invalidenver- 60 – 69 75 sicherung (IV) zu mindestens 40% invalid ist ab 70 100 und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aufgrund 6. Mitwirkungspflicht dieses Vorsorgereglementes versichert war; Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte oder Person einer zumutbaren Behandlung oder – infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnah- Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we- me der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit aber weniger als 40% arbeitsunfähig war und oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min- Zumutbare dazu bei, so werden die Leistungen destens 40% versichert war; oder unter Beachtung von Ziffer 1.2 vorübergehend – als minderjährige Person invalid wurde und oder dauernd gekürzt oder verweigert. deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% 7. Provisorische Weiterversicherung arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Ar- Wird die Rente der IV nach Verminderung des beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgeho- geführt hat, auf mindestens 40% versichert ben, so bleibt die versicherte Person während war. 3 Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung 3. Wartefrist versichert, sofern sie vor der Herabsetzung Als Wartefrist gilt die effektive Dauer der oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität, die bis zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilge- Entstehung des Leistungsanspruches mindes- nommen hat oder die Rente wegen der Wieder- tens verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung festgelegt. des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Beträgt die vereinbarte Wartefrist 24 Monate und sollten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Der Vorsorgeschutz und der Leistungsanspruch infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen bleiben ebenfalls aufrechterhalten, solange die nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht versicherte Person eine Übergangsleistung nach werden, so werden die Invaliden- und Invaliden- Artikel 32 IVG bezieht. Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber Während der Weiterversicherung und Aufrecht- ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches. erhaltung des Leistungsanspruchs kürzt die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entspre- 4. Invaliditätsgrad chend dem verminderten Invaliditätsgrad der Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird versicherten Person, jedoch nur soweit, wie die das Erwerbseinkommen, das die versicherte Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versi- Person nach Eintritt der Invalidität und nach cherten Person ausgeglichen wird. Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch Die betroffenen versicherten Personen gelten als eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener invalid im Sinne dieses Reglements. Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 13
Beitragsbefreiung 2. Der Rentenanspruch fällt unter Vorbehalt von Ziffer 21 Ziffer 20.7 weg, wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Ziffer 50 nicht 1. Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung entsteht mehr erfüllt sind, die IV ihre Rentenleistung ein- nach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziffer 20.3. stellt, die versicherte Person reaktiviert, das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan 2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt. länger als 6 Monate, muss vor Ablauf dieser 6 Monate eine Anmeldung bei der IV erfolgen. 3. Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente Im Unterlassungsfall ist die Stiftung berechtigt, wird im Vorsorgeplan festgelegt. Ihre Mindest- die Beitragsbefreiung einzustellen. höhe entspricht 20% der gesetzlichen Invaliden- rente. 3. Der Anspruch fällt unter Vorbehalt von Ziffer 20.7 weg, wenn der Grad der Arbeitsunfähig- Änderung des Invaliditätsgrades keit unter 40% sinkt, die IV die Leistungspflicht Ziffer 24 ablehnt, ihre Rentenleistung einstellt oder die versicherte Person das bei Eintritt der Arbeits- Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine unfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Pensions- Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung alter erreicht oder stirbt. des Leistungsanspruches nach sich. Wurden wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades Invalidenrente zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese Ziffer 22 zurückzuerstatten. 1. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht nach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziffer 20.3. Todesfallleistungen Ein Rentenanspruch besteht nicht, solange die versicherte Person Taggelder der IV bezieht. Allgemeines 2. Der Rentenanspruch fällt unter Vorbehalt von Ziffer 25 Ziffer 20.7 weg, wenn die IV ihre Rentenleistung einstellt, die versicherte Person reaktiviert, das Ein Anspruch auf Todesfallleistungen besteht, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorge- wenn die versicherte Person plan definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt. – im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode ge- 3. Die Höhe der jährlichen Invalidenrente wird im führt hat, aufgrund dieses Vorsorgereglementes Vorsorgeplan festgelegt. versichert war; oder – infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme Ihre Mindesthöhe entspricht der gesetzlichen einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber Invalidenrente. Diese ergibt sich aus: weniger als zu 40% arbeitsunfähig war und bei – dem vorhandenen Altersguthaben (gemäss Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa- BVG-Schattenrechnung) im Zeitpunkt des che zum Tod geführt hat, auf mindestens 40% BVG-Rentenanspruches und versichert war; oder – den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins) – als minderjährige Person invalid wurde und für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre, deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit basierend auf der BVG-Skala sowie dem mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40% versicherten BVG-Lohn und der Anwendung arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Ar- des für die Altersrente gesetzlich festgelegten beitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt Umwandlungssatzes. hat, auf mindestens 40% versichert war; oder – von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. Invaliden-Kinderrente Ziffer 23 Ehegattenrente 1. Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente Ziffer 26 entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf die Invalidenrente, sofern die versicherte Person Im Vorsorgeplan ist festgehalten, wenn an Stelle rentenberechtigte Kinder gemäss Ziffer 50 hat. der erweiterten Deckung Grunddeckung vorgese- hen ist. 14
1. Grunddeckung Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht, die Mindestleistungen nach BVG beeinträchti- wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt gen. und der überlebende Ehegatte in diesem Zeit- punkt 5. Anspruch des geschiedenen Ehegatten – für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder Der geschiedene Ehegatte ist dem Ehegat- aufkommen muss oder ten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente nach Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugespro- wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von chen wurde. 3 Jahresrenten ausgerichtet. Die Leistung wird um jenen Betrag gekürzt, Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die an- um den sie zusammen mit den übrigen Versi- spruchsberechtigte Person wieder heiratet oder cherungsleistungen, welche mit dem Tod der stirbt. versicherten Person im Zusammenhang stehen, insbesondere der AHV und IV, den Anspruch 2. Erweiterte Deckung aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt. Kein Anspruch besteht, wenn dem geschiede- nen Ehegatten im Scheidungsurteil ein Renten- Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anteil nach Art. 124a ZGB zugesprochen wurde. anspruchsberechtigte Person vor dem 45. Al- tersjahr wieder heiratet oder wenn sie stirbt. Lebenspartnerrente Bei Wiederverheiratung vor dem 45. Altersjahr Ziffer 27 wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgerichtet. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente setzt eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft 3. Höhe der Ehegattenrente gemäss Ziffer 27.3 voraus. Kein Anspruch auf die Die Höhe der Ehegattenrente richtet sich nach Lebenspartnerrente besteht, wenn der überle- dem Vorsorgeplan. bende Lebenspartner bereits eine Ehegattenrente Ihre Mindesthöhe entspricht oder eine Lebenspartnerrente von einer in- oder – vor Erreichen des Pensionsalters 60% der ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht. Die für gesetzlichen Invalidenrente die Ehegattenrente gewählte Deckungsart gilt auch – nach Erreichen des Pensionsalters 60% der für die Lebenspartnerrente. gesetzlichen Altersrente. 1. Grunddeckung 4. Kürzung und Wegfall der Rente Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente ent- Die Rente wird um 1% ihres Betrages für jedes steht, wenn eine versicherte Person stirbt und ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um einen Lebenspartner hinterlässt, der in diesem das die anspruchsberechtigte Person mehr als Zeitpunkt 10 Jahre jünger ist als die verstorbene Person. – für den Unterhalt eines oder mehrerer gemein- samer Kinder aufkommen muss oder Die Rente wird überdies gekürzt, wenn die Ehe- – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. schliessung nach Vollendung des 65. Altersjah- Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, res erfolgte, und zwar um 20% für jedes ganze wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von oder angebrochene übersteigende Altersjahr. 3 Jahresrenten ausgerichtet. Keine Rente wird ausbezahlt, wenn die Ehe Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die an- nach Vollendung des 69. Altersjahres geschlos- spruchsberechtigte Person heiratet oder stirbt. sen wurde oder wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung das 65. Alters- 2. Erweiterte Deckung jahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente ent- schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von steht, wenn eine versicherte Person stirbt und 2 Jahren nach der Eheschliessung stirbt. einen Lebenspartner hinterlässt. 15
Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die an- Ihre Mindesthöhe entspricht spruchsberechtigte Person vor dem 45. Alters- – vor Erreichen des Pensionsalters 20% der jahr heiratet oder wenn sie stirbt. Bei Heirat vor gesetzlichen Invalidenrente dem 45. Altersjahr wird eine einmalige Abfin- – nach Erreichen des Pensionsalters 20% der dung in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgerich- gesetzlichen Altersrente. tet. Todesfallkapital 3. Anspruchsbegründende Lebenspartner- Ziffer 29 schaft Eine anspruchsbegründende Lebenspartner- 1. Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht, schaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters gemäss Ziffer 7 stirbt. a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und 2. Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorge- b) sie nicht im Sinne des Bundesgesetzes über plan festgehalten. die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare eingetragen sind und 3. Begünstigungsordnung c) beide Lebenspartner in den letzten 5 Jahren Anspruch auf das Todesfallkapital haben: bis zum Tod der versicherten Person un- a) der Ehegatte der versicherten Person; unterbrochen eine Lebensgemeinschaft im bei dessen Fehlen: gemeinsamen Haushalt geführt haben oder b) die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziffer der hinterbliebene Lebenspartner von der 50; versicherten Person in erheblichem Masse bei deren Fehlen: unterstützt worden ist oder der hinterblie- c) die natürlichen Personen, die von der bene Lebenspartner für den Unterhalt eines versicherten Person in erheblichem Masse oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom- unterstützt worden sind und die Person, die men muss. mit der versicherten Person eine Lebenspart- nerschaft gemäss Ziffer 27.3 a) – c) geführt Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden hat; keinen Anspruch auf das Todesfallkapital Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftli- haben Personen, die bereits eine Ehegatten- chen, von beiden Lebenspartnern unterzeichne- rente oder eine Lebenspartnerrente aus einer ten Bestätigung festzuhalten und der Stiftung zu in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung melden. beziehen; bei deren Fehlen: 4. Höhe der Lebenspartnerrente d) die Kinder der versicherten Person, welche Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht nicht gemäss Ziffer 50 rentenberechtigt sind; derjenigen der Ehegattenrente. bei deren Fehlen: e) die Eltern der versicherten Person; Die Bestimmungen gemäss Ziffer 26.4 gelten bei deren Fehlen: sinngemäss auch für die Lebenspartnerrente. f) die Geschwister der versicherten Person. Anstelle des Zeitpunkts der Eheschliessung gilt dabei der Beginn der Lebensgemeinschaft im Sind keine der unter a) bis f) erwähnten Perso- gemeinsamen Haushalt. nen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Aus- Waisenrente schluss des Gemeinwesens, ausgerichtet. Ziffer 28 Die Aufteilung unter mehreren Begünstigten 1. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht, derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen. wenn die versicherte Person stirbt und renten- berechtigte Kinder gemäss Ziffer 50 hinterlässt. 4. Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. 2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraus- setzungen für die Rentenberechtigung gemäss Todesfallzeitrente Ziffer 50 nicht mehr erfüllt sind. Ziffer 30 3. Die Höhe der jährlichen Waisenrente wird im 1. Der Anspruch auf die Todesfallzeitrente entsteht, Vorsorgeplan festgelegt. wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Anspruchsberechtigt sind die Personen gemäss Ziffer 29.3. 16
2. Der Rentenanspruch fällt weg im Zeitpunkt, in 2. Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss Unfall- welchem die versicherte Person das bei ihrem versicherungsgesetz (UVG) oder die Militärver- Tod im Vorsorgeplan definierte Pensionsalter sicherung gemäss Militärversicherungsgesetz erreicht hätte. (MVG) leistungspflichtig, so werden die aus diesem Reglement fälligen Ehegatten-, Waisen-, 3. Die Höhe der jährlichen Todesfallzeitrente wird Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf das im Vorsorgeplan festgelegt. gesetzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusam- Allgemeine Bestimmungen men mit den anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziffer 35.2 dieses Vorsorgereglementes über die Vorsorgeleistungen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Sicherheitsfonds Ziffer 31 3. Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invali- den-Kinderrenten entsteht frühestens, wenn der 1. Die Stiftung ist von Gesetzes wegen dem Si- Unfallversicherer oder die Militärversicherung cherheitsfonds angeschlossen. die Taggeldleistungen eingestellt und durch eine Invalidenrente abgelöst hat. 2. Die Finanzierung der für den Sicherheitsfonds bestimmten Beiträge wird im Vorsorgeplan gere- 4. Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gelt. gelten die Regelungen gemäss Ziffer 34.2 – 34.3 nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzufüh- ren ist. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen 5. Leistungskürzungen oder -verweigerungen der Ziffer 32 Unfall- oder Militärversicherung infolge schuld- haften Herbeiführens des Vorsorgefalles werden Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vom Leis- nicht ausgeglichen. tungsempfänger zurückzuerstatten. 6. Die Einschränkungen gemäss Ziffer 34.2 gelten Anpassung an die Preisentwicklung nicht für versicherte Personen, die dem UVG Ziffer 33 nicht unterstellt sind und als solche besonders angemeldet wurden. Fehlt eine solche Meldung, Die gesetzlichen Hinterlassenen- und Invaliden- werden bei Unfall nur die gesetzlichen Mindest- renten, deren Laufzeit 3 Jahre überschritten hat, leistungen erbracht. werden bis zum Erreichen des BVG-Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisent- 7. Im Vorsorgeplan kann eine weitergehende Un- wicklung angepasst. falldeckung vereinbart werden. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst Ziffer 35 werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der 1. Die Stiftung kürzt die Invaliditäts- und Hinter- Stiftung der Preisentwicklung angepasst. Der lassenenleistungen, soweit diese zusammen Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und in mit den gemäss Ziffer 35.2 anrechenbaren welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung 2. Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und Ziffer 34 Zweckbestimmung, die der anspruchsberech- tigten Person aufgrund des schädigenden Er- 1. Der Anspruch auf Invaliden- und Hinterlasse- eignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder nenleistungen besteht unabhängig davon, ob Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwand- die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder lungswert in- und ausländischer Sozialversiche- Unfall verursacht wurde. rungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnah- me von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen 17
und ähnlichen Leistungen. Waisenrenten für die Löst eine Hinterlassenenrente eine bereits lau- Kinder der anspruchsberechtigten Person wer- fende Rente ab, wird die neue Rente erstmals zu den ebenfalls berücksichtigt. Bezügern von In- Beginn des folgenden Monats ausbezahlt. validitätsleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare 3. Prüfung der Anspruchsberechtigung Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, Die Stiftung kann jederzeit einen Nachweis der mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches Anspruchsberechtigung verlangen. Wird dieser während der Teilnahme an Massnahmen zur nicht erbracht, so stellt die Stiftung die Zahlung Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundes- von Leistungen unter Beachtung von Ziffer 1.2 gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein. erzielt wird. 4. Verzugszins 3. Die Stiftung kürzt ihre Vorsorgeleistungen im Ist die Stiftung mit der Auszahlung einer Vorsor- entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine geleistung in Verzug, leistet sie einen Verzugs- Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die zins unter Anwendung des aktuellen BVG-Min- anspruchsberechtigte Person den Tod oder die destzinssatzes. Invalidität durch schweres Verschulden herbei- geführt hat oder sich einer Eingliederungsmass- Kapitalbezug nahme der IV widersetzt. Ziffer 38 Subrogation und Abtretung 1. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, die Ziffer 36 Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall eine entsprechende Erklärung abzugeben. haftet, tritt die Stiftung im Namen des Vorsorge- werkes im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprü- resultierenden Altersleistungen innerhalb der che der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen nächsten 3 Jahre nur in Rentenform bezogen und weiterer Begünstigten nach diesem Regle- werden. ment ein. Für einen teilweisen Kapitalbezug werden der Personen mit Anspruch auf eine überobligato- obligatorische Teil und der allfällige überobliga- rische Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistung torische Teil des Altersguthabens proportional haben der Stiftung ihre Forderungen gegen haft- zu ihrem Anteil am gesamten Altersguthaben pflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungspflicht verwendet. der Stiftung abzutreten. Im Ausmass des Kapitalbezuges entfallen jegli- che Ansprüche auf Rentenleistungen. Auszahlung der Vorsorgeleistungen Ziffer 37 Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der ganze oder teilweise Kapitalbezug der Alters- 1. Die Auszahlung der reglementarischen Vorsor- rente nur zulässig, wenn der Ehegatte seine geleistungen wird mit dem Ablauf von 30 Tagen schriftliche Zustimmung gibt. Kann die versi- fällig, nachdem die Stiftung alle notwendigen cherte Person diese nicht einholen oder wird sie Angaben erhalten hat, aus denen sie sich von ihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen. der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Soweit die Leistungen verpfändet sind, ist 2. Der anspruchsberechtigte Ehegatte oder Le- für die Auszahlung die schriftliche Zustimmung benspartner kann an Stelle der Hinterlassenen- des Pfandgläubigers erforderlich. rente ein Kapital verlangen. Er hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung 2. Die Auszahlung der fälligen Renten erfolgt mo- abzugeben. natlich zum Voraus auf den Monatsersten. Das Kapital entspricht dem Barwert der fälligen Beginnt die Leistungspflicht während eines Rente, vermindert um 3% für jedes ganze und Monats, wird ein entsprechender Teilbetrag angebrochene Jahr, um welches die anspruchs- ausgerichtet. berechtigte Person jünger als 45 Jahre ist. Es entspricht im Minimum 4 Jahresrenten, mindes- tens aber dem vorhandenen Altersguthaben. 18
Der geschiedene Ehegatte kann das Kapital nach den gleichen Regeln verlangen wie der überlebende Ehegatte. 3. Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezuges die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente weni- ger als 6% und eine Kinderrente weniger als 2% der minimalen AHV-Altersrente, so wird an Stelle der Rente das Kapital ausgerichtet. 19
Austritt 4. Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Personalvorsorge. Kann sie erst nach diesem Zeitpunkt überwiesen werden, wird Austritt aus der Personalvorsorge sie verzinst. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 2 Ziffer 39 Abs. 3 und 4 FZG. 1. Eine versicherte Person scheidet aus der Perso- 5. Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation nalvorsorge aus, wenn sie die Aufnahmebedin- des Vorsorgewerkes oder der Stiftung gelten gungen gemäss Vorsorgeplan nicht mehr erfüllt ergänzend die Bestimmungen der Reglemente und kein Vorsorgefall eingetreten ist, insbeson- Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken dere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. und Teilliquidation Sammelstiftung. 2. Die ausscheidende versicherte Person hat Verwendung der Freizügigkeitsleistung Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sofern Ziffer 41 ein Altersguthaben vorhanden ist. Diese wird nach den Bestimmungen des Bundesgeset- 1. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Angaben zes über die Freizügigkeit in der beruflichen der versicherten Person an die Vorsorgeeinrich- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tung des neuen Arbeitgebers übertragen. (FZG) vom 17. Dezember 1993 berechnet. Das Vorsorgewerk ist im Sinne dieses Gesetzes eine 2. Die Freizügigkeitsleistung wird auf ihr Begehren Beitragsprimatkasse. bar an die versicherte Person ausbezahlt, wenn Höhe der Freizügigkeitsleistung a) sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liech- Ziffer 40 tenstein endgültig verlässt. Zieht sie in einen EU-/EFTA-Staat und ist 1. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem bis nach den Rechtsvorschriften dieses Staa- zum Austritt gebildeten Altersguthaben gemäss tes für die Risiken Alter, Invalidität und Tod Ziffer 16. weiterhin obligatorisch versichert, ist keine Barauszahlung des Teiles der Freizügigkeits- 2. Die Freizügigkeitsleistung hat mindestens dem leistung möglich, welcher dem BVG-Alters- Anspruch nach Art. 17 FZG zu entsprechen, der guthaben entspricht. sich wie folgt zusammensetzt: b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit a) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge allenfalls von der versicherten Person geleis- nicht mehr untersteht. tete einmalige Beiträge, beides samt Zinsen. c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ein b) Summe der von der versicherten Person für jährlicher Beitrag der versicherten Person die Altersleistungen gemäss Vorsorgeplan beträgt. geleisteten Beiträge samt Zinsen. Von den gesamten reglementarischen Beiträ- Die versicherte Person hat die für die Baraus- gen, die der Arbeitgeber und die versicherte zahlung notwendigen Nachweise zu erbrin- Person leisten, ist mindestens ein Drittel als gen. Beitrag der versicherten Person zu betrach- ten. Wurden Einkäufe getätigt, so darf die daraus resultierende Freizügigkeitsleistung innerhalb c) Zuschlag auf der nach b) ermittelten Summe. der nächsten 3 Jahre nicht als Barauszahlung Der Zuschlag beträgt im Alter 21 aus der Vorsorge zurückgezogen werden. 4% und erhöht sich jährlich um 4% bis höchstens 100%. Für Beiträge gemäss Zif- 3. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist die fer 45 Abs. 2 wird kein Zuschlag berechnet. Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte seine schriftliche Zustimmung gibt. Kann die 3. Die Freizügigkeitsleistung muss ferner min- versicherte Person diese nicht einholen oder destens dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG wird sie ihr verweigert, so kann sie das Gericht entsprechen. anrufen. 20
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