Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge

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Berufliche Vorsorge

Vorsorgereglement für die
BVG-Basisvorsorge

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

AXA BVG-Stiftung Westschweiz, Winterthur

AXA Vorsorgestiftung, Winterthur

Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur

Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen                                          Seite 5
Ziffer 1  Zweck                                                        5
Ziffer 2  Vorsorgewerk                                                 5
Ziffer 3  Inhalt des Vorsorgereglementes                               5
Ziffer 4  Eingetragene Partnerschaft                                   5
Ziffer 5  Altersbestimmung                                             5
Ziffer 6  Aufnahme in die Personalvorsorge                             5
Ziffer 7  Pensionierung                                                6
Ziffer 8  Vorsorgeschutz                                               6
Ziffer 9  Pflichten der versicherten Person                            7
Ziffer 10 Auskunftspflicht der Stiftung                                8
Ziffer 11 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen                        8

Lohnbegriffe                                                          9
Ziffer 12 Jahreslohn                                                  9
Ziffer 13 Versicherter Lohn                                           9
Ziffer 14 Versicherter Lohn bei Invalidität                           9

Vorsorgeleistungen                                                   11
Ziffer 15 Leistungsübersicht                                         11
Ziffer 16 Altersguthaben                                             11
Ziffer 17 Voraussichtliches Altersguthaben im Pensionsalter          11

Altersleistungen
Ziffer 18 Altersrente                                                11
Ziffer 19 Pensionierten-Kinderrente                                  12

Invaliditätsleistungen
Ziffer 20 Allgemeines                                                12
Ziffer 21 Beitragsbefreiung                                          14
Ziffer 22 Invalidenrente                                             14
Ziffer 23 Invaliden-Kinderrente                                      14
Ziffer 24 Änderung des Invaliditätsgrades                            14

Todesfallleistungen
Ziffer 25 Allgemeines                                                14
Ziffer 26 Ehegattenrente                                             14
Ziffer 27 Lebenspartnerrente                                         15
Ziffer 28 Waisenrente                                                16
Ziffer 29 Todesfallkapital                                           16
Ziffer 30 Todesfallzeitrente                                         16

Allgemeine Bestimmungen über die Vorsorgeleistungen
Ziffer 31 Sicherheitsfonds                                           17
Ziffer 32 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen             17
Ziffer 33 Anpassung an die Preisentwicklung                          17
Ziffer 34 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung       17
Ziffer 35 Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen              17
Ziffer 36 Subrogation und Abtretung                                  18
Ziffer 37 Auszahlung der Vorsorgeleistungen                          18
Ziffer 38 Kapitalbezug                                               18
Austritt		                                                                                Seite 20
Ziffer 39 Austritt aus der Personalvorsorge                                                     20
Ziffer 40 Höhe der Freizügigkeitsleistung                                                       20
Ziffer 41 Verwendung der Freizügigkeitsleistung                                                 20
Ziffer 42 Nachdeckung; Weiterführung der Vorsorge                                               20
Ziffer 43 Änderung des Beschäftigungsgrades                                                     20

Beiträge		                                                                                     22
Ziffer 44 Beitragspflicht                                                                      22
Ziffer 45 Höhe der Beiträge                                                                    22
Ziffer 46 Einkauf                                                                              22

Weitere Bestimmungen                                                                           24
Ziffer 47 Wohneigentumsförderung                                                               24
Ziffer 48 Abtretung und Verpfändung                                                            24
Ziffer 49 Ehescheidung                                                                         24
Ziffer 50 Rentenberechtigte Kinder                                                             25
Ziffer 51 Persönliche Daten                                                                    25
Ziffer 52 Massnahmen bei Unterdeckung                                                          25
Ziffer 53 Anpassungen des Vorsorgereglementes                                                  26
Ziffer 54 Vorsorgeplan                                                                         26
Ziffer 55 Übertragung der Ansprüche bei teilweiser oder vollständiger Vertragsauflösung        26
Ziffer 56 Erfüllungsort                                                                        26
Ziffer 57 Rechtspflege                                                                         26
Ziffer 58 Inkrafttreten                                                                        26
Allgemeine                                                liquidation von Vorsorgewerken und Teilliquidati-
                                                          on Sammelstiftung.

Bestimmungen                                            4. Ein allfälliger Anspruch auf Überschussbeteili-
                                                           gung aus dem Kollektiv-Versicherungsvertrag
Zweck                                                      richtet sich nach dem separaten Reglement
Ziffer 1                                                   Überschussbeteiligung.

1. Zweck dieser Personalvorsorge ist es, die ver-
                                                        Eingetragene Partnerschaft
   sicherten Personen sowie deren Hinterlassene
                                                        Ziffer 4
   gegen die wirtschaftlichen Folgen des Er-
   werbsausfalles infolge von Alter, Invalidität oder
                                                        Im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetra-
   Tod zu schützen.
                                                        gene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
                                                        sind eingetragene Partnerschaften einer Ehe bzw.
2. Das Vorsorgereglement gewährleistet in jedem
                                                        eingetragene Partner einem Ehegatten gleichge-
   Fall die nach dem Bundesgesetz über die beruf-
                                                        stellt.
   liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
   sorge vom 25. Juni 1982 (BVG) vorgesehenen
   Mindestleistungen.                                   Altersbestimmung
                                                        Ziffer 5
3. Die Stiftung ist im Register für die berufliche
   Vorsorge eingetragen und untersteht der gesetz-      Das für die Aufnahme sowie für die Höhe der Bei-
   lichen Aufsicht. Die Organisation der Stiftung ist   träge, der Altersgutschriften und die Bemessung
   in der Stiftungsurkunde und im Organisationsre-      der Mindestleistung im Freizügigkeitsfall massge-
   glement geregelt.                                    bende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen
                                                        dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Vorsorgewerk
Ziffer 2                                                Aufnahme in die Personalvorsorge
                                                        Ziffer 6
Die Stiftung führt für jeden Arbeitgeber, der mit ihr
einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ein           1. In die Personalvorsorge werden alle Arbeitneh-
Vorsorgewerk.                                              mer aufgenommen, die dem im Vorsorgeplan
                                                           genannten Versichertenkreis angehören. Sämtli-
                                                           che zu versichernden Personen sind durch den
Inhalt des Vorsorgereglementes
                                                           Arbeitgeber namentlich anzumelden.
Ziffer 3
                                                        2. Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt im
1. Die Beziehungen zwischen der Stiftung und
                                                           Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäss
   den versicherten oder anspruchsberechtig-
                                                           Ziffer 6.1 erfüllt sind. Soweit im Vorsorgeplan
   ten Personen werden durch das vorliegende
                                                           nichts anderes festgelegt ist, erfolgt sie frühes-
   Vorsorgereglement und, soweit es um die Art
                                                           tens
   und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie deren
                                                           – am 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters-
   Finanzierung geht, für jedes Vorsorgewerk bzw.
                                                             jahres für die Risiken Invalidität und Tod
   Kollektiv durch einen Vorsorgeplan geregelt. Das
                                                           – am 1. Januar nach Vollendung des 24. Alters-
   Vorsorgewerk kann für die versicherten Per-
                                                             jahres für die Altersleistungen.
   sonen jedes Kollektivs bis zu 3 Vorsorgepläne
   anbieten. Diese sind Bestandteil des Vorsorge-
                                                        3. Personen, die bei der Aufnahme in die Per-
   reglementes.
                                                           sonalvorsorge teilweise invalid sind, werden
                                                           nur für den Teil versichert, der dem Grad der
2. Bestehen für die BVG-Basisvorsorge und die
                                                           Erwerbsfähigkeit entspricht. Die allenfalls im
   Zusatzvorsorge getrennte Vorsorgepläne, so
                                                           Vorsorgeplan erwähnten Grenzbeträge werden
   gelten die in diesem Reglement enthaltenen
                                                           entsprechend reduziert. Personen mit einem In-
   Bestimmungen über die BVG-Minimalleistungen
                                                           validitätsgrad von 70% oder mehr werden nicht
   nur für die BVG-Basisvorsorge.
                                                           in die Personalvorsorge aufgenommen.

3. Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation des
   Vorsorgewerkes oder der Stiftung gelten die Be-
   stimmungen der Reglemente Teil- und Gesamt-

                                                                                                             5
4. Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt für       Das teilweise Weiterführen der Vorsorge ist nur
   Personen, die der provisorischen Weiterversi-          in Zusammenhang mit einer Reduktion des
   cherung gemäss den gesetzlichen Bestimmun-             Beschäftigungsgrades um mindestens 20%
   gen unterstehen, frühestens 3 Jahre, nachdem           eines Vollzeitpensums möglich. Der Umfang
   die Invalidenversicherung die Rente herabge-           der weitergeführten Vorsorge entspricht dem
   setzt oder aufgehoben hat.                             verbleibenden Beschäftigungsgrad. Für einen
                                                          Teilbezug der Altersleistungen gelten die Be-
                                                          stimmungen in Ziffer 7.4.
Pensionierung
Ziffer 7
                                                          Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht
                                                          auf Verlangen der versicherten Person, spätes-
1. Pensionsalter
                                                          tens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
   Das Pensionsalter richtet sich nach dem Vor-
                                                          bzw. bei Vollendung des 70. Altersjahres. Für
   sorgeplan. Bei Erreichen des Pensionsalters
                                                          einen Teilbezug der Altersleistungen gelten die
   entsteht Anspruch auf die Altersleistungen.
                                                          Bestimmungen in Ziffer 7.4.
    Ein vollständiger oder teilweiser vorzeitiger Be-
                                                        4. Teilbezug der Altersleistungen
    zug der Altersleistungen gemäss Ziffer 7.2 oder
                                                           Für jeden Teilbezug der Altersleistungen gilt:
    das Weiterführen der Vorsorge gemäss Ziffer 7.3
                                                           – Der Bezug erfolgt im Umfang der Reduktion
    ist möglich.
                                                             des Beschäftigungsgrades.
                                                           – Die Reduktion des Beschäftigungsgrades
    Im Umfang des Bezugs der Altersleistungen gilt
                                                             muss mindestens 20% eines Vollzeitpensums
    das Pensionsalter als erreicht.
                                                             betragen.
                                                           – Der reduzierte Beschäftigungsgrad kann in
2. Vorzeitiger Bezug der Altersleistungen
                                                             Bezug auf weitere Teilbezüge von Altersleis-
   Ein vollständiger oder teilweiser vorzeitiger
                                                             tungen nicht mehr erhöht werden.
   Bezug der Altersleistungen ist frühestens nach
                                                           – Der Teilbezug erfolgt aus dem obligatorischen
   Vollendung des 58. Altersjahres möglich. In be-
                                                             Teil und dem allfälligen überobligatorischen
   sonderen vom Bundesrat vorgesehenen Fällen
                                                             Teil des Altersguthabens proportional zu ihrem
   ist ein früherer Bezug möglich.
                                                             Anteil am gesamten Altersguthaben.
                                                           – Die Weiterversicherung des bisherigen versi-
    Der vollständige vorzeitige Bezug setzt die Be-
                                                             cherten Lohnes gemäss Ziffer 13.4 ist nicht
    endigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
                                                             möglich.
                                                           – Pro Kalenderjahr ist nur ein Teilbezug möglich.
    Ein teilweiser vorzeitiger Bezug setzt eine
    entsprechende Reduktion des Beschäftigungs-
                                                          Ein Teilbezug vor Erreichen des Pensionsalters
    grades voraus. Es gelten die Bestimmungen in
                                                          setzt ausserdem die volle Arbeitsfähigkeit der
    Ziffer 7.4.
                                                          versicherten Person voraus.
3. Weiterführen der Vorsorge über das ordentli-
   che Pensionsalter hinaus                             Vorsorgeschutz
   Auf Verlangen der versicherten Person wird           Ziffer 8
   die Vorsorge vollständig oder teilweise bis
   zum Ende des Arbeitsverhältnisses, höchstens         1. Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt.
   jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres,         Er beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahme-
   weitergeführt.                                          bedingungen gemäss Ziffer 6 erfüllt sind (Vor-
                                                           sorgebeginn) und endet an dem Tag, an dem die
    Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters            versicherte Person aus der Personalvorsorge
    der AHV gelten für die Ehegatten-, Lebenspart-         ausscheidet.
    ner- und Waisenrente die Leistungen, welche
    im Vorsorgeplan für die Periode «bei einem          2. Definitiver Vorsorgeschutz
    Weiterführen der Vorsorge über das ordentliche         Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbe-
    Pensionsalter der AHV hinaus» definiert sind.          halt für
    Die Versicherung der Invaliditätsleistungen, der       – die Mindestleistungen gemäss BVG
    das Altersguthaben übersteigenden Todesfallka-         – die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleis-
    pitalien sowie der Todesfallzeitrente erlischt.          tung erworbenen Leistungen, soweit sie bei
                                                             der früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbe-
                                                             halt versichert waren.

6
Für die übrigen Leistungen ist der Vorsorge-          Verweigert die versicherte Person ihre Mitwir-
  schutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern           kung im Rahmen der Gesundheitsprüfung, so
  die versicherte Person bei Vorsorgebeginn             werden die Leistungen für die Risiken Invalidität
  voll arbeitsfähig ist und die reglementarischen       und Tod auf die im Rahmen der gesetzlichen
  Vorsorgeleistungen bestimmte, von der Stiftung        Bestimmungen vorgesehenen Mindestleistun-
  festgelegte Grenzen nicht übersteigen. Andern-        gen beschränkt.
  falls sind diese Leistungen vorerst nur proviso-
  risch versichert.                                     Tritt während der Dauer des Vorbehalts eine Ar-
                                                        beitsunfähigkeit oder ein Todesfall ein, so bleibt
  Als nicht voll arbeitsfähig im Sinne dieser Be-       die Einschränkung der Leistungen auch nach
  stimmungen über den Vorsorgeschutz gilt eine          Ablauf der Dauer des Vorbehalts bestehen. Die
  versicherte Person, die bei Vorsorgebeginn            Leistungseinschränkung gilt insbesondere auch
  – aus gesundheitlichen Gründen ganz oder              für Invaliditätsfälle, die auf eine während der
    teilweise der Arbeit fernbleiben muss               Dauer des Vorbehalts eingetretene Arbeitsunfä-
  – Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall         higkeit zurückzuführen sind.
    bezieht
  – bei einer staatlichen Invalidenversicherung         Die Stiftung teilt der versicherten Person schrift-
    angemeldet ist                                      lich mit, ob der Vorsorgeschutz normal, oder mit
  – eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser      einem Vorbehalt gewährt wird.
    Invalidität bezieht oder
  – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer     4. Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistungen gel-
    Ausbildung und ihren Fähigkeiten entspre-            ten die Bestimmungen gemäss Ziffer 8.2 – 8.3
    chend voll beschäftigt werden kann.                  sinngemäss für die zusätzlich zu versichernden
                                                         Leistungen.
3. Provisorischer Vorsorgeschutz
   Die Stiftung orientiert die versicherte Person,    5. Anzeigepflichtverletzung
   falls bestimmte Leistungen nur provisorisch           Bei unrichtigen Angaben über den Gesund-
   versichert werden können, und verlangt von ihr        heitszustand einer versicherten Person ist die
   ergänzende Angaben über ihre gesundheitli-            Stiftung berechtigt, die versicherten Leistungen
   chen Verhältnisse. Bei Bedarf kann ferner eine        rückwirkend per Vorsorgebeginn zu reduzieren
   Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine           oder ganz zu verweigern. Vorbehalten bleiben
   ärztliche Untersuchung verlangt werden.               die gesetzlichen Mindestleistungen. Die Stiftung
                                                         teilt dies der versicherten Person innert 3 Mona-
  Tritt während der Dauer des provisorischen Vor-        ten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung
  sorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden          schriftlich mit.
  – die Leistungen, die mit der eingebrachten Frei-
    zügigkeitsleistung erworben wurden und bei
                                                      Pflichten der versicherten Person
    der früheren Vorsorgeeinrichtung mit Vorbe-
                                                      Ziffer 9
    halt versichert waren, unter Berücksichtigung
    dieses Vorbehaltes erbracht
                                                      1. Hat die versicherte Person mehrere Vorsor-
  – die übrigen provisorisch versicherten Leistun-
                                                         geverhältnisse und überschreitet die Summe
    gen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf
                                                         aller ihrer AHV-beitragspflichtigen Löhne und
    eine Ursache (Unfall, Krankheit, Gebrechen)
                                                         Einkommen das Zehnfache des oberen BVG-
    zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des
                                                         Grenzbetrages, so muss sie die Stiftung über
    provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden
                                                         die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie
    hat.
                                                         die darin versicherten Löhne und Einkommen
                                                         informieren.
  Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann für
  die Risiken Invalidität und Tod aus gesundheitli-
                                                      2. Die versicherte Person hat Änderungen des
  chen Gründen ein Vorbehalt angebracht werden.
                                                         Zivilstandes oder Entstehung bzw. Wegfall von
  Die Dauer des Vorbehalts beträgt maximal
                                                         Unterstützungspflichten jeweils innert 30 Tagen
  5 Jahre. Ein bei der früheren Vorsorgeeinrich-
                                                         dem Arbeitgeber zuhanden der Stiftung mitzu-
  tung bestehender Vorbehalt kann aufrechter-
                                                         teilen.
  halten werden, wobei die bereits abgelaufene
  Dauer für den Vorbehalt angerechnet wird.

                                                                                                           7
3. Die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidi-
   täts- oder Hinterlassenenleistungen haben der
   Stiftung Auskunft zu geben über allfällige anre-
   chenbare Einkünfte (z.B. in- und ausländische
   Sozialleistungen, Leistungen anderer Pensions-
   kassen, weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen).

    Ferner haben sie unverzüglich alle Ereignisse zu
    melden, welche Auswirkungen auf die Vorsorge
    haben. Dazu gehören insbesondere
    – Adressänderungen
    – Änderung der Zahlungsverbindung
    – Zivilstandsänderungen
    – Änderung der Rentenansprüche gegenüber
      Sozialversicherungen (AHV, IV, Unfall- oder
      Militärversicherung, ausländische Sozialversi-
      cherungen)
    – Wiedererlangen oder Verbesserung der Er-
      werbsfähigkeit
    – Geburt und Adoption von Kindern
    – Abschluss und Abbruch der Ausbildung von
      rentenberechtigten Kindern
    – Tod eines rentenberechtigten Kindes.

    Der Tod eines Rentenbezügers ist der Stiftung
    durch die Hinterbliebenen sofort zu melden.

Auskunftspflicht der Stiftung
Ziffer 10

1. Bei der Aufnahme sowie bei Änderungen der
   Vorsorgeleistungen, mindestens jedoch einmal
   im Jahr, erhält die versicherte Person einen Pen-
   sionskassenausweis, der die für sie geltenden
   Angaben über ihre Personalvorsorge enthält.

2. Auf Anfrage erteilt die Stiftung der versicherten
   Person weitere Auskünfte über ihre Vorsorge
   und die Geschäftstätigkeit der Stiftung.

3. Jede versicherte Person kann verlangen, dass
   ihr die Stiftung alle über sie verwalteten Daten
   mitteilt und gegebenenfalls berichtigt.

Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen
Ziffer 11

Die versicherte Person ist verpflichtet, die Frei-
zügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- oder
Freizügigkeitseinrichtungen in die Stiftung einzu-
bringen.

Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden
zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet.

8
Lohnbegriffe                                              Einkommen sowie das Zehnfache des oberen
                                                          BVG-Grenzbetrages nicht übersteigen.

Jahreslohn                                                Für versicherte Personen, die am 1. Januar
Ziffer 12                                                 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben und
                                                          zu diesem Zeitpunkt bereits in dieser Vorsorge
1. Als Jahreslohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn         versichert waren, gilt die Begrenzung des versi-
   unter Berücksichtigung der für das laufende            cherten Lohnes auf das Zehnfache des oberen
   Jahr bereits vereinbarten Änderungen.                  BVG-Grenzbetrages für die Bemessung der Hin-
                                                          terlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen
  Soweit im Vorsorgeplan nicht anders geregelt,           nicht.
  werden Vergütungen, die nur gelegentlich an-
  fallen, nicht berücksichtigt. Als solche gelten im    2. Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person
  Sinne dieses Reglements                                  vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Ar-
  – einmalige oder nicht vorhersehbare oder nicht          beitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen
    regelmässig ausgerichtete Sondervergütun-              Gründen, so behält der bisherige versicherte
    gen, Gratifikationen und Boni,                         Lohn grundsätzlich seine Gültigkeit, solange als
  – Dienstaltersgeschenke, sofern sie nicht häufi-         die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
    ger als alle 5 Jahre ausgerichtet werden.              nach Artikel 324a OR bestehen würde oder
                                                           ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR
2. Der für die Vorsorge anrechenbare Jahreslohn            dauert. Die versicherte Person kann jedoch die
   ist unter Gewährleistung der gesetzlichen Min-          Herabsetzung verlangen.
   destbestimmungen im Vorsorgeplan definiert.
                                                        3. Im Vorsorgeplan kann festgehalten werden,
3. Der Arbeitgeber meldet der Stiftung den Jahres-         dass allfällige Koordinationsabzüge, Mindest-
   lohn jeweils per 1. Januar bzw. bei der Aufnah-         und Höchstbeträge für Teilzeitbeschäftigte
   me.                                                     entsprechend dem tatsächlichen Ausmass ihrer
                                                           Erwerbstätigkeit festgelegt werden.
4. Ist die versicherte Person weniger als ein Jahr
   lang beim Arbeitgeber beschäftigt (z.B. bei tem-     4. Reduziert sich der Lohn einer versicherten Per-
   porären Arbeitsverhältnissen), gilt als Jahreslohn      son nach dem 58. Altersjahr um höchstens die
   der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäfti-           Hälfte, ohne dass sie einen vorzeitigen Teilbezug
   gung erzielen würde.                                    der Altersleistungen gemäss Ziffer 7.2 bean-
                                                           sprucht, kann sie verlangen, dass ihre Vorsorge
5. Für eine versicherte Person, deren Beschäfti-           bis zum ordentlichen Pensionsalter gemäss Vor-
   gungsgrad und Einkommenshöhe stark schwan-              sorgeplan mit dem bisherigen versicherten Lohn
   ken, ist der durchschnittliche Jahreslohn der           weitergeführt wird. Die Weiterversicherung des
   entsprechenden Berufsgruppe massgebend.                 bisherigen versicherten Lohnes setzt die volle
   Die hierfür massgebenden Werte sind gegebe-             Arbeitsfähigkeit der versicherten Person voraus.
   nenfalls im Vorsorgeplan festgelegt.
                                                        Versicherter Lohn bei Invalidität
6. Eine versicherte Person, die auch noch bei ei-       Ziffer 14
   nem oder mehreren anderen Arbeitgebern tätig
   ist, kann die dort erzielten Lohnbestandteile im     1. Wird eine versicherte Person vollständig arbeits-
   Rahmen dieses Reglementes nicht versichern.             unfähig, so bleibt für ihre Vorsorge der unmit-
                                                           telbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültige
Versicherter Lohn                                          Lohn konstant.
Ziffer 13
                                                        2. Wird eine versicherte Person teilweise arbeits-
1. Der versicherte Lohn ist im Vorsorgeplan defi-          unfähig, so wird ihre Vorsorge aufgeteilt in einen
   niert. Die dort allenfalls angegebenen Koordina-        «aktiven» Teil und einen «invaliden» Teil. Für die
   tionsabzüge, Mindest- und Höchstbeträge wer-            Lohnaufteilung wird derjenige Lohn zu Grunde
   den durch die Stiftung, soweit notwendig, den           gelegt, der unmittelbar vor Beginn der Arbeits-
   bundesrechtlichen Vorschriften angepasst. Der           unfähigkeit gültig war. Die Aufteilung erfolgt
   versicherte Lohn darf unter Vorbehalt von Ziffer        aufgrund des Leistungsgrades gemäss Ziffer
   13.4 in der Gesamtheit über alle bestehenden            20.5. Die allenfalls im Vorsorgeplan erwähnten
   Vorsorgeverhältnisse das AHV-beitragspflichtige         Grenzbeträge werden entsprechend reduziert.

                                                                                                            9
Der dem «invaliden» Teil der Vorsorge zu Grunde
 gelegte Lohn bleibt konstant.

 Im «aktiven» Teil der Vorsorge wird das im
 Rahmen der Erwerbstätigkeit erzielte Einkom-
 men als Jahreslohn betrachtet. Das Gleiche gilt
 für Personen, die bei der Aufnahme teilweise
 arbeitsunfähig sind.

 Der versicherte Lohn entspricht im Minimum
 dem Mindestlohn gemäss BVG.

10
Vorsorgeleistungen                                      4. Der Zins wird auf dem Stand des Altersgutha-
                                                           bens am Ende des Vorjahres berechnet und am
                                                           Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben
Leistungsübersicht                                         gutgeschrieben.
Ziffer 15
                                                        5. Einlagen oder Bezüge werden im betreffenden
Im Vorsorgeplan ist festgehalten, welche der nach-         Jahr pro rata verzinst.
folgend aufgeführten Leistungen versichert sind:
                                                        6. Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet eine ver-
a) bei Erreichen des Pensionsalters:                       sicherte Person während des Jahres aus, wird
   – Altersrente                            Ziffer 18      der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand
   – Pensionierten-Kinderrente              Ziffer 19      des Altersguthabens am Ende des Vorjahres
                                                           anteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, in
b) bei Invalidität:                                        dem der Vorsorgefall eingetreten ist bzw. die
   – Beitragsbefreiung                      Ziffer 21      Freizügigkeitsleistung erbracht wird.
   – Invalidenrente                         Ziffer 22
   – Invaliden-Kinderrente                  Ziffer 23   7. Die Verzinsung des Altersguthabens richtet sich
                                                           nach dem Vorsorgeplan. Die Stiftung orientiert
c) bei Tod:                                                jährlich über die jeweils gültigen Zinssätze.
   – Ehegattenrente                         Ziffer 26
   – Lebenspartnerrente                     Ziffer 27   Voraussichtliches Altersguthaben im
   – Waisenrente                            Ziffer 28   Pensionsalter
   – Todesfallkapital                       Ziffer 29   Ziffer 17
   – Todesfallzeitrente                     Ziffer 30
                                                        Das voraussichtliche Altersguthaben im Pensions-
Altersguthaben                                          alter besteht aus
Ziffer 16                                               – dem vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich
                                                        – der Summe der Altersgutschriften für die bis
1. Für jede versicherte Person wird ein Altersgut-         zum Pensionsalter fehlenden Jahre mit Zins. Die
   haben gebildet.                                         Basis für die Berechnung der Altersgutschriften
                                                           bildet der letzte volle versicherte Lohn der versi-
2. Das Altersguthaben erhöht sich um:                      cherten Person.
   – die Altersgutschriften
   – eingebrachte Freizügigkeitsleistungen
   – Einlagen aus Vorsorgeausgleich bei Scheidung       Altersleistungen
   – Einkäufe und Einlagen
   – die Zinsen.
                                                        Altersrente
                                                        Ziffer 18
  Ein aus allfälligen Einkäufen für vorzeitige Pen-
  sionierung resultierendes Altersgutgaben wird
                                                        1. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht, wenn
  gesondert geführt. Dieses Altersguthaben und
                                                           die versicherte Person das Pensionsalter er-
  die daraus berechnete voraussichtliche Alters-
                                                           reicht. Ein vollständiger oder teilweiser vorzeiti-
  rente werden bei der Bemessung der Höhe der
                                                           ger Bezug der Altersrente bzw. das Weiterführen
  Invaliditäts- und Hinterlassenenrenten nicht
                                                           der Vorsorge über das Pensionsalter hinaus ist
  berücksichtigt.
                                                           gemäss Ziffer 7 möglich.
  Das Altersguthaben vermindert sich um:
                                                          Für invalide Personen entsteht der Anspruch auf
  – Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentums-
                                                          die Altersrente, wenn sie das zum Zeitpunkt des
    förderung
                                                          Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
  – Teilauszahlungen infolge Scheidung
                                                          zur Invalidität geführt hat, im Vorsorgeplan defi-
  – Kapitalien zur Finanzierung von fälligen Alters-
                                                          nierte Pensionsalter erreichen.
    und Hinterlassenenleistungen.
                                                        2. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich
3. Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften richtet
                                                           aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vor-
   sich nach dem Vorsorgeplan.
                                                           handenen Altersguthaben bzw. bei einem Teil-
                                                           bezug aus dem entsprechenden Anteil und den

                                                                                                            11
jeweils gültigen Rentenumwandlungssätzen. Bei         Allgemeines
  einem vorzeitigen Bezug gelangen reduzierte,          Ziffer 20
  bei einem Weiterführen der Vorsorge über das
  Pensionsalter hinaus erhöhte Rentenumwand-            1. Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Inva-
  lungssätze zur Anwendung.                                lidität
                                                           Im Zusammenhang mit den Invaliditätsleistun-
  Für die nach BVG vorgeschriebenen Leistungen             gen gelten folgende Begriffsdefinitionen:
  gilt der gesetzlich festgelegte Umwandlungs-          – Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
  satz. Für die überobligatorischen Leistungen             tigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
  wird der Umwandlungssatz durch den Stiftungs-            schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
  rat festgelegt.                                          Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
                                                           benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
  Für invalide Personen, deren Invalidenrente in           langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
  eine Altersrente umgewandelt wird, gelten die            in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
  im Umwandlungszeitpunkt für das jeweilige                berücksichtigt.
  Alter massgebenden Umwandlungssätze.                  – Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
                                                           tigung der körperlichen, geistigen oder psy-
  Die Stiftung orientiert jährlich über die jeweils        chischen Gesundheit verursachte und nach
  gültigen Umwandlungssätze.                               zumutbarer Behandlung und Eingliederung
                                                           verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
  Wurden Einkäufe für eine vorzeitige Pensionie-           Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
  rung geleistet, wird die daraus resultierende            menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
  Altersrente zusätzlich ausgerichtet.                     Für die Beurteilung des Vorliegens einer
                                                           Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol-
3. Löst die Altersrente eine laufende Invalidenrente       gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
   ab, ist sie mindestens so hoch wie die der Teue-        berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
   rung angepasste gesetzliche Invalidenrente.             zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
                                                           nicht überwindbar ist.
4. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die versi-        – Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder
   cherte Person stirbt.                                   längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
                                                           Erwerbsunfähigkeit.
                                                           Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als
Pensionierten-Kinderrente
                                                           invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer kör-
Ziffer 19
                                                           perlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
                                                           heit voraussichtlich eine ganze oder teilweise
1. Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente
                                                           Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
   entsteht, wenn die versicherte Person eine
                                                           Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer
   Altersrente bezieht und rentenberechtigte Kinder
                                                           körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
   gemäss Ziffer 50 hat.
                                                           sundheit nicht erwerbstätig waren und denen
                                                           eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraus-
                                                           kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglich-
   setzungen für die Rentenberechtigung gemäss
                                                           keit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich
   Ziffer 50 nicht mehr erfüllt sind oder wenn die
                                                           zu betätigen.
   versicherte Person stirbt.
                                                           Für die Beurteilung des Vorliegens einer Invalidi-
                                                           tät sind ausschliesslich die Folgen der gesund-
3. Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinder-
                                                           heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
   rente wird im Vorsorgeplan festgelegt.
                                                           Eine Invalidität liegt zudem nur vor, wenn sie aus
                                                           objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Invaliditätsleistungen                                    Die Stiftung ist berechtigt, weitere Auskünfte
                                                          und Nachweise zu verlangen oder selbst einzu-
Soweit im Vorsorgeplan unter Beachtung der für            holen. Sie kann die versicherte Person jederzeit
die Stiftung geltenden Grundsätze nicht anders            durch ihre Vertrauensärzte untersuchen lassen.
geregelt, gelten für die Invaliditätsleistungen nach-     Die Kosten trägt die Stiftung.
folgende Bestimmungen:

12
2. Anspruchsvoraussetzung                             5. Leistungsbemessung
   Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäss Zif-        Die Leistungen werden in folgendem Ausmass
   fer 21 setzt voraus, dass die versicherte Person      ausgerichtet:
   zu mindestens 40% arbeitsunfähig ist und bei
   Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieses      Grad der Arbeitsunfähig-
   Vorsorgereglementes versichert war.                  keit bzw. Invalidität    Leistungsgrad
                                                        in % 		                  in %
  Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen gemäss          0 – 39		 0
  den Ziffern 22 und 23 setzt voraus, dass die          40 – 49		 25
  versicherte Person                                    50 – 59		 50
  – im Sinne der Eidgenössischen Invalidenver-          60 – 69		 75
    sicherung (IV) zu mindestens 40% invalid ist        ab 70		                  100
    und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
    Ursache zur Invalidität geführt hat, aufgrund     6. Mitwirkungspflicht
    dieses Vorsorgereglementes versichert war;           Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte
    oder                                                 Person einer zumutbaren Behandlung oder
  – infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnah-          Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we-
    me der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%,           sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
    aber weniger als 40% arbeitsunfähig war und          oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
    bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren           oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
    Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min-        Zumutbare dazu bei, so werden die Leistungen
    destens 40% versichert war; oder                     unter Beachtung von Ziffer 1.2 vorübergehend
  – als minderjährige Person invalid wurde und           oder dauernd gekürzt oder verweigert.
    deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit
    zu mindestens 20%, aber weniger als 40%           7. Provisorische Weiterversicherung
    arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Ar-          Wird die Rente der IV nach Verminderung des
    beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität      Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgeho-
    geführt hat, auf mindestens 40% versichert           ben, so bleibt die versicherte Person während
    war.                                                 3 Jahren zu den gleichen Bedingungen bei
                                                         der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung
3. Wartefrist                                            versichert, sofern sie vor der Herabsetzung
   Als Wartefrist gilt die effektive Dauer der           oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur
   Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität, die bis zur      Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilge-
   Entstehung des Leistungsanspruches mindes-            nommen hat oder die Rente wegen der Wieder-
   tens verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan       aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung
   festgelegt.                                           des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder
                                                         aufgehoben wurde.
  Beträgt die vereinbarte Wartefrist 24 Monate
  und sollten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit         Der Vorsorgeschutz und der Leistungsanspruch
  infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen        bleiben ebenfalls aufrechterhalten, solange die
  nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht           versicherte Person eine Übergangsleistung nach
  werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-       Artikel 32 IVG bezieht.
  Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die
  Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber      Während der Weiterversicherung und Aufrecht-
  ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches.             erhaltung des Leistungsanspruchs kürzt die
                                                        Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entspre-
4. Invaliditätsgrad                                     chend dem verminderten Invaliditätsgrad der
   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird       versicherten Person, jedoch nur soweit, wie die
   das Erwerbseinkommen, das die versicherte            Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versi-
   Person nach Eintritt der Invalidität und nach        cherten Person ausgeglichen wird.
   Durchführung der medizinischen Behandlung
   und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch       Die betroffenen versicherten Personen gelten als
   eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener      invalid im Sinne dieses Reglements.
   Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie-
   hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
   erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
   wäre.

                                                                                                       13
Beitragsbefreiung                                        2. Der Rentenanspruch fällt unter Vorbehalt von
Ziffer 21                                                   Ziffer 20.7 weg, wenn die Voraussetzungen für
                                                            die Rentenberechtigung gemäss Ziffer 50 nicht
1. Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung entsteht          mehr erfüllt sind, die IV ihre Rentenleistung ein-
   nach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziffer 20.3.           stellt, die versicherte Person reaktiviert, das bei
                                                            Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich            definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt.
   länger als 6 Monate, muss vor Ablauf dieser
   6 Monate eine Anmeldung bei der IV erfolgen.          3. Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente
   Im Unterlassungsfall ist die Stiftung berechtigt,        wird im Vorsorgeplan festgelegt. Ihre Mindest-
   die Beitragsbefreiung einzustellen.                      höhe entspricht 20% der gesetzlichen Invaliden-
                                                            rente.
3. Der Anspruch fällt unter Vorbehalt von Ziffer
   20.7 weg, wenn der Grad der Arbeitsunfähig-
                                                         Änderung des Invaliditätsgrades
   keit unter 40% sinkt, die IV die Leistungspflicht
                                                         Ziffer 24
   ablehnt, ihre Rentenleistung einstellt oder die
   versicherte Person das bei Eintritt der Arbeits-
                                                         Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine
   unfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Pensions-
                                                         Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung
   alter erreicht oder stirbt.
                                                         des Leistungsanspruches nach sich. Wurden
                                                         wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades
Invalidenrente                                           zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese
Ziffer 22                                                zurückzuerstatten.

1. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht
   nach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziffer 20.3.        Todesfallleistungen
   Ein Rentenanspruch besteht nicht, solange die
   versicherte Person Taggelder der IV bezieht.
                                                         Allgemeines
2. Der Rentenanspruch fällt unter Vorbehalt von          Ziffer 25
   Ziffer 20.7 weg, wenn die IV ihre Rentenleistung
   einstellt, die versicherte Person reaktiviert, das    Ein Anspruch auf Todesfallleistungen besteht,
   bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorge-      wenn die versicherte Person
   plan definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt.   – im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der
                                                           Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode ge-
3. Die Höhe der jährlichen Invalidenrente wird im          führt hat, aufgrund dieses Vorsorgereglementes
   Vorsorgeplan festgelegt.                                versichert war; oder
                                                         – infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme
  Ihre Mindesthöhe entspricht der gesetzlichen             einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber
  Invalidenrente. Diese ergibt sich aus:                   weniger als zu 40% arbeitsunfähig war und bei
  – dem vorhandenen Altersguthaben (gemäss                 Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa-
    BVG-Schattenrechnung) im Zeitpunkt des                 che zum Tod geführt hat, auf mindestens 40%
    BVG-Rentenanspruches und                               versichert war; oder
  – den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins)       – als minderjährige Person invalid wurde und
    für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre,         deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
    basierend auf der BVG-Skala sowie dem                  mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40%
    versicherten BVG-Lohn und der Anwendung                arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Ar-
    des für die Altersrente gesetzlich festgelegten        beitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt
    Umwandlungssatzes.                                     hat, auf mindestens 40% versichert war; oder
                                                         – von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine
                                                           Alters- oder Invalidenrente erhielt.
Invaliden-Kinderrente
Ziffer 23
                                                         Ehegattenrente
1. Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente            Ziffer 26
   entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf die
   Invalidenrente, sofern die versicherte Person         Im Vorsorgeplan ist festgehalten, wenn an Stelle
   rentenberechtigte Kinder gemäss Ziffer 50 hat.        der erweiterten Deckung Grunddeckung vorgese-
                                                         hen ist.

14
1. Grunddeckung                                          Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie
   Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht,         die Mindestleistungen nach BVG beeinträchti-
   wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt      gen.
   und der überlebende Ehegatte in diesem Zeit-
   punkt                                               5. Anspruch des geschiedenen Ehegatten
   – für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder         Der geschiedene Ehegatte ist dem Ehegat-
     aufkommen muss oder                                  ten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens
   – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die          10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen
     Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.                 Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente nach
   Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt,       Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugespro-
   wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von          chen wurde.
   3 Jahresrenten ausgerichtet.
                                                         Die Leistung wird um jenen Betrag gekürzt,
  Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die an-             um den sie zusammen mit den übrigen Versi-
  spruchsberechtigte Person wieder heiratet oder         cherungsleistungen, welche mit dem Tod der
  stirbt.                                                versicherten Person im Zusammenhang stehen,
                                                         insbesondere der AHV und IV, den Anspruch
2. Erweiterte Deckung                                    aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
   Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht,
   wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt.     Kein Anspruch besteht, wenn dem geschiede-
                                                         nen Ehegatten im Scheidungsurteil ein Renten-
  Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die                 anteil nach Art. 124a ZGB zugesprochen wurde.
  anspruchsberechtigte Person vor dem 45. Al-
  tersjahr wieder heiratet oder wenn sie stirbt.
                                                       Lebenspartnerrente
  Bei Wiederverheiratung vor dem 45. Altersjahr
                                                       Ziffer 27
  wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von
  3 Jahresrenten ausgerichtet.
                                                       Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente setzt
                                                       eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft
3. Höhe der Ehegattenrente
                                                       gemäss Ziffer 27.3 voraus. Kein Anspruch auf die
   Die Höhe der Ehegattenrente richtet sich nach
                                                       Lebenspartnerrente besteht, wenn der überle-
   dem Vorsorgeplan.
                                                       bende Lebenspartner bereits eine Ehegattenrente
   Ihre Mindesthöhe entspricht
                                                       oder eine Lebenspartnerrente von einer in- oder
   – vor Erreichen des Pensionsalters 60% der
                                                       ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht. Die für
     gesetzlichen Invalidenrente
                                                       die Ehegattenrente gewählte Deckungsart gilt auch
   – nach Erreichen des Pensionsalters 60% der
                                                       für die Lebenspartnerrente.
     gesetzlichen Altersrente.
                                                       1. Grunddeckung
4. Kürzung und Wegfall der Rente
                                                          Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente ent-
   Die Rente wird um 1% ihres Betrages für jedes
                                                          steht, wenn eine versicherte Person stirbt und
   ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um
                                                          einen Lebenspartner hinterlässt, der in diesem
   das die anspruchsberechtigte Person mehr als
                                                          Zeitpunkt
   10 Jahre jünger ist als die verstorbene Person.
                                                          – für den Unterhalt eines oder mehrerer gemein-
                                                            samer Kinder aufkommen muss oder
  Die Rente wird überdies gekürzt, wenn die Ehe-
                                                          – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
  schliessung nach Vollendung des 65. Altersjah-
                                                          Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt,
  res erfolgte, und zwar um 20% für jedes ganze
                                                          wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von
  oder angebrochene übersteigende Altersjahr.
                                                          3 Jahresrenten ausgerichtet.
  Keine Rente wird ausbezahlt, wenn die Ehe
                                                         Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die an-
  nach Vollendung des 69. Altersjahres geschlos-
                                                         spruchsberechtigte Person heiratet oder stirbt.
  sen wurde oder wenn die versicherte Person im
  Zeitpunkt der Eheschliessung das 65. Alters-
                                                       2. Erweiterte Deckung
  jahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten
                                                          Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente ent-
  schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von
                                                          steht, wenn eine versicherte Person stirbt und
  2 Jahren nach der Eheschliessung stirbt.
                                                          einen Lebenspartner hinterlässt.

                                                                                                           15
Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die an-             Ihre Mindesthöhe entspricht
  spruchsberechtigte Person vor dem 45. Alters-          – vor Erreichen des Pensionsalters 20% der
  jahr heiratet oder wenn sie stirbt. Bei Heirat vor       gesetzlichen Invalidenrente
  dem 45. Altersjahr wird eine einmalige Abfin-          – nach Erreichen des Pensionsalters 20% der
  dung in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgerich-           gesetzlichen Altersrente.
  tet.
                                                       Todesfallkapital
3. Anspruchsbegründende Lebenspartner-
                                                       Ziffer 29
   schaft

   Eine anspruchsbegründende Lebenspartner-
                                                       1. Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht,
   schaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes
                                                          wenn die versicherte Person vor Erreichen des
                                                          Pensionsalters gemäss Ziffer 7 stirbt.
  a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht
     miteinander verwandt sind und
                                                       2. Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorge-
  b) sie nicht im Sinne des Bundesgesetzes über
                                                          plan festgehalten.
     die eingetragene Partnerschaft gleichge-
     schlechtlicher Paare eingetragen sind und
                                                       3. Begünstigungsordnung
  c) beide Lebenspartner in den letzten 5 Jahren
                                                          Anspruch auf das Todesfallkapital haben:
     bis zum Tod der versicherten Person un-
                                                          a) der Ehegatte der versicherten Person;
     unterbrochen eine Lebensgemeinschaft im
                                                             bei dessen Fehlen:
     gemeinsamen Haushalt geführt haben oder
                                                          b) die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziffer
     der hinterbliebene Lebenspartner von der
                                                             50;
     versicherten Person in erheblichem Masse
                                                             bei deren Fehlen:
     unterstützt worden ist oder der hinterblie-
                                                          c) die natürlichen Personen, die von der
     bene Lebenspartner für den Unterhalt eines
                                                             versicherten Person in erheblichem Masse
     oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom-
                                                             unterstützt worden sind und die Person, die
     men muss.
                                                             mit der versicherten Person eine Lebenspart-
                                                             nerschaft gemäss Ziffer 27.3 a) – c) geführt
  Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden
                                                             hat; keinen Anspruch auf das Todesfallkapital
  Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftli-
                                                             haben Personen, die bereits eine Ehegatten-
  chen, von beiden Lebenspartnern unterzeichne-
                                                             rente oder eine Lebenspartnerrente aus einer
  ten Bestätigung festzuhalten und der Stiftung zu
                                                             in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung
  melden.
                                                             beziehen;
                                                             bei deren Fehlen:
4. Höhe der Lebenspartnerrente
                                                          d) die Kinder der versicherten Person, welche
   Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht
                                                             nicht gemäss Ziffer 50 rentenberechtigt sind;
   derjenigen der Ehegattenrente.
                                                             bei deren Fehlen:
                                                          e) die Eltern der versicherten Person;
  Die Bestimmungen gemäss Ziffer 26.4 gelten
                                                             bei deren Fehlen:
  sinngemäss auch für die Lebenspartnerrente.
                                                          f) die Geschwister der versicherten Person.
  Anstelle des Zeitpunkts der Eheschliessung gilt
  dabei der Beginn der Lebensgemeinschaft im
                                                        Sind keine der unter a) bis f) erwähnten Perso-
  gemeinsamen Haushalt.
                                                        nen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital
                                                        an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Aus-
Waisenrente                                             schluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.
Ziffer 28
                                                        Die Aufteilung unter mehreren Begünstigten
1. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht,           derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.
   wenn die versicherte Person stirbt und renten-
   berechtigte Kinder gemäss Ziffer 50 hinterlässt.    4. Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlass
                                                          der verstorbenen Person.
2. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraus-
   setzungen für die Rentenberechtigung gemäss
                                                       Todesfallzeitrente
   Ziffer 50 nicht mehr erfüllt sind.
                                                       Ziffer 30
3. Die Höhe der jährlichen Waisenrente wird im
                                                       1. Der Anspruch auf die Todesfallzeitrente entsteht,
   Vorsorgeplan festgelegt.
                                                          wenn die versicherte Person vor Erreichen des
                                                          Pensionsalters stirbt. Anspruchsberechtigt sind
                                                          die Personen gemäss Ziffer 29.3.

16
2. Der Rentenanspruch fällt weg im Zeitpunkt, in       2. Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss Unfall-
   welchem die versicherte Person das bei ihrem           versicherungsgesetz (UVG) oder die Militärver-
   Tod im Vorsorgeplan definierte Pensionsalter           sicherung gemäss Militärversicherungsgesetz
   erreicht hätte.                                        (MVG) leistungspflichtig, so werden die aus
                                                          diesem Reglement fälligen Ehegatten-, Waisen-,
3. Die Höhe der jährlichen Todesfallzeitrente wird        Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf das
   im Vorsorgeplan festgelegt.                            gesetzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht
                                                          auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die
                                                          Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusam-
Allgemeine Bestimmungen                                   men mit den anderen anrechenbaren Leistungen
                                                          gemäss Ziffer 35.2 dieses Vorsorgereglementes
über die Vorsorgeleistungen
                                                          90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes
                                                          nicht übersteigen.
Sicherheitsfonds
Ziffer 31                                              3. Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invali-
                                                          den-Kinderrenten entsteht frühestens, wenn der
1. Die Stiftung ist von Gesetzes wegen dem Si-            Unfallversicherer oder die Militärversicherung
   cherheitsfonds angeschlossen.                          die Taggeldleistungen eingestellt und durch eine
                                                          Invalidenrente abgelöst hat.
2. Die Finanzierung der für den Sicherheitsfonds
   bestimmten Beiträge wird im Vorsorgeplan gere-      4. Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit
   gelt.                                                  gelten die Regelungen gemäss Ziffer 34.2 – 34.3
                                                          nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzufüh-
                                                          ren ist.
Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen
                                                       5. Leistungskürzungen oder -verweigerungen der
Ziffer 32
                                                          Unfall- oder Militärversicherung infolge schuld-
                                                          haften Herbeiführens des Vorsorgefalles werden
Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vom Leis-
                                                          nicht ausgeglichen.
tungsempfänger zurückzuerstatten.

                                                       6. Die Einschränkungen gemäss Ziffer 34.2 gelten
Anpassung an die Preisentwicklung                         nicht für versicherte Personen, die dem UVG
Ziffer 33                                                 nicht unterstellt sind und als solche besonders
                                                          angemeldet wurden. Fehlt eine solche Meldung,
Die gesetzlichen Hinterlassenen- und Invaliden-           werden bei Unfall nur die gesetzlichen Mindest-
renten, deren Laufzeit 3 Jahre überschritten hat,         leistungen erbracht.
werden bis zum Erreichen des BVG-Rentenalters
nach Anordnung des Bundesrates der Preisent-           7. Im Vorsorgeplan kann eine weitergehende Un-
wicklung angepasst.                                       falldeckung vereinbart werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht
                                                       Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen
nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst
                                                       Ziffer 35
werden müssen, sowie die Altersrenten werden
entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der
                                                       1. Die Stiftung kürzt die Invaliditäts- und Hinter-
Stiftung der Preisentwicklung angepasst. Der
                                                          lassenenleistungen, soweit diese zusammen
Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und in
                                                          mit den gemäss Ziffer 35.2 anrechenbaren
welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
                                                          Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen
                                                          Verdienstes übersteigen.
Koordination mit der Unfall- und
Militärversicherung                                    2. Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und
Ziffer 34                                                 Zweckbestimmung, die der anspruchsberech-
                                                          tigten Person aufgrund des schädigenden Er-
1. Der Anspruch auf Invaliden- und Hinterlasse-           eignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder
   nenleistungen besteht unabhängig davon, ob             Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwand-
   die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder      lungswert in- und ausländischer Sozialversiche-
   Unfall verursacht wurde.                               rungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnah-
                                                          me von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen

                                                                                                          17
und ähnlichen Leistungen. Waisenrenten für die          Löst eine Hinterlassenenrente eine bereits lau-
  Kinder der anspruchsberechtigten Person wer-            fende Rente ab, wird die neue Rente erstmals zu
  den ebenfalls berücksichtigt. Bezügern von In-          Beginn des folgenden Monats ausbezahlt.
  validitätsleistungen wird überdies das weiterhin
  erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare         3. Prüfung der Anspruchsberechtigung
  Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet,               Die Stiftung kann jederzeit einen Nachweis der
  mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches               Anspruchsberechtigung verlangen. Wird dieser
  während der Teilnahme an Massnahmen zur                  nicht erbracht, so stellt die Stiftung die Zahlung
  Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundes-             von Leistungen unter Beachtung von Ziffer 1.2
  gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)            ein.
  erzielt wird.
                                                        4. Verzugszins
3. Die Stiftung kürzt ihre Vorsorgeleistungen im           Ist die Stiftung mit der Auszahlung einer Vorsor-
   entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine             geleistung in Verzug, leistet sie einen Verzugs-
   Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die      zins unter Anwendung des aktuellen BVG-Min-
   anspruchsberechtigte Person den Tod oder die            destzinssatzes.
   Invalidität durch schweres Verschulden herbei-
   geführt hat oder sich einer Eingliederungsmass-
                                                        Kapitalbezug
   nahme der IV widersetzt.
                                                        Ziffer 38

Subrogation und Abtretung                               1. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, die
Ziffer 36                                                  Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu
                                                           beziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung
Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall          eine entsprechende Erklärung abzugeben.
haftet, tritt die Stiftung im Namen des Vorsorge-
werkes im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die           Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus
Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprü-           resultierenden Altersleistungen innerhalb der
che der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen         nächsten 3 Jahre nur in Rentenform bezogen
und weiterer Begünstigten nach diesem Regle-              werden.
ment ein.
                                                          Für einen teilweisen Kapitalbezug werden der
Personen mit Anspruch auf eine überobligato-              obligatorische Teil und der allfällige überobliga-
rische Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistung          torische Teil des Altersguthabens proportional
haben der Stiftung ihre Forderungen gegen haft-           zu ihrem Anteil am gesamten Altersguthaben
pflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungspflicht       verwendet.
der Stiftung abzutreten.
                                                          Im Ausmass des Kapitalbezuges entfallen jegli-
                                                          che Ansprüche auf Rentenleistungen.
Auszahlung der Vorsorgeleistungen
Ziffer 37
                                                          Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der
                                                          ganze oder teilweise Kapitalbezug der Alters-
1. Die Auszahlung der reglementarischen Vorsor-
                                                          rente nur zulässig, wenn der Ehegatte seine
   geleistungen wird mit dem Ablauf von 30 Tagen
                                                          schriftliche Zustimmung gibt. Kann die versi-
   fällig, nachdem die Stiftung alle notwendigen
                                                          cherte Person diese nicht einholen oder wird sie
   Angaben erhalten hat, aus denen sie sich von
                                                          ihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen.
   der Richtigkeit des Anspruches überzeugen
   kann. Soweit die Leistungen verpfändet sind, ist
                                                        2. Der anspruchsberechtigte Ehegatte oder Le-
   für die Auszahlung die schriftliche Zustimmung
                                                           benspartner kann an Stelle der Hinterlassenen-
   des Pfandgläubigers erforderlich.
                                                           rente ein Kapital verlangen. Er hat vor der ersten
                                                           Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung
2. Die Auszahlung der fälligen Renten erfolgt mo-
                                                           abzugeben.
   natlich zum Voraus auf den Monatsersten.
                                                          Das Kapital entspricht dem Barwert der fälligen
  Beginnt die Leistungspflicht während eines
                                                          Rente, vermindert um 3% für jedes ganze und
  Monats, wird ein entsprechender Teilbetrag
                                                          angebrochene Jahr, um welches die anspruchs-
  ausgerichtet.
                                                          berechtigte Person jünger als 45 Jahre ist. Es
                                                          entspricht im Minimum 4 Jahresrenten, mindes-
                                                          tens aber dem vorhandenen Altersguthaben.

18
Der geschiedene Ehegatte kann das Kapital
  nach den gleichen Regeln verlangen wie der
  überlebende Ehegatte.

3. Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezuges die
   jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität
   auszurichtende Invalidenrente weniger als 10%,
   die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente weni-
   ger als 6% und eine Kinderrente weniger als 2%
   der minimalen AHV-Altersrente, so wird an Stelle
   der Rente das Kapital ausgerichtet.

                                                           19
Austritt                                              4. Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem
                                                         Austritt aus der Personalvorsorge. Kann sie erst
                                                         nach diesem Zeitpunkt überwiesen werden, wird
Austritt aus der Personalvorsorge                        sie verzinst. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 2
Ziffer 39                                                Abs. 3 und 4 FZG.

1. Eine versicherte Person scheidet aus der Perso-    5. Im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation
   nalvorsorge aus, wenn sie die Aufnahmebedin-          des Vorsorgewerkes oder der Stiftung gelten
   gungen gemäss Vorsorgeplan nicht mehr erfüllt         ergänzend die Bestimmungen der Reglemente
   und kein Vorsorgefall eingetreten ist, insbeson-      Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken
   dere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.          und Teilliquidation Sammelstiftung.

2. Die ausscheidende versicherte Person hat           Verwendung der Freizügigkeitsleistung
   Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sofern   Ziffer 41
   ein Altersguthaben vorhanden ist. Diese wird
   nach den Bestimmungen des Bundesgeset-             1. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Angaben
   zes über die Freizügigkeit in der beruflichen         der versicherten Person an die Vorsorgeeinrich-
   Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge        tung des neuen Arbeitgebers übertragen.
   (FZG) vom 17. Dezember 1993 berechnet. Das
   Vorsorgewerk ist im Sinne dieses Gesetzes eine     2. Die Freizügigkeitsleistung wird auf ihr Begehren
   Beitragsprimatkasse.                                  bar an die versicherte Person ausbezahlt, wenn

Höhe der Freizügigkeitsleistung                         a) sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liech-
Ziffer 40                                                  tenstein endgültig verlässt.
                                                           Zieht sie in einen EU-/EFTA-Staat und ist
1. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem bis           nach den Rechtsvorschriften dieses Staa-
   zum Austritt gebildeten Altersguthaben gemäss           tes für die Risiken Alter, Invalidität und Tod
   Ziffer 16.                                              weiterhin obligatorisch versichert, ist keine
                                                           Barauszahlung des Teiles der Freizügigkeits-
2. Die Freizügigkeitsleistung hat mindestens dem           leistung möglich, welcher dem BVG-Alters-
   Anspruch nach Art. 17 FZG zu entsprechen, der           guthaben entspricht.
   sich wie folgt zusammensetzt:
                                                        b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit
  a) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und             aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge
     allenfalls von der versicherten Person geleis-        nicht mehr untersteht.
     tete einmalige Beiträge, beides samt Zinsen.
                                                        c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ein
  b) Summe der von der versicherten Person für             jährlicher Beitrag der versicherten Person
     die Altersleistungen gemäss Vorsorgeplan              beträgt.
     geleisteten Beiträge samt Zinsen.
     Von den gesamten reglementarischen Beiträ-            Die versicherte Person hat die für die Baraus-
     gen, die der Arbeitgeber und die versicherte          zahlung notwendigen Nachweise zu erbrin-
     Person leisten, ist mindestens ein Drittel als        gen.
     Beitrag der versicherten Person zu betrach-
     ten.                                                  Wurden Einkäufe getätigt, so darf die daraus
                                                           resultierende Freizügigkeitsleistung innerhalb
  c) Zuschlag auf der nach b) ermittelten Summe.           der nächsten 3 Jahre nicht als Barauszahlung
     Der Zuschlag beträgt im Alter 21                      aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
     4% und erhöht sich jährlich um 4% bis
     höchstens 100%. Für Beiträge gemäss Zif-         3. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist die
     fer 45 Abs. 2 wird kein Zuschlag berechnet.         Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte
                                                         seine schriftliche Zustimmung gibt. Kann die
3. Die Freizügigkeitsleistung muss ferner min-           versicherte Person diese nicht einholen oder
   destens dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG           wird sie ihr verweigert, so kann sie das Gericht
   entsprechen.                                          anrufen.

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